RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.09.2017 GeschäftszahlKLVwG-1740/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über den Antrag des xxx, geb. xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, xxx, xxx, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über den Antrag des xxx, geb. xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, xxx, xxx, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird z u r ü c k g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis vom xxx, Zahl: xxx, wurden über den Antragsteller in zwei Spruchpunkten Verwaltungsstrafen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz verhängt. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Antragsteller unter der Adresse xxx, xxx, mittels RSa-Briefsendung am 24.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Der gegenständliche RSa-Brief wurde vom Antragsteller nicht behoben. Mittels Fax vom 03.08.2017, 17:19 Uhr, bzw. eingeschriebener Briefsendung vom 03.08.2017 stellte der Antragsteller, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, den I. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob in einem eine II. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gegen das Straferkenntnis vom 22.06.2017. Mittels Fax vom 03.08.2017, 17:19 Uhr, bzw. eingeschriebener Briefsendung vom 03.08.2017 stellte der Antragsteller, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, den römisch eins. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob in einem eine römisch zwei. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gegen das Straferkenntnis vom 22.06.2017. Mit Schreiben vom 15.09.2017 wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt von der belangten Behörde ohne über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Antragsteller im Beschwerdeschreiben keine neuen Argumente vorgebracht habe, die nicht schon einer entsprechenden Beweiswürdigung im Sinne der Begründung des Straferkenntnisses unterworfen worden wären. Die Behörde halte daher ihre Argumentation vollinhaltlich aufrecht und beantrage die Abweisung der Beschwerde. II.römisch zwei. Rechtslage: § 33 Wiedereinsetzung in den vorigen StandParagraph 33, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. III.römisch drei. Feststellungen, Beweiswürdigung und Ergebnis: Im hier gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde ein Straferkenntnis datiert mit 22.06.2017 durch die belangte Behörde erlassen. Dieses Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Antragsteller mittels RSa-Brief eigenhändig an seine Wohnadresse xxx, xxx, durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 24.06.2017 zugestellt. Der Antragsteller behob den RSa-Brief nicht. Mit Schriftsatz vom
- August 2017 stellte der Antragsteller, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, einen I. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte zugleich eine II. Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein.Mit Schriftsatz vom
- August 2017 stellte der Antragsteller, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, einen römisch eins. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte zugleich eine römisch zwei. Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein. Aus § 33 Abs. 3 VwGVG ergibt sich, dass bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Behörde mit Bescheid zu entscheiden hat, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht. Aus Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ergibt sich, dass bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Behörde mit Bescheid zu entscheiden hat, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht. Zumal die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren den Wiedereinsetzungsantrag samt Beschwerde unerledigt vorgelegt hat, ist diese offensichtlich der Meinung, für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuständig zu sein bzw. dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag mit Vorlage der mit diesem Antrag verbundenen Beschwerde auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist. Basierend auf derselben Fallkonstellation ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, zu verweisen, in welchem der VwGH Folgendes festhält: „8 Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. „8 Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. 9 Nach Abs.4 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 9 Nach Absatz 4, leg.cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 10 Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015), § 33 VwGVG, Rz 26, führt hiezu (unter Hinweis auf Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2014), Anm.3 zu § 33) aus, die Formulierung des Gesetzes könnte eine verfassungswidrige Doppelzuständigkeit normieren, liege doch das Wahlrecht über die Vorlage der Beschwerde bei der belangten Behörde. Dieses Ergebnis könne nur vermieden werden, wenn die Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Stelle bleibe, bei der er eingebracht worden sei. Diese Lösung vermeide auch eine Verkürzung des Rechtszuges. 10 Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015), Paragraph 33, VwGVG, Rz 26, führt hiezu (unter Hinweis auf Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2014), Anm.3 zu Paragraph 33,) aus, die Formulierung des Gesetzes könnte eine verfassungswidrige Doppelzuständigkeit normieren, liege doch das Wahlrecht über die Vorlage der Beschwerde bei der belangten Behörde. Dieses Ergebnis könne nur vermieden werden, wenn die Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Stelle bleibe, bei der er eingebracht worden sei. Diese Lösung vermeide auch eine Verkürzung des Rechtszuges. 11 Nach Eder/Martschin/Schmid, aaO, K 3 zu § 33 VwGVG, sei, um § 33 Abs. 4 erster Satz nicht wegen einer Alternativzuständigkeit verfassungswidrig erscheinen zu lassen, dieser systematisch mit Satz 2 zu lesen. Sie verweisen auf ihre Überlegungen zum im VwGG ähnlich gelagerten Problem im Verhältnis Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof und auf ihre Kommentierung zu § 30 VwGG (aaO unter K 2 zu § 30 VwGG), wo sie ausführen, es stelle sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht durch Missachtung der ihm obliegenden Pflicht, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden, durch Vorlage der Revision einen Übergang der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof herbeiführen könne, zumal § 30a Abs. 3 VwGG von der Möglichkeit einer Zurückstellung nach § 30a Abs. 10 VwGG nicht erfasst sei. Dies werde aber schon im Hinblick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter sowie im Hinblick auf Art. 18 B- VG zu verneinen sein. Es sei daher davon auszugehen, dass es nicht im Belieben des Verwaltungsgerichtes stehe, selbst über den Antrag zu entscheiden oder die Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof abzuwälzen. Als maßgeblich werde vielmehr anzusehen sein, ob der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch vor Vorlage der Revision gestellt worden sei oder erst danach. Sei der Antrag noch vor Vorlage der Revision gestellt worden, so bleibe demnach das Verwaltungsgericht für die Erledigung dieses Antrages zuständig, auch wenn die Revision dem Verwaltungsgerichtshof in einem Zeitpunkt vorgelegt werde, in dem über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden worden sei. 11 Nach Eder/Martschin/Schmid, aaO, K 3 zu Paragraph 33, VwGVG, sei, um Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz nicht wegen einer Alternativzuständigkeit verfassungswidrig erscheinen zu lassen, dieser systematisch mit Satz 2 zu lesen. Sie verweisen auf ihre Überlegungen zum im VwGG ähnlich gelagerten Problem im Verhältnis Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof und auf ihre Kommentierung zu Paragraph 30, VwGG (aaO unter K 2 zu Paragraph 30, VwGG), wo sie ausführen, es stelle sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht durch Missachtung der ihm obliegenden Pflicht, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden, durch Vorlage der Revision einen Übergang der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof herbeiführen könne, zumal Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG von der Möglichkeit einer Zurückstellung nach Paragraph 30 a, Absatz 10, VwGG nicht erfasst sei. Dies werde aber schon im Hinblick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter sowie im Hinblick auf Artikel 18, B- VG zu verneinen sein. Es sei daher davon auszugehen, dass es nicht im Belieben des Verwaltungsgerichtes stehe, selbst über den Antrag zu entscheiden oder die Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof abzuwälzen. Als maßgeblich werde vielmehr anzusehen sein, ob der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch vor Vorlage der Revision gestellt worden sei oder erst danach. Sei der Antrag noch vor Vorlage der Revision gestellt worden, so bleibe demnach das Verwaltungsgericht für die Erledigung dieses Antrages zuständig, auch wenn die Revision dem Verwaltungsgerichtshof in einem Zeitpunkt vorgelegt werde, in dem über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden worden sei. 12 Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG verpflichte den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Es verbiete sich daher offenbar eine Auslegung, die etwa den beteiligten Behörden die Wahl lasse, wer über die Wiedereinsetzung entscheide. Ob eine Vorschrift die erforderliche Bestimmtheit aufweise, hänge nicht zuletzt von den mit ihrer Auslegung verbundenen Folgen ab. Der mögliche unbeabsichtigte Verlust einer Instanz sei ein gewichtiger Gesichtspunkt (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Juni 1994, G 20/94 u.a. = VfSlg. 13.816, betreffend § 63 Abs. 5 AVG idF BGBI. Nr. 357/1990). 12 Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG verpflichte den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Es verbiete sich daher offenbar eine Auslegung, die etwa den beteiligten Behörden die Wahl lasse, wer über die Wiedereinsetzung entscheide. Ob eine Vorschrift die erforderliche Bestimmtheit aufweise, hänge nicht zuletzt von den mit ihrer Auslegung verbundenen Folgen ab. Der mögliche unbeabsichtigte Verlust einer Instanz sei ein gewichtiger Gesichtspunkt vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Juni 1994, G 20/94 u.a. = VfSlg. 13.816, betreffend Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung BGBI. Nr. 357 aus 1990,). 13 Überträgt man alleine die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes aus dem zitierten Erkenntnis vom 24.Juni 1994 auf die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung des § 33 Abs. 4 VwGVG, so verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.“13 Überträgt man alleine die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes aus dem zitierten Erkenntnis vom 24.Juni 1994 auf die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG, so verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.“ Da wie festgehalten, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2016 ein und dieselbe Sachlage wie im gegenständlichen Fall vorliegend, zu Grunde lag, ist auf Grund der klaren und schlüssigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes festzuhalten, dass die belangte Behörde, sohin die Bezirkshauptmannschaft xxx über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden hat. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Entscheidung über die mit gleichem Schriftsatz eingebrachte Beschwerde kann erst nach einer rk. Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ergehen. Es war nd der Verwaltungsstrafakt an die belangte Behörde zu retournieren. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenen Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenen Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1740.2.2017