GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10.11.2016 wurde xxx und xxx
Maßgabe der Einreichpläne, darunter das Betriebskonzept unter zahlreichen Auflagen, die Baubewilligung zur Änderung des bestehenden Stallgebäudes, zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Errichtung eines neuen Wohnhauses in xxx, auf Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, erteilt. Die dagegen von xxx eingebrachte Berufung wurde mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Mit der dagegen eingebrachten Beschwerde wird hinsichtlich der Wegverlegung vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid davon ausgehe, dass dieses Verfahren bereits abgeschlossen sei. Entgegen dieser Ausführung habe das Amt der Kärntner Landesregierung ausgeführt, dass der geplante tatsächliche Straßenverlauf vom vorgesehenen Widmungsverlauf abweiche und es daher sinnvoll wäre in einer zukünftigen Revision des Flächenwidmungsplanes diesbezüglich eine Anpassung vorzunehmen. Der Wegverlauf habe Auswirkungen auf die Bebauung der angrenzenden Flächen und wäre die Hinzuziehung eines Geologen notwendig, weil in einem weitaus größeren Ausmaß in die Natur und in den Untergrund durch diesen Wegverlauf eingegriffen werde. Der zu schützende Dolomitkörper trete in einer Entfernung von nicht einmal ca. 20 m vom Wegbau an die Oberfläche und sei daher aus wasserrechtlichen/geologischen Gutachten nur der Schluss zu ziehen, dass auf die konkreten Gegebenheit überhaupt nicht eingegangen worden sei. Die Gemeinde habe es daher unterlassen, auf die Thermalquelle bzw. den Dolomitkörper in diesem Bereich im Besonderen einzugehen und ein entsprechendes wasserrechtliches Gutachten einzuholen. Aus den vorgelegten Lichtbildern sei ersichtlich, dass der gefährdete Dolomitkalkkörper im Bereich des Grundstückes xxx an die Oberfläche trete und befinde sich in einer Entfernung von ca. 50 m eine aus dem Gelände ragende Dolomit/Kalkwand. Dem Antrag auf Beiziehung eines geologischen Sachverständigen zur nochmaligen Begutachtung, ob eine Gefährdung der Thermalquellen ausgeschlossen werden könne, sei nicht Folge geleistet worden und sei das Verfahren in dieser wesentlichen Hinsicht mangelhaft geblieben. Die Einwendung betreffend des Betriebskonzeptes seien nicht vollständig einer Überprüfung unterzogen worden und habe der Sachverständige offensichtlich übersehen, dass es sich um ein geschöntes Betriebskonzept handle, da wesentliche Fakten- und Kostenfaktoren nicht berücksichtigt worden seien. Als aktenwidrig werde bekämpft, dass die Auflage, wonach bereits vor Errichtung des Bauernhaues landwirtschaftliche Milchschafhaltung zu erfolgen habe im Bescheid nicht angeführt werde. Hingewiesen wird darauf, dass der bekämpfte Bescheid zu Unrecht ausführe, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden wäre, im Rahmen des Umwidmungsverfahrens Akteneinsicht zu üben. Es wurde wie folgt erwogen:
3 K-BO 1996 sind Anrainer berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des 1. Satzes können insbesondere
lit. a gestützt werden, auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes.
Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind Anrainer berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des 1. Satzes können insbesondere
Litera a, gestützt werden, auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes. Im Sinne dieser Ausführungen ist festzustellen, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Grünland im Sinne § 5 Abs. 1 K-GplG 1995 gewidmet sind.Im Sinne dieser Ausführungen ist festzustellen, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Grünland im Sinne Paragraph 5, Absatz eins, K-GplG 1995 gewidmet sind.
G 1995 ist Grünland nur zu Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die
Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für eine Nutzung als Grünland, dass für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist. Demgemäß wurden im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht landwirtschaftliche Gutachten eingeholt und kommen diese zum Schluss, dass das Bauvorhaben der Widmung entspricht. Der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung führt in seinem Gutachten vor dem Verwaltungsgericht
Befunderstellung aus, dass das vorliegende Betriebskonzept als schlüssig beurteilt wird und das geplante Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer planvollen, mit wirtschaftlicher Absicht betriebenen Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zu sehen ist. Das Bauvorhaben ist für die im Konzept dargestellte landwirtschaftliche Nutzung
Art, Größe und Situierung spezifisch und erforderlich und wäre die Errichtung der baulichen Anlagen ohne eine Eigennutzung der Flächen in dieser Form nicht möglich.
Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, K-GplG 1995 ist Grünland nur zu Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die
Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für eine Nutzung als Grünland, dass für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist. Demgemäß wurden im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht landwirtschaftliche Gutachten eingeholt und kommen diese zum Schluss, dass das Bauvorhaben der Widmung entspricht. Der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung führt in seinem Gutachten vor dem Verwaltungsgericht
Befunderstellung aus, dass das vorliegende Betriebskonzept als schlüssig beurteilt wird und das geplante Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer planvollen, mit wirtschaftlicher Absicht betriebenen Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zu sehen ist. Das Bauvorhaben ist für die im Konzept dargestellte landwirtschaftliche Nutzung
Art, Größe und Situierung spezifisch und erforderlich und wäre die Errichtung der baulichen Anlagen ohne eine Eigennutzung der Flächen in dieser Form nicht möglich. Das Verwaltungsgericht schließt sich diesen schlüssigen und
vollziehbaren Gutachten, die unter Berücksichtigung des Vorbringen des Beschwerdeführers erstellt wurden und anlässlich der Verhandlung vom 4.8.2017 erörtert wurden vollinhaltlich an und wird somit festgestellt, dass das Bauvorhaben der Widmung entspricht. Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige ausgeführt, dass bescheidmäßig festgehalten sein sollte, dass zuerst das Wirtschaftsgebäude zur Gänze zu errichten ist und dann erst das Wohngebäude; dies allenfalls als zusätzliche Absicherung um Umgehungshandlungen auszuschließen.
1 K-BO sind, wenn das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht entspricht, diese durch Auflagen herzustellen. § 17 Abs. 1 K-BO sieht vor, dass die Baubewilligung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben u.a.
Art und Verwendung öffentliche Interessen nicht entgegen stehen. Dies ist gegenständlich der Fall, zumal insbesondere unter Bedachtnahme auf das Betriebskonzept das Vorhaben der Widmung entspricht. Demgemäß war es nicht zulässig, eine Auflage im obgenannten Sinne vorzusehen. Dies gilt aus den dargelegten Gründen auch für den Auflagenvorschlag des bautechnischen Sachverständigen vom 23.12.2015, da die Bewilligung
Maßgabe des Betriebskonzeptes erteilt wurde. Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige ausgeführt, dass bescheidmäßig festgehalten sein sollte, dass zuerst das Wirtschaftsgebäude zur Gänze zu errichten ist und dann erst das Wohngebäude; dies allenfalls als zusätzliche Absicherung um Umgehungshandlungen auszuschließen.
Paragraph 18, Absatz eins, K-BO sind, wenn das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, nicht entspricht, diese durch Auflagen herzustellen. Paragraph 17, Absatz eins, K-BO sieht vor, dass die Baubewilligung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben u.a.
Art und Verwendung öffentliche Interessen nicht entgegen stehen. Dies ist gegenständlich der Fall, zumal insbesondere unter Bedachtnahme auf das Betriebskonzept das Vorhaben der Widmung entspricht. Demgemäß war es nicht zulässig, eine Auflage im obgenannten Sinne vorzusehen. Dies gilt aus den dargelegten Gründen auch für den Auflagenvorschlag des bautechnischen Sachverständigen vom 23.12.2015, da die Bewilligung
Maßgabe des Betriebskonzeptes erteilt wurde. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Straßenverlauf vom vorgesehenen Widmungsverlauf abweiche, eine Gefährdung der Thermalquellen befürchtet wird und Parteiengehör im Umwidmungsverfahren nicht erfolgt ist, ist unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 K-BO 1996 auszuführen, dass diesbezüglich subjektiv öffentliche Anrainerrechte nicht bestehen. Der Flächenwidmungsplan ist eine Verordnung, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen wird und ist die Anfechtung desselben allenfalls im Sinne Art. 139 B-VG möglich und ist demgemäß der Flächenwidmungsplan verbindlich. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Straßenverlauf vom vorgesehenen Widmungsverlauf abweiche, eine Gefährdung der Thermalquellen befürchtet wird und Parteiengehör im Umwidmungsverfahren nicht erfolgt ist, ist unter Hinweis auf , Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 auszuführen, dass diesbezüglich subjektiv öffentliche Anrainerrechte nicht bestehen. Der Flächenwidmungsplan ist eine Verordnung, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen wird und ist die Anfechtung desselben allenfalls im Sinne Artikel 139, B-VG möglich und ist demgemäß der Flächenwidmungsplan verbindlich. Die Verlegung des Weges ist schließlich nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauverfahrens und somit, da dieses ein Projektgenehmigungsverfahren ist, im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich.
ständiger Judikatur stellen Fragen der Wasserversorgung beim Gebäude des
bars sowie das allfällige Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung keine subjektiv öffentlichen Anrainerrechte dar (u.a. VwGH 98/05/0203) und sind somit Bedenken hinsichtlich der Thermalquelle nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.271.14.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.