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{'item': 'KLVwG-1019/6/2017'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 13Art 130§ 27§ 2§ 10§ 23§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.09.2017 GeschäftszahlKLVwG-1019/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird auf Grund der Beschwerde des Herrn xxx der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 22.03.2017, Zahl. xxx dahingehend geändert, dass die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.08.2016, GZ: xxx, mangels Parteistellung zurückgewiesen wird.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird auf Grund der Beschwerde des Herrn xxx der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 22.03.2017, Zahl. xxx dahingehend geändert, dass die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.08.2016, GZ: xxx, mangels Parteistellung zurückgewiesen wird. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigGegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Mit Schreiben vom 12.05.2016 suchte Herr xxx um Baubewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle für KFZ und Baumaterialien auf der Parzelle xxx, KG xxx, an. Zugleich wurde um baurechtliche Bewilligung einer Lärmschutzwand an der südwestseitigen Grundstücksgrenze angesucht. Diesem Bauansuchen waren Baupläne der Firma xxx GmbH sowie eine Baubeschreibung der Lagerhalle beigelegt. Mit Kundmachung vom 31.05.2016 wurde eine mündliche Verhandlung unter Ladung der angrenzenden Grundeigentümer für den 14. Juni 2016 anberaumt. Der nunmehrige Beschwerdeführer war zu dieser mündlichen Verhandlung persönlich geladen. Vor der mündlichen Verhandlung wurde durch einen bautechnischen Amtssachverständigen eine Vorprüfung

§ 13der Kärntner Bauordnung durchgeführt.

Vor der mündlichen Verhandlung wurde durch einen bautechnischen Amtssachverständigen eine Vorprüfung

Paragraph 13, der Kärntner Bauordnung durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung folgende Einwände vor: „Durch die geplante Errichtung einer Lagerhalle ist mit einer erhöhten Lärmbelästigung zu rechnen. Weiters halte ich fest, dass die beabsichtigte Lagerhalle einen gewerblichen Charakter aufweist und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies in weiterer Folge gewerblich genutzt wird. Für den Fall, dass hier eine gewerbliche Nutzung erteilt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Grundstücke als gewerbliche Nutzung festgelegt werden. Die Ortschaft xxx ist ein Urlaubsort mit ländlichem Charakter und ausdiesem Grunde ist die beabsichtigte Maßnahme für eine weitere Entwicklung nicht zielführend. In diesem Zusammenhang halte ich fest, dass diese Art von Gebäude als Standort der Gewerbepark in xxx geeigneter erscheint und dies sogar vom Bürgermeister befürwortet wird. Es wird weiters beantragt, dass seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung geprüft werden soll, ob diese Art von Gebäude innerhalb von Bauland Dorfgebiet errichteten Flächen errichtet werden darf. Angeregt wird auch das gegenständliche Bauvorhaben von der Ortsbildpflegekommission zu prüfen, ob dies in das Orts- und Landschaftsbild hineinpasst.“ In weiterer Folge wurde das gegenständliche Projekt durch die Ortsbildpflegekommission des Bezirks xxx überprüft und wurde eine Niederschrift datiert mit

  1. Juli 2016 erstellt. Die Ortsbildpflegekommission hielt nach Durchführung eines Ortsaugenscheines und Präsentation durch den Bauwerber fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen keine Störung des Ortsbildes erfolgen werde. So sei die Metallfassade des Objektes als Holzfassade mit sägerauhen, unbehandelten Lärchenbrettern herzustellen. Die Dachhaut sei mit einem dunkelgrauen Farbton zu versehen. Die geplante Form und Dimension des Gebäudes stelle keinen Widerspruch zur Ortsstruktur dar und würde angemessen auf die umliegenden landwirtschaftlichen Gebäude reagieren. Jedoch stelle die geplante Lärmschutzwand ein fremdes Einfriedungselement in diesem Bereich dar und solle aus Ortsbildgründen durch einen Maschendrahtzaun ersetzt werden. Mit Schreiben vom 10.07.2016 zog der Bauwerber den Antrag auf baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Lärmschutzwand an der südwestseitigen Grundstücksgrenze zurück. Mit Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde xxx vom 19.08.2016, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber die Baubewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle für KFZ und Baumaterialien auf der Parzelle Nr. xxx (xxx neu), KG xxx, unter Vorschreibung von Auflagenpunkten erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wird zu den Einwendungen des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2004, 2004/05/0010, verwiesen, wonach der VwGH in diesem Erkenntnis die Auffassung vertrete, dass eine Wohnhausanlage bestehend aus drei Häusern mit insgesamt 26 Wohnungen im sechs Stiegen, 14 Garagenplätzen sowie 28 Abstellplätzen im Freien auf einem Grundstück im Bauland-Wohngebiet zulässig sei und die davon typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich hinzunehmen wären. Das geplante Bauvorhaben stehe in keinem Verhältnis zu einer Wohnanlage mit 26 Wohnungen und 42 Parkplätzen und weise zudem das Baugrundstück die Widmung Bauland-Dorfgebiet (höhere Immissionsgrenzwerte) auf. Es könne zweifellos davon ausgegangen werden, dass eine Wohnhausanlage mit 26 Wohnungen wesentlich mehr Lärm verursache, als die beantragte Lagerhalle. Die Aussage, dass die geplante Lagerhalle einen gewerblichen Charakter aufweise bzw. nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese in weiterer Folge gewerblich genutzt werde, sei eine Vermutung und Ansicht, der nicht näherzutreten sei. Grundlage für die Entscheidung sei das beantragte Bauvorhaben, welches nur für private Zwecke genutzt werden solle. Weiters hätte die Ortsbildpflegekommission der Bezirkshauptmannschaft xxx dargelegt, dass es durch die Errichtung der Lagerhalle für KFZ und Baumaterialien zu keiner Störung des Ortsbildes komme. Die durch die Ortsbildpflegekommission beanstandete Lärmschutzwand wurde durch den Antragsteller zurückgezogen. Mit Schreiben vom 03.09.2016 brachte der Beschwerdeführer gegen den baurechtlichen Bewilligungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin rügt der Beschwerdeführer Mängel im durchgeführten Ermittlungsverfahren und bringt erneut vor, dass es durch den geplanten Bau zu einer ungebührlichen Lärmemission kommen werde. Es würde sich um eine Lagerhalle für KFZ und Baumaterialien handeln, was natürlich bedinge, dass es regelmäßig zu Zu- und Abtransporten kommen werde. Die Baubehörde wäre dazu verpflichtet gewesen, diese Einwendung im Ermittlungsverfahren durch einen Amtssachverständigen für Lärmtechnik überprüfen zu lassen. Der bloße Hinweis auf ein VwGH-Erkenntnis über eine Wohnanlage hätte mit dem gegenständlichen Sachverhalt nichts gemein. Im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung der gegenständlichen Lagerhalle weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Art und Umfang des geplanten Vorhabens eindeutig auf eine derartige Nutzung hinweisen würden. Mit Schreiben vom 05.10.2016 ersuchte die belangte Behörde den Bauwerber hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens nachfolgende Punkte zu konkretisieren: - Bekanntgabe der Art der einzulagernden Baumaterialien - Bekanntgabe der voraussichtlich täglichen Zu- und Abfahren zur Lagerhalle, wobei zwischen Personenkraftwagen und Lastkraftwagen zu unterscheiden ist - Bekanntgabe, mit welchen Kraftfahrzeugen (Lastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen usw.) die in der Lagerhalle eingelagerten Baumaterialien gebracht bzw. verbracht werden sollen - Bekanntgabe, zu welchen Tageszeiten die Lagerhalle mit Kraftfahrzeugen angefahren werden soll Mit Schreiben vom 15.10.2016 gab der Bauwerber der belangten Behörde bekannt, dass aus Platzgründen in seinem Wohnhaus in xxx beabsichtigt sei, Fahrzeuge wie Motorräder, Fahrräder, PKW-Anhänger und Autoreifen, Buggy, Wohnwagen und Baugeräte wie Mischmaschinen, Scheibtruhen, Kleinwerkzeuge, Holzspalter, Kreissäge und Rasentraktor in der geplanten Halle einzulagern. Ebenso sei vorgesehen, Gerüstteile und Leitern zu lagern. Nachdem er an seinem Wohnhaus noch Umbauarbeiten durchführen müsse, würde auch Mobiliar zwischengelagert werden. Voraussichtlich werde er ein- bis zweimal täglich mit dem PKW, wenn nötig mit Anhänger, zur geplanten Lagerhalle zufahren, wobei die Tageszeit voraussichtlich wochentags nach Dienst zu liegen komme (17.00 Uhr) und am Wochenende variabel gestaltet werden könnte. Durch die belangte Behörde wurde in weiterer Folge ein lärmtechnischer Amtssachverständiger hinsichtlich des gegenständlichen Projektes und dessen Nutzung befragt. Mittels E-Mail vom
  2. Februar 2017 gab der lärmtechnische Amtssachverständige im Wesentlichen bekannt, dass neben der reinen Lagerung der vom Projektwerber angeführten Gegenstände im Projekt keinerlei anderwertige Tätigkeiten, dabei auch insbesondere im Hinblick auf den Fachbereich Schallschutz, keine Tätigkeit im Freibereich der Lagerhalle, angeführt wären. Abgesehen von den ein bis zwei PKW-Zufahrten pro Tag, welche aus der Erfahrung des täglichen Lebens nicht zu erheblichen Lärmbelästigungen führen, lässt sich für den Fachbereich Schallschutz nicht erkennen, ob überhaupt bzw. welche Lärmimmissionen beim vorliegenden Projekt näher zu untersuchen wären. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2017, Zahl: xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wird in der Begründung ausgeführt, dass auf Grund der Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen ist, dass mangels Einwirkung von Lärm auf das Grundstück des Beschwerdeführers eine Parteistellung aus dem Rechtshalbsatz „im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücken“ nicht begründet werde. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.04.2017 fristgerecht eine Bescheidbeschwerde ein. Darin führt er folgendes aus: „I. SACHVERHALT Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.08.2016, Zahl xxx, wurde Herrn xxx die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle für Kraftfahrzeuge und Baumaterialien sowie einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx erhoben und in der Begründung nachstehende Verfahrensmängel releviert: - Anberaumung eines Ortsaugenscheines trotz negativer Vorprüfung des Einreichprojektes und damit Verstoß gegen § 15 Abs I K-BO. - Anberaumung eines Ortsaugenscheines trotz negativer Vorprüfung des Einreichprojektes und damit Verstoß gegen Paragraph 15, Abs römisch eins K-BO. - Unklare Faktenlage, zumal nicht klar ersichtlich war, ob aufgrund eines anhängigen Teilungsverfahrens eine rechtzeitige Teilung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes erfolgte und insoweit ebenso nicht klar ersichtlich war, ob die entsprechende Widmung gegeben war. - Verletzung des Parteiengehörs, zumal gutachtliche Stellungnahmen der Amtssachverständigen dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurden und insoweit auch keine Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme bestanden hat. - Missachtung der Prüfung allfälliger ungebührlicher Lärmemissionen im Sinne des § 23 Abs 3 lit h und i K-BO, zumal es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um eine Lagerhalle für KFZ und Baumaterialien handelt. - Missachtung der Prüfung allfälliger ungebührlicher Lärmemissionen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i K-BO, zumal es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um eine Lagerhalle für KFZ und Baumaterialien handelt. - Untaugliche Auflagenpunkte im Sinne des § 18 K-BO. - Untaugliche Auflagenpunkte im Sinne des Paragraph 18, K-BO. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass mit rechtskräftiger Grundstücksteilung vom 28.06.2016, Zahl xxx (rechtskräftig am 14.07.2016) eine unmittelbare Anrainerschaft des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben wäre und insoweit auch keine Parteisteilung bestünde. Die im ursprünglichen Projekt vorgesehen Lärmschutzwand findet im Berufungsbescheid keine Berücksichtigung mehr. Im Hinblick auf die behauptete Lärmemission wurde in der Begründung ausgeführt, dass ein Amtssachverständiger des Amtes der Kärntner Landesregierung mit einer gutachtlichen Stellungnahme beauftragt wurde, wobei dieser in seiner Stellungnahme vom 15.02.2017 zusammengefasst ausführte, dass es aufgrund der angegebenen 2 PKW-Zufahrten pro Tag nicht zu erheblichen Belästigungen kommen würde bzw. diese für den Fachbereich Schallschutz nicht zu erkennen wären. Aus dieser gutachterliehen Stellungnahme schließt die belangte Behörde, dass mangels Einwirkung von Lärm auf das Grundstück des Berufungswerbers eine ParteisteIlung nicht begründet würde. Aus diesen Gründen wäre somit seitens der belangten Behörde spruchgemäß zu entscheiden gewesen. II. RECHTSVERLETZUNG UND BESCHWERDEGRÜNDE römisch zwei. RECHTSVERLETZUNG UND BESCHWERDEGRÜNDE Der Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2017, GZ xxx, verletzt mich in meinen subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Detail aus folgenden Überlegungen: Wie bereits in meiner Berufung an den Gemeindevorstand ausgeführt, leidet das gegenständliche Bauverfahren an massiven verfahrensrechtlichen sowie materiell rechtlichen Mängeln. Der am schwersten wiegende Mangel ergibt sich aus der Missachtung des Parteiengehörs, eines der wesentlichsten Grundsätze eines jeden Verwaltungsverfahrens. Weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren wurde ich über die erhobenen Beweise in Kenntnis gesetzt bzw. wurden mir die diesbezüglichen gutachtlichen Stellungnahmen übermittelt, um meinerseits hiezu entsprechend Stellung nehmen zu können. Trotz einer entsprechenden Rüge im erstinstanzlichen Verfahren hat auch die Berufungsbehörde diesen Grundsatz missachtet und mir die Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen nicht zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung offensichtlich darauf, dass ich aufgrund eines durchgeführten Grundstückteilungsverfahrens nicht mehr unmittelbarer Anrainer an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bin und darüber hinaus auch nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens stehen würde. Ganz grundsätzlich wäre mir dieser Umstand im Berufungsverfahren zur Kenntnis zu bringen gewesen, mit der Möglichkeit auch hiezu entsprechend Stellung nehmen zu können. Bei konsequenter Weiterführung dieser - aus meiner Sicht rechtswidrigen - Verfahrenslinie wäre sodann meine Berufung nicht als unbegründet abzuweisen, sondern als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Faktum ist, dass es zwar richtig sein mag, dass ich mittlerweile nicht mehr unmittelbarer Anrainer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes bin; der Einflussbereich des verfahrensgegenständlichen Objektes ist aber jedenfalls weiterhin aufrecht und gegeben, weshalb sich auch an meiner Stellung als Partei nichts ändert. Fraglich bleibt und wurde auch von der Berufungsbehörde insoweit offensichtlich nicht beantwortet, zu welchem Zwecke das gegenständliche Bauvorhaben tatsächlich errichtet wird. Das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde bereits vor geraumer Zeit entsprechend befestigt und sichtgeschützt eingezäunt und konnte in den letzten Monaten festgestellt werden, dass es rege Zu- und Abfahrten gibt, die mit den Angaben des Konsenswerbers (ein- bis zweimal tägliche Zu- und Abfahrten) mit Sicherheit nicht in Einklang zu bringen und völlig realitätsfern sind. Auch dieser Umstand wäre von der belangten Behörde zu prüfen gewesen wie insbesondere auch jener, ob es sich nicht generell um eine gewerbliche Betriebsanlage handelt, die einer zusätzlichen Genehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bedarf. Aus diesen Gründen erscheint die Beurteilung des lärmtechnischen Amtssachverständigen auch keineswegs seriös. Es hätte diesbezüglich vielmehr eines Ortsaugenscheines bzw. einer mündlichen Verhandlung bedurft, um vor Ort die Faktenlage zu klären und jene Grundlagen zu schaffen, die ein vollständiges und den tatsächlichen Umständen Rechnung tragendes Gutachten erlauben. Auch die Frage der Lärmschutzwand wäre entsprechend zu behandeln gewesen. Generell erscheint es erstaunlich, dass im erstinstanzlichen Verfahren trotz – wie nunmehr bekannt wurde – rechtskräftiger Grundstücksteilung das Bauvorhaben auf dem (vormaligen) Grundstück xxx genehmigt wurde und im gegenständlichen Berufungsbescheid vom Grundstück xxx, beide KG xxx, die Rede ist. Auch hier besteht entsprechender Aufklärungsbedarf. III. BESCHWERDEERKLÄRUNG UND ANTRÄGE römisch drei. BESCHWERDEERKLÄRUNG UND ANTRÄGE Ich erhebe daher gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2017, GZ xxx, innerhalb offener Frist

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG Ich erhebe daher gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2017, GZ xxx, innerhalb offener Frist

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und stelle die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den angefochtenen Bescheid vom 22.03.2017, GZ xxx, ersatzlos aufheben; - in eventu den angefochtenen Bescheid vom 22.03.2017, GZ xxx, aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zurückverweisen; - in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung der gegenständlichen Baugenehmigung abgewiesen wird.“ Mit Schreiben vom 05.06.2017 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 21.06.2017 ein schalltechnischer Amtssachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In dem mit 24.07.2017 datierten Gutachten hält der schalltechnische ASV im Wesentlichen fest, dass unter Heranziehung der Einreichunterlagen und der Ausführungen des Bauwerbers, die durch die projektgegenständliche Lagerhalle entstehenden Emissionen durch max. 2 Zu- und Abfahrten pro Tag in Ausmaß und Art als ortsüblich in der gegebenen Widmungskategorie anzusehen sind und davon auszugehen ist, dass dadurch keine relevante Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer entstehen kann. Mit Verfügung vom 31.07.2017 wurde vom Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch den 13.09.2017 anberaumt. Das Gutachten des schalltechnischen ASV wurde zugleich den Parteien zur Kenntnis übermittelt. In der Verhandlung verwies der schallschutztechnische ASV auf sein Gutachten vom 24.07.2017 und hielt die dortigen Ausführungen aufrecht. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde und die dort vorgebrachten Gründe aufrecht und erneuerte sein Vorbringen dahingehend, dass der Bauwerber aus seiner Sicht die gegenständliche Lagerhalle für gewerbliche Zwecke nutzen wird. Dadurch würde eine erhöhte Lärm- und Immissionsbelastung entstehen, die seine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren begründet. II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Bauwerber, Herr xxx, ist Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Die gegenständliche Parzelle ist 956 m² groß und weist als Widmung „Bauland – Dorfgebiet“ auf. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx. Diese Parzelle ist von der Bauparzelle xxx Luftlinie rund 48 m entfernt. Die beiden Parzellen grenzen an keinem Punkt direkt aneinander an und sind diese auch noch durch eine öffentliche Straße der Gemeinde xxx getrennt. Der Bauwerber xxx beantragte die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle für Kfz- und Baumaterialien in der Parzelle xxx, KG xxx. Als Nutzungszweck gibt er an, dass er in dieser Halle Fahrzeuge, wie Motorräder, Fahrräder, PKW-Anhänger und PKW-Autoreifen, einen Wohnwagen, Buggy, sowie Baugeräte (Mischmaschinen, Scheibtruhen, Kleinwerkzeuge, Holzspalter, Kreissäge, Rasentraktor), einlagern wird. Ebenso möchte er Gerüstteile und Leitern dort lagern. Hinsichtlich der Zu- und Abfahrten zur gegenständlichen Lagerhalle wird festgehalten, dass eine solche Zu- bzw Abfahrt mit einem Kraftfahrzeug ein- bis zweimal pro Tag erfolgen wird. Eine gewerbliche Nutzung der Halle ist durch den Bauwerber nicht vorgesehen. Bei der projektgegenständlichen Lagerhalle handelt es sich um ein geschlossenes Gebäude und befindet sich das Einfahrtstor der Halle auf der vom Beschwerdeführer abgewendeten Gebäudeseite. Das gegenständliche Bauvorhaben befindet sich in einem ländlichen Gebiet, welches vorwiegend aus landwirtschaftlichen Betrieben, Beherbergungsbetrieben, Wohnhäusern, sowie landwirtschaftlichen Nutzflächen/Ackerflächen geprägt ist. Eine direkte Anbindung an das öffentliche Verkehrsliniennetz (Bus) ist nicht gegeben. Bei den örtlichen Verhältnissen ist von einer Einwohnerzahl von rund ca. 80 auszugehen, welche für die privaten An- und Abfahrten vorwiegend Kraftfahrzeuge verwenden. Ebenso ist aufgrund der landwirtschaftlichen Struktur mit einem erhöhten Aufkommen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge zum Zwecke der Flächenbewirtschaftung zu rechnen. Durch das gegenständliche Vorhaben und die Nutzung der Lagerhalle ist mit einem Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches deutlich unter dem bereits vorhandenen Verkehrsaufkommen liegt. Die Anzahl der Zu- und Abfahrten entspricht im Ausmaß einer baulichen Anlage zur Wohnnutzung. Es sind die Zu- und Abfahrten pro Tag im Ausmaß und Art als ortsüblich in der gegebenen Widmungskategorie zu sehen und kann daher festgehalten werden, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben keine relevante Beeinträchtigung im Sinne des § 23 Abs. 3 lit h und i K-BO für den Beschwerdeführer entstehen kann.Durch das gegenständliche Vorhaben und die Nutzung der Lagerhalle ist mit einem Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches deutlich unter dem bereits vorhandenen Verkehrsaufkommen liegt. Die Anzahl der Zu- und Abfahrten entspricht im Ausmaß einer baulichen Anlage zur Wohnnutzung. Es sind die Zu- und Abfahrten pro Tag im Ausmaß und Art als ortsüblich in der gegebenen Widmungskategorie zu sehen und kann daher festgehalten werden, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben keine relevante Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i K-BO für den Beschwerdeführer entstehen kann. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den Akteninhalt, den Angaben zum vorliegenden Projekt, sowie dem schlüssigen Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 24.07.2017. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG normiert: Paragraph 17, VwGVG normiert: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Zur Kärntner Bauordnung: § 6 K-BO: Paragraph 6, K-BO: Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:

  1. a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  3. c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
  4. d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
  5. e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. § 9 K-BO – Antrag: Paragraph 9, K-BO – Antrag:

(1)Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.
(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.
(3)Die Behörde ist verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche - ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung - an der Amtstafel kundzumachen.
(3)Die Behörde ist verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche - ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung - an der Amtstafel kundzumachen. § 17 Abs. 1 und 2, 3 und 4 K-BO: Paragraph 17, Absatz eins und 2, 3 und 4 K-BO: 1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4)Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen. § 23 Abs. 1, 2, 3, 4 K-BO: Paragraph 23, Absatz eins, 2, 3, 4, K-BO:
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
  4. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  5. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  6. e)die Anrainer (Abs. 2).
  7. e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind:
  1. a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
  2. b)die Wohnungseigentümer

§ 2Abs.

5 WEG 2002, deren Zustimmung

§ 10Abs.

1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; b) die Wohnungseigentümer

Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

  1. c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
  2. d)die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

lit. c.d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Litera c,

(3)Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

(3)Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(4)Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(4)Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Auf eine allenfalls bereits bestehende und konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens kommt es nicht an (VwGH 3.4.2003, 2001/05/0024). Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Baubestand (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0296). Es ist daher der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (VwGH 23.03.1995, 91/06/0189, BauSl 29; VwGH 14.09.1995, 92/06/0090). Das Projekt des Bauwerbers ist anhand objektiver Kriterien auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Sinn und Zweck des Baubewilligungsverfahrens liegt also darin, das beantragte Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den von der Baubehörde wahrzunehmenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (VwGH 19.11.1996, 96/05/0169; VwGH 16.12.1997, 97/05/0131).

§ 23Abs.

1 K-BO sind Parteien in einem Baubewilligungsverfahren neben dem Antragsteller und Grundeigentümern auch die Anrainer. Als Anrainer werden in Abs. 2 lit. a die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke genannt. Diese Anrainer sind berechtigt, nach Abs. 3 leg. cit. gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Baubauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Diese Einwendungen können sich insbesondere auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder von sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücke, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie den Immissionsschutz der Anrainer stützen.

Paragraph 23, Absatz eins, K-BO sind Parteien in einem Baubewilligungsverfahren neben dem Antragsteller und Grundeigentümern auch die Anrainer. Als Anrainer werden in Absatz 2, Litera a, die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke genannt. Diese Anrainer sind berechtigt, nach Absatz 3, leg. cit. gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Baubauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Diese Einwendungen können sich insbesondere auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder von sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücke, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie den Immissionsschutz der Anrainer stützen. Voraussetzung für die Erhaltung der Parteistellung ist die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde (vgl. zB Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 14 ff bzw. 48 ff). Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diese Einwendungen können sich jedoch lediglich auf die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Es ist zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Einwendungen zu unterscheiden, je nachdem ob das angeblich verletzte Recht eher dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzurechnen ist. Voraussetzung für die Erhaltung der Parteistellung ist die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde vergleiche zB Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 14 ff bzw. 48 ff). Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diese Einwendungen können sich jedoch lediglich auf die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Es ist zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Einwendungen zu unterscheiden, je nachdem ob das angeblich verletzte Recht eher dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzurechnen ist. Ein Nachbar hat im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vorgetragen, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und alleine dem öffentlichen Interesse dient. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Es muss aus einem Vorbringen erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen an Anwendungen nicht gerecht werden. Der Formulierung von Einwendungen kommt daher vor allem im Hinblick auf die strengen Folgen des § 42 AVG (Verlust der Parteistellung) eine besondere Bedeutung zu. Auch unzulässige Einwendungen, worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Umstände geltend gemacht werden, die kein Nachbarrecht begründen, führen zum Verlust der Parteistellung

§ 42AVG (vgl. Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 70 mw

N). Ein Nachbar hat im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vorgetragen, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und alleine dem öffentlichen Interesse dient. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Es muss aus einem Vorbringen erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen an Anwendungen nicht gerecht werden. Der Formulierung von Einwendungen kommt daher vor allem im Hinblick auf die strengen Folgen des Paragraph 42, AVG (Verlust der Parteistellung) eine besondere Bedeutung zu. Auch unzulässige Einwendungen, worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Umstände geltend gemacht werden, die kein Nachbarrecht begründen, führen zum Verlust der Parteistellung

Paragraph 42, AVG vergleiche Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 70 mwN). Diesen Ausführungen und der ständigen Judikatur des VwGH zufolge ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063). Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet auch, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüberhinaus nach der Verhandlung rechtens (iS dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 05.12.2000, 99/06/0199, 04.04.2002, 2000/06/0090). Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063). Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet auch, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüberhinaus nach der Verhandlung rechtens (iS dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 05.12.2000, 99/06/0199, 04.04.2002, 2000/06/0090). Mithin erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Parteistellung kann demnach nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen erlangt werden. Nur soweit Parteistellung erlangt wurde bzw. erhalten wurde, kann der Nachbar Parteistellung beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungs- (bzw. Beschwerde)-vorbringen ist daher unzulässig (VwGH 17.06.2003, 2003/05/0009). Im hier gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er verstärkte Lärmbeeinträchtigungen durch die projektierte Lagerhalle befürchte. Dies begründet er damit, dass er davon ausgehe, dass die beantragte Lagerhalle nicht ausschließlich für private Zwecke genutzt werden würde, sondern für gewerbliche Zwecke dahingehend, dass der Projektwerber die Lagerhalle für von ihm durchgeführte und betreute Bauvorhaben nutzen werde. Er befürchte daher, dass es nicht zu 1 – 2 Zufahrten pro Tag kommen werde, sondern zu viele Zufahrten und dies auch nicht nur durch private PKWs, sondern auch durch laute LKWs und Baumaschinen. Unter Anbetracht der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs darf an dieser Stelle nochmal festgehalten werden, dass das Baubewilligungsverfahren ein reines Projektgenehmigungsverfahren ist und dass ausschließlich von dem in den Plänen und der Baubeschreibung erkennbaren Willen des Bauwerbers auszugehen ist. Im hier vorliegenden Fall hat der Bauwerber ausdrücklich dargelegt, dass er die Lagerhalle ausschließlich für private Zwecke nutzen wird. Von einer gewerblichen Nutzung sowie häufiger Zu- und Abfahrten ist somit von der Baubehörde bzw vom erkennenden Gericht nicht auszugehen. Das eingeholte lärmtechnische Gutachten vom 24.07.2017 legt eindeutig und auch vom Beschwerdeführer unbeeinsprucht dar, dass es mit der geplanten Nutzung der Lagerhalle zu keiner relevanten Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer kommen kann. Da wie ausgeführt, das Mitspracherecht von Parteien im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ein beschränktes ist, der Beschwerdeführer kein direkt angrenzendes Grundstück an die Bauparzelle xxx, KG xxx, besitzt, sondern von dieser Parzelle rund 48 m Luftlinie entfernt sein Grundeigentum hat und es nach den schlüssigen Ausführungen des schallschutztechnischen Amtssachverständigen zu keinerlei Beeinträchtigungen der Parzelle des Beschwerdeführers durch das geplante Bauvorhaben kommen wird, ist durch das erkennende Landesverwaltungsgericht festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Durch das geplante Projekt samt der durch den Bauwerber angeführten Nutzung, kann es zu keiner außergewöhnlichen Beeinträchtigung durch Immissionen (Lärm) des Bauwerbers kommen. Er ist somit nicht in seinem subjektiv öffentlichen Recht iSd § 23 Abs. 3 K-BO verletzt.Da wie ausgeführt, das Mitspracherecht von Parteien im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ein beschränktes ist, der Beschwerdeführer kein direkt angrenzendes Grundstück an die Bauparzelle xxx, KG xxx, besitzt, sondern von dieser Parzelle rund 48 m Luftlinie entfernt sein Grundeigentum hat und es nach den schlüssigen Ausführungen des schallschutztechnischen Amtssachverständigen zu keinerlei Beeinträchtigungen der Parzelle des Beschwerdeführers durch das geplante Bauvorhaben kommen wird, ist durch das erkennende Landesverwaltungsgericht festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Durch das geplante Projekt samt der durch den Bauwerber angeführten Nutzung, kann es zu keiner außergewöhnlichen Beeinträchtigung durch Immissionen (Lärm) des Bauwerbers kommen. Er ist somit nicht in seinem subjektiv öffentlichen Recht iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO verletzt. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1019.6.2017

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