RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-S4-893/6/2017; KLVwG-S4-910/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden des xxx, vertreten durch xxx (zu KLVwG-xxx) und (zu KLVwG-xxx) gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 12.04.2016, Zahl: xxx, mit dem unter Spruchpunkt
- Minderheitsbeschwerden gegen Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ (mitbeteiligte Partei, vertreten durch Obmann xxx) vom 29.07.2016 als unbegründet abgewiesen wurden, nach Durchführung einer Beratung am 18.08.2017 den B E S C H L U S S gefasst: I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVGrömisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG F o l g e g e g e b e n , der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 2., soweit er die Tagesordnungspunkte 2., 5.,
- und
- der angesprochenen Vollversammlung betrifft, a u f g e h o b e n und die Angelegenheit insoweit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides z u r ü c k v e r w i e s e n . II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iströmisch zwei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Die Agrargemeinschaft (AG) „xxx“, EZ xxx, KG xxx, ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft mit 12 beanteilten Stammsitzliegenschaften. Nach Ausweis des Vollversammlungsprotokolls wurde am 29.07.2016 eine außerordentliche Vollversammlung abgehalten. Tagesordnungspunkt (TOP) 1 war der „Bericht des Obmannes“, unter TOP 2 wurde über die Änderung der Waldordnung (laut Entwurf vom 11.07.2016) abgestimmt. Für die neue Waldordnung stimmten 7 Mitglieder mit 74 Anteilen, dagegen waren 3 Mitglieder mit 48 Anteilen (vlg. xxx, xxx – der Erstbeschwerdeführer xxx - und xxx, der Zweitbeschwerdeführer xxx). Zu TOP 3 und 4 wurde über verschiedene Angelegenheiten Bericht erstattet. Zu TOP
- („weitere Vorgangsweise Vereinbarung mit der Gemeinde xxx über die Schwemmbachzuleitung zum xxx“) wurde der Ausschuss von der Vollversammlung beauftragt, mit der Gemeinde Verhandlungen zu führen und nach Möglichkeit eine (nicht im Akt auffindbare) „Vereinbarung vom 10.11.2006“ durchzuführen. Hier stimmte vlg xxx dagegen; zu TOP
- wurde der Beschluss gefasst, die xxx (xxx) aufzufordern, den Weg in die große xxx einer Generalsanierung zu unterziehen (ebenfalls eine Gegenstimme von vlg. xxx). Zu TOP
- wurde beschlossen, dass sich der Obmann über das Aufräumen des Holzes kümmert (Gegenstimmen sind im Protokoll nicht ausgewiesen). Zu TOP
- forderte vlg. xxx die Unterlagen der Holzabrechnung bezüglich der Schlägerung xxx und findet sich folgender Passus: „Die Hüttenpacht der Schihütte xxx soll abzüglich Steuern ausbezahlt werden.“ Mit E-Mail vom 01.08.2016 erhob xxx vlg. xxx, im Folgenden Erstbeschwerdeführer genannt, Minderheitsbeschwerde gegen TOP 1 bis
- Eine ausführliche Begründung werde er nachreichen. Mit Schriftsatz vom 03.08.2016 wurde die Beschwerde, diesmal „zu den Punkten 1., 2., 3.,
- und 8.“, wie folgt begründet: Zu TOP 1 seien in der „Einladungsfrist“ keine Themen angeführt worden, worüber der Bericht stattfinden solle; Zu TOP 2 habe es laut Protokoll keine gemeinschaftliche Meinungsbildung in der Vollversammlung gegeben; Zu TOP
- und
- gehe aus dem Protokoll nicht hervor, wie die Meinungsfindung zur Sachlage stattgefunden habe; Zu TOP 5 gebe es bereits einen Vollversammlungsbeschluss, dieser sei anzusehen und Nachschau zu halten, ob es Auflagen gebe. Auch bei TOP 6 gehe nicht hervor, was Sache ist. Zu TOP 7 wird vorgebracht, dass der Vorstand der AG bereits im Tagesgeschäft „Holzaufarbeitung“ auf die Tagesordnung schreibe und diese Tagesordnung abwickle, ohne die laufende Verwaltung dazu zu berücksichtigen. Zu TOP 8 gebe es keine Regelungen. Der Schriftführer habe in das Protokoll seinen Antrag nicht aufgenommen, dass es für eine von xxx durchgeführte Schlägerung und Abfuhr der Bäume keinen Beschluss der Vollversammlung und keine Konsequenz gebe. Weiters sei eine zu kurze Wartezeit (mit Beginn um 18.00 Uhr) eingehalten worden und sei der Lärmpegel im Gasthaus der Vollversammlung nicht zuträglich gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer xxx vlg. xxx erhob mit E-Mail vom 04.08.2016 „Einspruch“ zum Beschluss unter TOP
- Im Zuge der Erstellung des Waldwirtschaftsplanes sei vereinbart worden, dass eine einvernehmliche Festlegung der Außengrenzen zu den privaten Anrainern zu erfolgen habe. Bis zum heutigen Tag habe aber keine Grenzbegehung stattgefunden, somit sei der Waldwirtschaftsplan nicht zum Abschluss gekommen und dadurch könne auch keine Waldordnung im Zuge einer Vollversammlung beschlossen werden. Es sei also der bisherige Regelungsplan zur Erhaltung der Almhütten und Zäune anzuwenden, und es sei keinesfalls möglich, beim beeinspruchten Punkt „Allfälliges“ eine Schlägerung im Gemeinschaftsbesitz von über 1000 fm vorzunehmen. Diese Schlägerung sei im Mai und Anfang Juni durchgeführt worden und finde in den Statuten keine Deckung. Der Obmann sei dahingehend zu informieren, dass die Waldordnung bis zum Abschluss der Grenzfeststellung nicht angewendet werden dürfe. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 12.04.2017 (wohl irrtümlich mit 2016 datiert), Zahl: xxx, wurden - unter Spruchpunkt
- die Minderheitsbeschwerden des Erstbeschwerdeführers gegen TOP 1.,
- und
- der Vollversammlung vom 29.07.2016 als unzulässig zurückgewiesen und - unter Spruchpunkt
- die Minderheitsbeschwerden des Erstbeschwerdeführers gegen TOP 2.,
- bis
- und des Zweitbeschwerdeführers gegen TOP
- als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen hielt die Agrarbehörde Folgendes fest: Zu TOP 1 sei kein Beschluss gefasst worden; zu TOP 2 sei aus dem Vorbringen des (Erst-)Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern er sich durch den beschlossenen Punkt
- (?) des Entwurfes der Waldordnung vom 11.07.2016 beschwert erachte bzw. in seinen Rechten verletzt werde; zu TOP
- und
- sei kein Beschluss gefasst worden; zu TOP 5 sei aus dem unsubstantiierten und unkonkreten Vorbringen nicht ersichtlich, inwiefern er sich durch diesen Beschluss beschwert erachte bzw. in seinen Rechten verletzt werde. Auch zu TOP
- sei nicht ersichtlich, wodurch sich der Erstbeschwerdeführer konkret beschwert erachte; ebenso wenig zu TOP
- Zu TOP
- wird festgehalten, dass (obwohl laut Protokoll die „Hüttenpacht der Schihütte xxx abzüglich Steuer ausbezahlt werden soll“, Anmerkung) keine Beschlussfassung erfolgt sei; eine Beschwerde sei daher nicht zulässig. Schließlich habe auch der Zweitbeschwerdeführer nicht konkret dargelegt, durch welche Punkte des Entwurfes der Waldordnung er sich beschwert erachte bzw. in seinen Rechten verletzt sei. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 22.04.2017, eingelangt bei der Behörde am 03.05.2017, erhob der Erstbeschwerdeführer persönlich Beschwerde („Einspruch“) gegen diesen Bescheid. Zunächst wurde bemängelt, dass in dieser Angelegenheit keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Zu TOP 6 (Wegsanierung ins große xxx) führte er aus, dass in einer außerordentlichen Vollversammlung vom 01.06.1969 einstimmig beschlossen worden sei, dass eine neue Wegtrasse bewilligt werde. Es dürften aber die Berechtigten der AG nach Beendigung der Bauarbeiten bzw. nach Öffentlicherklärung der Straße zu keiner Leistung zur Wegerhaltung herangezogen werden. Die Weganlage sei mittlerweile eine öffentliche Straße; die zum Teil über seine Parzelle xxx führe. Er stimme keinesfalls einer Asphaltierung dieser Straße über diesen Grundbesitz zu. Zu TOP
- habe er eine Anzeige an das AKL – Agrarbehörde erstellt. Es seien über 1185 fm Holz gefällt worden. Auch der Sachverständige der Behörde habe festgehalten, dass diese Holznutzung nicht der Waldordnung entspricht. Die AG habe gegen die Waldordnung verstoßen, weil sie Holz aus zwei Grundstücken der Gemeinschaft verkauft habe, aus welchen Holzverkäufe verboten seien und auch dafür keinen Vollversammlungsbeschluss gefasst habe, welcher dann auch nicht der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden konnte. Unter „Allfälliges“ könne so was auch nicht beschlossen werden. Dies habe er auch bei der Staatsanwaltschaft xxx angezeigt. Dieser Eingabe war ein Konvolut beigelegt, unter anderem eine Verordnung der Gemeinde xxx, wonach die Zufahrtstraße ins xxx bis in die Parzelle xxx, KG xxx, und die Zufahrt ins xxx bis zur Einmündung in den großen xxx, Parzelle xxx, als Verbindungsweg kategorisiert werden. Am 12.05.2017 wurde vom Erstbeschwerdeführer zusätzlich noch eine Beschwerde über einen Rechtsanwalt eingebracht, die Spruchpunkt
- In Hinblick auf TOP 2.,
- und
- anfocht. Zu TOP
- wurde vorgebracht, dass eine Waldordnung erst erlassen werden dürfe, wenn ein Waldwirtschaftsplan vorliege, was allerding die Feststellung der Außengrenzen erforderlich mache, welche bis dato nicht passiert sei. Zu TOP
- wird vorgebracht, dass kein Vollversammlungsbeschluss für einen Vertragsabschluss vorliege. Die Angelegenheit werde lediglich im Eigeninteresse des Obmannes verfolgt; dieser betreibe das Wirtshaus „xxx“, welches über zwei Straßen erreichbar sei, die öffentliche Straße und die xxx. Auf dieser xxx dürfe es keine öffentliche Zufahrt geben und werde dort nur der Zugang für die Agrargemeinschaftsmitglieder gewährleistet. Auf dieser xxx könne jedoch ein wesentlich größerer Parkplatz erreicht werden, somit mehr Gäste zum „xxx“ fahren. Weiters sei der Beschluss zu allgemein gefasst, da nicht einmal hervorgeht, welche konkreten Verhandlungen mit der Gemeinde geführt werden sollen. Am 10.11.2006 sei vereinbart worden, dass es keine öffentliche Zufahrt über die xxx geben könne. Zu TOP
- wurde erläutert, dass die ursprünglich agrargemeinschaftliche Bringungsanlage im Jahr 1969 in die Erhaltungspflicht der Gemeinde abgegeben wurde, um in weiterer Folge der xxx den Ausbau ihres Speicherkraftwerkes zu ermöglichen. Im Gegensatz dazu sollten dafür die Grundeigentümer von den Erhaltungspflichten befreit werden. Es sei unverständlich, warum die AG nun ein Ansuchen an die xxx stelle, wobei sie allenfalls die Gemeinde als Wegerhalterin beauftragen könne. Es sei beabsichtigt, eine Asphaltierung herbeizuführen, gegen die sich der Beschwerdeführer als Grundeigentümer ausspreche. Daher werde beantragt, den Bescheid in Hinblick auf die angesprochenen Beschwerdepunkte abzuändern und seiner Minderheitenbeschwerde stattzugeben, in eventu die Angelegenheit an die Behörde zurück zu verweisen. Auch xxx erhob mit E-Mail vom 12.05.2017 Beschwerde. Er verwies nochmals auf sein Vorbringen in der Minderheitsbeschwerde, wonach für die Neufassung der Waldordnung ein rechtskräftiger Waldwirtschaftsplan erforderlich sei. Daher wird beantragt, nach Durchführung einer Verhandlung den Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Beschluss der Vollversammlung aufgehoben wird bzw. eventuell die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wird. IV.römisch vier. Maßgebliche rechtliche Grundlagen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. § 88 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 88, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 Regelungsplan Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu verfassen. Dieser besteht aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan (der Wirtschaftseinteilung), einer planlichen Darstellung des Gebietes und gegebenenfalls den Verwaltungssatzungen. § 90 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 90, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 Wirtschaftsplan (Wirtschaftseinteilung) für Agrargemeinschaften
(1)Bei Regelungen, die Waldgemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Einrichtungsplan und der Waldordnung samt den erforderlichen Karten.
(2)Der Einrichtungsplan hat nicht nur dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu entsprechen, sondern auch die Herbeiführung einer dem Normalwalde entsprechenden Größe und Lagerung der einzelnen Altersklassen anzustreben. Insbesondere sind Nebennutzungen auf jenes Maß zu beschränken, das die Erhaltung der standortgemäßen Holz- und Betriebsart nicht gefährdet.
(3)Der Einrichtungsplan besteht insbesondere aus:
- a)der allgemeinen Gebietsbeschreibung bezüglich der im § 89 lit. a genannten Grundstücke, ihrer Grenzen und ihrer Vermarkung, ferner der Beschreibung der Höhenlage, der Höhenerstreckung, der Abdachung gegen die Himmelsrichtung, der Neigung gegen den Wasserspiegel, der Bodenbeschaffenheit und der Wachstums-, Niederschlags- und Wärmeverhältnisse;der allgemeinen Gebietsbeschreibung bezüglich der im Paragraph 89, Litera a, genannten Grundstücke, ihrer Grenzen und ihrer Vermarkung, ferner der Beschreibung der Höhenlage, der Höhenerstreckung, der Abdachung gegen die Himmelsrichtung, der Neigung gegen den Wasserspiegel, der Bodenbeschaffenheit und der Wachstums-, Niederschlags- und Wärmeverhältnisse;
- b)der Bestandsbeschreibung mit dem Altersklassenausweis;
- c)dem Hiebsplan;
- d)dem Aufforstungsplan;
- e)dem Nebennutzungsplan.
(4)Der Nutzungsplan (Hiebsplan) ist für die Haubarkeitsmasse und die Zwischennutzungen gesondert aufzustellen. Im Niederwald hat nur die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagflächen zu erfolgen, desgleichen im Mittelwald; in diesem jedoch unter gleichzeitiger Ermittlung der Holzmasse des zu nutzenden Oberholzes.
(5)Die Waldordnung hat den bei der Gesamtnutzung zu beobachtenden Vorgang sowie ausreichende Bestimmungen zum Schutze der verjüngten Waldteile, ferner insbesondere die sich aus den forstgesetzlichen Vorschriften ergebenden Anordnungen über die Erhaltung und Sicherung des Waldes sowie über die Vermeidung und Bekämpfung der Insektengefahr zu enthalten. ….. § 95 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 95, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Abänderung von Regelungsplänen
(1)Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.
(2)Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Abs. 1 berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.
(2)Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Absatz eins, berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.
(3)Die Abänderung ist in einem Plananhang zu beurkunden. Dieser ist den Agrarbehörden zu übermitteln, denen der Regelungsplan übersendet worden ist.
(4)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die Vorschriften des § 51 über die periodisch vorzunehmende Revision des Wirtschaftsplanes nicht berührt.
(4)Durch die Bestimmungen der Absatz eins und 2 werden die Vorschriften des Paragraph 51, über die periodisch vorzunehmende Revision des Wirtschaftsplanes nicht berührt. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, 4. Abschnitt Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. ….. Der Regelungsplan der AG xxx, Zahl: xxx, vom 21.01.1930, enthält unter § 3.B. Vorschriften für die Holznutzung. Der Regelungsplan der AG xxx, Zahl: xxx, vom 21.01.1930, enthält unter Paragraph 3 Punkt B, Vorschriften für die Holznutzung. Gemäß § 8 Abs. 1 der Verwaltungssatzung der AG können überstimmte Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der Verwaltungssatzung der AG können überstimmte Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. V.römisch fünf. Festgestellter Sachverhalt: Festgestellt wird, dass die Behörde im Verfahren keine Ermittlungsschritte gesetzt hat. VI.römisch sechs. Rechtliche Beurteilung: Die Bescheidbegründung stützt sich bei allen abweislichen Entscheidungen nahezu wortident darauf, dass aus dem unkonkreten Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei, inwiefern sie sich durch die jeweiligen Beschlüsse beschwert erachten bzw. in ihren Rechten verletzt worden sind. Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 2011/07/0131). Ist ein Vollversammlungsbeschluss der Gegenstand der Streitigkeit, ist die Minderheitsbeschwerde die einzige Möglichkeit, diesen Streit an die Agrarbehörde heranzutragen. Die Beschwerden sind nach dem Satzungswortlaut nicht begründungsbedürftig; es kann daher in der Regel (Ausnahme: Beschwerden im Hinblick auf die Gebarung der AG) dem Beschwerdeführer nicht aufgetragen werden, eine Begründung oder Konkretisierung nachzureichen (VwGH 2007/07/0135). Wenn die Behörde der Meinung ist, das Vorbringen der jeweiligen Beschwerdeführer wäre pauschal und unkonkret, so hätte sie – zumal als Aufsichtsbehörde über die Gemeinschaften eingerichtet – geeignete Ermittlungsschritte setzen müssen, um den Sachverhalt zu erheben. Der VwGH hat seit der Leitentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, die Rechtsprechung entwickelt, dass eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG die Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von dieser Möglichkeit darf nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der VwGH hat seit der Leitentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, die Rechtsprechung entwickelt, dass eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG die Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von dieser Möglichkeit darf nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Gerade in Bezug auf die Änderung der Waldordnung (als Bestandteil des Regelungsplanes, § 95 K-FLG) ist es für das Verwaltungsgericht unverständlich, warum die Behörde den Sachverhalt (etwa durch Gegenüberstellung der bestehenden Regelungen mit den beabsichtigten Abänderungen und deren Beurteilung durch einen Sachverständigen) nicht erhoben hat, zumal die Abänderung des Regelungsplanes von ihrem eigenen Sachverständigendienst vorbereitet worden war. Gerade in Bezug auf die Änderung der Waldordnung (als Bestandteil des Regelungsplanes, Paragraph 95, K-FLG) ist es für das Verwaltungsgericht unverständlich, warum die Behörde den Sachverhalt (etwa durch Gegenüberstellung der bestehenden Regelungen mit den beabsichtigten Abänderungen und deren Beurteilung durch einen Sachverständigen) nicht erhoben hat, zumal die Abänderung des Regelungsplanes von ihrem eigenen Sachverständigendienst vorbereitet worden war. Aber auch zu den übrigen Tagesordnungspunkten hat die Behörde sich weder mit den Dokumenten auseinandergesetzt, auf die der Erstbeschwerdeführer Bezug nahm, noch mit den angesprochenen, vorangegangenen Vollversammlungsbeschlüssen; nicht einmal das – nach Anteilen zu ermittelnde – Stimmenverhältnis bei Mehrheitsbeschlüssen wurde festgestellt. Den Beschwerden war daher Folge zu geben und die Angelegenheit der Behörde zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung war im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis gemäß § 24 VwGVG nicht geboten. Den Beschwerden war daher Folge zu geben und die Angelegenheit der Behörde zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung war im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis gemäß Paragraph 24, VwGVG nicht geboten. In den Beschwerden wurden nur die Beschlüsse zu TOP 2., 5.,
- und
- („Allfälliges“) angefochten; somit ist die Entscheidung im Hinblick auf TOP 1., 3.,
- und
- rechtskräftig. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.893.6.2017