GVG als römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n . II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iströmisch zwei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Der Beschwerdeführer beantragte über seinen Rechtsvertreter am 19.01.2017 die Feststellung, dass der (mit) Kaufvertrag vom 07.11.2016 (getätigte Grunderwerb)
Ziel des Kaufvertrages sei die Vergrößerung und Stärkung des bestehenden forstwirtschaftlichen Liegenschaftsvermögens, insbesondere die Schaffung von forstwirtschaftlicher Nutzfläche und die bessere Bewirtschaftung des bestehenden forstwirtschaftlichen Liegenschaftsvermögens. Der Antragsteller sei bereits Eigentümer von vier Waldgrundstücken in derselben KG (xxx). Der Beschwerdeführer beantragte über seinen Rechtsvertreter am 19.01.2017 die Feststellung, dass der (mit) Kaufvertrag vom 07.11.2016 (getätigte Grunderwerb)
Paragraph 46, K-FLG zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei. Ziel des Kaufvertrages sei die Vergrößerung und Stärkung des bestehenden forstwirtschaftlichen Liegenschaftsvermögens, insbesondere die Schaffung von forstwirtschaftlicher Nutzfläche und die bessere Bewirtschaftung des bestehenden forstwirtschaftlichen Liegenschaftsvermögens. Der Antragsteller sei bereits Eigentümer von vier Waldgrundstücken in derselben KG (xxx). Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag hat der Beschwerdeführer das Grundstück xxx Wald im Ausmaß von 1,4 ha, KG xxx, erworben. Der Sachverständige der Behörde stellte mit Gutachten vom 26.01.2017 fest, dass keine der im bisherigen Besitz des Antragstellers stehenden Grundflächen angrenzend zur Kauffläche gelegen sei und demnach zwischen Altbesitz des Käufers und der Kauffläche kein flurstruktureller Zusammenhang bestehe. Dementsprechend vermag der Zukauf am bisherigen Besitz des Antragstellers keine Agrarstrukturverbesserung zu bewirken. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 06.02.2017 Stellung. Seiner Meinung nach sei eine Agrarstrukturverbesserung sehr wohl gegeben. Das neu erworbene Grundstück xxx sei vom Altbesitz GSt xxx nur ca. 45 m entfernt und über einen auf GSt xxx verlaufenden, bestehenden Waldweg erreichbar. Er beabsichtige, bei der Agrarbehörde den Antrag zu stellen, den neu angelegten Aufschließungsweg, der fast bis zur Kauffläche führe, zu verlängern und dadurch zur Strukturverbesserung der Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx beizutragen. Sein Altbesitz (Grundstück xxx) werde aufgrund des Zukaufes nach Süden erschlossen und dadurch werde die Wegstrecke um 2 km verringert. Der Sachverständige ergänzte daraufhin sein Gutachten (27.03.2017). Es wurde nach einer Begehung vor Ort festgestellt, dass der Altbesitz des Antragstellers derzeit über die Forstweganlage „xxx“ erschlossen sei. Der vom Beschwerdeführer erwähnte, neu angelegte Forstweg betreffe die Bringungsgenossenschaft „xxx“. An dieser sei er nur mit den oberen 0,6 ha aus der Waldparzelle xxx beanteilt; die kaufgegenständliche Parzelle (und auch der restliche Altbesitz) sei daran nicht beanteilt. Aus dieser Forststraße führe ein Zubringer in die kaufgegenständliche Parzelle; der derzeit nicht traktorbefahrbar sei, weil die Breite lediglich 1 bis 1,5 m betrage. Das beschriebene Wegstück auf der Parzelle xxx zwischen der Kauffläche und der Altbesitzparzelle sei in der Natur vorhanden und traktorbefahrbar. Über ein Durchfahrtsrecht sei jedoch nichts bekannt. Es sei festzustellen, dass nach Ausbau dieses Streifweges und der Prüfung des Erfordernisses einer eventuellen notwendigen naturschutzrechtlichen bzw. forstrechtlichen Bewilligung sowie nach Vorlage der Zustimmung des Eigentümers der Parzelle xxx die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung wegen verkürzter Zufahrtsentfernung gegeben wären. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 10.04.17 Stellung und erklärte, dass er beabsichtige, sich nachträglich an der Benützung des „xxx“ auch für die kaufgegenständliche Fläche zu beanteilen. Der Weg über den Kaufgegenstand sei zwar schlecht, aber mit seinem Traktor (Breite 1,7 m) problemlos zu befahren. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid : Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, xxx, vom 13.04.2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Die Behörde bezog sich dabei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung, stellte fest, dass offensichtlich zwischen Altbesitz und Zukauf kein Durchfahrtsrecht bestehe und dass in weiterer Folge auch keine Beanteilung an der für die günstigere Erschließung erforderliche Bringungsgenossenschaft „xxx“ bestehe. Somit bestehe zwischen Altbesitz und Zukauf kein flurstruktureller Zusammenhang und sei daher der Antrag abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 03.05.2017 um Fristerstreckung im Hinblick auf die Einbringung einer Beschwerde. Die Behörde teilte ihm mit, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei. Mit Schreiben vom 11.05.2017 erhob xxx „Berufung“ gegen diesen Bescheid; die Begründung werde von seiner Interessensvertretung, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, nachgereicht. Daraufhin teilte ihm die Behörde mit Schreiben vom 17.05.2017 mit, dass die Begründung ab Ende der Beschwerdefrist nicht mehr bei der Behörde, sondern beim Landesverwaltungsgericht nachzureichen sei. III.römisch drei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 08.07.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seinen Beschwerdeschriftsatz innerhalb von 10 Tagen durch Nachtrag der Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt und des Beschwerdebegehrens zu verbessern. Gleichzeitig wurde sein Rechtsvertreter ersucht, mitzuteilen, ob das Vertretungsverhältnis noch bestehe. Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Wegerechtsvereinbarung vom 30.05.2017, abgeschlossen zwischen den Eigentümern der Grundstücke xxx und xxx (xxx) und xxx und xxx (dem Beschwerdeführer) vor. Als Voraussetzungen für die (an sich auf die Rechtsnachfolger übergehenden) Wegerechte wurden genannt: nachträgliche flächenmäßige Beanteiligung der Grundstücke xxx und xxx an der BG „xxx“ Sanierung des Weges auf dem Grundstück xxx durch den Grundstückseigentümer, alle weiteren Wege bis zur Umkehrmöglichkeit des LKWs sind auf die Mindestbreite 2,5 m zur Benützung LKW (ohne Anhänger) und Feuerwehr auszurichten und die Kosten von den jeweiligen Grundstückseigentümern zu tragen, behördliche Genehmigung für die Verbreiterung der bestehenden Wege. Weiters wurde eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 24.05.2017 nachgereicht. Dabei setzt sich die Sachverständige intensiv mit den Bringungsvarianten im gegenständlichen Bereich auseinander. Der Stammsitz des Beschwerdeführers liege in der Ortschaft xxx. Der Forstweg „xxx“ sei bis zum Anschluss ans öffentliche Verkehrsnetz ca. 2,6 km lang; um auf diesen Forstweg zu gelangen, müsste von der Parzelle xxx erst ein ca. 90 m langer Streifweg über die Fremdparzellen Nr. xxx und xxx Richtung Osten zurückgelegt werden. Mit dem Holz gelange man genau in die entgegengesetzte Richtung in die KG xxx, weg vom Stammsitz in xxx. Der Forstweg „xxx“ sei bis zum Anschluss ans öffentliche Verkehrsnetz ca. 1,6 km lang und führe direkt zum Stammsitz in xxx. Um dorthin zu gelangen, müsste lediglich ein 45 m langer, bestehender Streifweg über die Fremdparzelle xxx benützt werden. Es wäre somit nicht nur die Bringungsentfernung auf Forstwegen, sondern auch die Bringung über Fremdgrund um die Hälfte kürzer. Aus forstfachlicher Sicht stelle dieser Zukauf einen Flurbereinigungsmaßnahme in der Form der dargestellten Bringungserleichterung dar, wenn die Beanteilung der genannten Waldparzellen an der Bringungsgenossenschaft „xxx“ und die Zustimmung des Herrn xxx zur Holzabfuhr über seine Traktorwege bis zur Bringungsanlage „xxx“ vorgelegt würden. Am 21.09.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Folgendes zu Protokoll gegeben wurde (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „Zur Feststellung des Berichterstatters, dass der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz in xxx verfügt, gibt dieser an, dass dies zutreffe. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er in xxx wohnt, der Altbesitz xxx befindet sich in der KG xxx. Ich habe diesen Wald im Familienverband erworben, es war ein ausgeschlägerter Wald, ich habe diesen in meiner Freizeit immer bewirtschaftet und habe 200 Bäume selbst geschlägert aber mindestens 10.000 Bäume gesetzt. Zweimal in der Woche war ich zur Waldpflege in meiner Freizeit, ich war Hauptberuflich Beamter, dort. Mit dem Altbesitz bin ich an der BG xxx beanteilt; dieser Weg ist LKW-befahrbar. Von der Umkehrschleife führt ein alter Streifweg in den Altbesitz. Das Wegerecht ist unstrittig. Am xxx bin ich zwischenzeitig schon beanteilt worden und zwar mit beiden Parzellen, xxx und xxx. Zum Nachweis dafür wird ein Vollversammlungsprotokoll, das als Beilage ./A zum Akt genommen wird, vorgelegt. Mit dem Zukauf beträgt mein gesamter Forstbesitz 5,48 ha auf drei Parzellen verteilt. Die ursprünglichen Kulturen sind ca. 40 Jahre alt, das Kaufgrundstück verfügt über einen älteren Bestand. Ich lagere das Holz aus der Parzelle xxx an deren nördlichen Ende vor Beginn des 90 m langen Streifweges, der durch Nassstellen eine erschwerte Bringung mit Traktor bewirkt, dieser ist nicht dauernd befahrbar. Amtssachverständiger: DI xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, zu Protokoll: Durch den Zukauf würde ein gewisser Synergieeffekt entstehen zwischen den beiden durch nunmehr eine Bringungsanlage erschlossenen Parzellen. Üblicherweise kann heutzutage Holz nur LKW-Zug weise verkauft werden, was dazu führt, dass Kleinmengen aus kleineren Parzellen keinen Abnehmer finden. Die Holzbereitstellung ist, wenn gesamt über 3 ha erschlossen werden, einfacher. Geht man davon aus, dass der im Ortsbereich von Winklern auf einer landwirtschaftlichen Parzelle abgestellte Traktor auch ein Bewirtschaftungszentrum darstellt, so wird durch die südseitige Erschließung die Anfahrtsentfernung um ca. die Hälfte verkürzt, was bei Brennholzbezug schlagend würde. Eine Abfuhr über LKW-taugliche Forstwege in der Länge von 2,6 km stellt bei der Rundholzabfuhr keinen Agrarstrukturmangel dar. Zur Bewirtschaftung des Altbesitzes kann ich aufgrund meiner Erfahrung anschätzen, dass bei nachhaltiger Bewirtschaftung aufgrund der vorhandenen Bonität eine Ernte von ca. 15 fm pro Jahr durchschnittlich möglich wäre. Inklusive Waldpflegemaßnahmen, Grenzbegehung etc. komme ich dabei auf insgesamt 8 Tage erforderlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen. Zur Bewirtschaftung des Altbesitzes kann ich aufgrund meiner Erfahrung anschätzen, dass bei nachhaltiger Bewirtschaftung aufgrund der vorhandenen Bonität eine Ernte von ca. 15 fm pro Jahr durchschnittlich möglich wäre. Inklusive Waldpflegemaßnahmen, Grenzbegehung etc. komme ich dabei auf insgesamt , 8 Tage erforderlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen. Auf Befragen durch den Laienrichter xxx gibt der Beschwerdeführer an: Der Kaufgegenstand war bisher nicht am xxx beanteilt, weil es dem Vorbesitzer aufgrund seiner Verfassung egal war. Die Erschließung erfolgte über Servituten, alte ersessene Wegerechte auf Streifwegen. Brennholz wird von uns in der Nähe der Bienenhütte auf einer aufgelassenen Schottergrube gelagert. In der BG xxx möchte ich trotzdem verbleiben, dies aus Solidarität. Auf Befragen durch den Laienrichter xxx an den Amtssachverständigen: Bei meiner Beurteilung, dass nach Vorliegen der geschilderten Voraussetzungen das Kaufgeschäft positiv beurteilt werden könnte, ging ich von den drei diesbezüglichen Voraussetzungen aus: 1. Die Mitgliedschaft am xxx. 2. Die rechtliche Regelung der Benützung des Wegstückes zwischen der Kauffläche und dem Altbesitz Parzelle xxx 3. Der Ausbau des Streifweges im Bereich der Kauffläche. Auf Befragen durch den Laienrichter xxx an den Beschwerdeführer: Eine Wegvereinbarung vom 30.05.2017 existiert mit Herrn xxx.“ IV.römisch vier. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 1 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph eins, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Zur Rechtzeitigkeit:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Innerhalb der Beschwerdefrist hat der Beschwerdeführer eine „leere“ Beschwerde eingebracht und erklärt, er werde eine Begründung nach Beratung durch die Landwirtschaftskammer nachreichen. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Unter Hinweis auf die Erfordernisse des § 9 VwGVG wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt. Er legte daraufhin fristgerecht eine Wegerechtsvereinbarung sowie die in der Beschwerde angesprochene forstfachliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vor. Unter Hinweis auf die Erfordernisse des Paragraph 9, VwGVG wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt. Er legte daraufhin fristgerecht eine Wegerechtsvereinbarung sowie die in der Beschwerde angesprochene forstfachliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vor.
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wird dies vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als ausreichende Verbesserung der Beschwerde angesehen, sodass die Beschwerde als ursprünglich rechtzeitig eingebracht gilt.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird dies vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als ausreichende Verbesserung der Beschwerde angesehen, sodass die Beschwerde als ursprünglich rechtzeitig eingebracht gilt. 3. In der Sache: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu derartigen Anträgen auf Feststellung, dass ein unter den Parteien abgeschlossener Vertrag zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei (die dann
EStG, die Grunderwerbssteuerbefreiung für den Kaufvorgang bewirkt) stellt nicht jeder Zukauf eines Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes schon eine Flurbereinigung dar. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich die veränderte Situation der Agrarstruktur im Bereich der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe zu beachten und weiters zu berücksichtigen, dass die Behebung eines Mangels der Agrarstruktur nur dann als ein dem Erfolg eines (amtswegigen) Flurbereinigungsverfahrens vergleichbarer Erfolg bewertet werden kann, wenn diese Maßnahme nicht gleichzeitig zum Entstehen eines neuen, gravierenden Agrarstrukturmangels führt (zuletzt Erkenntnis vom 31.03.2016, Zahl: 2013/07/0001). Grenzen Altbesitz und Zukauf nicht unmittelbar aneinander, so besteht zwischen diesen beiden Komplexen kein flurstruktureller Zusammenhang, daher wird auch kein Arrondierungseffekt erzielt und entsteht dadurch der Agrarstrukturmangel des zersplitterten Grundbesitzes. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu derartigen Anträgen auf Feststellung, dass ein unter den Parteien abgeschlossener Vertrag zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei (die dann
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, GrEStG, die Grunderwerbssteuerbefreiung für den Kaufvorgang bewirkt) stellt nicht jeder Zukauf eines Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes schon eine Flurbereinigung dar. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich die veränderte Situation der Agrarstruktur im Bereich der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe zu beachten und weiters zu berücksichtigen, dass die Behebung eines Mangels der Agrarstruktur nur dann als ein dem Erfolg eines (amtswegigen) Flurbereinigungsverfahrens vergleichbarer Erfolg bewertet werden kann, wenn diese Maßnahme nicht gleichzeitig zum Entstehen eines neuen, gravierenden Agrarstrukturmangels führt (zuletzt Erkenntnis vom 31.03.2016, Zahl: 2013/07/0001). Grenzen Altbesitz und Zukauf nicht unmittelbar aneinander, so besteht zwischen diesen beiden Komplexen kein flurstruktureller Zusammenhang, daher wird auch kein Arrondierungseffekt erzielt und entsteht dadurch der Agrarstrukturmangel des zersplitterten Grundbesitzes. Der Sachverständige hat nun darauf hingewiesen, dass durch die gemeinsame Bewirtschaftung zweier Parzellen entlang derselben forstlichen Bringungsanlage Synergieeffekte bei der Bewirtschaftung entstünden. Wie die Sachverhaltsfeststellungen eindeutig ergeben, ist die Wegerechtsvereinbarung, die erforderlich ist, um den Altbesitz (über die Zukaufsfläche und zwei weitere Fremdparzellen) an die BG „xxx“ anzuschließen, aufschiebend bedingt und sind zwei der Bedingungen, nämlich der LKW-befahrbare Ausbau und die behördliche Genehmigung dieser Verbreiterung, noch nicht eingetreten. Das Verwaltungsgericht hat – ebenso wie die Verwaltungsbehörde – die aktuelle Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Der VwGH geht weiters davon aus, dass im Sinne der Berücksichtigung der vorgegebenen Ziele in § 1 K-FLG ein Erwerb im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft erfolgt. Dabei steht der landwirtschaftliche Betrieb im Mittelpunkt des Verfahrens; Gegenstand der bodenreformatorischen Angelegenheit „Flurbereinigung“ ist somit der landwirtschaftliche Betrieb, bei dem der Effekt der flurbereinigenden Maßnahme eintreten soll (wobei dies auch für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke gilt; VwGH 19.12.2013, 2011/07/0165). Auch aus dem Erkenntnis vom 29.03.2007, Zahl: 2006/07/0010, kann geschlossen werden, dass auf das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (zumindest in Form eines Nebenerwerbsbetriebes) abgestellt werden muss. Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes kann dahingestellt bleiben, ob im Falle des Antragstellers ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen vorliegt (vgl. auch: § 1 Abs. 3 K-FLG), des Weiteren, ob bei einem bereits durch eine forstliche Bringungsanlage erschlossenen Grundstück überhaupt ein struktureller Erschließungsmangel besteht und schließlich, ob ein betriebswirtschaftlicher Synergieeffekt auch rechtlich als (zumindest) Milderung eines agrarstrukturellen Mangels zu beurteilen wäre. Der VwGH geht weiters davon aus, dass im Sinne der Berücksichtigung der vorgegebenen Ziele in Paragraph eins, K-FLG ein Erwerb im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft erfolgt. Dabei steht der landwirtschaftliche Betrieb im Mittelpunkt des Verfahrens; Gegenstand der bodenreformatorischen Angelegenheit „Flurbereinigung“ ist somit der landwirtschaftliche Betrieb, bei dem der Effekt der flurbereinigenden Maßnahme eintreten soll (wobei dies auch für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke gilt; VwGH 19.12.2013, 2011/07/0165). Auch aus dem Erkenntnis vom 29.03.2007, Zahl: 2006/07/0010, kann geschlossen werden, dass auf das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (zumindest in Form eines Nebenerwerbsbetriebes) abgestellt werden muss. Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes kann dahingestellt bleiben, ob im Falle des Antragstellers ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen vorliegt vergleiche auch: Paragraph eins, Absatz 3, , K-FLG), des Weiteren, ob bei einem bereits durch eine forstliche Bringungsanlage erschlossenen Grundstück überhaupt ein struktureller Erschließungsmangel besteht und schließlich, ob ein betriebswirtschaftlicher Synergieeffekt auch rechtlich als (zumindest) Milderung eines agrarstrukturellen Mangels zu beurteilen wäre. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. In der Verhandlung ist hervorgekommen, dass der Antragsteller bereits grundbücherlicher Eigentümer der Kaufliegenschaft ist, die Grunderwerbsteuer demnach also bereits eingezahlt hat. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 21.10.2010, 2008/07/0119) kommt es in einem derartigen Feststellungsverfahren jedoch nicht darauf an, ob die Verträge bereits verbüchert sind; eine Verbücherung schadet nicht. In der Verhandlung ist hervorgekommen, dass der Antragsteller bereits grundbücherlicher Eigentümer der Kaufliegenschaft ist, die Grunderwerbsteuer demnach also bereits eingezahlt hat. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 21.10.2010, 2008/07/0119) kommt es in einem derartigen Feststellungsverfahren jedoch nicht darauf an, ob die Verträge bereits verbüchert sind; eine Verbücherung schadet nicht. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wann ein Grunderwerb als „für die Flurbereinigung erforderlich“ anzusehen ist, ist durch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinlänglich geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.1017.9.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.