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{'item': 'KLVwG-1072/2/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-1072/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Frau xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx, , Zahl: xxx vom 10.05.2017, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Frau xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx, , Zahl: xxx vom 10.05.2017, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 21.12.2016 hat die xxx, im Verfahren vertreten durch die Geschäftsführerin xxx, die Gemeinde xxx davon in Kenntnis gesetzt, dass sie gegen das beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängige Verfahren betreffend das Bauvorhaben xxx, Zahl: xxx, Einwände erhebe und sie sich daher an diesem Verfahren als Anrainer beteiligte. Mit Schreiben vom 11.01.2017 wurde die xxx seitens der Gemeinde xxx davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr nach Auffassung der Gemeinde xxx keine Parteistellung gemäß den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung zukommt. Der Einschreiterin wurde die Möglichkeit eingeräumt zu diesem Schreiben binnen zwei Wochen nach Erhalt Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26.01.2017 teilte die xxx, soweit für die vorliegende Entscheidung von Belang, mit, dass sie ihre bisherigen Anträge Aufrecht erhalte. Mit Bescheid vom 09.02.2017 hat die Bürgermeisterin der xxx dem Antrag der Firma xxx, vertreten durch xxx, auf Parteistellung zum Bauvorhaben, Zahl: xxx gem. § 23 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung iVm. § 34 Abs. 3 K-BO nicht stattgegeben.Mit Bescheid vom 09.02.2017 hat die Bürgermeisterin der xxx dem Antrag der Firma xxx, vertreten durch xxx, auf Parteistellung zum Bauvorhaben, Zahl: xxx gem. Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, Kärntner Bauordnung in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, K-BO nicht stattgegeben. Im Wesentlichen zusammengefasst begründete die Bürgermeisterin diese Ent-scheidung damit, dass das Grundstück der xxx, GSt. Nr. xxx, KG xxx, nicht direkt an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx angrenze. Darüberhinaus hat die Behörde nachstehendes ausgeführt: „Die näheste Verbindung zwischen dem Grundstück xxx zu xxx mit den dazwischenliegenden Grundstücken xxx und xxx beträgt mehr als 20 m. Die Zufahrt zum Baugrundstück xxx erfolgt über eine eigene Stichstraße, welche sich in keinem Einflussbereich zum Grundstück Nr. xxx befindet. Beweis: Auszug aus TBB xxx mit Verkehrsflächen Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO dürfen Anrainer im Sinn des Abs. 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die Ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften des Flächen-widmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Weiters wird ausgeführt, dass bei Gebäuden welche ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Einwendungen nur zu folgenden Bestimmungen erheben:Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO dürfen Anrainer im Sinn des Absatz 2, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die Ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften des Flächen-widmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Weiters wird ausgeführt, dass bei Gebäuden welche ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Einwendungen nur zu folgenden Bestimmungen erheben: ● die Bebauungsweise ● die Ausnutzbarkeit des Grundstückes ● die Lage des Vorhabens ● die Abstände von der Grundstücksgrenzen und von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken ● die Bebauungshöhe ● die Brandsicherheit Weiters wurde erhoben, dass im gegenständlichen Bereich die Widmung – Bauland Wohngebiet besteht und die Errichtung von Ein- bzw. Mehrfamilienhäusern widmungskonform ist. Nach dem Erkenntnis des Bundesgerichtshofes Slg 528(A)/35 werden Nachbarn wie folgt definiert: „Demnach sind Nachbarn die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Ver-bauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Nahverhältnis stehen, dass durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen auf die Liegenschaft zu rechnen ist, zu deren Abwehr die Bauordnung dient.“ Nachdem ausgeschlossen werden kann, dass das Grundstück der Beschwerde-führer an das Baugrundstück unmittelbar angrenzt sowie die Immissionen durch den Bau eines Zweifamilienhauses in der Widmung Bauland-Wohngebiet die subjektiven Rechte der Grundstückseigentümer der Parz.Nr. xxx, KG xxx nicht beeinträchtigen bzw. die Zufahrt zu Parz.Nr. xxx, KG xxx nicht am Grundstück der Beschwerdeführer vorbeiführt, ist eine Parteistellung auszuschließen. Weiters wird ausgeführt, dass Herr xxx sowohl Geschäftsführer des Antragsstellers der Firma xxx ist, als auch Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx wurde er nachweislich vom Bauansuchen auf Gst.Nr. xxx KG Sallach mit Datum vom 16.06.2011 in Kenntnis gesetzt. Es wird daher auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.03.2016, Zahl 2013/06/0071 verwiesen, in welchem ausgeführt wird, dass das Recht des Anrainers auf Antragstellung zeitlich eng – nämlich auf den Zeitraum eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste - limitiert ist. Gegen diese Entscheidung wurde mit Schriftsatz vom 06.03.2017 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom 10.05.2017, Zahl: xxx hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet: „Mit Datum vom 23.12.2016 wurde von der Firma xxx vertreten durch Frau xxx ein Antrag mit dem Titel "Einspruch Bauvorhaben xxx KLVwG-xxx" eingebracht. In diesem Antrag wurde von der Firma xxx der Antrag gestellt zum Bauvorfahren auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx ParteisteIlung zu erhalten. Dieses Bauverfahren liegt derzeit zur Entscheidung beim Kärntner Landesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Firma xxx mit Datum vom 11.01.2017 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Baubehörde I. Instanz folgend zur Kenntnis gebracht: Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Firma xxx mit Datum vom 11.01.2017 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Baubehörde römisch eins. Instanz folgend zur Kenntnis gebracht: Das Bauvorhaben xxx befindet sich auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Das Grundstück der Firma xxx, welche nunmehr, zwar nicht dezidiert in oben genannten Schreiben, ParteisteIlung zu obigen Bauvorhaben beantragen bzw. Einsprüche gegen dieses Bauvorhaben einbringen befindet sich auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück befindet sich südlich des Grundstückes Nr. xxx und sind zwei weitere Grundstücke zwischen den beiden Liegenschaften. Das Grundstück xxx, KG xxx sowie die öffentliche Fahrstraße mit der Grundstücksnr. xxx, KG xxx. Von dem am nähesten liegenden Punkt des Baugrundstückes Nr. xxx zu dem Grundstück der Antragstellerin liegt eine Entfernung von ca. 22 m bzw. beträgt die Entfernung zwischen den beiden Gebäuden eine Länge von ca. 37 m. Das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. xxx betrifft die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses. Gemäß § 23 K-BO sind Parteien im Baubewilligungsverfahren unter anderem auch die Anrainer. Anrainer sind die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegender Grund-stücke. Es ist unbestritten, dass die Firma xxx nicht direkt angrenzender Nachbar zu Baugrundstück Parz.Nr. xxx ist sondern zwischen diesem Grundstück und dem Grundstück der Firma xxx zwei weitere Grundstücke liegen und der näheste Abstand zwischen den beiden Grundstücken 22 m bzw. der Abstand zwischen dem bestehenden Wohngebäude auf Parzelle Nr. xxx und dem Baugrundstück ca. 37 m beträgt. Gemäß Paragraph 23, K-BO sind Parteien im Baubewilligungsverfahren unter anderem auch die Anrainer. Anrainer sind die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegender Grund-stücke. Es ist unbestritten, dass die Firma xxx nicht direkt angrenzender Nachbar zu Baugrundstück Parz.Nr. xxx ist sondern zwischen diesem Grundstück und dem Grundstück der Firma xxx zwei weitere Grundstücke liegen und der näheste Abstand zwischen den beiden Grundstücken 22 m bzw. der Abstand zwischen dem bestehenden Wohngebäude auf Parzelle Nr. xxx und dem Baugrundstück ca. 37 m beträgt. Gemäß K-BO 1996 § 23 Abs. 2 lit. a sind Anrainer die Eigentümer der an das Bau-grundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Die Gesetzesstelle lässt erkennen, dass entgegen dem Ausdruck Anrainer nur die Eigentümer der Grundstücke, die mit dem zu verbauenden Grundstück einen gemeinsamen Rain besitzen, als Nachbarn bei-zuziehen sind, sondern alle Eigentümer der im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke, bei einem immissionsträchtigen Betrieb kann dieser Personenkreis sehr groß sein. Bei einem Vorhaben, bei welchem es sich aus-schließlich um Wohnbebauung handelt, ist ein immissionsträchtiger Betrieb aus-geschlossen. Begründet wird dies unter anderem damit, dass gemäß K-BO 1996 § 23 Abs. 3 der Immissionsschutz der Anrainer kein subjektiv öffentliches Recht darstellt. Gemäß K-BO 1996 Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, sind Anrainer die Eigentümer der an das Bau-grundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Die Gesetzesstelle lässt erkennen, dass entgegen dem Ausdruck Anrainer nur die Eigentümer der Grundstücke, die mit dem zu verbauenden Grundstück einen gemeinsamen Rain besitzen, als Nachbarn bei-zuziehen sind, sondern alle Eigentümer der im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke, bei einem immissionsträchtigen Betrieb kann dieser Personenkreis sehr groß sein. Bei einem Vorhaben, bei welchem es sich aus-schließlich um Wohnbebauung handelt, ist ein immissionsträchtiger Betrieb aus-geschlossen. Begründet wird dies unter anderem damit, dass gemäß K-BO 1996 Paragraph 23, Absatz 3, der Immissionsschutz der Anrainer kein subjektiv öffentliches Recht darstellt. Das gegenständliche Vorhaben, bei welchem es sich ausschließlich um Wohnbe-bauung handelt, ist ca. 22 - 37 m von der Berufungswerberin entfernt. Gemäß VwGH ist der Umstand, dass ein Grundstück eines Beschwerdeführers in einer solchen Entfernung von einem Baugrundstück liegt, für sich genommen nicht geeignet, eine potenzielle Beeinträchtigung nachzuweisen vor allem müssten besondere Umstände einer Beeinträchtigung vorliegen. Jedoch kann angenommen werden, dass bei einer Wohnbebauung keine besonderen Umstände angenommen werden können zumal auch die Zufahrt zu Grundstück Nr. 188/5 nicht in der Nähe des Grundstückes der Antragstellerin verläuft. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Berufungswerberin keine ParteisteIlung gemäß Kärntner Bauordnung hat. Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.01.2017 nachweislich zugestellt und wurde mit Mail vom 26.01.2017 von der Firma xxx eine Stellungnahme zu obigen Schreiben mit folgendem Inhalt übermittelt: Bzgl. Ihres Schreibens vom 11.01.2017 nehmen wir fristgerecht Stellung. Wir halten alle Einwendungen aufrecht. Ihre damalige Bausachverständige Mag. xxx stellt nämlich in der Gemeindezeitung (PZ) unsere Problematik der Anrainerschaft ganz anders dar. Auch ist Ihnen sicher nicht entgangen, dass der Bauwerber 188/5 wiederholt den" Schwarzbau" als Bürohaus einreicht und auch als solches nutzt. Die rechtlichen Konsequenzen (Amtshaftung) werden wir wiederum von der Volks-anwaltschaft prüfen lassen zumal ein Anzeiger keine ParteiensteIlung (siehe 153- 94/2014) hat und auch aus Ihrem Mailverkehr dementsprechend informiert werden darf. Die rechtlichen Konsequenzen (Amtshaftung) werden wir wiederum von der Volks-anwaltschaft prüfen lassen zumal ein Anzeiger keine ParteiensteIlung (siehe 153- 94 aus 2014,) hat und auch aus Ihrem Mailverkehr dementsprechend informiert werden darf. Unsere Kosten für die Feststellung ihres Fehlverhaltens werden wir natürlich ein-klagen. Daraufhin wurde mit Datum vom 09.02.2017 von der Baubehörde I. Instanz ein Bescheid erlassen und dem Antrag der Firma xxx nicht stattgegeben. Daraufhin wurde mit Datum vom 09.02.2017 von der Baubehörde römisch eins. Instanz ein Bescheid erlassen und dem Antrag der Firma xxx nicht stattgegeben. Der Bescheid wurde dahingehend begründet, dass gemäß § 23 Abs. 1 lit. e Parteien des Baubewilligungsverfahrens unter anderen auch die Anrainer sind. Im Absatz 2 des § 23 K-BO wird definiert, dass Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller im Einflussbereich des Vorhabens liegender Grundstücke sind. Der Bescheid wurde dahingehend begründet, dass gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, Parteien des Baubewilligungsverfahrens unter anderen auch die Anrainer sind. Im Absatz 2 des Paragraph 23, K-BO wird definiert, dass Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller im Einflussbereich des Vorhabens liegender Grundstücke sind. Die Firma xxx ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx welches nicht direkt an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx angrenzt. Das Grundstück Nr. xxx liegt südlich des Baugrundstückes und sind zwischen diesem Grundstück sowie dem 'Baugrundstück zwei weitere Grundstücke ● Gst.Nr. xxx, KG xxx - Eigentümer Herr xxx ● Gst.Nr. xxx, KG xxx - öffentliches Gut der Gemeinde xxx - öffentliche Straße xxx Es ist daher unbestritten, dass das Grundstück Nr. xxx, KG xxx nicht an das Baugrundstück xxx angrenzt. Zum Passus aller im Einflussbereich des Vorhabens liegender Grundstücke wird folgend ausgeführt: Die näheste Verbindung zwischen dem Grundstück xxx zu xxx mit den dazwischenliegenden Grundstücken xxx und xxx beträgt mehr als 20 m. Die Zufahrt zum Baugrundstück xxx erfolgt über eine eigene Stichstraße, welche sich in keinem Einflussbereich zum Grundstück Nr. xxx befindet. Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO dürfen Anrainer im Sinne des Abs. 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächen-widmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Weiters wird ausgeführt, dass bei Gebäuden welche ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Einwendungen nur zu folgenden Bestimmungen erhoben werden dürfen: Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO dürfen Anrainer im Sinne des Absatz 2, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächen-widmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Weiters wird ausgeführt, dass bei Gebäuden welche ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Einwendungen nur zu folgenden Bestimmungen erhoben werden dürfen: ● die Bebauungsweise ● die Ausnutzbarkeit des Grundstückes ● die Lage des Vorhabens ● die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken ● die Bebauungshöhe ● .die Brandsicherheit Weiters wurde erhoben, dass im gegenständlichen Bereich die Widmung - Bauland Wohngebiet besteht und die Errichtung von Ein- bzw. Mehrfamilienhäusern widmungskonform ist. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg 528(A)/35 werden Nachbarn wie folgt definiert: "Demnach sind Nachbarn die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Nahverhältnis stehen, dass durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen auf die Liegenschaft zu rechnen ist, zu deren Abwehr die Bauordnung dient." Nachdem ausgeschlossen werden kann, dass das Grundstück der Beschwerdeführer an das Baugrundstück unmittelbar angrenzt sowie die Immissionen durch den Bau eines Zweifamilienhauses in der Widmung Bauland-Wohngebiet die subjektiven Rechte der Grundstückseigentümer der Parz.Nr. xxx KG xxx nicht beeinträchtigen bzw. die Zufahrt zu Parz.Nr. xxx, KG xxx nicht am Grundstück der Beschwerdeführer vorbeiführt, ist eine ParteisteIlung auszuschließen. Weiters wird ausgeführt, dass Herr xxx sowohl Geschäftsführer des AntragssteIler der Firma xxx ist, als auch Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx wurde er nachweislich vom Bauansuchen auf Gst.Nr. xxx, KG xxx mit Datum vom 16.06.2011 in Kenntnis gesetzt. Es wird daher auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.03.2016, ZI. 2013/06/0071 verwiesen, in welchem ausgeführt wird, dass das Recht des Anrainers auf AntragsteIlung zeitlich eng - nämlich auf den Zeitraum eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste - limitiert ist und wurde daher die ParteisteIlung nicht anerkannt. Der Bescheid wurde der Firma xxx mit Datum vom 21.02.2017 nachweislich zugestellt und wurde mit Datum vom 06.03.2017 rechtzeitig per mail das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Berufungsantrag wurde folgend begründet: Begründeter Berufungsantrag: Bezugnehmend auf dieses Schreiben verweisen wir auf den beiliegenden Artikel in dem wohl die einzig kompetente Bausachverständige in dieser Gemeinde (darf ja laufend Baukolumnen veröffentlichen) den Sachverhalt bzgl. Anrainerproblematik ganz anders darstellt. (Bitte um Stellungnahme). Weiteres stellt Ihre Rechtsberatung die Behauptung auf, das Herr xxx Geschäftsführer der Firma xxx wäre. Vielleicht sollte das "Oberhaupt" der Gemeinde manche ihr zugetragenen Darstellungen doch überprüfen. Außerdem ist Ihnen vielleicht entgangen das der Bauwerber xxx laufend Änderungspläne bzgl. eines Bürohauses einreicht und daher It. Ihrem Schreiben keineswegs widmungskonform ist. Außerdem ist Ihnen vielleicht entgangen das der Bauwerber xxx laufend Änderungspläne bzgl. eines Bürohauses einreicht und daher römisch eins t. Ihrem Schreiben keineswegs widmungskonform ist. Wir halten daher alle diesbezüglichen Einwände fristgerecht aufrecht. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens der II. Instanz mit Aufarbeitung der Einwände der Beschwerdeführerin wurde folgend festgestellt.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens der römisch zwei. Instanz mit Aufarbeitung der Einwände der Beschwerdeführerin wurde folgend festgestellt. Der im Einwand der Berufungswerberin angeführte Zeitungsartikel in der xxx Zeitung von Frau xxx ist von keinerlei rechtlichem Belange und Frau xxx ist auch nicht Sachverständige für Bauangelegenheiten der Gemeinde Portschach. Bezüglich des Einwandes, dass Herr xxx nicht Geschäftsführer der Firma xxx ist, wurde dies anhand eines Firmenbuchauszuges überprüft und wird folgend richtig gestellt. Herr xxx ist mit 99 % Gesellschafter der Firma xxx aber gemäß Firmenbuchauszug nicht Geschäftsführer der Firma. Die Geschäftsführung wird durch Frau xxx geführt und wird dies hiermit korrigiert. Es wird aber angeführt, dass Herr xxx als Gesellschafter der Firma xxx und auch gegenüber der Gemeinde als Vertreter der Firma xxx aufgetreten und gleichzeitig Eigentümer der Parzelle Nr. xxx KG xxx (nördlich angrenzend an das Grundstück der Firma xxx und südlich angrenzend an das Bauvorhaben auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx) ist. Er hatte nachweislich seit der AntragsteIlung für das Bauvorhaben auf Gst.Nr. xxx, im Jahr 2010 vom Vorhaben Kenntnis gehabt und hatte als Anrainer (Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, KG xxx) ParteisteIlung im Bauverfahren und im derzeitigen Verfahren vor dem Kärntner Landesverwaltungsgericht auch weiterhin. Es ist daher unerheblich ob Herr xxx Geschäftsführer oder Gesellschafter der Firma xxx ist, er hatte seit dem Jahr 2010 Kenntnis über das Bauverfahren auf Gst.Nr. xxx, KG xxx Weiters wird angeführt, dass die Ehefrau des Herrn xxx, Frau xxx vom 7.3.2010 bis 01.10.2012 unter der Adresse xxx (Gebäude der Firma xxx auf Parzelle Nr. xxx KG xxx) mit Hauptwohnsitz gemeldet war und daher vom Bauvorhaben ebenfalls Kenntnis erlangt hat. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der vorgebrachten Berufung weder gegen die Feststellung des Einflussbereiches der Liegenschaft zum Bauvorhaben noch hinsichtlich der Verfristung der AntragsteIlung Einwände vorgebracht und ist daher der Bescheid der Baubehörde I. Instanz zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der vorgebrachten Berufung weder gegen die Feststellung des Einflussbereiches der Liegenschaft zum Bauvorhaben noch hinsichtlich der Verfristung der AntragsteIlung Einwände vorgebracht und ist daher der Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz zu bestätigen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es im Bauverfahren auf Gst.Nr. xxx, KG xxx ständig Änderungspläne geben sollte hat auf die Entscheidung über die beantragte ParteisteIlung keinerlei Einfluss. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx hat daher in seiner Sitzung am 10.05.2017 den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vollinhaltlich betätigt.“Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx hat daher in seiner Sitzung am 10.05.2017 den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vollinhaltlich betätigt.“ Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerdeführerin anführte, dass die Gründe für die Beschwerde bereits im Bescheid an die Baubehörde I. Instanz übermittelt worden seien. Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerdeführerin anführte, dass die Gründe für die Beschwerde bereits im Bescheid an die Baubehörde römisch eins. Instanz übermittelt worden seien. Das Rechtsmittel lautet: „Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben möchten wir eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Landesver-waltungsgericht Kärnten einbringen.mit diesem Schreiben möchten wir eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Landesver-waltungsgericht Kärnten einbringen. Bezeichnung des Bescheides xxx. An die Behörde / Gemeindevorstand / Gemeinde xxx als Baubehörde zweiter Instanz 9210 xxx. Die Gründe wurden schon im Bescheid an die Baubehörde erster Instanz übermittelt. Ergänzend: ● Die Medien xxx wurde in mehreren Schreiben und Begehungen als Anrainer geführt und wurden Herrn xxx und Frau xxx Unterlagen als Anrainer übermittelt. ● außerdem ist Herr xxx nicht verheiratet ● es gibt auch keine xxx und ● war Frau xxx sehr wohl Gemeinderätin und in der Ortsbildkommission und im Bauausschuss tätig. Mit heutigem Datum sehen wir die Beschwerde fristgerecht eingebracht.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: § 23 Abs. 1 Kärntner Bauordnung – K-BO 1996, BGBl.Nr. 1996/62, idgF., lautet:Paragraph 23, Absatz eins, Kärntner Bauordnung – K-BO 1996, BGBl.Nr. 1996/62, idgF., lautet: Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind: a) der Antragsteller; b) der Grundeigentümer; c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist; d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem; e) die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,). § 23 Abs. 2 lit. a K-BO lautet:Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO lautet: Anrainer sind: a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; § 23 Abs. 3 K-BO lautet:Paragraph 23, Absatz 3, K-BO lautet: Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überAnrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer. § 23 Abs. 4 K-BO lautet:Paragraph 23, Absatz 4, K-BO lautet: Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Die xxx, ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft Nr. xxx, KG xxx. Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bezieht sich auf ein Bauvorhaben auf dem Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx. Bezüglich des Bauprojektes auf dem Grundstück xxx, KG xxx, ist zurzeit ein Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Kärnten zu Zahl KLVwG-xxx, aufgrund der Beschwerde des xxx, anhängig. Der og. Beschwerdeführer ist Gesellschafter (99% der Stammanlage) bei der xxx. Ebenso ist der Genannte Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx angrenzt und resultiert daraus seine Parteistellung im Verfahren KLVwG-xxx. Zwischen dem Grundstück der xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, liegt das Grundstück Nr. xxx, KG xxx – Eigentümer xxx sowie das Grundstück Nr. xxx, KG xxx – öffentliches Gut der Gemeinde xxx – öffentliche Straße xxx. Eine unmittelbare Grenze zwischen dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sowie dem Baugrundstück xxx, KG xxx, besteht nicht. Die kürzeste Entfernung zwischen dem Grundstücken xxx, KG xxx, zum Grundstück xxx, KG xxx, beträgt mit den zwischenliegenden Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, jedenfalls mehr als 20 m. Auch die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über eine eigene Stichstraße, welche sich nicht im Einflussbereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, befindet. Die nicht substantiierten Einwände der Beschwerdeführerin, dass sich ihr Grundstück (xxx, KG xxx) im weiteren Einflussbereich des Grundstückes xxx, KG xxx, befindet, ist nicht nachvollziehbar, zumal durch die Errichtung eines Wohn- bzw. Bürohauses eine Parteistellung im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO der Anrainer nicht entstehen kann. Die nicht substantiierten Einwände der Beschwerdeführerin, dass sich ihr Grundstück (xxx, KG xxx) im weiteren Einflussbereich des Grundstückes xxx, KG xxx, befindet, ist nicht nachvollziehbar, zumal durch die Errichtung eines Wohn- bzw. Bürohauses eine Parteistellung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO der Anrainer nicht entstehen kann. Ebenso ist in diesem Zusammenhang auf § 23 Abs. 4 K-BO zu verweisen, wonach Anrainer gem. Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, dass sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen nur berechtigt sind, Einwendungen gem. Abs. 3 lit. b – g zu erheben.Ebenso ist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 23, Absatz 4, K-BO zu verweisen, wonach Anrainer gem. Absatz 2, Litera a und b bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, dass sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen nur berechtigt sind, Einwendungen gem. Absatz 3, Litera b, – g zu erheben. Da das Grundstück xxx, KG xxx, sowie das verfahrensgegenständliche Bau-grundstück xxx, KG xxx, nicht unmittelbar aneinander angrenzen und auch nicht davon auszugehen ist, dass das Grundstück xxx, KG xxx, im weiteren Einflussbereich des Grundstückes xxx, KG xxx, liegt, kommt somit der Be-schwerdeführerin als Eigentümerin des nicht unmittelbar angrenzenden Grund-stückes xxx, KG xxx, im Verfahren betreffend das Bauvorhaben auf dem Bau-grundstück xxx, KG xxx, keine Parteistellung zu. Da die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen bezüglich der Situierung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke schlüssig und nachvoll-ziehbar sind (siehe auch KAGIS-Auszug) und diese auch seitens der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt worden sind, somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend erwiesen ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal eine Verhandlung auch seitens der Parteien nicht beantragt wurde.Da die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen bezüglich der Situierung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke schlüssig und nachvoll-ziehbar sind (siehe auch KAGIS-Auszug) und diese auch seitens der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt worden sind, somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend erwiesen ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal eine Verhandlung auch seitens der Parteien nicht beantragt wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1072.2.2017

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