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{'item': 'KLVwG-565/9/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-565/9/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerd

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid der xxx vom xxx wurde dem Beschwerdeführer für die Wohnung in der xxx in xxx für die Jahre 2011 bis 2015 eine Zweitwohnsitzabgabe im Ausmaß von jeweils Euro 192,--, somit insgesamt Euro 960,--, vorgeschrieben. In der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung nicht um eine Ferienwohnung, sondern um einen ordentlichen Wohnsitz für den Beschwerdeführer und seine inzwischen verstorbene Gattin gehandelt hat. Die Gattin sei in ambulanter und stationärer Behandlung in xxx gewesen.

dem Tod der Gattin wohne der Beschwerdeführer bei seinem Sohn in xxx. Es liege in der Natur der Sache, dass der Umstände halber, die mit der Erkrankung der Gattin verbunden gewesen war, der Mittelpunkt der Lebensinteressen in xxx gewesen ist. Es sei aufgrund der belastenden Begleitumstände verabsäumt worden, sich entsprechend zu melden. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Stadtsenates wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass aufgrund der schweren Erkrankung der Gattin der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei eine Abgabenerklärung richtig abzugeben und seien die Erläuterungen dazu unzureichend und unverständlich gewesen. Im Zusammenhang mit den Strom- und Heizkostenabrechnungen wird vorgebracht, dass auch andere Ärzte an anderen Orten aufgesucht worden seien und damit die temporäre Abwesenheit verbunden war. Zufolge der Erkrankung der Gattin sei in der Wohnung der Hauptwohnsitz gewesen. Es wurde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer und seine Gattin waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in xxx mit Hauptwohnsitz gemeldet; er war Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung in xxx und hat er für diese Wohnung eine Zweitwohnsitzabgabenerklärung für 2016 abgegeben, in der die Adresse, der Umstand des Alleineigentums, die Wohnungsgröße und die Nutzungsmöglichkeit zutreffend eingetragen sind. Der Beschwerdeführer war seit 1996 mit Zweitwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet. Laut österreichischem Durchschnitt konsumiert eine einzelne Person in einem Haushalt ca. 1800 kWh Strom pro Jahr, vorausgesetzt, dass weder mit Strom geheizt noch eine Warmwasseraufbereitung damit betrieben wird. Für eine zweite Person erhöht sich der Stromverbrauch um ca. 1000 kWh. In der verfahrensgegenständlichen Wohnung sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum pro Jahr etwa 200 bis 300 kWh verbraucht worden. Bei der Wärmekostenabrechnung sind ebenfalls nur Jahresbeträge zwischen € 240,-- und € 482,-- angefallen. Laut den vorgelegten Aufenthaltsbestätigungen hat sich die Gattin des Beschwerdeführers vom xxx bis xxx, vom xxx bis xxx, vom xxx bis xxx und vom xxx bis xxx im xxx in stationärer Behandlung befunden. Zeitweise hat sich die Gattin des Beschwerdeführers, die einer 24-Stunden-Pflege bedurfte, auch in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufgehalten und wurde sie dort vom Beschwerdeführer betreut. Der Beschwerdeführer bezieht eine geringfügige Pension und verfügt er darüber hinaus über Mieteinnahmen aus Wohnungen in xxx und haben sich dort auch seine beiden Söhne aufgehalten die dort auch berufstätig waren. In xxx hat der Beschwerdeführer hin und wieder Bekannte getroffen. In xxx hat er keine Verwandten oder Freunde gehabt. Die Wohnungen in xxx hat der Beschwerdeführer selbst vermietet. Die Abwicklung als solches wurde von einem Sohn vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat sich in der verfahrensgegenständlichen Wohnung nur tageweise im Zusammenhang mit dem Aufenthalt seiner Gattin aufgehalten und hat er dort nicht den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gehabt. Obige Feststellungen gründen auf dem Akteninhalt und teilweise auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich etwa die Hälfte eines Jahres an der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufgehalten hat, erschienen aufgrund des geringen Energieverbrauches unglaubwürdig, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen war, dass eine wesentliche Betreuung der Gattin des Beschwerdeführers an der verfahrensgegenständlichen Adresse nicht erfolgt sein kann, da davon auszugehen sein wird, dass für eine 24-Stunden-Pflege ein zumindest durchschnittlicher Strom-, Heizungs- und Warmwasseraufwand erforderlich sein wird. Weiters hat sich die Gattin nur tageweise im xxx aufgehalten. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers befanden sich aufgrund der familiären Situation und der Vermietung der Wohnungen in xxx. In xxx selbst hatte er keine Freunde oder Verwandte.

§ 1

des Kärntner Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG sind die Gemeinden ermächtigt von Zweitwohnsitzen eine Abgabe auszuschreiben.

Paragraph eins, des Kärntner Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG sind die Gemeinden ermächtigt von Zweitwohnsitzen eine Abgabe auszuschreiben.

§ 2Abs.

1 leg cit gilt als Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit gilt als Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

§ 2Abs.

2 leg cit ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.

§ 2Abs.

3 leg cit ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird. Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Wohnung seinen Wohnbedarf im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Hauptwohnsitz) nicht gedeckt hat, sondern sich vielmehr nur zeitweise im Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Gattin dort aufgehalten hat und ist demgemäß die Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten. Die Berechnung als solche wurde nicht beeinsprucht und war demgemäß spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.565.9.2017

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