GVG römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG F o l g e g e g e b e n , und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 9.6.2017, Zahl: xxx, soweit dieser die Beschwerdeführer xxx und xxx betrifft und diesen eine Verpflichtung auferlegt, ersatzlos b e h o b e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit E-Mail vom 2.5.2017 wurde die Bezirkshauptmannschaft xxx über das Abrollen eines Betonbrockens vom Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in Kenntnis gesetzt. In weiterer Folge wurde Seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx ein Amtssachverständiger der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung telefonisch mit der Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie um Übermittlung einer abfallfachlichen Stellungnahme beauftragt. Mit Aktenvermerk vom 15.5.2017 hielt der Amtssachverständige fest, dass am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Betonabbruchbrocken und Bauschutt, teilweise vergraben im steilen Gelände, vorgefunden wurde. Mit abfallfachlicher Stellungnahme vom 29.5.2017 wurde der Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständiger AWG-Behörde mitgeteilt, dass am gegenständlichen Grundstück Baurestmassen, vermutlich resultierend aus einer Abbruchtätigkeit, abgelagert wurden. Die Baurestmassen würden teilweise teilvergraben an verschiedenen Stellen aus einem steilen Hang ragen. Oberflächlich würden sich ca. 1 bis 2 m3 Betonabbruch und ca. 1 m3 Bauschutt am Grundstück befinden. Da der Betonabbruch und der Bauschutt offensichtlich in Entledigungsabsicht abgelagert wurden, wurde von Seiten des abfalltechnischen Amtssachverständigen die Abfalleigenschaft festgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 9.6.2017 wurde unter anderem den nunmehrigen Beschwerdeführern xxx und xxx nachstehender Behandlungsauftrag
AWG 2002 erteilt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 9.6.2017 wurde unter anderem den nunmehrigen Beschwerdeführern xxx und xxx nachstehender Behandlungsauftrag
Paragraph 73, AWG 2002 erteilt: „Die am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Rahmen des Ortsaugenscheins des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 9.5.2017 vorgefundenen Baurestmassen aus einer Abbruchtätigkeit (Betonabbruch und Bauschutt, teilvergraben im Hang) sind mit sofortiger Wirkung vollständig durch einen befugten Entsorger ordnungsgemäß zu entsorgen und die entsprechenden Entsorgungsnachweise bis spätestens 30.6.2017 der ha. Behörde vorzulegen.“ Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin xxx am 22.5.2017 am gegenständlichen Grundstück eine Wohnung Top 1 und einen Kraftfahrzeug-Abstellplatz Top 4 sowie einen Eigengarten im Ausmaß von 469 m2 erworben habe. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer xxx weder bücherlicher noch außerbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, sei und er auch faktisch nicht an der Bauführung mitgewirkt habe. Von Seiten der beiden Beschwerdeführer wurde nachstehender Antrag gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Mit Vorlageschreiben vom 12.7.2017 wurde der bezughabende Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Von Seiten der belangten Behörde wurde dargelegt, dass die Abfallbehörde davon ausgegangen sei, dass beide Beschwerdeführer Eigentum am Grundstück erworben hätten und sämtliche neuen Eigentümer Abfallbesitzer im Sinne des § 2 Abs. 6 AWG 2002 seien.Mit Vorlageschreiben vom 12.7.2017 wurde der bezughabende Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Von Seiten der belangten Behörde wurde dargelegt, dass die Abfallbehörde davon ausgegangen sei, dass beide Beschwerdeführer Eigentum am Grundstück erworben hätten und sämtliche neuen Eigentümer Abfallbesitzer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, AWG 2002 seien. II.römisch zwei. Folgender Sachverhalt wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als erwiesen angesehen: Am 2.5.2017 kam es zum Abrollen eines massiven Betonbrockens, welcher sich aus dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, löste. Am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wurden Baurestmassen aus einer Abbruchtätigkeit (Betonabbruch und Bauschutt) abgelagert. Teilweise ist der Abfall im Hang am Grundstück vergraben. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, steht im Eigentum von ● xxx, geb. xxx (159/257 Anteilen), ● xxx, geb. xxx (49/257/Anteilen) und ● xxx, geb. xxx (49/257 Anteilen). Die Beschwerdeführerin xxx hat mit Kaufvertrag vom 22.5.2017 außerbücherliches Eigentum an der EZ xxx, KG xxx, (Grundstücke xxx und xxx KG xxx), im Ausmaß von 93/257 Anteilen erworben. Der Beschwerdeführer xxx ist weder bücherlicher noch außerbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, insbesondere zu den Zeitpunkten des Eigentumserwerbs einer Beschwerdeführerin, sowie den abgelagerten Abfällen (Baurestmassen) ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. IV.römisch vier. Rechtslage:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn die Beschwerde nicht zurückweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn die Beschwerde nicht zurückweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen formell rechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lauten wie folgt: § 17 VwGVG 2013, idF. BGBl. I Nr. 24/2017:Paragraph 17, VwGVG 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2017: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24 VwGVG, idF. BGBl. I Nr. 24/2017:Paragraph 24, VwGVG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2017:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Abs. 1 bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.
Absatz eins bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.
Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.
Absatz eins bis 4 vorzugehen ist, findet Paragraph 138, WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, unterliegen, sind die Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden.
Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens
Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.
Absatz 4, ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens
Absatz 4, ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.
Abs. 1, in denen eine Rückführung von Abfällen
V erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle
Absatz eins,, in denen eine Rückführung von Abfällen
, Paragraph 71 und Artikel 24, Absatz eins und 2 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle
, Paragraph 24 a, verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler aufzutragen.“ V.römisch fünf. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde über die rechtzeitig eingebrachte und zulässigen Beschwerde wie folgt erwogen: Ein abfallpolizeilicher Auftrag ist nach den verba legalia dem „Verpflichteten“ (und somit nicht dem Abfallbesitzer schlechthin) aufzutragen. Der Verpflichtete im Sinne des § 73 AWG wird auch als primär Verpflichteter bezeichnet; subsidiär zu ihm haften der Liegenschaftseigentümer und dessen Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum nach § 74 (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Manz
Eine subsidiäre Haftung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, AWG gegenüber Frau xxx kommt ebenfalls nicht zu tragen, da aufgrund der Aktenlage (Bescheid vom 09.06.2017) Primärverpflichtete
Paragraph 73, AWG festgestellt wurden und sohin eine subsidiäre Haftung entfällt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal die Akte erkennen ließ, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssage nicht erwarten lässt und der Entfall der Handlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht.Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, , Absatz 4, VwGVG entfallen, zumal die Akte erkennen ließ, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssage nicht erwarten lässt und der Entfall der Handlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. VI.römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1254.1255.2.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.