RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-1910/20/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, Beschwerdegegner (Bauwerber) xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 22.06.2015, Zahl: xxx, gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, Beschwerdegegner (Bauwerber) xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 22.06.2015, Zahl: xxx, gem. Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und wird die den Bauwerbern in diesem Bescheid erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Geräteraumes im Anschluss an die vorhandene Stützmauer auf Parzelle xxx, xxx, a u f g e h o b e n . Der Antrag des Bauwerbers xxx auf Genehmigung des Projektes Geräteraum nach Maßgabe der Änderungspläne vom 05.01.2016, Plan Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx xxx und xxx der Baubeschreibung vom 15.1.2016 in Verbindung mit KG xxx auf der Parzelle Nr. xxx, wird a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Abbruchbescheides wird z u r ü c k g e w i e s e n. III. Gegen die og. Entscheidungen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen die og. Entscheidungen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 27.02.2015 wurde dem Bauwerber die Errichtung eines Geräteraumes im Anschluss an die vorhandene Stützmauer, Parz. xxx, KG xxx, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Gegen diese Entscheidung hat der nunmehrige Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Grundfläche des Gebäudes ohne Dachvorsprünge berechnet worden sei und sei die Ableitung der Dachwässer ohne Verletzung des Luftraumes des Nachbargrundstückes nicht möglich. Unrichtig sei auch die Feststellung der Erstbehörde, wonach an der Nordseite des Gebäudes eine Betonstützmauer angrenzen würde. Gemäß § 9 Abs. 1 des textlichen Bauungsplanes der Stadtgemeinde xxx dürfen Garten- und Schrebergartenhäuser nur auf einer im Flächenwidmungsplan entsprechenden festgelegten Fläche errichtet werden. Es handelte sich gegenständlich um ein Bauwerk in einem Garten in dessen Inneren ein Geräteraum geschaffen werden solle. Es liege daher nahe, dass beim gegenständlichen Gebäude von einem Gartenhaus auszugehen ist. Es wäre die Höhe des zu bewilligenden Gebäudes an der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze festzustellen gewesen.Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Grundfläche des Gebäudes ohne Dachvorsprünge berechnet worden sei und sei die Ableitung der Dachwässer ohne Verletzung des Luftraumes des Nachbargrundstückes nicht möglich. Unrichtig sei auch die Feststellung der Erstbehörde, wonach an der Nordseite des Gebäudes eine Betonstützmauer angrenzen würde. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des textlichen Bauungsplanes der Stadtgemeinde xxx dürfen Garten- und Schrebergartenhäuser nur auf einer im Flächenwidmungsplan entsprechenden festgelegten Fläche errichtet werden. Es handelte sich gegenständlich um ein Bauwerk in einem Garten in dessen Inneren ein Geräteraum geschaffen werden solle. Es liege daher nahe, dass beim gegenständlichen Gebäude von einem Gartenhaus auszugehen ist. Es wäre die Höhe des zu bewilligenden Gebäudes an der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze festzustellen gewesen. Die Verbauungslänge zum Nachbargrundstück betrage 11,60 m. Der gegenständliche Geräteraum hätte daher nicht bewilligt werden dürfen und beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Bauansuchens; in eventu die Erlassung eines Abbruchbescheides. Mit Eingabe vom 15.01.2016 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Änderungsplanes (Plannummer xxx – xxx vom 5.1.2016 in Verbindung mit der Baubeschreibung vom 15.1.2016 eine Projektänderung vorgelegt und hat er den Antrag gestellt, den vorgelegten Änderungspläne samt der geänderten Baubeschreibung vom 15.01.2016 zu bewilligen. Mit Schreiben vom 16. Jänner 2017 wurde den Parteien des Verfahrens die og. Änderungspläne samt der geänderten Baubeschreibungen vom 15.01.2016 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 27.01.2017 u. a. ausgeführt, dass das Bauwerk bereits ohne Baubewilligung errichtet worden sei. Die nunmehrige Projektänderung stelle jedenfalls eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Projektes dar. Die Projektänderung habe ein völlig anderes Bauwerk zum Gegenstand. Da der Erstantrag als zurückgezogen gelte, sei dem bekämpften Bescheid die Grundlage entzogen und werde daher der Beschwerde stattzugeben sein. Im Übrigen urgierte der Beschwerdeführer, dass ein Abbruchsbescheid zu erlassen sei. Die Stadtgemeinde xxx hat in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2017 mitgeteilt, dass sie gegen das abgeänderte Projekt keine Einwände erhebe. Mit Schreiben vom 08. Feber 2017 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den hochbautechnischen Amtssachverständigen ersucht ein hochbautechnisches Gutachten zu erstatten. Das bezughabende Gutachten vom 07. Juli 2017 lautet: „Eine baupolizeiliche Überprüfung des ausgeführten Gebäudes vom 07.11.2014 hat ergeben, dass dieses eine Bruttofläche von 29,28 m2 aufweist und somit baubewilligungspflichtig ist. Die Höhe des Gebäudes beträgt ca. 3,70 m - bezogen auf das angrenzende projektiere Gelände an den nordöstlichen und südöstlichen Gebäudeseiten. Das nach den ausgeführten Abmessungen eingereichte Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 27.02.2015 bewilligt und die Bewilligung mit Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 22.06.2015 bestätigt. Im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wurden vom Bauwerber am 15.01.2016 Änderungspläne vorgelegt, in welchen das Gebäude eine kürzere Gesamtlänge von 4,75 m mit einem Dachvorsprung von 0,34 m an der Nordwestgrenze und 2,25 m nach Südosten aufweist und sich daraus eine resultierende verringerte Bruttogeschoßfläche von 19,40 m2 errechnet. Der Grund für diese Änderung ist ha. nicht nachvollziehbar. Der ha. Stellungnahme wird jedoch dieser Änderungsplan zugrunde gelegt Nach der Kärntner Bauordnung, § 23 Abs. 3, haben Anrainer subjektiv öffentliche Rechte betreffend lit. b bis g, da es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben entsprechend dem Abs. 4 um eine zur Nutzung eines Wohngebäudes erforderliche bauliche Anlage handelt. Nach der Kärntner Bauordnung, Paragraph 23, Absatz 3,, haben Anrainer subjektiv öffentliche Rechte betreffend Litera b bis g, da es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben entsprechend dem Absatz 4, um eine zur Nutzung eines Wohngebäudes erforderliche bauliche Anlage handelt. Da das Gebäude nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze steht, sondern angrenzend an eine Stützmauer an der Grundstücksgrenze, werden laut OIB Richtlinie 2, Tabelle 1 b keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen gestellt. Bezüglich der Bebauungsweise, der Ausnutzbarkeit, der Lage bzw. der einzuhaltenden Abstände und der Gebäudehöhe sind vorrangig die Bestimmungen des allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx, Verordnung vom 01.06.2010, einzuhalten. Im § 3 des allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes wird für Bauland Dorfgebiet für die offene Bauweise eine maximale GFZ (Geschoßflächenzahl) von 0,4 festgelegt. Maßgebend für die Beurteilung ist das Wohngebäude auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx, welches in offener Bauweise hergestellt wurde. Bei einer ha. durchgeführten Berechnung der GFZ wurde die ha. ermittelte Bruttogeschoßfläche von 229 m2 der Grundstücksfläche von 742 m2 gegenüber gestellt und ergibt das eine GFZ von 0,31, womit die maximal zulässige GFZ von 0,4 eindeutig unterschritten wird. Es wird ha. darauf hingewiesen, dass auch das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 27.02.2015 bewilligte Gebäude mit einer Bruttogeschoßfläche von 29,39 m2 in Verbindung mit den Geschoßflächen des Wohngebäudes die maximale GFZ unterschritten hätte. Im Paragraph 3, des allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes wird für Bauland Dorfgebiet für die offene Bauweise eine maximale GFZ (Geschoßflächenzahl) von 0,4 festgelegt. Maßgebend für die Beurteilung ist das Wohngebäude auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx, welches in offener Bauweise hergestellt wurde. Bei einer ha. durchgeführten Berechnung der GFZ wurde die ha. ermittelte Bruttogeschoßfläche von 229 m2 der Grundstücksfläche von 742 m2 gegenüber gestellt und ergibt das eine GFZ von 0,31, womit die maximal zulässige GFZ von 0,4 eindeutig unterschritten wird. Es wird ha. darauf hingewiesen, dass auch das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 27.02.2015 bewilligte Gebäude mit einer Bruttogeschoßfläche von 29,39 m2 in Verbindung mit den Geschoßflächen des Wohngebäudes die maximale GFZ unterschritten hätte. Im Textlichen Bebauungsplan 2010, § 4 Abs. 3 wird im ersten Halbsatz festgelegt, dass "bei der Beurteilung der Bauweise bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,00 m über das umliegende Terrain ragen, außer Betracht bleiben. Im zweiten Halbsatz wird diese Ausnahme auch "für Gebäude, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Garagen, Nebengebäude u.a., die nicht höher als 3,00 m Gesamthöhe über dem verglichenen Gelände zum Anrainer liegen" festgelegt. Daraus ist einerseits zu entnehmen, dass mit Gebäuden, welche den vorgenannten Kriterien entsprechen, auch bei Ausführung in halboffener oder geschlossener Bauweise keine höhere maximal zulässige GFZ geltend gemacht werden kann und andererseits, dass zur Beurteilung der maßgebenden Höhe des Gebäudes das verglichene Gelände zum Anrainer und nicht das Gelände des Anrainers heranzuziehen ist. Die Höhe des Nebengebäudes beträgt demnach bezogen auf das Grundstück des Bauwerbers selbst einschließlich der Podesthöhe der überdachten Terrasse von ca. 0,10 m 3,70 m und damit ist das Nebengebäude daher nicht von der Ausnahme des § 4 Abs. 3 eingeschlossen. Die Errichtung eines Nebengebäudes mit der geplanten Gebäudehöhe in den Abstandsflächen wäre aus ha. Sicht daher nicht zulässig. Im Textlichen Bebauungsplan 2010, Paragraph 4, Absatz 3, wird im ersten Halbsatz festgelegt, dass "bei der Beurteilung der Bauweise bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,00 m über das umliegende Terrain ragen, außer Betracht bleiben. Im zweiten Halbsatz wird diese Ausnahme auch "für Gebäude, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Garagen, Nebengebäude u.a., die nicht höher als 3,00 m Gesamthöhe über dem verglichenen Gelände zum Anrainer liegen" festgelegt. Daraus ist einerseits zu entnehmen, dass mit Gebäuden, welche den vorgenannten Kriterien entsprechen, auch bei Ausführung in halboffener oder geschlossener Bauweise keine höhere maximal zulässige GFZ geltend gemacht werden kann und andererseits, dass zur Beurteilung der maßgebenden Höhe des Gebäudes das verglichene Gelände zum Anrainer und nicht das Gelände des Anrainers heranzuziehen ist. Die Höhe des Nebengebäudes beträgt demnach bezogen auf das Grundstück des Bauwerbers selbst einschließlich der Podesthöhe der überdachten Terrasse von ca. 0,10 m 3,70 m und damit ist das Nebengebäude daher nicht von der Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 3, eingeschlossen. Die Errichtung eines Nebengebäudes mit der geplanten Gebäudehöhe in den Abstandsflächen wäre aus ha. Sicht daher nicht zulässig. Weiters wird im Textlichen Bebauungsplan 2010, § 7 Abs. 8 festgelegt, dass "Gebäude, welche keine Aufenthalts-, Arbeitsräume, und Feuerstätten beinhalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude in ähnlicher Form und Größe, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen, wenn deren Höhe 3,0 m gemessen vom Terrain an der gemeinsamen Grundstücksgrenze und die Verbauungslänge von max. 8,0 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht überschritten wird."Weiters wird im Textlichen Bebauungsplan 2010, Paragraph 7, Absatz 8, festgelegt, dass "Gebäude, welche keine Aufenthalts-, Arbeitsräume, und Feuerstätten beinhalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude in ähnlicher Form und Größe, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen, wenn deren Höhe 3,0 m gemessen vom Terrain an der gemeinsamen Grundstücksgrenze und die Verbauungslänge von max. 8,0 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht überschritten wird." Das geplante Gebäude soll nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden, sondern in einem Abstand von ca. 0,30 m (Stärke der Stützmauer) davon. Darüber hinaus ist auch für die Beurteilung nach § 7 Abs. 8 nicht die Höhe des Nachbargrundstückes heranzuziehen, sondern das Terrain an der Grundstücks-grenze, auch wenn das Gebäude unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet werden würde. Mit der geplanten Höhe von 3,70 m (einschließlich der Podesthöhe der überdachten Terrasse von ca. 0,10
- m)über dem angrenzenden Terrain überschreitet das Gebäude die zulässige Höhe von 3,0 m und wäre aus ha. Sicht die Errichtung des geplanten Nebengebäudes nur unter Einhaltung von Abständen nach den Kärntner Bauvorschriften, §§ 4 bis 9, zulässig gewesen. Das geplante Gebäude soll nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden, sondern in einem Abstand von ca. 0,30 m (Stärke der Stützmauer) davon. Darüber hinaus ist auch für die Beurteilung nach Paragraph 7, Absatz 8, nicht die Höhe des Nachbargrundstückes heranzuziehen, sondern das Terrain an der Grundstücks-grenze, auch wenn das Gebäude unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet werden würde. Mit der geplanten Höhe von 3,70 m (einschließlich der Podesthöhe der überdachten Terrasse von ca. 0,10
- m)über dem angrenzenden Terrain überschreitet das Gebäude die zulässige Höhe von 3,0 m und wäre aus ha. Sicht die Errichtung des geplanten Nebengebäudes nur unter Einhaltung von Abständen nach den Kärntner Bauvorschriften, Paragraphen 4 bis 9, zulässig gewesen. Der Begriff Verbauungslänge ist weder im Textlichen Bebauungsplan 2010 noch in den Kärntner Bauvorschriften definiert. Aus ha. Sicht handelt es sich hierbei um die Länge eines Gebäudes, welche unmittelbar mit der Grundstücksgrenze in Verbindung steht, und nicht um die Länge von baulichen Anlagen über dem angrenzenden projektierten Gelände. Da im Textlichen Bebauungsplan 2010 keine Regelung betreffend Dachüberstände getroffen wird, sind jedenfalls die Kärntner Bauvorschriften anzuwenden, wo im § 6 Abs. 2 lit. d normiert ist, dass in Abstandsflächen Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u.ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m errichtet werden dürfen", wobei diese jedenfalls auf Eigengrund liegen müssen. Weiters wird im Textlichen Bebauungsplan, § 7 Abs. 8 die Verbauungslänge auf jeweils eine gemeinsame Grundstücksgrenze bezogen und ist aus ha. Sicht eine Summierung von Gebäudelängen an mehreren gemein-samen Grundstücksgrenzen nicht zulässig.“Der Begriff Verbauungslänge ist weder im Textlichen Bebauungsplan 2010 noch in den Kärntner Bauvorschriften definiert. Aus ha. Sicht handelt es sich hierbei um die Länge eines Gebäudes, welche unmittelbar mit der Grundstücksgrenze in Verbindung steht, und nicht um die Länge von baulichen Anlagen über dem angrenzenden projektierten Gelände. Da im Textlichen Bebauungsplan 2010 keine Regelung betreffend Dachüberstände getroffen wird, sind jedenfalls die Kärntner Bauvorschriften anzuwenden, wo im Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, normiert ist, dass in Abstandsflächen Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u.ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m errichtet werden dürfen", wobei diese jedenfalls auf Eigengrund liegen müssen. Weiters wird im Textlichen Bebauungsplan, Paragraph 7, Absatz 8, die Verbauungslänge auf jeweils eine gemeinsame Grundstücksgrenze bezogen und ist aus ha. Sicht eine Summierung von Gebäudelängen an mehreren gemein-samen Grundstücksgrenzen nicht zulässig.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 28.07.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat die Ausführungen in seinem Gutachten vollinhaltlich aufrecht gehalten. Insbesondere wies der Sachverständige darauf hin, dass aufgrund der Pläne davon auszugehen ist, dass sich das verfahrensgegenständliche Projekt nicht direkt an der Grundstücksgrenze befindet. Der Rechtsvertreter des Bauwerbers hat in dieser Verhandlung nachstehendes vorgebracht: „Über Befragen durch den Rechtsanwalt des Bauwerbers, gibt der Sachverständige an: Die Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Objekt nicht direkt an der Grundstücksgrenze situiert ist ergibt sich aus den Planunterlagen. Auf die Frage des Rechtsvertreters des Bauwerbers ob das Gebäude bei entsprechender Kürzung auf 3 m bewilligungsfähig wäre, erklärt der Sachverständige: „Bezüglich der zulässigen Höhe verweise ich auf die Ausführungen in meinem Gutachten.“ Der Rechtsvertreter des Bauwerbers bringt vor: Die Ausführungen des Amtssachverständigen, dass bei der Beurteilung des zulässigen Gebäudehöhe vom projektierten Gelände auszugehen ist, ist unrichtig. Tatsächlich ist bei der Bemessung der zulässigen Gebäudehöhe vom Urgelände auszugehen. Würde man den Ausführungen des Sachverständigen folgen, so würde dies dem Zweck der Norm widersprechen. Wäre zum Beispiel das projektierte Gelände von Niveau her um 3 m höher als das Gelände des Nachbarn, so würde dies bedeuten, dass, wenn ein Gebäude von 3 m errichtet werden würde ein Niveauunterschied zum Nachbarn von 6 m bestehen würde. Da die Ausführungen des SV unrichtig sind und das Gutachten erst 7 Tage vor der heutigen Verhandlung an die Parteien zugestellt wurde, war eine Vorbereitung in dem Sinne dass ein gleichwertiges Beweismittel beigebracht werden kann nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung des VWGH´s ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein gleichwertiges Beweismittel beizubringen. Dies wäre gegenständlich z.B. ein Privatgutachten od. zumindest die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Die Zustellung des Sachverständigengutachtens gemeinsam mit der Ladung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es war dem Bewilligungswerber nicht möglich binnen 7 Tagen ein Privatgutachten einzuholen und somit einen gleichwertigen Beweis vorzulegen. Vom Sachverständigen wurde kein Ortsaugenschein durchgeführt, es handelt sich somit bei seinem Gutachten um eine Prognoseentscheidung die nicht geeignet ist, als Entscheidungsgrundlage herangezogen zu werden. Das gegenständliche Projekt bzw. der Geräteschuppen ist entgegen den Ausführungen des Sachverständigen mit der Stützmauer verbunden. Es wurde sohin unmittelbar an der Grenze errichtet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat nachstehendes ergänzendes Vorbringen erstattet: Das Vorbringen des Rechtsvertreters des Bauwerbers wird bestritten, hypothetische Überlegungen wie es sein könnte, sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Gutachten entspricht der Judikatur des VwGH´s, ein Lokalaugenschein ist insofern entbehrlich, da de facto derzeit an Ort und Stelle nur der vorhandene Schwarzbau befundet werden könnte. Die Rechtssache ist spruchreif und werden keine weiteren Beweise aufzunehmen sein. Der Rechtsvertreter des Bauwerbers bestreitet dieses Vorbringen und verweist auf sein bisheriges Vorbringen. „Die Ausführungen des Amtssachverständigen, dass bei der Beurteilung des zulässigen Gebäudehöhe vom projektierten Gelände auszugehen ist, ist unrichtig. Tatsächlich ist bei der Bemessung der zulässigen Gebäudehöhe vom Urgelände auszugehen. Würde man den Ausführungen des Sachverständigen folgen, so würde dies dem Zweck der Norm widersprechen. Wäre zum Beispiel das projektierte Gelände von Niveau her um 3 m höher als das Gelände des Nachbarn, so würde dies bedeuten, dass, wenn ein Gebäude von 3 m errichtet werden würde ein Niveauunterschied zum Nachbarn von 6 m bestehen würde. Da die Ausführungen des SV unrichtig sind und das Gutachten erst 7 Tage vor der heutigen Verhandlung an die Parteien zugestellt wurde, war eine Vorbereitung in dem Sinne dass ein gleichwertiges Beweismittel beigebracht werden kann nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung des VWGH´s ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein gleichwertiges Beweismittel beizubringen. Dies wäre gegenständlich z.B. ein Privatgutachten od. zumindest die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Die Zustellung des Sachverständigengutachtens gemeinsam mit der Ladung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es war dem Bewilligungswerber nicht möglich binnen 7 Tagen ein Privatgutachten einzuholen und somit einen gleichwertigen Beweis vorzulegen. Vom Sachverständigen wurde kein Ortsaugenschein durchgeführt, es handelt sich somit bei seinem Gutachten um eine Prognoseentscheidung die nicht geeignet ist, als Entscheidungsgrundlage herangezogen zu werden. Das gegenständliche Projekt bzw. der Geräteschuppen ist entgegen den Ausführungen des Sachverständigen mit der Stützmauer verbunden. Es wurde sohin unmittelbar an der Grenze errichtet.“ Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Ausführungen des Bauwerbers bestritten und u.a. vorgebracht, dass das Gutachten des Sachverständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspreche, die Rechtssache spruchreif sei und keine weiteren Beweise aufzunehmen seien. In ihrem Schlussvortrag haben die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Vertreter des Bauwerbers die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und beantragt der Beschwerde stattzugeben. Zum abgeänderten Projekt führte er aus, dass auch dieses nicht genehmigungsfähig sei und stellte es im Übrigen ein völlig neues Projekt dar. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: § 23 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 lautet: Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
- a)der Antragsteller;
- b)der Grundeigentümer;
- c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
- d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
- e)die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,). § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 lautet: Anrainer sind:
- a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer gegenständlich Parteistellung im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO zukommt.Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer gegenständlich Parteistellung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO zukommt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des behördlichen Verfahrens u. a. Einwände bezüglich der Bruttogeschossfläche des zu errichtenden Gebäudes bzw. auch Einwände bezüglich der Gebäudehöhe gemacht. Ebenso wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seiner Auffassung nach die gesetzlichen Abstandsflächen nicht erfüllt seien. Aus all diesen Erwägungen spreche er sich daher als Anrainer gegen eine Bewilligung des Projektes aus. Zum vorgelegten Änderungsprojekt des Beschwerdeführers ist zu sagen, dass gem. § 13 Abs. 8 AVG der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, also die Projektmodifikation bzw. Planänderung während des Bewilligungsverfahrens. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, dass der Inhaber der Baubewilligung insbesondere während der Ausführung des Vor-habens, Änderungen in einer bewilligten Form vornehmen kann ohne für das ganze Vorhaben erneut eine Bewilligung der Baubehörde beantragen zu müssen.Zum vorgelegten Änderungsprojekt des Beschwerdeführers ist zu sagen, dass gem. Paragraph 13, Absatz 8, AVG der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, also die Projektmodifikation bzw. Planänderung während des Bewilligungsverfahrens. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, dass der Inhaber der Baubewilligung insbesondere während der Ausführung des Vor-habens, Änderungen in einer bewilligten Form vornehmen kann ohne für das ganze Vorhaben erneut eine Bewilligung der Baubehörde beantragen zu müssen. Die Änderung der Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. (Gegenständlich wurde mit Eingabe vom 15.01.2016 unter Vorlage von Änderungsplänen samt Baubeschreibung eine Projektänderung beantragt.) Das gegenständlich eingereichte Projekt ist daher nach Maßgabe der Projektänderung (Eingabe vom 15.01.2016) samt Planunterlagen und Baubeschreibung zu beurteilen. Bei dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um einen abgeschlossenen Geräteraum an der westlichen Grundstücksecke der Parzelle Nr. xxx der KG xxx, die im Anschluss an die vorhandene Stützmauer, welche entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze und teilweise entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze verläuft. Die Gebäudelänge des Geräteraumes beträgt laut Plan 4,75 m, die Breite 4,4485 m. Die Höhe des Gebäudes, bezogen auf die Parzelle Nr. xxx, beträgt 3,71 m. Gemäß den vorgelegten Plänen soll das Gebäude nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden, sondern in einem Abstand von 0,30 m (Stärke der Stützmauer) davon. Bei dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um einen abgeschlossenen Geräteraum an der westlichen Grundstücksecke der Parzelle , Nr. xxx der KG xxx, die im Anschluss an die vorhandene Stützmauer, welche entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze und teilweise entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze verläuft. Die Gebäudelänge des Geräteraumes beträgt laut Plan 4,75 m, die Breite 4,4485 m. Die Höhe des Gebäudes, bezogen auf die Parzelle Nr. xxx, beträgt 3,71 m. Gemäß den vorgelegten Plänen soll das Gebäude nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden, sondern in einem Abstand von 0,30 m (Stärke der Stützmauer) davon. § 4 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx 2010 lautet (Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 01.06.2010, Top 15, Zahl: xxx):Paragraph 4, Absatz 3, des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx 2010 lautet (Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 01.06.2010, Top 15, Zahl: xxx): „Bei der Beurteilung der Bauweise bleiben bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1 m über das umliegende Terrain ragen sowie Gebäude die keine Aufenthaltsräume und Feuerstellen enthalten, wie Garagen, Nebengebäude u. a., die nicht höher als 3 m Gesamthöhe über dem verglichenen Gelände zum Anrainer liegen außer Betracht. Sollten Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt ein Lichteinfall im Sinne der Kärntner Bauvorschriften nicht verhindert werden – so kann auch in diesen Fällen eine halboffene bzw. geschlossene Bauweise festgelegt werden.“ Der Sachverständige ist im Hinblick auf die geänderten Planunterlagen samt Baubeschreibung so unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren zur Auffassung gelangt, dass gegenständlich die maximale Gebäudehöhe von 3 m überschritten wird. Ebenso hat der Sachverständige festgestellt, dass die maximale Länge des Gebäudes von 8 m überschritten wird. Ebenso hat der Sachverständige festgestellt, dass das Gebäude gegenständlich zur Gänze auf Eigengrund situiert ist und somit ein Abstand zur Grundstücksgrenze gegeben ist. Den Ausführungen des Bauwerbers, wonach gegenständlich nicht vom projektierten Gelände sondern vom Urgelände auszugehen ist war jedenfalls nicht zu folgen, zumal aus § 4 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx klar abzuleiten ist, dass aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten, welche dem Grunde nach unstrittig sind, bei der Beurteilung der Gebäudehöhe das Grundstück des Bauwerbers und nicht das Gelände des Anrainers heranzuziehen ist. Den Ausführungen des Bauwerbers, wonach gegenständlich nicht vom projektierten Gelände sondern vom Urgelände auszugehen ist war jedenfalls nicht zu folgen, zumal aus Paragraph 4, Absatz 3, des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx klar abzuleiten ist, dass aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten, welche dem Grunde nach unstrittig sind, bei der Beurteilung der Gebäudehöhe das Grundstück des Bauwerbers und nicht das Gelände des Anrainers heranzuziehen ist. Zum Einwand des Beschwerdeführer, dass ihm das Gutachten des Amtssachverständigen erst sieben Tage vor der am 28.07.2017 anberaumten Verhandlung zur Verfügung gestanden ist, ist entgegenzuhalten, dass der Ladungs-beschluss vom 11. Juli 2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. Juli 2017 zugegangen ist und wurde diesem Ladungsbeschluss auch das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen angeschlossen.Zum Einwand des Beschwerdeführer, dass ihm das Gutachten des Amtssachverständigen erst sieben Tage vor der am 28.07.2017 anberaumten Verhandlung zur Verfügung gestanden ist, ist entgegenzuhalten, dass der Ladungs-beschluss vom 11. Juli 2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am , 14. Juli 2017 zugegangen ist und wurde diesem Ladungsbeschluss auch das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen angeschlossen. Dem Bauwerber ist daher das Sachverständigengutachten jedenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als von ihm behauptet, zugegangen. Im Übrigen wäre es dem Bauwerber auch freigestanden, einen Vertagungsantrag einzubringen um ein allfälliges Privatgutachten erstellen zu können bzw. sonstig gleichwertige Beweise vorlegen zu können. Ein solcher Antrag wurde vom Bauwerber allerdings nicht gestellt und wurden auch keine sonstigen Beweismittel vorgelegt. Dem Vorbringen des Bauwerbers, dass gegenständlich ein Ortsaugenschein erforderlich gewesen wäre ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, sodass daher ein Ortsaugenschein nicht erforderlich ist. Da im vorliegenden Fall zweifelsfrei feststeht, dass aufgrund der geplanten Gebäudehöhe (3,7 m bezogen auf das Grundstück des Bauwerbers) sowie aufgrund des Umstandes, dass das geplante Nebengebäude nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze situiert werden soll und somit die Abstände gemäß den Kärntner Bauvorschriften §§ 4 bis 9 einzuhalten gewesen wären, erweist sich die Beschwerde als berechtigt und war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid aufzuheben und war auszusprechen, dass auch das Projekt nach Maßgabe der vorgelegten Projektänderung nicht genehmigungsfähig ist und daher die beantragte Baubewilligung zu untersagen ist.Da im vorliegenden Fall zweifelsfrei feststeht, dass aufgrund der geplanten Gebäudehöhe (3,7 m bezogen auf das Grundstück des Bauwerbers) sowie aufgrund des Umstandes, dass das geplante Nebengebäude nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze situiert werden soll und somit die Abstände gemäß den Kärntner Bauvorschriften Paragraphen 4 bis 9 einzuhalten gewesen wären, erweist sich die Beschwerde als berechtigt und war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid aufzuheben und war auszusprechen, dass auch das Projekt nach Maßgabe der vorgelegten Projektänderung nicht genehmigungsfähig ist und daher die beantragte Baubewilligung zu untersagen ist. Hinsichtlich des Antrages auf Erlassung eines Abbruchbescheides (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes), ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Maßnahme im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht vorgesehen ist, zumal es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Der Antrag war daher mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1910.20.2015