GVG wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , und Herrn xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück xxx und xxx, KG xxx, gem. § 32 Abs. 2 lit. a und c WRG 1959, BGBl. I Nr. 58/2017,und Herrn xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück xxx und xxx, KG xxx, gem. Paragraph 32, Absatz 2, Litera a und c WRG 1959, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, e r t e i l t . Die planlichen Unterlagen des Einreichprojektes, bestehend aus
F unter Anschluss nachstehender Unterlagen und Atteste der Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft xxx) anzuzeigen:Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahmen ist
Paragraph 121, WRG 1959 idgF unter Anschluss nachstehender Unterlagen und Atteste der Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft xxx) anzuzeigen: a. Bestätigung der bauausführenden Firma über die Wasserdichtheit der Anlageteile und Leitungen im eingebauten Zustand b. Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte c. .Ausführungsunterlagen (3-fach) im Falle von Änderungen/Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projekt. Die jeweiligen Änderungen sind in planlicher und in Worten gefasster Form darzustellen d. Nachweis über die ausreichende Dimensionierung der Sickeranlage (Dokumentation Sickerversuch) e. aktuelles Verzeichnis der betroffenen Grundstückseigentümer 7. Grenzwerte: Das gereinigte Abwasser darf folgende Ablaufgrenzwerte nicht überschreiten: BSB5 (Biochem. Sauerstoffbedarf in 5d) .. 25 mg/l CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf) ……….. 90 mg/l NH4-N (Ammonium-Stickstoff) ……………….. 10 mg/l bei Abwassertemperaturen > 12°C absetzbare Stoffe ::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: 0,3 ml/l 8. Eigenüberwachung:
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 K-AWO idgF bzw. den Vorgaben des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes K-GKG idgF nachweislich entsorgen zu lassen.
F sind die Anlagen in regelmäßigen Abständen von maximal 5 Jahren durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen überprüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Behörde unaufgefordert ein Befund vorzulegen.
Paragraph 134, WRG 1959 idgF sind die Anlagen in regelmäßigen Abständen von maximal 5 Jahren durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen überprüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Behörde unaufgefordert ein Befund vorzulegen. Diese Überprüfung hat folgende Mindestanforderungen aufzuweisen: - die bauliche und installationstechnische Zustandskontrolle - den Nachweis der ausreichenden Bemessung (EW) - den Nachweis der Funktionsfähigkeit hinsichtlich aller Grenzwerte (lt. Pkt. Grenzwerte) im Rahmen der Fremdüberwachung - die Kontrolle der Wartungsbücher Wasserbenutzung Ort: Reinigungs- und Sickeranlage auf dem Gst-Nr. 720, KG 74116 Knappenberg Maß: l/d max. 5 EW, bzw. 750/d Art: häusliches Abwasser Rechtsgrundlagen: §§ 12, 12a, 13, 21, 22, 32 Abs. 2 lit. c, 105, 111, 112 und 134 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. I 215/1959 idF. BGBl. I 58/2017Paragraphen 12, 12 a, 13, 21, 22, 32, Absatz 2, Litera c,, 105, 111, 112 und 134 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2017, II. Kosten: römisch zwei. Kosten: Herr xxx wird verpflichtet, nachstehende Verwaltungsabgabe für die Erteilung dieser Bewilligung in der Höhe von € 16,30 zu entrichten. Rechtsgrundlage: § 78 AVG 1991 BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. Nr. 161/2013 iVm. TP B IX. 123a der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BvwAbgV, BGBl. 24/1983, idF. BGBl. Nr. 5/2008Paragraph 78, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 2013, in Verbindung mit TP B römisch neun. 123a der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BvwAbgV, Bundesgesetzblatt 24 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 2008, III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG u n z u l ä s s i g .römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 19.10.2016 hat Herr xxx, um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage für 5 Einwohnergleichwert (maximal 0,75 m³ pro Tag) auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, angesucht. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 104 Wasserrechtsgesetz 1959 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft xxx das Vorbegutachtungsverfahren eingeleitet. Aufgrund der bei der belangten Behörde einlangenden Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung xxx, sowie dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde die gesetzliche Entsorgungspflicht der Marktgemeinde xxx nicht restlos geklärt war, wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.03.2017 abgewiesen. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 104, Wasserrechtsgesetz 1959 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft xxx das Vorbegutachtungsverfahren eingeleitet. Aufgrund der bei der belangten Behörde einlangenden Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung xxx, sowie dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde die gesetzliche Entsorgungspflicht der Marktgemeinde xxx nicht restlos geklärt war, wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.03.2017 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde durch den Beschwerdeführer nochmals auf die Dringlichkeit der Errichtung der Abwasserreinigungsanlage hingewiesen und dargelegt, dass für den gegenständlichen Siedlungsbereich keine öffentliche Abwasserentsorgung geplant ist. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde folgendes erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. I Nr. 58/2017, ist die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigen oder gasförmigen Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen (lit. a leg.cit) bzw. sind Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch das Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (lit. c leg.cit), wasserrechtlich bewilligungspflichtig.
Paragraph 32, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, ist die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigen oder gasförmigen Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen (Litera a, leg.cit) bzw. sind Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch das Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Litera c, leg.cit), wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Die Zulässigkeit einer entsprechenden Bewilligung im Sinne des § 32 Abs. 2 WRG 1959 hängt insbesondere vom Grad der Einflussnahme auf die öffentlichen Interessen sowie fremder Rechte ab.Die Zulässigkeit einer entsprechenden Bewilligung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, WRG 1959 hängt insbesondere vom Grad der Einflussnahme auf die öffentlichen Interessen sowie fremder Rechte ab. Aus wasserbautechnischer Sicht wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die beantrage Anlage dem Stand der Technik entspricht. Die geplante Anlage soll auf den Grundstücken des Antragstellers zur Errichtung kommen und sind im unmittelbaren Nahbereich keine erschlossenen Quellen bzw. Brunnen bekannt. Auch wenn aus fachlicher Sicht eine Beeinträchtigung des Grundwassers im unmittelbaren Abstrombereich der Anlage nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde vom Amtssachverständigen eine mögliche Beeinträchtigung Dritter jedoch ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung fremder Rechte konnte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin nicht festgestellt werden. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die am 28.07.2016 erlassene Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx angefordert. Aus dieser aktuellen und in Geltung stehenden Verordnung ist erkennbar, dass der Bereich xxx und sohin der verfahrensgegenständliche Bereich nicht mehr dem Kanalisationsbereich (öffentliche Abwasserentsorgung) der Marktgemeinde xxx unterliegt. Von Seiten der Vertreterin des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzend zur Verordnung des Gemeinderates dargelegt, dass eine Erschließung des Bereiches xxx zukünftig auch nicht geplant ist. Die Errichtung einer großen Anzahl von Individualanlagen wurde von Seiten der Vertreterin der Marktgemeine xxx ebenfalls ausgeschlossen, da die Objekte in xxx zukünftig einer Nutzung als Ferienobjekte zugeführt werden würden. Zur Feststellung, dass das Vorhaben nicht im Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung, eines anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan, einer Schutz- und Schongebietsbestimmung, einem Sanierungsprogramm, oder zu sonstigen, wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen steht beruht auf den fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen. Zum Einwand des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, dass grundsätzlich einer Gemeinschaftsanlage der Vorzug einzuräumen gewesen wäre, wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren nur das in Beschwerde gezogene Einreichprojekt einer Überprüfung unterzogen habe werden können. Eine Gemeinschaftsanlage wäre auch nicht in Planung und wurde von Seiten des Antragstellers sowie der Vertreterin der Marktgemeinde eine solche auch ausgeschlossen, weswegen ein Versagungsgrund aus dem oben angeführten Grund nicht erkannt werden konnte. Aufgrund der fachlichen Ausführungen der von Seiten des Gerichtes beigezogenen Amtssachverständigen und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist sohin davon auszugehen, dass alle wasserrechtlich relevanten Interessen berücksichtigt wurden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte durch die Verwirklichung des eingereichten Projektes nicht zu erwarten ist. Es war sohin spruchgemäß die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Die angeführten Auflagen waren im öffentlichen Interesse in das Erkenntnis aufzunehmen. Die Bundesverwaltungsabgabe gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.622.11.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.