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{'item': 'KLVwG-1229-1231/6/2017'}

Obsah (15)§ 52§ 25a§ 9§ 79§ 1§ 20§ 24a§ 38Art 130§ 50§ 65§ 22§ 3§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-1229-1231/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx, über

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro xxx zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro xxx zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen nach dem AWG zur Last gelegt: „Sie haben es, wie am 11.7.2016 anlässlich eines Ortsaugenscheines von Organen des xxx – Abteilung xxx – xxx, dienstlich festgestellt wurde, als das

§ 9VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen hin berufene Organ (unbeschränkt haftender Gesellschafter) der xxx mit Sitz in xxx, xxx, diese Unternehmung ist Komplementär der xxx – zu verantworten, dass auf dem Grundstück xxx, KG xxx ein Lagerplatz mit ca. 1500 m3 Bodenaushubmaterial mit Abfalleigenschaft und mobiler Siebanlage betrieben wird und folgende Verwaltungsübertretung festgestellt wurde:„Sie haben es, wie am 11.7.2016 anlässlich eines Ortsaugenscheines von Organen des xxx – Abteilung xxx – xxx, dienstlich festgestellt wurde, als das

Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen hin berufene Organ (unbeschränkt haftender Gesellschafter) der xxx mit Sitz in xxx, xxx, diese Unternehmung ist Komplementär der xxx – zu verantworten, dass auf dem Grundstück xxx, KG xxx ein Lagerplatz mit ca. 1500 m3 Bodenaushubmaterial mit Abfalleigenschaft und mobiler Siebanlage betrieben wird und folgende Verwaltungsübertretung festgestellt wurde: 1.) dass Sie die Tätigkeit eines Abfallsammlers von nicht gefährlichen Abfall ausgeübt haben, ohne vorher eine Erlaubnis vom Landeshauptmann erlangt zu haben, obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf 2.) dass nicht gefährliche Abfälle abgelagert worden sind, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und 3.) dass eine mobile Abfallbehandlungsanlage aufgestellt und betrieben wurde, obwohl eine entsprechende abfallrechtliche Genehmigung zum Betrieb dieser mobilen Siebanlage nicht vorlag.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1.) § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 BGBl I Nr. 193/2013 idgF iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 und zu Spruchpunkt 2.) § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 und zu Spruchpunkt 3.) § 79 Abs. 1 Z 12 iVm § 52 Abs. 1 AWG 2002, BGBl Nr. 102/2002, begangen, weshalb über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1.)

§ 79Abs.

2 Z 6 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro xxx, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden, zu Spruchpunkt 2.)

§ 79Abs.

2 Z 3 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro xxx, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden, und zu Spruchpunkt 3.)

§ 79Abs.

1 Z 12 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro xxx, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 10 Stunden, verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1.) Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 und zu Spruchpunkt 2.) Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 und zu Spruchpunkt 3.) Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2002,, begangen, weshalb über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1.)

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro xxx, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden, zu Spruchpunkt 2.)

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro xxx, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden, und zu Spruchpunkt 3.)

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 12, AWG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro xxx, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 10 Stunden, verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die xxx GmbH die fristgerechte Beschwerde vom 10.07.

  1. In der Beschwerdevorlage wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Straferkenntnis vom xxx sowohl an Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Aktenwidrigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung leide, wodurch sich der Beschwerdeführer insbesondere in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Nichtbestrafung bei Nichtverwirklichung der gesetzlichen Tatbilder der §§ 24a Abs. 1 AWG 2000 iVm 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2000, §§ 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2000 iVm 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2000 und §§ 52 Abs. 1 AWG 2000 iVm 79 Abs. 1 Z 12 AWG 2000 (Anmerkung durch die Richterin: gemeint wohl AWG 2002) und auch in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung bei der Strafbemessung verletzt erachte. Der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten. Weiters liege ein unzureichender Spruch des Straferkenntnisses vor, da dieser weder eine Angabe zur Tatzeit enthalte noch werde auf die Abfalleigenschaft eingegangen. Obwohl die vermeintliche Gewerbsmäßigkeit der Sammlung von Abfällen den Strafbemessungen offenbar zugrunde gelegt worden sei, sei weder der Tatumschreibung noch der Begründung eine Bezugnahme auf die gewerbsmäßige Sammlung von Abfällen zu entnehmen. Weiters liege eine unzureichende Begründung und mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen vor. Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die xxx GmbH die fristgerechte Beschwerde vom 10.07.
  2. In der Beschwerdevorlage wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Straferkenntnis vom xxx sowohl an Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Aktenwidrigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung leide, wodurch sich der Beschwerdeführer insbesondere in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Nichtbestrafung bei Nichtverwirklichung der gesetzlichen Tatbilder der Paragraphen 24 a, Absatz eins, AWG 2000 in Verbindung mit 79 Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2000, Paragraphen 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2000 in Verbindung mit 79 Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2000 und Paragraphen 52, Absatz eins, AWG 2000 in Verbindung mit 79 Absatz eins, Ziffer 12, AWG 2000 (Anmerkung durch die Richterin: gemeint wohl AWG 2002) und auch in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung bei der Strafbemessung verletzt erachte. Der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten. Weiters liege ein unzureichender Spruch des Straferkenntnisses vor, da dieser weder eine Angabe zur Tatzeit enthalte noch werde auf die Abfalleigenschaft eingegangen. Obwohl die vermeintliche Gewerbsmäßigkeit der Sammlung von Abfällen den Strafbemessungen offenbar zugrunde gelegt worden sei, sei weder der Tatumschreibung noch der Begründung eine Bezugnahme auf die gewerbsmäßige Sammlung von Abfällen zu entnehmen. Weiters liege eine unzureichende Begründung und mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen vor. a) Zur Abfalleigenschaft: der Beschwerdeführer bestreite die Abfalleigenschaft des Schottermaterials. Ohne weitere Sachverhaltsermittlungen einzuleiten, habe die Behörde die Abfalleigenschaft, gestützt offenbar lediglich auf die erstatte Anzeige als gegeben vorausgesetzt, obwohl es sich um eine Vorfrage, die alle drei Tatvorwürfe umfasse, handle. Wenn die belangte Behörde anführe, der Beschwerdeführer habe überhaupt nichts vorgebracht, was seiner Entlastung dienlich sein könne, so widerspreche dies dem Akteninhalt. Vielmehr sei die belangte Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen, da sie jegliche Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen diesbezüglich unterlassen habe. Das Vorliegen der Abfalleigenschaft sei stets anhand der Bestimmungen des § 2 AWG 2002 zu prüfen. Beim Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit Entledigungsabsicht bestanden und sei daher nicht von Abfalleigenschaft des Schottermaterials auszugehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände die belangte Behörde eine allenfalls objektive Abfalleigenschaft und damit eine Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse

§ 1Abs.

3 AWG 2002 als erforderlich erachte. Zur Abfalleigenschaft: der Beschwerdeführer bestreite die Abfalleigenschaft des Schottermaterials. Ohne weitere Sachverhaltsermittlungen einzuleiten, habe die Behörde die Abfalleigenschaft, gestützt offenbar lediglich auf die erstatte Anzeige als gegeben vorausgesetzt, obwohl es sich um eine Vorfrage, die alle drei Tatvorwürfe umfasse, handle. Wenn die belangte Behörde anführe, der Beschwerdeführer habe überhaupt nichts vorgebracht, was seiner Entlastung dienlich sein könne, so widerspreche dies dem Akteninhalt. Vielmehr sei die belangte Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen, da sie jegliche Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen diesbezüglich unterlassen habe. Das Vorliegen der Abfalleigenschaft sei stets anhand der Bestimmungen des Paragraph 2, AWG 2002 zu prüfen. Beim Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit Entledigungsabsicht bestanden und sei daher nicht von Abfalleigenschaft des Schottermaterials auszugehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände die belangte Behörde eine allenfalls objektive Abfalleigenschaft und damit eine Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse

Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 als erforderlich erachte.

  1. b)Zur Lagerung Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Abfalleigenschaft ausdrücklich bestreite, habe die belangte Behörde in Bezug auf den zweiten Tatvorwurf die Rechtslage verkannt. Die belangte Behörde führe aus, [dass] „der § 15 Abs. 3 Z 1 leg. cit. normiert, dass Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.“ Das Gesetz gehe von der Möglichkeit aus, dass eine rechtmäßige Lagerung nicht in jedem Fall von einer Bewilligung nach dem AWG 2002 abhängig sei. Die Anzeige des abfallfachlichen ASV lege nicht gutachterlich dar, weshalb es sich um Abfall handeln soll und auch nicht, warum der Lagerort im konkreten Fall dazu aus fachlicher Sicht nicht geeignet erscheine. Daher seien auch die Verweise auf diese Anzeige im Straferkenntnis für eine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung und -begründung nicht geeignet. Seit dem Jahr 2003 liege für das gg. Grundstück eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung zu Schotterablagerungen vor. Außerdem bestehe eine aufrechte gewerberechtliche Genehmigung des Lagerplatzes, nunmehr zusätzlich auch für Bodenaushubmaterial, der BH xxx vom xxx, Zahl: xxx. Zum Tatzeitpunkt und bislang wäre auf dem Betriebsgrundstück jedoch ausschließlich Schottermaterial gelagert gewesen. Auch dem Umstand, dass das gg. Betriebsgrundstück vom Verwalter des öffentlichen Wassergutes, also dem xxx, seit Jahren der xxx zum Zwecke der Lagerung von Schottermaterial verpachtet werde, sei diesbezüglich zu berücksichtigen und spreche für die Eignung des Grundstückes zur Lagerung des Materials. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass eine Eignung des Ortes im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 zum Tatzeitpunkt jedenfalls gegeben gewesen sei. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Abfalleigenschaft ausdrücklich bestreite, habe die belangte Behörde in Bezug auf den zweiten Tatvorwurf die Rechtslage verkannt. Die belangte Behörde führe aus, [dass] „der Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. normiert, dass Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.“ Das Gesetz gehe von der Möglichkeit aus, dass eine rechtmäßige Lagerung nicht in jedem Fall von einer Bewilligung nach dem AWG 2002 abhängig sei. Die Anzeige des abfallfachlichen ASV lege nicht gutachterlich dar, weshalb es sich um Abfall handeln soll und auch nicht, warum der Lagerort im konkreten Fall dazu aus fachlicher Sicht nicht geeignet erscheine. Daher seien auch die Verweise auf diese Anzeige im Straferkenntnis für eine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung und -begründung nicht geeignet. Seit dem Jahr 2003 liege für das gg. Grundstück eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung zu Schotterablagerungen vor. Außerdem bestehe eine aufrechte gewerberechtliche Genehmigung des Lagerplatzes, nunmehr zusätzlich auch für Bodenaushubmaterial, der BH xxx vom xxx, Zahl: xxx. Zum Tatzeitpunkt und bislang wäre auf dem Betriebsgrundstück jedoch ausschließlich Schottermaterial gelagert gewesen. Auch dem Umstand, dass das gg. Betriebsgrundstück vom Verwalter des öffentlichen Wassergutes, also dem xxx, seit Jahren der xxx zum Zwecke der Lagerung von Schottermaterial verpachtet werde, sei diesbezüglich zu berücksichtigen und spreche für die Eignung des Grundstückes zur Lagerung des Materials. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass eine Eignung des Ortes im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 zum Tatzeitpunkt jedenfalls gegeben gewesen sei.
  2. c)Zur Abfallsammlung Abgesehen davon, dass Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses nicht so gefasst sei, dass die wesentlichen Tathandlungen bezogen auf den Tatbestand des Sammelns von Abfällen konkret angeführt wären, werde weder ein Bezug zu dem vorgefundenen Material hergestellt, noch konkrete Verhaltensweisen angeführt, die auf eine (gewerbliche) Abfallsammlung hinweisen würden. Aus dem Umstand allein, dass Schotter gelagert werde, könne nicht auf die Tätigkeit eines Sammlers iSd Bestimmungen des AWG geschlossen werden. Auch eine „vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage“ sei zu keiner Zeit vorgelegen.
  3. d)Zur Gewerbsmäßigkeit Es sei auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde zu dem Schluss komme, die xxx sei gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Sowohl die Gewerbsmäßigkeit als auch die Sammlertätigkeit würden ausdrücklich bestritten werden. Ausschlaggebend für die gewerbsmäßige Abfallsammlung sei darüber hinaus die Absicht, sich durch eine wiederkehrende Sammlertätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Auch diese Absicht würde nicht vorliegen und werde ausdrücklich bestritten. Es liege daher keine gewerbsmäßige Sammlertätigkeit vor.
  4. e)Zur mobilen Siebanlage Die bloße Existenz einer mobilen Behandlungsanlage könne keine Genehmigungspflicht nach § 52 AWG 2002 auslösen. Da es sich bei dem Schottermaterial nicht um Abfall iSd AWG 2002 handle, sei auch eine Bewilligungspflicht nicht gegeben. Ganz abgesehen davon sei auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die belangte Behörde davon ausgehe, dass eine Siebanlage zum Tatzeitpunkt in Betrieb gewesen sei und dass es sich um eine mobile und nicht um eine ortsfeste Anlage handle. Aufgrund der bisherigen Ausführungen ergebe sich, dass die belangte Behörde innerhalb der geltenden Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlungen gesetzt habe, um alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente zu ermitteln bzw. festzustellen. Beweise: wasserrechtlicher Wiederverleihungsbescheid der BH xxx vom xxx, Zahl: xxx – Beilage ./1; Betriebsanlagenbescheid der BH xxx vom xxx, Zahl: xxx – Beilage ./s; Pachtvertrag vom 3.3.2008 mit dem Verwalter des Öffentlichen Wassergutes samt Zahlungsbestätigung für das Jahr 2016 – Beilage ./3; ZV xxx, xxx, xxx; PV. Die bloße Existenz einer mobilen Behandlungsanlage könne keine Genehmigungspflicht nach Paragraph 52, AWG 2002 auslösen. Da es sich bei dem Schottermaterial nicht um Abfall iSd AWG 2002 handle, sei auch eine Bewilligungspflicht nicht gegeben. Ganz abgesehen davon sei auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die belangte Behörde davon ausgehe, dass eine Siebanlage zum Tatzeitpunkt in Betrieb gewesen sei und dass es sich um eine mobile und nicht um eine ortsfeste Anlage handle. Aufgrund der bisherigen Ausführungen ergebe sich, dass die belangte Behörde innerhalb der geltenden Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlungen gesetzt habe, um alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente zu ermitteln bzw. festzustellen. Beweise: wasserrechtlicher Wiederverleihungsbescheid der BH xxx vom xxx, Zahl: xxx – Beilage ./1; Betriebsanlagenbescheid der BH xxx vom xxx, Zahl: xxx – Beilage ./s; Pachtvertrag vom 3.3.2008 mit dem Verwalter des Öffentlichen Wassergutes samt Zahlungsbestätigung für das Jahr 2016 – Beilage ./3; ZV xxx, xxx, xxx; PV. Weiters wird vorgebracht, dass die Begehung der zur Last gelegten Taten ausdrücklich bestritten werde. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu beachten, dass

§ 20VSt

G der Strafrahmen der Mindeststrafe, die sich auf gewerbsmäßige Tatverwirklichungen beschränke, bis zur Hälfte unterschritten werden könne. Dies gelte vor allem, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Es handle sich hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 20 VStG nicht um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Vielmehr habe die Behörde bei grundsätzlichem Überwiegen der Milderungsgründe diese Bestimmung anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe ein Recht darauf, dass diese der Strafzumessung zugrunde gelegt werde. Einen Ausschluss der Bestimmung für bestimmte Delikte kenne das Verwaltungsstrafrecht diesbezüglich nicht. Die belangte Behörde habe keinen Milderungsgrund erkannt. Dabei übersehe die belangte Behörde jedoch die Unbescholtenheit sowie den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers. Darüber hinaus lasse die belangte Behörde den mit dem xxx als Verwalter des Öffentlichen Wassergutes, abgeschlossenen Pachtvertrag außer Acht. Zweck dieser Vereinbarung sei die Lagerung von Schotter gewesen. Der Beschwerdeführer konnte zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei dem verpachteten Grundstück um einen geeigneten Ort zur Schotterablagerung handle. Es würden somit beachtenswerte Milderungsgründe und keine Erschwerungsgründe vorliegen. Die belangte Behörde habe all dies außer Acht gelassen und auch keine amtswegigen Erhebungen vorgenommen. Wäre dies erfolgt, wäre die Strafe – sofern sie überhaupt zu verhängen gewesen wäre – wesentlich geringer ausgefallen. Auch aus diesen Gründen sei das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer stelle nachstehende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge a) eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann b) das angefochtene Straferkenntnis der BH xxx vom xxx bzw. dessen einzelne Spruchpunkte ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu, das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu, die Strafhöhen auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen, c) erkennen, der zuständige Rechtsträger der belangten Behörde sei schuldig, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der ausgewiesenen Vertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Weiters wird vorgebracht, dass die Begehung der zur Last gelegten Taten ausdrücklich bestritten werde. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu beachten, dass

Paragraph 20, VStG der Strafrahmen der Mindeststrafe, die sich auf gewerbsmäßige Tatverwirklichungen beschränke, bis zur Hälfte unterschritten werden könne. Dies gelte vor allem, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Es handle sich hinsichtlich der Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG nicht um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Vielmehr habe die Behörde bei grundsätzlichem Überwiegen der Milderungsgründe diese Bestimmung anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe ein Recht darauf, dass diese der Strafzumessung zugrunde gelegt werde. Einen Ausschluss der Bestimmung für bestimmte Delikte kenne das Verwaltungsstrafrecht diesbezüglich nicht. Die belangte Behörde habe keinen Milderungsgrund erkannt. Dabei übersehe die belangte Behörde jedoch die Unbescholtenheit sowie den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers. Darüber hinaus lasse die belangte Behörde den mit dem xxx als Verwalter des Öffentlichen Wassergutes, abgeschlossenen Pachtvertrag außer Acht. Zweck dieser Vereinbarung sei die Lagerung von Schotter gewesen. Der Beschwerdeführer konnte zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei dem verpachteten Grundstück um einen geeigneten Ort zur Schotterablagerung handle. Es würden somit beachtenswerte Milderungsgründe und keine Erschwerungsgründe vorliegen. Die belangte Behörde habe all dies außer Acht gelassen und auch keine amtswegigen Erhebungen vorgenommen. Wäre dies erfolgt, wäre die Strafe – sofern sie überhaupt zu verhängen gewesen wäre – wesentlich geringer ausgefallen. Auch aus diesen Gründen sei das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer stelle nachstehende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

  1. a)eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann
  2. b)das angefochtene Straferkenntnis der BH xxx vom xxx bzw. dessen einzelne Spruchpunkte ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu, das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu, die Strafhöhen auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen,
  3. c)erkennen, der zuständige Rechtsträger der belangten Behörde sei schuldig, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der ausgewiesenen Vertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 11.07.2017, Zahl: xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Weiters wurde ausgeführt, dass für den Fall der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gegenständlicher Sachverhalt zur Last gelegt. Mit E-Mail-Nachricht vom 20.07.2016 des abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx des Amtes xxx wurde die Abfallrechtsbehörde des xxx darüber informiert, dass im Zuge einer Außendienstverrichtung am 11.07.2016 auf der bezeichneten Örtlichkeit nachstehender Sachverhalt festgestellt wurde: Die Fa. xxx, xxx, xxx, betreibe auf dem Grundstück Parz. Nr.: xxx, KG xxx, einen Lagerplatz für Bodenaushubmaterial mit Abfalleigenschaft. Zum Zeitpunkt der Feststellung wären auf dem Lagerplatz ca. 1.500 m3 Bodenaushubmaterial (behandelt und unbehandelt) gelagert gewesen. Darüber hinaus werde vor Ort eine mobile Siebanlage (bewilligungspflichtig – § 52 AWG) betrieben. Die Fa. xxx sei nicht im Besitze einer Bewilligung zum Sammeln und Behandeln von Abfällen (§ 24a AWG 2002). Der Lagerplatz, auf welchem Abfälle behandelt werden, sei abfallrechtlich nicht genehmigt. Der GF (Hr. xxx jun.) wäre von der Nachschau in Kenntnis gesetzt worden. Um abfallwirtschaftliche Veranlassung werde ersucht. Als Anlage liegt ein Lichtbilddokument bestehend aus 2 Seiten, zum Lagerplatz auf der Parz. Nr.: xxx, KG xxx bei. Mit E-Mail-Nachricht vom 20.07.2016 des abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx des Amtes xxx wurde die Abfallrechtsbehörde des xxx darüber informiert, dass im Zuge einer Außendienstverrichtung am 11.07.2016 auf der bezeichneten Örtlichkeit nachstehender Sachverhalt festgestellt wurde: Die Fa. xxx, xxx, xxx, betreibe auf dem Grundstück Parz. Nr.: xxx, KG xxx, einen Lagerplatz für Bodenaushubmaterial mit Abfalleigenschaft. Zum Zeitpunkt der Feststellung wären auf dem Lagerplatz ca. 1.500 m3 Bodenaushubmaterial (behandelt und unbehandelt) gelagert gewesen. Darüber hinaus werde vor Ort eine mobile Siebanlage (bewilligungspflichtig – Paragraph 52, AWG) betrieben. Die Fa. xxx sei nicht im Besitze einer Bewilligung zum Sammeln und Behandeln von Abfällen (Paragraph 24 a, AWG 2002). Der Lagerplatz, auf welchem Abfälle behandelt werden, sei abfallrechtlich nicht genehmigt. Der GF (Hr. xxx jun.) wäre von der Nachschau in Kenntnis gesetzt worden. Um abfallwirtschaftliche Veranlassung werde ersucht. Als Anlage liegt ein Lichtbilddokument bestehend aus 2 Seiten, zum Lagerplatz auf der Parz. Nr.: xxx, KG xxx bei. Mit E-Mail-Nachricht vom 11.11.2016 wurde seitens der Abfallrechtsbehörde die Bezirkshauptmannschaft xxx von den abfallfachlichen Erhebungen des ASV des xxx informiert und wurde aufbauend auf die Stellungnahme des ASV die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Sammelns und Behandelns von Abfällen ohne § 24a AWG-Erlaubnis bei der zuständigen Strafbehörde angeregt. Zudem erfolgte mit Schriftsatz vom 15.11.2016, Zahl: xxx seitens der Abfallrechtsbehörde an die Bezirkshauptmannschaft xxx eine Sachverhaltsdarstellung mit dem Ersuchen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegen den Verursacher ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Mit E-Mail-Nachricht vom 11.11.2016 wurde seitens der Abfallrechtsbehörde die Bezirkshauptmannschaft xxx von den abfallfachlichen Erhebungen des ASV des xxx informiert und wurde aufbauend auf die Stellungnahme des ASV die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Sammelns und Behandelns von Abfällen ohne Paragraph 24 a, AWG-Erlaubnis bei der zuständigen Strafbehörde angeregt. Zudem erfolgte mit Schriftsatz vom 15.11.2016, Zahl: xxx seitens der Abfallrechtsbehörde an die Bezirkshauptmannschaft xxx eine Sachverhaltsdarstellung mit dem Ersuchen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegen den Verursacher ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx, Fachreferat Umwelt- und Abfallwirtschaft, vom 16.11.2016 erfolgte an die Strafbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx, die Mitteilung, dass im gegenständlichen Fall um die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens seitens der Abfallrechtsbehörde des Amtes der Kärntner Landesregierung ersuchte wurde, da im Zuge einer Außendienstverrichtung am 11.7.2016, bei welcher auch die zuständige Sachbearbeiterin der Abfallwirtschaftsbehörde der BH xxx anwesend gewesen sei, konsenslos gelagerte nicht gefährliche Abfälle vorgefunden worden seien. In der Anlage wurden das E-Mail vom 20.07.2016 des ASV für Abfallwirtschaft und das E-Mail vom 11.11.2016 der Abfallrechtsbehörde des xxx übermittelt. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.11.2016, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, verfahrensgegenständlicher Sachverhalt bzw. Verwaltungsübertretungen mit der Möglichkeit sich innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung zur Rechtfertigung schriftlich zu äußern und die zur Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekannt zu geben, zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 28.11.2016 teilte Herr xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx Nachstehendes mit: „Sehr geehrte Frau xxx! Mir – xxx, geb. xxx wohnhaft in xxx, xxx, Geschäftsführer der xxx wird vorgeworfen, laut Aktenzahl xxx drei Übertretungen lt. AWG begangen zu haben. Ich bin der Meinung nicht Abfall gesammelt, gelagert oder behandelt zu haben sondern ich habe nur Schotter gelagert und behandelt. Laut § 3 Abs. 1 z 7 sind nicht kontaminierte Sedimente die zum Zwecke der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraße oder der Vorbeugung von Überschwemmungen oder Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen nicht als Abfall einzustufen. Wir haben am 12. oder 13. Dezember mit Herrn DI xxx einen Termin um zu klären, was Abfall ist und was nicht. Aus diesem Grunde möchte ich Sie ersuchen, das Verfahren ruhen zu lassen bis eine Entscheidung gefallen ist. Meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten werde ich Ihnen – falls notwendig – zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeben.“Ich bin der Meinung nicht Abfall gesammelt, gelagert oder behandelt zu haben sondern ich habe nur Schotter gelagert und behandelt. Laut Paragraph 3, Absatz eins, z 7 sind nicht kontaminierte Sedimente die zum Zwecke der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraße oder der Vorbeugung von Überschwemmungen oder Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen nicht als Abfall einzustufen. Wir haben am 12. oder 13. Dezember mit Herrn DI xxx einen Termin um zu klären, was Abfall ist und was nicht. Aus diesem Grunde möchte ich Sie ersuchen, das Verfahren ruhen zu lassen bis eine Entscheidung gefallen ist. Meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten werde ich Ihnen – falls notwendig – zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeben.“ Aus den im Verwaltungsstrafakt einliegenden Aktenvermerk der Strafbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, ist Nachstehendes zu entnehmen: „Frau Mag. xxx teilte mit, dass wir das Verfahren zum Abschluss bringen sollten. Herr xxx wird in Kürze die naturschutzrechtliche Bewilligung erhalten und kann dann umgehend bei der Abteilung 7 den Abfallsammler- und behandler beantragen.“ Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Erledigung vom xxx, Zahl: xxx, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Mit Schriftsatz vom 27.6.2017 erfolgte seitens der xxx GmbH die Vollmachtsbekanntgabe und wurde die Akteneinsicht bzw. die Zusendung einer Aktenabschrift aller Aktenbestandteile beantragt. In Entsprechung dieses Antrages wurde seitens der Strafbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx eine Abschrift des Gesamtaktes an die xxx GmbH übermittelt. Mit Schriftsatz vom 10.07.2017 wurde seitens der xxx GmbH die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, eingebracht. Beweiswürdigung: Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.07.2017 wurde eine mündliche Verhandlung für Montag xxx, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, anberaumt. Am xxx fand beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und durch die Vornahme der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx. Die Richterin hielt in der Verhandlung fest, dass mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der gerichtliche Auftrag erging, bis spätestens zum 14.8.2017 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung alle Nachweise vorzulegen (Geschiebe aus der xxx), die darlegen, dass der Lagerplatz bescheidkonform genutzt wurde und welchem weiteren Verwendungszweck das Material zugeführt wurde. Dazu stellte die Richterin fest, dass seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bekannt gegeben wurde, dass betreffend den gerichtlichen Auftrag zur Vorlage von Nachweisen auf die Zeugeneinvernahme des Herrn xxx sen. verwiesen werde. Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Wasserverband xxx gebe es nicht, sondern handle es sich um mündliche Vereinbarungen zwischen der xxx und dem Wasserverband xxx. Von Seiten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde kein ergänzendes Vorbringen zum Verwaltungsablaufgeschehen erstattet. Beschwerdeführer: xxx, geb. am xxx, wohnhaft in xxx, xxx, ausgewiesen durch Führerschein Nr. xxx, ausgestellt von der BH xxx, gab zu Protokoll: „Zu meinen Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnissen gebe ich an: Ich beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € xxx ich bin unselbständig, an Vermögen besitze ich einen 25 % igen Anteil an der xxx, ich habe keine Schulden, ich bin sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder im Alter von 4, 10 und 13 Jahren.“ Auf die Frage, ob er im Besitz einer abfallrechtlichen Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen (§ 24a AWG 2002) sei, gab er an, dass es keine gebe. Seitens der Rechtsvertreterin wurde mitgeteilt, dass mit Eingabe vom 12.6.2017 bei der Abteilung 7 um die abfallrechtliche Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen angesucht worden sei. Vorsorglich, um eine Diskussion, ob gegenständliches Material Abfall sei oder nicht, zu vermeiden, sei die Erlaubnis beantragt worden. Auf die Frage, ob er im Besitz einer abfallrechtlichen Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen (Paragraph 24 a, AWG 2002) sei, gab er an, dass es keine gebe. , Seitens der Rechtsvertreterin wurde mitgeteilt, dass mit Eingabe vom 12.6.2017 bei der Abteilung 7 um die abfallrechtliche Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen angesucht worden sei. Vorsorglich, um eine Diskussion, ob gegenständliches Material Abfall sei oder nicht, zu vermeiden, sei die Erlaubnis beantragt worden. Auf die Frage, welchem Verwendungszweck er den Schotter zuführen wolle oder welche sonstige Vorgangsweise er diesbezüglich vorgesehen habe, führte er aus, dass er den Schotter ausschließlich verkaufe. Verkauft werde der Schotter z.B. an das Land xxx und div. (private) Baufirmen im Tal. Auf die Frage, ob er im Besitz einer Genehmigung

§ 52AWG 2002 sei bzw.

welche Genehmigung für die Siebanlage gegeben sei, gab er an, dass er nicht im Besitz einer Genehmigung sei. Es sei auch kein Antrag um Genehmigung für die Siebanlage gestellt worden. Auf die Frage, ob er im Besitz einer Genehmigung

Paragraph 52, AWG 2002 sei bzw. welche Genehmigung für die Siebanlage gegeben sei, gab er an, dass er nicht im Besitz einer Genehmigung sei. Es sei auch kein Antrag um Genehmigung für die Siebanlage gestellt worden. Auf die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Siebanlage um eine ortsfeste Einrichtung oder eine mobile Anlage iSd § 1 Z 4 der Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl. II Nr. 472/2002, handle, sagte er aus, dass es sich dabei um eine mobile Anlage handle.Auf die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Siebanlage um eine ortsfeste Einrichtung oder eine mobile Anlage iSd Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2002,, handle, sagte er aus, dass es sich dabei um eine mobile Anlage handle. Auf die Frage, ob er den Schotter sammeln würde bzw. für wen und wo bzw. wie (in welcher Form) die Sammlung vorgenommen werde, gab er an, dass der Schotter aus der xxx entnommen werde. Danach würde der Schotter auf den genehmigten Lagerplatz verbracht werden und danach gebrochen (mit einer genehmigten Brechanlage). Auf die Frage, ob er den Schotter sammeln würde bzw. für wen und wo bzw. wie , (in welcher Form) die Sammlung vorgenommen werde, gab er an, dass der Schotter aus der xxx entnommen werde. Danach würde der Schotter auf den genehmigten Lagerplatz verbracht werden und danach gebrochen (mit einer genehmigten Brechanlage). Der Beschwerdeführer führte auf Befragen durch die Richterin aus, dass er die o.a. Brechanlage anmiete und somit nicht im Besitze einer Genehmigung sei. Die Brechanlage stehe auf dem Lagerplatz und breche dort die Materialien. Der Beschwerdeführer führte auf Befragen durch die Richterin aus, dass er die , o.a. Brechanlage anmiete und somit nicht im Besitze einer Genehmigung sei. , Die Brechanlage stehe auf dem Lagerplatz und breche dort die Materialien. Unter Vorhalt des vom Amtssachverständigen im Rahmen der abfallfachlichen Überprüfung am 11.07.2016 angefertigten Bildmaterials führte der Beschwerdeführer aus, dass dies „schon so gewesen sein werde“. Unter weiterem Vorhalt der Angabe in der Mitteilung des abfallfachlichen Sachverständigen vom 20.07.2016, es habe sich auch behandeltes Material auf dem Lagerplatz befunden, sagte er aus, dass es sich hierbei um gebrochenes Material gehandelt habe. Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde ein Schriftsatz, tituliert mit „Ergänzendes Vorbringen in der Verhandlung vom 14.8.2017“, vorgelegt und wurde dieser als Beilage ./A zum Akt genommen. Im gegenständlichen Fall würde sich die xxx an den Wasserverband wenden um das Geschiebe aus der xxx zu entnehmen, der Wasserverband würde einer Entnahme zustimmen, weshalb bei keinem Beteiligten eine Entledigungsabsicht vorliege. Der Kreislauf gehe weiter. Zeuge: xxx, geb. am xxx, pA Abteilung xxx – xxx, des xxx, xxx, xxx, fremd zum Beschwerdeführer, gab, wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll: „Ich habe die im Akt erliegende Stellungnahme vom 20.07.2016 samt den Lichtbildern verfasst. Die Angaben in der Stellungnahme sind richtig und bleibe ich bei den dort getätigten Angaben.“ Auf die Frage der Richterin, welche Abfälle (Bodenaushubmaterial) auf dem Grundstück xxx, KG xxx, gesammelt, gelagert und behandelt worden seien und welcher Abfallschlüsselnummer diese zuzuordnen seien, führte der Zeuge aus, dass auf dem Grundstück zum Zeitpunkt der Überprüfung Aushubmaterialien mit Abfalleigenschaft gelagert gewesen wären. Teile der Materialien wären gesiebt – mittels einer mobilen motorbetriebenen Siebanlage – worden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung sei diese Siebanlage am Lagerplatz abgestellt und nicht in Betrieb gewesen. Aufgrund von Materialspuren sei ersichtlich gewesen, dass diese Siebanlage vor Ort betrieben worden sei. Er habe festgestellt, dass Bruchmaterial, gebrochenes bzw. gesiebtes Material mit der Materialbezeichnung „Frostkoffer“, mit einer 0/63 bzw. 0/65 Sieblinie, gelagert gewesen wären. Dem Sachverhalt gehe eine Vorgeschichte voraus. Seit 2014 laufe bei der Gewerbebehörde BH xxx ein Gewerberechtsverfahren für die Neuerrichtung eines gewerberechtlichen Lagerplatzes für Aushubmaterial „Frostkoffer“ auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx. Die verfahrensgegenständliche Siebanlage sei zuvor auf dem Lagerplatz mit den Nr. xxx und xxx, KG xxx, abgestellt und offensichtlich in Betrieb gestanden. Dafür gebe es eine Verfahrensanordnung. Im Zuge dieser Verfahrensanordnung vom Mai 2016 habe er den Lagerplatz überprüft und festgestellt, dass diese Maschinen nicht mehr vor Ort waren und seien auch die Materialien verbracht worden. Im Zuge der Überprüfung am 11.7.2016 habe er die oben beschriebene Siebanlage und einen Radlader der Firma xxx vorgefunden, dies auf dem Grundstück Nr. xxx. Dieser Umstand dürfte der Anlass gewesen sein, dass die Firma xxx um eine Betriebsstättengenehmigung auf dem Grundstück Nr. xxx angesucht habe. Dem verfahrensgegenständlichen Ansuchen habe er in der Betriebsbeschreibung entnommen, dass auf dem Lagerplatz Schottermaterialien aus Flüssen wie xxx und Nebenbächen entnommen würden, aber auch aus eigenen Baustellen. Bei Bedarf werde der gelagerte Schotter zu 0/63 „Frostkoffer“ mit einem genehmigten Brecher gebrochen. Der „Frostkoffer“ werde ständig durch eine autorisierte Prüfanstalt geprüft. Von Seiten des Zeugen wurde ein Auszug zur „Beschreibung der innerbetrieblichen Produktions- und Arbeitsabläufe“ – datiert wird das Ansuchen vom Beschwerdeführer mit 23.8.2016 – vorgelegt, welche als Beilage ./B zum Akt genommen wurde. Weiters wurde vom Zeugen ein Schriftstück der xxx, datiert mit 20.12.2016, an die BH xxx – Gewerberecht, vorgelegt, aus welchem den Ausführungen des Zeugen zufolge ersichtlich sei, dass aufbereitetes Material – überwiegend „Frostkoffermaterial“ für Straßen und Tiefbauvorhaben im xxx- bzw. teilweise auch im xxx – zum Einsatz gelange. Qualitätszertifikate, welche für diesen Einsatz gefordert werden, würden vorliegen, Beilage ./C. Weiters wurde ein Schreiben, datiert mit 28.11.2016, vorgelegt. Darin kommt zum Ausdruck, dass auf dem Lagerplatz sehr wohl Materialien, vorwiegend Aushubmaterialien, zu „Frostkoffern“ und als Betonschotter behandelt würden. Dieses Schreiben wurde als Beilage ./D zum Akt genommen. Zur Frage, ob der Zeuge überprüft habe, ob der Beschwerdeführer im Besitze einer Sammler- bzw. Behandlererlaubnis

§ 24a

AWG 2002 sei, antwortete er, dass ihm bekannt sei, dass der Beschwerdeführer keine Sammler- und Behandlererlaubnis besitze, jedoch darum angesucht habe. Zur Frage, ob der Zeuge überprüft habe, ob der Beschwerdeführer im Besitze einer Sammler- bzw. Behandlererlaubnis

Paragraph 24 a, AWG 2002 sei, antwortete er, dass ihm bekannt sei, dass der Beschwerdeführer keine Sammler- und Behandlererlaubnis besitze, jedoch darum angesucht habe. Zur Frage, ob er überprüft habe, ob der Beschwerdeführer im Besitze einer Genehmigung

§ 52

AWG 2002 sei, antwortete der Zeuge, dass ihm dies ebenfalls bekannt sei und dass diese Genehmigung nicht vorliege. Zur Frage, ob er überprüft habe, ob der Beschwerdeführer im Besitze einer Genehmigung

Paragraph 52, AWG 2002 sei, antwortete der Zeuge, dass ihm dies ebenfalls bekannt sei und dass diese Genehmigung nicht vorliege. Auf die Frage der Richterin, wie er festgestellt habe, auf welchem Grundstück sich das von ihm auf Grund des Ortsaugenscheins vorgefundene Bodenaushubmaterial befinden würden, führte der Zeuge aus, dass die Basis KAGIS-Luftbilder seien, welche er mit der tatsächlich vor Ort vorgefunden Situation abgeglichen habe. Auf die Frage, ob es sich bei dem vorgefundenen Material augenscheinlich um Geschiebmaterial aus der xxx, wie es im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen anfällt, handeln würde, gab er an, dass davon auszugehen sei, dass teilweise Material aus Fließgewässern vor Ort gelagert würde. Er habe aber auch festgestellt, dass Materialien gelagert würden, die sich mit der Geologie der Umgebung nicht deckten. Aus Fachbüchern entnehme er, dass sich die Ausnahme hinsichtlich § 3 Abs. 1 Z 7 AWG auf nachweislich nicht kontaminiertes Material und nur auf Umlagerungen innerhalb von Gewässern einschließlich des Uferbereiches beziehe. Dieser Ausdruck wurde als Beilage ./E zum Akt genommen.Auf die Frage, ob es sich bei dem vorgefundenen Material augenscheinlich um Geschiebmaterial aus der xxx, wie es im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen anfällt, handeln würde, gab er an, dass davon auszugehen sei, dass teilweise Material aus Fließgewässern vor Ort gelagert würde. Er habe aber auch festgestellt, dass Materialien gelagert würden, die sich mit der Geologie der Umgebung nicht deckten. Aus Fachbüchern entnehme er, dass sich die Ausnahme hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, AWG auf nachweislich nicht kontaminiertes Material und nur auf Umlagerungen innerhalb von Gewässern einschließlich des Uferbereiches beziehe. Dieser Ausdruck wurde als Beilage ./E zum Akt genommen. Der Lagerplatz von gegebenenfalls Sedimenten sei weder im Flussbereich noch im Uferbereich eines Fließgewässers gelegen. Die Lehrmeinungen würden ihn bei seiner Beurteilung unterstützen. Auf Befragen durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an den Zeugen führte dieser aus: Die Materialspuren wären unterhalb und im Bereich des Auswurfs der Siebanlage vorhanden gewesen. Im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung habe es eine Begehung gegeben. Anlässlich einer Gewerberechtsverhandlung am xxx sei die Siebanlage auf dem Grundstück Nr. xxx in Betrieb gewesen, offensichtlich um festzustellen, welche Lärmimmissionen von der Maschine und dem Bagger ausgingen. Ob vorher bereits Lärmtests stattgefunden hätten, sei dem Zeugen nicht bekannt. Der Zeuge gab an, dass er seine Feststellungen aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen als Amtssachverständiger getroffen habe. Dabei handle es sich um Bodenaushubmaterial mit Abfalleigenschaft. Von ihm sei behandeltes (gesiebtes) Material festgestellt worden, an gebrochenes Material erinnere er sich nicht. An dem Tag habe er festgestellt, dass neben gesiebtem Material auch Materialien aus einem Flusslauf gelagert gewesen seien, ebenso Materialien die sich vom Aussehen und der Beschaffenheit von Flussgeschiebesedimenten deutlich unterschieden hätten. Auf den Fotos, die der Anzeige angeschlossen sind, sei dies nicht erkennbar. Die Feststellungen habe er unmissverständlich getroffen. Frau Mag. xxx sei in diesem Monat dabei gewesen. Er habe keine Proben gezogen. Er habe ein rein informatives E-Mail an die BH xxx übermittelt. Er sei von der BH betreffend diese Anzeige zu keiner gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Zeuge: xxx sen., geb. am xxx, wohnhaft xxx, xxx, Vater des Beschwerdeführers, gab zu Protokoll. Auf Befragen durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab er an: Auf die Frage, ob am Überprüfungstag ausschließlich Schotter aus der xxx gelagert gewesen sei, gab er an, dass dies stimme, es sei ausschließlich Schotter aus der xxx gewesen. Zur Frage, ob die Siebanlage wirklich am 11.7.2016 in Betrieb gewesen sei, gab er an, dass diese sicher nicht in Betrieb gestanden sei. Sie sei in xxx gestanden. Beim Lokalaugenschein am 3.11.2016 sei sie ca. 5 Minuten in Betrieb gewesen, weil der Lärmsachverständige messen habe wollen. Auf Vorhalt der Fotos durch die Rechtsvertreterin gab er an, dass dies glaublich xxx betreffe. Seit den 70er Jahren breche er das Material aus der xxx. Die abfallrechtliche Genehmigung sei deshalb beantragt worden, da aufgrund der vorgenommenen Kontrolle Herr xxx festgestellt habe, dass laut AWG das gegenständliche Material Abfall sei. Deshalb sei um die abfallrechtliche Genehmigung angesucht worden. Das Material werde aufbereitet, geprüft durch die Prüfanstalt TPA (Prüfberichte lägen vor, könnten auch nachgemailt werden). Das Material werde für Straßenbau, Kanalbau, private Betonierarbeiten etc. verwendet. Das Material werde auch auf eigenen Baustellen eingebracht. Das Material werde gebrochen, daraus werde „Frostkoffer“ gemacht, dieser werde überprüft und für Straßen- und Wegebau als „Frostkoffer“ eingebaut. Er habe eine Materialqualität daraus gemacht. Die Prüfberichte der TPA werden bis Ende der Woche an das Gericht übermittelt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellte keine Beweisanträge. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verwies auf ihr bisheriges Vorbringen und ihre schriftliche Beschwerdeausführung und beantragte die Einstellung des Verfahrens und, sollte es zu keiner Einstellung kommen, es mit einer Ermahnung zu belassen, in eventu die Strafhöhe unter Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass der Behörde über Jahrzehnte bekannt wäre, dass das Geschiebe aus der xxx entnommen werde und dementsprechend die Bewilligungen erteilt worden seien, soweit wie möglich zu reduzieren. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, sowie die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertretung und auf das abgeführte Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die am xxx durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher sowohl die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer selbst als auch der abfallfachliche Amtssachverständige der Abteilung xxx – xxx des xxx, Herr xxx sowie Herr xxx sen. als Zeugen gehört wurden. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 38Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 24/2017, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs. 1 B-VG in Verwal-tungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanz-strafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtli-chen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 24 aus 2017,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwal-tungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanz-strafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtli-chen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zu-rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zu-rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es kommt die Anwendung folgender gesetzlicher Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), BGBl I Nr. 102/2002 idgF in Betracht:Es kommt die Anwendung folgender gesetzlicher Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF in Betracht: § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 normiert, dass Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 normiert, dass Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen. § 52 Abs. 1 AWG 2002 normiert, dass eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung

§ 65Abs.

3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage, von der Behörde zu genehmigen ist. Paragraph 52, Absatz eins, AWG 2002 normiert, dass eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung

Paragraph 65, Absatz 3, genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage, von der Behörde zu genehmigen ist. Nach § 65 Abs. 3 AWG 2002 wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung jene genehmigungspflichtigen mobilen Behandlungsanlagen festzulegen, die vergleichbare Auswirkungen auf den Mensch oder die Umwelt haben wie ortsfeste Behandlungsanlagen. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für diese genehmigungspflichtigen mobilen Behandlungsanlagen mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung und Betriebsweise einschließlich Bestimmungen über Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, sowie nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung und die Prüfbescheinigung festzulegen. Nach Paragraph 65, Absatz 3, AWG 2002 wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung jene genehmigungspflichtigen mobilen Behandlungsanlagen festzulegen, die vergleichbare Auswirkungen auf den Mensch oder die Umwelt haben wie ortsfeste Behandlungsanlagen. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für diese genehmigungspflichtigen mobilen Behandlungsanlagen mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung und Betriebsweise einschließlich Bestimmungen über Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, sowie nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung und die Prüfbescheinigung festzulegen. § 24a Abs. 1 AWG 2002 lautet wie folgt:Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 lautet wie folgt: Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. […] Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register

§ 22Abs.

1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. […] Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register

Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen. Nach § 79 Abs. 2 Ziffer 3 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, und ist – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – mit Geldstrafe von € 450,-- bis € 8.400,-- zu bestrafen; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100,-- bedroht.Nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, und ist – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – mit Geldstrafe von € 450,-- bis , € 8.400,-- zu bestrafen; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100,-- bedroht. Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der

§ 24aAbs.

1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –

§ 79Abs.

2 Z 6 AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 450,-- bis € 8.400,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100,-- bedroht.Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der

Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 450,-- bis € 8.400,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100,-- bedroht. Nach der Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 12 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 52 Abs. 1 aufstellt oder betreibt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, die mit Geldstrafe von € 850 bis € 41.200 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 4.200 bedroht.Nach der Strafnorm des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 12, AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 52, Absatz eins, aufstellt oder betreibt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, die mit Geldstrafe von € 850 bis € 41.200 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 4.200 bedroht. Erwägungen/Subsumption: Die dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden am 11.7.2016 anlässlich eines Ortsaugenscheines des abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des xxx festgestellt und zur Anzeige durch die Abfallrechtsbehörde des xxx gebracht. Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens rechtfertigte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er der Meinung sei, dass es sich um keinen Abfall handle, sondern lediglich Schotter abgelagert und behandelt worden sei. Laut § 3 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 sind nicht kontaminierte Sedimente die zum Zwecke der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraße oder der Vorbeugung von Überschwemmungen oder Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen nicht als Abfall einzustufen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens rechtfertigte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er der Meinung sei, dass es sich um keinen Abfall handle, sondern lediglich Schotter abgelagert und behandelt worden sei. Laut Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 sind nicht kontaminierte Sedimente die zum Zwecke der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraße oder der Vorbeugung von Überschwemmungen oder Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen nicht als Abfall einzustufen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx wurden dem Beschwerdeführer als das

§ 9VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ (unbeschränkt haftender Gesellschafter) der xxx mit Sitz in xxx, xxx, diese Unternehmung ist Komplementär der xxx und somit als Verantwortlichen die Verwaltungsübertretungen nach 1.) – 3.)

AWG 2002 zur Last gelegt. Aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt sich u.a., dass die Firma xxx auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx einen Lagerplatz für Bodenaushubmaterial mit Abfalleigenschaft betreibe. Darüber sei vor Ort eine mobile Siebanlage (bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlage) betrieben worden. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx wurden dem Beschwerdeführer als das

Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ (unbeschränkt haftender Gesellschafter) der xxx mit Sitz in xxx, xxx, diese Unternehmung ist Komplementär der xxx und somit als Verantwortlichen die Verwaltungsübertretungen nach 1.) – 3.)

AWG 2002 zur Last gelegt. Aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt sich u.a., dass die Firma xxx auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx einen Lagerplatz für Bodenaushubmaterial mit Abfalleigenschaft betreibe. Darüber sei vor Ort eine mobile Siebanlage (bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlage) betrieben worden. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die fristgerechte Beschwerde. In der am xxx stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Schriftsatz, tituliert mit „Ergänzendes Vorbringen in der Verhandlung vom xxx“, vorgelegt. Aus diesem Schriftsatz geht hervor, dass es sich beim vorliegenden Schottermaterial nicht um Abfall iSd AWG handle. Es habe bei keinem der beteiligten Personen zu irgendeinem Zeitpunkt eine Entledigungsabsicht bestanden. Tatsächlich sei die Entnahme des Geschiebes jeweils auf Initiative des Beschwerdeführers erfolgt. Dieser habe sich bei Bedarf an den Wasserverband xxx gewandt und habe erbeten, Geschiebe entnehmen zu dürfen. Der Wasserverband xxx hätte somit zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich des Geschiebematerials zu entledigen. Darüber hinaus würde unter Berücksichtigung der einschlägigen EuGH-Judikatur wie folgt vorgebracht: Grundsätzlich sei nach der Judikatur des VwGH eine bewegliche Sache als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden habe. Nun seien die Gegebenheiten im konkreten Fall aber dergestalt gewesen, dass allenfalls gerade erst auf Initiative und durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers selbst „Abfall“ (als bewegliche Sache) entstanden sei. Erst durch das Ausheben des unbelasteten Schottermaterials könnte damit Abfall im objektiven Sinn, was aber ausdrücklich bestritten bleibe, entstanden sein. Damit sei zum Zeitpunkt der Umwandlung des Materials von Öffentlichem Wassergut (als unbewegliche Sache) in eine bewegliche Sache iSd § 2 AWG 2002, konkret Schotter, der Beschwerdeführer als erster in ihrem faktischen Besitz und habe als Erster die tatsächliche Sachherrschaft darüber erlangt. Da durch das AWG 2002 die Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt worden sei, seien die in das nationale Recht übernommenen Begrifflichkeiten autonom und richtlinienkonform auszulegen. Deshalb gehe im Zweifel ein autonomes Begriffsverständnis auch einem nationalen vor. Als „Abfallbesitzer“ iSd Abfallrahmenrichtlinie (Art 3 Z 6) gelte der „Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden“. Als „Abfallerzeuger“ iSd Abfallrahmenrichtlinie (Art 3 Z 5) gelte „jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger/Ersterzeuger) oder jede Person, die eine Vorbehandlung, Mischung oder sonstige Behandlung vornehme, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirkt“. Der EuGH habe sich in Zusammenhang mit dem Begriff des Abfallbesitzers, insbesondere in den Rechtssachen Van de Walle (EuGH 7.9.2004, C-1/03, Van de Walle) und Commune de Mesquer (EuGH 24.6.2008, C-188/07, Commune de Mesquer), auseinandergesetzt. Aus dieser Judikatur lasse sich auch ableiten, dass es zur Beurteilung dieser Frage auf den faktischen Besitz (iS einer tatsächlichen Sachherrschaft) zum Zeitpunkt des Entstehens des Abfalles ankomme und darüber hinaus als Abfallersterzeuger derjenige anzusehen sei, durch dessen faktische Handlung der „Abfall“ entstehe (vgl. Berl, Wer ist Abfallbesitzer von Bauabfällen? RdU 2013, 103). Da erst im Zuge der faktischen Handlung des Beschwerdeführers das Schottermaterial angefallen sei, wäre dieser und nicht der Wasserverband xxx oder allenfalls die Republik Österreich als Eigentümerin des Öffentlichen Wassergutes als erster Abfallbesitzer zu qualifizieren. Es könne daher nicht auf eine Entledigungsabsicht beim Wasserverband xxx oder der Republik Österreich ankommen, da es sich in diesem Stadium noch um eine unbewegliche Sache gehandelt habe und damit das AWG 2002 nicht anzuwenden gewesen sei. Eine Entledigungsabsicht iSd AWG 2002 sei beim Beschwerdeführer aber zu keiner Zeit vorgelegen, womit auch der subjektive Abfallbegriff nicht als gegeben erachtete werden könne. Sollte wider Erwarten dennoch von der Abfalleigenschaft im objektiven Sinn ausgegangen werden, so sei dazu einerseits auszuführen, dass bei dessen Beurteilung jeweils die Umstände des Einzelfalles maßgebend seien und eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen habe. Andererseits sei darauf hingewiesen, dass den in der Abfallverzeichnisverordnung aufgelisteten Abfallarten hinsichtlich deren Abfalleigenschaft lediglich Indizwirkung zukomme (vgl. VwGH 24.5.2012, 2009/07/0123). Bei dem gegenständlichen unbelasteten Schottermaterial habe es sich jedenfalls nicht um Abfall im objektiven Sinn gehandelt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die fristgerechte Beschwerde. In der am xxx stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Schriftsatz, tituliert mit „Ergänzendes Vorbringen in der Verhandlung vom xxx“, vorgelegt. Aus diesem Schriftsatz geht hervor, dass es sich beim vorliegenden Schottermaterial nicht um Abfall iSd AWG handle. Es habe bei keinem der beteiligten Personen zu irgendeinem Zeitpunkt eine Entledigungsabsicht bestanden. Tatsächlich sei die Entnahme des Geschiebes jeweils auf Initiative des Beschwerdeführers erfolgt. Dieser habe sich bei Bedarf an den Wasserverband xxx gewandt und habe erbeten, Geschiebe entnehmen zu dürfen. Der Wasserverband xxx hätte somit zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich des Geschiebematerials zu entledigen. Darüber hinaus würde unter Berücksichtigung der einschlägigen EuGH-Judikatur wie folgt vorgebracht: Grundsätzlich sei nach der Judikatur des VwGH eine bewegliche Sache als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden habe. Nun seien die Gegebenheiten im konkreten Fall aber dergestalt gewesen, dass allenfalls gerade erst auf Initiative und durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers selbst „Abfall“ (als bewegliche Sache) entstanden sei. Erst durch das Ausheben des unbelasteten Schottermaterials könnte damit Abfall im objektiven Sinn, was aber ausdrücklich bestritten bleibe, entstanden sein. Damit sei zum Zeitpunkt der Umwandlung des Materials von Öffentlichem Wassergut (als unbewegliche Sache) in eine bewegliche Sache iSd Paragraph 2, AWG 2002, konkret Schotter, der Beschwerdeführer als erster in ihrem faktischen Besitz und habe als Erster die tatsächliche Sachherrschaft darüber erlangt. Da durch das AWG 2002 die Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt worden sei, seien die in das nationale Recht übernommenen Begrifflichkeiten autonom und richtlinienkonform auszulegen. Deshalb gehe im Zweifel ein autonomes Begriffsverständnis auch einem nationalen vor. Als „Abfallbesitzer“ iSd Abfallrahmenrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 6,) gelte der „Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden“. Als „Abfallerzeuger“ iSd Abfallrahmenrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 5,) gelte „jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger/Ersterzeuger) oder jede Person, die eine Vorbehandlung, Mischung oder sonstige Behandlung vornehme, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirkt“. Der EuGH habe sich in Zusammenhang mit dem Begriff des Abfallbesitzers, insbesondere in den Rechtssachen Van de Walle (EuGH 7.9.2004, C-1/03, Van de Walle) und Commune de Mesquer (EuGH 24.6.2008, C-188/07, Commune de Mesquer), auseinandergesetzt. Aus dieser Judikatur lasse sich auch ableiten, dass es zur Beurteilung dieser Frage auf den faktischen Besitz (iS einer tatsächlichen Sachherrschaft) zum Zeitpunkt des Entstehens des Abfalles ankomme und darüber hinaus als Abfallersterzeuger derjenige anzusehen sei, durch dessen faktische Handlung der „Abfall“ entstehe vergleiche Berl, Wer ist Abfallbesitzer von Bauabfällen? RdU 2013, 103). Da erst im Zuge der faktischen Handlung des Beschwerdeführers das Schottermaterial angefallen sei, wäre dieser und nicht der Wasserverband xxx oder allenfalls die Republik Österreich als Eigentümerin des Öffentlichen Wassergutes als erster Abfallbesitzer zu qualifizieren. Es könne daher nicht auf eine Entledigungsabsicht beim Wasserverband xxx oder der Republik Österreich ankommen, da es sich in diesem Stadium noch um eine unbewegliche Sache gehandelt habe und damit das AWG 2002 nicht anzuwenden gewesen sei. Eine Entledigungsabsicht iSd AWG 2002 sei beim Beschwerdeführer aber zu keiner Zeit vorgelegen, womit auch der subjektive Abfallbegriff nicht als gegeben erachtete werden könne. Sollte wider Erwarten dennoch von der Abfalleigenschaft im objektiven Sinn ausgegangen werden, so sei dazu einerseits auszuführen, dass bei dessen Beurteilung jeweils die Umstände des Einzelfalles maßgebend seien und eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen habe. Andererseits sei darauf hingewiesen, dass den in der Abfallverzeichnisverordnung aufgelisteten Abfallarten hinsichtlich deren Abfalleigenschaft lediglich Indizwirkung zukomme vergleiche VwGH 24.5.2012, 2009/07/0123). Bei dem gegenständlichen unbelasteten Schottermaterial habe es sich jedenfalls nicht um Abfall im objektiven Sinn gehandelt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erging mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der gerichtliche Auftrag, bis spätestens zum xxx im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung alle Nachweise vorzulegen (Geschiebe aus der xxx), die darlegen, dass der Lagerplatz bescheidkonform genutzt wurde und welchem weiteren Verwendungszweck das Material zugeführt wurde. In der am xxx stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass betreffend den gerichtlichen Auftrag zur Vorlage von Nachweisen auf die Zeugeneinvernahme des Herrn xxx sen. verwiesen werde. Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Wasserverband xxx gebe es nicht, sondern handle es sich um mündliche Vereinbarungen zwischen der xxx und dem Wasserverband xxx. Auf die Frage der Richterin an den Beschwerdeführer, welchem Verwendungszweck er den Schotter zuführen wolle oder welche sonstige Vorgangsweise er diesbezüglich vorgesehen habe, führte er aus, dass er den Schotter z.B. an das Land xxx und div. (private) Baufirmen im Tal ausschließlich verkaufe. Auf die weitere Frage, ob er den Schotter sammeln würde bzw. für wen und wo bzw. wie (in welcher Form) die Sammlung vorgenommen werde, gab er an, dass der Schotter aus der xxx entnommen werde. Danach werde der Schotter auf den genehmigten Lagerplatz verbracht und danach gebrochen (mit einer genehmigten Brechanlage). Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er die o.a. Brechanlage anmiete und somit nicht im Besitze einer Genehmigung ist. Die Brechanlage stehe auf dem Lagerplatz und breche dort die Materialien. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht im Besitz einer abfallrechtlichen Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen (§ 24a AWG 2002) sei. Ergänzend führte dazu die Rechtsvertreterin aus, dass vorsorglich, um eine Diskussion, ob gegenständliches Material Abfall sei oder nicht, zu vermeiden, mit Eingabe vom 12.6.2017 bei der Abteilung 7 um die abfallrechtliche Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen angesucht worden sei. Auf die Frage der Richterin an den Beschwerdeführer, ob er im Besitz einer Genehmigung

§ 52AWG 2002 sei bzw.

welche Genehmigung für die Siebanlage gegeben sei, gab er an, dass er nicht im Besitz einer Genehmigung sei. Es sei auch kein Antrag um Genehmigung für die Siebanlage gestellt worden. Auf die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Siebanlage um eine ortsfeste Einrichtung oder eine mobile Anlage iSd § 1 Z 4 der Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl. II Nr. 472/2002, handle, sagte der Beschwerdeführer aus, dass es sich dabei um eine mobile Anlage handle.Auf die Frage der Richterin an den Beschwerdeführer, welchem Verwendungszweck er den Schotter zuführen wolle oder welche sonstige Vorgangsweise er diesbezüglich vorgesehen habe, führte er aus, dass er den Schotter z.B. an das Land xxx und div. (private) Baufirmen im Tal ausschließlich verkaufe. Auf die weitere Frage, ob er den Schotter sammeln würde bzw. für wen und wo bzw. wie (in welcher Form) die Sammlung vorgenommen werde, gab er an, dass der Schotter aus der xxx entnommen werde. Danach werde der Schotter auf den genehmigten Lagerplatz verbracht und danach gebrochen (mit einer genehmigten Brechanlage). Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er die o.a. Brechanlage anmiete und somit nicht im Besitze einer Genehmigung ist. Die Brechanlage stehe auf dem Lagerplatz und breche dort die Materialien. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht im Besitz einer abfallrechtlichen Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen (Paragraph 24 a, AWG 2002) sei. Ergänzend führte dazu die Rechtsvertreterin aus, dass vorsorglich, um eine Diskussion, ob gegenständliches Material Abfall sei oder nicht, zu vermeiden, mit Eingabe vom 12.6.2017 bei der Abteilung 7 um die abfallrechtliche Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen angesucht worden sei. Auf die Frage der Richterin an den Beschwerdeführer, ob er im Besitz einer Genehmigung

Paragraph 52, AWG 2002 sei bzw. welche Genehmigung für die Siebanlage gegeben sei, gab er an, dass er nicht im Besitz einer Genehmigung sei. Es sei auch kein Antrag um Genehmigung für die Siebanlage gestellt worden. Auf die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Siebanlage um eine ortsfeste Einrichtung oder eine mobile Anlage iSd Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2002,, handle, sagte der Beschwerdeführer aus, dass es sich dabei um eine mobile Anlage handle. Im Rahmen der am xxx stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgte eine zeugenschaftliche Einvernahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der xxx. Dieser führte einleitend aus, dass er die im Akt erliegende Stellungnahme vom 20.07.2016 samt den Lichtbildern verfasst habe. Die Angaben in der Stellungnahme seien richtig und bleibe er bei den dort getätigten Angaben. Auf die Frage der Richterin, welche Abfälle (Bodenaushubmaterial) auf dem Grundstück xxx, KG xxx, gesammelt, gelagert und behandelt worden seien und welcher Abfallschlüsselnummer diese zuzuordnen seien, führte der Zeuge aus, dass auf dem Grundstück zum Zeitpunkt der Überprüfung Aushubmaterialien mit Abfalleigenschaft gelagert gewesen wären. Teile der Materialien seien mittels einer mobilen motorbetriebenen Siebanlage gesiebt worden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung sei diese Siebanlage am Lagerplatz abgestellt und nicht in Betrieb gewesen. Aufgrund von Materialspuren wäre ersichtlich gewesen, dass diese Siebanlage vor Ort betrieben wurde. Die Materialspuren seien unterhalb und im Bereich des Auswurfs der Siebanlage vorhanden gewesen. Im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung habe es eine Begehung gegeben. Anlässlich einer Gewerberechtsverhandlung am 3.11.2016 sei die Siebanlage auf dem Grundstück Nr. xxx in Betrieb gewesen, offensichtlich um festzustellen, welche Lärmimmissionen von der Maschine und dem Bagger ausgingen. Ob vorher bereits Lärmtests stattgefunden hätten, sei dem Zeugen nicht bekannt. Der Zeuge gab an, dass er seine Feststellungen aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen als abfallfachlicher Amtssachverständiger getroffen habe. Dabei handle es sich um Bodenaushubmaterial mit Abfalleigenschaft. Von ihm sei behandeltes (gesiebtes) Material festgestellt worden, an gebrochenes Material erinnere er sich nicht. An dem Tag habe er festgestellt, dass neben gesiebtem Material auch Materialien aus einem Flusslauf gelagert gewesen wären, ebenso Materialien die sich vom Aussehen und der Beschaffenheit von Flussgeschiebesedimenten deutlich unterschieden hätten. Auf den Fotos, die der Anzeige angeschlossen sind, sei dies nicht erkennbar. Die Feststellungen habe er unmissverständlich getroffen. Er habe festgestellt, dass Bruchmaterial, gebrochenes bzw. gesiebtes Material mit der Materialbezeichnung „Frostkoffer“, mit einer 0/63 bzw. 0/65 Sieblinie, gelagert gewesen wäre. Dem Sachverhalt gehe eine Vorgeschichte voraus. Seit 2014 laufe bei der Gewerbebehörde BH xxx ein Gewerberechtsverfahren für die Neuerrichtung eines gewerberechtlichen Lagerplatzes für Aushubmaterial „Frostkoffer“ auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx. Die verfahrensgegenständliche Siebanlage sei zuvor auf dem Lagerplatz mit den Nr. xxx und xxx, KG xxx, abgestellt gewesen und offensichtlich in Betrieb gestanden. Dafür gebe es eine Verfahrensanordnung. Im Zuge dieser Verfahrensanordnung vom Mai 2016 habe der abfallfachliche Amtssachverständige den Lagerplatz überprüft und festgestellt, dass diese Maschinen nicht mehr vor Ort wären und seien auch die Materialien verbracht worden. Im Zuge der Überprüfung am 11.7.2016 habe er die oben beschriebene Siebanlage und einen Radlader der Firma xxx vorgefunden, dies auf dem Grundstück Nr. xxx. Dieser Umstand dürfte der Anlass gewesen sein, dass die Firma xxx um eine Betriebsstättengenehmigung auf dem Grundstück Nr. xxx angesucht habe. Dem verfahrensgegenständlichen Ansuchen habe er in der Betriebsbeschreibung entnommen, dass auf dem Lagerplatz Schottermaterialien aus Flüssen wie xxx und Nebenbächen aber auch aus eigenen Baustellen entnommen würden. Bei Bedarf werde der gelagerte Schotter zu 0/63 „Frostkoffer“ mit einem genehmigten Brecher gebrochen. Der „Frostkoffer“ werde ständig durch eine autorisierte Prüfanstalt geprüft. Von Seiten des Zeugen wurde ein Auszug zur „Beschreibung der innerbetrieblichen Produktions- und Arbeitsabläufe“ – datiert wird das Ansuchen vom Beschwerdeführer mit 23.8.2016 – dem Gericht vorgelegt. Weiters wurde vom Zeugen ein Schriftstück der xxx, datiert mit 20.12.2016, an die BH xxx – Gewerberecht, vorgelegt, aus welchem den Ausführungen des Zeugen zufolge ersichtlich ist, dass aufbereitetes Material – überwiegend „Frostkoffermaterial“ für Straßen und Tiefbauvorhaben im xxx- bzw. teilweise auch im xxx – zum Einsatz gelangt. Qualitätszertifikate, welche für diesen Einsatz gefordert würden, lägen vor. Weiters wurde ein Schreiben, datiert mit 28.11.2016, vorgelegt. Darin kommt zum Ausdruck, dass auf dem Lagerplatz sehr wohl Materialien, vorwiegend Aushubmaterialien, zu „Frostkoffern“ und als Betonschotter behandelt würden. Auf die Frage der Richterin an den Zeugen, wie er festgestellt habe, auf welchem Grundstück sich das von ihm auf Grund des Ortsaugenscheins vorgefundene Bodenaushubmaterial befinden würde, führte der Zeuge aus, dass die Basis KAGIS-Luftbilder seien, welche er mit der tatsächlich vor Ort vorgefunden Situation abgeglichen habe. Auf die Frage der Richterin, ob es sich bei dem vorgefundenen Material augenscheinlich um Geschiebematerial aus der xxx, wie es im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen anfällt, handeln würde, gab der Zeuge an, dass davon auszugehen sei, dass teilweise Material aus Fließgewässern vor Ort gelagert werde. Er habe aber auch festgestellt, dass Materialien gelagert worden seien, die sich mit der Geologie der Umgebung nicht deckten. Aus Fachbüchern entnehme er, dass sich die Ausnahme hinsichtlich § 3 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 auf nachweislich nicht kontaminiertes Material und nur auf Umlagerungen innerhalb von Gewässern einschließlich des Uferbereiches beziehe. Der Lagerplatz von gegebenenfalls Sedimenten sei weder im Flussbereich noch im Uferbereich eines Fließgewässers gelegen. Die Lehrmeinungen würden ihn bei seiner Beurteilung unterstützen. Auf die Frage der Richterin, welche Abfälle (Bodenaushubmaterial) auf dem Grundstück xxx, KG xxx, gesammelt, gelagert und behandelt worden seien und welcher Abfallschlüsselnummer diese zuzuordnen seien, führte der Zeuge aus, dass auf dem Grundstück zum Zeitpunkt der Überprüfung Aushubmaterialien mit Abfalleigenschaft gelagert gewesen wären. Teile der Materialien seien mittels einer mobilen motorbetriebenen Siebanlage gesiebt worden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung sei diese Siebanlage am Lagerplatz abgestellt und nicht in Betrieb gewesen. Aufgrund von Materialspuren wäre ersichtlich gewesen, dass diese Siebanlage vor Ort betrieben wurde. Die Materialspuren seien unterhalb und im Bereich des Auswurfs der Siebanlage vorhanden gewesen. Im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung habe es eine Begehung gegeben. Anlässlich einer Gewerberechtsverhandlung am 3.11.2016 sei die Siebanlage auf dem Grundstück Nr. xxx in Betrieb gewesen, offensichtlich um festzustellen, welche Lärmimmissionen von der Maschine und dem Bagger ausgingen. Ob vorher bereits Lärmtests stattgefunden hätten, sei dem Zeugen nicht bekannt. Der Zeuge gab an, dass er seine Feststellungen aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen als abfallfachlicher Amtssachverständiger getroffen habe. Dabei handle es sich um Bodenaushubmaterial mit Abfalleigenschaft. Von ihm sei behandeltes (gesiebtes) Material festgestellt worden, an gebrochenes Material erinnere er sich nicht. An dem Tag habe er festgestellt, dass neben gesiebtem Material auch Materialien aus einem Flusslauf gelagert gewesen wären, ebenso Materialien die sich vom Aussehen und der Beschaffenheit von Flussgeschiebesedimenten deutlich unterschieden hätten. Auf den Fotos, die der Anzeige angeschlossen sind, sei dies nicht erkennbar. Die Feststellungen habe er unmissverständlich getroffen. Er habe festgestellt, dass Bruchmaterial, gebrochenes bzw. gesiebtes Material mit der Materialbezeichnung „Frostkoffer“, mit einer 0/63 bzw. 0/65 Sieblinie, gelagert gewesen wäre. Dem Sachverhalt gehe eine Vorgeschichte voraus. Seit 2014 laufe bei der Gewerbebehörde BH xxx ein Gewerberechtsverfahren für die Neuerrichtung eines gewerberechtlichen Lagerplatzes für Aushubmaterial „Frostkoffer“ auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx. Die verfahrensgegenständliche Siebanlage sei zuvor auf dem Lagerplatz mit den Nr. xxx und xxx, KG xxx, abgestellt gewesen und offensichtlich in Betrieb gestanden. Dafür gebe es eine Verfahrensanordnung. Im Zuge dieser Verfahrensanordnung vom Mai 2016 habe der abfallfachliche Amtssachverständige den Lagerplatz überprüft und festgestellt, dass diese Maschinen nicht mehr vor Ort wären und seien auch die Materialien verbracht worden. Im Zuge der Überprüfung am 11.7.2016 habe er die oben beschriebene Siebanlage und einen Radlader der Firma xxx vorgefunden, dies auf dem Grundstück Nr. xxx. Dieser Umstand dürfte der Anlass gewesen sein, dass die Firma xxx um eine Betriebsstättengenehmigung auf dem Grundstück Nr. xxx angesucht habe. Dem verfahrensgegenständlichen Ansuchen habe er in der Betriebsbeschreibung entnommen, dass auf dem Lagerplatz Schottermaterialien aus Flüssen wie xxx und Nebenbächen aber auch aus eigenen Baustellen entnommen würden. Bei Bedarf werde der gelagerte Schotter zu 0/63 „Frostkoffer“ mit einem genehmigten Brecher gebrochen. Der „Frostkoffer“ werde ständig durch eine autorisierte Prüfanstalt geprüft. Von Seiten des Zeugen wurde ein Auszug zur „Beschreibung der innerbetrieblichen Produktions- und Arbeitsabläufe“ – datiert wird das Ansuchen vom Beschwerdeführer mit 23.8.2016 – dem Gericht vorgelegt. Weiters wurde vom Zeugen ein Schriftstück der xxx, datiert mit 20.12.2016, an die BH xxx – Gewerberecht, vorgelegt, aus welchem den Ausführungen des Zeugen zufolge ersichtlich ist, dass aufbereitetes Material – überwiegend „Frostkoffermaterial“ für Straßen und Tiefbauvorhaben im xxx- bzw. teilweise auch im xxx – zum Einsatz gelangt. Qualitätszertifikate, welche für diesen Einsatz gefordert würden, lägen vor. Weiters wurde ein Schreiben, datiert mit 28.11.2016, vorgelegt. Darin kommt zum Ausdruck, dass auf dem Lagerplatz sehr wohl Materialien, vorwiegend Aushubmaterialien, zu „Frostkoffern“ und als Betonschotter behandelt würden. Auf die Frage der Richterin an den Zeugen, wie er festgestellt habe, auf welchem Grundstück sich das von ihm auf Grund des Ortsaugenscheins vorgefundene Bodenaushubmaterial befinden würde, führte der Zeuge aus, dass die Basis KAGIS-Luftbilder seien, welche er mit der tatsächlich vor Ort vorgefunden Situation abgeglichen habe. Auf die Frage der Richterin, ob es sich bei dem vorgefundenen Material augenscheinlich um Geschiebematerial aus der xxx, wie es im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen anfällt, handeln würde, gab der Zeuge an, dass davon auszugehen sei, dass teilweise Material aus Fließgewässern vor Ort gelagert werde. Er habe aber auch festgestellt, dass Materialien gelagert worden seien, die sich mit der Geologie der Umgebung nicht deckten. Aus Fachbüchern entnehme er, dass sich die Ausnahme hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 auf nachweislich nicht kontaminiertes Material und nur auf Umlagerungen innerhalb von Gewässern einschließlich des Uferbereiches beziehe. Der Lagerplatz von gegebenenfalls Sedimenten sei weder im Flussbereich noch im Uferbereich eines Fließgewässers gelegen. Die Lehrmeinungen würden ihn bei seiner Beurteilung unterstützen. Zur Frage der Richterin, ob der Zeuge überprüft habe, ob der Beschwerdeführer im Besitze einer Sammler- bzw. Behandlererlaubnis

§ 24a

AWG 2002 sei, antwortete er, dass ihm bekannt sei, dass der Beschwerdeführer keine Sammler- und Behandlererlaubnis besitze, jedoch darum angesucht habe. Zur ergänzenden Frage, ob er überprüft habe, ob der Beschwerdeführer im Besitze einer Genehmigung

§ 52

AWG 2002 sei, antwortete der Zeuge, dass ihm dies ebenfalls bekannt sei und dass diese Genehmigung nicht vorliege. Zur Frage der Richterin, ob der Zeuge überprüft habe, ob der Beschwerdeführer im Besitze einer Sammler- bzw. Behandlererlaubnis

Paragraph 24 a, AWG 2002 sei, antwortete er, dass ihm bekannt sei, dass der Beschwerdeführer keine Sammler- und Behandlererlaubnis besitze, jedoch darum angesucht habe. Zur ergänzenden Frage, ob er überprüft habe, ob der Beschwerdeführer im Besitze einer Genehmigung

Paragraph 52, AWG 2002 sei, antwortete der Zeuge, dass ihm dies ebenfalls bekannt sei und dass diese Genehmigung nicht vorliege. Unter Vorhalt des vom Amtssachverständigen im Rahmen der abfallfachlichen Überprüfung am 11.07.2016 angefertigten Bildmaterials führte der Beschwerdeführer aus, dass dies „schon so gewesen sein werde“. Unter weiterem Vorhalt der Angabe in der Mitteilung des abfallfachlichen Sachverständigen vom 20.07.2016, es habe sich auch behandeltes Material auf dem Lagerplatz befunden, sagte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, dass es sich hierbei um gebrochenes Material gehandelt habe. Vom Zeugen xxx sen., geboren am xxx, wohnhaft xxx, xxx, wurde auf die Frage, ob am Überprüfungstag ausschließlich Schotter aus der xxx gelagert gewesen sei, ausgeführt, dass dies stimme, es sei ausschließlich Schotter aus der xxx gewesen. Zur Frage, ob die Siebanlage wirklich am 11.7.2016 in Betrieb gewesen sei, gab er an, dass diese sicher nicht in Betrieb gewesen wäre, da sie in xxx gestanden sei. Beim Lokalaugenschein am 3.11.2016 sei sie ca. 5 Minuten in Betrieb gewesen, weil der Lärmsachverständige messen habe wollen. Weiters erklärte der Zeuge, dass er seit den 70er Jahren das Material aus der xxx breche. Die abfallrechtliche Genehmigung sei deshalb beantragt worden, da aufgrund der vorgenommenen Kontrolle durch Herrn xxx festgestellt worden sei, dass laut AWG das gegenständliche Material Abfall wäre. Deshalb sei um die abfallrechtliche Genehmigung angesucht worden. Das Material werde aufbereitet, geprüft durch die Prüfanstalt TPA (Prüfberichte lägen vor, könnten auch nachgemailt werden). Das Material werde für Straßenbau, Kanalbau, private Betonierarbeiten etc. verwendet. Das Material werde auch auf eigenen Baustellen eingebracht. Das Material werde gebrochen, daraus werde „Frostkoffer“ gemacht, dieser werde überprüft und für Straßen- und Wegebau als „Frostkoffer“ eingebaut. Er habe eine Materialqualität daraus gemacht. Die Prüfberichte der TPA würden bis Ende der Woche an das Gericht übermittelt werden.

§ 3Abs.

1 Z 7 AWG 2002 sind nicht kontaminierte Sedimente, die zum Zwecke der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung bei Oberflächengewässern umgelagert werden, vom Abfallbegriff ausgenommen.

RV 1005 dB XXIV. GP zu § 3 Abs. 1 Z 7 sieht die Abfallrahmenrichtlinie eine Ausnahme für Sedimente vor. Die Ausnahme bezieht sich dabei auf nachweislich nicht kontaminiertes Material und nur auf Umlagerungen innerhalb von Gewässern einschließlich des Uferbereiches. Derartige Umlagerungen können sich z.B. auf Geschiebe, welche zur Verhinderung der weiteren Eintiefung eines Fließgewässers stromaufwärts verbracht werden oder Sedimente, welche zur Erhaltung einer Fahrrinne umgelagert werden, sowie Sedimentumlagerungen im Rahmen von Hochwasserschutzmaßnahmen beziehen. Eine allfällige wasserrechtliche Bewilligungspflicht bleibt davon unberührt.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 sind nicht kontaminierte Sedimente, die zum Zwecke der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung bei Oberflächengewässern umgelagert werden, vom Abfallbegriff ausgenommen.

Regierungsvorlage 1005 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, sieht die Abfallrahmenrichtlinie eine Ausnahme für Sedimente vor. Die Ausnahme bezieht sich dabei auf nachweislich nicht kontaminiertes Material und nur auf Umlagerungen innerhalb von Gewässern einschließlich des Uferbereiches. Derartige Umlagerungen können sich z.B. auf Geschiebe, welche zur Verhinderung der weiteren Eintiefung eines Fließgewässers stromaufwärts verbracht werden oder Sedimente, welche zur Erhaltung einer Fahrrinne umgelagert werden, sowie Sedimentumlagerungen im Rahmen von Hochwasserschutzmaßnahmen beziehen. Eine allfällige wasserrechtliche Bewilligungspflicht bleibt davon unberührt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt weiters fest, dass es sich im hier gegebenen Fall der Entnahme von Geschiebematerial oder Sedimenten im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 um keine „Nassbaggerung“ handelt, wie sie zur Gewinnung von Rohstoff aus einem (Grund- oder Fließ-)Gewässer auch möglich ist, selbst wenn der Beschwerdeführer sie selbst vornimmt, sondern um das Verhindern der Auswirkungen von Überschwemmungen oder Dürren durch angelandetes Geschiebematerial oder die Errichtung von Schutzbauten zur Verhinderung von Überflutungen. Hierbei ist zu konzedieren, dass die Entnahme von Geschiebe bzw. Sedimenten und deren Wiederverwendung für wasserbauliche Maßnahmen am selben Gewässer gegebenenfalls eine Zwischenlagerung auf einem geeigneten Lagerplatz erforderlich machen, ohne dass damit der Abfallbegriff für das zwischengelagerte Material begründet wird. Voraussetzung ist jedoch, dass das Material wiederum für die Durchführung der wasserbaulichen Maßnahmen rückgeführt wird. In diesem Sinne ist auch die von der Wasserrechtsbehörde der BH xxx mit Bescheid vom xxx, Zl.: xxx erteilte Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für den auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle betriebenen Lagerplatz zu sehen, die ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass der Lagerplatz für „Geschiebematerial, welches im Bereich von Instandhaltungsmaßnahmen an der xxx im Bereich xxx anfällt“, benötigt werde. Als jährliche Anfallsmenge werden im Mittel ca. 1.500 bis 2.000 m³ angegeben.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt weiters fest, dass es sich im hier gegebenen Fall der Entnahme von Geschiebematerial oder Sedimenten im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 um keine „Nassbaggerung“ handelt, wie sie zur Gewinnung von Rohstoff aus einem (Grund- oder Fließ-)Gewässer auch möglich ist, selbst wenn der Beschwerdeführer sie selbst vornimmt, sondern um das Verhindern der Auswirkungen von Überschwemmungen oder Dürren durch angelandetes Geschiebematerial oder die Errichtung von Schutzbauten zur Verhinderung von Überflutungen. Hierbei ist zu konzedieren, dass die Entnahme von Geschiebe bzw. Sedimenten und deren Wiederverwendung für wasserbauliche Maßnahmen am selben Gewässer gegebenenfalls eine Zwischenlagerung auf einem geeigneten Lagerplatz erforderlich machen, ohne dass damit der Abfallbegriff für das zwischengelagerte Material begründet wird. Voraussetzung ist jedoch, dass das Material wiederum für die Durchführung der wasserbaulichen Maßnahmen rückgeführt wird. In diesem Sinne ist auch die von der Wasserrechtsbehörde der BH xxx mit Bescheid vom xxx, Zl.: xxx erteilte Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für den auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle betriebenen Lagerplatz zu sehen, die ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass der Lagerplatz für „Geschiebematerial, welches im Bereich von Instandhaltungsmaßnahmen an der xxx im Bereich xxx anfällt“, benötigt werde. Als jährliche Anfallsmenge werden im Mittel ca. 1.500 bis 2.000 m³ angegeben. Der Rechtsirrtum der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers liegt nun darin, dass sie die Erhaltungs- und Schutzmaßnahme des WV xxx zugleich als Gewinnungsberechtigung von Schotter für den Beschwerdeführer betrachtet, da aus den Angaben des Beschwerdeführers wie auch des Zeugen xxx sen. unmissverständlich hervorgekommen ist, dass das aus der xxx und Nebenbächen entnommene Geschiebematerial nach Aufbereitung als „Frostkoffer“ vermarktet wird und nicht an den WV xxx wieder zurückgebracht wird. Abgesehen davon ist, wie aus den Aussagen hervorgeht, der Lagerplatz nicht nur für den Schotter aus der xxx in Verwendung (wie im obgenannten Bescheid festgelegt), sondern wird auch anderes Material hinzuverbracht, bzw. werden auch Manipulationen von Materialien vorgenommen. Ob das Material letztlich zertifiziert ist und allen Ansprüchen genügt, wie sie für Recyclingmaterial erforderlich sind, hat im gegenständlichen Fall keine primäre Bedeutung. Allerdings ist mit den vom Beschwerdeführer übermittelten Qualitätsnachweisen zugleich der Nachweis erbracht, dass die auf dem Lagerplatz vorgefundenen Materialien zu einem vermarktungsfähigen Produkt bearbeitet werden. Tatsache ist, dass das ausgebaggerte Geschiebematerial jedenfalls nicht wieder zurückverfrachtet wird um in die Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 zu fallen. Es liegt daher auch für den Geschiebeschotter eine Entledigungsabsicht vor, wie sie für andere, ebenfalls zu dem gegenständlichen Lagerplatz verbrachte Aushubmaterialien aus Baumaßnahmen jedenfalls gegeben ist und daher insgesamt der Abfallbegriff zutrifft. Im Übrigen weist auch die auf den übermittelten Qualitätszeugnissen aufscheinende Bezeichnung „Recyclingmaterial“ auf das Vorliegen von ursprünglich Abfall hin, der als Altstoff gegebenenfalls – soweit dies den vorgelegten Zeugnissen entnommen werden kann – den Qualitätsvorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes entspricht. Der Rechtsirrtum der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers liegt nun darin, dass sie die Erhaltungs- und Schutzmaßnahme des WV xxx zugleich als Gewinnungsberechtigung von Schotter für den Beschwerdeführer betrachtet, da aus den Angaben des Beschwerdeführers wie auch des Zeugen xxx sen. unmissverständlich hervorgekommen ist, dass das aus der xxx und Nebenbächen entnommene Geschiebematerial nach Aufbereitung als „Frostkoffer“ vermarktet wird und nicht an den WV xxx wieder zurückgebracht wird. Abgesehen davon ist, wie aus den Aussagen hervorgeht, der Lagerplatz nicht nur für den Schotter aus der xxx in Verwendung (wie im obgenannten Bescheid festgelegt), sondern wird auch anderes Material hinzuverbracht, bzw. werden auch Manipulationen von Materialien vorgenommen. Ob das Material letztlich zertifiziert ist und allen Ansprüchen genügt, wie sie für Recyclingmaterial erforderlich sind, hat im gegenständlichen Fall keine primäre Bedeutung. Allerdings ist mit den vom Beschwerdeführer übermittelten Qualitätsnachweisen zugleich der Nachweis erbracht, dass die auf dem Lagerplatz vorgefundenen Materialien zu einem vermarktungsfähigen Produkt bearbeitet werden. Tatsache ist, dass das ausgebaggerte Geschiebematerial jedenfalls nicht wieder zurückverfrachtet wird um in die Ausnahme des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 zu fallen. Es liegt daher auch für den Geschiebeschotter eine Entledigungsabsicht vor, wie sie für andere, ebenfalls zu dem gegenständlichen Lagerplatz verbrachte Aushubmaterialien aus Baumaßnahmen jedenfalls gegeben ist und daher insgesamt der Abfallbegriff zutrifft. Im Übrigen weist auch die auf den übermittelten Qualitätszeugnissen aufscheinende Bezeichnung „Recyclingmaterial“ auf das Vorliegen von ursprünglich Abfall hin, der als Altstoff gegebenenfalls – soweit dies den vorgelegten Zeugnissen entnommen werden kann – den Qualitätsvorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes entspricht. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes sind die Angaben des Zeugen und abfallfachlichen Amtssachverständigen xxx schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge gab dem Gericht ergänzend bekannt, dass verfahrensgegenständliche Abfälle (Bodenaushubmaterial) auf dem Grundstück xxx, KG xxx, der Abfallschlüsselnummer xxx (ohne Spezifizierung, da diese erst auf Grund einer Analytik getroffen werden kann) zuzuordnen sind. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx ein Lagerplatz für Bodenaushubmaterial mit Abfalleigenschaft betrieben wurde. Zudem wurde vor Ort eine mobile Siebanlage (bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlage) betrieben. Auch ist der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung der ASN xxx (ohne Spezifizierung, da diese erst auf Grund einer Analytik getroffen werden kann) und verfügt er auch nicht über eine Genehmigung

§ 52Abs.

1 AWG 2002. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx ein Lagerplatz für Bodenaushubmaterial mit Abfalleigenschaft betrieben wurde. Zudem wurde vor Ort eine mobile Siebanlage (bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlage) betrieben. Auch ist der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung der ASN xxx (ohne Spezifizierung, da diese erst auf Grund einer Analytik getroffen werden kann) und verfügt er auch nicht über eine Genehmigung

Paragraph 52, Absatz eins, AWG 2002. Zur Rechtfertigung wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdevorlage sowie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx angegeben, dass beim Beschwerdeführer keine Entledigungsabsicht bestehe und daher der Abfallbegriff für das gelagerte Material nicht zutreffe. Dazu wird vom Gericht festgestellt, dass es sich dieser Rechtsansicht betreffend die Entledigungsabsicht anschließen kann, allerdings übersieht die Rechtsvertreterin dabei, dass „Abfallerzeuger“ nicht erst ihr Mandant ist, auch wenn er selbst die Baggerungsarbeiten und den Transport zum Lagerplatz durchführt, sondern derjenige, der (als Bauherr) den Auftrag dazu gibt oder – wie dies im Fall der Entnahme von Geschiebeschotter aus der xxx als Absprache mit dem WV xxx vorgebracht wird – die Entnahme aus „Gefälligkeit“ in dem Wissen ermöglicht, dass der entnommene Geschiebeschotter zu anderen Zwecken als für wasserbauliche Maßnahmen wiederum durch den WV xxx verwendet wird. Auf Grund des vom Beschwerdeführer und dem Zeugen xxx sen. selbst angegebenen Sachverhalts, dass das zum gegenständlichen Lagerplatz verbrachte Aushubmaterial zu einem „Qualitätsprodukt“ in Form von Frostkoffer verarbeitet und vermarktet wird, erweist sich das Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dieser übe keine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der Abfallwirtschaft aus, als gedankliches Konstrukt basierend auf ihrer (unzutreffenden) Ansicht, es handle sich bei den Materialien nicht um Abfall im Sinne des AWG. Da die Entledigungsabsicht bei den vom Beschwerdeführer durchgeführten Baggerungsarbeiten für den dabei anfallenden Bodenaushub einschließlich des Schotters bei Entnahmen aus der xxx für das erkennenden Gericht einwandfrei gegeben ist, ist die belangte Behörde daher auch folgerichtig von einer gewerblichen Tätigkeit im Rahmen der Abfallwirtschaft ausgegangen. Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stellt das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins durch den abfallfachlichen Amtssachverständigen nicht im Besitz einer Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung verfahrensgegenständlicher Abfallfraktionen mit der ASN 31411 (ohne Spezifizierung, da diese erst auf Grund einer Analytik getroffen werden kann) war. Auch hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Berechtigung

§ 52AWG 2002 für eine mobile Abfallbehandlungsanlage.

Demzufolge wird vom erkennenden Gericht nunmehr von dem von der AWG-Behörde und vom abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der xxx zweifelsfrei aufgegriffenen und schlüssigen Sachverhalt Ausgang genommen, weshalb der Beschwerdeführer durch die konsenslose Sammlung und/oder Behandlung und Lagerung der Abfälle die Verwaltungsübertretungen nach Spruchpunkt 1.) – 3.) zu verantworten hat. Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stellt das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins durch den abfallfachlichen Amtssachverständigen nicht im Besitz einer Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung verfahrensgegenständlicher Abfallfraktionen mit der ASN 31411 (ohne Spezifizierung, da diese erst auf Grund einer Analytik getroffen werden kann) war. Auch hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Berechtigung

Paragraph 52, AWG 2002 für eine mobile Abfallbehandlungsanlage. Demzufolge wird vom erkennenden Gericht nunmehr von dem von der AWG-Behörde und vom abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der xxx zweifelsfrei aufgegriffenen und schlüssigen Sachverhalt Ausgang genommen, weshalb der Beschwerdeführer durch die konsenslose Sammlung und/oder Behandlung und Lagerung der Abfälle die Verwaltungsübertretungen nach Spruchpunkt 1.) – 3.) zu verantworten hat. Das erkennende Gericht stellt weiters fest, dass durch den Beschwerdeführer abseits aller rechtlichen Vorgaben des AWG 2002 agiert wurde. Auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der xxx sowie der fachlichen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die im Straferkenntnis mit den Spruchpunkten 1.), 2.) und 3.) vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des AWG 2002 begangen hat. Der Beschwerdeführer war somit im vorliegenden Fall verpflichtet, die erforderliche Erlaubnis

§ 24a

AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung gegenständlicher Abfälle vor deren Übernahme einzuholen. Durch die Unterlassung der Einholung dieser Erlaubnis hat er eine Übertretung nach § 24a Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 zu verantworten. Der Beschwerdeführer war somit im vorliegenden Fall verpflichtet, die erforderliche Erlaubnis

Paragraph 24 a, AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung gegenständlicher Abfälle vor deren Übernahme einzuholen. Durch die Unterlassung der Einholung dieser Erlaubnis hat er eine Übertretung nach Paragraph 24 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 zu verantworten. Konkret wurden durch den Beschwerdeführer grundlegende Gesetzesvorschriften der Abfallwirtschaft missachtet, zumal für die Sammlung und Behandlung verfahrensgegenständlicher Abfälle jeglicher behördliche Konsens gefehlt hat. Das erkennende Gericht sieht die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen insoferne als groben Verstoß an, als es zu den unternehmerischen Pflichten zählt, sich über die relevanten Gesetzesmaterien zu informieren und dementsprechend auch zu handeln. Im Gegenstand hat der Beschwerdeführer somit objektiv gegen den Tatbestand des §§ 79 Abs. 2 Z 6 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 und 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 und 79 Abs. 1 Z 12 iVm § 52 Abs. 1 AWG 2002 verstoßen, da er zu verantworten hat, dass an dem im angefochtenen Straferkenntnis im Spruch näher bezeichneten Tatort zur näher bezeichneten Tatzeit ein Lagerplatz mit ca. 1500 m3 Bodenaushubmaterial mit Abfalleigenschaft und einer mobilen Siebanlage betrieben wurde und somit die Tätigkeit eines Abfallsammlers bzw. Abfallbehandlers von nicht gefährlichen Abfällen ohne im Besitz einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann außerhalb von hierfür genehmigten Betriebsanlagen ausgeübt hat. Weiters hat er an dem im angefochtenen Straferkenntnis im Spruch näher bezeichneten Tatort zur näher bezeichneten Tatzeit nicht gefährliche Abfälle abgelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Weiters hat er zu verantworten, dass an dem im angefochtenen Straferkenntnis im Spruch näher bezeichneten Tatort zur näher bezeichneten Tatzeit eine mobile Abfallbehandlungsanlage aufgestellt und betrieben wurde, obwohl eine entsprechende abfallrechtliche Genehmigung zum Betrieb dieser mobilen Siebanlage nicht vorlag.Im Gegenstand hat der Beschwerdeführer somit objektiv gegen den Tatbestand des Paragraphen 79, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 und 79 Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 und 79 Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, AWG 2002 verstoßen, da er zu verantworten hat, dass an dem im angefochtenen Straferkenntnis im Spruch näher bezeichneten Tatort zur näher bezeichneten Tatzeit ein Lagerplatz mit ca. 1500 m3 Bodenaushubmaterial mit Abfalleigenschaft und einer mobilen Siebanlage betrieben wurde und somit die Tätigkeit eines Abfallsammlers bzw. Abfallbehandlers von nicht gefährlichen Abfällen ohne im Besitz einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann außerhalb von hierfür genehmigten Betriebsanlagen ausgeübt hat. Weiters hat er an dem im angefochtenen Straferkenntnis im Spruch näher bezeichneten Tatort zur näher bezeichneten Tatzeit nicht gefährliche Abfälle abgelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Weiters hat er zu verantworten, dass an dem im angefochtenen Straferkenntnis im Spruch näher bezeichneten Tatort zur näher bezeichneten Tatzeit eine mobile Abfallbehandlungsanlage aufgestellt und betrieben wurde, obwohl eine entsprechende abfallrechtliche Genehmigung zum Betrieb dieser mobilen Siebanlage nicht vorlag. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass vom Beschwerdeführer als das

§ 9VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ (unbeschränkt haftender Gesellschafter) der xxx GmbH mit Sitz in xxx, xxx, diese Unternehmung ist Komplementär der xxx, zu erwarten ist, dass er sich mit den ihn treffenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des AWG 2002 und den dazu erlassenen Verordnungen vertraut macht und auch entsprechend diesen gesetzlichen Bestimmungen handelt. Das Verschulden des Beschwerdeführers an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher jedenfalls als zumindest grob fahrlässig anzusehen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass vom Beschwerdeführer als das

Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ (unbeschränkt haftender Gesellschafter) der xxx GmbH mit Sitz in xxx, xxx, diese Unternehmung ist Komplementär der xxx, zu erwarten ist, dass er sich mit den ihn treffenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des AWG 2002 und den dazu erlassenen Verordnungen vertraut macht und auch entsprechend diesen gesetzlichen Bestimmungen handelt. Das Verschulden des Beschwerdeführers an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher jedenfalls als zumindest grob fahrlässig anzusehen. Zum Verschulden ist auszuführen, dass

§ 5Abs. 1 VSt

G iVm § 38 VwGVG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer konnte auch in keiner Weise glaubhaft darlegen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Er hat daher auch schuldhaft gehandelt.Zum Verschulden ist auszuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer konnte auch in keiner Weise glaubhaft darlegen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Er hat daher auch schuldhaft gehandelt. Diesbezüglich ist nunmehr unter Subsumption des sich aus dem anhängigen Beschwerdeverfahren ergebenden Sachverhaltes sowie der maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 samt der dazu bestehenden Judikatur, festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Von der belangten Behörde wurde fälschlicherweise die Wortfolge „von Organen des Amtes der xxx – Abteilung xxx – xxx“ dem Spruch des Straferkenntnisses zugrunde gelegt. Diese Wortfolge war durch die Wortfolge „von Organen des Amtes der xxx – Abteilung xxx – xxx“ richtig zu stellen. Abschließend wird vom erkennenden Gericht festgehalten, dass jene Aussagen bzw. Vorbringen, welche nur einen peripheren Bezug zu den angelasteten Tatbeständen haben, zwar im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgezeigt wurden, jedoch eine Überprüfung nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sein konnte, eine solche aber vom Gericht für angezeigt erachtet wird. In Würdigung der aufgenommenen Beweise bzw. hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes folgt für das erkennende Gericht daraus die Feststellung, dass der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv gegen die ihm angelasteten Rechtsbestimmungen der §§ 79 Abs. 2 Z 6 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 und 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 und 79 Abs. 1 Z 12 iVm § 52 Abs. 1 AWG 2002 verstoßen und die beschriebenen Tatvorhalte verwirklicht und sohin verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat. In Würdigung der aufgenommenen Beweise bzw. hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes folgt für das erkennende Gericht daraus die Feststellung, dass der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv gegen die ihm angelasteten Rechtsbestimmungen der Paragraphen 79, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 und 79 Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 und 79 Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, AWG 2002 verstoßen und die beschriebenen Tatvorhalte verwirklicht und sohin verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat. Zur Strafbemessung: Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass

§ 19Abs. 1 VSt

G Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist.Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass

Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen und ist die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen sind insoweit aufzuzeigen, als dies durch die Rechtsverfolgung durch die Partei und die Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. VwGH vom 17.10.2008, Zahl: 2005/12/0102).

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen und ist die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen sind insoweit aufzuzeigen, als dies durch die Rechtsverfolgung durch die Partei und die Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist vergleiche VwGH vom 17.10.2008, Zahl: 2005/12/0102). Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Nach § 79 Abs. 2 Ziffer 3 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, und ist – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – mit Geldstrafe von € 450,-- bis € 8.400,-- zu bestrafen; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100,-- bedroht.Nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, und ist – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – mit Geldstrafe von € 450,-- bis , € 8.400,-- zu bestrafen; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100,-- bedroht. Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der

§ 24aAbs.

1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –

§ 79Abs.

2 Z 6 AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 450,-- bis € 8.400,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100,-- bedroht.Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der

Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 450,-- bis € 8.400,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100,-- bedroht. Nach der Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 12 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 52 Abs. 1 aufstellt oder betreibt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, die mit Geldstrafe von € 850 bis € 41.200 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 4.200 bedroht.Nach der Strafnorm des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 12, AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 52, Absatz eins, aufstellt oder betreibt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, die mit Geldstrafe von € 850 bis , € 41.200 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 4.200 bedroht. Der Zweck der gegenständlichen Ve

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