G und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG e i n g e s t e l l t . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2014, Zahl: Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen nach dem KFG angelastet: „Sie haben als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug xxx mit Sattelanhänger xxx) nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zu verantworten: 1: Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 17.990 kg durch die Beladung um 2.531 kg überschritten wurde. 2: Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast der zweiten Achse des Sattelzugfahrzeuges von 11.500 kg durch die Beladung um 1.076 kg überschritten wurde. Tatzeit: Datum: 11.02.2013, Uhrzeit: 12.15 Uhr Tatort: xxx, Verkehrskontrollplatz xxx, Höhe Km xxx, Marktgemeinde xxx, Bezirk xxx Fahrtrichtung xxx“ Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG verletzt, weshalb über ihn zu den Spruchpunkten
G einzustellen in eventudas angefochtene Straferkenntnis vom 07.04.2014 ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gem. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen in eventu 3.) das Verfahren gem. §
G unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen.“das Verfahren gem. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. In dieser Verwaltungsstrafsache fanden am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten am 27.3.2015 und am 14.4.2015 öffentliche mündliche Verhandlungen statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge GI xxx gehört wurden. Mit dem Erkenntnis vom 28.08.2015, Zahl: KLVwG-1982-1983/5/2014, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2014, Zahl: Zahl: xxx, erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, eine Verwiegung im rollenden Zustand entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des KFG, die Waage sei zur Tatzeit nicht ordnungsgemäß geeicht gewesen und die Wiegeergebnisse der geeichten Waage am Kieswerk xxx und auf der geeichten Waage am Verkehrskontrollplatz xxx würden hinsichtlich des gewogenen Gesamtgewichtes voneinander abweichen, sei auf die Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers, bzw. dessen schriftliche Berichte zu verweisen, wonach die Verwiegung des gegenständlichen Sattel-KFZ am Verkehrskontrollplatz xxx mit einer selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen in Fahrt erfolgt und die Verwiegung nach den geltenden Richtlinien durchgeführt worden sei. Diese Waage schließe alle Fehler aus und sei von der Bedienung unabhängig; es würden automatisch die entsprechenden Toleranzen des gewogenen Gewichtes abgezogen. Dem vorgelegten Eichschein sei zu entnehmen, dass die Waage am 30.11.2011 mit Nacheichfrist bis 31.12.2013 geeicht worden sei. Die verwendete Achslastwaage sei daher zum Tatzeitpunkt gültig geeicht gewesen. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit des Wiegeergebnisses; aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens seien die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erwiesen. Die gegen dieses Erkenntnis vom 28.08.2015, Zahl: KLVwG-1982-1983/5/2014, erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers ist am 14.10.2015 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.04.2017, Zahl: Ra 2015/02/0207-5, das angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.08.2015, Zahl: KLVwG-1982-1983/5/2014, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Revisionswerber als Lenker eines Sattelzugfahrzeuges zwei Übertretungen jeweils des § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG zur Last gelegt worden seien, und zwar zum einen wegen Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges, und zum anderen wegen Überschreitung der höchst zulässigen Achslast dessen zweiter Achse, jeweils zum näher bezeichneten Tatzeitpunkt. Die angelasteten Gewichtsüberschreitungen seien hierbei am Verkehrskontrollplatz Kellerberg mittels einer selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen in Fahrt, dh. unstrittig im rollenden Zustand des Fahrzeuges, ermittelt worden. Im Hinblick darauf, dass § 2 Abs. 1 Z 32 KFG für den Begriff des Gesamtgewichtes auf das Gewicht des stillstehenden Fahrzeuges, sowie § 2 Abs. 1 Z 34 leg. cit. für den Begriff der Achslast auf die Radlasten einer Achse bzw. zweier Achsen bei stehendem Fahrzeug abstellt, und die für die Bestrafung herangezogene Norm des § 101 Abs. 1 lit. a KFG sich (ua.) auf eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes bzw. der höchsten zulässigen Achslast beziehe, greife die durch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis herangezogene Begründung für die Gesetzmäßigkeit der durchgeführten Verwiegung und die Rechtmäßigkeit deren Heranziehung für das gegenständliche Strafverfahren zu kurz. Zwar sei der Revisionswerber nicht im Recht, wenn er meine, die Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG sei derart auszulegen, dass einem Verwaltungsstrafverfahren wie dem vorliegenden nur die Ergebnisse einer Verwiegung zugrunde gelegt werden dürften, welche jeweils bei stehendem Fahrzeug (und zwar sowohl betreffend das Gesamtgewicht als auch betreffend die Achslast) durchgeführt wurde, weil die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 32 und 34 KFG lediglich die Definitionen der entsprechenden Gesetzesbegriffe des KFG beinhalten, für sich jedoch keine Aussage über eine vorzunehmende Verwiegeart zur Ermittlung von Gesamtgewicht bzw. Achslast treffen. Im Revisionsfall hätte sich das Verwaltungsgericht jedoch angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers nicht damit begnügen dürfen, auf das Vorliegen eines gültigen Eichscheines, auf die Durchführung der Verwiegung "nach den geltenden Richtlinien", bzw. auf den automatischen Abzug von Toleranzen und einen Fehlerausschluss durch die Waage selbst zu verweisen; weder gebe nämlich der Eichschein der eingesetzten Waage Aufschluss darüber, ob mit der herangezogenen Verwiegemethode im rollenden Zustand des Fahrzeuges dasselbe Ergebnis erzielt werde, als wenn die Messung des Gesamtgewichtes bzw. der Achslast im stehenden Zustand des Fahrzeuges durchgeführt worden wäre, noch lasse sich dies aus dem allgemeinen Hinweis auf eine Verwiegung nach den geltenden Richtlinien, auf einen Abzug von Toleranzen oder auf eine nicht vorhandene Fehleranfälligkeit der Waage schließen. Vielmehr hätte sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Strafverfahren, um den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 32 und 34 KFG Rechnung zu tragen, mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob durch eine Verwiegung wie die gegenständlich erfolgte, nämlich mittels einer selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen im rollenden Zustand des Fahrzeuges (und zwar vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles sowohl hinsichtlich der Verwiegung des Gesamtgewichtes, als auch hinsichtlich der Verwiegung der Achslast) aus technischer Sicht das Gesamtgewicht bzw. die Achslast des stehenden Fahrzeuges ermittelt werde. Diese Frage werde im fortgesetzten Verfahren allenfalls unter Heranziehung eines hierfür fachkundigen Sachverständigen zu beantworten sein. Indem das Verwaltungsgericht sich in Verkennung der Rechtslage im angefochtenen Erkenntnis damit nicht auseinandergesetzt habe, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.04.2017, Zahl: Ra 2015/02/0207-5, das angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.08.2015, Zahl: KLVwG-1982-1983/5/2014, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Revisionswerber als Lenker eines Sattelzugfahrzeuges zwei Übertretungen jeweils des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG zur Last gelegt worden seien, und zwar zum einen wegen Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges, und zum anderen wegen Überschreitung der höchst zulässigen Achslast dessen zweiter Achse, jeweils zum näher bezeichneten Tatzeitpunkt. Die angelasteten Gewichtsüberschreitungen seien hierbei am Verkehrskontrollplatz Kellerberg mittels einer selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen in Fahrt, dh. unstrittig im rollenden Zustand des Fahrzeuges, ermittelt worden. Im Hinblick darauf, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 32, KFG für den Begriff des Gesamtgewichtes auf das Gewicht des stillstehenden Fahrzeuges, sowie Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 34, leg. cit. für den Begriff der Achslast auf die Radlasten einer Achse bzw. zweier Achsen bei stehendem Fahrzeug abstellt, und die für die Bestrafung herangezogene Norm des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG sich (ua.) auf eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes bzw. der höchsten zulässigen Achslast beziehe, greife die durch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis herangezogene Begründung für die Gesetzmäßigkeit der durchgeführten Verwiegung und die Rechtmäßigkeit deren Heranziehung für das gegenständliche Strafverfahren zu kurz. Zwar sei der Revisionswerber nicht im Recht, wenn er meine, die Bestimmung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG sei derart auszulegen, dass einem Verwaltungsstrafverfahren wie dem vorliegenden nur die Ergebnisse einer Verwiegung zugrunde gelegt werden dürften, welche jeweils bei stehendem Fahrzeug (und zwar sowohl betreffend das Gesamtgewicht als auch betreffend die Achslast) durchgeführt wurde, weil die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 32, und 34 KFG lediglich die Definitionen der entsprechenden Gesetzesbegriffe des KFG beinhalten, für sich jedoch keine Aussage über eine vorzunehmende Verwiegeart zur Ermittlung von Gesamtgewicht bzw. Achslast treffen. Im Revisionsfall hätte sich das Verwaltungsgericht jedoch angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers nicht damit begnügen dürfen, auf das Vorliegen eines gültigen Eichscheines, auf die Durchführung der Verwiegung "nach den geltenden Richtlinien", bzw. auf den automatischen Abzug von Toleranzen und einen Fehlerausschluss durch die Waage selbst zu verweisen; weder gebe nämlich der Eichschein der eingesetzten Waage Aufschluss darüber, ob mit der herangezogenen Verwiegemethode im rollenden Zustand des Fahrzeuges dasselbe Ergebnis erzielt werde, als wenn die Messung des Gesamtgewichtes bzw. der Achslast im stehenden Zustand des Fahrzeuges durchgeführt worden wäre, noch lasse sich dies aus dem allgemeinen Hinweis auf eine Verwiegung nach den geltenden Richtlinien, auf einen Abzug von Toleranzen oder auf eine nicht vorhandene Fehleranfälligkeit der Waage schließen. Vielmehr hätte sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Strafverfahren, um den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 32, und 34 KFG Rechnung zu tragen, mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob durch eine Verwiegung wie die gegenständlich erfolgte, nämlich mittels einer selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen im rollenden Zustand des Fahrzeuges (und zwar vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles sowohl hinsichtlich der Verwiegung des Gesamtgewichtes, als auch hinsichtlich der Verwiegung der Achslast) aus technischer Sicht das Gesamtgewicht bzw. die Achslast des stehenden Fahrzeuges ermittelt werde. Diese Frage werde im fortgesetzten Verfahren allenfalls unter Heranziehung eines hierfür fachkundigen Sachverständigen zu beantworten sein. Indem das Verwaltungsgericht sich in Verkennung der Rechtslage im angefochtenen Erkenntnis damit nicht auseinandergesetzt habe, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2017, Zahl: Ra 2015/02/0207-5, ist am 26.04.2017 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt. Mit der am 30.06.2017 in Kraft getretenen Änderung der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für das Jahr 2017 (2. Änderung) wurde der gegenständliche Geschäftsfall der Geschäftsabteilung 7 abgenommen und der Geschäftsabteilung 10 zugewiesen. Mit dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.07.2017, Zahl: KLVwG-760/2/2017, wurde der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Technisches Kraftfahr- und Flugwesen, der gegenständliche Verwaltungsakt mit dem Ersuchen übermittelt, zu der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Frage ein Sachverständigengutachten abzugeben. Mit dem Schreiben vom 27.7.2017, Zahl: 07-K-KFAllg-2/5-2017 (eingelangt am 01.08.2017), wurde durch den kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Technisches Kraftfahr- und Flugwesen, mitgeteilt, dass ein Sachverständigengutachten in der gegenständlichen Angelegenheit nicht erstellt werden könne. Eine telefonische Rückfrage der erkennenden Richterin beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in der Folge ergeben, dass beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ausschließlich Herr xxx für die Erstellung von Gutachten betreffend die Verwiegung von Fahrzeugen zuständig sei, dieser allerdings bis zum 09.08.2017 urlaubsbedingt abwesend sei. II. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Weiters erlischt gemäß § 31 Abs. 2 VStG die Strafbarkeit der Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. Weiters erlischt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG die Strafbarkeit der Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. Gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG wird in die Verjährungsfrist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet. Die Fristhemmung beginnt mit dem Einlangen der Revision oder Beschwerde bzw. des Antrages bei Gericht und endet mit Zustellung des Erkenntnisses an die betreffende Behörde. Die Hemmung der Frist bewirkt, dass mit Eintritt des Ereignisses die Frist nicht mehr weiterläuft, sondern nach Ende des Ereignisses der verbleibende Rest der Frist wieder zu laufen beginnt. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG wird in die Verjährungsfrist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet. Die Fristhemmung beginnt mit dem Einlangen der Revision oder Beschwerde bzw. des Antrages bei Gericht und endet mit Zustellung des Erkenntnisses an die betreffende Behörde. Die Hemmung der Frist bewirkt, dass mit Eintritt des Ereignisses die Frist nicht mehr weiterläuft, sondern nach Ende des Ereignisses der verbleibende Rest der Frist wieder zu laufen beginnt. Im vorliegenden Fall war somit die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (Zeitraum vom 14.10.2015 bis zum 26.04.2017) in die Frist der Strafbarkeitsverjährung nicht einzurechnen. Davon ausgehend, dass im angefochtenen Straferkenntnis vom 15.05.2014, Zahl: Zahl: xxx, als Tatzeit der 11.02.2013 angeführt ist, war unter Berücksichtigung der Fristhemmung während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung mit 25.08.2017 gegeben. Angesichts des Umstandes, dass die schriftliche Ablehnung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch die Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Technisches Kraftfahr- und Flugwesen, erst am 01.08.2017 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt ist, und zudem der beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Erstellung von Gutachten betreffend die Verwiegung von Fahrzeugen zuständige Sachverständige bis zum 09.08.2017 urlaubsbedingt abwesend war, war die Einholung des in der gegenständlichen Verwaltungssache erforderlichen Sachverständigengutachtens sowie die danach gemäß § 44 VwGVG zwingend vorgesehene Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher die Parteien gemäß § 44 Abs. 6 VwGVG so rechtzeitig laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen, auf Grund des eingeschränkten Zeitrahmens (Eintritt der Strafbarkeitsverjährung am 25.08.2017) nicht mehr möglich. Angesichts des Umstandes, dass die schriftliche Ablehnung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch die Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Technisches Kraftfahr- und Flugwesen, erst am 01.08.2017 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt ist, und zudem der beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Erstellung von Gutachten betreffend die Verwiegung von Fahrzeugen zuständige Sachverständige bis zum 09.08.2017 urlaubsbedingt abwesend war, war die Einholung des in der gegenständlichen Verwaltungssache erforderlichen Sachverständigengutachtens sowie die danach gemäß Paragraph 44, VwGVG zwingend vorgesehene Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher die Parteien gemäß Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG so rechtzeitig laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen, auf Grund des eingeschränkten Zeitrahmens (Eintritt der Strafbarkeitsverjährung am 25.08.2017) nicht mehr möglich. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Weil es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht gelungen ist, das Verfahren vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährungsfrist zu beenden, war die im Spruch ersichtliche Sachentscheidung (Feststellung der Strafbarkeitsverjährung) zu treffen. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.760.4.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.