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{'item': 'KLVwG-760/4/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-760/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG e i n g e s t e l l t . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2014, Zahl: Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen nach dem KFG angelastet: „Sie haben als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug xxx mit Sattelanhänger xxx) nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zu verantworten: 1: Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 17.990 kg durch die Beladung um 2.531 kg überschritten wurde. 2: Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast der zweiten Achse des Sattelzugfahrzeuges von 11.500 kg durch die Beladung um 1.076 kg überschritten wurde. Tatzeit: Datum: 11.02.2013, Uhrzeit: 12.15 Uhr Tatort: xxx, Verkehrskontrollplatz xxx, Höhe Km xxx, Marktgemeinde xxx, Bezirk xxx Fahrtrichtung xxx“ Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG verletzt, weshalb über ihn zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. gemäß § 134 Abs. 1 KFG jeweils eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 2 Tage) verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG verletzt, weshalb über ihn zu den Spruchpunkten
  3. und
  4. gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG jeweils eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 2 Tage) verhängt wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: "II. Sachverhalt Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, dass er am 11.02.2013, um 12.15 Uhr, das im Spruch des Straferkenntnisses näher bezeichnete Sattelkraftfahrzeug auf der xxx in Richtung xxx gelenkt hat. Auf dem Verkehrskontrollpunkt xxx sei das verfahrensgegenständliche Sattelkraftfahrzeug einer Routinekontrolle unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelfahrzeuges um 17.990 kg durch die Beladung um 2.531 kg und die höchstzulässige Achsenlast der zweiten Achse des Sattelfahrzeuges von 11.500 kg durch die Beladung um 1.076 kg überschritten wurde. Die Gewichtskontrolle sei mittels einer geeichten selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsenweisen Wägen in Fahrt erfolgt. Dem Beschwerdeführer wird einerseits die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Sattelfahrzeuges zur Last gelegt (Vorwurf 1). Andererseits wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe eine Überschreitung der höchstzulässigen Achsenlast der zweiten Achse des Sattelfahrzeuges zu verantworten (Vorwurf 2). Aufgrund obiger Ausführungen wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102

(1)KFG iVm § 101
(1)lit. a KFG sowie hinsichtlich des zweiten Verstoßes ebenfalls gem. § 102
(1)KFG iVm § 101
(1)lit. a KFG zu einer Geldstrafe von je EUR 150,00 sohin insgesamt EUR 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Freiheitsstrafe für die Dauer von 4 Tagen verhängt. Aufgrund obiger Ausführungen wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102,
(1)KFG in Verbindung mit Paragraph 101,
(1)Litera a, KFG sowie hinsichtlich des zweiten Verstoßes ebenfalls gem. Paragraph 102,
(1)KFG in Verbindung mit Paragraph 101,
(1)Litera a, KFG zu einer Geldstrafe von je EUR 150,00 sohin insgesamt EUR 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Freiheitsstrafe für die Dauer von 4 Tagen verhängt. III. Zulässigkeit der Beschwerde römisch drei. Zulässigkeit der Beschwerde Verfahrensgegenständlich ist ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2014. Gem. Art. 130
(1)Zif. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. In Art. 131 B-VG ist festgelegt, dass, soweit aus Abs. 2 und Abs. 3 nichts anderes ersichtlich ist, über Beschwerden gem. § 130
(1)B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder zu entscheiden haben. Da im gegenständlichen Fall die Angelegenheit nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird, sind in Verwaltungsstrafsachen die Landesverwaltungsgerichte der Länder sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes richtet sich nach § 3
(1)AVG, welche in Verwaltungsstrafsachen als örtlichen Anknüpfungspunkt den Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, festlegt. Verfahrensgegenständlich ist ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2014. Gem. Artikel 130,
(1)Zif. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. In Artikel 131, B-VG ist festgelegt, dass, soweit aus Absatz 2 und Absatz 3, nichts anderes ersichtlich ist, über Beschwerden gem. Paragraph 130,
(1)B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder zu entscheiden haben. Da im gegenständlichen Fall die Angelegenheit nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird, sind in Verwaltungsstrafsachen die Landesverwaltungsgerichte der Länder sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes richtet sich nach Paragraph 3,
(1)AVG, welche in Verwaltungsstrafsachen als örtlichen Anknüpfungspunkt den Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, festlegt. IV. Zur Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes: römisch vier. Zur Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes: 1.) Vorbringen zur Beschwerdelegitimation Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 132
(1)Zif 1 B-VG). Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis erlassen und diesem eine Strafe von insgesamt EUR 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, vorgeschrieben. Durch die von der Verwaltungsbehörde gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe ist der Beschwerdeführer in seinem einfach gesetzlichen subjektiven Recht verletzt, nämlich in dem Recht, nicht bestraft zu werden, sodass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers jedenfalls gegeben ist. Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Artikel 132,
(1)Zif 1 B-VG). Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis erlassen und diesem eine Strafe von insgesamt EUR 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, vorgeschrieben. Durch die von der Verwaltungsbehörde gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe ist der Beschwerdeführer in seinem einfach gesetzlichen subjektiven Recht verletzt, nämlich in dem Recht, nicht bestraft zu werden, sodass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers jedenfalls gegeben ist. 2.) Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 20.05.2014 zugestellt. Gem. § 7
(4)Zif. 1 VWGVG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde 4 Wochen und beginnt die Frist in Fällen des Art. 132
(1)Zif. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, somit mit dem Tag der Zustellung (§ 7
(4)Satz 3 Zif. 1 VWGVG). Die Beschwerdefrist ist sohin gewahrt und die Beschwerde rechtzeitig eingebracht. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 20.05.2014 zugestellt. Gem. Paragraph 7,
(4)Zif. 1 VWGVG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde 4 Wochen und beginnt die Frist in Fällen des Artikel 132,
(1)Zif. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, somit mit dem Tag der Zustellung (Paragraph 7,
(4)Satz 3 Zif. 1 VWGVG). Die Beschwerdefrist ist sohin gewahrt und die Beschwerde rechtzeitig eingebracht. 3.) Beschwerdegründe: a) Rechtswidrigkeit des Inhaltes Der von der Behörde ins Treffen geführte objektive Tatbestand wurde vom Beschwerdeführer nicht verwirklicht, da eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes nicht vorliegt. Vielmehr ist die von der Behörde monierte Überschreitung auf eine mangelnde Funktionsfähigkeit der Waage zurückzuführen. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 130 Abs. 1 Zif. 1 und Art. 132 Abs. 1 Zif. 1 B-VG ist nicht gesetzlich gedeckt, da die Behörde im Zuge der verfahrensgegenständlichen Verwiegungen mehrfach gegen die Verwendungsbestimmungen verstoßen hat. Zum einen wurden unrichtige Messergebnisse als Grundlage für die Bestrafung herangezogen. Gem. § 2 Zif. 34 KFG 1967 ist die Achsenlast die Summe aller bei stehendem Fahrzeug auf eine Waagrechte, ebene fahrteinwirkende Radlasten einer Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Bei der Achsenlast handelt es sich um eine Übertragung der Kraft auf die Teile der Fahrbahn, auf denen die Räder ruhen. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers nach Paragraph 130, Absatz eins, Zif. 1 und Artikel 132, Absatz eins, Zif. 1 B-VG ist nicht gesetzlich gedeckt, da die Behörde im Zuge der verfahrensgegenständlichen Verwiegungen mehrfach gegen die Verwendungsbestimmungen verstoßen hat. Zum einen wurden unrichtige Messergebnisse als Grundlage für die Bestrafung herangezogen. Gem. Paragraph 2, Zif. 34 KFG 1967 ist die Achsenlast die Summe aller bei stehendem Fahrzeug auf eine Waagrechte, ebene fahrteinwirkende Radlasten einer Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Bei der Achsenlast handelt es sich um eine Übertragung der Kraft auf die Teile der Fahrbahn, auf denen die Räder ruhen. Die Verwiegung im gegenständlichen Verfahren erfolgte sowohl hinsichtlich des Vorwurfes 1 als auch des Vorwurfes im rollenden Zustand und entspricht damit nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 2 Zif. 34 KFG. Eine gesetzeskonforme Feststellung der Achsenlast ist damit nicht gegeben und ist sohin eine Bestrafung der im Straferkenntnis angeführten Tatbestände nicht möglich. Die Verwiegung im gegenständlichen Verfahren erfolgte sowohl hinsichtlich des Vorwurfes 1 als auch des Vorwurfes im rollenden Zustand und entspricht damit nicht der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 2, Zif. 34 KFG. Eine gesetzeskonforme Feststellung der Achsenlast ist damit nicht gegeben und ist sohin eine Bestrafung der im Straferkenntnis angeführten Tatbestände nicht möglich. Des Weiteren ist festzuhalten, dass im Zuge der Kontrolle am xxx festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelfahrzeuges um 2.531 kg, sowie die höchstzulässige Achsenlast der zweiten Achse des Sattelhängers um 1.076 kg überschritten wurde. Aus der Differenz der beiden angeführten Überschreitungen müsste sich somit eine Überschreitung der höchstzulässigen Achsenlast der ersten Achse um 1.455 kg ergeben. Eine derartige Verteilung der Überschreitung ist faktisch unmöglich und lässt Schlüsse darauf zu, dass die gegenständliche von der Behörde verwendete Wiegevorrichtung nicht ordnungsgemäß funktionierte bzw. nicht ordnungsgemäß geeicht war. Seitens der Beschwerdeführer wird sohin ausdrücklich vorgebracht, dass das Ergebnis der Verwiegung laut Wiegeschein nicht geeignet ist, dem Beschuldigten die Übertretung der für die im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheiten nachzuweisen. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass die Beweislast dafür, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überladen war, die Behörde trifft. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Kieswerk xxx das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ordnungsgemäß gewogen hat, und sich die Wiegeerbnisse aus dem Kieswerk xxx und aus dem Verkehrskontrollplatz xxx nicht decken. Dem Wiege / Lieferschein Nr. xxx (Beilage ./A) ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Sattelfahrzeug im Kieswerk xxx am 11.02.2013, um 11.58 Uhr nach Beladung mit Kies (RK I 0/4) ein gewogenes Gesamtgewicht auf einer geeichten Waage in Höhe von 39.700 kg aufwies. Im Zuge der Verwiegung am Verkehrskontrollpunktplatz xxx ergab laut Protokoll ein gewogenes Gesamtgewicht im Ausmaß von 40.150 kg. Daraus ergibt sich eine Wiegedifferenz in Höhe von 450 kg und besteht schon deshalb ein begründeter Zweifel an der Funktionsfähigkeit bzw. der ausreichenden Eichung der von der Behörde herangezogenen Wiegevorrichtung. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Kieswerk xxx das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ordnungsgemäß gewogen hat, und sich die Wiegeerbnisse aus dem Kieswerk xxx und aus dem Verkehrskontrollplatz xxx nicht decken. Dem Wiege / Lieferschein Nr. xxx (Beilage ./A) ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Sattelfahrzeug im Kieswerk xxx am 11.02.2013, um 11.58 Uhr nach Beladung mit Kies (RK römisch eins 0/4) ein gewogenes Gesamtgewicht auf einer geeichten Waage in Höhe von 39.700 kg aufwies. Im Zuge der Verwiegung am Verkehrskontrollpunktplatz xxx ergab laut Protokoll ein gewogenes Gesamtgewicht im Ausmaß von 40.150 kg. Daraus ergibt sich eine Wiegedifferenz in Höhe von 450 kg und besteht schon deshalb ein begründeter Zweifel an der Funktionsfähigkeit bzw. der ausreichenden Eichung der von der Behörde herangezogenen Wiegevorrichtung. Dem gegenüber wird die Waage im Kieswerk xxx regelmäßig gewartet und geeicht und bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der gegenständlichen Waage. Die Differenz zwischen der Waage im Kieswerk xxx und der Waage an Verkehrskontrollpunktplatz xxx ist darauf zurückzuführen, dass die Behörde eine nicht ordnungsgemäß geeichte Waage im Zuge der Kontrollhandlung verwendet hat. Das Ergebnis der Verwiegung durch die Behörde ist daher nicht geeignet, den Beschuldigten die Übertretung für die im Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Sicherheit nachzuweisen. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers gem. § 102
(1)KFG iVm § 101
(1)lit. a KFG ist aufgrund obiger Ausführungen rechtswidrig und ist das Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer aufzuheben. Dem gegenüber wird die Waage im Kieswerk xxx regelmäßig gewartet und geeicht und bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der gegenständlichen Waage. Die Differenz zwischen der Waage im Kieswerk xxx und der Waage an Verkehrskontrollpunktplatz xxx ist darauf zurückzuführen, dass die Behörde eine nicht ordnungsgemäß geeichte Waage im Zuge der Kontrollhandlung verwendet hat. Das Ergebnis der Verwiegung durch die Behörde ist daher nicht geeignet, den Beschuldigten die Übertretung für die im Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Sicherheit nachzuweisen. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 102,
(1)KFG in Verbindung mit Paragraph 101,
(1)Litera a, KFG ist aufgrund obiger Ausführungen rechtswidrig und ist das Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer aufzuheben.
  1. b)Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften In Anknüpfung an die oben dargestellte Verkennung der Rechtslage hat es die belangte Behörde unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dazu wäre sie aber von Amtswegen gem. § 37 AVG verpflichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Verfahrens dargelegt (Vorbringen vom 04.09.2013; Eingabe vom 11.2.2014), dass die von der Behörde vorgenommene Verwiegung mehrfach gegen die Verwendungs- bestimmungen verstoßen wurde; dies wurde von der Behörde nicht ausreichend berücksichtigt bzw. die diesbezüglichen Beweise, welche der Beschwerdeführer vorgelegt hat, wurden von der Behörde überhaupt nicht gewürdigt. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Wiegeerbnisse aus dem Kieswerk xxx hätte die Behörde jedenfalls Ermittlungen dahingehend anstellen müssen, ob die von der Behörde verwendete Waage einerseits funktionsfähig und andererseits ordnungsgemäß geeicht war. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der von der Behörde verwendeten Wiegeeinrichtung und der Einhaltung sämtlicher Verwendungsbestimmungen (dynamische Verwiegung), wäre die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass das Ergebnis der Verwiegung laut Wiegeschein nicht dazu geeignet ist, dem Beschuldigten die Übertretung für die im Verwaltungsverfahren erforderliche Sicherheit nachzuweisen und wäre das Verfahren gegen die Beschwerde einzustellen gewesen. Jedenfalls ist die Bestrafung der Beschwerdeführerin aufgrund obiger Ausführungen rechtswidrig.In Anknüpfung an die oben dargestellte Verkennung der Rechtslage hat es die belangte Behörde unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dazu wäre sie aber von Amtswegen gem. Paragraph 37, AVG verpflichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Verfahrens dargelegt (Vorbringen vom 04.09.2013; Eingabe vom 11.2.2014), dass die von der Behörde vorgenommene Verwiegung mehrfach gegen die Verwendungs- bestimmungen verstoßen wurde; dies wurde von der Behörde nicht ausreichend berücksichtigt bzw. die diesbezüglichen Beweise, welche der Beschwerdeführer vorgelegt hat, wurden von der Behörde überhaupt nicht gewürdigt. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Wiegeerbnisse aus dem Kieswerk xxx hätte die Behörde jedenfalls Ermittlungen dahingehend anstellen müssen, ob die von der Behörde verwendete Waage einerseits funktionsfähig und andererseits ordnungsgemäß geeicht war. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der von der Behörde verwendeten Wiegeeinrichtung und der Einhaltung sämtlicher Verwendungsbestimmungen (dynamische Verwiegung), wäre die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass das Ergebnis der Verwiegung laut Wiegeschein nicht dazu geeignet ist, dem Beschuldigten die Übertretung für die im Verwaltungsverfahren erforderliche Sicherheit nachzuweisen und wäre das Verfahren gegen die Beschwerde einzustellen gewesen. Jedenfalls ist die Bestrafung der Beschwerdeführerin aufgrund obiger Ausführungen rechtswidrig.
  2. c)Absehen von der Verfolgung Sollte das angerufene Gericht doch zum Ergebnis kommen, dass der objektive und subjektive Tatbestand hinsichtlich bei der im Straferkenntnis angeführter Vorwürfe erfüllt ist, so ist aufgrund des vorliegenden äußert geringen Verschuldens des Beschwerdeführers - gegebenenfalls unter Ermahnung des Beschwerdeführers - das Verfahren gem. § 45 Abs 1 Zif. 4 VStG einzustellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen - wie in diesem Fall das zu vernachlässigende Verschulden - hat der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch das die Behörde oder das Organ diese Vorschrift anwendet (VwGH 19.09.2001, 99/0264).Sollte das angerufene Gericht doch zum Ergebnis kommen, dass der objektive und subjektive Tatbestand hinsichtlich bei der im Straferkenntnis angeführter Vorwürfe erfüllt ist, so ist aufgrund des vorliegenden äußert geringen Verschuldens des Beschwerdeführers - gegebenenfalls unter Ermahnung des Beschwerdeführers - das Verfahren gem. Paragraph 45, Absatz eins, Zif. 4 VStG einzustellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen - wie in diesem Fall das zu vernachlässigende Verschulden - hat der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch das die Behörde oder das Organ diese Vorschrift anwendet (VwGH 19.09.2001, 99/0264). Beschwerdeanträge Aus den oben genannten Gründen richtet der Beschwerdeführer an das zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten nachstehende Anträge 1.) Gem. § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen undGem. Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.) das angefochtene Straferkenntnis vom 07.04.2014 ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gem. §

§ 45Abs. 1 VSt

G einzustellen in eventudas angefochtene Straferkenntnis vom 07.04.2014 ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gem. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen in eventu 3.) das Verfahren gem. §

§ 45Abs. 1 letzter Satz VSt

G unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen.“das Verfahren gem. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. In dieser Verwaltungsstrafsache fanden am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten am 27.3.2015 und am 14.4.2015 öffentliche mündliche Verhandlungen statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge GI xxx gehört wurden. Mit dem Erkenntnis vom 28.08.2015, Zahl: KLVwG-1982-1983/5/2014, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2014, Zahl: Zahl: xxx, erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, eine Verwiegung im rollenden Zustand entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des KFG, die Waage sei zur Tatzeit nicht ordnungsgemäß geeicht gewesen und die Wiegeergebnisse der geeichten Waage am Kieswerk xxx und auf der geeichten Waage am Verkehrskontrollplatz xxx würden hinsichtlich des gewogenen Gesamtgewichtes voneinander abweichen, sei auf die Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers, bzw. dessen schriftliche Berichte zu verweisen, wonach die Verwiegung des gegenständlichen Sattel-KFZ am Verkehrskontrollplatz xxx mit einer selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen in Fahrt erfolgt und die Verwiegung nach den geltenden Richtlinien durchgeführt worden sei. Diese Waage schließe alle Fehler aus und sei von der Bedienung unabhängig; es würden automatisch die entsprechenden Toleranzen des gewogenen Gewichtes abgezogen. Dem vorgelegten Eichschein sei zu entnehmen, dass die Waage am 30.11.2011 mit Nacheichfrist bis 31.12.2013 geeicht worden sei. Die verwendete Achslastwaage sei daher zum Tatzeitpunkt gültig geeicht gewesen. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit des Wiegeergebnisses; aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens seien die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erwiesen. Die gegen dieses Erkenntnis vom 28.08.2015, Zahl: KLVwG-1982-1983/5/2014, erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers ist am 14.10.2015 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.04.2017, Zahl: Ra 2015/02/0207-5, das angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.08.2015, Zahl: KLVwG-1982-1983/5/2014, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Revisionswerber als Lenker eines Sattelzugfahrzeuges zwei Übertretungen jeweils des § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG zur Last gelegt worden seien, und zwar zum einen wegen Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges, und zum anderen wegen Überschreitung der höchst zulässigen Achslast dessen zweiter Achse, jeweils zum näher bezeichneten Tatzeitpunkt. Die angelasteten Gewichtsüberschreitungen seien hierbei am Verkehrskontrollplatz Kellerberg mittels einer selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen in Fahrt, dh. unstrittig im rollenden Zustand des Fahrzeuges, ermittelt worden. Im Hinblick darauf, dass § 2 Abs. 1 Z 32 KFG für den Begriff des Gesamtgewichtes auf das Gewicht des stillstehenden Fahrzeuges, sowie § 2 Abs. 1 Z 34 leg. cit. für den Begriff der Achslast auf die Radlasten einer Achse bzw. zweier Achsen bei stehendem Fahrzeug abstellt, und die für die Bestrafung herangezogene Norm des § 101 Abs. 1 lit. a KFG sich (ua.) auf eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes bzw. der höchsten zulässigen Achslast beziehe, greife die durch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis herangezogene Begründung für die Gesetzmäßigkeit der durchgeführten Verwiegung und die Rechtmäßigkeit deren Heranziehung für das gegenständliche Strafverfahren zu kurz. Zwar sei der Revisionswerber nicht im Recht, wenn er meine, die Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG sei derart auszulegen, dass einem Verwaltungsstrafverfahren wie dem vorliegenden nur die Ergebnisse einer Verwiegung zugrunde gelegt werden dürften, welche jeweils bei stehendem Fahrzeug (und zwar sowohl betreffend das Gesamtgewicht als auch betreffend die Achslast) durchgeführt wurde, weil die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 32 und 34 KFG lediglich die Definitionen der entsprechenden Gesetzesbegriffe des KFG beinhalten, für sich jedoch keine Aussage über eine vorzunehmende Verwiegeart zur Ermittlung von Gesamtgewicht bzw. Achslast treffen. Im Revisionsfall hätte sich das Verwaltungsgericht jedoch angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers nicht damit begnügen dürfen, auf das Vorliegen eines gültigen Eichscheines, auf die Durchführung der Verwiegung "nach den geltenden Richtlinien", bzw. auf den automatischen Abzug von Toleranzen und einen Fehlerausschluss durch die Waage selbst zu verweisen; weder gebe nämlich der Eichschein der eingesetzten Waage Aufschluss darüber, ob mit der herangezogenen Verwiegemethode im rollenden Zustand des Fahrzeuges dasselbe Ergebnis erzielt werde, als wenn die Messung des Gesamtgewichtes bzw. der Achslast im stehenden Zustand des Fahrzeuges durchgeführt worden wäre, noch lasse sich dies aus dem allgemeinen Hinweis auf eine Verwiegung nach den geltenden Richtlinien, auf einen Abzug von Toleranzen oder auf eine nicht vorhandene Fehleranfälligkeit der Waage schließen. Vielmehr hätte sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Strafverfahren, um den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 32 und 34 KFG Rechnung zu tragen, mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob durch eine Verwiegung wie die gegenständlich erfolgte, nämlich mittels einer selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen im rollenden Zustand des Fahrzeuges (und zwar vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles sowohl hinsichtlich der Verwiegung des Gesamtgewichtes, als auch hinsichtlich der Verwiegung der Achslast) aus technischer Sicht das Gesamtgewicht bzw. die Achslast des stehenden Fahrzeuges ermittelt werde. Diese Frage werde im fortgesetzten Verfahren allenfalls unter Heranziehung eines hierfür fachkundigen Sachverständigen zu beantworten sein. Indem das Verwaltungsgericht sich in Verkennung der Rechtslage im angefochtenen Erkenntnis damit nicht auseinandergesetzt habe, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.04.2017, Zahl: Ra 2015/02/0207-5, das angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.08.2015, Zahl: KLVwG-1982-1983/5/2014, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Revisionswerber als Lenker eines Sattelzugfahrzeuges zwei Übertretungen jeweils des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG zur Last gelegt worden seien, und zwar zum einen wegen Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges, und zum anderen wegen Überschreitung der höchst zulässigen Achslast dessen zweiter Achse, jeweils zum näher bezeichneten Tatzeitpunkt. Die angelasteten Gewichtsüberschreitungen seien hierbei am Verkehrskontrollplatz Kellerberg mittels einer selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen in Fahrt, dh. unstrittig im rollenden Zustand des Fahrzeuges, ermittelt worden. Im Hinblick darauf, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 32, KFG für den Begriff des Gesamtgewichtes auf das Gewicht des stillstehenden Fahrzeuges, sowie Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 34, leg. cit. für den Begriff der Achslast auf die Radlasten einer Achse bzw. zweier Achsen bei stehendem Fahrzeug abstellt, und die für die Bestrafung herangezogene Norm des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG sich (ua.) auf eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes bzw. der höchsten zulässigen Achslast beziehe, greife die durch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis herangezogene Begründung für die Gesetzmäßigkeit der durchgeführten Verwiegung und die Rechtmäßigkeit deren Heranziehung für das gegenständliche Strafverfahren zu kurz. Zwar sei der Revisionswerber nicht im Recht, wenn er meine, die Bestimmung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG sei derart auszulegen, dass einem Verwaltungsstrafverfahren wie dem vorliegenden nur die Ergebnisse einer Verwiegung zugrunde gelegt werden dürften, welche jeweils bei stehendem Fahrzeug (und zwar sowohl betreffend das Gesamtgewicht als auch betreffend die Achslast) durchgeführt wurde, weil die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 32, und 34 KFG lediglich die Definitionen der entsprechenden Gesetzesbegriffe des KFG beinhalten, für sich jedoch keine Aussage über eine vorzunehmende Verwiegeart zur Ermittlung von Gesamtgewicht bzw. Achslast treffen. Im Revisionsfall hätte sich das Verwaltungsgericht jedoch angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers nicht damit begnügen dürfen, auf das Vorliegen eines gültigen Eichscheines, auf die Durchführung der Verwiegung "nach den geltenden Richtlinien", bzw. auf den automatischen Abzug von Toleranzen und einen Fehlerausschluss durch die Waage selbst zu verweisen; weder gebe nämlich der Eichschein der eingesetzten Waage Aufschluss darüber, ob mit der herangezogenen Verwiegemethode im rollenden Zustand des Fahrzeuges dasselbe Ergebnis erzielt werde, als wenn die Messung des Gesamtgewichtes bzw. der Achslast im stehenden Zustand des Fahrzeuges durchgeführt worden wäre, noch lasse sich dies aus dem allgemeinen Hinweis auf eine Verwiegung nach den geltenden Richtlinien, auf einen Abzug von Toleranzen oder auf eine nicht vorhandene Fehleranfälligkeit der Waage schließen. Vielmehr hätte sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Strafverfahren, um den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 32, und 34 KFG Rechnung zu tragen, mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob durch eine Verwiegung wie die gegenständlich erfolgte, nämlich mittels einer selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen im rollenden Zustand des Fahrzeuges (und zwar vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles sowohl hinsichtlich der Verwiegung des Gesamtgewichtes, als auch hinsichtlich der Verwiegung der Achslast) aus technischer Sicht das Gesamtgewicht bzw. die Achslast des stehenden Fahrzeuges ermittelt werde. Diese Frage werde im fortgesetzten Verfahren allenfalls unter Heranziehung eines hierfür fachkundigen Sachverständigen zu beantworten sein. Indem das Verwaltungsgericht sich in Verkennung der Rechtslage im angefochtenen Erkenntnis damit nicht auseinandergesetzt habe, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2017, Zahl: Ra 2015/02/0207-5, ist am 26.04.2017 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt. Mit der am 30.06.2017 in Kraft getretenen Änderung der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für das Jahr 2017 (2. Änderung) wurde der gegenständliche Geschäftsfall der Geschäftsabteilung 7 abgenommen und der Geschäftsabteilung 10 zugewiesen. Mit dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.07.2017, Zahl: KLVwG-760/2/2017, wurde der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Technisches Kraftfahr- und Flugwesen, der gegenständliche Verwaltungsakt mit dem Ersuchen übermittelt, zu der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Frage ein Sachverständigengutachten abzugeben. Mit dem Schreiben vom 27.7.2017, Zahl: 07-K-KFAllg-2/5-2017 (eingelangt am 01.08.2017), wurde durch den kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Technisches Kraftfahr- und Flugwesen, mitgeteilt, dass ein Sachverständigengutachten in der gegenständlichen Angelegenheit nicht erstellt werden könne. Eine telefonische Rückfrage der erkennenden Richterin beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in der Folge ergeben, dass beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ausschließlich Herr xxx für die Erstellung von Gutachten betreffend die Verwiegung von Fahrzeugen zuständig sei, dieser allerdings bis zum 09.08.2017 urlaubsbedingt abwesend sei. II. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Weiters erlischt gemäß § 31 Abs. 2 VStG die Strafbarkeit der Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. Weiters erlischt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG die Strafbarkeit der Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. Gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG wird in die Verjährungsfrist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet. Die Fristhemmung beginnt mit dem Einlangen der Revision oder Beschwerde bzw. des Antrages bei Gericht und endet mit Zustellung des Erkenntnisses an die betreffende Behörde. Die Hemmung der Frist bewirkt, dass mit Eintritt des Ereignisses die Frist nicht mehr weiterläuft, sondern nach Ende des Ereignisses der verbleibende Rest der Frist wieder zu laufen beginnt. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG wird in die Verjährungsfrist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet. Die Fristhemmung beginnt mit dem Einlangen der Revision oder Beschwerde bzw. des Antrages bei Gericht und endet mit Zustellung des Erkenntnisses an die betreffende Behörde. Die Hemmung der Frist bewirkt, dass mit Eintritt des Ereignisses die Frist nicht mehr weiterläuft, sondern nach Ende des Ereignisses der verbleibende Rest der Frist wieder zu laufen beginnt. Im vorliegenden Fall war somit die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (Zeitraum vom 14.10.2015 bis zum 26.04.2017) in die Frist der Strafbarkeitsverjährung nicht einzurechnen. Davon ausgehend, dass im angefochtenen Straferkenntnis vom 15.05.2014, Zahl: Zahl: xxx, als Tatzeit der 11.02.2013 angeführt ist, war unter Berücksichtigung der Fristhemmung während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung mit 25.08.2017 gegeben. Angesichts des Umstandes, dass die schriftliche Ablehnung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch die Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Technisches Kraftfahr- und Flugwesen, erst am 01.08.2017 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt ist, und zudem der beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Erstellung von Gutachten betreffend die Verwiegung von Fahrzeugen zuständige Sachverständige bis zum 09.08.2017 urlaubsbedingt abwesend war, war die Einholung des in der gegenständlichen Verwaltungssache erforderlichen Sachverständigengutachtens sowie die danach gemäß § 44 VwGVG zwingend vorgesehene Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher die Parteien gemäß § 44 Abs. 6 VwGVG so rechtzeitig laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen, auf Grund des eingeschränkten Zeitrahmens (Eintritt der Strafbarkeitsverjährung am 25.08.2017) nicht mehr möglich. Angesichts des Umstandes, dass die schriftliche Ablehnung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch die Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Technisches Kraftfahr- und Flugwesen, erst am 01.08.2017 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt ist, und zudem der beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Erstellung von Gutachten betreffend die Verwiegung von Fahrzeugen zuständige Sachverständige bis zum 09.08.2017 urlaubsbedingt abwesend war, war die Einholung des in der gegenständlichen Verwaltungssache erforderlichen Sachverständigengutachtens sowie die danach gemäß Paragraph 44, VwGVG zwingend vorgesehene Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher die Parteien gemäß Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG so rechtzeitig laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen, auf Grund des eingeschränkten Zeitrahmens (Eintritt der Strafbarkeitsverjährung am 25.08.2017) nicht mehr möglich. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Weil es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht gelungen ist, das Verfahren vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährungsfrist zu beenden, war die im Spruch ersichtliche Sachentscheidung (Feststellung der Strafbarkeitsverjährung) zu treffen. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.760.4.2017

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