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{'item': 'KLVwG-1326/4/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-1326/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 14.06.2017, Zahl: xxx, wegen einem Verfahren nach dem Kärntner Naturschutzgesetz nach am xxx durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung folgendermaßen zu Recht erkannt: I. Der Beschwerdeführer wird gemäß § 57 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz iVm mit der Verordnung der xxx vom

  1. November 1979, Zahl: xxx, mit welcher der xxx und seine nächste Umgebung zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, neu erlassen mit Verordnung der xxx vom 21.01.2003, Zahl: xxx, verpflichtet, die westlich des Teiches auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gelegene Anschüttung, welche eine Verbindung zwischen der Parzelle xxx und xxx, beide KG xxx, darstellt, insoferne wiederherzustellen, als diese Überfahrt an der Basis eine Maximalbreite von 5 m und die Fahrbahn eine Maximalbreite von 4 m aufweisen darf. Die unterhalb dieser Überfahrt befindliche Verrohrung ist den natürlichen Gegebenheiten anzupassen. römisch eins. Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz in Verbindung mit mit der Verordnung der xxx vom
  2. November 1979, Zahl: xxx, mit welcher der xxx und seine nächste Umgebung zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, neu erlassen mit Verordnung der xxx vom 21.01.2003, Zahl: xxx, verpflichtet, die westlich des Teiches auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gelegene Anschüttung, welche eine Verbindung zwischen der Parzelle xxx und xxx, beide KG xxx, darstellt, insoferne wiederherzustellen, als diese Überfahrt an der Basis eine Maximalbreite von 5 m und die Fahrbahn eine Maximalbreite von 4 m aufweisen darf. Die unterhalb dieser Überfahrt befindliche Verrohrung ist den natürlichen Gegebenheiten anzupassen. Die vorgeschriebene Maßnahme ist bis spätestens 01.10.2017 umzusetzen und somit der rechtmäßige Zustand wiederherzustellen. Eine Woche vor Arbeitsbeginn ist die Amtssachverständige bei der xxx zu verständigen und sind die entstandenen erdoffenen Flächen der natürlichen Sukzession zu überlassen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß den bezughabenden Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes und der Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend den xxx verpflichtet, die Anschüttungen in der KG xxx nördlich des Teiches auf Grundstück Nr. xxx und xxx, ca. 110 m² westlich des Teiches auf Grundstück Nr. xxx und xxx, ca. 65 m² und südlich des Teiches auf Grundstück Nr. xxx, xxx und xxx, ca. 60 und 15 m² und die Verrohrung im Bachgerinne (Rohr mit ca. 30 cm Durchmesser) westlich des Teiches auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, unter Einhaltung der nachstehend angeführten Auflagen bis spätestens 15.07.2017 zu entfernen und somit den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
  3. Sämtliche Anschüttungen (westlich, nördlich und südlich der Teichanlage) und das schwarze PVC-Rohr westlich des Teiches sind vollständig zu entfernen.
  4. Eine Woche vor Arbeitsbeginn ist die Amtssachverständige für Naturschutz zu verständigen.
  5. Die durch die Beseitigung der Anschüttungen entstandenen erdoffenen Flächen sind zukünftig der natürlichen Sukzession zu überlassen (keine Einsaat). Fristgerecht erhob der Rechtsmittelwerber Beschwerde gegen den genannten Bescheid und teilte darin mit, sämtlichen Vorschreibungen nachgekommen zu sein, jedoch die Überfahrt westlich des Teiches nicht entfernt zu haben, da diese seit jeher bestand, um zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, zu gelangen. Die belangte Behörde legte den Gesamtakt vor und fand am xxx am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Sohn und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Ein Amtssachverständiger für Naturschutz wurde der Verhandlung beigezogen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist u.a. Eigentümer der Parzellen Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von xxx m² und Nr. xxx, ebenfalls KG xxx, im Ausmaß von xxx m². Beide Parzellen sind im Grundbuch als landwirtschaftlich genutzte Grundflächen ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat unter anderem diese Parzellen im Jahr 2011 käuflich erworben. Bereits der Voreigentümer hat eine zwischen den Grundstücken xxx und xxx befindliche Überfahrt verwendet, um seine landwirtschaftlichen Grundstücke bewirtschaften zu können. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige stellte anlässlich eines jüngst durchgeführten Ortsaugenscheins fest, dass die genannte Überfahrt nunmehr eine Breite vom 12 m aufweist und konnte anhand der Orthofotos aus den Jahren 2002, 2010 und 2016 keine Überfahrt feststellen. Seinen Ausführungen zufolge befindet sich westlich anliegend zum Grundstück xxx, KG xxx, ein horstiges Großseggenried, das auf eine Feuchtfläche hinweist. Auch der Biotopkataster aus dem Jahre 1997 weist diese Fläche als Großseggenried aus. Bei der verfahrensgegenständlichen Überfahrt handelt es sich um neu aufgeschütteten Schlamm, der aus Aushubarbeiten im Teich stammt und eine Neuaufschüttung darstellt. Anhand der im Akt erliegenden Orthofotos, des Biotopkatasters, der Lichtbildbeilagen und der beiden naturschutzfachlichen Stellungnahmen vom 16.03.2017 und 26.05.2017, erklärte der naturschutzfachliche Amtssachverständige, dass die genannte Überfahrt mit einer Breite von maximal 4 m bereits im Jahr 2002 bestanden haben könnte, diese jedoch aufgrund eines sie verdeckenden Baumbestandes auf dem Orthofoto nicht erkennbar sein könnte. Auch schloss der Amtssachverständige nicht aus, dass bereits in diesem Altbestand eine Verrohrung bestanden haben könnte. Der Amtssachverständige legte in der Verhandlung fest, dass die genannte Überfahrt an ihrer Basis eine Maximalbreite von 5 m und eine Fahrbahnbreite von maximal 4 m aufweisen darf und die Verrohrung unterhalb dieser Überfahrt den natürlichen Gegebenheiten anzupassen ist. Im Übrigen ist diese Maßnahme bis spätestens 01.10.2017 umzusetzen und somit der rechtmäßige Zustand wiederherzustellen. Eine Woche vor Arbeitsbeginn ist die Amtssachverständige bei der belangten Behörde zu verständigen und sind die entstandenen erdoffenen Flächen der natürlichen Sukzession zu überlassen. Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsohne aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, hier insbesondere den Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen. Sowohl der Rechtsmittelwerber als auch die Vertreterin der belangten Behörde erklärten zum Verhandlungsergebnis ihre Zustimmung. Im Sinn des § 5 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen, sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.Im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen, sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten. Gemäß § 57 Abs. 1 leg. cit ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurden. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, leg. cit ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurden. Unter Zugrundelegung der genannten gesetzlichen Bestimmungen und des Verhandlungsergebnisses war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Ausdrücklich bemerkt wird, dass lediglich die Wiederherstellung der Anschüttungen westlich des Teichs auf Grundstück Nr. xxx und xxx in der KG xxx angefochten wurde. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1326.4.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.