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{'item': 'KLVwG-1618/3/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.09.2017 GeschäftszahlKLVwG-1618/3/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des Dr. xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 01.08.2017, GZ: xxx, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Auf Grund der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des xxx vom 01.08.2017, GZ: xxx, im Spruch betreffend die Zweitwohnsitzabgabe 2016 dahingehend geändert, dass dieser wie folgt lautet: Auf Grund der Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des xxx vom 01.08.2017, GZ: xxx, im Spruch betreffend die Zweitwohnsitzabgabe 2016 dahingehend geändert, dass dieser wie folgt lautet: „Die Berufung des Dr. xxx vom 09.01.2017 wird zurückgewiesen, zumal es sich beim Schriftstück vom 22.12.2016 um eine „Lastschrift“ und um keinen Bescheid handelt.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit einem an den Beschwerdeführer adressierten und als "Abgabenbescheid, Lastschrift für: ZWA 2016, RechNr.: xxx, Steuer-Nr: xxx“ bezeichneten Schreiben vom 22.12.2016 setzte der Bürgermeister der xxx den Beschwerdeführer über die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2016 in einer ziffernmäßig bestimmten Höhe und Fälligkeit „23.01.2017“ in Kenntnis. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein mit der Bezifferung der Höhe der Zweitwohnsitzabgabe an. Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich ein kleingedruckter Text, welcher auf §§ 1 und 7 K-ZWAG verweist, als Begründung auf den „Spruch“ verweist und eine Rechtsmittelbelehrung aufweist. Mit einem an den Beschwerdeführer adressierten und als "Abgabenbescheid, Lastschrift für: ZWA 2016, RechNr.: xxx, Steuer-Nr: xxx“ bezeichneten Schreiben vom 22.12.2016 setzte der Bürgermeister der xxx den Beschwerdeführer über die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2016 in einer ziffernmäßig bestimmten Höhe und Fälligkeit „23.01.2017“ in Kenntnis. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein mit der Bezifferung der Höhe der Zweitwohnsitzabgabe an. Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich ein kleingedruckter Text, welcher auf Paragraphen eins und 7 K-ZWAG verweist, als Begründung auf den „Spruch“ verweist und eine Rechtsmittelbelehrung aufweist. Der Beschwerdeführer richtete daraufhin ein Schreiben an die xxx, datiert mit 09.01.2017, in dem er Folgendes festhält: „ Betrifft: Lastschriftanzeige vom 22.12.2016 Sehr geehrte Damen/Herren der xxx, in Ihrem Schreiben stellen Sie mir Euro 576,00 (Fälligkeit 23.01.2017) in Rechnung. Als Begründung angegeben ist „Zweitwohnsitzabgabe“. Hierbei handelt es sich allerdings um eine nicht korrekte Darstellung eines durchaus richtigen Umstandes. Es ist zweifelsohne richtig, dass ich meinen Hauptwohnsitz in xxx habe (Hauptmeldung bzw. Lebensmittelpunkt), weil ich hier die meiste Zeit meines Lebens verbringe und auch den Großteil meines Einkommen lukriere, allerdings handelt es sich bei der Liegenschaft Unterhaus 10 nicht um einen Ferienwohnsitz oder Ähnliches, sondern um einen landwirtschaftlichen Betrieb (Erbhof), den ich seit etwa 45 Jahren ununterbrochen aktiv betreibe und der entsprechend auch steuerlich erfasst ist. Zum Nachweis meiner Angaben können Sie jederzeit auch meine Mitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer Kärnten oder auch die Teilnahme an den Förderungsprogrammen der AMA überprüfen. Mit der Bitte um Richtigstellung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen! Nach Einholung einer Rechtsauskunft bei der Gemeindeabteilung im Amt der Kärntner Landesregierung (Schreiben vom

  1. Juli 2017, Zahl: xxx) hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen für die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe, wurde mit nunmehr bekämpftem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der xxx die „Berufung“ des nunmehrigen Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.08.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Kärntner Landesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 29.08.2017 wurde der gegenständliche Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Mit E-Mail vom 31.08.2017 wurde eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers nachgereicht. II.römisch zwei. Festhaltungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Objektes mit der Adresse xxx und weist dieses Objekt eine Größe bis 90 m2 auf. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Hauptwohnsitz in xxx gemeldet. Der Bürgermeister der xxx übermittelte dem Beschwerdeführer mit Datum 22.12.2016 ein Schreiben, welches an den Beschwerdeführerin adressiert war und als "Abgabenbescheid, Lastschrift für: ZWA 2016, RechNr.: xxx, Steuer-Nr: xxx“ bezeichnet war. Mit diesem Schreiben setzte der Bürgermeister den Beschwerdeführer über die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2016 in ziffernmäßig bestimmter Höhe und Fälligkeit „23.01.2017“ in Kenntnis. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein über die vorgeschriebene Abgabenhöhe an. Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich kleingedruckt ein Text, welcher auf §§ 1 und 7 K-ZWAG verweist, als Begründung auf den „Spruch“ verweist und eine Rechtsmittelbelehrung aufweist. Der Bürgermeister der xxx übermittelte dem Beschwerdeführer mit Datum 22.12.2016 ein Schreiben, welches an den Beschwerdeführerin adressiert war und als "Abgabenbescheid, Lastschrift für: ZWA 2016, RechNr.: xxx, Steuer-Nr: xxx“ bezeichnet war. Mit diesem Schreiben setzte der Bürgermeister den Beschwerdeführer über die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2016 in ziffernmäßig bestimmter Höhe und Fälligkeit „23.01.2017“ in Kenntnis. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein über die vorgeschriebene Abgabenhöhe an. Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich kleingedruckt ein Text, welcher auf Paragraphen eins und 7 K-ZWAG verweist, als Begründung auf den „Spruch“ verweist und eine Rechtsmittelbelehrung aufweist. Bei diesem Schreiben vom 22.12.2016 handelt es sich lt. Judikatur des VwGH vom
  2. Oktober 2016, Ra 2014/17/0023-13, um keinen Abgabenbescheid. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt. III.römisch drei. Rechtslage: Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs. 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO).Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Paragraph 93, Absatz 3, BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in Paragraph 96, BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (Paragraph 96, letzter Satz BAO). Die Zweitwohnsitzabgabe ist eine Gemeindeabgabe und im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einzuheben. Dabei besteht ein zweistufiger Instanzenzug innerhalb der Gemeinde iSd § 288 BAO.Die Zweitwohnsitzabgabe ist eine Gemeindeabgabe und im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einzuheben. Dabei besteht ein zweistufiger Instanzenzug innerhalb der Gemeinde iSd Paragraph 288, BAO. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  3. Oktober 2016, Ra 2014/17/0023-13, festgehalten, dass ein Schreiben, wie es dem gegenständlichen Akt zugrunde liegt (Lastschrift vom 22.12.2016) keinen Bescheidcharakter aufweist. So hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Bescheid ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt ist (vgl. zB die bei Ritz, BAO5,Tz 1 und § 92 angeführte hg Rechtsprechung). So hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Bescheid ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt ist vergleiche zB die bei Ritz, BAO5,Tz 1 und Paragraph 92, angeführte hg Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen, (ebenso wie Bescheide von Verfahren nach dem AVG) bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein Bescheid wirksam entsteht. Zu diesen Anforderungen zählen die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten, der normative Abspruch und die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde (vgl. VwGH 25.09.2012, 2010/17/0014, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen, (ebenso wie Bescheide von Verfahren nach dem AVG) bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein Bescheid wirksam entsteht. Zu diesen Anforderungen zählen die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten, der normative Abspruch und die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde vergleiche VwGH 25.09.2012, 2010/17/0014, mwN). Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben. Für den vorliegenden Fall anwendbar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. Oktober 2016 ausdrücklich festgehalten, dass beim hier gegenständlich vorliegenden Schreiben vom 22.12.2016 vom Vorliegen eines individuellen hoheitlichen und normativen Verwaltungsaktes trotz der Überschriften „Abgabenbescheid“, „Spruch“, „Begründung“, „Rechtsmittelbelehrung“, nicht ausgegangen werden kann. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten nach Rechtsmeinung des erkennenden Gerichtes auch für den gegenständlichen Akt und den ausgesendeten Vordruck „Lastschrift“. Dies hat offenbar auch der Beschwerdeführer so erkannt, zumal er sein Schreiben vom 09.01.2017 nicht als „Berufung“ bezeichnet hat, sondern als Reaktion auf die „Lastschrift“. Es war daher unter Spruchpunkt I. auszusprechen, dass der Gemeindevorstand in seinem Bescheid des Gemeindevorstandes vom 01.08.2017 hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers zurückzuweisen gehabt hätte, da wie ausgeführt kein Bescheid vorliegt, gegen den eine Berufung hätte erhoben werden können. Es war daher unter Spruchpunkt römisch eins. auszusprechen, dass der Gemeindevorstand in seinem Bescheid des Gemeindevorstandes vom 01.08.2017 hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers zurückzuweisen gehabt hätte, da wie ausgeführt kein Bescheid vorliegt, gegen den eine Berufung hätte erhoben werden können. Ergänzend darf auch vom Landesverwaltungsgericht Kärnten darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den in Rede stehenden Abgaben um Selbstbemessungsabgaben (§ 6 Abs. 1 K-ZWAG) handelt. Bei diesen Abgaben kommen die §§ 201 bis 202 BAO zur Anwendung und ist eine bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgaben daher nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zulässig. Dabei ist ebenfalls § 201a BAO zu berücksichtigen. Ergänzend darf auch vom Landesverwaltungsgericht Kärnten darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den in Rede stehenden Abgaben um Selbstbemessungsabgaben (Paragraph 6, Absatz eins, K-ZWAG) handelt. Bei diesen Abgaben kommen die Paragraphen 201 bis 202 BAO zur Anwendung und ist eine bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgaben daher nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zulässig. Dabei ist ebenfalls Paragraph 201 a, BAO zu berücksichtigen. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 33 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd , Artikel 33, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1618.3.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.