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{'item': 'KLVwG-622/11/2017'}

Obsah (6)§ 28§ 121§ 134§ 25aArt. 130§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-622/11/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , und Herrn xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück xxx und xxx, KG xxx, gem. § 32 Abs. 2 lit. a und c WRG 1959, BGBl. I Nr. 58/2017,und Herrn xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück xxx und xxx, KG xxx, gem. Paragraph 32, Absatz 2, Litera a und c WRG 1959, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, e r t e i l t . Die planlichen Unterlagen des Einreichprojektes, bestehend aus

  1. Allgemeinen Angaben
  2. Bemessung
  3. Klärtechnische Berechnung
  4. Ableitung/Versickerung
  5. Reinigungsleistung
  6. Restschmutzfrachten
  7. Fremde Rechte
  8. Beilagen erstellt von xxx, liegen diesem Erkenntnis, sofern sich nicht aus den ua. Auflagen und Bedingungen etwas anderes ergibt, zugrunde. Das Maß der Wassernutzung wird mit einer Abwassermenge von höchstens 750 l/d für 5 EGW festgesetzt. Die wasserrechtliche Bewilligung wird bis zum 31.12.2042, längstens jedoch bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, befristet und ist diese mit dem Eigentum an den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, dinglich verbunden. Für die Fertigstellung der biologischen Abwasserverbringungsanlage wird eine Frist bis zum 30.06.2018 eingeräumt. Feststellung: Das Vorhaben steht nicht im Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung, einer anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan, einer Schutz- und Schongebietsbestimmung, einem Sanierungsprogramm, oder zu sonstigen, wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen. Projektbeschreibung: Vorgesehen ist, dass die häuslichen Abwässer durch eine vollbiologische Abwasserreinigungsanlage der Firma xxx Type xxx nach dem SBR-Belebtschlammverfahren gereinigt werden und im Anschluss die gereinigten Abwässer auf dem Grundstück xxx bzw. xxx, beide KG xxx, zur Versickerung gebracht werden. Bedingungen und Auflagen: des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, Unterabteilung xxx:
  9. Die Anlage ist bescheid- und projektsgemäß zu errichten und zu betreiben.
  10. Die Abdeckungen der Anlagen müssen dauerhaft, entsprechend tragfähig und unfallsicher sein. Leichte Abdeckungen (z.B. aus Kunststoff oder Aluminium) sind zu versperren. Die Anlagen müssen so ausgebildet sein, dass sie jederzeit leicht überwacht, gewartet und instand gehalten werden können.
  11. Die Einleitung von Niederschlagswässern (Regen-, Drainagewässer) in den biologischen Bauteil bzw. in die Belebungsanlage oder Sickeranlage ist unzulässig.Die Einleitung von Niederschlagswässern (Regen-, Drainagewässer) in den biologischen Bauteil bzw. in die Belebungsanlage oder Sickeranlage ist unzulässig.,
  12. Die Funktionsfähigkeit der Sickeranlage ist aufrecht zu erhalten.
  13. Die Bedienungsvorschriften des Herstellers sind einzuhalten.
  14. Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahmen ist

§ 121WRG 1959 idg

F unter Anschluss nachstehender Unterlagen und Atteste der Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft xxx) anzuzeigen:Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahmen ist

Paragraph 121, WRG 1959 idgF unter Anschluss nachstehender Unterlagen und Atteste der Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft xxx) anzuzeigen: a. Bestätigung der bauausführenden Firma über die Wasserdichtheit der Anlageteile und Leitungen im eingebauten Zustand b. Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte c. .Ausführungsunterlagen (3-fach) im Falle von Änderungen/Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projekt. Die jeweiligen Änderungen sind in planlicher und in Worten gefasster Form darzustellen d. Nachweis über die ausreichende Dimensionierung der Sickeranlage (Dokumentation Sickerversuch) e. aktuelles Verzeichnis der betroffenen Grundstückseigentümer 7. Grenzwerte: Das gereinigte Abwasser darf folgende Ablaufgrenzwerte nicht überschreiten: BSB5 (Biochem. Sauerstoffbedarf in 5d) .. 25 mg/l CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf) ……….. 90 mg/l NH4-N (Ammonium-Stickstoff) ……………….. 10 mg/l bei Abwassertemperaturen > 12°C absetzbare Stoffe ::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: 0,3 ml/l 8. Eigenüberwachung:

  1. a)Die Eigenüberwachung hat in der vom Hersteller angegebenen Mindesthäufigkeit entsprechend dem Anlagentyp und der einschlägigen Regelwerke in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Hinweis: Als Mindestmaß der Eigenüberwachung sind generell zu beachten: • Täglich: Prüfung, ob die Anlage in Betrieb ist, sofern nicht ohnehin ein optisches und/oder akustisches Warnsignal vorhanden ist. • Ca. alle 2 Wochen: Kontrolle auf (anlagenspezifisch unterschiedlich) Schwimmschlamm in der Nachklärung, Pfützenbildung auf Tropfkörpern oder Filterkörpern, Fettknollen im biologischen Anlagenteil, Schlammabtreiben im Ablauf. • Mindestens alle 2 Monate: Kontrolle auf Belebtschlammgehalt oder Schlammvolumen in Belebungsanlagen.
  2. b)Der Ammoniumtest zur Überprüfung des Kläranlagenablaufes ist zumindest alle drei Monate durchzuführen. Hinweis: Dazu gibt es eigene Chemikalientestsets zur Ammoniumbestimmung, wobei einem Teil der Ablaufprobe Chemikalien beigegeben werden, die mit Ammonium reagieren und eine Färbung des Abwassers bewirken. Dabei ist die Farbintensität vom Ammoniumgehalt abhängig (Kolorimetrischer Test). Ein Messbereich von 0,2 bis 10 mg/l ist erforderlich. Bezugsquellen: Aquaristikfachhandel, Apotheken, Laborbedarfshandel und größere Drogerien.
  3. c)Bei Überschreiten des Grenzwertes ist unverzüglich eine Wartung durchzuführen, die Ursache der unzureichenden Reinigungswirkung abzustellen und der Erfolg durch eine Wiederholungsuntersuchung binnen 2 Monat zu dokumentieren. Bei Bedarf sind die Sanierungsmaßnahmen und Wiederholungsuntersuchungen fortzusetzen.
  4. d)Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind im Wartungsbuch zu verzeichnen und auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. 9. Fremdüberwachung: Die Fremdüberwachung ist 1x/Kalenderjahr durch ein(
  5. e)hierzu befugte(
  6. s)unabhängige(
  7. s)und fachkundige(
  8. s)Unternehmen, Institution oder Person (zB Sachverständige, Ziviltechniker, Technische Büros, Abwasserverbände) vorzunehmen, wobei dies sowohl für die Probenahme als auch für die Analytik gilt. Die Fremdüberwachung hat unabhängig von Herstellerfirma und Anlagenbetreiber zu erfolgen. Bei Überschreiten des Grenzwertes ist unverzüglich eine Wartung durchzuführen, die Ursache der unzureichenden Reinigungswirkung abzustellen und der Erfolg durch eine Wiederholungsuntersuchung binnen 2 Monaten zu dokumentieren. Bei Bedarf sind die Sanierungsmaßnahmen und Wiederholungsuntersuchungen fortzusetzen. Im Rahmen der Fremdüberwachung sind auch die Wartungsbücher vom Fremdüberwacher hinsichtlich Wartungsarbeiten und Eigenüberwachung zu kontrollieren. Die Ergebnisse der Fremdüberwachung sowie deren Befundung und Begutachtung durch die unabhängige Institution sind einmal pro Kalenderjahr der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen. 10. Schlamm – und Grobstoffentsorgung: Der anfallende Klärschlamm, sowie allenfalls anfallende Grobstoffe, Fäkalschlämme, Fettabscheiderinhalte sind

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 K-AWO idgF bzw. den Vorgaben des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes K-GKG idgF nachweislich entsorgen zu lassen.

  1. Wartung: Über die durchgeführten Wartungsarbeiten ist ein Wartungsbuch zu führen, in das jedenfalls alle Auffälligkeiten, Störungen, Wartungs-, Reparatur- und Entsorgungsmaßnahmen, die Schlammarbeiten, Räumungen und Zeitpunkte von Ablaufuntersuchungen sowie die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung einzutragen sind.
  2. Technische Überprüfung

§ 134WRG 1959 idg

F sind die Anlagen in regelmäßigen Abständen von maximal 5 Jahren durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen überprüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Behörde unaufgefordert ein Befund vorzulegen.

Paragraph 134, WRG 1959 idgF sind die Anlagen in regelmäßigen Abständen von maximal 5 Jahren durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen überprüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Behörde unaufgefordert ein Befund vorzulegen. Diese Überprüfung hat folgende Mindestanforderungen aufzuweisen: - die bauliche und installationstechnische Zustandskontrolle - den Nachweis der ausreichenden Bemessung (EW) - den Nachweis der Funktionsfähigkeit hinsichtlich aller Grenzwerte (lt. Pkt. Grenzwerte) im Rahmen der Fremdüberwachung - die Kontrolle der Wartungsbücher Wasserbenutzung Ort: Reinigungs- und Sickeranlage auf dem Gst-Nr. 720, KG 74116 Knappenberg Maß: l/d max. 5 EW, bzw. 750/d Art: häusliches Abwasser Rechtsgrundlagen: §§ 12, 12a, 13, 21, 22, 32 Abs. 2 lit. c, 105, 111, 112 und 134 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. I 215/1959 idF. BGBl. I 58/2017Paragraphen 12, 12 a, 13, 21, 22, 32, Absatz 2, Litera c,, 105, 111, 112 und 134 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2017, II. Kosten: römisch zwei. Kosten: Herr xxx wird verpflichtet, nachstehende Verwaltungsabgabe für die Erteilung dieser Bewilligung in der Höhe von € 16,30 zu entrichten. Rechtsgrundlage: § 78 AVG 1991 BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. Nr. 161/2013 iVm. TP B IX. 123a der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BvwAbgV, BGBl. 24/1983, idF. BGBl. Nr. 5/2008Paragraph 78, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 2013, in Verbindung mit TP B römisch neun. 123a der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BvwAbgV, Bundesgesetzblatt 24 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 2008, III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG u n z u l ä s s i g .römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 19.10.2016 hat Herr xxx, um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage für 5 Einwohnergleichwert (maximal 0,75 m³ pro Tag) auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, angesucht. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 104 Wasserrechtsgesetz 1959 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft xxx das Vorbegutachtungsverfahren eingeleitet. Aufgrund der bei der belangten Behörde einlangenden Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung xxx, sowie dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde die gesetzliche Entsorgungspflicht der Marktgemeinde xxx nicht restlos geklärt war, wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.03.2017 abgewiesen. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 104, Wasserrechtsgesetz 1959 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft xxx das Vorbegutachtungsverfahren eingeleitet. Aufgrund der bei der belangten Behörde einlangenden Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung xxx, sowie dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde die gesetzliche Entsorgungspflicht der Marktgemeinde xxx nicht restlos geklärt war, wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.03.2017 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde durch den Beschwerdeführer nochmals auf die Dringlichkeit der Errichtung der Abwasserreinigungsanlage hingewiesen und dargelegt, dass für den gegenständlichen Siedlungsbereich keine öffentliche Abwasserentsorgung geplant ist. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde folgendes erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Antragsgemäß sollen die häuslichen Abwässer durch eine vollbiologische Abwasserreinigungsanlage der Firma xxx Type xxx nach dem SBR-Belebtschlammverfahren gereinigt werden und im Anschluss die gereinigten Abwässer auf dem Grundstück xxx bzw. xxx, beide KG xxx, zur Versickerung gebracht werden. Für den Beschwerdeführer besteht ein Wasserbezugsrecht aus der Wassergenossenschaft „xxx“.

§ 32Abs.

2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. I Nr. 58/2017, ist die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigen oder gasförmigen Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen (lit. a leg.cit) bzw. sind Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch das Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (lit. c leg.cit), wasserrechtlich bewilligungspflichtig.

Paragraph 32, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, ist die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigen oder gasförmigen Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen (Litera a, leg.cit) bzw. sind Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch das Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Litera c, leg.cit), wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Die Zulässigkeit einer entsprechenden Bewilligung im Sinne des § 32 Abs. 2 WRG 1959 hängt insbesondere vom Grad der Einflussnahme auf die öffentlichen Interessen sowie fremder Rechte ab.Die Zulässigkeit einer entsprechenden Bewilligung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, WRG 1959 hängt insbesondere vom Grad der Einflussnahme auf die öffentlichen Interessen sowie fremder Rechte ab. Aus wasserbautechnischer Sicht wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die beantrage Anlage dem Stand der Technik entspricht. Die geplante Anlage soll auf den Grundstücken des Antragstellers zur Errichtung kommen und sind im unmittelbaren Nahbereich keine erschlossenen Quellen bzw. Brunnen bekannt. Auch wenn aus fachlicher Sicht eine Beeinträchtigung des Grundwassers im unmittelbaren Abstrombereich der Anlage nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde vom Amtssachverständigen eine mögliche Beeinträchtigung Dritter jedoch ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung fremder Rechte konnte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin nicht festgestellt werden. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die am 28.07.2016 erlassene Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx angefordert. Aus dieser aktuellen und in Geltung stehenden Verordnung ist erkennbar, dass der Bereich xxx und sohin der verfahrensgegenständliche Bereich nicht mehr dem Kanalisationsbereich (öffentliche Abwasserentsorgung) der Marktgemeinde xxx unterliegt. Von Seiten der Vertreterin des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzend zur Verordnung des Gemeinderates dargelegt, dass eine Erschließung des Bereiches xxx zukünftig auch nicht geplant ist. Die Errichtung einer großen Anzahl von Individualanlagen wurde von Seiten der Vertreterin der Marktgemeine xxx ebenfalls ausgeschlossen, da die Objekte in xxx zukünftig einer Nutzung als Ferienobjekte zugeführt werden würden. Zur Feststellung, dass das Vorhaben nicht im Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung, eines anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan, einer Schutz- und Schongebietsbestimmung, einem Sanierungsprogramm, oder zu sonstigen, wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen steht beruht auf den fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen. Zum Einwand des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, dass grundsätzlich einer Gemeinschaftsanlage der Vorzug einzuräumen gewesen wäre, wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren nur das in Beschwerde gezogene Einreichprojekt einer Überprüfung unterzogen habe werden können. Eine Gemeinschaftsanlage wäre auch nicht in Planung und wurde von Seiten des Antragstellers sowie der Vertreterin der Marktgemeinde eine solche auch ausgeschlossen, weswegen ein Versagungsgrund aus dem oben angeführten Grund nicht erkannt werden konnte. Aufgrund der fachlichen Ausführungen der von Seiten des Gerichtes beigezogenen Amtssachverständigen und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist sohin davon auszugehen, dass alle wasserrechtlich relevanten Interessen berücksichtigt wurden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte durch die Verwirklichung des eingereichten Projektes nicht zu erwarten ist. Es war sohin spruchgemäß die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Die angeführten Auflagen waren im öffentlichen Interesse in das Erkenntnis aufzunehmen. Die Bundesverwaltungsabgabe gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.622.11.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.