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{'item': 'KLVwG-2123/7/2016'}

Obsah (6)§ 279Art. 133§ 3§ 4§ 5§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-2123/7/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 279

Bundesabgabenordnung - BAO, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx, vertreten durch xxx, vom 06.09.2016, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.12.2013, AZ: xxx, hinsichtlich der Festsetzung der pauschalierten Ortstaxe für das Jahr 2013 für das Objekt xxx, abgewiesen wurde, nach am 26.04.2017 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 06.09.2016 zu lauten hat wie folgt: „Der Berufung der xxx vom 02.01.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.12.2013 wird Folge gegeben und wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.12.2013, AZ: xxx, mit welchem die pauschalierte Ortstaxe für das Jahr 2013 für das Objekt xxx (Wohnung Erdgeschoss) festgesetzt wurde, aufgehoben.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.12.2013, AZ: xxx, wurde hinsichtlich der Wohnung xxx, die pauschalierte Ortstaxe für das Jahr 2013 bei Annahme einer Wohnnutzfläche von 60 m² bis 100 m² in der Höhe von € 150,-- nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.01.2014 das Rechtsmittel der Berufung und verwies darauf, dass die gegenständliche Wohnung im Jahr 2013 überhaupt nicht für Wohnzwecke verwendet wurde und keine einzige Person dort auch nur einen Tag verbracht bzw. übernachtet habe. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Nationalparkgemeinde xxx vom 06.09.2016, dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wurde der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt. Mit Schriftsatz vom 10.09.2016 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx und führte darin aus, dass ihre Berufung vom 02.01.2014, deren Inhalt vollinhaltlich aufrecht erhalten werde und zum Bestandteil der vorliegenden Beschwerde erhoben werde, von der Behörde bescheidmäßig mit Spruch vom 06.09.2016 als unbegründet abgewiesen worden sei. Die Behörde habe zwar bestimmte Sachverhaltselemente akribisch erforscht, ihrem zentralen Argument, das sich auf das Fehlen eines Tatbestandsmerkmales bezogen habe, keinerlei Beachtung geschenkt: Eine pauschalierte Ortstaxe sei von Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichten. Ferienwohnungen seien Wohnungen, die zumindest zeitweise als Wohnstätte dienen würden. Da die gegenständliche Wohnung – wie bereits nachvollziehbar dargelegt – überhaupt nicht als Wohnstätte genutzt worden sei (sondern vielmehr stets zur Vermietung stand), würden nicht alle notwendigen Tatbestandsmerkmale vorliegen; eine Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand sei somit nicht möglich. Der Abgabenbescheid sei daher, mangels Vorliegen seiner tatsächlich genutzten Wohnstätte, ersatzlos aufzuheben. Bis zur Entscheidung über die Berufung ersuche sie um Aussetzung der Einhebung. Mit Schriftsatz vom 04.04.2017 führte die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus, dass sie mit ihrer Familie im Jahr 2012 nach xxx übersiedelt sei und seit diesem Zeitpunkt versucht habe, einen dauerhaften Mieter für die Wohnung zu finden. Dies sei tatsächlich erst im Jahr 2014 gelungen; seit 2014 sei die Wohnung an denselben Vermieter dauerhaft vermietet; bis zu diesem Zeitpunkt habe die Wohnung leer gestanden und sei nicht vermietet gewesen. Im Zeitraum August 2012 bis zur endgültigen Vermietung im Jahr 2014 habe sie plangemäß kein einziges Mal in der Wohnung übernachtet; es habe auch sonst niemand darin übernachtet; die Wohnung diene daher nicht – auch nicht zeitweise – als Wohnstätte. Diese vorgebrachte Tatsache sei aus ihrer Sicht plausibel und werde auch bisher von der Behörde nicht in Zweifel gezogen; es widerspreche auch nicht der Lebenserfahrung, dass eine alte Wohnung nicht mehr genutzt werde, wenn man in der Nähe (rund 20 km Entfernung) ein neues Haus bewohne. Anders könne die Situation allenfalls gelagert sein, wenn die Wohnung auf der Alm oder am See gelegen wäre oder an einem anderen besonders attraktiven Ort, das alles nicht der Fall sei. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme auch darauf hingewiesen, dass der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, dass sie die Wohnung nicht selbst genutzt habe, unerheblich sei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist seit 30.08.2012 in xxx, mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Die Liegenschaft EZ xxx GB xxx bestehend aus dem Grundstück xxx wurde mit Notariatsakt vom 16.12.2000 zu einem Drittel Herrn xxx und zu zwei Drittel der Beschwerdeführerin mittels Schenkung übereignet. Auf der gegenständlichen Liegenschaft befindet sich das Haus xxx und wurde im oben angeführten Notariatsakt auch eine Nützungsregelung zwischen der Beschwerdeführerin und xxx getroffen, wonach die Beschwerdeführerin die abgeschlossene Wohnung im Erdgeschoss ausschließlich benützen könne, dies inklusive der nicht ausgebauten Räume im zweiten Obergeschoss und der großen Garage im Nordosten. Die gegenständliche Wohnung wurde seitens der Beschwerdeführerin bis zu dem Zeitpunkt der Hauptwohnsitzbegründung in xxx, selbst genutzt und ab 2014 dauerhaft vermietet. Die gegenständliche Wohnung weist eine Wohnnutzfläche von 60 bis 100 m² auf. Die gegenständliche Wohnung ist nur teilweise möbliert und zwar weist sie eine Kücheneinrichtung ohne Sitzgelegenheit sowie eine Wohnzimmereinrichtung ohne Sitzgelegenheit auf, jedoch keine Schlafzimmereinrichtung mit Ausnahme eines Kinderstockbettes im Kinderzimmer. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 26.04.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu welcher die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Die Beschwerdeführerin teilte telefonisch mit, dass sie an der gegenständlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, verwies jedoch auf ihre schriftliche Stellungnahme. Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde, welche die getroffenen Feststellungen in Zweifel ziehen könnten, liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung:

§ 3Abs.

1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG sind zur Entrichtung der Abgabe alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.

Paragraph 3, Absatz eins, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG sind zur Entrichtung der Abgabe alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 7,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.

§ 3Abs.

5 K-ONTG ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

§ 3Abs. 6 K-ONTG sind Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 insbesondere nicht

Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, K-ONTG sind Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, insbesondere nicht

  1. a)Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
  2. b)für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 );für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21 );
  3. c)für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
  4. d)Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.

§ 4Abs.

1 K-ONTG ist die Ortstaxe durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 Euro und 2 Euro festzusetzen.

Paragraph 4, Absatz eins, K-ONTG ist die Ortstaxe durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 Euro und 2 Euro festzusetzen.

§ 4Abs.

4 K-ONTG ergibt sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² 100, von mehr als 60 bis 100 m² 150 und von mehr als 100 m² 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Abs.3), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (§ 6) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.

Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG ergibt sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² 100, von mehr als 60 bis 100 m² 150 und von mehr als 100 m² 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Absatz 3,), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (Paragraph 6,) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.

§ 5Abs.

1 K-ONTG ist die Ortstaxe am letzten Aufenthaltstage fällig.

Paragraph 5, Absatz eins, K-ONTG ist die Ortstaxe am letzten Aufenthaltstage fällig.

§ 5Abs.

2 K-ONTG ist die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.

Paragraph 5, Absatz 2, K-ONTG ist die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.

§ 6Abs.

3 K-ONTG hat der Eigentümer einer Ferienwohnung die jeweils am

  1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
  2. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum
  3. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.

Paragraph 6, Absatz 3, K-ONTG hat der Eigentümer einer Ferienwohnung die jeweils am

  1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
  2. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch spätestens bis zum
  3. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß. Im gegenständlichen Fall nunmehr verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die Wohnung seit ihrem Auszug im Jahre 2012 bis zur dauerhaften Vermietung im Jahr 2014 zu keinem Zeitpunkt weder von ihr noch von irgendjemand anderen genutzt worden sei und keine Person in dieser Zeit dort genächtigt habe und darüber hinaus diese nur teilweise möbliert sei. Hinsichtlich der Möblierung ist festzuhalten, dass der Begriff „Wohnung“ nicht wörtlich zu verstehen ist, sondern alle entsprechenden Räumlichkeiten, die keine räumlich geschlossenen Gebäudeteile sein müssen, wenn nur ein fester zum Wohnen geeigneter und entsprechender eingerichteter Raum vorhanden ist. Unmöblierte Wohnungen erfüllen den Tatbestand des Wohnsitzes bzw. der Ferienwohnung nicht, sondern muss es sich um eingerichtete Räumlichkeiten handeln die einen Aufenthalt auf Zeit erlauben. Eine Untergrenze an Wohnausstattung darf somit jedenfalls nicht unterschritten werden. Das Vorliegen einer Küche oder eines Badezimmers alleine wird nicht ausreichend sein, um einen Aufenthalt für längere Zeit zu erlauben, kann aber im Zusammenhang mit anderen Einrichtungsgegenständen ein starkes Indiz hierfür sein. Die Ausstattung selbst muss nicht standesgemäß sein, vielmehr ist ausreichend, wenn sie über eine Schlafmöglichkeit, einfache sanitäre Anlagen, eine Kochgelegenheit udgl. verfügen und damit zumindest zeitweilig zur Deckung des Wohnbedarfs dienen können. Im Gegenstand ist nunmehr auf § 3 Abs. 1 K-ONTG zu verweisen, wonach durch diese erweiterte Bestimmung der Kreis der Abgabenschuldner zur Entrichtung von Ortstaxen auf die Eigentümer von Ferienwohnungen für ihre eigenen und die Nächtigungen des in § 3 Abs. 3 Z 6 umschriebenen Personenkreises erweitert wurde. Der Begriff der Ferienwohnung wurde wiederum in § 3 Abs. 5 umschrieben und zwar in der Form, dass eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen ist, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sondern überwiegend während der Freizeit des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Im Gegenstand ist nunmehr auf Paragraph 3, Absatz eins, K-ONTG zu verweisen, wonach durch diese erweiterte Bestimmung der Kreis der Abgabenschuldner zur Entrichtung von Ortstaxen auf die Eigentümer von Ferienwohnungen für ihre eigenen und die Nächtigungen des in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, umschriebenen Personenkreises erweitert wurde. Der Begriff der Ferienwohnung wurde wiederum in Paragraph 3, Absatz 5, umschrieben und zwar in der Form, dass eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen ist, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sondern überwiegend während der Freizeit des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Der VwGH verweist nunmehr darauf, dass die Behörde zu prüfen hat, ob eine Wohnung dem Abgabenschuldner als Ferienwohnung dient, womit gemeint ist, dass diese als Ferienwohnung zur Verfügung steht, wobei es unerheblich ist, ob diese auch tatsächlich als solche genutzt wird. Im Gegenstand ist nunmehr festzuhalten, dass das Objekt xxx und zwar die Wohnung im Erdgeschoss nur teilmöbliert ist und lediglich über eine Küche und sanitäre Anlagen, nicht aber über eine Sitzgelegenheit in der Wohnung und auch über keine Schlafgelegenheit verfügt. Hinsichtlich der Nutzung als Ferienwohnung ist nunmehr jedoch darauf abzustellen, dass eine potentielle Nächtigung wohl voraussetzt, dass auch eine Schlafgelegenheit im gegenständlichen Objekt gegeben ist, zumal Räumlichkeiten ohne Schlafmöglichkeit wohl nicht jederzeit ohne wesentliche Änderung zum Wohnen genutzt werden können. Das Vorliegen einer Schlafmöglichkeit ist nunmehr im gegenständlichen Objekt, den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge, aber nicht der Fall, weshalb auch eine Nächtigung nicht möglich ist. Aufgrund der obigen Ausführung ist daher festzuhalten, dass die gegenständliche Wohnung der Beschwerdeführerin nicht als Ferienwohnung gedient hat, sodass auch eine entsprechende pauschalierte Ortstaxe nicht zu leisten ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2123.7.2016

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