RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-937/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 10.02.2017, AZ: xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.07.2017, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 10.02.2017, AZ: xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.07.2017, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG iVm den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes – K-DRG 1994 bei der Disziplinarkommission für öffentlich rechtliche Gemeindebedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung zu Zahl: xxx ein Disziplinarverfahren geführt.Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG in Verbindung mit den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes – K-DRG 1994 bei der Disziplinarkommission für öffentlich rechtliche Gemeindebedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung zu Zahl: xxx ein Disziplinarverfahren geführt. Mit Disziplinarerkenntnis vom 11.06.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Reihe von Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt und wurde über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für öffentlich rechtliche Gemeindebe-dienstete vom 04.02.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert. Diese Suspendierung hatte auch die Kürzung der Monatsbezüge für die Zeit vom 06.02.2010 bis 19.04.2010 auf 50 Prozent sowie vom 20.04.2010 bis 14.03.2013 auf 60 Prozent zur Folge. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 02. Juli 2014, Zahl: xxx, wurde das vom Beschwerdeführer angefochtene Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für öffentlich rechtliche Gemeindebedienstete behoben und wurde das Verfahren eingestellt. Mit der Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses und der Einstellung des Disziplinar-verfahrens hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf Nachverrechnung der erfolgten Einbehalte für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis 14.03.2013. Mit Schreiben vom 05.02.2015 (E-Mail) teilte die Marktgemeinde xxx dem Beschwerdeführer mit, dass ihm mit heutigem Datum eine Akontozahlung der in der Höhe von Euro 72.500,-- netto geleistet wird. Mit Schreiben vom 05.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer die endgültige Endab-rechnung der Gehaltsnachzahlung übermittelt, wobei die Marktgemeinde darauf hinwies, dass diese Endabrechnung auch seitens der Gewerkschaft der Gemeinde-bediensteten in Zusammenarbeit mit dem Gemeindeservicezentrum, Abteilung Beamtendienstrecht, genauestens überprüft und für in Ordnung befunden worden sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass durch die Akontozahlung von Euro 72.500,- eine Überzahlung von Euro 19.382,86 entstanden sei und wurde der Beschwerde-führer aufgefordert, diesen Betrag bis 16. November 2015 der Marktgemeinde xxx zurück zu überweisen. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 teilte er der Markt-gemeinde xxx mit, dass er der Aufforderung zur Rückzahlung gerne nachkomme, und würde er auch die Rückzahlung sofort veranlassen sofern ihm eine monatliche Aufrollung der Abrechnung für die Zeit der Gehaltskürzung vorgelegt werde. In der Folge hat die Marktgemeinde ein externes Lohnverrechnungsbüro beauftragt eine monatliche Abrechnung betreffend der Rückzahlungsbeträge durchzuführen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 30.06.2016 hat dieser, hinsichtlich der Rückforderung der Gehaltsüberzahlung gem. § 148 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Zahlungsanweisung vom 05.02.2015 für die Dauer seiner Suspendierung eine Bezugsnachzahlung in der Höhe von Euro 72.500,-- netto erhalten hat, die im Aus-maß von 19.382,86 eine zu Unrecht erhaltene Leistung darstellt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 30.06.2016 hat dieser, hinsichtlich der Rückforderung der Gehaltsüberzahlung gem. Paragraph 148, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Zahlungsanweisung vom 05.02.2015 für die Dauer seiner Suspendierung eine Bezugsnachzahlung in der Höhe von Euro 72.500,-- netto erhalten hat, die im Aus-maß von 19.382,86 eine zu Unrecht erhaltene Leistung darstellt. Er sei daher verpflichtet den zu Unrecht erhaltenen Betrag in Höhe von Euro 19.382,86 der Marktgemeinde zurückzuerstatten. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.08.2016 das Rechtsmittel der Berufung erhoben und beantragt den Bescheid vom 30.06.2016 aufzuheben. Mit Schreiben vom 23.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer die von ihm geforderte monatliche Aufrollung bezüglich der sich ergebenden Überzahlung und der damit verbundenen fällig gewordenen Rückzahlung übermittelt. Die Abrechnung wurde von der Firma xxx in xxx in Auftrag der Marktgemeinde xxx durchgeführt. Mit Schreiben vom 17.01.2014 an die Marktgemeinde xxx teilte der Beschwerdeführer mit, dass er grundsätzlich die Vorlage der Aufrollungsunterlagen nach einem Zeitraum von fast zwei Jahren als positiv betrachte. Da ihm jedoch kein externes Lohnbüro zur Verfügung stehe, sei er nicht in der Lage diese Berechnung innerhalb weniger Tage zu überprüfen und brachte er zum Aus-druck, dass er eine solche Überprüfung bis Mitte Februar bewerkstelligen könne und werde er sich dann melden. In der außerordentlichen Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.02.2017 wurde über die Berufungsanträge betreffend die Rückforderung von Gehaltsüberzahlungen an den nunmehrigen Beschwerdeführer sowie einen weiteren ehemaligen Gemeindebediensteten beraten. Der Vorsitzende hat den Antrag gestellt, die Berufungen der beiden ehemaligen Bediensteten gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 30.06.2016 abzuweisen und wurde dieser Antrag mit zwei Gegenstimmen angenommen wobei der Vorsitzende von seinem Dirimierungsrecht nach der allgemeinen Gemeindeordnung Gebrauch gemacht hat. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Gemeindevorstandes der Markt-gemeinde xxx vom 10.02.2017 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 01.08.2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 30.06.2016 auf Grundlage des og. Beschlusses der außer-ordentlichen Sitzung des Gemeindevorstandes vom 09.02.2017 gem. § 148 K-DRG 1994 abgewiesen. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Gemeindevorstandes der Markt-gemeinde xxx vom 10.02.2017 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 01.08.2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 30.06.2016 auf Grundlage des og. Beschlusses der außer-ordentlichen Sitzung des Gemeindevorstandes vom 09.02.2017 gem. Paragraph 148, K-DRG 1994 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid lautet: „Zu Folge Berufung ergeht nachstehender S p r u c h Die Berufung des Herrn xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 30.06.2016, AZ: xxx, wird auf der Grundlage des Beschlusses in der ao. Sitzung des Gemeindevorstandes vom 09.02.2017 abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 148 K-DRG 1994 Die Berufung des Herrn xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 30.06.2016, AZ: xxx, wird auf der Grundlage des Beschlusses in der ao. Sitzung des Gemeindevorstandes vom 09.02.2017 abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Paragraph 148, K-DRG 1994 B e g r ü n d u n g: Gegen den Berufungswerber wurde nach. den Bestimmungen des Kärntner Gemeindebedienstetengesetz (K-GBG) in Verbindung mit den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (K-DRG 1994), bei der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung zu Zahl: xxx ein Disziplinarverfahren geführt. Mit Disziplinarerkenntnis vom 11.06.2013 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, die sich aus dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz ergebenden Dienstpflichten mehrfach verletzt zu haben. Als Disziplinarstrafe wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Brutto-Monatsgehältern unter Ausschluss der Kinderzulage festgesetzt. Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 04.02.2010 wurde der Berufungswerber vom Dienst suspendiert. Die verfügte Suspendierung hatte gemäß § 114 Abs. 5 K-DRG 1994 die Kürzung des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage für die Zeit von 06.02.2010 bis 19.04.2010 auf 50%, sowie vom 20.04.2010 bis 14.03.2013 auf 60% zur Folge. Die verfügte Suspendierung hatte gemäß Paragraph 114, Absatz 5, K-DRG 1994 die Kürzung des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage für die Zeit von 06.02.2010 bis 19.04.2010 auf 50%, sowie vom 20.04.2010 bis 14.03.2013 auf 60% zur Folge. Aufgrund der gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vom 11.06.2013 erhobenen Beschwerde wurde das Disziplinarerkenntnis aufgehoben und das Verfahren gegen den Berufungswerber eingestellt. Aufgrund der Aufhebung des Disziplinarerkenntniss und der Einstellung des Disziplinarverfahrens hatte der Berufungswerber Anspruch auf Nachverrechnung der erfolgten Einbehalte für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis 14.03.2013. Die Marktgemeinde xxx hat am 05.02.2015 eine Akontozahlung in der Höhe von € 72.500,-- netto geleistet. In der Folge wurde die Fa. xxx, welche für die Marktgemeinde xxx die Lohnverrechnung durchführt, beauftragt, eine Nachverrechnung der Bezüge des Berufungswerbers für die Dauer der Suspendierung vorzunehmen. Diese Nachverrechnung ergab, dass dem Berufungswerber für die Dauer der Suspendierung ein gesetzlicher Nettobetrag in der Höhe von € 55.152,64 (unter Anrechnung einer doppelt einbehaltenen PV-Nachzahlung in der Höhe von € 2.035,50), zustand. Durch die Akontozahlung in der Höhe von € 72.500,-- entstand daher ein Übergenuss von € 19.382,86 netto. Die entsprechende Entgeltabrechnung wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 05.11.2015 nachweislich übermittelt und wurde er aufgefordert, die Überzahlung in der Höhe von € 19.382,86 bis 16.11.2015 der Marktgemeinde xxx zurück zu überweisen. Der Berufungswerber ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und begehrt stattdessen eine Aufrollung über die einzelnen Monate der Suspendierung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx wurde festgestellt, dass der Berufungswerber den Überbezug in der Höhe von € 19.382,86 netto zurückzuerstatten habe. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass dem Berufungswerber eine Aufrollung über die einzelnen Monate der Suspendierung nicht übermittelt werden konnte, weil eine Aufrollung der Bezüge nur bis zur Abrechnung Jänner jeweils für das Vorjahr möglich sei. Alle späteren Zahlungen seien aus steuerlicher Sicht als Nachzahlung zu werten. Dies entspreche dem steuerlichen Grundsatz, dass der Zufluss zu versteuern ist. Die Berechnungen der Kranken- und Pensionsabzüge seien pro Jahr durchgeführt und die entsprechenden Meldungen an die BVA in den einzelnen Jahren angepasst worden. Die Verrechnung der Nachzahlungen sei - wie es in § 67 Abs. 8 EStG vorgesehen ist - in einer Summe erfolgt. Bei der Gesamtsumme sei der darauf entfallene SV-Abzug berücksichtigt worden. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass dem Berufungswerber eine Aufrollung über die einzelnen Monate der Suspendierung nicht übermittelt werden konnte, weil eine Aufrollung der Bezüge nur bis zur Abrechnung Jänner jeweils für das Vorjahr möglich sei. Alle späteren Zahlungen seien aus steuerlicher Sicht als Nachzahlung zu werten. Dies entspreche dem steuerlichen Grundsatz, dass der Zufluss zu versteuern ist. Die Berechnungen der Kranken- und Pensionsabzüge seien pro Jahr durchgeführt und die entsprechenden Meldungen an die BVA in den einzelnen Jahren angepasst worden. Die Verrechnung der Nachzahlungen sei - wie es in Paragraph 67, Absatz 8, EStG vorgesehen ist - in einer Summe erfolgt. Bei der Gesamtsumme sei der darauf entfallene SV-Abzug berücksichtigt worden. Aus der dem Berufungswerber übermittelten Entgeltabrechnung für den Zeitraum der Suspendierung ergab sich ein Nettoanspruch von € 55.152,64 (unter Anrechnung einer doppelt einbehaltenen PV-Nachzahlung in der Höhe von € 2.035,50). Durch die bezahlte Akontozahlung in der Höhe von € 72.500,-- netto, sei ein Über-genuss in der Höhe von € 19.382,86 entstanden, der zurückzuzahlen ist. Ein gutgläubiger Empfang bzw. Verbrauch scheide aus, weil der Berufungswerber objektiv beurteilt bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der an ihn ausbezahlten Nachzahlung zweifeln hätte müssen. Im Übrigen sei dem Berufungswerber gegenüber kommuniziert worden, dass es sich bei der Zahlung um eine Akontozahlung handle und die genaue Endabrechnung folgen werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Berufungswerbers vom 01.08.2016 mit dem Antrag, den Bescheid vom 30.06.2016 aufzuheben. Als Berufungsgründe werden Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Berufungsbehörde hat zu den Anträgen des Berufungswerbers wie folgt erwogen:
- a)Zu den behaupteten Verfahrensmängeln: Die vom Berufungswerber behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch Urkunden untermauert ist. Die Berufungsbehörde sieht keinen Verfahrensverstoß gegen § 37 AVG, sodass der Verfahrensrüge keine Berechtigung zukommt. Die Berufungsbehörde sieht keinen Verfahrensverstoß gegen Paragraph 37, AVG, sodass der Verfahrensrüge keine Berechtigung zukommt.
- b)Zur behaupteten unrichtigen Beurteilung: Der Berufungswerber vermeint, dass er von der Marktgemeinde xxx bis dato nur eine Art Zusammenstellung von Entgeltbestandteilen erhalten habe. Richtigerweise hätte die belangte Behörde die gesamte Lohnverrechnung im Zeitraum 06.02.2010 bis 14.03.2013 aufrollen, die Monatsentgelte zu ermitteln und die monatlichen Gehaltszettel vorzulegen gehabt. Weiters hätte die belangte Behörde dem Berufungswerber auch Verzugszinsen auszuzahlen gehabt. Schließlich hätte die belangte Behörde einen Sachverständigen aus dem Lohnverrechnungsfach beiziehen müssen, um den Betrag in der Höhe von € 72.500,-- nachvollziehbar zu machen. Jedenfalls hätte der Berufungswerber im guten Glauben davon ausgehen können, dass ihm der Betrag tatsächlich zustehe, weshalb die Bestimmung des § 148 Abs. 1 K-DRG nicht in Frage komme. Weiters hätte die belangte Behörde dem Berufungswerber auch Verzugszinsen auszuzahlen gehabt. Schließlich hätte die belangte Behörde einen Sachverständigen aus dem Lohnverrechnungsfach beiziehen müssen, um den Betrag in der Höhe von € 72.500,-- nachvollziehbar zu machen. Jedenfalls hätte der Berufungswerber im guten Glauben davon ausgehen können, dass ihm der Betrag tatsächlich zustehe, weshalb die Bestimmung des Paragraph 148, Absatz eins, K-DRG nicht in Frage komme. Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine Aufrollung über die einzelnen Monate der Suspendierung aus steuerlichen Gründen nicht möglich ist, zutreffend ist. Aus steuerlicher Sicht ist die Nachzahlung nach dem Zuflussprinzip (Datum der Auszahlung) zu versteuern. Die Verrechnung der Nachzahlung ist daher nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 8 EStG in einer Summe vorzunehmen. In diesem Sinne ist auch die dem Berufungswerber übermittelte Entgeltabrechnung zu sehen. Der Abrechnung ist zu entnehmen, wie sich die Nachzahlung berechnet. Demnach hat der Berufungswerber Anspruch auf eine Nachzahlung in der Höhe von € 55.152,64 netto. Aufgrund der geleisteten Akontozahlung in der Höhe von € 72.500,-- ergibt sich, (unter Anrechnung einer doppelt einbehaltenen PV-Nachzahlung in der Höhe von € 2.035,50), eine Überzahlung in der Höhe von € 19.382,86. Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine Aufrollung über die einzelnen Monate der Suspendierung aus steuerlichen Gründen nicht möglich ist, zutreffend ist. Aus steuerlicher Sicht ist die Nachzahlung nach dem Zuflussprinzip (Datum der Auszahlung) zu versteuern. Die Verrechnung der Nachzahlung ist daher nach den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 8, EStG in einer Summe vorzunehmen. In diesem Sinne ist auch die dem Berufungswerber übermittelte Entgeltabrechnung zu sehen. Der Abrechnung ist zu entnehmen, wie sich die Nachzahlung berechnet. Demnach hat der Berufungswerber Anspruch auf eine Nachzahlung in der Höhe von € 55.152,64 netto. Aufgrund der geleisteten Akontozahlung in der Höhe von € 72.500,-- ergibt sich, (unter Anrechnung einer doppelt einbehaltenen PV-Nachzahlung in der Höhe von € 2.035,50), eine Überzahlung in der Höhe von € 19.382,86. Die Berufungsbehörde sieht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Berufungswerber einen Anspruch auf Ausstellung der gesamten Lohnverrechnung im Zeitraum vom 06.02.2010 bis 14.03.2013 mit aufgerollten Monatsentgelten hat. Die Berufungsbehörde hat im Rahmen des Berufungsverfahrens dennoch dem Berufungswerber im Rahmen des rechtlichen Gehörs die monatliche Berechnungsgrundlage der geforderten Gehaltsrückzahlung für den gesamten Zeitraum mit Schreiben vom 23.12.2016 übermittelt. Der Berufungswerber hat sich innerhalb der ihm zur Stellungnahme gewährten Frist inhaltlich zu der Berechnungsgrundlage nicht geäußert, sondern lediglich auf Sachverhalte verwiesen, die mit dem gegenständlichen Sachverhalt in keinem Zusammenhang stehen. Was das Begehren des Berufungswerbers auf Bezahlung von Zinsen betrifft, so lässt sich hierfür ebenfalls keine gesetzliche Grundlage finden. Schließlich hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass der vom Berufungswerber behauptete gutgläubige Verbrauch nicht zum Tragen kommt. Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass ein solcher deshalb ausscheidet, weil der Berufungswerber objektiv beurteilt, bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Nachzahlung zweifeln hätte müssen. Im Übrigen wurde gegenüber dem Berufungswerber ausdrücklich kommuniziert, dass es sich dabei um eine Akontozahlung handelt und die genaue Endabrechnung folgen wird. Der Berufungswerber war daher darüber in Kenntnis, dass eine Abrechnung folgen werde, die sowohl eine Nach- als auch eine Rückzahlung zur Folge haben konnte. Wie der Berufungswerber zu der Ansicht gelangt, dass er guten Glaubens davon ausgehen habe können, dass er nicht nur diesen Betrag, sondern auch weitere Beträge erhalten werde, sobald die endgültige Lohn- und Gehaltsabrechnung vorliege, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Höhe der ausgezahlten Akontozahlung und des Hinweises, dass die genaue Endabrechnung folgen werde, durfte der Berufungswerber nicht davon aus-gehen, dass ihm dieser Betrag jedenfalls zustehe und er diesen auch verbrauchen könne. Ein gutgläubiger Empfang wie auch ein gutgläubiger Verbrauch scheidet aus diesen Gründen aus. Die Argumente des Berufungswerbers erscheinen nicht stichhaltig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und lautet diese: „Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Berufungsbescheid der Marktgemeinde xxx vom 10.2.2017, Az. xxx, zugestellt am 17. Februar 2017, betreffend Rückforderung der Gehaltsüberzahlung, wird innerhalb offener Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Wege der Marktgemeinde xxx erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die verlangte Rückzahlung einer eventuellen Überzahlung abzuweisen. Der Antrag wird wie folgt begründet: 1. Die seitens der Marktgemeinde xxx hauptsächlich in den Jahren 2009 und 2010 eingebrachten strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Anzeigen gegen mich wurden einerseits von der Staatsanwaltschaft xxx nach mehreren Fortführungsanträgen abgewiesen (Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 9.1.2013, xxx), andererseits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 2.7.2014, xxx, das in unterer Instanz ergangene Disziplinarerkenntnis behoben und das Disziplinarverfahren endgültig eingestellt. 2. Die angeführte Behebung des Disziplinarerkenntnisses der 1. Instanz vom 11.6.2013 bedeutete, dass die Marktgemeinde xxx einbehaltene Teile meines Monatsbezuges für die Zeit vom 19.1.2010 bis März 2013 umgehend an mich auszuzahlen hatte. Trotz des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 2. Juli 2014 und der Aufforderung seitens meines Anwaltes vom 15. September 2014 hat die Marktgemeinde xxx insgesamt rund 7 Monate gebraucht.um mir diese Gehaltsnachzahlung am 5. Februar 2015 in Form einer a-conto-Zahlung "in Höhe von Euro 72.500,- netto" zukommen zu lassen. Ich musste, abgesehen von Unverständnis für diesen langen Zeitraum, annehmen, dass die Marktgemeinde xxx es in dieser Zeit hätte schaffen müssen, die Berechnung einigermaßen genau bewerkstelligen zu können. 3. Um die Genauigkeit (und Nachvollziehbarkeit, auch für eine Zinsenberechnung) der Lohnrechnung zu prüfen, habe ich die Markt-gemeinde xxx mehrmals aufgefordert (durch meinen Anwalt am 15.9.2014, später auch durch die Gewerkschaft am 12.6.2015), eine monatliche Abrechnung vorzulegen. Dies hat die Gemeinde bis Dezember 2016 (!) nicht geschafft. Erst mit Schreiben vom 23.12.2016 wurde diese monatliche Abrechnung übermittelt - rund zweieinhalb Jahre nach der Behebung des Disziplinarerkenntnisses. 4. Die unverständliche zeitliche Handhabung der Angelegenheit durch die Marktgemeinde xxx ist aber damit noch nicht an ihrem Höhepunkt angelangt: Die a-conto-Zahlung erfolgte, wie erwähnt, 7 Monate nach dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Wenn man verschiedenste Möglichkeiten dieser unglaublich langen Verzögerung betrachtet, so muss doch wohl auf jeden Fall angenommen werden, dass in diesem langen Zeitraum eine ordnungsgemäße Lohnberechnung und Berechnung der Nachzahlung hätte erfolgen können und müssen. Doch diese Annahme erwies sich als unrichtig: 9 Monate (!) nach Auszahlung der Nachzahlung meldete sich die Marktgemeinde xxx mit Schreiben vom 5. November 2015 bei mir und forderte von mir eine Rückzahlung "einer Überzahlung" in Höhe von Euro 19.382,86 innerhalb von 10 Tagen. 5. Ich bin dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weil ich annehmen musste, dass es sich hier wohl um einen Irrtum handeln musste. Die Berechnung konnte ich leider nicht kontrollieren, weil mir trotz mehrfacher Aufforderung keine monatliche Abrechnung zur Verfügung stand und ich auch kein Lohn- büro, im Gegensatz zur Marktgemeinde xxx, zur Verfügung hatte. Sehr eigenartig schien mir in diesem Zusammenhang, dass nach weiteren 8 Monaten (!) - also nicht etwa nach den befristeten 10 Tagen - durch den Bürgermeister am 30.6.2016 ein Bescheid in dieser Sache erlassen wurde, der sich mit der Rückforderung befasste. Ich bin mir keineswegs sicher, ob eine solche bescheidmäßige Erledigung überhaupt der verwaltungsmäßig korrekte Weg ist. 6. In diesem Bescheid führt der Bürgermeister zu der Aufforderung nach Rück-zahlung an, dass ein gutgläubiger Empfang auszuschließen wäre, weil ich „objektiv beurteilt bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtsmäßigkeit der" an mich „ausbezahlten Nachzahlung zweifeln hätte müssen". Interessante Feststellung – hat sich doch die Marktgemeinde xxx für die Berechnung dieser Nachzahlung nicht nur eines Lohnbüros bedient, dazu 7 Monate gebraucht, also lange genug, um eine ordentliche Berechnung erwarten zu können und dann weitere 9 Monate benötigt, um mir mitzuteilen, dass ich eine Überzahlung von Euro 19.382,86 bekommen hätte. Ein durchschnittliches Mahn Sorgfalt wäre also wohl bei der Berechnung auf Seiten der Gemeinde vorauszusetzen gewesen. Der Ablauf des Verfahrens, wie ich ihn darstellen konnte, war bisher sehr langwierig. Die Marktgemeinde xxx hat sich über das Maß die Zeit genommen, um die Nachzahlung meines Gehaltes vorzunehmen, obwohl dies nach dem Gesetz unverzüglich zu geschehen hat. Ich musste daher gutgläubig annehmen, dass die angewiesene Summe einiger-maßen korrekt war und nicht eine Fehlerquote von 26,92 % vorliegt, denn eine a-conto-Zahlung lässt üblicherweise einen Spielraum von einigen hundert Euro erwarten. Darauf deutete auch der Betrag von 72.500,- Euro hin, der annehmen ließ, dass man sich bei der Berechnung auf eine Hunderter-Zahl angenähert hatte. Aus den angeführten Gründen heraus ersuche ich um Behebung des angefochtenen Bescheides und um Abweisung des Verlangens der Rückzahlung einer eventuellen Überzahlung.“ Mit Schreiben vom 25.04.2017 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat u.a. mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zur Höhe der bescheidmäßig vorgeschriebenen Rückzahlung keine Stellungnahme abgegeben habe, obwohl ihm die Abrechnungsunterlagen im Sinne des rechtlichen Gehörs übermittelt worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Höhe des vorgeschriebenen Rück-zahlungsbetrages in der Höhe von Euro 19.382,86 unstrittig sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich ausgeführt, dass er gutgläubig annehmen habe dürfen, dass die angewiesene Summenhöhe von Euro 72.500,-- korrekt sei. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe dieser jedoch gerade nicht gutgläubig annehmen können, dass die Akontozahlung richtig gewesen sei, dies deswegen, weil er jahrelang Amtsleiter der Marktgemeinde xxx gewesen sei und sei ihm diese Vorgangsweise sehr wohl aus seiner Dienstzeit bekannt gewesen. Im Übrigen sei gegenüber ihm ausdrücklich kommuniziert worden, dass es sich bei der Nachzahlung um eine vorläufige Akontozahlung handle und dass die genaue Endabrechnung noch folgen werde. Der Beschwerdeführer war daher sowohl in Kenntnis dessen, dass eine genaue Abrechnung noch erfolgen werde und dass sowohl eine Nach- als auch eine Rück-zahlung eintreten könnte. In Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte er jedenfalls daran zweifeln müssen, dass es sich bei dem an ihn über-wiesenen Betrag um den endgültigen Betrag handle. Die belangte Behörde beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 12.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens durchgeführt. In der genannten Verhandlung wurde auch die Amtsleiterin der Marktgemeinde xxx zeugenschaftlich einvernommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters lautet: „Ich verweise vorerst auf mein bisheriges Vorbringen mit der Ergänzung: Hinsichtlich der „Gutgläubigkeit“ verweise ich auf mein bisheriges Vorbringen. Im Übrigen stelle ich auch in Abrede, dass der mir seitens des Dienstgebers zuerkannte Nachver-rechnungsbetrag der Höhe nach nicht richtig ist. Meines Erachtens hätte mir eine Nachverrechnung von zumindest Euro 72.000,-- gebührt. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird in diesem Zusammenhang die ON 1 zur Kenntnisnahme ausgefolgt. Der Rechtsvertreter bringt dazu vor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Nachverrechnung mit der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten nicht in Kontakt gewesen ist und ist es dem Beschwerdeführer nicht bekannt, ob die Gewerkschaft der Abrechnung zugestimmt hat.“ Der Rechtsvertreter der belangten Behörde ist diesem Vorbringen wie folgt ent-gegengetreten: „Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Nachverrechnung betreffend den Beschwerdeführer der Höhe nach richtig und schlüssig und nachvollziehbar. In den genannten Unterlagen sind sowohl die Brutto- als auch die Nettobeträge für den genannten Zeitraum dargestellt. Die Abrechnung wurde von der Fa. xxx in xxx durchgeführt. Das genannte Unternehmen ist ua. auch mit Lohnverrechnungsbelangen befasst. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er hätte den Geldbetrag gutgläubig in Empfang genommen, ist zu sagen, dass seitens der Gemeinde dem Beschwerdeführer ausdrücklich kommuniziert wurde, dass der überwiesene Betrag noch nicht den endgültigen Betrag darstellt. Es wäre soferne die Voraussetzungen dafür vorliegen auch allenfalls eine Erhöhung des Betrages möglich gewesen. Die lange Verfahrensdauer ist darauf zurückzuführen, dass die Marktgemeinde xxx vom Ausgang des Disziplinarverfahrens erst ca. ½ Jahr später Kenntnis erlangt hat. Die Nachver-rechnung wurde an die og. Firma ausgelagert. Da die GmbH mit der Gemeinde-zusammenlegung in der Steiermark befasst war, konnte eine frühere Erledigung der Marktgemeinde xxx nicht erfolgen. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers dass ihm unabhängig des ihm zustehenden Betrages auch noch Zinsen gebühren, vertritt der belangten Behörde die Auffassung, dass das Gesetz die Auszahlung von Zinsen im Zuge einer Nachverrechnung nicht vorsieht. Der gegenständlich dem Beschwerdeführer zuerkannte Auszahlungsbetrag enthalte jedenfalls keine Zinskomponente.“ Die Aussage der Zeugin xxx lautet: „Ich bin in der Gde. xxx die Amtsleiterin. Ich bin mit der Angelegenheit des Beschwerdeführers vertraut. Bezüglich des dem Beschwerdeführer auszuzahlenden Betrages wurde eine externe Firma beauftragt. Als ein Ergebnis vorgelegen hat, habe ich mich gemeinsam mit der Sachbearbeiterin dieser Firma die Angelegenheit nochmals besprochen ua. an Hand der Gehaltstabellen. Aus meiner Sicht ist der Betrag, der dem Beschwerdeführer nachgezahlt werden soll, schlüssig und richtig. Zinsen wurden dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Bezüglich der Abrechnung des Beschwerdeführers wurde auch mit der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kontakt aufge-nommen. Meines Wissens hat es in der Sache des Beschwerdeführers zwei Termine bei der Gewerkschaft der Gemeindebedienstete gegeben. Ein Termin fand statt als die jährliche Abrechnung vorlag, ein zweiter Termin fand nach Behebung eines Fehlers bei der Berechnung der Pensionsabrechnung statt. Meines Erachtens hat die Gewerkschaft die endgültige Abrechnung für richtig befunden. Meines Wissens hat Hr. xxx auch die Interessen des Beschwerdeführers bei der Gewerkschaft wahrgenommen. Die Information bezüglich der Gespräche mit der Gewerkschaft habe ich von Hr. xxx. Ich bin jedenfalls der Auffassung gewesen, dass sowohl die Abrechnung für den Beschwerdeführer als auch die Abrechnung für Hr. xxx rechnerisch richtig ist. Ich war bei der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 09.02.2017 als Schriftführerin dabei. Bei der Sitzung haben Vizebürgermeister xxx, Hr. xxx, zweiter Vizebürgermeister xxx sowie xxx teilgenommen. Die Abstimmung ist mit Stimmengleichheit ausgegangen, der Vorsitzende hat von seinem Dirimierungsrecht gebraucht gemacht und zwar dahingehend, dass die Berufung abzuweisen ist. Die Rückforderung der Gehaltsüberzahlung wurde daher vom Gemeindevorstand angenommen. Das Ergebnis der Vorstandsitzung ist auch im angegebenen Bescheid angegeben. Über Befragen des Rechtsvertreters der belangten Behörde: Bezüglich der Abrechnung wurde auch mit dem Gemeindeservicezentrum, Abt. Beamtendienstrecht, Rücksprache gehalten. Auch seitens des Gemeindeservice-zentrums wurde die Auffassung vertreten, dass die Abrechnung rechnerisch richtig ist. Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: Hr. xxx hat mir gesagt, dass an der Besprechung Hr. xxx nicht jedoch der Beschwerdeführer teilgenommen hat.“ Der Beschwerdeführer hat weiters ausgeführt, dass er von Anfang an der Meinung gewesen sei, dass ihm der ursprünglich überwiesene Betrag von Euro 72.500,-- richtig sei. Die geforderte Rückzahlung sei für ihn von Anfang an nicht schlüssig gewesen. Er habe aus eigenem eine Plausibilitätsberechnung erstellt und sei er auf einen Betrag von ca. Euro 72.000,-- gekommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Einvernahme des xxx sowie des xxx zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer weder xxx noch die Gewerkschaft bevollmächtigt noch ermächtigt habe seine erfolgte Abrechnung zu überprüfen. Im Schlussvortrag hat der Rechtsvertreter der belangten Behörde unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte die Aufnahme der Beweise bzw. der Beschwerde statt zu geben. Der Beschwerdeführer hat sich den Ausführungen seines Rechtsvertreters ange-schlossen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als öffentlich rechtlicher Gemeindebe-dienstete der Marktgemeinde xxx in der Zeit vom 06.02.2010 bis 14.03.2013 vom Dienst suspendiert gewesen ist. Diese Suspendierung hatte eine Kürzung des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Aufgrund der Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Disziplinar-erkenntnisses der Disziplinarkommission für öffentlich rechtliche Gemeindebe-dienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung, Zahl: xxx vom 11.06.2013, durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Erkenntnis vom 02. Juli 2014, Zahl: xxx) ist dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Nachverrechnung der erfolgten Einbehaltung der Bezüge für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis 14.03.2013 entstanden. In der Folge hat die Marktgemeinde xxx am 05.02.2015 dem Beschwerdeführer eine Akontozahlung in der Höhe von Euro 72.500,-- geleistet. Mit Schreiben vom 05.11.2015 hat die Marktgemeinde xxx den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass ihm eine Akontozahlung von Euro 72.500,-- eine Überzahlung in Höhe von 19.382,86 Euro ausbezahlt worden ist und wurde er aufgefordert diesen Betrag bis 16.11.2015 an die Marktgemeinde xxx zu überweisen. Im Zuge des behördlichen Verfahrens ersuchte der Beschwerdeführer die Marktge-meinde xxx den ihm zustehenden Betrag exakt aufzuschlüsseln. Die Marktgemeinde xxx hat in diesem Zusammenhang in Zusammenarbeit mit dem Gemeindeservicezentrum, Abteilung Beamtendienstrecht, sowie der Beiziehung eines externen Lohnverrechnungsbüros den Beschwerdeführer die ihm zustehenden Zahlungen zur Kenntnis gebracht, wobei die Aufschlüsselung monatlich erfolgte. Im Zuge des behördlichen Verwaltungsverfahrens, aber auch in seiner Beschwerde, hat der Beschwerdeführer kein substantielles Vorbringen dahingehend erstattet, dass der von der Gemeinde errechnete Nachverrechnungsbetrag der Höhe nach unrichtig sei. bzw. hat sich sein Vorbringen lediglich darauf bezogen, dass er der Auffassung gewesen sei, dass der den Betrag von Euro 72.500,-- in gutem Glauben erhalten habe und dass er daher nicht verpflichtet sei, die ihm geleistete Überzahlung von Euro 19.382,86 zurück zu zahlen. Darüber hinaus rügte der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer. § 148 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 85/1993 idgF. lautet:Paragraph 148, Absatz eins, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1993, idgF. lautet: „Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen wurden, dem Land zu ersetzen.“ Gemäß § 29 Abs. 1 Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 56/1992 idgF., ist die og. Bestimmung auch auf öffentlich-rechtliche Gemeindesbedienstete anzuwenden.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992, idgF., ist die og. Bestimmung auch auf öffentlich-rechtliche Gemeindesbedienstete anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine zu Unrecht bezogene Leistung dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel, sei es Gesetz oder Bescheid, vorhanden ist. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (vgl. u.a. VwGH 16.12.1998, 93/12/0156). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine zu Unrecht bezogene Leistung dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel, sei es Gesetz oder Bescheid, vorhanden ist. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist vergleiche u.a. VwGH 16.12.1998, 93/12/0156). Eine weitere Voraussetzung für die Rückforderbarkeit von Übergenüssen ist das Fehlen des guten Glaubens. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ist der Empfang im guten Glauben nicht nach der subjektiven Gesetzeskenntnis des Bediensteten, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit (des Irrtums der auszahlenden Stelle) zu beurteilen. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Gutgläubigkeit ist vielmehr schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Recht-mäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste (vgl. u.a. VwGH 24.06.1998, 96/12/0288; VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270).Eine weitere Voraussetzung für die Rückforderbarkeit von Übergenüssen ist das Fehlen des guten Glaubens. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ist der Empfang im guten Glauben nicht nach der subjektiven Gesetzeskenntnis des Bediensteten, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit (des Irrtums der auszahlenden Stelle) zu beurteilen. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Gutgläubigkeit ist vielmehr schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Recht-mäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste vergleiche u.a. VwGH 24.06.1998, 96/12/0288; VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270). Wie sich aus den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts ergibt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Empfangnahme des Übergenusses – die Überweisung auf sein Konto erfolgte am 05. Februar 2015 – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt und objektiver Betrachtungsweise nicht gut-gläubig gewesen sein, weil er zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm aus-bezahlten Leistung hätte haben müssen: Dies ergibt sich u.a. daraus, dass bereits im Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 05.02.2015 in dem dem Beschwerdeführer die Akontozahlung angekündigt wurde, darauf hingewiesen wurde, dass sobald die Endabrechnung vom Lohnbüro vorliegt, die Differenzbeträge angewiesen werden. Da der Beschwerdeführer in der Marktgemeinde xxx viele Jahre lang als Amtsleiter tätig war und er in weiterer Folge Bürgermeister in der Marktgemeinde xxx gewesen ist, wäre es ihm wohl zumutbar gewesen und wäre er dazu auch verpflichtet gewesen den ihm ausstehenden Betrag zumindest einer Grobprüfung zu unterziehen, sodass auch aus diesem Grund nicht davon gesprochen werden kann, dass er die ihm überwiesene Akontozahlung von Euro 72.500,-- in gutem Glauben erhalten hat. Gerade im Hinblick auf die Komplexität des Abrechnungsvorganges sowie aufgrund des Hinweises der Marktgemeinde xxx darauf, dass der dem Beschwerdeführer zustehende Betrag noch durch ein externes Lohnbüro errechnet wird, hätte beim Beschwerdeführer Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrages erwecken müssen. Bereits ein geringer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer ausbezahlten Leistung schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben zitierte Judikatur) Gutgläubigkeit aus. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten jedenfalls der Auffassung, dass beim Beschwerdeführer keine Gutgläubigkeit hinsichtlich des Empfanges von Euro 72.500,-- vorgelegen hat. Wenn nun der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung die Richtigkeit der Berechnung des Übergenusses in der Höhe von Euro 19.382,86 in Frage stellt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die von der Marktgemeinde xxx durchgeführte Abrechnung schlüssig und nachvollziehbar ist, die Berechnung des Nachver-rechnungsbeitrages durch ein externes Lohnverrechnungsbüro vorgenommen wurde und hat dieses externe Lohnverrechnungsbüro auch eine schlüssige und nachvoll-ziehbare Detailabrechnung erstellt. Mit der bloßen Behauptung, dass die Nachverrechnung unrichtig sei, ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene den Berechnungen der Gemeinde xxx entgegengetreten. Bloße Vermutungen oder nicht substantiierte Behauptungen hinsichtlich einer unkorrekten Abrechnung sind jedenfalls nicht dazu geeignet um die von einem Fachexperten erstellte und dem erkennenden Gericht schlüssig erscheinende Detailabrechnung in Zweifel zu ziehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm auch Zinsen zustehen ist zu sagen, dass das Gesetz im Falle von Nachverrechnungen keine Zinsvergütung vor-sieht. Da der festgestellte Nachverrechnungsbeitrag aus Sicht des Landesverwaltungs-gerichts Kärnten schlüssig und nachvollziehbar ist, war daher auch den Beweisan-trägen des Beschwerdeführers auf Einvernahme der von ihm namhaft gemachten Zeugen nicht zu folgen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.937.6.2017