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{'item': 'KLVwG-S6-587/7/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-S6-587/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Senatsvorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 13.02.2017, Zahl: xxx, betreffend Streitigkeiten über die Ausübung von Nutzungsrechten, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde des xxx gegen die Zurückweisung der Beschwerde zu Tagesordnungspunkt

  1. der Vollversammlung der Holzgruppe V vom 15.10.2016 durch die belangte Behörde wirdrömisch eins. Der Beschwerde des xxx gegen die Zurückweisung der Beschwerde zu Tagesordnungspunkt
  2. der Vollversammlung der Holzgruppe römisch fünf vom 15.10.2016 durch die belangte Behörde wird F o l g e g e g e b e n , und der Spruch des angefochtenen Bescheides diesbezüglich gemäß § 28 Abs. 5 VwGVGund der Spruch des angefochtenen Bescheides diesbezüglich gemäß , Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG a u f g e h o b e n und die Behörde angewiesen, die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt
  3. der Vollversammlung der Holzgruppe V vom 15.10.2016 inhaltlich zu behandeln.und die Behörde angewiesen, die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt
  4. der Vollversammlung der Holzgruppe römisch fünf vom 15.10.2016 inhaltlich zu behandeln. II. Die Beschwerde des xxx wird, soweit sie sich gegen die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Tagesordnungspunkt
  5. der Vollversammlung der Holzgruppe V vom 15.10.2016 richtet, als unbegründetrömisch zwei. Die Beschwerde des xxx wird, soweit sie sich gegen die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Tagesordnungspunkt
  6. der Vollversammlung der Holzgruppe römisch fünf vom 15.10.2016 richtet, als unbegründet a b g e w i e s e n . III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch drei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt: Am 15.10.2016 hat die Holzgruppe V nach Aufforderung der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, eine außerordentliche Vollversammlung abgehalten.Am 15.10.2016 hat die Holzgruppe römisch fünf nach Aufforderung der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, eine außerordentliche Vollversammlung abgehalten. Die Tagesordnung beinhaltete folgende Punkte:
  7. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  8. Wahl der Rechnungsprüfer
  9. Holzbezug für Wassertröge Laguschen und Mitterer Berg Unter Tagesordnungspunkt
  10. wurden zwei Rechnungsprüfer mit der Gegenstimme von vlg. xxx gewählt. Unter Tagesordnungspunkt
  11. wurde beschlossen, auf Ersuchen des Obmannes der AG xxx und xxx zwei Bloche für im Nutzungsbereich der Holzgruppe V „xxx“ sowie der Holzgruppe IV befindliche Tränketröge im „xxx“ zur Verfügung zu stellen. Dies wurde mehrheitlich mit der Gegenstimme des vlg. xxx beschlossen.Unter Tagesordnungspunkt
  12. wurde beschlossen, auf Ersuchen des Obmannes der AG xxx und xxx zwei Bloche für im Nutzungsbereich der Holzgruppe römisch fünf „xxx“ sowie der Holzgruppe römisch vier befindliche Tränketröge im „xxx“ zur Verfügung zu stellen. Dies wurde mehrheitlich mit der Gegenstimme des vlg. xxx beschlossen. Gegen die Beschlüsse zu TOP
  13. sowie zu TOP
  14. erhob vlg. xxx Beschwerde. Gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt
  15. bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es für die Wahl der Rechnungsprüfer im Waldwirtschaftsplan bzw. Regelungsplan bzw. Waldordnung keine Regelung dafür gäbe. Auch treffe der Regelungsplan keine Bestimmungen über ein Beschwerderecht. Zu Tagesordnungspunkt
  16. wendet der Beschwerdeführer ein, dass es keine Regelung für Holzbezüge für die Agrargemeinschaft xxx und xxx im Regelungsplan der Holzgruppe V gäbe. Die Agrargemeinschaft stelle keine berechtigte Liegenschaft im Regelungsplan dar. Auch hier bestünden Regelungslücken. Der xxx gehöre nicht zu den Grundstücken der Holzgruppe V und sei der Antrag bei der falschen Holzgruppe eingebracht worden. Der Antrag der Agrargemeinschaft xxx und xxx sei vom Obmann ohne Beschluss der Vollversammlung gestellt worden. Der Beschwerdeführer fordere als Nutzungsberechtigter die Schließung der vorhandenen Regelungslücken.Zu Tagesordnungspunkt
  17. wendet der Beschwerdeführer ein, dass es keine Regelung für Holzbezüge für die Agrargemeinschaft xxx und xxx im Regelungsplan der Holzgruppe römisch fünf gäbe. Die Agrargemeinschaft stelle keine berechtigte Liegenschaft im Regelungsplan dar. Auch hier bestünden Regelungslücken. Der xxx gehöre nicht zu den Grundstücken der Holzgruppe römisch fünf und sei der Antrag bei der falschen Holzgruppe eingebracht worden. Der Antrag der Agrargemeinschaft xxx und xxx sei vom Obmann ohne Beschluss der Vollversammlung gestellt worden. Der Beschwerdeführer fordere als Nutzungsberechtigter die Schließung der vorhandenen Regelungslücken. Das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienstelle xxx, wies mit Bescheid vom 13.02.2017, Zahl: xxx die Beschwerde des xxx vom 18.10.2016 gegen die Tagesordnungspunkte
  18. und
  19. der Vollversammlung der Holzgruppe V vom 15.10.2016 als unzulässig zurück.Das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienstelle xxx, wies mit Bescheid vom 13.02.2017, Zahl: xxx die Beschwerde des xxx vom 18.10.2016 gegen die Tagesordnungspunkte
  20. und
  21. der Vollversammlung der Holzgruppe römisch fünf vom 15.10.2016 als unzulässig zurück. Unter Zugrundelegung des § 43 K-WWLG sowie der Bestimmungen der Verwaltungsregelung nach § 3 des Regelungsplanes vom 11.03.2014 begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen dahin, dass die Wahl der Rechnungsprüfer nach Ansicht der Agrarbehörde keinen Streit über den Bestand oder die Ausübung der Nutzungsrechte darstelle und damit keine Zuständigkeit bestehe, über diese Beschwerde zu befinden. Unter Zugrundelegung des Paragraph 43, K-WWLG sowie der Bestimmungen der Verwaltungsregelung nach Paragraph 3, des Regelungsplanes vom 11.03.2014 begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen dahin, dass die Wahl der Rechnungsprüfer nach Ansicht der Agrarbehörde keinen Streit über den Bestand oder die Ausübung der Nutzungsrechte darstelle und damit keine Zuständigkeit bestehe, über diese Beschwerde zu befinden. Betreffend Tagesordnungspunkt
  22. (Beschluss über die Zurverfügungstellung von zwei Blochen an die Agrargemeinschaft „xxx und xxx“) wurde festgehalten, dass tatsächlich die Zurverfügungstellung an eine nicht berechtigte Liegenschaft erfolgt sei. Die Zurverfügungstellung sei als Gegenleistung für die Bereitstellung des Grundes für den Bau des xxx-Weges durch die Agrargemeinschaft xxx und xxx erfolgt und sei zu diesem Weg bereits ein Verfahren sowohl vor der Agrarbehörde als auch vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten worden. Das Landesverwaltungsgericht verneinte die Zuständigkeit der Agrarbehörde über die gegenständliche Angelegenheit zu entscheiden, da es sich nicht um eine Streitigkeit, die den Bestand oder die Ausübung der Nutzungsrechte betroffen hätte, gehandelt habe, sondern um die Umsetzung eines Wegbauprojektes, das bereits im Waldwirtschaftsplan vorgesehen sei. Da die Zurverfügungstellung der zwei Holzbloche auch als Gegenleistung für die Grundzurverfügungstellung des xxx-Weges erfolgt sei, könne analog zum genannten Erkenntnis davon ausgegangen werden, dass auch im gegenständlichen Fall keine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung bestehe, da die Angelegenheit nicht den Bestand und die Ausübung der Holzbezugsrechte betreffe. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: „…Mein Anbringen an die zuständige Behörde vom 18.10.2016 zur außerordentlichen Vollversammlung der Holzgruppe V, vom 15.10.2016, wurde in der Zusammenfassung durch die Behörde (hier der Bescheiderstellerin, Mag. xxx, im Bescheid mit der Zahl: xxx vom 13.02.2017 ungerechtfertigt verkürzt im Punkt
  23. Verfahrensgang dargestellt und dadurch aus dem Zusammenhang meiner Anbringung gerissen worden (Beweis – Eingabe 18.10.2016). Einen Streitschlichtungsversuch hat die Behörde nicht durchgeführt.„…Mein Anbringen an die zuständige Behörde vom 18.10.2016 zur außerordentlichen Vollversammlung der Holzgruppe römisch fünf, vom 15.10.2016, wurde in der Zusammenfassung durch die Behörde (hier der Bescheiderstellerin, Mag. xxx, im Bescheid mit der Zahl: xxx vom 13.02.2017 ungerechtfertigt verkürzt im Punkt
  24. Verfahrensgang dargestellt und dadurch aus dem Zusammenhang meiner Anbringung gerissen worden (Beweis – Eingabe 18.10.2016). Einen Streitschlichtungsversuch hat die Behörde nicht durchgeführt.
  25. Im Ermittlungsverfahren der Behörde komme ich als betroffene Partei nicht vor, die Behörde hat sich nicht um eine „einvernehmliche Streitlösung“ bemüht. Daher hatte ich kein „ Parteigehör“ welches mir der Gesetzgeber zusichert. Daher bin ich im Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Da die „Problemlösung“ nicht einmal versucht wurde. Ich fordere daher die jetzt zuständige Behörde auf mir meine Rechte einzuräumen und heilende Maßnahmen anzuordnen und dessen Umsetzung zu kontrollieren.
  26. Ich wiederhole alle Vor- und Anbringen vom 18.10.2016 und erhebe sie auch zum Vorbringen und Anbringen dieser Beschwerde zum Bescheid mit der Zahl: xxx in der von mir eingebrachten Fassung vom 18.10.
  27. Ich fordere alle mir vom Rechtsstaat Österreich zugesicherte Rechte ein.
  28. Die Holzgruppe 5 ist ein Sachenrecht (Servitut), wie kann diese eine Stellungnahme abgeben. (Bescheid
  29. Seite,
  30. Absatz). Wie kann eine Holzgruppe ausführen? (Mit Schreiben vom 10.01.2017). Wenn die Bescheiderstellerin einer Sache „Personenrechte“ einräumt die sie nicht hat, muss ich die Befangenheit „dieser Person“ feststellen und daher fordere ich die übergeordnete zuständige Verwaltungs-Instanz auf heilende Maßnahmen, in die Wege zu leiten und die Umsetzung dazu anzuordnen und dann später auch die Kontrollmechanismen zu kontrollieren (Rechtstaatlich zugesicherte Rechte). Ich fordere die befangene Bescheiderstellerin auszutauschen.
  31. Die Behörde hat beim Punkt
  32. des Bescheides: Maßgebliche rechtliche Bestimmungen und rechtliche Würdigung auf die Rechtsansprüche von mir vergessen und diese in ihrem Bescheid nicht berücksichtigt. Daher bin ich im Grundrecht und Menschenrecht im Bescheid nicht vorhanden, das ist eine Beschwer für mich. Ich fordere die Behebung dieser Beschwer für mich.
  33. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen nun, unter Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, zu folgender rechtlichen Beurteilung: Auf Seite 3,
  34. Absatz des Bescheides, stellt nach Ansicht der Agrarbehörde keinen Streit dar die Agrarbehörde stellt keine Zuständigkeit fest u.s.w. Einen Beweis zur Feststellung der Unzuständigkeit entnehme ich der Begründung zum Bescheid nicht. (Rechtsgrundlagen) Diesen fordere ich aber ein. Auf Seite 3, Absatz 5, 6 und 7 stellt die Bescheiderstellerin fest: Die Agrargemeinschaft xxx und xxx ist keine berechtigte Liegenschaft der Holzgruppe 5 u.s.w. (
  35. Beilage) Diese Feststellung hat sowie ihre Gesetzes-Konsequenz? Ich erkenne aus diesem Teil des Bescheides die Willkür der Bescheiderstellerin welche ihre Aufgabe nicht erfüllt. Wie erhalte ich nun meine mir zugesicherten Rechte? Nur indem dieser Bescheid behoben wird. Die Regelungen dann auf die Gesetze des Rechtstaates angepasst werden um Streit zu vermeiden. Ich stelle daher den Antrag diesen Bescheid in allen Punkten aufzuheben. 14.03.2017 xxx“ In der Beschwerdebeantwortung teilte der Obmann dem Verwaltungsgericht mit, dass er dem Bescheid der AB vollinhaltlich zustimme, auf seine Stellungnahme vom 10.01.2017 verweise und er seine Verwunderung zum Ausdruck bringe, dass vlg. Anderlesbauer gegen seinen Nutzen und Vorteil Beschwerde führe.In der Beschwerdebeantwortung teilte der Obmann dem Verwaltungsgericht mit, dass er dem Bescheid der Ausschussbericht vollinhaltlich zustimme, auf seine Stellungnahme vom 10.01.2017 verweise und er seine Verwunderung zum Ausdruck bringe, dass vlg. Anderlesbauer gegen seinen Nutzen und Vorteil Beschwerde führe. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: § 43 Abs. 3 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz – K-WWLGParagraph 43, Absatz 3, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz – K-WWLG LGBl.Nr. 15/2003, idF LGBl.Nr. 85/2013,LGBl.Nr. 15 aus 2003,, in der Fassung LGBl.Nr. 85 aus 2013,, Zuständigkeiten … Die Behörde hat auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage zu entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind. § 4Paragraph 4 II. Waldordnungrömisch zwei. Waldordnung B.) …Aufsicht… BEHÖRDLICHE AUFSICHT Im Falle von Streitigkeiten unter den Nutzungsberechtigten, die den Bestand oder die Ausübung der Nutzungsrechte betreffen, entscheidet die Agrarbehörde. § 4Paragraph 4 II. Waldordnungrömisch zwei. Waldordnung C.) Nutzungsmodalitäten und Betriebsvorschriften wird hinsichtlich der Holzgruppe V aufgehoben und durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:wird hinsichtlich der Holzgruppe römisch fünf aufgehoben und durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: WALDORDNUNG FÜR DIE HOLZGRUPPE VWALDORDNUNG FÜR DIE HOLZGRUPPE römisch fünf Waldordnung Die Holznutzung richtet sich nach dem jeweils in Geltung befindlichen Waldwirtschaftsplan der Holzgruppe V und den im genannten Plan festgehaltenen Schlagorten und Nutzungsarten, wobei alle berechtigten Liegenschaften gleichberechtigt mit 1 Anteil beanteilt sind.Die Holznutzung richtet sich nach dem jeweils in Geltung befindlichen Waldwirtschaftsplan der Holzgruppe römisch fünf und den im genannten Plan festgehaltenen Schlagorten und Nutzungsarten, wobei alle berechtigten Liegenschaften gleichberechtigt mit 1 Anteil beanteilt sind. Holznutzungen können entweder als Bezugsholz einzelner Liegenschaften oder als gemeinschaftliche Verkaufsschlägerungen erfolgen. Bezugsholz kann auf Antrag einer berechtigten Liegenschaft von der Vollversammlung für Neubauten, Instandhaltung oder Erneuerung auf der jeweiligen Liegenschaft befindlicher Gebäude, im Höchstumfang von 100 fm je Baumaßnahme, bewilligt werden; Gemeinschaftliche Verkaufsschlägerungen werden von der Vollversammlung beschlossen. Der dabei erzielte Holzerlös ist in erster Linie für Gemeinschaftszwecke (insbesondere Steuern, Umlagen, Waldpflege, Erhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen) zu verwenden; nach ausreichender Bedeckung dieser Auslagen kann die Vollversammlung eine anteilsmäßige Aufteilung der Überschüsse beschließen. Die Holzauszeige wird unter Beachtung der von der Vollversammlung festgelegten Vorgaben (insbesondere hinsichtlich Nutzungsmenge, Nutzungsart und Schlagort) und der forstgesetzlichen Vorgaben durch das örtlich und sachlich zuständige Organ der Bezirksforstinspektion bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau nach Vorliegen der agrarbehördlichen Fällungsbewilligung durchgeführt. Kleinmengen bis zu einem Gesamtausmaß von 20 fm können vom Obmann ausgezeigt werden. Brennholz für den Eigenbedarf der einzelnen Stammsitzliegenschaften kann aus dem Gemeinschaftswald bezogen werden. Die dafür beanspruchte Holzmenge ist – vor der Nutzung – der Vollversammlung zur Bewilligung bekannt zu geben. Die Auszeige erfolgt im Zuge einer Vollversammlung, durch den Obmann. Jegliche eigenmächtige Nutzung im Wald der Holzgruppe V ist verboten. Ebenso ist den einzelnen Mitgliedern der Verkauf von Bezugsholz verboten.Jegliche eigenmächtige Nutzung im Wald der Holzgruppe römisch fünf ist verboten. Ebenso ist den einzelnen Mitgliedern der Verkauf von Bezugsholz verboten. III.römisch drei. Festgestellter Sachverhalt: Mit dem Plan der Agrarbezirksbehörde xxx über die Regulierung der Agrargemeinschaft „xxx“ und weiterer Agrargemeinschaften vom 30.07.1929, Zahl: xxx, wurden in xxx insgesamt acht Agrargemeinschaften sowie fünf Einforstungsgruppen reguliert. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 13.10.2010, Zahl: xxx, wurden die Holzgruppen durch Änderung der Waldordnung dahingehend entflochten, dass im Ergebnis jede Holzgruppe den jeweiligen Wald eigenverantwortlich bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Liegenschaft xxx, Mitglied der Einforstungsgruppe V. Mit dem Holzbezugsrecht belastet sind Grundstücke der Agrargemeinschaft „xxx“, wo der Beschwerdeführer ebenfalls Mitglied ist. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 13.10.2010, Zahl: xxx, wurden die Holzgruppen durch Änderung der Waldordnung dahingehend entflochten, dass im Ergebnis jede Holzgruppe den jeweiligen Wald eigenverantwortlich bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Liegenschaft xxx, Mitglied der Einforstungsgruppe römisch fünf. Mit dem Holzbezugsrecht belastet sind Grundstücke der Agrargemeinschaft „xxx“, wo der Beschwerdeführer ebenfalls Mitglied ist. Nach dem Regulierungsplan aus dem Jahr 1929 standen den Eigentümern der belasteten Grundstücke, das sind acht Agrargemeinschaften in der Gemeinde xxx, die Weidenutzungsrechte zu, die Holznutzungsrechte auf denselben Grundstücken waren auf 5 Holzgruppen verteilt, deren insgesamt 87 Mitglieder auch alle Mitglieder der Agrargemeinschaften, in deren Eigentum sich die Grundstücke befinden, waren. Der Sinn der Nutzungsverteilung auf 5 Holzgruppen erschließt sich aus der Betrachtung der zum Regulierungszeitpunkt 1929 gegebenen Situation der Bergbauern mit Holznot und Bewirtschaftungserschwernissen, um den bezugsberechtigten Liegenschaften das wirtschaftliche Überleben zu sichern. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 13.10.2010 wurde die gemeinsame Verwaltung der Holzgruppen durch die Gesamtheit der Wirtschaftsausschüsse und deren fünf Obleute gestrichen. Dies unter Hinweis auf Vollversammlungen vom
  36. und 23.03.2010, wonach jede Holzgruppe den jeweiligen Wald eigenverantwortlich bewirtschaften soll, ohne Zustimmung der anderen Holzgruppen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 9.4.2013, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde des xxx gegen Tagesordnungspunkt
  37. der Vollversammlung der Holzgruppe V vom 29.11.2012, mit welchem eine neue Waldordnung und neue Verwaltungsregelungen mehrheitlich beschlossen wurden, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Landesagrarsenat bestätigt.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 9.4.2013, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde des xxx gegen Tagesordnungspunkt
  38. der Vollversammlung der Holzgruppe römisch fünf vom 29.11.2012, mit welchem eine neue Waldordnung und neue Verwaltungsregelungen mehrheitlich beschlossen wurden, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Landesagrarsenat bestätigt. Mit dem Bescheid der Agrarbehörde vom 13.01.2014, Zahl: xxx wurde § 4 I Punkt B des Regelungsplans von 1929, in welchem u.a. unter Punkt
  39. „Nutzungsplan und Hiebsatz“ der Hiebsatz mit 42 Efm festgelegt war, im Hinblick auf die Holzgruppe V aufgehoben und durch neue Verwaltungsregelungen ersetzt.Mit dem Bescheid der Agrarbehörde vom 13.01.2014, Zahl: xxx wurde Paragraph 4, römisch eins Punkt B des Regelungsplans von 1929, in welchem u.a. unter Punkt
  40. „Nutzungsplan und Hiebsatz“ der Hiebsatz mit 42 Efm festgelegt war, im Hinblick auf die Holzgruppe römisch fünf aufgehoben und durch neue Verwaltungsregelungen ersetzt. Der Hiebsatz wurde aufgrund des geltenden Waldwirtschaftsplanes (2009 bis 2018), nach dem sich die Holznutzung richtet, auf 120 Efm pro Jahr erhöht. Die neuen Verwaltungsregelungen enthalten, obwohl sie sowohl dem Vorstand als auch der Vollversammlung Zuständigkeitsbereiche zur Beschlussfassung zuordnen, kein Beschwerderecht für überstimmte Mitglieder, sondern nur die Bestimmung, dass die Behörde über Streitigkeiten unter den Nutzungsberechtigten, die Bestand oder Ausübung der Nutzungsrechte betreffen, zu entscheiden hat. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13.02.2017, Zahl: xxx wies die Agrarbehörde Kärnten, Dienstelle xxx, die Beschwerde des xxx vom 18.10.2016 gegen die zu den Tagesordnungspunkten
  41. und
  42. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung der Holzgruppe V vom 15.10.2016 wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurück.Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13.02.2017, Zahl: xxx wies die Agrarbehörde Kärnten, Dienstelle xxx, die Beschwerde des xxx vom 18.10.2016 gegen die zu den Tagesordnungspunkten
  43. und
  44. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung der Holzgruppe römisch fünf vom 15.10.2016 wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurück. IV.römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 4 II. Waldordnung B), Aufsicht, entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten unter den Nutzungsberechtigten, die den Bestand oder die Ausübung der Nutzungsrechte betreffen.Gemäß Paragraph 4, römisch zwei. Waldordnung B), Aufsicht, entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten unter den Nutzungsberechtigten, die den Bestand oder die Ausübung der Nutzungsrechte betreffen. Zur Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich im Gegenstand um keine Streitigkeiten unter den Nutzungsberechtigten, die den Bestand oder die Ausübung der Nutzungsrechte betreffen, handle und daher eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Streitentscheidung nicht gegeben sei, wird festgehalten, dass diese Beurteilung hinsichtlich des Beschlusses zur Wahl der Rechnungsprüfer unter Tagesordnungspunkt
  45. der Vollversammlung der Holzgruppe V vom 15.10.2016 zutreffend ist, jedoch hinsichtlich des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt
  46. der Vollversammlung nicht. Zur Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich im Gegenstand um keine Streitigkeiten unter den Nutzungsberechtigten, die den Bestand oder die Ausübung der Nutzungsrechte betreffen, handle und daher eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Streitentscheidung nicht gegeben sei, wird festgehalten, dass diese Beurteilung hinsichtlich des Beschlusses zur Wahl der Rechnungsprüfer unter Tagesordnungspunkt
  47. der Vollversammlung der Holzgruppe römisch fünf vom 15.10.2016 zutreffend ist, jedoch hinsichtlich des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt
  48. der Vollversammlung nicht. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde, handelt es sich beim Bezug der zwei Bloche nicht um eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Wegbaubauprojekts, das bereits im Waldwirtschaftsplan vorgesehen war, sondern um eine Angelegenheit des Holzbezugs im Sinne des Regelungsplanes. Daher kann hier keine Analogie zur zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts gezogen werden und diesbezüglich eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Streitentscheidung verneint werden. Der Beschluss der Vollversammlung betrifft die Holznutzungsrechte aller Mitglieder deshalb, als zwei Bloche den nutzungsberechtigten Liegenschaften nicht mehr zur Verfügung stehen. Deshalb hätte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt
  49. der Vollversammlung der Holzgruppe V vom 15.10.2016 inhaltlich behandeln müssen. Daher ist die diesbezügliche zurückweisende Entscheidung nicht zutreffend und war sie zu beheben. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde, handelt es sich beim Bezug der zwei Bloche nicht um eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Wegbaubauprojekts, das bereits im Waldwirtschaftsplan vorgesehen war, sondern um eine Angelegenheit des Holzbezugs im Sinne des Regelungsplanes. Daher kann hier keine Analogie zur zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts gezogen werden und diesbezüglich eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Streitentscheidung verneint werden. Der Beschluss der Vollversammlung betrifft die Holznutzungsrechte aller Mitglieder deshalb, als zwei Bloche den nutzungsberechtigten Liegenschaften nicht mehr zur Verfügung stehen. Deshalb hätte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt
  50. der Vollversammlung der Holzgruppe römisch fünf vom 15.10.2016 inhaltlich behandeln müssen. Daher ist die diesbezügliche zurückweisende Entscheidung nicht zutreffend und war sie zu beheben. Da es sich im Gegenstand nun um keine Entscheidung handelt, hinsichtlich welcher der Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wäre, war von einer solchen abzusehen. V: Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S6.587.7.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.