Obsah (10)
§ 68§ 28§ 25a§ 114§ 65§ 17Art. 130§ 27§ 54Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-1145/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe
§ 68Kärntner Gemeindebediensteten-Gesetz (K-GBG) i
Vm § 114 Abs. 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz (K-DRG) die Suspendierung vom Dienst verfügt wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am xxx, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid der xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem
Paragraph 68, Kärntner Gemeindebediensteten-Gesetz (K-GBG) in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz 4, Kärntner Dienstrechtsgesetz (K-DRG) die Suspendierung vom Dienst verfügt wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am xxx, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n und der Bescheid der xxx vom xxx, Zahl: xxx, b e s t ä t i g t . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang: Am xxx hat der Bürgermeister der xxx der xxx, die Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) übermittelt. Der Beschwerdeführer ist bei der xxx beschäftigt und steht seit xxx in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur xxx. Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom xxx wurde der Beschwerdeführer aufgrund vorgeworfener näher genannter Dienstpflichtverletzungen zur Wahrung des Ansehens des Amtes mit sofortiger Wirkung vorläufig
§ 114Abs.
2 letzter Satz Kärntner Dienstrechtsgesetz (K-DRG) vom Dienst suspendiert.Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom xxx wurde der Beschwerdeführer aufgrund vorgeworfener näher genannter Dienstpflichtverletzungen zur Wahrung des Ansehens des Amtes mit sofortiger Wirkung vorläufig
Paragraph 114, Absatz 2, letzter Satz Kärntner Dienstrechtsgesetz (K-DRG) vom Dienst suspendiert. Mit selben Datum (xxx) hat der Bürgermeister die xxx über die vorläufige Suspendierung in Kenntnis gesetzt, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Am xxx hat eine Sitzung der xxx beim xxx stattgefunden. Nach Prüfung der Vorwürfe unter Berücksichtigung der angeschlossenen Beilagen wurde u.a. der einstimmige Beschluss gefasst, den Beschwerdeführer vom Dienst zu suspendieren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom xxx hat die xxx beim xxx
§ 68K-GBG i
Vm § 114 Abs. 4 K-DRG den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen vom Dienst suspendiert. Der Bescheid hat folgenden Wortlaut:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom xxx hat die xxx beim xxx
Paragraph 68, K-GBG in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz 4, K-DRG den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen vom Dienst suspendiert. Der Bescheid hat folgenden Wortlaut: „B e s c h e i d zu der seitens des Bürgermeisters der xxx übermittelten Disziplinaranzeige vom xxx und der Sitzung der xxx vom xxx mit folgender Tagesordnung: 1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Entscheidung über die Einleitung bzw. Nicht-Einleitung eines Disziplinarverfahrens
§ 65Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 - K-GBG, LGBI 56/1992 idg
F; (Beschlussfassung) Entscheidung über die Einleitung bzw. Nicht-Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Paragraph 65, Absatz 3, des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 - K-GBG, LGBI 56 aus 1992, idgF; (Beschlussfassung) 3. Entscheidung über die vorläufige Suspendierung ergeht nachstehender S p r u c h Die xxx hat unter dem Vorsitz von xxx sowie im Beisein von xxx, Bürgermeister xxx, Bürgermeister xxx, Herrn xxx und xxx als weitere Mitglieder der xxx nachstehenden Beschluss gefasst:
§ 68Kärntner Gemeindebedienstetengesetz (K-GBG), LGBI 56/1992 idg
F, iVm § 114 Abs. 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994), LGBI. Nr. 71/1994 idgF, wird über Herrn xxx, öffentlich-rechtlicher Bediensteter der xxx, wohnhaft in xxx, die Suspendierung vom Dienst verfügt.
Paragraph 68, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz (K-GBG), LGBI 56 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz 4, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994), LGBI. Nr. 71 aus 1994, idgF, wird über Herrn xxx, öffentlich-rechtlicher Bediensteter der xxx, wohnhaft in xxx, die Suspendierung vom Dienst verfügt. Die durch Beschluss der xxx verfügte Suspendierung hat
§ 114Abs.
5 K-DRG 1994 die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die durch Beschluss der xxx verfügte Suspendierung hat
Paragraph 114, Absatz 5, K-DRG 1994 die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Bescheid kann binnen 4 Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben werden. Die Beschwerde kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete, xxx, eingebracht werden. Sie haben die Möglichkeit eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu beantragen. Damit Ihre Beschwerde inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, enthalten. B e g r ü n d u n g Herr xxx, geb. am xxx, wohnhaft xxx, steht seit
- Jänner 1991 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur xxx und ist bei der xxx beschäftigt. Weil der begründete Verdacht besteht, dass Herr xxx während seines seit xxx andauernden Krankenstandes, in der Zeit zwischen xxx und dem xxx einen seitens des Dienstgebers nicht genehmigten Auslandsurlaub angetreten und dadurch gegen die allgemeinen Pflichten eines Beamten verstoßen. Überdies hat er einer durch die Dienstbehörde veranlassten amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit nicht Folge geleistet, weshalb die Dienstbehörde mit Bescheid vom xxx die vorläufige Suspendierung verfügt hat. Begründet wurde diese Maßnahme mit dem Erfordernis der Wahrung des Ansehens des Amtes aus folgenden Gründen: „Herr xxx befindet sich seit xxx ununterbrochen im Krankenstand. Alle Krankmeldungen wurden dem Vorgesetzten durch Hinterlegung in den Räumlichkeiten der xxx übermittelt. Die Geschäftsstellenleitung der xxx hat bereits im xxx versucht, bei Herrn xxx nachzufragen, wie es ihm gehe bzw. ob absehbar sei, wie lange mit seiner Dienstverhinderung zu rechnen sei. Nach mehrmaligen versuchten Kontaktaufnahmen hat Herr xxx am xxx via SMS mitgeteilt, dass ein persönlicher Termin von ihm erst wieder nach vollständiger Genesung wahrgenommen werde. Weitere Kontaktaufnahmen wurden durch die Geschäftsstellenleitung nicht mehr versucht. Mit E-Mail vom xxx hat Herr xxx bei der Geschäftsstellenleitung um Unterbrechung seines Krankenstandes durch Konsumation eines Erholungsurlaubes angesucht. Er hat erklärt, dass er Erholungsurlaub vom xxx bis zum xxx stattfinden werde, wobei noch Änderungen hinsichtlich der Ab- und Rückflugzeiten in Betracht zu ziehen seien. Anzumerken ist, dass Herr xxx seit geraumer Zeit jährlich ziemlich zeitgleich (Februar und/oder März) für mehrere Wochen in Südostasien weilt und sich daher für den Dienstgeber zur Urlaubsdestination selbst keine weiteren Fragen ergeben haben. Herr xxx hat in seinem Schreiben vom xxx angegeben, dass er in der angegebenen Zeitspanne im Ausland verweile und daher der Krankenstand durch Urlaub zu unterbrechen sei, dieser Umstand aus ärztlicher Sicht der Genesung beiträgt und seitens der BVA genehmigt sei. Eine Anfrage des Dienstgebers bei der Sozialversicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten - Landesstelle Kärnten hat ergeben, dass die vom Beamten beschriebene Genehmigung durch die BVA für Beamte nicht erforderlich sei und auch nicht erfolgt sein kann. Die BVA erhalten lediglich die Krankmeldungen. Die Unterbrechung eines Krankenstandes durch einen Erholungsurlaub sei ausschließlich im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer herzustellen. Bist xxx war Herr xxx als xxx tätig. Nach Wegfall seines Tätigkeitsbereiches wurden ihm mehrere Aufgabenbereiche angeboten (zB in der Buchhaltung oder Lohnverrechnung). Alle Bereiche wurden seinerseits abgelehnt. Schließlich wurde er aufgrund des steigenden Arbeitsaufkommens im xxx tätig. Dieses Angebot wurde seinerseits insofern akzeptiert, als er zwischen xxx und xxx dort tätig war. Nach seinem von xxx bis xxx dauernden Urlaub ist er allerdings nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt. Da das Arbeitsaufkommen in der Zeit der Abwesenheit des Herrn xxx hoch geblieben ist, mussten Kollegen weiter Überstunden anhäufen und zum Teil sogar Urlaube verschieben. Erschwerend kam hinzu, dass Herr xxx seinen Kollegen schon vor seinem Urlaubsantritt im xxx angekündigt hat, dass er nach der Rückkehr aus seinem Urlaub nicht wieder in den Dienst zurückkehren werde. Die Ablehnung des Urlaubsansuchens vom xxx, welches sich auf die Zeit vom xxx bis zum xxx bezogen hat, ist vom Dienstgeber mittels RSb Brief durchgeführt worden, wobei die Hinterlegung des Schreibens erfolgte. In Anbetracht der bereits im Jahr xxx getätigten Ankündigungen des Beamten, der fehlenden Kommunikationsbereitschaft mit dem Dienstgeber während des rund ein Jahr dauernden Krankenstandes, des eigenmächtig angetretenen mehrwöchigen Auslandsaufenthaltes trotz fehlendem Einvernehmen mit dem Dienstgeber und nicht zuletzt um einer inner- und außerbetrieblichen Vorbildwirkung hinsichtlich des gegenständlichen Verhaltens entgegen zu halten, sieht es die Behörde als erwiesen an, dass die allgemeinen Pflichten eines Beamten und hier insbesondere die Pflicht zur Wahrung des Standesansehens iSd § 17 Abs. 2 K-GBG, LGBI. Nr. 56/1992, idgF, aufs Gröblichste verletzt wurde.In Anbetracht der bereits im Jahr xxx getätigten Ankündigungen des Beamten, der fehlenden Kommunikationsbereitschaft mit dem Dienstgeber während des rund ein Jahr dauernden Krankenstandes, des eigenmächtig angetretenen mehrwöchigen Auslandsaufenthaltes trotz fehlendem Einvernehmen mit dem Dienstgeber und nicht zuletzt um einer inner- und außerbetrieblichen Vorbildwirkung hinsichtlich des gegenständlichen Verhaltens entgegen zu halten, sieht es die Behörde als erwiesen an, dass die allgemeinen Pflichten eines Beamten und hier insbesondere die Pflicht zur Wahrung des Standesansehens iSd Paragraph 17, Absatz 2, K-GBG, LGBI. Nr. 56 aus 1992,, idgF, aufs Gröblichste verletzt wurde. Die zweite Herrn xxx zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung begründet sich darin, dass dieser einer durch die Dienstbehörde veranlassten amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit gern. §
- Abs. 3 K-GBG, LGBI. Nr. 56/1992, idgF, nicht Folge geleistet hat, da er laut eigenen Angaben im Ausland aufhältig war.Die zweite Herrn xxx zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung begründet sich darin, dass dieser einer durch die Dienstbehörde veranlassten amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit gern. Paragraph 24, Absatz 3, K-GBG, LGBI. Nr. 56 aus 1992,, idgF, nicht Folge geleistet hat, da er laut eigenen Angaben im Ausland aufhältig war. Der bereits fast ein Jahr andauernde Krankenstand, das Ansuchen um Unterbrechung des Krankenstandes durch einen Erholungsurlaub unter Beibringung eines neuerlichen ärztlichen Attestes, welches hinsichtlich des vorläufigen Endes des Krankenstandes von xxx auf xxx abgeändert wurde, veranlasste die Dienstbehörde zur umgehenden Reaktion. Die Vorgehensweise führte beim Dienstgeber zu berechtigten Zweifeln an der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sowie der erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung, weshalb unter anderem parallel zur Ablehnung des Urlaubsansuchens eine amtsärztliche Untersuchung durch den Bürgermeister angeordnet wurde. Das dafür erforderliche Amtshilfeersuchen ist per xxx an die xxx ergangen. Am xxx wurde die Geschäftsstelle der xxx telefonisch und durch Weiterleitung eines E-Mails des Herrn xxx an das Gesundheitsamt xxx telefonisch und durch Weiterleitung eines E-Mails des Herrn xxx an das Gesundheitsamt xxx vom xxx, über die Nichtbefolgung der Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung und in weiterer Folge über den durch Herrn xxx selbst angeführten Auslandsaufenthalt informiert. Herr xxx hat aus Sicht der Dienstbehörde zumindest zwei schuldhafte Dienstpflichtverletzungen verwirklicht, die ob der Vorgehensweise, seiner Vorbildwirkung als öffentlich-rechtlicher Bediensteter und seiner Treuepflicht seiner Behörde gegenüber als so schwerwiegend erachtet werden, dass diese eine vorläufige Suspendierung vom Dienst rechtfertigen. Bei der vorläufigen Suspendierung vom Dienst handelt es sich ihrem Wesen nach um eine vorübergehende Maßnahme, die nach Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst im Sinne des § 114 Abs. 2 letzter Satz K-DRG, LGBI. Nr. 71/1994, zu rechtfertigen vermag. Die Behörde ist der Auffassung, dass der den Herrn xxx treffende Vorwurf des Antritts einer Urlaubsreise während eines Krankenstandes einen hohen Unrechtsgehalt erkennen lässt, wobei für diese Annahme vor allem die negative Beispielwirkung für den Dienstbetrieb spricht. Bereits der Vorwurf des Antritts eines Auslandsurlaubes während dem Krankenstand erscheint geeignet, eine Gefährdung des Ansehens des Amtes oder der wesentlichen Interessen des Dienstes herbeizuführen. (vgl. VwGH vom 24.11.1997, 95/09/0201)"Bei der vorläufigen Suspendierung vom Dienst handelt es sich ihrem Wesen nach um eine vorübergehende Maßnahme, die nach Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst im Sinne des Paragraph 114, Absatz 2, letzter Satz K-DRG, LGBI. Nr. 71 aus 1994,, zu rechtfertigen vermag. Die Behörde ist der Auffassung, dass der den Herrn xxx treffende Vorwurf des Antritts einer Urlaubsreise während eines Krankenstandes einen hohen Unrechtsgehalt erkennen lässt, wobei für diese Annahme vor allem die negative Beispielwirkung für den Dienstbetrieb spricht. Bereits der Vorwurf des Antritts eines Auslandsurlaubes während dem Krankenstand erscheint geeignet, eine Gefährdung des Ansehens des Amtes oder der wesentlichen Interessen des Dienstes herbeizuführen. vergleiche VwGH vom 24.11.1997, 95/09/0201)" Wie die Dienstbehörde in ihrem Bescheid bereits ausgeführt hat, stellt die Suspendierung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme dar, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 19.10.1990, Zahl: 90/09/0120, 14.9.1988, ZahI: 88/09/0046). Im Sinne des § 68 K-GBG sind, soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der §§ 96 bis 137 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.Im Sinne des Paragraph 68, K-GBG sind, soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Paragraphen 96 bis 137 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Nach § 114 Abs. 4 erster und zweiter Satz K-DRG 1994 ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichtes über die Suspendierung.Nach Paragraph 114, Absatz 4, erster und zweiter Satz K-DRG 1994 ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichtes über die Suspendierung. Die Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim xxx trat nach Mitteilung über die vorläufige Suspendierung am xxx zusammen und fasste aus folgenden Überlegungen den Beschluss auf Suspendierung des Bescheidadressaten: Auf Grund des vorgelegten Gesamtaktes steht fest, dass sich der Bescheidadressat seit xxx ununterbrochen im Krankenstand befindet und im Krankenstand eine mehrwöchige Auslandsreise angetreten hat, ohne die Zustimmung des Dienstgebers erhalten zu haben. Des Weiteren hat er einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet.
§ 17Abs.
1 K-GBG hat sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienste zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und hinantzuhalten, was diesen abträglich seien oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnten. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.
Paragraph 17, Absatz eins, K-GBG hat sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienste zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und hinantzuhalten, was diesen abträglich seien oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnten. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.
§ 17Abs.
2 K-GBG hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Er hat den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 letzter Satz des Bundes- Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das die Weisung erteilende Organ auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten.
Paragraph 17, Absatz 2, K-GBG hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Er hat den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz des Bundes- Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das die Weisung erteilende Organ auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten.
§ 17Abs.
3 K-GBG ist der Umfang der Dienstobliegenheiten nach den besonderen für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder ausreichen, nach der Art und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen (§ 17 Abs. 3).
Paragraph 17, Absatz 3, K-GBG ist der Umfang der Dienstobliegenheiten nach den besonderen für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder ausreichen, nach der Art und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen (Paragraph 17, Absatz 3,).
§ 17Abs.
4 K-GBG ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.
Paragraph 17, Absatz 4, K-GBG ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet. Vorliegend besteht der dringende Verdacht, dass der Bescheidadressat durch sein Verhalten die ihm obliegenden Dienstpflichten des § 17 K-GBG verletzt hat.Vorliegend besteht der dringende Verdacht, dass der Bescheidadressat durch sein Verhalten die ihm obliegenden Dienstpflichten des Paragraph 17, K-GBG verletzt hat. Der Verdacht, dass ein Beamter die oben wiedergegebenen Dienstpflichtverletzungen begangen hat, vermag das Vertrauen der Allgemeinheit in eine uneigennützige und unparteiische Amtsführung durch Beamte empfindlich zu stören und würde eine Belassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes massiv beeinträchtigen. Entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur erscheint die vorliegende Suspendierung gerechtfertigt, um zu verhindern, dass die Bevölkerung aber auch die Kollegenschaft eine schlechte Meinung von der Dienststelle, an welcher der Beamte tätig ist, erhält. Überdies war entscheidungswesentlich, dass der Bescheidadressat offenbar mit dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich nicht (mehr) einverstanden ist und auch der Kollegenschaft bereits angekündigt hat, nach seinem Urlaub im Jahr xxx nicht mehr in den Dienst zurückzukehren zu wollen. Dem nicht genug hat er im Jahr xxx ohne Zustimmung des Dienstgebers im Krankenstand befindlich, eine mehrwöchige Auslandsreise angetreten und somit den Anordnungen seines Dienstgebers zuwider gehandelt.
§ 114Abs.
5 K-DRG 1994 hat jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission darf auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, und der Person, mit der er in eingetragener Partnerschaft lebt und für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
Paragraph 114, Absatz 5, K-DRG 1994 hat jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission darf auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, und der Person, mit der er in eingetragener Partnerschaft lebt und für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. Seitens der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete wurde dazu erhoben, dass der Bescheidadressat auf Grund der Einstufung als Beamter der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9, ein monatliches Bruttoeinkommen von € xxx zuzüglich der ihm gewährten Zulagen sohin monatlich € xxx netto ins Verdienen bringt. Der Beamte ist ledig und ihn treffen keine Sorgepflichten.Seitens der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete wurde dazu erhoben, dass der Bescheidadressat auf Grund der Einstufung als Beamter der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 9, ein monatliches Bruttoeinkommen von € xxx zuzüglich der ihm gewährten Zulagen sohin monatlich € xxx netto ins Verdienen bringt. Der Beamte ist ledig und ihn treffen keine Sorgepflichten. Außergewöhnliche finanzielle Belastungen auf Grund familiärer oder sozialer Verhältnisse, die für eine amtswegige Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sprechen würden, konnten nicht festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom xxx, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt wie folgt: „B E S C H W E R D E an den Landesverwaltungsgericht für Kärnten.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, Anfechtungserklärung: 1.
- Der bekämpfte Bescheid wurde dem Disziplinarbeschuldigten am xxx zugestellt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgt daher rechtzeitig. 1.
- Der vorliegende Bescheid des xxx wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, als Beschwerdegründe geltend gemacht werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit. 1.
- Der Disziplinarbeschuldigte beantragt in einem seiner Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.
- Zur Beschwerdeausführung: 2.
- Hingewiesen wird in einem darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte gleichzeitig gegen den Einleitungs-/Verhandlungsbeschluss des xxx vom xxx, Zahl xxx, eine Beschwerde eingebracht hat. Der Disziplinarbeschuldigte geht davon aus, dass der Ausgang dieses Verfahrens auch präjudiziell für das gegenständliche Verfahren, betreffend seiner Suspendierung ist. 2.
- In einem wird die im angeführten Verfahren xxx eingebrachte Beschwerde zur Vorlage gebracht und der Inhalt dieser Beschwerde auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Ebenso werden die darin gestellten Beweisanträge wiederholt. Der Disziplinarbeschuldigte stellt sohin nachstehende A N T R Ä G E : 1) einen Termin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und 2) seiner Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.“ Da der Beschwerdeführer auf seine mit selben Datum am xxx hg. eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens und Verhandlungsbeschluss verweist, wird auch diese Beschwerde nachfolgend auszugsweise wiedergegeben: „
- Zur Beschwerdeausführung: 2.
- Die Behörde erster Instanz hat sich mit der Frage, ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen, nicht ausreichend auseinandergesetzt, im Konkreten verstoßt der vorliegende Bescheid gegen die im § 126 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (K-DRG 1994) enthaltenen Ermittlungspflicht, wonach erst nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und ausreichender Aufklärung des Sachverhaltes, die Disziplinarkommission ermächtigt ist, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) bzw. ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Behörde erster Instanz hat sich mit der Frage, ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen, nicht ausreichend auseinandergesetzt, im Konkreten verstoßt der vorliegende Bescheid gegen die im Paragraph 126, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (K-DRG 1994) enthaltenen Ermittlungspflicht, wonach erst nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und ausreichender Aufklärung des Sachverhaltes, die Disziplinarkommission ermächtigt ist, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) bzw. ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Derartige, notwendige Ermittlungen hat die Disziplinarkommission nicht durchgeführt, ganz offensichtlich wurde der Sachverhalt, wie dieser von der Dienstbehörde zur Anzeige gebracht wurde, als Gegeben hingenommen. Im Sinne der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Disziplinarbeschuldigten wäre die Disziplinarkommission dazu verhalten gewesen, em (notwendiges) Ermittlungsverfahren durchzuführen, insbesondere den Disziplinarbeschuldigten zu den vorliegenden Vorwürfen einzuvernehmen bzw. diesen im Rahmen seines Parteiengehörs aufzufordern eine Stellungnahme in der Sache selbst abzugeben. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt, jedenfalls nicht vor Erlassung des bekämpften Bescheides, sodass der vorliegende Einleitungsbeschluss ohne vorangegangenem Ermittlungsverfahren jedenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. 2.
- Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Einleitungsbeschluss regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens begrenzt. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, dass nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, müsste das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Es muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zahl 2011/09/0124). Diesen Anforderungen wird mit gegenständlichem Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss zu lit. c keinesfalls Genüge getan, indem ausgesprochen wird, dass „im Übrigen der Verdacht besteht, dass Herr xxx durch sein Verhalten gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Standesansehens verstoßen hat". Diesen Anforderungen wird mit gegenständlichem Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss zu Litera c, keinesfalls Genüge getan, indem ausgesprochen wird, dass „im Übrigen der Verdacht besteht, dass Herr xxx durch sein Verhalten gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Standesansehens verstoßen hat". Hiebei handelt es sich um eine ganz allgemeine Formulierung, aus welcher Formulierung weder die angelastete Tat, noch Ort, Zeit und Tatumstände so gekennzeichnet wurden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses/Verhandlungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Der vorliegende Bescheid ist daher bereits aus diesem Grunde mit einer Rechtswidrigkeit behaftet. 2.
- Hiezu kommt aber, dass die Disziplinarkommission die notwendigen Ermittlungen zur ausreichenden Klärung des Sachverhaltes im Sinne des § 126 Abs. 1 K-DRG nicht vorgenommen hat und ist der vorliegende Bescheid auch aus diesem Grunde mit einer Rechtswidrigkeit behaftet. Der Disziplinarbeschuldigte hat zwischenzeitig, im anhängigen Disziplinarverfahren, am xxx eine Stellungnahme samt Beweisanträgen eingebracht und wird diese Gegenäußerung in einem wie Folgt wiedergegeben und zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht: 2.
- Hiezu kommt aber, dass die Disziplinarkommission die notwendigen Ermittlungen zur ausreichenden Klärung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 126, Absatz eins, K-DRG nicht vorgenommen hat und ist der vorliegende Bescheid auch aus diesem Grunde mit einer Rechtswidrigkeit behaftet. Der Disziplinarbeschuldigte hat zwischenzeitig, im anhängigen Disziplinarverfahren, am xxx eine Stellungnahme samt Beweisanträgen eingebracht und wird diese Gegenäußerung in einem wie Folgt wiedergegeben und zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht:
- „Allgemeines: 1.
- Der Disziplinarbeschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Verletzungen von Dienstpflichten nicht begangen. 1.
- Ebenso hat der Disziplinarbeschuldigte gegen Dienstanweisungen bzw. auch gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Standesansehens nicht verstoßen.
- Zum Vorwurf. der Disziplinarbeschuldigte hätte gegen Treuepflichten verstoßen: 2.
- Unrichtig ist der wider den Disziplinarbeschuldigten erhobene Vorwurf, er hätte jegliche Kommunikation mit seinem Dienstgeber verweigert. Unter Heranziehung des Wortlautes aus dem vorliegenden Einleitungsbeschluss vom xxx, nämlich „aufgrund seiner langen Krankenstandsdauer, wurde vom Geschäftsstellenleiter, Herrn xxx, noch im xxx, versucht, telefonisch Kontakt (offensichtlich gemeint mit dem Disziplinarbeschuldigten) aufzunehmen ... sämtliche Versuche wurden von Herrn xxx jedoch aktiv abgewehrt" ist der gegenständliche Verlauf bereits entsprechend wiederlegt. Als richtig vorausgeschickt werden kann, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seit xxx ununterbrochen im Krankenstand befindet. Wenn nunmehr ausgeführt wird, dass xxx noch im xxx versucht hat aufgrund der langen Krankenstandsdauer, mit dem Disziplinarbeschuldigten Kontakt aufzunehmen, ist dem zu entgegnen, dass zum Zeitpunkt xxx keinesfalls eine lange Krankenstandsdauer beim Disziplinarbeschuldigten vorliegen konnte, weil der Beginn des Krankenstandes ja erst mit xxx gegeben war. Ebenso ist nicht ersichtlich, welche konkreten Versuche der Kontaktaufnahme durch den Disziplinarbeschuldigten, auf welche Art und Weise aktiv abgewehrt wurden. Der Disziplinarbeschuldigte hat keine Kontaktaufnahmen aktiv abgewehrt, derartige Kontaktaufnahmen sind gar nicht erfolgt. Vielmehr hat der Disziplinarbeschuldigte die bezughabenden Krankmeldungen persönlich in der xxx im dortigen Büro abgegeben. Diese Krankmeldungen wurden vorerst Herrn xxx übergeben, welcher gleichzeitig darüber informiert wurde, dass es dem Disziplinarbeschuldigten äußerst schlecht geht. In weiterer Folge hat der Disziplinarbeschuldigte die Krankmeldungen im Büro seines Arbeitskollegen xxx hinterlegt. Diesen hat er vorher ersucht diese Krankmeldungen an xxx weiterzuleiten, was offensichtlich auch erfolgt ist. Bereits hieraus ergibt sich, dass eine Verweigerung jeglicher Kommunikation mit dem Dienstgeber keinesfalls vorliegt. Richtig ist aber, dass am xxx xxx den Disziplinarbeschuldigten mittels SMS Kontaktiert hat. Hierauf hat der Disziplinarbeschuldigte wie folgt geantwortet: „Hallo xxx. Es ist nett, dass du dich via SMS bei mir gemeldet hast. Ich bin bei meiner derzeitigen Verfassung nicht in der Lage einen Termin wahrzunehmen. Wenn ich wieder gesundgeschrieben werde, stehe ich einem Gespräch selbstverständlich wieder zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen. xxx" Hierauf hat xxx wie folgt geantwortet: „In Ordnung xxx. Wünsche dir alles Gute! Auf Bald - xxx" Aus dieser abgeführten SMS-Korrespondenz ergibt sich somit unmissverständlich, dass xxx mit der Reaktion des Disziplinarbeschuldigten einverstanden war. Es ist daher in keinster Weise ersichtlich, aus welchem Grunde der Disziplinarbeschuldigte gegen allfällige Treuepflichten verstoßen hätte. Hiezu kommt aber, dass dem Disziplinarbeschuldigten ärztlicherseits ausdrücklich angeraten wurde sich vollständig seiner Genesung zu widmen und wären direkte Gespräche mit seinem Dienstgeber der medizinischen Genesung des Disziplinarbeschuldigten möglicherweise abträglich gewesen. Beweis: - Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten - xxx - xxx - xxx - xxx, als Zeugen - medizinischer Sachverständiger - vorzulegende SMS-Korrespondenz 2.
- Dem Disziplinarbeschuldigten wird weiters vorgeworfen, er hätte der BH xxx eine fachärztliche Stellungnahme (Neurologie und Psychiatrie, datiert mit xxx) vorgelegt, welche er an den Dienstgeber nicht übermittelt hätte, und hat er diesem hiedurch eine wesentliche Information vorenthalten. Auch hieraus kann ein Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten nicht begleitet werden. Hiebei ist zu beachten, dass der Disziplinarbeschuldigte mit Ladung der BH xxx vom xxx ersucht wurde sich einer amtsärztlichen Untersuchung (Krankenstand) zu unterziehen. Weiters wurde mit gleicher Ladung der Disziplinarbeschuldigte ersucht, weitergehende Unterlagen, nämlich allfällig vorhandene ärztliche Befunde, Arztbriefe etc. der Behörde zur Verfügung zu stellen. Dieser Aufforderung ist der Disziplinarbeschuldigte selbstverständlich nachgekommen und hat er der BH xxx eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme, datiert vom xxx übermittelt. Es ist nicht ersichtlich, worin in dieser Vorgehensweise ein Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten erblickt werden sollte, wenn er einer entsprechenden Aufforderung der BH xxx, im Konkreten der Amtsärztin, nachkommt. Darüber hinaus ist gegenständlich, nachdem die xxx die BH xxx mit der amtsärztlichen Überprüfung des Gesundheitszustandes des Disziplinarbeschuldigten beauftragt hat, die BH xxx als verlängerter Arm des Dienstgebers des Disziplinarbeschuldigten zu betrachten. Bereits aufgrund dieser Umstände ist die Übermittlung eines ärztlichen Attestes an die BH xxx mit der Übermittlung von Unterlagen an den Dienstgeber, gleichzustellen. Beweis: - wie bisher - xxx - xxx, als Zeugen 2.
- Dem Disziplinarbeschuldigten wird weites vorgeworfen, er hätte gegenüber seinem Dienstgeber unwahre Angaben gemacht, indem er in seinem Urlaubsansuchen vom xxx behauptet hätte, dass die Unterbrechung des Krankenstandes durch die Konsumation von Erholungsurlaub von der BVA genehmigt worden sei. Hiezu wird erwidert, dass der Disziplinarbeschuldigte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen davon ausgegangen ist, dass ein Genesungsurlaub wie gegenständlich, durch die BVA zu genehmigen sei. Aus diesem Grunde hat der Disziplinarbeschuldigte mit einem Mitarbeiter der dortigen Sozialversicherungsanstalt Kontakt aufgenommen und wurde ihm mitgeteilt, dass seitens der Sozialversicherungsanstalt kein Einwand gegen den Antritt eines derartigen Genesungsurlaubes, wenn dieser medizinisch indiziert ist, bestehen würde. Dies hat der Disziplinarbeschuldigte seinem Dienstgeber auch entsprechend mitgeteilt. Weitergehende Gespräche, welche zeitlich später erfolgt sind, mit der BVA, haben hervorgebracht, dass offensichtlich eine Krankmeldung seitens des Dienstgebers des Disziplinarbeschuldigten gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht erfolgt ist und es daher nicht im Bereich der BVA liegt den Auslandsaufenthalt zu genehmigen. Dieser Umstand ist dem Disziplinarbeschuldigten frühestens am xxx in Kenntnis gesetzt worden und hat er aus diesem Grunde ein weiteres Schreiben an seinen Dienstgeber gerichtet, mit welchem er einerseits auf das Schreiben vom xxx geantwortet und andererseits den Sachverhalt ausführlichst erläutert hat. Der Disziplinarbeschuldigte hat sohin zu keinem Zeitpunkt unwahre Angaben gegenüber seinem Dienstgeber gemacht, weil ihm zum Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens vom xxx kein Einwand der BVA gegen den Antritt des Auslandsaufenthaltes bekannt war, er weiters aber damals keine Kenntnis davon hatte, dass mangels erfolgter Krankmeldung durch seinen Dienstgeber, die BVA zur Gewährung des Auslandsaufenthaltes unzuständig ist. Hiezu geht der Disziplinarbeschuldigte aber weiters davon aus, dass diese rechtliche Beurteilung, betreffend der Zuständigkeit zur Genehmigung des Auslandsaufenthaltes ohnehin dem Dienstgeber selbst obliegt und für diese Beurteilung nicht der Disziplinarbeschuldigte selbst verantwortlich gemacht werden kann. Beweis: - bisherige Beweisanträge - vorliegende Korrespondenz 2.
- Dem Disziplinarbeschuldigten wird weiters vorgeworfen, er hätte einen nicht genehmigten Urlaub angetreten und weiters eine Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung missachtet. Hiezu wird erwidert, dass dem Disziplinarbeschuldigten die Ladung vom xxx übermittelt wurde, wobei er auf die festgesetzte Terminisierung nicht näher eingehen möchte, sondern lediglich darauf hinweist, dass der Termin xxx bekanntermaßen genau in die Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten fällt. Wesentlich ist aber, dass aus der vorliegenden Ladung vom xxx hervorgeht, dass der Termin verschoben werden kann, wenn der Ladung aus wichtigen Gründen, zum Beispiel wegen Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise etc. nicht Folge geleistet werden kann. Gerade ein derartiger Fall hat infolge des Urlaubsantrittes vorgelegen, der Disziplinarbeschuldigte hat unverzüglich mit E-Mail vom xxx die zuständige Amtsärztin von seiner Abwesenheit in Kenntnis gesetzt und hat es für die BH xxx bzw. die dortige Amtsärztin überhaupt kein Problem dargestellt, den Termin auf einen Zeitpunkt nach der Rückkehr des Disziplinarbeschuldigten von seinem Auslandsaufenthalt zu verschieben. Nachdem sich bereits aus der Ladung vom xxx ergibt, dass eine Verschiebung des Termins wegen Auslandsaufenthaltes möglich ist, kann dem Beschuldigten keinesfalls vorgeworfen werden, er hätte eine Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung missachtet. Dies ist bereits auch dadurch widerlegt, weil der Disziplinarbeschuldigte nach der Rückkehr aus dem Auslandsaufenthalt ja ohnehin der Ladung Folge geleistet hat, indem er sich der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat. Unrichtig ist weiters, dass der Disziplinarbeschuldigte davon ausgehen konnte, dass ihm der gegenständliche Genesungsurlaub nicht genehmigt wurde. Hiezu wird auf das Schreiben des xxx vom xxx verwiesen, in welchem nachstehendes ausgeführt wird: „Als Dienstgeber akzeptieren wir natürlich alle Maßnahmen, die der Genesung zuträglich sind, sofern diese die im Rahmen Ihres Krankenstandes verordnet werden. Die Unterbrechung Ihrer Dienstunfähigkeit/Krankenstandes die/der laut Krankmeldung vom xxx bis xxx andauern wird, durch einen vom xxx bis xxx andauernden Erholungsurlaub im Ausland, kann seitens des Dienstgebers nicht zu gestimmt werden. Als Dienstgeber weisen wir auch aufs entschiedenste zurück, dass wir die Empfehlungen Ihrer behandelnden Ärzte anzweifeln bzw. verhindert, wir erlauben uns lediglich darauf hinzuweisen, dass die ärztliche empfohlenen und genehmigten Therapie- und Erholungsmaßnahmen (am Meer) unsererseits lediglich im Rahmen des aufrechten Krankenstandes akzeptiert werden müssen bzw. können." Dem Disziplinarbeschuldigten wurde sohin mit Schreiben vom xxx mitgeteilt, dass sämtliche Maßnahmen, welche der Genesung des Disziplinarbeschuldigten zuträglich sind, sofern diese im Rahmen des Krankenstandes verordnet werden, akzeptiert werden. Aus dem Inhalt dieses Schreibens lässt sich sinngemäß ableiten, dass ein Einwand gegen einen Antritt des Genesungsurlaubes tatsächlich nicht bestehen, sofern diese Maßnahmen der Genesung zuträglich sind bzw. im Rahmen des Krankenstandes verordnet werden. Inwieweit der Dienstgeber diese medizinisch notwendige Maßnahme arbeitsrechtlich als Urlaub bzw. als Krankenstand einordnet, obliegt selbstverständlich nicht dem Disziplinarbeschuldigten. Der Disziplinarbeschuldigte war und ist aber immer dazu bereit diesen Auslandsaufenthalt als Urlaub anrechnen zu lassen, hiedurch kommt er in arbeitsrechtlicher Hinsicht jedenfalls seinem Dienstgeber entsprechend entgegen. Der Auslandsaufenthalt war medizinisch indiziert und kommt dieser der Genesung des Disziplinarbeschuldigten zugute. Diese Maßnahme wurde seitens der behandelnden Ärzte xxx und xxx, dem Disziplinarbeschuldigten mit Attesten vom xxx bzw. xxx ausdrücklich empfohlen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Auslandaufenthalt durch den Dienstgeber nicht genehmigt war, liegt ein schuldhaftes disziplinäres Verhalten des Disziplinarbeschuldigten deshalb nicht vor, weil der Auslandsaufenthalt in medizinischer Hinsicht notwendig war und geeignet ist zur Genesung des Disziplinarbeschuldigten beizutragen. Hiezu kommt aber, dass das ins Treffen geführte hohe Arbeitsaufkommen bereits deshalb eine Scheinbegründung darstellt, weil der Disziplinarbeschuldigte im genannten Zeitraum jedenfalls arbeitsunfähig gewesen wäre und er hinsichtlich des erhöhten Arbeitsaufkommens keine Abhilfe hätte schaffen können. Eine Verweigerung des Auslandsaufenthaltes, sofern diese tatsächlich vorliegen würde, wäre sohin durch den Dienstgeber rechtsgrundlos erfolgt. Ein Verstoß gegen eine Dienstanweisung kann deshalb nicht vorliegen, weil die BH xxx im Wege des Amtshilfeersuchens seitens der xxx, dem Disziplinarbeschuldigten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, den vorgesehenen Termin xxx aus den in der Ladung angeführten Gründen, zu verschieben, was durch den Disziplinarbeschuldigten auch erfolgt ist. Nach erfolgter Rückkehr hat der Disziplinarbeschuldigte der Dienstanweisung Folge geleistet, indem er sich der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat. Beweis: - bisherige Beweisanträge - vorliegende Korrespondenz - xxx - xxx - xxx, als Zeugen - medizinischer Sachverständiger 2.
- Dem Disziplinarbeschuldigten wird weiters vorgeworfen, er hätte durch sein Verhalten gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Standesansehens verstoßen. Eine weitergehende Begründung hiezu ist nicht ersichtlich und verweist der Disziplinarbeschuldigte in einem, dies um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen. Der Disziplinarbeschuldigte stellt sohin nachstehende A N T R Ä G E : 1) die beantragten Beweise aufzunehmen und 2) das wider den Disziplinarbeschuldigten eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen." 2.
- Die in der vorangeführten Stellungnahme gestellten Beweisanträge werden auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt. Der Disziplinarbeschuldigte stellt nachstehende A N T R Ä G E : 1) einen Termin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und 2) seiner Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und das wider ihm eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom xxx, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am xxx, zur Entscheidung vorgelegt. II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am xxx eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung nicht persönlich erschienen (vorgelegt wurde vom Rechtsvertreter die Bestätigung der BVA vom xxx betreffend einen Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers vom xxx bis xxx). Anwesend waren der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Vertreterin der belangten Behörde und die Disziplinaranwältin für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete als mitbeteiligte Partei. Die hg. Verfahren xxx (Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens und Verhandlungsbeschluss) und xxx (betreffend die im vorliegenden Fall anhängige Beschwerde gegen die Suspendierung des Beschwerdeführers mit Bescheid der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vom xxx, Zahl: xxx) wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und zur gemeinsamen Ausfertigung wieder getrennt. III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
- Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von folgenden Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer ist bei der xxx beschäftigt und steht seit xxx in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur xxx. Am xxx hat der Bürgermeister der xxx der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim xxx, die Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer übermittelt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom xxx wurde der Beschwerdeführer aufgrund vorgeworfener näher genannter Dienstpflichtverletzungen zur Wahrung des Ansehens des Amtes mit sofortiger Wirkung vorläufig
§ 114Abs.
2 letzter Satz Kärntner Dienstrechtsgesetz (K-DRG) vom Dienst suspendiert.Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom xxx wurde der Beschwerdeführer aufgrund vorgeworfener näher genannter Dienstpflichtverletzungen zur Wahrung des Ansehens des Amtes mit sofortiger Wirkung vorläufig
Paragraph 114, Absatz 2, letzter Satz Kärntner Dienstrechtsgesetz (K-DRG) vom Dienst suspendiert. Mit selben Datum (xxx) hat der Bürgermeister die Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim xxx über die vorläufige Suspendierung in Kenntnis gesetzt, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Am xxx hat eine Sitzung der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim xxx stattgefunden. Nach Prüfung der Vorwürfe unter Berücksichtigung der angeschlossenen Beilagen wurde u.a. der einstimmige Beschluss gefasst, den Beschwerdeführer vom Dienst zu suspendieren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, hat die Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim xxx den Beschwerdeführer
§ 68K-GBG i
Vm § 114 Abs. 4 K-DRG wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen vom Dienst suspendiert. Im Bescheid wird ausgeführt, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer während seines seit xxx andauernden Krankenstandes, in der Zeit zwischen xxx und dem xxx einen seitens des Dienstgebers nicht genehmigten Auslandsurlaub angetreten und dadurch gegen die allgemeinen Pflichten eines Beamten verstoßen habe. Überdies habe der Beschwerdeführer einer durch die Dienstbehörde veranlassten amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit nicht Folge geleistet, weshalb die Dienstbehörde mit Bescheid vom xxx die vorläufige Suspendierung verfügt habe. Begründet wurde diese Maßnahme mit dem Erfordernis der Wahrung des Ansehens des Amtes aus näher ausgeführten Gründen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, hat die Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim xxx den Beschwerdeführer
Paragraph 68, K-GBG in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz 4, K-DRG wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen vom Dienst suspendiert. Im Bescheid wird ausgeführt, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer während seines seit xxx andauernden Krankenstandes, in der Zeit zwischen xxx und dem xxx einen seitens des Dienstgebers nicht genehmigten Auslandsurlaub angetreten und dadurch gegen die allgemeinen Pflichten eines Beamten verstoßen habe. Überdies habe der Beschwerdeführer einer durch die Dienstbehörde veranlassten amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit nicht Folge geleistet, weshalb die Dienstbehörde mit Bescheid vom xxx die vorläufige Suspendierung verfügt habe. Begründet wurde diese Maßnahme mit dem Erfordernis der Wahrung des Ansehens des Amtes aus näher ausgeführten Gründen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schriftsatz vom xxx die nunmehr vorliegende Beschwerde erhoben, die auf den Inhalt der gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens (hg. anhängig zu xxx) eingebrachten Beschwerde verweist. In jener Beschwerde wird einerseits zum Verfahren betreffend den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss ausgeführt sowie andererseits eine Stellungnahme, die im Laufe jenes Verfahrens am xxx ergangen ist, zitiert; diese Stellungnahme bringt inhaltlich zu den einzelnen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen vor, dass diese nicht vorliegen würden und werden Beweisanträge zur Widerlegung der Vorwürfe gestellt.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dem Beweisantrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers konnte nicht entsprochen werden, da dieser nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Den Beweisanträgen auf Einvernahme von xxx, xxx, xxx, xxx und xxx kann nicht entsprochen werden, zumal dies Sache des weiterführenden Disziplinarverfahrens ist, weshalb sämtliche Beweisanträge hiermit abgewiesen werden. IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtsgrundlage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindebediensteten-Gesetzes 1992 – K-GBG, LGBl. 56/1992 idF LGBl. 9/2015, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindebediensteten-Gesetzes 1992 – K-GBG, Landesgesetzblatt 56 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt 9 aus 2015,, lauten: „
- Unterabschnitt Pflichten des Beamten (LGBl. Nr. 71/1998, Art. III Z 10)Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1998,, Artikel römisch drei, Ziffer 10,) § 17Paragraph 17 Allgemeine Pflichten
(1)Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienste zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und hintanzuhalten, was diesen abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.
(2)Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Er hat den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das die Weisung erteilende Organ auf allfällige Gesetzeswidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten. (LGBl. Nr. 54/1973, Z 21)
(2)Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Er hat den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das die Weisung erteilende Organ auf allfällige Gesetzeswidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten. Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1973,, Ziffer 21,)
(3)Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach der Art und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen. (LGBl. Nr. 83/1979, Art. I Z 23; LGBl. Nr. 71/1998, Art. III Z 11)
(3)Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach der Art und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen. Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 23,; Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1998,, Artikel römisch drei, Ziffer 11,)
(4)Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist zur raschen und wirksamen Durch-führung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.
(5)Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist verpflichtet, seinen Wohnort so zu wählen, daß er seinen dienstlichen Obliegenheiten nachkommen kann. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat den jeweiligen Wohnort dem Bürgermeister bekanntzugeben. (LGBl. Nr. 54/1973, Z 22)
(5)Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist verpflichtet, seinen Wohnort so zu wählen, daß er seinen dienstlichen Obliegenheiten nachkommen kann. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat den jeweiligen Wohnort dem Bürgermeister bekanntzugeben. Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1973,, Ziffer 22,)
(6)Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist auch im Ruhestand zu einer dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet.“ „IV. A b s c h n i t t Disziplinarrecht (LGBl. Nr. 83/1979, Art. I Z 65)Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 65,) § 54Paragraph 54 (LGBl. Nr. 83/1979, Art. I Z 66)Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 66,) Dienstpflichtverletzungen Öffentlich-rechtliche Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzten, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.“ “§ 65 (LGBl. Nr. 83/1979, Art. I Z 66)Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 66,) Disziplinarverfahren
(1)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991– AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a anzuwenden. (LGBl. Nr. 9/2015, Art. III Z 14)
(1)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991– AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 58 a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79 a anzuwenden. Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Artikel römisch drei, Ziffer 14,)
(2)Der Bürgermeister hat nach Durchführung der zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen die Disziplinaranzeige unter Anschluß des Personalaktes unverzüglich an die Disziplinarkommission zu übermitteln.
(3)Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die notwendigen Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
(4)Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. (LGBl. Nr. 85/2013, Art. XXXIX Z 27)
(4)Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Artikel römisch 39 , Ziffer 27,)
(5)Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Fall des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.“ “§ 68 (LGBl. Nr. 83/1979, Art. I Z 66;Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 66,; LGBl. Nr. 13/1987 Art. I Z 22)Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1987, Artikel römisch eins, Ziffer 22,) Verweisung Soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 96 bis 137 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“Soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen 96 bis 137 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG), LGBl. 71/1994 idF LGBl. 30/2015, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG), Landesgesetzblatt 71 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt 30 aus 2015,, lauten: „§ 114 Vorläufige Versetzung und Verwendungsänderung, Suspendierung
(1)Würde durch die Belassung des Beamten in seiner Dienststelle oder in seiner Verwendung wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Landesregierung die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung zu verfügen. § 38 und § 40 finden keine Anwendung.Landesregierung die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung zu verfügen. Paragraph 38 und Paragraph 40, finden keine Anwendung.
(2)Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder könnte durch Maßnahmen nach Abs. 1 eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hintangehalten werden, so hat das Amt der Landesregierung die vorläufige Suspendierung mit Bescheid zu verfügen. Die vorläufige Suspendierung ist darüber hinaus zu verfügen, wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar ist. (LGBl. Nr. 85/2013, Art. XXIX Z 30)Maßnahmen nach Absatz eins, eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hintangehalten werden, so hat das Amt der Landesregierung die vorläufige Suspendierung mit Bescheid zu verfügen. Die vorläufige Suspendierung ist darüber hinaus zu verfügen, wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar ist. Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Artikel römisch 29 , Ziffer 30,)
(3)entfällt. (LGBl. Nr. 85/2013, Art. XXIX Z 31)
(3)entfällt. Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Artikel römisch 29 , Ziffer 31,)
(4)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(5)Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission darf auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, und der Person, mit der er in eingetragener Partnerschaft lebt und für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(6)Suspendierungen, vorläufige Versetzungen und Verwendungsänderungen enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für diese Maßnahmen maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission, die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung von der Landesregierung unverzüglich aufzuheben.
(7)Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine vorläufige Suspendierung, eine Suspendierung, eine vorläufige Versetzung, eine vorläufige Verwendungsänderung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
(8)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam. LGBl. Nr. 85/2013, Art. XXIX Z 32 betreffend Abs. 4 bis 8)“Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Artikel römisch 29 , Ziffer 32, betreffend Absatz 4 bis 8)“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17Abs.
1 K-GBG hat sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienste zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und hintanzustellen, was diesem abträglich sein oder dem geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Hiebe ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.
Paragraph 17, Absatz eins, K-GBG hat sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienste zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und hintanzustellen, was diesem abträglich sein oder dem geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Hiebe ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat
§ 17Abs.
2 K-GBG in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Er hat den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen.Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat
Paragraph 17, Absatz 2, K-GBG in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Er hat den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen.
§ 54
K-GBG sind öffentlich-rechtliche Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
Paragraph 54, K-GBG sind öffentlich-rechtliche Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
§ 65Abs.
3 K-GBG hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die notwendigen Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
Paragraph 65, Absatz 3, K-GBG hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die notwendigen Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
§ 68
K-GBG sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der §§ 96 bis 137 K-DRG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 68, K-GBG sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Paragraphen 96 bis 137 K-DRG sinngemäß anzuwenden.
§ 114Abs.
4 K-DRG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
Paragraph 114, Absatz 4, K-DRG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Suspendierung des Beschwerdeführers mit Bescheid der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vom xxx (Zahl: xxx). Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer die nunmehr vorliegende Beschwerde erhoben, die auf den Inhalt der gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens und Verhandlungsbeschluss (hg. anhängig zu xxx) eingebrachten Beschwerde verweist. In jener Beschwerde wird einerseits betreffend das Verfahren zum Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss ausgeführt sowie andererseits eine Stellungnahme, die im Laufe jenes Verfahrens am xxx ergangen ist, zitiert; diese Stellungnahme bringt inhaltlich zu den einzelnen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen vor, dass diese nicht vorliegen würden und werden Beweisanträge zur Widerlegung der Vorwürfe gestellt. Die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - z.B. nach verschiedenen Rechtsvorschriften insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verfügung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das der Beamtin oder dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt mit den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. VwGH 7.7.1999, 97/09/0181; 13.9.1999, 97/09/0032; 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009). Die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - z.B. nach verschiedenen Rechtsvorschriften insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verfügung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das der Beamtin oder dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt mit den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt vergleiche VwGH 7.7.1999, 97/09/0181; 13.9.1999, 97/09/0032; 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ist die Suspendierung im Disziplinarrecht ihrem Wesen nach daher keine Strafe, sondern eine vorläufige sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, sodass auf Suspendierungen die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem strafrechtlichen Teil jedenfalls nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfGH 7.6.2013, B 168/2013; VwGH 23.4.2009, 2007/09/0296). Es muss daher nicht nachgewiesen werden, dass die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten ein hinreichend konkretisierter Verdacht besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ist die Suspendierung im Disziplinarrecht ihrem Wesen nach daher keine Strafe, sondern eine vorläufige sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, sodass auf Suspendierungen die Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK in seinem strafrechtlichen Teil jedenfalls nicht in Betracht kommt vergleiche etwa VfGH 7.6.2013, B 168 aus 2013,; VwGH 23.4.2009, 2007/09/0296). Es muss daher nicht nachgewiesen werden, dass die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten ein hinreichend konkretisierter Verdacht besteht. Ein solcher für eine Suspendierung geforderter, hinreichend konkretisierter Verdacht liegt (erst) dann vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit der Setzung eines bestimmten angelasteten, als Dienstpflichtverletzung wertbaren Verhaltens rechtfertigen. Die Erlassung einer Suspendierung setzt daher stets die Anlastung eines bestimmten, als Dienstpflichtverletzung einzustufenden Verhaltens voraus (vgl. VwGH 10.12.1987, 87/09/0229; 19.5.1993, 92/09/0032; 16.9.2009, 2009/09/0121 mwN). Folglich reicht es daher für eine Suspendierung nicht aus, auf Niederschriften und Meldungen im Hinblick auf bestimmte Vorfälle hinzuweisen; sondern muss stets auch ein konkretes, dem Beschuldigten zur Last gelegtes Verhalten auf Grundlage hinreichend substantiierter Indizien festgestellt werden (vgl. VwGH 26.3.1987, 86/09/0095; 30.4.1987, 86/09/0190; 19.5.1993, 92/09/0032). Ein solcher für eine Suspendierung geforderter, hinreichend konkretisierter Verdacht liegt (erst) dann vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit der Setzung eines bestimmten angelasteten, als Dienstpflichtverletzung wertbaren Verhaltens rechtfertigen. Die Erlassung einer Suspendierung setzt daher stets die Anlastung eines bestimmten, als Dienstpflichtverletzung einzustufenden Verhaltens voraus vergleiche VwGH 10.12.1987, 87/09/0229; 19.5.1993, 92/09/0032; 16.9.2009, 2009/09/0121 mwN). Folglich reicht es daher für eine Suspendierung nicht aus, auf Niederschriften und Meldungen im Hinblick auf bestimmte Vorfälle hinzuweisen; sondern muss stets auch ein konkretes, dem Beschuldigten zur Last gelegtes Verhalten auf Grundlage hinreichend substantiierter Indizien festgestellt werden vergleiche VwGH 26.3.1987, 86/09/0095; 30.4.1987, 86/09/0190; 19.5.1993, 92/09/0032). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche jeweils die für das Bejahen einer Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (vgl. VwGH 16.10.2001, 2001/09/0111, 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 24.4.2006, 2003/09/0002; 15.5.2008 2006/09/0240; 8.8.2008, 2007/09/0314, 18.9.2008, 2007/09/0383; 20.11.2008, 2007/09/0154; 9.
- 2009, 2008/09/0298). Eine Suspendierung ist daher nur dann zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sind (vgl. VwGH 18.01.1990, 89/09/0107; 25.04.1990, 89/09/0163; 25.6.1992, 92/09/0084; 10.03.1999, 97/09/0093; 16.10.2001, 2001/09/0111; 27.6.2002, 2001/09/0012, 29.4.2004,2001/09/0086; 29.4.2004, 2001/09/0089; 29.4.2004, 2001/09/0090; 30.6.2004, 2001/09/0133; 28.10.2004, 2002/09/0212;17.11.2004, 2002/08/0211; 6.4.2005, 2004/09/0009; 24.4.2006, 2003/09/0002; 22.11.2007, 2005/09/0076). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche jeweils die für das Bejahen einer Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt vergleiche VwGH 16.10.2001, 2001/09/0111, 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 24.4.2006, 2003/09/0002; 15.5.2008 2006/09/0240; 8.8.2008, 2007/09/0314, 18.9.2008, 2007/09/0383; 20.11.2008, 2007/09/0154; 9.
- 2009, 2008/09/0298). Eine Suspendierung ist daher nur dann zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sind vergleiche VwGH 18.01.1990, 89/09/0107; 25.04.1990, 89/09/0163; 25.6.1992, 92/09/0084; 10.03.1999, 97/09/0093; 16.10.2001, 2001/09/0111; 27.6.2002, 2001/09/0012, 29.4.2004,2001/09/0086; 29.4.2004, 2001/09/0089; 29.4.2004, 2001/09/0090; 30.6.2004, 2001/09/0133; 28.10.2004, 2002/09/0212;17.11.2004, 2002/08/0211; 6.4.2005, 2004/09/0009; 24.4.2006, 2003/09/0002; 22.11.2007, 2005/09/0076). Nach dem Begriffsverständnis dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einem „Verdacht" mehr zu verstehen als „eine bloße Vermutung". Vielmehr liegt ein Verdacht demnach erst dann vor, wenn eine Kenntnis von Tatsachen besteht, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine, eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 18.1.1990, 89/09/0107). Eine Suspendierung ist daher nur dann zulässig, wenn Tatsachen erwiesen sind, welche nach der Lebenserfahrung sowohl auf das Vorliegen objektiven als auch auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite einer (infolge ihrer Schwere eine Suspendierung rechtfertigenden) Dienstpflichtverletzung schließen lässt. Nach dem Begriffsverständnis dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einem „Verdacht" mehr zu verstehen als „eine bloße Vermutung". Vielmehr liegt ein Verdacht demnach erst dann vor, wenn eine Kenntnis von Tatsachen besteht, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine, eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann vergleiche VwGH 18.1.1990, 89/09/0107). Eine Suspendierung ist daher nur dann zulässig, wenn Tatsachen erwiesen sind, welche nach der Lebenserfahrung sowohl auf das Vorliegen objektiven als auch auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite einer (infolge ihrer Schwere eine Suspendierung rechtfertigenden) Dienstpflichtverletzung schließen lässt. Nach der zuvor zitierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist zudem im Rahmen eines Suspendierungsverfahrens bei Vorliegen eines hinreichend konkreten Verdachtes der Setzung eines bestimmten, als Dienstpflichtverletzung wertbaren Verhaltens und dem Nichtvorbringen von Argumenten, welche in der Lage sind, diesen Verdacht ohne einen besonderen Ermittlungsaufwand zu entkräften, kein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen, zumal aufgrund des Zweckes der Suspendierung und der Dringlichkeit der Entscheidung keine umfangreichen Beweiserhebungen möglich sind. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht der Setzung eines bestimmten Verhaltens voraus, welches geeignet ist, als Dienstpflichtverletzung, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, eingestuft zu werden. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden, um eine Suspendierung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 7.7.1999, 97/09/0275; 27.6.2002, 2001/09/0012; 22.11.2007, 2005/09/0076; 8.8.2008, 2006/09/0109; 18.9.2008, 2007/09/0383; 20.11.2008, 2007/09/0154 ). Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht der Setzung eines bestimmten Verhaltens voraus, welches geeignet ist, als Dienstpflichtverletzung, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, eingestuft zu werden. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden, um eine Suspendierung zu rechtfertigen vergleiche VwGH 7.7.1999, 97/09/0275; 27.6.2002, 2001/09/0012; 22.11.2007, 2005/09/0076; 8.8.2008, 2006/09/0109; 18.9.2008, 2007/09/0383; 20.11.2008, 2007/09/0154 ). Das Verschulden für ein angelastetes Verhalten, das den angelasteten Taten nachfolgende Wohlverhalten, die gänzliche Schadenswiedergutmachung sowie sonstige für die Strafbemessung relevante Umstände, die in der Person der Beamtin oder des Beamten gelegen sind, sind dagegen nach der Judikatur für die Suspendierung nicht relevant. Diese Umstände (z.B. geständige Verantwortung, disziplinäre Unbescholtenheit, bisher anstandslose Dienstverrichtung, etc.) sind daher allenfalls bei der Strafbemessung im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Einen ausreichenden Grund für die Aufhebung der Suspendierung stellen sie jedoch nicht dar, was insbesondere auch für die allenfalls geltend gemachten Entschuldigungsgründe oder Milderungsgründe (z.B. bisheriges Wohlverhalten) gilt (vgl. VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; 16.10.2001, 2001/09/0111; 30.6.2004, 2001/09/0133; 21.9.2005, 2004/09/0034; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 508). Das Verschulden für ein angelastetes Verhalten, das den angelasteten Taten nachfolgende Wohlverhalten, die gänzliche Schadenswiedergutmachung sowie sonstige für die Strafbemessung relevante Umstände, die in der Person der Beamtin oder des Beamten gelegen sind, sind dagegen nach der Judikatur für die Suspendierung nicht relevant. Diese Umstände (z.B. geständige Verantwortung, disziplinäre Unbescholtenheit, bisher anstandslose Dienstverrichtung, etc.) sind daher allenfalls bei der Strafbemessung im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Einen ausreichenden Grund für die Aufhebung der Suspendierung stellen sie jedoch nicht dar, was insbesondere auch für die allenfalls geltend gemachten Entschuldigungsgründe oder Milderungsgründe (z.B. bisheriges Wohlverhalten) gilt vergleiche VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; 16.10.2001, 2001/09/0111; 30.6.2004, 2001/09/0133; 21.9.2005, 2004/09/0034; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 508). Zu den Tatbestandselementen der Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes und Schädigung des Ansehens des Amtes ist darauf hinzuweisen, dass eine Suspendierung bereits bei Vorliegen auch nur eines dieser beiden Elemente zu verfügen ist (vgl. VwGH 22.11.2007, 2005/09/0076). Zu den Tatbestandselementen der Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes und Schädigung des Ansehens des Amtes ist darauf hinzuweisen, dass eine Suspendierung bereits bei Vorliegen auch nur eines dieser beiden Elemente zu verfügen ist vergleiche VwGH 22.11.2007, 2005/09/0076). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der Maßstab für die Frage, ob eine, die Suspendierung rechtfertigende schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen der Verwaltung (daher des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes) vorliegt, in der Schwere der durch den Verdacht bewirkten Beeinträchtigung der Fortführung des Dienstbetriebs im Falle der Weiterbeschäftigung des Beschuldigten am konkreten Arbeitsplatz bis zur Klärung des Vorwurfs im Disziplinarverfahren maßgeblich. Für diese Auslegung spricht insbesondere die höchstgerichtliche Judikatur, welche eine Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen dann annimmt, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben wäre (vgl. VwGH 27.9.2002, 2001/09/0205; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 512).Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der Maßstab für die Frage, ob eine, die Suspendierung rechtfertigende schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen der Verwaltung (daher des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes) vorliegt, in der Schwere der durch den Verdacht bewirkten Beeinträchtigung der Fortführung des Dienstbetriebs im Falle der Weiterbeschäftigung des Beschuldigten am konkreten Arbeitsplatz bis zur Klärung des Vorwurfs im Disziplinarverfahren maßgeblich. Für diese Auslegung spricht insbesondere die höchstgerichtliche Judikatur, welche eine Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen dann annimmt, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben wäre vergleiche VwGH 27.9.2002, 2001/09/0205; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 512). Bei Zugrundelegung des Akteninhalts des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes in Verbindung mit den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung ist vom Vorliegen eines substantiierten Verdachts auszugehen. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, wurde derart konkret beschrieben, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur von einem hinreichend konkretisierten Verdacht auf Grundlage substantiierter Indizien gesprochen werden kann. Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer (im Verdachtsbereich) trotz des Umstandes, dass er sich seit xxx im Krankenstand befindet, ohne die erforderliche Genehmigung durch den Dienstgeber einen nicht genehmigten Erholungsurlaub von xxx bis xxx im Ausland angetreten und dadurch gegen die allgemeinen Pflichten eines Beamten verstoßen. Dass ein (im Verdachtsbereich gelegenes) Verhalt eines Gemeindebediensteten, das in der Inanspruchnahme von Krankenstand bei gleichzeitiger Inanspruchnahme eines nicht genehmigten Erholungsurlaubes im Ausland – nach den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung handelt es sich um einen dreiwöchigen Erholungsurlaub auf den Philippinen – negative Beispielfolgen auf die gesamte Kollegenschaft hat, ist unstrittig. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers dahingehend zu rechtfertigen sei, in wieweit dieses zu seiner Genesung beigetragen habe und ein Urlaub ärztlich empfohlen worden sei (xxx hat „aus allgemeinmedizinscher Sicht“ in seinem ärztlichen Attest vom xxx festgestellt, dass „ein Urlaub der Genesung seines Patienten zugute kommen“ würde, während xxx in seinem ärztlichen Bericht vom xxx festgestellt hat, dass er „evtl. auch einen Aufenthalt zur psychiatrischen Rehabilitation z.B. in Bad Hall in Oberösterreich“ empfehle und in seiner „ärztlichen Stellungnahme zur Vorlage beim Arbeitgeber“ vom xxx festgestellt hat, dass „aus fachärztlicher Sicht sich ein Urlaub am Meer auf die Genesung des Patienten positiv auswirken könnte“), so ist dem zu entgegnen, dass sich die Beurteilung für die Rechtmäßigkeit einer Suspendierung lediglich danach richtet, in wieweit eine Verdachtslage für eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Diese Verdachtslage ist gegeben. In wieweit das Verhalten zu einer Genesung beigetragen hat, ist kein Beurteilungskriterium im Suspendierungsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Suspendierung den Bedürfnissen, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen, Rechnung trägt. Die Suspendierung eines Beamten dient somit dazu, einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden, förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren und zu verhindern (vgl. VwGH vom
- Jänner 2009, 2007/09/0094).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Suspendierung den Bedürfnissen, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen, Rechnung trägt. Die Suspendierung eines Beamten dient somit dazu, einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden, förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren und zu verhindern vergleiche VwGH vom
- Jänner 2009, 2007/09/0094). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom xxx, Zl. xxx, (in diesem Fall hat der Beschwerdeführer während seines Krankenstandes eine Reise nach Lignano am Wochenende getätigt, weil er nach seinem Vorbringen in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei und diese ihm ärztlich empfohlen worden sei), wie folgt ausgeführt: „Zu
- (Reise nach Lignano): Die Tatsache dieser Fahrt am Wochenende vom xxx zum xxx wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er meint aber, er habe durch diese Reise nicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er diese Fahrt anfangs gar nicht habe unternehmen wollen und sich dazu nach ärztlicher Empfehlung nur entschlossen habe, weil er geglaubt habe, dadurch seinen Zustand schneller bessern zu können. Er habe daher durch diese Reise nicht negative Folgewirkungen für seine Gesundheit in Kauf genommen, sondern er sei vielmehr bestrebt gewesen, seine Dienstfähigkeit möglichst schnell wiederherzustellen. Selbst wenn man sein Verhalten jedoch als schuldhaft werten wolle, wäre dieses Verschulden gering und habe die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, sodaß im Sinne des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG mit Freispruch vorzugehen gewesen wäre. Die Tatsache dieser Fahrt am Wochenende vom xxx zum xxx wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er meint aber, er habe durch diese Reise nicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er diese Fahrt anfangs gar nicht habe unternehmen wollen und sich dazu nach ärztlicher Empfehlung nur entschlossen habe, weil er geglaubt habe, dadurch seinen Zustand schneller bessern zu können. Er habe daher durch diese Reise nicht negative Folgewirkungen für seine Gesundheit in Kauf genommen, sondern er sei vielmehr bestrebt gewesen, seine Dienstfähigkeit möglichst schnell wiederherzustellen. Selbst wenn man sein Verhalten jedoch als schuldhaft werten wolle, wäre dieses Verschulden gering und habe die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, sodaß im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG mit Freispruch vorzugehen gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen weicht der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise von den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde ab, die aus den ihr vorgelegenen Ermittlungsergebnissen in schlüssiger Weise abgeleitet hat, der Beschwerdeführer habe diese Fahrt trotz seiner damals gegebenen schlechten psychischen Verfassung angetreten. Die rechtliche Würdigung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten gegen die im § 43 Abs. 1 BDG verankerte Treuepflicht verstoßen habe, wird in der Beschwerde nicht bekämpft und ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend. Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG geht schon deshalb ins Leere, weil nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Disziplinarverfahren dessen Beendigung durch Einstellung nicht mehr in Betracht kommt (siehe dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 540). Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu teilen, wonach eine "Urlaubsreise" eines Beamten während eines Krankenstandes nur einen geringen Schuldgehalt erkennen lasse und keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich ziehe, weil gegen dies Annahme sowohl die negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb als auch der berechtigte Unmut der Öffentlichkeit sprechen.“ Die rechtliche Würdigung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten gegen die im Paragraph 43, Absatz eins, BDG verankerte Treuepflicht verstoßen habe, wird in der Beschwerde nicht bekämpft und ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend. Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG geht schon deshalb ins Leere, weil nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Disziplinarverfahren dessen Beendigung durch Einstellung nicht mehr in Betracht kommt (siehe dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 540). Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu teilen, wonach eine "Urlaubsreise" eines Beamten während eines Krankenstandes nur einen geringen Schuldgehalt erkennen lasse und keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich ziehe, weil gegen dies Annahme sowohl die negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb als auch der berechtigte Unmut der Öffentlichkeit sprechen.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass eine „Urlaubsreise“ eines Beamten während eines Krankenstandes nicht nur einen geringen Schuldgehalt erkennen lässt und keinesfalls nur unbedeutende Folgen nach sich zieht, weil gegen diese Annahme sowohl die negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb als auch der berechtigte Unmut der Öffentlichkeit sprechen. Der vorliegende Fall ist mit jenem Fall vergleichbar und kommt – im Verdachtsbereich – erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht über das Wochenende nach Lignano, sondern mittels eines mehrstündigen Fluges auf die Philippinen für die Dauer von drei Wochen auf Urlaub gefahren ist, obwohl diese Urlaubsreise vom Dienstgeber nicht genehmigt wurde. Auch in seiner Entscheidung vom xxx, Zl. xxx, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung geteilt, dass der dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich treffende Vorwurf einer Urlaubsreise während des Krankenstandes (Auslandsurlaub in der Türkei) einen hohen Unrechtsgehalt erkennen lässt, wobei für diese Annahme vor allem die negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb spricht. Auch ungeachtet einer allfälligen Medienberichterstattung ist dieser Vorwurf geeignet, eine Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes herbeizuführen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Disziplinarvorwurf im Zusammenhang mit der Auslandsreise schon geeignet war, die verfügte Suspendierung zu rechtfertigen, und nicht weiter zu prüfen war, ob auch die weiters angelasteten Dienstpflichtverletzungen geeignet waren, für sich allein die Suspendierung zu tragen. Da die im vorliegenden Fall gegen den Beschwerdeführer die im Verdachtsbereich erhobenen Vorwürfe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verfehlungen von ausreichender Schwere betreffen und nicht zweifelhaft ist, dass durch seine Belassung im Dienst angesichts der ihm zur Last gelegten Verhaltensweise das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, ist die verhängte Suspendierung jedenfalls aufrecht zu erhalten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt eine Verdachtslage der Setzung (zumindest) eines bzw. mehrerer Verhalten vor, welche geeignet sind, als Dienstpflichtverletzungen, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, einzustufen sind. In Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur liegt auch die erforderliche Schwere vor, die eine Verhängung einer Suspendierung rechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1145.4.2017