RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-1130/8/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, gegen den Bescheid der xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit dem die soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt neu bemessen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iströmisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde die soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt neu bemessen und ausgesprochen, dass diese vom xxx bis zum xxx xxx Euro beträgt. Mit (Berichtigungs)Bescheid der xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde die soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt nochmals neu bemessen und ausgesprochen, dass diese vom xxx bis zum xxx xxx Euro beträgt. Begründet wurde die Neubemessung im Wesentlichen damit, dass der Mindeststandard erhöht wurde. Ansonsten seien die Verhältnisse unverändert geblieben. Aus dem beigefügten Berechnungsblatt ist erkennbar, dass eine Kürzung vom Lebensbedarf von 25 % vorgenommen wurde. Gegen diesen (Berichtigungs)Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben, wobei sie unter anderem die Kürzung der Mindestsicherung kritisiert. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin nicht erschienen ist. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, geschieden und alleinstehend in xxx wohnhaft. Die Mietkosten betragen xxx Euro monatlich. Die Beschwerdeführerin erhält keinerlei Unterhaltsleistungen von ihrem geschiedenen Ehegatten, auch sonst erhält die Beschwerdeführerin von dritter Seite keine Leistungen mit Ausnahme der Wohnbeihilfe in der Höhe von xxx Euro seit Oktober xxx. Die Beschwerdeführerin bezieht seit Februar xxx Hilfe zum Lebensunterhalt (damals Sozialhilfe), wobei sie zunächst Einmalleistungen erhielt, diese aber jedes Monat bezogen hat; seit September xxx erhält die Beschwerdeführerin Dauerleistungen. Bereits im Jahr xxx wurden die Leistungen nach dem damaligen Sozialhilfegesetz gekürzt, vorgehalten wurde die Kürzung der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom xxx unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 Kärntner Sozialhilfegesetz. Ursache für die Kürzung war, dass die Beschwerdeführerin eine vom AMS angebotene Arbeitsleistung unbegründet abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin bezieht seit Februar xxx Hilfe zum Lebensunterhalt (damals Sozialhilfe), wobei sie zunächst Einmalleistungen erhielt, diese aber jedes Monat bezogen hat; seit September xxx erhält die Beschwerdeführerin Dauerleistungen. Bereits im Jahr xxx wurden die Leistungen nach dem damaligen Sozialhilfegesetz gekürzt, vorgehalten wurde die Kürzung der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom xxx unter Bezugnahme auf Paragraph 7, Absatz 4, Kärntner Sozialhilfegesetz. Ursache für die Kürzung war, dass die Beschwerdeführerin eine vom AMS angebotene Arbeitsleistung unbegründet abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge die Abendschule der Handelsakademie besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Seit dem Beginn der Kürzung der Leistung im Jahr xxx hat sich die Beschwerdeführerin geweigert, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden. Sie hat auch keinen Nachweis für eine Erwerbsunfähigkeit erbracht, auch diesbezüglich verweigert sie entsprechende Untersuchungen. Sie wurde immer wieder seitens der belangten Behörde aufgefordert, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden bzw. den Amtsarzt zur eventuellen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit aufzusuchen. Vorgegebene Termine beim Amtsarzt hat sie unentschuldigt nicht wahrgenommen und sich beim AMS auch nicht gemeldet. Die Bemühungen der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin beim AMS als arbeitssuchend meldet bzw. den Amtsarzt aufsucht, sind gescheitert. Die Beschwerdeführerin wird mit jeder Neubemessung des Mindeststandard (also zweimal im Jahr) auf ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kürzung der Leistung zum Lebensunterhalt bereits mehrfach angefochten und liegen diesbezüglich zahlreiche Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten als auch des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vor und wurde zuletzt die Beschwerde gegen den Bescheid der xxx vom xxx, Zahl: xxx, wegen Neubemessung der Mindestsicherung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom xxx, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser zuletzt ergangenen Entscheidung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren eine passive Arbeitseinstellung hat und beim AMS seit Jahren nicht als arbeitssuchend vorgemerkt ist. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen des K-MSG mehrmals belehrt worden. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass sie Maßnahmen gesetzt hätte, um eine Beschäftigung aufzunehmen. Daher ist aufgrund des vorliegenden aktenkundigen Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensbedarfes einzusetzen. Seit dieser Entscheidung hat sich im Verhalten der Beschwerdeführerin nichts geändert und hat auch das gegenständliche Verfahren nichts hervorgebracht, was eine Änderung in Bezug auf die Arbeitseinstellung der Beschwerdeführerin ergeben hätte. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Aus den getroffenen Feststellungen geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist, über kein Vermögen und kein Einkommen verfügt, sich aber auch gleichzeitig über lange Jahre weigert, ihre Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensbedarfes einzusetzen. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 14/2015, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, Landesgesetzblatt 15 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 5
(1)Soziale Mindestsicherung darf nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch
- a)jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard gemäß § 12 Abs. 3 lit. a Z 1 übersteigt, sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, übersteigt, sowie
- b)jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard gemäß § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a Z 1 übersteigt.jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, übersteigt. § 6
(1)Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Abs. 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Abs. 7) der Hilfe suchenden Person.Paragraph 6,
(1)Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Absatz 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Absatz 7,) der Hilfe suchenden Person. §7
(1)Die Leistung sozialer Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hat auf Grundlage der Kriterien für die Gewährung von Notstandshilfe, bei dem Bezug von Arbeitslosengeld nach den für dieses geltenden Kriterien, gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den Gesundheitszustand und das Alter der Hilfe suchenden Person sowie auf ihre Betreuungsverpflichtungen Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft ist die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen, zu berücksichtigen. § 7a
(1)Leistungen sozialer Mindestsicherung nach §§ 12 und 12a dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person Paragraph 7 a,
(1)Leistungen sozialer Mindestsicherung nach Paragraphen 12 und 12 a dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person
- a)die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, oder
- b)mit den eigenen oder ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nach § 9 Abs. 4 nicht zielführend ist, odermit den eigenen oder ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nach Paragraph 9, Absatz 4, nicht zielführend ist, oder
- c)nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 5 Abs. 3 unternimmt, odernicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Paragraph 5, Absatz 3, unternimmt, oder
- d)nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 7 bereit ist.nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß Paragraph 7, bereit ist.
(4)Die Kürzung gemäß Abs. 1 hat stufenweise um maximal 50 vH zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Abs. 1 lit. d insbesondere, wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
(4)Die Kürzung gemäß Absatz eins, hat stufenweise um maximal 50 vH zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Absatz eins, Litera d, insbesondere, wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. §12
(1)Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(2)Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
(2)Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (Paragraph 9, Absatz 3,) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Absatz eins, erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
(4)Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.
(4)Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Absatz eins, entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Absatz 2, oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem römisch acht. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Absatz 2, oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Absatz 2, oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen. § 13
(2)Die Auszahlung von Leistungen gemäß § 12 Abs. 4 und dieser Bestimmung kann an den Vermieter erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet, die an ihn ausbezahlten Leistungen auf die vorgeschriebene Miete einschließlich der Betriebskosten anzurechnen.Paragraph 13,
(2)Die Auszahlung von Leistungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4 und dieser Bestimmung kann an den Vermieter erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet, die an ihn ausbezahlten Leistungen auf die vorgeschriebene Miete einschließlich der Betriebskosten anzurechnen. § 59
(1)Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung zu erfolgen.“Paragraph 59,
(1)Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung zu erfolgen.“ Gemäß § 1 der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2017, LGBl. 80/2016, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig ergebenden Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), 844,46 Euro.Gemäß Paragraph eins, der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2017, Landesgesetzblatt 80 aus 2016,, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig ergebenden Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), 844,46 Euro. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Bei der Berechnung des Mindeststandards für die Beschwerdeführerin ist der Mindeststandard für Alleinstehende (100 %) heranzuziehen gemäß § 12 Abs. 2 K-MSG. Vom Mindeststandard sind 25 % für den Wohnbedarf zu berücksichtigen und hiervon die an die Beschwerdeführerin geleistete Wohnbeihilfe in Abzug zu bringen (§ 12 Abs. 4 K-MSG). In weiterer Folge ist darauf zu achten, ob nach wie vor tatsächlich ein Wohnbedarf gegeben ist, was der Fall ist, wenn durch die Wohnbeihilfe die gesamte Miete nicht beglichen werden kann. Bei der Berechnung des Mindeststandards für die Beschwerdeführerin ist der Mindeststandard für Alleinstehende (100 %) heranzuziehen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, K-MSG. Vom Mindeststandard sind 25 % für den Wohnbedarf zu berücksichtigen und hiervon die an die Beschwerdeführerin geleistete Wohnbeihilfe in Abzug zu bringen (Paragraph 12, Absatz 4, K-MSG). In weiterer Folge ist darauf zu achten, ob nach wie vor tatsächlich ein Wohnbedarf gegeben ist, was der Fall ist, wenn durch die Wohnbeihilfe die gesamte Miete nicht beglichen werden kann. Für die Neubemessung ab 01.01.2017 ist der Mindeststandard für Alleinstehende in der Höhe von xxx Euro zu berücksichtigen. Davon ist der Wohnbedarf in der Höhe von 25 % (xxx Euro) zu berechnen, wovon die gewährte Wohnbeihilfe in der Höhe von xxx Euro abgezogen wird. Da die Miete xxx Euro beträgt, ist der Beschwerdeführerin entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 4 K-MSG der Wohnbedarf, abzüglich der Wohnbeihilfe, in der Höhe von xxx Euro zuzurechnen. Insgesamt ergibt sich dann ein monatlicher Lebensunterhalt von xxx Euro. Dies entspricht auch der Berechnung der belangten Behörde.Für die Neubemessung ab 01.01.2017 ist der Mindeststandard für Alleinstehende in der Höhe von xxx Euro zu berücksichtigen. Davon ist der Wohnbedarf in der Höhe von 25 % (xxx Euro) zu berechnen, wovon die gewährte Wohnbeihilfe in der Höhe von xxx Euro abgezogen wird. Da die Miete xxx Euro beträgt, ist der Beschwerdeführerin entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, K-MSG der Wohnbedarf, abzüglich der Wohnbeihilfe, in der Höhe von xxx Euro zuzurechnen. Insgesamt ergibt sich dann ein monatlicher Lebensunterhalt von xxx Euro. Dies entspricht auch der Berechnung der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat eine Kürzung von 25 % vom Lebensbedarf vorgenommen und begründet dies mit der nachgewiesenen passiven Arbeitseinstellung der Beschwerdeführerin. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Kürzung bereits seit dem Jahr xxx ohne Unterbrechung erfolgt und sich die Beschwerdeführerin sowohl weigert, sich beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend zu melden als auch weigert, einen Amtsarzt aufzusuchen, um eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit feststellen zu können. Die Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich auch immer wieder seitens der belangten Behörde auf das Erfordernis der Mitwirkung hingewiesen. Dazu kommt, dass sich offenbar seit der letzten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx nichts an diesen tatsächlichen Gegebenheiten geändert hat und daher nach wie vor davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren eine passive Arbeitseinstellung hat und beim Arbeitsmarktservice seit Jahren nicht als arbeitssuchend vorgemerkt ist. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass sie Maßnahmen gesetzt hätte, um eine Beschäftigung aufzunehmen. Daher ist aufgrund des vorliegenden aktenkundigen Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensbedarfes einzusetzen. Die Beschwerdeführerin zeigt weder eine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft, noch eine Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittlung dienen. Die Behörde hat daher zu Recht gemäß § 7a Abs. 1 iVm Abs. 4 K-MSG eine Kürzung der Leistung nach § 12 K-MSG von 25 % vorgenommen (vgl. dazu auch VwGH 27.03.2012, 2010/10/0210).Die Behörde hat daher zu Recht gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, K-MSG eine Kürzung der Leistung nach Paragraph 12, K-MSG von 25 % vorgenommen vergleiche dazu auch VwGH 27.03.2012, 2010/10/0210). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1130.8.2017