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{'item': 'KLVwG-1112-1119/6/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.09.2017 GeschäftszahlKLVwG-1112-1119/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend die Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz – GSpG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend die Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz – GSpG, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iströmisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde Folgendes ausgesprochen: „Hinsichtlich der am 21.05.2017 im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im Lokal mit der Aufschrift „xxx“ in xxx, xxx festgestellten und dokumentierten Eingriffsgegenstände, es handelt sich um 8 Glückspielgeräte bzw. Terminals, mit denen in das in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, nämlich 1.) FA Nr: xxx Gehäusebezeichnung : WEBAK, Seriennummer xxx 2.) FA Nr: xxx Gehäusebezeichnung : WEBAK, Seriennummer xxx 3.) FA Nr: xxx Gehäusebezeichnung : WEBAK, Seriennummer xxx 4.) FA Nr: xxx Gehäusebezeichnung: Casino Multigame, Gerätenummer xxx 5.) FA Nr: xxx Multi Lottery, Seriennummer xxx 6.) FA Nr: xxx Multi Lottery, Seriennummer xxx 7.) FA Nr: xxx Multi Lottery, Seriennummer xxx 8.) FA Nr: xxx Multi Grafik, Seriennummer xxx mit welchen - wie durch Bespielen (virtuelle Walzenspiele) durch die Kontrollorgane, bewiesen wurde - mindestens in der Zeit vom 01.03.2017 bis 21.05.2017 konsenslos virtuelle Walzenspiele angeboten und veranstaltet wurden, wird zur Sicherung der Einziehung von der xxx gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit. a GSpG die Beschlagnahme samt Inhalt angeordnet, weil im Zuge der gegenständlichen Kontrolle nach dem GSpG der Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG, also durch fortsetzte Verstöße gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG hinreichend substantiiert festgestellt wurde.mit welchen - wie durch Bespielen (virtuelle Walzenspiele) durch die Kontrollorgane, bewiesen wurde - mindestens in der Zeit vom 01.03.2017 bis 21.05.2017 konsenslos virtuelle Walzenspiele angeboten und veranstaltet wurden, wird zur Sicherung der Einziehung von der xxx gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG die Beschlagnahme samt Inhalt angeordnet, weil im Zuge der gegenständlichen Kontrolle nach dem GSpG der Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, also durch fortsetzte Verstöße gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG hinreichend substantiiert festgestellt wurde. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“ Aus der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass als Verantwortliche für das gegenständliche Lokal die Beschwerdeführerin sowie als Eigentümerin bzw. Inhaber der verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenstände zu qualifizieren gewesen sei, weil sie nach der Aktenlage zumindest Inhaberin der aufgestellten Geräte und Eingriffsgegenstände sei. Es sei mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen zweifelsfrei in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde in welcher vorgebracht wird, dass die Zulässigkeit einer Beschlagnahme das Vorliegen eines ausreichend substantiierten Verdachtes voraussetze. Das Verwaltungsgericht müsse darlegen können, aufgrund welcher Erwägungen vom Überwiegen des Zufalls und sohin von einem Glücksspiel auszugehen sei und erfordere die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheides jedenfalls Feststellungen über die Art des Spieles, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nicht möglich sei. Hierzu sei die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich. Dies sei gegenständlich nicht erfolgt; die Feststellungen zum Spielverlauf seien rein spekulative Mutmaßungen, aber keine eigenen Wahrnehmungen der behördlichen Organe. Weiters seien die Anzeigen der xxx kein taugliches Beweismittel. Weiters wird die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes gerügt und das daraus resultierende Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG. Es wird beantragt den Bescheid aufzuheben und die Vorlage an den EuGH angeregt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde in welcher vorgebracht wird, dass die Zulässigkeit einer Beschlagnahme das Vorliegen eines ausreichend substantiierten Verdachtes voraussetze. Das Verwaltungsgericht müsse darlegen können, aufgrund welcher Erwägungen vom Überwiegen des Zufalls und sohin von einem Glücksspiel auszugehen sei und erfordere die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheides jedenfalls Feststellungen über die Art des Spieles, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nicht möglich sei. Hierzu sei die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich. Dies sei gegenständlich nicht erfolgt; die Feststellungen zum Spielverlauf seien rein spekulative Mutmaßungen, aber keine eigenen Wahrnehmungen der behördlichen Organe. Weiters seien die Anzeigen der xxx kein taugliches Beweismittel. Weiters wird die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes gerügt und das daraus resultierende Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG. Es wird beantragt den Bescheid aufzuheben und die Vorlage an den EuGH angeregt. Im Schriftsatz vom 04.09.2017 wird seitens der Beschwerdeführerin nochmals ausgeführt, dass das österreichische Glücksspielmonopol nicht den Vorgaben des EuGH entspreche, zumal es weder dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung diene, noch effektiv im Sinne des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung wirke und entgegen der Vorgaben des EuGH inkohärent ausgestaltet sei. Hinzu komme, dass auch die Werbung der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nicht den Vorgaben des EuGH entspreche. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher Kontrollorgane als Zeugen befragt wurden und ein Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt über die Beschwerde erwogen: Am xxx um xxx Uhr fand an der Adresse xxx beim Casino xxx in xxx eine Glücksspielkontrolle durch Beamte der xxx und der xxx statt. Der Zugangsbereich zu dem Lokal wurde durch eine Überwachungskamera überwacht, der Einlass erfolgte durch Betätigung der Türglocke. Es hat zunächst ein Finanzbeamter nach Betätigung der Türglocke und nachdem ihm geöffnet wurde das Lokal betreten und befand sich im ersten Raum eine runde Theke sowie Tische. Der Terminalraum befand sich an der Nordseite des Casinos und war über eine Tür vom Aufenthaltsraum aus erreichbar. In diesem Raum hat sich der Finanzbeamte begeben und konnte er feststellen, dass sich je vier Spielterminals entlang der Nordwand und der Südwand befunden haben, somit insgesamt acht Geräte. Der Beamte konnte sehen, dass alle Terminals eingeschalten und somit auch spielbereit waren. Die Geräte auf der linken Seite waren alle baugleich und jene auf der rechten Seite waren ebenfalls alle baugleich. Die Geräte von der linken Seite haben sich durch jene von der rechten Seite nur durch das Gehäuse unterschieden. Die Bildschirme in den Gehäusen haben alle gleich ausgesehen. Sie haben so ausgesehen wie ein Glücksspielgerät. Der Beamte hat dann das zweite Gerät auf der linken Seite (FA Nr. xxx) ausgewählt und hat 10,-- Euro in den Banknoteneinzug hineingegeben und zu spielen begonnen. Es standen mehrere Spiele zur Auswahl, wobei er das Spiel „xxx“ ausgewählt hat. Es wurden auf diesem Gerät alles Walzenspiele angeboten. Der Beamte hat den START-Button gedrückt und das Spiel hat begonnen. Der Beamte hat versucht das Spiel zu beeinflussen durch Drücken auf der Tastatur; diese war aber funktionslos, während das Spiel gelaufen ist. Er hat auch versucht auf dem Bildschirm die Symbole zu drücken, auch dies war erfolglos. Aus seiner Sicht konnte er das Spiel durch sein Geschick nicht beeinflussen. Der Beamte hat den Startknopf mehrmals gedrückt und dadurch mehrere Spiele ablaufen lassen. Zum Schluss hatte er ein Guthaben von 2,50 Euro. In weiterer Folge sind auch die Kollegen des ersten Beamten in das Lokal gekommen und wurde sofort ein Bild von allen Glücksspielgeräten angefertigt. Beim Betreten des Raumes waren noch alle acht Spielgeräte eingeschalten und wird das auch durch das Lichtbild dokumentiert. Vom Angestellten wurde dann der Notausschalter betätigt und waren damit sämtliche Geräte ausgeschalten. Der Angestellte gibt an, dass er zum damaligen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war und war seine Aufgabe Getränke auszuschenken und den Gewinn auszuzahlen. Der Angestellte musste am Spielgerät selbst nachsehen, welchen Gewinn er auszahlen musste und gibt er an, dass seit Beginn seiner Tätigkeit am 01.03.2017 zwei verschiedene Arten von Geräten aufgestellt waren, bei den einen schien der Gewinn rechts unten auf, bei den anderen in der Mitte. Der Angestellte gibt an, dass er Spiele gesehen hat mit Früchten oder mit Glocken oder mit Buchstaben, er weiß aber nicht, was das für Spiele waren. Den Notausschalter hat er deshalb gedrückt, weil ihm dies so gesagt wurde. Weiters gibt der Angestellte an, dass auf allen Geräten die gleichen Spiele waren, nur bei den älteren Geräten gab es ein Spiel mehr als bei den neueren. Art und Aufbau des Spiels war vom Aussehen her bei allen Geräten gleich. Die Beschwerdeführerin hat das Lokal in der xxx gemietet und hat sie auch den Zeugen im Lokal angestellt. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine individuelle Lizenz für den Betrieb von Hasardspielen mittels Spielautomaten, ausgestellt von der Hauptstadt der slowakischen Republik Bratislava für eine ganz bestimmte Betriebsstätte in der Slowakei. Über andere Konzessionen oder Bewilligungen verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit wird auf Tatsachenebene festgestellt: Der Anteil der Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, der in Österreich bezogen auf einen zwölfmonatigen Zeitraum Ausgaben für irgendeine Form des Glücksspiels tätigt, beträgt laut der jüngsten Studie aus dem Jahr 2015 41% der Bevölkerung. Bezogen auf die letzten 30 Tage dieser aktuellen Untersuchung des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung ergibt sich eine Teilnahmequote von 27%. Damit hat sich – gemessen an diesen beiden Parametern – insgesamt das Glücksspielverhalten der Bevölkerung seit dem Jahr 2009 nicht stark verändert: die 12 Monats-Prävalenz ist weitgehend stabil; bei der 30-Tages-Prävalenz ist ein geringer Anstieg um gut drei Prozentpunkte zu verzeichnen. Das klassische Lotto „6 aus 45“ ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen bespielt. In den letzten 12 Monaten haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden im Jahr 2015 im Durchschnitt etwa 57 Euro pro Monat für Glücksspiele ausgegeben, im Vergleich zu 53 Euro im Jahr

  1. Männer geben im Mittel mehr als doppelt so viel Geld für Glücksspiele aus als Frauen, Migranten mehr als Österreicher, Jugendliche und junge Erwachsene mehr als Ältere. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca. 203 Euro eingesetzt, vor sechs Jahren lag der entsprechende Wert sogar bei etwa 317 Euro. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca. 194 Euro gegenüber vormals 292 Euro. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca. 47 Euro im Jahr 2009 auf ca. 110 Euro im Jahr 2015 mehr als verdoppelt. Spielsucht ist nach internationalen Standards als psychische Erkrankung klassifiziert. Die Diagnose erfolgt nach den in dem von der WHO herausgegebenen anerkannten medizinischen Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Parametern unter Einordnung in die sogenannten abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (vgl.https://de.wikipedia.org/wiki/Pathologisches_Spielen; https://de. wikipedia.org/wiki/diagnostic_and_Statistical_Manual_of_Mental_Disorders). Anhand der anerkannten Diagnosestandards (DSM-IV bzw DSM-V) lässt sich unter den aktuellen Spielern (Personen, die in den letzten 12 Monaten an irgendeiner Form von Glücksspiel teilgenommen haben) der Anteil von Personen mit riskanten Spielverhalten (ein oder zwei von zehn Kriterien der Klassifikation sind erfüllt) mit 4,1% beziffern, jener von Personen mit problematischem Spielverhalten (drei oder vier Kriterien sind erfüllt) mit 1,2%, jener von Personen mit bereits pathologischem Spielverhalten (ab fünf erfüllten Kriterien) mit 1,5%. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung verfügen damit 1,1% aller Österreicher im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, also ca. 64.000 Personen, über ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten. Der Anteil im Bereich jener Personen, die regelmäßig an Glücksspielen teilnehmen, beziffert sich auf rund 2,7%. Der tatsächliche Anteil jener Personen, die bezogen auf die Gesamtbevölkerung ein problematisches Spielverhalten aufweisen, muss sich im Bereich zwischen zumindest 0,47% und 0,77% bewegen. Somit ist festzustellen, dass in Österreich tatsächlich zwischen zumindest ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig sind. Der Anteil der Bevölkerung mit einem noch nicht pathologischen, aber tatsächlich bereits problematischen Spielverhalten beträgt demnach zwischen 0,34 % und 0,60 %, absolut gibt es daher mindestens ca. 19.900, möglicherweise aber auch bis zu ca. 35.800 Problemspieler. Gegenüber dem Jahr 2009 haben sich sohin keine wesentlichen Veränderungen ergeben. So liegt die Problemprävalenz in 2015 etwa einen Zehntelprozentpunkt über dem Wert von
  2. Umgekehrt verhält es sich hingegen in Bezug auf das pathologische Spielverhalten. Hier ist in 2009 der Anteil der Spielsüchtigen mit 0,7 leicht höher als
  3. Da sich die Konfidenzintervalle des problematischen und pathologischen Spielens für die Jahre 2009 und 2015 jeweils überschneiden, ist statistisch jedoch keine signifikante Veränderung der Spielproblematik in der österreichischen Bevölkerung festzustellen. Differenziert nach soziodemographischen Merkmalen ergibt sich, dass Männer zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten aufweisen als Frauen, ebenso Jugendliche und junge Erwachsene gegenüber Älteren und ebenso Migranten gegenüber Einheimischen, Personen mit niedrigerem Bildungsstand gegenüber höher Gebildeten. Ein erhöhtes Problemausmaß besteht auch bei Arbeitslosen. Überdurchschnittlich von Spielproblemen betroffen sind Personen mit einem geringen Haushaltsnettoeinkommen, hier finden sich rund dreimal so viele Personen mit problematischem bzw. pathologischem Spielverhalten wie in der mittleren und hohen Einkommenskategorie. Mit steigernder Zahl zutreffender DSM-IV-Kriterien steigen auch die Geldeinsätze für das Glücksspiel. Zentrale ordnungspolitische Ziele zur Regulierung des Glücksspiels sind insbesondere Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung in Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten, wie etwa die Bekämpfung der Geldwäsche bzw. der Geldflüsse hin zu kriminellen Verbindungen und terroristischen Gruppierungen und generell der Bekämpfung jeglicher betrügerischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erlaubten und verbotenen Glücksspieles, die Setzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht und zum Hintanhalten von aus der Spielsucht resultierender wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen, Setzung von Maßnahmen zur Regulierung des Glücksspieles in Zusammenhang mit Aspekten des Jugend- und des Konsumentenschutzes (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspielspielerschutz/gluecksspielspielerschutz.html). Der österreichische Staat erachtet dabei ein gänzliches Verbot von Glücksspielen nicht für sinnvoll, da als negative Konsequenzen ein Abdrängen des Glücksspiels in die Illegalität, eine unkontrollierte Gewinnauszahlung oder eine mögliche Druckausübung der Ausspielenden auf Spielteilnehmer befürchtet wird. Nämliches wird auch bei der Freigabe von Glücksspiel im gewerblichen Wettbewerb befürchtet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/gluecksspiel-spielerschutz.html). Das seit 1990 in Geltung stehende Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, baut daher auf einem in Österreich bereits seit langem bestehenden staatlichen Monopolsystem im Bereich des Glücksspiels auf. Der Bund selbst veranstaltet auf Grundlage des Monopols kein Glücksspiel. Das System des Glücksspielgesetzes wirkt sich in der Realität wie ein gewöhnliches Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl zu vergebenden Konzessionen aus (siehe hierzu im Detail VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rz 70 ff.). Bereits in seiner Stammfassung (BGBl. 620/1989) enthielt das Glücksspielgesetz zahlreiche Bestimmungen, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel dienten. Mit der Novelle BGBl. Nr. 747/1996 wurden u.a. die ordnungspolitischen Regelungen neu gestaltet. Nach den Materialien (368 dB, XX. GP) wäre ein gänzliches Verbot des Glücksspiels unter Hinweis auf einen dem Menschen immanent zu scheinenden Spieltrieb nicht in Erwägung zu ziehen, da andernfalls eine Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität befürchtet werde. Der Staat müsse sich die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele überwachen zu können. Die Materialien zu dieser Novelle bringen zum Ausdruck, dass es oberste Zielsetzung dieser Überwachung sein müsse, den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen zu haben. Daneben bestehe in fiskalischer Hinsicht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Mit einer Neuregelung der in den §§ 53 und 54 GspG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich zuletzt illegale Automatencasinos ausgebreitet hatten, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum böten; weder könne der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch hätten die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler. Schon zum Schutz des Spielerpublikums seien rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Da sich derartige illegale Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisierten und in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichten, müsse eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Mit den Novellen BGBl. Nr. 35/2003 und Nr. 71/2003 erfolgte die Umsetzung von EU-Recht zur Bekämpfung der illegalen Geldwäsche in Spielbanken. Mit der Novelle BGBl. Nr. 125/2003 wurde aus ordnungs- und fiskalpolitischen Motiven sowie Erwägungen des Spielerschutzes ein Verbot der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter normiert (297 dB XXII. GP).Das seit 1990 in Geltung stehende Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, baut daher auf einem in Österreich bereits seit langem bestehenden staatlichen Monopolsystem im Bereich des Glücksspiels auf. Der Bund selbst veranstaltet auf Grundlage des Monopols kein Glücksspiel. Das System des Glücksspielgesetzes wirkt sich in der Realität wie ein gewöhnliches Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl zu vergebenden Konzessionen aus (siehe hierzu im Detail VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rz 70 ff.). Bereits in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,) enthielt das Glücksspielgesetz zahlreiche Bestimmungen, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel dienten. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996, wurden u.a. die ordnungspolitischen Regelungen neu gestaltet. Nach den Materialien (368 dB, römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wäre ein gänzliches Verbot des Glücksspiels unter Hinweis auf einen dem Menschen immanent zu scheinenden Spieltrieb nicht in Erwägung zu ziehen, da andernfalls eine Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität befürchtet werde. Der Staat müsse sich die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele überwachen zu können. Die Materialien zu dieser Novelle bringen zum Ausdruck, dass es oberste Zielsetzung dieser Überwachung sein müsse, den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen zu haben. Daneben bestehe in fiskalischer Hinsicht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Mit einer Neuregelung der in den Paragraphen 53 und 54 GspG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich zuletzt illegale Automatencasinos ausgebreitet hatten, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum böten; weder könne der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch hätten die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler. Schon zum Schutz des Spielerpublikums seien rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Da sich derartige illegale Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisierten und in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichten, müsse eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Mit den Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003, und Nr. 71 aus 2003, erfolgte die Umsetzung von EU-Recht zur Bekämpfung der illegalen Geldwäsche in Spielbanken. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 2003, wurde aus ordnungs- und fiskalpolitischen Motiven sowie Erwägungen des Spielerschutzes ein Verbot der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter normiert (297 dB römisch 22 . GP). Weitere Schutzbestimmungen für Spielbankbesucher wurden mit den Novellen BGBl. Nr. 105/2005 sowie BGBl. Nr. 126/2008 geschaffen. Zudem wurde in das Gesetzeswerk mit § 56 GspG eine Bestimmung zur Beschränkung von Glücksspielwerbung aufgenommen. Die Änderung erfolgte im Plenum des Nationalrates (vgl Parlamentskorrespondenz Nr. 671 vom 10.07.2008) als Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Placanica.Weitere Schutzbestimmungen für Spielbankbesucher wurden mit den Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 2005, sowie Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2008, geschaffen. Zudem wurde in das Gesetzeswerk mit Paragraph 56, GspG eine Bestimmung zur Beschränkung von Glücksspielwerbung aufgenommen. Die Änderung erfolgte im Plenum des Nationalrates vergleiche Parlamentskorrespondenz Nr. 671 vom 10.07.2008) als Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Placanica. Was die Vergabe von einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie betrifft, war bereits in der Stammform des GSpG zB vorgesehen, dass die Konzession für das Recht zur Durchführung der Lotterien nur einem Konzessionswerber erteilt werden darf, der eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist, keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet werden kann, über einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von 300 Millionen Schilling verfügt und fachlich geeignete Geschäftsleiter bestellt (vgl. § 14 Abs. 2 GSpG idF BGBl. Nr. 620/1989). Die Vergabe einer Konzession für das Recht zum Betrieb einer Spielbank war an die Voraussetzung geknüpft, dass der Konzessionswerber eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist, keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet werden kann, über ein eingezahltes Grundkapital von 100 Millionen Schilling verfügt und fachlich geeignete Geschäftsleiter bestellt (vgl. § 21 Abs. 2 GSpG idF BGBl. Nr. 620/1989).Was die Vergabe von einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie betrifft, war bereits in der Stammform des GSpG zB vorgesehen, dass die Konzession für das Recht zur Durchführung der Lotterien nur einem Konzessionswerber erteilt werden darf, der eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist, keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet werden kann, über einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von 300 Millionen Schilling verfügt und fachlich geeignete Geschäftsleiter bestellt vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,). Die Vergabe einer Konzession für das Recht zum Betrieb einer Spielbank war an die Voraussetzung geknüpft, dass der Konzessionswerber eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist, keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet werden kann, über ein eingezahltes Grundkapital von 100 Millionen Schilling verfügt und fachlich geeignete Geschäftsleiter bestellt vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,). § 14 und § 21 GSpG wurden mit BGBl. I Nr. 54/2010 dahin geändert, dass in der Bewerbungsphase lediglich ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich ist und erst nach Zuschlag eine inländische Kapitalgesellschaft gegründet werden muss. In Folge des Urteils des EuGH in der Rechtssache Ernst Engelmann (vgl. EuGH vom 09.09.2010, Rs C-64/08) wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 in § 14 GSpG festgelegt, dass für Interessenten zur Bewerbung um eine Konzession ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich ist. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird. Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig (näher siehe VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022).Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, dahin geändert, dass in der Bewerbungsphase lediglich ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich ist und erst nach Zuschlag eine inländische Kapitalgesellschaft gegründet werden muss. In Folge des Urteils des EuGH in der Rechtssache Ernst Engelmann vergleiche EuGH vom 09.09.2010, Rs C-64/08) wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in Paragraph 14, GSpG festgelegt, dass für Interessenten zur Bewerbung um eine Konzession ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich ist. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird. Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des Paragraph 19, GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig (näher siehe VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022). In der geltenden Fassung ist darüber hinaus nunmehr vorgesehen, dass sowohl für die Vergabe einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie (§ 14 GSpG) als auch für die Vergabe einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank (§ 21 GSpG) eine Konzession nur an Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt, vergeben werden darf. Darüber hinaus ist für die Vergabe der Konzession unter anderem vorausgesetzt, dass die Abwicklung des Spielbetriebs durch dieses Unternehmen in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach dem Glücksspielgesetz erlaubt, die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, welche die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden, das Unternehmen über ein eingezahltes Grund- bzw. Stammkapital in näher festgelegter Höhe verfügt und die rechtmäßige Herkunft dieser Mittel nachgewiesen ist, Personen, die eine Beteiligung am Unternehmen halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, sowie Geschäftsleiter bestimmten Anforderungen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bzw. fachliche Eignung entsprechen, eine allfällige Konzernstruktur sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates des Unternehmens eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie schließlich, dass vom Konzessionswerber – insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Verpflichtungen nach dem Glücksspielgesetz – die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist (siehe VfGH vom 15.10.2016, Zl. E 945/2016).In der geltenden Fassung ist darüber hinaus nunmehr vorgesehen, dass sowohl für die Vergabe einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie (Paragraph 14, GSpG) als auch für die Vergabe einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank (Paragraph 21, GSpG) eine Konzession nur an Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt, vergeben werden darf. Darüber hinaus ist für die Vergabe der Konzession unter anderem vorausgesetzt, dass die Abwicklung des Spielbetriebs durch dieses Unternehmen in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach dem Glücksspielgesetz erlaubt, die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, welche die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden, das Unternehmen über ein eingezahltes Grund- bzw. Stammkapital in näher festgelegter Höhe verfügt und die rechtmäßige Herkunft dieser Mittel nachgewiesen ist, Personen, die eine Beteiligung am Unternehmen halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, sowie Geschäftsleiter bestimmten Anforderungen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bzw. fachliche Eignung entsprechen, eine allfällige Konzernstruktur sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates des Unternehmens eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie schließlich, dass vom Konzessionswerber – insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Verpflichtungen nach dem Glücksspielgesetz – die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist (siehe VfGH vom 15.10.2016, Zl. E 945 aus 2016,). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 wurden Änderungen vorgenommen, die das bestehende Glücksspielrecht in seiner kohärenten Wirkung auf die unterschiedlichen Angebotsformen verstärken und gleichzeitig Wettbewerbsnachteile des konzessionierten Glücksspiels beseitigen. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf den Bereich der Video Lotterie Terminal-Outlets (VLT-Outlets) ausgeweitet (658 dB XXIV. GP).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, wurden Änderungen vorgenommen, die das bestehende Glücksspielrecht in seiner kohärenten Wirkung auf die unterschiedlichen Angebotsformen verstärken und gleichzeitig Wettbewerbsnachteile des konzessionierten Glücksspiels beseitigen. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf den Bereich der Video Lotterie Terminal-Outlets (VLT-Outlets) ausgeweitet (658 dB römisch 24 . GP). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 erfolgte eine besonders umfangreiche Regelung betreffend Landesausspielungen und Verstärkung des Spielerschutzes (siehe § 5 GSpG). Demnach sollten beim Automatenglücksspiel noch stärker Jugendschutz und Spielerschutz im Vordergrund stehen. Automatensalons sowie Automaten in Einzelaufstellung sollten unter strengen Spielerschutzbestimmungen und Aufsichtsregeln in Landeskompetenz bleiben. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf Automatensalons ausgeweitet (657 dB XXIV. GP). So müssen Automatensalons etwa die Einrichtung eines Zutrittssystems, welches sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, und Einzelaufstellungen von Automaten die Einrichtung eines Identifikationssystems, welches sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht, aufweisen. Ferner müssen Glücksspielautomaten eine Anzeige der Gewinnausschüttungsquote aufweisen und darf die mögliche Einsatzhöhe pro Spiel in Automatensalons maximal € 10,--, in Einzelaufstellung maximal € 1,-- pro Spiel betragen. Der Höchstgewinn in Automatensalons ist mit € 10.000,--, jener in Bezug auf Einzelaufstellungen mit maximal € 1.000,-- pro Spiel limitiert. Jedes Spiel muss in Automatensalons zumindest eine Sekunde, in Einzelaufstellung zumindest zwei Sekunden dauern und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst werden. Glücksspielautomaten dürfen keine parallel laufenden Spiele, keine Einsatz- oder Gewinnsteigerung über den Höchsteinsatz durch Begleitspiele und keine Ausspielung von „Jackpots“ ermöglichen. Generell legt das Glücksspielgesetz in § 5 Abs. 1 ein höchstzulässiges Verhältnis zwischen der Anzahl der Glücksspielautomaten im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, das in den Bundesländern nicht überschritten werden darf, und eine Beschränkung der Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten fest. An Bewilligungswerber werden in § 5 Abs. 2 GSpG bestimmte ordnungspolitische Anforderungen gestellt, die den strengen Vorgaben der §§ 14 und 21 GSpG nachgebildet sind. Damit stellt der Bundesgesetzgeber auch bei der Regelung der in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Bereiche des Glücksspiels einen einheitlichen Mindestschutzstandard sicher (siehe VfGH vom 15.10.2016, Zl. E 945/2016). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, erfolgte eine besonders umfangreiche Regelung betreffend Landesausspielungen und Verstärkung des Spielerschutzes (siehe Paragraph 5, GSpG). Demnach sollten beim Automatenglücksspiel noch stärker Jugendschutz und Spielerschutz im Vordergrund stehen. Automatensalons sowie Automaten in Einzelaufstellung sollten unter strengen Spielerschutzbestimmungen und Aufsichtsregeln in Landeskompetenz bleiben. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf Automatensalons ausgeweitet (657 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode So müssen Automatensalons etwa die Einrichtung eines Zutrittssystems, welches sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, und Einzelaufstellungen von Automaten die Einrichtung eines Identifikationssystems, welches sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht, aufweisen. Ferner müssen Glücksspielautomaten eine Anzeige der Gewinnausschüttungsquote aufweisen und darf die mögliche Einsatzhöhe pro Spiel in Automatensalons maximal € 10,--, in Einzelaufstellung maximal € 1,-- pro Spiel betragen. Der Höchstgewinn in Automatensalons ist mit € 10.000,--, jener in Bezug auf Einzelaufstellungen mit maximal € 1.000,-- pro Spiel limitiert. Jedes Spiel muss in Automatensalons zumindest eine Sekunde, in Einzelaufstellung zumindest zwei Sekunden dauern und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst werden. Glücksspielautomaten dürfen keine parallel laufenden Spiele, keine Einsatz- oder Gewinnsteigerung über den Höchsteinsatz durch Begleitspiele und keine Ausspielung von „Jackpots“ ermöglichen. Generell legt das Glücksspielgesetz in Paragraph 5, Absatz eins, ein höchstzulässiges Verhältnis zwischen der Anzahl der Glücksspielautomaten im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, das in den Bundesländern nicht überschritten werden darf, und eine Beschränkung der Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten fest. An Bewilligungswerber werden in Paragraph 5, Absatz 2, GSpG bestimmte ordnungspolitische Anforderungen gestellt, die den strengen Vorgaben der Paragraphen 14 und 21 GSpG nachgebildet sind. Damit stellt der Bundesgesetzgeber auch bei der Regelung der in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Bereiche des Glücksspiels einen einheitlichen Mindestschutzstandard sicher (siehe VfGH vom 15.10.2016, Zl. E 945 aus 2016,). Durch eine elektronische Anbindung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals mit dem Rechenzentrum des Bundes, der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) können unter anderem auch folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 insbesondere kein Systemwechsel in Richtung einer Legalisierung des kleinen Automatenglücksspieles stattgefunden hat, sondern vielmehr mit dieser Novelle das Glücksspiel mit Automaten weiter beschränkt und dem Spielerschutz erhöhtes Augenmerk zugewendet wurde (siehe Rz 89 bis 95 des zit. Erkenntnisses vom 16.03.2016).Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, insbesondere kein Systemwechsel in Richtung einer Legalisierung des kleinen Automatenglücksspieles stattgefunden hat, sondern vielmehr mit dieser Novelle das Glücksspiel mit Automaten weiter beschränkt und dem Spielerschutz erhöhtes Augenmerk zugewendet wurde (siehe Rz 89 bis 95 des zit. Erkenntnisses vom 16.03.2016). Zu Zwecken des Spielerschutzes ist im Bundesministerium für Finanzen eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Tätigkeiten dieser Einrichtung gehören unter anderem die Vernetzung, Koordination und Zusammenarbeit in Spielerschutzangelegenheiten mit Behörden und fachlichen Einrichtungen auf Bundes-, Landes- sowie Regionalebene sowie international; die Evaluierung von Maßnahmen des Spielerschutzes einschließlich der Spielsuchtprävention im österreichischen sowie internationalen Glücksspielrecht, die fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, die Unterstützung der Glücksspielaufsicht in fachlicher Hinsicht, Aufklärungs- und Informationsarbeit zu den Risiken des Glücksspiels und die Unterstützung des Spielerschutzes in Beratung, Forschung und Entwicklung (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spieler). In den Bundesländern gibt es verschiedene Einrichtungen, die teilweise oder zur Gänze Agenden des Spielerschutzes wahrnehmen (Psychosoziale Dienste, Spielsuchtambulanzen, Suchtberatungsstellen, Schuldnerberatungsstellen). Die Überwachung der Konzessionäre auf die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erfolgt auf Grundlage der §§ 19 Abs. 1 bzw. 31 Abs. 1 GSpG durch den Bundesminister für Finanzen (BMF). Die Überwachung der Konzessionäre auf die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erfolgt auf Grundlage der Paragraphen 19, Absatz eins, bzw. 31 Absatz eins, GSpG durch den Bundesminister für Finanzen (BMF). Zu diesem Zweck kann der BMF in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlussprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen, deren sich der BMF zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der BMF hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.Zu diesem Zweck kann der BMF in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlussprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen, deren sich der BMF zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der BMF hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu Paragraph 14, Absatz 5, BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben. Die Aufsichtstätigkeit des BMF erfolgt durch verschiedene Maßnahmen. So ist die im Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel angesiedelte Bundeskonzessionärsprüfung zuständig für die Kontrolle der Bemessungsgrundlagen für Spielbank-, Konzessions- und Glücksspielabgaben sowie gewisser ordnungspolitischer Aufsichtsbereiche des konzessionierten Glücksspiels. Der Spielbankenkonzessionär wird begleitend kontrolliert, sämtliche Belege werden auf ihre formale und rechnerische Richtigkeit geprüft, daraus resultiert ein Monatsergebnis, das mit der selbst zu berechnenden Spielbankabgabe des Konzessionärs abgeglichen wird. Die Abrechnung der Bundeskonzessionäre erfolgt durch Überprüfung der Wochenumsätze, die zu einem Monatsergebnis führen, das wiederum mit den gemeldeten Abgaben (Konzessionsabgabe und Glücksspielabgabe) abgeglichen wird. Die Bundeskonzessionärsprüfung ist ebenfalls für die vom BMF zu bewilligenden sonstigen Nummernlotterien (§ 32 GSpG) zuständig. Hier werden Vorarbeiten für die Fachabteilung im Bundesministerium für Finanzen erledigt (Ansuchen geprüft) sowie die Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen des GSpG, insbesondere die §§ 40 ff. kontrolliert (Loskontrolle, Losfreigabe, Anwesenheit bei der Ziehung, Vorschreibung des Kostenersatzes etc.).Die Bundeskonzessionärsprüfung ist ebenfalls für die vom BMF zu bewilligenden sonstigen Nummernlotterien (Paragraph 32, GSpG) zuständig. Hier werden Vorarbeiten für die Fachabteilung im Bundesministerium für Finanzen erledigt (Ansuchen geprüft) sowie die Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen des GSpG, insbesondere die Paragraphen 40, ff. kontrolliert (Loskontrolle, Losfreigabe, Anwesenheit bei der Ziehung, Vorschreibung des Kostenersatzes etc.). Weiters wird die Möglichkeit wahrgenommen, den Spielbetrieb einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu unterziehen (sog. „Einschau“). Diese Einschauen erfolgen stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der Fachabteilungen des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Sohin erfolgen jährlich Einschauen mehrmals in jeden Spielbankbetrieb nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten. Weiters hat der BMF gemäß § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSpG bzw. ist berechtigt gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 GSpG zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei Bundeskonzessionären und Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt abwägen.Weiters hat der BMF gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG bzw. ist berechtigt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, GSpG zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei Bundeskonzessionären und Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt abwägen. Für den Fall, dass sich die Konzessionäre nach Konzessionserteilung nicht wohl verhalten, trifft § 23 GSpG nachstehende Regelung: Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 bzw. § 21 Abs. 2 widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines Bescheides des Bundesministers für Finanzen, so hat dieserFür den Fall, dass sich die Konzessionäre nach Konzessionserteilung nicht wohl verhalten, trifft Paragraph 23, GSpG nachstehende Regelung: Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, bzw. Paragraph 21, Absatz 2, widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines Bescheides des Bundesministers für Finanzen, so hat dieser
  4. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;
  5. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
  6. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Einhaltung dieses Bundesgesetzes nicht sicherstellen können. Die Aufsicht über die Konzessionäre wurde dahingehend ausgebaut, als auch die Glücksspielautomaten in Spielbanken und die VLT an ein Datenrechenzentrum der BRZ angebunden wurden, wodurch eine effizientere und umfassendere Kontrolle gewährleistet wird. Weiters sind die Konzessionäre verpflichtet mit der Stabsstelle für Spielerschutz zusammenzuarbeiten. Diese wirkt hierbei insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung und Weiterentwicklung der Spielerschutzstandards der Konzessionäre, welche von der Stabsstelle für Spielerschutz zu den Themen Spielerschutz/Jugendschutz und Werbung wahrgenommen werden, mit. Zum Bereich Jugendschutz wurden die Konzessionäre zu umfassenden Berichtslegungen verpflichtet, welche auch Prüfungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in Form von Mystery Shopping umfassen und die einem regelmäßigen Fachaustausch unterliegen. Die Österreichischen Lotterien GmbH (ÖLG) hat 2009 für den Verkauf ihrer Produkte und Auszahlungen von Gewinnen ein Mindestalter von 16 Jahren eingeführt. Seither werden österreichweit die Annahme- und Vertriebsstellen durch Mystery Shoppings hinsichtlich der Einhaltung dieser Bestimmungen überprüft. Die Testpersonen sind paarweise unterwegs: eine minderjährige Person zwischen 10 und 14 Jahren und ein Erwachsener. Besucht werden sowohl Annahmestellen als auch Vertriebsstellen. Bei Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Selbstbeschränkung besteht seitens der Österreichischen Lotterien ein sogenannter „Eskalationspfad“, der verschiedene Konsequenzen bei Verstößen, reichend bis zur Kündigung des Vertriebsstellenvertrages, vorsieht. Die Besuche erfolgen in Zyklen. Die Ergebnisse werden der Spielerschutzstelle übermittelt. Sie bespricht die Ergebnisse sowie mögliche Weiterentwicklungen der Mystery-Shoppings mit dem Konzessionär. Die Bundeskonzessionäre sind zu einem ausführlichen Jahresbericht sowie periodischen themenbezogenen Berichten an die Glücksspielaufsicht verpflichtet, die u.a. die Basis für den fachlichen Austausch bilden. Der Jahresbericht verpflichtet zu Angaben über Personalschulungen zur Verhinderung der Spielsucht, Maßnahmen der Spielsuchtvorbeugung und Spielerschutz, Überwachung der Altersgrenzen, Responsible Advertising Standards zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes, Werbeauftritte der letzten 12 Monate sowie Werbestrategie der nächsten 12 Monate, Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, Angaben über Beträge bzw. Schadenshöhen bei Verdachtsfällen sowie Malversationen durch Spielteilnehmer oder Innentäter, Entwicklung der Nutzung des Spielangebots, Anzahl der Glücksspielautomaten in jeder Spielbank, durchschnittliche jährliche Gewinnausschüttung in % des Automatenumsatzes, erreichte, erhaltene oder angestrebte konzessionsrelevante Zertifizierungen, Angaben über das Kreditinstitut, bei dem die Aktien hinterlegt sind, Spenden über € 10.000,-- und deren Destinatäre. Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. Österreichweit sind beim Konzessionär insgesamt 42.364 Personen gesperrt (siehe im Detail https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250 .pdf).Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. Österreichweit sind beim Konzessionär insgesamt 42.364 Personen gesperrt (siehe im Detail https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250 .pdf). Im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen eingeräumten Parteistellung in allen Angelegenheiten des § 5 GSpG erfolgt das Monitoring der landesrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie der jeweils erteilten Landesbescheide, der Berichte der Länder über Einrichtung und Durchführung der Glücksspielaufsicht bzw. der diesbezüglichen Berichte der Landesbewilligungen an die Landesbehörden. Darüber hinaus ist der BMF in diverse Begutachtungsverfahren der Bundesländer bei Änderung der glücksspiellandesrechtlichen sowie spielerschutzrelevanten Rechtsvorschriften eingebunden.Im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen eingeräumten Parteistellung in allen Angelegenheiten des Paragraph 5, GSpG erfolgt das Monitoring der landesrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie der jeweils erteilten Landesbescheide, der Berichte der Länder über Einrichtung und Durchführung der Glücksspielaufsicht bzw. der diesbezüglichen Berichte der Landesbewilligungen an die Landesbehörden. Darüber hinaus ist der BMF in diverse Begutachtungsverfahren der Bundesländer bei Änderung der glücksspiellandesrechtlichen sowie spielerschutzrelevanten Rechtsvorschriften eingebunden. Entsprechend der verpflichtenden elektronischen Anbindung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals an das BRZ können Manipulationsversuche im Bereich der Automatensoftware frühzeitig erkannt und vollständige und unverfälschte steuerliche Aufzeichnungen sichergestellt werden. Voraussetzung für die Anbindung ist u.a. die Registrierung der Automaten und VLT im Kontrollsystem Automatenglücksspiel. Durch Zugänge und Auswertungsmöglichkeiten für Konzessions-/Bewilligungsnehmer und -geber im Kontrollsystem Automatenglücksspiel wird auch die laufende Berichterstattung der Bewilligungs- und Konzessionsgeber an den BMF gemäß § 5 Abs. 7 Z 5 GSpG unterstützt. Entsprechend der verpflichtenden elektronischen Anbindung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals an das BRZ können Manipulationsversuche im Bereich der Automatensoftware frühzeitig erkannt und vollständige und unverfälschte steuerliche Aufzeichnungen sichergestellt werden. Voraussetzung für die Anbindung ist u.a. die Registrierung der Automaten und VLT im Kontrollsystem Automatenglücksspiel. Durch Zugänge und Auswertungsmöglichkeiten für Konzessions-/Bewilligungsnehmer und -geber im Kontrollsystem Automatenglücksspiel wird auch die laufende Berichterstattung der Bewilligungs- und Konzessionsgeber an den BMF gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 5, GSpG unterstützt. Um die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes (siehe § 56 GSpG) in der Werbung zu gewährleisten, wurden seitens der Stabsstelle für Spielerschutz Werbestandards betreffend die Glückspielwerbung ausgearbeitet, die gegenüber den Konzessionären mit Bescheid erlassen wurden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Diese Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, orientiert am Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe sowie verpflichtender Verbraucherinformation. Um die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes (siehe Paragraph 56, GSpG) in der Werbung zu gewährleisten, wurden seitens der Stabsstelle für Spielerschutz Werbestandards betreffend die Glückspielwerbung ausgearbeitet, die gegenüber den Konzessionären mit Bescheid erlassen wurden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Diese Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, orientiert am Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe sowie verpflichtender Verbraucherinformation. Die Standards und Leitlinien sind auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Die Einhaltung wird vom BMF in Zusammenarbeit mit der Stabsstelle für Spielerschutz überwacht. An der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels wirkt die Finanzpolizei mit, indem sie neben den Sicherheitsbehörden Kontrollaufgaben nach dem Glücksspielgesetz wahrnimmt. Bei den einzelnen Kontrollen werden die vorgefundenen Glücksspielgeräte Testspielen unterzogen. Liegen illegale Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz vor, erfolgt vor Ort die Beschlagnahme der Geräte und deren amtliche Versiegelung bzw. Verwahrung. Die im Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Fachabteilung bringt darüber hinaus illegale Glücksspielangebote im Internet sowie deren Bewerbung zur Anzeige und begleitet diese Verwaltungsstrafverfahren. Die Finanzpolizei führt nach Anzeigenlegung bzw. Strafantragstellung auch Ermittlungen zur Feststellung der abgabenrechtlichen Seite des Glücksspieles durch, da tendenziell illegale Glücksspiele auch unversteuert, zumindest aber mit enormen Umsatzverkürzungen, erfolgen. Weitere Kontrollen illegaler Glücksspielaktivitäten erfolgen im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Glücksspielprüfungen. Seit dem Jahr 2010 werden die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)Strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde. Im Rahmen dieser neuen Kontrolltätigkeit und der neuen Befugnisse durch das GSpG hat die Finanzverwaltung bis Ende 2013 bereits über 6.000 Beschlagnahmen (Glücksspielgeräte und sonstige Eingriffsgegenstände) durchgeführt, wobei im Jahr 2010 271, im Jahr 2011 1.854, im Jahr 2012 2.480 und im Jahr 2013 1.299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. Zur Gewährleistung einer effektiven Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben die konzessionierten Spielbanken und Lotterien Regulative der Europäischen Union zu beachten. In diesem Zusammenhang haben die Konzessionäre eine interne Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäscherei (Kontrollmaßnahmen, Transaktionsüberwachung und Abwehr von versuchter Geldwäscherei) im Einvernehmen mit Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen erlassen, die die gesetzlich erforderlichen Sorgfaltspflichten umsetzt. Die Managementsysteme der Konzessionäre im Bereich Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sind nach dem ISAE-3000 Standard der International Federation of Accountants (IFAC; einer internationalen Wirtschaftsprüfervereinigung) zertifiziert. Die Einhaltung der Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung-Sorgfaltspflichten durch die Bundeskonzessionäre wird im Zuge der Einschauen durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel bzw. im Wege der laufenden Aufsicht durch die Fachabteilung im Bundesministerium für Finanzen geprüft. Was das Online-Glücksspiel betrifft, können die damit verbundenen regulatorischen, gesellschaftlichen und technischen Probleme nicht von einem einzelnen Staat alleine gelöst werden. Dies gilt insbesondere wegen der grenzübergreifenden Dimension des Online-Glücksspiels mit Tausenden unregulierten Glücksspiel-Websites. Es wird daher versucht, dieses Problem auf europäischer Ebene zu behandeln. So wurde im Jahr 2011 ein Grünbuch der Europäischen Kommission zu Online-Glücksspielen als allgemeines Diskussionspapier veröffentlicht. Im Dezember 2012 folgte ein EU-Aktionsplan zu Online-Glücksspiel (http://europa.eu/rapid/press-release _IP-12-1135_de.htm). Auf Basis dieses Aktionsplans wurden und werden diverse Maßnahmen auf EU-Ebene getroffen. Am 05.12.2012 trat erstmals eine „Expertengruppe zu Glücksspieldienstleistungen“ zusammen, die die Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Initiativen in Zusammenhang mit Glücksspieldienstleistungen beraten und unterstützen soll. Darüber hinaus soll sie auch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Glücksspieldienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten verstärken. Vor allem wird das Thema Online-Glücksspiel unter dem Aspekt des Konsumentenschutzes und der Glücksspiel-Werbung behandelt. Seit Beginn im Jahr 2012 nimmt die beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Fachabteilung gemeinsam mit der Stabsstelle für Spielerschutz regelmäßig an den Sitzungen der Expertengruppe teil. Die Expertengruppe war u.a. eingebunden in die Ausarbeitung einer Empfehlung der Europäischen Kommission zu Spielschutz im Online-Glücksspiel, die am 14.07.2014 veröffentlicht wurde (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-828_de.htm). Weiters wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel gemeinsam mit dem BMF das Projekt „Online Glücksspiel“ initialisiert. Ziel dieses fachbereichsübergreifenden Projekts ist es einerseits in einem ordnungspolitischen Teil Strategien zur Eindämmung des illegalen Online-Glücksspiels und dessen Bewerbung in Medien zu entwickeln, und andererseits aus abgabenrechtlicher Sicht Strategien, Synergien und Strukturen zur Gewährleistung einer flächendeckenden kohärenten Abgabeneinhebung und Abgabeneinbringung auch bei illegalen Online-Glücksspiel-Anbietern zu ermöglichen, die zu einer weiteren Zurückdrängung beitragen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die beschlagnahmten acht Geräte ergeben sich aus den Dokumentationen aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Zeugenaussagen der einschreitenden Beamten. Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass ein Gerät bespielt werden konnte und wurden auf diesem Gerät Walzenspiele angeboten, da die anderen Geräte das gleiche Erscheinungsbild haben und nur das Gehäuse ein anderes ist, ist davon auszugehen, dass auch auf diesen Geräten die gleichen Walzenspiele angeboten wurden. Dies wird auch von den Beamten so bestätigt, die auf ihre Erfahrungswerte bei den zahlreichen Kontrollen zurückgreifen können und ist ihren Angaben nach, dass es sich bei allen acht Geräten um Glücksspielgeräte handelt, durchaus Glauben zu schenken. Allein schon die Tatsache, dass die Geräte heruntergefahren wurden bei der Kontrolle, lässt den Rückschluss zu, dass es sich bei allen Geräten um illegales Glücksspiel handelt. Das Spiel war auch nicht beeinflussbar durch den Spieler, nach dem Drücken des Startknopfes ist es automatisch abgelaufen, auf das Geschick des Spielers kam es nicht an. Dies wird durch die Aussage des Kontrollorganes bestätigt. Zudem bestätigt der Angestellte, dass alle Geräte gleich waren und gibt er auch an, dass er den Gewinn auzuzahlen hatte. Damit wird der Verdacht, dass es sich um Glückspielgeräte handelt, auf welchen Walzenspiele angeboten werden, verstärkt Da die Beschwerdeführerin selbst angibt, dass sie nur über eine slowakische Lizenz für eine bestimmte Betriebsstätte in der Slowakei verfügt und darüber hinaus über keine Bewilligung bzw. Konzession nach dem Glücksspielgesetz bzw. nach dem Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz verfügt, ist davon auszugehen, dass eine solche Bewilligung bzw. Konzession nicht vorliegt. Es ist auch zweifelsfrei hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin das Lokal angemietet hat, in welchen sich die Geräte befunden haben und sie damit den Zugang zu solchen Glücksspielgeräten möglich gemacht hat. Die getroffenen Feststellungen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glückspielgesetzes sind allgemeine Daten und jedem, der sich mit dem Glückspielwesen beschäftigt, bekannt. Sie wurden bereits in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen verwendet und sind öffentlich zugänglich. IV. Gesetzliche Bestimmungen:römisch vier. Gesetzliche Bestimmungen: Folgende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 118/2016, sind für die Entscheidung maßgeblich:Folgende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, sind für die Entscheidung maßgeblich: „§ 1

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen. § 2Paragraph 2
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. §
  1. Paragraph 3, Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). §
  2. Paragraph 4,
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 undnicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. § 52Paragraph 52 Verwaltungsstrafbestimmungen
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; § 53Paragraph 53 Beschlagnahmen
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odermit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  2. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oderb) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oderfortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.“fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit: Zu den diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers wird zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016, Zahl: E 945/2016 ua., verwiesen, in welchem dieser vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union die Beschränkung der Glückspieltätigkeit, näher hin des Betriebes von Glückspielautomaten, durch das Glückspielmonopol des Bundes sowie die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glückspielautomaten als nicht unionsrechtswidrig erkennt. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glückspielgesetzes dem Unionsrecht wiedersprechen. Der Verfassungsgerichtshof führt insbesondere wie folgt aus:Zu den diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers wird zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016, Zahl: E 945 aus 2016, ua., verwiesen, in welchem dieser vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union die Beschränkung der Glückspieltätigkeit, näher hin des Betriebes von Glückspielautomaten, durch das Glückspielmonopol des Bundes sowie die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glückspielautomaten als nicht unionsrechtswidrig erkennt. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glückspielgesetzes dem Unionsrecht wiedersprechen. Der Verfassungsgerichtshof führt insbesondere wie folgt aus: „Das seit 1990 in Geltung stehende Glücksspielgesetz, BGBI. 620/1989, baut auf einem in Österreich bereits seit langem bestehenden staatlichen Monopolsystem im Bereich des Glücksspiels auf. Der Bund selbst veranstaltet auf Grundlage des Monopols kein Glücksspiel. Das System des Glücksspielgesetzes wirkt sich in der Realität damit wie ein gewöhnliches Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl zu vergebender Konzessionen aus (vgl. im Detail VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Bereits in seiner Stammfassung (BGBI. 620/1989) enthielt das Glücksspielgesetz zahlreiche Bestimmungen, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammen- hang mit Glücksspielen dienten. Diese Schutzbestimmungen wurden im Laufe der Zeit weiter entwickelt und umfassen nach der geltenden Rechtslage unter anderem folgende Vorkehrungen:„Das seit 1990 in Geltung stehende Glücksspielgesetz, BGBI. 620 aus 1989,, baut auf einem in Österreich bereits seit langem bestehenden staatlichen Monopolsystem im Bereich des Glücksspiels auf. Der Bund selbst veranstaltet auf Grundlage des Monopols kein Glücksspiel. Das System des Glücksspielgesetzes wirkt sich in der Realität damit wie ein gewöhnliches Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl zu vergebender Konzessionen aus vergleiche im Detail VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Bereits in seiner Stammfassung (BGBI. 620 aus 1989,) enthielt das Glücksspielgesetz zahlreiche Bestimmungen, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammen- hang mit Glücksspielen dienten. Diese Schutzbestimmungen wurden im Laufe der Zeit weiter entwickelt und umfassen nach der geltenden Rechtslage unter anderem folgende Vorkehrungen: Nach den Regeln sowohl für die Vergabe einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie (§ 14 GSpG) als auch für die Vergabe einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank (§ 21 GSpG) darf eine Konzession nur an Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt, vergeben werden (§ 14 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1 GSpG). Darüber hinaus ist für die Vergabe der Konzession unter anderem vorausgesetzt, dass die Abwicklung des Spielbetriebs durch dieses Unternehmen in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach dem Glücksspielgesetz erlaubt (§ 14 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1 GSpG), die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, welche die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden (§ 14 Abs. 2 Z 2, § 21 Abs. 2 Z 2 GSpG), das Unternehmen über ein eingezahltes Grund- bzw. Stammkapital in näher festgelegter Höhe verfügt und die rechtmäßige Herkunft dieser Mittel nachgewiesen ist (§ 14 Abs. 2 Z 3, § 21 Abs. 2 Z 3 GSpG), Personen, die eine Beteiligung am Unternehmen halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, sowie Geschäftsleiter bestimmten Anforderungen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bzw. fachliche Eignung entsprechen (§ 14 Abs. 2 Z 4 und 5, § 21 Abs. 2 Z 4 und 5 GSpG), eine allfällige Konzernstruktur sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates des Unternehmens eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern (§ 14 Abs. 2 Z 6, § 21 Abs. 2 Z 6 GSpG) sowie schließlich, dass vom Konzessionswerber - insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Verpflichtungen nach dem Glücksspielgesetz - die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist (§ 14 Abs. 2 Z 7, § 21 Abs. 2 Z 7 GSpG). Weitergehend trifft das Glücksspielgesetz Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Werbemaßnahmen der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nicht mit den Zielen des Gesetzes in Konflikt geraten. In diesem Sinn ordnet § 56 GSpG an, dass die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber bei ihren Werbeauftritten "einen verantwortungsvollen Maßstab" zu wahren haben. Bestimmte Formen des Glücksspiels (die sogenannten "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten") sind gemäß § 4 Abs. 2 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Der Bundesgesetzgeber statuiert hiebei allerdings in § 5 GSpG unterschiedliche Anforderungen im Interesse des Spielerschutzes an die landesgesetzlichen Regelungen, wobei zahlreiche dieser Anforderungen gleichzeitig als Kompetenzabgrenzung dienen (VfGH 12.3.2015, G 205/2014 ua.). In diesem Sinn enthalten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG Anforderungen an die Ausgestaltung von Glücksspielautomaten, damit es sich beim Betrieb eines Glücksspielautomaten überhaupt um eine - vom Glücksspielmonopol ausgenommene - "Landesausspielung mit Glücksspielautomaten'" iSd § 5 Abs. 1 GSpG handelt: So müssen Automatensalons etwa die Einrichtung eines Zutrittssystems, welches sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, und Einzelaufstellungen von Automaten die Einrichtung eines Identifikationssystems, welches sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht, aufweisen (§ 5 Abs. 4 lit. a Z 1 und § 5 Abs. 4 lit. b Z 1 GSpG). Ferner müssen Glücksspielautomaten eine Anzeige der Gewinnausschüttungsquote aufweisen (§ 5 Abs. 4 lit. a Z 4 und § 5 Abs. 4 lit. b Z 4 GSpG) und darf die mögliche Einsatzhöhe pro Spiel in Automatensalons maximal € 10,- (§ 5 Abs. 5 lit. a Z 1 GSpG), in Einzelaufstellung maximal € 1,- (§ 5 Abs. 5 lit. b Z 1 GSpG) pro Spiel betragen. Der Höchstgewinn in Automatensalons ist mit € 10.000,- (§ 5 Abs. 5 lit. a Z 2 GSpG), jener in Bezug auf Einzelaufstellungen mit maximal € 1.000,- (§ 5 Abs. 5 lit. b Z 2 GSpG) pro Spiel limitiert. Jedes Spiel muss in Automatensalons zumindest eine Sekunde, in Einzelaufstellung zumindest zwei Sekunden dauern und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst werden (§ 5 Abs. 5 lit. a Z 3 und § 5 Abs. 5 lit. b Z 3 GSpG). Glücksspielautomaten dürfen keine parallel laufenden Spiele, keine Einsatz- oder Gewinnsteigerung über den Höchsteinsatz durch Begleitspiele und keine Ausspielung von 'Jackpots' ermöglichen (§ 5 Abs. 5 lit. a Z 4 bis 6 und § 5 Abs. 5 lit. b Z 4 bis 6 GSpG). Generell legt das Glücksspielgesetz in § 5 Abs. 1 ein höchstzulässiges Verhältnis zwischen der Anzahl der Glücksspielautomaten im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, das in den Bundesländern nicht überschritten werden darf, und eine Beschränkung der Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten fest. An Bewilligungswerber werden in § 5 Abs. 2 GSpG bestimmte ordnungspolitische Anforderungen gestellt, die den strengen Vorgaben der §§ 14 und 21 GSpG nachgebildet sind. Damit stellt der Bundesgesetzgeber auch bei der Regelung der in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Bereiche des Glücksspiels einen einheitlichen Mindestschutzstandard sicher.Nach den Regeln sowohl für die Vergabe einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie (Paragraph 14, GSpG) als auch für die Vergabe einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank (Paragraph 21, GSpG) darf eine Konzession nur an Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt, vergeben werden (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, GSpG). Darüber hinaus ist für die Vergabe der Konzession unter anderem vorausgesetzt, dass die Abwicklung des Spielbetriebs durch dieses Unternehmen in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach dem Glücksspielgesetz erlaubt (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, GSpG), die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, welche die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, GSpG), das Unternehmen über ein eingezahltes Grund- bzw. Stammkapital in näher festgelegter Höhe verfügt und die rechtmäßige Herkunft dieser Mittel nachgewiesen ist (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG), Personen, die eine Beteiligung am Unternehmen halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, sowie Geschäftsleiter bestimmten Anforderungen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bzw. fachliche Eignung entsprechen (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 GSpG), eine allfällige Konzernstruktur sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates des Unternehmens eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, GSpG) sowie schließlich, dass vom Konzessionswerber - insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Verpflichtungen nach dem Glücksspielgesetz - die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG). Weitergehend trifft das Glücksspielgesetz Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Werbemaßnahmen der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nicht mit den Zielen des Gesetzes in Konflikt geraten. In diesem Sinn ordnet Paragraph 56, GSpG an, dass die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber bei ihren Werbeauftritten "einen verantwortungsvollen Maßstab" zu wahren haben. Bestimmte Formen des Glücksspiels (die sogenannten "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten") sind gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Der Bundesgesetzgeber statuiert hiebei allerdings in Paragraph 5, GSpG unterschiedliche Anforderungen im Interesse des Spielerschutzes an die landesgesetzlichen Regelungen, wobei zahlreiche dieser Anforderungen gleichzeitig als Kompetenzabgrenzung dienen (VfGH 12.3.2015, G 205 aus 2014, ua.). In diesem Sinn enthalten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG Anforderungen an die Ausgestaltung von Glücksspielautomaten, damit es sich beim Betrieb eines Glücksspielautomaten überhaupt um eine - vom Glücksspielmonopol ausgenommene - "Landesausspielung mit Glücksspielautomaten'" iSd Paragraph 5, Absatz eins, GSpG handelt: So müssen Automatensalons etwa die Einrichtung eines Zutrittssystems, welches sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, und Einzelaufstellungen von Automaten die Einrichtung eines Identifikationssystems, welches sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht, aufweisen (Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, Ziffer eins, GSpG). Ferner müssen Glücksspielautomaten eine Anzeige der Gewinnausschüttungsquote aufweisen (Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, Ziffer 4 und Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, Ziffer 4, GSpG) und darf die mögliche Einsatzhöhe pro Spiel in Automatensalons maximal € 10,- (Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, Ziffer eins, GSpG), in Einzelaufstellung maximal € 1,- (Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, Ziffer eins, GSpG) pro Spiel betragen. Der Höchstgewinn in Automatensalons ist mit € 10.000,- (Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, Ziffer 2, GSpG), jener in Bezug auf Einzelaufstellungen mit maximal € 1.000,- (Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, Ziffer 2, GSpG) pro Spiel limitiert. Jedes Spiel muss in Automatensalons zumindest eine Sekunde, in Einzelaufstellung zumindest zwei Sekunden dauern und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst werden (Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, GSpG). Glücksspielautomaten dürfen keine parallel laufenden Spiele, keine Einsatz- oder Gewinnsteigerung über den Höchsteinsatz durch Begleitspiele und keine Ausspielung von 'Jackpots' ermöglichen (Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, Ziffer 4 bis 6 und Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, Ziffer 4 bis 6 GSpG). Generell legt das Glücksspielgesetz in Paragraph 5, Absatz eins, ein höchstzulässiges Verhältnis zwischen der Anzahl der Glücksspielautomaten im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, das in den Bundesländern nicht überschritten werden darf, und eine Beschränkung der Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten fest. An Bewilligungswerber werden in Paragraph 5, Absatz 2, GSpG bestimmte ordnungspolitische Anforderungen gestellt, die den strengen Vorgaben der Paragraphen 14 und 21 GSpG nachgebildet sind. Damit stellt der Bundesgesetzgeber auch bei der Regelung der in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Bereiche des Glücksspiels einen einheitlichen Mindestschutzstandard sicher. Damit entspricht der österreichische Rechtsrahmen im Hinblick auf die Regulierung des Glücksspielsektors den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union festgelegten Anforderungen (vgl, ua. EuGH 6.11.2003, C-243/01, Gambelli ua.; 30.4.2014, C-390/12, Pfleger ua.; 11.6.2015, C-98/14, Berlington Hungary Tonocsado es Szolqaltato kft ua.; 30.6.2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG ua.). 2.4.2. Der Verfassungsgerichtshof kann zudem nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen dem Unionsrecht widersprechen: Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sich in seinen Erkenntnissen vom 29. März 2016 (Beschwerdefall zu E 945/2016), vom 25. März 2016 (Beschwerdefall zu E 947/2016) und vom 14. April 2016 (Beschwerdefall zu E 1054/2016) entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 11.9.2015, 2012/17/0243 mwN) eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und deren tatsächliche Handhabung gegen Unionsrecht (insb. Art. 56 ff. AEUV) verstoßen. Dabei kam das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Erkenntnis vom 29. März 2016 (Beschwerdefall E 945/2016) nach Erhebung des Sachverhalts und unter Zugrundelegung der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg, des Berichts des Bundesministeriums für Finanzen "Glücksspiel Bericht 2010-2013" und des Evaluierungsberichts des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs. 25 Z 5 GSpG "Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014" zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sich in seinen Erkenntnissen vom 29. März 2016 (Beschwerdefall zu E 945 aus 2016,), vom 25. März 2016 (Beschwerdefall zu E 947 aus 2016,) und vom 14. April 2016 (Beschwerdefall zu E 1054 aus 2016,) entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 11.9.2015, 2012/17/0243 mwN) eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und deren tatsächliche Handhabung gegen Unionsrecht (insb. Artikel 56, ff. AEUV) verstoßen. Dabei kam das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Erkenntnis vom 29. März 2016 (Beschwerdefall E 945 aus 2016,) nach Erhebung des Sachverhalts und unter Zugrundelegung der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg, des Berichts des Bundesministeriums für Finanzen "Glücksspiel Bericht 2010-2013" und des Evaluierungsberichts des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG "Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014" zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Nach dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festgestellten Sachverhalt wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf und es seien zwischen ca. 27.600 bis ca. 46.000 Personen spielsüchtig (Stand 2015). Die Spielsucht stelle daher in Österreich ein relevantes Problem dar. Durch das im Glücksspielgesetz geregelte Glücksspielmonopol sollten unter anderem die Gelegenheiten zum Spiel vermindert, die Ausnutzung der Spielleidenschaft begrenzt und der Spielerschutz gewährleistet werden. Diese Zielsetzungen würden daher eine Beschränkung der Glücksspieltätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union rechtfertigen. Dem evidenten Spielsuchtproblem in Österreich sollte gerade auch durch das im Glücksspielgesetz geregelte Monopol entgegengetreten werden, wobei es sich bei der Normierung eines Monopolsystems um eine geeignete Maßnahme handle, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegenzuwirken. Aus dem Glücksspielgesetz gehe klar hervor, dass nur jene Glücksspielbetreiber legal Glücksspiele in Form von Ausspielungen anbieten könnten, die einerseits Inhaber einer Konzession oder Bewilligung seien und andererseits die damit verbundenen Anforderungen fortlaufend erfüllten. Eine beschränkte Zahl von Konzessionären sei effektiver zu überwachen als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern und somit sei das im Glücksspielgesetz normierte Konzessions- und Bewilligungssystem dem Spielerschutz dienlich. Durch die zur Vollziehung berufenen Behörden erfolge auch einerseits die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre und andererseits die tatsächliche Verfolgung und Ahndung des illegalen Glücksspiels. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel würden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Solche Einschauen erfolgten mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Fachabteilung bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels komme es auch zur Bekämpfung des Illegalen Glücksspiels. So habe es etwa 226 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz im Jahr 2010, 657 im Jahr 2011, 798 im Jahr 2012 und 667 im Jahr 2013 gegeben, wobei 271 Glücksspielgeräte im Jahr 2010, 1854 im Jahr 2011, 2480 im Jahr 2012 und 1299 im Jahr 2013 von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt worden seien. Bereits auf Grund dieser vorläufigen Beschlagnahmen würden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt. Beim Bundesministerium für Finanzen sei mit 1. Dezember 2010 eine SpielerschutzsteIle eingerichtet worden. Zu den Aufgaben der Stabsstelle für Spielerschutz gehörten insbesondere die fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, die Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, die Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, die Evaluierung der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, die Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, die Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und die Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, die bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und die Erarbeitung bzw. Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen und ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Durch die Glücksspielgesetz-Novellen 2008 und 2010 sei die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch festgelegt worden. Aus dieser elektronischen Anbindung könnten die Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, der maximalen Ein-und Auszahlungen pro Spiel, der Mindestspieldauer von Einzelspielen, der Abkühlphase und der Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, die elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, die Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, die äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und die Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH am Bildschirm abgeleitet werden. Die angeführten Umstände, insbesondere die Kontrollen der Konzessionäre, die Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels, die Festlegung der Anbindung der Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH sowie auch die Einrichtung der Spielerschutzsteile, zeigten, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in kohärenter und systematischer Weise erfolgt seien. Als Folge der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben würden durch die konzessionierten Betreiber Maßnahmen zum Spielerschutz tatsächlich umgesetzt. Im Bereich der Spielbanken würden gemäß dem jährlichen Bericht der Konzessionärin an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe nahezu 7.000 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870 eingeholt und erfolgten ferner bei Auskunfteien online-"Sofort-Checks". Auch seien im Jahr 2013 über 621.000 Spielbankbesucher den monatlichen Screening-Prozessen der Konzessionärin unterzogen worden. Zum 31. Dezember 2013 hätten in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren bestanden. In den Videolotterieterminals-Outlets sei bei begründetem Anlass in über 11.000 Fällen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert worden, wovon in mehr als 1.300 Fällen der Zutritt verwehrt worden sei. Es sei zu keiner Ausbreitung der Glücksspielsucht seit 2009 in Österreich gekommen. Gerade beim im Hinblick auf spielbedingte Probleme besonders risikoreichen Automatenglücksspiel sei die Prävalenz des problematischen und pathologischen Spielens (von ca. 13,5% [2009] auf ca. 8,1% [2015] bei Automaten in Kasinos und von ca. 33,2%
(2009)auf ca. 27,2%
(2015)bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos) seit 2009 zurückgegangen. Auch der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich außerhalb von Spielbanken sei merklich gesunken. Die Prävalenzwerte fielen für die Automatenspiele der Konzessionärin im Vergleich zu den (häufig auch nicht bewilligten) Ausspielungen in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen eher gering aus. Der Anteil der Personen, die in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld spielten, habe sich im Zeitraum 2009 bis 2015 kaum verändert. Insgesamt habe sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) von € 53,- auf € 57,- (also nur in etwa um die Inflationsrate) erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Kasinos sei er aber sogar deutlich zurückgegangen. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen sei in diesem Zeitraum nicht gestiegen. Die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber habe in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele bewirkt. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw. zu verstärken, habe jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles geführt. Die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit hätten die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des Glücksspielgesetzes nicht beeinträchtigt. Es sei in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen, weshalb die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führe. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgten vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannte Gründe des Allgemeininteresses und seien geeignet, diese in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Die Beschränkungen erschienen auch nicht unverhältnismäßig. 2.4.
  1. Ausgehend von den sachverhaltsmäßigen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, das sich eingehend mit den tatsächlichen Auswirkungen der einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter anderem mit den Auswirkungen der Werbetätigkeiten der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber, auseinander setzte, kann der Verfassungsgerichtshof keine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols bzw. der zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen erkennen. 2.4.
  2. Der Verfassungsgerichtshof folgt daher nicht der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsauffassung: Der Oberste Gerichtshof geht in seinem beim Verfassungsgerichtshof zu G 103-104/2016 protokollierten und von den beschwerdeführenden Parteien zur Begründung ihrer Beschwerden herangezogenen Antrag auf Grund des in den Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof jeweils festgestellten Sachverhalts zum tatsächlichen Werbeauftritt der Konzessionäre nach dem Glücksspielgesetz und der daraus vom Obersten Gerichtshof abgeleiteten Nichteinhaltung eines maßvollen Werbemaßstabs im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union von der Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit aus. Der Verfassungsgerichtshof vermag sich dieser Auffassung jedoch - wie schon oben ausgeführt - nicht anzuschließen; der Oberste Gerichtshof betrachtet nämlich isoliert konkrete Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre, ohne eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vorzunehmen. 2.
  3. Dieses Ergebnis wird auch durch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt: Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in seinem Erkenntnis vom
  4. März 2016, Ro 2015/17/0022, eingehend mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und der unionsrechtlichen Zulässigkeit von Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch das Glücksspielgesetz, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Werbemaßnahmen der im Glücksspielbereich tätigen Unternehmen, auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof kam dabei zum Ergebnis, dass ausgehend von den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht zu erkennen ist.
  5. Keine Inländerdiskriminierung Da - wie gezeigt - eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen nicht zu erkennen ist, fehlt es schon an einem wesentlichen Kriterium für einen Sachverhalt, der als sogenannte Inländerdiskriminierung am Gleichheitsgrundsatz zu prüfen wäre. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG wegen Inländerdiskriminierung scheidet somit aus.Da - wie gezeigt - eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen nicht zu erkennen ist, fehlt es schon an einem wesentlichen Kriterium für einen Sachverhalt, der als sogenannte Inländerdiskriminierung am Gleichheitsgrundsatz zu prüfen wäre. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG wegen Inländerdiskriminierung scheidet somit aus. IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
  6. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten schließt sich dieser Würdigung des Verfassungsgerichtshofes an und kann eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen glückspielrechtlichen Bestimmungen nicht erkennen. Zudem wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Zahl: Ro 2015/17/0022, verwiesen, der ebenso keine Unionsrechtswidrigkeit des Glückspielrechtes erkennen kann und dies in der oben angeführten Entscheidung mit historischem Hintergrund ausführlich begründet. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, weisen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, und es sind (Stand 2015) zwischen ca. 27.600 bis ca. 46.000 Personen spielsüchtig. Die Spielsucht stellt daher in Österreich ein relevantes Problem dar. Durch das im GSpG geregelte Glücksspielmonopol sollen unter anderem die Gelegenheiten zum Spiel vermindert, die Ausnutzung der Spielleidenschaft begrenzt und der Spielerschutz gewährleistet werden. Diese Zielsetzungen rechtfertigen daher eine Beschränkung der Glücksspieltätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union. Dem evidenten Spielsuchtproblem in Österreich soll gerade auch durch das im GSpG geregelte Monopol entgegengetreten werden, wobei es sich bei der Normierung eines Monopolsystems um eine geeignete Maßnahme handeln kann, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegenzuwirken. Aus dem GSpG geht klar hervor, dass nur jene Glücksspielbetreiber legal Glücksspiele in Form von Ausspielungen anbieten können, die einerseits Inhaber einer Konzession oder Bewilligung sind und andererseits die damit verbundenen Anforderungen fortlaufend erfüllen. Es liegt auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern und somit das im GSpG normierte Konzessions- und Bewilligungssystem dem Spielerschutz dienlich ist. Durch die zur Vollziehung berufenen Behörden erfolgt auch einerseits die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre und andererseits die tatsächliche Verfolgung und Ahndung von illegalem Glücksspiel. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Fachabteilung bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, im Jahr 2011 657, im Jahr 2012 798 und im Jahr 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, im Jahr 2011 1.854, im Jahr 2012 2.480 und im Jahr 2013 1.299 von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. Bereits aufgrund dieser vorläufigen Beschlagnahmen wurden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt. Beim Bundesministerium für Finanzen wurde mit 01.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben dieser Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere die fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, die Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, die Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, die Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Durch die Glücksspielgesetz-Novellen 2008 und 2010 ist die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus dieser elektronischen Anbindung können die Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, die Mindestspieldauer von Einzelspielen, der Abkühlphase und der Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, die elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, die Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, die äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und die Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm abgeleitet werden. Die angeführten Umstände, insbesondere der Kontrollen der Konzessionäre, der Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels, der Festlegung der Anbindung der Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH, aber auch der Einrichtung der Spielerschutzstelle, zeigen, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in kohärenter und systematischer Weise erfolgt ist. Als Folge der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben werden durch die konzessionierten Betreiber Maßnahmen zum Spielerschutz tatsächlich umgesetzt. So ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt etwa, dass im Bereich der Spielbanken im Jahr 2013 in Summe nahezu 7.000 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870 eingeholt wurden und bei Auskunfteien online-„Sofort-Checks“ erfolgten. Auch wurden im Jahr 2013 über 621.000 Spielbankbesucher den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass zum 31.12.2013 in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren bestanden. In den Videolotterieterminals-Outlets wurde bei begründetem Anlass in über 11.000 Fällen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in mehr als 1 300 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass es zu keiner Ausbreitung der Glücksspielsucht seit 2009 in Österreich gekommen ist. Gerade beim in Hinblick auf spielbedingte Probleme besonders risikoreichen Automatenglücksspiel ist die Prävalenz des problematischen und pathologischen Spielens (von ca. 13,5% [2009] auf ca. 8,1% [2015] bei Automaten in Kasinos und von ca. 33,2% [2009] auf ca. 27,2% [2015] bei Automatenaufstellungen außerhalb von Kasinos) seit 2009 zurückgegangen. Auch ist der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich außerhalb von Spielbanken merklich gesunken. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der Konzessionärin sind im Vergleich zu den (häufig auch nicht bewilligten) Ausspielungen in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen eher gering ausgefallen. Der Anteil der Personen, die in den letzten zwölf Monaten irgendein Glücksspiel um Geld spielten, hat sich im Zeitraum 2009 bis 2015 kaum verändert. Insgesamt hat sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) von 53 Euro auf 57 Euro (also nur in etwa um die Inflationsrate) erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Kasinos ist er aber sogar deutlich zurückgegangen. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen ist in diesem Zeitraum nicht gestiegen. Die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber hat in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Marktes für Glücksspiele bewirkt. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw. zu verstärken, hat jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles geführt. Die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit haben die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des Glücksspielgesetzes nicht beeinträchtigt. Es ist in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen, weshalb die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschr

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