RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-2139/20/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 13.8.2015, Zahl: xxx, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als die Vorschreibung unter dem Spruchpunkt B)
- des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu entfallen hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.
- Verfahren der belangten Behörde: römisch eins.
- Verfahren der belangten Behörde: Anlässlich einer örtlichen naturschutzrechtlichen Überprüfung am 14.4.2014 wurden die zum damaligen Zeitpunkt gerodeten Flächen östlich und westlich des Weges im Bereich zwischen dem neu errichteten Wohnhaus und dem Bootshaus auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, besichtigt. In der Folge holte die belangte Behörde ein naturschutzfachliches Gutachten ihres naturschutzfachlichen Amtssachverständigen xxx ein. Diesem naturschutzfachlichen Gutachten vom 29.4.2014 ist (mit Ausnahme der Bild- und Plandarstellungen) folgendes zu entnehmen: „In der aktuellen KAGIS Abfrage (Aufnahme 24.8.2010) ist der gesamte westliche Teil (ehemalige Grundstücksteilung war zwischenzeitlich rückgängig gemacht worden, beginnend an der westlichen Hauskante) des Grundstücks Nr. xxx als Feuchtfläche ausgewiesen. Ebenso ist der nordöstliche Teil (unmittelbar an das neu errichtete Bootshaus angrenzend) des betroffenen Grundstückes als Feuchtfläche ausgewiesen. In der aktuellen Geomedia Abfrage ist angrenzend an die westliche Hauskante ein ca. 500m2 großer Streifen Feuchtfläche als Garten bzw. Park ersichtlich. Im Jahre 1996 wurde das betroffene Areal das erste mal gründlich naturschutzfachlich untersucht und nachfolgende Gehölzarten festgestellt. Gehölze: Hainbuche (Carpinus betulus) Asch-Weide (Salix cinerea s.str) Hasel (Corylus avellana) Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) Kirsche (Prunus avium) Eberesche (Sorbus aucuparia) Rot-Föhre (Pinus sylvestris) Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna) Rotbuche (Fagus sylvatica) Europäisches Pfaffenkäppchen Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) (Evonymus europaea) SaI-Weide (Salix caprea) Faulbaum (Frangula alnus) Schwarz-Erle (AInus glutinosa) Fichte (Picea abies) Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Gewöhnliche Birke (Betula pendula) Silber-Weide (Salix alba) Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior) Stiel-Eiche (Quercus robur) Gewöhnliche Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Gruppe der Bruch-Weide (Salix fragilis agg) Im Jahr 2004 waren auf dem betroffenen Grundstück Feuchtflächen ausgewiesen worden. … Bei einer Begehung im Dezember 2007 war der Bruchwald auf beiden Seiten des Weges zum Bootshaus noch vorhanden. Die durchschnittliche Breite des Zugangs zum Bootshaus betrug inklusive Böschung 3 Meter. … Beim Ortsaugenschein am 14.4.2014 konnte festgestellt werden, dass der Großteil des Erlenbruch- und -sumpfwald entfernt worden war. Der „Zufahrtsweg" zum Bootshaus war mit Bruchsteinen auf ca. 3 Meter Breite angeschüttet und auf eine Breite von ca. 5 Meter inklusive Böschung ausgebaut worden. … Die geschlägerten bzw. gerodeten Flächen wurden an den Außengrenzen abgegangen und mit GPS verortet. Die geschlägerte Fläche westlich des Weges wies eine Fläche von rund 4.150 m2 reine Feuchtfläche auf. Die geschlägerte bzw. gerodete Fläche östlich des Weges wies eine Gesamtfläche von rund 1.600 m2 auf. Davon waren ca. 1000 m2 Forstfläche und 600 m2 Feuchtfläche im unmittelbaren Bereich nordöstlich des Bootshauses betroffen. … Laut digitaler aktueller Verortung im KAGIS konnten diese Angaben bestätigt werden. In Summe kann daher von einer Wiederherstellung von 4.750 m2 Erlenbruch und Sumpfwald ausgegangen werden. Anhand der Angaben des Gehölzbestandes aus dem Jahr 1996 wurde eine Bewertung für die Wiederherstellung der gerodeten bzw. geschlägerten Flächen durchgeführt. Hoch bewertet (+++) wurden jene Gehölze die unter Naturschutz stehen und als Leitbaumarten gelten. Der beim Ortsaugenschein geäußerte mündliche Vorschlag zur Wiederaufforstung der BFI (Herrn xxx) die Dichte der Pflanzung alle 2 mal 2 Metern (Forstware und Setzlinge) durchzuführen gilt aber nicht nur für die rein forstliche Wiederherstellung des Waldes. Im bestehenden Europaschutzgebiet ist die umgehende Wiederherstellung eines Erlenbruch und Sumpfwaldes aus ökologischer Sicht unbedingt notwendig um den Schutzcharakter aufrecht zu erhalten. Eine Abgeltung der vernichteten Bruchwaldfläche nach dem Grundsatzgutachten des xxx (Kostenschlüssel für Ersatzlebensräume nach § 12 des Ktn. Naturschutzgesetzes vom 22.02.2011 - Zahl-20-S-55/1/2011) finanziell mit 17,09 €/m2 = € 81.177,50 ist daher nicht möglich. Eine Abgeltung der vernichteten Bruchwaldfläche nach dem Grundsatzgutachten des xxx (Kostenschlüssel für Ersatzlebensräume nach Paragraph 12, des Ktn. Naturschutzgesetzes vom 22.02.2011 - Zahl-20-S-55/1/2011) finanziell mit 17,09 €/m2 = € 81.177,50 ist daher nicht möglich. Die Wiederherstellung mit Setzlingen, mit einer hohen Ausfallsquote würde eine erheblich dichtere Bepflanzung im Ausmaß von 0,5 mal 0,5 Metern erfordern. Auch würde sich der angestrebte Charakter des Sumpfwaldes erst in einigen Jahren wenn nicht Jahrzehnten einstellen. Um eine rasche Wiederherstellung zu gewährleisten wird vorgeschlagen die Gehölze (Begleitarten) in größtmöglicher Ballenware (> 150 cm Wuchshöhe) zu pflanzen. Für die Zielbaumarten (Schwarzerle und Sal-Weide) sind Größenklassen von 2 bis 5 Meter zu verwenden. Dies hätte den Vorteil, dass Verbissschäden und Ausfälle insgesamt verringert sein würden und auf ein weniger dichtes Bepflanzungsmaß ausgewichen werden kann. Unter Einhaltung nachfolgender Auflagenvorschläge ist aus fachlicher Sicht die Wiederherstellung des Erlenbruch- und -sumpfwaldes durchzuführen: a.) Die Wiederaufforstung hat in der vegetationsarmen Zeit vom
- September bis längstens
- Februar zu erfolgen. b.) Zur Aufforstung ist ausnahmslos und nachweislich heimisches, standortgerechtes Pflanzmaterial zu verwenden. Die Verwendung von Garten- und Kultursorten ist unbedingt zu vermeiden! c.) Als Leitbaumarten sind 891 Schwarzerlen und 83 Sal-Weiden aufzuforsten. d.) Als Nebenbaumarten sind insgesamt 216 Stück, zumindest aber 5 verschiedene Arten aus der oben angeführten Tabelle ohne Fichten, Eschen und Kirschen zu pflanzen. e.) Die Gehölze sind als gesunde Ballenware mit einer Mindesthöhe von 1,5 Metern fachgerecht und unregelmäßig, grob im Raster von 2 mal 2 Metern einzupflanzen. Die noch vorhandenen restlichen Baumstöcke dürfen nicht entfernt werden, da ein natürlicher Austrieb erwünscht ist. f.) Eine Nachkontrolle hat spätestens nach einem Jahr zu erfolgen, nicht angewachsene, abgestorbene Bäume sind umgehend nachzupflanzen. g.) Die Ersatzflächen und die restlichen Waldflächen sind langfristig außer Nutzung zu stellen. h.) Die Aufforstung in den Ersatzlebensräumen hat längstens bis Ende 2015 zu erfolgen. i.) Der Zugangsweg zum Seehaus ist auf die ursprüngliche Breite von max. 3 Meter (inklusive der Anböschung) rückzubauen und der Erlenbruch- und -sumpfwald wiederherzustellen. j.) Eine ökologische Bauaufsicht hat die Durchführung der angeführten Maßnahmen zu überwachen, einen Zwischenbericht nach erfolgter Bepflanzung und einen Abschlussbericht nach Beendigung der Nachkontrolle (3 Jahre nach Bepflanzung) vorzulegen.“ Die belangte Behörde übermittelte dieses naturschutzfachliche Gutachten im Wege des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer xxx mit der Möglichkeit innerhalb einer näher genannten Frist dazu Stellung zu nehmen. In seiner Eingabe vom 20.5.2014 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass sich der Beschwerdeführer bewusst sei, nicht in allen Punkten bescheidkonform gehandelt zu haben und würde sich daher ausdrücklich bereit erklären, von sich aus ökologische Ausgleichsmaßnahmen und weiterführende Pflegemaßnahmen zu setzen, die auf die Erfordernisse des Europaschutzgebietes ebenso Rücksicht nehmen würden, wie auf die Bestimmungen des Forstgesetzes und des Kärntner Naturschutzgesetzes. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die geschlägerten Waldflächen keinen FFH-Lebensraumtyp bzw. prioritären Lebensraum des Europaschutzgebietes dargestellt hätten. Die Schlägerungsarbeiten seien zum Teil in § 8 – Flächen des Kärntner Naturschutzgesetzes durchgeführt worden. Der Charakter eines Erlenbruch- und Sumpfwaldes sei durch die Schlägerung nicht aufgehoben worden. Die Feuchtflächen als solche seien nicht nachhaltig gefährdet worden. Die Gehölze seien bislang auf Stock gesetzt worden. Sowohl bei der Schwarzerle, als auch bei der Salweide (= zweite Hauptbaumart im Bestand) würde es sich um ausschlagfähige Gehölze handeln. Da keine Feuchtflächen zerstört worden seien, würde sich auch keine notwendige Wiederherstellung derselben ableiten lassen. Obwohl der geschlägerte Waldbestand kein prioritärer Lebensraum des Europaschutzgebietes xxx sei, würde dieser jedoch ein Habitat für faunistische Schutzgüter darstellen. Die im vorliegenden Managementplan (Arge Naturschutz 2007) für diesen Biotoptyp vorgeschlagenen Maßnahmen würden nicht eindeutig einzelnen Flächen zugewiesen werden und würden abhängig von den betrachtenden Tierarten differenzieren. Demnach könnten Auflichten und/oder Schwenden von Bruchwäldern aus herpetologischer Sicht eine Strukturverbesserung darstellen. Aus den genannten Maßnahmenvorschlägen des Managementplans würde sich ergeben, dass die Schlägerungsarbeiten nicht zwangsweise zu einer Verschlechterung faunistischer Habitatstrukturen führen würden, sondern bei entsprechender weiterführender Maßnahmenumsetzung im aktuellen Bestand auch eine (zumindest partielle) Aufwertung von Lebensräumen möglich sei. Um die Wirkungen der getätigten Schlägerung zu klären und gegebenenfalls für faunistische Schutzgüter des Europaschutzgebietes durch Zusatzmaßnahmen zu optimieren, sei ein Detailmanagementplan für das gegenständliche Gebiet erforderlich. Die Erstellung von Managementplänen für Natura 2000-Gebiete würde allgemein das Ziel verfolgen, einen günstigen Zustand der Natura 2000-Schutzobjekte (Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten) zu erhalten oder wiederherzustellen. Die nötigen Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen würden in den Managementplänen zusammengefasst werden. Für das Natura 2000-Gebiet xxx sei 2007 von der ARGE Naturschutz in Zusammenarbeit mit der xxx (Bearbeitung: xxx) ein Managementplan erstellt worden. Ziel der Erstellung eines Detailmanagementplanes für das Grundstück xxx sei die Ableitung und Erarbeitung von Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen auf Basis des Managementplanes für das Natura 2000-Gebiet xxx für den konkreten Bereich des Grundstücks xxx vor dem Hintergrund der Fällung eines Schwarzerlen-Bestandes. Der Beschwerdeführer habe die mit dem gegenständlichen Verfahren bereits vertraute xxx (Anm: nach § 47 K-NSG in einem vorangegangenen Verfahren als ökologische Bauaufsicht bestellt) beauftragt, einen umfassenden Detailmanagementplan für das gesamte Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu erstellen. Der Inhalt dieses Detailmanagementplanes solle den ökologischen Rahmenbedingungen bestmöglich entsprechen und die Nutzung des Wohnhauses samt Bootshaus einschließlich der Wegverbindung nicht unbotmäßig beeinträchtigen. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer xxx um Erstreckung der Frist zur Vorlage des Detailmanagementplanes. In seiner Eingabe vom 20.5.2014 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass sich der Beschwerdeführer bewusst sei, nicht in allen Punkten bescheidkonform gehandelt zu haben und würde sich daher ausdrücklich bereit erklären, von sich aus ökologische Ausgleichsmaßnahmen und weiterführende Pflegemaßnahmen zu setzen, die auf die Erfordernisse des Europaschutzgebietes ebenso Rücksicht nehmen würden, wie auf die Bestimmungen des Forstgesetzes und des Kärntner Naturschutzgesetzes. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die geschlägerten Waldflächen keinen FFH-Lebensraumtyp bzw. prioritären Lebensraum des Europaschutzgebietes dargestellt hätten. Die Schlägerungsarbeiten seien zum Teil in Paragraph 8, – Flächen des Kärntner Naturschutzgesetzes durchgeführt worden. Der Charakter eines Erlenbruch- und Sumpfwaldes sei durch die Schlägerung nicht aufgehoben worden. Die Feuchtflächen als solche seien nicht nachhaltig gefährdet worden. Die Gehölze seien bislang auf Stock gesetzt worden. Sowohl bei der Schwarzerle, als auch bei der Salweide (= zweite Hauptbaumart im Bestand) würde es sich um ausschlagfähige Gehölze handeln. Da keine Feuchtflächen zerstört worden seien, würde sich auch keine notwendige Wiederherstellung derselben ableiten lassen. Obwohl der geschlägerte Waldbestand kein prioritärer Lebensraum des Europaschutzgebietes xxx sei, würde dieser jedoch ein Habitat für faunistische Schutzgüter darstellen. Die im vorliegenden Managementplan (Arge Naturschutz 2007) für diesen Biotoptyp vorgeschlagenen Maßnahmen würden nicht eindeutig einzelnen Flächen zugewiesen werden und würden abhängig von den betrachtenden Tierarten differenzieren. Demnach könnten Auflichten und/oder Schwenden von Bruchwäldern aus herpetologischer Sicht eine Strukturverbesserung darstellen. Aus den genannten Maßnahmenvorschlägen des Managementplans würde sich ergeben, dass die Schlägerungsarbeiten nicht zwangsweise zu einer Verschlechterung faunistischer Habitatstrukturen führen würden, sondern bei entsprechender weiterführender Maßnahmenumsetzung im aktuellen Bestand auch eine (zumindest partielle) Aufwertung von Lebensräumen möglich sei. Um die Wirkungen der getätigten Schlägerung zu klären und gegebenenfalls für faunistische Schutzgüter des Europaschutzgebietes durch Zusatzmaßnahmen zu optimieren, sei ein Detailmanagementplan für das gegenständliche Gebiet erforderlich. Die Erstellung von Managementplänen für Natura 2000-Gebiete würde allgemein das Ziel verfolgen, einen günstigen Zustand der Natura 2000-Schutzobjekte (Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten) zu erhalten oder wiederherzustellen. Die nötigen Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen würden in den Managementplänen zusammengefasst werden. Für das Natura 2000-Gebiet xxx sei 2007 von der ARGE Naturschutz in Zusammenarbeit mit der xxx (Bearbeitung: xxx) ein Managementplan erstellt worden. Ziel der Erstellung eines Detailmanagementplanes für das Grundstück xxx sei die Ableitung und Erarbeitung von Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen auf Basis des Managementplanes für das Natura 2000-Gebiet xxx für den konkreten Bereich des Grundstücks xxx vor dem Hintergrund der Fällung eines Schwarzerlen-Bestandes. Der Beschwerdeführer habe die mit dem gegenständlichen Verfahren bereits vertraute xxx Anmerkung, nach Paragraph 47, K-NSG in einem vorangegangenen Verfahren als ökologische Bauaufsicht bestellt) beauftragt, einen umfassenden Detailmanagementplan für das gesamte Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu erstellen. Der Inhalt dieses Detailmanagementplanes solle den ökologischen Rahmenbedingungen bestmöglich entsprechen und die Nutzung des Wohnhauses samt Bootshaus einschließlich der Wegverbindung nicht unbotmäßig beeinträchtigen. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer xxx um Erstreckung der Frist zur Vorlage des Detailmanagementplanes. Mit der Eingabe vom 17.7.2014 legte der Beschwerdeführer xxx den Detailmanagementplan vom 16.7.2014, erstellt von xxx vor. Zusammenfassend kommt xxx zum Schluss, dass aufgrund der zu beurteilenden Schlägerungs- und Rodemaßnahmen auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, keine erheblichen Beeinträchtigungen der faunistischen Schutzgüter des Europaschutzgebietes xxx festzustellen seien. Negative Auswirkungen seien nach Ansicht dieser Sachverständigen auf den Gebietserhaltungszustand der vom Eingriff möglicherweise betroffenen faunistischen Schutzgüter nicht gegeben (siehe dazu Seiten 118 und 119 des Detailmanagementplanes xxx vom 16.7.2014). Im Kapitel 6 befasst sich die Sachverständige mit der Umwandelbarkeit der Schlagflächen in naturschutzfachlich wertvolle Offenflächen und schließlich schlägt sie Maßnahmen zur Umsetzung dieser Offenflächen im Detail vor. In der Eingabe vom 17.7.2014 führt xxx weiters aus, dass aus naturschutzfachlicher Sicht bislang unbeachtet geblieben sei, dass ein Großteil der geschlägerten Fläche als „Fichten-Föhren-Forst“ einzustufen sei und nicht als „Erlenbruchwald“. Aufgrund des hohen Fichtenanteils und der Situierung der geschlägerten Bäume sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um eine vor ca. 50 bis 60 Jahren durchgeführte Aufforstung gehandelt habe. Das vorliegende Gutachten xxx würde bescheinigen, dass aufgrund der vorgefundenen Bodenverhältnisse ein „Erlen-Eschen-Auwald-Standort“ vorliegen würde und nicht ein „Erlenbruchwald-Standort“. Der Amtssachverständige habe es unterlassen, die Ausgangsbestände zu rekonstruieren und darauf aufbauend Maßnahmen vorzuschlagen, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch entsprechende Begleitmaßnahmen zu einer solchen Entwicklung von Fauna und Flora der gegenständlichen Grundfläche führen würden, die den Zielsetzungen der Europaschutzgebiet-Verordnung bestmöglich entsprechen würde. Dem Detailmanagementplan sei zu entnehmen, dass die vom Amtssachverständigen in seiner Beurteilung vom 29.4.2014 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet seien, einen den naturschutzfachlichen Rahmenbedingungen entsprechenden standorttypischen Zustand (wieder) herzustellen. Dies sei darin begründet, dass die Behörde nicht auf die unterschiedliche Differenzierung der einzelnen Teilflächen Rücksicht genommen habe, sodass der Vorschlag 891 Schwarzerlen, 83 Salweiden und 214 Nebenbaumarten aus fünf verschiedenen Arten als gesunde Ballenware mit einer Mindesthöhe von 1,5 Meter fachgerecht und unregelmäßig, grob im Raster von 2 x 2 Metern, einzupflanzen, aufgrund der naturschutzfachlichen Erheblichkeitsprüfung, bezogen auf Fauna und Flora, für die Bewahrung, Entwicklung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes des untersuchten Gebietes im Europaschutzgebiet als nicht geeignete Maßnahme zu beurteilen sei, weil damit keine Rücksicht auf die differenzierten faunistischen und standortbezogenen Besonderheiten auf der Grundfläche genommen werde. Die im Detailmanagementplan im Kapitel 7 dargestellten Maßnahmen würden auf die verschiedenen Ausgangsbestände auf den jeweiligen Grundstücksteilen Rücksicht nehmen und andererseits würde auf die faunistischen Schutzgüter sowie die Erhaltung und vor allem (Wieder-) Herstellung von Feuchtflächen nach § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes und die (Wieder-) Herstellung von wertvollen FFH (Fauna-Flora-Habitat) – Lebensraumtypen (Feuchtwiesen) Bedacht genommen werden. Das Offenhalten der Landschaft würde sich nachhaltig positiv auf die Vielfalt der Pflanzen- und Tierwelt auswirken, was den Entwicklungszielen des Europaschutzgebietes entsprechen würde und auch darauf abstellen würde, dass der wertvolle Zustand als Feuchtwiese vor der vor rund 50 bis 60 Jahren erfolgten, nicht standortgerechten Aufforstung durch Fichten wiederhergestellt werden würde. Der vorgelegte Detailmanagementplan würde differenzierter auf die örtlichen ökologischen Verhältnisse eingehen.Der Amtssachverständige habe es unterlassen, die Ausgangsbestände zu rekonstruieren und darauf aufbauend Maßnahmen vorzuschlagen, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch entsprechende Begleitmaßnahmen zu einer solchen Entwicklung von Fauna und Flora der gegenständlichen Grundfläche führen würden, die den Zielsetzungen der Europaschutzgebiet-Verordnung bestmöglich entsprechen würde. Dem Detailmanagementplan sei zu entnehmen, dass die vom Amtssachverständigen in seiner Beurteilung vom 29.4.2014 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet seien, einen den naturschutzfachlichen Rahmenbedingungen entsprechenden standorttypischen Zustand (wieder) herzustellen. Dies sei darin begründet, dass die Behörde nicht auf die unterschiedliche Differenzierung der einzelnen Teilflächen Rücksicht genommen habe, sodass der Vorschlag 891 Schwarzerlen, 83 Salweiden und 214 Nebenbaumarten aus fünf verschiedenen Arten als gesunde Ballenware mit einer Mindesthöhe von 1,5 Meter fachgerecht und unregelmäßig, grob im Raster von 2 x 2 Metern, einzupflanzen, aufgrund der naturschutzfachlichen Erheblichkeitsprüfung, bezogen auf Fauna und Flora, für die Bewahrung, Entwicklung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes des untersuchten Gebietes im Europaschutzgebiet als nicht geeignete Maßnahme zu beurteilen sei, weil damit keine Rücksicht auf die differenzierten faunistischen und standortbezogenen Besonderheiten auf der Grundfläche genommen werde. Die im Detailmanagementplan im Kapitel 7 dargestellten Maßnahmen würden auf die verschiedenen Ausgangsbestände auf den jeweiligen Grundstücksteilen Rücksicht nehmen und andererseits würde auf die faunistischen Schutzgüter sowie die Erhaltung und vor allem (Wieder-) Herstellung von Feuchtflächen nach Paragraph 8, des Kärntner Naturschutzgesetzes und die (Wieder-) Herstellung von wertvollen FFH (Fauna-Flora-Habitat) – Lebensraumtypen (Feuchtwiesen) Bedacht genommen werden. Das Offenhalten der Landschaft würde sich nachhaltig positiv auf die Vielfalt der Pflanzen- und Tierwelt auswirken, was den Entwicklungszielen des Europaschutzgebietes entsprechen würde und auch darauf abstellen würde, dass der wertvolle Zustand als Feuchtwiese vor der vor rund 50 bis 60 Jahren erfolgten, nicht standortgerechten Aufforstung durch Fichten wiederhergestellt werden würde. Der vorgelegte Detailmanagementplan würde differenzierter auf die örtlichen ökologischen Verhältnisse eingehen. Abschließend stellte der Beschwerdeführer xxx den Antrag ihm zur Rekultivierung der gegenständlichen Grundstücksflächen diejenigen Maßnahmen vorzuschreiben, die im Kapitel 7 des Detailmanagementplanes vorgesehen seien. In der Folge beauftragte die belangte Behörde den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen – unter Berücksichtigung des Detailmanagementplanes – eine ergänzende naturschutzfachliche Beurteilung abzugeben. In seinem Gutachten vom 29.9.2014 führt der Amtssachverständige (mit Ausnahme der Bild- und Plandarstellungen) folgendes aus: „…Eingangs muss erwähnt werden, dass der im Auftrag des Grundstückseigentümers erstellte Managementplan („Detailmanagementplan - xxx“ von xxx, xxx) im Auftrag des Grundeigentümers mit Datum vom
- Juli 2014 erstellt und der Behörde am
- Juli 2014 übermittelt wurde. Ebenfalls ist zu erwähnen, dass der im Auftrag des Grundstückseigentümers erstellte „Endbericht Ökologische Bauaufsicht Neubau eines Wohnhauses und Nebengebäude mit dazugehöriger Aussenanlage, Parz. Xxx KG xxx von der bestellten, ökologischen Bauaufsicht (xxx, xxx), am
- Mai 2014 der Behörde übermittelt worden ist. In dem umfangreichen „Detailmanagementplan - xxx“ wird ausführlich beschrieben, dass die erfolgten Schlägerungen bzw. Rodungen nicht oder nur zum Teil in geschützten Feuchtflächen erfolgten. Jedoch wurde es vom Gutachter (xxx) verabsäumt die betroffenen Flächen vorher naturschutzfachlich zu untersuchen obwohl dies im Rahmen der Aufgaben als „ökologische Bauaufsicht“ durchaus möglich gewesen wäre. Der Zustand der betroffenen Flächen wurde im Zuge der Biotoperhebung im Jahre 2007 (Arge Naturschutz, xxx et.al.) und 2010 (xxx), welche u.a. auf diesem Gelände einen Erlenbruch- und -sumpfwald und andere geschützte § 8- Flächen vorfanden, beurteilt. Genau diese Daten wurden im offiziellen geografischen Informationssystem des Amtes der Kärntner Landesregierung (KAGIS) übernommen und ausgewiesen. Der Zustand der betroffenen Flächen wurde im Zuge der Biotoperhebung im Jahre 2007 (Arge Naturschutz, xxx et.al.) und 2010 (xxx), welche u.a. auf diesem Gelände einen Erlenbruch- und -sumpfwald und andere geschützte Paragraph 8 -, Flächen vorfanden, beurteilt. Genau diese Daten wurden im offiziellen geografischen Informationssystem des Amtes der Kärntner Landesregierung (KAGIS) übernommen und ausgewiesen. Grundsätzlich ist die Anlage von geschützten Feuchtflächen oder Biotoptypen im Europaschutzgebiet möglich und sinnvoll, wenn dadurch im Europaschutzgebiet eine Verbesserung des ökologischen Zustandes erreicht wird. Eine „Umwandlung“ eines Erlenbruch- und -sumpfwaldes in einen anderen Biotoptyp ist grundsätzlich, technisch möglich. Der hohe Pflegeaufwand (Entfernen der aufkommenden Gehölze und dauernde, regelmäßige Mahd der Feuchtwiesen) bedeutet aber im Europaschutzgebiet eine andauernde und nachhaltige Störung der vorhandenen schützenswerten Flora und Fauna und erfordert daher als Eingriff in eine geschützte § 8- Fläche eine naturschutzrechtliche Bewilligung. Eine „Umwandlung“ eines Erlenbruch- und -sumpfwaldes in einen anderen Biotoptyp ist grundsätzlich, technisch möglich. Der hohe Pflegeaufwand (Entfernen der aufkommenden Gehölze und dauernde, regelmäßige Mahd der Feuchtwiesen) bedeutet aber im Europaschutzgebiet eine andauernde und nachhaltige Störung der vorhandenen schützenswerten Flora und Fauna und erfordert daher als Eingriff in eine geschützte Paragraph 8 -, Fläche eine naturschutzrechtliche Bewilligung. Zum „Detailmanagementplan - xxx“ Im vorliegenden Detailmanagementplan, in der zusammenfassenden Stellungnahme unter Punkt 8.1 wird angeführt, dass die Flächenberechnung durch den ASV nicht den Vorgaben des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides entspricht. Bezogen auf die Einreichunterlagen stimmen die Angaben vom Architektenbüro xxx. Doch es wurden keine Naturmaße des alten Bootshauses genommen. Alle Angaben des Architekturbüros wurden offensichtlich ohne Aufmaßung des Naturbestandes gemacht, sondern beziehen sich auf die im Kataster ausgewiesenen Ausmaße der Widmungsfläche – „Gebäude“ (siehe Abb. Nr. 01:) rote Umrandung ausgewiesene Hausgrenzen, schwarze Umrandung Grundgrenzen. … Aufnahmen des alten Bootshauses (Im Akt xxx, privates Auftragsgutachten des Grundstückseigentümers „xxx auf den Grundstücken, xxx, xxx (KG xxx)“, xxx vom
- Februar 2009) lassen den Schluss zu, dass die Ausmaße des Bootshauses erheblich geringer waren. … Da der Bootssteg baulich nicht verändert wurde, (Breite 1,
- Meter laut Angaben vom Architektenbüro xxx) ergibt sich eine Bootshausbreite von rund 3 Meter und eine Bootshauslänge von rund 8 Meter (Da die Länge des ursprünglichen Bootshauses anhand der Fotos (siehe Abb. Nr. 02) nicht exakt bestimmbar ist, musste auf ein Luftbild aus den Jahren 2006-2007 (siehe Abb. Nr. 01:) zurückgegriffen werden), bei einer Firsthöhe von rund 3,5 Meter, was einer überbaute Fläche von rund 24 m2 und einer Kubatur von ca. 66 m3 entspricht. Auch ist im selben Privatgutachten („Naturschutzfachliches Gutachten“, Terrasse Gst. xxx und xxx, xxx vom
- Feber 2009) eine Ablichtung (Abb.1: Seeeinbauten im Projektgebiet) vorhanden, die das ursprüngliche Bootshaus xxx in den Jahren 2006-2007 zeigt. Dessen Ausmaße sind im Vergleich zum unmittelbar westlich angrenzenden Bootshaus xxx (ca. 40 m2 Seeparzelle Nr. xxx KG xxx) etwas kleiner. (siehe auch Abb. Nr. 03: und Abb. Nr. 04:). … Aktuellere Orthofotos (siehe Abb.Nr. 05:) zeigen aber ein erheblich größeres Bauwerk im Ausmaß von weit mehr als 50m2 - Bootshaus neu xxx. Das alte Bootshaus hatte nach den Plandarstellungen des Architektenbüros xxx (0631 Umbau bestehendes Bootshaus, Plannummer xxx, Beilage im Detailmanagementplan) eine Breite von 5,12 Meter, eine Länge von 10,15 Meter und eine Höhe von 5,5 Meter, was bei einer überbauten Baufläche von 51,97 m2 ein Bauvolumen von 183,4 m3 ergibt. Der Neubau des Bootshauses hat eine Breite von 6,15 Meter, eine Länge von 13,20 Meter und eine Höhe von 5 Meter, was bei einer überbauten Baufläche von 81,18 m2 ein Bauvolumen von 405,9 m3 ergibt. Die Angaben des Architektenbüros xxx (xxx Umbau bestehendes Bootshaus, Plannummer xxx, Beilage im Detailmanagementplan) weisen für das alte Bootshaus eine Fläche von rund 52 m2 Fläche und rund 185 m3 Kubatur aus. Und für den Neubau wird eine Fläche mit rund 81 m2 und rund 406 m3 Kubatur angegeben. Das bedeutet, dass die Fläche des Neubaues um rund 60 % und die Kubatur um rund 110 % größer ist und den Auflagen des Bescheides (xxx) nicht entspricht, da die Fläche des Neubaues weit größer als 15 % und die Kubatur erheblich größer als 20 % ist. … Im Naturschutzfachlichen Gutachten (Errichtung Terrasse Gst. xxx und xxx, xxx vom
- Feber 2009) wird Bezug auf eine Plandarstellung vom
- September 2008 des Architektenbüros xxx genommen. Diese (siehe Abb.Nr. 04) zeigt aber ein erheblich geringeres Ausmaß der „Terrasse“ im Süd- und Westteil des Bootshausneubaues. Im Westen dieser Terrasse wird das Vorhandensein einer geschützten § 8-Fläche nicht ausgeschlossen.Im Naturschutzfachlichen Gutachten (Errichtung Terrasse Gst. xxx und xxx, xxx vom
- Feber 2009) wird Bezug auf eine Plandarstellung vom
- September 2008 des Architektenbüros xxx genommen. Diese (siehe Abb.Nr. 04) zeigt aber ein erheblich geringeres Ausmaß der „Terrasse“ im Süd- und Westteil des Bootshausneubaues. Im Westen dieser Terrasse wird das Vorhandensein einer geschützten Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, nicht ausgeschlossen. … Das im Winter aufgenommene Foto „Zustand nach Errichtung der Terrasse“ (siehe Abb. Nr. 07) zeigt aber eine vom o.a. Plan abweichende, größere Bauausführung der „Terrasse“ genau in jenem Bereich wo eine geschützte Feuchtfläche nicht ausgeschlossen wurde. … Bemerkenswert ist der Umstand, dass im Jahre 2007 der bestehende Bootssteg nur über drei Stufen vom Ufergelände aus zu betreten gewesen ist (siehe Abb.Nr.08). Dies weist darauf hin, dass das heutige Ufergelände großflächig verändert wurde! … Ob eine Anschüttung im Uferbereich des xxx durchgeführt oder die bestehende Vegetation entfernt wurde (siehe Abb. Nr. 1: ff) und damit eine erhebliche Beeinträchtigung einer geschützten Uferzone stattgefunden hat, kann anhand der erfolgten Biotoperhebungen im Jahre 2007 (Arge Naturschutz, xxx et.al.) und 2010 (xxx) eindeutig mit ja beurteilt werden. Auch wird im Gutachten von xxx (Terrasse Gst. xxx und xxx, xxx vom
- Feber 2009) angegeben, dass das Niveau des Badesteges (und damit das Niveau der neuerrichteten Terrasse) das umliegende Land um ca. 20-30 cm überragt. Die im Managementplan (Detailmanagementplan - xxx) beiliegenden Pläne des Architektenbüro xxx sind mit Datum vom
- Oktober 2008 datiert und weisen größere Terrassenflächen (Erweiterung nach Westen, wo §8-Flächen ausgewiesen sind!) auf. Die Abbrucharbeiten bzw. die Neuerrichtung des Bootshauses hatten im Mai 2008 stattgefunden. Im Original des gegenständlichen bewilligten Bescheides zeigen die Pläne mehrere Datumsangaben. (24.10.2007, 13.11.2007, 12.12.2007 und 20.12.2007) auf. … Aus naturschutzfachlicher Sicht wurden im Zuge der Errichtung und Erweiterung der Terrasse westlich des neuen Bootshauses in den geschützten § 8-Flächen Überbauungen (ca. 25 m2) im Uferbereich des xxx vorgenommen. Aus naturschutzfachlicher Sicht wurden im Zuge der Errichtung und Erweiterung der Terrasse westlich des neuen Bootshauses in den geschützten Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, n, Überbauungen (ca. 25 m2) im Uferbereich des xxx vorgenommen. Unter Punkt 8.2 Naturschutzrechtlicher Bewilligungsbescheid vom 28.4.2008 (xxx) Errichtung einer Lärmschutzwand, sowie einer Einfahrtstoranlage auf den Parzellen xxx, xxx und xxx je KG xxx, wird festgehalten, dass die entsprechende Bepflanzung bzw. Aufforstung bis zum Frühjahr 2015 durchgeführt wird. Bei einem Ortsaugenschein am 12.12.2007 konnte festgestellt werden, dass mit den Baumaßnahmen (Rodungen) zur Errichtung der Lärmschutzwand schon begonnen worden war. Nach Fertigstellung der Rodungen und Errichtung der Lärmschutzwand wurde im März 2008 um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht. Beim Ortsaugenschein im April 2014 konnte festgestellt werden, dass die Auflage Nr. 3 (Die hinter der Lärmschutzwand geschlägerte Waldfläche ist ebenfalls mit standortgerechten Arten (Traubenkirsche, Eschen, Schwarzerlen, Weidenarten) wieder herzustellen) zur Wiederaufforstung nicht durchgeführt wurde. … Unter Punkt 8.3 Naturschutzrechtliche Bescheide vom 21.6.2010 wird nicht auf die Auflagen eingegangen sondern diese werden lediglich wiederholt.
- xxx- Errichtung eines Wohnhauses auf Parz. xxx, KG xxx
- xxx- Errichtung eines Nebengebäudes auf Parz. xxx, KG xxx Es gibt keinen Hinweis auf Einhaltung der Auflagen! Ebenso wenig wird auf den „Endbericht Ökologische Bauaufsicht Neubau eines Wohnhauses und Nebengebäude mit dazugehöriger Aussenanlage, Parz. xxx KG xxx „xxx, xxx“, vom Mai 2014 hingewiesen. Nur in diesem „Endbericht“' wird angeführt, dass bis auf den Punkt
- die Auflagen eingehalten bzw. geringfügig verändert wurden! In diesem Endbericht wird unter dem Punkt
- (Eingriffe in den Waldbestand nördlich der Bauflächen dürfen nur im Sinne einer Bestandsbereinigung erfolgen. Einzelstammentnahmen von Nadelholz zur Entwicklung eines standortgerechten Laubmischwaldes sind möglich) angegeben, dass die ökologische Bauaufsicht vorab von den Schlägerungen in Kenntnis gesetzt wurde. Dazu wird nochmals darauf hingewiesen, dass die ökologische Bauaufsicht vom ASV selbst zum ersten Mal am Freitag den
- April über diese Eingriffe telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde. Ebenfalls unter Punkt 8.3 sind nachfolgende Punkte als Stellungnahme angeführt.
(1)Überprüfung des FFH-Status der vom Eingriff betroffenen Flächen Grundlage dieser Beurteilung war das Orthofoto/Luftbild (M 1: 1 000, BEV 2014) Aufnahmedatum unbekannt. (Abb. 70, Seite 80 des vorliegenden Managementplanes) Auf die bestehende im Jahre 2010 erfolgte Luftbildauswertung Biotope (Quelle Kagis) wurde nicht eingegangen. … Nachfolgende KAGIS - Abfrage, die ebenfalls auf einer Luftbildauswertung basiert, gibt aber für die betroffenen Flächen den Haupttyp - BT Erlenbruch- und -sumpfwald, BT Kleinröhricht, Subtyp: Süßwasser-Großröhricht an Stillgewässer und Landröhricht, sowie BT Meso- bis eutropher See tieferer Lagen an. Vertieft werden diese Angaben durch die Vororterhebung der Biotope vom xxx aus dem gleichen Jahr. (siehe nachfolgende Abbildungen) … Im Zuge einer Kontrollbefliegung des xxx (Hydrografie und Wasserwirtschaft) am
- Februar 2014 zum extremen Grundwasserhochstand und dem hohen xxx wurden auch Aufnahmen vom Europaschutzgebiet gemacht. Diese zeigen auch den betroffenen Erlenbruch- und -sumpfwald vor den Schlägerungen. Laut xxx (Hydrografie): Der xxx hatte am
- Februar 2014 einen Pegel an der Messstelle xxx von cm 169 (440,17 MüA) und lag im Bereich eines 10 jährlichen Hochwassers. Der Grundwasserstand im Bereich von xxx wurde als sehr hoch angegeben. … Erkennbar ist im westlichen Teil der Zufahrt zum Neubau (Bootshaus xxx) der Erlenbruch- und -sumpfwald mit einzelnen Nadelhölzern. Diese geschützte § 8-Fläche setzt sich auch im östlichen Teil, südlich des Bootshauses fort. Erkennbar ist im westlichen Teil der Zufahrt zum Neubau (Bootshaus xxx) der Erlenbruch- und -sumpfwald mit einzelnen Nadelhölzern. Diese geschützte Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, setzt sich auch im östlichen Teil, südlich des Bootshauses fort. … Da sowohl Luftbildauswertungen als auch Vorortuntersuchungen des gesamten Geländes vorhanden sind, können die Annahmen (Vom Schlag sind ausschließlich Ausgangsbestände ohne FFH-Status betroffen), des Büros „xxx, xxx“ im vorliegenden „Detailmanagementplan“ nicht bestätigt werden.
(2)Korrektur des Ausmaßes der betroffenen §8-Flächen (vergl. Kap4) Wiederum wurde ein Orthofoto (Detailmanagementplan Abb. 70; M 1:1.000, BEV 2014) als Ausgangspunkt für die Beurteilung genommen. Ergänzt mit stichprobenartigen Boden- und Vegetationsuntersuchungen werden die vorliegenden Biotoperhebungen der Landesregierung (KAGIS) in Zweifel gezogen. Da aber diese Erhebungen im Jahr 2010 vor den großflächigen Veränderungen am gegenständlichen Grundstück stattgefunden haben, ist nicht auszuschließen, dass gerade eben durch diese Geländeveränderungen die ursprünglich vorhandenen Biotoptypen erheblich beeinträchtigt wurden. Die Annahme des Büros „xxx, xxx“ „Von den rd. 4.750 m2 beanstandeter Fläche können tatsächlich nur rd. 1.720 m2 als vormalige § 8-Fläche gelten, von denen wiederum nur rd. 915 m2 (Schlagfläche F7) gravierend beeinträchtigt wurden“ ist daher nicht nachvollziehbar. Die Annahme des Büros „xxx, xxx“ „Von den rd. 4.750 m2 beanstandeter Fläche können tatsächlich nur rd. 1.720 m2 als vormalige Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, gelten, von denen wiederum nur rd. 915 m2 (Schlagfläche F7) gravierend beeinträchtigt wurden“ ist daher nicht nachvollziehbar.
(3)Auswirkungen des Eingriffs auf die Vegetationsentwicklung (vergl. Kap4) Detailliert wird auf die Entfernung der Gehölzbestände (Waldschlagflächen F1 bis F7) eingegangen ohne diese aber genau planlich zu verorten. Gleichzeitig wird angenommen, der größte Teil der Schlagflächen würde sich von selbst erholen. Es wird darin angeführt „Erhöhte Verdunstung durch stärkere Einstrahlung, Bodenerwärmung und Luftbewegung steht einer deutlich verringerten Verdunstung aufgrund der nun fehlenden Baumtranspiration gegenüber“, das bedingt aber eine nachhaltige klimatische Änderung auf dem betroffenen Gelände mit entsprechenden Auswirkungen auf Flora und Fauna. Den Nachweis von „nicht § 8-Flächen“ über das ehemalige Vorkommen von Fichten- Föhrenforste zu führen erscheint nicht schlüssig. Dieser nach den Luftbildaufnahmen vom
- Februar lückige Nadelholzbestand war ausschließlich auf Anflug zurückzuführen und bildete den natürlichen Übergang von feuchteren zu trockeneren Standorten.Den Nachweis von „nicht Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, n, über das ehemalige Vorkommen von Fichten- Föhrenforste zu führen erscheint nicht schlüssig. Dieser nach den Luftbildaufnahmen vom
- Februar lückige Nadelholzbestand war ausschließlich auf Anflug zurückzuführen und bildete den natürlichen Übergang von feuchteren zu trockeneren Standorten. Zudem ist der gesamte Erlenbruch- und sumpfwald im GIS der xxx als Wald ausgewiesen, die Entfernung der gesamten Gehölze betrifft somit auch forstrechtliche Belange. (Siehe Abb. Nr. 22:) …
(4)Auswirkungen des Eingriffs auf die Tierwelt Im Detailmanagementplan Eingriff auf Parz. Nr. xxx aus faunistischer Sicht positiv eingestuft. Gleichzeitig wird die Entwicklung eines „wärmeren“ Mikroklimas angenommen. Dies bedeutet aber eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Erlenbruch- und - sumpfwald. Wiederum wird angenommen, dass „im Vergleich zur Situation vor dem Eingriff, wo die naturräumliche Situation im Wesentlichen durch einen geschlossenen, nadelholzdominierten Waldbestand charakterisiert war“, die geschlägerten Flächen „nadelholzdominiert“ waren. Obwohl in der betroffenen Auflage (21-06-2010 Naturschutzfachliche Bewilligung (xxx) Errichtung eines Nebengebäudes auf Parz. Nr. xxx, KG xxx. Pkt.
- Eingriffe in den Waldbestand nördlich der Baufläche dürfen nur im Sinne einer Bestandsbereinigung erfolgen. Einzelstammentnahmen von Nadelholz zur Entwicklung eines standortgerechten Laubmischwaldes sind möglich) eindeutig von Einzelstammentnahme von Nadelholz die Rede ist (Siehe auch Luftbilder vom
- Februar 2014). Weiters werden im Rahmen einer Erheblichkeitsprüfung keine erheblichen Beeinträchtigungen der faunistischen Schutzgüter des Europaschutzgebietes festgestellt. Das Vorkommen der geschützten Vogel-, Amphibien-, Reptilien- und Fledermausarten wird als pauschal nicht erheblich beeinträchtigt beurteilt. Diese zeitlich, kurzfristige Beurteilung im vorliegenden Managementplan kann allerdings einer mehrjährigen Untersuchung der o.a. Arten, wie sie der Ernennung zum Europaschutzgebiet vorausgegangen ist, nicht ersetzen. Kurzfristige punktuelle Untersuchungen sind absolut nicht mit mehrjährigen Erhebungen vergleichbar, da die Fehlerquelle einer solchen Bewertung ungleich höher ist und diese Erheblichkeitsprüfung als rein theoretische Annahme charakterisiert. Die Meinung des Gutachters im vorliegenden Managementplan ist von der Aussagekraft her von geringerer Qualität und Bandbreite als die bisher erfolgten Untersuchungen. Auf das mögliche Vorkommen entomologischer und anderer seltener Schutzgüter wird nicht eingegangen. Vom xxx wurde zwischenzeitlich eine genauere Untersuchung (xxx, xxx) zu eben diesen Schutzgütern Fauna beauftragt. Vom xxx wurde zwischenzeitlich eine genauere Untersuchung (xxx, , xxx) zu eben diesen Schutzgütern Fauna beauftragt. Eine Barberfallenkartierung wurde abgeschlossen. Das Material wurde vorsortiert. Handfänge wurden ebenfalls durchgeführt. Die Ergebnisse zeigten im betroffenen Gebiet unter anderem die Präsenz von hygrobionten FFH-Schutzgütern, wie dem Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus), der Bauchigen Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) und anderen hochrangigen weiteren Rote-Liste- Arten von Feuchtgebieten. Diese feuchtigkeitsliebenden Tierarten wurden und werden durch die Schlägerung negativ beeinflusst. Auszug aus dem Internet: Der Grubenlaufkäfer ist nur sehr selten zu finden und kommt heute fast ausschließlich nur mehr im südöstlichen Mitteleuropa und Südosteuropa vor. Der Grubenlaufkäfer ist sehr stark auf feuchte Lebensräume des Waldes angepasst und kommt entsprechend vor allem in Sumpfwäldern und Quellsümpfen und an Ufern von Waldbächen vor. Dort überwintert er auch in morschem Totholz. Da der Käfer sehr stark an feuchte Waldlebensräume gebunden ist, wird er vor allem durch den Rückgang und die Trockenlegung von Feuchtgebieten gefährdet und zurückgedrängt. Dadurch ist er regional selten und wird national in vielen europäischen Staaten unter Naturschutz gestellt. Er ist zudem seit der EU-Osterweiterung in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) geführt, so dass von den Mitgliedsstaaten der EU Schutzgebiete für ihn auszuweisen sind. Der Grubenlaufkäfer ist nur sehr selten zu finden und kommt heute fast ausschließlich nur mehr im südöstlichen Mitteleuropa und Südosteuropa vor. Der Grubenlaufkäfer ist sehr stark auf feuchte Lebensräume des Waldes angepasst und kommt entsprechend vor allem in Sumpfwäldern und Quellsümpfen und an Ufern von Waldbächen vor. Dort überwintert er auch in morschem Totholz. Da der Käfer sehr stark an feuchte Waldlebensräume gebunden ist, wird er vor allem durch den Rückgang und die Trockenlegung von Feuchtgebieten gefährdet und zurückgedrängt. Dadurch ist er regional selten und wird national in vielen europäischen Staaten unter Naturschutz gestellt. Er ist zudem seit der EU-Osterweiterung in Anhang römisch zwei der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) geführt, so dass von den Mitgliedsstaaten der EU Schutzgebiete für ihn auszuweisen sind. Als bevorzugtes Habitat der Bauchigen Windelschnecke gelten Feucht- und Nass-Biotope mit einer Präferenz für kalkreiche Standorte, wie nasse Wiesen mit lockerer krautiger Vegetation, Kalkmoore, Seggenriede, Verlandungszonen von Seen und Gewässerränder. Die Art ist multihabitat, so können z.B. auch Dünen, Küstenwälder, maritimes Grasland, Erlenhaine und Kalkfelsen besiedelt werden (Midlner-Trojer 2005). Innerhalb dieser Lebensraumtypen ist die Schnecke allerdings in ihrem speziellen Mikrohabitat eingenischt (Cameron et al. 2003) Diese beiden FFH-Art benötigen gerade diese §8-Flächen (Erlenbruch- und - sumpfwald) und sind an diesen Biotoptyp angepasst. Eine Veränderung, wie im Detailmanagementplan angeführt, würde die Population der Grubenlaufkäfer und der Bauchigen Windelschnecke nachhaltig gefährden. Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchung: Im Natura-2000-Gebiet xxx wurden die terrestrischen und semiaquatischen tierischen Arten und Lebensgemeinschaften aus den Tiergruppen Spinnentiere (Weberknechte und Spinnen), Insekten (Wanzen, Laufkäfer), Weichtiere (Schnecken) und Säugetiere (Kleinsäuger) repräsentativ bis stichprobenartig in der Vegetationsperiode 2014 untersucht. Die nachgewiesenen Tierarten sind großteils hygrobionten und hygrophilen, teilweise seltenen und gefährdeten Zönosen zuzuordnen. Sie enthalten anspruchsvolle, sensible, seltene Rote-Liste-Arten sowie kärntenweit bzw. EU-weit geschützte Tierarten (Kärntner Tierartenschutzverordnung bzw. FFH-Arten der Anhänge II & IV). Der ermittelte naturschutzfachliche Wert für die Tiergemeinschaften der kartierten Feuchtbiotope ist von mindestens bundeslandweiter Bedeutung (Wertstufe 4-5). Im Natura-2000-Gebiet xxx wurden die terrestrischen und semiaquatischen tierischen Arten und Lebensgemeinschaften aus den Tiergruppen Spinnentiere (Weberknechte und Spinnen), Insekten (Wanzen, Laufkäfer), Weichtiere (Schnecken) und Säugetiere (Kleinsäuger) repräsentativ bis stichprobenartig in der Vegetationsperiode 2014 untersucht. Die nachgewiesenen Tierarten sind großteils hygrobionten und hygrophilen, teilweise seltenen und gefährdeten Zönosen zuzuordnen. Sie enthalten anspruchsvolle, sensible, seltene Rote-Liste-Arten sowie kärntenweit bzw. EU-weit geschützte Tierarten (Kärntner Tierartenschutzverordnung bzw. FFH-Arten der Anhänge römisch zwei & römisch vier). Der ermittelte naturschutzfachliche Wert für die Tiergemeinschaften der kartierten Feuchtbiotope ist von mindestens bundeslandweiter Bedeutung (Wertstufe 4-5). Die zu beurteilende durchgeführte Schlägerung am Grundstück xxx führt durch die beiden Hauptfaktoren Lebensraumverlust und Veränderung des Mikroklimas (Austrocknung) zu einem lokalen Auslöschen dieser anspruchsvollen Schutzgüter, das heißt es kommt zum Verlust von Teilpopulationen in den Schlägerungsflächen und zu einer Beeinträchtigung in den angrenzenden Biotopen. Dies hat einen erheblichen Einfluss auf die lokale Population von Schutzgütern im gegenständlichen Natura-2000-Gebiet. Durch die erfolgte Schlägerung ist damit aus sektoraler zoologischer Sicht eine erhebliche Beeinträchtigung und hohe Eingriffserheblichkeit gegeben. Unter Punkt 8.4 Naturschutzrechtliche Auflagen zur Wiederherstellung Aus der Betrachtungsweise des Gutachters bzw. dem vorliegenden Detailmanagementplan wird die naturschutzrechtliche Wiederherstellung der konsenslos geschlägerten Flächen (auch § 8-Flächen) im Europaschutzgebiet als nicht zielführend eingeschätzt und die Umsetzung des Detailmanagementplanes empfohlen. Aus der Betrachtungsweise des Gutachters bzw. dem vorliegenden Detailmanagementplan wird die naturschutzrechtliche Wiederherstellung der konsenslos geschlägerten Flächen (auch Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, n,) im Europaschutzgebiet als nicht zielführend eingeschätzt und die Umsetzung des Detailmanagementplanes empfohlen. Aus fachlicher Sicht kann aber diese Ansicht (siehe oben) nicht geteilt werden. Der Wiederherstellung des ehemaligen Erlenbruch- und -sumpfwald ist unbedingt der Vorrang zu geben, denn nur dadurch kann gewährleistet werden, dass sich das Kleinklima nicht ändert, die Lebensgrundlage für den Grubenlaufkäfer wiederhergestellt und darüber hinaus das Landschaftsbild (siehe nachfolgende Abbildungen Nr. 23 und 24) nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Die Errichtung von Feuchtwiesen und großflächigen Geländekorrekturen in ehemals schon geschützten Geländeabschnitten stellen keinen adäquaten Ersatz dar. … Unter Punkt 8.5 Forstrechtliche Auflagen zur Wiederherstellung Mit Hinweis auf die naturschutzfachliche Erheblichkeitsprüfung wird eine Permanentrodung empfohlen. Diese Betrachtungsweise ist nicht mit der Erhaltung floristischer und faunistischer Schutzgüter in Einklang zu bringen. Zusammenfassung: 1.) Auf dem betroffenen Grundstück (Nr. xxx KG xxx) war vor der konsenslosen Schlägerung eine §8-Fläche (Erlenbruch- und -sumpfwald mit vereinzelten Fichten- und Föhrenbäumen) im Ausmaß von 4.750 m2 (siehe ASV Stellungnahme vom
- Mai 2014) vorhanden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen im vorliegenden Detailmanagementplan, die konsenslose Schlägerung und nachhaltige Beeinträchtigung eines geschützten Erlenbruch- und -sumpfwaldes im Europaschutzgebiet xxx durch die Anlage von „Freihalteflächen“ zu sanieren bzw. zu verbessern wird als nicht zielführend beurteilt. 2.) Der Detailmanagementplan sieht die Freihaltung ehemaliger § 8-Flächen vor, damit kommt es zu einer erheblichen ökologischen SchlechtersteIlung. Durch die Entfernung der ursprünglichen §8-Fläche (Erlen bruch- und -sumpfwald) kommt es zu einer Änderung des Kleinklimas, damit wird die Lebensgrundlage zumindest für die nachgewiesenen FFH-Arten Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus) zerstört und für die Bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) nachhaltig beeinträchtigt. 2.) Der Detailmanagementplan sieht die Freihaltung ehemaliger Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, n, vor, damit kommt es zu einer erheblichen ökologischen SchlechtersteIlung. Durch die Entfernung der ursprünglichen §8-Fläche (Erlen bruch- und -sumpfwald) kommt es zu einer Änderung des Kleinklimas, damit wird die Lebensgrundlage zumindest für die nachgewiesenen FFH-Arten Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus) zerstört und für die Bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) nachhaltig beeinträchtigt. Zitat xxx: Durch die erfolgte Schlägerung ist damit aus sektoraler zoologischer Sicht eine erhebliche Beeinträchtigung und hohe Eingriffserheblichkeit gegeben. 3.) Durch die Umsetzung des Detailmanagementplanes kommt es darüber hinaus zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. 4.) Daher ist aus fachlicher Sicht, wie in der vom ASV naturschutzfachlichen Eingriffsbeurteilung vom 29.04.2014 festgestellt, zum Schutz der Flora und Fauna die Wiederherstellung des Erlenbruch- und -sumpfwaldes zu veranlassen. Zusätzlich zu erwähnen sind nachfolgende naturschutzfachliche Fakten: a. Beim Bootshaus- und Terrassenneubau in der Verlandungszone werden die Auflagen bezüglich der Größe und des Volumens der Baufläche bei weitem überschritten (Wasserrechtliche Bewilligung vom 23.4.2008, xxx). b. Die Auflagen für eine nachträgliche bewilligte Lärmschutzwand wurden nicht eingehalten, bzw. erfüllt (Naturschutzrechtlicher Bewilligungsbescheid vom 28.4.2008, xxx). c. Die Nichteinhaltung von Auflagen zur Einzelstammentnahme (Schlägerung und Rodung, Naturschutzrechtlicher Bewilligungsbescheid vom 21.6.2010,
- xxx Errichtung eines Wohnhauses auf Parz. xxx, KG xxx,
- Xxx Errichtung eines Nebengebäudes auf Parz. xxx, KG xxx).“ Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs mit der Möglichkeit innerhalb einer näher genannten Frist Stellung zu nehmen übermittelt. Mit Eingabe vom 21.11.2014 legte der Beschwerdeführer die ergänzende naturschutzfachliche Beurteilung der xxx vom 20.11.2014 vor. Der ergänzenden Stellungnahme der xxx vom 20.11.2014 ist auszugsweise folgendes zu entnehmen: „…Einleitend wird festgestellt, dass der erarbeitete Detailmanagementplan die Bewahrung, Entwicklung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungzustandes (vgl. § 2 Verordnung Europaschutzgebiet) für das Grundstück Parz. Nr. xxx der xxx maßgeblich unterstützt. Die naturschutzfachliche Erheblichkeitsprüfung hat ergeben, dass die vorgeschlagene Wiederherstellung als nicht optimal zielführend eingeschätzt wurde. Daher wurde dem Antragsteller die Umsetzung des Detailmanagementplans unter Hinzuziehung einer ökologischen Bauaufsicht empfohlen. Dafür ist auch die Beantragung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung des Detailmanagementplans als Wiederherstellungsmaßnahme der geschlägerten Flächen sowie eine unbefristete Rodung Voraussetzung. „…Einleitend wird festgestellt, dass der erarbeitete Detailmanagementplan die Bewahrung, Entwicklung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungzustandes vergleiche Paragraph 2, Verordnung Europaschutzgebiet) für das Grundstück Parz. Nr. xxx der xxx maßgeblich unterstützt. Die naturschutzfachliche Erheblichkeitsprüfung hat ergeben, dass die vorgeschlagene Wiederherstellung als nicht optimal zielführend eingeschätzt wurde. Daher wurde dem Antragsteller die Umsetzung des Detailmanagementplans unter Hinzuziehung einer ökologischen Bauaufsicht empfohlen. Dafür ist auch die Beantragung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung des Detailmanagementplans als Wiederherstellungsmaßnahme der geschlägerten Flächen sowie eine unbefristete Rodung Voraussetzung. Das Bootshaus betreffend wurde im Detailmanagementplan erläutert, dass die Vorgaben inklusive der im wasserrechtlichen Bescheid vom 23.4.2008 (xxx) festgelegten naturschutzrechtlichen Belange eingehalten wurden. Bezugnehmend auf die Einreichunterlagen der Architekten xxx wurde die Fläche um weniger als 15 % und die Kubatur um weniger als 20 % vergrößert. Der renovierte Steg hat eine Fläche von 80,5 m2 so wie im Bescheid angegeben. Die Zahlung für die Fischereiwirtschaft erfolgte bereits. Die Terrasse, die den baurechtlichen Einreichunterlagen entspricht, stellt aus naturschutzfachlicher Sicht keine Beeinträchtigung dar (vgl. Detailmanagementplan, S. 148). Das Projekt wurde mit der Bauvollendungsmeldung am 30.10.2012 abgeschlossen. Das Bootshaus betreffend wurde im Detailmanagementplan erläutert, dass die Vorgaben inklusive der im wasserrechtlichen Bescheid vom 23.4.2008 (xxx) festgelegten naturschutzrechtlichen Belange eingehalten wurden. Bezugnehmend auf die Einreichunterlagen der Architekten xxx wurde die Fläche um weniger als 15 % und die Kubatur um weniger als 20 % vergrößert. Der renovierte Steg hat eine Fläche von 80,5 m2 so wie im Bescheid angegeben. Die Zahlung für die Fischereiwirtschaft erfolgte bereits. Die Terrasse, die den baurechtlichen Einreichunterlagen entspricht, stellt aus naturschutzfachlicher Sicht keine Beeinträchtigung dar vergleiche Detailmanagementplan, S. 148). Das Projekt wurde mit der Bauvollendungsmeldung am 30.10.2012 abgeschlossen. Im Detailmanagementplan wird auch auf die nach dem naturschutzfachlichen Bewilligungsbescheid vom 28.4.2008 (xxx), Errichtung einer Lärmschutzwand sowie einer Einfahrtstoranlage, auf den Parzellen xxx, xxx und xxx KG xxx umzusetzenden Maßnahmen eingegangen. Die standortgerechte Bepflanzung soll bis Frühjahr 2015 erfolgen. In der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen (ASV) vom 29.9.2014 wird bemängelt, dass in der abschließenden Stellungnahme des Detailmanagementplans (Kap. 8) zu den bereits eingehaltenen Auflagen keine Aussagen getroffen werden (S. 11). Richtig ist, dass die Einhaltung dieser Auflagen bereits im Endbericht der Ökologischen Bauaufsicht „Neubau eines Wohnbaues und Nebengebäude mit dazugehöriger Aussenanlage, Parz. xxx KG xxx" festgestellt und am 30.5.2014 der Behörde übermittelt wurde. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass die Ökologische Bauaufsicht von xxx über das Schlägerungsvorhaben nicht informiert und erst nach dessen Durchführung in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Bericht Ökologische Bauaufsieht, S. 3). Daher war es nicht möglich, eine Erhebung im Vorfeld durchzuführen, wie dies der ASV (S. 2) einfordert. In der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen (ASV) vom 29.9.2014 wird bemängelt, dass in der abschließenden Stellungnahme des Detailmanagementplans (Kap. 8) zu den bereits eingehaltenen Auflagen keine Aussagen getroffen werden (S. 11). Richtig ist, dass die Einhaltung dieser Auflagen bereits im Endbericht der Ökologischen Bauaufsicht „Neubau eines Wohnbaues und Nebengebäude mit dazugehöriger Aussenanlage, Parz. xxx KG xxx" festgestellt und am 30.5.2014 der Behörde übermittelt wurde. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass die Ökologische Bauaufsicht von xxx über das Schlägerungsvorhaben nicht informiert und erst nach dessen Durchführung in Kenntnis gesetzt wurde vergleiche Bericht Ökologische Bauaufsieht, S. 3). Daher war es nicht möglich, eine Erhebung im Vorfeld durchzuführen, wie dies der ASV (S. 2) einfordert. Deshalb wird im Folgenden neuerlich dargestellt, worin der Mehrwert der vorgeschlagenen Maßnahmen für die Entwicklungsziele des Europaschutzgebiets xxx (xxx) besteht. Begleitend dazu erfolgt eine kompakte Darstellung, wie dieses Ergebnis fachlich abgleitet wurde. Dabei wird aufgezeigt, dass unterschiedliche Wertmaßstäbe bei der Beurteilung von Maßnahmen im Europaschutzgebiet angelegt werden. Die naturschutzfachliche Beurteilung und Vorstellung eines ganzheitlichen Konzeptes im Detailmanagementplan sowie in den gegenständlichen Stellungnahmen steht im Einvernehmen mit den Entwicklungs- und Schutzzielen der Verordnung des Europaschutzgebiets xxx (xxx). Daraus wird abgeleitet, dass das in der forstrechtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 30.9.2014 geforderte öffentliche Interesse an einer Entwicklung der Fläche gegeben ist. 2.1 Auswirkung der Schlagflächen auf die Vegetation und floristischen Schutzgüter 2.1.1 Zur Zulässigkeit von Rückschlüssen von Schlagflächen auf den Vorbestand In der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV vom 29.9.2014 wird die Rekonstruierbarkeit der Vorbestände aus der Zusammenschau von Schlagvegetation, Bodenprofilen und Orthofotoanalyse angezweifelt und am bisherigen Kartierungsstand aus den Jahren 2007 (Natura 2000-Managementplan xxx) und 2010 (Biotopkartierung xxx) festgehalten. Die höhere Zuverlässigkeit der älteren Daten wird damit begründet, dass diese noch vor dem Schlagereignis erhoben wurden (S. 19). Der methodische Vorbehalt gegen das Kartierungsverfahren im Detailmanagementplan ist jedoch unbegründet, wie in der Folge gezeigt wird. In unserem Gutachten wurde die gegenständliche Schlagfläche in acht flächenmäßig relevante Teilflächen (E1, E3, F2-F7) differenziert, welche sich anhand der darauf vorkommenden Vegetation abgrenzen Iassen (vgI. Anlage 2, Detailmanagementplan). Die floristischen Unterschiede sind anhand der im Detailmanagement enthaltenen Vegetationstabelle nachvollziehbar und nachprüfbar dokumentiert. Tab. 1: Übersicht über die auf der Schlagfläche vorkommenden Vegetationstypen und deren Ausdehnung. Die Fläche ist aus der Vegetationskarte errechnet und auf 5 m² gerundet. Bei den Schlag-Weg- und Ansaatflächen bedeutet [§8], dass die § 8-Definition aufgrund des Vorbestands zutrifft. während [ - ] bedeutet. dass sie nicht zutrifft (vormals nadelholzreiche Flächen). Die Feuchtflächen F2 und F6 wurden durch die Schlägerung nicht nachhaltig beeinträchtigt. die Feuchtfläche F7 wurde gravierend beeinträchtigt (Erdbewegung).Tab. 1: Übersicht über die auf der Schlagfläche vorkommenden Vegetationstypen und deren Ausdehnung. Die Fläche ist aus der Vegetationskarte errechnet und auf 5 m² gerundet. Bei den Schlag-Weg- und Ansaatflächen bedeutet [§8], dass die Paragraph 8 -, D, e, f, i, n, i, t, i, o, n, aufgrund des Vorbestands zutrifft. während [ - ] bedeutet. dass sie nicht zutrifft (vormals nadelholzreiche Flächen). Die Feuchtflächen F2 und F6 wurden durch die Schlägerung nicht nachhaltig beeinträchtigt. die Feuchtfläche F7 wurde gravierend beeinträchtigt (Erdbewegung). .... Für die floristische Uneinheitlichkeit der Schlagvegetation kommen grundsätzlich vier Ursachen in Betracht
(1)unterschiedliches Alter,
(2)unterschiedliche Behandlung.
(3)unterschiedliche unterliegende Böden (inkl. Nährstoff- und Wasserhaushalt) und
(4)unterschiedliche Vorbestände, bzw. eine unterschiedliche Kombination dieser Faktoren. Der Faktor „unterschiedliches Alter" betrifft den unmittelbar an das Haus angrenzenden Schlagteil, der schon einige Jahre länger freiliegt als die übrige Schlagfläche. Hier wirkt sich auch Faktor
(2)aus, weil die Schlagfläche westlich des Hauses (F3 + F5) sporadisch gemulcht bzw. geschwendet und die Fläche nördlich des Hauses (E1 + E3) gänzlich umgearbeitet und angesät wurde; dabei ist wohl auch der Bodenaufbau verändert worden. Für diese ältere Schlagfläche trifft der in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom ASV geäußerte Einwand (S. 19) zu, dass sich die Vegetation seit der Freilegung verändert haben könnte. Da der Großteil der Schlagfläche aber erst im Frühjahr 2014 und in einem Zuge freigelegt wurde, kommen als Ursachen für die unterschiedliche Bodenvegetation aufgrund des fehlenden Zeitfaktors nur die Faktoren anderer Boden
(3)und anderer Vorbestand
(4)in Frage. Einzig auf der Fläche F7, der ehemaligen Erlenreihe mit Graben, fand auch eine Bodenbewegung statt, indem der Graben verfüllt wurde. Tatsächlich konnten auf der Fläche drei verschiedene Bodentypen (Nassgley / Begrabener Nassgley / Anmoor) nachgewiesen werden, deren standörtliche Eigenschaften sich auch in der Vegetation widerspiegeln (F6 / F2 / F3, F4, F5, F7). Der Frage nach unterschiedlichen Vorbeständen ist voranzustellen, dass deren Herleitung aus der Schlagvegetation deswegen möglich und zulässig ist, weil die Erhebung nur wenige Monate nach der Freilegung erfolgte. Eine „Verfälschung“ der Bodenvegetation im Sinne des Verschwindes von noch im Wald vorhanden gewesenen Arten ist für diese kurze Zeitspanne praktisch auszuschließen, da die standortgebundene Bodenvegetation wesentlich träger auf Veränderungen reagiert wie etwa die zum Ortswechsel fähige Fauna. Allenfalls können neue Pionierarten hinzugekommen sein, die aufgrund ihrer anderen soziologischen Zugehörigkeit aber leicht als solche identifizierbar sind (z.B. Taraxacum officinale, Conyza canadensis, Oxalis stricta). Wenn diese ruderalen Arten ausgeblendet werden, kann aus der Vegetation junger Schlagflächen zuverlässig auf die Kraut- und Moosschicht der Vorbestände rückgeschlossen werden. Während die vormalige Kraut- und Moosschicht am jungen Schlag direkt ablesbar ist, benötigt man zur Rekonstruktion der Baumschicht zusätzliche Hilfsmittel. Dazu wurden als erstes die vorhandenen Stümpfe auf den Schlagflächen bestimmt. Für den hausnahen Schlagteil standen uns außerdem einige Fotos aus der Zeit der Bauaufsicht zur Verfügung. Sodann vermitteln auch die angrenzenden Waldstücke (B2, B3, G1, H2, H3) einen Eindruck, wie die Vorbestände ausgesehen haben könnten, sofern Boden und Vegetation ähnlich sind. Dazu wurden die Erscheinungsbilder der noch vorhandenen Wälder auf einem Orthofoto vor dem Schlagereignis mit jenen der geschlägerten Beständen verglichen. 2.1.2 Der Forstcharakter des mittleren westlichen Waldstreifen und sein § 8-Status Der Forstcharakter des mittleren westlichen Waldstreifen und sein , Paragraph 8 -, S, t, a, t, u, s, Das wichtigste Ergebnis der Zusammenschau aus Boden, Vegetation und Orthofotoauswertung ist, dass im Mittelabschnitt des westlichen Schlagteils nicht derselbe Bruchwaldtyp ausgebildet gewesen sein kann wie im seenahen Grundstück, da Boden, Vegetation und Baumartenmischung sehr deutlich abweichen. Die in der Kartierrichtlinie zum Naturauminformationssystem Kärnten genannten Kriterien für den BT Erlenbruch- und -sumpfwald: „Bestände von AInus glutinosa aufgebaut ( ... ) zusätzlich können den Erlen nässeertragende Gehölze wie Prunus padus und Frangula aInus beigemischt sein; im Unterwuchs dominieren nässetolerante Arten (z.B. Carex elongata, C. acutiformis, Caltha palustris, Carex elata, Solanum dulcamara)" (AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG 2011, S. 58) treffen auf den Unterwuchs des zentralen Schlagteils nicht zu, die genannten Arten sind auf den seenahen Bereich (Carici elongatae-Alnetum) beschränkt. Das wichtigste Ergebnis der Zusammenschau aus Boden, Vegetation und Orthofotoauswertung ist, dass im Mittelabschnitt des westlichen Schlagteils nicht derselbe Bruchwaldtyp ausgebildet gewesen sein kann wie im seenahen Grundstück, da Boden, Vegetation und Baumartenmischung sehr deutlich abweichen. Die in der Kartierrichtlinie zum Naturauminformationssystem Kärnten genannten Kriterien für den BT Erlenbruch- und -sumpfwald: „Bestände von AInus glutinosa aufgebaut ( ... ) zusätzlich können den Erlen nässeertragende Gehölze wie Prunus padus und Frangula aInus beigemischt sein; im Unterwuchs dominieren nässetolerante Arten (z.B. Carex elongata, C. acutiformis, Caltha palustris, Carex elata, Solanum dulcamara)" (AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG 2011, , S. 58) treffen auf den Unterwuchs des zentralen Schlagteils nicht zu, die genannten Arten sind auf den seenahen Bereich (Carici elongatae-Alnetum) beschränkt. Aufgrund der im Orthofoto ersichtlichen Nadelholzbeteiligung sowie der hohen floristischen Übereinstimmung mit dem gesicherten Fichten-Föhrenforst-Schlag (F4) auf der Ostseite des Weges wurde der mittlere Streifen im Detailmanagementplan (Kap. 4.1, S. 78ff) als vormaliger Nadelforst (mit Laubholzbeimischung) klassifiziert. Daraus folgt der Abzug als § 8-Fläche, da die gesetzliche Bestimmung standortfremde Nadelforste nicht miteinschließt; wortwörtlich ist im Gesetz von „Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie ( ... ) Au- und Bruchwäldern" die Rede (Kärntner Naturschutzgesetz § 8, Abs. 1). Aufgrund der im Orthofoto ersichtlichen Nadelholzbeteiligung sowie der hohen floristischen Übereinstimmung mit dem gesicherten Fichten-Föhrenforst-Schlag (F4) auf der Ostseite des Weges wurde der mittlere Streifen im Detailmanagementplan (Kap. 4.1, S. 78ff) als vormaliger Nadelforst (mit Laubholzbeimischung) klassifiziert. Daraus folgt der Abzug als Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e,, da die gesetzliche Bestimmung standortfremde Nadelforste nicht miteinschließt; wortwörtlich ist im Gesetz von „Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie ( ... ) Au- und Bruchwäldern" die Rede (Kärntner Naturschutzgesetz Paragraph 8,, Absatz eins,). Die einzigen nadelholzdominierten Waldtypen außerhalb der Aubereiche mit § 8-Status sind gemäß der Aktualisierten Roten Liste gefährdeter Biotoptypen Kärntens die Moorwälder (vgl. KEUSCH ET AL. 2010, S. 63). Für eine Zuordnung zu diesem Biotoptyp müsste jedoch eine schlechte Wüchsigkeit der Baumschicht sowie die Beteiligung von Hochmoorarten gegeben sein (vgl. AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG 2011, S. 59), was beides nicht zutrifft. Die einzigen nadelholzdominierten Waldtypen außerhalb der Aubereiche mit Paragraph 8 -, S, t, a, t, u, s, sind gemäß der Aktualisierten Roten Liste gefährdeter Biotoptypen Kärntens die Moorwälder vergleiche KEUSCH ET AL. 2010, S. 63). Für eine Zuordnung zu diesem Biotoptyp müsste jedoch eine schlechte Wüchsigkeit der Baumschicht sowie die Beteiligung von Hochmoorarten gegeben sein vergleiche AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG 2011, S. 59), was beides nicht zutrifft. In der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV wird die Einstufung des Mittelteils als Nadelholzforst als „nicht schlüssig“ bezeichnet, da dieser „lückige Nadelholzbestand ausschießlich auf natürlichen Anflug zurückzuführen“ sei und „einen natürlichen Übergang von feuchteren zu trockeneren Standorten" gebildet hätte (S. 19). Dazu ist zu anzumerken, dass es für die Definition eines Nadel(misch)forstes ausreicht, wenn der Deckungsanteil der Nadelbäume deutlich über dem auf diesem Standort natürlich zu erwartenden liegt; die Kartierrichtlinie zum Naturauminformationssystem Kärnten führt als Abgrenzungskriterium die „Dominanz standortsfremder Arten bzw. Arten außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes bzw. Höhenstufe oder Dominanzverschiebung der natürlichen Artenzusammensetzung" an (vgl. AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG 2011, S. 52). Diese Fassung des Forstbegriffes, die auf die Art der Bestan- desbegründung (Pflanzung oder Anflug) weniger Wert legt als auf die potenziell natürliche Vegetation auf dem Standort, trägt dem Umstand Rechnung, dass sich insbesondere die Fichte in fichtendominierten Forsten oft stark von selbst verjüngt (siehe G1), während die standortgerechte Laubholzverjüngung aufgrund fehlender Samenbäume und des selektiven Wildverbisses oft nur sehr zögerlich Fuß fasst, sodass sich Nadelforste über mehrere Baumgenerationen halten können. Für die Frage des Forstcharakters ist es auch unerheblich, ob dieser Mittelstreifen womöglich „trockener" war als der Rest, da als pnV jedenfalls von einem Erlen-Feuchtwald - wenn nicht von einem Bruchwald, dann von einem Erlen-Eschenauwald wie im südlichen Grundstücksteil - ausgegangen werden kann. Dazu ist zu anzumerken, dass es für die Definition eines Nadel(misch)forstes ausreicht, wenn der Deckungsanteil der Nadelbäume deutlich über dem auf diesem Standort natürlich zu erwartenden liegt; die Kartierrichtlinie zum Naturauminformationssystem Kärnten führt als Abgrenzungskriterium die „Dominanz standortsfremder Arten bzw. Arten außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes bzw. Höhenstufe oder Dominanzverschiebung der natürlichen Artenzusammensetzung" an vergleiche AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG 2011, S. 52). Diese Fassung des Forstbegriffes, die auf die Art der Bestan- desbegründung (Pflanzung oder Anflug) weniger Wert legt als auf die potenziell natürliche Vegetation auf dem Standort, trägt dem Umstand Rechnung, dass sich insbesondere die Fichte in fichtendominierten Forsten oft stark von selbst verjüngt (siehe G1), während die standortgerechte Laubholzverjüngung aufgrund fehlender Samenbäume und des selektiven Wildverbisses oft nur sehr zögerlich Fuß fasst, sodass sich Nadelforste über mehrere Baumgenerationen halten können. Für die Frage des Forstcharakters ist es auch unerheblich, ob dieser Mittelstreifen womöglich „trockener" war als der Rest, da als pnV jedenfalls von einem Erlen-Feuchtwald - wenn nicht von einem Bruchwald, dann von einem Erlen-Eschenauwald wie im südlichen Grundstücksteil - ausgegangen werden kann. Definiert man das Vorliegen einer § 8-Fläche nicht anhand des Baumbestands und des Biotoptyps, sondern über das Vorhandensein von Feuchtezeigern in der Krautschicht, so ist der Anteil von Röhrichtpflanzen bzw. Pflanzen mit einer Feuchtezahl (FZ) nach ELLENBERG1 von >=8, welche einen Sumpfflächencharakter anzeigen, maßgeblich. Definiert man das Vorliegen einer Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, nicht anhand des Baumbestands und des Biotoptyps, sondern über das Vorhandensein von Feuchtezeigern in der Krautschicht, so ist der Anteil von Röhrichtpflanzen bzw. Pflanzen mit einer Feuchtezahl (FZ) nach ELLENBERG1 von >=8, welche einen Sumpfflächencharakter anzeigen, maßgeblich. Auf den Schlagflächen F3, F4 und F5 trifft dies zum Zeitpunkt der zweiten Vegetationserhebung im Zuge der Bodenproben (9. 6. 2014) auf nachfolgende Arten zu (Aufnahmefläche je 25 qm, Häufigkeitsangabe nach BRAUN-BLANQUET): F3: Carex rostrata (FZ 10 / +), Ainus glutinosa (FZ 9 / r), Carex flava (FZ 9 / +), Frangula ainus (FZ 8 / +), Prunus padus (FZ 8 I +); Anm.: C. rostrata wandert vom Tümpel (C4) in die Fläche ein III F4: Ainus glutinosa (FZ 9 / +), Peucedanum palustre (FZ 9 / 1), Frangula alnus (FZ 8 / 1), Lysimachia vulgaris (FZ 8 / +), Prunus padus (FZ 8 / +), Valeriana dioica (FZ 8 / +); Anm.: P. palustre außerhalb der Aufnahmefläche weniger häufig III F5: Ainus glutinosa (FZ 9 / +), Carex acutiformis (FZ 9 / +), Lycopus europaeus (FZ 9 / +), Carex flava (FZ 9 / r), Frangula alnus (FZ 8 / +), Lysimachia vulgaris (FZ 8 / +), Prunus padus (FZ 8 / 1); Anm.: P. padus durch die auf dieser Fläche schon durchlaufene und erst jüngst wieder zurückgesetzte Vorwaldentwicklung vermutlich gefördert. F3: Carex rostrata (FZ 10 / +), Ainus glutinosa (FZ 9 / r), Carex flava (FZ 9 / +), Frangula ainus (FZ 8 / +), Prunus padus (FZ 8 römisch eins +); Anmerkung, C. rostrata wandert vom Tümpel (C4) in die Fläche ein römisch drei F4: Ainus glutinosa (FZ 9 / +), Peucedanum palustre (FZ 9 / 1), Frangula alnus (FZ 8 / 1), Lysimachia vulgaris (FZ 8 / +), Prunus padus (FZ 8 / +), Valeriana dioica (FZ 8 / +); Anmerkung, P. palustre außerhalb der Aufnahmefläche weniger häufig römisch drei F5: Ainus glutinosa (FZ 9 / +), Carex acutiformis (FZ 9 / +), Lycopus europaeus (FZ 9 / +), Carex flava (FZ 9 / r), Frangula alnus (FZ 8 / +), Lysimachia vulgaris (FZ 8 / +), Prunus padus (FZ 8 / 1); Anmerkung, P. padus durch die auf dieser Fläche schon durchlaufene und erst jüngst wieder zurückgesetzte Vorwaldentwicklung vermutlich gefördert. Das in den Flächen F3 und F4 häufige Pfeifengras (Molinia caerulea) hat die FZ 7 und ist daher nicht zu dem maßgeblichen Arten zu zählen; Die in der Fläche F4 deckungsstarken Moose Sphagnum palustre2 (FZ 6) und Pleurozium schreberi (FZ 4) sind ebenfalls keine Arten, die das Vorliegen einer § 8-Fläche anzeigen. Das in den Flächen F3 und F4 häufige Pfeifengras (Molinia caerulea) hat die FZ 7 und ist daher nicht zu dem maßgeblichen Arten zu zählen; Die in der Fläche F4 deckungsstarken Moose Sphagnum palustre2 (FZ 6) und Pleurozium schreberi (FZ 4) sind ebenfalls keine Arten, die das Vorliegen einer Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, anzeigen. Aufgrund der wenigen und nur spärlich deckenden krautigen Arten mit einer FZ >= 8 auf den gegenständlichen Flächen F3-F5 ist man auch bei dieser Herleitungsweise des § 8-Charakters auf die Rekonstruktion der vormaligen Gehölzanteile zurückverwiesen, da von den vorkommenden relevanten Arten einzig AInus glutinosa, Frangula aInus und Prunus padus größere Deckungswerte im Vorbestand erreichen hätten können. Damit ist aber nur von der anderen Seite her neuerlich die Frage nach dem ehemals vorhandenen Nadelholzanteil gestellt.Aufgrund der wenigen und nur spärlich deckenden krautigen Arten mit einer FZ >= 8 auf den gegenständlichen Flächen F3-F5 ist man auch bei dieser Herleitungsweise des Paragraph 8 -, C, h, a, r, a, k, t, e, r, s, auf die Rekonstruktion der vormaligen Gehölzanteile zurückverwiesen, da von den vorkommenden relevanten Arten einzig AInus glutinosa, Frangula aInus und Prunus padus größere Deckungswerte im Vorbestand erreichen hätten können. Damit ist aber nur von der anderen Seite her neuerlich die Frage nach dem ehemals vorhandenen Nadelholzanteil gestellt. _______________________________ 1 ELLENBERG ET AL. 1991, Zeigerwerte von Pflanzen in Mitteleuropa 2 Durch einen Übertragungsfehler ist in der Vegetationstabelle und im Text des Detailmanagementplans irrtümlich Sphagnum quinquefarium anstelle des tatsächlich vorkommenden Sphagnum palustre angegeben. Diese beiden Arten unterscheiden sich optisch sehr deutlich voneinander, wobei die FZ
(6)ident ist. Bei Equisetum arvense könnte es sich z.T. um den ähnlich aussehenden Equisetum pratense handeln (ebenfalls nur FZ 6). Die vegetationskundlichen und soziologischen Erwägungen sind durch diese Errata nicht beeinträchtigt. Die der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV zur Widerlegung des Nadelholzforstcharakters beigefügten Schrägluftaufnahmen tragen zur Klärung der tatsächlichen Zusammensetzung der Baumschicht im Mittelteil nur wenig bei. Abb. 20 und 21 zeigen nur den seenahen Abschnitt, dessen Bruchwaldcharakter nie in Abrede stand. Abb. 19 lässt durchaus einen von Süden heraufreichenden mittigen Nadelholz-Streifen erkennen. Abb. 22 zeigt für den Nahebereich des Hauses jedenfalls eine Fichtendominanz, während der übrige Teil großteils durch den Wald der Nachbarparzelle verdeckt ist.Die der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV zur Widerlegung des Nadelholzforstcharakters beigefügten Schrägluftaufnahmen tragen zur Klärung der tatsächlichen Zusammensetzung der Baumschicht im Mittelteil nur wenig bei. , Abb. 20 und 21 zeigen nur den seenahen Abschnitt, dessen Bruchwaldcharakter nie in Abrede stand. Abb. 19 lässt durchaus einen von Süden heraufreichenden mittigen Nadelholz-Streifen erkennen. Abb. 22 zeigt für den Nahebereich des Hauses jedenfalls eine Fichtendominanz, während der übrige Teil großteils durch den Wald der Nachbarparzelle verdeckt ist. Festzuhalten ist. dass der konzidierte Nadelholzanteil einer Fläche naturgemäß maßgeblich davon abhängt, wie eng respektive weit man diese abgrenzt; daher besteht zwischen der Einschätzung „vereinzelte Nadelbäume“ (ASV) und „Fichten-Föhren-Forst“ (Detailmanagementplan) kein grundsätzlicher Widerspruch, insofern sich erstere Aussage auf die gesamte Westhälfte des Grundstücks, letztere aber nur auf ein daraus herausgelöstes, viel kleineres Teilstück (F4) bezieht. Bezüglich der Detailschärfe der Flächenansprache und -abgrenzung der ins KAGIS aufgenommenen älteren Kartierungen, denen in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV ausführlich Raum gegeben wird (S. 12-16), ist anzumerken, dass ihnen ein viel größerer Bezugsraum und gröberer Maßstab zu Grunde lag als jener des Detailmanagementplanes. Die Westhälfte hätte, ganz unabhängig von der Nadelforst-Frage im Mittelteil, bereits bei der Biotopkartierung in mindestens fünf verschiedene Biotoptypen geteilt werden können: Neben dem angegebenen BT Erlenbruch- und -sumpfwald waren in der ausgewiesenen Fläche außerdem ein Strauchweidenbruch- und -sumpfwald (B1), ein Schneidbinsenried (A2), eine Laubbaumreihe (F7) und ein Erlen-Eschenauwald (H3) vorhanden; letzterer nimmt einen nicht unbedeutenden Teil der Westhälfte ein und hätte jedenfalls abgetrennt werden müssen. Generell fällt auf, dass die Biotopabgrenzungen der Biotopkartierung, jedenfalls was das Grundstück xxx angeht, ident sind mit jenen der Vegetationskarte des Natura-2000-Managementplan xxx, was nur bedeuten kann, dass die Biotopabgrenzung nicht im Zuge der Begehung erfolgte, sondern eine Vorabgrenzung („Verdachtsflächen“) auf Basis der älteren Kartierung vorgenommen wurde. Damit wurden allerdings auch deren Ungenauigkeiten reproduziert. Beispielsweise ist das Schneidbinsenried westlich des Weges (A2) in beiden Kartierungen falsch verortet, nämlich viel zu nahe am See; in der Biotopkartierung ist diese Fläche überhaupt als „Kleinröhricht“ ausgewiesen - vermutlich deswegen, weil sich an der übernommenen Stelle tatsächlich kein Schneidbinsenried befindet (allerdings auch kein Kleinröhricht, sondern ein Horstiges Großseggenried vom Typ A3). Während hier aufgrund der übernommenen Biotopabgrenzung also eine Fläche erhoben wurde, die es so gar nicht gibt, wurden andernorts Flächen übersehen, die erhoben hätten werden müssen: neben dem Erlen-Eschenauwald (H3) trifft das u.a. auf den Buchenmischwald (K1) in der Osthälfte zu, der in der Vegetationskarte des Natura-2000-Managementplan unzutreffend mit den Nadelforsten (G1, H1) zu einem „Mischforst aus Laub- und Nadelbäumen“ zusammengefasst ist. Die Übereinstimmung der Biotopabgrenzung in den beiden bisherigen Kartierungen ist somit nicht auf eine übereinstimmende Einschätzung der Kartiererinnen, sondern auf die Übernahme bereits vorhandener Flächenabgrenzungen in die Biotopkartierung zurückzuführen, inklusive Reproduktion von deren Unschärfen. Daher muss die für den Detailmanagementplan angefertigte Vegetationskarte als die bisher genaueste für das Grundstück gelten, zumal die Erhebungen und Zuordnungen anhand der beigefügten Artenlisten erstmals auch überprüf- und nachvollziehbar sind; diese Feststellung gilt, wie weiter oben ausgeführt, unbeschadet davon, dass die Erhebung erst nach dem Schlagereignis stattfand. Das Festhalten des ASV am Kartierstand aus dem KAGIS ist angesichts der nachweisbaren Unschärfe dieser Daten nicht gerechtfertigt. 2.1.3 Zur Frage der Austrocknung der Schlagflächen In der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV wird nach wie vor auf einer Austrocknung der Schlagflächen beharrt. Eine solche ist. wie wir mit Bezug auf die Schweizer Studie von GILGEN
(1994)argumentiert haben, jedoch durchaus nicht die gesicherte Folge, da nach einem Kahlschlag nicht nur verdunstungserhöhende. sondern auch verdunstungsmindernde Effekte eintreten. Als wichtigste erhöhende Effekte sind stärkere Einstrahlung, Erwärmung und Luftbewegung, als wichtigste mindernde Effekte die nunmehr fehlende Transpiration und Interzeption durch die Bäume zu nennen. Welche Effekte letztendlich überwiegen werden, ist keineswegs sicher. Es sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass die Größenordnung der Baumtranspiration oft unterschätzt wird, und die Vernässung von Böden unter Schlagflächen Lehrwissen in der Waldbodenkunde ist. Prinzipiell hängt die Wirksamkeit der austrocknenden Effekte entscheidend davon ab, in welchem Maße Kapillarwasser aus den tieferen Bodenhorizonten bzw. dem Grundwasser nachgeliefert wird, da bei entsprechender Nachlieferung nur die Wasserdurchlaufmenge steigt, ohne dass es deshalb zu einer Austrocknung kommt. Auf den gegenständlichen Schlagflächen ist angesichts des Bodentyps Anmoor und der Seenähe von einem grundsätzlich hohen Wasserdargebot auszugehen, sodass die Erwärmung der Fläche nicht mit deren Austrocknung gleichzusetzen ist. Dass ein oft hoher Grundwasserstand vorliegt, zeigt das Anmoorprofil des vormaligen Fichten-Föhrenforsts im Ostteil, wo die Durchwurzelung in 20 cm Tiefe schlagartig abnimmt (vgl. Detailmanagementplan, Abb. 53 u. 60). Prinzipiell hängt die Wirksamkeit der austrocknenden Effekte entscheidend davon ab, in welchem Maße Kapillarwasser aus den tieferen Bodenhorizonten bzw. dem Grundwasser nachgeliefert wird, da bei entsprechender Nachlieferung nur die Wasserdurchlaufmenge steigt, ohne dass es deshalb zu einer Austrocknung kommt. Auf den gegenständlichen Schlagflächen ist angesichts des Bodentyps Anmoor und der Seenähe von einem grundsätzlich hohen Wasserdargebot auszugehen, sodass die Erwärmung der Fläche nicht mit deren Austrocknung gleichzusetzen ist. Dass ein oft hoher Grundwasserstand vorliegt, zeigt das Anmoorprofil des vormaligen Fichten-Föhrenforsts im Ostteil, wo die Durchwurzelung in 20 cm Tiefe schlagartig abnimmt vergleiche Detailmanagementplan, Abb. 53 u. 60). Es ist weiters davon auszugehen, dass der Schlussgrad der Bodenvegetation mit zunehmendem Alter des Schlages bzw. Ansaat einer Streuwiese zunehmen und die noch stellenweise freie Bodenoberfläche dann nicht mehr direkt von der Sonne erwärmt wird. Von der Austrocknung der Schlagfläche (die wir aus den oben genannten Gründen für unwahrscheinlich halten) zu unterscheiden ist die Erwärmung der Luftschicht über der Schlagfläche. Zweifellos findet auf einer Offenfläche eine stärkere Sonneneinstrahlung und Lufterwärmung statt als in einem schattigen Waldinneren. Soweit es die Flora angeht, verlieren dadurch aber nur dezidierte Schattenpflanzen an Konkurrenzkraft, sofern der Boden weiterhin feucht bleibt. Wie im Detailmanagementplan ausgeführt, trifft das von den „interessanten“ Feuchtwaldarten nur auf Carex elongata zu, während Peucedanum palustre, Thelypteris pelustris3 u.a. durchaus auch auf Offenflächen bestehen können. Das im Bericht xxx abgebildete Foto (Abb. 8), welches die „Austrocknung“ des angrenzenden Bruchwaldes durch den Schlag zeigen soll, zeigt den leicht trockengefallenen Typ mit Seegrasseggen-Dominanz (B3) neben der Liegewiese; für die gestörte Vegetation dieses Typs ist jedoch nicht das Schlagereignis verantwortlich, sondern die lange vor dem Wohnprojekt xxx unternommene Aufschüttung im Bereich der Liegewiese sowie die durch das Einziehen einer Ufermauer bewirkte Abschottung vom Seeufer. _______________________________ 3 Für den Sumpf-Farn, der im zentralen Schlagteil nur im Bereich der ehemaligen Erlenreihe (F7) angetroffen wurde, hat sich die Angleichung des begleitenden Grabens ungünstig ausgewirkt. 2.1.4 Zur Frage der eigenständigen Regenerierbarkeit der Schlagflächen In der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV wird kritisiert (S. 19), dass im Detailmanagementplan eine eigenständige Regeneration der Schlagflächen (Sukzession zu Feuchtgebüschen, Vorwäldern und Feuchtwäldern) angenommen wird. Doch diese Annahme ist aus mehreren Gründen gerechtfertigt. Erstens sind die meisten Erlen-Feuchtwälder im Europaschutzgebiet von selbst durch Anflug und Einwanderung in brachliegenden Feuchtflächen aufgekommen (siehe auch xxx ET AL. 2007: 90) und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass eine solche Verwaldung auf ungenutzen feuchten Schlagflächen nicht jederzeit erneut stattfinden würde. Dies gilt umso mehr, als die meisten der gefällten Laubbäume und Sträucher zweitens zum Wiederaustrieb aus dem Stock fähig sind und dies zum Teil schon kurz nach dem Schlagereignis gezeigt haben; insbesondere gilt das für Bruch-Weide, Traubenkirsche, Schwarzerle, Faulbaum und Rot-Hartriegel, also durchwegs erwünschte Gehölze. Drittens konnte eine zwar spärliche, aber doch vorhandene zusätzliche Gehölzverjüngung in der Krautschicht festgestellt werden, bestehend aus Jungpflanzen von Fichte, Eiche, Buche, Föhre, Birke, Sal-Weide und Hasel (vgl. Tab. 12 im Detailmanagementplan). Viertens zeigt ein Foto von der älteren hausnahen Schlagfläche (Abb. 83 im Detailmanagementplan), dass sich dort ohne jegliches Zutun in kürzester Zeit ein dichtes Schlagfolgegebüsch aus Hasel, Traubenkirsche, Schwarzerlen-Stockaustrieben usw. eingestellt hatte. Aus den genannten Gründen ist die Annahme eines hohen selbständigen Wiederbestockungspotenzial auf den Schlagflächen gerechtfertigt. In der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV wird kritisiert (S. 19), dass im Detailmanagementplan eine eigenständige Regeneration der Schlagflächen (Sukzession zu Feuchtgebüschen, Vorwäldern und Feuchtwäldern) angenommen wird. Doch diese Annahme ist aus mehreren Gründen gerechtfertigt. Erstens sind die meisten Erlen-Feuchtwälder im Europaschutzgebiet von selbst durch Anflug und Einwanderung in brachliegenden Feuchtflächen aufgekommen (siehe auch xxx ET AL. 2007: 90) und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass eine solche Verwaldung auf ungenutzen feuchten Schlagflächen nicht jederzeit erneut stattfinden würde. Dies gilt umso mehr, als die meisten der gefällten Laubbäume und Sträucher zweitens zum Wiederaustrieb aus dem Stock fähig sind und dies zum Teil schon kurz nach dem Schlagereignis gezeigt haben; insbesondere gilt das für Bruch-Weide, Traubenkirsche, Schwarzerle, Faulbaum und Rot-Hartriegel, also durchwegs erwünschte Gehölze. Drittens konnte eine zwar spärliche, aber doch vorhandene zusätzliche Gehölzverjüngung in der Krautschicht festgestellt werden, bestehend aus Jungpflanzen von Fichte, Eiche, Buche, Föhre, Birke, Sal-Weide und Hasel vergleiche Tab. 12 im Detailmanagementplan). Viertens zeigt ein Foto von der älteren hausnahen Schlagfläche (Abb. 83 im Detailmanagementplan), dass sich dort ohne jegliches Zutun in kürzester Zeit ein dichtes Schlagfolgegebüsch aus Hasel, Traubenkirsche, Schwarzerlen-Stockaustrieben usw. eingestellt hatte. Aus den genannten Gründen ist die Annahme eines hohen selbständigen Wiederbestockungspotenzial auf den Schlagflächen gerechtfertigt. Naturgemäß kann ein Jungwald, gepflanzt oder von selbst aus der Krautschicht hochgekommen, nicht sofort das Bestandesbild des älteren Vorbestandes erreichen. Da, wie oben ausgeführt, keine Austrocknung der Schlagfläche befürchtet werden muss, ist ein forcierter Bestandesschluss aber gar nicht notwendig. In der naturschutzfachlichen Beurteilung der Schlägerung vom 29.4.2014 durch den ASV xxx werden die Fähigkeit zum Wiederaustrieb insbesondere von Schwarzerle, Traubenkirsche und Faulbaum (in einem Nebensatz erwähnt) sowie das Vorhandensein von weiterer Gehölzverjüngung in der Krautschicht (nicht erwähnt) unseres Erachtens nicht ausreichend berücksichtigt. Für die verlangte Wiederaufforstung resultiert die Geringschätzung des eigenständigen Regenerationspotenzials und der Wuchsfreudigkeit in einer (
- zu)großen Menge an (
- zu)groß dimensionierter Pflanzware: Konkret werden 891 Stück (75%) Schwarz-Erle, 83 Stück (7%) Sal-Weide sowie 214 Stück (18%) von mind. 5 Nebenbaumarten als Ballenware (!) mit mind. 1,5 m Höhe (!) gefordert (S. 8); für Sal-Weide und Schwarz-Erle, also 82 % der Pflanzware, werden sogar mind. 2 m Wuchshöhe verlangt (S. 7). Im Wesentlichen würde es sich demnach um eine Erlenaufforstung handeln. 2.2 Auswirkung der Schlagflächen auf die faunistischen Schutzgüter 2.2.1 Im Detailmanagementplan behandelte faunistische Schutzgüter Stellung zu nehmen ist unseres Erachtens ausschließlich auf jene Arten, die in den Anhängen der FFH- bzw. der Vogelschutzrichtlinie angeführt sind und die die gegenständlichen Bestände als Lebensraum nutzen (könnten), weil das in der Schutzgebietsverordnung ausgewiesene Erhaltungsziel die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage der Verordnung aufgelisteten Schutzgüter ist. Im Detailmanagementplan sind als relevante Tierarten (für die die gegenständlichen Bestände aufgrund ihrer Habitatansprüche relevant sein könnten) angeführt: Vögel: - Eisvogel - Grauspecht - Nachtreiher - Schwarzspecht - Wanderfalke Zugvögel: - Trauerschnäpper - Schlagschwirl - Beutelmeise Amphibien: - Alpen-Kammmolch - Gelbbauchunke - Laubfrosch - Springfrosch - Balkan-Moorfrosch - Kleiner Wasserfrosch Reptil: - Würfelnatter Säugetiere: - Großes Mausohr - Großer Abendsegler - Kleine Hufeisennase - Wasserfledermaus - Zweigfledermaus - Weißrandfledermaus - Rauhautfledermaus - Mückenfledermaus - Zweifarbfledermaus - Alpenfledermaus - Europäischer Biber In der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV vom 29.9.2014 (S. 20) wird angeführt, dass im Detailmanagementplan das Vorkommen der geschützten Vogel-, Amphibien-, Reptilien- und Fledermausarten pauschal als nicht erheblich beeinträchtigt beurteilt würde. Das ist unrichtig, weil die Auswirkungen großteils Art für Art, bzw. für Tierartengruppen mit ähnlichen Ansprüchen der einzelnen Arten hinsichtlich ihrer Teillebensräume, abgeschätzt wurden (vgl. Detailmanagementplan, S. 92ff). Richtig ist, dass für keine der o. g. Tierarten eine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt wurde. In der gutachterlichen Stellungnahme des ASV wird dieser Abschätzung der Auswirkungen auf die faunistischen Schutzgüter fachlich nicht widersprochen, was als Zustimmung gewertet werden kann. In der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV vom 29.9.2014 (S. 20) wird angeführt, dass im Detailmanagementplan das Vorkommen der geschützten Vogel-, Amphibien-, Reptilien- und Fledermausarten pauschal als nicht erheblich beeinträchtigt beurteilt würde. Das ist unrichtig, weil die Auswirkungen großteils Art für Art, bzw. für Tierartengruppen mit ähnlichen Ansprüchen der einzelnen Arten hinsichtlich ihrer Teillebensräume, abgeschätzt wurden vergleiche Detailmanagementplan, S. 92ff). Richtig ist, dass für keine der o. g. Tierarten eine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt wurde. In der gutachterlichen Stellungnahme des ASV wird dieser Abschätzung der Auswirkungen auf die faunistischen Schutzgüter fachlich nicht widersprochen, was als Zustimmung gewertet werden kann. In der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV wird weiters der aus der Sicht des ASV kurze Bearbeitungszeitraum kritisiert, in dem der Detailmanagementplan erarbeitet wurde (S. 21): „Diese zeitlich, kurzfristige Beurteilung im vorliegenden Managementplan kann allerdings einer mehrjährigen Untersuchung der o.a. Arten, wie sie der Ernennung zum Europaschutzgebiet vorausgegangen ist, nicht ersetzen." Dazu ist anzumerken, dass die im Rahmen des Managementplans für das gegenständliche Europaschutzgebiet durchgeführten Untersuchungen in einem Zeitraum von fünf Monaten (von April bis August 2007) durchgeführt wurden (vgl. xxx ET AL. 2007, S. 5). In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass im Managementplan die kartographische Verortung der faunistischen Schutzgüter kein Vorkommen derselben auf der gegenständlichen Fläche zeigt (vgl. ebd.). Dazu ist anzumerken, dass die im Rahmen des Managementplans für das gegenständliche Europaschutzgebiet durchgeführten Untersuchungen in einem Zeitraum von fünf Monaten (von April bis August 2007) durchgeführt wurden vergleiche xxx ET AL. 2007, S. 5). In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass im Managementplan die kartographische Verortung der faunistischen Schutzgüter kein Vorkommen derselben auf der gegenständlichen Fläche zeigt vergleiche ebd.). 2.2.2 Zusätzliche faunistische Schutzgüter - Bauchige Windelschnecke und schwarzer Grubenlaufkäfer In der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV wird auf eine von xxx durchgeführte Untersuchung aus dem Jahr 2014 Bezug genommen, in der zwei „FFH-Arten" behandelt werden: Die „Bauchige Windelschnecke“ (Vertigo moulinsiana) und der „Schwarze Grubenlaufkäfer" (Carabus variolosus). Die beiden Arten sind im Detailmanagementplan nicht behandelt und werden deshalb nachfolgend kurz besprochen: Das Vorkommen der Bauchigen Windelschnecke wurde in der kartographischen Verortung der faunistischen Schutzgüter (xxx ET AL. 2007) dargestellt, es liegt außerhalb der gegenständlichen Fläche, der Fundort des xxx 2014 ebenfalls (vgl. Anlage 1: Differenz bestockte Fläche Parz. xxx, KG xxx)). Das Vorkommen der Bauchigen Windelschnecke wurde in der kartographischen Verortung der faunistischen Schutzgüter (xxx ET AL. 2007) dargestellt, es liegt außerhalb der gegenständlichen Fläche, der Fundort des xxx 2014 ebenfalls vergleiche Anlage 1: Differenz bestockte Fläche Parz. xxx, KG xxx)). Die bauchige Windelschnecke zeigt eine Bindung an offene Lebensräume, weniger an Waldbestände Lebensräume Bauchige Windelschnecke It. Roter Liste gefährdeter Tiere Kärntens (AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG 1999, S. 650): Lebensräume Bauchige Windelschnecke römisch eins t. Roter Liste gefährdeter Tiere Kärntens (AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG 1999, S. 650): - Feuchtwiesen (
- fw)(Großseggensumpf bzw. -ried, Kleinseggensumpf bzw. -ried, Feuchte Hochstaudenflur, Pfeifengraswiese, Nährstoffreiche Feucht- und Naßwiese, Schlammfluren, Flutrasen und Zwergbinsengesellschaft - Hoch- und Zwischenmoore (ebd.) Lebensräume Bauchige Windelschnecke It. xxx 2014: Lebensräume Bauchige Windelschnecke römisch eins t. xxx 2014: - Generell: kalkreiche Verlandungszonen stehender oder auch fließender Gewässer sowie Sümpfe und Moore. Dort befinden sich die Tiere bevorzugt an Großseggen unterschiedlicher Art sowie an Schilf - Im Europaschutzgebiet xxx: kleinflächiger Großseggenbestand in einem Erlenbruch- und Sumpfwald (Deckung Baum- und Strauchschicht 80%) mit angrenzender Neophytenflur (Impatiens glandulifera) und einem Phragmites-Bestand Die größten Populationen der Bauchigen Windelschnecke im Projektgebiet sind It. xxx in Röhrichten entlang der xxx und am xxx zu finden. Die größten Populationen der Bauchigen Windelschnecke im Projektgebiet sind römisch eins t. xxx in Röhrichten entlang der xxx und am xxx zu finden. Die bauchige Windelschnecke zeigt demnach insgesamt eine Bindung an offene Lebensräume, weniger an Waldbestände, sodass angenommen werden kann, dass die getätigten Maßnahmen (bzw. die Maßnahmen des Detailmanagementplans, siehe Pkt. 2.4) einen positiven Einfluss auf die bauchige Waldschnecke haben. Dem Schwarzen Grubenlaufkäfer werden in der Fachliteratur als Lebensraum hauptsächlich Waldbestände zugeschrieben. Die Fundorte des Schwarzen Grubenlaufkäfers im gegenständlichen Europaschutzgebiet (vgl. xxx) liegen außerhalb der gegenständlichen Fläche in randlichen Bereichen von Schilfröhricht und Seggenried. Dem Schwarzen Grubenlaufkäfer werden in der Fachliteratur als Lebensraum hauptsächlich Waldbestände zugeschrieben. Die Fundorte des Schwarzen Grubenlaufkäfers im gegenständlichen Europaschutzgebiet vergleiche xxx) liegen außerhalb der gegenständlichen Fläche in randlichen Bereichen von Schilfröhricht und Seggenried. Lebensräume Schwarzer Grubenlaufkäfer It. Roter Liste gefährdeter Tiere Kärntens (AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG 1999, S. 376): Lebensräume Schwarzer Grubenlaufkäfer römisch eins t. Roter Liste gefährdeter Tiere Kärntens (AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG 1999, S. 376): - Moor-, Bruch- und Sumpfwälder (u.a. Feuchtgebüsch) - Bachau des Hügellandes bzw. der Talniederung - Schluchtwald Lebensräume Schwarzer Grubenlaufkäfer It. xxx 2014: Lebensräume Schwarzer Grubenlaufkäfer römisch eins t. xxx 2014: - Generell: Bruch- und Auwälder, kleine Bachläufe in Schlucht- und Grabenwäldern - Fundorte im Naturschutzgebiet xxx: Übergangsbereich Seggenried zu Erlenbruchwald und Schilfröhricht bei letzten Erlen Die Fundorte des Schwarzen Grubenlaufkäfer im Europaschutzgebiet liegen in feuchten Offen- bzw. Halboffenlebensräumen und damit in Biotopen, wie sie durch die getätigten Maßnahmen (bzw. die Maßnahmen des Detailmanagementplans, siehe Pkt. 2.4) zumindest teilweise entstehen, was die in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV angeführte Einschätzung, nach der diese feuchtigkeitsliebende Tierart durch die Schlägerung negativ beeinflusst würden, widerlegt. 2.3 Auswirkung der Schlagflächen auf das Landschaftsbild Laut naturschutzfachlicher Stellungnahme des ASV (S. 22) ist der Wiederherstellung des ehemaligen Erlenbruch- und -sumpfwaldes gegenüber dem Belassen des derzeitigen Zustandes der Vorrang zu geben, weil durch die Wiederherstellung auch das Landschaftsbild nicht negativ beeinflusst würde. Die beiden Fotos, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird (Abb. 23 und Abb. 24), zeigen das Grundstück xxx, aufgenommen vom See aus. Abb. 23 zeigt das Grundstück incl. Bootshaus vor der getätigten Entnahme des Forstbewuchses, Abb. 24 - mit leicht veränderter Perspektive - das Grundstück inklusive Bootshaus und Wohnhaus nach getätigter Entnahme des Forstbewuchses. Es ist anzunehmen, dass mit der Gegenüberstellung der beiden Fotos in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Schlägerung beweisgeführt werden soll. Richtig ist, dass die unterschiedlichen Aufnahmestandorte für die bessere Sichtbarkeit des Wohnhauses zumindest mitverantwortlich sind (zumindest in der Zeit außerhalb der Vegetationsperiode) und dass das Sichtbarwerden eines (neben dem Bootshaus) zweiten Gebäudes auf dem gegenständlichen Grundstück nicht mit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gleichgesetzt werden kann, zumal in geringer Entfernung des Wohnhauses der Familie xxx weitere Seeeinbauten und Wohnobjekte liegen und diese sogar besser einzusehen sind (z. B. Gebäude auf Grundstück xxx). 2.4 Auswirkungen der Maßnahmen des „Detailmanagementplan xxx" auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes 2.4.1 Auswirkungen auf Vegetation und Flora In der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV wird eingeräumt, dass die Neuschaffung bzw. Regeneration von Offenflächen zu den Zielen des Europaschutzgebietes nicht grundsätzlich in Widerspruch stehen (S. 3). Dass dem so sein muss, kann man aus reduzierten Gehölzbeständen ersehen, welche im Umfeld des ehemaligen FKK-Campingplatzes durchgeführt wurden; wie der Vergleich der Orthofotos aus den Jahren 2007 und 2013 zeigt, ist nördlich des neu angelegten Teiches rund ein Drittel der in der Vegetationskarte als „91D0* Moorwälder“ ausgewiesenen Gehölzbestände gerodet worden, um die angrenzenden Pfeifengraswiesen zu vergrößern. Im Managementplan ist auch die Rede von einer „Feuchtwiese“, die nach der Absiedlung des Campingplatzes neu angelegt werden soll (vgl. xxx ET AL. 2007: 88). Man ist sich im Managementplan des Umstands bewusst, dass ein guter Teil der heutigen Erlen- wälder auf verbrachten Streuwiesen aufgekommen ist, und schlägt die Entfernung von Gehölzbeständen auf und am Rande von Streuwiesen und Schneidbinsenrieden unter Punkt 1.10 explizit als Verbesserungsmaßnahme vor (vgl. ebd.: 90). Dass dem so sein muss, kann man aus reduzierten Gehölzbeständen ersehen, welche im Umfeld des ehemaligen FKK-Campingplatzes durchgeführt wurden; wie der Vergleich der Orthofotos aus den Jahren 2007 und 2013 zeigt, ist nördlich des neu angelegten Teiches rund ein Drittel der in der Vegetationskarte als „91D0* Moorwälder“ ausgewiesenen Gehölzbestände gerodet worden, um die angrenzenden Pfeifengraswiesen zu vergrößern. Im Managementplan ist auch die Rede von einer „Feuchtwiese“, die nach der Absiedlung des Campingplatzes neu angelegt werden soll vergleiche xxx ET AL. 2007: 88). Man ist sich im Managementplan des Umstands bewusst, dass ein guter Teil der heutigen Erlen- wälder auf verbrachten Streuwiesen aufgekommen ist, und schlägt die Entfernung von Gehölzbeständen auf und am Rande von Streuwiesen und Schneidbinsenrieden unter Punkt 1.10 explizit als Verbesserungsmaßnahme vor vergleiche ebd.: 90). Es ist festzuhalten, dass sowohl Pfeifengraswiesen als auch Erlenbruchwälder § 8-Flächen und in Kärnten stark gefährdete Biotoptypen sind, und die Ersetzung des einen durch das andere weder den Verlust einer § 8-Fläche noch den Abtausch eines stark gefährdeten Biotoptyps durch einen weniger gefährdeten bedeutet. Im Unterschied zu Schwarzerlenwäldern haben Pfeifengraswiesen allerdings auch einen FFH-Status
(6410), woraus sich für ein Europaschutzgebiet gemäß § 2 der Schutzgebietsverordnung eine besondere Verantwortung für ihre Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung ergibt. Es ist festzuhalten, dass sowohl Pfeifengraswiesen als auch Erlenbruchwälder Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, n und in Kärnten stark gefährdete Biotoptypen sind, und die Ersetzung des einen durch das andere weder den Verlust einer Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, noch den Abtausch eines stark gefährdeten Biotoptyps durch einen weniger gefährdeten bedeutet. Im Unterschied zu Schwarzerlenwäldern haben Pfeifengraswiesen allerdings auch einen FFH-Status
(6410), woraus sich für ein Europaschutzgebiet gemäß Paragraph 2, der Schutzgebietsverordnung eine besondere Verantwortung für ihre Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung ergibt. Da weder die Bestimmungen des § 8 noch der Biotop-Gefährdungsgrad der im Detailmanagementplan vorgeschlagenen Veränderung im Wege stehen, werden zwei andere Fragen relevant: Erstens, wie ist es um den Zustand von Erlenwäldern und Streuwiesen im Europaschutzgebiet generell bestellt, und zweitens, von welcher Qualität waren die gegenständlichen Bestände vor der Schlägerung und welche Qualität darf man sich im Falle einer Aufforstung bzw. Streuwiesenansaat erwarten?Da weder die Bestimmungen des Paragraph 8, noch der Biotop-Gefährdungsgrad der im Detailmanagementplan vorgeschlagenen Veränderung im Wege stehen, werden zwei andere Fragen relevant: Erstens, wie ist es um den Zustand von Erlenwäldern und Streuwiesen im Europaschutzgebiet generell bestellt, und zweitens, von welcher Qualität waren die gegenständlichen Bestände vor der Schlägerung und welche Qualität darf man sich im Falle einer Aufforstung bzw. Streuwiesenansaat erwarten?
- Wie ist es um den Zustand von Erlenwäldern und Streuwiesen im Europaschutzgebiet generell bestellt? Ein Blick auf die Vegetationskarte des Managementplan xxx zeigt, dass Erlenwälder im Europaschutzgebiet aktuell wesentlich mehr Fläche einnehmen als Streuwiesen. Dabei dürfte das Verhältnis in den noch viel stärker von der landwirtschaftlichen Nutzung geprägten 1950er Jahren umgekehrt gewesen sein, und haben sich die Erlenwälder erst nach Aufgabe der Gründlandnutzung auf das heutige Maß ausbreiten können (vgl. xxx ET AL. 2007: 90). Hinsichtlich der aktuellen Streuwiesenfläche sind zwei kleine Korrekturen an der Vegetationskarte nötig: Einerseits liegt der Anteil im Teilbereich xxx etwas höher, da die Streuwiesen dort teilweise fälschlich als 6510, magere Flachlandwiesen, ausgewiesen sind; andererseits liegt er im Teilbereich xxx etwas niedriger, da es sich an manchen Stellen streng genommen nicht um eigentliche Streuwiesen, sondern um pfeifengrasreiche Brachefazies von basenreichen Niedermooren (Schoeneten) handelt. Unabhängig von diesen Zuordnungsfragen kann am xxx ein ausgezeichneter und in xxx ein großteils schlechter Erhaltungszustand (verarmt, verbuscht) festgestellt werden. Pfeifengraswiesen sind im Europaschutzgebiet also seltener als Erlenwälder und in einem meist schlechten Erhaltungszustand. Ein Blick auf die Vegetationskarte des Managementplan xxx zeigt, dass Erlenwälder im Europaschutzgebiet aktuell wesentlich mehr Fläche einnehmen als Streuwiesen. Dabei dürfte das Verhältnis in den noch viel stärker von der landwirtschaftlichen Nutzung geprägten 1950er Jahren umgekehrt gewesen sein, und haben sich die Erlenwälder erst nach Aufgabe der Gründlandnutzung auf das heutige Maß ausbreiten können vergleiche xxx ET AL. 2007: 90). Hinsichtlich der aktuellen Streuwiesenfläche sind zwei kleine Korrekturen an der Vegetationskarte nötig: Einerseits liegt der Anteil im Teilbereich xxx etwas höher, da die Streuwiesen dort teilweise fälschlich als 6510, magere Flachlandwiesen, ausgewiesen sind; andererseits liegt er im Teilbereich xxx etwas niedriger, da es sich an manchen Stellen streng genommen nicht um eigentliche Streuwiesen, sondern um pfeifengrasreiche Brachefazies von basenreichen Niedermooren (Schoeneten) handelt. Unabhängig von diesen Zuordnungsfragen kann am xxx ein ausgezeichneter und in xxx ein großteils schlechter Erhaltungszustand (verarmt, verbuscht) festgestellt werden. Pfeifengraswiesen sind im Europaschutzgebiet also seltener als Erlenwälder und in einem meist schlechten Erhaltungszustand.
- Von welcher Qualität waren die gegenständlichen Bestände vor der Schlägerung und welche Qualität darf man sich im Falle einer Aufforstung bzw. Wiesenansaat erwarten? Die in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV vertretene Ansicht, dass eine Streuwiese im gegenständlichen Fall keinen adäquaten Ersatz für den Vorbestand liefern könne (S. 22), unterstellt dem Vorbestand eine Wertigkeit, die auf einem Großteil der Fläche nicht gegeben war. Im Mittelteil wurde kein gealterter Bestand, sondern ein mit Fichten und Föhren durchsetzter, etwa 60 Jahre alter Anflugwald auf vormaligem Feuchtgrünland geschlägert, der keine floristischen Besonderheiten aufwies. Es sei neuerlich bemerkt, dass am gewesenen Bruchwaldcharakter des Mittelteils aufgrund des hohen Nadelholzanteils begründete Zweifel bestehen. Wenn man dies zur Seite schiebt, bleibt immer noch die Tatsache, dass der Vorbestand auf dem auf Anmoor befindlichen Teil des Schlages reich an Torf- und sonstigen Moosen sowie weit verbreiteten Säurezeigern war, und keinesfalls so ausgesehen haben kann wie das seggen- und sumpffarnreiche Carici elongatae-Alnetum aus dem seenahen Abschnitt. Als vormaliger wie auch erzielbarer Bestand käme bestenfalls ein Sphagno-Alnetum in Betracht, dem aber viele wertbestimmen- de Arten des Carici elongatae-Alnetum fehlen, da ihm die üppige Krautschicht abgeht. Aber auch ein floristisch noch weniger besonderes Pruno-Fraxinetum (dafür spricht das Vorkommen von Buchen- und Eichenjungpflanzen) wäre eine denkbare Entwicklung. Da das Carici elongatae-Alnetum aus standörtlichen Gründen als Vorbild ausfällt, fehlt eine eigentliche Referenz, wohin sich eine Wiederaufforstung entwickeln kann und soll, womit auch der mögliche naturschutzfachlich-floristische Wert ungewiss ist. Die HersteIlbarkeit einer bodensauren Streuwiese wurde im Detailmanagementplan mit Bezug auf eine Referenzfläche am xxx ausführlich diskutiert (S.120-137). Da anzunehmen ist, dass es sich auch bei dem auf alten Ansichten und Luftbildern erkennbaren Grünland um Streuwiesen handelt, würde nichts Ortsfremdes geschaffen, sondern ein gewesener Vegetationszustand wiederhergestellt, der auf diesem Grundstück eine lange Vorgeschichte hat (hier ist schon im Franziszeischen Kataster Grünland ausgewiesen). In Bezug auf das Europaschutzgebiet würde ein im Vergleich seltener Biotoptyp vermehrt, allzumal in der bodensauren Ausprägung, denn ansonsten kommen vor allem basenreiche Molinieten bzw. Schoenetum-Brachen vor. Eine gemähte Pfeifengras-Streuwiese stellt eine Pflanzengesellschaft von hohem naturschutzfachlichen Wert dar und ist aufgrund ihres FFH-Status über einen bodensauren jungen Erlenwald zu stellen. Die im Detailmanagementplan vorgesehene und im Interesse des Grundeigentümers liegende Pflege der Fläche durch Streumahd lässt einen ausgezeichneten zukünftigen Erhaltungszustand erwarten. Die gegenständliche Umwandlung könnte überdies wertvolle praktische und wissenschaftliche Hinweise zur Frage der Regenerierbarkeit von Streuwiesen liefern. Die in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV (S. 3) bemängelte „andauernde und nachhaltige Störung der vorhandenen schützenswerten Fauna und Flora“ durch die für die Herstellung und Erhaltung des Lebensraumtyps essenzielle herbstliche Streumahd ist nicht stichhaltig, da jährliche Mahd eine sehr extensive Grünlandnutzung darstellt; würde sich die Pflege von Grünland tatsächlich so negativ auf Fauna und Flora auswirken wie hier suggeriert, wäre unverständlich, warum so viele Grünlandgesellschaften naturschutzfachlich hoch bewertet und als FFH-Lebensraumtypen (6210, 6230, 6410, 6440, 6510, 6520) ausgewiesen sind (vgl. ELLMAUER 2005). Die in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV (S. 3) bemängelte „andauernde und nachhaltige Störung der vorhandenen schützenswerten Fauna und Flora“ durch die für die Herstellung und Erhaltung des Lebensraumtyps essenzielle herbstliche Streumahd ist nicht stichhaltig, da jährliche Mahd eine sehr extensive Grünlandnutzung darstellt; würde sich die Pflege von Grünland tatsächlich so negativ auf Fauna und Flora auswirken wie hier suggeriert, wäre unverständlich, warum so viele Grünlandgesellschaften naturschutzfachlich hoch bewertet und als FFH-Lebensraumtypen (6210, 6230, 6410, 6440, 6510, 6520) ausgewiesen sind , vergleiche ELLMAUER 2005). Um die für die Erhaltung eines guten Erhaltungszustandes notwendige Streumahd zu erleichtern und sicherzustellen, wird im Detailmanagementplan die Rodung der Wurzelstöcke und Verfüllung der entstehenden Löcher vorgeschlagen. Von „großflächigen Geländekorrekturen", wie in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV (S. 22) bemängelt, kann hierbei keine Rede sein. Die vor allem aus faunistischen Erwägungen vorgeschlagene Wiederherstellung des wegbegleitenden Grabens stellt nur den vormaligen Zustand wieder her, der gemäß § 8 nicht verändert werden hätte dürfen. Um die für die Erhaltung eines guten Erhaltungszustandes notwendige Streumahd zu erleichtern und sicherzustellen, wird im Detailmanagementplan die Rodung der Wurzelstöcke und Verfüllung der entstehenden Löcher vorgeschlagen. Von „großflächigen Geländekorrekturen", wie in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des ASV (S. 22) bemängelt, kann hierbei keine Rede sein. Die vor allem aus faunistischen Erwägungen vorgeschlagene Wiederherstellung des wegbegleitenden Grabens stellt nur den vormaligen Zustand wieder her, der gemäß Paragraph 8, nicht verändert werden hätte dürfen. 2.4.2 Auswirkungen auf die faunistischen Schutzgüter Das in der Schutzgebietsverordnung ausgewiesene Erhaltungsziel ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage der Verordnung aufgelisteten Schutzgüter, zu denen auch die in untenstehender Tabelle angeführten faunistischen Schutzgüter gehören. Das Erreichen dieses Erhaltungszieles ist demnach von öffentlichem Interesse, welches in der forstrechtlichen Stellungnahme des ASV vom 30.9.2014 eingefordert wird. Die getätigten Maßnahmen bzw. die Maßnahmen des Detailmanagementplanes stellen Offen- bzw. Halboffenlebensräume und Wasser- und Feuchtlebensräume her, sodass strukturreiche Lebensräume entstehen. Die Auswirkungen der o. g. Maßnahmen auf die faunistischen Schutzgüter des Europaschutzgebietes werden in untenstehender Tabelle dargestellt. In der Tabelle sind zunächst die Lebensraumansprüche der Arten bzw. deren Fundorte im Europaschutzgebiet xxx für die Faktoren „Struktur“ (mit den Parametern „Wald“, „halboffene Lebensräume“ und „offene Lebensräume“) und „Wasserhaushalt“ (mit den Parametern „nass“, „feucht“, „frisch“ und „(halb-)trocken“ angegeben. Danach wird die Flächenbilanz der Lebensräume nach Umsetzung der getätigten Maßnahmen und derjenigen des Detailmanagementplans gezeigt. Die Verschneidung dieser beiden Aussagen ergibt die Auswirkung auf die relevanten faunistischen Schutzgüter. Dabei werden für Arten, die eine Bindung an Wald- und halboffene Lebensräume aufweisen, die Auswirkungen der Maßnahmen als indifferent eingestuft. Für Arten mit Bindung an halboffene oder offene Lebensräume werden die Auswirkungen der Maßnahmen als positiv eingestuft. Von den 28 untersuchten Arten ergeben sich für 11 Arten positive Auswirkungen und für 17 indifferente (neutral) Auswirkungen der getätigten und im Detailmanagementplan projektierten Maßnahmen. Damit kann das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses für die Umsetzung dieser Maßnahmen aus faunistischer Sicht als nachgewiesen gelten. Tab. 2: Auswirkungen auf die relevanten faunistischen Schutzgüter bei Umsetzung der im Detailmanagementplan vorgesehenen Maßnahmen Auswirkungen der Maßnahmen des Detailmanagementplans auf relevante faunistische Schutzgüter des Europaschutzgebietes xxx … Diese Einschätzung wird durch die Reduzierungen des Gehölzbestandes von Feuchtwäldern, wie sie im Zeitraum zwischen 2007 und 2013 im Europaschutzgebiet xxx durchgeführt wurden, unterstützt. Es ist davon auszugehen, dass die Schlägerungen zur Erreichung des Erhaltungszieles und auch zur Verbesserung der Habitatansprüche der faunistischen Schutzgüter durchgeführt worden sind. 3 Zusammenfassung 3.1 Auswirkung der Schlägerung auf die Flora und faunistischen Schutzgüter des Europaschutzgebiets Beurteilbarkeit der Schlägflächen In der von uns abgelieferten Kartierung des Grundstücks sind die aktuellen und vor dem Schlag vorhanden gewesenen Biotope genauer abgegrenzt als in jenen, die ins KAGIS eingespeist wurden. Dies liegt vor allem daran, dass erstmals vollständige Artenlisten angefertigt wurden, anhand derer sich die Flächen eindeutig unterscheiden und abgrenzen lassen. Die größere Detailschärfe im Vergleich zu den bisherigen Kartierungen gilt unbeschadet davon, dass der Gehölz-Vorbestand der Schlagflächen nicht mehr unmittelbar einsehbar war, da die vormalige Bodenvegetation aufgrund der geringen Zeitspanne zwischen Schlagereignis und Erhebung ausgezeichnet erhalten war. Zusätzlich wurden die aus der Schlagflächenvegetation ablesbaren Unterschiede durch Bodenaufschlüsse und eine Orthofotoauswertung abgesichert. Einschätzung nach § 8 Einschätzung nach Paragraph 8, Der Frage nach dem Nadelforstcharakter im Mittelteil des Schlages (Fläche F4) und dem daraus folgenden Abzug als § 8-Fläche kann über die Baumschicht oder das Vorhandensein von Feuchtezeigern im Unterwuchs nachgegangen werden. Wie die Auswertung der Vegetation zeigt, fallen die beiden Zugänge zusammen, da ein relevanter Anteil von Feuchtezeigern mit einer FZ>= 8 wenn dann nur in den entfernten Gehölzschichten gegeben gewesen sein kann; in der Kraut- und Moosschicht ist die Beteiligung von Feuchtezeigern nicht ausreichend, um einen § 8-Charakter abzuleiten. Der Frage nach dem Nadelforstcharakter im Mittelteil des Schlages (Fläche F4) und dem daraus folgenden Abzug als Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, kann über die Baumschicht oder das Vorhandensein von Feuchtezeigern im Unterwuchs nachgegangen werden. Wie die Auswertung der Vegetation zeigt, fallen die beiden Zugänge zusammen, da ein relevanter Anteil von Feuchtezeigern mit einer FZ>= 8 wenn dann nur in den entfernten Gehölzschichten gegeben gewesen sein kann; in der Kraut- und Moosschicht ist die Beteiligung von Feuchtezeigern nicht ausreichend, um einen Paragraph 8 -, C, h, a, r, a, k, t, e, r, abzuleiten. In den bisherigen Kartierungen wurde die gesamte Westhälfte des Grundstücks als eine einheitliche Fläche behandelt, weshalb das stellenweise gehäufte Vorkommen von Fichten und Föhren vernachlässigbar erschien; die im Detailmanagementplan vorgenommene Ausdifferenzierung in Teilflächen, die sich in Vegetation, Boden und Erscheinungsbild am Orthofoto unterscheiden, erlaubt es, den Bereich mit vormals höherer Fichten-Föhren-Beteiligung als eigene Fläche zu isolieren, die aufgrund der engeren Grenzziehung einen maßgeblichen, nicht länger vernachlässigbaren Nadelholzanteil aufweist. Damit ist für diese Fläche zugleich der mögliche Anteil an Feuchtgehölzen beschränkt. Als BT Mischforst fällt die Fläche aus der Definition des § 8, wo wörtlich von „Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie ( ... ) Au- und Bruchwäldern“ die Rede ist. In den bisherigen Kartierungen wurde die gesamte Westhälfte des Grundstücks als eine einheitliche Fläche behandelt, weshalb das stellenweise gehäufte Vorkommen von Fichten und Föhren vernachlässigbar erschien; die im Detailmanagementplan vorgenommene Ausdifferenzierung in Teilflächen, die sich in Vegetation, Boden und Erscheinungsbild am Orthofoto unterscheiden, erlaubt es, den Bereich mit vormals höherer Fichten-Föhren-Beteiligung als eigene Fläche zu isolieren, die aufgrund der engeren Grenzziehung einen maßgeblichen, nicht länger vernachlässigbaren Nadelholzanteil aufweist. Damit ist für diese Fläche zugleich der mögliche Anteil an Feuchtgehölzen beschränkt. Als BT Mischforst fällt die Fläche aus der Definition des Paragraph 8,, wo wörtlich von „Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie ( ... ) Au- und Bruchwäldern“ die Rede ist. Wasserhaushalt Unabhängig von der Frage nach dem gewesenen § 8-Status der Vorbestände ist festzuhalten, dass sich am Vorhandensein eines feuchten bis nassen Anmoorbodens durch die vorgenommenen Schlägerungen nichts geändert hat und das Potenzial für schutzwürdige § 8-Flächen auf der gesamten Fläche gegeben ist. Die befürchtete Austrocknung samt dem Verlust von lebensraumspezifischen feuchteliebenden Arten ist keineswegs die gesicherte Folge, da der Wassernachschub durch die Seenähe und das dadurch hoch anstehende Grundwasser vermutlich gesichert ist. Es ist ebenso gut möglich, dass es durch den Wegfall der Baumtranspiration auf den Schlagflächen im Gegenteil zu einem Anstieg des Grundwassers und einer Vernässung kommt. Ohne Austrockung des Bodens ist auch kein Verlust von feuchtebedürftigen Arten zu befürchten. Unabhängig von der Frage nach dem gewesenen Paragraph 8 -, S, t, a, t, u, s, der Vorbestände ist festzuhalten, dass sich am Vorhandensein eines feuchten bis nassen Anmoorbodens durch die vorgenommenen Schlägerungen nichts geändert hat und das Potenzial für schutzwürdige Paragraph 8 -, F, l, ä, c, h, e, n, auf der gesamten Fläche gegeben ist. Die befürchtete Austrocknung samt dem Verlust von lebensraumspezifischen feuchteliebenden Arten ist keineswegs die gesicherte Folge, da der Wassernachschub durch die Seenähe und das dadurch hoch anstehende Grundwasser vermutlich gesichert ist. Es ist ebenso gut möglich, dass es durch den Wegfall der Baumtranspiration auf den Schlagflächen im Gegenteil zu einem Anstieg des Grundwassers und einer Vernässung kommt. Ohne Austrockung des Bodens ist auch kein Verlust von feuchtebedürftigen Arten zu befürchten. Landschaftsbild Die getätigte Schlägerung zieht keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach sich, weil im gegenständlichen Teilraum auch unabhängig von der Schlägerung Gebäude sichtbar sind (Bootshaus der xxx, weitere Seeeinbauten und Wohnobjekte, die teilweilweise vom Wasser aus sogar besser einzusehen sind, z. B. Gebäude auf Grundstück xxx). Faunistische Schutzgüter Im Detailmanagementplan konnte gezeigt werden, dass das Vorkommen der geschützten Vogel-, Amphibien-, Reptilien- und Fledermausarten nicht erheblich beeinträchtigt wird. In der gutachterlichen Stellungnahme des ASV vom 29.9.2014 wird der Abschätzung der Auswirkungen auf die behandelten faunistischen Schutzgüter fachlich nicht widersprochen, was als Zustimmung gewertet werden kann. Die Auswirkungen auf die zusätzlichen faunistischen Schutzgüter Bauchige Windelschnecke und Schwarzer Grubenlaufkäfer sind aufgrund der Sc