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KLVwG-1065/8/2017

Obsah (8)§ 65§ 126§ 28§ 25a§ 17§ 23§ 54Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-1065/8/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 65Abs.

3 Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, bezüglich des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen und eines Verhandlungsbeschlusses

§ 126

Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vom 15.5.2017, Zahl: xxx, wegen Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Paragraph 65, Absatz 3, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, bezüglich des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen und eines Verhandlungsbeschlusses

Paragraph 126, Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.5.2017 hat die Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete in ihrer Sitzung am 4.5.2017 den Beschluss gefasst: „…I. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen in nachfolgenden Fällen:

  1. a)Es besteht der Verdacht, dass Herr xxx mehrmals gegen die einen Beamten gebührenden Meldepflichten dadurch verstoßen hat, - weil er am 31. März 2016 um 8.45 Uhr das Gemeindeamt verlassen hat und sich beim Amtsleiter-Stellvertreter auch nicht abgemeldet hat. - weil er am 19. Mai 2016 dieses Verhalten wiederholt gesetzt hat und um 14.58 Uhr wiederum das Amtsgebäude ohne Mitteilung an den Amtsleiter verlassen hat. - weil er eine für 23. Mai 2016 anberaumte Baubesprechung aus heiterem Himmel verlassen hat. - weil er am 3. Oktober 2016 dem Amtsleiter einen Urlaubsantrag vorgelegt hat und ohne eine Entscheidung darüber abzuwarten, anschließend das Gemeindeamt verlassen hat. Diesbezüglich war es dem Amtsleiter nicht möglich, das Gesuch zu bearbeiten. - weil er am 5. Oktober 2016 für den 6. Oktober 2016 einen Urlaubsantrag abgegeben und den und den Urlaub angetreten, obwohl der Urlaub aufgrund einer Unterbesetzung nicht genehmigt werden konnte. - weil er am 12. Februar 2017 das Amtsgebäude verlassen hat, ohne sich beim Amtsleiter-Stellvertreter abzumelden.
  2. b)Weiters besteht der Verdacht, dass Herr xxx Buchungen im elektronischen Zeiterfassungssystem unterlassen und gegen die Einhaltung der Dienstzeit im Allgemeinen dadurch verstoßen hat, - dass er am 31. März 2016 beim Verlassen des Gemeindeamtes aus dem Zeiterfassungssystem nicht ausgecheckt hat. - dass er am 25. April 2016 (7.27 Uhr) beim Verlassen des Gemeindeamtes wegen einer Therapie, die sich jedoch mit dem Therapieplan nicht deckt, aus dem Zeiterfassungssystem nicht ausgecheckt hat. - dass er sich am 9. Mai 2016 (10.30 Uhr) beim Verlassen des Gemeindeamtes für einen Arztbesuch aus dem Zeiterfassungssystem nicht ausgecheckt hat. - dass er sich am 11. Mai 2016 (8.30 Uhr) für einen Arztbesuch bis 14.00 Uhr nicht ausgecheckt hat.dass er sich am 11. Mai 2016 (8.30 Uhr) für einen Arztbesuch bis , 14.00 Uhr nicht ausgecheckt hat. - dass er am 13. Mai 2016 (11.10 Uhr) das Amtsgebäude ohne Buchung im Zeiterfassungssystem verlassen hat. - dass er, am 11. November 2016 das Amtsgebäude ohne Buchung im Zeiterfassungssystem verlassen hat. - dass er am 22. Februar 2017 (7.40 Uhr) das Amtsgebäude ohne Buchung im Zeiterfassungssystem verlassen hat.
  3. c)Es besteht der Verdacht, dass Herr xxx ein Fehlverhalten im Krankenstand dadurch gesetzt hat, - dass er im Krankenstand am 27. April 2016 das Gemeindeamt betreten hat und mit dem Dienstcomputer private Erledigungen abgewickelt hat Dieses Verhalten wurde ebenso am 12. Juni, am 20. Juni, am 24. Juni und am 27. Juni 2016 gesetzt. Des Weiteren wurde von der xxx und vom Kommandanten der PI xxx, Herrn xxx, mitgeteilt, dass Herr xxx immer wieder private E-Mails vom Dienstcomputer versendet. - dass er am 26. Juni 2016 (noch im Krankenstand befindlich) mehrere Menschen dadurch gefährdet hat, dass er bei einer Prozession mit seinem Jeep im Wald einen Hohlweg herunter gerast ist. - dass er am 10. Juli 2016 (noch im Krankenstand befindlich) vom Bürgermeister bei einer Festveranstaltung in xxx gesehen wurde, bei der er größere Mengen Alkohol konsumiert hat.
  4. d)Verdacht des mehrmaliger Verstoßes gegen Dienstanweisungen Mit 1. Juli 2016 wurde vom Bürgermeister eine schriftliche Dienstanweisung erlassen, dass der Arbeitsplatz während des Krankenstandes nicht zu benutzen ist. Des Weiteren wurde das Betreten des Amtsgebäudes außerhalb der Dienstzeiten untersagt. Die Erledigung privaten Schriftverkehrs über die Dienst-E-Mail-Adresse wurde untersagt. Ebenso wurde festgehalten, dass das Diensttelefon von Herrn xxx ausnahmslos für dienstliche Angelegenheiten zu benutzen ist. Im Übrigen wurde Herr xxx angewiesen, seinem Dienstvorgesetzten über Arztbesuche eine hierfür vorgesehene Zeitbestätigung vorzulegen, sowie über von ihm geleistete Arbeiten täglich einen Tätigkeitsbericht zu verfassen und diesen am darauffolgenden Tag seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen. Das pflichtwidrige Verhalten wurde von Herrn xxx aber auch nach Erteilung der schriftlichen Dienstanweisung fortgesetzt: - So ist er am 6. Juli 2016 erneut trotz Krankenstand am Gemeindeamt erschienen und wollte einen Urlaubsantrag genehmigt bekommen. - Am 13 Juli 2016 hat sich Herr xxx erneut im Gemeindeamt befunden. Auf Nachfrage der Amtsleitung hat er keine Auskunft darüber gegeben, ob er im Krankenstand ist oder nicht. - Herr xxx hat den Dienstgeber nach schriftlicher Aufforderung am 20. Juli 2016 (RSa) nicht über die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit informiert. Herr xxx hat den Dienstgeber nach schriftlicher Aufforderung am , 20. Juli 2016 (RSa) nicht über die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit informiert. - Am 25. Juli 2016 ist Herr xxx wieder am Gemeindeamt erschienen und wirkte dabei auf den Amtsleiter äußerst verwirrt und angsteinflößend in seinen Äußerungen. Später wurde erneut bemerkt, dass Herr xxx von seinem Dienstcomputer entgegen der Dienstanweisung vom 1. Juli 2016 versendet hat. - Am 29. Juli 2016 ist Herr xxx um 7.20 Uhr in seinem Büro erschienen und missachtete eine (weitere) mündliche Anweisung des Herrn Bürgermeister, entweder eine „Gesundmeldung“ vorzulegen oder den Arbeitsplatz wieder zu verlassen. - Am 19. August 2016 wurde Herr xxx von den Bauhofmitarbeitern um 6.00 Uhr dabei gesehen, wie er das Amtsgebäude betreten hat. Auch am 22. August 2016 hat sich Herr xxx im Gemeindeamt befunden und wollte erneut einen Urlaubsantrag abgeben. - Am 28. August 2016 betrat Herr xxx erneut das Gemeindeamt und hat es kurze Zeit später wieder verlassen. - Am 29. August 2016 hat Herr xxx erneut sein Büro im Gemeindeamt mit schmutziger Arbeitskleidung aufgesucht und eine Frage des Bürgermeisters mit drohenden Worten: „jetzt kommt etwas Gröberes“ quittiert, ehe er das Büro wieder verlassen hat. Aufgrund der langen Krankenstandsdauer und zur Feststellung der vollen Arbeitsfähigkeit wurde Herrn xxx am 30. August 2016 schriftlich (RSa) angeordnet, sich am 19. September 2016 um 15.00 Uhr einer fachärztlichen Untersuchung bei der Arbeitsmedizinerin, Frau xxx, in xxx zu unterziehen. - Am 6. September 2016 erscheint Herr xxx um 7.50 Uhr wieder im Gemeindeamt und verlässt es, nachdem er ein E-Mail an die Amtsleitung gesendet hat. - Am 12.09.2016 hat Herr xxx wieder mehrmals am Arbeitsplatz erschienen bzw. hat diesen verlassen, ohne eine Gesundmeldung vorgelegt zu haben. An diesem Tag hat sich ein weiterer Vorfall ereignet: Herr xxx hat Bürgermeister xxx und den Herrn Amtsleiter, die zu einem Ortsaugenschein unterwegs waren, mit seinem PKW bedrängt. - Am 16. September 2016 war Herr xxx wiederum ab ca. 7.30 Uhr in seinem Büro und hat dieses entgegen einer neuerlichen mündlichen Dienstanweisung des Herrn Bürgermeister um 12.40 Uhr wieder verlassen. - Am 22. September 2016 war Herr xxx wiederum in seinem Büro im Gemeindeamt. Dem Termin hinsichtlich der fachärztlichen Untersuchung hat er ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet. - Am 23. September 2016 war Herr xxx wiederum in seinem Büro im Gemeindeamt anwesend. Bürgermeister und Amtsleiter haben ihn erneut auf die fachärztliche Untersuchung und seinen Krankmeldung angesprochen. - Das eigenmächtige Kommen und Gehen wiederholte sich auch am 27. September 2016 und am 28. September 2016.Das eigenmächtige Kommen und Gehen wiederholte sich auch am , 27. September 2016 und am 28. September 2016. Am 28. September 2016 unterzog sich Herr xxx der angeordneten fachärztlichen Untersuchung und wurde für arbeitsfähig erklärt. Der Inhalt der schriftlichen Dienstanweisung vom 1. Juli 2016 wurde in einer neuerlichen Dienstanweisung vom 3. Oktober 2016 wiederholt. - Trotz mehrmaliger Aufforderung, einen Tätigkeitsbericht abzugeben, wurde von Herrn xxx kein Tätigkeitsbericht abgegeben. Beispielsweise wurde er vom Amtsleiter am 10. Oktober 2016 hierzu aufgefordert. Dazu vom Amtsleiter befragt, warum er den bisherigen Dienstanweisungen nicht Folge geleistet hat, wurde von Herrn xxx mitgeteilt: „dos lies i jo gar nit, dos interessiert mi nit, aber i werd dir etwas schrieben“. - Am 13. Oktober 2016 wurde von Herrn xxx das Faxgerät der Gemeinde für private Zwecke (Verwaltungsstrafverfahren) benutzt.
  5. e)Es besteht der Verdacht, dass Herr xxx weiters ein Fehlverhalten der mangelnden Aufgabenerfüllung dadurch gesetzt hat, - dass er am 5. Juli 2016 dem Amtsleiter-Stellvertreter über ein Objekt in xxx die erforderlichen Informationen hinsichtlich Umbauarbeiten nicht erteilt hat. Im Übrigen müssen die Arbeiten des Herrn xxx von der Amtsleitung und den übrigen Bediensteten aufgrund seiner langen Krankenstandsdauer übernommen werden. - dass Herr xxx im Gemeindeamt eine Partei offensichtlich falsch beraten hat, indem er ein bewilligungsfreies Bauansuchen ausgestellt hat, für welches jedoch eine Baubewilligung notwendig wäre. - dass er am 10. Mai 2016 an einer Baubesprechung ohne Einladung teilgenommen und dort mit Fehlverhalten aufgefallen ist. - dass er den Baubescheid vom 17. November 2015, Zahl: xxx, als Sachbearbeiter eigenmächtig und ohne Wissen des Herrn Bürgermeisters unterschrieben hat….“ In weiterer Folge hat die Disziplinarkommission aufgrund des o.a. Verdachtes einstimmig den Beschluss gefasst eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die wörtlich lautet: „…Abgesehen davon, dass mir keine Gelegenheit gegeben wurde zur Absicht eines Einleitungsverfahrens, sowie zu den angeblichen Vorfällen Stellung zu nehmen, (zeugt ja schon dies allein von einer unglaublichen Willkür) stelle ich vorweg nur fest, das diese pauschal zurückgewiesen werden und im Verfahren die nötigen Beweise vorgelegt werden. Es geht aus den Ausführungen sogar hervor, daß ich in den wenigen berechtigten und ärztlich angeordneten Krankentagen Dienst verrichte, als erster am Morgen (meist vor 7 Uhr) im Dienst bin und bei vollem Diensteifer bin! Bringe auch Beweise aus der Bevölkerung, die das Gemeindeamt nicht betreten, wenn ich nicht im Amt bin! Es wird mir auch von mehreren Ärzten (gerichtlich beeidete) bestätigt, dass einige Krankheiten auf das dienstliche Mobbing, welches seit der Amtszeit des BGM. Xxx extreme Ausmaße annimmt und diese nun schwere gesundheitliche Schäden nach sich ziehen. Es wird mir auch von mehreren Ärzten (gerichtlich beeidete) bestätigt, dass einige Krankheiten auf das dienstliche Mobbing, welches seit der Amtszeit des , BGM. Xxx extreme Ausmaße annimmt und diese nun schwere gesundheitliche Schäden nach sich ziehen. AL xxx habe ich stets über alles informiert, doch sagt er immer nur achselzuckend, was soll ich machen ??? BGM xxx macht ihn auch hinsichtlich Diensteinteilung und Ordnung „mundtot“, mir tut er leid! Wie soll er so das Amt unbeeinflusst und objektiv führen !? BGM xxx wollte mich schon 2010-2011 mit einem billigen Schmäh (Angebot von € 21.000,-) in den Ruhestand mobbeln! Dieses Angebot hat aber kein GR gesehen geschweige genehmigt! Neben „Entwendung von Amtsschlüsseln und Amtssiegeln aus meinem versperrten Bürotisch“ während eines Kuraufenthaltes im Jahre 2010 (ich war in 45 DJ nur 1 x auf KUR) und Manipulationen im Standesamt gab es jede Menge „unsichtbarer“ Mobblereien und Diskriminierungen! (Zeuge: xxx vom Standesamtsverband) und weiterer Beweis: beiliegendes Fax vom 28.2.2011 und Schr. Vom 12.10.2010!!! BGM xxx hat sich auch des Verdachtes des Amtsmißbrauches schuldig gemacht, da er mich in er Folge ohne GR-Beschluß einfach selbstherrlich „Versetzt“ hat! (ein klarer Amtsmißbrauch ?) So geht die Mobblerei bis heute weiter .... Anordnung von amtsärztl. Untersuchungen, die Bestätigungen sind leider verschwunden und trotz meiner Nachfrage bis heute unauffindbar !? Ich habe BGM xxx auch immer auf Gesetzesverletzungen aufmerksam gemacht, kleinere öfters, große waren Gesetzesbestimmungen bei der Besetzung der Wahllokale und Sprengel, Wohnsitzschwindel eines Volksschülers (bzw. mit den Eltern) udgl. mehr, doch habe ich dafür nur „gebüßt“ ! und werde gemobbt und im Dienst als auch außer Dienst diskriminiert ! Durch diese Schwindlereien und Gesetzesverletzungen ist er auch nicht frei und in seinen Taten „von anderen beeinflusst“ bzw. auch erpressbar – ich merke es auch in privaten Dingen! Bitte diesen Verdacht genau durchleuchten! Bitte um einen dbzgl. Rechtsbeistand, da er auch die gesetzlich vorgeschriebene „Personalvertretung“ trotz mehrmaliger Aufforderung nicht installiert! Bitte um einen dbzgl. Rechtsbeistand, da er auch die gesetzlich vorgeschriebene , „Personalvertretung“ trotz mehrmaliger Aufforderung nicht installiert! Ich bitte auch um aufsichtbehördliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit um dies alles und andere grobe Mängel in unserem Gemeindeamt aufzuzeigen und nun schlußendlich um die Einschaltung der Staatsanwaltschaft ! Bitte umgehend, es geht nun an die Grenze des gesundheitlich erträglichen! Bestätigungen der gesundheitlichen Körperverletzung von xxx, xxx und xxx können auch von Ihnen jederzeit angefordert werden, gebe hiemit die Erlaubnis! Danke! Mit freundlichem Gruß“ Die Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete hat den Akt vorgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 29.8.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung mit den Parteien des Verfahrens statt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx hat – datiert mit 27.2.2017 eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete erstattet. Wörtlich lautet diese Anzeige: „

§ 17Abs.

1 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992, LGBI Nr. 56 i.d.g.F. (im folgenden kurz „K-GBG 1992“) hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienste zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und hintanzuhalten, was diesen abträglich sei oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Hierbei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden. „

Paragraph 17, Absatz eins, des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992, LGBI Nr. 56 i.d.g.F. (im folgenden kurz „K-GBG 1992“) hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienste zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und hintanzuhalten, was diesen abträglich sei oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Hierbei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.

§ 17Abs.

2 Satz 1 bis 3 leg. cit. hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach besten Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Er hat dem Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen.

Paragraph 17, Absatz 2, Satz 1 bis 3 leg. cit. hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach besten Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Er hat dem Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen.

§ 23Abs.

1 K-GBG 1992 hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst enthoben oder seine Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist.

Paragraph 23, Absatz eins, K-GBG 1992 hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst enthoben oder seine Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist.

§ 54

K-GBG 1992 sind öffentlich-rechtliche Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, zur Verantwortung zu ziehen.

Paragraph 54, K-GBG 1992 sind öffentlich-rechtliche Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, zur Verantwortung zu ziehen. Im Folgenden wird das pflichtwidrige Verhalten vom Gemeindebediensteten Herrn xxx chronologisch festgehalten: Am 31.03.2016 verließ Herr xxx um ca. 8.45 Uhr das Gemeindeamt ohne Abmeldung beim AL-Stellvertreter. Er hat sich auch beim Zeiterfassungssystem nicht ausgecheckt. Herr xxx ist den ganzen Tag nicht mehr erschienen. Sein Aufenthalt war der Amtsführung nicht bekannt. Es sei angemerkt, dass die Amtsleitung zu diesem Zeitpunkt von Herrn xxx nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass Herr xxx sich im Krankenstand befindet. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde erst am 04.04.2016 nachgereicht (Arbeitsunfähigkeitsbestätigung xxx ohne Ausstellungsdatum mit Krankenstandsdauer von 30.03.2016 bis 04.04.2016) Am 25.04.2016 verließ Herr xxx um 7.27 Uhr das Amtsgebäude und teilte der Amtsleitung mit, dass er zur Therapie gehen müsse. Laut Therapieplan, eingelangt, am 04.04.2016 war der letzte Termin für eine Therapie am 22.04.2016 um 7:30 Uhr. Um 09.03 Uhr kam Herr xxx vom genannten Therapietermin zurück. Es sei vermerkt, dass sich Herr xxx im Zeiterfassungssystem nicht ausgecheckt hat und daher die Abwesenheit als normale Dienstzeit erfasst wurde. Die Krankmeldung wurde dann von Herrn xxx nicht persönlich an die Amtsleitung übergeben, sondern elektronisch eingescannt. Am 27.04.2016 hat Herr xxx trotz Krankenstand um 16.10 Uhr das Amtsgebäude betreten. Außerdem gehen von der Bevölkerung ständig Meldungen ein, dass Herr xxx im Krankenstand ständig mit seinem PKW samt Anhänger unterwegs ist, um Arbeiten zu verrichten und das außerhalb der verordneten Ausgehzeiten. Weiters konsumiert Herr xxx im Krankenstand Alkohol in den örtlichen Gasthöfen. Am 28.04.2016 wurde Herr xxx von unseren Wirtschaftshofmitarbeitern beobachtet, wie er um ca. 05.30 Uhr das Amtsgebäude betrat. Herr xxx befindet sich nach wie vor im Krankenstand. Am 09.05.2016 hat Herr xxx um 10.30 Uhr das Amt verlassen und dem Amtsleiter mitgeteilt, dass er zu seinem Hausarzt, Herrn xxx, müsse. Herr xxx betrat das Amtsgebäude erst wieder um 14.10 Uhr. Herr xxx hat seine Abwesenheit wiederum nicht im Zeiterfassungssystem erfasst und somit wurde die Abwesenheit als Dienstzeit erfasst. Auch wurde von Herrn xxx keine Bestätigung für den Arztbesuch vorgelegt. Der 09.05.2016 war der erste Tag der Arbeitsfähigkeit (siehe Krankmeldung vom 25.04.2016, arbeitsunfähig von 23.04.2016 bis 08.05.2016) Am 10.05.2016 ist Herr xxx plötzlich während einer Baubesprechung zwischen Herrn xxx, Herrn xxx und dem Amtsleiter während der Dienstzeit um ca. 11.30 Uhr ohne Anordnung auf dem Grundstück von Frau xxx erschienen. Er unterbrach mit lauten und aggressiven Worten die Baubesprechung und attackierte den Polier der Firma xxx. Es sei angemerkt, dass Herr xxx das Grundstück von Frau xxx gepachtet hat und das Grundstück als Lagerplatz für den Bau des Hochwasserschutzes in xxx genutzt wurde. Herr xxx hat hier keine dienstliche Zuteilung und hat mit seinem Auftreten nur private Interessen in der Dienstzeit verfolgt. Er hat sich hierfür auch nicht ausgecheckt und die Dienstzeit wurde normal erfasst. Am 10.05.2016 ist Herr xxx plötzlich während einer Baubesprechung zwischen Herrn xxx, Herrn xxx und dem Amtsleiter während der Dienstzeit um , ca. 11.30 Uhr ohne Anordnung auf dem Grundstück von Frau xxx erschienen. Er unterbrach mit lauten und aggressiven Worten die Baubesprechung und attackierte den Polier der Firma xxx. Es sei angemerkt, dass Herr xxx das Grundstück von Frau xxx gepachtet hat und das Grundstück als Lagerplatz für den Bau des Hochwasserschutzes in xxx genutzt wurde. Herr xxx hat hier keine dienstliche Zuteilung und hat mit seinem Auftreten nur private Interessen in der Dienstzeit verfolgt. Er hat sich hierfür auch nicht ausgecheckt und die Dienstzeit wurde normal erfasst. Am 11.05.2016 hat Herr xxx wiederum um 08.30 Uhr das Amt verlassen und dem Amtsleiter mitgeteilt, dass er zu seinem Hausarzt, Herrn xxx, müsse. Herr xxx betrat das Amtsgebäude erst wieder um 14.00 Uhr. Herr xxx hat seine Abwesenheit wiederum nicht im Zeiterfassungssystem erfasst und somit wurde die Abwesenheit als Dienstzeit erfasst. Auch wurde von Herrn xxx trotz wiederholter Aufforderung erneut keine Bestätigung für den Arztbesuch vorgelegt. Um 14.18 Uhr verließ er ohne Kommentar das Amt. Für die Abwesenheit wurde keine Bestätigung vom Hausarzt vorgelegt. Am 12.05.2016 hat Herr xxx um 07.45 Uhr das Amtsgebäude verlassen und teilt dem Amtsleiter mit, dass er zum Therapiezentrum müsse, um etwas zu holen. Er hat sich erneut nicht ausgecheckt. Um ca. 08.00 Uhr kam Herr xxx zurück. Um 14.45 Uhr verließ Herr xxx ohne Meldung das Amt. Am 13.05.2016 hat Herr xxx unabgemeldet um 11.10 Uhr das Amtsgebäude verlassen. Es sei angemerkt, dass Herr xxx durch sein ständige Kommen und Gehen Verwirrung stiftet und seine Dienstzeit durch Fehlbedienung seinerseits schwer nachvollziehbar ist. So hat er sich am 13.05.2016 um 09:38 Uhr ausgecheckt und um 10.53 Uhr wieder eingecheckt und um 11.10 Uhr, als er das Amtsgebäude augenscheinlich verließ nicht mehr an der Zeiterfassung ausgecheckt. Am 19.05.2016 hat Herr xxx um 14.58 Uhr wiederrum ohne Meldung an den Amtsleiter das Amtsgebäude verlassen. Ebenso wurde Herr xxx von Seiten des Herrn Bürgermeister im Beisein des Amtsleiters um eine Aussprache bezüglich den Arbeitsablauf im Bauamt gebeten. Herr xxx hat diesen Termin verweigert und forderte eine schriftliche Einladung mit den Themeninhalten der Besprechung, frühestens am Montag, dem 23.05.

  1. Am 23.05.2016 wurde Herr xxx vom Amtsleiter im Einvernehmen mit dem Herrn Bürgermeister für 24.05.2016 um 08.00 Uhr nochmals schriftlich (per e-mail) zu einer Dienstbesprechung mit den geplanten Themen eingeladen, da er die mündliche Einladung für 19.05.2016 verweigert hat. Weiters hat Herr xxx um 09.05 Uhr das Amt verlassen und hat dem Amtsleiter mitgeteilt, dass er einen Termin mit Herrn xxx von der Verwaltungsgemeinschaft habe. Herr xxx hat dann um 10.15 Uhr der Amtsleitung persönlich mitgeteilt, dass der Termin – Bauverhandlung xxx – erst stattfindet. Da der Bürgermeister und der Amtsleiter einen gemeinsamen dienstlichen Termin in xxx zu absolvieren hatten, fuhren sie beim Anwesen Fam. Xxx vorbei und statteten einen kurzen Besuch ab. Nach ca. 10 min verließ Herr xxx aus heiterem Himmel die Baubesprechung und sagte dass er zum Arzt müsse. Der Amtsleiter musste dann für Herrn xxx einspringen. Am 23.05.2016 wurde Herr xxx vom Amtsleiter im Einvernehmen mit dem Herrn Bürgermeister für 24.05.2016 um 08.00 Uhr nochmals schriftlich (per e-mail) zu einer Dienstbesprechung mit den geplanten Themen eingeladen, da er die mündliche Einladung für 19.05.2016 verweigert hat. Weiters hat Herr xxx um 09.05 Uhr das Amt verlassen und hat dem Amtsleiter mitgeteilt, dass er einen Termin mit Herrn , xxx von der Verwaltungsgemeinschaft habe. Herr xxx hat dann um 10.15 Uhr der Amtsleitung persönlich mitgeteilt, dass der Termin – Bauverhandlung xxx – erst stattfindet. Da der Bürgermeister und der Amtsleiter einen gemeinsamen dienstlichen Termin in xxx zu absolvieren hatten, fuhren sie beim Anwesen Fam. Xxx vorbei und statteten einen kurzen Besuch ab. Nach ca. 10 min verließ Herr xxx aus heiterem Himmel die Baubesprechung und sagte dass er zum Arzt müsse. Der Amtsleiter musste dann für Herrn xxx einspringen. Am 24.05.2016 ist Herr xxx erst um 07.50 Uhr zum Dienst erschienen. Der schriftlichen Einladung zum Besprechungstermin ist er nicht nachgekommen. Nach einer Wartezeit von ca. einer halben Stunde verließ der Herr Bürgermeister das Amtsgebäude um einen dienstlichen Termin wahrzunehmen. Am Sonntag, dem 12.06.2016 erhielt der Amtsleiter um 03.02 Uhr von Herrn xxx eine e-mail vom Dienstcomputer des Herrn xxx. Herr xxx verrichtet ständig private Tätigkeit im Amt. Außerdem wird auch laufend das Diensttelefon von ihm für private Zwecke genutzt. Am 20.06.2016 befindet sich Herr xxx seit ca. 14.00 Uhr im Amt an seinem Arbeitsplatz, obwohl er sich im Krankenstand befindet und verlässt um ca. 15:30 Uhr wieder das Amtsgebäude. Am 24.06.2016 begegnete Herr xxx dem Amtsleiter vor dem Gemeindeamt. Der Amtsleiter wartete gerade auf den Bürgermeister, um gemeinsam zum Kindergartenabschlussfest zu gehen. Dabei wurde Herr xxx gesehen, wie er außerhalb der Dienstzeiten und im Krankenstand gerade aus dem Amtsgebäude herauskam. Am 27.06.2016 befindet sich Herr xxx wiederum ohne Anordnung seit ca. 07.30 Uhr im Amt an seinem Arbeitsplatz, obwohl er im Krankenstand ist. Um ca. 07.50 Uhr verlässt er das Amtsgebäude mit den Worten „ich muss zum xxx“ (xxx). Am 28.06.2016 wurde Herr xxx vom Amtsleiter persönlich zu einer Dienstbesprechung eingeladen. Herr xxx antwortete dem Amtsleiter, dass er mit dem Bürgermeister nichts mehr zu Reden hätte und verweigerte die Einladung. Trotz Aufforderung wurde noch immer keine Gesundmeldung von Seiten des Herrn xxx vorgelegt. Herr xxx benutzt nach wie vor ohne dienstliche Anordnung seinen Arbeitsplatz im Krankenstand. Am 30.06.2016 erhielt die Marktgemeinde xxx ein e-mail der xxx. Hier geht deutlich hervor, dass Herr xxx wiederholt private Angelegenheiten über seine Dienstemail abwickelt um den Anschein zu erwecken, es handle sich um eine dienstliche Angelegenheit. Außerdem befindet sich Herr xxx noch immer im Krankenstand. Am 01.07.2016 betrat Herr xxx um ca. 8.25 Uhr trotz Krankenstand und ohne dienstliche Anordnung mit Herrn xxx gemeinsam das Amt. Herr xxx kommt in das Büro der Amtsleitung und informiert den Amtsleiter, dass er mit Herrn xxx einen Termin für die Bauverhandlung am 12.07.2016 vereinbart hat. Weiters hat er mit Herrn xxx einen Termin für diesen Tag vereinbart. Da der Kundmachungsfrist im Sinne der K-BO nicht genüge getan wird und sich Herr xxx noch immer im Krankenstand befindet, wird die Bausache „xxx“ von der Amtsleitung übernommen. Um 09.05 Uhr hat Herr xxx das Amtsgebäude ohne Meldung verlassen. Er hat der Amtsleitung lediglich ein e-mail versendet. Am 04.07.2016 wurde uns vom Kommandanten der Polizeiinspektion xxx, Herrn xxx, mitgeteilt dass auch bei der Polizeiinspektion xxx des Öfteren e-mails von Herrn xxx einlangen, die rein seine privaten Interessen betreffen. So langte am Sonntag, dem 03.07.2016 um 07.36 Uhr ein e-mail bei der Polizeiinspektion xxx ein, welche für private Zwecke vom Dienstcomputer des Gemeindeamtes versendet wurde. Am 05.07.2016 wollte der Amtsleiter-Stellvertreter von Herrn xxx über ein Objekt in xxx Informationen bezüglich Umbauarbeiten einholen, die er notwendig für eine Abgabenberechnung benötigt hätte. Er erhielt ab keine genügende Antwort. Beweis: AV vom 31.03.2016 mit Zeiterfassungsprotokoll März 2016, AV vom 25.04.2016 mit Zeiterfassungsprotokoll April 2016 und Krankmeldung, eingelangt am 25.04.2016 per scan, AV‘s vom 28.04.2016, AV vom 10.05.2016 mit Zeiterfassungsprotokoll Mai 2016, AV vom 11.05.2016 mit Zeiterfassungsprotokoll Mai 2016, AV vom 12.05.2016 mit Zeiterfassungsprotokoll Mai 2016, AV vom 13.05.2016 mit Zeiterfassungsprotokoll Mai 2016, AV‘s vom 19.05.2016, e-mail der schriftlichen Einladung zur Dienstbesprechung vom 23.05.2016 und e-mail von Herrn xxx vom 23.05.2016, AV vom 24.05.2016, AV vom 20.06.2016, AV‘s vom 27.06.2016, AV‘s vom 28.06.2016, e-mail vom 30.06.2016, AV vom 01.07.2016, e-mail vom 01.07.2016, e-mail vom 04.07.2017, AV vom 05.07.2016 Wegen wiederholter Verstöße gegen seine Dienstpflichten, insbesondere des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1 K-GBG 1992, erteilten ich in meiner Eigenschaft als Vorstand des Gemeindeamtes sowie seine unmittelbaren Vorgesetzen, also der Amtsleiter der Marktgemeinde xxx, Herr xxx, und dessen Stellvertreter, Herr xxx, xxx am 01.07.2016 eine schriftliche Dienstanweisung. In concreto wurde er in dieser Dienstanweisung angehalten, den Arbeitsplatz während der Zeit des Krankenstandes nicht zu benutzen, sowie das Betreten des Amtsgebäudes außerhalb der Dienstzeiten untersagt. Außerdem wurde angeordnet, die Erledigung seines privaten Schriftverkehrs über den Gemeinde-Account (e-mail) zu unterlassen. Ebenso ist das Diensttelefon von Herrn xxx von ihm ausnahmslos für dienstliche Angelegenheiten zu benutzen. Des Weiteren wurde xxx angewiesen, seinem Dienstvorgesetzten über Arztbesuche eine hierfür vorgesehene ärztliche Zeitbestätigung vorzulegen, sowie über von ihm geleistete Arbeiten täglich einen Tätigkeitsbericht zu verfassen und diesen am darauffolgenden Tag seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen. Ausdrücklich wurde er im Rahmen dieser Dienstanweisung auch zur Wahrung des Benehmens gegenüber seinem Dienstvorgesetzten in und außer Dienst aufgefordert. Die Dienstanweisung wurde Herrn xxx per Post mittels RSa-Brief an seine private Wohnanschrift am 05.07.2016 zugestellt. Wegen wiederholter Verstöße gegen seine Dienstpflichten, insbesondere des Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 23, Absatz eins, K-GBG 1992, erteilten ich in meiner Eigenschaft als Vorstand des Gemeindeamtes sowie seine unmittelbaren Vorgesetzen, also der Amtsleiter der Marktgemeinde xxx, Herr xxx, und dessen Stellvertreter, Herr xxx, xxx am 01.07.2016 eine schriftliche Dienstanweisung. In concreto wurde er in dieser Dienstanweisung angehalten, den Arbeitsplatz während der Zeit des Krankenstandes nicht zu benutzen, sowie das Betreten des Amtsgebäudes außerhalb der Dienstzeiten untersagt. Außerdem wurde angeordnet, die Erledigung seines privaten Schriftverkehrs über den Gemeinde-Account (e-mail) zu unterlassen. Ebenso ist das Diensttelefon von Herrn xxx von ihm ausnahmslos für dienstliche Angelegenheiten zu benutzen. Des Weiteren wurde xxx angewiesen, seinem Dienstvorgesetzten über Arztbesuche eine hierfür vorgesehene ärztliche Zeitbestätigung vorzulegen, sowie über von ihm geleistete Arbeiten täglich einen Tätigkeitsbericht zu verfassen und diesen am darauffolgenden Tag seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen. Ausdrücklich wurde er im Rahmen dieser Dienstanweisung auch zur Wahrung des Benehmens gegenüber seinem Dienstvorgesetzten in und außer Dienst aufgefordert. Die Dienstanweisung wurde Herrn xxx per Post mittels RSa-Brief an seine private Wohnanschrift am 05.07.2016 zugestellt. Xxx hat allerdings auch nach Erteilung dieser Dienstanweisung sein bereits vor dem 05.07.2016 an den Tag gelegtes pflichtwidriges Verhalten in und außerhalb der Dienstzeiten fortgesetzt. So ist er am 06.07.2016 um ca. 08:30 Uhr trotz Krankenstand neuerlich im Amt erschienen. Er kam in das Büro der Amtsleitung und sagte: „lass dich nicht vom Bürgermeister zu so etwas missbrauchen“. Er hat den Amtsleiter darüber angesprochen, dass durch seine Abwesenheit viel Arbeit anfalle. Daraufhin erwiderte der Amtsleiter, dass das richtig sei und dass seine Aufgabenbereiche schon seit längerer Zeit von anderen Bediensteten und der Amtsleitung übernommen werden müssen. Herr xxx ignorierte die Aussage des Amtsleiters und legte ihm einen Urlaubsantrag mit der Begründung auf den Tisch, dass er laut seinem Hausarzt xxx nicht arbeiten könne, bevor er nicht den Amtsarztbericht von xxx erhalten würde. Daraufhin fragte der Amtsleiter Herrn xxx, ob er sich noch im Krankenstand befindet bzw. ob er eine Arbeitsfähigkeitsmeldung vorlegen könne. Daraufhin antwortete er, dass er sich noch im Krankenstand befindet. Der Amtsleiter teilt ihm daraufhin mit, dass ein Urlaubsantrag im Falle eines aufrechtbestehenden Krankenstandes nicht möglich ist. Herr xxx antwortete: „jetzt bist du a schon so, wie da xxx“ (Bürgermeister) und verließ wütend das Büro der Amtsleitung und weiterer Folge das Amtsgebäude. Nach Aussprache mit dem Bürgermeister wurde der Entschluss gefasst, den Urlaubsantrag nicht zu genehmigen, da derzeit unklar ist, ob sich Herr xxx noch im Krankenstand befindet oder nicht. Eine Genehmigung des Urlaubes wäre auch im Falle einer vorgelegten Arbeitsfähigkeitsmeldung von Herrn xxx nicht möglich, da durch die lange Abwesenheit von ihm dringend ausstehende Arbeiten im Bauamt erledigt werden müssen. Außerdem befindet sich die neue Mitarbeiterin (Karenzvertretung) gerade in der Einlernphase, wo sie dringend Unterstützung benötigen würde. Es sei noch angemerkt, dass die Aktenführung des Herrn xxx im Bauamt äußerst unübersichtlich und mangelhaft gehandhabt wird und dass einzelne Laden mit Klebestreifen versehen sind, um offensichtlich einen Zutritt durch andere Mitarbeiter kontrollieren zu können. Eine geordnete Übernahme des Bauamtes z.B. bei Krankenständen oder Urlauben ist nicht möglich, da mit Herrn xxx eine Kommunikation über dienstliche Angelegenheiten trotz mehrerer Versuche nicht führbar ist. So ist er am 06.07.2016 um ca. 08:30 Uhr trotz Krankenstand neuerlich im Amt erschienen. Er kam in das Büro der Amtsleitung und sagte: „lass dich nicht vom Bürgermeister zu so etwas missbrauchen“. Er hat den Amtsleiter darüber angesprochen, dass durch seine Abwesenheit viel Arbeit anfalle. Daraufhin erwiderte der Amtsleiter, dass das richtig sei und dass seine Aufgabenbereiche schon seit längerer Zeit von anderen Bediensteten und der Amtsleitung übernommen werden müssen. Herr xxx ignorierte die Aussage des Amtsleiters und legte ihm einen Urlaubsantrag mit der Begründung auf den Tisch, dass er laut seinem Hausarzt , xxx nicht arbeiten könne, bevor er nicht den Amtsarztbericht von xxx erhalten würde. Daraufhin fragte der Amtsleiter Herrn xxx, ob er sich noch im Krankenstand befindet bzw. ob er eine Arbeitsfähigkeitsmeldung vorlegen könne. Daraufhin antwortete er, dass er sich noch im Krankenstand befindet. Der Amtsleiter teilt ihm daraufhin mit, dass ein Urlaubsantrag im Falle eines aufrechtbestehenden Krankenstandes nicht möglich ist. Herr xxx antwortete: „jetzt bist du a schon so, wie da xxx“ (Bürgermeister) und verließ wütend das Büro der Amtsleitung und weiterer Folge das Amtsgebäude. Nach Aussprache mit dem Bürgermeister wurde der Entschluss gefasst, den Urlaubsantrag nicht zu genehmigen, da derzeit unklar ist, ob sich Herr xxx noch im Krankenstand befindet oder nicht. Eine Genehmigung des Urlaubes wäre auch im Falle einer vorgelegten Arbeitsfähigkeitsmeldung von Herrn xxx nicht möglich, da durch die lange Abwesenheit von ihm dringend ausstehende Arbeiten im Bauamt erledigt werden müssen. Außerdem befindet sich die neue Mitarbeiterin (Karenzvertretung) gerade in der Einlernphase, wo sie dringend Unterstützung benötigen würde. Es sei noch angemerkt, dass die Aktenführung des Herrn xxx im Bauamt äußerst unübersichtlich und mangelhaft gehandhabt wird und dass einzelne Laden mit Klebestreifen versehen sind, um offensichtlich einen Zutritt durch andere Mitarbeiter kontrollieren zu können. Eine geordnete Übernahme des Bauamtes z.B. bei Krankenständen oder Urlauben ist nicht möglich, da mit Herrn xxx eine Kommunikation über dienstliche Angelegenheiten trotz mehrerer Versuche nicht führbar ist. Am Sonntag, dem 10.07.2016 wurde Herr xxx vom Herrn Bürgermeister über mehrere Stunden bei einer Festveranstaltung in xxx gesehen. In dieser Zeit hat Herr xxx eine größere Menge an Alkohol konsumiert. Da Herr xxx bis dato noch immer keine Gesundmeldung vorgelegt hat, ist anzunehmen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt immer noch im Krankenstand befunden hat. Am 12.07.2016 langte ein e-mail von Herrn xxx ein, der sich über das Verhalten von Herrn xxx außerhalb der Dienstzeiten beschwerte. So hat Herr xxx am 26.06.2016 die Prozession am xxx (xxx) besucht. Am Heimweg gab es plötzlich ein Hupkonzert und Herr xxx raste unter Gefährdung von Menschenleben den Hohlweg herunter. Herr xxx wollte daraufhin die Polizei alarmieren, wovon ihn aber seine Freunde abrieten. Zehn Tage später war Herr xxx Gast bei der Fam. Xxx in xxx, als Herr xxx mit seinem Jeep vorbei fuhr. Herr xxx rief noch, dass dies der Verrückte sei, der sie fast überfahren hätte. Wenig später fuhr Herr xxx wieder vorbei, blieb stehen und fragte arrogant, ob es Probleme gäbe. Herr xxx erwiderte, dass er jetzt endlich den Straßenrowdy kennen lerne, der sie beinahe überfahren hätte und dass dies aus seiner Sicht eine Sauerei sei. Herr xxx antwortete in einem unakzeptablen Ton, dass er sich den Weg von 2 Besoffenen freimachen musste. Daraufhin kam es zu einem heftigen Disput. Herr xxx ging um das Auto des Herrn xxx und machte Fotos davon. Dann riss er die Autotüren auf, machte weitere Fotos und stöberte im Auto herum. Herr xxx ging daraufhin zu seinem Auto und fordert Herr xxx auf, sich von seinem Auto zu entfernen. Herr xxx äußerte sein Entsetzen über die Handlungsweise eines altgedienten Gemeindebeamten und Mitgliedes der Bergwacht. Am 12.07.2016 langte ein e-mail von Herrn xxx ein, der sich über das , Verhalten von Herrn xxx außerhalb der Dienstzeiten beschwerte. So hat Herr xxx am 26.06.2016 die Prozession am xxx (xxx) besucht. Am Heimweg gab es plötzlich ein Hupkonzert und Herr xxx raste unter Gefährdung von Menschenleben den Hohlweg herunter. Herr xxx wollte daraufhin die Polizei alarmieren, wovon ihn aber seine Freunde abrieten. Zehn Tage später war Herr xxx Gast bei der Fam. Xxx in xxx, als Herr xxx mit seinem Jeep vorbei fuhr. Herr xxx rief noch, dass dies der Verrückte sei, der sie fast überfahren hätte. Wenig später fuhr Herr xxx wieder vorbei, blieb stehen und fragte arrogant, ob es Probleme gäbe. Herr xxx erwiderte, dass er jetzt endlich den Straßenrowdy kennen lerne, der sie beinahe überfahren hätte und dass dies aus seiner Sicht eine Sauerei sei. Herr xxx antwortete in einem unakzeptablen Ton, dass er sich den Weg von 2 Besoffenen freimachen musste. Daraufhin kam es zu einem heftigen Disput. Herr xxx ging um das Auto des Herrn xxx und machte Fotos davon. Dann riss er die Autotüren auf, machte weitere Fotos und stöberte im Auto herum. Herr xxx ging daraufhin zu seinem Auto und fordert Herr xxx auf, sich von seinem Auto zu entfernen. Herr xxx äußerte sein Entsetzen über die Handlungsweise eines altgedienten Gemeindebeamten und Mitgliedes der Bergwacht. Am 13.07.2016 kam der Amtsleiter um ca. 16.00 Uhr vom Außendienst zurück, als er Herrn xxx beim Kopierer stehend antraf. Herr xxx sah den Amtsleiter mit überraschtem Blick an, da er nicht mehr erwartete, dass sich jemand im Amt befindet. Daraufhin betrat er das Büro der Amtsleitung und fragte den Amtsleiter, ob es etwas „Neues“ gibt. Daraufhin fragte ihn der Amtsleiter wiederholt, ob er schon eine Gesundmeldung vom Hausarzt habe, da ansonsten über einen möglichen Urlaubsantrag nicht befunden werden kann. Daraufhin antwortete er, dass er schon 45 Jahre für die Gemeinde arbeite und wohl einen Urlaub verdient haben werde. Der Amtsleiter erwiderte, dass es nicht darum ginge, sondern um den Status, dass im Falle eines Krankenstandes kein Urlaub möglich sei. Anschließend überreichte Herr xxx dem Amtsleiter eine Kopie einer Ambulanzkarte von der Unfall-Chirurgie des Krankenhauses xxx (Behandlungszeitraum: 13.07.2016) und erwähnte, dass er sich beim Baden am Fuss verletzt habe und dass dies noch länger dauern könnte. Als der Amtsleiter nochmals nach einer Arbeitsfähigkeitsmeldung nachfragte, sagte Herr xxx: „Du bist schon gleich wie da xxx“ und verließ wütend das Amtsgebäude über den Hinterausgang. Es ist weiterhin völlig unklar, ob sich Herr xxx noch im Krankenstand befindet oder nicht. Herr xxx versieht keinen Dienst und die Arbeiten müssen von anderen Abteilungen und der Amtsleitung übernommen werden. Am 20.07.2016 um ca. 09.00 Uhr kontaktierte Herr xxx den Amtsleiter telefonisch. Er fragte wieder nach, ob vom Bürgermeister die Akte vom Gesundheitsamt (angeblich von den Jahren 2010 oder 2011) schon vorliegen. Der Amtsleiter erwiderte daraufhin, dass er ihn doch selber fragen solle. Herr xxx antwortete: „ich erteile dir den Auftrag, einen Aktenvermerk zu schreiben, worin vermerkt ist, dass der Bürgermeister die Akte nicht ausheben will“. Der Amtsleiter legte ihm daraufhin nahe, dass er sein Vorgesetzter sei und von ihm keine Aufträge dieser Art annehme. Anschließend drohte Herr xxx dem Amtsleiter mit Rechtsanwälten. Der Amtsleiter entgegnete, dass er sich nichts zu Schulden kommen habe lassen und dass er keine Angst vor solchen Drohungen habe. Danach fragte der Amtsleiter nochmals bezüglich seines derzeitigen Status und ob er der Amtsleitung eine Gesundmeldung vom Hausarzt abgeben könne bzw. ob er Auskunft geben kann, wie lange er sich noch im Krankenstand befinden wird, da zur Zeit ein massiver Personalnotstand in der Verwaltung herrscht. Herr xxx erklärte, dass ihn sein Hausarzt xxx nicht für arbeitsfähig erklären könne, solange ihm der Untersuchungsbericht des ehemaligen Amtsarztes der Polizeiinspektion xxx, Herrn xxx, nicht vorliegt. Der Zusammenhang zwischen einer Gesundmeldung und einem 5 oder 6 Jahre alten Amtsarztbericht erscheint völlig unklar und nicht nachvollziehbar. Anschließend informierte der Amtsleiter Herrn xxx nochmals darüber, dass über den am 06.07.2016 eingelangten Urlaubsantrag nicht befunden werden kann. Daraufhin verließ Herr xxx ohne Worte das Amtsgebäude. Am selben Tag wurde Herr xxx nochmals von Seiten des Dienstgebers schriftlich per RSa darüber in Kenntnis gesetzt, dass über den Urlaubsantrag vom 06.07.2016 nicht befunden werden kann. Weiters wurde Herr xxx nunmehr auch schriftlich aufgefordert, dem Dienstgeber Information zur Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit zukommen zu lassen. Am 25.07.2016 kam Herr xxx um ca. 12.50 Uhr in das Amt. Er fragte den Amtsleiter wiederum nach dem Gesundheitsakt der Polizeiinspektion xxx. Der Amtsleiter kam gerade von einer Dienstreise zurück und musste feststellen, dass der Gesichtsausdruck von Herrn xxx äußerst verwirrt und angsteinflößend erschien. Weiters fiel er durch sein ungepflegtes Äußeres auf. Der Amtsleiter übte daher Zurückhaltung und grüßte ihn im Vorraum des Amtsgebäudes. Wiederum kam von Seiten des Herrn xxx die Meldung über den besagten Amtsarztbericht. Daraufhin bat ihn der Amtsleiter nochmals um die Gesundmeldung des Hausarztes – wieder ohne Erfolg. Herr xxx verließ daraufhin wieder das Amtsgebäude mit den Worten, „hab eh noch bis
  2. Juli Urlaub – pfiate“. Später bemerkte der Amtsleiter, dass Herr xxx wieder eine e-mail trotz Dienstanweisung zur Unterlassung solcher Aktivitäten im „Krankenstand“ von seinem Dienstcomputer aus versandt hatte. Am 29.07.2016 kam Herr xxx um ca. 07.30 Uhr in das Amtsgebäude und besetzte seinen Arbeitsplatz im Bauamt. Bis dato liegt nach wie vor noch keine Arbeitsfähigkeitsmeldung des Herrn xxx vom Hausarzt vor. Daher gingen der Bürgermeister und Amtsleiter in das Büro des Herrn xxx und fragten ihn nach der Arbeitsfähigkeitsmeldung. Daraufhin antwortete Herr xxx, dass er keine habe. Der Herr Bürgermeister ordnete darauffolgend Herrn xxx an, seinen Arbeitsplatz für die Dauer seines Krankenstandes zu verlassen. Herr xxx missachtete die Anordnung des Bürgermeisters und verweilte bis ca. 12.30 Uhr an seinem Arbeitsplatz. Weiters sei angemerkt, dass Herr xxx einen bewilligungsfreien Bauantrag angenommen bzw. ausgestellt hat, der aber laut K-BO einer Bewilligung bedarf. Herr xxx hat trotz Dienstanweisung seinen Dienstcomputer wieder für private Zwecke benutzt, in dem er eine Rechtfertigung für seine gegen ihn erhobene Anzeige an die Strafabteilung der Polizeiinspektion xxx verfasst und versendet hat. Der Herr Bürgermeister erhält laufend Meldungen von Gemeindebürgern/innen, dass sie sich um ihre persönliche Sicherheit Sorgen machen. Ein Vielzahl von Bürgern/Innen versuchen Herrn xxx aus dem Weg zu gehen, weil sie vor ihm Angst haben und in keine Streitereien verwickelt werden möchten. Daher sieht sich der Herr Bürgermeister in seiner Funktion verpflichtet, das Bezirkspolizeikommando und die Bezirkshauptmannschaft xxx darüber zu informieren. Am 03.08.2016 war Herr xxx trotz Krankenstand wieder im Amt an seinem Arbeitsplatz und hat diesen um ca. 08.00 Uhr wieder verlassen. Herr xxx bringt beim Amtsleiterstellvertreter einen Urlaubsantrag für den Zeitraum 01.08.2016 (mit selbst vermerktem Fragezeichen und dem Vermerk „???xxx“) ein. Er weiß offenbar selbst nicht, ob er überhaupt seinen Krankenstand durch die Gesundmeldung, die er nicht vorlegen kann, beendet hat. Sollte er wieder arbeitsfähig sein, ist der beantragte Urlaub auf Anordnung des Bürgermeisters nicht möglich und nicht zu genehmigen. Am 04.08.2016 kam Herr xxx wieder in das Amt an seinem Arbeitsplatz, um ihn dann um 08.00 Uhr wieder zu verlassen. Nach weiteren Kommen und Gehen ist er um 11.45 Uhr endgültig außer Haus gegangen. Am 05.08.2016 ist Herr xxx wieder am Morgen erschienen. Kurze Zeit später verließ er das Amt und kommt wieder zurück. Herr xxx hat noch immer keine Arbeitsfähigkeitsmeldung vorgelegt. Weiters hat der Herr Bürgermeister im Beisein des Amtsleiter-Stellvertreters den Bauakt xxx zu sich genommen, um das Verfahren in geordnete Bahnen zu lenken. Herr xxx hätte das Bauverfahren am 12.08.2016 bereits verhandelt – zu kurze Kundmachungsfrist. Außerdem wurde die Kundmachung dem Herrn Bürgermeister nicht vorgelegt und diese auch nicht von ihm unterfertigt. Am 08.08.2016 teilte Herr xxx dem Amtsleiter-Stellvertreter telefonisch mit, dass er auf der Liegenschaft vlg. Xxx eine Umzäunung errichtet und diese mittels Bauanzeige melde. Der AL-Stellvertreter erwiderte, dass er als Bausachbearbeiter selbst dafür Sorge zu tragen habe, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Es sei wiederum angemerkt, dass Herr xxx sich noch immer im Krankenstand befindet und die Zaunerrichtung eigenhändig durchgeführt hat. Am 12.08.2016 hat Frau Kollegin xxx bereits schon um 06.31 Uhr den Dienst angetreten und sie hat Herrn xxx um diese Zeit im gemeinsamen Büro angetroffen. Herr xxx teilte ihr mit, dass er nächste Woche den Urlaub antreten werde. Gegen 07.00 Uhr verlässt Herr xxx wieder das Büro und ist nicht wieder erschienen. Am 16.08.2016 war Herr xxx wieder am Morgen im Amt, hat um 08.15 Uhr sein Büro aber wieder verlassen. Er teilte Kollegin xxx mit, dass er zu xxx nach xxx fahren werde. Am 17.08.2016 war Herr xxx offensichtlich vor Dienstbeginn im Amt, darauf weisen entsprechende Fußspuren hin. Während der Dienstzeit war er nicht anwesend. Am 19.08.2016 wurde Herr xxx um ca. 06.00 Uhr morgens von unseren Wirtschaftshofmitarbeitern beobachtet, wie er das Gemeindeamt betrat, da diese gerade Reinigungsarbeiten vor dem Amtsgebäude durchführten. Herr xxx hält sich nach wie vor nicht an die erteilte Dienstanweisung. Am 22.08.2016 betrat Herr xxx wiederum um 07.40 Uhr das Amt. Nach heftiger nicht dienstlicher Telefondiskussion, aber vom Diensttelefonapparat aus, verließ Herr xxx seinen Arbeitsplatz nach ca. 5 Minuten, betrat das Büro des Amtsleiters und legte ihn erneut einen Urlaubsantrag (vom 22.08.2016 bis 27.08.2016) auf den Schreibtisch. Er begründete dies damit, dass er zum xxxgrund müsse, da die Firma xxx noch etwas zu arbeiten habe und er dabei sein müsse und deshalb 2 Tage Urlaub brauche. Er erwähnte noch, dass die Baufirma Hunderte m3 Humus gestohlen und verführt hätte und dass der Aktenvermerk zwischen der Gemeinde und den Grundbesitzern a „Kas“ sei. Anschließend verließ er sofort das Büro des Amtsleiters. Es wurde von Herrn xxx nach wie vor keine Arbeitsfähigkeitsmeldung vorgelegt und daher kann auch über den bereits dritten Urlaubsantrag des Herrn xxx nicht befunden werden. Außerdem hat Herr xxx den UrIaubsantrag, nicht wie er mündlich verlautete, für 2 Tage ausgestellt, sondern für die ganze Arbeitswoche, bis Samstag den 27.08.2016, welcher aber ohnedies ein dienstfreier Tage ist. Die Bemerkung „???xxx“, welche im Feld Begründung von Herrn xxx eingetragen wurde, kann von Seiten des Dienstgebers nicht nachvollzogen werden. Die schriftliche Dienstanweisung vom 30.06.2016 wird nicht eingehalten bzw. missachtet. Am 28.08.2016 betrat Herr xxx um ca. 07.30 Uhr das Gemeindeamt. Kurze Zeit später verließ er das Amt wieder und sagte zum Amtsleiter, dass er zum Therapiezentrum müsse. Nach ca. 30 Minuten kam er zurück in das Amt an seinen Arbeitsplatz. Um ca. 10.30 Uhr verließ er das Amtsgebäude wieder und sagte dem Amtsleiter, er müsse zu xxx. Um 15.30 Uhr kam er ins Amt zurück, betrat das Büro des Amtsleiters und richtete diesen aus, dass xxx Herrn xxx nicht für arbeitsfähig erklären kann, da der den „Amtsarztbericht“ noch immer nicht hat. Gleich darauf verließ er das Amtsgebäude. Am selben Tag wurde Herr xxx vom xxx um ca. 12.30 Uhr auf dem Wirtschaftshof der Marktgemeinde xxx gesichtet, obwohl er angeblich bei xxx ordinierte. Am 29.08.2016 um ca. 09.00 Uhr betrat Herr xxx erneut in extrem schmutziger Arbeitskleidung das Amtsgebäude bzw. sein Büro und verließ es nach ca. 5 Minuten wieder ohne Meldung. Um 09.00 Uhr war ein Besprechungstermin mit den Bediensteten des Wasserbauamtes im Baucontainer am xxx in der xxxvereinbart. Zu diesem Termin hätte It. Xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung auch Herr xxx erscheinen sollen. Nach einer Wartezeit vor Ort von ca. 15 Minuten verließen der Bürgermeister und der Amtsleiter den Besprechungsort kehrten zurück in das Gemeindeamt, da Herr xxx nicht aufgetaucht ist. Um 10.20 Uhr erschien Herr xxx im Büro der Amtsleitung. Anwesend auch wieder der Herr Bürgermeister. Herr xxx fragte, wo wir heute waren. Daraufhin entgegnete der Amtsleiter, dass er und der Bürgermeister vor Ort gewesen sind. Danach drehte sich Herr xxx um und sagte drohend: „jetzt kommt etwas Gröberes“. Anschließend verließ er das Büro der Amtsleitung und ging trotz Krankenstand zu seinem Arbeitsplatz, blieb dort ca. 10 Minuten sitzen um dann durch den Hinterausgang das Amt zu verlassen. Am 29.08.2016 um ca. 09.00 Uhr betrat Herr xxx erneut in extrem schmutziger Arbeitskleidung das Amtsgebäude bzw. sein Büro und verließ es nach ca. 5 Minuten wieder ohne Meldung. Um 09.00 Uhr war ein Besprechungstermin mit den Bediensteten des Wasserbauamtes im Baucontainer am xxx in der xxxvereinbart. Zu diesem Termin hätte römisch eins t. Xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung auch Herr xxx erscheinen sollen. Nach einer Wartezeit vor Ort von ca. 15 Minuten verließen der Bürgermeister und der Amtsleiter den Besprechungsort kehrten zurück in das Gemeindeamt, da Herr xxx nicht aufgetaucht ist. Um 10.20 Uhr erschien Herr xxx im Büro der Amtsleitung. Anwesend auch wieder der Herr Bürgermeister. Herr xxx fragte, wo wir heute waren. Daraufhin entgegnete der Amtsleiter, dass er und der Bürgermeister vor Ort gewesen sind. Danach drehte sich Herr xxx um und sagte drohend: „jetzt kommt etwas Gröberes“. Anschließend verließ er das Büro der Amtsleitung und ging trotz Krankenstand zu seinem Arbeitsplatz, blieb dort ca. 10 Minuten sitzen um dann durch den Hinterausgang das Amt zu verlassen. Aufgrund der langen Krankenstandsdauer und zur Feststellung der vollen Arbeitsfähigkeit wird Herrn xxx am 30.08.2016 schriftlich (RSa) angeordnet, sich einer fachärztlichen Untersuchung gem. § 24 Abs. 3 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 zu unterziehen. Termin hierfür ist der 19.09.2016 um 15.00 Uhr bei der Arbeitsmedizinerin, Frau xxx, in xxx. Aufgrund der langen Krankenstandsdauer und zur Feststellung der vollen Arbeitsfähigkeit wird Herrn xxx am 30.08.2016 schriftlich (RSa) angeordnet, sich einer fachärztlichen Untersuchung gem. Paragraph 24, Absatz 3, des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 zu unterziehen. Termin hierfür ist der 19.09.2016 um 15.00 Uhr bei der Arbeitsmedizinerin, Frau xxx, in xxx. Am 06.09.2016 erscheint Herr xxx um 07.50 Uhr im Amt und verlässt es, nachdem er ein e-mail an die Amtsleitung gesendet hat, um 08.00 Uhr wieder. Herr xxx befindet sich offensichtlich noch immer im Krankenstand. Am 06.09.2016 erscheint Herr xxx um 07.50 Uhr im Amt und verlässt es, nachdem er ein e-mail an die Amtsleitung gesendet hat, um 08.00 Uhr wieder. , Herr xxx befindet sich offensichtlich noch immer im Krankenstand. Am 12.09.2016 verweilte Herr xxx ab 07.30 Uhr wieder für ca. 1 Stunde an seinem Arbeitsplatz, obwohl bis dato noch keine Gesundmeldung eingegangen ist. Welche Tätigkeiten er dort verrichtete, ist schwer nachvollziehbar. Herr xxx hat weder vom Bürgermeister noch vom Amtsleiter eine Anordnung hierzu erhalten. Um ca. 08.30 Uhr kontaktierte Herr xxx telefonisch von seinem Arbeitsplatz aus die Amtsleitung und teilte dieser mit, dass er zu xxx müsse. Auf die Frage des Amtsleiters, ob er sich noch im Krankenstand befindet, erhielt er keine Antwort und Herr xxx legt den Hörer auf. Kurze Zeit später verließ Herr xxx das Amtsgebäude. Erwähnt werden muss, dass Herr xxx die sanitären Anlagen des Gemeindeamtes ständig stark beschmutzt, was von allen Kolleg/Innen bestätigt werden kann. Um ca. 10.30 Uhr kehrte Herr xxx wieder an seinem Arbeitsplatz zurück. Am selben Tage um ca. 11.10 Uhr verließen der Bürgermeister und der Amtsleiter das Amt, um die von Herrn xxx (ohne Baubewilligung, bzw. Bauanzeige) eigenhändig im Krankenstand zur Grenze zum öffentlichen Gut aufgestellte Holzumzäunung zu begutachten. Hierzu wurde von einem Bauingenieur, der seiner Warnpflicht nachgekommen ist, eine schriftliche Eingabe bei der hiesigen Behörde vorgenommen. Die Holzumzäunung wurde auf dem Grundstück von Frau xxx errichtet. Herr xxx hat dieses Grundstück offensichtlich gepachtet bzw. darf dieses benutzen. Während der Begutachtung der Umzäunung von der Seite des öffentlichen Gutes aus kam Herr xxx mit seinem Auto angefahren. Er näherte sich mit seinem Auto dem Auto des Bürgermeisters bedrohlich nahe, kurbelte die Fensterscheibe hinunter und sagte: „super xxx – ah und da xxx ist auch dabei“. Aufgrund der Bedrängung durch das Auto des Herrn xxx fuhren der Bürgermeister und Amtsleiter weiter. Um ca. 15.20 Uhr kam Herr xxx wieder in das Gemeindeamt an seinem Arbeitsplatz. Kurze Zeit später war er nicht mehr im Büro, jedoch brannte das Licht, der Radioapparat war eingeschaltet und die Bürotür stand weit offen. Als der Amtsleiter am 13.09.2016 um ca. 07.25 Uhr das Amt betrat, war Herr xxx wieder an seinem Arbeitsplatz. Als der Amtsleiter sein Büro betrat, kam Herr xxx sofort hinterher. Er teilt dem Amtsleiter mit, dass er Urlaub nehmen müsse, da die „Tiroler“ schon da sind und legte einen Urlaubsantrag auf den Tisch. Auf die Frage des Amtsleiters, ob er noch im Krankenstand sei oder nicht antwortete xxx, dass der xxx ihm nicht gesundschreiben könne, da der Amtsarztbericht vonxxx nicht vorliegt und der Amtsleiter solle ,“xxx“ nochmals fragen, wo dieser ist. Der Amtsleiter erwiderte, dass kein Urlaubsantrag nötig sei, wenn sich Herr xxx noch im Krankenstand befindet. Daraufhin verließ Herr xxx das Büro der Amtsleitung und verabschiedete sich im Vorraum mit: „schöne Woche – pfiat enk“.Als der Amtsleiter am 13.09.2016 um ca. 07.25 Uhr das Amt betrat, war Herr xxx wieder an seinem Arbeitsplatz. Als der Amtsleiter sein Büro betrat, kam Herr xxx sofort hinterher. Er teilt dem Amtsleiter mit, dass er Urlaub nehmen müsse, da die „Tiroler“ schon da sind und legte einen Urlaubsantrag auf den Tisch. Auf die Frage des Amtsleiters, ob er noch im Krankenstand sei oder nicht antwortete xxx, dass der xxx ihm nicht gesundschreiben könne, da der Amtsarztbericht von, xxx nicht vorliegt und der Amtsleiter solle ,“xxx“ nochmals fragen, wo dieser ist. Der Amtsleiter erwiderte, dass kein Urlaubsantrag nötig sei, wenn sich Herr xxx noch im Krankenstand befindet. Daraufhin verließ Herr xxx das Büro der Amtsleitung und verabschiedete sich im Vorraum mit: „schöne Woche – pfiat enk“. Am 16.09.2016 war Herr xxx um ca. 07.30 Uhr wieder auf seinem Arbeitsplatz. Um ca. 08.30 Uhr betrat der Bürgermeister gemeinsam mit dem Amtsleiter das Büro des Herrn xxx um Ihn nach der Arbeitsfähigkeit zu befragen. Daraufhin sah er mit verwirrtem Blick in Richtung der Vorgesetzten und erklärte, dass ihn der Hausarzt nicht gesundschreiben könnte, da er den „Amtsarztbericht“ vom Bürgermeister noch nicht erhalten hat. Kurze Zeit später erhielt der Amtsleiter ein e-mail. Nach kurzer Zeit kam Herr xxx vor das Büro der Amtsleitung und sagte: „was sollte die Aktion am Montag – wir können das ja wohl persönlich bereden“. Daraufhin erklärte ihm der Bürgermeister, dass er als Baubehörde I. Instanz solchen Eingaben nachgehen müsse. Herr xxx erklärte auch, dass er sich arbeitsfähig fühle und vom Hausarzt nicht gesundgeschrieben werde. Als der Bürgermeister das Büro der Amtsleitung verließ, kam Herr xxx wieder zurück und sagte lautstark: „ich lass mich von so einem Lausbua nicht pflanzen und ich habe dir (AL) gesagt, dass ich mich arbeitsfähig fühle“. Danach blieb Herr xxx trotz dem Ersuchen, er solle im Krankenstand nicht an seinem Arbeitsplatz sein, bis ca. 12.40 Uhr an seinem Arbeitsplatz. Am 16.09.2016 war Herr xxx um ca. 07.30 Uhr wieder auf seinem Arbeitsplatz. Um ca. 08.30 Uhr betrat der Bürgermeister gemeinsam mit dem Amtsleiter das Büro des Herrn xxx um Ihn nach der Arbeitsfähigkeit zu befragen. Daraufhin sah er mit verwirrtem Blick in Richtung der Vorgesetzten und erklärte, dass ihn der Hausarzt nicht gesundschreiben könnte, da er den „Amtsarztbericht“ vom Bürgermeister noch nicht erhalten hat. Kurze Zeit später erhielt der Amtsleiter ein e-mail. Nach kurzer Zeit kam Herr xxx vor das Büro der Amtsleitung und sagte: „was sollte die Aktion am Montag – wir können das ja wohl persönlich bereden“. Daraufhin erklärte ihm der Bürgermeister, dass er als Baubehörde römisch eins. Instanz solchen Eingaben nachgehen müsse. Herr xxx erklärte auch, dass er sich arbeitsfähig fühle und vom Hausarzt nicht gesundgeschrieben werde. Als der Bürgermeister das Büro der Amtsleitung verließ, kam Herr xxx wieder zurück und sagte lautstark: „ich lass mich von so einem Lausbua nicht pflanzen und ich habe dir (AL) gesagt, dass ich mich arbeitsfähig fühle“. Danach blieb Herr xxx trotz dem Ersuchen, er solle im Krankenstand nicht an seinem Arbeitsplatz sein, bis ca. 12.40 Uhr an seinem Arbeitsplatz. Am 19.09.2016 um ca. 07.30 Uhr befand sich Herr xxx trotz Dienstanweisung wiederrum im Krankenstand an seinem Arbeitsplatz. Um ca. 07.40 Uhr kam er in das Büro der Amtsleitung, um einen Gesprächstermin mit dem Bürgermeister als „Bürger“ zu vereinbaren. Der Amtsleiter bat ihn, diesbezüglich mit dem Bürgermeister selbst in Verbindung zu treten. Anschließend erwähnte er die Dienstanweisung zur Vorladung für die fachärztliche Untersuchung und nahm wie folgt Stellung: ich mache meine Termine selber und am Nachmittag habe ich keine Zeit mehr“. (Termin 19.09.2016 um 15.00 Uhr) Am 22.09.2016 um 07.40 Uhr war Herr xxx wieder auf seinem Arbeitsplatz im Amt. Herr xxx hat dem angeordneten Termin für die fachärztliche Untersuchung am 19.09.2016 um 15.00 Uhr laut Frau xxx nicht Folge geleistet. Es wurde hierzu gegenüber dem Dienstgeber keine entsprechende Entschuldigung ausgesprochen. Daher wurde Herrn xxx am selben Tage eine erneute Aufforderung für die fachärztliche Untersuchung mit Termin am 28.09.2016 per RSa zugesandt. Am 23.09.2016 um ca. 07.35 Uhr war Herr xxx auf seinem Arbeitsplatz. Sein Status bezüglich Arbeitsfähigkeit ist noch immer unbekannt. Daher forderte der Amtsleiter Herrn xxx telefonisch auf, für ein klärendes Gespräch in die Amtsleitung zu kommen. Herr xxx lehnte dies zuerst ab, worauf der Amtsleiter betonte, dass dies eine Dienstanweisung sei. Herr xxx kam dann doch in das Büro der Amtsleitung. Der Amtsleiter sprach ihn nochmals darauf an, ober er nun im Krankenstand sei oder nicht und dass eine mündliche Arbeitsfähigkeitsmeldung durch ihn nicht ausreichend sei. Herr xxx antwortete, dass er sich arbeitsfähig fühle. Als ihm der Bürgermeister zu dieser Thematik ansprach, bezog sich Herr xxx wieder auf die alten Amtsarztberichte der Polizeiinspektion xxx. Der Herr Bürgermeister erklärte Herrn xxx daraufhin, dass er eben deshalb zu einer fachärztlichen Untersuchung vorgeladen wurde, damit die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden kann. Kurz darauf verließ Herr xxx mit den drohenden Worten: „das ist eh schon wieder bei der Staatsanwaltschaft, aber nicht mehr in xxx“, das Büro der Amtsleitung. Später kam Herr xxx nochmals zum Amtsleiter und zeigte ihm eine Bestätigung von Zahnarzt xxx in xxx, bei dem er laut seiner Aussage am 19.09.2016 vormittags war, da er Frau xxx nicht in ihrer Ordination angetroffen hatte. Der Termin für die Untersuchung des Herrn xxx war aber für 15.00 Uhr angesetzt. Daraufhin kontaktierte der Amtsleiter Frau xxx telefonisch. Sie erklärte dem Amtsleiter, dass sie um 14.25 Uhr von Herrn xxx telefonisch angerufen wurde. Herr xxx teilte ihr mit, dass er am Vormittag in der Ordination war und sie nicht anwesend war. Frau xxx machte ihn anschließend darauf aufmerksam, dass der Termin für 15.00 Uhr angesetzt ist und er in einer halben Stunde erscheinen soll. Als Frau xxx ihn schließlich um die aktuellen Befunde bat, erwiderte er, dass er keine habe und sich diese beim Amtsarzt befinden. Es sei nochmals erwähnt, dass Herr xxx zum angesetzten Termin zur angeordneten fachärztlichen Untersuchung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist. Am 23.09.2016 um ca. 07.35 Uhr war Herr xxx auf seinem Arbeitsplatz. Sein Status bezüglich Arbeitsfähigkeit ist noch immer unbekannt. Daher forderte der Amtsleiter Herrn xxx telefonisch auf, für ein klärendes Gespräch in die Amtsleitung zu kommen. Herr xxx lehnte dies zuerst ab, worauf der Amtsleiter betonte, dass dies eine Dienstanweisung sei. Herr xxx kam dann doch in das Büro der Amtsleitung. Der Amtsleiter sprach ihn nochmals darauf an, ober er nun im Krankenstand sei oder nicht und dass eine mündliche Arbeitsfähigkeitsmeldung durch ihn nicht ausreichend sei. Herr xxx antwortete, dass er sich arbeitsfähig fühle. Als ihm der Bürgermeister zu dieser Thematik ansprach, bezog sich Herr xxx wieder auf die alten Amtsarztberichte der Polizeiinspektion xxx. Der Herr Bürgermeister erklärte Herrn xxx daraufhin, dass er eben deshalb zu einer fachärztlichen Untersuchung vorgeladen wurde, damit die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden kann. Kurz darauf verließ Herr xxx mit den drohenden Worten: „das ist eh schon wieder bei der Staatsanwaltschaft, aber nicht mehr in xxx“, das Büro der Amtsleitung. Später kam Herr xxx nochmals zum Amtsleiter und zeigte ihm eine Bestätigung von Zahnarzt xxx in xxx, bei dem er laut seiner Aussage am 19.09.2016 vormittags war, da er Frau xxx nicht in ihrer Ordination angetroffen hatte. Der Termin für die Untersuchung des Herrn xxx war aber für 15.00 Uhr angesetzt. Daraufhin kontaktierte der Amtsleiter Frau , xxx telefonisch. Sie erklärte dem Amtsleiter, dass sie um 14.25 Uhr von Herrn xxx telefonisch angerufen wurde. Herr xxx teilte ihr mit, dass er am Vormittag in der Ordination war und sie nicht anwesend war. Frau xxx machte ihn anschließend darauf aufmerksam, dass der Termin für 15.00 Uhr angesetzt ist und er in einer halben Stunde erscheinen soll. Als Frau xxx ihn schließlich um die aktuellen Befunde bat, erwiderte er, dass er keine habe und sich diese beim Amtsarzt befinden. Es sei nochmals erwähnt, dass Herr xxx zum angesetzten Termin zur angeordneten fachärztlichen Untersuchung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist. Herr xxx befindet sich trotz ständigem Ersuchen der Vorgesetzten nach wie vor im Krankenstand an seinem Arbeitsplatz und erledigt dort nachweislich private Angelegenheiten (e-mails, Telefonanrufe vom Diensttelefon). Die Dienstanweisung vom 30.06.2016 wird somit nicht eingehalten. Weiters hat Herr xxx eine Partei im Bauamt offensichtlich falsch beraten. So stellt er ein bewilligungsfreies Bauansuchen aus, für welches eine Bewilligung notwendig wäre. Wie von mehreren Bürgern berichtet, war Herr xxx am Samstag, den 24.09.2016 in eine gewalttätige Auseinandersetzung mit einem Gemeindebürger in der Pizzeria xxx in xxx verwickelt. Am 27.09.2016 um ca. 07.30 Uhr war Herr xxx wieder an seinem Arbeitsplatz. Der Status seiner Arbeitsfähigkeit ist nach wie vor unbekannt. Um ca. 08.05 Uhr teilt Herr xxx dem Amtsleiter mit, dass er zu einem Gerichtstermin nach xxx müsse und verließ das Amtsgebäude. Um ca. 14.40 Uhr kam Herr xxx zurück. Für den angeblichen Termin wurde dem Vorgesetzten keine Bestätigung vorgelegt. Am 28.09.2016 um ca. 07.25 Uhr befand sich Herr xxx wieder an seinem Arbeitsplatz. Um ca. 08.15 Uhr informierte er den Amtsleiter, dass er zu einem Vermessungstermin für das Projekt Hochwasserschutz xxx am Grundstück von Frau xxx, welches er angeblich gepachtet hat, müsse. Der Amtsleiter war zu diesem Termin auch geladen somit um 09.00 Uhr vor Ort. Herr xxx war auch anwesend. Um ca. 09.50 Uhr kehrte der Amtsleiter in sein Büro zurück, Herr xxx war aber nicht in seinem Büro. Um 11.05 Uhr kam Herr xxx dann in das Amt zurück und sagte zum Amtsleiter: „ich werde jetzt auschecken, da ich dann am Nachmittag zur Ärztin fahren muss, wo du mich hingeschickt hast. Am 28.09.2016 um 15.00 Uhr unterzog sich Herr xxx der angeordneten fachärztlichen Untersuchung durch die Arbeitsmedizinerin, Frau xxx und wurde von ihr arbeitsfähig erklärt. Am 03.10.2016 kam Herr xxx in das Büro der Amtsleitung und legt dem Amtsleiter einen Urlaubsantrag vor. Daraufhin verließ Herr xxx das Büro der Amtsleitung und anschließend auch das Amt. Der Amtsleiter hatte keine Gelegenheit, das Urlaubsgesuch gleich zu behandeln, da sich ein Bürger im Büro befand. Kurze Zeit später kontaktierte Polizeiinspektion Kommandant xxx den Amtsleiter telefonisch und informierte ihn, dass es mit den Hunden von Herrn xxx auf dem Grundstück von Frau xxx einen Vorfall gegeben hätte und dass von Seiten der Polizei der Amtstierarzt verständigt wurde, da angeblich zwei kleine Hunde von den Hunden des Herrn xxx zerfleischt wurden. Am 05.10.2016 um 15.40 Uhr kam Herr xxx in das Büro der Amtsleitung und legte einen Urlaubsantrag für den 06.10.2016 vor. Der Amtsleiter wies Herrn xxx darauf hin, dass Kollegin xxx am 06.10.2016 auch nicht anwesend ist und daher das Büro unbesetzt wäre. Herr xxx antwortete, dass er den Termin nicht verschieben könne und der Amtsleiter solle ihn anrufen, wenn etwas Dringendes anfallen sollte. Herr xxx verließ darauf das Amtsgebäude. Herr xxx wurde bereits am Vormittag darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kollegin des Meldeamtes bereits Urlaub hat. Trotz dieser Tatsache und dass viele Arbeiten im Bauamt anstehen, will Herr xxx unbekümmert Urlaub beanspruchen. Es wird nochmals festgehalten, dass sich die Aktivitäten am Arbeitsplatz von Herr xxx größten Teils auf seinen privaten Bereich beschränken. Beweis: AV vom 06.07.2016, AV vom 11.07.2017, e-mail vom 12.07.2016, AV vom 14.07.2016, Schreiben vom 20.07.2016 und Urlaubsantrag vom 06.07.2016, AV vom 21.07.2016, AV vom 26.07.2016, e-mail vom 25.07.2016, AV vom 29.07.2016, Baumitteilung xxx vom 29.07.2016, e-mail vom 29.07.2016, AV‘s vom 03.08.2016 bis 17.08.2016, Kundmachung Bauverhandlung vom 05.08.2016, AV vom 03.08.2016, Urlaubsantrag vom 01.08.2016, AV vom 22.08.2016, Urlaubsantrag vom 22.08.2016, AV vom 29.08.2016, Vorladung fachärztliche Untersuchung vom 30.08.2016, AV vom 06.09.2016, e-mail vom 06.09.2016, AV vom 13.09.2016, Urlaubsantrag vom 13.09.2016, AV vom 16.09.2016, AV vom 19.09.2016, AV vom 22.09.2016, AV vom 23.09.2016, (Bauansuchen vom 16.09.2016 xxx), e-mail von xxx vom 25.09.2016, AV com 27.09.2016, AV vom 28.09.2016, AV‘s vom 03.10.2016, Stellungnahme von xxx vom 28.09.2016, AV vom 03.10.2016, AV vom 05.10.2016, Urlaubsantrag vom 05.10.2016, Beweis: AV vom 06.07.2016, AV vom 11.07.2017, e-mail vom 12.07.2016, , AV vom 14.07.2016, Schreiben vom 20.07.2016 und Urlaubsantrag vom 06.07.2016, AV vom 21.07.2016, AV vom 26.07.2016, e-mail vom 25.07.2016, , AV vom 29.07.2016, Baumitteilung xxx vom 29.07.2016, e-mail vom 29.07.2016, AV‘s vom 03.08.2016 bis 17.08.2016, Kundmachung Bauverhandlung vom 05.08.2016, AV vom 03.08.2016, Urlaubsantrag vom 01.08.2016, AV vom 22.08.2016, Urlaubsantrag vom 22.08.2016, AV vom 29.08.2016, Vorladung fachärztliche Untersuchung vom 30.08.2016, AV vom 06.09.2016, e-mail vom 06.09.2016, AV vom 13.09.2016, Urlaubsantrag vom 13.09.2016, AV vom 16.09.2016, AV vom 19.09.2016, AV vom 22.09.2016, , AV vom 23.09.2016, (Bauansuchen vom 16.09.2016 xxx), , e-mail von xxx vom 25.09.2016, AV com 27.09.2016, AV vom 28.09.2016, AV‘s vom 03.10.2016, Stellungnahme von xxx vom 28.09.2016, AV vom 03.10.2016, AV vom 05.10.2016, Urlaubsantrag vom 05.10.2016, Wegen wiederholter Verstöße gegen seine Dienstpflichten, insbesondere des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1 K-GBG 1992, erteilten ich in meiner Eigenschaft als Vorstand des Gemeindeamtes sowie seine unmittelbaren Vorgesetzen, also der Amtsleiter der Marktgemeinde xxx, Herr xxx, und dessen Stellvertreter, Herr xxx, xxx am 03.10.2016 erneut eine schriftliche Dienstanweisung mit denselben Inhalten wie die vorangegangene Dienstanweisung vom 01.07.
  3. Die Dienstanweisung wurde Herr xxx per Post mittels RSa-Brief an seine private Wohnanschrift zugestellt. Wegen wiederholter Verstöße gegen seine Dienstpflichten, insbesondere des Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 23, Absatz eins, K-GBG 1992, erteilten ich in meiner Eigenschaft als Vorstand des Gemeindeamtes sowie seine unmittelbaren Vorgesetzen, also der Amtsleiter der Marktgemeinde xxx, Herr xxx, und dessen Stellvertreter, Herr xxx, xxx am 03.10.2016 erneut eine schriftliche Dienstanweisung mit denselben Inhalten wie die vorangegangene Dienstanweisung vom 01.07.
  4. Die Dienstanweisung wurde Herr xxx per Post mittels RSa-Brief an seine private Wohnanschrift zugestellt. Herr xxx hat leider auch nach Erteilung dieser zweiten Dienstanweisung sein an den Tag gelegtes pflichtwidriges Verhalten während und außerhalb der Dienstzeiten fortgesetzt. Am 10.10.2016 betrat Herr xxx um ca. 08.00 Uhr das Büro der Amtsleitung und sprach den Amtsleiter bezüglich der letzten Dienstanweisung vom 03.10.2016 an. Konkret ließ er den Amtsleiter wissen, dass man „solche Sachen“ auch „so“ ausmachen könne und dass es eine Verschwendung sei, eine Dienstanweisung per Postweg zu senden. Der Amtsleiter antwortete, das alle zu vor gesetzten Maßnahmen bisher wirkungslos blieben und dass seine Dienstauffassung und Verhalten für die gesamte Marktgemeinde nicht mehr tragbar sind. Beim Verlassen des Büros sagte xxx: „lass dich nicht majonettieren – bist du der Amtsleiter oder der xxx“. Rund eine halbe Stunde später ging der Amtsleiter in das Büro von Herrn xxx um von ihm den, laut Dienstanweisungen angeordneten, täglich vorzulegenden Tätigkeitsbericht einzufordern. Bis dato hat Herr xxx trotz mehrmaliger Aufforderung noch keinen Tätigkeitsbericht vorgelegt. Herr xxx erwiderte dem Amtsleiter, dass das eine sinnlose Schreiberei sei und dass dies dann die anderen Bediensteten auch tun müssten. Daraufhin erklärte der Amtsleiter Herrn xxx, dass alle anderen Kollegen/Innen im Amt ihre Tätigkeiten im Dienst ordnungsgemäß verrichten und dass er der Dienstanweisung Folge zu leisten hat. Herr xxx sagte daraufhin: „dos lies i jo gar nit, dos interessiert mi nit, aber i werde dir etwas schreiben“. Daraufhin verließ der Amtsleiter das Büro des Herrn xxx. Eine Stunde später kam Herr xxx in das Büro der Amtsleitung und legte ein Schreiben vor, in dem er die Punkte der Dienstanweisungen vom 01.07.2016 bzw. 03.10.2016 aus seiner Sicht beantwortet. Die Antworten sind von den Vorgesetzten nicht nachvollziehbar, unwahr und erscheinen wirr formuliert. Der geforderte und angeordnete Tätigkeitsbericht wurde nicht vorgelegt. Herr xxx legt anschließend einen Urlaubsantrag vor, welcher von den Vorgesetzten nicht genehmigt werden konnte, da aufgrund seiner langen Abwesenheit im Bauamt ein gravierender Arbeitsnachholbedarf besteht. Am 13.10.2016 hat Herr xxx das Faxgerät der Marktgemeinde für seine privaten Zwecke (Verwaltungsstrafverfahren) benutzt. Offensichtlich möchte er damit den Anschein erwecken, dass es sich hierbei um eine dienstliche Angelegenheit handelt. Am 07.11.2016 wurde in der Ablage des dienstlichen Faxgerätes des Gemeindeamtes eine Telefaxempfangsbestätigung gefunden. Hierdurch kann erneut bestätigt werden, dass Herr xxx seinen Arbeitsplatz und die für die Verrichtung des Dienstes vorgesehenen Gerätschaften, trotz Dienstanweisungen zur Untersagung dieser Tätigkeiten, ständig für seine privaten Zwecke benutzt. Herr xxx verlässt am 11.11.2016 um 09.15 Uhr das Amtsgebäude, da er zum Therapiezentrum müsse. Herr xxx hat sich im Zeiterfassungssystem nicht ausgecheckt. Aufgrund ständiger Vorfälle und gefährlichen Aktionen (Missachtung Anhaltezeichen der Polizei mit folgendem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht) des Herrn xxx, sieht sich der Bürgermeister verpflichtet, diese am 07.02.2017 nochmals (erste Meldung durch e-mail am 29.07.2016) dem Bezirkspolizeikommando und der Bezirkshauptmannschaft xxx präventiv zu melden. Es melden sich laufend Bürger/innen, die sich Sorgen um ihre persönliche Sicherheit haben und daher auch dienstliche Anliegen (Bauanträge, etc.) nicht mehr mit Herrn xxx abwickeln wollen. Auch ist die Situation für die Kolleginnen und Kollegen in der Gemeindeverwaltung, welche mit Herrn xxx unter diesen Voraussetzungen den täglichen Dienst versehen müssen, besonders schwierig und bedrohlich. Am 13.02.2017 hat Herr xxx das Amtsgebäude um 09.30 Uhr verlassen, ohne sich beim Amtsleiter-Stellvertreter abzumelden. Er ist erst um 13.30 Uhr wieder in das Amt zurück gekehrt. Am 22.02.2017 hat Herr xxx das Amtsgebäude und um 07.40 Uhr verlassen. Er teilt dem Amtsleiter mit, dass er zum HNO-Arzt nach xxx müsse. Herr xxx hat sich aber, wie schon mehrmals im Zeiterfassungssystem nicht ausgecheckt und somit wurde die Abwesenheitszeit als normale Dienstzeit aufgezeichnet. Herr xxx kam um ca. 13.00 Uhr zurück in das Amt. Um ca. 15.00 Uhr erklärte xxx dem Amtsleiter, dass er in das Therapiezentrum muss. Als der Amtsleiter um 16.00 Uhr das Amtsgebäude verlässt, ist Herr xxx noch immer nicht anwesend. Beweis: AV vom 10.10.2016, Schreiben von Herrn xxx vom 10.10.2016, Urlaubsantrag vom 10.10.2016, AV vom 13.10.2016 und Fax vom 13.10.2016, AV vom 07.11.2016 und Fax 07.11.2016, AV vom 11.11.2016, e-mail vom 07.02.2017, AV vom 13.02.2017, AV vom 22.02.2017 Beweis: AV vom 10.10.2016, Schreiben von Herrn xxx vom 10.10.2016, Urlaubsantrag vom 10.10.2016, AV vom 13.10.2016 und Fax vom 13.10.2016, , AV vom 07.11.2016 und Fax 07.11.2016, AV vom 11.11.2016, e-mail vom 07.02.2017, AV vom 13.02.2017, AV vom 22.02.2017 Auf Grund dieser zuvor aufgezeigten wiederholten Verstöße gegen seine Dienstpflichten, insbesondere gegen die ihm am 01.07.2016 und 03.10.2016 erteilten Dienstanweisungen sowie nach Durchführung der zur vorläufigen KlarsteIlung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen erstatte ich in der im Betreff angeführten Angelegenheit gegen den öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten der Marktgemeinde xxx, Herrn xxx, Disziplinaranzeige

§ 65des K-GBG 1992, LGBI Nr.

56 i.d.g.F .. Auf Grund dieser zuvor aufgezeigten wiederholten Verstöße gegen seine Dienstpflichten, insbesondere gegen die ihm am 01.07.2016 und 03.10.2016 erteilten Dienstanweisungen sowie nach Durchführung der zur vorläufigen KlarsteIlung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen erstatte ich in der im Betreff angeführten Angelegenheit gegen den öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten der Marktgemeinde xxx, Herrn xxx, Disziplinaranzeige

Paragraph 65, des K-GBG 1992, LGBI Nr. 56 i.d.g.F .. Gleichzeitig habe ich Amtsleiter xxx angewiesen, den Personalakt direkt an die Disziplinarkommission zu übermitteln.“ Mit Schreiben vom 27.4.2017 wurden weitere Unterlagen nachgereicht. Aufgrund der Anzeige hat sodann die Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete den nunmehr angefochtenen Bescheid auf Einleitung und in weiterer Folge Verhandlung in dieser Sache erlassen. Der Beschwerdeführer hat in der öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt das Verfahren auszusetzen, weil mehrere Anzeigen gegen den Bürgermeister laufen, er politisch unabhängig sei und er Straftaten anzeigen müsse, sonst mache er sich selbst strafbar, und dass alles bei der Staatsanwaltschaft sei. Der Beschwerdeführer hat in der öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt das Verfahren auszusetzen, weil mehrere Anzeigen gegen den Bürgermeister laufen, , er politisch unabhängig sei und er Straftaten anzeigen müsse, sonst mache er sich selbst strafbar, und dass alles bei der Staatsanwaltschaft sei. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Verfahren, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat die Verhandlung vorzeitig unentschuldigt mit den Worten „Ihr könnt machen, was ihr wollt!“ verlassen mit der Begründung, dass er sich von den anwesenden Personen der Gemeindeabteilung nicht vertreten wisse. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

§ 65Abs. 3 Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. 56/1992 idg

F, hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die notwendigen Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

Paragraph 65, Absatz 3, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, Landesgesetzblatt 56 aus 1992, idgF, hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die notwendigen Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen. Wie bereits dargelegt, ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens der Einleitungs- bzw. Verhandlungsbeschluss / Bescheid der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vom 15.5.2017, Zahl: xxx. Ausgehend vom Beschwerdevorbringen richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Tatvorwurf hinsichtlich seiner inhaltlichen Berechtigung und verfehlt damit die

der Rechtsprechung und der Literatur anfechtbaren Hauptfunktionen eines Einleitungsbeschlusses. In diesem Verfahrensstadium ist nicht zu prüfen, ob die Disziplinarbeschuldigte schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Es ist zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 567). Um zu klären, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, ist nicht ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen. Es ist nur die Prüfung offen zu Tage liegender Umstände vorzunehmen. Dass jedenfalls der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen muss, ergibt sich schon aus § 65 K-GBG.In diesem Verfahrensstadium ist nicht zu prüfen, ob die Disziplinarbeschuldigte schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Es ist zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 567). Um zu klären, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, ist nicht ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen. Es ist nur die Prüfung offen zu Tage liegender Umstände vorzunehmen. Dass jedenfalls der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen muss, ergibt sich schon aus Paragraph 65, K-GBG. Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet sein, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. VwGH 16.10.2008, ZI 2007/09/0182 mit Hinweisen auf die Judikatur).Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt vergleiche VwGH 16.10.2008, ZI 2007/09/0182 mit Hinweisen auf die Judikatur). Demnach ist für einen Einleitungsbeschluss eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung (VwGH 21.1.1994, 93/09/0053), mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011) sowie die Angabe des Tatortes (VwGH 26.9.1991, 91/09/0094), der Tatzeit (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192) der Tatumstände (VwGH 4.4.2001, 98/09/0030) oder – bei größerer Anzahl von Tathandlungen – zumindest des Tatzeitraumes (VwGH 25.6.1992, 91/09/0109) erforderlich. Dabei muss ersichtlich sein, worauf die Behörde ihre Sachverhaltsannahmen stützt (VwGH 29.10.1997, 95/09/0244). Eine Angabe über die für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkte ist dabei nicht erforderlich (VwGH 15.9.1994, 92/09/0382). Auch die rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens muss noch keine abschließende sein (VwGH 13.10.1994, 94/09/0056). Die Kommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt „ausreichend“ zu klären ist (VwGH 15.12.1989, 89/09/0113). Die vorliegende Beschwerde behauptet keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im dargestellten Bereich. Vielmehr richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die hier nicht zu beurteilende Frage der Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens sowie gegen den Vorwurf ihres Verschuldens. Diese Beurteilungen sind jedoch nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses. Im Gegenstand hat die belangte Behörde jedenfalls verdachtsmäßig Übertretungen festgestellt. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhandlungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend erhoben worden.

§ 126Abs.

1 K-DRG hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden, ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

Paragraph 126, Absatz eins, K-DRG hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden, ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

§ 126Abs.

2 K-DRG sind im Verhandlungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. (LGBl. Nr. 85/2013, Art. XXIX Z 38)

Paragraph 126, Absatz 2, K-DRG sind im Verhandlungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Artikel römisch 29 , Ziffer 38,)

§ 126Abs.

3 K-DRG ist im Verhandlungsbeschluss dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. (LGBl. Nr. 19/1989, Art. I Z 5; LGBl. Nr. 71/1998, Art. I Z 33; LGBL. Nr. 9/2015, Art. I Z 22)

Paragraph 126, Absatz 3, K-DRG ist im Verhandlungsbeschluss dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,; Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1998,, Artikel römisch eins, , Ziffer 33,; LGBL. Nr. 9 aus 2015,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,) Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126). Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054). Im Disziplinarverfahren ist – anders als im strafgerichtlichen Verfahren – nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169). Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff „Anschuldigungspunkt“ in § 126 Abs. 2 K-DRG folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die „bestimmte“ Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die – an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene – Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E

  1. Juli 1992, 92/09/0016, und B
  2. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff „Anschuldigungspunkt“ in Paragraph 126, Absatz 2, K-DRG folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die „bestimmte“ Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die – an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene – Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E
  3. Juli 1992, 92/09/0016, und B
  4. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126). Beim Verhandlungsbeschluss erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in der Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. Offenkundige Einstellungsgründe wurden jedoch im Verfahren nicht festgestellt und auch nicht eingewandt. Der vom Beschwerdeführer beantragten Aussetzung des Verfahrens war nicht zu entsprechen, zumal es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Verfahren nicht um eine „Vorfrage“ im Sinne des § 38 AVG für das gegenständliche Verfahren handelt.Der vom Beschwerdeführer beantragten Aussetzung des Verfahrens war nicht zu entsprechen, zumal es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Verfahren nicht um eine „Vorfrage“ im Sinne des Paragraph 38, AVG für das gegenständliche Verfahren handelt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1065.8.2017

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