GVG wird auf Grund der Beschwerde des Herrn xxx der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 22.03.2017, Zahl. xxx dahingehend geändert, dass die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.08.2016, GZ: xxx, mangels Parteistellung zurückgewiesen wird.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird auf Grund der Beschwerde des Herrn xxx der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 22.03.2017, Zahl. xxx dahingehend geändert, dass die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.08.2016, GZ: xxx, mangels Parteistellung zurückgewiesen wird. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigGegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Mit Schreiben vom 12.05.2016 suchte Herr xxx um Baubewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle für KFZ und Baumaterialien auf der Parzelle xxx, KG xxx, an. Zugleich wurde um baurechtliche Bewilligung einer Lärmschutzwand an der südwestseitigen Grundstücksgrenze angesucht. Diesem Bauansuchen waren Baupläne der Firma xxx GmbH sowie eine Baubeschreibung der Lagerhalle beigelegt. Mit Kundmachung vom 31.05.2016 wurde eine mündliche Verhandlung unter Ladung der angrenzenden Grundeigentümer für den 14. Juni 2016 anberaumt. Der nunmehrige Beschwerdeführer war zu dieser mündlichen Verhandlung persönlich geladen. Vor der mündlichen Verhandlung wurde durch einen bautechnischen Amtssachverständigen eine Vorprüfung
Vor der mündlichen Verhandlung wurde durch einen bautechnischen Amtssachverständigen eine Vorprüfung
Paragraph 13, der Kärntner Bauordnung durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung folgende Einwände vor: „Durch die geplante Errichtung einer Lagerhalle ist mit einer erhöhten Lärmbelästigung zu rechnen. Weiters halte ich fest, dass die beabsichtigte Lagerhalle einen gewerblichen Charakter aufweist und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies in weiterer Folge gewerblich genutzt wird. Für den Fall, dass hier eine gewerbliche Nutzung erteilt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Grundstücke als gewerbliche Nutzung festgelegt werden. Die Ortschaft xxx ist ein Urlaubsort mit ländlichem Charakter und ausdiesem Grunde ist die beabsichtigte Maßnahme für eine weitere Entwicklung nicht zielführend. In diesem Zusammenhang halte ich fest, dass diese Art von Gebäude als Standort der Gewerbepark in xxx geeigneter erscheint und dies sogar vom Bürgermeister befürwortet wird. Es wird weiters beantragt, dass seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung geprüft werden soll, ob diese Art von Gebäude innerhalb von Bauland Dorfgebiet errichteten Flächen errichtet werden darf. Angeregt wird auch das gegenständliche Bauvorhaben von der Ortsbildpflegekommission zu prüfen, ob dies in das Orts- und Landschaftsbild hineinpasst.“ In weiterer Folge wurde das gegenständliche Projekt durch die Ortsbildpflegekommission des Bezirks xxx überprüft und wurde eine Niederschrift datiert mit
Abs 1 Z 1 B-VG Ich erhebe daher gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2017, GZ xxx, innerhalb offener Frist
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und stelle die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den angefochtenen Bescheid vom 22.03.2017, GZ xxx, ersatzlos aufheben; - in eventu den angefochtenen Bescheid vom 22.03.2017, GZ xxx, aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zurückverweisen; - in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung der gegenständlichen Baugenehmigung abgewiesen wird.“ Mit Schreiben vom 05.06.2017 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 21.06.2017 ein schalltechnischer Amtssachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In dem mit 24.07.2017 datierten Gutachten hält der schalltechnische ASV im Wesentlichen fest, dass unter Heranziehung der Einreichunterlagen und der Ausführungen des Bauwerbers, die durch die projektgegenständliche Lagerhalle entstehenden Emissionen durch max. 2 Zu- und Abfahrten pro Tag in Ausmaß und Art als ortsüblich in der gegebenen Widmungskategorie anzusehen sind und davon auszugehen ist, dass dadurch keine relevante Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer entstehen kann. Mit Verfügung vom 31.07.2017 wurde vom Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch den 13.09.2017 anberaumt. Das Gutachten des schalltechnischen ASV wurde zugleich den Parteien zur Kenntnis übermittelt. In der Verhandlung verwies der schallschutztechnische ASV auf sein Gutachten vom 24.07.2017 und hielt die dortigen Ausführungen aufrecht. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde und die dort vorgebrachten Gründe aufrecht und erneuerte sein Vorbringen dahingehend, dass der Bauwerber aus seiner Sicht die gegenständliche Lagerhalle für gewerbliche Zwecke nutzen wird. Dadurch würde eine erhöhte Lärm- und Immissionsbelastung entstehen, die seine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren begründet. II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Bauwerber, Herr xxx, ist Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Die gegenständliche Parzelle ist 956 m² groß und weist als Widmung „Bauland – Dorfgebiet“ auf. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx. Diese Parzelle ist von der Bauparzelle xxx Luftlinie rund 48 m entfernt. Die beiden Parzellen grenzen an keinem Punkt direkt aneinander an und sind diese auch noch durch eine öffentliche Straße der Gemeinde xxx getrennt. Der Bauwerber xxx beantragte die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle für Kfz- und Baumaterialien in der Parzelle xxx, KG xxx. Als Nutzungszweck gibt er an, dass er in dieser Halle Fahrzeuge, wie Motorräder, Fahrräder, PKW-Anhänger und PKW-Autoreifen, einen Wohnwagen, Buggy, sowie Baugeräte (Mischmaschinen, Scheibtruhen, Kleinwerkzeuge, Holzspalter, Kreissäge, Rasentraktor), einlagern wird. Ebenso möchte er Gerüstteile und Leitern dort lagern. Hinsichtlich der Zu- und Abfahrten zur gegenständlichen Lagerhalle wird festgehalten, dass eine solche Zu- bzw Abfahrt mit einem Kraftfahrzeug ein- bis zweimal pro Tag erfolgen wird. Eine gewerbliche Nutzung der Halle ist durch den Bauwerber nicht vorgesehen. Bei der projektgegenständlichen Lagerhalle handelt es sich um ein geschlossenes Gebäude und befindet sich das Einfahrtstor der Halle auf der vom Beschwerdeführer abgewendeten Gebäudeseite. Das gegenständliche Bauvorhaben befindet sich in einem ländlichen Gebiet, welches vorwiegend aus landwirtschaftlichen Betrieben, Beherbergungsbetrieben, Wohnhäusern, sowie landwirtschaftlichen Nutzflächen/Ackerflächen geprägt ist. Eine direkte Anbindung an das öffentliche Verkehrsliniennetz (Bus) ist nicht gegeben. Bei den örtlichen Verhältnissen ist von einer Einwohnerzahl von rund ca. 80 auszugehen, welche für die privaten An- und Abfahrten vorwiegend Kraftfahrzeuge verwenden. Ebenso ist aufgrund der landwirtschaftlichen Struktur mit einem erhöhten Aufkommen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge zum Zwecke der Flächenbewirtschaftung zu rechnen. Durch das gegenständliche Vorhaben und die Nutzung der Lagerhalle ist mit einem Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches deutlich unter dem bereits vorhandenen Verkehrsaufkommen liegt. Die Anzahl der Zu- und Abfahrten entspricht im Ausmaß einer baulichen Anlage zur Wohnnutzung. Es sind die Zu- und Abfahrten pro Tag im Ausmaß und Art als ortsüblich in der gegebenen Widmungskategorie zu sehen und kann daher festgehalten werden, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben keine relevante Beeinträchtigung im Sinne des § 23 Abs. 3 lit h und i K-BO für den Beschwerdeführer entstehen kann.Durch das gegenständliche Vorhaben und die Nutzung der Lagerhalle ist mit einem Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches deutlich unter dem bereits vorhandenen Verkehrsaufkommen liegt. Die Anzahl der Zu- und Abfahrten entspricht im Ausmaß einer baulichen Anlage zur Wohnnutzung. Es sind die Zu- und Abfahrten pro Tag im Ausmaß und Art als ortsüblich in der gegebenen Widmungskategorie zu sehen und kann daher festgehalten werden, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben keine relevante Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i K-BO für den Beschwerdeführer entstehen kann. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den Akteninhalt, den Angaben zum vorliegenden Projekt, sowie dem schlüssigen Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 24.07.2017. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
GVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Zur Kärntner Bauordnung: § 6 K-BO: Paragraph 6, K-BO: Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:
5 WEG 2002, deren Zustimmung
1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; b) die Wohnungseigentümer
Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung
Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
lit. c.d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Litera c,
Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.
Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Auf eine allenfalls bereits bestehende und konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens kommt es nicht an (VwGH 3.4.2003, 2001/05/0024). Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Baubestand (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0296). Es ist daher der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (VwGH 23.03.1995, 91/06/0189, BauSl 29; VwGH 14.09.1995, 92/06/0090). Das Projekt des Bauwerbers ist anhand objektiver Kriterien auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Sinn und Zweck des Baubewilligungsverfahrens liegt also darin, das beantragte Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den von der Baubehörde wahrzunehmenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (VwGH 19.11.1996, 96/05/0169; VwGH 16.12.1997, 97/05/0131).
1 K-BO sind Parteien in einem Baubewilligungsverfahren neben dem Antragsteller und Grundeigentümern auch die Anrainer. Als Anrainer werden in Abs. 2 lit. a die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke genannt. Diese Anrainer sind berechtigt, nach Abs. 3 leg. cit. gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Baubauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Diese Einwendungen können sich insbesondere auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder von sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücke, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie den Immissionsschutz der Anrainer stützen.
Paragraph 23, Absatz eins, K-BO sind Parteien in einem Baubewilligungsverfahren neben dem Antragsteller und Grundeigentümern auch die Anrainer. Als Anrainer werden in Absatz 2, Litera a, die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke genannt. Diese Anrainer sind berechtigt, nach Absatz 3, leg. cit. gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Baubauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Diese Einwendungen können sich insbesondere auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder von sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücke, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie den Immissionsschutz der Anrainer stützen. Voraussetzung für die Erhaltung der Parteistellung ist die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde (vgl. zB Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 14 ff bzw. 48 ff). Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diese Einwendungen können sich jedoch lediglich auf die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Es ist zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Einwendungen zu unterscheiden, je nachdem ob das angeblich verletzte Recht eher dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzurechnen ist. Voraussetzung für die Erhaltung der Parteistellung ist die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde vergleiche zB Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 14 ff bzw. 48 ff). Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diese Einwendungen können sich jedoch lediglich auf die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Es ist zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Einwendungen zu unterscheiden, je nachdem ob das angeblich verletzte Recht eher dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzurechnen ist. Ein Nachbar hat im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vorgetragen, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und alleine dem öffentlichen Interesse dient. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Es muss aus einem Vorbringen erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen an Anwendungen nicht gerecht werden. Der Formulierung von Einwendungen kommt daher vor allem im Hinblick auf die strengen Folgen des § 42 AVG (Verlust der Parteistellung) eine besondere Bedeutung zu. Auch unzulässige Einwendungen, worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Umstände geltend gemacht werden, die kein Nachbarrecht begründen, führen zum Verlust der Parteistellung
N). Ein Nachbar hat im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vorgetragen, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und alleine dem öffentlichen Interesse dient. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Es muss aus einem Vorbringen erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen an Anwendungen nicht gerecht werden. Der Formulierung von Einwendungen kommt daher vor allem im Hinblick auf die strengen Folgen des Paragraph 42, AVG (Verlust der Parteistellung) eine besondere Bedeutung zu. Auch unzulässige Einwendungen, worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Umstände geltend gemacht werden, die kein Nachbarrecht begründen, führen zum Verlust der Parteistellung
Paragraph 42, AVG vergleiche Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 70 mwN). Diesen Ausführungen und der ständigen Judikatur des VwGH zufolge ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063). Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet auch, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüberhinaus nach der Verhandlung rechtens (iS dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 05.12.2000, 99/06/0199, 04.04.2002, 2000/06/0090). Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063). Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet auch, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüberhinaus nach der Verhandlung rechtens (iS dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 05.12.2000, 99/06/0199, 04.04.2002, 2000/06/0090). Mithin erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Parteistellung kann demnach nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen erlangt werden. Nur soweit Parteistellung erlangt wurde bzw. erhalten wurde, kann der Nachbar Parteistellung beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungs- (bzw. Beschwerde)-vorbringen ist daher unzulässig (VwGH 17.06.2003, 2003/05/0009). Im hier gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er verstärkte Lärmbeeinträchtigungen durch die projektierte Lagerhalle befürchte. Dies begründet er damit, dass er davon ausgehe, dass die beantragte Lagerhalle nicht ausschließlich für private Zwecke genutzt werden würde, sondern für gewerbliche Zwecke dahingehend, dass der Projektwerber die Lagerhalle für von ihm durchgeführte und betreute Bauvorhaben nutzen werde. Er befürchte daher, dass es nicht zu 1 – 2 Zufahrten pro Tag kommen werde, sondern zu viele Zufahrten und dies auch nicht nur durch private PKWs, sondern auch durch laute LKWs und Baumaschinen. Unter Anbetracht der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs darf an dieser Stelle nochmal festgehalten werden, dass das Baubewilligungsverfahren ein reines Projektgenehmigungsverfahren ist und dass ausschließlich von dem in den Plänen und der Baubeschreibung erkennbaren Willen des Bauwerbers auszugehen ist. Im hier vorliegenden Fall hat der Bauwerber ausdrücklich dargelegt, dass er die Lagerhalle ausschließlich für private Zwecke nutzen wird. Von einer gewerblichen Nutzung sowie häufiger Zu- und Abfahrten ist somit von der Baubehörde bzw vom erkennenden Gericht nicht auszugehen. Das eingeholte lärmtechnische Gutachten vom 24.07.2017 legt eindeutig und auch vom Beschwerdeführer unbeeinsprucht dar, dass es mit der geplanten Nutzung der Lagerhalle zu keiner relevanten Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer kommen kann. Da wie ausgeführt, das Mitspracherecht von Parteien im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ein beschränktes ist, der Beschwerdeführer kein direkt angrenzendes Grundstück an die Bauparzelle xxx, KG xxx, besitzt, sondern von dieser Parzelle rund 48 m Luftlinie entfernt sein Grundeigentum hat und es nach den schlüssigen Ausführungen des schallschutztechnischen Amtssachverständigen zu keinerlei Beeinträchtigungen der Parzelle des Beschwerdeführers durch das geplante Bauvorhaben kommen wird, ist durch das erkennende Landesverwaltungsgericht festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Durch das geplante Projekt samt der durch den Bauwerber angeführten Nutzung, kann es zu keiner außergewöhnlichen Beeinträchtigung durch Immissionen (Lärm) des Bauwerbers kommen. Er ist somit nicht in seinem subjektiv öffentlichen Recht iSd § 23 Abs. 3 K-BO verletzt.Da wie ausgeführt, das Mitspracherecht von Parteien im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ein beschränktes ist, der Beschwerdeführer kein direkt angrenzendes Grundstück an die Bauparzelle xxx, KG xxx, besitzt, sondern von dieser Parzelle rund 48 m Luftlinie entfernt sein Grundeigentum hat und es nach den schlüssigen Ausführungen des schallschutztechnischen Amtssachverständigen zu keinerlei Beeinträchtigungen der Parzelle des Beschwerdeführers durch das geplante Bauvorhaben kommen wird, ist durch das erkennende Landesverwaltungsgericht festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Durch das geplante Projekt samt der durch den Bauwerber angeführten Nutzung, kann es zu keiner außergewöhnlichen Beeinträchtigung durch Immissionen (Lärm) des Bauwerbers kommen. Er ist somit nicht in seinem subjektiv öffentlichen Recht iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO verletzt. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1019.6.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.