Obsah (10)
§ 50§ 25a§ 99§ 38Art 130§ 13§ 49§ 16§ 47§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-1258/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx über die B
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG iVm § 49 Abs. 1 und 3 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxxstraße xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, vom 14.06.2017 gegen den Bescheid der xxx vom 16.05.2017, GZ: xxx, mit welchem der am 21.12.2016 (per E-Mail) eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 29.11.2016 wegen Verspätung zurückgewiesen wurde,
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 3 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Strafverfügung der xxx vom 29.11.2016, GZ: xxx, verhängte die xxx über die Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960): „1. Sie sind am 19.04.2016 um 22:25 Uhr in xxx, xxx Straße xxx, linkseinbiegend i.d. xxxstraße als Lenker(
- in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Um einen Zusammenstoß mit Ihnen zu vermeiden, musste ein auf der xxxstraße in Richtung stadteinwärts fahrender Radfahrer eine Vollbremsung machen und kam dadurch zu Sturz. Sie blieben kurz stehen und haben Ihre Fahrt anschließend fortgesetzt, ohne auf das Eintreffen der Polizei zu warten. 2. Sie sind am 19.04.2016 um 22:25 Uhr in xxx, xxx Straße xxx, linkseinbiegend i.d. xxxstraße als Lenker(
- in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall verständigt. Um einen Zusammenstoß mit Ihnen zu vermeiden, musste ein auf der xxxstraße in Richtung stadteinwärts fahrender Radfahrer eine Vollbremsung machen und kam dadurch zu Sturz. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1. § 4 Abs. 1 lit c StVOParagraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 2. § 4 Abs. 2, 2. Satz, StVOParagraph 4, Absatz 2, 2, Satz, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: 1. Geldstrafe: € 120,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 16 Stunden
§ 99Abs. 2 lit a St
VOGeldstrafe: € 120,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 16 Stunden
Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 2. Geldstrafe: € 175,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 10 Stunden
§ 99Abs. 2 lit a St
VO.“Geldstrafe: € 175,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 10 Stunden
Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO.“ Aufgrund der Aktenlage wurde betreffend die nunmehr bekämpfte Strafverfügung vom 29.11.2016 laut unbedenklichem Rückschein (RSb-Brief) am 02.12.2016 an der Hauptwohnsitzadresse „xxxstraße xxx, xxx“ ein Zustellversuch unternommen und wurde der RSb-Brief, beinhaltend die Strafverfügung vom 29.11.2016, einem/r Mitbewohner(in) ausgehändigt und somit persönlich von diesem/dieser am 02.12.2016 übernommen. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 29.11.2016 wird ausdrücklich auf die zweiwöchige Einspruchsfrist hingewiesen. Mit E-Mail-Nachricht vom 21.12.2016 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Einspruch. Diesen begründete er damit, dass der in der Strafverfügung erhobene Vorwurf unrichtig / jedenfalls entsprechend zu relativieren sei. Aufgrund der Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren zu einem allfälligen Strafverfahren durch die STA Klagenfurt im Verhältnis zur Einschreiterin geführt worden sei / geführt werde, werde der Einwand der unzulässigen Doppelbestrafung erhoben. In diesem Zusammenhang habe die Einschreiterin kein angeblich fahrerflüchtiges Verhalten gesetzt, da bei entsprechender Befragung vor Ort der Radfahrer eine Verletzung verneint / ärztliche Hilfe abgelehnt habe. Losgelöst von obiger Verantwortung sei die verhängte Geldstrafe absolut unangemessen. Sie werde einem allfälligen Unrechtsgehalt überhaupt nicht gerecht. Die Einschreiterin verfüge über kein Einkommen, das eine derart hohe Geldstrafe rechtfertigen würde. Die Einschreiterin lebe nach wie vor mit ihren Eltern und ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt. Aus oben angeführten Gründen werde höflich der Antrag gestellt, nach Beischaffung des Aktes der STA Klagenfurt gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und den Rechtsvertreter hievon zu verständigen. In der Folge erging seitens der belangten Behörde ein Schreiben (Verfahrensanordnung – Verspätungsvorhalt) vom 21.03.2017, GZ: xxx, an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Darin wird ersucht, der belangten Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, ob sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend war und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert war, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Abschließend wurde sie darauf hingewiesen, dass binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket etc. vorzulegen sind, widrigenfalls von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen sei. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.05.2017, mit welchem sie den Einspruch der Beschwerdeführerin als verspätet zurückwies. Ihre Entscheidung begründete sie im Wesentlichen dahingehend, dass im gegenständlichen Fall die Strafverfügung von einem Mitbewohner am 02.12.2016 persönlich übernommen worden sei. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 16.12.2016 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin habe erst am 21.12.2016 per E-Mail den Einspruch eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet eingebracht, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden musste. Mit Schreiben vom 21.03.2017 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, binnen zwei Wochen einen Nachweis über ihre Ortsabwesenheit vorzulegen. Binnen offener Frist sei kein Nachweis ihrer Ortsabwesenheit vorgelegt worden. Mit Eingabe des Rechtsanwalts xxx vom 14.06.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der xxx vom 16.05.
- Diese begründete der Rechtsvertreter im Wesentlichen damit, dass zur der angeblich verspäteten Einspruchserhebung eingewendet werde, dass die Entscheidung durch die Behörde
- Instanz damit begründet werde, dass die Strafverfügung von einem Mitbewohner am 02.12.2016 persönlich übernommen worden sei. Dieser Zustellvorgang sei unzulässig und beschneide die Beschwerdeführerin in ihren Rechten. Da im konkreten Fall eine Strafverfügung über einen doch sehr hohen Geldbetrag von € 295,-- zugestellt worden sei, hätte das Zustellorgan sicherstellen müssen, dass aufgrund des Auslösens von Rechtsmittelfristen die Strafverfügung ausschließlich der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellt werde. Eine sogenannte Ersatzzustellung wäre im konkreten Fall unzulässig. Der Einwand der angeblichen Verspätung des Einspruches sei somit rechtsgrundlos erhoben worden. In einem Gerichtsverfahren xxx wäre anlässlich eines Lokalaugenscheines am 16.11.2016 festgestellt worden, dass der Radfahrer xxx zeitlich und räumlich vor dem Instabilwerden seines Fahrrades den bevorrangten Bereich der xxx Straße verlassen und einen Kreuzungsbereich befahren habe, der ein Rechtsabbiegen Richtung xxx Straße sowie xxx Straße ermögliche. Damit habe der Radfahrer einen allfälligen Vorrang nach § 19 StVO im Verhältnis zur Einschreiterin und nunmehrigen Beschwerdeführerin verloren. Jedenfalls stelle deren Fahrmanöver somit in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Sturz des Radfahrers. Beweis: beizuschaffender Akt xxx, BG xxx. Der in der Strafverfügung erhobene Vorwurf sei somit zu relativieren, die verhängte Geldstrafe sei unangemessen hoch, sie werde einem allfälligen Unrechtsgehalt in keiner Weise gerecht. xxx wohne nach wie vor bei ihren Eltern und habe ein ganz geringes Einkommen. Die sofortige Bezahlung der Geldstrafe wäre mit einer unbilligen Härte für die Beschwerdeführerin verbunden. Beweis: Vernehmung der Beschwerdeführerin in einer Verhandlung. Aus oben angeführten Gründen werde somit der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren nach Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung einzustellen, jedenfalls den Strafpunkt erheblich zu reduzieren, allenfalls eine Ermahnung bescheidmäßig auszusprechen. Mit Eingabe des Rechtsanwalts xxx vom 14.06.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der xxx vom 16.05.
- Diese begründete der Rechtsvertreter im Wesentlichen damit, dass zur der angeblich verspäteten Einspruchserhebung eingewendet werde, dass die Entscheidung durch die Behörde
- Instanz damit begründet werde, dass die Strafverfügung von einem Mitbewohner am 02.12.2016 persönlich übernommen worden sei. Dieser Zustellvorgang sei unzulässig und beschneide die Beschwerdeführerin in ihren Rechten. Da im konkreten Fall eine Strafverfügung über einen doch sehr hohen Geldbetrag von € 295,-- zugestellt worden sei, hätte das Zustellorgan sicherstellen müssen, dass aufgrund des Auslösens von Rechtsmittelfristen die Strafverfügung ausschließlich der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellt werde. Eine sogenannte Ersatzzustellung wäre im konkreten Fall unzulässig. Der Einwand der angeblichen Verspätung des Einspruches sei somit rechtsgrundlos erhoben worden. In einem Gerichtsverfahren xxx wäre anlässlich eines Lokalaugenscheines am 16.11.2016 festgestellt worden, dass der Radfahrer xxx zeitlich und räumlich vor dem Instabilwerden seines Fahrrades den bevorrangten Bereich der xxx Straße verlassen und einen Kreuzungsbereich befahren habe, der ein Rechtsabbiegen Richtung xxx Straße sowie xxx Straße ermögliche. Damit habe der Radfahrer einen allfälligen Vorrang nach Paragraph 19, StVO im Verhältnis zur Einschreiterin und nunmehrigen Beschwerdeführerin verloren. Jedenfalls stelle deren Fahrmanöver somit in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Sturz des Radfahrers. Beweis: beizuschaffender Akt xxx, BG xxx. Der in der Strafverfügung erhobene Vorwurf sei somit zu relativieren, die verhängte Geldstrafe sei unangemessen hoch, sie werde einem allfälligen Unrechtsgehalt in keiner Weise gerecht. xxx wohne nach wie vor bei ihren Eltern und habe ein ganz geringes Einkommen. Die sofortige Bezahlung der Geldstrafe wäre mit einer unbilligen Härte für die Beschwerdeführerin verbunden. Beweis: Vernehmung der Beschwerdeführerin in einer Verhandlung. Aus oben angeführten Gründen werde somit der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren nach Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung einzustellen, jedenfalls den Strafpunkt erheblich zu reduzieren, allenfalls eine Ermahnung bescheidmäßig auszusprechen. Mit Schreiben vom 12.07.2017 legte die xxx die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor und wurde darin die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zugleich wurde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme an einer solchen nicht verzichtet. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt. II. römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht hat ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen: Rechtliche Beurteilung:
§ 38Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 24/2017, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 24 aus 2017,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, lauten wie folgt: § 4 Abs. 1 lit c und § 4 Abs. 2
- Satz StVO 1960 lauten:Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Paragraph 4, Absatz 2,
- Satz StVO 1960 lauten: „§
- Verkehrsunfälle
(1)Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, haben a)… b)… c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(2)Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.“
(2)Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Absatz eins, genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.“ § 13 Zustellgesetz – ZustG lautet: Paragraph 13, Zustellgesetz – ZustG lautet: „2. Abschnitt Physische Zustellung Zustellung an den Empfänger
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Emp-fängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4)Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zu-stelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst ver-langt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklä-rung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zu-stellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)“
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“ § 16 Zustellgesetz – ZustG lautet: Paragraph 16, Zustellgesetz – ZustG lautet: „Ersatzzustellung „
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Emp-fänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. „
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Emp-fänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abga-bestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfän-gers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. 3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4)Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Ab-gabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Ab-gabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“ Erwägungen/Subsumption:
§ 13Abs.
1 Zustellgesetz ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabe-stelle zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabe-stelle zuzustellen. Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Emp-fänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Emp-fänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass die Zustellung einer Strafverfügung nicht (mehr) zu eigenen Handen (RSa) erfolgen muss (siehe Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 – Neuerungen im EGVG, AVG, VStG, VVG und ZustellG – BGBl I Nr. 33/2013). § 48 Abs. 2 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013 ordnete die Zustellung der Strafverfügung zu eigenen Handen an. Das Erfordernis der Eigenhandzustellung ist mit BGBl I Nr. 33/2013 im Interesse der Kostenersparnis (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 22) entfallen (vgl. dazu auch bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG – Verwaltungsstrafgesetz
(2013)S. 217, Rz 13). Die Behörde erster Instanz ist befugt, die Zustellung mit der Möglichkeit der Ersatzzustellung (RSb-Brief) anzuordnen.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass die Zustellung einer Strafverfügung nicht (mehr) zu eigenen Handen (RSa) erfolgen muss (siehe Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 – Neuerungen im EGVG, AVG, VStG, VVG und ZustellG – Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,). Paragraph 48, Absatz 2, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ordnete die Zustellung der Strafverfügung zu eigenen Handen an. Das Erfordernis der Eigenhandzustellung ist mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, im Interesse der Kostenersparnis (ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 22) entfallen vergleiche dazu auch bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG – Verwaltungsstrafgesetz
(2013)S. 217, Rz 13). Die Behörde erster Instanz ist befugt, die Zustellung mit der Möglichkeit der Ersatzzustellung (RSb-Brief) anzuordnen. Die Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Ab-gabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Die Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Ab-gabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Mit Schreiben vom 20.07.2017 informierte das Landesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über die Verspätung des Einspruches und gewährte zugleich eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung. Weiters wurde zur Überprüfung allfälliger Umstände, die die Zustellung durch Ersatzzustellung mangelhaft erscheinen lassen, die Beschwerdeführerin ersucht, im Falle einer Ortsabwesenheit diese durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Mit Schriftsatz vom 08.08.2017 nahm der Rechtsanwalt xxx zum Verspätungsvorhalt Stellung, indem er mitteilte, dass die aufgezeigte Ersatzzustellung im konkreten Fall unzulässig sei. Das Zustellorgan hätte aufgrund der Rechtsfolgensituation einen zweiten Zustellversuch bei sonstiger Hinterlegung ankündigen müssen. Die Beschwerdeführerin könne gar nicht mehr feststellen, an wen am 02.12.2016 angeblich eine Ersatzzustellung erfolgt wäre. Tatsache sei, dass die Strafverfügung erst nach dem Feiertag (8.12.2016) in den Besitz der Beschwerdeführerin gelangt sei, die in weiterer Folge die Strafverfügung unverzüglich an den Rechtsvertreter weitergeleitet habe.
§ 49Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz –VSt
G kann der/die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweise vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken (§ 49 Abs. 3 VStG).
Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz –VStG kann der/die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweise vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken (Paragraph 49, Absatz 3, VStG). Im gegenständlichen Fall wurde der RSb-Brief, beinhaltend die Strafverfügung vom 29.11.2016, am 02.12.2016 von einem/r Mitbewohner(in)
§ 16
Zustellgesetz als an der Abgabestelle anwesende(
- n)Ersatzempfänger(
- in)(Mitbewohnerin) entgegengenommen und gilt daher ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Einspruchsfrist. Im gegenständlichen Fall wurde der RSb-Brief, beinhaltend die Strafverfügung vom 29.11.2016, am 02.12.2016 von einem/r Mitbewohner(in)
Paragraph 16, Zustellgesetz als an der Abgabestelle anwesende(
- n)Ersatzempfänger(
- in)(Mitbewohnerin) entgegengenommen und gilt daher ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Einspruchsfrist. Das Landesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dazu eine ZMR Abfrage vorgenommen, aus welcher ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin seit 5.10.2000 an der Abgabestelle: xxxstraße xxx, xxx ihren Hauptwohnsitz gemeldet hat. Das Gericht stellt dazu grundsätzlich fest, dass die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden sind, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist. Der Gegenbeweis
§ 47AVG i
Vm § 292 Abs. 2 ZPO ist offen. Wird behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer keine Beweise für einen Zustellmängel vorgelegt. Das Gericht stellt dazu grundsätzlich fest, dass die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden sind, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist. Der Gegenbeweis
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist offen. Wird behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer keine Beweise für einen Zustellmängel vorgelegt. Aus § 16 Abs. 5 Zustellgesetz ergibt sich, dass eine Ersatzzustellung nur dann als nicht bewirkt gilt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Beschwerdeführerin hat dazu nicht vorgebracht, dass sie sich an dieser Abgabestelle iSd § 16 Abs. 5 Zustellgesetz nicht regelmäßig aufgehalten habe, wodurch eine Ersatzzustellung nicht rechtswirksam gewesen wäre. Sie hat vielmehr lediglich eingewendet, dass das Zustellorgan sicherstellen hätte müssen, dass aufgrund des Auslösens von Rechtsmittelfristen die Strafverfügung ausschließlich der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellt hätte werden müssen, da im konkreten Fall eine Strafverfügung über einen doch sehr hohen Geldbetrag von € 295,-- zugestellt worden sei. Eine sogenannte Ersatzzustellung wäre im konkreten Fall unzulässig. Der Einwand der angeblichen Verspätung des Einspruches sei somit rechtsgrundlos erhoben worden. Aus Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz ergibt sich, dass eine Ersatzzustellung nur dann als nicht bewirkt gilt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Beschwerdeführerin hat dazu nicht vorgebracht, dass sie sich an dieser Abgabestelle iSd Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz nicht regelmäßig aufgehalten habe, wodurch eine Ersatzzustellung nicht rechtswirksam gewesen wäre. Sie hat vielmehr lediglich eingewendet, dass das Zustellorgan sicherstellen hätte müssen, dass aufgrund des Auslösens von Rechtsmittelfristen die Strafverfügung ausschließlich der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellt hätte werden müssen, da im konkreten Fall eine Strafverfügung über einen doch sehr hohen Geldbetrag von € 295,-- zugestellt worden sei. Eine sogenannte Ersatzzustellung wäre im konkreten Fall unzulässig. Der Einwand der angeblichen Verspätung des Einspruches sei somit rechtsgrundlos erhoben worden. Da § 16 Abs. 1 Zustellgesetz keine Verpflichtung für die Behörde vorsieht nachzuprüfen oder Ermittlungen darüber anzustellen, ob das Schriftstück bei Vornahme einer Ersatzzustellung auch tatsächlich dem Adressaten übergeben oder ausgehändigt wurde, gilt die Zustellung durch die Übernahme des Schriftstücks durch den/die Ersatzempfänger(
- in)jedenfalls als rechtswirksam vollzogen. Im Übrigen kann der Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die eigenhändige Zustellung sei deswegen geboten gewesen, da die verhängte Strafe mit € 295,-- „doch sehr hoch“ gewesen sei, nicht nachvollzogen werden, da dem Schutz der Persönlichkeit folgend der Inhalt eines mittels Rückscheinbriefes (RSb) versendeten Schriftstücks dem Zustellorgan verborgen ist.Da Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz keine Verpflichtung für die Behörde vorsieht nachzuprüfen oder Ermittlungen darüber anzustellen, ob das Schriftstück bei Vornahme einer Ersatzzustellung auch tatsächlich dem Adressaten übergeben oder ausgehändigt wurde, gilt die Zustellung durch die Übernahme des Schriftstücks durch den/die Ersatzempfänger(
- in)jedenfalls als rechtswirksam vollzogen. Im Übrigen kann der Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die eigenhändige Zustellung sei deswegen geboten gewesen, da die verhängte Strafe mit € 295,-- „doch sehr hoch“ gewesen sei, nicht nachvollzogen werden, da dem Schutz der Persönlichkeit folgend der Inhalt eines mittels Rückscheinbriefes (RSb) versendeten Schriftstücks dem Zustellorgan verborgen ist. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten konnte daher von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, absehen, da lediglich auf die Rechtsfrage einzugehen war, inwieweit die Ersatzzustellung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Selbst wenn der/die Mitbewohner(
- in)der Beschwerdeführerin dieser das Schriftstück nicht ausgehändigt hat, wäre für die Beschwerde nichts zu gewinnen, da § 16 Abs. 1 Zustellgesetz die Ersatzzustellung der persönlichen Übernahme durch den Empfänger gleich setzt und Hinderungs- oder Ausschließungsgründe nicht geltend gemacht wurden.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten konnte daher von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, absehen, da lediglich auf die Rechtsfrage einzugehen war, inwieweit die Ersatzzustellung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Selbst wenn der/die Mitbewohner(
- in)der Beschwerdeführerin dieser das Schriftstück nicht ausgehändigt hat, wäre für die Beschwerde nichts zu gewinnen, da Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz die Ersatzzustellung der persönlichen Übernahme durch den Empfänger gleich setzt und Hinderungs- oder Ausschließungsgründe nicht geltend gemacht wurden. Die entscheidungsrelevanten Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin sind darauf gerichtet, dass das Zustellorgan sicherstellen hätte müssen, dass aufgrund des Auslösens von Rechtsmittelfristen die Strafverfügung ausschließlich der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellt werde, da im konkreten Fall eine Strafverfügung über einen doch sehr hohen Geldbetrag von € 295,-- zugestellt worden sei. Eine sogenannte Ersatzzustellung wäre im konkreten Fall unzulässig. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass die gegenständliche Zustellung am 02.12.2016 rechtswirksam durch die ordnungsgemäße Zustellung an die/den Mitbewohner(
- in)der Beschwerdeführerin erfolgte. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein verspäteter Einspruch bescheid-mäßig zurückzuweisen. Auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (VwGH vom 28.4.1993, 93/02/0051). Die belangte Behörde hat den Einspruch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht als verspätet zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
§ 44Abs. 3 Z 4 Vw
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und im gegenständlichen Fall vom Landesverwaltungsgericht eine Rechtsfrage zu klären war.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und im gegenständlichen Fall vom Landesverwaltungsgericht eine Rechtsfrage zu klären war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1258.4.2017