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{'item': 'KLVwG-1198/13/2017'}

Obsah (19)§ 6§ 25aArt. 133Artikel 7Art. 2§ 3§ 324Art 14bArtikel 14§ 16Art 5§ 291§ 2Art 126bArtikel 126§ 48§ 5§ 12§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.09.2017 GeschäftszahlKLVwG-1198/13/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter Dr. xxx über den Nac

§ 6Abs. 1 und 2 Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-Verg

RG iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nachfolgendenDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter Dr. xxx über den Nachprüfungsantrag in eventu den Antrag auf Feststellung der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, betreffend das „Nachprüfungsverfahren auf Grundlage des Artikel 5, Absatz 7, VO (EG) Nr. 1370 aus 2007, wegen Unzulässigkeit einer Direktvergabe von Schienenpersonennah- und –regionalverkehrsdienstleistungen (SPNV) im Bundesland Kärnten ab dem 9. Dezember 2018 (bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2019 bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2020) durch Land Kärnten und die Verkehrsverbund Kärnten GesmbH zusammen mit der Republik Österreich, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) und der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“, Antragsgegner: 1.) xxx, vertreten durch den xxx 2.) xxx 3.) xxx 4.) xxx und 5.) xxx, vertreten durch den xxx, mitbeteiligte Partei: xxx, Am xxx, xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

Paragraph 6, Absatz eins und 2 Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nachfolgenden B E S C H L U S S gefasst: I. Die Anträge der Antragstellerin die Entscheidung der Antragsgegner vom 30.6.2017 (Bekanntmachung „Vorinformation“ vom 30.6.2017) auf der Homepage des BMVIT unter der Rubrik: Aktuelle Vergaben) und die damit getroffene Entscheidung der Wahl des Vergabeverfahrens für nichtig zu erklären, sowie die damit getroffene Wahl des Zuschlagsempfängers für nichtig zu erklären, werden wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärntens als unzulässigrömisch eins. Die Anträge der Antragstellerin die Entscheidung der Antragsgegner vom 30.6.2017 (Bekanntmachung „Vorinformation“ vom 30.6.2017) auf der Homepage des BMVIT unter der Rubrik: Aktuelle Vergaben) und die damit getroffene Entscheidung der Wahl des Vergabeverfahrens für nichtig zu erklären, sowie die damit getroffene Wahl des Zuschlagsempfängers für nichtig zu erklären, werden wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärntens als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. Der Eventualantrag auf Feststellung, dass das Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne entsprechende vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde, sowie auf Feststellung, dass die Durchführung einer Vergabe ohne Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung wegen Verstoß des B-VergG, die hiezu ergangenen Verordnungen und des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes rechtswidrig waren, jedenfalls den Vertrag, mit dem die Auftraggeber die gegenständliche Schienenverkehrsdienstleistung an die xxx vergeben, für nichtig zu erklären, wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten als unzulässig römisch zwei. Der Eventualantrag auf Feststellung, dass das Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne entsprechende vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde, sowie auf Feststellung, dass die Durchführung einer Vergabe ohne Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung wegen Verstoß des B-VergG, die hiezu ergangenen Verordnungen und des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes rechtswidrig waren, jedenfalls den Vertrag, mit dem die Auftraggeber die gegenständliche Schienenverkehrsdienstleistung an die xxx vergeben, für nichtig zu erklären, wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . III. Das Begehren der Antragsgegnerin den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr binnen 14 Tagen ab Rechtskraft an die Antragstellerin zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin bei sonstiger Exekution aufzuerlegen, wird als unbegründetrömisch drei. Das Begehren der Antragsgegnerin den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr binnen 14 Tagen ab Rechtskraft an die Antragstellerin zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin bei sonstiger Exekution aufzuerlegen, wird als unbegründet a b g e w i e s e n . IV.römisch vier. Gegen diese Entscheidungen ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidungen ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Am

  1. Juli 2017 ist beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Nachprüfungsantrag, in eventu ein Antrag auf Feststellung, eingelangt. Der Antrag bezieht sich auf das Nachprüfungsverfahren auf Grundlage des Art. 5 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007 wegen Unzulässigkeit einer Direktvergabe von Schienenpersonennah- und –regional-verkehrsdienstleistungen (SPNV) im Bundesland Kärnten ab dem
  2. Dezember 2018 (bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2019 bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2020) durch das Land Kärnten und die Verkehrsverbund Kärnten GesmbH zusammen mit der Republik Österreich, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) und der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Am
  3. Juli 2017 ist beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Nachprüfungsantrag, in eventu ein Antrag auf Feststellung, eingelangt. Der Antrag bezieht sich auf das Nachprüfungsverfahren auf Grundlage des Artikel 5, Absatz 7, VO (EG) Nr. 1370 aus 2007, wegen Unzulässigkeit einer Direktvergabe von Schienenpersonennah- und –regional-verkehrsdienstleistungen (SPNV) im Bundesland Kärnten ab dem
  4. Dezember 2018 (bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2019 bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2020) durch das Land Kärnten und die Verkehrsverbund Kärnten GesmbH zusammen mit der Republik Österreich, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) und der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die bezughabenden Anträge der Antragstellerin lauten: „Die Antragstellerin stellt daher den A n t r a g, Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
  5. nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung der Auftraggeber (und Antragsgegner) vom 30.06.2017 - und die damit getroffene Entscheidung der Wahl des Vergabeverfahrens - für nichtig erklären; und
  6. nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung der Auftraggeber (und Antragsgegner) vom 30.06.2017 – und die damit getroffene Wahl des Zuschlagsempfängers – für nichtig erklären; und
  7. jedenfalls den Auftraggebern (und Antragsgegnern) den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr binnen 14 Tagen ab Rechtskraft an die Antragstellerin zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin bei sonstiger Exekution auferlegen.“ Der Eventualantrag der Antragstellerin lautet: „Die Antragstellerin stellt daher den E v e n t u a l a n t r a g, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
  8. nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung feststellen, dass das Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne entsprechende vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde;
  9. nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung feststellen, dass die Durchführung einer Vergabe ohne Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung wegen Verstoßes gegen das BVergG, die hierzu ergangenen Verordnungen und des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts rechtswidrig war; und
  10. jedenfalls den Vertrag, mit dem die Auftraggeber die gegenständlichen Schienenverkehrsleistungen an die xxx vergeben, für nichtig erklären, sowie
  11. jedenfalls den Auftraggebern (und Antragsgegnern) den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr binnen 14 Tagen ab Rechtskraft an die Antragstellerin zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin bei sonstiger Exekution auferlegen.“ Der Nachprüfungsantrag – sofern für die vorliegende Entscheidung von Belang – lautet: „II. Anfechtungsgegenstand
  12. Zur verfahrensgegenständlichen Vergabe 1.
  13. Die verfahrensgegenständliche Vergabe betrifft den gesamten Schienenpersonennah- und -regionalverkehr (SPNV) im Bundesland Kärnten ab dem
  14. Dezember 2018 (bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2019 bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2020). Das Land Kärnten und der Verkehrsverbund Kärnten GesmbH (idF "VKG"), zusammen mit der Republik Österreich, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) (idF: "BMVIT") und der xxx (idF: "xxx") als öffentliche Auftraggeber beabsichtigen, sämtliche Schienenpersonennah- und regionalverkehrsdienstleistungen im Bundesland Kärnten im Wege einer - mit gegenständlichem Nachprüfungsantrag als unzulässig angefochtenen - Direktvergabe an die xxx (idF: "xxx" oder "mitbeteiligte Partei") als Auftragnehmerin zu vergeben. Die verfahrensgegenständliche Vergabe betrifft den gesamten Schienenpersonennah- und -regionalverkehr (SPNV) im Bundesland Kärnten ab dem
  15. Dezember 2018 (bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2019 bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2020). Das Land Kärnten und der Verkehrsverbund Kärnten GesmbH in der Fassung "VKG"), zusammen mit der Republik Österreich, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) in der Fassung, "BMVIT") und der xxx in der Fassung, "xxx") als öffentliche Auftraggeber beabsichtigen, sämtliche Schienenpersonennah- und regionalverkehrsdienstleistungen im Bundesland Kärnten im Wege einer - mit gegenständlichem Nachprüfungsantrag als unzulässig angefochtenen - Direktvergabe an die xxx in der Fassung, "xxx" oder "mitbeteiligte Partei") als Auftragnehmerin zu vergeben. 1.
  16. Die gegenständliche Direktvergabe soll für den Zeitraum von 10 Jahren (= 120 Monaten) bzw. Fahrplanjahren ab dem
  17. Dezember 2018 (bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2019 bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2020), erfolgen. Die gegenständliche Direktvergabe soll zwischen rund 4,9 Mio Zugkilometer (idF: "Zug-km") und 5,36 Mio Zug-km jährlich umfassen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die xxx für zehn Jahre bzw. Fahrplanjahre für das gesamte Bundesland Kärnten de facto ein Monopol für die Schienenpersonennah- und Die gegenständliche Direktvergabe soll für den Zeitraum von 10 Jahren (= 120 Monaten) bzw. Fahrplanjahren ab dem
  18. Dezember 2018 (bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2019 bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2020), erfolgen. Die gegenständliche Direktvergabe soll zwischen rund 4,9 Mio Zugkilometer in der Fassung, "Zug-km") und 5,36 Mio Zug-km jährlich umfassen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die xxx für zehn Jahre bzw. Fahrplanjahre für das gesamte Bundesland Kärnten de facto ein Monopol für die Schienenpersonennah- und -regionalverkehrsdienstleistungen erhalten soll. Wie in der Folge zu zeigen sein wird, verstößt diese Direktvergabe gegen unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmungen, das Transparenzgebot, das Gleichbehandlungsgebot, das Effizienzgebot sowie das Prinzip des freien und fairen Wettbewerbs und ist daher rechtlich unzulässig. 1.
  19. Der ziffernmäßig exakte Auftragswert der verfahrensgegenständlichen Direktvergabe wurde von Auftraggeberseite bis dato (noch) nicht öffentlich verlautbart. Das Auftragsvolumen wurde auf insgesamt rund € 570 Mio geschätzt. Schon anhand des Umfangs dieser Direktvergabe (bis zu rund 5,36 Mio Zug-km jährlich) und der Vergabedauer (zehn Jahre bzw. Fahrplanjahre) ist offensichtlich, dass der Auftragswert über die gesamte Vertragsdauer im Bereich mehrerer hundert Millionen Euro liegen wird. Beweis: PV der Antragstellerin, für die der Geschäftsführer Dr. xxx, p.A. der Antragstellerin, namhaft gemacht wird.
  20. Anfechtungsumfang und angefochtene Entscheidung 2.
  21. Die Antragstellerin wendet sich gegen die vom Land Kärnten und dem Verkehrsverbund Kärnten GesmbH (idF: "VKG"), zusammen mit der Republik Österreich, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) (idF: "BMVIT") und der xxx (idF: "xxx") als Auftraggeber beabsichtigte Direktvergabe von Schienenpersonennah- und Die Antragstellerin wendet sich gegen die vom Land Kärnten und dem Verkehrsverbund Kärnten GesmbH in der Fassung, "VKG"), zusammen mit der Republik Österreich, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) in der Fassung, "BMVIT") und der xxx in der Fassung, "xxx") als Auftraggeber beabsichtigte Direktvergabe von Schienenpersonennah- und -regionalverkehrsdienstleistungen (SPNV) im Bundesland Kärnten ab dem
  22. Dezember 2018 (bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2019 bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2020) an die xxx als Auftragnehmerin. Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Anträgen sowohl gegen die Wahl des Vergabeverfahrens (bzw. die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren) als auch gegen die Wahl des Zuschlagsempfängers xxx. 2.
  23. Mit der Bekanntmachung ("Vorinformation") vom 30.06.2017 auf der Homepage des BMVIT (unter der Rubrik: "Aktuelle Vergaben") wurde erstmals die iSd Gesetzes (BVergG) "gesondert anfechtbare Entscheidung" der Auftraggeber Land Kärnten und VKG, zusammen mit der Republik Österreich, dem BMVIT und der xxx zum Ausdruck gebracht, die gegenständlichen Schienenpersonennah- und -regionalverkehrsdienstleistungen (SPNV) im Bundesland Kärnten (ohne jegliches wettbewerbliches Vergabeverfahren) direkt an die xxx vergeben zu wollen. Diese Entscheidung der Auftraggeber wird mit gegenständlichem Nachprüfungs- in eventu Feststellungsantrag angefochten. 2.
  24. Diese Bekanntmachung auf der Homepage des BMVIT erfolgt unter der Rubrik: "Aktuelle Vergaben" und wird als "Vorinformation

Artikel 7Absatz 2 Verordnung (EG) Nr.

1370/2007" bezeichnet. Diese Bekanntmachung datiert vom 30.06.2017 und umfasst ein pdf.-Dokument (mit der Bezeichnung: "xxx Kärnten"). Wenn man dieses pdf.-Dokument öffnet, so zeigt sich, dass dieses pdf.-Dokument auch bereits Musterfahrpläne für diverse Schienenpersonennah- und -regionalverkehrsverbindungen im Bundesland Kärnten enthält. Beweis: Bekanntmachung ("Vorinformation") vom 30.06.2017 auf der Homepage des BMVIT (unter der Rubrik: "Aktuelle Vergaben") samt Musterfahrplänen im Konvolut, Beilage.! 2.

  1. Aufgrund der Bekanntmachung auf der Homepage des BMVIT vom 30.06.2017, muss die Antragstellerin - zur Wahrung der Frist des § 321 Abs. 3 BVergG - einen Nachprüfungsantrag stellen. Aus ihren bisherigen Erfahrungen mit den Antragsgegnern und der mitbeteiligten Partei - insbesondere aus anderen Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin betreffend unzulässige Vergabeentscheidungen zugunsten der xxx - muss die Antragstellerin auf eine Direktvergabe von Schienenpersonennah- und -regionalverkehrsdienstleistungen im Bundesland Kärnten an die xxx schließen. Aufgrund der Bekanntmachung auf der Homepage des BMVIT vom 30.06.2017, muss die Antragstellerin - zur Wahrung der Frist des Paragraph 321, Absatz 3, BVergG - einen Nachprüfungsantrag stellen. Aus ihren bisherigen Erfahrungen mit den Antragsgegnern und der mitbeteiligten Partei - insbesondere aus anderen Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin betreffend unzulässige Vergabeentscheidungen zugunsten der xxx - muss die Antragstellerin auf eine Direktvergabe von Schienenpersonennah- und -regionalverkehrsdienstleistungen im Bundesland Kärnten an die xxx schließen. 2.
  2. Beim Bundesverwaltungsgericht waren und sind bereits zahlreiche Nachprüfungs- bzw. Feststellungsanträge der Antragstellerin aufgrund von Vergabeentscheidungen der Antragsgegner an die xxx anhängig, unter anderem zu den Geschäftszahlen W134 2114723-2, W134 2116832-1, W134 2116832-2, W149 2121539-2, W149 2121539-3, W187 2131055-2, W187 2131178-2, W187 2131180-1, W138 2159256-2/31Z, W138 2159507-2/33Z und W138 2159835-2/29Z. Allen diesen Verfahren lagen bzw. liegen Vergabeentscheidungen der öffentlichen Auftraggeber zugunsten der xxx ohne eine dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot entsprechende Informationserteilung zugrunde. Beweis: offenes Geschäftsregister des Bundesverwaltungsgerichtes; PV der Antragstellerin, für die der Geschäftsführer Dr. xxx, p.A. der Antragstellerin, namhaft gemacht wird. 2.
  3. Aufgrund der ob genannten Bekanntmachung ("Vorinformation") vom 30.06.2017 auf der Homepage des BMVIT ist auf eine weitreichende Neuordnung des Schienenpersonennah- und -regionalverkehrs (SPNV) im Bundesland Kärnten und eine völlige Neuvergabe der diesbezüglichen Schienenpersonennah- und -regionalverkehrsdienstleistungen zu schließen. Dieser Schluss drängt sich vor allem aus dem Umstand auf, dass die beabsichtigte Direktvergabe betreffend Schienenpersonennah- und -regionalverkehrsdienstleistungen ab dem
  4. Dezember 2018 (bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2019 bzw. ab dem Jahr bzw. Fahrplanjahr 2020) vom Bund (bzw. dem BMVIT bzw. der xxx) und vom Land Kärnten (bzw. der VKG) erstmals gemeinsam erfolgen soll. Beweis: Bekanntmachung ("Vorinformation") vom 30.06.2017 auf der Homepage des BMVIT (unter der Rubrik: "Aktuelle Vergaben") samt Musterfahrplänen im Konvolut, Beilage ./1; PV der Antragstellerin, für die der Geschäftsführer Dr. xxx, p.A. der Antragstellerin, namhaft gemacht wird. Die bezughabende Presseaussendung wird im Nachprüfungsantrag wörtlich wiedergegeben. In der Sache selbst lautet das Beschwerdevorbringen: „III. Maßgeblicher Sachverhalt
  5. Zur Auftraggeberseite 1.
  6. In der mit gegenständlichem Nachprüfungs- in eventu Feststellungsantrag angefochtenen Auftraggeberentscheidung wird/werden der/die Auftraggeber nicht explizit genannt. Welche(s) konkrete(n) Rechtsubjekt(e) letztlich als Auftraggeber fungiert/en, kann den Wortwendungen in der Bekanntmachung ("Vorinformation") vom 30.06.2017 "Die Republik Österreich und das Land Kärnten, beide vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2,1030 Wien, als zuständige Behörde

Art. 2lit.

b va (EG) 137012007 beabsichtigen über die xxx (…)" "Die Republik Österreich und das Land Kärnten, beide vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2,1030 Wien, als zuständige Behörde

Artikel 2

, Litera b, va (EG) 137012007 beabsichtigen über die xxx (…)" wie auch in der Presseaussendung (OTS) des BMVIT vom 27.06.2017 "Bund und Land Kärnten finanzieren ab 2020 über einen Zeitraum von zehn Jahren ein Zugangebot von rund 4,9 Millionen Bahnkilometern pro Jahr" nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, weshalb im Rubrum sowohl xxx als auch xxx als auch xxx, vertreten durch xxx als auch das xxx und die xxx als Antragsgegner angeführt werden. 1.

  1. Die "xxx" ist zwar Völkerrechtssubjekt und Unionsmitglied, aber kein zulässiger öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechtes. Dieser wird grundsätzlich in den gegenständlichen Angelegenheiten durch den/das BMVIT vertreten. Tatsächlich wurde in der gegenständlichen Presseaussendung vom 27.06.2017 das xxx als (nationale) Kontaktadresse angegeben. Beweis: Presseaussendung (OTS) des BMVIT vom 27.06.2017, Beilage./1 1.
  2. Die xxx ist ein Unternehmen im Eigentum der Republik Österreich, deren Eigentümerrechte vom xxx ausgeübt werden. Ursprünglicher Hauptzweck war die Finanzierung der Investitionen in die Schieneninfrastruktur der öffentlichen Bahnen in Österreich sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die sich aus der fortschreitenden Liberalisierung der Eisenbahnen ergaben. Mit
  3. Jänner 2005 wurde das ehemalige Finanzierungsunternehmen xxx zu einem Dienstleistungsunternehmen des Bundes gewandelt. Im Zuge der xxx erfolgte eine Neugründung der xxx, die vor allem zu einem gänzlichen Entfall der Finanzierungsfunktion führte.

§ 3

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz hat die xxx insbesondere Aufgabe einer Zuweisungsstelle nach dem

  1. Teil des Eisenbahngesetzes 1957 und ist somit auch für die Vergabe von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen wie den hier verfahrensgegenständlichen zuständig. Die xxx ist ein Unternehmen im Eigentum der Republik Österreich, deren Eigentümerrechte vom xxx ausgeübt werden. Ursprünglicher Hauptzweck war die Finanzierung der Investitionen in die Schieneninfrastruktur der öffentlichen Bahnen in Österreich sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die sich aus der fortschreitenden Liberalisierung der Eisenbahnen ergaben. Mit
  2. Jänner 2005 wurde das ehemalige Finanzierungsunternehmen xxx zu einem Dienstleistungsunternehmen des Bundes gewandelt. Im Zuge der xxx erfolgte eine Neugründung der xxx, die vor allem zu einem gänzlichen Entfall der Finanzierungsfunktion führte.

Paragraph 3, Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz hat die xxx insbesondere Aufgabe einer Zuweisungsstelle nach dem

  1. Teil des Eisenbahngesetzes 1957 und ist somit auch für die Vergabe von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen wie den hier verfahrensgegenständlichen zuständig. 1.4.Die xxx ist der Verkehrsverbund im österreichischen Bundesland Kärnten und fungiert als dienstleistende Schnittstelle zwischen Gebietskörperschaften, Verkehrsunternehmen und lokalen Systempartnern. Die xxx organisiert und koordiniert für den Verkehrsverbund Kärntner Linien die Bestellung und Finanzierung der Verkehrsdienstleistungen im Verbundraum der Kärntner Linien. Sie regelt die Mitfinanzierung von Verkehrsdiensten aus Ausgleichszahlungen (Zuschüssen) durch Verträge mit einzelnen Verkehrsunternehmen oder anderen Leistungserstellern. Dies gilt jedenfalls und mindestens für das ausschließlich durch Bund und Land Kärnten bezuschusste Grundangebot. Beweis: offenes Firmenbuch; PV der Antragstellerin, für die der Geschäftsführer Dr. xxx, p.A. der Antragstellerin, namhaft gemacht wird, Ladung und Vernehmung von Herrn xx DI Dr. xxx, MBA, p.A. der xxx; Ladung und Vernehmung von Herrn xx DI Dr. xxx, MBA, , p.A. der xxx; Ladung und Vernehmung von Herrn xxx DI xxx, p.A. der xxx. Ladung und Vernehmung von Herrn xxx DI xxx, , p.A. der xxx.
  2. Zur mitbeteiligten xxx 2.
  3. Die xxx ist eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene xxx mit Sitz in xxx. Im Zuge der Neustrukturierung des xxx wurde die xxx 2004 gegründet und nahm ihren operativen Betrieb mit
  4. Jänner 2005 auf. Die Anteile der xxx werden zu hundert Prozent von der xxx gehalten. 2.
  5. Aufgabe der xxx in der Konzernstruktur der xxx ist

§ 6

Bundesbahngesetz die Beförderung von Personen, einschließlich der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben aller hierzu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen Personenverkehrs auf Grund von Tarifen und Fahrplänen. Im Bereich des Schienenpersonenverkehrs in ganz Österreich (und somit auch im Bundesland Kärnten) ist die xxx das marktbeherrschende Unternehmen. Aufgabe der xxx in der Konzernstruktur der xxx ist

Paragraph 6, Bundesbahngesetz die Beförderung von Personen, einschließlich der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben aller hierzu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen Personenverkehrs auf Grund von Tarifen und Fahrplänen. Im Bereich des Schienenpersonenverkehrs in ganz Österreich (und somit auch im Bundesland Kärnten) ist die xxx das marktbeherrschende Unternehmen. 2.3. Da die xxx die präsumtive Zuschlagsempfängerin für die verfahrensgegenständliche Direktvergabe ist, kommt ihr die Stellung als mitbeteiligte Partei

§ 324Abs. 2 BVerg

G zu. Da die xxx die präsumtive Zuschlagsempfängerin für die verfahrensgegenständliche Direktvergabe ist, kommt ihr die Stellung als mitbeteiligte Partei

Paragraph 324, Absatz 2, BVergG zu. Beweis: offenes Firmenbuch; Auszug aus der Homepage der xxx, Beilage ./4; PV der Antragstellerin, für die der Geschäftsführer Dr. xxx, p.A. der Antragstellerin, namhaft gemacht wird.

  1. Zur Antragstellerin 3.
  2. Die Antragstellerin ist ein in Österreich zugelassenes, xxx (idF: "xxx") mit Sitz in xxx und Standort in xxx. Sie bedient seit 11.12.2011 die xxx im Schienenpersonenverkehr. Die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (idF: "BMVIT") als Eisenbahnsicherheitsbehörde vom xxx berechtigt die Antragstellerin zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Schieneninfrastruktur eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens (idF: "EIU") in Österreich, in den weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (idF: "EU"), in den Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweizer Eidgenossenschaft. Die Verkehrsgenehmigung entspricht einer Genehmigung der Richtlinie 95118/EG. Die Antragstellerin ist somit berechtigt und auch fähig, im gesamten Bundesgebiet Eisenbahnverkehrsleistungen zu erbringen. Die Antragstellerin ist ein in Österreich zugelassenes, xxx in der Fassung, "xxx") mit Sitz in xxx und Standort in xxx. Sie bedient seit 11.12.2011 die xxx im Schienenpersonenverkehr. Die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in der Fassung, "BMVIT") als Eisenbahnsicherheitsbehörde vom xxx berechtigt die Antragstellerin zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Schieneninfrastruktur eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens in der Fassung, "EIU") in Österreich, in den weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in der Fassung, "EU"), in den Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweizer Eidgenossenschaft. Die Verkehrsgenehmigung entspricht einer Genehmigung der Richtlinie 95118/EG. Die Antragstellerin ist somit berechtigt und auch fähig, im gesamten Bundesgebiet Eisenbahnverkehrsleistungen zu erbringen. 3.
  3. Die Antragstellerin ist eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene xxx mit Sitz in xxx. Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin ist die xxx, FN xxx, an der wiederum die xxx (über ein Tochterunternehmen) 17,4 % der Anteile hält.“ Darüber hinaus hat die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag ein umfassendes Vorbringen dahingehend erstattet, dass ihrer Auffassung nach gegenständlich die Direktvergabe unzulässig sei. Weiters führte sie aus, dass insbesondere aus der Presseaussendung des BMVIT vom 27.6.2017 zu entnehmen sei, dass bereits eine detaillierte umfangreiche Vorabstimmung für den gegenständlichen Dienstleistungsauftrag vorliege. Die Antragstellerin werde jedenfalls durch die Vorgangsweise der Antragsgegner diskriminiert. Die Rechtswidrigkeit der Wahl des Vergabeverfahrens ergebe sich daraus, dass eine Direktvergabe geplant sei ohne dass die Grundsätze der Transparenz, des Effizienzgebotes und des Diskriminierungsverbotes entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der PSO-VO und des B-VergG beachtet werden. Weiters hat die Antragstellerin ein umfassendes Vorbringen dahingehend erstattet, weshalb ihrer Auffassung nach die oben genannten Gebote nicht beachtet worden seien bzw. die entsprechenden Verbotsnormen verletzt worden seien. Die nach Auffassung der Antragstellerin vorliegende Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde wie folgt begründet: „
  4. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten 2.
  5. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine gemeinsame Vergabe im Bundesland Kärnten durch die öffentlichen Auftraggeber Land Kärnten und die Verkehrsverbund Kärnten GesmbH, zusammen mit der Republik Österreich, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) und der xxx der Auftraggeber xxx. 2.2.

Art 14bAbs.

2 Z 2 lit. f B-VG ist die Vollziehung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Landessache hinsichtlich der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, soweit diese nicht unter Z 1 lit. f fällt, sowie der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch mehrere Länder. Vergaben, die vom Land vorgenommen werden, fallen in die Vollzugskompetenz des Landes.

Artikel 14

b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, B-VG ist die Vollziehung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Landessache hinsichtlich der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, soweit diese nicht unter Ziffer eins, Litera f, fällt, sowie der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch mehrere Länder. Vergaben, die vom Land vorgenommen werden, fallen in die Vollzugskompetenz des Landes. Die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung des Art 14b B-VG bestimmt für den Fall der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert nicht zumindest gleich groß ist wie die Summe der Anteile der Länder, dass die Vollziehung Landessache ist. Die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung des Artikel 14 b, B-VG bestimmt für den Fall der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert nicht zumindest gleich groß ist wie die Summe der Anteile der Länder, dass die Vollziehung Landessache ist. 2.3. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist somit zuständig zur Entscheidung über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag

Art 14bAbs. 2 Z 2 lit. f i

Vm Art 131 Abs. 1 B-VG. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist somit zuständig zur Entscheidung über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag

Artikel 14

b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG. 2.4. Der Nachprüfungsantrag ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einzubringen und ist dieses zuständig zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen eines Auftraggebers. Das Verwaltungsgericht ist ebenso zuständig, über den in eventu gestellten Antrag auf Feststellung zu erkennen.“ Im Übrigen hat die Antragstellerin ein umfassendes Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie ein konkretes Interesse am Erhalt des Auftrages habe. Mit Schreiben vom 6.7.2017, Zahl: KLVwG-xxx, wurden die Antragsgegner

§ 16Abs. 3 Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-Verg

RG, LGBl. Nr. 95/2013, vom Eingang des bezughabenden Nachprüfungsantrages in Kenntnis gesetzt und wurde den Genannten auch der Nachprüfungsantrag übermittelt. Mit Schreiben vom 6.7.2017, Zahl: KLVwG-xxx, wurden die Antragsgegner

Paragraph 16, Absatz 3, Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2013,, vom Eingang des bezughabenden Nachprüfungsantrages in Kenntnis gesetzt und wurde den Genannten auch der Nachprüfungsantrag übermittelt. Mit Schreiben vom 6.7.2017, Zahl: KLVwG-xxx, wurde auch die mitbeteiligte Partei

§ 16Abs.

4 Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz von der Einleitung des Vergabeverfahrens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 6.7.2017, Zahl: KLVwG-xxx, wurde auch die mitbeteiligte Partei

Paragraph 16, Absatz 4, Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz von der Einleitung des Vergabeverfahrens in Kenntnis gesetzt. Mit Schriftsatz vom 11.7.2017 hat die Finanzprokuratur zum Nachprüfungsantrag Stellung genommen und lautet diese Stellungnahme wie folgt: „I. ZUR UNZUSTÄNDIGKEIT DES LVWG KÄRNTEN Aus verkehrsplanerischen Gründen war die Neuvergabe aller Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Bundesland Kärnten notwendig geworden. Nach Abschluss der verkehrlichen (Grob-)Planung, der rechtlichen und wirtschaftlichen Abschätzung, der Wahl des geplanten Vergabeverfahrens (Direktvergabe

Art 5Abs.

6 VO der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABI 2007 L 315, 1 [im Folgenden: "PSO-VO"]) und der politischen Willensbildung erfolgte die Vorinformation

Art 7Abs.

2 PSO-VO im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 30.06.2017 (2017/5123-250440). Aus verkehrsplanerischen Gründen war die Neuvergabe aller Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Bundesland Kärnten notwendig geworden. Nach Abschluss der verkehrlichen (Grob-)Planung, der rechtlichen und wirtschaftlichen Abschätzung, der Wahl des geplanten Vergabeverfahrens (Direktvergabe

Artikel 5, Absatz 6, VO der Verordnung (EG) Nr.

1370 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABI 2007 L 315, 1 [im Folgenden: "PSO-VO"]) und der politischen Willensbildung erfolgte die Vorinformation

Artikel 7

, Absatz 2, PSO-VO im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 30.06.2017 (2017/5123-250440). Beweis: Vorinformation

Art 7Abs.

2 PSO-VO, veröffentlicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 30.06.2017 (2017/5123-250440), Beilage ./A; Vorinformation

Artikel 7

, Absatz 2, PSO-VO, veröffentlicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 30.06.2017 (2017/5123-250440), Beilage ./A; PV; weitere Beweise vorbehalten.

§ 291BVerg

G 2006 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die

Art 14bAbs.

2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Paragraph 291, BVergG 2006 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die

Artikel 14

b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Art 14bAbs.

2 Z 1 lit. c B-VG ist die Vollziehung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Bundessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, wenn die finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes auf die Unternehmung mindestens gleich groß ist wie die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der Länder ist.

Artikel 14

b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist die Vollziehung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Bundessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG, wenn die finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes auf die Unternehmung mindestens gleich groß ist wie die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der Länder ist. Nur falls im gegenständlichen Fall mehrere Rechtsträger als Auftraggeber am Vergabeverfahren beteiligt sein sollten, greift die Ausfallsregel des Art 14b Abs. 2 Z 1 lit. f iVm Z 2 lit. f B-VG, wonach bei der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund (wobei darunter alle Auftraggeber iSd Z 1 leg cit, also auch Auftraggeber

Z 1 lit. c leg. cit. zu verstehen sind, vgl. Art 14b Abs. 2 Satz 3 B-VG) und die Länder, die Vollziehung Bundessache darstellt, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile der Länder. Nur falls im gegenständlichen Fall mehrere Rechtsträger als Auftraggeber am Vergabeverfahren beteiligt sein sollten, greift die Ausfallsregel des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, in Verbindung mit Ziffer 2, Litera f, B-VG, wonach bei der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund (wobei darunter alle Auftraggeber iSd Ziffer eins, leg cit, also auch Auftraggeber

Ziffer eins, Litera c, leg. cit. zu verstehen sind, vergleiche Artikel 14 b, Absatz 2, Satz 3 B-VG) und die Länder, die Vollziehung Bundessache darstellt, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile der Länder. Diese Regel des Art 14b Abs. 2 Z 1 lit. f iVm Z 2 lit. f B-VG kommt also nur dann zur Anwendung, wenn zumindest zwei Rechtsträger, im konkreten Fall also der Bund und das Land Kärnten, Auftraggeber - und daher Vertragspartner des Auftragnehmers, siehe dazu sogleich unten - werden, was in der gegenständlichen Konstellation jedenfalls nicht der Fall ist. Diese Regel des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, in Verbindung mit Ziffer 2, Litera f, B-VG kommt also nur dann zur Anwendung, wenn zumindest zwei Rechtsträger, im konkreten Fall also der Bund und das Land Kärnten, Auftraggeber - und daher Vertragspartner des Auftragnehmers, siehe dazu sogleich unten - werden, was in der gegenständlichen Konstellation jedenfalls nicht der Fall ist. Art 14b B-VG - und in diesem Sinne auch § 1 Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014, welcher auf Art 14b B-VG verweist - stellt daher zur Anknüpfung der Vollziehung im Bereich des Vergabewesens als Bundes- oder Landessache einzig und allein auf die Auftraggebereigenschaft im konkreten Fall ab (vgl. Holoubeki Fuchs in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20062 [2009] § 2 Z 8 Rz 1). Artikel 14 b, B-VG - und in diesem Sinne auch Paragraph eins, Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014, welcher auf Artikel 14 b, B-VG verweist - stellt daher zur Anknüpfung der Vollziehung im Bereich des Vergabewesens als Bundes- oder Landessache einzig und allein auf die Auftraggebereigenschaft im konkreten Fall ab vergleiche Holoubeki Fuchs in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20062 [2009] Paragraph 2, Ziffer 8, Rz 1). Dabei ist jedenfalls auf den Auftraggeberbegriff

BVergG 2006 zu rekurrieren (vgl. Denk in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006² Art 14b B-VG Rz 53). Auftraggeber ist

§ 2Z 8 BVerg

G 2006 jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Damit stellt Art 14b B-VG allein darauf ab, wer zivilrechtlich Vertragspartner des Auftragnehmers wird (vgl. EB RV 1171 Blg NR 22. GP 12; Denk aaO; Holoubek/Fuchs aaO, Rz 2). Dabei ist jedenfalls auf den Auftraggeberbegriff

BVergG 2006 zu rekurrieren vergleiche Denk in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006² Artikel 14 b, B-VG Rz 53). Auftraggeber ist

Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG 2006 jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Damit stellt Artikel 14 b, B-VG allein darauf ab, wer zivilrechtlich Vertragspartner des Auftragnehmers wird vergleiche EB Regierungsvorlage 1171 Blg NR 22. Gesetzgebungsperiode 12; Denk aaO; Holoubek/Fuchs aaO, Rz 2). Die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren hängt nach dem Gesagten vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Art 14b B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist: Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers. Für die Zuständigkeit ist daher alleine maßgebend, von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0139-3 = RPA 2017, 145 [Gast]). Die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren hängt nach dem Gesagten vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Artikel 14 b, B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist: Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers. Für die Zuständigkeit ist daher alleine maßgebend, von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0139-3 = RPA 2017, 145 [Gast]). Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG 2006 der beabsichtigten Direktvergabe ist ausschließlich die xxx (im Folgenden: xxx"). Diese soll den in der Vorinformation angekündigten Dienstleistungsvertrag mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG 2006 der beabsichtigten Direktvergabe ist ausschließlich die xxx (im Folgenden: xxx"). Diese soll den in der Vorinformation angekündigten Dienstleistungsvertrag mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Dies kommt auch unmissverständlich in Punkt II.1.3) der im Supplement zum Amtsblatt der EU publizierten Vorinformation

Art 7Abs.

2 PSO-VO vom 27.05.2017 (2017/S101-202835) zum Ausdruck: Dies kommt auch unmissverständlich in Punkt römisch zwei.1.3) der im Supplement zum Amtsblatt der EU publizierten Vorinformation

Artikel 7

, Absatz 2, PSO-VO vom 27.05.2017 (2017/S101-202835) zum Ausdruck: „Auftraggeberin der beabsichtigten Direktvergabe im Sinne des § 2 Z 8 BVergG 2006 wird ausschließlich die xxx. Diese soll den Dienstleistungsvertrag mit dem xxx in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Nachdem die xxx ein Rechtsträger

Art 126bAbs.

2 B-VG ist, handelt es sich im konkreten Fall um eine Vergabe im Vollziehungsbereich des Bundes

Art 14bAbs. 2 Z 1 lit. c B-VG (vgl. auch Vw

GH 21.12.2016, Ra 2016/04/0139-3)." (Anmerkung: Hervorhebungen durch den Verfasser). „Auftraggeberin der beabsichtigten Direktvergabe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG 2006 wird ausschließlich die xxx. Diese soll den Dienstleistungsvertrag mit dem xxx in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Nachdem die xxx ein Rechtsträger

Artikel 126

b, Absatz 2, B-VG ist, handelt es sich im konkreten Fall um eine Vergabe im Vollziehungsbereich des Bundes

Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG vergleiche auch Vw

GH 21.12.2016, Ra 2016/04/0139-3)." (Anmerkung: Hervorhebungen durch den Verfasser). Nach § 3 Abs. 1 Z 9 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBI. Nr. 201/1996, obliegt der xxx (unter anderem) der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen

§ 48des Bundesbahngesetzes, BGBI.

Nr. 825/1992, und § 3 des Privatbahngesetzes 2004, BGBI. I Nr. 39/2004, im Zusammenhang mit § 7 des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBI. I Nr. 204/1999, und deren Abwicklung.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBI. Nr. 201 aus 1996,, obliegt der xxx (unter anderem) der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen

Paragraph 48, des Bundesbahngesetzes, BGBI. Nr. 825 aus 1992,, und Paragraph 3, des Privatbahngesetzes 2004, BGBI. römisch eins Nr. 39 aus 2004,, im Zusammenhang mit Paragraph 7, des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBI. römisch eins Nr. 204 aus 1999,, und deren Abwicklung.

§ 5Abs.

4 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz hat der Bund, vertreten durch das BMVIT gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, dass der xxx die zur Erfüllung ihrer Aufgabe

§ 3Abs.

1 Z 9 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

Paragraph 5, Absatz 4, Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz hat der Bund, vertreten durch das BMVIT gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, dass der xxx die zur Erfüllung ihrer Aufgabe

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die Beauftragung der xxx durch das BMVIT erfolgt auf Grundlage der am 03.02.2011 zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und der xxx vereinbarten Richtlinie über die Abwicklung der Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Schienenpersonenverkehr. Dies wird im Übrigen durch die Beschreibung des Auftrags in der Vorinformation

Art 7Abs.

2 PSO-VO vom 30.06.2017 (2017/5123-250440) bestätigt, in der festgelegt wird, dass Anpassungen der zu erbringenden Leistungen ausschließlich von der xxx abzurufen sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0139-3 = RPA 2017, 145 [Gast]). Sohin ist die xxx im Sinne der Legaldefinition des § 2 Z 8 BVergG 2006 jener Rechtsträger, der vertraglich einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen zu erteilen beabsichtigt und somit Auftraggeber. Dies wird im Übrigen durch die Beschreibung des Auftrags in der Vorinformation

Artikel 7

, Absatz 2, PSO-VO vom 30.06.2017 (2017/5123-250440) bestätigt, in der festgelegt wird, dass Anpassungen der zu erbringenden Leistungen ausschließlich von der xxx abzurufen sind vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0139-3 = RPA 2017, 145 [Gast]). Sohin ist die xxx im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG 2006 jener Rechtsträger, der vertraglich einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen zu erteilen beabsichtigt und somit Auftraggeber. Die xxx ist wiederum ein öffentlicher Auftraggeber, welcher zu 100 % im Eigentum der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, steht. Beteiligungen anderer Rechtsträger an der xxx existieren daher nicht. Damit handelt es sich bei der xxx eindeutig um einen Rechtsträger im Sinne von Art 126b Abs. 2 B-VG (arg. "Unternehmungen, an denen der Bund [ ... ] mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist - der Tatbestand stellt eindeutig auf die Beteiligung am Unternehmen, welches Auftraggeber werden soll, und nicht auf die Finanzierung des konkreten Auftrags ab). Die xxx ist wiederum ein öffentlicher Auftraggeber, welcher zu 100 % im Eigentum der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, steht. Beteiligungen anderer Rechtsträger an der xxx existieren daher nicht. Damit handelt es sich bei der xxx eindeutig um einen Rechtsträger im Sinne von Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG (arg. "Unternehmungen, an denen der Bund [ ... ] mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist - der Tatbestand stellt eindeutig auf die Beteiligung am Unternehmen, welches Auftraggeber werden soll, und nicht auf die Finanzierung des konkreten Auftrags ab). Da somit der geplante Verkehrsdienstvertrag zwischen der xxx und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen direkt im Auftrag des BMVIT abgeschlossen wird, handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art 14b Abs. 2 Z 1 lit. c B-VG, der, wie oben dargestellt, explizit auf Art 126b Abs. 2 B-VG verweist. Da somit der geplante Verkehrsdienstvertrag zwischen der xxx und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen direkt im Auftrag des BMVIT abgeschlossen wird, handelt es sich um einen Anwendungsfall von Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG, der, wie oben dargestellt, explizit auf Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG verweist. Der gegenständliche Sachverhalt entspricht damit vollständig jenem, der der höchstgerichtlichen Entscheidung des VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0139-3, zu Grunde lag. Der VwGH hat im Rahmen dieses Erkenntnisses - wie auch zuvor das LVwG Vorarlberg mit Beschluss vom 28.09.2016, Zahlen: LVwG-314-4/2016-S1, LVwG-314-5/2016-S1, LVwG-314-6j2016-S1, bestätigt, dass in dieser Konstellation eindeutig die xxx als öffentlicher Auftraggeber agiert und ausschließlich das BVwG für die Vergabekontrolle zuständig ist. Der VwGH hielt dabei fest, wie folgt: "Die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren hängt vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Art. 14b B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers. Für die Zuständigkeit ist daher alleine maßgebend, von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt. In gleicher Weise ist für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 1 Abs. 1 des Vorarlberger Vergabenachprüfungsgesetzes alleine entscheidend, von welchem Auftraggeber die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Entscheidung stammt und nicht etwa in welchem Vollziehungsbereich die zu beschaffenden oder beschafften Leistungen benötigt werden (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2013/ 2012/04/0022/ mwN). "Die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren hängt vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Artikel 14 b, B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers. Für die Zuständigkeit ist daher alleine maßgebend, von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt. In gleicher Weise ist für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph eins, Absatz eins, des Vorarlberger Vergabenachprüfungsgesetzes alleine entscheidend, von welchem Auftraggeber die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Entscheidung stammt und nicht etwa in welchem Vollziehungsbereich die zu beschaffenden oder beschafften Leistungen benötigt werden vergleiche zu allem das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2013/ 2012/04/0022/ mwN). Im vorliegenden Nachprüfungsverfahren wendet sich die Revisionswerberin gegen die ihrer Auffassung nach vom Land Vorarlberg als öffentlicher Auftraggeber beabsichtigte Direktvergabe der gegenständlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehrsdienstleistungen. Sie bekämpft sowohl die Wahl des Vergabeverfahrens als auch die Wahl der Zuschlagsempfängerin, wie sie unter anderem in der Vorinformation vom
  3. Juli 2016 veröffentlicht wurde und beantragt deren Nichtigerklärung. Nach § 141 Abs. 3 und 5 BVergG 2006 iVm der Verordnung 1370/2007 ist bei der (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen nach Art. 5 Abs. 6 der genannten Verordnung nicht nur die Wahl des Vergabeverfahrens, sondern sind sämtliche im Zuge des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung tretende Festlegungen des Auftraggebers anfechtbar (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2013/Nach Paragraph 141, Absatz 3 und 5 BVergG 2006 in Verbindung mit der Verordnung 1370 aus 2007, ist bei der (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen nach Artikel 5, Absatz 6, der genannten Verordnung nicht nur die Wahl des Vergabeverfahrens, sondern sind sämtliche im Zuge des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung tretende Festlegungen des Auftraggebers anfechtbar vergleiche zu allem das hg. Erkenntnis vom
  5. Dezember 2013/ 2012/04/0082). In der vorliegenden Rechtssache ist daher für die Beurteilung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg alleine maßgeblich von wem die durch die Revisionswerberin angefochtene Entscheidungen der Wahl des Vergabeverfahrens und der Wahl der Zuschlagsempfängerin, wie sie in der Vorinformation vom
  6. Juli 2016 veröffentlicht wurden, stammt. [ ... ] Sohin ist die xxx im Sinne der Legaldefinition des § 2 Z 8 BVergG 2006 jener Rechtsträger, der vertraglich einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen zu erteilen beabsichtigt und somit Auftraggeber." (Anmerkung: Hervorhebungen durch den Verfasser). Sohin ist die xxx im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG 2006 jener Rechtsträger, der vertraglich einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen zu erteilen beabsichtigt und somit Auftraggeber." (Anmerkung: Hervorhebungen durch den Verfasser). Zu diesem Ergebnis ist auch jüngst das BVwG gelangt: "Zivilrechtlicher Vertragspartner der [ ... ] soll die xxx werden. Dies ist das allgemeine Kriterium, nach dem die Auftraggebereigenschaft und damit die Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörde bestimmt werden (VfGH 13.10.2005, KI-2/05 ua.; B 573 ua.; VfSlg 17.678). Allfällige Finanzierungsanteile anderer öffentlicher Auftraggeber bleiben dabei außer Betracht (VfGH
  7. 2008, B 1738/07, VfSlg 18.348). Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs. 2 Z 1 lit. c B-VG ist sohin gegeben, da es sich bei der xxx um ein Unternehmen nach Art 126 Abs. 2 B-VG handelt." (BVwG 29.09.2016, W187 2131055-2/47E, W187 2131178-2/46E und W187 2131180-1/46E = RPA 2017, 27 [Ullreich/Reisinger]; Anmerkung: Hervorhebungen durch den Verfasser). "Zivilrechtlicher Vertragspartner der [ ... ] soll die xxx werden. Dies ist das allgemeine Kriterium, nach dem die Auftraggebereigenschaft und damit die Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörde bestimmt werden (VfGH 13.10.2005, KI-2/05 ua.; B 573 ua.; VfSlg 17.678). Allfällige Finanzierungsanteile anderer öffentlicher Auftraggeber bleiben dabei außer Betracht (VfGH
  8. 2008, B 1738/07, VfSlg 18.348). Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben, da es sich bei der xxx um ein Unternehmen nach Artikel 126, Absatz 2, B-VG handelt." (BVwG 29.09.2016, W187 2131055-2/47E, W187 2131178-2/46E und W187 2131180-1/46E = RPA 2017, 27 [Ullreich/Reisinger]; Anmerkung: Hervorhebungen durch den Verfasser). Zuständige Behörde

Art 2lit.

b PSO-VO ist das BMVIT. Zuständige Behörde

Artikel 2, Litera b, PSO-VO ist das BMVIT.

Das Land Kärnten wird im konkreten Fall mit dem xxx keinen Leistungsvertrag abschließen, sondern wird mit der zuständigen Behörde BMVIT ein "Memorandum of Understanding" (im Folgenden: "MoU") zur gemeinsamen Gesamtangebotsvergabe über die xxx unterzeichnen. Darin wird • das zukünftig geplante gemeinsame Leistungsangebot festgelegt; • die (zukünftige) Abwicklung der Bestellung durch die xxx vereinbart; • und eine Kostentragung des Landes fixiert werden. Da somit der geplante Verkehrsdienstleistungsvertrag zwischen der xxx und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen abgeschlossen wird, ergibt sich im konkreten Fall die alleinige Zuständigkeit des BVwG. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass, nachdem die Antragstellerin drei gleichlautende Nachprüfungs- und Feststellungsanträge beim BVwG und beim (unzuständigen) LVwG Kärnten eingebracht hat, eine parallele Zuständigkeit mehrerer Vergabekontrollbehörden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens

Art 14bB-VG nicht in Betracht kommt (vgl. Holoubek/Fuchs aa

O, Rz 14). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass, nachdem die Antragstellerin drei gleichlautende Nachprüfungs- und Feststellungsanträge beim BVwG und beim (unzuständigen) LVwG Kärnten eingebracht hat, eine parallele Zuständigkeit mehrerer Vergabekontrollbehörden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens

Artikel 14b, B-VG nicht in Betracht kommt vergleiche Holoubek/Fuchs aa

O, Rz 14). Die Finanzprokuratur beantragte die gegenständlichen Nachprüfungsanträge zurück- in eventu abzuweisen. Ebenso wurde der Antrag gestellt, die gestellten Feststellungs- und Nichtigerklärungsanträge bzw. sonstige Anträge zurück- in eventu abzuweisen. Mit Schriftsatz vom

  1. Juli 2017 teilte das Land Kärnten mit, dass Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 B-VergG 2006 der beabsichtigten Direktvergabe ausschließlich die xxx. Mit Schriftsatz vom
  2. Juli 2017 teilte das Land Kärnten mit, dass Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, B-VergG 2006 der beabsichtigten Direktvergabe ausschließlich die xxx. Diese soll den in der Vorinformation angekündigten Dienstleistungsvertrag mit dem xxx im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Das Land Kärnten werde im konkreten Fall mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen keinen Leistungsvertrag abschließen, sondern wurde mit der zuständigen Behörde xxx ein „Memorandum of Understanding“ (MoU) zur gemeinsamen Gesamtangebotsvergabe über die xxx unterzeichnet. Aus diesem Grund gäbe es beim Land Kärnten keinen diesbezüglichen Vergabeakt, der ermittelt werden könne. Im MoU werde das zukünftig geplante gemeinsame Leistungsangebot festgelegt, die (zukünftige) Abwicklung der Bestellung durch die xxx vereinbart und eine Kostentragung des Landes fixiert. Der geplante Verkehrsdienstvertrag werde somit zwischen der xxx und dem xxx abgeschlossen und ergebe sich daher im konkreten Fall die alleinige Zuständigkeit des BVwG. Aufgrund der Budgetaufteilung zu Lasten des Bundes (das Land Kärnten trägt lediglich eine Kostenlast von ca. 30%) könne auch eine funktionelle Auftraggebereigenschaft abgeleitet werden und sei daher die Zuständigkeit im konkreten Fall eindeutig beim Bundesverwaltungsgericht gelegen. Im Übrigen verwies das Land Kärnten auf die Entscheidung des VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0139-3, dem ein identer Sachverhalt zugrunde liege. Abschließend verwies das Land Kärnten auf die Stellungnahme der Finanzprokuratur vom
  3. Juli 2017, zu Zahl: V/383.717-
  4. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes liege jedenfalls nicht vor. Mit Schriftsatz vom 11.7.2017 (ON 7) führte der Verkehrsverbund Kärnten u.a. aus, dass ihm bekannt sei, dass gegenständlich einer vorangekündigten Direktvergabe von Schienenpersonennah- und -regionalverkehrsdienstleistungen auf Antrag der Antragstellerin sowohl beim Bundesverwaltungsgericht als auch beim Landesverwaltungsgericht Nachprüfungsanträge eingelangt seien. In der Sache selbst hat der Verkehrsverbund Kärnten Nachstehendes ausgeführt: „1.) Im Zuge der gegenständlichen Vergabe wird die xxx weder im eigenen Namen noch im Auftrag ihres einzigen Gesellschafters Land Kärnten als Besteller fungieren und auch keinen Dienstleistungsvertrag mit einem Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließen. 2.) Außerdem wird von der VKG künftig auch keinerlei Zahlung aus eigenen oder seitens des Landes Kärnten der xxx zur Verfügung gestellten Finanzmitteln an das xxx mehr geleistet werden. 3.) Wir erachten uns daher vom eingangs genannten Antrag in keiner Weise betroffen. 4.) Folglich sehen wir auch eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts als nicht gegeben an und verweisen hiezu im Weiteren auf die diesbezügliche, detailliertere Stellungnahme des Landes Kärnten, welche seitens der Abteilung 7 des xxx unter der Zahl xxx am heutigen Tag an Sie ergangen ist und der wir uns voll inhaltlich anschließen.“ Mit Schriftsatz vom
  5. Juli 2017 hat die mitbeteiligte Partei begründete Einwendungen erhoben. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei – soweit für die vorliegende Entscheidung von Belang – lautet: „BEGRÜNDETE EINWENDUNGEN
  6. Die Anträge zu KLVwG-xxx vom 04.07.2017 ("NPA 1'') richten sich gegen die Presseaussendung vom 27.06.2017; die Anträge zu KLVwG-xxx vom 04.07.2017 ("NPA 2") richten sich gegen die Veröffentlichung auf der Homepage des xxx vom 30.06.2017; die Anträge zu KLVwG-xxx vom 04.07.2017 ("NPA 3") richten sich gegen die Vorinformation im Amtsblatt der EU vom 30.06.
  7. Da alle drei angefochtenen Entscheidungen denselben Sachverhalt, nämlich die beabsichtigte Direktvergabe von SPNV-Leistung in Kärnten betreffen, werden die Einwendungen zu den drei Verfahren in einem Schriftsatz erstattet. Verweise im gegenständlichen Schriftsatz beziehen sich - soweit nicht ausdrücklich anders angeführt - auf den NPA 3,
  8. Im gegenständlichen Schriftsatz werden begründete Einwendungen gegen die Nachprüfungs- und Feststellungsanträge der Antragstellerin erhoben. Das Vorbringen der Antragstellerin wird bestritten, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich außer Streit gestellt. Im Einzelnen: I.römisch eins. Zur Zulässigkeit, Rechtzeitigkeit und zur fehlenden Zuständigkeit des LVwG Kärnten ………………………………………………………………………………… 2 II. Inhaltliches Vorbringen ………………………………………………………………… 4römisch zwei. Inhaltliches Vorbringen ………………………………………………………………… 4
  9. Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin……………… 4
  10. Zum Vorbringen der Antragstellerin ……………………………………………... 5 2.
  11. Zur Zulässigkeit der Direktvergabe von SPNV-Leistungen…………….... 5 2.
  12. Zur Vereinbarkeit mit Primärrecht……………………………………………8 2.3 Zu den Anforderungen an die Vorinformation……………………….……..10 2.4 Keine „selbst bestellte“ Bestellung…………………………………………..14 2.5 Keine beabsichtigte Bruttovergabe…………………………………….…….15 2.6 Keine negativen Folgen der Direktvergabe…………………………….…...15
  13. Anträge………………………………………………………………………………17 I.römisch eins. ZUR ZULÄSSIGKEIT, RECHTZEITIGKElT UND ZUR FEHLENDEN ZUSTÄNDIGKEIT DES LVWG KÄRNTEN
  14. Nach der Vorinformation im Amtsblatt der EU vom 30.06.2017 ist beabsichtigt, die mitbeteiligte Partei mit den dort genannten Leistungen zu beauftragen, sodass die von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärung der Wahl der Direktvergabe und der Wahl des Zuschlagsempfängers zweifellos die mitbeteiligte Partei in ihren rechtlich geschützten Interessen iSd § 17 Abs. 2 Kärntner Vergabenachprüfungsgesetz nachteilig betreffen würde.Nach der Vorinformation im Amtsblatt der EU vom 30.06.2017 ist beabsichtigt, die mitbeteiligte Partei mit den dort genannten Leistungen zu beauftragen, sodass die von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärung der Wahl der Direktvergabe und der Wahl des Zuschlagsempfängers zweifellos die mitbeteiligte Partei in ihren rechtlich geschützten Interessen iSd Paragraph 17, Absatz 2, Kärntner Vergabenachprüfungsgesetz nachteilig betreffen würde. Beweis: Vorinformation vom 30.06.2017 im Amtsblatt der EU zu 2017/S 123-250440 Beilage ./1 5 Die Bekanntmachungen der Verfahrenseinleitung beim LVwG Kärnten erfolgten am 04.07.
  15. Die gegenständlichen Einwendungen erfolgen daher jedenfalls rechtzeitig. Beweis: Bekanntmachung auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten Beilage ./2a
  16. Zur Zuständigkeit: Wie Pkt. II.1.3) der Vorinformation vom 30.06.2017 im Amtsblatt der EU zu 2017/S 123-250440 ausdrücklich festhält, wird „Auftraggeberin der beabsichtigten Direktvergabe im Sinne des § 2 Z 8 BVergG 2006 ausschließlich die xxx. Weiters wird in der Vorinformation festgehalten, dass die xxx„den Dienstleistungsvertrag mit dem xxx in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließen" soll. Zur Zuständigkeit: Wie Pkt. römisch zwei.1.3) der Vorinformation vom 30.06.2017 im Amtsblatt der EU zu 2017/S 123-250440 ausdrücklich festhält, wird „Auftraggeberin der beabsichtigten Direktvergabe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG 2006 ausschließlich die xxx. Weiters wird in der Vorinformation festgehalten, dass die xxx„den Dienstleistungsvertrag mit dem xxx in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließen" soll.
  17. Gem. § 2 Z 8 BVergG ist Auftraggeber, wer vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Ausschließlich die xxx soll somit zivilrechtlicher Vertragspartner werden. Gem. Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist Auftraggeber, wer vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Ausschließlich die xxx soll somit zivilrechtlicher Vertragspartner werden.
  18. Wie bereits der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.10.2005 Ki-2/05 ("Stadion Klagenfurt") ausgeführt hat, kommt es bei der Frage der Zuständigkeit einzig darauf an, mit wem auf Auftraggeberseite der Vertrag abgeschlossen werden soll. Im gegenständlichen Fall ist die xxx auf Auftraggeberseite Vertragspartner, sodass zweifellos das BVwG und nicht das LVwG Kärnten zuständig ist.
  19. Zu demselben Ergebnis kam das BVwG auch im Verfahren Direktvergabe Vorarlberg (W187 2131055-2 vom 29.09.2016), in dem ebenfalls die xxx Vertragspartner werden sollte, und hielt dazu folgendes fest: „Zivilrechtlicher Vertragspartner der xxx soll die xxx werden. Dies ist das allgemeine Kriterium, nach dem die Auftraggebereigenschaft und damit die Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörde bestimmt werden (VfGH 13.10.2005, KI-2/05 ua.; B 573 ua.; VfSlg 17.678). Allfällige Finanzierungsanteile anderer öffentlicher Auftraggeber bleiben dabei außer Betracht (VfGH 25.2.2008, B 1738/07, VfSlg 18.348). Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Übelprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs. 2 BVergG iVm Art 14b Abs. 2 Z 1 ZU c B-VG ist sohin gegeben, da es sich bei der xxx um ein Unternehmen nach Art 126 Abs. 2 B-VG [Anm.: gemeint war Art 126b Abs. 2 B-VG] handelt." „Zivilrechtlicher Vertragspartner der xxx soll die xxx werden. Dies ist das allgemeine Kriterium, nach dem die Auftraggebereigenschaft und damit die Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörde bestimmt werden (VfGH 13.10.2005, KI-2/05 ua.; B 573 ua.; VfSlg 17.678). Allfällige Finanzierungsanteile anderer öffentlicher Auftraggeber bleiben dabei außer Betracht (VfGH 25.2.2008, B 1738/07, VfSlg 18.348). Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Übelprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, ZU c B-VG ist sohin gegeben, da es sich bei der xxx um ein Unternehmen nach Artikel 126, Absatz 2, B-VG [Anm.: gemeint war Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG] handelt." 10 Gegen. die beabsichtigte Direktvergabe von SPNV-Leistungen in Vorarlberg hatte die Antragstellerin auch inhaltsgleiche Nachprüfungs- und Feststellungsanträge vor dem LVwG Vorarlberg eingebracht. Das LVwG Vorarlberg verneinte mit Beschluss vom 28.9.2016 zu LVwG-314-4/2016-S1, LVwG-314-5/2016-S1, LVwG-314-6/2016-S1 seine Zuständigkeit und stützte sich insbesondere darauf, dass die xxx·Vertragspartner der mitbeteiligten Partei werden sollte. Die dagegen eingebrachte Revision der Antragstellerin wies der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.2016 zu Ra 20 16/04/0139 ab und hielt dazu fest, dass sich die Auftraggebereigenschaft der xxx und damit die Unzuständigkeit des LVwG bereits aus der betreffenden Vorinformation ergibt. 11 Im gegenständlichen Fall wird bereits in der Vorinformation ausdrücklich festgelegt, dass ausschließlich die xxx Auftraggeberin der beabsichtigten Direktvergabe werden soll bzw. dass die xxx den Verkehrsdienstvertrag in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließen soll. Da die xxx zu 100% im Eigentum des Bundes steht, ist das BVwG

Art 14bAbs. 2 Z 1 lit. c) B-VG zuständig. Im Übrigen wird auch in Pkt. VI.2.1) der Vorinformation das BVw

G als zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-Nachprüfungsverfahren angeführt. Im gegenständlichen Fall wird bereits in der Vorinformation ausdrücklich festgelegt, dass ausschließlich die xxx Auftraggeberin der beabsichtigten Direktvergabe werden soll bzw. dass die xxx den Verkehrsdienstvertrag in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließen soll. Da die xxx zu 100% im Eigentum des Bundes steht, ist das BVwG

Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,) B-VG zuständig.

Im Übrigen wird auch in Pkt. römisch sechs.2.1) der Vorinformation das BVwG als zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-Nachprüfungsverfahren angeführt.

  1. Aus den eben genannten Gründen ist daher nicht das LVwG Kärnten, sondern das Bundesverwaltungsgericht zuständig, bei dem die Antragstellerin ebenfalls die die Presseaussendung vom 27.06.2017, die Veröffentlichung auf der Website des BMVIT, und die Vorinformation 2017/S 123-250440 im Amtsblatt der EU vom 30.6.2017 angefochten hat. Beweis: Bekanntmachung auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts Beilage ./2 Darüber hinaus hat die mitbeteiligte Partei ein umfassendes inhaltliches Vorbringen hinsichtlich der Ausführungen der Antragstellerin erstattet. Die mitbeteiligte Partei beantragte die Abweisung in eventu die Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin. Am
  2. August 2017 wurde in Anwesenheit der Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführt. Bezüglich einer allfälligen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten hat der Rechtsvertreter der Antragstellerin Nachstehendes vorgebracht: „Unter Punkt II. Punkt 1.
  3. der Vorinformation ist unter der Überschrift „Kurze Beschreibung des Auftrags“ sowohl der Satz enthalten „dass Auftraggeberin der beabsichtigen Direktvergabe ausschließlich die xxx sein werde“ als auch eingangs der Satz „die Rep. Österreich und das Land Kärnten beide vertreten durch das BMVIT, beabsichtigen über die xxx als Auftraggeberin einen Dienstleistungsauftrag direkt an die xxx zu vergeben“. Es sind daher auch das BMVIT, die Rep. Österreich und auch das Land Kärnten in dieser Vorinformation erwähnt. Aus Sicht der Antragstellerin ist diese Vorinformation insoweit widersprüchlich bzw. nicht eindeutig und wird alleine dadurch schon gegen das Transparenzgebot verstoßen und dadurch die gegenständliche Direktvergabe mit Rechtswidrigkeit belastet. Aus diesem Grund wurden die gegenständlichen Nachprüfung und Feststellungsanträge nicht nur beim Bundesverwaltungsgericht sondern eben auch beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht.“„Unter Punkt römisch zwei. Punkt 1.
  4. der Vorinformation ist unter der Überschrift „Kurze Beschreibung des Auftrags“ sowohl der Satz enthalten „dass Auftraggeberin der beabsichtigen Direktvergabe ausschließlich die xxx sein werde“ als auch eingangs der Satz „die Rep. Österreich und das Land Kärnten beide vertreten durch das BMVIT, beabsichtigen über die xxx als Auftraggeberin einen Dienstleistungsauftrag direkt an die xxx zu vergeben“. Es sind daher auch das BMVIT, die Rep. Österreich und auch das Land Kärnten in dieser Vorinformation erwähnt. Aus Sicht der Antragstellerin ist diese Vorinformation insoweit widersprüchlich bzw. nicht eindeutig und wird alleine dadurch schon gegen das Transparenzgebot verstoßen und dadurch die gegenständliche Direktvergabe mit Rechtswidrigkeit belastet. Aus diesem Grund wurden die gegenständlichen Nachprüfung und Feststellungsanträge nicht nur beim Bundesverwaltungsgericht sondern eben auch beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht.“ Der Vertreter der Finanzprokuratur ist diesem Vorbringen entgegen getreten und hat ausgeführt, dass in Satz 2 des von der Antragstellerin zitierten Punktes ausdrücklich und eindeutig statuiert sei, dass die xxx ausschließliche Auftraggeberin sei und sie auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig werde. In diesem Zusammenhang verwies der Vertreter der Finanzprokuratur auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016, Zahl: Ra 2016/04/0139-3, welchem ein völlig gleich gelagerter Sachverhalt zugrunde liege. Der Vertreter des Landes Kärnten hat ebenfalls eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärntens in Abrede gestellt, zumal der Auftraggeber ausschließlich die xxx sei. Die Vorinformation sei ausschließlich durch das zuständige Bundesministerium formuliert worden und würde diesbezüglich dem Land Kärnten keine Zuständigkeit zukommen. Aus einer Presseaussendung von Landespolitikern könne jedenfalls keine rechtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten abgeleitet werden. Auch der Umstand, dass das Land Kärnten sich an dem Projekt in untergeordneter Relation finanziell beteiligen werde, vermag eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht zu begründen. Der Vertreter des Verkehrsverbundes Kärnten hat auf seine Stellungnahme vom 11.7.2017 verwiesen und sich den übrigen Ausführungen des Vertreters des Landes Kärnten angeschlossen. Der Vertreter des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Vertreter der xxx haben darauf hingewiesen, dass als alleiniger Auftraggeber die xxx fungiere und sei daher eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht gegeben. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei, xxx hat sich dem Vorbringen der Antragsgegner angeschlossen und darauf hingewiesen, dass sich aus den Vorinformationen der eindeutige Wille ergebe, dass die xxx Auftraggeberin werden solle. Der Vertreter der Antragstellerin hat das Vorbringen der Antragsgegner bestritten, jedoch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass im Bundesland Tirol eine Direktvergabe von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen erfolgt sei. Bezüglich der Direktvergabe im Bundesland Tirol liege jedenfalls ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.7.2017 vor und zwar zu den Geschäftszahlen W1382159835-2/47E, W1382159256-2/48E und W1382159507-2/50E. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Anträge abgewiesen bzw. zurückgewiesen und habe das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung dieses Erkenntnisses festgehalten, dass sämtliche Anfechtungsgegenstände grundsätzlich zulässig seien. Zum Beweis dafür werde die Beischaffung der og. Akten beantragt. Im Übrigen wies die Antragstellerin darauf hin, dass der entscheidungsrelevante Finanzierungsanteil des Landes Kärnten aus den verfahrensgegenständlichen Vorinformationen nicht hervorgehe. Der Vertreter der Finanzprokuratur hat diesem Vorbringen entgegen gehalten, dass die Frage der Finanzierungsanteile vom Land und Bund keine Relevanz für die Beurteilung der Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörde habe, dies gehe auch aus dem bereits angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016 hervor. Der Vertreter der Antragstellerin hat vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Direktvergabe für das Bundesland Tirol seine Zuständigkeit nicht in Abrede gestellt habe. In ihrem Schlusswort beantragten die Antragsgegner übereinstimmend, die vorliegenden Nachprüfungsanträge mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Der Vertreter der Antragstellerin hat auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und die bisherigen Anträge aufrecht gehalten. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Dem gegenständlichen Nachprüfungsverfahren liegen die Anträge der xxx der Entscheidung der Auftraggeber (Antragsgegner) vom 27.6.2017 und damit die getroffene Entscheidung der Wahl des Vergabeverfahrens für nichtig zu erklären, zugrunde. Ebenso wurde beantragt, die getroffene Wahl des Zuschlagsempfängers für nichtig zu erklären. In eventu wurde ein Eventualantrag gestellt lautend auf Feststellung, dass das Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne entsprechende vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt worden sei, gestellt. Weiters wurde die Feststellung beantragt, dass die Durchführung einer Vergabe ohne Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung wegen Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz, die hiezu vergangenen Verordnungen sowie das unmittelbar anzuwendende Unionsrecht rechtswidrig war. Ebenfalls wurde beantragt, den Vertrag der Auftraggeber über die gegenständliche Verkehrsdienstleistung an die xxx zu vergeben für nichtig zu erklären. Die bezughabende Presseaussendung xxx vom
  5. Juni 2017 mit dem Betreff „Bahnpaket: Verkehrsministerium und Land Kärnten bestellen 4,9 Millionen Bahnkilometer“ lautet auszugsweise: „Utl.: Ab 2023 gesamtes Kärntner Schienennetz elektrifiziert = xxx (OTS) - xxx, xxx und xxx haben am Dienstag ein gemeinsames Bahnpaket abgeschlossen. Bund und Land Kärnten finanzieren ab 2020 über einen Zeitraum von zehn Jahren ein Zugangebot von rund 4,9 Millionen Bahnkilometern pro Jahr. Ab 2023 steigt die Summe nach der Inbetriebnahme der Zulaufstrecken zur Koralmbahn auf rund 5,1 Millionen Kilometer. Das geschätzte Auftragsvolumen bewegt sich in einer Größenordnung von insgesamt rund 570 Millionen Euro. Damit werden auch zwölf neue Züge für den Kärntner Nahverkehr angeschafft. Mit der Umsetzung des Bahnpakets sollen die Österreichischen Bundesbahnen beauftragt werden. „Von unserem Bahnpaket profitieren rund acht Millionen Fahrgäste im Kärntner Nahverkehr pro Jahr. Die neuen Zuggarnituren verfügen über mehr Sitzplätze sowie Klimaanlagen und Steckdosen. Sie sind barrierefrei und die Sitze bequemer. Ab 2023 wird das gesamte Kärntner Schienennetz elektrifiziert sein. Und die ersten Zulaufstrecken zur Koralmbahn gehen in Betrieb. So machen wir die Bahn in Kärnten attraktiver“, sagt xxx.“ Die Presseaussendung enthält weiters Ausführungen des Kärntner Landeshauptmannes sowie des zuständigen Landesrates, welche darauf hinweisen, dass das gegenständliche Verkehrsinfrastrukturprojekt positive Auswirkungen für das Bundesland Kärnten mit sich bringen werde. Für allfällige Rückfragen wird das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das Amt der Kärntner Landesregierung angeführt. Dieser Dienstleistungsauftrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (Abl./S 123, 30.6.2017) kundgemacht und lautet diese Kundmachung auszugsweise: „Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:xxxxxxxxxxxxx Österreich-Wien: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung 2017/S 123-250440 Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge Standardformular für Bekanntmachungen

Artikel 7

.2 der Verordnung 1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen. Standardformular für Bekanntmachungen

Artikel 7

.2 der Verordnung 1370 aus 2007,, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen. <regulation_20071370> (

  1. de)Abschnitt I: Zuständige Behörde I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(
  2. n)römisch eins.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(
  3. n)xxx xxx Kontaktstelle(n): Abt. II/Infra 3 - Öffentlicher Personennah- und -regionalverkehr (ÖPNRV) Zu Händen von: DI xxx xxx Österreich Telefon: xxx E-Mail: xxx Fax: xxx Internet-Adresse(n): Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: xxx Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten KontaktsteIlen I.2) Art der zuständigen Behörde römisch eins.2) Art der zuständigen Behörde xxx I.3) Haupttätigkeit(
  4. en)römisch eins.3) Haupttätigkeit(
  5. en)Sonstige: Öffentliche Verwaltung I.4) Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden römisch eins.4) Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: nein Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1) Beschreibung römisch zwei.1) Beschreibung II.1.1) Bezeichnung des Auftrags: römisch zwei.1.1) Bezeichnung des Auftrags: Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und -regionalverkehr (SPNV) im Bundesland Kärnten. II.1.2) römisch zwei.1.2) Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(
  6. r)Bereich(
  7. e)Dienstleistungskategorie Nr T-01: Eisenbahnverkehr Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Bundesland Kärnten (konkret siehe NUTS-Codes). NUTS-Code xxx“ In der og. Vorinformation ist auch eine kurze Beschreibung des Auftrages ersichtlich. Als zuständige Stelle für Rechtsbehelf/Nachprüfungsverfahren ist das xxx, xxx, xxx, angeführt. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einer Presseaussendung vom 30.6.2017 den bezughabenden Dienstleistungsauftrag öffentlich gemacht. Aus der bezughabenden Presseaussendung geht u.a. hervor, dass Auftraggeber für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und -regionalverkehr (SPNV) im Bundesland Kärnten das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist. Als Erfüllungsort ist das Bundesland Kärnten genannt. Aus der Beschreibung des gegenständlichen Auftrages ergibt sich weiters, dass Auftraggeber der beabsichtigten Direktvergabe ausschließlich die xxx sein wird. Diese soll den Dienstleistungsvertrag mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Da die xxx ein Rechtsträger

Art. 126bAbs.

2 B-VG ist, handelt sich im konkreten Fall um eine Vergabe im Vollziehungsbereich des Bundes

Art. 14bAbs.

2 Z 1 lit. c B-VG. In diesem Zusammenhang wurde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016, RA 2016/04/0139-3, hingewiesen.Aus der Beschreibung des gegenständlichen Auftrages ergibt sich weiters, dass Auftraggeber der beabsichtigten Direktvergabe ausschließlich die xxx sein wird. Diese soll den Dienstleistungsvertrag mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Da die xxx ein Rechtsträger

Artikel 126

b, Absatz 2, B-VG ist, handelt sich im konkreten Fall um eine Vergabe im Vollziehungsbereich des Bundes

Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG.

In diesem Zusammenhang wurde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016, RA 2016/04/0139-3, hingewiesen. Als zuständige Stelle für Rechtsbehelf/Nachprüfungsverfahren ist das xxx, angeführt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie das Parteienvorbringen. Festzuhalten ist, dass die entscheidungsrelevanten Feststellungen dem Grunde nach unstrittig geblieben sind. Rechtliche Beurteilung: § 2 Z 8 Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 idgF lautet:Paragraph 2, Ziffer 8, Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, idgF lautet: Auftraggeber ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. § 1 Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergG 2014, LGBl. Nr. 95/2013 idgF lautet:Paragraph eins, Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2013, idgF lautet: Art. 14b Bundesverfassungsgesetz – B-VG lautet:Artikel 14 b, Bundesverfassungsgesetz – B-VG lautet:

(1)Bundessache ist die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen.
(1)Bundessache ist die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit diese nicht unter Absatz 3, fallen.
(2)Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Abs. 1 ist
(2)Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Absatz eins, ist 1. Bundessache hinsichtlich
  1. a)der Vergabe von Aufträgen durch den Bund;
  2. b)der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b Abs. 1;der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Artikel 126 b, Absatz eins,;
  3. c)der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, wenn die finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes mindestens gleich groß ist wie die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der Länder;der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Artikel 126 b, Absatz 2,, wenn die finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes mindestens gleich groß ist wie die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der Länder;
  4. d)der Vergabe von Aufträgen durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
  5. e)der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis d und Z 2 lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,der Vergabe von Aufträgen durch in Litera a bis d und Ziffer 2, Litera a bis d nicht genannte Rechtsträger,
  6. aa)die vom Bund finanziert werden, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens gleich groß ist wie der der Länder;
  7. bb)die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder Z 2 lit. e sublit. aa fällt;die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter Sub-Litera, a, a, oder Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, a, a, fällt;
  8. cc)deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Bund ernannt worden sind, wenn der Bund mindestens gleich viele Mitglieder ernannt hat wie die Länder, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder bb oder Z 2 lit. e sublit. aa oder bb fällt;deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Bund ernannt worden sind, wenn der Bund mindestens gleich viele Mitglieder ernannt hat wie die Länder, soweit die Vergabe nicht unter Sub-Litera, a, a, oder bb oder Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, a, a, oder bb fällt;
  9. f)der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile der Länder;
  10. g)der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis f und Z 2 nicht genannte Rechtsträger;der Vergabe von Aufträgen durch in Litera a bis f und Ziffer 2, nicht genannte Rechtsträger; 2. Landessache hinsichtlich
  11. a)der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände;
  12. b)der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8;der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Artikel 127, Absatz eins und des Artikel 127 a, Absatz eins und 8;
  13. c)der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, soweit sie nicht unter Z 1 lit. c fällt, sowie der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 und des Art. 127a Abs. 3 und 8;der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Artikel 126 b, Absatz 2,, soweit sie nicht unter Ziffer eins, Litera c, fällt, sowie der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Artikel 127, Absatz 3 und des Artikel 127 a, Absatz 3 und 8;
  14. d)der Vergabe von Aufträgen durch landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
  15. e)der Vergabe von Aufträgen durch in Z 1 lit. a bis d und lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,der Vergabe von Aufträgen durch in Ziffer eins, Litera a bis d und Litera a bis d nicht genannte Rechtsträger,
  16. aa)die vom Land allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert werden, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa fällt;die vom Land allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert werden, soweit die Vergabe nicht unter Ziffer eins, Litera e, Sub-Litera, a, a, fällt;
  17. bb)die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Landes unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa oder bb oder sublit. aa fällt;die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Landes unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter Ziffer eins, Litera e, Sub-Litera, a, a, oder bb oder Sub-Litera, a, a, fällt;
  18. cc)deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Land ernannt worden sind, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa bis cc oder sublit. aa oder bb fällt;deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Land ernannt worden sind, soweit die Vergabe nicht unter Ziffer eins, Litera e, Sub-Litera, a, a bis c, c oder Sub-Litera, a, a, oder bb fällt;
  19. f)der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, soweit diese nicht unter Z 1 lit. f fällt, sowie der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch mehrere Länder.der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, soweit diese nicht unter Ziffer eins, Litera f, fällt, sowie der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch mehrere Länder. Gemeinden gelten unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinne der Z 1 lit. b und c und der Z 2 lit. b und c der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen. Im Rahmen der Z 1 lit. b, c, e und f werden Auftraggeber im Sinne der Z 1 dem Bund und Auftraggeber im Sinne der Z 2 dem jeweiligen Land zugerechnet. Sind nach Z 2 lit. c, e oder f mehrere Länder beteiligt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Vollziehung nach dem Überwiegen des Merkmals, das nach der entsprechenden Litera (Sublitera) der Z 1 für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder maßgebend ist oder wäre, dann nach dem Sitz des Auftraggebers, dann nach dem Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers, dann nach dem Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle, kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist dasjenige beteiligte Land zuständig, das im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder zuletzt war.Gemeinden gelten unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinne der Ziffer eins, Litera b und c und der Ziffer 2, Litera b und c der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen. Im Rahmen der Ziffer eins, Litera b, c, e und f werden Auftraggeber im Sinne der Ziffer eins, dem Bund und Auftraggeber im Sinne der Ziffer 2, dem jeweiligen Land zugerechnet. Sind nach Ziffer 2, Litera c, e, oder f mehrere Länder beteiligt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Vollziehung nach dem Überwiegen des Merkmals, das nach der entsprechenden Litera (Sublitera) der Ziffer eins, für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder maßgebend ist oder wäre, dann nach dem Sitz des Auftraggebers, dann nach dem Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers, dann nach dem Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle, kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist dasjenige beteiligte Land zuständig, das im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder zuletzt war.
(3)Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 Z 2.Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2,
(4)Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in Angelegenheiten des Abs. 1 mitzuwirken. Nach Abs. 1 ergehende Bundesgesetze, die Angelegenheiten regeln, die in Vollziehung Landessache sind, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in Angelegenheiten des Absatz eins, mitzuwirken. Nach Absatz eins, ergehende Bundesgesetze, die Angelegenheiten regeln, die in Vollziehung Landessache sind, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5)Die Durchführungsverordnungen zu den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Abs. 4 ist auf solche Verordnungen sinngemäß anzuwenden.Die Durchführungsverordnungen zu den nach Absatz eins, ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Absatz 4, ist auf solche Verordnungen sinngemäß anzuwenden.
(6)Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können gesetzlich auch zur Kontrolle der in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden.Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können gesetzlich auch zur Kontrolle der in Artikel 19, Absatz eins, bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden. Im gegenständlichen Fall war vorerst zu prüfen, ob für die Erledigung des gegenständlichen Nachprüfungsantrages eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten gegeben ist. Dazu ist zu sagen, dass die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren jedenfalls vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Art. 14b B-VG davon abhängt, wer öffentlicher Auftraggeber ist. Dazu ist zu sagen, dass die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren jedenfalls vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Artikel 14 b, B-VG davon abhängt, wer öffentlicher Auftraggeber ist. Im gegenständlichen Fall hat jedoch das durchgeführte Beweisverfahren klar hervorgebracht, dass öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 B-VergG für die beabsichtigte Direktvergabe ausschließlich die xxx sein wird. Dies wurde auch in der oben zitierten Vorinformation des Art. 7 Abs. 2 PSO-VO im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 30.6.2017 (2017/S 123-250440) festgelegt. Im gegenständlichen Fall hat jedoch das durchgeführte Beweisverfahren klar hervorgebracht, dass öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, B-VergG für die beabsichtigte Direktvergabe ausschließlich die xxx sein wird. Dies wurde auch in der oben zitierten Vorinformation des Artikel 7, Absatz 2, PSO-VO im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 30.6.2017 (2017/S 123-250440) festgelegt. Auch aus den weiteren Ausführungen in dieser Veröffentlichung geht hervor, dass der angekündigte Dienstleistungsvertrag mit dem xxx im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch die xxx abzuschließen sein wird. Dass das Land Kärnten im konkreten Fall mit dem xxx einen Leistungsvertrag abschließt, ist nicht hervorgekommen. Das Land Kärnten hat allerdings mit der zuständigen Behörde BMVIT ein „Memorandum of Understanding“ (MoU) unterzeichnet, in welchem das zukünftig geplante gemeinsame Leistungsangebot festgelegt wird, die zukünftige Abwicklung der Bestellung durch die xxx vereinbart wird und eine Kostentragung des Landes fixiert ist. Der Vertreter des Landes Kärnten hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kostenlast des Landes Kärnten ca. 30% betragen werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.12.2016, Zahl: RA 2016/04/0139, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend das Bundesland Vorarlberg betreffend die Zuständigkeit im Vergabeverfahren Nachstehendes ausgeführt: Die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren hängt vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Art. 14b B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers. Für die Zuständigkeit ist daher alleine maßgebend, von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt. In gleicher Weise ist für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 1 Abs. 1 des Vlbg LVergabenachprüfungsG 2003 alleine entscheidend, von welchem Auftraggeber die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Entscheidung stammt und nicht etwa in welchem Vollziehungsbereich die zu beschaffenden oder beschafften Leistungen benötigt werden (Hinweis E vom 13. November 2013, 2012/04/0022, mwN).Die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren hängt vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Artikel 14 b, B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers. Für die Zuständigkeit ist daher alleine maßgebend, von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt. In gleicher Weise ist für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph eins, Absatz eins, des Vlbg LVergabenachprüfungsG 2003 alleine entscheidend, von welchem Auftraggeber die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Entscheidung stammt und nicht etwa in welchem Vollziehungsbereich die zu beschaffenden oder beschafften Leistungen benötigt werden (Hinweis E vom 13. November 2013, 2012/04/0022, mwN). In der Vorinformation wird als zuständige Behörde (

Art. 2lit.

b va 1370/2007) das BMVIT angeführt. Bei der kurzen Beschreibung des Auftrages heißt es, dass die Republik Österreich und das Land Vorarlberg beabsichtigen, vertreten durch das BMVIT als zuständige Behörde "im Wege der" xxx den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungsauftrag

Art. 5Abs.

6 der va 1370/2007 direkt zu vergeben. Ausgehend von der der xxx

§ 3Abs.

1 Z 9 xxx 1996 bundesgesetzlich übertragenen Aufgabe kann die Wortfolge "im Wege der" xxxin der Vorinformation nur dahin verstanden werden, dass der Vertrag über die Bestellung der gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen durch die xxx als Vertragspartner abgeschlossen werden soll. Sohin ist die xxx im Sinne der Legaldefinition des § 2 Z 8 BVergG 2006 jener Rechtsträger, der vertraglich einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen zu erteilen beabsichtigt und somit Auftraggeber. Somit ist die Auffassung, die angefochtenen Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers stammten nicht vom Land Vorarlberg, sondern von der xxx, nicht als rechtswidrig zu erkennen.In der Vorinformation wird als zuständige Behörde (

Artikel 2, Litera b, va 1370 aus 2007,) das BMVIT angeführt.

Bei der kurzen Beschreibung des Auftrages heißt es, dass die Republik Österreich und das Land Vorarlberg beabsichtigen, vertreten durch das BMVIT als zuständige Behörde "im Wege der" xxx den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungsauftrag

Artikel 5, Absatz 6, der va 1370 aus 2007, direkt zu vergeben.

Ausgehend von der der xxx

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, xxx 1996 bundesgesetzlich übertragenen Aufgabe kann die Wortfolge "im Wege der" xxxin der Vorinformation nur dahin verstanden werden, dass der Vertrag über die Bestellung der gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen durch die xxx als Vertragspartner abgeschlossen werden soll. Sohin ist die xxx im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG 2006 jener Rechtsträger, der vertraglich einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen zu erteilen beabsichtigt und somit Auftraggeber. Somit ist die Auffassung, die angefochtenen Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers stammten nicht vom Land Vorarlberg, sondern von der xxx, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zweifelsfrei aus der Vorinformation vom 30.6.2017, ABl./S S123 250440-2017-DE sowie aus der Presseaussendung des BMVIT vom 27.6.2017. Auch aus der Presseaussendung des BMVIT vom 27.6.2017 kann eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht abgeleitet werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Kostenaufteilung zwischen Bund und Land nicht hinreichend erwiesen sei, ist im vorliegenden Fall nicht von rechtlichem Belang, zumal – wie bereits oben dargelegt – die Zuständigkeit im gegenständlichen Nachprüfungsantrag bereits aus der oben genannten Vorinformation eindeutig abzuleiten ist. Da die gegenständlichen Anträge mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten als unzulässig zurückzuweisen waren, war auf das weitere inhaltliche Vorbringen der Parteien des Verfahrens nicht mehr näher einzugehen und konnte daher auch die Aufnahme der beantragten Beweise unterbleiben. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

§ 12Abs. 1 K-Verg

RG hat der vor dem Landesverwaltungsgericht - wenn auch nur teilweise - obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

§ 11entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.

Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner

nach § 11 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Paragraph 12, Absatz eins, K-VergRG hat der vor dem Landesverwaltungsgericht - wenn auch nur teilweise - obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

Paragraph 11, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner

nach Paragraph 11, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Da die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen waren und diese somit nicht obsiegt hat, war auch ihr Antrag auf Ersatz der von ihr entrichteten Gebühren durch die Antragsgegner (Auftraggeber) als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1198.13.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.