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{'item': 'KLVwG-356/20/2014'}

Obsah (10)§ 28§§ 12§ 111§ 121§ 112§§ 1§ 3Art. 130§ 42a§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.09.2017 GeschäftszahlKLVwG-356/20/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 28Abs. 2 Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, nunmehr vertreten durch xxx, vom 05.09.2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.08.2013, Zahl: xxx,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „Spruch xxx, nunmehr vertreten durch xxx, wird auf Grund seines Antrages vom 06.06.2006

§§ 12, 38, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idg

F BGBl. I Nr. 58/2017, die xxx, nunmehr vertreten durch xxx, wird auf Grund seines Antrages vom 06.06.2006

Paragraphen 12, 38, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Geländeanschüttung der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sowie zur Errichtung eines Zaunes an der Südgrenze des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, soweit sich die Anlagen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der xxx befinden,

den Projektunterlagen des xxx, vom Juni 2006 und 09.07.2007, in der vom 12.09.2017 präzisierten Fassung, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches bilden, nachträglich erteilt. Beschreibung des bereits errichteten Vorhabens: Geländeanschüttung von Teilen der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sowie ein ca. 40 m langer Zaun mit Betonfundament auf der Südgrenze des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, beides innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches der xxx laut Gefahrenzonenplan xxx. Bedingungen und Auflagen, die

§ 111

WRG 1959 vom Bewilligungswerber zu erfüllen sind: Bedingungen und Auflagen, die

Paragraph 111, WRG 1959 vom Bewilligungswerber zu erfüllen sind: 1. Die beantragte Errichtung eines Zaunsockels aus Beton auf einer Länge von ca. 15 m entlang der Grenze zwischen den Grundstücken xxx Nr. xxx und xxx und den Grundstücken xxx Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, entfällt

Punkt 3 a) des Lösungsvorschlages des Projektanten in seiner Stellungnahme vom 12.07.

  1. Der Zaun ist zumindest im Bereich des HQ30 auf der gesamten Länge von 40 m, ausgehend vom nordöstlichen Eck des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, so auszuführen, dass bis zur Höhe des HQ30 keine abflussbehindernden Einbauten vorhanden sind. Weiters ist in diesem Bereich wegen des zu erwartenden Schwemmgutes ein Freibord von 20 cm vorzusehen.
  2. Das HQ30 beträgt laut Projekt max. 491,23 m. Die Öffnung des Zaunes hat bis auf die Höhe von 491,23 + 0,20 m Freibord = 491,43 m zu erfolgen.
  3. Die Ausgestaltung des fest montierten Zaunes hat so zu erfolgen, dass der Zaun bis zur notwendigen Höhe nur aus vertikalen Zaunstehern im Abstand von mindestens 1,5 m besteht. Die Steher auch unterhalb des Hochwasserspiegels HQ30 können bei statischem Erfordernis mittels Fußwehr miteinander verbunden werden. Das Fußwehr muss einen lichten Abstand von mindestens 0,30 m von der Mauerkrone aufweisen und darf nicht höher als 8 cm sein.
  4. Als Sichtschutz kann ein auf den an der Oberseite verbleibenden Zaunbrettern befestigtes Maschennetz dienen, wie es derzeit schon als Sichtschutz angebracht ist. Die Netzbahnen können bis zum Mauersockel herunterhängen. Die Länge der Bahnen darf nur von Steher bis Steher reichen. Dort muss das Maschennetz unterbrochen sein, sodass es sich bei einem Hochwasserereignis durch das anströmende Wasser selbstständig öffnet. Allenfalls zur Verwendung gelangende Rahmenteile für die Netzbahnen dürfen nicht mit den Stehern oder dem Mauersockel verbunden werden.
  5. Alternativ zu der Herstellung von Netzbahnen können auch die bestehenden Zaunbretter zu Klappen umgebaut werden, die nur an der Oberseite mittels Scharnieren befestigt werden. Die Länge der einzelnen Klappen darf nur von Steher bis Steher reichen. Sie müssen so an der Oberseite befestigt werden, dass sie durch anströmendes Hochwasser ohne weitere Interventionen aufgedrückt werden können und das Hochwasser und anströmendes Geschwemmsel hindurch strömen kann.
  6. Das Fußwehr kann nur auf der Innenseite des Zaunes montiert werden, sodass sich das Maschennetz bzw. die Klappe in Fließrichtung ungestört öffnen kann.
  7. Sämtliche anfallende Oberflächenwässer der Liegenschaft xxx, GSt.-Nrn. xxx, xxx und xxx sind auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen. Eine Ableitung auf das Grundstück Nr. xxx ist nicht zulässig.
  8. Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahme bzw. die Erfüllung der Auflagen ist

§ 121WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahme bzw. die Erfüllung der Auflagen ist

Paragraph 121, WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. F r i s t e n :

§ 112WRG 1959 wird die Bauvollendungsfrist bzw.

die Frist zur Erfüllung der Auflagen mit 31.12.2017 festgesetzt.“

Paragraph 112, WRG 1959 wird die Bauvollendungsfrist bzw. die Frist zur Erfüllung der Auflagen mit 31.12.2017 festgesetzt.“ Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Kostenentscheidung bleibt unverändert aufrecht. II. Für die erteilte Bewilligung ist vom Beschwerdeführer xxx,

§§ 1und 4 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVw

AbgV die in Tarifpost (TP) B IX 128 lit. c BVwAbgV festgesetzte Verwaltungsabgabe von € 16,30 zu entrichten.römisch zwei. Für die erteilte Bewilligung ist vom Beschwerdeführer xxx,

Paragraphen eins und 4 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV die in Tarifpost (TP) B römisch neun 128 Litera c, BVwAbgV festgesetzte Verwaltungsabgabe von € 16,30 zu entrichten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Antrag vom 06.06.2006 ersuchte der Beschwerdeführer um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für eine Hochwasserfreischüttung der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Die dem Antrag angeschlossenen Projektunterlagen enthielten eine bereits vorgenommene Aufschüttung des im Grenzbereich befindlichen Grabens und einen bereits errichteten Zaun an der Südgrenze des Grundstückes Nr. xxx. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.08.2013, xxx wurde der Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass mit den vorgenommenen Anschüttungen ein Graben zur Ableitung von Oberflächenwässern zur xxx zugeschüttet worden sei und sich die Maßnahmen zum Teil im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ30) der xxx befänden. Da der Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, xxx, dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen den Zutritt zu seinem Grundstück zur Überprüfung der von xxx behaupteten Existenz eines Rohrdurchlasses verwehrte, habe der wasserbautechnische Amtssachverständige keine abschließende Stellungnahme dahingehend vornehmen können, ob die durch die Aufschüttungen vorgenommene Änderung des Oberflächenwasserabflusses eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes Nr. xxx mit sich brächte. In der an Ort und Stelle vorgenommenen Wasserrechtsverhandlung am 22.10.2009 habe der wasserbautechnische Amtssachverständige jedoch keinen Rohrdurchlass auf dem Grundstück Nr. xxx vorfinden können. Da der Antragsteller die Zustimmungserklärung des xxx für die noch notwendigen Erhebungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht vorlegen habe können, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Dagegen richtet sich die nunmehr als Beschwerde gewertete Berufung des Beschwerdeführers vom 05.09.2013, ursprünglich vertreten durch Rechtsanwalt xxx, in welcher der Beschwerdeführer ausführte wie folgt: „In außen bezeichneter Wasserrechtssache wurde mir der Bescheid der BH xxx vom 20.08.2013, Zahl xxx am 26.08.2013 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der BERUFUNG an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde und begründe diese unter Inanspruchnahme der Berufungsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens wie folgt: Die Abweisung des Antrages vom 06.06.2006 erfolgte deshalb wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, da keinerlei Versagungsgrund bei richtiger rechtlicher Beurteilung vorliegt. Das Projekt wurde von den anerkannten Zivilingenieuren für Bauwesen xxx und xxx nach sorgfältiger Prüfung vorbereitet und haben diese im Einreichprojekt 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Veränderungen keinerlei Beeinträchtigung der Nachbarn bei Erteilung einer Auflage im Sinne Punkt 4. der Einreichunterlagen auf Seite 5 gegeben ist. Warum die Behörde im Sinne dieser Ausführungen nicht einen positiven Bescheid erlassen hat, ist unergründlich und wird offenbar lediglich darauf gestützt, dass der mit dem Antragsteller verfeindete Nachbar xxx völlig unberechtigte und an den Haaren herbeigezogene Einwendungen erhoben hat. Die Begründung der Behörde I. Instanz, dass der Antrag deshalb nicht genehmigt werden kann, weil eine Überprüfung der Angaben des Nachbarn xxx durch einen Sachverständigen nicht möglich war, dies infolge dessen Weigerung den Sachverständigen auf seinem Grundstück Untersuchungen vornehmen zu lassen, ist geradezu unverständlich, zumal bei Richtigkeit dieser Rechtsansicht jeder Nachbar ein Bauvorhaben durch seine beharrliche durch nichts begründete Weigerung den Amtssachverständigen seine Untersuchungen vornehmen zu lassen zum Scheitern bringen könnte. Die Begründung der Behörde römisch eins. Instanz, dass der Antrag deshalb nicht genehmigt werden kann, weil eine Überprüfung der Angaben des Nachbarn xxx durch einen Sachverständigen nicht möglich war, dies infolge dessen Weigerung den Sachverständigen auf seinem Grundstück Untersuchungen vornehmen zu lassen, ist geradezu unverständlich, zumal bei Richtigkeit dieser Rechtsansicht jeder Nachbar ein Bauvorhaben durch seine beharrliche durch nichts begründete Weigerung den Amtssachverständigen seine Untersuchungen vornehmen zu lassen zum Scheitern bringen könnte. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre vielmehr davon auszugehen gewesen, dass im Sinne des erstatteten Gutachtens dem Szenario Hochwasser keinerlei erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes von Hochwässern der xxx auf dem Grundstück xxx des Herrn xxx zukommt. Wenn der Sachverständige ausführt, dass bezüglich der Oberflächenwässer eine Beurteilung erst nach entsprechender Befundaufnahme und Besichtigung, auch des Grundstückes des Nachbarn xxx möglich ist, so wäre dieser aufgrund der von ihm erhobenen Einwendungen selbstverständlich verpflichtet gewesen den Sachverständigen eine Überprüfung vornehmen zu lassen und hätte dies bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch eine solche von der Behörde erzwungen werden allenfalls aber der Bauwerber zur Einbringung einer Klage auffordern und eine entsprechende Frist gewähren müssen. Wenn die Behörde von solchen Zwangsmaßnahmen und von der Möglichkeit der Einräumung einer Klageführung jedoch absieht, so hätte sie davon ausgehen müssen, dass die Ausführungen des Projektanten xxx zutreffend sind, nach welchen keine wesentliche Beeinträchtigung auch in Bezug auf die Oberflächenwässer durch das Bauvorhaben gegeben ist. Wenn der Nachbar xxx alles daran setzt eine Besichtigung durch den Sachverständigen zu verhindern, so ist schon aus diesem Verhalten ersichtlich, dass seine Einwendungen nur Scheineinwendungen waren, um seinem verfeindeten Nachbarn zu schaden, da es ja gerade in seinem Interesse gelegen wäre, objektiv festzustellen, dass eine Beeinträchtigung gegeben ist, wenn eine solche behauptet wird. xxx ist sich jedoch dessen bewusst, dass eine solche Beeinträchtigung nicht vorliegt und der Sachverständige bei ordnungsgemäßer Befundaufnahme auch zu diesem Ergebnis kommen würde, weshalb er sich darauf zurückgezogen hat, den Sachverständigen zu behindern und das Grundstück nicht betreten zu lassen. Wenn unter diesen Umständen die Behörde vom Antragsteller die Beibringung einer Zustimmungserklärung fordert und die Bewilligung davon abhängig macht, so ist eine derartige Vorgehensweise geradezu unverständlich, zumal der Behörde I. Instanz klar sein müsste, dass xxx eine solche Zustimmungserklärung nie abgeben würde.Wenn unter diesen Umständen die Behörde vom Antragsteller die Beibringung einer Zustimmungserklärung fordert und die Bewilligung davon abhängig macht, so ist eine derartige Vorgehensweise geradezu unverständlich, zumal der Behörde römisch eins. Instanz klar sein müsste, dass xxx eine solche Zustimmungserklärung nie abgeben würde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher den Einwendungen keine Beachtung geschenkt und vielmehr den Ausführungen eines Projektanten und meinen Ausführungen Glauben geschenkt werden müssen, dass eine Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft durch die gesetzten Maßnahmen nicht gegeben ist und hätte eine Bewilligung allenfalls unter entsprechenden Auflagen erteilt werden müssen. Letztendlich hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass es in den letzten Jahren, immerhin 7 seit Antragsstellung, trotz der bekannten Hochwässer zu keiner Beeinträchtigung gekommen ist, da ansonsten gerade xxx Ansprüche erhoben und die Behörde davon informiert hätte. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt schon darin, dass nicht zumindest der Projektant xxx zu den Einwendungen des xxx einvernommen wurde, da auch dieser als Sachverständiger bestätigen hätte können, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes keineswegs gegeben ist. Es ist auch nicht ersichtlich und eindeutig deklariert, welche weiteren Erhebungen der beigezogene Amtssachverständige hätte vornehmen wollen bzw. warum nicht eine abschließende Stellungnahme des Amtssachverständigen abgegeben wurde. Schon aus den erfolgten Erhebungen des Amtssachverständigen geht jedoch hervor, dass dieser festgestellt hat, dass die Gemeinde schon beim Kanalbau den Graben entsprechend zugeschüttet hatte, sodass er schon damals seine Funktionsfähigkeit, falls eine solche überhaupt je vorhanden war, verloren hatte. Ein Rohrdurchlass ist niemals gegeben gewesen, auch wenn dieser in einem Plan "angedeutet" sein sollte. Schon der Umstand, dass xxx ursprünglich erklärt hat, das Rohr freizulegen, dann jedoch weder dies getan hat noch den Sachverständigen das Grundstück betreten hat lassen, zeigt, dass er sich dessen bewusst war, dass ein Rohr in diesem Bereich gar nicht vorhanden war oder ist. Dementsprechend hätte das Verhalten des Herrn xxx auch in diesem Sinne beurteilt werden müssen. Das Verfahren ist aber auch insoweit mangelhaft geblieben, als ich wiederholt erklärt habe, dass sowohl der Bürgermeister der Gemeinde xxx, xxx, sowie der Baumeister, xxx, der Gemeinde xxx das Grundstück vor Inangriffnahme der Arbeiten besichtigt und erklärt und gesehen habe, dass kein irgendeine Funktion ausübender Graben vorhanden war und durch das Bauvorhaben keinerlei Beeinträchtigung erkennbar war und ist. Bei entsprechender Anleitung durch die Behörde I. Instanz hätte ich daher auch die Einvernahme dieser Personen als Zeugen beantragt, zumal die vom Sachverständigen offenbar erwünschten Informationen auch von diesen Zeugen dem Sachverständigen hätten erteilt werden können, sodass in der mangelnden Anleitung seitens der Behörde I. Instanz und in der Nichtaufnahme der entsprechenden Beweise ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben ist, der eine unrichtige Entscheidung herbeigeführt hat.Bei entsprechender Anleitung durch die Behörde römisch eins. Instanz hätte ich daher auch die Einvernahme dieser Personen als Zeugen beantragt, zumal die vom Sachverständigen offenbar erwünschten Informationen auch von diesen Zeugen dem Sachverständigen hätten erteilt werden können, sodass in der mangelnden Anleitung seitens der Behörde römisch eins. Instanz und in der Nichtaufnahme der entsprechenden Beweise ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben ist, der eine unrichtige Entscheidung herbeigeführt hat. Von diesen Personen wurde damals erklärt, dass nicht einmal ein Bauansuchen für diese Arbeiten gestellt werden müsse, falls der Zaunsockel 50 cm Höhe nicht überschreitet. Ich habe dennoch damals einen entsprechenden Plan eingereicht. Der von xxx zitierte Wasserrechtsbescheid vom 08.08.1997 ist mir nicht bekannt und wurde mir nie zugestellt. Eine Freilegung des behaupteten Rohres ist offenbar schon deshalb von xxx nicht bewilligt worden, weil dieser offensichtlich unzulässige Aufschüttungen mit nicht zu verwendendem Material vorgenommen hat und bei entsprechender Freilegung offenbar befürchtet hat, dass auch er mit entsprechenden behördlichen Schritten zu rechnen hat. Verwiesen wird auf beiliegende Fotos aus dem Jahre 1995 bzw. 1987, welche zeigen, dass schon zu diesen Zeitpunkten kein wie immer gearteter eine Funktion ausübender Graben im streitgegenständlichen Bereich gegeben war. Wohl jedoch ist auf dem linken oberen Bild erkennbar, dass von der Straßenverwaltung ein Kanal gegraben wurde, der über das Grundstück des xxx zu einem kleinen Bach geführt hat, wobei jedoch dieser Graben von xxx zugeschüttet worden ist. Bei Belassen dieses Grabens wären die Straßenwässer schon über diesen Graben abgeflossen. Aus der Vereinbarung vom 17.04.1997 ist vielmehr ersichtlich, dass xxx verpflichtet gewesen wäre, an der Aufschüttungskante seiner Aufschüttung einen ca. 40 cm tiefen Abzugsgraben in Richtung Südosten auf seine Kosten zu errichten, damit das von der Aufschüttung abfließende Tagwasser in Richtung Südosten abfließen kann. Einen solchen Graben hat xxx entgegen der Vereinbarung niemals errichtet und dadurch allenfalls eine Selbstgefährdung herbeigeführt. Aus all diesen Gründen stelle ich den ANTRAG meiner Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, der Behörde I. Instanz Neudurchführung bzw. Ergänzung des Verfahrens aufzutragen bzw. den streitgegenständlichen Antrag allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens unter Erteilung entsprechender Auflagen zu bewilligen.“meiner Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, der Behörde römisch eins. Instanz Neudurchführung bzw. Ergänzung des Verfahrens aufzutragen bzw. den streitgegenständlichen Antrag allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens unter Erteilung entsprechender Auflagen zu bewilligen.“ Mit Schreiben vom 23.09.2013 legte die belangte Behörde die Berufung unter Anschluss des Gesamtaktes der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Entscheidung vor. In der Anlage des Schreibens des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.01.2014 übermittelte die bis 31.12.2013 zuständige Berufungsbehörde auf Grund des zwischenzeitigen Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 die Berufung samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem Ersuchen um Erledigung. Ausgehend von der Tatsache, dass ein Rohrdurchlass im nördlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx (Eigentümer xxx) nicht vorhanden ist, ersuchte das Verwaltungsgericht den mit der Angelegenheit bereits vertrauten wasserbautechnischen Amtssachverständigen xxx um Beantwortung folgender Fragen: „In diesem Sinne darf nunmehr ersucht werden, 1. abschließend zu prüfen und in einem die bereits vorhandenen Gutachten ergänzenden wasserbautechnischen Gutachten festzuhalten, ob im Falle des Nichtvorhandenseins eines Rohrdurchlasses durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben (Aufschüttung und Zaun) bei Vorschreibung der bisher von Ihnen vorgeschlagenen Auflagen und der als Auflagen formulierten Lösungsvorschläge des Antragstellers

  1. a)im Hochwasserfall (xxx) oder
  2. b)im Hinblick auf den Oberflächenwasserabfluss eine mehr als geringfügige Veränderung der Hochwasser- oder der Oberflächenwasserabflussverhältnisse, welche zu einer – gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung des Grundstückes des xxx Nr. xxx, KG xxx, führt, mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder nicht; 2. sollte dies nicht der Fall sein, die für die Hintanhaltung einer Beeinträchtigung des Grundstückes Nr. xxx erforderlichen Auflagen zusammengefasst zu formulieren; 3. sollte eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstückes Nr. xxx zwar nicht unter Vorschreibung der bisherigen Lösungs- und Auflagenvorschlägen, jedoch mit zusätzlichen oder anderen Auflagen verhindert werden können, diese Auflagen bekanntzugeben; 4. mitzuteilen, ob die sich durch die vorgeschlagenen Auflagen ergebende Projektänderung aus wasserbautechnischer Sicht als geringfügig oder nicht geringfügig zu qualifizieren ist.“ In seinem Gutachten vom 02.12.2016, Zahl: xxx, führte der beauftragte wasserbautechnische Amtssachverständige wie folgt aus: „Unter Zugrundelegung der Annahme, dass der möglicherweise vorhandene Rohrdurchlass im nordöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, (Eigentümer xxx) nicht vorhanden sei, sind seitens der Behörde Fragestellungen an den wasserbautechnischen ASV ergangen. Diese Fragestellungen werden im Folgenden einzeln beantwortet. Weiters sei bei Ergänzung des Gutachtens darauf Rücksicht zu nehmen, dass die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen bisher vorgeschlagenen Auflagen und die Lösungsvorschläge des Antragstellers als Vorschreibungen in den Bewilligungsbescheid aufgenommen werden sollen. 1. Folgende Auflagenvorschläge des wasserbautechnischen ASV und Lösungsvorschläge des Projektanten sind dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen: 1.1. Angaben des Projektanten xxx, hinsichtlich des Oberflächenabflusses der xxx Straße, im Einreichprojekt vom 06.06.2006 unter Punkt 4., vor Durchführung der Wasserrechtsverhandlung:
  3. a)Versickerung vor Ort - möglicherweise unter Verwendung eines Zwischenspeichers.
  4. b)Der Zustrom von Oberflächenwasser von der xxx Bundesstraße (aber die Einfahrt), soll weitgehend unterbunden werden.
  5. c)Oberflächenwasser, das nicht versickert werden kann und die Kapazitäten der Zwischenspeicherung übersteigt, soll in die angrenzende Feuchtfläche auf Grundstock Nr. xxx gepumpt werden und von dort mitfließen. 1.1.1. Aktuelle Anmerkungen dazu seitens des wasserbautechnischen ASV: Ad a): Zur vorgeschlagenen Versickerung vor Ort ist anzumerken, dass eine Auflage dahingehend formuliert wird, dass sämtliche auf der Liegenschaft xxx, GSt. -Nr. xxx, xxx und xxx anfallende Oberflächenwässer auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen sind und eine Ableitung auf das Grundstück xxx nicht zulässig ist. Ad b): Der Zustrom der Oberflächenwässer von der xxx Straße kann im Zuge dieses Bewilligungsverfahrens nicht eingeschränkt werden. Diesbezüglich sind entsprechende Hochwasserschutzmaßnahmen seitens der Gemeinde xxx in enger Abstimmung mit der Abt. xxx in Vorbereitung. Ad c): Eine Ableitung der Oberflächenwässer durch Pumpen auf das Grundstück xxx, welches sich im Eigentum des Herrn xxx befindet, würde fremde Rechte betreffen und ist nicht Gegenstand dieses Antrages. 1.2. Vom Projektanten wurden mit Schreiben vom 12.07.2007 ergänzende Unterlagen vorgelegt, die die Projektsunterlagen vom 06.06.2006 ergänzen. Darin war unter ,,3. Lösungsvorschlag" folgende Ausführung enthalten, die eine Abänderung des Projektes zur Folge hätten: 3. Lösungsvorschlag a. Bislang wurde von Herrn xxx nur der Zaunsockel entlang der Südgrenze des Grundstückes xxx errichtet; entlang der-Nord-Ost-Grenze zum Gst. xxx besteht nur ein durchlässiger Maschenzaun. Wenn vom östlichen Grenzpunkt des Grundstückes xxx in Richtung Nordwesten kein Zaunsockel errichtet wird - und somit Herr xxx auf einen Hochwasserschlitz seines Grundstückes verzichtet - kann bei ansteigendem Hochwasser das Wasser von Nordosten hinter den Zaunsockel gelangen. Damit bleibt der Retentionsraum erhalten. b. Der derzeit bestehende Mauersockel liegt im Hochwasserabflussbereich. Zwischen den Höhenkoten 490,63 m bis 490,84 m bis 490,68 üA. Der Wasserspiegel liegt: bei HW30 zwischen 491,19 - 491,23 bei HW100 zwischen 491,42 - 491,49. Dies bedeutet, dass die Mauerkrone mindestens 491,19 - 490,84 = 0,35 tiefer liegen wird als der errechnete Wasserspiegelbei HW30. Die Südgrenze des Grundstückes xxx, entlang welcher dieser Zaun verläuft, liegt ca. 85 m vom Bachbett der xxx entfernt. Beim Ausufern der xxx wird die Hauptströmung (der "Flussschlauch") ca. 60 m vom Zaunsockel entfernt sein. Dies bedeutet, dass wir uns im Bereich der stehenden Retention befinden, in welchem nur geringe Fließgeschwindigkeiten auftreten werden. Deshalb wird vorgeschlagen - den Mauersockel als überströmbaren Bauteil zu belassen - im erwarteten Überströmungsbereich, das sind 7 Zaunfelder (7 x 4 m = 28
  6. m)von der Ostecke des Grundstückes xxx in Richtung Westen, den Bretterzaun durchgängig zu machen. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass man die Beplankung auf einer Höhe von 30 cm über dem Mauersockel abschneidet und durch ein Maschennetz oder Lattenelemente mit einem Stababstand von 8 cm ersetzt. Durch diese Maßnahmen - kann der Zaun xxx bestehen bleiben - geht kein Retentionsvolumen verloren - verbleibt der geringfügige Wasserspiegelanstieg, der sich durch überströmbaren Mauersockel und Durchströmöffnung ergeben wird, auf die Grundstücke von Herrn xxx beschränkt. 1.3 Vorgeschlagene Auflagen des wasserbautechnischen ASV, Auszug aus dem wasserbautechnischen Gutachten vom 25.01.2009, Zahl: xxx erstellt vor der Wasserrechtsverhandlung vom 22.10.2009: Grundsätzlich ist die Möglichkeit des durchströmbaren Zaunes aus wasserbautechnischer Sicht möglich. Jedoch ist festzuhalten, dass sichergestellt werden muss, dass eine Verklausung der Öffnung nicht eintritt. Daher ist die Verwendung eines fix montierten Maschennetzes oder Latten im Abstand von 8 cm nicht zulässig. Der Zaun ist so auszuführen, dass bis zur Höhe des HQ30 keine abflussbehindernden Einbauten vorhanden sind. Weiters ist wegen dem zu erwartenden Schwemmgut ein Freibord von 20 cm vorzusehen. Das HQ30 beträgt laut Projekt max. 491,23 m. Die Öffnung des Zaunes hat bis auf eine Höhe von 491,23 + 0,20 m Freibord = 491,43 m zu erfolgen. Bei einer Höhe der Mauerkrone von 490,63 m bis 490,84 m bedeutet dies eine Einstauhöhe der bereits errichteten Zaunbretter von bis zu 0,60 m. Die Höhe der Öffnung des Zaunes beträgt somit min. 0,59 m bis max. 0,80 m. Die Ausgestaltung des Zaunes kann so erfolgen, dass der Zaun bis zur notwendigen Höhe nur aus vertikalen Zaunstehern im Abstand von mind. 1,5 m besteht. Die Steher können mittels Fußwehr miteinander verbunden. Das Fußwehr muss einen lichten Abstand von mind. 0,30 m von der Mauerkrone aufweisen und darf nicht höher als 5 cm sein. Als Sichtschutz kann ein auf den verbliebenen Zaunbrettern nur an der Oberseite befestigtes Maschennetz dienen, wie es derzeit an der Oberseite schon als Sichtschutz angebracht ist (Bild 1). Die Netzbahnen können bis zum Mauersockel herunterhängen. Die Länge der Bahnen darf nur von Steher bis Steher reichen, dort muss das Maschennetz unterbrochen sein, sodass es sich bei einem Hochwasserereignis selbstständig öffnet. Das Fußwehr kann nur auf der Innenseite des Zaunes montiert werden, sodass sich das Maschennetz in Fließrichtung ungestört öffnen kann. 1.4. Angaben des Projektanten im Zuge der Wasserrechtsverhandlung vom 22.10.2009: Eine Skizze der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Lösung wird vorgelegt. Ziel dieser Maßnahmen ist, dass im Hochwasserfall Wasser von der xxx auf die Parz. Nr.: xxx, KG xxx, einfließen kann und durch den Zaun kein Tell des Hochwasserabflussraumes ausgegrenzt wird. Als Alternative wird vorgeschlagen, dass zusätzlich zu dem bereits bestehenden Tor im Bereich der Südgrenze des Grundstückes xxx, KG xxx, ein weiteres Tor am Ostende der Südgrenze der Parz. Nr.: xxx, KG xxx, errichtet wird. Bei auflaufender Hochwasserwelle können diese beiden Tore geöffnet werden und somit ein Zu- und Abströmen des Hochwassers auf das Grundstück xxx, KG xxx, ermöglichen, damit wird kein Volumen aus dem Retentionsraum der xxx ausgegrenzt, mit Ausnahme der Grabenauffüllung. 1.4.1. Aktuelle Anmerkungen dazu seitens des wasserbautechnischen ASV: Ein Detailplan mit der Ausführung der vorgesehenen selbstregulierenden Öffnungen im Zaun, wie oben vom wasserbautechnischen ASV beschrieben, ist bis dato noch nicht vorgelegt worden. Die in der Verhandlung vom Projektanten vorgeschlagene alternative Herstellung eines zweiten Tores im Zaun, welches bei Hochwasser geöffnet wird, wurde ebenfalls nicht planlich dargelegt. Da nicht konkret festgelegt wurde, welcher Teil des gegenständlichen Mauersockels im Hochwasserfall der xxx tatsächlich überströmt werden wird, wird bei der Definition der Auflagenvorschläge davon ausgegangen, dass der gesamte Mauersockel samt Zaun im Bereich des HQ30 überström- bzw. durchströmbar ausgebildet werden muss. Die Möglichkeit zur Errichtung eines zweiten Tores wird daher verworfen, da ein solches nicht den gesamten HQ30 Hochwasserabflussbereich abdecken kann. 1.5. Aus der Diskussion der alternativen Errichtung eines zweiten Tores entstand im Zuge der Wasserrechtsverhandlung folgender Auflagenvorschlag des wasserbautechnischen ASV, der jedoch auch für die nunmehr formulierten Auflagenvorschläge von Bedeutung ist: • Es ist sicherzustellen, dass bei einem auftretenden Hochwasserereignis der xxx rechtzeitig die angesprochenen zwei Hochwasserentlastungstore geöffnet werden und entsprechend geöffnet verbleiben, bis das Hochwasser der xxx sich vom Grundstück des Antragstellers wieder zurückgezogen hat. Auf allfällige weitere Auflagenvorschläge und sonstige Festlegungen wird in der abschließenden Stellungnahme eingegangen. 2. Stellungnahme des wasserbautechnischen ASV zu den gegebenen Fragestellungen: Die folgenden Ausführungen haben die oben zitierten Unterlagen als Grundlage: Fragestellung 1: Ist im Falle des Nichtvorhandenseins eines Rohrdurchlasses durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben (Aufschüttung und Zaun) bei Vorschreibung der bisher vom wasserbautechnischen ASV vorgeschlagenen Auflagen und der als Auflagen formulierten Lösungsvorschläge des Antragstellers
  7. a)im Hochwasserfall (xxx) oder
  8. b)im Hinblick auf den Oberflächenwasserabfluss eine mehr als geringfügige Veränderung der Hochwasser- oder der Oberflächenwasserabflussverhältnisse, welche zu einer, gegenüber dem bisherigen Zustand, erhöhten Beeinträchtigung des Grundstückes des xxx Nr. xxx, KG xxx, führt, mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder nicht? Stellungnahme: Im projektsgegenständlichen Bereich war ein Entwässerungsgraben vorhanden. Dieser war im gegenständlichen Abschnitt nicht ständig wasserführend. Der oberste Teil des Grabens befand sich im Wesentlichen auf dem Grundstück des Herrn xxx. Dieser wurde auf der gesamten Länge im Bereich des Grundstückes xxx des Herrn xxx zugeschüttet. Jener Teil des Grabens, der im HQ30 Hochwasserabflussbereich der xxx durch Herrn xxx verfüllt wurde, ist Gegenstand des Projektes. Der untere Teil des Grabens, soweit noch vorhanden und ersichtlich, liegt im Wesentlichen auf dem Grundstück xxx des Herrn xxx. Ein wasserrechtlicher Konsens für diesen Entwässerungsgraben konnte nicht erhoben werden. Der Entwässerungsgraben wirkt im Wesentlichen bei der Verbringung von Oberflächenwässern von der xxx Straße und von den, an den Graben angrenzenden Grundstücken, sofern er durchgängig vorhanden wäre. Die Oberflächenwässer der xxx Straße gelangen nur bei extremen Starkregenereignissen auf das Grundstück xxx, nämlich wenn die bestehende Straßenentwässerungsanlage überlastet ist. Bei einem solchen Ereignis ist auch generell von Staunässe auf Flächen auszugehen, die in vorlaufenden Stellungnahmen als Feuchtflächen bezeichnet wurden. Bei einem Hochwasser der xxx ist der gesamte Talboden geflutet, sodass auch ein völlig intakter Entwässerungsgraben keine Veränderung der Hochwassersituation herbeiführen könnte. In Bezug auf den Hochwasserfall seitens der xxx erfolgte bereits im Zuge der Wasserrechtsverhandlung die Einschätzung, dass bei Einhaltung der Auflagenvorschläge eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstückes xxx bei Umsetzung der gegenständlichen Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Unter der Voraussetzung, dass der Entwässerungsgraben im Bereich des nordöstlichen Grundstückseckes der Parzelle xxx, angrenzend zu xxx und xxx, alle KG xxx, unterbrochen ist und eine gesicherte Wasserableitung von Oberflächenwässern in Richtung xxx unterbunden ist, wäre davon auszugehen, dass sich der verfahrensgegenständliche Teil des ursprünglich vorhandenen Entwässerungsgrabens im HQ30 entlang der Grundstücksgrenze xxx und xxx mit Oberflächenwasser rasch vollfüllen würde und sich das Wasser dann breitflächig über jenen Teil des Grundstückes xxx verteilen würde, der in den vorlaufenden Stellungnahmen als Feuchtfläche oder geschützter Grünbestand bezeichnet wurde. Dieser Teil des Grundstückes kann nicht gewerblich genutzt werden, da er im Hochwasserabflussbereich der xxx liegt und (auch deshalb) keine Baulandeignung aufweist. Wenn nunmehr der Entwässerungsgraben entlang der Grundstücksgrenze xxx und xxx verfüllt ist, erfolgt das Einströmen des Oberflächenwassers, welches von der xxx Straße und den angrenzenden Grundstücken bei extremen Starkregenereignissen einströmen kann, wiederum auf die als „Feuchtfläche" bezeichneten Teil des Grundstückes. Das Wasser verteilt sich im Wesentlichen wieder so, wie es auch nach dem Überlaufen des rückgestauten Entwässerungsgrabens auf den letzten 40 m des Entwässerungsgrabens vor dem fehlenden Rohrdurchlass der Fall wäre. Aufgrund der Geländeneigungen würde das Oberflächenwasser in weiterer Folge in Richtung des zumindest teilweise noch bestehenden Entwässerungsgrabens an der Grundstücksgrenze xxx und xxx abfließen, zu einem weiteren Teil in Richtung eines bestehenden Biotops gelangen und letztendlich im Wesentlichen in die xxx abfließen. Über die genaue Ausbreitung der Oberflächenwässer kann jedoch keine genau Aussage getätigt werden, da auch auf dem Grundstück xxx in den letzten Jahren immer wieder Geländeveränderungen und Anschüttungen im Hochwasserabflussbereich getätigt wurden. Nur jener Teil des Grundstückes xxx, der als Gewerbegebiet genutzt wird, ist nach wasserrechtlicher Bewilligung gegenüber dem Urgelände so angeschüttet worden, dass eine Gefährdung des Gewerbegebietes durch geringmächtiges Oberflächenwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsmöglichkeit der betroffenen Teilfläche des Grundstückes xxx, welche immer wieder als Feuchtfläche bezeichnet wurde, wird aus der Sicht des wasserbautechnischen ASV die mögliche kleinräumige Veränderung des Oberflächenabflusses durch die Verfüllung des Entwässerungsgrabens entlang der Grundstücksgrenze als geringfügig bewertet. Zusammenfassend kann zur Fragestellung 1 aus der Sicht des wasserbautechnischen ASV mitgeteilt werden, dass eine mehr als geringfügige Veränderung der Hochwasser- oder der Oberflächenwasserabflussverhältnisse, welche zu einer, gegenüber dem bisherigen Zustand, erhöhten Beeinträchtigung des Grundstückes des xxx Nr. xxx, KG xxx, führt, unter Vorschreibung von Auflagen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Fragestellung 2: Die erforderlichen Auflagen lassen sich aus den bereits getätigten Ausführungen (inkl. Schreiben xxx von 12.07.2007) während des Ermittlungs- und Bewilligungsverfahrens ableiten. Aus wasserbautechnischer Sicht besteht gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung kein Einwand, wenn folgende Auflagenvorschläge in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid mit aufgenommen werden: 1. Laut Schreiben des Projektanten vom 12.07.2007 entfällt die beantragte Errichtung eines Zaunsockels aus Beton auf einer Länge ca. 15 m entlang der Nordostgrenze der Grundstücke xxx und xxx. 2. Der Zaun ist zumindest im Bereich des HQ30 auf der gesamten Länge von 40 m, ausgehend vom nordöstlichen Grundstückseck xxx so auszuführen, dass bis zur Höhe des HQ30 keine abflussbehindernden Einbauten vorhanden sind. Weiters ist wegen des zu erwartenden Schwemmgutes ein Freibord von 20 cm vorzusehen, 3. Das HQ30 beträgt laut Projekt max. 491,23 m. Die Öffnung des Zaunes hat bis auf die Höhe von 491,23 + 0,20 m Freibord = 491,43 m zu erfolgen. 4. Die Ausgestaltung des fest montierten Zaunes hat so zu erfolgen, dass der Zaun bis zur notwendigen Höhe nur aus vertikalen Zaunstehern im Abstand von mind. 1,5 m besteht. Die Steher auch unterhalb des Hochwasserspiegels HQ30 können bei statischem Erfordernis mittels Fußwehr miteinander verbunden werden, Das Fußwehr muss einen lichten Abstand von mind. 0,30 m von der Mauerkrone aufweisen und darf nicht höher als 8 cm sein. 5. Als Sichtschutz kann ein auf den an der Oberseite verbleibenden Zaunbrettern befestigtes Maschennetz dienen, wie es derzeit schon als Sichtschutz angebracht ist. Die Netzbahnen können bis zum Mauersockel herunterhängen. Die Länge der Bahnen darf nur von Steher bis Steher reichen, dort muss das Maschennetz unterbrochen sein, sodass es sich bei einem Hochwasserereignis durch das anströmende Wasser selbstständig öffnet. Allenfalls zur Verwendung gelangende Rahmenteile für die Netzbahnen dürfen nicht mit den Stehern oder dem Mauersockel verbunden werden. 6. Alternativ zu der Herstellung von Netzbahnen könne auch die bestehenden Zaunbretter zu Klappen umgebaut werden, die nur an der Oberseite mittels Scharnieren befestigt werden. Die Länge der einzelnen Klappen darf nur von Steher bis Steher reichen. Allenfalls zur Verwendung gelangende Rahmenteile für die Netzbahnen dürfen nicht mit den Stehern oder dem Mauersockel verbunden werden. Sie müssen so an der Oberseite befestigt werden, dass sie durch anströmendes Hochwasser ohne weitere Interventionen aufgedrückt werden können und das Hochwasser und anströmendes Geschwemmsel hindurchströmen kann. 7. Das Fußwehr kann nur auf der Innenseite des Zaunes montiert werden, sodass sich das Maschennetz bzw. die Klappe in Fließrichtung ungestört öffnen kann. 8. Sämtliche anfallende Oberflächenwässer der Liegenschaft xxx, GSt.-Nrn. xxx, xxx und xxx sind auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen. Eine Ableitung auf das Grundstück xxx ist nicht zulässig. 9. Zur wasserrechtlichen Endüberprüfung sind aktuelle Bestandpläne und ein Ausführungsbericht beizubringen. Fragestellung 3: Keine zusätzlichen Auflagen erforderlich. Fragestellung 4: Die Projektänderungen und Ergänzungen, die sich aus den Auflagenvorschlägen ergeben, beziehen sich auf Weglassungen einzelner Projektteile bzw. auf die baulich detaillierte Ausführung der beantragten Bauteile. Diese dienen dem Schutz Fremder Rechte. Diese Änderungen und Ergänzungen werden aus Sicht des wasserbautechnischen ASV als geringfügig qualifiziert.“ In der Folge übermittelte das Verwaltungsgericht den Verfahrensparteien das wasserbauchtechnische Ergänzungsgutachten zur Kenntnis- und Stellungnahme, woraufhin der Beschwerdeführer mitteilte, dass er gegen das Gutachten bzw. der Vorgabe, wie der bestehende Zaun baulich umzugestalten sei, keinen Einwand habe. xxx gab zum wasserbautechnischen Ergänzungsgutachten zwei Stellungnahmen ab. In seiner Stellungnahme vom 14.02.2017 führte er wie folgt aus: „Im Auflagenpunkt 2 des Wasserrechtsbescheides Zahl xxx - xxx vom 08.08.97 ist verbindlich vorgeschrieben "Das der vorhandene Entwässerungsgraben bis zur xxx in seiner gesamten Länge erhalten bleiben muss und nicht überschüttet werden darf". Wenn man im Zuge der letzten Überprüfung des Wassersachverständigen xxx Abt. xxx Wasserwirtschaft festgestellt hat das dieser Entwässerungsgraben entbehrlich sei und zugeschüttet werden dürfe kann dieses Ansinnen nicht umgesetzt werden, das dies in evidenten Widerspruch zu den oben genannten RECHTSVERBINDLICHEN Auflagenpunkt steht. Es findet sich keine gesetzliche Handhabe dafür, einen rechtskräftig gewordenen Auflagepunkt aufgrund der Aussage bzw. Beurteilung eines wasserbautechnischen Sachverständigen entfallen zu lassen, wobei das Freilassen oder Freihalten dieses Grabens unzweifelhaft meinen Schutz dient und folge dessen diese Vorschreibung eine erklärbare der Gefahrenabwehr dienende sachliche Fundierung aufweist. Da diesen Bescheid dienlicher Charakter zukommt und folge dessen die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger im Eigentum übergehen, ist die Verpflichtung des Auflagenpunktes 2 als nunmehriger Eigentümer von Herrn xxx umzusetzen. Herr xxx hat sich mit Kaufauftrag vom 08.07.1997 worin er genau dieses Trennstück, von 376 m2, praktisch kostenlos von mir erhalten hat und worin gänzlich die gesamte Rinne verlaufen ist, nur unter der Premisse erhalten, - ich zitiere: "Dieses Trennstück in der Natur einen befeuchteten Graben darstellt, durch welches das Regenwasser zur xxx hin entwässert und abgeleitet wird. Die Vertragsteile halten diesbezüglich auch fest, dass dieses Trennstück nicht der Bebauung dient." Ebenfalls stelle ich den Antrag, die Beweise und den kompletten Akt des Verfahrens Landesgericht Klagenfurt Zahl: xxx zur wasserrechtlichen Entscheidung mit ein zu beziehen, sowie eine öffentliche, mündliche Verhandlung an Ort und Stelle auszuschreiben. Aufgrund des Fehlens dieser Rinne, obwohl Hr. xxx immer zugesichert hat, dies in seiner Art tatsächlich so freizuhalten, ist mir bereits 2-mal ein großer Schaden widerfahren. Im Akt Zahl: xxx befinden sich die tatsächlichen Querprofile dieser zugeschütteten Rinne, die vom Sachverständigen xxx aufgenommen wurden. Diese Querprofile stimmen nicht mit den Berechnungen des Wassersachverständigen überein - somit kommt es zu gänzlich falschen Einschätzungen. Aus diesen Querprofilen lassen sich die notwendigen Funktionen des Grabens mühelos ableiten. Für mich stellt es eine unglaubliche Benachteiligung dar, das obwohl die Behörde bereits seit dem Jahr 2000 in Kenntnis dieser widerrechtlich errichteten Anlage ist, keine Beseitigung dieses Zustandes veranlasst hat. Auch habe ich das Zivilverfahren Zahl: xxx des Hr. xxx nur deshalb momentan ruhend gestellt, da es ein Proiekt der Gemeinde xxx in Arbeit gibt, die alle Anrainer Hochwasserfrei stellen würde. Dieses Projekt zu Ende zu bringen würde die Problematik für alle Anrainer einer Lösung zuführen. Es wird daher der Antrag gestellt umgehend für die Einhaltung des Auflagenpunktes 2 Sorge zu tragen. Allenfalls im Vollstreckungswege des dem Hochwasserschutz dienlichen Entwässerungsgraben umzusetzen. Hochachtungsvoll xxx Beilagen: Punkt A - Punkt U. IV - AA Beilagen: Punkt A - Punkt U. römisch vier - AA Mit der Bitte aufgrund des großen Umfangens der Beilagen diese persönlich dem Gericht beibringen zu dürfen. Eine komplette Fotodokumentation der Schäden durch das Fehlen der Wasserrinne.“ Im Anhang zum E-Mail vom 02.03.2017 übermittelte xxx im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme vom 15.02.2017 einige Fotodokumentationen und diverse Unterlagen. Darunter den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid betreffend die von ihm vorgenommenen Anschüttungen im Hochwasserabflussbereich des xxxbaches vom 08.07.1997, Zahl. xxx, sowie den zwischen ihm und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Kaufvertrag vom 03.07.1997 und das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Kärntner Landesregierung, xxx bzw. xxx, vom 25.07.2003. Die Stellungnahmen des xxx wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Stellungnahmen dazu trafen beim Gericht nicht ein. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte mit Schriftsatz vom 23.03.2017 mit, dass das Vollmachtsverhältnis von xxx aufgelöst worden sei und daher sämtliche Schriftstücke direkt an den Beschwerdeführer zuzustellen seien. Zum Ladungsbeschluss vom 21.03.2017 betreffend die Verhandlung für 20.04.2017 teilte xxx mit, krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können und ersuchte um Verschiebung der Verhandlung. Dies wurde seitens des Verwaltungsgerichtes jedoch abgelehnt und wurde er auf die Möglichkeit, einen bevollmächtigten informierten Vertreter zur Verhandlung zu entsenden, verwiesen. Eine ärztliche Bestätigung seiner Krankheit bzw. eine Krankmeldung bei seiner Krankenanstalt übermittelte er nicht. Am 20.04.2017 führte das Verwaltungsgericht an seinem Sitz in Klagenfurt eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit durch, an welcher der bevollmächtigte Schwiegersohn des Beschwerdeführers, die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft xxx, der Rechtsanwalt der mitbeteiligten Partei xxx, ein bevollmächtigter Vertreter der Gemeinde xxx, der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des Landes Kärnten sowie der wasserbautechnische Amtssachverständige teilnahmen. In der Verhandlung teilte der Vertreter der Gemeinde xxx mit, dass ein Entwässerungsprojekt in Ausarbeitung sei, mit welchem sowohl die Bedenken des Beschwerdeführers als auch jene des xxx ausgeräumt werden könnten. Die geplante Rinne würde 800 m2 vom Grundstück des xxx in Anspruch nehmen. xxx erwarte sich jedoch vom Beschwerdeführer für die Zurverfügungstellung des Grundstückes eine Entschädigung. Der Vertreter des Beschwerdeführers bestätigte, dass sich der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung lediglich auf den im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich gelegenen Teil seines Vorhabens beziehe. Seiner Ansicht nach sei der gegenständliche Zaun adaptierbar. Im schlimmsten Fall könne er abgetragen werden. Der Zaun habe früher anders ausgesehen und sei praktisch als Sichtschutz aufgestockt worden. Die Umgestaltung in einen Sichtschutz war absolut sinnvoll im Hinblick auf die Nachbarschaftsstreitigkeiten mit xxx. Der Rechtsvertreter des xxx gab in der Verhandlung an, dass nicht der Zaun das Problem sei, sondern die Aufschüttung des Entwässerungsgrabens auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, zumal sich diese negativ im Zusammenhang mit dem Oberflächenwasser auf das Grundstück seines Mandanten auswirke. Dies sei trotz der vom Sachverständigen empfohlenen Auflagen der Fall. Zudem verweise er auf die seitens xxx bereits abgegebenen Stellungnahmen sowie auf das Konzept der Gemeinde xxx, wonach ein umfassendes Hochwasserschutz- und Entwässerungskonzept geplant sei. Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, an einer Lösung interessiert zu sein und verwies auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in der Verhandlung aus, dass es um einen Graben gehe, der ursprünglich da gewesen sei und der eine gewisse Funktion gehabt habe. Diese Funktion sei mittlerweile verändert worden. Der Graben habe sich ursprünglich auf dem Grundstück des xxx befunden und befinde sich nunmehr auf jenem des Beschwerdeführers. Der Graben sei parallel zum gegenständlichen Zaun verlaufen und habe das Oberflächenwasser, welches von der Bundesstraße auf das Grundstück zuströme, in der Folge Richtung xxx abgeleitet. Der Graben sei im Dreigrundstückseck xxx/xxx/xxx seit langem schon zugeschüttet. Demzufolge spiele auch die Aufschüttung des 40 m langen im HQ30 liegenden gegenständlichen Grabens keine Rolle. Auf dem gesamten gegenständlich relevanten Areal des Beschwerdeführers sowie des xxx seien wiederholt Aufschüttungen vorgenommen worden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen seines Gutachtens verwiesen. Zum alten Graben im Grundstückseck könne angemerkt werden, dass auch Grabungen und Aufschüttungen im Zusammenhang mit der Kanalisationserrichtung durch die Gemeinde erfolgt seien. Die in den Auflagen vorgegebenen Rückstauklappen würden verhindern, dass die Grundstücke xxx und xxx in größerem Ausmaß überflutet werden. Die Auflagen betreffend den Zaun seien auch bei Realisierung des Gemeindeprojektes erforderlich. Hinsichtlich des Widerspruches der Aussagen des xxx bzw. xxx in der wasserbautechnischen Stellungnahme vom 25.07.2003 sowie zu Auflage Nr. 2 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 08.02.1997 gab der Amtssachverständige in der Verhandlung wie folgt an: „Die Stellungnahme vom 25.7.2003 stammt vom Kollegen xxx und hat er eine Standardstellungnahme zum Thema Hochwasserschutzmaßnahmen im HQ30 abgegeben. Die Stellungnahme war demnach lediglich eine grundsätzliche. Die Auflage des Bewilligungsbescheides bezieht sich auf die gesamte Länge des zugeschütteten Grabens auf dem Grund des Beschwerdeführers. Der Sinn der vorgeschriebenen Freihaltung war der, das Grundstück des Beschwerdeführers vor einem vom Beschwerdeführer befürchteten erhöhten Ausmaß des Oberflächenwassers zu schützen. Mit dem gegenständlichen Gutachten ist dieses Problem insofern relativiert, als der Beschwerdeführer selbst den Entwässerungsgraben aufgeschüttet hat und dadurch ein etwaiger Schutz seines Grundstückes durch den Entwässerungsgraben beseitigt wurde. Außerdem gibt es durch die Unterbrechung des Grabens im Grundstückseck jedenfalls eine andere Ausgangssituation hinsichtlich einer diesbezüglichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer hat mir persönlich mitgeteilt, dass der Graben im Grundstückseck überschüttet ist und daher der Entwässerungsgraben wirkungslos sei.“ Zu der ehemals von xxx behaupteten vorhandenen Verrohrung im Grundstückseck der Grundstücke xxx/xxx/xxx gab der wasserbautechnische Amtssachverständige an, dass es einen alten Vermessungsplan gebe, auf welchen sich xxx diesbezüglich berufen habe. Aus diesem Vermessungsplan ergebe sich jedoch nicht eindeutig und nachvollziehbar, dass im gegenständlichen Bereich ein Graben oder eine Verrohrung bestanden habe. Dass dort jemals eine Verrohrung tatsächlich vorhanden gewesen sei, sei wasserbautechnisch nicht nachvollziehbar. Weiters präzisierte er den von ihm vorgeschlagenen Auflagenkatalog dahingehend, dass der zweite Satz (gemeint der dritte Satz) der Auflage 6. zu entfallen habe. Die Zaunänderung könne in zwei bis drei Monaten durchgeführt werden. Hinsichtlich des Argumentes des xxx betreffend die abweichenden Querprofile aus dem Gutachten des Sachverständigen xxx gab der wasserbautechnische Amtssachverständige an, dass die Querprofile des xxx nur aus der Zeit von 1995 bis 1997 stammen könnten (Vorbereitung zur Anschüttung des Gewerbegebietes). xxx sei in etwa 1997 verstorben. Es handle sich somit offensichtlich um Aufnahmen eines Zustandes in der Vergangenheit, der nunmehr nicht mehr eruierbar sei. Der Vertreter der Gemeinde xxx gab abschließend an, dass der gegenständliche Gemeindekanal vor ca. 30 Jahren errichtet worden, wasserrechtlich bewilligt und endüberprüft sei und er nicht genau wisse, ob dort Aufschüttungen seitens der Gemeinde vorgenommen wurden oder nicht. Die Vertreterin der belangten Behörde gab abschließend an, dass auf Grund der in der Verhandlung neu gewonnenen Erkenntnisse die Behörde keine Einwände gegen die Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides habe. Der Rechtsvertreter des xxx beantragte, der Beschwerde nicht Folge zu geben, zumal auf Grund des Akteninhaltes davon auszugehen sei, dass der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sowie auf dem Grundstück des xxx bestehende Entwässerungsgraben bis zur xxx bis zur Anschüttung des Beschwerdeführers zumindest funktionstüchtig gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen sei, die Geländeanschüttung im verfahrensgegenständlichen Bereich herzustellen. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab abschließend an, dass die im Gutachten angeführten Auflagen durchaus erfüllbar und umsetzbar seien und er bereit sei, diese im Zuge einer etwaigen Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu erfüllen. Im Übrigen beantragte er, der Beschwerde Folge zu geben und die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat im Bereich der südlichen Grenze seiner Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, eine Geländeaufschüttung vorgenommen und auf deren südlichen Rande (im Grenzbereich zum Grundstück des xxx Nr. xxx) einen Zaun errichtet. Durch die Aufschüttung wurde ein ehemals vorhandener Graben, welcher die Funktion hatte, anfallende Oberflächenwässer zur xxx abzuleiten, zugeschüttet. Die vorgenommene Geländeaufschüttung und der Zaun befinden sich auf einer Länge von ca. 40 m innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches (HQ30) der xxx. Mit Antrag vom 06.06.2006 hat der Beschwerdeführer um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die im HQ30 befindliche Geländeanschüttung (beantragt als Hochwasserfreischüttung der Grundstücke Nr. xxx und xxx) sowie für den im HQ30 an der Südgrenze des Grundstückes Nr. xxx errichteten Zaun angesucht. Der Eigentümer des Nachbargrundstückes des Beschwerdeführers xxx behauptete in der Wasserrechtsverhandlung an Ort und Stelle am 22.10.2009, dass der vormals bestehende Entwässerungsgraben hinsichtlich seines Grundstückes eine Entlastung bei der Abfuhr der Oberflächenwässer bewirkt hätte und eine spürbare Verschlechterung der Oberflächenableitung in Bezug auf sein Grundstück Nr. xxx dadurch eingetreten sei. Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab in dieser Verhandlung an, dass im gegenständlich betroffenen Grundstücksgrenzbereich laut eines alten vorliegenden Lage- und Höhenaufnahmeplanes ein Entwässerungsgraben vorhanden gewesen sei, der aber bereits vor Jahren im Zuge des Kanalbaus teilweise zugeschüttet worden sei. Laut dieses Planes sei im nordöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx ein Rohrdurchlass angedeutet. Dieser Rohrdurchlass konnte jedoch im Zuge des Ortsaugenscheines seitens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht vorgefunden werden. xxx gab in der Verhandlung am 22.10.2009 an, dieses Rohr freilegen zu wollen und den Amtssachverständigen im Anschluss daran zum Zwecke eines durchzuführenden Ortsaugenscheines zu informieren. In der Folge teilte xxx dem Amtssachverständigen jedoch mit, in der gegenständlichen Wasserrechtsangelegenheit keinen Handlungsbedarf zu haben und nicht bereit zu sein, an den Erhebungen teilzunehmen. Darüber hinaus hat xxx das Betreten seines Grundstückes durch den Amtssachverständigen nicht ermöglicht. Vielmehr drohte er dem Amtssachverständigen mit einer Amtshaftungsklage und teilte diesem mit, mit ihm nicht mehr kommunizieren zu wollen. Auf Grund des Umstandes, dass ein Abflussrohr nicht freigelegt werden konnte, teilte der Amtssachverständige mit, dass eine abschließende Stellungnahme nicht möglich sei. Daraufhin forderte die Wasserrechtsbehörde vom Beschwerdeführer eine Zustimmungserklärung des xxx zur Durchführung weiterer Erhebungen auf seinem Grundstück. Da der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Zustimmungserklärung nicht beibringen konnte, wies die Wasserrechtsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid seinen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung ab. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit der Vorgangsweise des xxx ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass ein Rohrdurchlass im Grenzbereich der Grundstücke Nr. xxx (Eigentümer xxx), xxx (Eigentümer xxx) und xxx (Eigentümer xxx und xxx) nicht vorhanden ist. Wie sich aus dem vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten ergibt, ist für den Fall, dass der Rohrdurchlass nicht existiert und die im Spruch angeführten Auflagen eingehalten werden, von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke durch das gegenständliche Vorhaben des Beschwerdeführers nicht auszugehen. In Bezug auf den Hochwasserfall seitens der xxx kann bei Einhaltung der Auflagen eine vorhabensbedingte erhebliche Beeinträchtigung des Grundstückes Nr. xxx mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Da der Entwässerungsgraben im Bereich des nordöstlichen Eckes des Grundstückes Nr. xxx, angrenzend zu Nr. xxx und xxx unterbrochen ist und eine gesicherte Wasserableitung von Oberflächenwässern in Richtung xxx unterbunden ist, ist aus wasserbautechnischer Sicht davon auszugehen, dass sich der verfahrensgegenständliche Teil des ursprünglich vorhandenen Entwässerungsgrabens im HQ30 entlang der Grundstücksgrenze Nr. xxx und xxx mit Oberflächenwasser rasch vollfüllen und sich das Wasser dann breitflächig über jenen Teil des Grundstückes Nr. xxx verteilen wird, der in den im Akt enthaltenen Unterlagen als Feuchtfläche bzw. „geplantes Naturschutzgebiet“ bezeichnet ist. Dieser Teil des Grundstückes kann ohnehin nicht gewerblich genutzt werden, da er im Hochwasserabflussbereich der xxx gelegen ist und keine Baulandeignung aufweist. Bedingt durch die gegenständliche Aufschüttung strömt das Oberflächenwasser, welches von der xxx Straße und den angrenzenden Grundstücken bei extremen Starkregenereignissen einströmen kann, auf den als Feuchtfläche bzw. „geplantes Naturschutzgebiet“ ausgewiesenen Teil des Grundstückes Nr. xxx. Das Wasser verteilt sich im Wesentlichen wieder so, wie es auch nach dem Überlaufen des rückgestauten Entwässerungsgrabens auf den letzten 40 m des Entwässerungsgrabens vor den im alten Lage- und Höhenaufnahmenplan angedeuteten und nicht vorhandenen Rohrdurchlass der Fall war. Auf Grund der Geländeneigung fließt das Oberflächenwasser in weiterer Folge in Richtung des zumindest teilweise noch bestehenden Entwässerungsgrabens an der Grundstücksgrenze Nr. xxx und xxx ab, gelangt zu einem weiteren Teil in Richtung eines bestehenden Biotops und fließt letztendlich im Wesentlichen in die xxx ab. Der von xxx als Gewerbegebiet genutzte Teil des Grundstückes Nr. xxx ist laut wasserrechtlicher Bewilligung ebenfalls angeschüttet worden, sodass eine Gefährdung des Gewerbegebietes durch geringmächtiges Oberflächenwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. In Anbetracht der bestehenden Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx, welches ohnehin teilweise aus Feuchtfläche besteht, wird aus der Sicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen die mögliche kleinräumige Veränderung des Oberflächenabflusses durch die Verfüllung des Entwässerungsgrabens entlang der Grundstücksgrenze als geringfügig bewertet. Eine mehr als geringfügige Veränderung der Hochwasser- oder der Oberflächenwasserabflussverhältnisse, welche zu einer gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten Beeinträchtigung des Grundstückes des xxx Nr. xxx führt, ist demnach bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Dass das Grundstück des xxx Nr. xxx durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Aufschüttung und errichtete Zaunanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilig beeinflusst würde, kann somit nicht festgestellt werden. Nur rund 40 m des aufgeschütteten Grabens und Zaunes befinden sich innerhalb des HQ30. Von der gegenständlichen erteilten wasserrechtlichen Bewilligung sind demnach lediglich diese im HQ30 befindlichen 40 m des aufgeschütteten Grabens und des Zaunes umfasst. Durch die Auflage Nr. 1 (Entfall des ca. 15 m langen Zaunsockels entlang der Nordostgrenze der Grundstücke Nr. xxx und xxx), welche dem Lösungsvorschlag des Beschwerdeführers entspricht, wird die beantragte Hochwasserfreischüttung nunmehr zur Geländeanschüttung und entfällt der Hochwasserschutz in Bezug auf die xxx. Die Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, xxx und xxx, haben im Behördenverfahren keine Einwendungen gegen das gegenständliche Vorhaben erhoben. xxx hat dem Vorhaben in der Wasserrechtsverhandlung am 22.10.2009 ausdrücklich zugestimmt. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt, das vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebene wasserbautechnische Gutachten sowie das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Bestritten ist im Wesentlichen die geringe Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des Grundstückes des xxx bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen. Das wasserbautechnische Ergänzungsgutachten erscheint dem Gericht jedoch durchaus plausibel, schlüssig und nachvollziehbar und konnte seitens der mitbeteiligten Partei xxx mangels Vorlage eines auf derselben fachlichen Ebene erstellten Gutachtens nicht widerlegt werden. Hingegen hat die Argumentation des Amtssachverständigen dahingehend, dass sich nach Vollfüllung des verfahrensgegenständlichen Teiles des ursprünglich vorhandenen Entwässerungsgrabens im HQ30 mit Oberflächenwasser das Wasser dann breitflächig über jenen Teil des Grundstückes des xxx Nr. xxx verteilen wird, auf welchem sich bereits eine Feuchtfläche befindet, das Gericht davon überzeugt, dass eine mehr als geringfügige Veränderung der Hochwasser- sowie der Oberflächenwasserabflussverhältnisse, welche zu einer erhöhten Beeinträchtigung des Grundstückes Nr. xxx führt, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich der Behauptung des xxx in seiner Stellungnahme vom 14.02.2017 dahingehend, dass die tatsächlichen Querprofile der zugeschütteten Rinne, welche vom Sachverständigen xxx aufgenommen worden seien, nicht mit den Berechnungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen übereinstimmten, wodurch es zu gänzlich falschen Einschätzungen komme, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung zu verweisen. Wie der Amtssachverständige in diesem Zusammenhang ausgeführte, stammen die Querprofile des xxx aus der Zeit um 1995 bis 1997 (Vorbereitung zur Anschüttung des Gewerbegebietes des xxx), zumal xxx etwa 1997 verstorben ist. Es handelt sich demnach offensichtlich um Aufnahmen eines Zustandes in der Vergangenheit, die nicht mehr nachvollziehbar sind. Auf Grund der von xxx geltend gemachten Zahl des gegenständlichen Gerichtsaktes xxx müssen die Querprofile vor 1995 aufgezeichnet worden sein. Der Beschwerdeführer hat den Oberflächenabflussgraben jedoch im Jahr 2005 aufgeschüttet und sind die vor 1995 getätigten Aufzeichnungen der Querprofile des damals vorherrschenden Zustandes kein überzeugender Beweis, welcher die Berechnungen des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen vermag. Der diesbezügliche Akt des Landesgerichtes Klagenfurt, Zahl, xxx, wurde vom Verwaltungsgericht vor der Verhandlung beigeschafft und gehörte zum Verhandlungszeitpunkt dem den Parteien zur Einsicht zur Verfügung stehenden Aktenbestandteil an. Zum Hinweis des xxx auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx bzw. xxx in deren Stellungnahme vom 25.07.2003, wonach die Freihaltung des Hochwasserabflusses unbedingt notwendig sei, ist ebenfalls auf die Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung zu verweisen. Demnach handelt es sich bei der Stellungnahme des xxx um eine Standardstellungnahme zum Thema Hochwasserschutzmaßnahme im HQ30. Wie aus der Stellungnahme vom 25.07.2003 hervorgeht, war bereits damals ein zwischen den Grundstücken Nr. xxx und xxx gelegener offener Graben, der zur Oberflächenentwässerung diente, verschüttet worden. Der Oberflächenentwässerungsgraben habe zur Speisung der darunter liegenden Feuchtfläche gedient. Auch sei im Zuge der Zuschüttung des Entwässerungsgrabens entlang der südlichen Grenze des Grundstückes Nr. xxx eine Mauer mittels Kellervergusssteinen errichtet worden, welche sich im Eigentum des xxx befunden habe. Dass der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständigen nunmehr davon ausgeht, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstückes Nr. xxx nicht vorliegt, weil auch im nunmehrigen Zustand die Oberflächenwässer in das Feuchtgebiet abfließen, erscheint dem Verwaltungsgericht plausibel und schlüssig. Im Zusammenhang mit den unwiderlegt gebliebenen fachlichen Erläuterungen, dass zwischenzeitlich immer wieder Aufschüttungen im Grenzbereich der Grundstücke xxx/xxx/xxx vorgenommen wurden, kann die im Gutachten vom 25.07.2003 getroffene Aussage hinsichtlich der Freihaltung des Hochwasserabflussbereiches als entkräftet betrachtet werden. Zum Auflagepunkt 2. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 08.08.1997, Zahl: xxx, ist – wie der Amtssachverständige in der Verhandlung ausführte – zu erwähnen, dass der Sinn der vorgeschriebenen Auflage jener war, das Grundstück des Beschwerdeführers vor Oberflächenwasser in größerem Ausmaß zu schützen. Darüber hinaus gibt es durch die Unterbrechung des Grabens im Grundstückseck jedenfalls eine andere Ausgangssituation und hat der Graben – wie oben bereits ausführlich ausgeführt - an Bedeutung verloren. Zu der von xxx behaupteten vorhandenen Verrohrung im Bereich des Grundstücksecks der Grundstücke xxx/xxx/xxx ist, wie der Amtssachverständige in der Verhandlung bestätigte, anzumerken, dass es zwar einen alten Vermessungsplan gibt, auf welchen sich xxx diesbezüglich berief, aus diesem Vermessungsplan jedoch nicht eindeutig und nachvollziehbar hervorgeht, dass im gegenständlichen Bereich ein Graben oder eine Verrohrung bestanden hat. Dass diese Verrohrung tatsächlich jemals vorhanden war, konnte aus wasserbautechnischer Sicht nicht nachvollzogen werden und gibt es außer der Behauptung des xxx keinerlei Anhaltspunkt dafür. Dass im Grundstücksgrenzbereich der Grundstücke xxx/xxx/xxx ein Rohrdurchlass bestanden habe, erscheint dem Verwaltungsgericht daher äußerst zweifelhaft. Vielmehr lässt das Verhalten des xxx, dem Sachverständigen das Betreten seines Grundstückes zum Zwecke einer diesbezüglichen Überprüfung zu untersagen, den Schluss zu, dass der von xxx ins Treffen geführte Rohrdurchlass tatsächlich nie bestanden hat. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie von seinem bevollmächtigten Vertreter in der Verhandlung bestätigt. Im Übrigen wurde die im Behördenverfahren von xxx aufgestellte Behauptung, dass im Grundstücksgrenzbereich xxx/xxx/xxx ein Rohrdurchlass bestanden habe, im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Den Vorgaben des Gerichtes, den Rohrdurchlass bei der wasserbautechnischen Beurteilung unberücksichtigt zu lassen, hatte er weder in seinen schriftlichen Stellungnahmen noch in der Beschwerdeverhandlung etwas entgegenzuhalten. Das Verwaltungsgericht geht somit davon aus, dass ein Rohrdurchlass im Grundstücksgrenzbereich der Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx der Eigentümer xxx/xxx/xxx nicht bestanden hat. Im Übrigen ist das vom Beschwerdeführer eingereichte wasserwirtschaftliche Privatgutachten des xxx zu erwähnen, welches ebenfalls zum Schluss kommt, dass es vorhabensbedingt bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen zu keiner Beeinträchtigung der Liegenschaft des xxx kommen wird. Es war daher dem fachlich unwiderlegt gebliebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten wasserbautechnischen Amtssachverständigen-gutachten Folgen zu leisten. Dass sich der Antrag des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung lediglich auf den im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich gelegenen Teil seines Vorhabens bezieht, hat der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Eine Verhandlung an Ort und Stelle war aufgrund der im Verwaltungsakt enthaltenen Planunterlagen und technischen Beschreibungen sowie aufgrund der Ortskenntnisse des Amtssachverständigen nicht notwendig, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen war. 3. Rechtliche Beurteilung: Vorweg ist anzumerken, dass das als Berufung im September 2013 seitens des Beschwerdeführers eingebrachte Rechtsmittel

§ 3Abs. 1 zweiter Satz Vw

GbK-ÜG nunmehr als Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG zu werten und die Entscheidungskompetenz auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 01.01.2014 vom Kärntner Landeshauptmann auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist.Vorweg ist anzumerken, dass das als Berufung im September 2013 seitens des Beschwerdeführers eingebrachte Rechtsmittel

Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz VwGbK-ÜG nunmehr als Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten und die Entscheidungskompetenz auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 01.01.2014 vom Kärntner Landeshauptmann auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG idgF hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idgF hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF BGBl. I Nr. 58/2017, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, lauten wie folgt: § 12 Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder RechteParagraph 12, Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte

(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte iSd Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Als bestehende Rechte iSd Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. § 38 Besondere bauliche HerstellungenParagraph 38, Besondere bauliche Herstellungen
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

§ 42aAbs.

2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(3)Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Als Hochwasserabflussgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. § 111 Inhalt der BewilligungParagraph 111, Inhalt der Bewilligung
(1)Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. …. Einer Bewilligung nach § 38 bedürfen unter anderem Anschüttungen (VwGH 06.11.2003, 2003/07/0034). Der Zaun ist als Anlage im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG zu werten und daher innerhalb der Grenzen des HQ30 ebenfalls wasserrechtlich bewilligungspflichtig.Einer Bewilligung nach Paragraph 38, bedürfen unter anderem Anschüttungen (VwGH 06.11.2003, 2003/07/0034). Der Zaun ist als Anlage im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG zu werten und daher innerhalb der Grenzen des HQ30 ebenfalls wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Durch die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer dürfen fremde Rechte nicht gefährdet werden. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn unter einem geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte ausschließen und deren ungehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen. Bei Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes (§ 12 Abs. 2 WRG) muss das Ansuchen abgewiesen werden, sofern die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden wird und sofern nicht entgegenstehende Rechte durch Vereinbarung eingeschränkt wurden oder durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können. Sind Zwangsrechte nicht möglich und liegt weder die Zustimmung noch ein Übereinkommen vor, darf laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bewilligung nicht erteilt werden. Andererseits hat der Bewilligungswerber jedoch einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn durch diese öffentliche Interessen oder fremde Rechte nicht verletzt werden. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte (bzw. öffentlicher Interessen) reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Nur wenn sich die Prognose zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, führt dies zur Abweisung einer beantragen wasserrechtlichen Bewilligung. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf daher nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132). Durch die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer dürfen fremde Rechte nicht gefährdet werden. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn unter einem geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte ausschließen und deren ungehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen. Bei Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes (Paragraph 12, Absatz 2, WRG) muss das Ansuchen abgewiesen werden, sofern die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden wird und sofern nicht entgegenstehende Rechte durch Vereinbarung eingeschränkt wurden oder durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können. Sind Zwangsrechte nicht möglich und liegt weder die Zustimmung noch ein Übereinkommen vor, darf laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bewilligung nicht erteilt werden. Andererseits hat der Bewilligungswerber jedoch einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn durch diese öffentliche Interessen oder fremde Rechte nicht verletzt werden. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte (bzw. öffentlicher Interessen) reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Nur wenn sich die Prognose zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, führt dies zur Abweisung einer beantragen wasserrechtlichen Bewilligung. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf daher nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132). Der Träger eines

§ 12Abs.

2 WRG wasserrechtlich geschützten Rechtes hat wiederum einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung darüber eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteiles gerechnet wird. Wird eine Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes festgestellt, dann ist das Ansuchen abzuweisen oder zu prüfen, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können oder durch vom Konsenswerber gebilligte, das Vorhaben modifizierende Vorschreibungen erreicht werden kann, dass eine Beeinträchtigung nicht stattfinden wird (VwGH 10.06.1997, 96/07/0251). Der Träger eines

Paragraph 12, Absatz 2, WRG wasserrechtlich geschützten Rechtes hat wiederum einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung darüber eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteiles gerechnet wird. Wird eine Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes festgestellt, dann ist das Ansuchen abzuweisen oder zu prüfen, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können oder durch vom Konsenswerber gebilligte, das Vorhaben modifizierende Vorschreibungen erreicht werden kann, dass eine Beeinträchtigung nicht stattfinden wird (VwGH 10.06.1997, 96/07/0251). Eine geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse verletzt laut VwGH dann nicht die Rechte von Liegenschaftseigentümern, wenn sie zu keiner – gegenüber dem bisherigen Zustand – erhöhten Beeinträchtigung der Liegenschaft führt (VwGH 04.08.1997, 96/07/0207). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass nachdem eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke auf Grund des errichteten Zaunes wahrscheinlich war, durch die Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen zu vermeiden war, dass die Rechte der Eigentümer der Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Grundeigentümer des Nachbargrundstückes Nr. xxx xxx den gegenständlich vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen im Behördenverfahren zugestimmt haben. Da, wie oben festgestellt, eine erhöhte Beeinträchtigung des Grundstückes des xxx Nr. xxx bedingt durch die gegenständlich wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen voraussichtlich nicht eintreten wird und das Gegenteil nicht mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, war der Beschwerde Folge zu geben und die beantragte wasserrechtliche Bewilligung in der im Spruch ersichtlichen Form zu erteilen. Hinsichtlich der von xxx geltend gemachten Auflage Nr. 2 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.07.1997, Zahl: xxx, welche vorsah, dass der vorhandene Entwässerungsgraben zur xxx in seiner gesamten Länge erhalten bleiben muss und nicht überschüttet werden darf, ist anzumerken, dass diese Auflage zum Schutz des Beschwerdeführers und nicht zum Schutz des xxx in den Bescheid aufgenommen wurde und außerdem nur gegenüber dem Wasserberechtigten und nicht gegenüber Dritten Verbindlichkeit entfalten kann. Da die Bewilligung xxx erteilt wurde, kann nur dieser, nicht aber der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Auflage verpflichtet werden. Da xxx das Teilgrundstück, auf welchem sich der auflagenbezogene Graben befand, dem Beschwerdeführer verkauft hat, liegt es in der Verantwortung des xxx, dass die Auflage nicht mehr vollstreckbar ist und hat er das daraus resultierende Risiko selbst zu tragen. Was den Kaufvertrag vom 03.07.1997 bezüglich des Trennstückes „1“ mit 376 m2 des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, betrifft, ist xxx recht zu geben, dass im Vertrag festgehalten ist, dass dieses Trennstück selbstverständlich zukünftig nicht der Bebauung dient. Über die Auslegung dieses Vertrages und die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegen die getroffene Vereinbarung verstoßen hat, hat jedoch das ordentliche Gericht und nicht das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ein etwaiger Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Beseitigungsauftrages wäre bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu stellen. 4. Zur Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers: Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit der mitbeteiligten Partei xxx ist auszuführen, dass es

§ 42Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG im Ermessen des Verwaltungsgerichtes gelegen ist, ob die mündliche Verhandlung – anstatt sie zu vertagen – in Abwesenheit der Partei durchgeführt wird. Das Gericht hat bei der Durchführung vom Beschwerdeverfahren im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rücksicht zu nehmen. Daher wird das Gericht die Verhandlung jedenfalls dann in Abwesenheit der Partei durchführen, wenn es der Ansicht ist, dass dessen Anwesenheit zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig ist. Im gegenständlichen Fall ergab sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Akteninhalt und den Angaben des Amtssachverständigen in der Verhandlung ausreichend klar, sodass auf die Einvernahme des xxx und seine Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet werden konnte. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel liegt auch deshalb nicht vor, weil ohnehin der Rechtsvertreter des xxx an der Verhandlung teilgenommen hat. Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit der mitbeteiligten Partei xxx ist auszuführen, dass es

Paragraph 42, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG im Ermessen des Verwaltungsgerichtes gelegen ist, ob die mündliche Verhandlung – anstatt sie zu vertagen – in Abwesenheit der Partei durchgeführt wird. Das Gericht hat bei der Durchführung vom Beschwerdeverfahren im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rücksicht zu nehmen. Daher wird das Gericht die Verhandlung jedenfalls dann in Abwesenheit der Partei durchführen, wenn es der Ansicht ist, dass dessen Anwesenheit zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig ist. Im gegenständlichen Fall ergab sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Akteninhalt und den Angaben des Amtssachverständigen in der Verhandlung ausreichend klar, sodass auf die Einvernahme des xxx und seine Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet werden konnte. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel liegt auch deshalb nicht vor, weil ohnehin der Rechtsvertreter des xxx an der Verhandlung teilgenommen hat. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.356.20.2014

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