1 Bundesabgabenordnung – BAODer Beschwerde wird
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO insoweit F o l g e g e g e b e n , als der Bescheid der xxx vom 22.3.2017, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.11.2016 auf Herabsetzung der Kanalgebühr auf den Bereitstellungstarif für die Liegenschaft xxx Straße xxx, xxx, abgewiesen wurde, a u f g e h o b e n w i r d . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Abgaben-Dauerbescheid vom 9.1.2014 wurde dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in der xxx Straße xxx, xxx, ab 1.1.2014 bei gleichbleibender Rechts- und Sachlage eine Kanalgebühr von jährlich € 4.118,40 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 23.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der Gebühren auf die Kanalbereitstellungsgebühr, da der Gastgewerbebetrieb in der xxx Straße xxx geschlossen wurde und das Gebäude leer stehe. Mit Bescheid der xxx vom 22.3.2017 wurde obiger Antrag als unbegründet abgewiesen, da das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht zur Gänze unbenützt sei und sich aus § 5 Abs. 4 der xxx Kanalgebührenverordnung 1994 ergebe, dass die Festsetzung der Kanalgebühr nur als Bereitstellungsgebühr diesfalls nicht zulässig ist. Mit Bescheid der xxx vom 22.3.2017 wurde obiger Antrag als unbegründet abgewiesen, da das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht zur Gänze unbenützt sei und sich aus Paragraph 5, Absatz 4, der xxx Kanalgebührenverordnung 1994 ergebe, dass die Festsetzung der Kanalgebühr nur als Bereitstellungsgebühr diesfalls nicht zulässig ist. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde die dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Beschwerde wird auf Mängel im Ermittlungsverfahren und unrichtige rechtliche Beurteilung hingewiesen. Es wurde wie folgt erwogen:
1 des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes - K-AOG, darf die Abgabenbehörde im Interesse der Zweckmäßigkeit der Erhebung der Abgabe bei der erstmaligen Festsetzung der Abgabe im Abgabenbescheid festlegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt, soweit aufgrund von Abgabenvorschriften dem Abgabepflichtigen eine Abgabe in jährlich gleichbleibender Höhe vorzuschreiben ist. Dieser Bescheid ist als Abgaben-Dauerbescheid zu bezeichnen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung, bei Erlöschen des Abgabenanspruchs oder auf Antrag des Abgabepflichtigen ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.
Paragraph 9, Absatz eins, des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes - K-AOG, darf die Abgabenbehörde im Interesse der Zweckmäßigkeit der Erhebung der Abgabe bei der erstmaligen Festsetzung der Abgabe im Abgabenbescheid festlegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt, soweit aufgrund von Abgabenvorschriften dem Abgabepflichtigen eine Abgabe in jährlich gleichbleibender Höhe vorzuschreiben ist. Dieser Bescheid ist als Abgaben-Dauerbescheid zu bezeichnen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung, bei Erlöschen des Abgabenanspruchs oder auf Antrag des Abgabepflichtigen ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen. Nach ständiger Judikatur kommt es bei der Beurteilung von Anbringen im Sinne des § 85 Bundesabgabenordnung - BAO nicht auf die Bezeichnung und die zufälligen verbalen Formen von Schriftsätzen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes, an. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Nach ständiger Judikatur kommt es bei der Beurteilung von Anbringen im Sinne des Paragraph 85, Bundesabgabenordnung - BAO nicht auf die Bezeichnung und die zufälligen verbalen Formen von Schriftsätzen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes, an. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Im Sinne oben dargestellter Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 23.11.2016 die Herabsetzung der Gebühren auf die Kanalbereitstellungsgebühr beantragt hat. Dieser Antrag ist zweifellos auf eine Abänderung des Abgaben-Dauerbescheides vom 9.1.2014 gerichtet und wäre demgemäß im Sinne des § 9 Abs. 1 K-AOG ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen gewesen. Die mit Bescheid der xxx vom 22.3.2017 erfolgte Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der Kanalgebühr stellt sich nicht als neuer Abgabenbescheid dar, da die für Abgabenbescheide verpflichtenden Bestandteile im Sinne § 198 BAO nicht vorliegend sind. Im Sinne oben dargestellter Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 23.11.2016 die Herabsetzung der Gebühren auf die Kanalbereitstellungsgebühr beantragt hat. Dieser Antrag ist zweifellos auf eine Abänderung des Abgaben-Dauerbescheides vom 9.1.2014 gerichtet und wäre demgemäß im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, K-AOG ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen gewesen. Die mit Bescheid der xxx vom 22.3.2017 erfolgte Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der Kanalgebühr stellt sich nicht als neuer Abgabenbescheid dar, da die für Abgabenbescheide verpflichtenden Bestandteile im Sinne Paragraph 198, BAO nicht vorliegend sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1510.3.2017
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