GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 09.05.2017, Zahl: xxx, mit welchem dem Antrag der xxx und des xxx, beide wohnhaft in xxx, beide vertreten durch xxx, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.06.2016, Zahl: xxx, Folge gegeben wurde und das gegenständliche Verfahren wieder in die Lage, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, zurückversetzt wurde, nach am 19.07.2017 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und wird der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 09.05.2017, Zahl: xxx, in der Form geändert, als der Antrag der xxx und des xxx vom 07.03.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.06.2016 als unbegründet abgewiesen wird. Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 beantragten xxx und xxx ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des von der Bauwerberin xxx beantragten Verfahrens „Bauliche Änderungen und Zubauten auf den Parzellen xxx, xxx und xxx je KG xxx“ zu bewilligen, sowie diesem Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der gegenständliche Antrag wurde wie folgt begründet: „I. A N T R A G um Wiedereinsetzung gem. § 71 AVG „I. A N T R A G um Wiedereinsetzung gem. Paragraph 71, AVG Dieser Antrag wird trotz der jüngsten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend u Verstoß einer Eingabe" aus juristischer Vorsicht gestellt.
AVG ist daher davon auszugehen, dass für die Antragsgegner ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt durch das verhindert wurde, dass die gegenständliche Berufung registriert, im Akt abgelegt und in weiterer Folge auch von der Berufungsbehörde bearbeitet wird. Es liegt kein Verschulden der Antragsgegner vor, das für das unvorhergesehene Ereignis ursächlich wäre. Die Ursache kann nicht näher beurteilt werden und müsste zur Klärung dieser eine Untersuchung auf anderer Ebene eingeleitet werden, da auch die Erfüllung des Tatbestandes des § 302 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Die Umstände sind jedenfalls „mysteriös", da die FAX-Nummer xxx xxx zuzuordnen ist.
Paragraph 71, AVG ist daher davon auszugehen, dass für die Antragsgegner ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt durch das verhindert wurde, dass die gegenständliche Berufung registriert, im Akt abgelegt und in weiterer Folge auch von der Berufungsbehörde bearbeitet wird. Es liegt kein Verschulden der Antragsgegner vor, das für das unvorhergesehene Ereignis ursächlich wäre. Die Ursache kann nicht näher beurteilt werden und müsste zur Klärung dieser eine Untersuchung auf anderer Ebene eingeleitet werden, da auch die Erfüllung des Tatbestandes des , Paragraph 302, StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Die Umstände sind jedenfalls „mysteriös", da die FAX-Nummer xxx xxx zuzuordnen ist. Da zweifelsfrei den Antragsgegnern durch die nicht von ihnen verschuldete Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen den oben bereits zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.06.2016, Zl. xxx, ein Rechtsnachteil erwächst sowie im Sinne des obigen Vorbringens die übrigen Voraussetzungen vorliegen, wird sohin
AVG gestellt der Da zweifelsfrei den Antragsgegnern durch die nicht von ihnen verschuldete Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen den oben bereits zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.06.2016, Zl. xxx, ein Rechtsnachteil erwächst sowie im Sinne des obigen Vorbringens die übrigen Voraussetzungen vorliegen, wird sohin
Paragraph 71, AVG gestellt der A N T R A G um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und wird in einem die versäumte Prozesshandlung
Punkt III. „Berufung'" hiermit nachgeholt. um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und wird in einem die versäumte Prozesshandlung
Punkt römisch drei. „Berufung'" hiermit nachgeholt. II. A N T RAG um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: römisch zwei. A N T RAG um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Mit Stellungnahme vom 21.02.2017 haben die Antragsgegner bereits darauf hingewiesen dass der Bescheid vom 06.06.2016 nicht rechtskräftig ist und folglich das nunmehrige Bauansuchen vom 01.12.2016 formen erst dann abgeführt werden kann, wenn die Rechtskraft dieses Bescheides eintritt. Aus verfahrensökonomischen Gründen wurde daher beantragt, die bereits auf 08.03.2017 anberaumte mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle abzuberaumen. Eine Abberaumung wird
der telefonischen Auskunft des Herrn xxx nicht erfolgen, was im konkreten Fall nicht nachvollzogen werden kann. Da im Falle der Abhandlung ein „formelles Chaos" entstehen wird und zwar ausschließlich zum Rechtsnachteil der Antragsgegner, die kein Verschulden trifft, und auch keine öffentliches Interesse betroffen ist, wird gestellt der A N T R A G um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrages
GH 15.07.2002, 2002/20/0297; 30.032007, 2007120/091). um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrages
Paragraph 71, Absatz 6, AVG (VwGH 15.07.2002, 2002/20/0297; 30.032007, 2007120/091). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegt im Ermessen der Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof geht in Übereinstimmung der herrschenden Lehre in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Behörde bei der Ausübung des Ermessens an den für die Berufungsverfahren (§ 64 Abs. 2 A VG) bzw. das verwaltungs- und verfassungsgerichtliche Verfahren (§ 30 Abs. 2 VwGG, § 85 Abs. 2 VfGG) maßgeblichen Regelungen zu orientieren und die dort enthaltenen Kriterien analog anzuwenden hat (VwGH 15.07.2002, 2002/20/0297; 20.01.2003, 2003/20/0014; 03.07.2003, 2003/20/0078). Sie ist verpflichtet eine Abwägung zwischen den Interessen der Antragsteller und jenen der übrigen Parteien sowie den öffentlichen Interessen vorzunehmen und hat den Wiedereinsetzungsantrag .insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem. Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Der unverhältnismäßige Nachteil ist im konkreten Fall darin zu sehen, dass ohnehin das Bauprojekt, das mit Bescheid vom 06.06.2016 erledigt wurde, als fertiggestellter "Schwarzbau" zu qualifizieren ist Da die Baubehörde I. Instanz dennoch die Bauverhandlung vom 08.03.2017 nicht abberaumt, bedeutet dies, dass mit dem neuen anhängigen Bauansuchen auf dem. "Schwarzbau" in weiterer Folge aufgebaut werden wird, ohne dass die berechtigten Einwände im Rahmen der Berufung überhaupt berücksichtigt werden. Es drängt sich auch diesbezüglich der Verdacht auf: dass in diesem Falle die Vorgangsweise der Baubehörde als widerrechtliche „Beihilfen“ gesehen werden müsste. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegt im Ermessen der Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof geht in Übereinstimmung der herrschenden Lehre in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Behörde bei der Ausübung des Ermessens an den für die Berufungsverfahren (Paragraph 64, Absatz 2, A VG) bzw. das verwaltungs- und verfassungsgerichtliche Verfahren (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, Paragraph 85, Absatz 2, VfGG) maßgeblichen Regelungen zu orientieren und die dort enthaltenen Kriterien analog anzuwenden hat (VwGH 15.07.2002, 2002/20/0297; 20.01.2003, 2003/20/0014; 03.07.2003, 2003/20/0078). Sie ist verpflichtet eine Abwägung zwischen den Interessen der Antragsteller und jenen der übrigen Parteien sowie den öffentlichen Interessen vorzunehmen und hat den Wiedereinsetzungsantrag .insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem. Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Der unverhältnismäßige Nachteil ist im konkreten Fall darin zu sehen, dass ohnehin das Bauprojekt, das mit Bescheid vom 06.06.2016 erledigt wurde, als fertiggestellter "Schwarzbau" zu qualifizieren ist Da die Baubehörde römisch eins. Instanz dennoch die Bauverhandlung vom 08.03.2017 nicht abberaumt, bedeutet dies, dass mit dem neuen anhängigen Bauansuchen auf dem. "Schwarzbau" in weiterer Folge aufgebaut werden wird, ohne dass die berechtigten Einwände im Rahmen der Berufung überhaupt berücksichtigt werden. Es drängt sich auch diesbezüglich der Verdacht auf: dass in diesem Falle die Vorgangsweise der Baubehörde als widerrechtliche „Beihilfen“ gesehen werden müsste. Es kann aber auch nicht im Interesse der Bauwerberin sein, dass diese in weiterer Folge riskiert entsprechende Abbruchbescheide in weiterer Folge erfüllen zu müssen. Öffentliche Interessen werden außerdem nicht berührt. Im öffentlichen Interesse steht allerdings, dass zunächst der gesetzmäßige Zustand bezogen auf ein nicht durchgeführtes Berufungsverfahren sowie einen "Schwarzbau" hergestellt wird. Unter den gegebenen Umständen wäre eigentlich die Behörde sogar verhalten und verpflichtet von Amts wegen dem Antrag um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzusprechen, um eine Situation zu klären bzw. zu sanieren, die in ihrer Sphäre liegt (VwGH 15.05.2002, 2002120/0297; 16.082005, 2005/0110289; 02.08.2006, 2006120/037). Am gleichen Tag eingebrachte FAX-Nachrichten sind nämlich eingelangt. Ein technisches Gebrechen sollte daher nicht vorliegen.“ Gemeinsam mit dem gegenständlichen Antrag wurde auch die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.06.2016, Zahl: xxx, eingebracht, somit das versäumte Rechtsmittel nachgeholt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 09.05.2017 wurde dem oben angeführten Antrag Folge gegeben und das Bauverfahren der Beschwerdeführerin in die Lage in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat zurückversetzt. Darüber hinaus wurde dem Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht Folge gegeben. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx begründete seine Entscheidung wie folgt: „Begründung: Zum bisherigen Verlauf: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.06.2016, Zahl: xxx, wurde xxx für die baulichen Änderungen
den Auswechslungsplänen vom 04.02.2016 für die Abänderung der Baubewilligung vom 04.02.2015, Zahl: xxx, Baubewilligung erteilt. Dieser Bescheid wurde der Bauwerberin xxx und den Anrainern xxx und xxx, letzteren nachweislich Rückschein am 09.06.2015, zugestellt. Am 21.02.2017 wurde von Rechtsanwalt xxx, dem Rechtsvertreter der Anrainer xxx und xxx, Berufung gegen oben zitierten Bescheid eingebracht, nachdem dieser im Zuge einer Akteneinsicht in ein weiteres Bauverfahren der Bauwerberin xxx festgestellt hatte, dass die Berufung, welche von seiner Kanzlei am 23.06.2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.06.2016, Zahl: xxx, eingebracht wurde, nicht bei der Stadtgemeinde xxx eingelangt war. Mit Eingabe vom 22.02.2017 wurde von Rechtsanwalt xxx ein Transaktionsbericht über eine Fax-Übermittlung vorgelegt.
diesem Transaktionsbericht wurden am 23.06.2016 8 Seiten an eine Fax-Empfängernummer, die der Stadtgemeinde xxx zuzuordnen ist, übermittelt. Mit Eingabe vom 07.03.2017 wurde von xxx und xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, Antrag auf Wiedereinsetzung
AVG und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Berufung eingebracht. Mit Eingabe vom 07.03.2017 wurde von xxx und xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 71, AVG und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Berufung eingebracht. Von der Berufungsbehörde wird festgestellt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.
dem vom AntragssteIler vorgelegtem Transaktionsbericht wurden am 23.06.2016 8 Seiten an eine Fax-Empfängernummer, die der Stadtgemeinde xxx zuzuordnen ist, übermittelt. Seitens der Behörde wurden interne Überprüfungen hinsichtlich der "nicht auffindbaren" Fax-Sendung angestellt.
Ausdruck aus dem Faxjournal über empfangene Faxnachrichten für den Zeitraum 20.06.2016 bis 27.02.2017 gibt es keinen Vermerk über das Zugehen einer Faxnachricht am 23.06.2017 noch an einem nachfolgenden Tag von der Absendenummer der Kanzlei xxx. Festgestellt wird, dass die gewählte Fax-Nummer die Vorwahl für xxx (xxx) aufweist, obwohl es sich um ein Fax aus xxx handelt.
Rücksprache mit der hausinternen EDV-Abteilung sollte dies einen ordnungsgemäßen Empfang nicht verhindern. Prinzipiell ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (Hengstschläger/Leeb, AVG I (
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst. Sen; VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135). Im vorliegenden Fall hatte der nunmehrige Antragsteller ein Sendprotokoll mit dem Vermerk "Speich. OK". Der Antragsteller hat aufgrund des Vermerks "OK" am Sendeprotokoll auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht einberechnet, dass diese Fax-Übermittlung tatsächlich nicht bei der Stadtgemeinde xxx einlangt. Das Nicht-Einlangen des Faxes trotz positivem Sendeprotokolls ist demgemäß als ein unvorhergesehenes Ereignis zu qualifizieren und sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG erfüllt. Das Nicht-Einlangen des Faxes trotz positivem Sendeprotokolls ist demgemäß als ein unvorhergesehenes Ereignis zu qualifizieren und sind die Voraussetzungen des , Paragraph 71, Absatz eins, AVG erfüllt.
2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller im Zuge einer Akteneinsicht am 21.02.2017 vom Nicht-Einlangen der Berufung Kenntnis erlangt. Mit Eingabe vom 07.03.2017 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Der Antrag wurde daher fristgerecht eingebracht. Zur Zuständigkeit wird festgestellt, dass
4 AVG die Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Da die Berufung bei der belangten Behörde, also jener, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen ist, ist auch der Wiedereinsetzungsantrag bei ihr einzubringen und hat diese
4 AVG über ihn zu entscheiden. Zur Zuständigkeit wird festgestellt, dass
Paragraph 71, Absatz 4, AVG die Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Da die Berufung bei der belangten Behörde, also jener, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen ist, ist auch der Wiedereinsetzungsantrag bei ihr einzubringen und hat diese
Paragraph 71, Absatz 4, AVG über ihn zu entscheiden. Zu Spruchteil 2.:
6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Dabei hat die Behörde eine Abwägung zwischen den Interessen der Antragsteller und den übrigen Parteien sowie den öffentlichen Interessen vorzunehmen und hat den Wiedereinsetzungsantrag insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (Hengstschläger/Leeb, vetwettunqsvertetitenstecht5, Rz 613, S 346).
Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Dabei hat die Behörde eine Abwägung zwischen den Interessen der Antragsteller und den übrigen Parteien sowie den öffentlichen Interessen vorzunehmen und hat den Wiedereinsetzungsantrag insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (Hengstschläger/Leeb, vetwettunqsvertetitenstecht5, Rz 613, S 346). Eine Zuerkennung hat zur Folge, dass die mit der Versäumung verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten, sondern aufgeschoben sind. Im vorliegenden Fall wurden aufgrund einer baupolizeilichen Überprüfung am 16.09.2015 beim Objekt der Bauwerberin xxx bauliche Änderungen und Zubauten festgestellt, die nicht Bestandteil des Baubewilligungsbescheids vom 04.02.2015, Zahl: xxx, waren und wurde in weiterer Folge mit Bescheid vom 29.10.2015 die Herstellung des rechtmäßigen Zustands durch Ansuchen um Bewilligung von der Baubewilligung vom 04.02.2015 abweichenden Änderungen bzw. die Abänderung jener Abweichungen, die nicht baubewilligungfähig sind, bescheidmäßig aufgetragen. Die Bauwerberin hat im Vertrauen auf die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom 06.06.2016 Dispositionen und bauliche Änderungen vorgenommen. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, da die baulichen Änderungen bereits vorgenommen wurden. Das Rechtsschutzinteresse der Bauwerberin daher als höher zu bewerten. Unter Abwägung der Interessen der Antragsteller der Wiedereinsetzung und der Interessen der Bauwerberin sowie sonstigen öffentlichen Interessen wird der Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin wie folgt begründete: „1. Sachverhalt Am 06.06.2016 wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx ein Baubewilligungsbescheid GZ: xxx erlassen. Innerhalb der Rechtsmittelfrist ist bei der zuständigen Behörde kein Rechtsmittel eingegangen. Somit ist der oben erwähnte Bescheid rechtskräftig geworden. Am 06.03.2017 wurde vom Antragsgegner des ursprünglichen Baubewilligungsverfahrens ein Antrag auf Wiedereinsetzung
Es wird behauptet, dass am 23.06.2016 die Berufung vom 21.06.2016 bei der zuständigen Baubehörde mittels Telefax eingebracht worden ist. Am 06.03.2017 wurde vom Antragsgegner des ursprünglichen Baubewilligungsverfahrens ein Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 71, AVG in den vorigen Stand beantragt. Es wird behauptet, dass am 23.06.2016 die Berufung vom 21.06.2016 bei der zuständigen Baubehörde mittels Telefax eingebracht worden ist. Dies Behauptung wurde von der zuständigen Baubehörde geprüft und festgestellt, dass laut den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde über die Posteingänge zum fraglichen Zeitraum kein Telefax des Antragsgegners bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Daraufhin wurde eine Sendebestätigung vom Rechtsvertreter des Antragsgegners übermittelt, welche darlegen soll, dass die Berufung per Telefax übermittelt wurde. Somit liegt angeblich ein unvorhergesehenes Ereignis vor, durch welches verhindert wurde, dass die gegenständliche Berufung bei der zuständigen Baubehörde registriert und im Akt abgelegt wurde. Es wird somit behauptet, dass den Antragsteller kein Verschulden trifft, dass die Berufung nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist zugegangen ist. Mit Bescheid der zuständigen Baubehörde vom 09.05.2017 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben. 2. Antrag Da mich der angefochtene Bescheid vom 09.05.2017, GZ: xxx, in den genannten Rechten verletzt, erhebe ich in offener Frist durch meinen bevollmächtigten Vertreter xxx, Rechtsanwalt, xxx
Vm Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde und stelle den Da mich der angefochtene Bescheid vom 09.05.2017, GZ: xxx, in den genannten Rechten verletzt, erhebe ich in offener Frist durch meinen bevollmächtigten Vertreter xxx, Rechtsanwalt, xxx
Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde und stelle den ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
4 B-VG und § 28 Abs. 2 VWGVG - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
Absatz 4, B-VG und , Paragraph 28, Absatz 2, VWGVG - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. 3. Begründung Meinen Antrag begründe ich im Einzelnen wie folgt. Ich habe in diesem Verfahren als Bauwerber Parteistellung. Die Beschwerdefrist von 4 Wochen wird eingehalten. Somit ist die Bescheidbeschwerde zulässig und rechtzeitig. Vom Antragsgegner wird behauptet, dass er die Berufung vom 21.06.2016 am 23.06.2016 per Telefax bei der zuständigen Baubehörde eingebracht hat. Diese Berufung ist jedoch nachweislich nicht bei der Baubehörde eingegangen. Der Antragsgegner beruft sich darauf, dass er ein Faxbestätigungsprotokoll hat, aus welchem hervorgeht, dass er am fraglichen Tag ein Fax an die zuständige Baubehörde übermittelt hat. Aus der vorgelegten Faxbestätigung des Antragsgegners (Transaktionsbericht) ist allerdings lediglich ersichtlich, dass eine Speicherung durchgeführt wurde. Eine andere Deutung des Hinweises "Speich. Ok" kann nicht angenommen werden. Somit geht aus dem Transaktionsbericht klar hervor, dass am 23.09.2016 um 15:19 Uhr kein Fax an die zuständige Behörde gesendet wurde, sondern lediglich, dass etwas gespeichert wurde. Somit hätte der Antragsgegner bei korrekter Überprüfung des Transaktionsberichtes feststellen müssen, dass das Dokument nicht gesendet, sondern gespeichert wurde. Somit liegt kein unvorhergesehenes Ereignis vor, welches einen Grund der Wiedereinsetzung
Im Gegenteil es liegt ein Verschulden des Antragsgegners vor, welches die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Der Antragsgegner hat seine Kontrollpflicht nicht erfüllt und somit trifft ihn ein Verschulden, welches die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt. Eine andere Deutung des Hinweises "Speich. Ok" kann nicht angenommen werden. Somit geht aus dem Transaktionsbericht klar hervor, dass am 23.09.2016 um 15:19 Uhr kein Fax an die zuständige Behörde gesendet wurde, sondern lediglich, dass etwas gespeichert wurde. Somit hätte der Antragsgegner bei korrekter Überprüfung des Transaktionsberichtes feststellen müssen, dass das Dokument nicht gesendet, sondern gespeichert wurde. Somit liegt kein unvorhergesehenes Ereignis vor, welches einen Grund der Wiedereinsetzung
Paragraph 71, AVG begründen würde. Im Gegenteil es liegt ein Verschulden des Antragsgegners vor, welches die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Paragraph 71, AVG nicht zulässt. Der Antragsgegner hat seine Kontrollpflicht nicht erfüllt und somit trifft ihn ein Verschulden, welches die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt mich in meinem Recht auf Eigentumsfreiheit, weil dadurch die Rechtskraft eines bereits umgesetzten Baubewilligungsbescheids aufgehoben wird und somit in meine Verfügungsmacht über mein Eigentum unvorhersehbar und rechtswidrig eingegriffen wird. Der bekämpfte Bescheid verletzt mich auch im Grundrecht des Gleichheitssatzes. Die Bescheid erlassende Behörde übt Willkür, weil sie die Rechtslage
AVG völlig verkennt, da kein unvorhergesehenes Ereignis, sondern ein offensichtliches Verschulden des Antragsgegners zur nicht fristgerechten Einbringung der Berufung geführt hat. Dies stellt eine qualifizierte Rechtswidrigkeit dar.“Der bekämpfte Bescheid verletzt mich auch im Grundrecht des Gleichheitssatzes. Die Bescheid erlassende Behörde übt Willkür, weil sie die Rechtslage
Paragraph 71, AVG völlig verkennt, da kein unvorhergesehenes Ereignis, sondern ein offensichtliches Verschulden des Antragsgegners zur nicht fristgerechten Einbringung der Berufung geführt hat. Dies stellt eine qualifizierte Rechtswidrigkeit dar.“ Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte in der am 19.07.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung darüber hinaus aus, dass das Risiko betreffend Verzögerungen bei der Übermittlung von Schriftstücken der Einschreiter trage, weil es sich bei Anbringen, die auf technischem Wege eingebracht werden, nicht um einen Postlauf iSd § 33 Abs. 3 AVG handle. Hinzu komme, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet erhoben worden sei, da
AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen sei. Die sonstigen Parteien seien unmittelbare Nachbarn der Beschwerdeführerin. Die mit dem nunmehr bekämpften Bescheid durchgeführten Baumaßnahmen seien direkt neben dem Grundstück der sonstigen Parteien durchgeführt worden und hätten die sonstigen Parteien spätestens beim Erkennen des Durchführens des Bauvorhabens hinterfragen müssen, weshalb trotz der eingebrachten Berufung gegen den Baubescheid dennoch mit dem Bauvorhaben begonnen worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Wie bereits im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, wurde von der Beschwerdeführerin ein neuerliches Ansuchen um Baubewilligung am 01.12.2016 gestellt. Wie weiters im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, soll das neue Projekt auf dem „alten“ mittels Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.06.2016 bewilligte Bauprojekt aufbauen. Daraus ergäbe sich, dass spätestens am 01.12.2016 das alte Projekt vollendet gewesen sei und wäre die Frist zur Erhebung des Antrages auf Wiedereinsetzung spätestens ab 01.12.2016 zu berechnen. Der mit 07.03.2017 bei der Stadtgemeinde xxx eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei somit verspätet eingebracht worden und daher zurückzuweisen.Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte in der am 19.07.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung darüber hinaus aus, dass das Risiko betreffend Verzögerungen bei der Übermittlung von Schriftstücken der Einschreiter trage, weil es sich bei Anbringen, die auf technischem Wege eingebracht werden, nicht um einen Postlauf iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG handle. Hinzu komme, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet erhoben worden sei, da
Paragraph 71, AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen sei. Die sonstigen Parteien seien unmittelbare Nachbarn der Beschwerdeführerin. Die mit dem nunmehr bekämpften Bescheid durchgeführten Baumaßnahmen seien direkt neben dem Grundstück der sonstigen Parteien durchgeführt worden und hätten die sonstigen Parteien spätestens beim Erkennen des Durchführens des Bauvorhabens hinterfragen müssen, weshalb trotz der eingebrachten Berufung gegen den Baubescheid dennoch mit dem Bauvorhaben begonnen worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Wie bereits im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, wurde von der Beschwerdeführerin ein neuerliches Ansuchen um Baubewilligung am 01.12.2016 gestellt. Wie weiters im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, soll das neue Projekt auf dem „alten“ mittels Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.06.2016 bewilligte Bauprojekt aufbauen. Daraus ergäbe sich, dass spätestens am 01.12.2016 das alte Projekt vollendet gewesen sei und wäre die Frist zur Erhebung des Antrages auf Wiedereinsetzung spätestens ab 01.12.2016 zu berechnen. Der mit 07.03.2017 bei der Stadtgemeinde xxx eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei somit verspätet eingebracht worden und daher zurückzuweisen. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien führte aus, dass er das gesamte Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestreite und zwar speziell auch deshalb, weil die rechtlichen Ausführungen mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen speziell des AVG, der Judikatur und Rechtsprechung im Widerspruch stehen würden. Das gegenständliche Bauprojekt ziehe sich bereits über Jahre und sei immer wieder kleinweise erweitert worden. Aufgrund des gegenständlichen Bauverfahrens habe im Bereich des Hauses ein Rückbau vorgenommen werden müssen, aus welchem Grunde es für einen Nachbarn nicht erkennbar sei, welche Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden seien, da diesen ein Betreten des Grundstückes nicht möglich und nicht erlaubt sei. Das nunmehr neu eingeleitete Bauverfahren und die damit verbundene Besichtigung an Ort und Stelle haben aber zutage gebracht, dass die Beschwerdegegnerin zwei Schwarzbauten errichtet habe. Dies sei wohl primär der Grund, warum nunmehr alle Register gezogen würden, um eine Überprüfung des ursprünglichen Bescheides zu verhindern. Der Vertreter der belangten Behörde brachte ergänzend vor, dass bei der gegenständlichen Bauverhandlung im Frühjahr 2017 seitens des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Parteien nachgefragt worden sei, warum eine seinerseits eingebrachte Berufung seitens der Gemeinde nicht behandelt worden sei. Nachforschungen hätten ergeben, dass eine Berufung bei der belangten Behörde nicht eingelangt sei und sei daher der Vertreter der mitbeteiligten Parteien aufgefordert worden nachzuweisen und zwar glaubhaft nachzuweisen, dass seine Berufung an die belangte Behörde übermittelt worden sei. Diesem Ersuchen sei der Rechtsvertreter nachgekommen und sei daher der Wiedereinsetzungsantrag bewilligt worden. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien brachte ergänzend vor, dass er mehr als 34 Jahre in xxx als Anwalt tätig sei und er während dieser Zeit ständig Eingaben an die Stadtgemeinde xxx übermittelt habe, immer dieselben Sendebestätigungen ausgedruckt worden seien und es bisher nie einen Vorfall gegeben habe, dass eine bestätigte Sendung nicht angekommen sei. Er habe daher darauf vertrauen können, dass diese Zustellung auch im konkreten Fall erfolgt sei. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bringt ergänzend vor, dass entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien man beim Vermerk „Speich.ok“ nicht von einer erfolgten Zustellung ausgehen könne und treffe die mitbeteiligten Parteien bzw. deren Rechtsvertreter ein Organisationsverschulden, zumal nicht überprüft worden sei, ob die mittels Fax eingebrachte Berufung tatsächlich fristgerecht bei der Behörde eingelangt sei. Wie bereits ausgeführt, treffe das Risiko der Verzögerung von Übermittlungen den Einschreiter und zwar
ständiger Judikatur. Mit Schriftsatz vom 24.07.2017 führten die mitbeteiligten Parteien aus, dass gleichermaßen wie im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der ZPO auch § 72 Abs. 4 AVG ausdrücklich vorsehe, gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung kein Rechtsmittel zulässig sei. Eingewendet werde auch, dass unabhängig davon ohnehin von Amts wegen wahrzunehmen sein werde, dass die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht gegeben sei. Von Amts wegen wahrzunehmen sei auch, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin
Der Beschwerdeführerin komme mangels erhobener Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auch keine Parteistellung zu.Mit Schriftsatz vom 24.07.2017 führten die mitbeteiligten Parteien aus, dass gleichermaßen wie im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der ZPO auch Paragraph 72, Absatz 4, AVG ausdrücklich vorsehe, gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung kein Rechtsmittel zulässig sei. Eingewendet werde auch, dass unabhängig davon ohnehin von Amts wegen wahrzunehmen sein werde, dass die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht gegeben sei. Von Amts wegen wahrzunehmen sei auch, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin
Paragraph 42 f, f, AVG wegen Präklusion im gegenständlichen Verfahren zu verwerfen sein werde. Der Beschwerdeführerin komme mangels erhobener Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auch keine Parteistellung zu. Die mitbeteiligten Parteien beantragten der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 06.06.2016, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin die Abänderung der Baubewilligung vom 04.02.2015 bewilligt. Der gegenständliche Bescheid ist den mitbeteiligten Parteien am 09.06.2016 zugegangen. Die mitbeteiligten Parteien bzw. deren Rechtsvertreter verfügt über einen Transaktionsbericht vom 23.06.2016, welcher die Faxempfängernummer der Stadtgemeinde xxx aufweist. Im Faxjournal der Stadtgemeinde xxx scheint am 23.06.2016 kein Faxeingang auf. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem durchgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 19.07.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien gehört wurden. Der festgestellte Sachverhalt wurde seitens der Parteien nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung:
1 AVG richten sich der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.
Paragraph 63, Absatz eins, AVG richten sich der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.
1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
1 AVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Paragraph 72, Absatz eins, AVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde und der Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Zahl: Ra 2015/06/0050, zu verweisen. Hinsichtlich des Hinweises der mitbeteiligten Parteien, wonach ein Rechtsmittel gegen die gegenständliche Entscheidung nicht zulässig sei und des Verweises auf § 72 Abs. 4 AVG, ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 72 Abs. 4 AVG mit 01.01.2014 aufgehoben wurde.Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde und der Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Zahl: Ra 2015/06/0050, zu verweisen. Hinsichtlich des Hinweises der mitbeteiligten Parteien, wonach ein Rechtsmittel gegen die gegenständliche Entscheidung nicht zulässig sei und des Verweises auf Paragraph 72, Absatz 4, AVG, ist festzuhalten, dass die Bestimmung des Paragraph 72, Absatz 4, AVG mit 01.01.2014 aufgehoben wurde. In der Sache selbst ist nunmehr festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen hat, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden ist, dieser also auch tatsächlich zugekommen ist. Der Hinweis des Vertreters der belangten Behörde, wonach dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben worden sei, weil die Antragsteller glaubhaft nachweisen konnten, dass die Berufung übermittelt worden sei, erscheint daher nicht nachvollziehbar, da die belangte Behörde selbst durch ihr Faxjournal dokumentiert hat, dass die Berufung bei der belangten Behörde nicht eingegangen ist. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat nunmehr aber der Absender zu tragen. So hat ein Berufungswerber selbst zu ermitteln, ob man eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann und muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus (VwGH vom 23.11.2009, Zahl: 2009/05/0118). Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt, sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen (VwGH 17.09.1996, Zahl: 96/14/0042, und VwGH 23.11.2009, Zahl: 2009/05/0118). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein „OK-Vermerk“ technisch möglich ist (VwGH 24.01.2008, Zahl: 2006/19/0606). In der Sache selbst ist nunmehr festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein Anbringen nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG nur dann als eingebracht angesehen hat, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden ist, dieser also auch tatsächlich zugekommen ist. Der Hinweis des Vertreters der belangten Behörde, wonach dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben worden sei, weil die Antragsteller glaubhaft nachweisen konnten, dass die Berufung übermittelt worden sei, erscheint daher nicht nachvollziehbar, da die belangte Behörde selbst durch ihr Faxjournal dokumentiert hat, dass die Berufung bei der belangten Behörde nicht eingegangen ist. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat nunmehr aber der Absender zu tragen. So hat ein Berufungswerber selbst zu ermitteln, ob man eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann und muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus (VwGH vom 23.11.2009, Zahl: 2009/05/0118). Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt, sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen (VwGH 17.09.1996, Zahl: 96/14/0042, und VwGH 23.11.2009, Zahl: 2009/05/0118). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein „OK-Vermerk“ technisch möglich ist (VwGH 24.01.2008, Zahl: 2006/19/0606). Der OGH führt zu dieser Problematik in seinem Beschluss vom 26.05.2004, 7 Ob 94/04 f, aus, dass abgesehen davon, dass mehrere Gründe für das Nichteinlangen eines Telefax in Frage kommen (neben einer Belegung oder einem Nichtfunktionieren des Empfangsgerätes sind etwa auch Eingabefehler oder ein Defekt des Sendegerätes oder eine Überlastung des Telefonnetzes etc. möglich), das Nichteinlangen eines Telefax stets dem Einschreiter zum Nachteil gereichen muss. Die Vorlage eines Sendeberichtes mit dem Vermerk „Ok“ lässt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie beim Adressaten eingelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (VwGH 25.03.2009, Zahl: 2008/03/1037). Es ist nunmehr ein Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026). Die mitbeteiligten Parteien wenden nunmehr ein, dass sie sich auf die korrekte Übermittlung der gegenständlichen Berufung mittels Telefax am 23.06.2016 verlassen durften, zumal der entsprechende Transaktionsbericht den Passus „Speich.ok“ aufgewiesen habe. Unabhängig davon, ob aus diesem „Speich.ok“ tatsächlich abzuleiten ist, dass der Sendevorgang ordnungsgemäß durchgeführt wurde, geht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass derjenige, der sich durch fristgebundene Eingaben des E-Mails bedient, sich zu vergewissern hat, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (siehe zur Erforderlichkeit der Anforderung einer „Übermittlungsbestätigung“ die Erkenntnisse vom 08.10.2014, Zahl: 2012/10/0100, vom 03.09.2003, Zahl: 2002/03/0139 – ein Telefax betreffend – jenes vom 18.12.1998, Zahl: 95/21/1246). Dass die Sorgfalt und die Pflicht sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde, nicht nur im Verkehr zwischen der Partei und der Behörde sondern auch im Verkehr der Partei mit ihrem Rechtsvertreter besteht, wurde ebenfalls bereits judiziert (siehe das – zu einem Telefax ergangene – Erkenntnis vom 08.07.2004, Zahl: 2004/07/0100). Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, beruflich rechtskundige Parteienvertreter bei Erfüllung der Sorgfaltspflicht strengeren Anforderungen gerecht werden müssen als sonstige (rechtsunkundige) Personen (VwGH 23.06.2008, Zahl: 2008/05/0529). Darüber hinaus hat sich derjenige, der sich eines Vertreters bedient, auch dessen Verschulden zurechnen zu lassen. Es lagen daher jedenfalls im Gegenstand die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1104.7.2017
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