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{'item': 'KLVwG-1340/2/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-1340/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der xxx vom 23.06.2017, GZ: xxx, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 b iVm § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, den Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der xxx vom 23.06.2017, GZ: xxx, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, b in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Am 23.06.2017 hat die xxx in Anwesenheit des Beschwerdeführers xxx eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer folgendes Straferkenntnis verkündet: „Sie haben am xxx um xxx Uhr in 9100 Völkermarkt, Industriezone, Höhe Kreuzung mit der Wolfgang Pauli Straße das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,49 mg/l.“„Sie haben am xxx um xxx Uhr in 9100 Völkermarkt, Industriezone, Höhe Kreuzung mit der Wolfgang Pauli Straße das Fahrzeug mit dem Kennzeichen , xxx in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,49 mg/l.“ In Bezug auf diese Verwaltungsübertretung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von € 1.200,-- ausgesprochen. Die Behörde führte aus, dass durch die zuvor angeführte Tat die Rechtsvorschrift des§ 99 Abs. 1 b iVm § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt worden ist. In Bezug auf diese Verwaltungsübertretung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von € 1.200,-- ausgesprochen. Die Behörde führte aus, dass durch die zuvor angeführte Tat die Rechtsvorschrift des, Paragraph 99, Absatz eins, b in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt worden ist. Weiters findet sich in dieser Niederschrift die Rechtsmittelbelehrung, in welcher Folgendes angeführt ist: „Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Verkündung des Straferkenntnisses, wenn jedoch spätestens drei Tage nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangt wurde, innerhalb von vier Wochen nach deren Zustellung schriftlich bei uns einzubringen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, so beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und des anzufechtenden Bescheides an diesen zu laufen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.“ Nach dieser schriftlich festgehaltenen Rechtsmittelbelehrung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet. In seiner Beschwerde vom 20.07.2017 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass sich aus dem Akt ergeben würde, dass er auf eine Beschwerde ausdrücklich verzichtet haben solle. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, dass er einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe. Für den Fall, dass er einen solchen tatsächlich abgegeben habe, würde dieser als rechtsunwirksam und rechtsungültig angesehen. Der Beschwerdeführer sei bis dato unvertreten und rechtsunkundig gewesen. Eine Belehrung über die Folgen der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes sei dem Beschwerdeführer auch im Hinblick auf das anhängige Parallelverfahren nicht erteilt worden. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 24/2017, lauten (auszugsweise): Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lauten (auszugsweise): § 7 Beschwerderecht und BeschwerdefristParagraph 7, Beschwerderecht und Beschwerdefrist …

(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. § 31 Beschlüsse Paragraph 31, Beschlüsse
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 38 Anzuwendendes RechtParagraph 38, Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
  1. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet oder anzuwenden gehabt hätte. § 44 Verhandlung Paragraph 44, Verhandlung …
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. § 50 Erkenntnisse Paragraph 50, Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rechtsmittelverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Den Motiven der Erklärung, die Berufung zurückzuziehen, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Werden jedoch durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten des Rechtsmittels erwägt oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor (dazu VwGH 28.10.2016, Ra 2003/21/0037 und VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098). In der Niederschrift vom 23.06.2017 wurde ausdrücklich angeführt, dass gegen den mündlich verkündeten Bescheid das Recht besteht, Beschwerde zu erheben. Weiters wurde auf die Beschwerdefrist (vier Wochen nach Verkündigung des Straferkenntnisses) sowie auf den Ort der Einbringung hingewiesen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde der Beschwerdeführer daher korrekt über die Möglichkeiten der Beschwerdeerhebung gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis belehrt. Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes ein Willensmangel vorlag, sind weder dem Verwaltungsakt noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen. Auch das Argument, dass der Beschwerdeführer nicht über die allfälligen Folgen für ein weiteres anhängiges Verfahren belehrt worden ist, kann den abgegebenen Beschwerdeverzicht nicht unwirksam machen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Rechtsmittelverzicht, welcher nach Erlassung des Straferkenntnisses am 23.06.2017 mündlich zu Protokoll gegeben wurde, rechtswirksam ist und eine Zurücknahme dieses Rechtsmittelverzichtes auf Grund der Regelung § 7 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen ist. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Rechtsmittelverzicht, welcher nach Erlassung des Straferkenntnisses am 23.06.2017 mündlich zu Protokoll gegeben wurde, rechtswirksam ist und eine Zurücknahme dieses Rechtsmittelverzichtes auf Grund der Regelung Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen ist. Aus den zuvor genannten Gründen war daher die Beschwerde vom 20.07.2017 als unzulässig zurückzuweisen. Im Sinne der Bestimmung des § 44 Abs. 2 VwGVG war eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht geboten.Im Sinne der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG war eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht geboten. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1340.2.2017

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