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{'item': 'KLVwG-702/11/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.09.2017 GeschäftszahlKLVwG-702/11/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Gemeinde xxx vom 09.03.2017, Zahl: xxx, wegen einer Festsetzung des Wildschadens auf der Parzelle xxx, nach dem Kärntner Jagdgesetz (mitbet. Partei: Jagdverein xxx, vertreten durch den Obmann xxx), nach fortgesetzt öffentlich mündlichen Verhandlungen gemäß § 38 VwGVG, folgendermaßen zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Gemeinde xxx vom 09.03.2017, Zahl: xxx, wegen einer Festsetzung des Wildschadens auf der Parzelle xxx, nach dem Kärntner Jagdgesetz (mitbet. Partei: Jagdverein xxx, vertreten durch den Obmann xxx), nach fortgesetzt öffentlich mündlichen Verhandlungen gemäß Paragraph 38, VwGVG, folgendermaßen zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird insofernrömisch eins. Der Beschwerde wird insofern F o l g e g e g e b e n , als der Wildschaden des Grundeigentümers xxx mit 772,05 Euro festgesetzt wird. Die mitbeteiligte Partei ist verpflichtet diesen Betrag binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses dem Grundeigentümer zu überweisen. Rechtsgrundlage: §§ 74, 75, 76, 77 und 78 Kärntner Jagdgesetz – K-JG.Paragraphen 74, 75, 76, 77 und 78 Kärntner Jagdgesetz – K-JG. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, im Ausmaß von 4,3337 ha. In Folge einer Verhandlung der Bezirksforstinspektion bei der Bezirkshauptmannschaft xxx am 04.10.2016, welche Waldverwüstung nach dem Forstgesetz unter anderem auf der genannten Parzelle zum Inhalt hatte, erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx einen Bescheid. Der Beschwerdeführer machte gegenüber dem Jagdverein Schälschäden geltend. In weiterer Folge erhob am 10.11.2016 ein Mitarbeiter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten auf dem genannten Grundstück Schälschäden an Einzelstämmen bei Fichte und stellte Entschädigungsbeträge von 158,03 Euro und 75,55 Euro fest. Am 09.12.2016 sprach der Obmann des Jagdvereines xxx (mitbeteiligte Partei) beim Bürgermeister der Gemeinde xxx vor und ersuchte um Zusammentreten der Schlichtungsstelle, um über die Schadensforderungen des nunmehrigen Beschwerdeführers zu entscheiden. Im Zuge des von der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten bei der Gemeinde xxx durchgeführten Ermittlungsverfahrens teilte die Jagdgesellschaft mit, auf die am 10.01.2017 vom Beschwerdeführer gestellte Forderung zur Abgeltung der Schälschäden im Betrag von 450,-- Euro nicht eingehen zu wollen und erklärte sich bereit, einen Schadensbetrag von 300,-- Euro zu begleichen. Am 30.01.2017 setzte die Schlichtungsstelle einen Schadensbetrag von 233,58 Euro fest. Nach Einräumung von Parteiengehör und Einlangen einer Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde am 09.03.2017 unter der Zahl: xxx der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, in welchem dem Antrag des Jagdvereines xxx auf Feststellung des Wildschadens stattgegeben und dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Schadenersatzbetrag in Höhe von 233,58 Euro zugesprochen wurde. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wurde in weiterer Folge eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 10.05.2017 übermittelt, aus welcher sich ein Gesamtschaden in der Höhe von 789,45 Euro für die zurückliegenden drei Jahre errechnete. Der Gesamtakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt und fanden zwei öffentlich mündliche Verhandlungen statt, an welchen jeweils der Beschwerdeführer, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter der mitbeteiligten Partei teilnahmen. Der dem Amt der Kärntner Landesregierung beigegebene Amtssachverständige für Land- und Forstwirtschaft, DI xxx, erstattete am 24.07.2017 folgendes Gutachten: „Mit Schreiben vom 7.6.2017, Zahl: xxx, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass über eine Beschwerde gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Gemeinde xxx vom

  1. 2017 zu entscheiden ist, wobei der Beschwerdeführer, Herr xxx, dem Beschwerdeschriftsatz eine Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten beigelegt hat. Diese Stellungnahme weist eine Schadenshöhe von € 789,45 aus. Der betreffende Jagdverein xxx, vertreten durch den Obmann und den Schriftführer, teilte dem Kärntner Landesverwaltungsgericht mit, dass er die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer nicht akzeptiere. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde daher die Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Forstwirtschaft, um Gutachtenserstattung ersucht. In diesem Gutachten ist für die Parzelle Nr. xxx, der durch Wildschaden verursachte Schaden festzustellen. Eine Kopie des Gesamtaktes wurde zur Verfügung gestellt. Hingewiesen wurde auch auf die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8.1.2017, in welcher er eine Abgeltung im Betrag von € 450,-- forderte. Die dazu durchgeführte örtliche Erhebung fand am
  2. 2017 statt. Zu Beginn des Ortsaugenscheines waren auch der Obmann der Jagdgesellschaft, Herr xxx sowie der Beschwerdeführer und Grundeigentümer, Herr xxx, anwesend. Im Beisein des Grundstückseigentümers wurden vor der eigentlichen Schadensaufnahme auch noch die Grundstücksgrenzen unter Zuhilfenahme eines GPS - Gerätes vor Ort festgestellt. Die Schadenserhebung erfolgte dann ohne Grundeigentümer und auch ohne Jagdvertreter. Mitgeholfen bei der Erhebung hat Herr xxx (= Forstadjunkt der Abteilung xxx). Aufgrund dieser örtlichen Erhebung und auf Basis der vorliegenden Aktenunterlagen ergeht Folgendes: Forstfachliches Amtssachverständigengutachten 24.7.2017 Befund: Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. xxx, liegt in einem nordwestlich exponierten mäßig geneigten Hangbereich in einer Seehöhe zwischen etwa 940 m und 1.060 m, rechtsufrig des xxx. Vom vorgefundenen Schälschaden betroffen sind im Wesentlichen Fichtenbestände guter Bonität, deren mittleres Alter größtenteils etwa 30 Jahre beträgt, wobei auch rund 25-jährige bis 40-jährige Anteile vorgefunden wurden. Die betroffene Parzelle ist mittels Forststraße und Rückewegen erschlossen. Es kommen für die Bewertung aus fachlicher Sicht aufgrund der Gelände- und Erschließungssituation daher geringe Erntekosten zum Tragen. Die Schälschäden konzentrieren sich größtenteils auf zwei Schadflächen im Gesamtausmaß von etwa 1 ha, welche der Aktenlage zufolge auch Gegenstand eines sogenannten § 16 Verfahrens waren. Schälschäden kommen auf der gegenständlichen rund 4,33 ha großen Parzellenfläche jedoch auch außerhalb dieser konzentrierten Schadensflächen vor. Festgehalten wird, dass in diesem Gutachten daher die gesamte Parzelle einer Beurteilung unterzogen wurde. Das Grundstück wurde in Schichtenlinien begangen und dabei wurden in einer Vollaufnahme sämtliche im beurteilungsrelevanten vorangegangenen 3-jährigen Bewertungszeitraum geschälten Stämme erhoben. Wie der Aktenlage zu entnehmen ist und auch in der Natur festgestellt wurde, weisen die Bestände auch starke Vorschäden bzw. Altschäden, die vor dem genannten Bewertungszeitraum eingetreten sind, auf. Die erforderliche Abgrenzung hinsichtlich des Alters der Schälwunden erfolgte mittels okularer Ansprache, wobei zu diesem Zweck auch ein Bohrkern an einem Vergleichsstamm mittels Zuwachsbohrer entnommen wurde. Hilfreich für diese Beurteilung waren auch die vor Ort vorgefundenen seitens der Landwirtschaftskammer durchgeführten probeweisen Stammabschnitte.Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. xxx, liegt in einem nordwestlich exponierten mäßig geneigten Hangbereich in einer Seehöhe zwischen etwa 940 m und 1.060 m, rechtsufrig des xxx. Vom vorgefundenen Schälschaden betroffen sind im Wesentlichen Fichtenbestände guter Bonität, deren mittleres Alter größtenteils etwa 30 Jahre beträgt, wobei auch rund 25-jährige bis 40-jährige Anteile vorgefunden wurden. Die betroffene Parzelle ist mittels Forststraße und Rückewegen erschlossen. Es kommen für die Bewertung aus fachlicher Sicht aufgrund der Gelände- und Erschließungssituation daher geringe Erntekosten zum Tragen. Die Schälschäden konzentrieren sich größtenteils auf zwei Schadflächen im Gesamtausmaß von etwa 1 ha, welche der Aktenlage zufolge auch Gegenstand eines sogenannten Paragraph 16, Verfahrens waren. Schälschäden kommen auf der gegenständlichen rund 4,33 ha großen Parzellenfläche jedoch auch außerhalb dieser konzentrierten Schadensflächen vor. Festgehalten wird, dass in diesem Gutachten daher die gesamte Parzelle einer Beurteilung unterzogen wurde. Das Grundstück wurde in Schichtenlinien begangen und dabei wurden in einer Vollaufnahme sämtliche im beurteilungsrelevanten vorangegangenen 3-jährigen Bewertungszeitraum geschälten Stämme erhoben. Wie der Aktenlage zu entnehmen ist und auch in der Natur festgestellt wurde, weisen die Bestände auch starke Vorschäden bzw. Altschäden, die vor dem genannten Bewertungszeitraum eingetreten sind, auf. Die erforderliche Abgrenzung hinsichtlich des Alters der Schälwunden erfolgte mittels okularer Ansprache, wobei zu diesem Zweck auch ein Bohrkern an einem Vergleichsstamm mittels Zuwachsbohrer entnommen wurde. Hilfreich für diese Beurteilung waren auch die vor Ort vorgefundenen seitens der Landwirtschaftskammer durchgeführten probeweisen Stammabschnitte. Erhoben wurden in diesem Gutachten jedoch nur jene Schäden, welche nach Meinung des Gefertigten auch tatsächlich dem relevanten Bewertungszeitraum zuzurechnen sind. Aufgenommen wurden ausschließlich Bäume mit einem noch grünen Kronenanteil (= keine Dürrlinge, keine wipfellosen Stämme udgl.). Getrennt erhoben wurden auch Bäume mit Mehrfachschälungen, d. h. Bäume mit Vorschäden (= älteren Schälwunden vor dem Bewertungszeitraum und zusätzlicher Neuschälung innerhalb des Bewertungszeitraumes). Jeder erhobene Baum wurde nach forstfachlichen Gesichtspunkten dem End- oder dem ausscheidenden Bestand zugeordnet, zudem wurde an jedem erhobenen Baum der Schälgrad, d. h. das Ausmaß der Schälwunde, gemäß Hilfstafeln bzw. geltenden Richtlinien der Landwirtschaftskammer, die auf den Hilfstafeln zur Erhebung und Bewertung von Schälschäden an Fichte, Bernhart BINDER 1991, aufbauen, erhoben. Bestockungsgrad unter Berücksichtigung der Vorschäden: Vor Ort wurden auch Oberhöhen gemessen sowie die Stammzahlen anhand von Probekreisen geschätzt. Im 30-jährigen Bestand beträgt die Oberhöhe rund 20 m, die mittlere Stammzahl wird insgesamt auf rund 2.000 bis etwa 2.400 Stämme pro ha geschätzt. Aufgrund der vielen alten Schälschäden und der daraus resultierenden nur mehr eingeschränkten Auswahlmöglichkeiten für Endbestandsbäume und des stark verringerten Anteils an ungeschädigten Bäumen überhaupt ist aus fachlicher Sicht hinsichtlich der Bewertung der beurteilungsrelevanten Schäden unter Berücksichtigung der Vorschäden aus forstfachlicher Sicht dennoch von keiner Überbestockung mehr auszugehen. Insgesamt wurden auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an 220 Einzelbäumen Schälschäden, welche aufgrund der okularen Ansprache dem definierten Bewertungszeitraum (= bis zu 3 Jahre vor Bewertung) zuzuordnen sind, festgestellt. Davon entfallen 82 Stück auf die obere südöstliche Schadfläche, 105 Stück auf die untere nordwestliche Schadfläche sowie 33 Stück auf Parzellenteile welche außerhalb dieser konzentrierten Schadflächen liegen. Die erhobenen Einzelbäume wurden wie folgt klassifiziert: Schlussfolgerungen: Die Bewertung erfolgte nach den empfohlenen Richtsätzen für die Bewertung von Schälschäden an Einzelstämmen bei Fichte, herausgegeben von der Landwirtschaftskammer Kärnten / Forstreferat. Der gesamte Entschädigungsbetrag errechnet sich einzelstammweise wie folgt: Zusammenfassung / Ergebnis: Demnach ergibt sich nach Ansicht des hier unterzeichnenden ASV ein Entschädigungsbetrag für Schälschäden innerhalb des relevanten Bewertungszeitraumes (= vorangegangene 3 Jahre bis zum Bewertungszeitpunkt) auf dem Grundstück Nr. xxx, in der Höhe von gerundet: € 772,--, Die Entschädigung wurde einzelstammweise ermittelt. Anmerkungen: Der Unterschied in der hier vorliegenden Aufnahme und Entschädigungsberechnung zu der erfolgten Erstbewertung durch Herrn Ing. xxx, welche der Entscheidung der Schlichtungsstelle zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich aufgrund der nunmehr größeren Anzahl an bewerteten geschädigten Stämmen auf der gesamten Parzelle, aufgrund abweichender Beurteilung der Schälgrade und der Erntekosten, aufgrund der Berücksichtigung von Mehrfachschälungen sowie insbesondere aufgrund des Umstandes, dass bei der fachlichen Ansprache bzw. Klassifizierung der geschädigten Stämme wegen der Vorschäden und der dadurch eingeschränkten Auswahlmöglichkeiten vor Ort ein wohl höherer Anteil an geschädigten Stämmen dem Endbestand zuzuordnen war.“ Dieses Gutachten wurde in der am 01.09.2017 stattgefundenen öffentlich mündlichen Verhandlung erörtert und anerkannten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Vertreter der mitbeteiligten Partei und der Vertreter der belangten Behörde dieses Gutachten. Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Gesamtakt und ist unbestritten. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Nach § 74 Abs. 2 lit. a K-JG umfasst die Schadenersatzpflicht für Wild- und Jagdschaden den innerhalb des Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren verursachten Schaden.Nach Paragraph 74, Absatz 2, Litera a, K-JG umfasst die Schadenersatzpflicht für Wild- und Jagdschaden den innerhalb des Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren verursachten Schaden. § 76 K-JG:Paragraph 76, K-JG: Der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, bei Wildschäden an Wald nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Nach § 77 Abs. 2 leg. cit. hat die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschaden zu entscheiden, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt. Nach Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. hat die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschaden zu entscheiden, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt. Aus § 78 K-JG ergibt sich, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen der Schlichtungsstelle das Landesverwaltungsgericht zuständig ist. Aus Paragraph 78, K-JG ergibt sich, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen der Schlichtungsstelle das Landesverwaltungsgericht zuständig ist. Im Rahmen des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten öffentlich mündlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein von allen Verfahrensparteien anerkannter Schadensbetrag von 772,05 Euro durch den forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat keine Zweifel an der fachlichen und inhaltlichen Richtigkeit dieser gutachterlichen Ausführungen. Das Gutachten ist logisch nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und fachlich fundiert. Der Amtssachverständige verfügt über entsprechende fachliche Ausbildung und Berufserfahrung. Die mitbeteiligte Partei ist verpflichtet, den festgestellten Schadensbetrag binnen zwei Wochen an den Beschwerdeführer zu überweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.702.11.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.