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{'item': 'KLVwG-610/7/2017'}

Obsah (6)Art. 133§ 21§ 11§ 47§ 2§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-610/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid vom 07.03.2017, Zahl: xxx entschied die Bezirkshauptmannschaft xxx im Namen des xxx, den bei der österreichischen Botschaft xxx am 16.01.2017 von der gesetzlichen Vertreterin und Mutter des Beschwerdeführers, xxx, gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG abzuweisen. Mit Bescheid vom 07.03.2017, Zahl: xxx entschied die Bezirkshauptmannschaft xxx im Namen des xxx, den bei der österreichischen Botschaft xxx am 16.01.2017 von der gesetzlichen Vertreterin und Mutter des Beschwerdeführers, xxx, gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG abzuweisen. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der österreichische Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers Mindestsicherungsbezieher sei und nicht zu erwarten sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers künftig ein Einkommen haben werde. Der Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung sei, so wie der Bezug von Sozialhilfe, keine Versicherungsleistung (wie der Bezug von Arbeitslosengeld) und daher auch kein Einkommensbestandteil. Die gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführende Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers und zu Gunsten der zu belastenden Gebietskörperschaft aus, zumal sich weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter jemals in Österreich aufgehalten haben, und er mit seiner Mutter durchgehend in xxx oder der xxx niedergelassen gewesen sei. Das Familienleben, welches er und seine Mutter mit ihrem Ehegatten in der xxx geführt hätten, habe 2010 begonnen und bis 2013 bestanden. Der Antragsteller sei daher im Bundesgebiet nicht integriert und überwiege im erheblichen Ausmaß die Bindung zum Herkunftsstaat der xxx. Die zwei leiblichen Kinder des Zusammenführenden und seiner Mutter seien österreichische Staatsbürger und lebten nunmehr seit 12.02.2017 bei ihrem obsorgeberechtigten Vater in Österreich. Der Mutter des Antragstellers habe bewusst sein müssen, dass die Gewährung eines Niederlassungsrechtes in Österreich zugunsten ihres Sohnes nur auf Grund ihrer Eheschließung mit ihrem österreichischen Lebensgefährten am 12.09.2016 nicht automatisch erfolge. Die Ehe sei daher zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem sich die Beteiligten der Unsicherheit eines gemeinsamen zukünftigen Wohnsitzes in Österreich bewusst gewesen seien. Die Mutter des Antragstellers habe auch die Möglichkeit für Aufenthalte bis zu sechs Monaten ein touristisches Visum für Österreich zu erlangen. Die betroffene Gebietskörperschaft habe jedoch im Genehmigungsfall erhebliche finanzielle Aufwendungen zu erwarten. Im Falle der Erteilung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung und einer Aufenthaltsgenehmigung für den Beschwerdeführer hätte die Gebietskörperschaft eine Gesamtleistung von € 2.504,04 monatlich für die Familie xxx an Mindestsicherung und Familienbeihilfe aufzubringen. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der österreichische Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers Mindestsicherungsbezieher sei und nicht zu erwarten sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers künftig ein Einkommen haben werde. Der Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung sei, so wie der Bezug von Sozialhilfe, keine Versicherungsleistung (wie der Bezug von Arbeitslosengeld) und daher auch kein Einkommensbestandteil. Die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchzuführende Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers und zu Gunsten der zu belastenden Gebietskörperschaft aus, zumal sich weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter jemals in Österreich aufgehalten haben, und er mit seiner Mutter durchgehend in xxx oder der xxx niedergelassen gewesen sei. Das Familienleben, welches er und seine Mutter mit ihrem Ehegatten in der xxx geführt hätten, habe 2010 begonnen und bis 2013 bestanden. Der Antragsteller sei daher im Bundesgebiet nicht integriert und überwiege im erheblichen Ausmaß die Bindung zum Herkunftsstaat der xxx. Die zwei leiblichen Kinder des Zusammenführenden und seiner Mutter seien österreichische Staatsbürger und lebten nunmehr seit 12.02.2017 bei ihrem obsorgeberechtigten Vater in Österreich. Der Mutter des Antragstellers habe bewusst sein müssen, dass die Gewährung eines Niederlassungsrechtes in Österreich zugunsten ihres Sohnes nur auf Grund ihrer Eheschließung mit ihrem österreichischen Lebensgefährten am 12.09.2016 nicht automatisch erfolge. Die Ehe sei daher zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem sich die Beteiligten der Unsicherheit eines gemeinsamen zukünftigen Wohnsitzes in Österreich bewusst gewesen seien. Die Mutter des Antragstellers habe auch die Möglichkeit für Aufenthalte bis zu sechs Monaten ein touristisches Visum für Österreich zu erlangen. Die betroffene Gebietskörperschaft habe jedoch im Genehmigungsfall erhebliche finanzielle Aufwendungen zu erwarten. Im Falle der Erteilung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung und einer Aufenthaltsgenehmigung für den Beschwerdeführer hätte die Gebietskörperschaft eine Gesamtleistung von € 2.504,04 monatlich für die Familie xxx an Mindestsicherung und Familienbeihilfe aufzubringen. In seiner gegen den Bescheid vom 07.03.2017 rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführer bzw. seine Mutter wie folgt aus: „Gegen den Bescheid der BH xxx vom 07.03.2017 erhebe ich innerhalb offener Frist das RM der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und begründe: Zur Aufrechterhaltung meines Privat und Familienleben habe ich im Sinne von Art.8 EMRK der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäischen Menschenrechtskonvention-EMRK) trotz Ermangelung einer Vorraussetzung gemäß Abs.2 die Erteilung eines Aufenthaltstitel als "Familienangehöriger" gemäß NAG beantragt. Zur Aufrechterhaltung meines Privat und Familienleben habe ich im Sinne von Artikel 8, EMRK der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäischen Menschenrechtskonvention-EMRK) trotz Ermangelung einer Vorraussetzung gemäß Absatz 2, die Erteilung eines Aufenthaltstitel als "Familienangehöriger" gemäß NAG beantragt. Mein Antrag wurde ungerechtfertigt abgewiesen wozu ich ausführe: Um wiederholungen zu vermeiden verweise ich nur auf meine Darstellung warum ich xxx verlassen musste und in die xxx flüchtete. Meine Ehelichen Kinder sind seit Geburt Staatenlos in der xxx geb.aber trotzdem illegal aufhälltig. Durch die Eheschließung wurden die Kinder xxx xxx und xxx xxx zu Österreichischen Staatsbürgern. Ihr Aufenthalt in der xxx war illegal ohne Versicherungsschutz, ohne Grundversorgung , ohne Ärztlicher Betreung und von jederzeitigen Abschiebung

xxx bedroht. Wäre ich xxx abgeschoben worden so wären meine Kinder in der xxx verblieben, da Staatenlos bzw.nicht xxx Staatsbürger, und sohin der Verwahrlosung und dem Organhandel ausgesetzt. Eine Praxis welche zu vielen Schließungen von Kliniken geführt hat. Die Behauptung der Behörde die Kinder seien" FREIWILLIG"

Österreich übersiedelt und ich hätte es "FREIWILLIG" zugestimmt ist daher unrichtig und zynisch da der Behörde bewußt sein muß, da unter diesen Umständen - verbleiben in der xxx - ich und die Kinder dem sicheren Verderben und wahrscheinlichen Tod ausgesetzt worden wären. 2010 habe ich dort meinen nunmehr Ehelichen Mann xxx kennengelernt mit dem ich Mittlerweile zwei Eheliche Kinder habe. Von 2010 bis 2013 pflegten wir ein Intensives und gemeinsames Familienleben in gemeinsamer Wohnung in xxx. 2013 erkrankte mein Ehegatte schwer. Seine Befunde sind beigelegt es handelt sich um eine heimtückische unheilbare Lungenerkrankung (COPD, Sarkoidose) und Krebserkrankung. Diese Erkrankung wurde trotz mehrfacher ärztlicher Untersuchung in der xxxnicht erkannt. Der Gesundheitszustand meines Mannes verschlechtert sich akkut weshalb er zu ärztlicher Untersuchung

Österreich reisen mußte. Dort wurde die vorstehende Krankheit diagnostiziert und behandelt. Allein aus diesen Umstand ergibt sich zwingend das die Medizinische Versorgung in der xxx nicht auf gleichem Niveu wie in Österreich nicht sein kann und ist und daher die begründete Vermutung der Behörde das die Behandlung in der xxx möglich wäre falsch ist. Mein Gatte wurde wegen seiner Krankheit auf Dauer Arbeitsunfähig und gleichzeitig Mindestsicherungsbezieher. Diese Mindestsicherung gestatet es meinen Ehegatten nicht mich mehr als 14 Tage in der xxx zu besuchen. Es war daher wegen gesetzlicher Gründe und wegen der Betreuung seiner Krankheit ein durchgehender Aufenthalt in der xxx möglich. Zweifelsfrei habe ich

gewiesen das mein Ehegatte mich und unsere Kinder soweit es ihm möglich war und und ist so Intensiv als möglich mich nicht nur finanziell sondern in allen Belangen unseres Familienlebens betreute und unterstützte. Die Unterstellung mir wäre bei Eheschließung schon klar gewesen nicht automatisch einen Wohnsitz in Österreich zu nehmen zielt fehl da wir noch immer in der xxx leben würden wäre mein Gatte nicht erkrankt. Durch die krankheitsbedingte Rücksiedelung meines Ehegatten und durch Arbeitsunfähigkeit und Mindestsicherungsbeziehung sowie durch den

zug der ehelichen Kinder (Österreichische Staatsbürger) im jahre 2017 ist und wurde unsere Familie und das Familienleben zwangsweise völlig zerissen . Eine Rückkehr meines Ehegatten in die xxx ist wegen seines Gesundheitszustandes und seiner Krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (Mindestsicherung) nicht möglich. Die Mindestsicherung gestattet Ihm nur temporäre 14 tägige Aufenthalte. Soweit es Ihm und seiner Mutter möglich ist unterstützt mich finanziell und hält mit mir täglich des öfteren Kontakt (Skype,Messenger, Whatsapp) Es versteht sich von selbst daß wenn sich die Familie per Skype sieht und hört sich nicht nur freut sondern auch wegen der Trennung in Trännen ausbricht. Ich sehe es als unverhältnismäßigen Eingriff in unser Familienleben wenn wir auf Dauer durch die Krankheit meines ehegatten auseinandergerissen bleiben .Wir haben ein gemeinsames und intensives Familienleben gepflegt was durch die Geburt 2 Kinder und durch die Eheschließung manfestiert wurde. Wir pflegen dieses Familienleben weiter soweit dies uns möglich ist trotz der Erkrankung meines Ehegatten. Es liegt daher eine Situation und Konstitulation vor wonach ein zusammenleben aller Familienangehörigen wir nur in Österreich pflegen können wobei ich nochmalsdarauf hinweise daß ich derzeit illegal in der xxx lebe und meine Abschiebung

xxx droht welche Abschiebung für mich und meinen Sohn "das sichere Ende bedeuten würde". Schlußendlich bin ich der Meinung

dem ich unbescholten bin und von mir keinerlei Verstöße gegen die Rep.Österreich vorliegen das bei einer Gewichtung und Abwegung meine persöhnlichen Interessen und der meiner Familie diese stärker zu beurteilen sind als die Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen des NAG. Der Bescheid ist daher aufzuheben und die Erteilung mir und meinen Sohn des Aufenthaltstitel als "FAMILIENANGEHÖRIGER" bescheidmäßig zu erteilen. Ausserdem ersuche ich um Befreiung der Gebühren. Die Gebühr müßte mein Ehegatte für mich aufbringen welcher wie bekannt Mindestsicherung bezieher ist. Weiters ersuche ich um Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Hochachtungsvoll Beilage:

weis der Mindestsicherung für die Gebührenbefreiung“ Mit Schreiben vom 24.03.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft xxx die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Zudem beantragte die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge zu geben. Mit Eingabe vom 20.06.2017 gab der Beschwerdeführer folgendes monatliches Einkommen der Familie xxx an: „€ 630.- Kinderbetreuungsgeld € 190.- Familienzuschuß (Land Kärnten) € 362.- Familienbeihilfe (Finanzamt) € 1.182.- € 1.751.59.- €-1.182.59 € + 569.59 = € 570.- € 570.- x 12 = € 6.840.- Sparguthaben von xxx als Eigenmittelnachweis für den Aufenthaltstitel Familienangehöriger für 1 Jahr € 229.80.- Wohnungsbeihilfe € 110.97.- Mindestsicherungsausgleichsbetrag € 340.77.- wird nicht als Einkommen mitgezählt“ Am 09.08.2017 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit statt, an welcher der bevollmächtigte Vertreter und Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers und ein Vertreter der belangten Behörde mit Vertrauensperson teilnahmen. Der Vertreter der Mutter des Beschwerdeführers legte folgende das Beschwerdevorbringen ergänzende Urkunden vor: ● Auslandsüberweisung von xxx (Mutter des Zusammenführenden) über € 7.500,-- auf ein Sparbuch bei der xxx in xxx in der xxx lautend auf xxx ● Auszug aus der ersten Seite des Sparbuches ● Auszug aus einem Kontoführungsdokument ● xxx Via xxx (Dokumentation des Geldtransfers) Zudem bemerkte er erläuternd, dass beabsichtigt sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem außerehelichen 11-jährigen Sohn - dem Beschwerdeführer - mittels Visum

Österreich einreisen werde, wobei ein Visum derzeit noch nicht vorliege, aber vorgesehen sei, ein solches zu beantragen. Bei der Einreise

Österreich werde die Mutter des Beschwerdeführers das Sparguthaben mitbringen und dann auf ein Konto in Österreich einzahlen. Ein Konto in Österreich für seine Gattin zu eröffnen, sei nicht möglich gewesen. Er als Zusammenführender verfüge selbst über kein Bankkonto, auf welches das Sparguthaben eingezahlt hätte werden können. Auf

frage der Richterin legte der Vertreter der Mutter des Beschwerdeführers folgende

weise vor: ● Mitteilung der KGKK vom 05.04.2017 über zwei Leistungsansprüche

dem Kinderbetreuungsgesetz in der Höhe von € 14,53/Tag befristet bis 26.05.2018 und €6,06/Tag befristet bis 11.02.2018 ● Bescheid des Familienfondskuratoriums des Landes Kärnten vom 03.08.2017, Zahl xxx über die Zuerkennung eines Familienzuschusses in der Höhe von € 190,-- monatlich bis Jänner 2018Bescheid des Familienfondskuratoriums des Landes Kärnten vom 03.08.2017, Zahl xxx über die Zuerkennung eines Familienzuschusses in der Höhe von , € 190,-- monatlich bis Jänner 2018 ● Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des FA xxx über Familienbeihilfe für zwei Kinder in der Höhe von € 362,-- monatlich bis Oktober 2018 Auf Befragung der Richterin gab der Vertreter der Mutter des Beschwerdeführers an, für seine Wohnung in xxx € 290,-- monatlich zu bezahlen. Dazu komme ein Mietzuschuss von der Kärntner Landesregierung (AdKL, Abteilung xxx) von € 229,80,-- monatlich, was bedeute, dass er im Monat € 60,34 Miete bezahle. Seine Ehegattin wie auch der außereheliche Sohn seiner Ehegattin, der Beschwerdeführer xxx, verfügten über keine Krankenversicherung. Sie verfügten auch über keine Deutschkenntnisse. Sie beabsichtigten Deutsch zu lernen, wenn sie in Österreich sind. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mit ihrem Sohn noch nie in Österreich gewesen, sie hätten in Österreich jedoch einige Bekannte, die sie in der xxx kennengelernt hätten. Verwandte hätten sie in Österreich außer ihm (ihrem Ehegatten) und den beiden in Österreich lebenden Kindern keine. In der Zeit von 2010 bis 2013 habe er mit der Mutter des Beschwerdeführers, ihrem Sohn – dem Beschwerdeführer - und seinen beiden leiblichen Kindern in der xxx in einer Mietwohnung zusammengelebt. Sie hätten dort von seinem Ersparten gelebt. Sie seien beide keiner beruflichen Tätigkeit in der xxx

gegangen. Seiner Ehegattin sei es nicht möglich gewesen, in der xxx einen Arbeitsplatz zu bekommen. Das Familienleben mit seiner Ehegattin und den Kindern sei seit 2010 aufrecht und bestehe bis zum heutigen Tage. Einen Vater des Beschwerdeführers, welcher Unterhalt für ihn bezahle, gebe es nicht, zumal es sich bei ihm um ein Vergewaltigungskind handle. Auf die Frage der Richterin, warum die Mutter des Beschwerdeführers nicht bereits 2013, als ihr Ehegatte

Österreich gekommen war, für sich und den mit ihr in der xxx lebenden Beschwerdeführer eine Niederlassungsgenehmigung beantragt habe, gab er an, damals todkrank und mittellos gewesen zu sein, sodass eine Antragstellung nicht möglich gewesen sei. Abschließend wies der darauf hin, dass auf Grund der schlechten psychischen Situation seiner Ehegattin und der gefährlichen Situation, in der sich die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer befänden, es dringend erforderlich sei, dass beiden die beantragte Niederlassungsgenehmigung erteilt werde. Der Aufenthalt in Österreich mittels eines Visums sei derzeit aus finanziellen Gründen nicht möglich. Im Übrigen habe er aus seiner Sicht sämtliche Forderungen seitens der Behörde betreffend die erforderliche Urkundenvorlage erfüllt. Er beantrage daher, der Beschwerde und dem Antrag des Beschwerdeführers Folge zu geben. Der Vertreter der belangten Behörde brachte im Wesentlichen vor, dass er den Vertreter der Mutter des Beschwerdeführers darauf aufmerksam gemacht habe, Einkommensbelege bzw. einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorzulegen. Dieser Aufforderung sei dieser jedoch nicht

gekommen. Im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK werde angemerkt, dass in der gegenständlichen Angelegenheit ein strengerer Maßstab anzuwenden sei, zumal es sich gegenständlich um einen Erstantrag handle. Außerdem wies der Vertreter der belangten Behörde darauf hin, dass die Mutter des Beschwerdeführers auch einen Antrag

§ 21a NAG gestellt habe, über welchen bisher noch nicht abgesprochen worden sei.

Zu den ergänzenden Beschwerdevorbringen bemerkte der Vertreter der belangten Behörde, dass diese keine neuen Tatsachen enthielten, welche zu einer anderen als der angefochtenen Entscheidung führen würden. Die vorgelegten Unterlagen reichten aus seiner Sicht nicht dafür aus, zu belegen, dass tatsächlich ein Sparguthaben über € 7.500,-- vorhanden sei. Außerdem sei nicht sichergestellt, dass das Geld in Österreich verwendbar wäre. Der Vertreter der belangten Behörde brachte im Wesentlichen vor, dass er den Vertreter der Mutter des Beschwerdeführers darauf aufmerksam gemacht habe, Einkommensbelege bzw. einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorzulegen. Dieser Aufforderung sei dieser jedoch nicht

gekommen. Im Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK werde angemerkt, dass in der gegenständlichen Angelegenheit ein strengerer Maßstab anzuwenden sei, zumal es sich gegenständlich um einen Erstantrag handle. Außerdem wies der Vertreter der belangten Behörde darauf hin, dass die Mutter des Beschwerdeführers auch einen Antrag

Paragraph 21, a NAG gestellt habe, über welchen bisher noch nicht abgesprochen worden sei. Zu den ergänzenden Beschwerdevorbringen bemerkte der Vertreter der belangten Behörde, dass diese keine neuen Tatsachen enthielten, welche zu einer anderen als der angefochtenen Entscheidung führen würden. Die vorgelegten Unterlagen reichten aus seiner Sicht nicht dafür aus, zu belegen, dass tatsächlich ein Sparguthaben über € 7.500,-- vorhanden sei. Außerdem sei nicht sichergestellt, dass das Geld in Österreich verwendbar wäre. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Mutter des Beschwerdeführers ist xxx Staatsangehörige und wurde am xxx in xxx geboren. 2010 hat sie mit ihrem am xxx in xxx geborenen Sohn xxx, dem Beschwerdeführer, xxx wegen eines Erdbebens verlassen und lebt seit Mai 2010 als geduldeter Flüchtling mit ihm in der xxx. Dort lernte sie 2010 ihren späteren Lebensgefährten, den nunmehrigen (Familien-) Zusammenführenden, kennen und lebte mit diesem, dem Beschwerdeführer und der 2012 geborenen gemeinsamen Tochter xxx bis 2013 in der xxx in einer Mietwohnung im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und seine Mutter verfügen über keine Deutschkenntnisse; sie beabsichtigen jedoch dies

zuholen, wenn sie in Österreich leben. Die mutter des Beschwerdeführers hat 8 Jahre Grundschule absolviert, jedoch keine abgeschlossene Berufsausbildung und ist bisher noch keiner beruflichen Tätigkeit

gegangen. Der Beschwerdeführer absolviert gerade das 3. Jahr Grundschiule. Soziale Kontakte oder ein Familienleben in xxx hat der Beschwerdeführer nicht mehr. Der österreichische Zusammenführende hat im Mai 2013 die xxx verlassen und ist krankheitsbedingt wieder

Österreich übersiedelt. Seit seiner Rückkehr

Österreich hatte der Zusammenführende mit der Mutter des Beschwerdeführers und den Kindern ein Familienleben in Form von verschiedenster Kommunikation über das Internet und hat die Mutter des Beschwerdeführers und die Kinder mehrmals für 14 Tage in der xxx besucht. Am 12.09.2016 haben der Zusammenführende und die Mutter des Beschwerdeführers geheiratet und ist der Zusammenführende nunmehr der Stiefvater des Beschwerdeführers. Die Ehegatten haben (nunmehr) zwei gemeinsame leibliche Töchter im Alter von 4 Jahren (xxx, geb. am xxx) und einem Jahr (xxx, geb.am xxx). Die beiden Töchter der Mutter des Beschwerdeführers und des Zusammenführenden sind seit 2017 österreichische Staatsbürgerinnen und leben derzeit in Österreich bei ihrem obsorgeberechtigten Vater in xxx. Der Zusammenführende und Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers leidet laut fachärztlichem Befund und Bericht des neurologischen Facharztes xxx vom 17.11.2016 an Sarkoidose (seltene entzündliche Krankheit mit Ansammlungen kleiner Knötchen [Granulome]), COPD III (im dritten Stadium). Die Sarkoidose befällt hauptsächlich Lunge und Lymphknoten und tritt sowohl in akuter als auch in chronischer Form auf. Der chronische Verlauf – wie beim Zusammenführenden offensichtlich der Fall – äußerst sich über Monate schleichend in langsam zunehmender Dyspnoe, insbesondere bei Belastung, (länger bestehendem) trockenem Husten und Arthralgien, deren Intensität unvorhersehbar zu- oder abnimmt. Im Stadium III verursacht die Sarkoidose Lungenbefall ohne sichtbare Lymphadenopathie. Aktuell scheint der Zusammenführende ein hypomanes bis manisches Zustandsbild aufzuweisen. Mit Schreiben der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 30.08.2016 wurde dem Zusammenführenden auf Grund seiner Krankheit ein Aufenthalt im Rehabilitationszentrum xxx als medizinische Maßnahme der Rehabilitation bewilligt. Der Zusammenführende und Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers leidet laut fachärztlichem Befund und Bericht des neurologischen Facharztes xxx vom 17.11.2016 an Sarkoidose (seltene entzündliche Krankheit mit Ansammlungen kleiner Knötchen [Granulome]), COPD römisch drei (im dritten Stadium). Die Sarkoidose befällt hauptsächlich Lunge und Lymphknoten und tritt sowohl in akuter als auch in chronischer Form auf. Der chronische Verlauf – wie beim Zusammenführenden offensichtlich der Fall – äußerst sich über Monate schleichend in langsam zunehmender Dyspnoe, insbesondere bei Belastung, (länger bestehendem) trockenem Husten und Arthralgien, deren Intensität unvorhersehbar zu- oder abnimmt. Im Stadium römisch drei verursacht die Sarkoidose Lungenbefall ohne sichtbare Lymphadenopathie. Aktuell scheint der Zusammenführende ein hypomanes bis manisches Zustandsbild aufzuweisen. Mit Schreiben der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 30.08.2016 wurde dem Zusammenführenden auf Grund seiner Krankheit ein Aufenthalt im Rehabilitationszentrum xxx als medizinische Maßnahme der Rehabilitation bewilligt. Aus dem Arztbrief xxx vom 04.09.2015 geht ebenfalls hervor, dass der Zusammenführende an Sarkoidose III leide. Er habe damals über Husten, thorakales Druckgefühl sowie Schlafstörungen und Angst geklagt. Er habe eine Vergrößerung der Lymphknoten axillär und im Halsbereich beschrieben. Bereits im August 2014 habe er sich einer pulmologischen Rehabilitation sowie einer Cortisontherapie über 10 Monate bis Ende April 2014 unterzogen. Er habe jedoch am 04.09.2015 in stabilem, kardiorespiratorisch kompensierten Allgemeinzustand

Hause entlassen werden können. Die durchgeführte Blutgasanalyse sei unauffällig gewesen. Ein durchgeführtes Langzeit-EKG habe keine relevanten Pathologien ergeben. Laut ärztlichem Entlassungsbericht der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.08.2014 habe der Zusammenführende auch an einer Z.n. Plattenepithelkarzinomexstripation regio frontalis gelitten. In der Lungenfunktion habe sich eine COPD II sowie ein deutlicher Hinweis für bronchiale Hyperreagibilität bei möglichem Zusammenhang mit Hausstaubmilbe und körperlicher Belastung ergeben. Der Zusammenführende habe an regelmäßigen Wanderungen, einer allgemeinen Gymnastik und dem Krafttraining teilgenommen und sei physiotherapeutischerseits hinsichtlich der Atemmuskelkräftigung einzelbetreut worden. Er habe regelmäßiges Fahrrad-Ergometertraining atemgymnastische Übungen sowie regelmäßiges körperliches Ausdauertraining gemacht, welches fortgesetzt werden solle. Als medizinische Therapie wurde Tussamag-Hustensirup verschrieben. Dem Arztbrief xxx vom 25.06.2013 ist ebenfalls nur zu entnehmen, dass der Zusammenführende an pulmonaler Sarkoidose PDS, damals COPD II, gelitten habe. Der anfängliche Verdacht auf einen Zusammenhang der pulmonalen Infiltrate mit dem lang dauernden xxxaufenthalt des Zusammenführenden habe letztlich entkräftet werden können. Es sei eine systemische Steroidtherapie (medikamentös) eingeleitet worden, welche von ihm gut toleriert worden sei. Vorgenommen worden sei auch eine inhalative Therapie mit Symbicort Standard 2 x 1 Hub täglich und wurde der Zusammenführende am 25.06.2013 in seine gewohnte Umgebung entlassen. Dass der Zusammenführende todkrank gewesen sei – wie er im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat – geht aus den medizinischen Befunden nicht explizit hervor. Aus dem Arztbrief xxx vom 04.09.2015 geht ebenfalls hervor, dass der Zusammenführende an Sarkoidose römisch drei leide. Er habe damals über Husten, thorakales Druckgefühl sowie Schlafstörungen und Angst geklagt. Er habe eine Vergrößerung der Lymphknoten axillär und im Halsbereich beschrieben. Bereits im August 2014 habe er sich einer pulmologischen Rehabilitation sowie einer Cortisontherapie über 10 Monate bis Ende April 2014 unterzogen. Er habe jedoch am 04.09.2015 in stabilem, kardiorespiratorisch kompensierten Allgemeinzustand

Hause entlassen werden können. Die durchgeführte Blutgasanalyse sei unauffällig gewesen. Ein durchgeführtes Langzeit-EKG habe keine relevanten Pathologien ergeben. Laut ärztlichem Entlassungsbericht der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.08.2014 habe der Zusammenführende auch an einer Z.n. Plattenepithelkarzinomexstripation regio frontalis gelitten. In der Lungenfunktion habe sich eine COPD römisch zwei sowie ein deutlicher Hinweis für bronchiale Hyperreagibilität bei möglichem Zusammenhang mit Hausstaubmilbe und körperlicher Belastung ergeben. Der Zusammenführende habe an regelmäßigen Wanderungen, einer allgemeinen Gymnastik und dem Krafttraining teilgenommen und sei physiotherapeutischerseits hinsichtlich der Atemmuskelkräftigung einzelbetreut worden. Er habe regelmäßiges Fahrrad-Ergometertraining atemgymnastische Übungen sowie regelmäßiges körperliches Ausdauertraining gemacht, welches fortgesetzt werden solle. Als medizinische Therapie wurde Tussamag-Hustensirup verschrieben. Dem Arztbrief xxx vom 25.06.2013 ist ebenfalls nur zu entnehmen, dass der Zusammenführende an pulmonaler Sarkoidose PDS, damals COPD römisch zwei, gelitten habe. Der anfängliche Verdacht auf einen Zusammenhang der pulmonalen Infiltrate mit dem lang dauernden xxxaufenthalt des Zusammenführenden habe letztlich entkräftet werden können. Es sei eine systemische Steroidtherapie (medikamentös) eingeleitet worden, welche von ihm gut toleriert worden sei. Vorgenommen worden sei auch eine inhalative Therapie mit Symbicort Standard 2 x 1 Hub täglich und wurde der Zusammenführende am 25.06.2013 in seine gewohnte Umgebung entlassen. Dass der Zusammenführende todkrank gewesen sei – wie er im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat – geht aus den medizinischen Befunden nicht explizit hervor. Die Ehegatten und ihre Kinder wussten zum Zeitpunkt der Eheschließung, dass die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt in Österreich verfügen und hinsichtlich der Erlangung eines diesbezüglichen Aufenthaltstitels Unsicherheit besteht.

den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen wird sein Stiefvater in den nächsten 12 Monaten (01.09.2017 bis 31.08.2018) über folgendes

gewiesene Einkommen verfügen:

gewiesenes Einkommen für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.08.2018 (AT für 1 Jahr) 1.) Kinderbetreuungsgeld

dem KGBB: € 14,53 x 268 Tage (01.09.2017-26.05.2018) = € 3.894,04 : 12 = monatlich € 324,50 2.) weiterer Leistungsanspruch

dem KBGG € 6,06 x 164 Tage (01.09.2017-11.02.2018) = € 993,84 : 12 = € 82,82 3.) Familienzuschuss

dem K-FFG € 190,-- montl. x 5 (Sept. 2017-Jänner 2018) = € 950 : 12 = € 79,17 monatliches Einkommen € 486,49 Erforderliches Einkommen

NAG ASVG-Richtsatz montl. für Ehepaar + 3 Kinder (€ 1.334,17 + 3 x € 137,30) = + Mietbelastung € 290,14 - Freibetrag von € 284,32 = € 1.746,07 + € 5,82 = € 1.751,89 montl. Einkommen - € 486,49 Differenzbetrag Spareinlage montl. (€ 7.500 : 12 ) = = € 1.265,40 - € 625,-- Differenzbetrag monatlich Differenzbetrag jährlich € 640,40 € 7.684,80 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und dem Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Der den Feststellungen zugrunde liegende Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Die Mutter des Beschwerdeführers hat die der

§ 11Abs.

5 NAG erforderlichen Berechnung der festen und regelmäßigen Einkünfte ihres Ehegatten zugrundeliegenden Unterlagen selbst vorgelegt. Sie hat jedoch übersehen, dass das bewilligte Kinderbetreuungsgeld für xxx laut der Mitteilung der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 05.04.2017 über den Leistungsanspruch

dem Kinderbetreuungsgeldgesetz mit 26.05.2018 befristet ist. Ebenso ist die mit derselben Mitteilung zuerkannte Beihilfe mit 11.02.2018 befristet. Der geltend gemachte Familienzuschuss von € 190,-- monatlich gemäß dem Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 03.08.2017 wurde lediglich bis Jänner 2018 zuerkannt. Für die restliche Zeit, für welche die Niederlassungsbewilligung zu erteilen wäre (für ein Jahr) konnte seitens des Ehegatten der Mutter des Beschwerdeführers keinerlei Einkommen

gewiesen werden. Der Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers verfügt somit für den Zeitraum eines Jahres beginnend mit

  1. September 2017 über ein monatliches Einkommen von lediglich € 486,
  2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und dem Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Der den Feststellungen zugrunde liegende Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Die Mutter des Beschwerdeführers hat die der

Paragraph 11, Absatz 5, NAG erforderlichen Berechnung der festen und regelmäßigen Einkünfte ihres Ehegatten zugrundeliegenden Unterlagen selbst vorgelegt. Sie hat jedoch übersehen, dass das bewilligte Kinderbetreuungsgeld für xxx laut der Mitteilung der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 05.04.2017 über den Leistungsanspruch

dem Kinderbetreuungsgeldgesetz mit 26.05.2018 befristet ist. Ebenso ist die mit derselben Mitteilung zuerkannte Beihilfe mit 11.02.2018 befristet. Der geltend gemachte Familienzuschuss von € 190,-- monatlich gemäß dem Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 03.08.2017 wurde lediglich bis Jänner 2018 zuerkannt. Für die restliche Zeit, für welche die Niederlassungsbewilligung zu erteilen wäre (für ein Jahr) konnte seitens des Ehegatten der Mutter des Beschwerdeführers keinerlei Einkommen

gewiesen werden. Der Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers verfügt somit für den Zeitraum eines Jahres beginnend mit

  1. September 2017 über ein monatliches Einkommen von lediglich , € 486,
  2. Zu dem in der Beschwerdeergänzung angeführten Sparguthaben von xxx als Eigenmittelnachweis für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für ein Jahr ist anzumerken, dass ein Auszug eines Sparbucheintrages weder über € 6.800,-- noch über € 7.500,--

gewiesen wurde, sondern lediglich ein Sparguthaben von xxx (= € 1,80). Dass die Auslandsüberweisung von der Mutter des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 08.08.2017 über € 7.500,-- auf das Konto der Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich bei der xxx in der xxx eingegangen und auf ihrem Konto (noch) gutgeschrieben ist, hat sie nicht

gewiesen. Mit der vom Vertreter der xxx in der Verhandlung beschriebenen beabsichtigten Vorgangsweise, sie werde die überwiesenen € 7.500,--

Österreich mitbringen und diese dann dort auf ein österreichisches Bankkonto einzahlen, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet, dass der überwiesene Geldbetrag tatsächlich wieder in Österreich eintrifft und als Aufenthaltsmittel für den Beschwerdeführer und seine Mutter herangezogen werden kann. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen,

zuweisen, dass eine Spareinlage, welche als festes und regelmäßiges Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG anzuerkennen wäre, vorhanden wäre.Zu dem in der Beschwerdeergänzung angeführten Sparguthaben von xxx als Eigenmittelnachweis für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für ein Jahr ist anzumerken, dass ein Auszug eines Sparbucheintrages weder über € 6.800,-- noch über € 7.500,--

gewiesen wurde, sondern lediglich ein Sparguthaben von xxx , (= € 1,80). Dass die Auslandsüberweisung von der Mutter des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 08.08.2017 über € 7.500,-- auf das Konto der Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich bei der xxx in der xxx eingegangen und auf ihrem Konto (noch) gutgeschrieben ist, hat sie nicht

gewiesen. Mit der vom Vertreter der xxx in der Verhandlung beschriebenen beabsichtigten Vorgangsweise, sie werde die überwiesenen € 7.500,--

Österreich mitbringen und diese dann dort auf ein österreichisches Bankkonto einzahlen, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet, dass der überwiesene Geldbetrag tatsächlich wieder in Österreich eintrifft und als Aufenthaltsmittel für den Beschwerdeführer und seine Mutter herangezogen werden kann. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen,

zuweisen, dass eine Spareinlage, welche als festes und regelmäßiges Einkommen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG anzuerkennen wäre, vorhanden wäre. Dass der Beschwerdeführer und seine Mutter in der xxx dem sicheren Verderben und wahrscheinlich dem Tod ausgesetzt seien, erscheint dem Verwaltungsgericht in Anbetracht der Aussage des Beschwerdeführers, das er und seine Familie auch weiterhin in der xxx leben würde, wenn sein Stiefvater nicht krank wäre, reichlich überzogen und konnte er mit diesem Vorbringen nicht überzeugen. Beachtenswert dabei ist auch, dass seine Mutter es offensichtlich nicht für erforderlich hielt, schon früher einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für eine Niederlassung in Österreich zu stellen und erst 3 Jahre

Übersiedlung ihres Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten

Österreich einen diesbezüglichen Antrag einbrachte. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 47Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F BGBl I Nr. 122/2015, ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, der Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, der Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

§ 47Abs.

1 NAG sind unter Zusammenführenden im Sinne des Abs. 2 u.a. Österreicher zu verstehen, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als 3 Monaten in Anspruch genommen haben.

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG ist u.a. der Ehegatte ein Familienangehöriger.

Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind unter Zusammenführenden im Sinne des Absatz 2, u.a. Österreicher zu verstehen, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als 3 Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist u.a. der Ehegatte ein Familienangehöriger. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, der dem

  1. Teil des NAG untergeordnet ist, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, der dem
  2. Teil des NAG untergeordnet ist, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

§ 11Abs.

3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung der Vorausset-zung gemäß Abs. 2 Z 4 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung der Vorausset-zung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Staatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe

den Richtsätzen des § 293 ASVG, BGBl Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte iSd ersten Satzes. Bei

weis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminium gemäß § 291a Exekutionsordnung übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Im Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels bestehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe

den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte iSd ersten Satzes. Bei

weis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminium gemäß Paragraph 291 a, Exekutionsordnung übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Im Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels bestehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Als Eigenmittelnachweis für den Aufenthaltstitel Familienangehöriger für ein Jahr hat, wie oben in der Beweiswürdigung bereits erläutert, die Mutter des Beschwerdeführers lediglich eine Überweisung der Mutter ihres Ehegatten über € 7.500,-- in die xxx auf ein auf den Namen xxx lautendes Bankkonto

gewiesen und nicht – wie vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) akzeptiert – einen Kontoauszug eines österreichischen Kreditinstitutes. Es liegt daher

Ansicht des Verwaltungsgerichts kein

weis dafür vor, dass der Unterhalt für den Beschwerdeführer für einen einjährigen Aufenthalt in Österreich gesichert ist. Dies insbesondere deshalb, da sich der für den Aufenthalt vorgesehene Geldbetrag nunmehr in der xxx befindet und nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Aufenthaltsmittel in vollem Umfang wieder

Österreich zurückgeführt werden. Die diesbezügliche in der Verhandlung vom Zusammenführenden abgegebene Erklärung, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Geldbetrag bei der Einreise

Österreich mitbringen und diesen dann dort auf ein Bankkonto einzahlen werde, erscheint dem Verwaltungsgericht als

weis von zur Verfügung stehenden Aufenthaltsmitteln für ein Jahr als unzureichend. Der der Mutter des Beschwerdeführers zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels überwiesene und als Sparguthaben geltend gemachte Betrag von € 7.500,-- kann demnach nicht als tragfähige Grundlage für das Vorliegen der notwendigen Aufenthaltsmittel herangezogen werden. Unter Bedachtnahme auf die oben dargestellte Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter, wenn sie

Österreich kämen, über keine eigenen Einkünfte verfügen würden und somit vom Einkommen seines Stiefvaters abhängig wären.

§ 2Abs.

4 Z 3 NAG ist ein Unterhaltsanspruch zum

weis der Unterhalts-mittel nicht nur

dessen Rechtsgrundlage, sondern auch

der tatsächlichen Höhe und der tatsächlichen Leistung zu beurteilen. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (u.a. 2007/18/0839) aus, dass es bei einem gemeinsamen Haushalt darauf ankommt, ob das Haushaltsnettoeinkommen den unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen jeweils zu ermittelnden „Haushaltsrichtsatz“

§ 293Abs.

1 ASVG deckt. Der Haushaltsrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit aa ASVG für das Jahr 2017 beträgt für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt mit drei Kindern € 1.746,07 (€ 1.334,17 + 3 x € 137,30). Der für den Mietaufwand erforderliche Betrag wurde dem Richtsatz abzüglich des

§ 11Abs.

5 dritter Satz NAG zu berücksichtigenden Freibetrages (Mietaufwand € 290,14 – FB 284,32 = € 5,82) hinzugerechnet (= € 1.751,89).

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, NAG ist ein Unterhaltsanspruch zum

weis der Unterhalts-mittel nicht nur

dessen Rechtsgrundlage, sondern auch

der tatsächlichen Höhe und der tatsächlichen Leistung zu beurteilen. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (u.a. 2007/18/0839) aus, dass es bei einem gemeinsamen Haushalt darauf ankommt, ob das Haushaltsnettoeinkommen den unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen jeweils zu ermittelnden „Haushaltsrichtsatz“

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG deckt. Der Haushaltsrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG für das Jahr 2017 beträgt für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt mit drei Kindern € 1.746,07 (€ 1.334,17 + 3 x € 137,30). Der für den Mietaufwand erforderliche Betrag wurde dem Richtsatz abzüglich des

Paragraph 11, Absatz 5, dritter Satz NAG zu berücksichtigenden Freibetrages (Mietaufwand € 290,14 – FB 284,32 = € 5,82) hinzugerechnet (= € 1.751,89). Wie in den Feststellungen oben dargestellt, wird der Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers laut vorgelegten Unterlagen und oben ersichtlichen Berechnungen für den Zeitraum eines Jahres beginnend mit

  1. September 2017 ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 486,49 beziehen. Der ASVG-Richtsatz von € 1.751,89 wird damit um € 1265,40 unterschritten. Selbst wenn man die Auslandsüberweisung als Sparguthaben auf einem Bankkonto anerkennen würde, wäre der Betrag von € 7.500,-- - wie oben bereits erwähnt – als Aufenthaltsmittel unzureichend. Bei Anrechnung der geltend gemachten Auslandsüberweisung von € 7.500,-- jährlich bzw. € 625,-- monatlich als Spareinlage ergäbe sich ein monatliches Einkommen von € 1.111,
  2. Auch damit würde der um den Mietaufwand erhöhte ASVG-Richtsatz von € 1.751,89 bei weitem nicht erreicht und fehlten € 640,40 monatlich. Es wäre daher ein Sparguthaben über € 15.184,80 (€ 1.265,40 x 12) erforderlich, um die Differenz zwischen Einkommen und ASVG-Richtsatz auszugleichen. Aufgrund des geringfügigen Einkommens des Ehegatten der Mutter des Beschwerdeführers fehlen laut obiger Berechnung bei Anrechnung der Auslandsüberweisung von € 7.500,-- immer noch € 7.684,80 Jahreseinkommen zur Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Richtsatzes. Zur oben ersichtlichen Zusammenstellung der

gewiesenen Einkommen des Ehegatten der Mutter des Beschwerdeführers ist außerdem anzumerken, dass nur das im Rahmen der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel

gewiesene erzielte Einkommen zu berücksichtigen war.

gewiesen hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich den seinem Stiefvater gewährten und als Einkommen zu qualifizierenden Bezug von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 14,53 pro Tag bis 26.05.2018, einen weiteren Leistungsanspruch

dem Kinderbetreuungsgeldgesetz von € 6,06 pro Tag bis 11.02.2018 und einen Familienzuschuss von monatlich € 190,-- bis einschließlich Jänner 2018. Die Bezüge aufgerechnet auf den beantragten einjährigen Aufenthaltstitel betragen demnach insgesamt € 486,49 und nicht wie das der Beschwerdeführer angegeben hat, € 820,-- (€ 630,-- Kinderbetreuungsgeld und € 190,-- Familienzuschuss des Landes Kärnten). Außerdem irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass die seinem Stiefvater für die beiden Töchter xxx und xxx vom Finanzamt monatlich ausbezahlte Familienbeihilfe von insgesamt € 362,-- als tragfähige Grundlage für die Berechnung der für seinen Aufenthalt notwendigen Aufenthaltsmittel herangezogen werden darf. In seiner ständigen Rechtsprechung zum NAG vertritt der VwGH die Rechtsauffassung, dass auf Grund der Zweckbindung der Familienbeihilfe für den Unterhalt der Kinder, für die sie gewährt wird, die dem Zusammenführenden für seine minderjährigen Kinder gewährte Familienbeihilfe nicht zum

weis ausreichender Unterhaltsmittel für einen „

ziehenden“ Fremden herangezogen werden darf (zB VwGH 20.06.2012, 2011/01/0217). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte monatliche Familienbeihilfe für zwei Kinder im Ausmaß von € 362,-- ist daher auf Grund ihrer Zweckbindung für den Unterhalt der Kinder nicht als

weis der notwendigen Aufenthaltsmittel für den Beschwerdeführer heranzuziehen. Das für die Berechnung der Aufenthaltsmittel heranzuziehende Einkommen beträgt somit nicht wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.06.2017 ausführt € 1.182,-- sondern lediglich € 486,

  1. Als Mietaufwand wurde lediglich die Differenz zwischen der ausgewiesenen Miete von € 290,14 und dem gesetzlich zu berücksichtigenden Freibetrag gemäß § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG von € 284,32 (= € 5,82) vom Einkommen abgezogen bzw. dem ASVG-Richtsatz hinzugerechnet. Die vom Beschwerdeführer ausgewiesene Wohnbeihilfe sowie der Mindestsicherungsausgleichsbetrag sind dem Einkommen nicht zuzurechnen. Das für die Berechnung der Aufenthaltsmittel heranzuziehende Einkommen beträgt somit nicht wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.06.2017 ausführt € 1.182,-- sondern lediglich € 486,
  2. Als Mietaufwand wurde lediglich die Differenz zwischen der ausgewiesenen Miete von € 290,14 und dem gesetzlich zu berücksichtigenden Freibetrag gemäß Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG von € 284,32 (= € 5,82) vom Einkommen abgezogen bzw. dem ASVG-Richtsatz hinzugerechnet. Die vom Beschwerdeführer ausgewiesene Wohnbeihilfe sowie der Mindestsicherungsausgleichsbetrag sind dem Einkommen nicht zuzurechnen. Hinsichtlich der laut Judikatur des VwGH durchzuführenden Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel ist auszuführen, dass kein Anhaltspunkt dafür erkannt werden konnte, dass sich das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers oder jenes seines Stiefvaters innerhalb eines Jahres erhöhen wird. Da seine Mutter über keine Deutschkenntnisse und keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und auch noch nie gearbeitet hat, ist nicht zu erwarten, dass sie sobald einer beruflichen Tätigkeit in Österreich

gehen wird können. Was ihren Ehegatten betrifft, ist auch nicht davon auszugehen, dass sich sein Einkommen innerhalb des nächsten Jahres wesentlich erhöhen wird, ist er doch innerhalb der letzten 6 Jahre keiner beruflichen Tätigkeit

gegangen und ist im Hinblick auf die von ihm vorgelegten medizinischen Befunde und Arztbriefe nicht zu erwarten, dass er zukünftig einer beruflichen Tätigkeit

gehen wird. Erwähnenswert ist dazu, dass Familienzuschüsse gemäß der Bestimmungen des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG lediglich für die Dauer von höchstens 48 Monaten gewährt werden (§ 3 Abs. 5 K-FFG). Kinderbetreuungsgeld kann gemäß § 3 Abs. 2 KBGG maximal bis zu 456 Tagen ab der Geburt des Kindes ausbezahlt werden. Die Anspruchsdauer kann jedoch gemäß § 5 KBBG auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. Erfolgt der Bezug von Kinderbetreuungsgeld abwechselnd durch beide Elternteile, so verlängert sich die Anspruchsdauer maximal auf bis zu 1063 Tage ab der Geburt des Kindes. Da das jüngste Kind, für welches der Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers Kinderbetreuungsgeld bezieht, am xxx geboren ist und demnach bereits 1 Jahr und 9 Monate alt ist, könnte auch das Kinderbetreuungsgeld maximal noch für 1 Jahr und 3 Monate bezogen werden und wäre danach auch diese Einkommensquelle versiegt. Hinsichtlich der laut Judikatur des VwGH durchzuführenden Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel ist auszuführen, dass kein Anhaltspunkt dafür erkannt werden konnte, dass sich das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers oder jenes seines Stiefvaters innerhalb eines Jahres erhöhen wird. Da seine Mutter über keine Deutschkenntnisse und keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und auch noch nie gearbeitet hat, ist nicht zu erwarten, dass sie sobald einer beruflichen Tätigkeit in Österreich

gehen wird können. Was ihren Ehegatten betrifft, ist auch nicht davon auszugehen, dass sich sein Einkommen innerhalb des nächsten Jahres wesentlich erhöhen wird, ist er doch innerhalb der letzten 6 Jahre keiner beruflichen Tätigkeit

gegangen und ist im Hinblick auf die von ihm vorgelegten medizinischen Befunde und Arztbriefe nicht zu erwarten, dass er zukünftig einer beruflichen Tätigkeit

gehen wird. Erwähnenswert ist dazu, dass Familienzuschüsse gemäß der Bestimmungen des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG lediglich für die Dauer von höchstens 48 Monaten gewährt werden (Paragraph 3, Absatz 5, K-FFG). Kinderbetreuungsgeld kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KBGG maximal bis zu 456 Tagen ab der Geburt des Kindes ausbezahlt werden. Die Anspruchsdauer kann jedoch gemäß Paragraph 5, KBBG auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. Erfolgt der Bezug von Kinderbetreuungsgeld abwechselnd durch beide Elternteile, so verlängert sich die Anspruchsdauer maximal auf bis zu 1063 Tage ab der Geburt des Kindes. Da das jüngste Kind, für welches der Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers Kinderbetreuungsgeld bezieht, am xxx geboren ist und demnach bereits 1 Jahr und 9 Monate alt ist, könnte auch das Kinderbetreuungsgeld maximal noch für 1 Jahr und 3 Monate bezogen werden und wäre danach auch diese Einkommensquelle versiegt. Da der Beschwerdeführer nicht

weisen konnte, dass ihm feste und regelmäßige eigene Einkünfte im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zur Verfügung stehen, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe

den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen, ist davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann. Da der Beschwerdeführer nicht

weisen konnte, dass ihm feste und regelmäßige eigene Einkünfte im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zur Verfügung stehen, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe

den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen, ist davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann. Schließlich war es auch nicht geboten, gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, weil

der Judikatur des EGMR einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zusteht und die genannte Bestimmung nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates umfasst, die Wahl des Familienwohnsitzes anzuerkennen. Schließlich war es auch nicht geboten, gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, weil

der Judikatur des EGMR einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zusteht und die genannte Bestimmung nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates umfasst, die Wahl des Familienwohnsitzes anzuerkennen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht in Österreich aufgehalten hat, über keine Deutschkenntnisse verfügt, es bisher für ihn kein Familienleben im gemeinsamen Haushalt in Österreich gab und er in Österreich außer seinem Stiefvater, dessen Familienangehörigen und seinen beiden Halbgeschwistern keine weiteren Verwandten und kaum Bekannte hat. Dazu ist anzumerken, dass dem Schutz des Familienlebens grundsätzlich eine sehr hohe Wertigkeit zukommt. Die Beziehung des Beschwerdeführers zum Inland ist gegenständlich jedoch sehr gering und hat er außer zu seinem in Österreich lebenden Stiefvater und den beiden erst seit 2017 in Österreich lebenden Kindern keinerlei Bezug zur Republik Österreich. Der Beschwerdeführer ist minderjährig und strafrechtlich unbescholten und liegen auch Verstöße gegen die öffentliche Ordnung nicht vor, jedoch entstand das Privat- und Familienleben mit dem Zusammenführenden zu einem Zeitpunkt, in dem den Beteiligten bewusst hätte sein müssen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels keine Selbstverständlichkeit ist. Der Beschwerdeführer und seine Mutter haben den Zusammenführenden 2010 in der xxx kennengelernt und lediglich drei Jahre mit diesem dort im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Seit nunmehr vier Jahren lebt die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer - abgesehen von einigen 14-tägigen Aufenthalten seines nunmehrigen Stiefvaters in der xxx - von diesem getrennt. Geheiratet haben seine Mutter und der Zusammenführende erst im Jahr 2016, als sein nunmehriger Stiefvater bereits seit mehr als drei Jahren getrennt von seiner Mutter in Österreich lebte. Der Wunsch eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich besteht offensichtlich erst seit 2017, da die Mutter des Beschwerdeführers bisher keinen diesbezüglichen Antrag eingebracht hat. Dass der Zusammenführende im Falle der Versagung der Niederlassungsbewilligung den EU-Raum verlassen müsste, ist nicht der Fall und hat er dies auch nicht behauptet. So sind seine leiblichen Kinder bereits in Österreich und lässt sein Gesundheitszustand die Kinderbetreuungstätigkeit offensichtlich durchaus zu. Anzumerken ist dazu, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedsstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft des Mitgliedsstaates besitzen, sich mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Außerdem hat der Zusammenführende die Möglichkeit, mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter jederzeit über das Internet zu kommunizieren und gibt es viele alleinerziehende Elternteile. Dass der Beschwerdeführer von seinem Stiefvater und seinen beiden in Österreich lebenden Halbgeschwistern getrennt ist, mag schwierig sein, jedoch hat seine Mutter dies aus freien Stücken so bestimmt und steht es ihr jederzeit frei, mit dem Beschwerdeführer mittels Visum für 6 Monate

Österreich zu reisen. Im Übrigen hat auch der Stiefvater des Beschwerdeführers die Möglichkeit, mit den Kindern visumsfrei jederzeit die xxx aufzusuchen. Schließlich darf nicht unbeachtet bleiben, dass es die Mutter des Beschwerdeführers nicht für erforderlich hielt, bereits zum Zeitpunkt des Umzuges des Zusammenführenden

Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen und sie sich dafür 3 Jahre Zeit ließ. Dass ihr Wunsch

einem gemeinsamen Familienleben in Österreich außerordentlich groß ist, kann aus dieser Verhaltensweise nicht geschlossen werden. Zur finanziellen Belastung der betroffenen Gebietskörperschaft ist auszuführen, dass, zumal sowohl der Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers als auch seine Mutter selbst keiner beruflichen Tätigkeit

geht und dies in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten ist, davon auszugehen ist, dass er als drittes Kind seiner mittellosen Mutter von einer Gebietskörperschaft zu versorgen wäre. Bei Erteilung der von ihm und seiner Mutter beantragten Niederlassungsbewilligungen würde der Gebietskörperschaft demnach höchstwahrscheinlich eine erhebliche Mehrbelastung erwachsen, da sie für die Familie xxx zu den bereits zu erbringenden Leistungen zusätzlich für zwei Personen Mindestsicherung und für ein Kind Familienbeihilfe leisten müsste. Es war daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ihre Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zu Ungunsten des Beschwerdeführers und zu Gunsten der im Aufenthaltsfall belasteten Gebietskörperschaft vorgenommen hat. Es war daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ihre Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG zu Ungunsten des Beschwerdeführers und zu Gunsten der im Aufenthaltsfall belasteten Gebietskörperschaft vorgenommen hat. Ein Fremder hat

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel,

zuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes gesichert erscheint (VwGH 22.03.2011, 2010/21/0058). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Gericht davon zu überzeugen, dass für seine Lebensführung ausreichend feste und regelmäßige eigene Einkünfte zur Verfügung stehen, war nicht auszuschließen, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Körperschaft führen könnte. Da somit die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG nicht erfüllt waren, war der beantragte Aufenthaltstitel nicht zu erteilen und die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich des Antrages auf Gebührenbefreiung ist darauf zu hinzuweisen, dass die belangten Behörde über diesen Antrag zu entscheiden hat, zumal die Eingabegebühr zusammen mit der Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, und fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung dazu. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlich behandelten Rechtsfrage ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, und fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung dazu. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlich behandelten Rechtsfrage ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.610.7.2017

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