← Österreich

{'item': 'KLVwG-1180/5/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-1180/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9.6.2017, Zahl: xxx, wegen der Einstellung der Grundversorgung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9.6.2017, Zahl: xxx, wurde die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis m K-GrvG mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung des Bescheides an, eingestellt. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9.6.2017, Zahl: xxx, wurde die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis m K-GrvG mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung des Bescheides an, eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 5.6.2017 das zugewiesene Quartier ohne Angabe von Gründen aus eigenem verlassen habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und rügte unrichtige Tatsachenfeststellungen und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Zudem stützt sich die Beschwerde auf unrichtige rechtliche Beurteilung und verweist dabei auf die EU-Aufnahmerichtlinie, wonach die gewährten Leistungen nur in begründeten Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden dürften. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine öffentliche mündliche Verhandlung am 10.8.2017 durchgeführt und wurde dabei der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers einvernommen und wurden ihm auch sämtliche Aussagen der belangten Behörde und des Zeugen übersetzt. In dieser mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit 17.7.2017 wieder in der Grundversorgung befindet und dass er unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens die Grundversorgung weiter erhält. In der mündlichen Verhandlung begehrt der Beschwerdeführer insbesondere, dass er in einer Wohnung in Villach untergebracht werden möchte. II.römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt, über welchem noch nicht abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer ist nach Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau gekommen und hat er auch einen minderjährigen Sohn. Die gesamte Familie war zunächst im Quartier xxx in xxx untergebracht. Am 2.3.2017 hat der Angestellte der Asylunterkunft in xxx die Polizei gerufen, weil er von seinem Dolmetscher darauf hingewiesen wurde, dass es einen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gegeben habe. Der Angestellte der Asylunterkunft hat dann bei der Frau des Beschwerdeführers eine Verletzung an der Lippe feststellen können und deshalb die Polizei gerufen. Zudem hat er schon seit längerem die Vermutung, dass es beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu Gewalt in der Familie gekommen ist. Der Polizeibeamte hat dann gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung gemäß § 38a SPG ausgesprochen und wurde er der Pension xxx in xxx seitens der Grundversorgung zugewiesen.Der Polizeibeamte hat dann gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen und wurde er der Pension xxx in xxx seitens der Grundversorgung zugewiesen. Das Strafverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer wegen § 83 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt eingestellt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat angegeben, dass keine Verletzung stattgefunden hat.Das Strafverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt eingestellt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat angegeben, dass keine Verletzung stattgefunden hat. Die Wegweisung hat über den Zeitraum von 14 Tagen gegolten. Von der Grundversorgung blieb der Beschwerdeführer aber weiterhin der Pension xxx zugewiesen. Am 16.5.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Verlegungsangebot in das Quartier xxx in xxx unterbreitet. Dieses Angebot hat der Beschwerdeführer aber abgelehnt mit der Begründung, dass er und seine Frau nicht nach xxx gehen wollen, sondern im Quartier in xxx bleiben wollen oder ein anderes Quartier in xxx beziehen möchten. Eine Rückkehr in das Quartier xxx wurde deshalb von den Betreuern nicht angestrebt, weil die Spannungen mit den anderen Bewohnern zu groß waren und es die Befürchtung gab, dass es zu Zwischenfällen kommen könnte. Es gab Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Mitbewohnern des Quartiers xxx. Der Beschwerdeführer hat sich aber trotzdem immer wieder im Quartier xxx aufgehalten, weil dort seine Frau und sein Sohn untergebracht waren. Dabei kam es am 24.5.2017 zu einer Auseinandersetzung mit dem dortigen Betreuer. Der Beschwerdeführer hat dem Betreuer die Schuld daran gegeben, dass er das Betretungsverbot unterschrieben habe. Er hat den Betreuer als Rassist beschimpft und ist sehr aggressiv aufgetreten und hat den Betreuer auch mit dem Umbringen bedroht. Vom Beschwerdeführer selbst wird dies bestritten. Der Betreuer hat eine Anzeige bei der Polizei zu diesem Vorfall gemacht. Der Beschwerdeführer hat sodann am 5.6.2017 das zugewiesene Quartier xxx in xxx ohne Angaben von Gründen aus eigenem verlassen. Er war mehr als 72 Stunden abwesend. Daraufhin hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Dieser Bescheid wurde, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war, am 9.6.2017 an der Amtstafel ausgehängt. Am 9.6.2017 ist ein Freund des Beschwerdeführers zur belangten Behörde gekommen und wollte den Bescheid übernehmen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer selbst vorbei kommen muss. Am 12.6.2017 hat der Beschwerdeführer den Bescheid selbst übernommen, und gleichzeitig in einer Niederschrift angegeben, dass er die Woche davor bei seinem Freund zu Besuch gewesen sei und das 72-Stunden-Abwesenheits-Limit überschritten habe. Am Freitag, dem 9.6.2017 habe er nicht zum Flüchtlingsreferat kommen können, da er ein Interview beim BFA gehabt habe. Dem Beschwerdeführer wurde ein neues Quartier für die gesamte Familie in xxx angeboten. Er hat dieses Angebot nicht angenommen. Er wurde darüber belehrt, dass seine gesamte Familie dort untergebracht werde und dass er die Grundversorgung verliert, wenn er dieses Angebot nicht annimmt. Er hat das Angebot trotzdem nicht angenommen. In der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht gibt der Beschwerdeführer an, dass er die angebotenen Unterkünfte deshalb abgelehnt hat, weil er mit seinem Kind oft ins Krankenhaus muss, weil es eine starke Allergie hat. Aus den vorgelegten Arztbriefen von Jänner und Februar 2016 ergibt sich, dass der Sohn des Beschwerdeführers an Bronchitis leidet. In der mündlichen Verhandlung wird der Beschwerdeführer gefragt, wo er sich ab dem 5.6.2017 befunden hat und gibt er an, dass er bei seinem Freund genächtigt hat, mit der Begründung, dass seine Ehefrau im Krankenhaus gewesen sei. Über Vorhalt, dass seine Frau vom 22.5. bis zum 23.5.2017 im Krankenhaus war, gibt er an, dass ihm untersagt wurde, in die Unterkunft zurückzukehren, weil er mehr als drei Tage abwesend war, deshalb hat er bei einem Freund übernachtet. Später gibt er an, dass seine Ehefrau mehrmals im Krankenhaus war. Eine Bestätigung liegt aber nur für den 22. bis 23.5.2017 vor. In der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer auch an, dass er sich bei seiner Betreuerin abgemeldet hätte und dass dabei auch der Betreuer seiner Ehefrau anwesend gewesen wäre. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich aber, dass die beiden Betreuer von seiner Abwesenheit nicht in Kenntnis gesetzt wurden. Der Beschwerdeführer war am 12.6.2017 bei der belangten Behörde und hat eine ihm angebotene Unterkunft für seine Familie damals abgelehnt. Er wurde dann neuerlich zur Behörde geladen, konnte aber zunächst nicht aufgefunden werden, erst über seinen Anwalt war es möglich ihn ausfindig zu machen. Er sprach dann am 17.7.2017 bei der Behörde vor und wurde ihm neuerlich das Quartier in xxx angeboten. Diesmal hat er dieses Quartier angenommen und wurde er gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn dorthin verlegt. Der Beschwerdeführer ist daher seit 17.7.2017 wieder in der Grundversorgung. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Aussage des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung und die Aussage des Angestellten des Quartiers xxx sowie auf die Angaben seitens der Vertreter der belangten Behörde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, dass er vom Quartier xxx mehr als 72 Stunden abwesend war und dass er bei einem Freund genächtigt hatte. Er bestreitet aber, dass er sich nicht abgemeldet hätte. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind aber nicht glaubhaft, weil er zunächst angibt, dass er deshalb abwesend war, weil seine Frau im Krankenhaus war, wobei sich dafür keine Belege im Akt befinden, nochmals befragt gibt er an, dass er auf sein Kind habe aufpassen müssen und daher bei seinem Freund genächtigt habe. Zuletzt gibt er noch an, dass er sich den Bus nicht leisten habe können und dass dieser das letzte Mal um 18.00 Uhr fährt und er deshalb sein Quartier verlassen habe. Insgesamt sind die Angaben des Beschwerdeführers äußerst widersprüchlich; er bestreitet eine Auseinandersetzung mit seiner Frau gehabt zu haben, er bestreitet auch, eine Auseinandersetzung mit seinem Betreuer gehabt zu haben. Zudem ergibt sich aus dem Verwaltungsakt klar, dass ihm mehrmals Familienquartiere angeboten wurden, er diese aber abgelehnt hat. Sein Argument, dass sein Sohn krank sei und er daher die Quartiere nicht annehmen habe können, ist nicht nachvollziehbar, da es auch bei den angebotenen Quartieren in der Nähe Krankenhäuser gibt und die medizinische Versorgung jedenfalls gewährleistet ist. Zudem leidet der Sohn des Beschwerdeführers an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und muss er sich nicht ständig im Krankenhaus aufhalten, sondern wurde im Jahr 2016 eine Bronchitis diagnostiziert. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG, LGBl. 43/2006 idgF LGBl. 71/2016, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – , K-GrvG, Landesgesetzblatt 43 aus 2006, idgF Landesgesetzblatt 71 aus 2016,, lauten wie folgt: „§2

(3)Schutzbedürftig sind a) Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über dennoch nicht rechtskräftig abgesprochen ist; … § 3
(1)Die Grundversorgung umfasst:Paragraph 3,
(1)Die Grundversorgung umfasst:
  1. a)Unterbringung in geeigneten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde, unter Beachtung der Beibehaltung oder Schaffung einer Einheit mit Familienangehörigen sowie unter Berücksichtigung der Situation von Fremden mit besonderen Bedürfnissen, von Opfern von Folter und Gewalt und Minderjährigen,
  2. b)Versorgung mit angemessener Verpflegung,
  3. c)Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b,
  4. c)Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,,
  5. d)Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
  6. e)Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
  7. f)Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
  8. g)Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
  9. h)Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
  10. i)Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
  11. j)Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
  12. k)Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
  13. l)Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
  14. m)Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
  15. n)Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
(2)Die Grundversorgung darf, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.
(3)Die Grundversorgung darf als Geld- oder Sachleistung oder in Mischformen gewährt werden.
(3a)Auf eine bestimmte Leistungsform der Grundversorgung, insbesondere eine bestimmte Unterkunft, besteht kein Anspruch.
(4)Bei Fremden gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis f darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in § 7 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes genannten Ausnahmen, zu erfolgen.
(4)Bei Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b bis f darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in Paragraph 7, Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes genannten Ausnahmen, zu erfolgen.
(5)Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, haben an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sowie jede Änderung derselben, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
(6)Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(6)Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Absatz 5, zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(7)Über die Bestimmungen des Abs. 5 sind die Fremden gemäß § 2 Abs. 1 anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
(7)Über die Bestimmungen des Absatz 5, sind die Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
(8)Fremde gemäß § 2 Abs. 1 dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.
(8)Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren. § 5a
(1)Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der FremdeParagraph 5 a,
(1)Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraphen 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde
  1. eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt,
  2. den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,
  3. innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005),
  4. innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (Paragraph 28, des Asylgesetzes 2005),
  5. den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt,
  6. durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.
  7. durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.
(2)Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.
(3)Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
(3)Maßnahmen nach Absatz eins, erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 4 a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
(4)Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.
(4)Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Absatz eins, § 9
(2)Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß § 2 Abs. 3 lit. a. Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.“Paragraph 9,
(2)Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Er hat daher gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 lit. a K-GrvG einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung und ist über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 K-GrvG jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Er hat daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, K-GrvG einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung und ist über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, K-GrvG jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Weiters ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid über die Einstellung der Leistungen der Grundversorgung am 12.6.2017 zugestellt wurde, er vom 5.6.2017 bis 17.7.2017 unbekannten Aufenthaltes war und daher in diesem Zeitraum tatsächlich keine Grundversorgung erhalten hat. Er hat von sich aus, das zugewiesene Quartier xxx in xxx verlassen und offenbar bei einem Freund genächtigt. Zudem wurde ihm mehrmals seitens der belangten Behörde eine Familienunterkunft angeboten, was er aber bis 17.7.2017 abgelehnt hat. Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
  1. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten legt in Art. 7 Abs. 4 fest, dass die Mitgliedstaaten die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen an die Bedingung knüpfen dürfen, dass Asylwerber ihren ordentlichen Wohnsitz an einem bestimmten Ort haben, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Weiters sind in Art. 16 der Richtlinie Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahmebedingung gewährten Vorteile geregelt und ist hier vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile einschränken oder entziehen können, wenn ein Asylwerber den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben. Weiters können Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen.Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
  2. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten legt in Artikel 7, Absatz 4, fest, dass die Mitgliedstaaten die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen an die Bedingung knüpfen dürfen, dass Asylwerber ihren ordentlichen Wohnsitz an einem bestimmten Ort haben, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Weiters sind in Artikel 16, der Richtlinie Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahmebedingung gewährten Vorteile geregelt und ist hier vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile einschränken oder entziehen können, wenn ein Asylwerber den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben. Weiters können Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Das Kärntner Grundversorgungsgesetz sieht in § 5a Abs. 1 vor, dass Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden können, ua. wenn der Fremde eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt.Das Kärntner Grundversorgungsgesetz sieht in Paragraph 5 a, Absatz eins, vor, dass Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden können, ua. wenn der Fremde eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt. Der Beschwerdeführer hat einerseits ihm angebotene Leistungen abgelehnt. Es wurde ihm mehrmals ein Familienquartier angeboten, der Beschwerdeführer wollte aber nur ein Quartier in xxx beziehen. § 5 Abs. 1 Z 1 K-GrvG sieht allein darin schon einen Grund zur Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistung gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 K-GrvG. Der Beschwerdeführer hat einerseits ihm angebotene Leistungen abgelehnt. Es wurde ihm mehrmals ein Familienquartier angeboten, der Beschwerdeführer wollte aber nur ein Quartier in xxx beziehen. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, K-GrvG sieht allein darin schon einen Grund zur Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, K-GrvG. Zudem hat der Beschwerdeführer ohne begründete Abmeldung sein Quartier mehr als drei Tage verlassen. Sein Aufenthaltsort war vom 5.6.2017 bis 17.7.2017 nicht bekannt. Selbst, wenn man dem Beschwerdeführer Glauben schenkt, dass er seiner Betreuerin mitgeteilt hat, dass er die Unterkunft verlassen wird, so sind die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, zudem hat er jedenfalls nicht bekannt gegeben, wo er sich aufhalten wird, weshalb keine begründete Abmeldung vorliegt. § 5 Abs. 1 Z 1 K-GrvG sieht auch allein darin einen Grund zur Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistung gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 K-GrvG.Zudem hat der Beschwerdeführer ohne begründete Abmeldung sein Quartier mehr als drei Tage verlassen. Sein Aufenthaltsort war vom 5.6.2017 bis 17.7.2017 nicht bekannt. Selbst, wenn man dem Beschwerdeführer Glauben schenkt, dass er seiner Betreuerin mitgeteilt hat, dass er die Unterkunft verlassen wird, so sind die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, zudem hat er jedenfalls nicht bekannt gegeben, wo er sich aufhalten wird, weshalb keine begründete Abmeldung vorliegt. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, K-GrvG sieht auch allein darin einen Grund zur Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, K-GrvG. Dass die Behörde eine Einstellung der Leistung vorgenommen hat und nicht eine Einschränkung ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war und damit auch keine Leistungen eines Flüchtlingsquartiers in Rechnung gestellt wurden, die seitens der Behörde übernommen hätten werden können. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung begehrt, dass er einem anderen Quartier zugewiesen wird, nämlich einem in xxx, so ist dies einerseits nicht Gegenstand dieses Verfahrens, wo es nur um die Einstellung der Leistungen in einem bestimmten Zeitraum geht und ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistungsform, insbesondere eine bestimmte Unterkunft hat (§ 3 Abs. 3a K-GrvG). Dieses Begehren war daher im Rahmen der Beschwerde nicht zu behandeln.Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung begehrt, dass er einem anderen Quartier zugewiesen wird, nämlich einem in xxx, so ist dies einerseits nicht Gegenstand dieses Verfahrens, wo es nur um die Einstellung der Leistungen in einem bestimmten Zeitraum geht und ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistungsform, insbesondere eine bestimmte Unterkunft hat (Paragraph 3, Absatz 3 a, K-GrvG). Dieses Begehren war daher im Rahmen der Beschwerde nicht zu behandeln. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1180.5.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.