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{'item': 'KLVwG-2434/8/2016'}

Obsah (12)§ 28§ 1§ 4Art 130Art 132§ 8§ 25§ 24§ 14Art. 20§ 55aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.09.2017 GeschäftszahlKLVwG-2434/8/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, vom 31.10.2016 gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.09.2016, Zahl: xxx

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos a u f g e h o b e n . Zudem wird festgestellt, dass das mit dem Auskunftsbegehren befasste Organ des Landes Kärnten die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft über den Namen der Person, die beim Kärntner Naturschutzbeirat eine den Beschwerdeführer betreffende Meldung bzw. Anzeige erstattet hat, zu Unrecht verweigert hat. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Eingabe vom 17.06.2016 ersuchte der Beschwerdeführer den Kärntner Naturschutzbeirat um Auskunft, wer namentlich Beschwerden an diesen herangetragen habe, auf Grund welcher der Naturschutzbeirat eine Sachverhaltsdarstellung an die Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelt und dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 K-NSG vorgeworfen habe. Sein Begehren stützte der Beschwerdeführer auf § 1K-ISG iVm § 61 K-NSG. Mit Eingabe vom 17.06.2016 ersuchte der Beschwerdeführer den Kärntner Naturschutzbeirat um Auskunft, wer namentlich Beschwerden an diesen herangetragen habe, auf Grund welcher der Naturschutzbeirat eine Sachverhaltsdarstellung an die Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelt und dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen Paragraph 14, Absatz eins, , K-NSG vorgeworfen habe. Sein Begehren stützte der Beschwerdeführer auf Paragraph eins,, K-ISG in Verbindung mit Paragraph 61, K-NSG. Mit Bescheid vom 26.09.2016, Zahl: xxx, hat die Kärntner Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers

§ 1Abs. 1 i

Vm § 4 K-ISG abgewiesen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass im Jänner 2016 dem Naturschutzbeirat per E-Mail angezeigt worden sei, dass der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 K-NSG verstoßen habe. Die gegenständliche Anzeige sei in Form einer Sachverhaltsdarstellung seitens des Naturschutzbeirates an die Bezirkshauptmannschaft xxx weitergeleitet worden. Die Interessenabwägung der belangten Behörde zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers fiel deshalb zu Gunsten des betroffenen Anzeigeerstatters bzw. Meldungslegers aus, weil sie meinte, dass die Behörde ohnehin bei Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung dazu verpflichtet sei, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und durchzuführen, egal auf welche Weise sie von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt habe. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei zwischenzeitig eingestellt worden und habe der Beschwerdeführer keinen Schaden geltend gemacht, welcher eine „Verfolgung“ rechtfertigen würde. Außerdem habe sich der „Anzeiger“ ausdrücklich gegen die Nennung seines Namens ausgesprochen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde als Kontrollinstanz auf „Informationen dieser Art“ zur Wahrung ihrer Vollzugsaufgaben angewiesen sei. Die „systematische zivilrechtliche Verfolgung“ von Anzeigern hätte zur Folge, dass den Behörden keine Mitteilungen mehr über Verwaltungsübertretungen erstattet bzw. Anzeigen nur noch anonym eingebracht würden. In diesem Sinne sei die Auskunft auf Grund der Pflicht der Behörde zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) sowie auf Grund des Datenschutzes (§ 1 DSG 2000) zu verweigern. Mit Bescheid vom 26.09.2016, Zahl: xxx, hat die Kärntner Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, K-ISG abgewiesen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass im Jänner 2016 dem Naturschutzbeirat per E-Mail angezeigt worden sei, dass der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, K-NSG verstoßen habe. Die gegenständliche Anzeige sei in Form einer Sachverhaltsdarstellung seitens des Naturschutzbeirates an die Bezirkshauptmannschaft xxx weitergeleitet worden. Die Interessenabwägung der belangten Behörde zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers fiel deshalb zu Gunsten des betroffenen Anzeigeerstatters bzw. Meldungslegers aus, weil sie meinte, dass die Behörde ohnehin bei Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung dazu verpflichtet sei, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und durchzuführen, egal auf welche Weise sie von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt habe. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei zwischenzeitig eingestellt worden und habe der Beschwerdeführer keinen Schaden geltend gemacht, welcher eine „Verfolgung“ rechtfertigen würde. Außerdem habe sich der „Anzeiger“ ausdrücklich gegen die Nennung seines Namens ausgesprochen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde als Kontrollinstanz auf „Informationen dieser Art“ zur Wahrung ihrer Vollzugsaufgaben angewiesen sei. Die „systematische zivilrechtliche Verfolgung“ von Anzeigern hätte zur Folge, dass den Behörden keine Mitteilungen mehr über Verwaltungsübertretungen erstattet bzw. Anzeigen nur noch anonym eingebracht würden. In diesem Sinne sei die Auskunft auf Grund der Pflicht der Behörde zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) sowie auf Grund des Datenschutzes (Paragraph eins, DSG 2000) zu verweigern. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer wie folgt ausführte: „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten: 2. Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde im Jänner 2016 beim Kärntner Naturschutzbeirat mit dem Vorwurf angezeigt, mit der Durchführung von Motorschlittentransporten gegen die Vorschrift des § 14 Abs 1 K-NSG zu verstoßen. Der Naturschutzbeirat erstattete daraufhin seinerseits Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft xxx. Letztere leitete zur ZI. xxx ein Verwaltungsstrafverfahren ein, in dem sich allerdings rasch herausstellte, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe haltlos waren. So wurde das Verwaltungsstrafverfahren inzwischen bereits wieder eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde im Jänner 2016 beim Kärntner Naturschutzbeirat mit dem Vorwurf angezeigt, mit der Durchführung von Motorschlittentransporten gegen die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, K-NSG zu verstoßen. Der Naturschutzbeirat erstattete daraufhin seinerseits Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft xxx. Letztere leitete zur ZI. xxx ein Verwaltungsstrafverfahren ein, in dem sich allerdings rasch herausstellte, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe haltlos waren. So wurde das Verwaltungsstrafverfahren inzwischen bereits wieder eingestellt. Dem Beschwerdeführer ist nicht bekannt, wer ihn - offensichtlich grundlos - beim Kärntner Naturschutzbeirat angezeigt hat. Mit Schreiben vom 17.6.2016 ersuchte er daher beim Naturschutzbeirat

§ 1

K-ISG um Auskunft, wer namentlich diese Anzeige an den Naturschutzbeirat herangetragen hat. Dem Beschwerdeführer ist nicht bekannt, wer ihn - offensichtlich grundlos - beim Kärntner Naturschutzbeirat angezeigt hat. Mit Schreiben vom 17.6.2016 ersuchte er daher beim Naturschutzbeirat

Paragraph eins, K-ISG um Auskunft, wer namentlich diese Anzeige an den Naturschutzbeirat herangetragen hat. Mit Schreiben vom 29.6.2016 antwortete der Naturschutzbeirat abschlägig. Die Begründung ist bemerkenswert: Der Naturschutzbeirat sei "kein Organ des Landes" im Sinne des § 1 Abs 1 K-ISG. Mit Schreiben vom 29.6.2016 antwortete der Naturschutzbeirat abschlägig. Die Begründung ist bemerkenswert: Der Naturschutzbeirat sei "kein Organ des Landes" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG. Mit Schreiben vom 14.7.2016 trat der Beschwerdeführer dem mit dem Hinweis auf die gegenteilige Rechtsprechung des VwGH entgegen und wiederholte sein Auskunftsersuchen. Der Naturschutzbeirat antwortete mit Schreiben vom 20.7.2016 neuerlich abschlägig, änderte allerdings seine Begründung dahin, dass die Amtsverschwiegenheit und der Datenschutz der Bekanntgabe des Anzeigers entgegenstünden. Der Beschwerdeführer trat dem abermals entgegen und beantragte für den Fall der fortgesetzten Verweigerung der Auskunft

§ 4K-ISG die bescheidförmige Erledigung.

Der Beschwerdeführer trat dem abermals entgegen und beantragte für den Fall der fortgesetzten Verweigerung der Auskunft

Paragraph 4, K-ISG die bescheidförmige Erledigung. Die belangte Behörde erließ daraufhin den Bescheid vom 26.9.2016, ZI. xxx, mit dem das Auskunftsbegehren abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid ist die vorliegende Beschwerde gerichtet. 3. Zulässigkeit der Beschwerde Gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.9.2016, ZI. xxx, ist

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG i

Vm Art 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.9.2016, ZI. xxx, ist

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt und ist daher

Art 132Abs 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt und ist daher

Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

Der bekämpfte Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers am 4.10.2016 zugestellt. Die gegenständliche, am 31.10.2016 erhobene Beschwerde ist rechtzeitig. Die Beschwerde ist daher zulässig.

  1. Beschwerdegründe Dass der Naturschutzbeirat ein "Organ des Landes" im Sinne des § 1 Abs 1 K-ISG und daher nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Erteilung von Auskünften verpflichtet ist, ist zwischen den Parteien nicht mehr strittig (vgl dazu in sb auch VwGH 21.11.2006, 2003/ 11/0187; 28.3.2014, 2014/02/0006). Dass der Naturschutzbeirat ein "Organ des Landes" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG und daher nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Erteilung von Auskünften verpflichtet ist, ist zwischen den Parteien nicht mehr strittig vergleiche dazu in sb auch VwGH 21.11.2006, 2003/ 11/0187; 28.3.2014, 2014/02/0006). Die belangte Behörde begründet die Verweigerung der Auskunft vielmehr mit der Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG), wobei deren Voraussetzungen im angefochtenen Bescheid nicht näher geprüft werden, sowie dem Datenschutz (§ 1 DSG 2000), auf den die Begründung zentral gestützt wird. Die belangte Behörde begründet die Verweigerung der Auskunft vielmehr mit der Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG), wobei deren Voraussetzungen im angefochtenen Bescheid nicht näher geprüft werden, sowie dem Datenschutz (Paragraph eins, DSG 2000), auf den die Begründung zentral gestützt wird. Der Beschwerdeführer vermag indes nicht zu erkennen, dass (auch nur) eine dieser Regelungen seinem Auskunftsanspruch hindernd entgegenstehen würde: 4.
  2. Dies gilt zunächst nicht für den Datenschutz (§ 1 DSG 2000), weil im vorliegenden Fall überwiegende berechtigte Interessen des Beschwerdeführers im Verständnis des § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 anzuerkennen sind: 4.
  3. Dies gilt zunächst nicht für den Datenschutz (Paragraph eins, DSG 2000), weil im vorliegenden Fall überwiegende berechtigte Interessen des Beschwerdeführers im Verständnis des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 anzuerkennen sind: Der Beschwerdeführer benötigt den Namen des Anzeigers, um Rechtsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls zu verfolgen, die ihm aufgrund der falschen Verdächtigung seiner Person zustehen. In derartigen Fällen, in denen es um die Ermöglichung der Rechtverfolgung geht, ist ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers im Sinne des § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 an der Herausgabe (zumindest) nicht-sensibler Daten (wie hier des Namens) durchgehend anerkannt (vgl dazu etwa Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 [
  4. Erg-Lfg] § 8 DSG E 12 mwN). Der Beschwerdeführer benötigt den Namen des Anzeigers, um Rechtsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls zu verfolgen, die ihm aufgrund der falschen Verdächtigung seiner Person zustehen. In derartigen Fällen, in denen es um die Ermöglichung der Rechtverfolgung geht, ist ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 an der Herausgabe (zumindest) nicht-sensibler Daten (wie hier des Namens) durchgehend anerkannt vergleiche dazu etwa Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 [
  5. Erg-Lfg] Paragraph 8, DSG E 12 mwN). Soweit die belangte Behörde bemängelt, dass seitens des Beschwerdeführers nicht mitgeteilt wurde, inwieweit ihm ein Schaden entstanden ist (siehe Seite 5 zweiter Absatz des angefochtenen Bescheids), ist einerseits darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer ein Schaden bereits in Gestalt der (selbst, wie hier, im Erfolgsfall) nicht ersatzfähigen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden ist (vgl § 74 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG und VwGH 9.10.2001,97/21/0466), und andererseits, dass dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht nur ein Schadenersatzanspruch zusteht, sondern auch ein (sogar verschuldensunabhängiger) Unterlassungsanspruch und ferner ein Widerrufsanspruch (vgl zum Ganzen etwa Reischauer, in: Rummel [Hrsg], ABGB 113 [2004] § 1330 ABGB Rz 22 ff; Harrer/Wagner, in: Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB VI4 [2016] § 1330 ABGB Rz 51 ff; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht [1991] 73 ff; Zeiler, Persönlichkeitsschutz [1998] 18 ff). Soweit die belangte Behörde bemängelt, dass seitens des Beschwerdeführers nicht mitgeteilt wurde, inwieweit ihm ein Schaden entstanden ist (siehe Seite 5 zweiter Absatz des angefochtenen Bescheids), ist einerseits darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer ein Schaden bereits in Gestalt der (selbst, wie hier, im Erfolgsfall) nicht ersatzfähigen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden ist vergleiche Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und VwGH 9.10.2001,97/21/0466), und andererseits, dass dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht nur ein Schadenersatzanspruch zusteht, sondern auch ein (sogar verschuldensunabhängiger) Unterlassungsanspruch und ferner ein Widerrufsanspruch vergleiche zum Ganzen etwa Reischauer, in: Rummel [Hrsg], ABGB 113 [2004] Paragraph 1330, ABGB Rz 22 ff; Harrer/Wagner, in: Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB VI4 [2016] Paragraph 1330, ABGB Rz 51 ff; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht [1991] 73 ff; Zeiler, Persönlichkeitsschutz [1998] 18 ff). Die nähere Prüfung und Verfolgung dieser Ansprüche ist - selbstredend - davon abhängig, dass dem Beschwerdeführer der Anspruchsgegner bekannt wird, was nur im Wege des verfahrensgegenständlichen Auskunftsersuchens bewerkstelligt werden kann (gerade aus diesem Grund wird der Auskunftsanspruch in derartigen Konstellationen auch bejaht, vgl erneut Dohr/Pollirerl/Weiss/Knyrim, DSG2 [
  6. Erg-Lfg] § 8 DSG E 12 mwN). Die Verweigerung der Auskunft durch die belangte Behörde läuft daher zugleich auf Rechtsverweigerung hinaus.Die nähere Prüfung und Verfolgung dieser Ansprüche ist - selbstredend - davon abhängig, dass dem Beschwerdeführer der Anspruchsgegner bekannt wird, was nur im Wege des verfahrensgegenständlichen Auskunftsersuchens bewerkstelligt werden kann (gerade aus diesem Grund wird der Auskunftsanspruch in derartigen Konstellationen auch bejaht, vergleiche erneut Dohr/Pollirerl/Weiss/Knyrim, DSG2 [
  7. Erg-Lfg] Paragraph 8, DSG E 12 mwN). Die Verweigerung der Auskunft durch die belangte Behörde läuft daher zugleich auf Rechtsverweigerung hinaus. 4.
  8. Dass sich, worauf die belangte Behörde zentral hinweist, der Anzeiger "ausdrücklich gegen die Nennung seines Namens ausspricht" (siehe Seite 4 f des angefochtenen Bescheids), ist naheliegend. Man fühlt sich freilich zur Frage aufgefordert: Was auch sonst? Aus der Perspektive des § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 ist die (zumal unbegründete!) Nichterteilung der Zustimmung des Anzeigers zur Bekanntgabe seines Namens aber jedenfalls kein Kriterium, das in eine Interessenabwägung eingestellt werden könnte, denn die Nichtzustimmung zur Verwendung von Daten macht die Vornahme einer Interessensabwägung

§ 8

Abs 1 Z 4 DSG 2000 überhaupt erst erforderlich (ansonsten wäre ja bereits § 8 Abs 1 Z 2 DSG 2000 einschlägig). Im Rahmen der Interessensabwägung ist dann (nur) zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse des Dritten (hier: des Beschwerdeführers) abzuwägen. Aus der Perspektive des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 ist die (zumal unbegründete!) Nichterteilung der Zustimmung des Anzeigers zur Bekanntgabe seines Namens aber jedenfalls kein Kriterium, das in eine Interessenabwägung eingestellt werden könnte, denn die Nichtzustimmung zur Verwendung von Daten macht die Vornahme einer Interessensabwägung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 überhaupt erst erforderlich (ansonsten wäre ja bereits Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 einschlägig). Im Rahmen der Interessensabwägung ist dann (nur) zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse des Dritten (hier: des Beschwerdeführers) abzuwägen. Im Übrigen macht gerade die vehemente Weigerung des Anzeigers den vorliegenden Fall besonders "verdächtig": Falls der Anzeiger tatsächlich meint, die Anzeige nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben und daher Ansprüche des Beschwerdeführers nicht fürchten zu müssen, so könnte er gegen das Bekanntwerden seiner Identität auch nichts haben. Dass er sich hingegen dennoch - wie die belangte Behörde es formuliert (siehe Seite 2 dritter Absatz des angefochtenen Bescheids) - "entschieden" dagegen ausspricht, bringt sein (spätes) Unrechtsbewusstsein mit größter Deutlichkeit zum Ausdruck. Entscheidend ist jedenfalls, dass eine derartige Schutzbehauptung des Anzeigers für den Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers keineswegs schädlich sein kann, weil es kein im Rahmen der Interessenabwägung nach § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 zu berücksichtigendes oder sonst schützenswertes Interesse eines haltlose Anschuldigungen streuenden Anzeigers darstellen kann, anonym zu bleiben, um sich auf diesem Weg berechtigten Ansprüchen zu entziehen, die die Rechtsordnung für diese Fälle explizit vorsieht. Entscheidend ist jedenfalls, dass eine derartige Schutzbehauptung des Anzeigers für den Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers keineswegs schädlich sein kann, weil es kein im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 zu berücksichtigendes oder sonst schützenswertes Interesse eines haltlose Anschuldigungen streuenden Anzeigers darstellen kann, anonym zu bleiben, um sich auf diesem Weg berechtigten Ansprüchen zu entziehen, die die Rechtsordnung für diese Fälle explizit vorsieht. 4.

  1. Dem Erkenntnis des VwGH vom 30.1.2001, 2000/01/0030, auf das die belangte Behörde sich beruft, liegt ein mit dem vorliegenden - auch wertungsmäßig - nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: Dort ging es um die Beschwerden von Mietern einer Wohnhausanlage gegen einen Nachbarn, die von der Stadt Wien zum Anlass genommen wurden, (bloß) brieflich an diesen Nachbarn heranzutreten. Der VwGH hielt die Verweigerung der Nennung der sich beschwerenden Mieter für gerechtfertigt, allerdings ausdrücklich nur "vor dem Hintergrund des tatsächlichen Inhalts des dem vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde liegenden Schreibens, worin der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, es habe ,in letzter Zeit wieder Beschwerden über ihn gegeben, letztlich nur zu einem verstärktem Bemühen um ein friedliches Zusammenleben in der Wohnhausanlage aufgefordert wurde". Im vorliegenden Fall ist allerdings der Naturschutzbeirat aufgrund der eingelangten Anzeige nicht bloß brieflich an den Beschwerdeführer herangetreten, sondern er hat - offenbar ganz im Sinne des Anzeigers - eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde übermittelt, welche auch ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat. Außerdem hob der VwGH im Erkenntnis vom 30.1.2001, 2000/01/0030, ausdrücklich hervor, "dass die Mutter des Beschwerdeführers das Mietverhältnis schon mehrere Monate vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides beendet hatte und eine Verteidigung von Rechtspositionen im Hinblick auf einen künftigen Kündigungsstreit schon deshalb nicht mehr in Frage kam". Bei dieser Sachlage ist es sehr nachvollziehbar, wenn der VwGH ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers verneint hat, konnte es hier doch gar nicht mehr um berechtigte Interessen der Rechtsverfolgung gehen. Bei der sich im gegenständlichen Fall präsentierenden - gerade in diesem entscheidenden Punkt abweichenden - Sachlage wird der Beschwerdeführer aufgrund der begehrten Auskunft aber erst in die Lage versetzt, seine Rechte zu verfolgen. In dieser Konstellation überwiegt indes sein rechtliches Interesse an der Erteilung der Auskunft (siehe nochmals Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 [
  2. Erg-Lfg] § 8 DSG E 12 mwN). Außerdem hob der VwGH im Erkenntnis vom 30.1.2001, 2000/01/0030, ausdrücklich hervor, "dass die Mutter des Beschwerdeführers das Mietverhältnis schon mehrere Monate vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides beendet hatte und eine Verteidigung von Rechtspositionen im Hinblick auf einen künftigen Kündigungsstreit schon deshalb nicht mehr in Frage kam". Bei dieser Sachlage ist es sehr nachvollziehbar, wenn der VwGH ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers verneint hat, konnte es hier doch gar nicht mehr um berechtigte Interessen der Rechtsverfolgung gehen. Bei der sich im gegenständlichen Fall präsentierenden - gerade in diesem entscheidenden Punkt abweichenden - Sachlage wird der Beschwerdeführer aufgrund der begehrten Auskunft aber erst in die Lage versetzt, seine Rechte zu verfolgen. In dieser Konstellation überwiegt indes sein rechtliches Interesse an der Erteilung der Auskunft (siehe nochmals Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 [
  3. Erg-Lfg] Paragraph 8, DSG E 12 mwN). 4.
  4. Auch der Hinweis der belangten Behörde auf die Offizialmaxime

§ 25Abs 1 VSt

G ist nicht geeignet, ihre Rechtsansicht zu stützen. In Wahrheit hat das eine mit dem anderen gar nichts zu tun: Denn mag es im Allgemeinen auch gleichgültig sein, auf welcher Weise die Behörde von einer allfälligen Verwaltungsübertretung Kenntnis erhält, so gibt dies Privaten keinesfalls das Recht, andere grundlos zu denunzieren. Die gegenteilige Ansicht der belangten Behörde würde darauf hinauslaufen, dass die Sanktionen bei Verleumdung und Kreditschädigung (insb § 297 StGB und § 1330 ABGB) niemals zum Tragen kommen könnten, weil man dagegen ja stets ins Treffen führen könnte, dass die Behörden auch amtswegig hätten einschreiten müssen. 4.3. Auch der Hinweis der belangten Behörde auf die Offizialmaxime

Paragraph 25, Absatz eins, VStG ist nicht geeignet, ihre Rechtsansicht zu stützen. In Wahrheit hat das eine mit dem anderen gar nichts zu tun: Denn mag es im Allgemeinen auch gleichgültig sein, auf welcher Weise die Behörde von einer allfälligen Verwaltungsübertretung Kenntnis erhält, so gibt dies Privaten keinesfalls das Recht, andere grundlos zu denunzieren. Die gegenteilige Ansicht der belangten Behörde würde darauf hinauslaufen, dass die Sanktionen bei Verleumdung und Kreditschädigung (insb Paragraph 297, StGB und Paragraph 1330, ABGB) niemals zum Tragen kommen könnten, weil man dagegen ja stets ins Treffen führen könnte, dass die Behörden auch amtswegig hätten einschreiten müssen. 4.

  1. Schließlich führt die belangte Behörde für ihre Entscheidung an, dass "dass die zuständige Behörde als Kontrollinstanz auf Informationen dieser Art zur Wahrung ihrer Vollzugsaufgaben angewiesen ist. Die systematische zivilrechtliche Verfolgung von Anzeigern hätte zur Folge, dass Personen, die von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangen, von den rechtlichen Folgen abgeschreckt werden würden und damit die Mitteilung des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gänzlich unterlassen würden oder die Anzeige nur anonym an die jeweilige Behörde weitergeleitet werden würde, was jedoch die Durchführung eines sorgfältigen Ermittlungsverfahrens erheblich erschweren würde" (siehe Seite 5 dritter Absatz des angefochtenen Bescheids). Abgesehen davon, dass der Naturschutzbeirat nicht die „Kontrollinstanz" ist (siehe dazu § 61 K-NSG), ist diese Rechtsansicht auch sonst nicht nur verfehlt, sondern unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten schlichtweg unbehaglich: Sollen Private tatsächlich über ein schützenswertes Interesse verfügen, andere grundlos zu denunzieren und hiebei von der Behörde gedeckt zu werden? Abgesehen davon, dass der Naturschutzbeirat nicht die „Kontrollinstanz" ist (siehe dazu Paragraph 61, K-NSG), ist diese Rechtsansicht auch sonst nicht nur verfehlt, sondern unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten schlichtweg unbehaglich: Sollen Private tatsächlich über ein schützenswertes Interesse verfügen, andere grundlos zu denunzieren und hiebei von der Behörde gedeckt zu werden? Es liegt im Rechtsstaat auf der Hand, dies mit aller Deutlichkeit zu verneinen. Damit wird das Anzeigerecht von Privaten nicht in Frage gestellt. Wer sorgfältig, verantwortungsbewusst und gewissenhaft von seinem Anzeigerecht Gebrauch macht, muss rechtliche Konsequenzen nicht fürchten (siehe dazu etwa RIS-Justiz RS0031927; ferner zu verdeckten polizeilichen Ermittlern RIS-Justiz RS0097877); wohl aber - und zu Recht - derjenige, der andere wider besseres Wissen grundlos anschwärzt (vgl insb § 297 StGB und § 1330 ABGB). Damit wird das Anzeigerecht von Privaten nicht in Frage gestellt. Wer sorgfältig, verantwortungsbewusst und gewissenhaft von seinem Anzeigerecht Gebrauch macht, muss rechtliche Konsequenzen nicht fürchten (siehe dazu etwa RIS-Justiz RS0031927; ferner zu verdeckten polizeilichen Ermittlern RIS-Justiz RS0097877); wohl aber - und zu Recht - derjenige, der andere wider besseres Wissen grundlos anschwärzt vergleiche insb Paragraph 297, StGB und Paragraph 1330, ABGB). Fallbezogen folgt daraus: Hätte der Anzeiger tatsächlich sorgfältig, verantwortungsbewusst und gewissenhaft von seinem Anzeigerecht Gebrauch gemacht, so hätte er nichts zu befürchten, sodass die belangte Behörde seine Identität auch bedenkenlos offenlegen könnte. Wenn er aber - wie es offenkundig der Fall ist, nicht zuletzt auch im Lichte des Argumentationswegs der belangten Behörde selbst - etwas zu verbergen hat, nämlich eine haltlose Denunzierung des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde, so ist ein Interesse an der Geheimhaltung seiner Identität (aus seiner Sicht) zwar verständlich, aber rechtlich ganz bestimmt nicht schützenswert. Letztlich möchte die belangte Behörde im vorliegenden Fall bewusst jemanden in Schutz nehmen, der im Lichte der Wertungen der Rechtsordnung keinerlei Schutz verdient. 4.
  2. Inwieweit die Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG) der Erteilung der begehrten Auskunft hindernd entgegenstehen soll, wird von der belangten Behörde nicht näher geprüft und ist auch nicht erkennbar, zumal die Geheimhaltung des Namens des Anzeigers die in Art 20 Abs 3 B-VG angeführten Interessen nicht beeinträchtigt (zum größten Teil nicht einmal berührt) und insbesondere auch nicht im überwiegenden Interesse des Anzeigers selbst geboten ist. Denn auch hier wäre die aus der Rechtsordnung abzuleitende Schutzwürdigkeit des Interesses des Anzeigers an der Geheimhaltung seiner Identität vorausgesetzt (die nach dem oben Gesagten nicht vorliegt) und würde - abgesehen davon - anerkannten Informationsansprüchen (zB, wie hier, zur Rechtsverfolgung) größeres Gewicht zukommen (vgl dazu Feik, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill- Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [
  3. Lfg 2007] Art 20 Abs 3 B-VG Rz 12). 4.
  4. Inwieweit die Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) der Erteilung der begehrten Auskunft hindernd entgegenstehen soll, wird von der belangten Behörde nicht näher geprüft und ist auch nicht erkennbar, zumal die Geheimhaltung des Namens des Anzeigers die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG angeführten Interessen nicht beeinträchtigt (zum größten Teil nicht einmal berührt) und insbesondere auch nicht im überwiegenden Interesse des Anzeigers selbst geboten ist. Denn auch hier wäre die aus der Rechtsordnung abzuleitende Schutzwürdigkeit des Interesses des Anzeigers an der Geheimhaltung seiner Identität vorausgesetzt (die nach dem oben Gesagten nicht vorliegt) und würde - abgesehen davon - anerkannten Informationsansprüchen (zB, wie hier, zur Rechtsverfolgung) größeres Gewicht zukommen vergleiche dazu Feik, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill- Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [
  5. Lfg 2007] Artikel 20, Absatz 3, B-VG Rz 12). 4.
  6. Im Ergebnis hätte die belangte Behörde dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers entsprechen müssen, zumal, wie gezeigt wurde, eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht (vgl §§ 1 und 2 K-ISG). 4.
  7. Im Ergebnis hätte die belangte Behörde dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers entsprechen müssen, zumal, wie gezeigt wurde, eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht vergleiche Paragraphen eins und 2 K-ISG).
  8. Beschwerdeanträge Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt sich die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Auskunftssachen, an der sich die Beschwerdeanträge zu orientieren haben, wie folgt dar: Da einer Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein; das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Aus § 28 Abs 5 VwGVG folgt schließlich, dass dann, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung dann nachkommen muss (vgl zum Ganzen jüngst VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Da einer Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein; das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Aus Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG folgt schließlich, dass dann, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung dann nachkommen muss vergleiche zum Ganzen jüngst VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Vor diesem Hintergrund richtet der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Anträge, 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen 1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a.

Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Auskunft zu Unrecht verweigert hat,

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Auskunft zu Unrecht verweigert hat, in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu 2c. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.“den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.“ Mit Schreiben vom 21.11.2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Mit Eingabe vom 13.12.2016 übermittelte der Kärntner Naturschutzbeirat eine Stellungnahme zur Beschwerde im Wesentlichen dahingehend, dass der betroffene Meldungsleger jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Wahrung seiner Anonymität habe. Dies wurde u.a. damit begründet, dass ansonsten unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen auf das Nachbarschaftsverhältnis zu erwarten wären. Die Anonymität des Meldungslegers sei auch deshalb zu wahren, weil die rechtswidrig durchgeführten Fahrten mit der Pistenraupe, die nach wie vor im Internet beworben würden, für jedermann wahrnehmbar gewesen seien bzw. bis dato ersichtlich seien (xxx, xxx). Im Übrigen falle die begehrte Namensnennung unter die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und dürfe daher keine Offenlegung ohne Zustimmung erfolgen. In diesem Sinne beantragte der Kärntner Naturschutzbeirat, die Beschwerde des Auskunftswerbers als unbegründet abzuweisen. Mit Eingabe vom 18.07.2017 nahm der Beschwerdeführer zur Äußerung des Kärntner Naturschutzbeirates im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die vom Kärntner Naturschutzbeirat für ein Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen des Anzeigers ins Treffen geführten Argumente nicht überzeugten. Die Sorge, dass „unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen auf das Nachbarschaftsverhältnis zu erwarten wären“ spielten im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 keine Rolle. Im Übrigen sei der Stellungnahme des Kärntner Naturschutzbeirates entgegenzuhalten, dass es weder „rechtswidrig durchgeführte Fahrten“ noch sonst ein „Fehlverhalten“ des Beschwerdeführers gegeben habe oder gebe, was die Verwaltungsstrafbehörde seit Langem zutreffend erkannt habe. Der Beschwerdeführer werde es nicht hinnehmen, dass die haltlosen Anschuldigungen gegenüber seiner Person trotz erwiesener Unschuld fortdauern und spielten diese Anschuldigungen für die Frage der Berechtigung des Auskunftsanspruches des Beschwerdeführers rechtlich keine Rolle. Das auf Grund des DSG 2000 „keine Offenlegung ohne Zustimmung“ erfolgen dürfe, sei schlichtweg falsch. Mit Eingabe vom 18.07.2017 nahm der Beschwerdeführer zur Äußerung des Kärntner Naturschutzbeirates im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die vom Kärntner Naturschutzbeirat für ein Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen des Anzeigers ins Treffen geführten Argumente nicht überzeugten. Die Sorge, dass „unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen auf das Nachbarschaftsverhältnis zu erwarten wären“ spielten im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 keine Rolle. Im Übrigen sei der Stellungnahme des Kärntner Naturschutzbeirates entgegenzuhalten, dass es weder „rechtswidrig durchgeführte Fahrten“ noch sonst ein „Fehlverhalten“ des Beschwerdeführers gegeben habe oder gebe, was die Verwaltungsstrafbehörde seit Langem zutreffend erkannt habe. Der Beschwerdeführer werde es nicht hinnehmen, dass die haltlosen Anschuldigungen gegenüber seiner Person trotz erwiesener Unschuld fortdauern und spielten diese Anschuldigungen für die Frage der Berechtigung des Auskunftsanspruches des Beschwerdeführers rechtlich keine Rolle. Das auf Grund des DSG 2000 „keine Offenlegung ohne Zustimmung“ erfolgen dürfe, sei schlichtweg falsch. Am 19.07.2017 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Verwaltungssache statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Kärntner Naturschutzbeirates als mitbeteiligte Partei teilnahmen. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, ein Unternehmen unter anderem zur Beförderung von Personen mittels Pistengeräten (außerhalb des Straßenverkehrs) für den Standort xxx, zu betreiben. Dabei fahre er mit den Pistenfahrzeugen bis in den Gipfelbereich des xxx.

§ 14

Kärntner Naturschutzgesetz sei eine diesbezügliche Beförderung nicht bewilligungspflichtig und unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Die Voraussetzung dafür sei, dass eine entsprechende Widmung für eine derartige Nutzung des Geländes vorliege. Die entsprechende Widmung sei seit 1996 und in erweiterter Form (durch Einbeziehung des Grundstückes Nr. xxx) seit 2012 vorhanden. Außerhalb der Widmung fahre er mit seinen Pistengeräten nicht. Laut des für seinen Betrieb angefertigten Werbefolders werde mit den Pistengeräten lediglich bis zur Widmungsgrenze, das heiße bis zum xxx gefahren. Der xxx befinde sich innerhalb des Grundstückes Nr. xxx, welches von der Widmung umfasst sei. Laut vorgelegtem Folder liegt der xxx auf 2.108 m Seehöhe und der Gipfel des xxx auf 2.370 m Höhe. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, ein Unternehmen unter anderem zur Beförderung von Personen mittels Pistengeräten (außerhalb des Straßenverkehrs) für den Standort xxx, zu betreiben. Dabei fahre er mit den Pistenfahrzeugen bis in den Gipfelbereich des xxx.

Paragraph 14, Kärntner Naturschutzgesetz sei eine diesbezügliche Beförderung nicht bewilligungspflichtig und unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Die Voraussetzung dafür sei, dass eine entsprechende Widmung für eine derartige Nutzung des Geländes vorliege. Die entsprechende Widmung sei seit 1996 und in erweiterter Form (durch Einbeziehung des Grundstückes Nr. xxx) seit 2012 vorhanden. Außerhalb der Widmung fahre er mit seinen Pistengeräten nicht. Laut des für seinen Betrieb angefertigten Werbefolders werde mit den Pistengeräten lediglich bis zur Widmungsgrenze, das heiße bis zum xxx gefahren. Der xxx befinde sich innerhalb des Grundstückes Nr. xxx, welches von der Widmung umfasst sei. Laut vorgelegtem Folder liegt der xxx auf 2.108 m Seehöhe und der Gipfel des xxx auf 2.370 m Höhe. Der Vertreter des Naturschutzbeirates behauptete in der Verhandlung, dass der Beschwerdeführer auch außerhalb der für Pistenfahrzeuge vorgesehenen Widmung mit seinen Pistenfahrzeugen fahre. Insbesondere der Bereich oberhalb des Grundstückes Nr. xxx, welcher auf das xxx führe, und unter anderem für die vom Beschwerdeführer durchgeführten Transporte in Anspruch genommen werde, sei von der Widmung niemals umfasst gewesen und sei dies auch derzeit nicht der Fall. Die Bekanntgabe der gewünschten Information hätte unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen auf das Nachbarschaftsverhältnis betreffend den Beschwerdeführer und den Meldungsleger. Der Betroffene sei Jäger und habe ein persönliches Interesse daran, dass mit den Pistengeräten nicht in den Gipfelbereich des xxx gefahren werde. Das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen bestehe aufgrund der vom Beschwerdeführer beabsichtigten rechtlichen Schritte, die gegen ihn eingeleitet werden könnten und in der negativen Beeinträchtigung des Nachbarschaftsverhältnisses. Durch die Beeinträchtigung des Gipfelbereiches des xxx sei der Wert des Jagdrechtes des Betroffenen beeinträchtigt. In diesem Sinne werde seitens des Kärntner Naturschutzbeirates das Interesse des Meldungslegers als schutzwürdig angesehen. Der Vertreter des Beschwerdeführers erwiderte darauf, dass die erst jetzt (im Beschwerdeverfahren) vom Naturschutzbeirat ins Treffen geführten Interessen des Anzeigers durchaus verständlich seien, diese Interessen allerdings bei der Abwägung von Geheimhaltungsinteressen

§ 8Abs.

1 Z 4 DSG keine Rolle spielten. Im Einzelnen verwies er zu den Aspekten der Interessenabwägung auf sein bisheriges Vorbringen. Der Vertreter des Naturschutzbeirates behauptete in der Verhandlung, dass der Beschwerdeführer auch außerhalb der für Pistenfahrzeuge vorgesehenen Widmung mit seinen Pistenfahrzeugen fahre. Insbesondere der Bereich oberhalb des Grundstückes Nr. xxx, welcher auf das xxx führe, und unter anderem für die vom Beschwerdeführer durchgeführten Transporte in Anspruch genommen werde, sei von der Widmung niemals umfasst gewesen und sei dies auch derzeit nicht der Fall. Die Bekanntgabe der gewünschten Information hätte unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen auf das Nachbarschaftsverhältnis betreffend den Beschwerdeführer und den Meldungsleger. Der Betroffene sei Jäger und habe ein persönliches Interesse daran, dass mit den Pistengeräten nicht in den Gipfelbereich des xxx gefahren werde. Das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen bestehe aufgrund der vom Beschwerdeführer beabsichtigten rechtlichen Schritte, die gegen ihn eingeleitet werden könnten und in der negativen Beeinträchtigung des Nachbarschaftsverhältnisses. Durch die Beeinträchtigung des Gipfelbereiches des xxx sei der Wert des Jagdrechtes des Betroffenen beeinträchtigt. In diesem Sinne werde seitens des Kärntner Naturschutzbeirates das Interesse des Meldungslegers als schutzwürdig angesehen. Der Vertreter des Beschwerdeführers erwiderte darauf, dass die erst jetzt (im Beschwerdeverfahren) vom Naturschutzbeirat ins Treffen geführten Interessen des Anzeigers durchaus verständlich seien, diese Interessen allerdings bei der Abwägung von Geheimhaltungsinteressen

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG keine Rolle spielten. Im Einzelnen verwies er zu den Aspekten der Interessenabwägung auf sein bisheriges Vorbringen. Der Vertreter des Naturschutzbeirates gab zu seiner Behauptung, der Beschwerdeführer fahre mit den Pistengeräten außerhalb des dafür gewidmeten Bereiches, an, diese Information ausschließlich vom betroffenen Meldungsleger zu haben. Er verweise dazu jedoch auch auf die bereits erwähnte Internet-Web-Side des Beschwerdeführers, wonach Personen mit dem xxx-Gipfeltaxi bis zum Gipfel des xxx gelangen könnten (xxx am 17.05.2016). Im Winter würden sie danach mit der umgebauten Pistenraupe bis auf ca. 2.370 m Seehöhe gebracht. Der Beschwerdeführer bestritt dies und behauptete, der xxx befinde sich auf dem Grundstück Nr. xxx. Er fahre mit dem Pistengerät nicht außerhalb des dafür gewidmeten Pistenbereiches, ausgenommen es handle sich um eine Veranstaltung des österreichischen Alpenvereines oder der Bergrettung. Zu diesen Gelegenheiten werde die Strecke bis zum xxx mittels Pistengerät im Auftrag Dritter zu Präparationszwecken gefahren. Es werde somit nur auf Sonderwunsch im Zusammenhang mit Veranstaltungen bis zum xxx zu Pistenpräparierungszwecken gefahren. Personen würden in diesem Zusammenhang nicht bis zum xxx befördert. Bis auf den xxx fahre er maximal zwei Mal im Jahr, und zwar beim Schitourenlauf des Alpenvereines und der Bergrettung. Diesbezüglich existiere eine Bewilligung der Naturschutzbehörde. Hinsichtlich der Web-Side betreffend die angebotenen Transportmöglichkeiten gab er an, dass es sich dabei um einen Irrtum handle und diese Auskünfte nicht von ihm stammten. Der Vertreter des Naturschutzbeirates teilte weiters mit, dass die Anzeige des betroffenen Meldungslegers am 14.01.2016 erstattet worden sei und dieser angegeben habe, dass mit dem Pistengerät über den Widmungsbereich hinaus gefahren worden sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies abschließend darauf hin, dass in der Anzeige des Naturschutzbeirates explizit der gewerbsmäßige Transport von Schifahrern in den Gipfelbereich des xxx beanstandet worden sei, sodass ausgeschlossen sei, dass eine Verwechslung zwischen Personentransport und Pistenpräparierung vorliegen habe können. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung der Widmungsakten wurde in der Verhandlung abgewiesen. Der Vertreter des Naturschutzbeirates gab zu bedenken, dass bei Auskunftserteilung zu erwarten sei, dass das Vertrauen in den Kärntner Naturschutzbeirat sinken werde und Einzelpersonen im Hinblick auf eine spätere Bekanntgabe ihrer Person und eventuelle rechtliche Folgen keine Meldungen bzw. Anzeigen mehr erstatten würden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hingegen äußerste sich abschließend dahingehend, dass im Falle der Auskunftserteilung für die Zukunft zu erwarten sei, dass vom Anzeigerecht sorgfältig und verantwortungsbewusst Gebrauch gemacht werden würde. Das Verwaltungsgericht hat erwogen wie folgt: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Am 14.01.2016 wurde dem Kärntner Naturschutzbeirat per E-Mail gemeldet, dass der Wirt der xxx-Hütte, der Beschwerdeführer, mit einem Motorschlitten regelmäßig „Schitourengeher“ auf den Gipfel des xxx transportiere. Dafür werde auch ein Geldbetrag eingehoben. Der Hüttenwirt ignoriere dabei Beschwerden von Nachbarn und der örtlichen Jäger, die bereits Auswirkungen auf die Raufußhuhnpopulation (Lärm und Rückgang des Birkhuhns und auch Alpenschneehuhns) durch die ständigen Beunruhigungen feststellen hätten können. Die Fahrten fänden recht häufig statt, zumal das xxx ein sehr beliebter Tourenberg sei. Diese Meldung leitete der Kärntner Naturschutzbeirat an die Bezirkshauptmannschaft xxx als Sachverhaltsdarstellung mit dem Bemerken weiter, dass diese Dienstleistung gegen das Verbot des § 14 Kärntner Naturschutzgesetz verstoße. Zudem erging die Aufforderung an die Behörde, mit geeigneten Maßnahmen gegen das Fehlverhalten vorzugehen und dieses abzustellen, wobei auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt hätten werden sollen. Diese Meldung leitete der Kärntner Naturschutzbeirat an die Bezirkshauptmannschaft xxx als Sachverhaltsdarstellung mit dem Bemerken weiter, dass diese Dienstleistung gegen das Verbot des Paragraph 14, Kärntner Naturschutzgesetz verstoße. Zudem erging die Aufforderung an die Behörde, mit geeigneten Maßnahmen gegen das Fehlverhalten vorzugehen und dieses abzustellen, wobei auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt hätten werden sollen. Auf Grund der Anzeige des Kärntner Naturschutzbeirates leitete die Bezirkshauptmannschaft xxx gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz ein, stellte dieses nach Abschluss des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch ein. Mit Schreiben vom 17.06.2016 ersuchte der Beschwerdeführer den Kärntner Naturschutzbeirat

§ 1K-ISG i

Vm § 61 K-NSG, ihm Auskunft darüber zu erteilen, wer namentlich die Beschwerden, auf Grund welcher eine Sachverhaltsdarstellung betreffend den Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelt wurde, an ihn herangetragen habe. Den Namen des Anzeigers benötige der Beschwerdeführer, um Rechtsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls zu verfolgen, die ihm auf Grund der falschen Verdächtigung seiner Person zustünden. Da es um die Ermöglichung der Rechtsverfolgung gehe, sei ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers iSd § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 an der Herausgabe (zumindest) nicht sensibler Daten (wie hier des Namens) durchgehend anerkannt. Für den Fall der fortgesetzten Verweigerung der Auskunft werde

§ 4K-ISG die bescheidförmige Erledigung beantragt.

Mit Schreiben vom 17.06.2016 ersuchte der Beschwerdeführer den Kärntner Naturschutzbeirat

Paragraph eins, K-ISG in Verbindung mit Paragraph 61, K-NSG, ihm Auskunft darüber zu erteilen, wer namentlich die Beschwerden, auf Grund welcher eine Sachverhaltsdarstellung betreffend den Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelt wurde, an ihn herangetragen habe. Den Namen des Anzeigers benötige der Beschwerdeführer, um Rechtsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls zu verfolgen, die ihm auf Grund der falschen Verdächtigung seiner Person zustünden. Da es um die Ermöglichung der Rechtsverfolgung gehe, sei ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 an der Herausgabe (zumindest) nicht sensibler Daten (wie hier des Namens) durchgehend anerkannt. Für den Fall der fortgesetzten Verweigerung der Auskunft werde

Paragraph 4, K-ISG die bescheidförmige Erledigung beantragt. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.09.2016, Zahl: xxx mit welchem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung abwies. Mit Schreiben vom 14.11.2016 teilte die Naturschutzbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass im Jahre 1996 der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx dahingehend geändert worden sei, dass eine Fläche aus den als „Grünland-Alpe“ festgelegten Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, als „Grünland-Wintersport“ festgelegt worden sei (genehmigt mit Bescheid des Landesregierung vom 20.02.1996, Zahl: xxx, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung vom xxx). Die Stadtgemeinde xxx habe dazu mitgeteilt, dass die Umwidmung 1996 neben der grundsätzlichen Sicherung der wintersportlichen Nutzung des xxx als Naherholungsbereich von xxx auch ausdrücklich für die Nutzung durch das „Gipfeltaxi“ des Herrn xxx erfolgt sei und auch im Rahmen der Revision des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde xxx im Jahre 2012 aufrechterhalten worden sei. Der umgewidmete Bereich weise aktuell die Widmung „Grünland-Schiabfahrt-Schipiste“ auf. Auf Grund des im Zuge des Widmungsverfahrens eingeholten naturschutzfachlichen Gutachtens könne für diesen Bereich davon ausgegangen werden, dass die als „Grünland-Schiabfahrt-Schipiste“ gewidmete Fläche im weitesten Sinne des § 14 Abs. 1 K-NSG für den Verkehr mit diesem Pistengerät „bestimmt“ sei. Keinesfalls sei jedoch ein Befahren über die gewidmete Fläche hinaus (etwa bis zum Gipfel des xxx) davon gedeckt. Das Befahren über den Widmungsbereich hinaus habe daher jedenfalls zu unterbleiben. Mit Schreiben vom 14.11.2016 teilte die Naturschutzbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass im Jahre 1996 der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx dahingehend geändert worden sei, dass eine Fläche aus den als „Grünland-Alpe“ festgelegten Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, als „Grünland-Wintersport“ festgelegt worden sei (genehmigt mit Bescheid des Landesregierung vom 20.02.1996, Zahl: xxx, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung vom xxx). Die Stadtgemeinde xxx habe dazu mitgeteilt, dass die Umwidmung 1996 neben der grundsätzlichen Sicherung der wintersportlichen Nutzung des xxx als Naherholungsbereich von xxx auch ausdrücklich für die Nutzung durch das „Gipfeltaxi“ des Herrn xxx erfolgt sei und auch im Rahmen der Revision des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde xxx im Jahre 2012 aufrechterhalten worden sei. Der umgewidmete Bereich weise aktuell die Widmung „Grünland-Schiabfahrt-Schipiste“ auf. Auf Grund des im Zuge des Widmungsverfahrens eingeholten naturschutzfachlichen Gutachtens könne für diesen Bereich davon ausgegangen werden, dass die als „Grünland-Schiabfahrt-Schipiste“ gewidmete Fläche im weitesten Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, K-NSG für den Verkehr mit diesem Pistengerät „bestimmt“ sei. Keinesfalls sei jedoch ein Befahren über die gewidmete Fläche hinaus (etwa bis zum Gipfel des xxx) davon gedeckt. Das Befahren über den Widmungsbereich hinaus habe daher jedenfalls zu unterbleiben. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt. Der den Feststellungen zugrunde liegende Sachverhalt ist unbestritten. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, idgF LGBl. Nr. 22/2016:Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, idgF LGBl. Nr. 22/2016: § 1 Auskunftspflicht: Paragraph eins, Auskunftspflicht:

(1)Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2)Unter Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen. § 2 Recht auf Auskunft: Paragraph 2, Recht auf Auskunft:
(1)Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. Schriftliche Auskunftsbegehren können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise eingebracht werden. § 3 Auskunftserteilung: Paragraph 3, Auskunftserteilung:
(1)Auskünfte sind so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen. § 4 Auskunftsverweigerung: Paragraph 4, Auskunftsverweigerung: Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF BGBl. I Nr. 120/2017: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF BGBl. römisch eins Nr. 120/2017: § 1 Grundrecht auf Datenschutz: Paragraph eins, Grundrecht auf Datenschutz:
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. § 4 DefinitionenParagraph 4, Definitionen Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist;….. 2. „sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben; § 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler DatenParagraph 8, Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn … 4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF BGBl. I. Nr. 138/2017: Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF BGBl. römisch eins. Nr. 138/2017: Artikel 20 …..
(3)Alle mit Aufgaben des Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordener Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; …

§ 1Abs.

1 K-ISG haben die Organe des Landes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Der Kärntner Naturschutzbeirat ist ein Organ des Landes iSd § 1 Abs. 1 K-ISG. Bei den Namen des betroffenen Meldungslegers handelt es sich unbestrittenerweise um nicht-sensible Daten.

Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG haben die Organe des Landes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Der Kärntner Naturschutzbeirat ist ein Organ des Landes iSd Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG. Bei den Namen des betroffenen Meldungslegers handelt es sich unbestrittenerweise um nicht-sensible Daten.

§ 8Abs.

1 Z 4 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Gegen den Beschwerdeführer wurde auf Grund der Sachverhaltsdarstellung des betroffenen Meldungslegers ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und dieses in der Folge eingestellt. Der Beschwerdeführer kann, solange ihm die Person des Meldungslegers unbekannt ist, seine Rechte auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der gegen ihn erstatteten Anzeige bzw. Meldung nicht geltend machen.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Gegen den Beschwerdeführer wurde auf Grund der Sachverhaltsdarstellung des betroffenen Meldungslegers ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und dieses in der Folge eingestellt. Der Beschwerdeführer kann, solange ihm die Person des Meldungslegers unbekannt ist, seine Rechte auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der gegen ihn erstatteten Anzeige bzw. Meldung nicht geltend machen. Nach ständiger Judikatur des OGH (10 Ob 46/08z u.a.) kann ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Jeder Weitergabe von Daten muss eine Interessenabwägung vorangehen zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht. Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei u.a. auch subjektive, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DGS [16 Erg.-Lfg] § 8 DSG E12 mwN). So kann ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein, wie z.B. beim Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK gegenüber dem Recht auf Ehre nach § 1330 ABGB. Nach ständiger Judikatur des OGH (10 Ob 46/08z u.a.) kann ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Jeder Weitergabe von Daten muss eine Interessenabwägung vorangehen zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht. Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei u.a. auch subjektive, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt vergleiche Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DGS [16 Erg.-Lfg] Paragraph 8, DSG E12 mwN). So kann ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein, wie z.B. beim Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 10, EMRK gegenüber dem Recht auf Ehre nach Paragraph 1330, ABGB. Zur Amtsverschwiegenheit sind

Art. 20Abs.

3 B-VG Organe der Körperschaften öffentlichen Rechts unter anderem verpflichtet, wenn dies im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.Zur Amtsverschwiegenheit sind

Artikel 20

, Absatz 3, B-VG Organe der Körperschaften öffentlichen Rechts unter anderem verpflichtet, wenn dies im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Es war daher im gegenständlichen Fall einerseits zu prüfen, ob die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse des betroffenen Meldungslegers geboten ist und andererseits ob schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung des Namens des betroffenen Meldungslegers vorliegen, an dessen Bekanntgabe und Verwendung ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers iSd § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 besteht. Es war daher im gegenständlichen Fall einerseits zu prüfen, ob die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse des betroffenen Meldungslegers geboten ist und andererseits ob schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung des Namens des betroffenen Meldungslegers vorliegen, an dessen Bekanntgabe und Verwendung ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 besteht. Die belangte Behörde hat über die Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses des Meldungslegers keinerlei Feststellungen getroffen und ihre Interessenabwägung nicht zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem Informationsinteresse, sondern zwischen dem Interesse der Behörde (erheblich erschwerte Ermittlungsverfahren wegen anonymer bzw. ohne Anzeigen) und dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers vorgenommen. Im Beschwerdeverfahren hat der Kärntner Naturschutzbeirat als negative Auswirkungen auf den Betroffenen bei Auskunftserteilung nachteilige Auswirkungen auf das Nachbarschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Meldungsleger sowie die rechtlichen Schritte, die der Beschwerdeführer gegen ihn einzuleiten beabsichtige, geltend gemacht. Eine Schutzwürdigkeit des Interesses des Meldungslegers sah er auch darin, dass durch die Beeinträchtigung des Gipfelbereiches des xxx der Wert des Jagdrechtes des betroffenen Meldungslegers beeinträchtigt würde. Der Beschwerdeführer führte hingegen als sein Interesse an der Auskunftserteilung in seiner Beschwerde an, dass ihm unter den gegebenen Umständen nicht nur ein Schadenersatzanspruch zustehe, sondern auch ein Unterlassungsanspruch und ferner ein Widerrufsanspruch. Ein Schaden sei bereits in Gestalt der nicht ersatzfähigen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden. Die nähere Prüfung und Verfolgung dieser Ansprüche sei davon abhängig, dass dem Beschwerdeführer der Anspruchsgegner bekannt gemacht werde. Zur Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Geheimhaltungsinteresses gab er in der Verhandlung an, dass die behauptete Beeinträchtigung des Nachbarschaftsverhältnisses nach dem Vorbringen des Naturschutzbeirates nur auf allenfalls in der Folge drohende Rechtsstreitigkeiten zurückgehen könne. Andere grundlos anzuschwärzen und dabei von der Behörde gedeckt zu werden, könne jedoch kein schützenswertes Interesse sein. Der betroffene Meldungsleger selbst hat sich – wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist – ausdrücklich gegen die Nennung seines Namens ausgesprochen. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen an der Nichterteilung der begehrten Information besteht. Die Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen, die von der Behörde nicht festgestellt und vom Beschwerdeführer bestritten wurde, scheint dem Verwaltungsgericht jedoch nicht in dem für eine Auskunftspflichtverweigerung erforderlichen Ausmaß vorhanden zu sein. Abgesehen davon, dass die Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses vom Kärntner Naturschutzbeirat erst im Beschwerdeverfahren behauptet wurde, scheint das Argument der negativen Auswirkungen auf das Nachbarschaftsverhältnis unzureichend. So ist nicht auszuschließen, dass sich auch bei Verweigerung der beantragten Auskunft das Nachbarschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem benachbarten Meldungsleger infolge des Vertrauensverlustes des Beschwerdeführers gegenüber der gesamten jagdlich tätigen Nachbarschaft verschlechtert. Dass es dem betroffenen Meldungsleger lieber wäre, wenn der Beschwerdeführer keine rechtlichen Schritte wegen der bisher erfolglos gebliebenen Meldung gegen ihn einleiten würde, ist verständlich. Es erscheint auch plausibel, dass der Betroffene als Jäger ein persönliches Interesse daran hat, dass der Wert seines Jagdrechtes durch die Pistengerätetransporte im Bereich des xxx nicht beeinträchtigt wird, was jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes das Geheimhaltungsinteresse des Meldungslegers nicht schutzwürdig im Sinne des Datenschutzgesetzes macht. Insbesondere hätte der betroffene Meldungsleger, hätte er von seinem Anzeigerecht gewissenhaft Gebrauch gemacht, keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten, wie dies der Beschwerdeführer richtig geltend gemacht hat. Wenn der Meldungsleger der Meinung ist, seine Meldung zu Recht erstattet zu haben und dem Beschwerdeführer ein rechtswidriges Verhaltes vorzuwerfen sei, bedürfte das Interesse des Meldungslegers an der Geheimhaltung seines Namens keines Schutzes. Er könnte den rechtlichen Schritten, welche der Beschwerdeführer gegen ihn einzuleiten beabsichtigt, gelassen entgegensehen, da er lediglich ein ihm zustehendes Recht auf Meldungslegung bzw. Anzeigeerstattung in Anspruch genommen hat. Als schutzwürdig waren die Interessen des betroffenen Meldungslegers auch deshalb nicht anzuerkennen, zumal er selbst seine Meldung nicht anonym, sondern unter Bekanntgabe seiner Person erstattet hat. Er musste daher damit rechnen, dass im Rahmen eines auf Grund seiner Meldung eingeleiteten Behördenverfahrens er auch an den behördlichen Ermittlungen mitwirken, und seiner Verpflichtung zur Zeugenaussage nachkommen wird müssen. Er hätte somit bei Meldungslegung, welche per E-Mail erfolgt ist, davon ausgehen müssen, dass seine Person nicht anonym bleiben wird. Er selbst hätte die Geheimhaltung seines Namens bewirken können, indem er seine Meldung bzw. Anzeige anonym erstattet hätte. Da er dies nicht gemacht hat, ist sein Geheimhaltungsinteresse nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes weder nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes noch nach den Bestimmungen zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) schutzwürdig. Als schutzwürdig waren die Interessen des betroffenen Meldungslegers auch deshalb nicht anzuerkennen, zumal er selbst seine Meldung nicht anonym, sondern unter Bekanntgabe seiner Person erstattet hat. Er musste daher damit rechnen, dass im Rahmen eines auf Grund seiner Meldung eingeleiteten Behördenverfahrens er auch an den behördlichen Ermittlungen mitwirken, und seiner Verpflichtung zur Zeugenaussage nachkommen wird müssen. Er hätte somit bei Meldungslegung, welche per E-Mail erfolgt ist, davon ausgehen müssen, dass seine Person nicht anonym bleiben wird. Er selbst hätte die Geheimhaltung seines Namens bewirken können, indem er seine Meldung bzw. Anzeige anonym erstattet hätte. Da er dies nicht gemacht hat, ist sein Geheimhaltungsinteresse nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes weder nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes noch nach den Bestimmungen zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) schutzwürdig. Der Behörde steht es – wie sie selbst im angefochtenen Bescheid anführte – frei, im Sinne der Offizialmaxime Kontrollen und Ermittlungen auch ohne Anzeige oder auf anonyme Anzeige hin durchzuführen und diese ihren Verfahren zu Grunde zu legen. Der Behörde steht es – wie sie selbst im angefochtenen Bescheid anführte – frei, , im Sinne der Offizialmaxime Kontrollen und Ermittlungen auch ohne Anzeige oder auf anonyme Anzeige hin durchzuführen und diese ihren Verfahren zu Grunde zu legen. Auch der Kärntner Naturschutzbeirat hat als Umweltanwalt des Landes Kärnten die Möglichkeit, Verfahren zum Zwecke des Umweltschutzes auch ohne Anzeige in die Wege zu leiten. Hingegen erscheint dem Verwaltungsgericht, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Ausübung seines Rechtes auf Beschreitung des Rechtsweges gegen einen seiner Meinung nach zu Unrecht handelnden Anzeigeerstatter bzw. Meldungsleger berechtigt ist. Bei Nichterteilung der begehrten Auskunft wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine ihm aufgrund der geltenden Rechtsordnung zustehenden Rechtsansprüche (wie zB auf Schadenersatz, Unterlassung oder Widerruf) geltend zu machen. Die Kenntnis des Namens des Meldungslegers ist gegenständlich die Voraussetzung der Geltendmachung der dem Beschwerdeführer eingeräumten diesbezüglichen Rechte und wäre daher die Geheimhaltung der begehrten Auskunft aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich. Würde das Verwaltungsgericht dem Geheimhaltungsinteresse des Meldungslegers den Vorzug geben, so würde das bewirken, dass die von der Rechtsordnung für die einer Straftat bezichtigten Person vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen, die für Fälle wie den gegenständlichen vorgesehen sind, nicht in Anspruch genommen werden könnten. Auch die Bedenken der Behörde, dass bei Auskunftserteilung ihre Verfahren erschwert würden, scheinen dem Verwaltungsgericht – abgesehen davon, dass sie für die gegenständliche Entscheidung rechtlich irrelevant sind - nicht überzeugend. So kann ein nicht anonymer Meldungsleger, dessen Name nicht bekanntgegeben werden darf, nicht als Zeuge geladen werden und wird daher keinen nennenswerten Beitrag zur Ermittlungstätigkeit leisten können. In den meisten Fällen wird ein solcher Meldungsleger lediglich die Einleitung eines (Straf-)Verfahrens verursachen, welches aus Mangel an Beweisen und infolge unzureichender Sachverhaltsfeststellungen wieder eingestellt werden muss, was den Behörden wohl nicht weniger entbehrlichen Arbeitsaufwand verursacht, als eine anonyme Anzeige. In diesem Sinne hätte der Kärntner Naturschutzbeirat, hätte er der Behörde das Verfahren erleichtern wollen, den betroffenen Meldungsleger ohnehin in seiner Anzeige namentliche als Zeugen zu benennen gehabt. Den auf diese Weise aktenkundig gewordenen Namen des Meldungslegers hätte der Beschwerdeführer dann durch Akteneinsichtnahme in Erfahrung bringen können. Dass das Jagdrecht des betroffenen Meldungslegers durch den Betrieb der Pistengeräte im Gipfelbereich des xxx beeinträchtigt wird, mag stimmen, und steht es ihm auch frei, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Eine Schutzwürdigkeit in Bezug auf die Bekanntgabe seines Namens im Zusammenhang mit der von ihm erstatteten Meldung bewirkt dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jedoch nicht. Hinsichtlich des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitieren Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 30.01.2001, 2000/01/0030, schließt sich das Verwaltungsgericht der Meinung des Beschwerdeführers insoferne an, als der Sachverhalt, der dem VwGH-Erkenntnis zu Grunde liegt, nicht mit dem gegenständlichen vergleichbar ist. Insbesondere wurde laut Sachverhaltsdarstellung des VwGH kein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Informationsersuchenden eingeleitet und in der Folge eingestellt. Außerdem ging es nicht um berechtigte Interessen der Rechtsverfolgung, und hat der Informationswerber die betroffenen Meldungsleger darüber hinaus „bedroht“. Da im gegenständlichen Fall somit nicht von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen im Sinne des § 8 Abs. 1 DSG auszugehen ist, können solche auch nicht verletzt sein. In Anbetracht der obigen Ausführungen musste die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers und zu Ungunsten des von der Auskunftserteilung betroffenen Meldungslegers ausfallen. Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers ist im Zusammenhang mit seinem Recht auf Inanspruchnahme von Rechtsschutzeinrichtungen berechtigt. Sein berechtigtes Informationsinteresse überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Meldungslegers, von dessen Schutzwürdigkeit das Gericht nicht überzeugt werden konnte. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes im Falle der Auskunftserteilung kann somit nicht erkannt werden. Da im gegenständlichen Fall somit nicht von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, DSG auszugehen ist, können solche auch nicht verletzt sein. In Anbetracht der obigen Ausführungen musste die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers und zu Ungunsten des von der Auskunftserteilung betroffenen Meldungslegers ausfallen. Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers ist im Zusammenhang mit seinem Recht auf Inanspruchnahme von Rechtsschutzeinrichtungen berechtigt. Sein berechtigtes Informationsinteresse überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Meldungslegers, von dessen Schutzwürdigkeit das Gericht nicht überzeugt werden konnte. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes im Falle der Auskunftserteilung kann somit nicht erkannt werden. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht war außerdem die Amtsverschwiegenheit

Art. 20Abs.

3 B-VG zu prüfen. Dass der Begriff „Partei“ in Art. 20 Abs. 3 B-VG im weitesten Sinne zu verstehen ist und jede Partei umfasst, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommt, sodass Partei im Sinne der zitierten Verfassungsvorschrift auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter ist, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 17.06.1992, 91/01/0201). Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht war außerdem die Amtsverschwiegenheit

Artikel 20, Absatz 3, B-VG zu prüfen.

Dass der Begriff „Partei“ in Artikel 20, Absatz 3, B-VG im weitesten Sinne zu verstehen ist und jede Partei umfasst, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommt, sodass Partei im Sinne der zitierten Verfassungsvorschrift auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter ist, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche 17.06.1992, 91/01/0201). Inwieweit die Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs. 3 B-VG der Erteilung der begehrten Auskunft hindernd entgegenstehen soll, wurde von der belangten Behörde nicht näher erläutert und wäre von einer Amtsverschwiegenheitspflicht wohl nur dann auszugehen, wenn die Geheimhaltung des Namens des Meldungslegers in dessen überwiegenden Interesse geboten wäre. Aber auch hier ist die aus der Rechtsordnung abzuleitende Schutzwürdigkeit des Interesses des Meldungslegers an der Geheimhaltung seiner Identität vorausgesetzt und kommt (von der Rechtslehre) anerkannten Informationsansprüchen wie hier, zur Rechtsverfolgung, - wie oben bereits ausführlich dargelegt - größeres Gewicht zu, als dem Interesse des Meldungslegers an der Geheimhaltung seines Namens. Es war demnach nicht davon auszugehen, dass die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse des betroffenen Meldungslegers geboten gewesen wäre. Inwieweit die Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG der Erteilung der begehrten Auskunft hindernd entgegenstehen soll, wurde von der belangten Behörde nicht näher erläutert und wäre von einer Amtsverschwiegenheitspflicht wohl nur dann auszugehen, wenn die Geheimhaltung des Namens des Meldungslegers in dessen überwiegenden Interesse geboten wäre. Aber auch hier ist die aus der Rechtsordnung abzuleitende Schutzwürdigkeit des Interesses des Meldungslegers an der Geheimhaltung seiner Identität vorausgesetzt und kommt (von der Rechtslehre) anerkannten Informationsansprüchen wie hier, zur Rechtsverfolgung, , - wie oben bereits ausführlich dargelegt - größeres Gewicht zu, als dem Interesse des Meldungslegers an der Geheimhaltung seines Namens. Es war demnach nicht davon auszugehen, dass die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse des betroffenen Meldungslegers geboten gewesen wäre. Dass der Auskunftspflicht des Kärntner Naturschutzbeirates eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstünde, konnte in Anbetracht der obigen Ausführungen somit nicht erkannt werden, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, ausgeführt hat, kann, da einer erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes sein. Das Verwaltungsgericht ist allein für die spruchmäßige Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde bzw ein Organ des Landes die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Stellt ein Verwaltungsgericht fest, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, so hat die Verwaltungsbehörde iSd § 28 Abs. 5 VwGVG ihrer Auskunftsverpflichtung nachzukommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, ausgeführt hat, kann, da einer erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes sein. Das Verwaltungsgericht ist allein für die spruchmäßige Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde bzw ein Organ des Landes die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Stellt ein Verwaltungsgericht fest, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, so hat die Verwaltungsbehörde iSd Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ihrer Auskunftsverpflichtung nachzukommen. 3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 55aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall zulässig, weil sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes der Verwaltungsgerichtshof zum Thema „Schutzwürdigkeit“ des Geheimhaltungsinteresses eines betroffenen Dritten im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung noch nicht geäußert hat. Zumindest konnte seitens des Verwaltungsgerichtes keine diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgefunden werden. Es liegt daher diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Paragraph 55 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall zulässig, weil sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes der Verwaltungsgerichtshof zum Thema „Schutzwürdigkeit“ des Geheimhaltungsinteresses eines betroffenen Dritten im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung noch nicht geäußert hat. Zumindest konnte seitens des Verwaltungsgerichtes keine diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgefunden werden. Es liegt daher diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2434.8.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.