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{'item': 'KLVwG-S5-1033/9/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-S5-1033/9/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom

  1. März 2017, Zahl: xxx, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 24.03.2017, Zahl: xxx wurde Folgendes verfügt: „
  2. Herr xxx, geb. xxx, xxx, wird auf Kosten der Bringungsgemeinschaft, bis zu einer rechtsgültigen Wahl des Obmannes und des Vorstandes, zum Sachverwalter der Bringungsgemeinschaft "xxx“ bestellt und mit der Funktion des Obmannes und des Vorstandes betraut. Als Entschädigung für den Zeitaufwand gebührt dem Sachverwalter ein Betrag in der Höhe von € 15,- pro Stunde, wobei Barauslagen extra verrechnet werden dürfen.
  3. Herr xxx wird aufgefordert alle Unterlagen der Bringungsgemeinschaft, welche er als Obmann verwahrt hat, binnen 1 Woche ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides entweder an den Sachverwalter, Herrn xxx, oder an die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, während der Amtsstunden zu übergeben.
  4. Der Sachverwalter wird aufgefordert ehestmöglich, längstens jedoch binnen 4 Wochen, eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft mit allen notwendigen Tagesordnungspunkten, insbesondere der Neuwahl der Organe, anzuberaumen.
  5. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde wird ausgeschlossen. Rechtsgrundlagen: § 18 Güter und Seilwege Landesgesetz K-GSLG, LGBINr. 4/1998 Paragraph 18, Güter und Seilwege Landesgesetz K-GSLG, LGBINr. 4 aus 1998, § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBI. I Nr. 33/2013.“Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013,.“ Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Bringungsgemeinschaft trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Agrarbehörde ihre Organe nicht wähle und die letzte Vollversammlung vor 14 Jahren stattgefunden habe. Der Obmann sei seit Dezember 2016 aufgefordert, eine Vollversammlung anzuberaumen und habe die letztlich für 25.03.2017 anberaumte Vollversammlung abgesagt. Eine Absage wäre aber keinesfalls notwendig gewesen, da die Neuwahl der Organe jedenfalls durchgeführt hätte werden können. Auch stehe die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses seit 14 Jahren an und haben offensichtlich Belege gefehlt, das nach eigener Aussage des Obmannes. Eine ordnungsgemäße Prüfung des Rechnungsabschlusses und eine Genehmigung durch die Vollversammlung sei unumgänglich und habe der Obmann die Vorlage an die Vollversammlung für zumindest 13 Jahre verabsäumt. Da damit zu rechnen war, dass der Obmann weiterhin versuche, die Durchführung von ordnungsgemäßen Wahlen zu verzögern, sei ein Sachverwalter mit der Funktion des Obmannes und des Vorstandes zu betrauen gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer als bisheriger Obmann der Bringungsgemeinschaft rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass zu keinem Zeitpunkt Gefahr in Verzug bestanden habe, was die Belange des Forstweges der BG „xxx“ betreffe. Es sei zwar 14 Jahre keine Vollversammlung abgehalten worden, es seien aber nichtsdestotrotz alle Belange betreffend den Forstweg vom Beschwerdeführer als Obmann und Kassier perfekt erledigt worden. Es sei jede größere Tätigkeit mit dem Vorstand besprochen worden und von diesem auch abgesegnet und habe es unter den Mitgliedern bis 2016 immer eine 100%ige Einigkeit gegeben. Im Sommer 2016 habe der Streit begonnen, als die Gemeinde xxx, ohne jemanden vorher zu informieren, auf dem privaten Forstweg der BG „xxx“ Bauverhandlungen für ca. zehn Bauten abgehalten habe, ohne dass diese ein Wegerecht gehabt hätte und ohne dass der Bürgermeister mit den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft einen Vertrag gehabt hätte, ohne Genehmigung der Forstbehörde und ohne Genehmigung der Agrarbehörde. Es seien auch Fördermittel beantragt worden seitens der Gemeinde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bereits im Jänner eine Vollversammlung abhalten habe wollen, doch sei er von der Sachbearbeiterin der Agrarbehörde aufgefordert worden, dass bei dieser Vollversammlung die Gemeinde und die GmbH, die die xxx betreibe, einen eigenen Tagesordnungspunkt erhalten müssten, was der Beschwerdeführer jedoch immer abgelehnt habe. Grund der Ablehnung sei, dass die GmbH den Forstweg gewerblich an 30.000 bis 40.000 Touristen mit ihren Kindern verkaufe um € 7,-- bis € 11,-- pro Person und dadurch ein Fahren mit den großen Landmaschinen ohne Gefährdung für Leib und Leben nicht mehr möglich sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer nach schriftlicher Aufforderung für den 25.03.2017 zur Vorstandssitzung eingeladen und die Gemeinde und GmbH nicht in die Tagesordnung aufgenommen, so wie das mit dem Vorstand mit drei Personen abgesprochen worden sei. Nachdem ein Kassenprüfer einem Altbauern die geleistete Arbeitsstunde nicht unterschrieben habe und die Kassa somit nur in diesem einen Punkt nicht entlastet gewesen sei, habe er die Vollversammlung am 23.03.2017 abgesagt und wollte diese um ca. eine Woche verschieben. Einen Tag später sei der Bescheid über die Sachverwalterschaft, ohne mit dem Beschwerdeführer Rücksprache zu halten, erlassen worden und wurde als Sachverwalter der GmbH Betreiber eingesetzt. Die Behörde legte den Verwaltungsakt vor mit dem Ersuchen um Entscheidung. Der Sachverwalter hat die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft am 11.04.2017 zur Vollversammlung am 21.04.2017 unter Anschluss der Tagesordnung eingeladen. Am 21.04.2017 wurde eine Vollversammlung abgehalten und wurden ua. neue Organe gewählt. Der Sachverwalter und der Beschwerdeführer haben bei der Wahl als Obmann kandidiert, gewählt wurde der Sachverwalter zum Obmann der Bringungsgemeinschaft. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Bringungsgemeinschaft „xxx“ wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 23.07.1965, Zahl: xxx, gegründet, die Beanteilung geregelt und die erforderlichen Bringungsrechte eingeräumt. Mit Bescheid vom 06.04.1989, Zahl: xxx, wurde eine Neuregelung vorgenommen und die Weganlage parzellengenau beanteilt, d.h. aus diesem Bescheid ist ersichtlich, welche Parzelle tatsächlich an der Weganlage „xxx“ beanteilt ist. Am 24.11.2016 fand eine Besprechung der Gemeinde xxx mit der Bringungsgemeinschaft, dem Touristikverein und der Agrarbehörde Kärnten statt. Thema der Besprechung bildet die Beanspruchung eines Teiles der Bringungsgemeinschaft, beginnend im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, bis in das Grundstück xxx, KG xxx, durch den Touristikverein Europas erstes xxx im Rahmen der bestehenden xxx sowie künftige Baumaßnahmen, die die Gemeinde im Einzugsbereich der Weganlage zu touristischen Zwecken einmalig durchführen und künftig in die Erhaltung des Touristikvereins übergeben will. Seitens der Agrarbehörde wird bei dieser Besprechung mitgeteilt, dass, sollte die Bringungsanlage, das bedeutet die Fahrbahn, das Bankett oder sonstige Wegeinbauten, von den Baumaßnahmen betroffen werden, die Bringungsgemeinschaft die Zustimmung zu den Baumaßnahmen erteilen müsste, eventuell könnte noch eine Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich sein. Für die Benutzung der Weganlage müsse jedenfalls die Zustimmung der Bringungsgemeinschaft erteilt werden, zusätzlich müsse auch noch die Zustimmung aller von der Weganlage beanspruchten Grundeigentümer eingeholt werden, dies deshalb, da es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um außerland- und forstwirtschaftliche Zwecke handelt und die Bringungsgemeinschaft lediglich der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung Rechte zur Benützung der Weganlage alleinig weitergeben darf. Die Bringungsgemeinschaft könnte auch nur im Rahmen eines Vollversammlungsbeschlusses die Zustimmung erteilen. Im Mail vom 20.12.2016 teilte xxx mit, dass die Bringungsgemeinschaft „xxx“ seit 14 Jahren keine Vollversammlung mehr hatte und ersuchte er den zuletzt gewählten Obmann aufzufordern, innerhalb einer gesetzten Frist, eine ordentliche Vollversammlung einzuberufen. Danach hat die Sachbearbeiterin der Agrarbehörde mit dem ehemaligen Obmann und jetzigen Beschwerdeführer telefonisch vereinbart, dass dieser bis 18.01.2017 eine Vollversammlung anberaumen wird. Im Schreiben vom 04.01.2017, Zahl: xxx, schreibt die Agrarbehörde Kärnten an die Gemeinde xxx u.a., dass die öffentliche Wegparzelle xxx, KG xxx, über welche die Weganlage offensichtlich auch verläuft, im agrarbehördlichen Bescheid nicht genannt wurde. Auf öffentlichem Gut werden allerdings auch keine Bringungsrechte eingeräumt, die Agrarbehörde hätte allerdings festhalten müssen, dass sich die Gemeinde xxx mit der Grundinanspruchnahme einverstanden erklärt. Im Jahr 1965 wurde dies jedoch offensichtlich anders gehandhabt und kann der Wegebau durch die Bringungsgemeinschaft, auch wenn die Gemeinde den gegenständlichen Bescheid nicht erhalten hat, kein Geheimnis gewesen sein und war die Gemeinde offensichtlich damit einverstanden. Das Weggrundstück xxx, KG xxx, ist seit 2012 nicht mehr Teil einer öffentlichen Straße aber nach wie vor öffentliches Gut und im Eigentum der Gemeinde Trebesing. Am 13.01.2017 richtete die Agrarbehörde ein Schreiben an den Beschwerdeführer als ehemaligen Obmann der Bringungsgemeinschaft „xxx“. In diesem Schreiben weist die belangte Behörde darauf hin, dass bereits im Dezember mündlich vereinbart wurde, dass bis zum 18.01.2017 eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft einberufen wird, dies deshalb, da die letzte Vollversammlung vor rund 14 Jahren stattgefunden hat und auch die Beanspruchung der Weganlage durch den Tourismusverein und ein neues Projekt einer Beschlussfassung durch die Vollversammlung bedürfen. Weiters geht aus diesem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer am Dienstag, den 10.01.2017, bei der Agrarbehörde vorgesprochen hat und wurde mit ihm vereinbart, dass er noch am selben Tag telefonisch eine Vorstandsitzung einberufen werde, dies zum Zweck der Feststellung der Tagesordnung und eines Termins für die Vollversammlung. Am 13.01.2017 hat xxx bei der Agrarbehörde angerufen und mitgeteilt, dass bis zum heutigen Tag weder eine Vollversammlung noch eine Vorstandsitzung anberaumt wurde. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Wochen, eine Vollversammlung anzuberaumen und alle notwendigen Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der Vollversammlung zu setzen. Zur Abhaltung der Vollversammlung wurde er beauftragt, eine Vorstandsitzung zur genauen Festlegung der Tagesordnung und des Termins der Vollversammlung zu halten. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2017 zugestellt. Im Mail vom 02.02.2017 richtet sich xxx an die belangte Behörde und gibt an, dass der dreiwöchige Aufschub, um eine Vorstandsitzung einzuberufen, abgelaufen sei und dass bis heute keine Einladung ergangen sei. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 20.02.2017 wurde der Beschwerdeführer als früherer Obmann darauf hingewiesen, dass der Agrarbehörde mitgeteilt wurde, dass er den schriftlichen Auftrag vom 13.01.2017 auf Anberaumung einer Vollversammlung binnen drei Wochen nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, unverzüglich alle Unterlagen der Agrargemeinschaft an den Obmann-Stellvertreter zu übergeben und wurde mitgeteilt, dass die Agrarbehörde eine Vollversammlung anberaumen wird. Mit Mail vom 22.02.2017 übermittelt xxx das Protokoll der Vorstandsitzung vom 22.02.2017 und ergibt sich aus dessen Punkt 5, dass xxx den Antrag stellt, dass die Vollversammlung von der Agrarbehörde abgehalten wird und dass der Vorstand mit 4 : 1 für diesen Antrag stimmt. In weiterer Folge ergeht ein Mail seitens der Gemeinde xxx an die belangte Behörde, in der ersucht wird, in die Tagesordnung einer Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft Anträge aufzunehmen und zwar die Erteilung der Genehmigung für die Benützung der Weganlage des „xxx“ durch die Vollversammlung, den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zur Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft einzuladen und an der Behandlung jener Tagesordnungspunkte teilnehmen zu lassen, die die Anträge der Gemeinde und die Touristik GmbH betreffen, sowie Aufhebung des vom Obmann der Bringungsgemeinschaft am 18.02.2017 gegenüber der Gemeinde xxx ausgesprochenen Fahrverbotes. Im Schreiben vom 27.02.2017 der Agrarbehörde Kärnten an den Beschwerdeführer als früheren Obmann wurde diesem mitgeteilt, dass die Agrarbehörde vernommen hat, dass er eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft selbst anberaumen und leiten wolle. Er wurde somit aufgefordert, unverzüglich eine Vollversammlung mit allen notwendigen Tagesordnungspunkten, insbesondere mit jenen laut Vorstandsitzung vom 22.02.2017 sowie mit den Anträgen der Gemeinde xxx laut beigelegtem E-Mail vom 27.02.2017 anzuberaumen. Zur Vollversammlung sind neben allen Mitgliedern die Gemeinde xxx sowie die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, zu laden. Sollte bis Montag, den 06.03.2017 keine Einladung bei der Agrarbehörde Kärnten einlangen, wird die Vollversammlung seitens der Agrarbehörde Kärnten anberaumt. Daraufhin erging seitens des Beschwerdeführers eine Einladung zur ordentlichen Vollversammlung am Samstag, den 25.03.2017 um 13.30 Uhr im Gasthaus xxx. Im Mail vom 24.03.2017 teilte der Beschwerdeführer als früherer Obmann der Agrarbehörde mit, dass er gezwungen ist, die Vollversammlung um einige Tage zu verschieben, weil die Kassaprüfung von den Bauern noch genauere Belege fordert, bevor sie einer Entlastung zustimmen. Am selben Tag erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde. Bei der vom Sachverwalter einberufenen Vollversammlung am 21.04.2017 wurden die Organe der Bringungsgemeinschaft neu gewählt, ua. wurde der Sachverwalter zum Obmann der Bringungsgemeinschaft gewählt, Gegenkandidat war der Beschwerdeführer. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt und auf das Protokoll der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft vom 21.04.
  6. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Da sämtliche getroffene Feststellungen durch entsprechende Schriftstücke gesichert sind, besteht kein Zweifel, dass die Vorgänge, so wie festgestellt, auch tatsächlich abgelaufen sind. Klar hervorgekommen ist auch, dass mittlerweile neue Organe der Bringungsgemeinschaft gewählt wurden und damit die Tätigkeit des Sachverwalters erloschen ist. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 18 Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998 idF LGBl. 85/2013, lautet wie folgt:Paragraph 18, Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, lautet wie folgt: „Aufsicht

(1)Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, dass die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2)Die Agrarbehörde ist befugt, sich im Wege des Vorsitzenden der Bringungsgemeinschaft über jede Angelegenheit der Bringungsgemeinschaft zu unterrichten. Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind verpflichtet, der Agrarbehörde im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3)Auf Verlangen der Agrarbehörde hat der Vorsitzende das nach der Sache zuständige Organ zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Agrarbehörde ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn die Beseitigung eines Missstandes durch eine Beratung oder Beschlussfassung des zuständigen Organs der Bringungsgemeinschaft herbeigeführt werden kann. Der Vorsitzende hat dem zuständigen Organ die Auffassung der Agrarbehörde, die zum Verlangen auf Einberufung einer Sitzung geführt hat, mitzuteilen.
(4)Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so hat sie die Agrarbehörde aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.
(5)Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, sind von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Aufhebende Bescheide haben keine Wirkung für die Vergangenheit.
(6)Die Agrarbehörde hat einen Sachverwalter zu bestellen und ihn auf Kosten der Bringungsgemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen, wenn
  1. a)die Bringungsgemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;
  2. b)die Bringungsgemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;
  3. c)die Bringungsgemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist.
(7)Unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Genehmigungsvorbehalte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde die Aufnahme von Darlehen oder der Abschluss von Leasingverträgen, jeweils ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
(8)Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten (§ 15 Abs. 7) bescheidmäßig zu entscheiden.“
(8)Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten (Paragraph 15, Absatz 7,) bescheidmäßig zu entscheiden.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
  1. Allgemeines zur Bestellung eines Sachverwalters Nach der Bestimmung des § 18 Abs. 6 K-GSLG hat die Agrarbehörde einen Sachverwalter zu bestellen und ihn auf Kosten der Bringungsgemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen, wenn die Bringungsgemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt, die Bringungsgemeinschaft wiederholt entgegen begründeten Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt oder die Bringungsgemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist.Nach der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 6, K-GSLG hat die Agrarbehörde einen Sachverwalter zu bestellen und ihn auf Kosten der Bringungsgemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen, wenn die Bringungsgemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt, die Bringungsgemeinschaft wiederholt entgegen begründeten Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt oder die Bringungsgemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist. Aus den Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte, Zahl: Verf-139/16/1997, zu § 18 (Aufsicht) ist zu entnehmen, dass gegenüber der bisherigen Rechtslage die Bestimmungen über die Aufsicht ausführlicher gestaltet werden. Die einzelnen Aufsichtsmittel werden abgestuft nach dem Grad ihrer Eingriffsintensität vorgesehen. Die Bestimmung eines Sachverwalters wird nur mehr als allerletztes Aufsichtsmittel für den Fall vorgesehen, dass vorhergehende Aufsichtsmaßnahmen erfolglos geblieben sind oder die Bringungsgemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist. Als gelinderes Mittel ist in § 18 Abs. 3 K-GSLG vorgesehen, dass auf Verlangen der Agrarbehörde der Vorsitzende das nach der Sache zuständige Organ zu einer Sitzung einzuberufen hat, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Agrarbehörde ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn die Beseitigung eines Missstandes durch eine Beratung oder Beschlussfassung des zuständigen Organs der Bringungsgemeinschaft herbeigeführt werden kann. Der Vorsitzende hat dem zuständigen Organ die Auffassung der Agrarbehörde, die zum Verlangen auf Einberufung einer Sitzung geführt hat, mitzuteilen.Aus den Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte, Zahl: Verf-139/16/1997, zu Paragraph 18, (Aufsicht) ist zu entnehmen, dass gegenüber der bisherigen Rechtslage die Bestimmungen über die Aufsicht ausführlicher gestaltet werden. Die einzelnen Aufsichtsmittel werden abgestuft nach dem Grad ihrer Eingriffsintensität vorgesehen. Die Bestimmung eines Sachverwalters wird nur mehr als allerletztes Aufsichtsmittel für den Fall vorgesehen, dass vorhergehende Aufsichtsmaßnahmen erfolglos geblieben sind oder die Bringungsgemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist. Als gelinderes Mittel ist in Paragraph 18, Absatz 3, K-GSLG vorgesehen, dass auf Verlangen der Agrarbehörde der Vorsitzende das nach der Sache zuständige Organ zu einer Sitzung einzuberufen hat, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Agrarbehörde ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn die Beseitigung eines Missstandes durch eine Beratung oder Beschlussfassung des zuständigen Organs der Bringungsgemeinschaft herbeigeführt werden kann. Der Vorsitzende hat dem zuständigen Organ die Auffassung der Agrarbehörde, die zum Verlangen auf Einberufung einer Sitzung geführt hat, mitzuteilen. Die Feststellungen haben ergeben, dass in den letzten 14 Jahren die Bringungsgemeinschaft keine Vollversammlung abgehalten hat. Laut den Satzungen der Bringungsgemeinschaft sind aber die Organe der Bringungsgemeinschaft alle vier Jahre neu zu wählen und zwar von der Vollversammlung. Da eine solche in den letzten 14 Jahren nicht stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass die Funktionsperiode der ursprünglich gewählten Organe bereits abgelaufen ist. Die belangte Behörde hat aber trotzdem den ursprünglich gewählten Obmann und Beschwerdeführer aufgefordert, eine Vollversammlung einzuberufen und geht sie offenbar davon aus, dass – auch wenn die Funktionsperiode abgelaufen ist – der bisherige Obmann bis zum Amtsantritt neu gewählter Organe zumindest dafür verantwortlich ist, eine Neuwahl vorzubereiten und durchzuführen. Dass die Organe nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Neuwahl gänzlich ihre Funktion behalten, dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage im K-GSLG (vgl. anders § 79 Abs. 7 Wasserrechtsgesetz – WRG). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Obmann von der belangten Behörde dreimal (einmal mündlich und zweimal schriftlich) aufgefordert wurde, eine Vollversammlung abzuhalten und dieser Aufforderung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen ist.Die Feststellungen haben ergeben, dass in den letzten 14 Jahren die Bringungsgemeinschaft keine Vollversammlung abgehalten hat. Laut den Satzungen der Bringungsgemeinschaft sind aber die Organe der Bringungsgemeinschaft alle vier Jahre neu zu wählen und zwar von der Vollversammlung. Da eine solche in den letzten 14 Jahren nicht stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass die Funktionsperiode der ursprünglich gewählten Organe bereits abgelaufen ist. Die belangte Behörde hat aber trotzdem den ursprünglich gewählten Obmann und Beschwerdeführer aufgefordert, eine Vollversammlung einzuberufen und geht sie offenbar davon aus, dass – auch wenn die Funktionsperiode abgelaufen ist – der bisherige Obmann bis zum Amtsantritt neu gewählter Organe zumindest dafür verantwortlich ist, eine Neuwahl vorzubereiten und durchzuführen. Dass die Organe nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Neuwahl gänzlich ihre Funktion behalten, dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage im K-GSLG vergleiche anders Paragraph 79, Absatz 7, Wasserrechtsgesetz – WRG). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Obmann von der belangten Behörde dreimal (einmal mündlich und zweimal schriftlich) aufgefordert wurde, eine Vollversammlung abzuhalten und dieser Aufforderung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen ist.
  2. Beschwerdelegitimation Unabhängig davon, ob die belangte Behörde den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend eine Sachverwalter bestellt hat, ist zunächst zu prüfen ob der Beschwerdeführer als ehemaliger Obmann der Bringungsgemeinschaft durch den Bescheid der belangten Behörde überhaupt beschwert sein kann. Er wurde vor mehr als 14 Jahren zum Obmann gewählt und ist seine Funktionsperiode längst abgelaufen. Seine Beschwerde richtet sich ausschließlich dagegen, dass er als ehemaliger Obmann der Bringungsgemeinschaft den Aufforderungen der Behörde zur Abhaltung einer Vollversammlung aus seiner Sicht zu Recht nicht nachgekommen sei. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Beschwerde auf die bloße Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Bringungsgemeinschaft bezieht. Soweit sich seine Beschwerde gegen die Wünsche und Vorhaben der Gemeinde und der Touristik GmbH richtet, trifft dies nicht den Wirkungsbereich des angefochtenen Bescheides, in dem es rein um die Sachverwalterbestellung zur Neuwahl von Organen der Bringungsgemeinschaft geht. Ob der Bringungsweg für die Belange der Märchenwanderweile genutzt werden kann, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und war daher darauf nicht einzugehen. Gemäß Art.
  3. Abs. 1 B-VG kann gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Prozessvoraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde ist daher das Vorliegen der formellen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene behördliche Handeln den Beschwerdeführer belastet (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083). Anders gesagt der Beschwerdeführer muss ein objektives Interesse an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides haben. Dieses Interesse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 30.05.207, Ra 2015/07/0106).Gemäß Artikel 132, Absatz eins, B-VG kann gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Prozessvoraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde ist daher das Vorliegen der formellen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene behördliche Handeln den Beschwerdeführer belastet (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083). Anders gesagt der Beschwerdeführer muss ein objektives Interesse an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides haben. Dieses Interesse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 30.05.207, Ra 2015/07/0106). Da die Funktionsperiode des Beschwerdeführers als Obmann der Bringungsgemeinschaft längst abgelaufen ist, wird durch den Bescheid der belangten Behörde auch seine Funktion als Obmann nicht beseitigt oder ersetzt, vielmehr ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer gar keine Funktion mehr inne hat und daher durch den Sachverwalter auch nicht aus seiner Funktion verdrängt werden kann. Für den Beschwerdeführer in seiner Funktion als ehemaliger Obmann hätte daher eine allfällige Aufhebung des Bescheides keinen objektiven Nutzen, er wäre trotzdem nicht weiterhin Obmann der Bringungsgemeinschaft, weil seine Funktionsperiode längst abgelaufen ist. Damit kann der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht belasten, weil er nicht mehr Obmann der Bringungsgemeinschaft ist; dies wäre auch so, wenn der angefochtene Bescheid gar nicht erlassen worden wäre. Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem Vorbingen in der Beschwerde nicht beschwert ist, hatte er diesbezüglich keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung. Dazu kommt, dass in der Zwischenzeit eine Vollversammlung abgehalten wurde und die Organe neu gewählt wurden. Der Beschwerdeführer hat neuerlich als Obmann kandidiert, wurde aber nicht gewählt, sondern fiel die Wahl auf den Sachverwalter. Die Funktion des Sachverwalters ist mit der Durchführung der Vollversammlung und der Neuwahl der Organe beendet und liegt auch aus diesem Grund kein Beschwer mehr vor. Es ist also insgesamt nicht erkennbar wie der Beschwerdeführer als ehemaliger Obmann der Bringungsgemeinschaft durch den angefochtenen Bescheid beschwert sein kann. Dass er als Mitglied der Bringungsgemeinschaft durch die Bestellung des Sachverwalters beschwert wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und war daher darauf nicht einzugehen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S5.1033.9.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.