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{'item': 'KLVwG-2644-2646/23/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.09.2017 GeschäftszahlKLVwG-2644-2646/23/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1.) xxx, 2.) xxx und 3.) xxx, alle vertreten durch die xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.10.2016, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.09.2017, gemäß § 28 und 17 VwGVG zu Recht:alle vertreten durch die xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.10.2016, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.09.2017, gemäß Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Die Bauwerber xxx, ersuchte mit Eingabe vom 02.09.2015, ergänzt, verbessert und abgeändert mit mehreren Eingaben um die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Einfamilienhauses (xxx) sowie Abbruch von Stützmauern und befestigten Wegen sowie um die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus Baukörper 1 (1 WE) sowie Baukörper 2+3 (4 WE), Carport, Müllplatz, Einfriedungen und Stützmauern sowie dazugehöriger Geländeveränderungen auf dem Grundstück xxx, KG xxx unter Beifügung der erforderlichen Einreichunterlagen. Seitens der Baubehörde erfolgte ein Vorprüfungsverfahren (siehe Vorprüfung vom 24.09.2015). Im Zuge der Vorprüfung wurden Mängel festgestellt und mit Eingabe vom 20.10.2015 wurden neuerliche Unterlagen und Beschreibungen durch den Bauwerber vorgelegt. Nach positivem Abschluss des obligatorischen Vorprüfungsverfahrens wurde mit Kundmachung vom 25.11.2015 die Bauverhandlung unter persönlicher Ladung der Anrainer für den 17.12.2015 an Ort und Stelle (xxx) anberaumt. Im Verwaltungsakt einliegend ist der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 25.11.2015, AZ: xxx, mit welchem xxx, des im Kanalisationsbereich der Schmutzwasserkanalisationsanlage der Marktgemeinde xxx, betrieben durch den Abwasserverband xxx, gelegenen Grundstückes xxx, KG xxx, zu Folgendem verpflichtet wird: die auf diesem Grundstück vom Baubewilligungsverfahren umfassten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde xxx, betrieben durch den Abwasserverband xxx, nach Fertigstellung des Baukörpers (Rohbau) anzuschließen; Dachwässer, Sickerwässer und sonstige Oberflächenwässer dürfen nicht in die Kanalisationsanlage eingeleitet werden. Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 erhoben die Anrainer xxx, xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch xxx, Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Von Seiten der Anrainer wurde eine unzureichende Zufahrtstraße, drohende Überschwemmungen durch Oberflächenwässer, eine Beeinträchtigung des Ortsbilds und des Fremdenverkehrs eingewendet. In den Einwendungen wurde die Einholung eines Gutachtens unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Aspekte der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks xxx auf Kosten des Bauwerbers beantragt, um festzustellen, welche Auswirkungen das Bauvorhaben für die Gefahr von Überschwemmungen für das Grundstück xxx und die xxx habe. Weiters wurde die Einholung eines Gutachtens der Ortsbildpflegekommission angeregt, um festzustellen, ob das Bauvorhaben im Falle seiner Verwirklichung den von der Marktgemeinde xxx im Sinne des § 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 wahrzunehmenden Interessen zuwider laufen würde. Es wurde auch der Antrag gestellt, dem Bauvorhaben die beantragte Bewilligung zu versagen. Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 erhoben die Anrainer xxx, xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch xxx, Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Von Seiten der Anrainer wurde eine unzureichende Zufahrtstraße, drohende Überschwemmungen durch Oberflächenwässer, eine Beeinträchtigung des Ortsbilds und des Fremdenverkehrs eingewendet. In den Einwendungen wurde die Einholung eines Gutachtens unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Aspekte der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks xxx auf Kosten des Bauwerbers beantragt, um festzustellen, welche Auswirkungen das Bauvorhaben für die Gefahr von Überschwemmungen für das Grundstück xxx und die xxx habe. Weiters wurde die Einholung eines Gutachtens der Ortsbildpflegekommission angeregt, um festzustellen, ob das Bauvorhaben im Falle seiner Verwirklichung den von der Marktgemeinde xxx im Sinne des Paragraph eins, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 wahrzunehmenden Interessen zuwider laufen würde. Es wurde auch der Antrag gestellt, dem Bauvorhaben die beantragte Bewilligung zu versagen. Im Zuge der stattgefundenen Bauverhandlung am 17.12.2015 wurden die o.a. Einwendungen von den Anrainern xxx, xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch xxx, zur VH-NS genommen. Aufgrund des Ergebnisses der Bauverhandlung wurden weitere Projektanpassungen durch den Bauwerber vorgenommen. Im Verwaltungsakt einliegend ist das Gutachten der Ortsbildpflegekommission xxx vom 19.01.2016. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass nach Vorstellung des Projektes, durchgeführtem Ortsaugenschein und eingehender Erörterung die Ortsbildpflegekommission zur einhelligen Auffassung gelangt sei, dass durch die gg. beantragte Bebauung keine erhebliche Störung des Ortsbildes eintreten werde. Begründet wird dies durch den gewählten Maßstab und die gewählte Materialität einer Wand-Lochfassade mit Putzstruktur, die in der Umgebungsbebauung ihre Entsprechung finde. Die formale Ausprägung der drei Baukörper, bleibe im Rahmen der gestalterischen Vielfalt der Nachbargebäude. Um eine bessere Ablesbarkeit der beiden östlichen Baukörper zu erreichen, wird empfohlen, das durchgängige Dach der Balkonkonstruktion im Bereich des Stiegenhausgelenkes zu unterbrechen um die Plastizität der Baukörper visuell hervorzuheben. Die darüber erfolgte Abstimmung ergab Einstimmigkeit. Mit ergänzender Stellungnahme vom 01.06.2016 und somit als Ergänzung zum Gutachten vom 19.01.2016 wird von der Ortsbildpflegekommission xxx mitgeteilt, dass die empfohlene Ablesbarkeit der beiden östlichen Baukörper durch die getätigten Modifikationen erreicht werde. Um den transparenten Gelenkcharakter zwischen den beiden Baukörpern deutlicher zu verstärken, sollte die massive Vordachkonstruktion (auskragende Platte) durch eine leichte Glaskonstruktion ersetzt werden. Vom geologischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde aufgrund eines persönlich vorgenommenen Ortsaugenscheines am 02.02.2016 im Hinblick auf die schadlose Verbringung der Dach- und Oberflächenwässer ein Entwässerungskonzept auf Basis von Untergrunderkundigungen gefordert. Im Verwaltungsakt einliegend ist die Stellungnahme der xxx GmbH vom 16.02.2016, GZ: xxx. Darin wird die Versickerungsfähigkeit des anstehenden Untergrundes untersucht und beurteilt. In der Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen vom 20.05.2016, Zahl: xxx, führt er zu den durch die xxx GmbH erstellten Unterlagen aus, dass auf Parzelle xxx, KG xxx eine Wohnanlage mit 3 Baukörpern errichtet werden soll. Die Baukörper sollen dabei am länglichen, West-Ost gestreckten Grundstück verteilt werden. Das bestehende im östlichen Teil der Parzelle gelegene Objekt soll dem Neubau weichen. Die Parzelle xxx, KG xxx sei nord-, west- und südseitig von bebauten Grundstücken umgeben. Im Osten grenze sie an die Zufahrtsstraße. Das Gelände falle leicht nach Süden. Auf dem gegenständlichen Grundstück seien zur Abklärung der Untergrundverhältnisse drei Schürfe durchgeführt worden. Die Untersuchungen würden ergeben, dass im westlichen Grundstücksbereich (xxx und xxx) der Untergrund für eine Versickerung nicht geeignet sei (Hangschutt verlehmt, ev. Fels; Wasserzutritte bei 2,0 m unter GOK). Im südöstlichsten Grundstücksteil sei im Schurf xxx sickerfähiger Untergrund erkundet worden, welcher ab einer Tiefe von 3,1 m anstehe und nach Auswertung eines Sickerversuches einen Durchlässigkeitsbeiwert kf von 4,0 x 10-5 aufweise. Resultierend aus den Erkundungsergebnissen solle die Verbringung der Dach- und Oberflächenwässer im südöstlichen Grundstücksbereich über ein Rigol-System (Retention) erfolgen. Im Befund führte der Amtssachverständige aus, dass aufgrund der Untergrunderkundungen sich ein für die Versickerung möglicher Standort im südöstlichen Grundstücksbereich ergebe. Die ursprünglich im Westen angedachten Standorte seien auf Grund der Untergrundverhältnisse für eine Versickerung nicht geeignet. Lt. Projekt solle die Versickerung im südöstlichen Bereich erfolgen. Zur Retention sei ein Rigol System mit Kunststoff-Rigol-Elementen vorgesehen. Die Dimensionierung sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu überprüfen. Aufgrund der Lage der Versickerung sowie des tiefliegenden Niveaus der Sickersohle sei für die unterkellerten Gebäude der benachbarten Grundstücke keine Beeinträchtigung zu erwarten. Das nächstgelegene Gebäude am südlichen Nachbargrundstück weise lt. Projekt keinen Keller auf. Aus fachlicher Sicht bestehe gegen das Vorhaben kein Einwand. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 31.5.2016, AZ: xxx wurden sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt aufgenommenen Beweismittel den Verfahrensparteien nachweislich zur Kenntnis gebracht. Von Seiten der xxx erfolgte eine Stellungnahme vom 14.06.2016. In der Stellungnahme wird wie folgt ausgeführt: „Im umseitig näher bezeichnetem Baubewilligungsverfahren wurde den Anrainern xxx (diesem z.H. von xxx), xxx, xxx sowie xxx die Verständigung der Marktgemeinde xxx über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu AZ xxx mit Schreiben vom 31. Mai 2016 am 1. Juni 2016 zugestellt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme zur Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu den seit der Bauverhandlung vom 17. Dezember 2015 aufgenommenen Beweisen und zu den vom Bauwerber eingereichten Unterlagen über das abgeänderte Bauvorhaben (Baubeschreibung, Planänderung, Einreichpläne) abzugeben. Binnen offener Frist erheben diese durch ihre umseitig ausgewiesene Rechtsvertreterin die nachstehende ergänzenden Einwendungen gegen das Bauvorhaben und führen dazu aus wie folgt: 1. Allgemeines: die Änderungen des Bauvorhabens in der Fassung der geänderten, im Akt befindlichen Einreichpläne vom 15. April 2016 gegenüber dem ursprünglichen Bauvorhaben betreffen im Wesentlichen nur kleine Maßänderungen an den Gebäuden, kleine Abstandsänderungen der Gebäude sowie kleine Änderungen der Stiegen, Dächer, Balkone und Fenster. Die dem Bauvorhaben zugrunde liegenden Pläne sind somit de facto identisch mit der im Akt befindlichen Baubeschreibung des Bauwerbers vom 2. September 2015 und wird nach wie vor die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus 3 Baukörpern mit insgesamt 5 Wohneinheiten und einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt 456,77 m2 sowie von 6 oberirdischen Parkplätzen (fünf davon überdacht durch ein Carport), einschließlich der Errichtung eines Müllplatzes, von Einfriedungen und Stützmauern und dazugehörigen Geländeveränderungen (das „Bauvorhaben“) beantragt, wobei die Zufahrt über die xxx, Grundstücke xxx und xxx, geplant ist. Die im Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 enthaltenen Ausführungen und Einwendungen gegen das Bauvorhaben werden vollumfänglich aufrechterhalten und durch nachstehende Ausführungen und Einwendungen ergänzt. 2. Unzureichende Zufahrtstraße: Die Ausführungen und Einwendungen betreffend den Mangel einer der Art, Lage und Verwendung des Bauvorhabens entsprechenden Zufahrtsstraße (§ 17 Abs. 2 lit

  1. a)K-BO 1996; § 8 des Bebauungsplans) werden vollumfänglich aufrechterhalten. Die xxx erfüllt diese gesetzlichen Anforderungen nicht. Es wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Dezember 2015, Seiten 2 und 3 verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Bewilligungsbescheide mit Nichtigkeit bedroht sind, wenn § 19 K-BO 1996 nicht eingehalten wurde aufgrund des Mangels einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße (§ 25 Abs. 1 lit
  2. b)K-BO 1996). 2. Unzureichende Zufahrtstraße: Die Ausführungen und Einwendungen betreffend den Mangel einer der Art, Lage und Verwendung des Bauvorhabens entsprechenden Zufahrtsstraße (Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,) K-BO 1996; Paragraph 8, des Bebauungsplans) werden vollumfänglich aufrechterhalten. Die xxx erfüllt diese gesetzlichen Anforderungen nicht. Es wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Dezember 2015, Seiten 2 und 3 verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Bewilligungsbescheide mit Nichtigkeit bedroht sind, wenn Paragraph 19, K-BO 1996 nicht eingehalten wurde aufgrund des Mangels einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße , (Paragraph 25, Absatz eins, Litera b,) K-BO 1996). 3. Drohende Überschwemmungen durch Oberflächenwässer: Ergänzend zu den Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 wird zu der nun vorgesehenen Ableitung von Niederschlagswasser (Oberflächenwässer) Folgendes vorgebracht:
  3. a)Stellungnahme: xxx, Sachbearbeiter der xxx GmbH, hat mit Schreiben vom 16. Feber 2016 im Auftrag des Bauwerbers zur geplanten Ableitung von Niederschlagswasser (Oberflächenwasser) auf dem Grundstück xxx eine Stellungnahme zur Versickerungsfähigkeit des dortigen Untergrundes abgegeben. Darauf aufbauend wurde im Auftrag des Bauwerbers ein Versickerungskonzept erstellt, das nun Gegenstand des Bauvorhabens ist. Festzuhalten ist, dass es sich bei dieser im Akt befindlichen Stellungnahme von xxx um kein Sachverständigengutachten handelt. xxx ist laut aktuellem Auszug aus dem Firmenbuch des Landesgerichtes für ZRS Graz zu xxx (Beilage ./A) für die xxx GmbH nicht zeichnungsberechtigt und hat er die Stellungnahme auch nicht unterfertigt. Die Stellungnahme enthält keinen Befund, sondern wurde sie im Auftrag des Bauwerbers abgegeben, um für diesen ein Versickerungskonzept zu erstellen (Stellungnahme, Seite 2). Das Versickerungskonzept, wie es nun Gegenstand des Bauvorhabens ist, ist jedoch wie nachfolgend gezeigt nicht geeignet, um eine belästigungsfreie Ableitung des zu erwartenden Niederschlagswassers (Oberflächenwassers) zu gewährleisten.
  4. a)Stellungnahme: xxx, Sachbearbeiter der xxx GmbH, hat mit Schreiben vom , 16. Feber 2016 im Auftrag des Bauwerbers zur geplanten Ableitung von Niederschlagswasser (Oberflächenwasser) auf dem Grundstück xxx eine Stellungnahme zur Versickerungsfähigkeit des dortigen Untergrundes abgegeben. Darauf aufbauend wurde im Auftrag des Bauwerbers ein Versickerungskonzept erstellt, das nun Gegenstand des Bauvorhabens ist. Festzuhalten ist, dass es sich bei dieser im Akt befindlichen Stellungnahme von xxx um kein Sachverständigengutachten handelt. xxx ist laut aktuellem Auszug aus dem Firmenbuch des Landesgerichtes für ZRS Graz zu xxx (Beilage ./A) für die xxx GmbH nicht zeichnungsberechtigt und hat er die Stellungnahme auch nicht unterfertigt. Die Stellungnahme enthält keinen Befund, sondern wurde sie im Auftrag des Bauwerbers abgegeben, um für diesen ein Versickerungskonzept zu erstellen (Stellungnahme, Seite 2). Das Versickerungskonzept, wie es nun Gegenstand des Bauvorhabens ist, ist jedoch wie nachfolgend gezeigt nicht geeignet, um eine belästigungsfreie Ableitung des zu erwartenden Niederschlagswassers (Oberflächenwassers) zu gewährleisten.
  5. b)Bodenuntersuchungen: Nach der Stellungnahme wurden auf dem Grundstück an 3 Stellen Bodenschürfungen durchgeführt. Untersucht wurden die Stellen SO1/16, SO3/16 und SO2/16 (Stellungnahme, Seiten 2 ff). Ergebnis dieser Bodenschürfungen ist, dass zwei der drei Stellen, nämlich die Stellen SO1/16 und SO3/16, aufgrund ihrer Bodenbeschaffenheit für eine Versickerung nicht geeignet sind, dies hauptsächlich aufgrund des Wasserzutritts ab einer Tiefe von 2 Metern. Lediglich an der Stelle SO2/16 sei eine Versickerung möglich. Dort habe sich nach Durchführung eines Versickerungsversuchs ein Versickerungskoeffizient von 0,00004 m/s ergeben.
  6. c)Versickerungsanlage (Rigole): Die Entwässerung soll nach den geänderten Einreichplänen an der Stelle SO2/16 im Ostteil des Grundstücks xxx auf engstem Raum quasi „punktförmig“ unter dem geplanten Carport über ein Rigolsystem erfolgen. Im südöstlichen Teil des Grundstücks xxx soll eine Rigolversickerungsanlage im Ausmaß von 7 m x 7 m x 0,6 m errichtet werden. Die Oberkante der geplanten Rigole liegt etwa 0,7 m unter der Niveauhöhe des Nachbargrundstücks xxx. Das Speichervolumen der Rigole beträgt 29 m3 und die Entleerungszeit 7,6 h (dies entspricht etwa 3,8 m3 pro Stunde bzw. 1 Liter pro Sekunde). Aufgrund der nach wie vor extrem dichten Verbauung und der Schaffung von Asphaltflächen für Einfahrt und Carports kommt es zu einer Versiegelung des Bodens im Ausmaß von insgesamt circa 660 m2 (Stellungnahme, Seiten 7 f). Für die Auslegung der Rigole wurde nach „EHYD-Bemessungsniederschlag“ für den Gitterpunkt xxx (xxx) ein Niederschlag von 25,8 mm (15 Minuten Dauer, 0,2 Häufigkeit) angenommen und diese nach „ATV – Regelwerk/Arbeitsblatt A – 138“ berechnet. Diese Regenmenge entspricht jedoch nicht mehr den heutigen Starkregenmengen von 50 bis 70 Liter pro m2h. Bei Starkregen ist hingegen erfahrungsgemäß mit einem Durchschnittswert von 50 bis 70 Litern pro m2h zu rechnen (das sind aufgrund des Klimawandels durchaus vorkommende Regenmengen). Bei Starkregen entsteht somit ein Oberflächenwasser von 50 x 660 = 33.000 Liter = 33 m3, was mit Sicherheit zur Überfüllung der Rigole führt. Dies gilt auch bei einem Landregen von 10 Litern pro m2h. Nach 10 Stunden ist die Rigole ebenfalls überfüllt (10 l/m2h ergibt 6,6 m3 x 10 h = 66 m3 – 10 x 3,8 ergibt 28 m3). Durch die Überfüllung (Rigole und Zulaufschacht) entsteht eine Wassersäule von circa 1 m, was einem hydrostatischen Überdruck von etwa 0,1 bar entspricht. Die Folge ist, dass das südliche Nachbargrundstück xxx von xxx stark belastet wird. Bei einer Überfüllung der Rigole wird Wasser an die Oberfläche des Nachbargrundstücks gedrückt und dieses dadurch überschwemmt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ergebnissen der Bodenproben die Erdschichten sehr unterschiedlich gelagert sind. Horizontales Fließwasser kann daher nicht ausgeschlossen werden. Dies bedeutet eine zusätzliche Belastung des Nachbargrundstücks xxx. Festzuhalten ist, dass eine ausreichende Versickerung des zu erwartenden Niederschlagswassers (Oberflächenwassers) nach wie vor nicht gegeben ist, und zwar weder bei einem Landregen von gewöhnlicher Dauer und Stärke noch bei einer konservativ angenommenen Starkregenmenge von 50 Litern pro m2h. Dies liegt vor allem an der geplanten „punktförmigen“ Wasserführung der Rigole, aufgrund derer die spezifische Bodenbelastung des südlichen Nachbargrundstücks xxx sehr hoch wird. Die nun vorgesehene „punktförmige“ Rigolversickerungsanlage verfügt nicht über die zu einer belästigungsfreien Ableitung des zu erwartenden Niederschlagswassers (Oberflächenwassers) erforderliche Kapazität. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des ASV des Amtes der Kärntner Landesregierungen, Abteilung xxx, Unterabteilung xxx, xxx, vom 20. Mai 2016 näher einzugehen. Dieser dürfte in seiner Beurteilung die nicht ausreichende Kapazität der „punktförmigen“ Rigolversickerungsanlage erkannt haben, führt jedoch aus, dass für das südliche Nachbargrundstück xxx keine Beeinträchtigung zu erwarten ist, weil das darauf befindliche nächstgelegene Gebäude keinen Keller hat (Schreiben, Seite 2). Diese Beurteilung ist nicht sachgerecht. Sie wird auf das Entschiedenste zurückgewiesen. Zur Beurteilung der Frage, ob das Nachbargrundstück xxx durch Niederschlagswasser (Oberflächenwasser) beeinträchtigt wird, kommt es nicht darauf an, ob und wie es bebaut ist. Die Möglichkeit, künftig auf dem südlichen Nachbargrundstück xxx an der betroffenen Stelle ein Gebäude mit Keller zu errichten, besteht. Sie darf der Eigentümerin nicht durch eintretendes, vom Grundstück xxx abgeleitetes Niederschlagswasser (Oberflächenwasser) genommen oder erschwert werden. Schließlich wird auf die Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften (Gesetz vom 19. Juni 1985, mit dem Bauvorschriften für das Land Kärnten erlassen werden, LGBl 56/1985 idgF – „K-BV“) verwiesen. Danach ist für die Rigolversickerungsanlage ein Abstand vom Nachbargrundstück xxx von mindestens 3 Metern vorgeschrieben. Laut dem Lageplan des abgeänderten Bauvorhabens beträgt der Abstand der Rigolversickerungsanlage zum Nachbargrundstück xxx jedoch nur 2 Meter.
  7. c)Versickerungsanlage (Rigole): Die Entwässerung soll nach den geänderten Einreichplänen an der Stelle SO2/16 im Ostteil des Grundstücks xxx auf engstem Raum quasi „punktförmig“ unter dem geplanten Carport über ein Rigolsystem erfolgen. Im südöstlichen Teil des Grundstücks xxx soll eine Rigolversickerungsanlage im Ausmaß von 7 m x 7 m x 0,6 m errichtet werden. Die Oberkante der geplanten Rigole liegt etwa 0,7 m unter der Niveauhöhe des Nachbargrundstücks xxx. Das Speichervolumen der Rigole beträgt 29 m3 und die Entleerungszeit 7,6 h (dies entspricht etwa 3,8 m3 pro Stunde bzw. 1 Liter pro Sekunde). Aufgrund der nach wie vor extrem dichten Verbauung und der Schaffung von Asphaltflächen für Einfahrt und Carports kommt es zu einer Versiegelung des Bodens im Ausmaß von insgesamt circa 660 m2 (Stellungnahme, Seiten 7 f). Für die Auslegung der Rigole wurde nach „EHYD-Bemessungsniederschlag“ für den Gitterpunkt xxx (xxx) ein Niederschlag von 25,8 mm (15 Minuten Dauer, 0,2 Häufigkeit) angenommen und diese nach „ATV – Regelwerk/Arbeitsblatt A – 138“ berechnet. Diese Regenmenge entspricht jedoch nicht mehr den heutigen Starkregenmengen von 50 bis 70 Liter pro m2h. Bei Starkregen ist hingegen erfahrungsgemäß mit einem Durchschnittswert von 50 bis 70 Litern pro m2h zu rechnen (das sind aufgrund des Klimawandels durchaus vorkommende Regenmengen). Bei Starkregen entsteht somit ein Oberflächenwasser von 50 x 660 = 33.000 Liter = 33 m3, was mit Sicherheit zur Überfüllung der Rigole führt. Dies gilt auch bei einem Landregen von 10 Litern pro m2h. Nach 10 Stunden ist die Rigole ebenfalls überfüllt (10 l/m2h ergibt 6,6 m3 x 10 h = 66 m3 – 10 x 3,8 ergibt 28 m3). Durch die Überfüllung (Rigole und Zulaufschacht) entsteht eine Wassersäule von circa 1 m, was einem hydrostatischen Überdruck von etwa 0,1 bar entspricht. Die Folge ist, dass das südliche Nachbargrundstück xxx von xxx stark belastet wird. Bei einer Überfüllung der Rigole wird Wasser an die Oberfläche des Nachbargrundstücks gedrückt und dieses dadurch überschwemmt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ergebnissen der Bodenproben die Erdschichten sehr unterschiedlich gelagert sind. Horizontales Fließwasser kann daher nicht ausgeschlossen werden. Dies bedeutet eine zusätzliche Belastung des Nachbargrundstücks xxx. Festzuhalten ist, dass eine ausreichende Versickerung des zu erwartenden Niederschlagswassers (Oberflächenwassers) nach wie vor nicht gegeben ist, und zwar weder bei einem Landregen von gewöhnlicher Dauer und Stärke noch bei einer konservativ angenommenen Starkregenmenge von 50 Litern pro m2h. Dies liegt vor allem an der geplanten „punktförmigen“ Wasserführung der Rigole, aufgrund derer die spezifische Bodenbelastung des südlichen Nachbargrundstücks xxx sehr hoch wird. Die nun vorgesehene „punktförmige“ Rigolversickerungsanlage verfügt nicht über die zu einer belästigungsfreien Ableitung des zu erwartenden Niederschlagswassers (Oberflächenwassers) erforderliche Kapazität. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des ASV des Amtes der Kärntner Landesregierungen, Abteilung xxx, Unterabteilung xxx, xxx, vom 20. Mai 2016 näher einzugehen. Dieser dürfte in seiner Beurteilung die nicht ausreichende Kapazität der „punktförmigen“ Rigolversickerungsanlage erkannt haben, führt jedoch aus, dass für das südliche Nachbargrundstück xxx keine Beeinträchtigung zu erwarten ist, weil das darauf befindliche nächstgelegene Gebäude keinen Keller hat (Schreiben, Seite 2). Diese Beurteilung ist nicht sachgerecht. Sie wird auf das Entschiedenste zurückgewiesen. Zur Beurteilung der Frage, ob das Nachbargrundstück xxx durch Niederschlagswasser (Oberflächenwasser) beeinträchtigt wird, kommt es nicht darauf an, ob und wie es bebaut ist. Die Möglichkeit, künftig auf dem südlichen Nachbargrundstück xxx an der betroffenen Stelle ein Gebäude mit Keller zu errichten, besteht. Sie darf der Eigentümerin nicht durch eintretendes, vom Grundstück xxx abgeleitetes Niederschlagswasser (Oberflächenwasser) genommen oder erschwert werden. Schließlich wird auf die Abstandsvorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften (Gesetz vom 19. Juni 1985, mit dem Bauvorschriften für das Land Kärnten erlassen werden, Landesgesetzblatt 56 aus 1985, idgF – „K-BV“) verwiesen. Danach ist für die Rigolversickerungsanlage ein Abstand vom Nachbargrundstück xxx von mindestens 3 Metern vorgeschrieben. Laut dem Lageplan des abgeänderten Bauvorhabens beträgt der Abstand der Rigolversickerungsanlage zum Nachbargrundstück xxx jedoch nur 2 Meter.
  8. d)Mögliche Abhilfe: eine tragbare und belästigungsfreie Ableitung des zu erwartenden Niederschlagswassers (Oberflächenwassers) ist nach unserer Auffassung nur durch eine Verringerung des Oberflächenwassers zu erreichen. Die Errichtung eines der drei geplanten Gebäude müsste entfallen. Dadurch würde das Niederschlagswasser (Oberflächenwasser) um ¼ geringer und es entstünde genügend Platz für eine linienförmige Rigole, etwa mit den Abmessungen 2,5 m x 15,5 m x 0,6 m. Die spezifische Flächenbelastung des Nachbargrundstücks xxx würde dadurch in etwa auf ein 1/3 reduziert. Eine beispielhafte Berechnung für eine linienförmige Rigole mit dem Programm der Technischen Universität Dresden liegt bei (Beilage ./B). 4. Beeinträchtigung des Ortsbilds und des Fremdenverkehrs: die Ausfürhungen und Einwendungen zur Beeinträchtigung des Ortsbilds und des Fremdenverkehrs werden vollumfänglich aufrechterhalten. Es wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Dezember 2015, Seiten 2 und 3 verwiesen. Zum Gutachten der Ortsbildpflegekommission xxx vom 19. Jänner 2016 und zu ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juni 2016, der Rechtsvertreterin der Anrainer auf Nachfrage von der Marktgemeinde xxx per E-Mail übermittelt am 13. Juni 2016, ist Folgendes festzuhalten: Das Gutachten geht in keinster Weise auf den Umstand ein, dass durch das Bauvorhaben die zulässige GFZ von 0,4 auf das Äußerste ausgenützt wird. Ebenfalls in keinster Weise gewürdigt wird der Umstand, dass das Bauvorhaben, das in seiner Größe an eine städtische „Siedlung“ erinnert, unmittelbar an die ehemalige xxx von xxx angrenzt (die „xxx“ in der xxx Nr. xxx; siehe die beiliegende Information – Beilage ./C) und es durch seine geplante Größe und die Art der geplanten Ausführung von der örtlichen Bautradition wesentlich abweicht. All die oben angeführten Punkte haben im Gutachten und der Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission xxx keine Berücksichtigung gefunden. Stattdessen beschränkt es sich auf aus unserer Sicht wenig bedeutende Empfehlung zur Dachkonstruktion und zum Stiegenhausgelenk. Die Aussagekraft des Gutachtens erscheint uns insofern stark reduziert und das Gutachten leidglich pro forma abgegeben. Aus all den oben angeführten Gründen stellen die Anrainer xxx, xxx, xxx und xxx hiermit unverändert den Antrag dem Bauvorhaben die beantragte Bewilligung zu versagen. Zur Parteistellung von xxx als Anrainer (§ 23 Abs. 2 K-BO 1996) wird ausgeführt, dass die grundbücherliche Eintragung seines Eigentumsrechts zwischenzeitlich erfolgt ist.“4. Beeinträchtigung des Ortsbilds und des Fremdenverkehrs: die Ausfürhungen und Einwendungen zur Beeinträchtigung des Ortsbilds und des Fremdenverkehrs werden vollumfänglich aufrechterhalten. Es wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Dezember 2015, Seiten 2 und 3 verwiesen. Zum Gutachten der Ortsbildpflegekommission xxx vom 19. Jänner 2016 und zu ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juni 2016, der Rechtsvertreterin der Anrainer auf Nachfrage von der Marktgemeinde xxx per E-Mail übermittelt am 13. Juni 2016, ist Folgendes festzuhalten: Das Gutachten geht in keinster Weise auf den Umstand ein, dass durch das Bauvorhaben die zulässige GFZ von 0,4 auf das Äußerste ausgenützt wird. Ebenfalls in keinster Weise gewürdigt wird der Umstand, dass das Bauvorhaben, das in seiner Größe an eine städtische „Siedlung“ erinnert, unmittelbar an die ehemalige xxx von xxx angrenzt (die „xxx“ in der xxx Nr. xxx; siehe die beiliegende Information – Beilage ./C) und es durch seine geplante Größe und die Art der geplanten Ausführung von der örtlichen Bautradition wesentlich abweicht. All die oben angeführten Punkte haben im Gutachten und der Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission xxx keine Berücksichtigung gefunden. Stattdessen beschränkt es sich auf aus unserer Sicht wenig bedeutende Empfehlung zur Dachkonstruktion und zum Stiegenhausgelenk. Die Aussagekraft des Gutachtens erscheint uns insofern stark reduziert und das Gutachten leidglich pro forma abgegeben. Aus all den oben angeführten Gründen stellen die Anrainer xxx, xxx, xxx und xxx hiermit unverändert den Antrag dem Bauvorhaben die beantragte Bewilligung zu versagen. Zur Parteistellung von xxx als Anrainer (Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996) wird ausgeführt, dass die grundbücherliche Eintragung seines Eigentumsrechts zwischenzeitlich erfolgt ist.“ Im Verwaltungsakt einliegend ist eine weitere Stellungnahme der xxx GmbH vom 29.06.2016, GZ: xxx. Mit wasserbaufachlicher Stellungnahme vom 23.08.2016, Zahl: xxx, führt der Amtssachverständige der Abteilung xxx – xxx aus, dass für die Verbringung der Niederschlagswässer der geplanten Wohnanlagen auf dem Grundstück xxx ein adaptiertes Projekt von der xxx GmbH vom 29.06.2016 zur fachlichen Beurteilung vorgelegt wurde. Zur Verbringung von Oberflächenwässern betreffend Sickeranlage 1 führt er aus, dass die Niederschlagswässer der gesamten befestigten Fläche (ca. 661 m2) in 1 Stk. Kunststoff-Rigolen-System (98 Stk. Grundelemente L/B/H 120/60/60 cm, Überdeckung 80
  9. cm)auf Eigengrund zur Versickerung gebracht würden. Unterhalb der Rigolversickerung erfolge eine Bodenauswechselung mit gut sickerfähigem Material (z.B. Wandschotter 0/100 Rundkorn). Zu den Grundstücksgrenzen werde ein Abstand von 3,0 m eingehalten. Das Maß der Wassernutzung betrage qmax = 27,4 l/s (bei einem Bemessungsregen von r0,05;15min= 414,4,7 l/sec.ha). Die Bemessung der Rigolversickerung erfolge entsprechend dem ATV-Regelwerk „Arbeitsblatt A-138“ auf ein 20-jährliches Starkregenereignis. Im Gutachten führt der Amtssachverständige aus, dass nach Durchsicht der vorgelegten Projektsunterlagen der xxx GmbH vom 29.06.2016 mitgeteilt werde, dass die Unterlagen aus wasserbautechnischer Sicht für eine Beurteilung der Bemessung der Oberflächenentwässerungsanlagen sowohl nachvollziehbar erstellt worden seien als auch vollständig vorlägen. Die Projektierung sei nach dem Stand der Technik erfolgt. Die vorgesehenen Reinigungsmaßnahmen der Oberflächenwässer würden den Vorgaben des Gewässerschutzes entsprechen. Durch das geplante Vorhaben werde aus wasserbautechnischer Sicht keine Verschlechterung des Grundwasserkörpers eintreten. Grundsätzlich sei auszuschließen dass Fremdgrundstücke beeinträchtigt werden, da der Nachweis der erforderlichen Sickerfläche und der Nachweis des ausreichenden Stauraumvolumens für Starkniederschlagsereignisse mit hohem Entwässerungskomfort erbracht worden sei. Vom gegenständlichen Bauvorhaben seien keine Schutz- und Schongebiete betroffen. Aus wasserbautechnischer Sicht bestehe gegen das Vorhaben kein Einwand. In der Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 25.08.2016, Zahl: xxx, dem Bauwerber xxx, xxx, die beantragte Baubewilligung für den Abbruch des Einfamilienhauses (xxx), Abbruch von Stützmauern und befestigten Wegen und die Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus Baukörper 1 (1 WE) sowie Baukörper 2+3 (4 WE), Carport, Müllplatz, Einfriedungen und Stützmauern sowie dazugehöriger Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der vorgelegten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen des Planverfassers xxx, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 25.08.2016, Zahl: xxx, wurde von den Anrainern xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch xxx, das Rechtsmittel der Berufung vom 08.09.2016 eingebracht. In der Berufungsvorlage werden nach Replizierung des Sachverhaltes wiederholend die bereits übermittelten Einwendungen betreffend unzureichende Zufahrtsstraße, Oberflächenwässer, Beeinträchtigung des Ortsbildes vorgebracht. Zudem wurde die Verletzung des Parteiengehörs vorgebracht. Von den Berufungswerbern wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bauvorhaben die beantragte Bewilligung versagt werde, oder den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Wiederholung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu verweisen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.10.2016, Zahl: xxx, wurde die Berufung der Anrainer xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch xxx, als unbegründet abgewiesen. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.10.2016, Zahl: xxx, erhoben die Beschwerdeführer xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch xxx, fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 23.11.2016 wird wie folgt vorgebracht: „Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG „Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 1. Gegenstand der Beschwerde Gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx vom 21. Oktober 2016, AZ xxx, unserem bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 27. Oktober 2016, erheben wir binnen offener Frist gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten:Gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx vom 21. Oktober 2016, AZ xxx, unserem bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 27. Oktober 2016, erheben wir binnen offener Frist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten: 2. Sachverhalt Mit Antrag vom 2. September 2015, ergänzt und abgeändert mit mehreren Eingaben, und gemäß der im Akt befindlichen Baubeschreibung des Bauwerbers samt beigefügten Bauplänen wurde vom Bauwerber der Abbruch des auf dem Grundstück xxx, EZ xxx, KG xxx bestehenden Einfamilienwohnhauses (xxx) sowie der Abbruch von Stützmauern und befestigten Wegen und in weiterer Folge die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus 3 Baukörpern mit insgesamt 5 Wohneinheiten und einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt 456,77 m² sowie von 6 oberirdischen Parkplätzen (fünf davon" überdacht durch ein Carport), einschließlich der Errichtung eines Müllplatzes, von Einfriedungen und Stützmauern und dazugehörigen Geländeveränderungen (das "Bauvorhaben") beantragt, wobei die Zufahrt über die xxx, Grundstücke xxx und xxx, geplant ist. Das Grundstück xxx liegt in der nördlichen oberen Hälfte der xxx, einer im Bereich des Grundstücks xxx in etwa drei Meter breiten sehr schmalen, lediglich einspurig befahrbaren Aufschließungsstraße (Sackstraße). Die xxx ist an ihrem nördlichen Ende durch zwei schmale Fußwege (Grundstücke xxx und xxx) und an ihrem südöstlichen Ende direkt mit der xxx verbunden. Sie dient im Bereich des Grundstücks xxx als Zufahrt für 10 Grundstücke (einschließlich dem Grundstück des Bauwerbers) und derzeit 12 Haushalte, zumal sich kürzlich durch den Zubau auf dem Grundstück xxx die Zahl der Haushalte in der xxx im Bereich des Grundstücks xxx um 4 erhöht hat. Mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 2015 ("Schriftsatz 1") und vom 14. Juni 2016 ("Schriftsatz 2") haben die Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben aufgrund folgender Umstande Einwendungen erhoben: (
  10. a)Mangel einer dem Bauvorhaben der Art , Lage und Verwendung entsprechenden Zufahrtsstraße (Schriftsatz 1, Seiten 2 f; Schriftsatz 2, Seite 3), (
  11. b)drohende Überschwemmungen und starke Belastung des Grundstücks xxx durch Oberflächenwasser (Schriftsatz 1, Seiten 4 f; Schriftsatz 2, Seiten 3 ff), (
  12. c)Beeinträchtigung des Ortsbilds und des Fremdenverkehrs (Schriftsatz 1, Seiten 6 ff; Schriftsatz 2, Seite 7) und (
  13. d)Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften hinsichtlich der Rigolversickerungsanlage zum Nachbargrundstück xxx (Schriftsatz 2, Seite 6). Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der erlassenden Behörde erster Instanz vom 25.8.2016 als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen, dies jedoch ohne dafür hinreichende Begründung und ohne ausreichende Würdigung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten, sachlich gerechtfertigten Argumente. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den gut dargelegten und nach technischen Gesichtspunkten gut nachvollziehbaren Berechnungen der Beschwerdeführer zum unzureichenden Versickerungskonzept des Bauwerbers und der deshalb zu erwartenden starken spezifischen Bodenbelastung des südlichen Nachbargrundstücks xxx sachlich auseinanderzusetzen. Stattdessen wurden die Argumente pauschal aus formellen Gründen nicht berücksichtigt, dies mit der Begründung, den Beschwerdeführern stünden nach der Kärntner Bauordnung 1996 (Ktn-LGBI 62/1996 idgF - "K-BO 1996") diesbezüglich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu (Bescheid vom 25.8.2016, Seiten 13 f).Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der erlassenden Behörde erster Instanz vom 25.8.2016 als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen, dies jedoch ohne dafür hinreichende Begründung und ohne ausreichende Würdigung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten, sachlich gerechtfertigten Argumente. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den gut dargelegten und nach technischen Gesichtspunkten gut nachvollziehbaren Berechnungen der Beschwerdeführer zum unzureichenden Versickerungskonzept des Bauwerbers und der deshalb zu erwartenden starken spezifischen Bodenbelastung des südlichen Nachbargrundstücks xxx sachlich auseinanderzusetzen. Stattdessen wurden die Argumente pauschal aus formellen Gründen nicht berücksichtigt, dies mit der Begründung, den Beschwerdeführern stünden nach der Kärntner Bauordnung 1996 (Ktn-LGBI 62 aus 1996, idgF - "K-BO 1996") diesbezüglich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu (Bescheid vom 25.8.2016, Seiten 13 f). Mit Berufung vom 8.9.2016 haben die Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, weshalb der Bescheid vom 25.8.2016 dahingehend abzuändern ist, dass dem Bauvorhaben die beantragte Bewilligung zu versagen ist, oder der Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu verweisen ist. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 21.10.2016 die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen die Ausführungen der ersten Instanz übernommen ohne auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Gegen den Bescheid vom 21.10.2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. 3. Zulässigkeit der Beschwerde Gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx ist gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das gemäß Art 131 Abs. 1 B-VG zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx ist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Beschwerde an das gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Wir werden durch den Bescheid in unseren subjektiven Rechten verletzt und sind daher gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Wir werden durch den Bescheid in unseren subjektiven Rechten verletzt und sind daher gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Bescheid wurde unserem bevollmächtigten Vertreter am 27. Oktober 2016 zugestellt. Die vorliegende, am 23. November 2016 zur Post gegebene, Beschwerde ist daher rechtzeitig. Der angefochtene Bescheid wurde unserem bevollmächtigten Vertreter am , 27. Oktober 2016 zugestellt. Die vorliegende, am 23. November 2016 zur Post gegebene, Beschwerde ist daher rechtzeitig. Unter einem wird der Beschwerde als Beilage ./D Kopie des Belegs über die Einzahlung der Eingabegebühr beigefügt. 4. Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig: 4.1 Unzureichende Zufahrtsstraße Von den Beschwerdeführern wurde mit den Schriftsätzen 1 und 2 vorgebracht, dass als Maßstab für die Breite einer angemessenen Aufschließungsstraße § 8 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 10. Februar 1994 idgF (der Bebauungsplan für das Gebiet „xxx“ - der "Bebauungsplan") heranzuziehen ist. Die Breite von Aufschließungsstraßen wird danach bei einer Erschließung von bis zu 5 Baugrundstücken mit mindestens 5,50 Metern (li t
  14. a)und bei mehr als 5 Grundstücken mit mindestens 7 Metern (lit
  15. b)festgelegt. Die xxx erfüllt diese Anforderungen nicht. Eine dem Bauvorhaben der Art, Lage und Verwendung entsprechende Zufahrtsstraße ist somit nicht vorhanden, womit die Vorrausetzung von § 17 Abs 2 lit
  16. a)K-BO 1996 für die Erteilung der Baubewilligung nicht erfüllt ist. Von den Beschwerdeführern wurde mit den Schriftsätzen 1 und 2 vorgebracht, dass als Maßstab für die Breite einer angemessenen Aufschließungsstraße Paragraph 8, der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 10. Februar 1994 idgF (der Bebauungsplan für das Gebiet „xxx“ - der "Bebauungsplan") heranzuziehen ist. Die Breite von Aufschließungsstraßen wird danach bei einer Erschließung von bis zu 5 Baugrundstücken mit mindestens 5,50 Metern (li t
  17. a)und bei mehr als 5 Grundstücken mit mindestens 7 Metern (Litera b,) festgelegt. Die xxx erfüllt diese Anforderungen nicht. Eine dem Bauvorhaben der Art, Lage und Verwendung entsprechende Zufahrtsstraße ist somit nicht vorhanden, womit die Vorrausetzung von Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,) K-BO 1996 für die Erteilung der Baubewilligung nicht erfüllt ist. Die Bescheid erlassende Behörde erster Instanz hat diesen Einwand als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 23 Abs 3 BKO zustehe (Bescheid vom 25.8.2016, Seite 13). Die Bescheid erlassende Behörde erster Instanz hat diesen Einwand als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd Paragraph 23, Absatz 3, BKO zustehe (Bescheid vom 25.8.2016, Seite 13). Dem ist entgegenzuhalten, dass § 23 Abs 3 K-BO 1996 eine beispielhafte Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte enthält. Sie ist somit nicht abschließend, sondern die Konkretisierung legitimer Nachbarinteressen in Form eines Beispielkatalogs (arg: "insbesondere"; W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht

(2015)287). Ob die Einwendungen der berufenden Anrainer betreffend die Zufahrtsstraße somit geltend gemacht werden können, ist in erster Linie eine Frage der Auslegung der Intention des Gesetzgebers, also der Absicht, was der Gesetzgeber mit § 23 Abs 3 K-BO 1996 erreichen wollte. Dem ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 eine beispielhafte Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte enthält. Sie ist somit nicht abschließend, sondern die Konkretisierung legitimer Nachbarinteressen in Form eines Beispielkatalogs (arg: "insbesondere"; W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht
(2015)287). Ob die Einwendungen der berufenden Anrainer betreffend die Zufahrtsstraße somit geltend gemacht werden können, ist in erster Linie eine Frage der Auslegung der Intention des Gesetzgebers, also der Absicht, was der Gesetzgeber mit Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 erreichen wollte. Nach den EB zur Novelle 1992 (abgedruckt in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO 273
  1. f)beabsichtigte der Gesetzgeber, dass Verletzungen von Bestimmungen des Baurechts oder der Bebauungspläne dann als subjektiv-öffentliche Nachbar- rechte geltend gemacht werden können, wenn sie auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, wobei in den zitierten EB ausdrücklich festgehalten wird, dass die Aufzählung in § 23 Abs 3 beispielhaft und nicht abschließend ist. Maßgeblich ist somit, ob durch die Verletzung des Baurechts oder der Bebauungspläne legitime Interessen der Nachbarn berührt werden.Nach den EB zur Novelle 1992 (abgedruckt in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO 273
  2. f)beabsichtigte der Gesetzgeber, dass Verletzungen von Bestimmungen des Baurechts oder der Bebauungspläne dann als subjektiv-öffentliche Nachbar- rechte geltend gemacht werden können, wenn sie auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, wobei in den zitierten EB ausdrücklich festgehalten wird, dass die Aufzählung in Paragraph 23, Absatz 3, beispielhaft und nicht abschließend ist. Maßgeblich ist somit, ob durch die Verletzung des Baurechts oder der Bebauungspläne legitime Interessen der Nachbarn berührt werden. Insofern erscheint die apodiktische Heranziehung der Judikatur des VwGH (so etwa das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 2012, 2010/06/0092) ungenügend und sachlich nicht hinreichend differenziert, zumal dabei teleologische und systematische Aspekte des Kärntner Baurechts außer Acht gelassen werden, und die von der Bescheid erlassende Behörde erster Instanz daraus abgeleitete Aussage höchst zweifelhaft, wonach den Nachbarn in Hinblick auf das nach § 17 Abs 2 lit
  3. a)K-BO 1996 vorgesehene Erfordernis einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße generell kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs 3 K-BO 1996 zukommt. Insofern erscheint die apodiktische Heranziehung der Judikatur des VwGH (so etwa das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 2012, 2010/06/0092) ungenügend und sachlich nicht hinreichend differenziert, zumal dabei teleologische und systematische Aspekte des Kärntner Baurechts außer Acht gelassen werden, und die von der Bescheid erlassende Behörde erster Instanz daraus abgeleitete Aussage höchst zweifelhaft, wonach den Nachbarn in Hinblick auf das nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,) K-BO 1996 vorgesehene Erfordernis einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße generell kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 zukommt. Soll nämlich dieser Rechtssatz als allgemein gültiger Grundsatz Anwendung finden, würde er Einwendungen der Nachbarn wegen einer Verletzung von § 17 Abs 2 lit
  4. a)K-BO 1996 immer ausschließen, und zwar auch dann, wenn deren Interessen auf- grund der konkreten Umstände des Einzelfalles in diesem Punkt legitimerweise zu schützen wären. Dies widerspräche aber, wie oben dargelegt, in dieser Allgemeinheit dem historischen Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut des Gesetzes, das von einer beispielhaften Aufzählung spricht und Nachbarn bei Verletzungen des Kärntner Baurechts oder des Bebauungsplanes immer dann das Recht zur Erhebung von Einwendungen gibt, wenn diese nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Beschwerdeführer dienen. Soll nämlich dieser Rechtssatz als allgemein gültiger Grundsatz Anwendung finden, würde er Einwendungen der Nachbarn wegen einer Verletzung von Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,) K-BO 1996 immer ausschließen, und zwar auch dann, wenn deren Interessen auf- grund der konkreten Umstände des Einzelfalles in diesem Punkt legitimerweise zu schützen wären. Dies widerspräche aber, wie oben dargelegt, in dieser Allgemeinheit dem historischen Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut des Gesetzes, das von einer beispielhaften Aufzählung spricht und Nachbarn bei Verletzungen des Kärntner Baurechts oder des Bebauungsplanes immer dann das Recht zur Erhebung von Einwendungen gibt, wenn diese nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Beschwerdeführer dienen. Das Erfordernis von § 17 Abs 2 lit
  5. a)K-BO 1996 dient ohne Zweifel auch dem Interesse der Nachbarschaft. Es besteht darin sicherzustellen, dass Zufahrtsstraßen zu Grundstücken die erforderliche Kapazität aufweisen. Daraus folgt, dass im Fall von unterdimensionierten Zufahrtsstraßen, also wenn § 17 Abs 2 lit
  6. a)K-BO 1996 aufgrund der Vorgaben des Bebauungsplans nicht erfüllt wird, dieser Zustand nicht dadurch verschärft werden darf, dass - wie im gegenständlichen Fall - ein Bauvor- haben bewilligt wird, das wegen seiner außergewöhnlichen Größe von der örtlichen Bautradition wesentlich abweicht, und es dadurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer starken Erhöhung des Anrainer- und Besucherverkehrs kommt. Das Erfordernis von Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,) K-BO 1996 dient ohne Zweifel auch dem Interesse der Nachbarschaft. Es besteht darin sicherzustellen, dass Zufahrtsstraßen zu Grundstücken die erforderliche Kapazität aufweisen. Daraus folgt, dass im Fall von unterdimensionierten Zufahrtsstraßen, also wenn Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,) K-BO 1996 aufgrund der Vorgaben des Bebauungsplans nicht erfüllt wird, dieser Zustand nicht dadurch verschärft werden darf, dass - wie im gegenständlichen Fall - ein Bauvor- haben bewilligt wird, das wegen seiner außergewöhnlichen Größe von der örtlichen Bautradition wesentlich abweicht, und es dadurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer starken Erhöhung des Anrainer- und Besucherverkehrs kommt. Das Bauvorhaben weicht insofern von der örtlichen Bautradition wesentlich ab, als dass die unmittelbare Nachbarschaft, insbesondere die an die xxx angrenzenden Grundstücke, ausschließlich Einfamilienhäuser, Villen im Stil der xxx-Architektur, einen Wald am südlichen Ende der xxx sowie kleine Pensionen umfasst, die aufgrund der ruhigen und zentralen Lage vom Tourismus in den Sommermonaten profitieren. Das Bauvorhaben würde bei seiner Realisierung zu einer Verfünffachung (!) des auf das Grundstück xxx entfallenden Anrainer- und Besucherverkehrs führen, zumal die Nutzung des Grundstücks von derzeit einem auf fünf Haushalte erweitert werden soll (geplant sind 3 Baukörper mit insgesamt 5 Wohneinheiten). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht die Bebauungsdichte oder die Geschoßflächenzahl, sondern die Anzahl der HaushaIte, die durch die Verwirklichung des Bauvorhabens neu entstehen. Hinzu kommt noch, dass sich kürzlich durch den Zubau auf dem Grundstück xxx die Zahl der Haushalte in der xxx im Bereich des Grundstücks xxx um vier erhöht hat. Unschwer lässt sich antizipieren, welche Folge die Realisierung derartiger Bauvorhaben in der xxx in der Zukunft hätte: Eine massive Erhöhung des Anrainer- und Besucherverkehrs, welche die der xxx zumutbare Kapazität bei weitem übersteigen würde. In diesem Sinne verstanden ist der Einwand der Verletzung von § 17 Abs 2 lit
  7. a)K-BO 1996 iVm § 8 des Bebauungsplanes ein solcher, der sich auf die "Lage des Vorhabens" iSv § 23 Abs 3 lit
  8. d)K-BO 1996 stützt. Mit anderen Worten: Es wird einge- wendet, dass das Bauvorhaben angesichts seiner von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichenden Größe an einer unzureichenden Zufahrtsstraße liegt und dies der Bewilligung des Bauvorhabens im Wege steht. In diesem Sinne verstanden ist der Einwand der Verletzung von Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,) , K-BO 1996 in Verbindung mit Paragraph 8, des Bebauungsplanes ein solcher, der sich auf die "Lage des Vorhabens" iSv Paragraph 23, Absatz 3, Litera d,) K-BO 1996 stützt. Mit anderen Worten: Es wird einge- wendet, dass das Bauvorhaben angesichts seiner von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichenden Größe an einer unzureichenden Zufahrtsstraße liegt und dies der Bewilligung des Bauvorhabens im Wege steht. In diesem Zusammenhang ist ferner relevant, dass die xxx derzeit auch als Fußweg Verwendung findet, den nicht nur die Anrainer, sondern auch die mit dem Zug am Bahnhof ankommenden Personen (vor allem Besucher und Touristen mit Gepäck) nutzen, um in das Zentrum von xxx zu gelangen. Auch dies wäre mit der durch die Realisierung des Bauvorhabens einhergehenden massiven Erhöhung des Anrainer- und Besucherverkehrs nicht vereinbar. Schließlich ist auf § 19 Abs 2 K-BO 1996 zu verweisen, wonach öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 6) der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Schließlich ist auf Paragraph 19, Absatz 2, K-BO 1996 zu verweisen, wonach öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (Paragraph 23, Absatz eins bis 6) der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Nach Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein ist aus § 19 Abs. 2 K- BO 1996 abzuleiten, dass sich die Behörde mit gerechtfertigten Einwendungen der Beschwerdeführer auseinandersetzen muss und im Fall, dass den Einwendungen nicht gefolgt wird, die Entscheidung sachlich zu begründen ist (Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO 256).Nach Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein ist aus Paragraph 19, Absatz 2, K- BO 1996 abzuleiten, dass sich die Behörde mit gerechtfertigten Einwendungen der Beschwerdeführer auseinandersetzen muss und im Fall, dass den Einwendungen nicht gefolgt wird, die Entscheidung sachlich zu begründen ist (Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO 256). § 19 Abs. 2 K-BO 1996 ist weit gefasst und kann - eine einschlägige Rechtsprechung des VwGH oder des LVwG Kärnten liegt soweit ersichtlich nicht vor - auch so verstanden werden, dass alle Einwendungen der Beschwerdeführer beachtlich sind, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind (so bei evidenter Verletzung der K-BO 1996 oder des Bebauungsplans), unabhängig davon, ob es sich um die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte iSv § 23 Abs 3 K-BO 1996 handelt oder nicht. Paragraph 19, Absatz 2, K-BO 1996 ist weit gefasst und kann - eine einschlägige Rechtsprechung des VwGH oder des LVwG Kärnten liegt soweit ersichtlich nicht vor - auch so verstanden werden, dass alle Einwendungen der Beschwerdeführer beachtlich sind, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind (so bei evidenter Verletzung der K-BO 1996 oder des Bebauungsplans), unabhängig davon, ob es sich um die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte iSv Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 handelt oder nicht. Der aus § 19 Abs. 2 K-BO 1996 abzuleitenden Pflicht, sich mit gerechtfertigten Einwendungen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen und eine abweisende Entscheidung sachlich zu begründen, ist die Bescheid erlassende Behörde erster Instanz im Berufungsverfahren in diesem Punkt in keinster Weise nachgekommen. So findet sich im angefochtenen Bescheid vom 25.8.2016 keine einzige Zeile zu den vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführer, an deren sachlicher Rechtfertigung angesichts der evidenten Verletzung von § 17 Abs. 2 lit
  9. a)K-BO 1996 iVm § 8 des Bebauungsplans kein Zweifel bestehen kann. Die Bescheid erlassende Behörde erster Instanz beschränkt sich vielmehr darauf, die Einwendungen aus formellen Gründen zurückzuweisen, weil den Beschwerdeführern diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zustünde (Bescheid vom 25.8.2016, Seiten 13; siehe oben).Der aus Paragraph 19, Absatz 2, K-BO 1996 abzuleitenden Pflicht, sich mit gerechtfertigten Einwendungen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen und eine abweisende Entscheidung sachlich zu begründen, ist die Bescheid erlassende Behörde erster Instanz im Berufungsverfahren in diesem Punkt in keinster Weise nachgekommen. So findet sich im angefochtenen Bescheid vom 25.8.2016 keine einzige Zeile zu den vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführer, an deren sachlicher Rechtfertigung angesichts der evidenten Verletzung von Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,) K-BO 1996 in Verbindung mit Paragraph 8, des Bebauungsplans kein Zweifel bestehen kann. Die Bescheid erlassende Behörde erster Instanz beschränkt sich vielmehr darauf, die Einwendungen aus formellen Gründen zurückzuweisen, weil den Beschwerdeführern diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zustünde (Bescheid vom 25.8.2016, Seiten 13; siehe oben). Die Wichtigkeit der Bestimmung von § 17 Abs. 2 lit
  10. a)K-BO 1996 kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass Baubewilligungsbescheide mit Nichtigkeit bedroht sind, wenn § 19 K-BO 1996 nicht eingehalten wurde aufgrund des Mangels einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße (§ 25 Abs. 1 lit
  11. b)K-BO 1996). Daran knüpft § 68 Abs4 AVG an, wonach Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde für nichtig erklärt werden können, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift(
  12. en)ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Das ist, wie mehrfach dargelegt, beim Bescheid vorn 25.8.2016 in Hinblick auf die Zufahrtsstraße der Fall. Die Wichtigkeit der Bestimmung von Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,) K-BO 1996 kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass Baubewilligungsbescheide mit Nichtigkeit bedroht sind, wenn Paragraph 19, K-BO 1996 nicht eingehalten wurde aufgrund des Mangels einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße (Paragraph 25, Absatz eins, Litera b,) K-BO 1996). Daran knüpft Paragraph 68, Abs4 AVG an, wonach Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde für nichtig erklärt werden können, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift(
  13. en)ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Das ist, wie mehrfach dargelegt, beim Bescheid vorn 25.8.2016 in Hinblick auf die Zufahrtsstraße der Fall. Auch die belangte Behörde hat die Berufung vom 8.9.2016 - ohne auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen - mit der Begründung abgewiesen, dass den Beschwerdeführern kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 23 Abs 3 BKO zustehen würde (Bescheid vorn 21.10.2016, Seite 5). Sofern die belangte Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vorn 16. Mai 2013, VwGH2011/06/0166 verweist, wonach ein Nachbar hinnehmen muss, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst, verkennt sie die Tatsache, dass das Bauvorhaben an einer unzureichenden Zufahrtsstraße liegt und dies der Bewilligung des Bauvorhabens im Wege steht. Auch die belangte Behörde hat die Berufung vom 8.9.2016 - ohne auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen - mit der Begründung abgewiesen, dass den Beschwerdeführern kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd Paragraph 23, Absatz 3, BKO zustehen würde (Bescheid vorn 21.10.2016, Seite 5). Sofern die belangte Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vorn 16. Mai 2013, VwGH2011/06/0166 verweist, wonach ein Nachbar hinnehmen muss, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst, verkennt sie die Tatsache, dass das Bauvorhaben an einer unzureichenden Zufahrtsstraße liegt und dies der Bewilligung des Bauvorhabens im Wege steht. 4.2 Oberflächenwasser Die belangte Behörde ist auf keinster Weise auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Berufung vom 8.9.2016 eingegangen: Von den Beschwerdeführern wurde mit Schriftsatz 2 zum Versickerungskonzept der vom Bauwerber beauftragten xxx GmbH, xxx, vom 16. Februar 2016 detailliert Stellung genommen. Dazu wurde ausgeführt, dass es sich bei diesem Versickerungskonzept um kein Sachverständigengutachten handelt, sondern dieses im Auftrag des Bauwerbers erstellt wurde. Anhand detaillierter und sachlich nachvollziehbarer Berechnungen haben die Beschwerdeführer dargelegt, dass das Versickerungskonzept des Bauwerbers unzureichend ist. Die Folge davon ist, dass das südliche Nachbargrundstück xxx von xxx durch vom Grundstück xxx abfließendes Oberflächenwasser mit großer Wahrscheinlichkeit stark belastet wird, dies bei einem längeren Landregen sowie bei in Kärnten aufgrund des Klimawandels immer häufigeren Starkregenereignissen, zuletzt etwa in der Gemeinde xxx, Bezirk xxx (angenommen wurde ein realistischer Durchschnittswert von 50 bis 70 Litern pro m2h). Die Folge ist, dass es zur Überfüllung der Rigole kommt und Wasser an die Oberfläche des Nachbargrundstücks xxx gedrückt wird, womit dieses durch abfließendes Wasser stark belastet und/oder überschwemmt wird. Ferner wurde eingewendet, dass nach den Ergebnissen der Bodenproben die Erdschichten auf dem Grundstück xxx sehr unterschiedlich gelagert sind, wodurch horizontales Fließwasser entstehen kann, was zu einer zusätzlichen Belastung des Nachbargrundstücks xxx führt. Ein ausreichendes Versickern des zu erwartenden Niederschlagswasser (Oberflächenwassers) ist daher nicht gegeben, was vor allem an der geplanten punktförmigen Wasserführung der Rigole liegt. Die spezifische Bodenbelastung des südlichen Nachbargrundstücks xxx wird dadurch sehr hoch, zumal die Rigole nicht über die erforderliche Kapazität verfügt, die zu einer ordnungsgemäßen Ableitung des zu erwartenden Niederschlagswassers notwendig ist. Zur Vollständigkeit werden die hier relevanten Einwendungen der Beschwerdeführer nochmals wiedergegeben (Schriftsatz 2, Seiten 3 bis 7; Beilage ./B liegt dieser Beschwerde ebenfalls bei): "[ ... ] Ergänzend zu den Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 wird zu der nun vorgesehenen Ableitung von Niederschlagswasser (Oberflächenwasser) Folgendes vorgebracht:
  14. a)Stellungnahme xxx, Sachbearbeiter der xxx GmbH, hat mit Schreiben vom 16. Februar 2016 im Auftrag des Bauwerbers zur geplanten Ableitung von Niederschlagswasser (Oberflächenwasser) auf dem Grundstück xxx eine Stellungnahme zur Versickerungsfähigkeit des dortigen Untergrundes abgegeben. Darauf aufbauend wurde im Auftrag des Bauwerbers ein Versickerungskonzept erstellt, das nun Gegenstand des Bauvorhabens ist. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass es sich bei dieser im Akt befindlichen Stellungnahme von xxx um kein Sachverständigengutachten handelt. xxx ist laut aktuellem Auszug aus dem Firmenbuch des Landesgerichtes für ZRS Graz zu FN xxx (Beilage ./A) für die xxx GmbH nicht zeichnungsberechtigt und hat er die Stellungnahme auch nicht unterfertigt. Die Stellungnahme enthält keinen Befund, sondern wurde sie im Auftrag des Bauwerbers abgegeben, um für diesen ein Versickerungskonzept zu erstellen (Stellungnahme, Seite 2). Das Versickerungskonzept, wie es nun Gegenstand des Bauvorhabens ist, ist jedoch wie nachfolgend gezeigt nicht geeignet, um eine belästigungsfreie Ableitung des zu erwartenden Niederschlagswassers (Oberflächenwassers) zu gewährleisten.
  15. b)Bodenuntersuchungen Nach der Stellungnahme wurden auf dem Grundstück an 3 Stellen Bodenschürfungen durchgeführt. Untersucht wurden die Stellen xxx, xxx und xxx (Stellungnahme, Seiten 2 ff). Ergebnis dieser Bodenschürfungen ist, dass zwei der drei Stellen, nämlich die Stellen xxx und xxx, aufgrund ihrer Bodenbeschaffenheit für eine Versickerung nicht geeignet sind, dies hauptsächlich aufgrund des Wasserzutritts ab einer Tiefe von 2 Metern. Lediglich an der Stelle xxx sei eine Versickerung möglich. Dort habe sich nach Durchführung eines Versickerungsversuchs ein Versickerungskoeffizient von 0,00004 m/s ergeben.
  16. c)Versickerungsanlage (Rigole) Die Entwässerung soll nach den geänderten Einreichplänen an der Stelle xxx im Ostteil des Grundstücks xxx auf engstem Raum quasi "punktförmig" unter dem geplanten Carport über ein Rigolsystem erfolgen. Im südöstlichen Teil des Grundstücks xxx soll eine Rigolversickerungsanlage im Ausmaß von 7 m x 7 m x 0,6 m errichtet werden. Die Oberkante der geplanten Rigole liegt etwa 0,7 m unter der Niveauhöhe des Nachbargrundstücks xxx. Das Speichervolumen der Rigole beträgt 29 m³ und die Entleerungszeit 7,6 h (dies entspricht etwa 3,8 m3 pro Stunde bzw 1 Liter pro Sekunde). Aufgrund der nach wie vor extrem dichten Verbauung und der Schaffung von Asphaltflächen für Einfahrt und Carports kommt es zu einer Versiegelung des Bodens im Ausmaß von insgesamt circa 660 m² (Stellungnahme, Seiten 7 f). Für die Auslegung der Rigole wurde nach "EHYD-Bemessungsniederschlag" für den Gitterpunkt xxx (xxx) ein Niederschlag von 25,8 mm (15 Minuten Dauer, 0,2 Häufigkeit) angenommen und diese nach "ATV - Regelwerk/Arbeitsblatt A - 138" berechnet. Diese Regenmenge entspricht jedoch nicht mehr den heutigen Starkregenmengen von 50 bis 70 Liter pro m²h. Bei Starkregen ist hingegen erfahrungsgemäß mit einem Durchschnittswert von 50 bis 70 Litern pro m²h zu rechnen (das sind aufgrund des Klimawandels durchaus vorkommende Regenmengen). Bei Starkregen entsteht somit ein Oberflächenwasser von 50 x 660 = 33.000 Liter = 33 m³, was mit Sicherheit zur Überfüllung der Rigole führt. Dies gilt auch bei einem Landregen von 10 Litern pro m²h. Nach 10 Stunden ist die Rigole ebenfalls überfüllt (10 l/m²h ergibt 6,6 m³ x 10 h = 66 m³ - 10 x 3,8 ergibt 28 m³). Durch die Überfüllung (Rigole und Zulaufschacht) entsteht eine Wassersäule von circa 1 m, was einem hydrostatischen Überdruck von etwa 0,1 bar entspricht. Die Folge ist, dass das südliche Nachbargrundstück xxx von xxx stark belastet wird. Bei einer Überfüllung der Rigole wird Wasser an die Oberfläche des Nachbargrundstücks gedrückt und dieses dadurch überschwemmt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ergebnissen der Bodenproben die Erdschichten sehr unterschiedlich gelagert sind. Horizontales Fließwasser kann daher nicht ausgeschlossen werden. Dies bedeutet eine zusätzliche Belastung des Nachbargrundstücks xxx. Festzuhalten ist, dass eine ausreichende Versickerung des zu erwartenden Niederschlagswassers (Oberflächenwassers) nach wie vor nicht gegeben ist, und zwar weder bei einem Landregen von gewöhnlicher Dauer und Stärke noch bei einer konservativ angenommenen Starkregenmenge von 50 Litern pro m²h. Dies liegt vor allem an der geplanten "punktförmigen" Wasserführung der Rigole, aufgrund derer die spezifische Bodenbelastung des südlichen Nachbargrundstücks xxx sehr hoch wird. Die nun vorgesehene "punktförmige" Rigolversickerungsanlage verfügt nicht über die zu einer belästigungsfreien Ableitung des zu erwartenden Niederschlagswassers (Oberflächenwassers) erforderliche Kapazität. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, Unterabteilung xxx, xxx, vom 20. Mai 2016 näher einzugehen. Dieser dürfte in seiner Beurteilung die nicht ausreichende Kapazität der "punktförmigen" Rigolversickerungsanlage erkannt haben, führt jedoch aus, dass für das südliche Nachbargrundstück xxx keine Beeinträchtigung zu erwarten ist, weil das darauf befindliche nächstgelegene Gebäude keinen Keller hat (Schreiben, Seite 2). Diese Beurteilung ist nicht sachgerecht. Sie wird auf das Entschiedenste zurückgewiesen. Zur Beurteilung der Frage, ob das Nachbargrundstück xxx durch Niederschlagswasser (Oberflächenwasser) beeinträchtigt wird, kommt es nicht darauf an, ob und wie es bebaut ist. Die Möglichkeit, künftig auf dem südlichen Nachbargrundstück xxx an der betroffenen Stelle ein Gebäude mit Keller zu errichten, besteht. Sie darf der Eigentümerin nicht durch eintretendes, vom Grundstück xxx abgeleitetes Niederschlagswasser (Oberflächenwasser) genommen oder erschwert werden. Schließlich wird auf die Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften (Gesetz vom 19. Juni 1985, mit dem Bauvorschriften für das Land Kärnten erlassen werden, LGBl 56/1985 idgF - "K-BV") verwiesen. Danach ist für die Rigolversickerungsanlage ein Abstand vom Nachbargrundstück xxx von mindestens 3 Metern vorgeschrieben. Laut dem Lageplan des abgeänderten Bauvorhabens beträgt der Abstand der Rigolversickerungsanlage zum Nachbargrundstück xxx jedoch nur 2 Meter. Schließlich wird auf die Abstandsvorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften (Gesetz vom 19. Juni 1985, mit dem Bauvorschriften für das Land Kärnten erlassen werden, Landesgesetzblatt 56 aus 1985, idgF - "K-BV") verwiesen. Danach ist für die Rigolversickerungsanlage ein Abstand vom Nachbargrundstück xxx von mindestens 3 Metern vorgeschrieben. Laut dem Lageplan des abgeänderten Bauvorhabens beträgt der Abstand der Rigolversickerungsanlage zum Nachbargrundstück xxx jedoch nur 2 Meter.
  17. d)Mögliche Abhilfe Eine tragbare und belästigungsfreie Ableitung des zu erwartenden Niederschlagswassers (Oberflächenwassers) ist nach unserer Auffassung nur durch eine Verringerung des Oberflächenwassers zu erreichen. Die Errichtung eines der drei geplanten Gebäude müsste entfallen. Dadurch würde das Niederschlagswasser (Oberflächenwasser) um 1/4 geringer und es entstünde genügend Platz für eine linienförmige Rigole, etwa mit den Abmessungen 2,5 m x 15,5 m x 0,6 m. Die spezifische Flächenbelastung des Nachbargrundstücks xxx würde dadurch in etwa auf ein 1/3 reduziert. Eine beispielhafte Berechnung für eine linienförmige Rigole mit dem Programm der Technischen Universität Dresden liegt bei (Beilage . /B) [ ... ]" Die Einwendungen und Argumente der Beschwerdeführer, insbesondere die detaillierten Berechnungen, wurden von der Behörde erster Instanz in keinster Weise gewürdigt. Die Behörde beschränkte ihre Ausführungen im Bescheid vom 25.8.2016 vielmehr darauf, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Bestimmung des § 23 Abs 4 B-KO 1996 kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 23 Abs 3 BKO zustehe (Bescheid vom 25.8.2016, Seite 11 ff), und stützte die Beurteilung des nach ihrer Auffassung ausreichenden Versickerungskonzepts des Bauwerbers auf ein Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, Unterabteilung xxx, xxx, vom 20. Mai 2016, sowie auf ein im Bescheid vom 25.8.2016 zitiertes Gutachten eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft (Bescheid vom 25.8.2016, Seiten 6 f), der laut Ausführungen im Bescheid vom 25.8.2016 über das "adaptierte Projekt von der Fa. xxx GmbH vom 29.06.2016" befunden hat. Weder dieses Gutachten noch das zitierte adaptierte Projekt vom 29. Juni 2016 wurde den Beschwerdeführern im Zuge des Baubewilligungsverfahrens von der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht. Dass das Bauvorhaben offenbar hinsichtlich der Rigolversickerungsanlage geändert wurde und dazu ein weiteres Gutachten eingeholt wurde, stellt ein Novum dar, über das die Beschwerdeführer erst im Bescheid vom 25.8.2016 informiert wurden, weshalb in diesem Punkt die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird (dazu näher unten in Punkt 3.4) Die Einwendungen und Argumente der Beschwerdeführer, insbesondere die detaillierten Berechnungen, wurden von der Behörde erster Instanz in keinster Weise gewürdigt. Die Behörde beschränkte ihre Ausführungen im Bescheid vom 25.8.2016 vielmehr darauf, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, B-KO 1996 kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd Paragraph 23, Absatz 3, BKO zustehe (Bescheid vom 25.8.2016, Seite 11 ff), und stützte die Beurteilung des nach ihrer Auffassung ausreichenden Versickerungskonzepts des Bauwerbers auf ein Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, Unterabteilung xxx, xxx, vom 20. Mai 2016, sowie auf ein im Bescheid vom 25.8.2016 zitiertes Gutachten eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft (Bescheid vom 25.8.2016, Seiten 6 f), der laut Ausführungen im Bescheid vom 25.8.2016 über das "adaptierte Projekt von der Fa. xxx GmbH vom 29.06.2016" befunden hat. Weder dieses Gutachten noch das zitierte adaptierte Projekt vom 29. Juni 2016 wurde den Beschwerdeführern im Zuge des Baubewilligungsverfahrens von der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht. Dass das Bauvorhaben offenbar hinsichtlich der Rigolversickerungsanlage geändert wurde und dazu ein weiteres Gutachten eingeholt wurde, stellt ein Novum dar, über das die Beschwerdeführer erst im Bescheid vom 25.8.2016 informiert wurden, weshalb in diesem Punkt die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird (dazu näher unten in Punkt 3.4) Weiters ist auszuführen: Die beiden Gutachten, auf die sich die Bescheid erlassende Behörde erster Instanz stützt, gehen in keinster Weise auf die sachlich gut begründeten Ausführungen und Berechnungen der Beschwerdeführer ein, anhand derer schlüssig dargelegt wird, dass das Versickerungskonzept des Bauwerbers vom 16. Februar 2016 unzureichend ist. Im Gutachten von xxx vom 20. Mai 2016 ist dies nicht möglich, weil es vor den diesbezüglichen, mit Schriftsatz 2 vom 14. Juni 2016 erhobenen Einwendungen abgegeben wurde. Die Behörde erster Instanz würdigt diese Einwendungen im Bescheid vom 25.8.2016 in keinster Weise, sondern beschränkt sich unter Berufung auf § 23 Abs 4 K-BO 1996 darauf, dass den Beschwerdeführern in diesem Punkt kein subjektiv-öffentliches Nachbarecht iSd § 23 Abs 3 K-BO zustehe. Die beiden Gutachten, auf die sich die Bescheid erlassende Behörde erster Instanz stützt, gehen in keinster Weise auf die sachlich gut begründeten Ausführungen und Berechnungen der Beschwerdeführer ein, anhand derer schlüssig dargelegt wird, dass das Versickerungskonzept des Bauwerbers vom 16. Februar 2016 unzureichend ist. Im Gutachten von xxx vom 20. Mai 2016 ist dies nicht möglich, weil es vor den diesbezüglichen, mit Schriftsatz 2 vom 14. Juni 2016 erhobenen Einwendungen abgegeben wurde. Die Behörde erster Instanz würdigt diese Einwendungen im Bescheid vom 25.8.2016 in keinster Weise, sondern beschränkt sich unter Berufung auf Paragraph 23, Absatz 4, K-BO 1996 darauf, dass den Beschwerdeführern in diesem Punkt kein subjektiv-öffentliches Nachbarecht iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO zustehe. Die Bestimmung des 23 Abs 4 K-BO 1996 ist aus verfassungsrechtlichen Gründen unter den Gesichtspunkten des Gebots der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig. Danach sind Beschwerdeführer gemäß Abs 2 lit
  18. a)K-BO 1996 bei einem Vorhaben nach § 6 lit a), b),
  19. d)und
  20. e)K-BO 1996, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit
  21. b)bis
  22. g)K-BO 1996 zu erheben. Die Erhebung von Einwendungen, die sich auf den Immissionsschutz der Anrainer stützen, ist danach nicht möglich. Die Bestimmung des 23 Absatz 4, K-BO 1996 ist aus verfassungsrechtlichen Gründen unter den Gesichtspunkten des Gebots der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig. Danach sind Beschwerdeführer gemäß Absatz 2, Litera a,) K-BO 1996 bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a,), b),
  23. d)und
  24. e)K-BO 1996, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b,) bis
  25. g)K-BO 1996 zu erheben. Die Erhebung von Einwendungen, die sich auf den Immissionsschutz der Anrainer stützen, ist danach nicht möglich. Die Differenzierung, die § 23 Abs. 4 B-KO 1996 damit trifft, ist willkürlich und sachlich in keinster Weise gerechtfertigt. Sie verletzt damit in dieser allgemeinen Form den auf Art 2 StGG und Art 7 Abs. 1 B-VG gestützten Gleichheitsgrundsatz, wonach, vereinfacht, "Gleiches gleich" und "Ungleiches ungleich" zu behandeln ist. Gesetzliche Differenzierungen müssen, um den Gleichheitsgrundsatz nicht zu verletzen, sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist nach der Rsp des VfGH dann der Fall, wenn die Differenzierung nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, also durch Unterschiede im Faktischen erfolgt. Es ist auf die objektive Wirkung der betreffenden Norm abzustellen. Dabei dürfen nur solche Unterschiede im Faktischen zu einer unterschiedlichen Regelung führen, die sachlich begründet sind (vgl Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10
(2007)Rz 1357 mwN). Die Differenzierung, die Paragraph 23, Absatz 4, B-KO 1996 damit trifft, ist willkürlich und sachlich in keinster Weise gerechtfertigt. Sie verletzt damit in dieser allgemeinen Form den auf Artikel 2, StGG und Artikel 7, Absatz eins, B-VG gestützten Gleichheitsgrundsatz, wonach, vereinfacht, "Gleiches gleich" und "Ungleiches ungleich" zu behandeln ist. Gesetzliche Differenzierungen müssen, um den Gleichheitsgrundsatz nicht zu verletzen, sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist nach der Rsp des VfGH dann der Fall, wenn die Differenzierung nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, also durch Unterschiede im Faktischen erfolgt. Es ist auf die objektive Wirkung der betreffenden Norm abzustellen. Dabei dürfen nur solche Unterschiede im Faktischen zu einer unterschiedlichen Regelung führen, die sachlich begründet sind vergleiche Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10
(2007)Rz 1357 mwN). Die EB zur Novelle 2012, mit der § 23 Abs 4 K-BO 1996 eingeführt wurde (abgedruckt in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO 279), geben an, dass die Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund erfolgte, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen regelmäßig nicht zu befürchten sind. Diese vom Gesetzgeber getroffene Durchschnittsbetrachtung ist sachlich undifferenziert und steht im Wertungswiderspruch zu anderen Bestimmungen der K-BO 1996 sowie dem allgemeinen Zivilrecht.Die EB zur Novelle 2012, mit der Paragraph 23, Absatz 4, K-BO 1996 eingeführt wurde (abgedruckt in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO 279), geben an, dass die Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund erfolgte, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen regelmäßig nicht zu befürchten sind. Diese vom Gesetzgeber getroffene Durchschnittsbetrachtung ist sachlich undifferenziert und steht im Wertungswiderspruch zu anderen Bestimmungen der K-BO 1996 sowie dem allgemeinen Zivilrecht. Es ist nicht erkennbar, warum gerade bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, Immissionen auf angrenzende Nachbargrundstücke aufgrund von Niederschlagswasser weniger häufig oder wahrscheinlicher sein sollen als bei anderen Bauvorhaben. Es besteht hier kein erkennbarer Sachzusammenhang. So sind für die Frage der Wahrscheinlichkeit von Immissionen durch Oberflächenwasser, die gemessen an der Zahl relevanter Fälle wahrscheinlich den Regelfall des nachbarrechtlichen Immissionsschutzes bilden, andere Faktoren, als der Zweck der Nutzung des Bauvorhabens relevant, beispielsweise dessen Größe (so macht es einen Unterschied, ob ein Einfamilienhaus oder eine städtische Siedlungsanlage errichtet wird), die Bodenbeschaffenheit (so macht es einen Unterschied, ob die Versickerungsfähigkeit des Bodens gut oder schlecht ist), das Vorhandensein eines Oberflächenwasserkanals (so macht es einen Unterschied, ob Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst versickert oder über einen Oberflächenwasserkanal abgeleitet wird) oder die Ausnützung und Dichte der Bebauung eines Grundstücks und der Umfang versiegelter Flächen (so macht es einen Unterschied, ob Niederschlagswasser auf eng verbauten und versiegelten Boden oder auf die Erde fällt). Die Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken spielt für die Wahrscheinlichkeit von Immissionen durch Oberflächenwasser auf die an das Bauvorhaben angrenzenden Grundstücke keine signifikante Rolle. Dies ist insbesondere daran ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei anderen Erleichterungen der K-BO 1996 nicht darauf abstellt, ob ein Gebäude Wohnzwecken dient oder nicht, sondern andere Differenzierungen trifft. Exemplarisch sei an dieser Stelle auf § 7 Abs. 1 K-BO 1996 verwiesen, wonach bestimmte kleine und untergeordnete Gebäude und bauliche Einrichtungen keiner Baugenehmigung bedürfen, oder auf § 24 K-BO 1996 über das vereinfachte Verfahren, der sich auf Gebäude bezieht, die ausschließlich Wohnzwecken dienen und höchstens zwei Vollgeschoße sowie höchstens vier Wohnungen haben. Differenziert wird hier in erster Linie nicht nach dem Zweck der Nutzung, der sich auch nachträglich ändern kann, sondern nach der Größe des Bauvorhabens.Dies ist insbesondere daran ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei anderen Erleichterungen der K-BO 1996 nicht darauf abstellt, ob ein Gebäude Wohnzwecken dient oder nicht, sondern andere Differenzierungen trifft. Exemplarisch sei an dieser Stelle auf Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 verwiesen, wonach bestimmte kleine und untergeordnete Gebäude und bauliche Einrichtungen keiner Baugenehmigung bedürfen, oder auf Paragraph 24, K-BO 1996 über das vereinfachte Verfahren, der sich auf Gebäude bezieht, die ausschließlich Wohnzwecken dienen und höchstens zwei Vollgeschoße sowie höchstens vier Wohnungen haben. Differenziert wird hier in erster Linie nicht nach dem Zweck der Nutzung, der sich auch nachträglich ändern kann, sondern nach der Größe des Bauvorhabens. Auch unter zivilrechtlichen Aspekten ist die Einschränkung von § 23 Abs. 4 K-BO 1996 problematisch, zumal sich der Schutz des Nachbarn vor Immission zivilrechtlich fortsetzt. So kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn nach § 364 Abs. 2 ABGB die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich überschreiten. Eine Baubewilligung ist grundsätzlich nicht geeignet, den Abwehranspruch gegen übermäßige Immissionen zu nehmen (RS-Justiz RS0033725), ebenso wenig sind unmittelbare Zuleitungen aus genehmigten Anlagen zu dulden (SZ 48/131). Auch unter zivilrechtlichen Aspekten ist die Einschränkung von Paragraph 23, Absatz 4, K-BO 1996 problematisch, zumal sich der Schutz des Nachbarn vor Immission zivilrechtlich fortsetzt. So kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich überschreiten. Eine Baubewilligung ist grundsätzlich nicht geeignet, den Abwehranspruch gegen übermäßige Immissionen zu nehmen (RS-Justiz RS0033725), ebenso wenig sind unmittelbare Zuleitungen aus genehmigten Anlagen zu dulden (SZ 48/131). Aus all diesen Gründen sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass § 23 Abs. 4 K-BO verfassungskonform, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend interpretiert werden muss, sodass er bei Bauvorhaben nicht zur Anwendung kommt, die wegen ihrer Größe von der örtlichen Bautradition abweichen. Denn bei diesen ist, wie oben dargelegt, kein sachlicher Grund erkennbar, dass Immissionen regelmäßig nicht zu befürchten seien, auch wenn sie "bloß" zu Wohnzwecken dienen. Das Gegenteil ist der Fall, ist doch bei diesen eher zu befürchten, dass von ihnen ausgehende Immissionen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Aus all diesen Gründen sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass Paragraph 23, Absatz 4, K-BO verfassungskonform, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend interpretiert werden muss, sodass er bei Bauvorhaben nicht zur Anwendung kommt, die wegen ihrer Größe von der örtlichen Bautradition abweichen. Denn bei diesen ist, wie oben dargelegt, kein sachlicher Grund erkennbar, dass Immissionen regelmäßig nicht zu befürchten seien, auch wenn sie "bloß" zu Wohnzwecken dienen. Das Gegenteil ist der Fall, ist doch bei diesen eher zu befürchten, dass von ihnen ausgehende Immissionen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Insofern wird auf das von der Bescheid erlassenden Behörde erster Instanz zitierte Erkenntnis des VwGH (VwGH 97/05/0269 vom 23.2.1999) verwiesen, das der Rechtsposition der Beschwerdeführer nicht im Wege steht. Abgesehen davon, dass der VwGH in der zitierten Rechtssache den angefochtenen Bescheid in Ermangelung entsprechender Ermittlungsergebnisse aufgehoben hat (beanstandet wurden die unzureichenden gutachterlichen Feststellungen), hat der VwGH darin klar festgehalten, dass von den Beschwerdeführern nur solche Immissionen zu dulden sind, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten. Und genau das ist hier nicht der Fall, wird doch durch das Errichten eines wegen seiner außergewöhnlichen Größe von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichenden Bauvorhabens die Gefahr von Immissionen geschaffen, die das übliche Maß überschreiten. Dass sich die zu erwartenden Immissionen im Rahmen des Üblichen bewegen, ist gerade nicht anzunehmen. Weiters wird auf die Bestimmung des § 19 Abs. 2 K-BO 1996 und die daraus abgeleitete Pflicht der Behörde verwiesen, sich mit gerechtfertigten Einwendungen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen und eine abweisende Entscheidung sachlich zu begründen (siehe dazu die Ausführungen auf Seite 7 f). Auch dieser Pflicht ist die Behörde nicht nachgekommen. Sie ist in keinster Weise auf die sachlich gut begründeten Ausführungen und Berechnungen der Beschwerdeführer eingegangen, anhand derer nachvollziehbar und, in viel tiefergehender Weise als in dem von der Bescheid erlassende Behörde erster Instanz zitierten Gutachten (Bescheid vom 25.8.2016, Seiten 6 f), dargelegt wird, dass das Versickerungskonzept des Bauwerbers unzureichend ist. Weiters wird auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, K-BO 1996 und die daraus abgeleitete Pflicht der Behörde verwiesen, sich mit gerechtfertigten Einwendungen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen und eine abweisende Entscheidung sachlich zu begründen (siehe dazu die Ausführungen auf Seite 7 f). Auch dieser Pflicht ist die Behörde nicht nachgekommen. Sie ist in keinster Weise auf die sachlich gut begründeten Ausführungen und Berechnungen der Beschwerdeführer eingegangen, anhand derer nachvollziehbar und, in viel tiefergehender Weise als in dem von der Bescheid erlassende Behörde erster Instanz zitierten Gutachten (Bescheid vom 25.8.2016, Seiten 6 f), dargelegt wird, dass das Versickerungskonzept des Bauwerbers unzureichend ist. Abgesehen davon ist, wie von den Beschwerdeführern bereits mit Schriftsatz 2 vorgebracht, nochmals auf das Gutachten des xxx vom
  1. Mai 2016 einzugehen. Dieser dürfte in seiner Beurteilung die nicht ausreichende Kapazität der "punktförmigen" Rigolversickerungsanlage erkannt haben, führte jedoch aus, dass für das südliche Nachbargrundstück xxx keine Beeinträchtigung zu erwarten ist, weil das darauf befindliche nächstgelegene Gebäude keinen Keller habe (siehe das Schreiben von xxx, Seite 2). Diese Beurteilung ist nicht sachgerecht. Sie wird nach wie vor auf das Entschiedenste zurückgewiesen. Zur Beurteilung der Frage, ob das Nachbargrundstück xxx durch Niederschlagswasser (Oberflächenwasser) beeinträchtigt wird, kommt es nicht darauf an, ob und wie es bebaut ist. Die Möglichkeit, künftig auf dem südlichen Nachbargrundstück xxx an der betroffenen Stelle ein Gebäude mit Keller zu errichten, besteht. Sie darf der Eigentümerin nicht durch eintretendes, vom Grundstück xxx abgeleitetes Niederschlagswasser (Oberflächenwasser) genommen oder erschwert werden. Festzuhalten ist, dass nach § 20 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften (Gesetz vom
  2. Juni 1985, mit dem Bauvorschriften für das Land Kärnten erlassen werden, LGBI 56/1985 idgF - "K- BV") Niederschlagswässer auf belästigungsfreie Art zu sammeln und zu beseitigen sind. Dies ist aufgrund des unzureichenden Versickerungskonzepts des Bauwerbers jedoch nicht der Fall. Festzuhalten ist, dass nach Paragraph 20, Absatz 2, der Kärntner Bauvorschriften (Gesetz vom
  3. Juni 1985, mit dem Bauvorschriften für das Land Kärnten erlassen werden, LGBI 56 aus 1985, idgF - "K- BV") Niederschlagswässer auf belästigungsfreie Art zu sammeln und zu beseitigen sind. Dies ist aufgrund des unzureichenden Versickerungskonzepts des Bauwerbers jedoch nicht der Fall. Dies gilt auch für das im Bescheid vom 25.8.2016 zitierte "adaptierte Projekt von der Fa. xxx GmbH vom 29.06.2016", soweit es dem Bescheid entnommen werden kann (Bescheid vom 25.8.2016, Seite 7 unter "Sickeranlage 1"; Seite 14 unter "Prüfung Schutz und Gesundheit Anrainer/Immissionsschutz", dritter Absatz). Durch eine Vergrößerung der Rigole um 20 Prozent von einem Volumen von 29 m³ auf ca. 35 m³ wird das Versickerungsproblem nicht gelöst. Die Rigole wird weiterhin bei Starkregen oder längerem Landregen fast bis zur Gänze gefüllt, so dass sich ein hydrostatischer Überdruck von ca. 0,1 bar weiterhin aufbaut. Auch wird sich bei einer viel zu geringen Vergrößerung der Rigole von 7,2 m x 7,2 m auf ca. 8 m x 8 m die spezifische Flächenbelastung durch Sickerwasser nur wenig ändern. Die versiegelte Fläche von 660 m² bleibt ebenfalls gleich und somit auch die erzeugte Oberflächenwassermenge von 33 m³ bei Starkregen. Das südliche Nachbargrundstück xxx droht somit weiterhin massiv durch Sickerwasser belastet zu werden. Durch die Nähe der Rigole zum Nachbargrund wird das Versickern des Oberflächenwassers weitgehend auf das Nachbargrundstück ausgedehnt, und findet somit nicht, wie gesetzlich vorgesehen, auf eigenem Grund statt. Eine befriedigende Lösung kann daher nur erreicht werden; wenn die Rigole weiter nach Norden verlegt und wesentlich länger dimensioniert wird (siehe Beilage ./B). Nur so ist das gänzliche Versickern des Oberflächenwassers auf dem Grundstück xxx des Bauwerbers möglich, und dies auch nur dann, wenn mehr unversiegelte Versickerungsfläche zur Verfügung steht, das heißt wenn nur 2 Gebäude errichtet werden. In ihrem Bescheid vom 21.10.2016 führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Rigolversickerungsanlage um kein oberirdisches Gebäude handelt, sondern um eine unterirdische bauliche Anlage und daher die Abstandsvorschriften im Sinne der Kärntner Bauvorschriften nicht anwendbar seien (Bescheid vom 21.10.2016, S. 5 letzter Absatz). Die belangte Behörde geht dabei nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer ein, wonach ein ausreichendes Versickern des zu erwartenden Niederschlagswassers (Oberflächenwassers) nicht gegeben ist. Dies, da die Rigole nicht über die erforderliche Kapazität verfügt, die zu einer belästigungsfreien Ableitung des zu erwartenden Niederschlagswassers notwendig ist. Nachbarn haben aber ein bereits vom VwGH bestätigtes Mitspracherecht über die belästigungsfreie Art der Ableitung von Niederschlagswässern (Erkenntnis des VwGH vom
  4. Mai 2013, 2011/06/0116). 4.3 Beeinträchtigung des Ortsbilds Die Einwendungen gegen das Gutachten der Ortsbildpflegekommission xxx vom
  5. Jänner 2016 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vorn
  6. Juni 2016 werden aufrechterhalten (siehe dazu die Ausführungen in Schriftsatz 2, Seite 7). In diesem Zusammenhang wird auf die obigen rechtlichen Ausführungen zu § 19 Abs. 2 K-BO 1996 verwiesen (siehe dazu Seite 8). Sie werden hier der Vollständigkeit wegen konzentriert wiedergegeben (Beilage ./C liegt dieser Beschwerde ebenfalls bei): Die Einwendungen gegen das Gutachten der Ortsbildpflegekommission xxx vom ,
  7. Jänner 2016 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vorn
  8. Juni 2016 werden aufrechterhalten (siehe dazu die Ausführungen in Schriftsatz 2, Seite 7). In diesem Zusammenhang wird auf die obigen rechtlichen Ausführungen zu Paragraph 19, Absatz 2, K-BO 1996 verwiesen (siehe dazu Seite 8). Sie werden hier der Vollständigkeit wegen konzentriert wiedergegeben (Beilage ./C liegt dieser Beschwerde ebenfalls bei): "[ ... ] Das Gutachten geht in keinster Weise auf den Umstand ein, dass durch das Bauvorhaben die zulässige GFZ von 0,4 auf das Äußerste ausgenützt wird. Ebenfalls in keinster Weise gewürdigt wird der Umstand, dass das Bauvorhaben, das in seiner Größe an eine städtische "Siedlung" erinnert, unmittelbar an die ehemalige xxx von xxx angrenzt (die "xxx" in der xxx Nr. xxx; siehe die beiliegende Information - Beilage ./C) und es durch seine geplante Größe und die Art der geplanten Ausführung von der örtlichen Bautradition wesentlich abweicht. All die oben angeführten Punkte haben im Gutachten und der Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission xxx keine Berücksichtigung gefunden. Stattdessen beschränkt es sich auf aus unserer Sicht wenig bedeutende Empfehlungen zur Dachkonstruktion und zum Stiegenhausgelenk. Die Aussagekraft des Gutachtens erscheint uns insofern stark reduziert und das Gutachten lediglich pro forma abgegeben. [ ... ]“ 4.4 Rechtliches Gehör Wie oben unter Punkt 4.2, Seite 14, ausgeführt, wird im angefochtenen Bescheid vom 25.8.2016 das Gutachten eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft zitiert (Bescheid vom 25.8.2016, Seite 7), der über das "adaptierte Projekt von der Fa. xxx GmbH vom 29.06.2016" befunden hat. Festgehalten wird, dass den Beschwerdeführern weder dieses Gutachten noch das zitierte adaptierte Projekt des Bauwerbers vom
  9. Juni 2016 von der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht wurde. Dass das Bauvorhaben offenbar in Bezug auf die Rigolversickerungsanlage abgeändert wurde und dazu ein weiteres Gutachten eingeholt wurde, stellt ein Novum dar, über das die Beschwerdeführer erst im angefochtenen Bescheid vorn 25.8.2016 informiert wurden, weshalb diesbezüglich die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. Die §§ 37, 45 Abs. 3 AVG normieren das grundsätzliche Recht der Parteien, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden. Danach ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Es sind den Parteien alle Tatsachen Ermittlungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens vorgenommen wurden, von Amts wegen zur Kenntnis zu bringen, und ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äußern. Die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht genügt nicht (Walter/ Mayer, Verwaltungsrecht8
(2003)Rz 334 mwN). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs bildet somit einen "Kardinalgrundsatz" jedes behördlichen Verfahrens (Hengstschläger/Leeb, AVG
(2005)§ 37 Rz 11). Die Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG normieren das grundsätzliche Recht der Parteien, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden. Danach ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Es sind den Parteien alle Tatsachen Ermittlungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens vorgenommen wurden, von Amts wegen zur Kenntnis zu bringen, und ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äußern. Die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht genügt nicht (Walter/ Mayer, Verwaltungsrecht8
(2003)Rz 334 mwN). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs bildet somit einen "Kardinalgrundsatz" jedes behördlichen Verfahrens (Hengstschläger/Leeb, AVG
(2005)Paragraph 37, Rz 11). Dem Parteiengehör und dem Recht der Parteien auf Stellungnahme unterliegt der gesamte Inhalt der für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dazu gehören insbesondere der Inhalt von Sachverständigengutachten, einschließlich der Ergänzungsgutachten, sowie alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts, wie beispielsweise Antragsänderungen (Hengstschläger/Leeb, AVG
(2005)§ 45 Rz 28 f mwN).Dem Parteiengehör und dem Recht der Parteien auf Stellungnahme unterliegt der gesamte Inhalt der für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dazu gehören insbesondere der Inhalt von Sachverständigengutachten, einschließlich der Ergänzungsgutachten, sowie alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts, wie beispielsweise Antragsänderungen (Hengstschläger/Leeb, AVG
(2005)Paragraph 45, Rz 28 f mwN). Dadurch, dass den Beschwerdeführern weder das im angefochtenen Bescheid vom 25.8.2016 zitierte Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft noch das darin zitierte adaptierte Projekt des Bauwerbers vom29. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, die Beschwerdeführer sohin keine Gelegenheit hatten, zu diesen entscheidungsrelevanten Fakten Stellung zu nehmen, wurden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteiengehör und auf Stellungnahme gemäß §§ 37, 45 Abs. 3 AVG verletzt. Sowohl der angefochtene Bescheid vom 25.8.2016 als auch der angefochtene Bescheid vorn 21.10.2016 sind daher mit Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet (Hengstschläger/Leeb, AVG
(2005)§ 45 Rz 39 mwN). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer die amtswegige Einholung eines Gutachtens zur Untersuchung der hydrologischen Aspekte der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks xxx beantragt haben (Schriftsatz 1, Seite 5), die begründungslos nicht erfolgt ist. Dadurch, dass den Beschwerdeführern weder das im angefochtenen Bescheid vom 25.8.2016 zitierte Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft noch das darin zitierte adaptierte Projekt des Bauwerbers vom, 29. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, die Beschwerdeführer sohin keine Gelegenheit hatten, zu diesen entscheidungsrelevanten Fakten Stellung zu nehmen, wurden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteiengehör und auf Stellungnahme gemäß Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG verletzt. Sowohl der angefochtene Bescheid vom 25.8.2016 als auch der angefochtene Bescheid vorn 21.10.2016 sind daher mit Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet (Hengstschläger/Leeb, AVG
(2005)Paragraph 45, Rz 39 mwN). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer die amtswegige Einholung eines Gutachtens zur Untersuchung der hydrologischen Aspekte der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks xxx beantragt haben (Schriftsatz 1, Seite 5), die begründungslos nicht erfolgt ist.
  1. Beschwerdeanträge Aus all den oben angeführten Gründen richten die Beschwerdeführer xxx, xxx und xxx an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
  2. eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und 2a. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Bauvorhaben die beantragte Bewilligung versagt wird, in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die untergeordnete Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Wiederholung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverweisen.“ Im Verwaltungsakt einliegend ist eine Äußerung des Bauwerbers xxx, vertreten durch xxx. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 24.11.2016 wurde gegenständlicher Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Beweiswürdigung: Mit gerichtlichen Schreiben vom 29.12.2016, Zahl: KLVwG-xxx, wurde der Amtssachverständige für den Fachbereich xxx der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, zu den in der Beschwerde aus geologisch-hydrogeologisch relevanten vorgebrachten Beschwerdegründen sowie zu den in der gerichtlichen Aufforderung gestellten Fragen eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig erging an den Amtssachverständigen das Ersuchen, die ergänzende fachliche Stellungnahme mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu akkordieren. Mit Schreiben vom 09.02.2017, Zahl: xxx, wurde die geologisch-hydrogeologische Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung übermittelt. Diese Stellungnahme lautet wie folgt: „BEFUND: Planung xxx beabsichtigt auf Pz. xxx KG xxx eine Wohnanlage bestehend aus drei Baukörpern zu errichten. Die Baukörper sollen auf dem länglichen, sich in Ost-West-Richtung erstreckenden Grundstück aufgeteilt werden. Der östlichste Baukörper, der auch der Zufahrtsstraße am nächsten liegt, soll unterkellert werden. Im östlichen Anschluss an dieses Bauwerk soll ein Carport errichtet werden. Die Baukörper in der Mitte des Grundstückes sowie im westlichen Bereich sollen nicht unterkellert werden. Die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer aus befestigten Flächen sollen über eine Rigolanlage unterhalb des Carports versickert werden. Nutzungs-/Ist-Situation Umgebung Die umliegenden Grundstücke sind mit Wohngebäuden verbaut. Dabei sind südlich am Grundstück Pz. xxx KG xxx ein Wohngebäude mit herausgehobenem Keller und ein nicht unterkellerter Bungalow vorhanden. Auf den nördlich gelegenen Grundstücken, die etwas höher liegen und leicht ansteigen, bestehen auf Pz. xxx KG xxx ein nicht unterkellertes Wohnhaus und auf Pz. xxx KG xxx ein Wohnhaus mit herausgehobenem Keller. Im Westen ist ein Wohngebäude („xxx") mit Halbkeller vorhanden, wobei das Gelände niveaumäßig etwas höher liegt. Östlich grenzt die Zufahrtsstraße (xxx) an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist ein Appartementbungalow ohne Keller und südlich davon ein Wohnhaus mit Keller gelegen. Untergrundverhältnisse und Grundwasserverhältnisse: Auf gegenständlicher Parzelle (xxx, KG xxx, Grundeigentümer xxx) sowie im näheren Umfeld wird der Untergrund aus eiszeitlichen Sedimenten, die mit unterschiedlicher Mächtigkeit dem Fels auflagern, aufgebaut. Etwas südlich der gegenständlichen Parzelle treten laut geologischer Karte Schwemmkegelsedimente auf. Auf der Parzelle xxx sowie einer nördlich gelegenen Parzelle wurden im Hinblick auf Bauvorhaben Untergrunderkundungen in Form von Schürfen durchgeführt. Auf der Parzelle xxx (Bauvorhaben xxx) wurden drei Schürfe abgeteuft. Dabei zeigte sich, dass in Schurf 1, der etwa mittig des Grundstückes abgeteuft wurde, unter einer Mutterboden und Zwischenbodenschicht, die bis 0,7 m u. GOK (Geländeoberkante) reicht, verlehmter, sandig-schluffiger Kies angetroffen wurde (bis in eine Tiefe von 1,4 m u. GOK). Darunter war verlehmter Hangschutt vorzufinden. Die Endtiefe des Schurfes lag bei 2,2 m. Ein hangseitiger Wasserzutritt bei ca. 2,0 m u. GOK spiegelte sich nach 30 Minuten bei ca. 1,7 m u. GOK ein. Die Schürfgrube 2 wurde im östlichen Bereich des Grundstückes im Bereich des geplanten Carports abgeteuft. Unter einer etwa 1,2 m mächtigen Anschüttung wurde von 1,2 bis 3,2 m u. GOK sandig-schluffig bis sehr schluffiger Kies angetroffen. Von dieser Tiefe bis zur Endteufe von 3,5 m u. GOK wurde sandig-schluffiger Kies angetroffen. Bei diesem Schurf wurde kein Wasserzutritt festgestellt. Die Schürfgrube 3, welche im äußersten Westen des Grundstückes durchgeführt wurde, trat unter einem 0,1 m mächtigen Mutterboden bis 0,8 m u. GOK Zwischenboden sehr schluffiger Sand auf. Darunter war wiederum verlehmter Hangschutt bis 1,5 m u. GOK vorzufinden. Bei 1,5 m wurde im ostseitigen Schurfgraben der Fels bzw. ein größerer Block angetroffen. Westseitig setzte sich der verlehmte Hangschutt (Kies, sandig-schluffig-steinig) bis zur Endtiefe von 2,3 m fort. Hangseitig wurde der Wasserzutritt bei ca. 2 m u. GOK. sowie auf der Sohle des Schurfes registriert. Etwa 60 m nördlich der gegenständlichen Parzelle wurde im Zuge eines Bauprojektes ebenfalls der Untergrund mit Schürfen erkundet. Dabei wurden eiszeitliche Lockermaterialien (schluffig-feinsandige Sedimente mit gut gerundeten Kiesen und Steinen) über anstehendem Fels erkundet, wobei im Norden des Grundstückes der Fels seichtgründiger angetroffen wurde. (0,25 m u. GOK nach Süden hin abfallend mit ca. 1,48 m u.GOK, oberflächlich stark verwitterter und zerlegter Phyllit mit Glimmerschiefern). Südlich der gegenständlichen Parzelle xxx wurden in etwa einer Entfernung von ca. 60 m im Zuge einer Tiefenbohrung die folgenden Untergrundschichten durchörtert: Südlich der gegenständlichen Parzelle xxx wurden in etwa einer Entfernung von , ca. 60 m im Zuge einer Tiefenbohrung die folgenden Untergrundschichten durchörtert: Von O bis 4 m wurde dichter Schluff (lehmige, feinkörnige Schichten) angetroffen. Darunter folgte von 4 bis 8 m u. GOK Sand, kiesig mitteldicht; ab 8 m u. GOK wurde der Fels angetroffen. Das Grundwasser wurde bei ca. 6 m u. GOK im Zuge der Bohrung festgestellt. Versickerungsanlage: Zur allgemeinen Erklärung wird festgehalten, dass von einer punktförmigen Versickerung gesprochen werden kann, wenn die Verbringung mittels Sickerschächten erfolgt. Von einer linienförmigen Versickerung im Untergrund ist auszugehen, wenn ein Sickerrigol (langgestreckter Graben mit Grobkies verfüllt, der mit einem Drainrohr dotiert wird) eingebaut wird. Im gegenständlichen Projekt ist eine flächenhafte Versickerung im Untergrund vorgesehen. Die horizontale Sickerfläche laut Projekt ermittelt sich laut letztgültiger Planung mit ca. 77 m². Der Untergrund wurde mittels Schürfen und Sickerversuch auf die Körnigkeit und die Sickerfähigkeit untersucht. Dabei wurde aufgrund der vorgefundenen Verhältnisse (Bodenschichten und Hangsickerwasser) der westliche Teil der Parzelle als ungeeignet und der östliche Teil des Grundstückes für eine Versickerung als geeignet befunden. Die Sickerfähigkeit wurde mittels Sickerversuch im Bereich der zukünftigen Sickersohle getestet. Aus dem ermittelten Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 4,0*10-5 m/s für die sickerfähigen Bodenschichten ergibt sich eine spezifische Sickerleistung, weshalb für die Verbringung der Niederschlagswässer von den Dächern und befestigten Flächen ein entsprechender Retentionsraum als Zwischenspeicher erforderlich ist. Der Untergrund wurde mittels Schürfen und Sickerversuch auf die Körnigkeit und die Sickerfähigkeit untersucht. Dabei wurde aufgrund der vorgefundenen Verhältnisse (Bodenschichten und Hangsickerwasser) der westliche Teil der Parzelle als ungeeignet und der östliche Teil des Grundstückes für eine Versickerung als geeignet befunden. Die Sickerfähigkeit wurde mittels Sickerversuch im Bereich der zukünftigen Sickersohle getestet. Aus dem ermittelten Durchlässigkeitsbeiwert von , kf = 4,0*10-5 m/s für die sickerfähigen Bodenschichten ergibt sich eine spezifische Sickerleistung, weshalb für die Verbringung der Niederschlagswässer von den Dächern und befestigten Flächen ein entsprechender Retentionsraum als Zwischenspeicher erforderlich ist. Betreffend die Einleitung der Niederschlagswässer aller befestigten Flächen und der Dimensionierung des Retentionsraumes, bezogen auf verschiedene Niederschlagsereignisse, wird auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Laut letztgültiger Planung ist vorgesehen, die Retentionsköper der Sickeranlage mit Oberkante der Retentionsboxen 2 m unter dem Bestandsgelände (Pz. xxx) einzubauen. Dies entspricht einem Niveauunterschied zum südlichen Grundstück im östlichen Bereich von 0,5 m u. GOK. Die Retentionsboxen weisen dabei einen Abstand von mindestens 3 m zur Grundgrenze auf. Die Retentionskörper weisen eine Bauhöhe von 0,6 m auf. Darunter soll eine Bodenauswechslung mit durchlässigem sandig-kiesigem Material bis auf die sandig-schluffigen Kiese (Versickerungshorizont) bei 3,5 m u. GOK durchgeführt werden. Zum nördlichen Grundstück wird ebenfalls ein Abstand von 3 m eingehalten, wobei das Geländeniveau des nördlichen Grundstückes etwa 0,5 m höher als das Bestandsgelände im Bereich der Parzelle xxx liegt. Die Oberkante der Retentionsköper mit 3 m seitlichem Abstand zur Grundgrenze kommt somit etwa 2,5 munter Geländeniveau des nördlichen Nachbargrundstückes zu liegen. Unter Hinzurechnung der Bodenauswechslung unterhalb der Retentionsboxen, liegt die Sickersohle (entspricht der Fläche, wo das Sickerwasser von Retentionskörper bzw. Bodenaustausch in den natürlichen Boden versickert) im Nahebereich des südlichen Grundstückes ca. 2 m u. GOK, im Bereich des nördlichen Grundstückes ca. 3,5 bis 4 munter Geländeoberfläche. BEURTEILUNG: Sickeranlage: Der für die Dimensionierung der Sickeranlage wesentliche Durchlässigkeitsbeiwert (kf Wert), der die Sickerfähigkeit des Untergrundes charakterisiert, wurde nach dem Stand der Technik mittels Sickerversuch an Ort und Stelle auf Niveau der geplanten Sickersohle durchgeführt. Der aus dem Versuch ermittelte Durchlässigkeitsbeiwert kf = 4,0*10-5 m/s kann daher den erkundeten sandig-schluffigen Kiesen zugeordnet und für die Dimensionierung herangezogen werden. Der für die Dimensionierung der Sickeranlage wesentliche Durchlässigkeitsbeiwert (kf Wert), der die Sickerfähigkeit des Untergrundes charakterisiert, wurde nach dem Stand der Technik mittels Sickerversuch an Ort und Stelle auf Niveau der geplanten Sickersohle durchgeführt. Der aus dem Versuch ermittelte Durchlässigkeitsbeiwert , kf = 4,0*10-5 m/s kann daher den erkundeten sandig-schluffigen Kiesen zugeordnet und für die Dimensionierung herangezogen werden. Hinsichtlich des Retentionsraumes und der berücksichtigten Regenereignisse wird auf die Stellungnahme des wasserbautechnischen SV verwiesen. Grundwasserverhältnisse und Grundwasserströmung Im Bereich der gegenständlichen Parzelle und des näheren nördlichen Umfeldes ist aufgrund der Untergrundverhältnisse von einem nicht zusammenhängenden Grundwasserkörper auszugehen. Im Wesentlichen dürften Sickerwasserköper in Abhängigkeit der Felsoberfläche, und diese bevorzugt innerhalb der gröberen Sedimente, auftreten. Gegen Süden dürften innerhalb der Schwemmkegelablagerungen homogenere Verhältnisse zu erwarten sein. (Bohrung etwa 60 m südlich des gegenständlichen Grundstückes). Durch die vorgenannte Bohrung wurde punktuell die Grundwasseroberfläche etwa 6 m u. GOK und die Felsoberfläche 8 m u. GOK belegt, wogegen im Bereich der Parzelle xxx sowie in nördliche Richtung die Felsoberfläche jedenfalls auf Grundlage der Erkundungsschürfe seichter angenommen werden kann. In Abhängigkeit der Felsoberfläche und der uneinheitlichen Bodenschichten, ist daher im Bereich der Parzelle xxx sowie der umliegenden nördlichen und südlichen Parzellen von einer überwiegend seicht liegenden Hangsickerwasseroberfläche auszugehen. Diesem Umstand wurde bereits bei der Errichtung der älteren Gebäude mit "herausgehobenen" Kellern Rechnung getragen. Dies auch deshalb, da zum damaligen Zeitpunkt die Dichtbetontechnik weder von der Ausführungsseite her ausgereift noch wirtschaftlich umzusetzen war. In südliche und östliche Richtung sind z.T. wiederum "normale" Keller zu finden. Auf Basis der vorhandenen Untergrundaufschlüsse lässt sich aus geologisch-hydrogeologischer Sicht für den gegenständlichen Bereich ein generelles Abtauchen der Felsoberfläche von Nord nach Süd folgern, wobei keine einheitliche ebene Ausbildung der Felsoberfläche sondern eher kleinräumige Abweichungen zu erwarten sind. Das Grund- bzw. Sickerwasser wird daher entlang der Felsoberfläche abwärts strömen, wobei es bevorzugte Wegigkeiten in den grobkörnigen Schichten vorfindet. Aufgrund dieser vorangeführten Gelände- und Untergrundverhältnisse ist daher davon auszugehen, dass das im östlichen Bereich der Parzelle xxx flächig verbrachte Wasser nach Versickerung in Richtung Ost über Südost bis Süden abströmen wird. Mögliche Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke Auf Grund der vorangeführten Einschätzung der GW-Verhältnisse und -strömungsrichtung sind die Grundstücke xxx KG xxx (südlich der Versickerung, Beschwerdeführer 3), xxx (Zufahrtsstraße im Osten) für die Fragestellung einer möglichen Beeinträchtigung relevant. Ergänzend wird auch das nördlich an das Rigol angrenzende Grundstück xxx KG xxx (Beschwerdeführer 2) und das nordwestlich gelegene Grundstück xxx KG xxx (Beschwerdeführer 1) unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Erhöhung des Grundwasserspiegels betrachtet: Hinsichtlich der Beeinflussung des Grundwasserspiegels im Umfeld der geplanten Versickerungsanlage wird festgehalten, dass im geringen Abstand zur Sickeranlage zeitlich befristet eine Grundwassererhöhung auftreten kann. Die genaue Kote des erhöhten Grundwasserspiegels in diesem Bereich kann jedoch nicht angegeben werden, da im Zuge der Erkundung auf Tiefe der Sickersohle kein Grundwasser festgestellt wurde. Ein allfälliger Grund- bzw. Sickerwasserspiegel ist daher im östlichen Teil des Grundstückes xxx KG xxx tiefer als 3,5 m, was beim südlichen Grundstück im östlichen Teil einer Tiefe von mindestens 2 m unter Gelände entspricht, anzusetzen. Die Oberkante der Retentionselemente (entspricht max. Einstauhöhe) auf Grundstück xxx ist mindestens 2 m u. GOK vorgesehen. Dieses Niveau liegt trotz Geländesprung im angrenzenden südlichen Grundstück (Beschwerdeführer 3) mindestens 0,5 m unter Gelände. Selbst bei der theoretischen Annahme des kompletten Einstaues des Rigols, keiner Versickerung nach unten und ausschließlich horizontaler Strömung würde das Wasserdruckniveau unterhalb der Geländeoberfläche des unterliegenden südlichen Grundstückes verbleiben. Ein Herausdrücken des Sickerwassers an die Geländeoberfläche am südlichen Grundstück ist bei vorliegender Einbaugeometrie hydrostatisch nicht möglich. Die Oberkante der Retentionselemente ist auf gleicher Höhe wie das angetroffene Sickerwasser im mittleren Teil des Grundstückes xxx bzw. liegt sie tiefer als das im westlichen Bereich dieser Pz. erkundete Sickerwasser. Eine Erhöhung des Grund- bzw. Sickerwasserspiegels in diesen Bereichen durch Wässer aus dem Rigol ist daher auszuschließen. Daraus ist auch abzuleiten, dass das nordwestliche Grundstück xxx (Beschwerdeführer 1) sowie das westliche Grundstück xxx nicht von der Sickeranlage betroffen ist. Zum unmittelbar nördlich gelegenen Grundstück xxx (Beschwerdeführer 2) ist aufgrund der Niveaulage der Geländeoberfläche zum eingebauten Sickerrigol und der Sickersohle, auch wenn eine Erhöhung des Grundwasserspiegels im geringen Umkreis der Sickeranlage zu wirken kommt, ein ausreichender Abstand zur Geländeoberfläche vorhanden, sodass eine Beeinträchtigung durch Sickerwässer auch in diesem Bereich nicht möglich ist. Zur Fragestellung der Errichtung von Kellern im gegenständlichen Bereich bzw. Umfeld wird auf Grund der Untergrund und Grundwasserverhältnisse generell empfohlen, Kellergeschosse teilweise über GOK anzuheben bzw. Keller nur in Dichtbetonbauweise auszuführen, wobei die Dichtheit der letzteren von der ordnungsgemäßen und sorgsamen Ausführung abhängt.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die geologisch-hydrogeologische Stellungnahme vom 09.02.2017 an alle Verfahrensparteien mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt. In der Stellungnahme der xxx vom 21.03.2017 wird ausgeführt, dass aufgrund der Beurteilung der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse des Grundstückes xxx, EZ xxx, KG xxx (xxx), eine Versickerung von Oberflächenwässern in einem derart großen Ausmaß, wie es aufgrund der geplanten Versiegelung der Grundstücksfläche von insgesamt 660 m2 entstehen könne, nur mit starker Beeinträchtigung des südlichen Nachbargrundstückes xxx, EZ xxx, KG xxx (xxx und xxx), möglich sei. Erschwerend komme der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken xxx und xxx von 1,4 m hinzu, der bei Überfüllung der Rigole eine Wassersäule in gleicher Höhe (also von 1,4 m) entstehen lasse. Dies entspreche einem Überdruck von rund 0,14 bar gegenüber der Geländeoberkannte des Grundstückes xxx. Durch das Tiefersetzen der Zulaufschächte mit Oberkante auf 2 m unter die Geländeoberkannte des Grundstücks xxx (dies entspreche einem Niveau von – 0,6 m unter der Geländeoberkannte des Grundstücks xxx) werde das Entstehen eines Überdrucks nicht vermieden, zumal bei Überfüllung der Rigole das Wasser über die Zulaufrohre DN 150 bis auf die Geländeoberkannte des Grundstücks xxx steige. Es entstehe somit trotz des Tiefersetzens der Zulaufschächte wieder eine Wassersäule von 1,4 m. Dazu folgende Berechnung: die neuen Rigole hätten ein Speichervolumen von 42,4 m3, das gesamte Speichervolumen inklusive der Zulaufschächte betrage etwa 45 m
  3. Aus der Entleerungszeit von te = 8 h (gerechnet nach Arbeitsblatt DWA-A138-XP) ergebe sich eine stündliche Versickerungsmenge von Qh = 42,4 : 8 = 5,3 m
  4. Bei Starkregen von 20 l/m² x h (heutzutage ein durchaus üblicher Wert) ergebe sich nach nur 6 Stunden eine Oberflächenwassermenge von Qo = 20 x 6 x 660 = 79.200 l = 79,2 m
  5. In derselben Zeit würden 6 x 5,3 m3 = 31,8 m3 Wasser in den Rigolen versickern. Die Überflutung der Rigole ergebe sich mit QÜ = 79,2 – 31,8 – 45 = 2,4 m
  6. Anhand des in Kopie beiliegenden im Akt befindlichen Lageplans der xxx GmbH, Konzept Oberflächen-Entwässerung, Plan-Nr. xxx, lasse sich die Länge der verlegten Zulaufrohre DN 150 mit etwa 110 m bemessen, was eine Füllmenge von rund 2 m3 ergebe. Es trete somit bei Starkregen relativ rasch Wasser auf der Oberfläche des Grundstückes xxx aus (2,4 m3 > 2 m3) über und es entstehe die erwähnte Wassersäule von 1,4 m. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass die Rigole nun bereits zum zweiten Mal vergrößert worden seien, was darauf schließen lasse, dass das gg. Versickerungskonzept von Anfang an nicht richtig eingeschätzt worden sei. Durch Versickerung auf engstem Raum und zusätzlich mit hydrostatischem Druck beaufschlagt werde das Nachbargrundstück xxx weiterhin massiv belastet. Ob die Rigole nun 2 m oder 3 m vom Nachbargrund entfernt seien, habe auf die Örtlichkeit, wo die Versickerung stattfinde, so gut wie keinen Einfluss. So heiße es in der Stellungnahme von xxx auf Seite 4, dritter Absatz: „[…]Aufgrund dieser vorangeführten Gelände- und Untergrundverhältnisse ist daher davon auszugehen, dass das im östlichen Bereich der Parzelle xxx flächig verbrachte Wasser nach Versickerung in Richtung Osten über Südost bis Süden abströmen wird. […]“. Die Versickerung werde somit nicht auf eigenem Grundstück stattfinden sondern hauptsächlich auf dem Nachbargrundstück xxx. Mit gerichtlichen Schreiben vom 21.03.2017, Zahl: KLVwG-xxx, wurde der Amtssachverständige für den Fachbereich Wasserbautechnik und Wasserwirtschaft der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, zu den in der Beschwerde aus wasserbautechnisch relevanten vorgebrachten Beschwerdegründen eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abzugeben bzw. insofern die Frage zu beantworten, ob mit Verweis auf die gutachterlichen Ausführungen des geologisch-hydrogeologischen Amtssachverständigen in Bezug auf die Versickerungsverhältnisse des Bodenaufbaus im Bereich der Sickeranlage, diese Anlage für den zu erwartenden Anfall an Oberflächenwässer, die der Sickeranlage zugeleitet werden, planmäßig richtig bemessen wurde und insbesondere, ob ein Überfluten der Anlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Stellungnahme der xxx vom 21.03.2017 an den geologisch-hydrogeologisch und wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt. Mit Stellungnahme des geologisch-hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 04.04.2017, Zahl: xxx, wurde Nachstehendes ausgeführt: „Einleitend darf festgehalten werden, dass die vorliegende Versickerungsanlage auf ein 20-jährliches Starkregenereignis mit einer Abflussspende von 414,4 I/s*ha dimensioniert wurde. Im Vergleich dazu sei festgehalten, dass den Sickeranlagen der umliegenden Anwesen, sofern sie über eine ordnungsgemäße Sickeranlage verfügen und diese dem früheren Standard entsprechend dimensioniert wurden, eine Abflussspende von 120 l/s*ha zugrunde gelegt wurde. Weiters wurde in der Bemessung ein Zuschlagsfaktor von fz=1,2 berücksichtigt, was einer Reserve von ca. 20 % entspricht. Der Speicherkoeffizient für die Rigolelemente wurde mit 0,95 angesetzt. Zwischen den Rigolelementen und der erkundeten Sickersohle des anstehenden Untergrundes ist laut Projekt ein Bodenaustausch aus gut durchlässigem, sandigem Kies vorgesehen. Dieser weist gegenüber der Sickersohle eine höhere Durchlässigkeit auf und stellt mit seinem Porenraum eine weitere Reserve für eine Retention dar. Oberhalb der sickerfähigen Schichten sind stark schluffige, sandige Kiese anstehend, die einen

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