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{'item': 'KLVwG-447/12/2017'}

Obsah (8)§ 28§ 36§ 40§ 34§ 19§ 66§ 297§ 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.09.2017 GeschäftszahlKLVwG-447/12/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde xxx, vom 22.02.2017, bei der Gemeinde xxx am 24.02.2017 eingelangt und protokolliert, gegen den Bescheid des xxx vom 03.02.2017, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.09.2017,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen im Beschwerdeschriftsatz vom 24.02.2017 als unbegründet a b g e w i e s e n und wird aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der Spruch des angefochtenen Bescheides des xxx vom 03.02.2017, Zahl: xxx, wie folgt neu gefasst: „Der xxx weist die Berufung von xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 17.08.2015, Zahl: xxx, als unbegründet ab, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 17.08.2015, Zahl: xxx, wie folgt zu lau-ten hat: Der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz trägt Herrn xxx als Inhaber der rechtskräftig erteilten Bau-bewilligung vom 02.09.1986, AZ: xxx,

§ 36Abs. 1 der Kärntner Bauordnung (K-BO) 1996 idg

F auf, Der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde römisch eins. Instanz trägt Herrn xxx als Inhaber der rechtskräftig erteilten Bau-bewilligung vom 02.09.1986, AZ: xxx,

Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung (K-BO) 1996 idgF auf, 1. innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Erteilung einer Baubewilligung für das in den nachstehenden Punkten beschriebene, konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben – Gara-gengebäude auf Grundstück Nr. xxx – betref-fend Erdgeschoss: ● die Garage weist eine Länge von 7,97 m (Dachüberstand nord-seitig 0,25 m, südseitig 0,50 m), eine Breite von 3,77 m und eine maximale Höhe von 2,50 m über dem projektierten Gelände auf, ● unter der Garage befindet sich ein als Keller genutzter Raum, ● die Garage wird auf den Außenwänden dieses Kellerraumes errichtet, ● an der Westseite befinden sich eine Gehtüre 85/200 cm und ein Fenster 94/87 cm, ● an der Südseite befindet sich ein Sektionaltor 262/191 cm, ● der Abstand der Garage zur südseitigen Grundstücksgrenze beträgt 5,69 m, ● der Abstand zur ostseitigen Grundstücksgrenze beträgt im Süden 8 cm und im Norden 25 cm, ● die Garage wurde mit einem Flachdach ausgeführt, dessen innenliegende Entwässerung zu einer Versickerung auf Eigen-grund geführt wird, ● im Boden befinden sich ein durch Holzpfosten abgedeckter Deckendurchbruch 100/200 cm,

den geltenden Bauvorschriften anzusuchen, wofür auch statische Nachweise für die Fundamente und die Mauern des darunter befindlichen Kellers sowie für die Garage selbst in Hinblick auf die geltenden norma-tiven Anforderungen (Schneelast, Eigenlast, Verkehrslast) der Behörde vorzulegen sind, oder

  1. innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, AZ: xxx, bewilligten, dem Plan vom 05.11.1985 entsprechenden Zustand – inklusive symmetrischem Satteldach – herzu-stellen, wofür auch statische Nachweise für die Fundamente und die Mauern des darunter befindlichen Kellers sowie für die Garage selbst in Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Baubewilligung einzuhaltenden norma-tiven Anforderungen (Schneelast, Eigenlast, Verkehrslast) der Behörde vorzulegen sind. Die Auflagen Nr. 1 bis 10 sowie 13 bis 15 des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, AZ: xxx, bleiben aufrecht, wobei aus der Auflage Nr. 5 im ersten Satz die Wörter „im Wesentlichen“ zu entfallen haben. Die Auflagen Nr. 11 und 12 des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, AZ: xxx, haben zu entfallen.“ Die Kostenentscheidungen der Baubehörden I. und II. Instanz bleiben unberührt.Die Kostenentscheidungen der Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz bleiben unberührt. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: xxx, die mitbeteiligte Partei im vorliegenden Verfahren, ist Eigentümer der Liegenschaft xxx, bestehend aus dem Grundstück Nr. xxx. Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, xxx, bestehend aus den Grundstücken Nr. xxx. Das Grundstück Nr. xxx bildet eine an drei Seiten umfasste Teilenklave innerhalb der Liegenschaft EZ xxx. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.09.1976, Aktenzeichen: xxx, wurde dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf der Parzelle Nr. xxx, xxx, (später geteilt zu xxx, xxx) unter Vorschreibung diverser Auflagen, erteilt. Integrierter Bestandteil des Bauvorhabens ist eine Garage im Untergeschoß des Wohnhauses, welche über eine Rampe von der südseitigen Straße erschlossen werden soll (siehe dazu Einreichplan für das Wohnhaus – Erdgeschoss, Kellergeschoss und Schnitt, M 1:100, erstellt durch Baumeister xxx). Die Auflage im Spruchpunkt
  2. des Bescheides lautet wie folgt: „Die Situierung hat wie im Lageplan dargestellt zu erfolgen.“ Mit Eingabe vom 16.07.1985 wurde vom Bauwerber Herrn xxx um die Erteilung der Baubewilligung eines Garagenzubaus im Untergeschoß (Abänderungsplan für die Errichtung eines Garagengebäudes) angesucht. Laut Baubeschreibung vom 08.07.1985 sei die Garage gegen den alten Plan aus dem Wohnhaus herausgenommen und in die Abfahrt eingebaut worden. Anhand des zur Beurteilung vorliegenden Planes seien nur die Außenabmessungen der Garage von 7,50 x 6,20 m sowie die Breite der Rampe von insgesamt 4,30 m bekannt. In der am 24.09.1985 um 13:40 Uhr stattgefundenen Benützungsbewilligungsverhandlung wurde von Seiten des Vertreters der WLV Kärnten folgende Stellungnahme abgegeben: „Der heute festgestellte Eingang in die Garage von Süden her muss aufgrund der Gefährdung abgelehnt werden; dies insbesondere, weil das Niveau tief unter der Gemeindestraße liegt und im Osten unmittelbar eine Ablenkmauer des Grundstücksnachbarn auf die Einfahrt hinweist. Zur Lösung wird vorgeschlagen, die Garage auf das Niveau der jetzigen Decke zu heben und so zu situieren, dass von der Garage aus ein leichtes Gefälle zum bestehenden Gemeindeweg im Süden erreicht wird. Nachträglich sind sowohl für das Fundament als auch für das aufgehende Mauerwerk die Druckfestigkeiten von 1,5 t/m2 zu erbringen. Bei Einhaltung der neuen Situierung und Nachweis der Druckfestigkeit besteht gegen die Errichtung der Garage kein Einwand.“ An der ebenfalls am 24.09.1985 um bereits 13:00 Uhr stattgefundenen Änderungsbauverhandlung betreffend die Errichtung einer Garage (Abänderungspläne) hat kein Vertreter der WLV Kärnten teilgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass dem Verwaltungsakt ein diesbezüglicher Nachweis bzw. ein Attest über die Druckfestigkeit der Stützmauer nicht beiliegt. In der Folge hat Herr xxx mit Ansuchen vom 15.11.1985 um die Erteilung einer Baubewilligung für eine Garage angesucht. Die Garage sei gegen den alten Plan aus dem Wohnhaus herausgenommen und in die Abfahrt eingebaut worden. Die Abmessungen sollen laut Plan und Baubeschreibung 3,25 x 6,20 m betragen. Die Höhe soll laut Schnittdarstellung 2,62 m betragen. Die Entfernung der südseitigen Außenwand der Garage von der öffentlichen Straße soll laut Lageplan 7,41 m betragen. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber xxx die Baubewilli-gung für die Errichtung eines Garagengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx, unter Vorschreibung diverser Auflagen, erteilt. Die Auflage im Spruch-punkt
  3. lautet wie folgt: „Die Garage ist mit einem symmetrischen Satteldach zu überdecken. Die Dachnei-gung ist dem bestehenden Wohngebäude anzugleichen; ebenso die Dacheinde-ckung in der Art und Farbe; entsprechende Schneefangvorrichtungen sind anzubrin-gen.“ Mit mündlicher Bauvollendungsmeldung am 11.08.1989 wurde von Herrn xxx um die Benützungsbewilligung angesucht. Im Rahmen der am 29.08.1989 stattgefundenen Benützungsbewilligungsverhandlung wurde vom bautechnischen Sachverständigen Nachstehendes ausgeführt: „Grundrißlich wurde die Garage plangemäß errichtet; jedoch wurde der Punkt 7 des Baubewilligungsbescheides vom 02.09.1986 (symmetrisches Satteldach über der Garage) nicht erfüllt. Gegen die Benützung der Garage bestehen in bautechnischer Hinsicht keine Einwände, wenn der Punkt 7 des Baubewilligungsbescheides erfüllt wird.
  4. Unter der Montageöffnung in der Garage ist der Fußboden öldicht herzustellen.“ Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.02.2007, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx mitgeteilt, dass er entgegen dem Auflagenpunkt 7 die Garage mit einem Flachdach errichtet habe. Anlässlich des am 29.08.1989 durchgeführten Lokalaugenscheines zum Zwecke der Erteilung der Bewohnungs- und Benützungsbewilligung für diese Garage sei vom bautechnischen SV in der Niederschrift festgehalten worden, dass die Garage grund-risslich plangemäß errichtet worden sei; jedoch wäre der Punkt 7 des Baubewilligungsbescheides vom 02.09.1986 (= symmetrisches Satteldach über der Garage) nicht erfüllt worden. Außerdem ist festgehalten worden, dass gegen die Benützung der Garage in bautechnischer Hinsicht keine Einwände bestünden, wenn der Punkt 7 des Baubewilligungsbescheides erfüllt werde. Nachdem die Errichtung eines Satteldaches vermutlich weitere Probleme nach sich ziehen würde (= Abstandsflächen, Ableitung der Dachabwässer, Schneehaltevorrichtungen, etc.) werde empfohlen, dieses nicht, wie im Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1986 vorgeschrieben, zu errichten sondern das errichtete Flachdach zu belassen. Zu diesem Zwecke wäre es erforderlich, dass ein entsprechendes Änderungsansuchen mit den erforderlichen Bauplänen und Baubeschreibung im Sinne der Kärntner Bauansuchenverordnung bei der Gemeinde xxx eingereicht werde. Als Erledigungsfrist (= Einfriedung und Garage) werde der
  5. März 2007 in Evidenz genommen. Mit Eingabe vom 18.06.2007 hat Herr xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Satteldaches (= Änderung des bestehenden Flachdaches) auf das bestehende Garagengebäude angesucht. Darüber fand am 16.10.2007 eine mündliche Verhandlung verbunden mit einem Lokalaugenschein statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom bautechnischen SV die Stellungnahme abgegeben, dass zu diesem Bauvorhaben ein gesondertes bautechnisches Gutachten seitens des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft abgegeben werden wird. Mit gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.2009 teilte der Bausachverständige der Baubehörde mit, dass, um das geplante Bauvorhaben genau prüfen zu können, Pläne erstellt werden müssten, die der Bauansuchenverordnung entsprechen. Auf jeden Fall müsse ein exakter Lageplan erstellt werden, auf dem alle relevanten Abstände eingetragen sind, auch zu den Nachbargebäuden. Mit Schreiben vom 23.10.2009 wurde von Herrn xxx der Baubehörde ein Lageplan (Plandatum 23.10.2009, M 1:250, erstellt durch Baumeister xxx), welcher die Abmessungen der bestehenden Garage sowie die Abstände zu den Grundstücksgrenzen ausweist und ein geplantes Walmdach auf der Garage im Grundriss darstellt. Demnach sei das ausgeführte Garagengebäude 7,97 m lang und 3,55 m breit und habe einen Abstand zur südwestseitigen öffentlichen Verkehrsfläche von 5,69 m. Weiters wurde der Baubehörde ein Schnittplan (Plandatum: 10.11.2009, M 1:100, erstellt durch Baumeister xxx) vorgelegt, welcher die Höhenentwicklung der Garage zeigt. Demnach soll die Garage mit dem Walmdach eine Höhe von ca. 4,24 m über dem ostseitig projektierten Gelände aufweisen. Mit gutachterlicher Stellungnahme des Bausachverständigen vom 05.
  6. 2010 wurde als Schlussfeststellung an die Baubehörde mitgeteilt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen lt. Kärntner Bauvorschriften zur Parzelle Nr. xxx in Richtung Norden und Osten unterschritten würden. Eine Ausnahme lt. § 6 Abs. 2 K-BV sei auch nicht zulässig, da die bauliche Anlage die dafür notwendigen Abmessungen überschreite. Laut § 9 Abs. 1 K-BV stehe dem Antragsteller das Recht zu, dass die Abstandsflächen verringert werden, wenn im vorhandenen Baubestand die gesetzlichen Abstandsflächen unterschritten werden. Beim vorliegenden Baubestand sei dies der Fall. Weiters dürfe das Bauvorhaben den Interessen der Sicherheit und dem öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen. In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 25.03.2010 wurde vom Bausachverständigen u.a. festgestellt, dass im vorliegenden Fall der Lichteinfall § 48 Abs. 1 K-BV auf Nachbargebäude nicht verhindert werde. Der geringste Abstand zur Grundgrenze betrage nur 8 cm, ein Abrutschen von Schnee und Eis auf das Nachbargrundstück sie nicht auszuschließen. Da das vorhandene Flachdach durch ein Satteldach ersetzt werden soll, komme es zu einer zusätzlichen Gefährdung. Aus bautechnischer Sicht widerspreche dieser Umstand einer Verringerung der Abstandsflächen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die gutachterliche Stellungnahme des Bausachverständigen vom 25.03.2010 Herrn xxx zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 18.06.2007 hat Herr xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Satteldaches (= Änderung des bestehenden Flachdaches) auf das bestehende Garagengebäude angesucht. Darüber fand am 16.10.2007 eine mündliche Verhandlung verbunden mit einem Lokalaugenschein statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom bautechnischen SV die Stellungnahme abgegeben, dass zu diesem Bauvorhaben ein gesondertes bautechnisches Gutachten seitens des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft abgegeben werden wird. Mit gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.2009 teilte der Bausachverständige der Baubehörde mit, dass, um das geplante Bauvorhaben genau prüfen zu können, Pläne erstellt werden müssten, die der Bauansuchenverordnung entsprechen. Auf jeden Fall müsse ein exakter Lageplan erstellt werden, auf dem alle relevanten Abstände eingetragen sind, auch zu den Nachbargebäuden. Mit Schreiben vom 23.10.2009 wurde von Herrn xxx der Baubehörde ein Lageplan (Plandatum 23.10.2009, M 1:250, erstellt durch Baumeister xxx), welcher die Abmessungen der bestehenden Garage sowie die Abstände zu den Grundstücksgrenzen ausweist und ein geplantes Walmdach auf der Garage im Grundriss darstellt. Demnach sei das ausgeführte Garagengebäude 7,97 m lang und 3,55 m breit und habe einen Abstand zur südwestseitigen öffentlichen Verkehrsfläche von 5,69 m. Weiters wurde der Baubehörde ein Schnittplan (Plandatum: 10.11.2009, M 1:100, erstellt durch Baumeister xxx) vorgelegt, welcher die Höhenentwicklung der Garage zeigt. Demnach soll die Garage mit dem Walmdach eine Höhe von ca. 4,24 m über dem ostseitig projektierten Gelände aufweisen. Mit gutachterlicher Stellungnahme des Bausachverständigen vom 05.
  7. 2010 wurde als Schlussfeststellung an die Baubehörde mitgeteilt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen lt. Kärntner Bauvorschriften zur Parzelle Nr. xxx in Richtung Norden und Osten unterschritten würden. Eine Ausnahme lt. Paragraph 6, Absatz 2, K-BV sei auch nicht zulässig, da die bauliche Anlage die dafür notwendigen Abmessungen überschreite. Laut Paragraph 9, Absatz eins, K-BV stehe dem Antragsteller das Recht zu, dass die Abstandsflächen verringert werden, wenn im vorhandenen Baubestand die gesetzlichen Abstandsflächen unterschritten werden. Beim vorliegenden Baubestand sei dies der Fall. Weiters dürfe das Bauvorhaben den Interessen der Sicherheit und dem öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen. In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 25.03.2010 wurde vom Bausachverständigen u.a. festgestellt, dass im vorliegenden Fall der Lichteinfall Paragraph 48, Absatz eins, K-BV auf Nachbargebäude nicht verhindert werde. Der geringste Abstand zur Grundgrenze betrage nur 8 cm, ein Abrutschen von Schnee und Eis auf das Nachbargrundstück sie nicht auszuschließen. Da das vorhandene Flachdach durch ein Satteldach ersetzt werden soll, komme es zu einer zusätzlichen Gefährdung. Aus bautechnischer Sicht widerspreche dieser Umstand einer Verringerung der Abstandsflächen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die gutachterliche Stellungnahme des Bausachverständigen vom 25.03.2010 Herrn xxx zur Kenntnis gebracht. Mit der Eingabe vom 19.01.2015 stellte der Anrainer xxx, welcher in der Vergangenheit bereits mehrfach die Konsenswidrigkeit des auf dem Grundstück Nr. 822/5, xxx, errichteten Garagengebäudes gerügt hatte, u.a. einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des rechtmä-ßigen Zustandes nach § 36 der Kärntner Bauordnung 1996 durch Abtragung dieses Bauwerkes. Mit der Eingabe vom 19.01.2015 stellte der Anrainer xxx, welcher in der Vergangenheit bereits mehrfach die Konsenswidrigkeit des auf dem Grundstück Nr. 822/5, xxx, errichteten Garagengebäudes gerügt hatte, u.a. einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des rechtmä-ßigen Zustandes nach Paragraph 36, der Kärntner Bauordnung 1996 durch Abtragung dieses Bauwerkes. Mit dem Schriftsatz vom 17.08.2015 rügte der Anrainer xxx die Säu-migkeit der Baubehörde betreffend das gegenständliche Garagengebäude und ver-wies auf die anlässlich des am 11.06.2015 durchgeführten Ortsaugenscheines durch den baupolizeilichen Amtssachverständigen festgestellten Konsenswidrigkeiten. Er weise darauf hin, dass mit „rechtmäßiger Zustand“ der Zustand, der der Rechtsord-nung entspreche, gemeint sei. Werde abweichend von einer Baubewilligung gebaut, bestehe die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt werde. Die rechtskräftige Baubewilligung vom 02.09.1986, Zahl: 131-9/1986-4/Wa, habe dingliche Wirkung. Da das gegenständliche Gebäude ohne Konsens errichtet worden sei, bestehe die Her-stellung des rechtmäßigen Zustandes in der Beseitigung des widerrechtlich errichte- ten Gebäudes, da eine nachträgliche Baubewilligung nicht gerechtfertigt sei. Der textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx stehe nämlich einer erneuten Bauführung innerhalb der Abstandsflächen entgegen und seien die Voraussetzungen für eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht gegeben. Eine weitere Be-nützung der Garage sei zu untersagen bzw. sei das Gebäude bis zum Abriss zu ver-siegeln, da keine Benützungsbewilligung zu der rechtswidrig ausgestalteten Garage sowie zu den anderen abweichenden Gebäudeteilen bestehe. Mit dem Bescheid vom 17.08.2015, Zahl: xxx, wurde durch den Bür-germeister der Gemeinde xxx über den Antrag des Anrainers xxx auf Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes folgende Ent-scheidung getroffen: „Der Bürgermeister der Gemeinde xxx trägt

§ 36Abs.

1 der Kärnt-ner Bauordnung 1996, LGBl Nr. 62 idg Fassung, dem Inhaber der Baubewilligung für die Errichtung eines Garagengebäudes sowie die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung Zahl xxx, Herrn xxx, Parz. Nr. xxx entweder nachträglich innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für das konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben (Garagengebäude) anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 6 Monaten den rechtmäßigen Zustand

den bewilligten planlichen Unterlagen herzustellen.“ In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen auf den Inhalt der Bestimmung des § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 verwiesen und dazu ausgeführt, dass im Anlassfall bei einer baupolizeilichen Überprüfung durch den Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft xxx am 11.06. 2015 eine Gegenüberstellung des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand laut den bewilligten planlichen Unterlagen inklusive der erteilten Auflagen folgende Abweichungen ergeben hätten: „Der Bürgermeister der Gemeinde xxx trägt

Paragraph 36, Absatz eins, der Kärnt-ner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 idg Fassung, dem Inhaber der Baubewilligung für die Errichtung eines Garagengebäudes sowie die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung Zahl xxx, Herrn xxx, Parz. Nr. xxx entweder nachträglich innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für das konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben (Garagengebäude) anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 6 Monaten den rechtmäßigen Zustand

den bewilligten planlichen Unterlagen herzustellen.“ In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen auf den Inhalt der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 verwiesen und dazu ausgeführt, dass im Anlassfall bei einer baupolizeilichen Überprüfung durch den Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft xxx am 11.06. 2015 eine Gegenüberstellung des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand laut den bewilligten planlichen Unterlagen inklusive der erteilten Auflagen folgende Abweichungen ergeben hätten: „Kellergeschoß: ● Beim Anbau an das Wohnhaus wurde die nördliche Außenmauer anstelle von 7,50 m, mit einer Länge von 7,10 m ausgeführt. ● In dieser Außenmauer wurde im westlichen Bereich anstelle eines Fensters eine Tür eingebaut. ● Im Außenbereich vor der Tür wurde ein beidseitiger Stiegenabgang mit 4 bzw. 5 Stufen und mit Stützmauer errichtet. ● In der südlichen Wand des Raumes wurde anstelle eines Garagentores eine Tür eingebaut. ● Der innere Abstand zwischen den Stützmauern, das ist der jetzige Raum unter der erdgeschossigen Garage, beträgt anstelle von 3,80 m in Wirklichkeit 3,06 m. Erdgeschoß: ● Die errichtete Garage ist in der Länge um 1,70 m länger und in der Breite um 0,09 m schmäler. ● Die Tür in die Garage wurde nicht in die nördliche, sondern in die westliche Mauer eingebaut. ● Das Fenster in der westlichen Wand wurde nicht wandmittig eingebaut, son-dern Richtung Süden verschoben. ● Der Abstand der Garage zur öffentlichen Straße beträgt anstelle lt. Plan (Ein-friedungsmauer) 7,41 m nur 5,42 m. ● die Garage wurde nicht mit einem symmetrischen Satteldach abgedeckt, es wurde ein Flachdach errichtet.“ Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.08.2015, Zahl: xxx, erhob der Anrainer xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und machte darin geltend, dass die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Anordnungen dem in seinem Antrag gestellten Begehren dahingehend widersprechen würden, dass er die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Abriss des rechtswidrig errichteten Gebäudes beantragt habe. Zu den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 der Kärntner Bauvorschriften betreffend die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen habe er bereits mitgeteilt, dass diese grundsätzlich nicht anzuwenden seien. Auch im bautechnischen Gutachten vom 25.03.2010 werde vom bautechnischen Sachverständigen ausführlich darauf hingewiesen, dass eine Ausnahme laut § 6 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften nicht zulässig sei, da die bauliche Anlage (Garage) die dafür notwendigen Abmessungen überschreite. Ebenso sei eine darüber geplante Satteldacherrichtung vom bautechnischen Sachverständigen im Gutachten vom 25.3.2010 bereits abgelehnt worden. Die Herstellung

dem ursprünglich bewilligten Plan (Baubescheid vom 02.09.1986, Zahl: xxx) sei auf Grund des Umstandes, dass das gesamte Garagengebäude falsch situiert sei, nicht möglich. Der textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx und auch die gültigen Abstandsflächenregelungen der Kärntner Bauvorschriften stünden ebenso einer nachträglichen Bewilligung der konsenswidrig errichteten Bestände innerhalb der Abstandsflächen entgegen. Der Bürgermeister der Gemeinde xxx hätte daher im angefochtenen Bescheid nicht aussprechen dürfen, dass das Herstellen des rechtmäßigen Zustandes nach der ursprünglichen Baubewilligung zu erfolgen habe. Auch hätte die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, nicht eingeräumt werden dürfen, da der Bebauungsplan der Gemeinde xxx sowie die gültigen Abstandsflächenregelungen der Kärntner Bauvorschriften 1985 einer Erteilung einer neuerlichen Baubewilligung entgegenstünden und der Bau formell und materiell rechtswidrig sei. Es werde daher beantragt, der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx möge seiner Berufung Folge geben und 1. den Bescheid vom 17.8.2015, Zahl: xxx, beheben. 2. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx möge

§ 36Abs.

1 der Kärntner Bauordnung 1996 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch eine Abrissverfügung für die konsenswidrig festgestellten Bestände Keller, sowie das konsenswidrig errichtete Garagengebäude innerhalb der Abstandsflächen, anordnen und innerhalb einer angemessenen Frist von 6 Monaten den Abriss sicherstellen. 3. Der Gemeindevorstand möge die Benützung der rechtswidrigen Bestände–Keller/Garage als baupolizeiliche Anordnung untersagen und die Einhaltung dieser Anordnung durch eine geeignete Absperrung/Versiegelung bis zum Abrisstermin sicherstellen, sollte der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz diese baupolizeiliche Maßnahme unterlassen bzw. nicht verfügt haben. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.08.2015, Zahl: xxx, erhob der Anrainer xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und machte darin geltend, dass die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Anordnungen dem in seinem Antrag gestellten Begehren dahingehend widersprechen würden, dass er die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Abriss des rechtswidrig errichteten Gebäudes beantragt habe. Zu den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 der Kärntner Bauvorschriften betreffend die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen habe er bereits mitgeteilt, dass diese grundsätzlich nicht anzuwenden seien. Auch im bautechnischen Gutachten vom 25.03.2010 werde vom bautechnischen Sachverständigen ausführlich darauf hingewiesen, dass eine Ausnahme laut Paragraph 6, Absatz 2, der Kärntner Bauvorschriften nicht zulässig sei, da die bauliche Anlage (Garage) die dafür notwendigen Abmessungen überschreite. Ebenso sei eine darüber geplante Satteldacherrichtung vom bautechnischen Sachverständigen im Gutachten vom 25.3.2010 bereits abgelehnt worden. Die Herstellung

dem ursprünglich bewilligten Plan (Baubescheid vom 02.09.1986, Zahl: xxx) sei auf Grund des Umstandes, dass das gesamte Garagengebäude falsch situiert sei, nicht möglich. Der textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx und auch die gültigen Abstandsflächenregelungen der Kärntner Bauvorschriften stünden ebenso einer nachträglichen Bewilligung der konsenswidrig errichteten Bestände innerhalb der Abstandsflächen entgegen. Der Bürgermeister der Gemeinde xxx hätte daher im angefochtenen Bescheid nicht aussprechen dürfen, dass das Herstellen des rechtmäßigen Zustandes nach der ursprünglichen Baubewilligung zu erfolgen habe. Auch hätte die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, nicht eingeräumt werden dürfen, da der Bebauungsplan der Gemeinde xxx sowie die gültigen Abstandsflächenregelungen der Kärntner Bauvorschriften 1985 einer Erteilung einer neuerlichen Baubewilligung entgegenstünden und der Bau formell und materiell rechtswidrig sei. Es werde daher beantragt, der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx möge seiner Berufung Folge geben und 1. den Bescheid vom 17.8.2015, Zahl: xxx, beheben. 2. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx möge

Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch eine Abrissverfügung für die konsenswidrig festgestellten Bestände Keller, sowie das konsenswidrig errichtete Garagengebäude innerhalb der Abstandsflächen, anordnen und innerhalb einer angemessenen Frist von 6 Monaten den Abriss sicherstellen. 3. Der Gemeindevorstand möge die Benützung der rechtswidrigen Bestände–Keller/Garage als baupolizeiliche Anordnung untersagen und die Einhaltung dieser Anordnung durch eine geeignete Absperrung/Versiegelung bis zum Abrisstermin sicherstellen, sollte der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz diese baupolizeiliche Maßnahme unterlassen bzw. nicht verfügt haben. Mit Bescheid vom 02.09.2015, Zahl: xxx, wurde vom Bürgermeister der Gemeinde xxx Herrn xxx die Benützung des mit Bescheid vom 02.09.1986, Zahl: xxx, bewilligten Garagengebäudes in xxx, auf der Parzelle Nr. xxx, untersagt. In der Bescheidbegründung wird u.a. ausgeführt, dass aufgrund der Feststellung des bautechnischen SV in seiner Stellungnahme das symmetrische Satteldach fehle, weshalb die Benützung des Garagengebäudes

§ 40Abs.

4 zu untersagen gewesen sei. Mit Bescheid vom 02.09.2015, Zahl: xxx, wurde vom Bürgermeister der Gemeinde xxx Herrn xxx die Benützung des mit Bescheid vom 02.09.1986, Zahl: xxx, bewilligten Garagengebäudes in xxx, auf der Parzelle Nr. xxx, untersagt. In der Bescheidbegründung wird u.a. ausgeführt, dass aufgrund der Feststellung des bautechnischen SV in seiner Stellungnahme das symmetrische Satteldach fehle, weshalb die Benützung des Garagengebäudes

Paragraph 40, Absatz 4, zu untersagen gewesen sei. Mit Bescheid vom 27.11.2015, Zahl: xxx, wies der Gemeinde-vorstand der Gemeinde xxx die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.8.2015, Zahl: xxx,

§ 34Abs.

3 der Kärntner Bauordnung 1996 als unzulässig zurück. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit der gegenständlichen Bauangelegenheit in seiner Sitzung am 28.10.2015 befasst habe. Dabei sei erwogen worden, dass

§ 34Abs.

3 der Kärntner Bauordnung 1996 die Geltendmachung der Anrainerrechte auf Erlassung einer behördlichen Maßnahme nach den §§ 35 und 36 der Kärntner Bauordnung 1996 nur innerhalb eines gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes möglich sei. Innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste oder wenn dem Anrainer der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, könne dieser bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides (Zahl xxx vom 2.9.1986) dessen Zustellung beantragen oder Berufung erheben (VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0154). Die begehrte Untersagung der Benützung sei

§ 40Abs.

4 der Kärntner Bauordnung 1996 bereits mit Bescheid vom 02.09. 2015 erfolgt. Im Hinblick auf die vorgegebene Rechts- und Sachlage sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid vom 27.11.2015, Zahl: xxx, wies der Gemeinde-vorstand der Gemeinde xxx die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.8.2015, Zahl: xxx,

Paragraph 34, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 als unzulässig zurück. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit der gegenständlichen Bauangelegenheit in seiner Sitzung am 28.10.2015 befasst habe. Dabei sei erwogen worden, dass

Paragraph 34, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 die Geltendmachung der Anrainerrechte auf Erlassung einer behördlichen Maßnahme nach den Paragraphen 35 und 36 der Kärntner Bauordnung 1996 nur innerhalb eines gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes möglich sei. Innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste oder wenn dem Anrainer der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, könne dieser bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides (Zahl xxx vom 2.9.1986) dessen Zustellung beantragen oder Berufung erheben (VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0154). Die begehrte Untersagung der Benützung sei

Paragraph 40, Absatz 4, der Kärntner Bauordnung 1996 bereits mit Bescheid vom 02.09. 2015 erfolgt. Im Hinblick auf die vorgegebene Rechts- und Sachlage sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 27.11.2015, Zahl: xxx, erhob der Anrainer xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 04.12.2015, Aktenzahl: xxx, wurde die durch den Bauwerber Herrn xxx, mit der Eingabe vom 19.06.2007 beantragte Baubewilligung für die „Errichtung eines Satteldaches auf das bestehende Garagengebäude sowie eines überdachten Stellplatzes“

§ 19Abs.

1 der K-BO 1996 versagt. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seitens der Baubehörde festgestellt worden sei, dass das beabsichtigte Bauvorhaben „Errichtung eines Satteldaches auf das bestehende Garagengebäude sowie eines überdachten Stellplatzes“ eine zusätzliche Gefährdung darstelle und dieser Umstand einer Verringerung der Abstandsflächen widerspreche (siehe Stellungnahme xxx vom 25.3.2010). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung seien nicht gegeben, da durch die Errichtung eines Satteldaches auf der bestehenden Garage ein Abrutschen von Schnee und Eis auf das Nachbargrundstück zu einer zusätzlichen Gefährdung führen könne. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 04.12.2015, Aktenzahl: xxx, wurde die durch den Bauwerber Herrn xxx, mit der Eingabe vom 19.06.2007 beantragte Baubewilligung für die „Errichtung eines Satteldaches auf das bestehende Garagengebäude sowie eines überdachten Stellplatzes“

Paragraph 19, Absatz eins, der K-BO 1996 versagt. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seitens der Baubehörde festgestellt worden sei, dass das beabsichtigte Bauvorhaben „Errichtung eines Satteldaches auf das bestehende Garagengebäude sowie eines überdachten Stellplatzes“ eine zusätzliche Gefährdung darstelle und dieser Umstand einer Verringerung der Abstandsflächen widerspreche (siehe Stellungnahme xxx vom 25.3.2010). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung seien nicht gegeben, da durch die Errichtung eines Satteldaches auf der bestehenden Garage ein Abrutschen von Schnee und Eis auf das Nachbargrundstück zu einer zusätzlichen Gefährdung führen könne. Mit Schriftsatz des Bauwerbers Herrn xxx, bei der Gemeinde xxx am 13.5.2016 eingelangt und protokolliert, wurde das Änderungs-Einreich-projekt vom 23.10.2015 zurückgezogen. In diesem Schriftsatz wird weiters ausgeführt, dass von der Bauplanung xxx die genehmigte Garage der Einreichpläne aus dem Jahr 1986, genehmigt mit Zahl: xxx vom 25.7.1986 eingearbeitet und neu als Änderungs-Einreichprojekt eingereicht werde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.07.2016, Zahl: xxx, wurde in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 27.11.2015, Zahl: xxx, aufgehoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung im Sinne des § 34 Abs. 3 K-BO 1996 vorliegen, jedenfalls Parteistellung zukomme. Selbst im Falle einer allenfalls vorliegenden „Verfristung“ seines nach § 34 Abs. 3 K-BO 1996 eingebrachten Antrags auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung seiner Berufung. Da die Berufung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.07.2016, Zahl: xxx, wurde in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 27.11.2015, Zahl: xxx, aufgehoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, K-BO 1996 vorliegen, jedenfalls Parteistellung zukomme. Selbst im Falle einer allenfalls vorliegenden „Verfristung“ seines nach Paragraph 34, Absatz 3, K-BO 1996 eingebrachten Antrags auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung seiner Berufung. Da die Berufung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Mit Bescheid vom 03.02.2017, Zahl: xxx, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx der Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.8.2015, Zahl: xxx, keine Folge und wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.8.2015, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert, dass dieser lautet: „Der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz trägt Herrn xxx, Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx und Inhaber der rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 02.09.1986, AZ: xxx,

§ 36Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 idg

F auf: „Der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde römisch eins. Instanz trägt Herrn xxx, Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx und Inhaber der rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 02.09.1986, AZ: xxx,

Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 idgF auf:

  1. Innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für in nachstehenden Punkten konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben – Garagengebäude auf Grundstück xxx, betreffend „Kellergeschoß: ● Beim Anbau an das Wohnhaus wurde die nördliche Außenmauer anstelle von 7,50 m, mit einer Länge von 7,10 m ausgeführt; ● In dieser Außenmauer wurde im westlichen Bereich anstelle eines Fensters eine Tür eingebaut; ● Im Außenbereich vor der Tür wurde ein beidseitiger Stiegenabgang mit 4 bzw. 5 Stufen und mit Stützmauer errichtet; ● In der südlichen Wand des Raumes wurde anstelle eines Garagentores eine Tür eingebaut; ● Der innere Abstand zwischen den Stützmauern, das ist der jetzige Raum unter der erdgeschossigen Garage, beträgt anstelle von 3,80 m in Wirklichkeit 3,06 m; Erdgeschoß: ● Die errichtete Garage ist in der Länge um 1,70 m länger und in der Breite um 0,09 m schmäler; ● Die Tür in die Garage wurde nicht in die nördliche, sondern in die westliche Mauer eingebaut; ● Das Fenster in der westlichen Wand wurde nicht wandmittig eingebaut, son-dern Richtung Süden verschoben; ● Der Abstand der Garage zur öffentlichen Straße beträgt anstelle lt. Plan (Ein-friedungsmauer) 7,41 m nur 5,42 m; ● Anstelle des in der Auflage
  2. des Bescheides vom 02.09.1986 geforderten und näher beschriebenen Satteldaches wurde ein Flachdach errichtet; zu beantragen, oder
  3. innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand des Garagengebäudes auf Grundstück xxx herzustellen, bzw. in den mit ha. Bescheid vom 02.09.1986, AZ: xxx iVm dem baubehördlich genehmigten Bauplan, einschließlich der mit diesem Bescheid im Zusammenhang stehenden Auflagen zu versetzen.
  4. innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand des Garagengebäudes auf Grundstück xxx herzustellen, bzw. in den mit ha. Bescheid vom 02.09.1986, AZ: xxx in Verbindung mit dem baubehördlich genehmigten Bauplan, einschließlich der mit diesem Bescheid im Zusammenhang stehenden Auflagen zu versetzen. Hinweis: Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag weder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes rechtswirksam. Die im Bescheid festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.“ Dagegen brachte der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und führte darin wie folgt aus: „Anfechtungserklärung: Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom
  5. Feber 2017, Zahl: xxx, wird wegen formeller und materieller Mängel zur Gänze angefochten. Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  6. Feber 2017, Zahl: xxx, zugestellt am 06.02.2017 wurde meiner Berufung vom 28.08.2015, betreffend den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz vom 17.08.2015, Zahl: xxx, keine Folge gegeben, und der Bescheid vom 17.08.2015, Zahl: xxx, abgeändert. Ich halte dazu fest, dass im Berufungsantrag vom 28.08.2015 unter Punkt 1 beantragt und festgehalten wurde. Der Gemeindevorstand möge der Berufung Folge geben und
  7. den Bescheid vom
  8. August 2015, Zahl: xxx, beheben. Der Berufung wäre somit schon aus diesem Grund Folge zu geben, da die Baubehörde II. Instanz den Bescheid vom 17.08.2015, Zahl: xxx, abgeändert hat. Der angefochtene Bescheid vom
  9. Feber 2017, Zahl: xxx, wurde vom Vizebürgermeister xxx für den Gemeindevorstand unterfertigt. Zur Information von Bescheiden der Kollegialorgane bringe ich vor. Die Bekanntgabe der Entscheidung – etwa ob einer Berufung Folge gegeben oder diese abgewiesen wird – erfolgt durch Bescheid. Dieser wird aber nicht vom Kollegialorgan selbst ausgefertigt – sonst müssten auf jedem Bescheid alle Mitglieder des Gemeindevorstandes unterschreiben. Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO StF: LGBl Nr 66/1998 – § 70 Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes. Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zu sorgen. Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluss dieser Kollegien zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu fertigen. Dem Bürgermeister obliegt somit die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse. Die Kärntner Gemeindeordnung sieht damit vor, dass die Entscheidungen des Gemeinderates bzw. des Gemeindevorstandes nicht von diesem selbst, sondern vom Bürgermeister der Verfahrenspartei gegenüber ausgefertigt und den Beteiligten mitgeteilt werden. Dabei sind drei wesentliche Dinge zu beachten: Liegt einem Bescheid, welcher einem Kollegialorgan zuzurechnen ist, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In einem solchen Fall fehlt es an der Ermächtigung zur Ausfertigung des Bescheides (VwGH 15.12.1975, Zl. 1250/75). Der Beschluss wird zwar im Bescheid vom
  10. Feber 2017, Zahl: xxx, erwähnt, ist aber inhaltlich nicht im Bescheid integriert. Liegt einem vom Bürgermeister gefertigten Intimationsbescheid kein seinen Inhalt voll deckender Beschluss der zuständigen Gemeindevertretung zugrunde, wird das Recht der Partei auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt (VwGH 3.5.1971, Zl. 451/70). Ob der Beschluss deckend mit dem Bescheid ist, ist für mich nicht überprüfbar und wurde der Bescheid auch vom Vizebürgermeister xxx für den Gemeindevorstand gefertigt. Ob der Bürgermeister bei dem TOP anwesend war oder nicht, kann ich nicht nachvollziehen, er dürfte max. als Auskunftsperson für den GV mitgewirkt haben. Fehlt in einem Bescheid jeder Hinweis, dass er auf einem Beschluss des Gemeinderates (Gemeindevorstandes) beruht, ist er dem Bürgermeister, der ihn unterfertigt hat, zuzurechnen, da die Frage der Zurechnung nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden kann (VwSlg. 7399/1968). Der Bürgermeister ist

Kärntner Gemeindeordnung für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüssen zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist. Durch die bloße Ausfertigung des Beschlusses des Gemeindevorstandes über die Berufung durch den Bürgermeister war ein Mitwirken an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodass auch eine Befangenheit nicht vorliegt. Der Bürgermeister ist daher berechtigt, einen Intimationsbescheid für die gemeindlichen Berufungsbescheide zu unterfertigen (VwGH 6.3.1984, 83/05/0179). Es ist daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Bürgermeister den auf einem Beschluss des Gemeindevorstandes beruhenden Berufungsbescheid/Berufungsentscheidung vom

  1. Feber 2017, Zahl: xxx, zu unterschreiben gehabt hätte. Im gg. Fall handelte es sich somit um eine Entscheidung des Gemeindevorstandes, an welcher der Bürgermeister selbst zu Recht nicht mitgewirkt hat, zu deren Ausfertigung (einschließlich der Genehmigung der Ausfertigung durch seine Unterschrift) er jedoch berechtigt war und auch nach der K-AGO StF: LGBl Nr 66/1998 - § 70 verpflichtet wäre. Es wird ersucht das (GV-Protokoll und kompletten Akt) zur Beurteilung und Einsicht dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, da der Bescheid vom
  2. Feber 2017, Zahl: xxx, derzeit so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre da eine Überprüfung ob Beschluss und Bescheid übereinstimmt nur vom Landesverwaltungsgericht geprüft werden kann, da eine Einsichtnahme in den Beschlussakt des Gemeindevorstandes für die Partei nicht vorgesehen ist und der Bescheid durch den Vizebürgermeister für den Gemeindevorstand gezeichnet wurde, was der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO StF: LGBl Nr. 66/1998 – § 70 widersprechen würde. Zu den nachstehenden nach § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 idgF nun angeordneten baupolizeilichen Aufträgen: Die im Bescheid vom
  3. Feber 2017, Zahl: xxx, auferlegten beiden Bauaufträge (Alternativauftrag) lauten wie folgt:
  4. Innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für in nachstehenden Punkten konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben – Garagengebäude auf Grundstück xxx, betreffendMit dem angefochtenen Bescheid vom
  5. Feber 2017, Zahl: xxx, zugestellt am 06.02.2017 wurde meiner Berufung vom 28.08.2015, betreffend den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 17.08.2015, Zahl: xxx, keine Folge gegeben, und der Bescheid vom 17.08.2015, Zahl: xxx, abgeändert. Ich halte dazu fest, dass im Berufungsantrag vom 28.08.2015 unter Punkt 1 beantragt und festgehalten wurde. Der Gemeindevorstand möge der Berufung Folge geben und
  6. den Bescheid vom
  7. August 2015, Zahl: xxx, beheben. Der Berufung wäre somit schon aus diesem Grund Folge zu geben, da die Baubehörde römisch zwei. Instanz den Bescheid vom 17.08.2015, Zahl: xxx, abgeändert hat. Der angefochtene Bescheid vom
  8. Feber 2017, Zahl: xxx, wurde vom Vizebürgermeister xxx für den Gemeindevorstand unterfertigt. Zur Information von Bescheiden der Kollegialorgane bringe ich vor. Die Bekanntgabe der Entscheidung – etwa ob einer Berufung Folge gegeben oder diese abgewiesen wird – erfolgt durch Bescheid. Dieser wird aber nicht vom Kollegialorgan selbst ausgefertigt – sonst müssten auf jedem Bescheid alle Mitglieder des Gemeindevorstandes unterschreiben. Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1998, – Paragraph 70, Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes. Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zu sorgen. Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluss dieser Kollegien zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu fertigen. Dem Bürgermeister obliegt somit die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse. Die Kärntner Gemeindeordnung sieht damit vor, dass die Entscheidungen des Gemeinderates bzw. des Gemeindevorstandes nicht von diesem selbst, sondern vom Bürgermeister der Verfahrenspartei gegenüber ausgefertigt und den Beteiligten mitgeteilt werden. Dabei sind drei wesentliche Dinge zu beachten: Liegt einem Bescheid, welcher einem Kollegialorgan zuzurechnen ist, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In einem solchen Fall fehlt es an der Ermächtigung zur Ausfertigung des Bescheides (VwGH 15.12.1975, Zl. 1250/75). Der Beschluss wird zwar im Bescheid vom
  9. Feber 2017, Zahl: xxx, erwähnt, ist aber inhaltlich nicht im Bescheid integriert. Liegt einem vom Bürgermeister gefertigten Intimationsbescheid kein seinen Inhalt voll deckender Beschluss der zuständigen Gemeindevertretung zugrunde, wird das Recht der Partei auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt (VwGH 3.5.1971, Zl. 451/70). Ob der Beschluss deckend mit dem Bescheid ist, ist für mich nicht überprüfbar und wurde der Bescheid auch vom Vizebürgermeister xxx für den Gemeindevorstand gefertigt. Ob der Bürgermeister bei dem TOP anwesend war oder nicht, kann ich nicht nachvollziehen, er dürfte max. als Auskunftsperson für den GV mitgewirkt haben. Fehlt in einem Bescheid jeder Hinweis, dass er auf einem Beschluss des Gemeinderates (Gemeindevorstandes) beruht, ist er dem Bürgermeister, der ihn unterfertigt hat, zuzurechnen, da die Frage der Zurechnung nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden kann (VwSlg. 7399 aus 1968,). Der Bürgermeister ist

Kärntner Gemeindeordnung für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüssen zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist. Durch die bloße Ausfertigung des Beschlusses des Gemeindevorstandes über die Berufung durch den Bürgermeister war ein Mitwirken an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodass auch eine Befangenheit nicht vorliegt. Der Bürgermeister ist daher berechtigt, einen Intimationsbescheid für die gemeindlichen Berufungsbescheide zu unterfertigen (VwGH 6.3.1984, 83/05/0179). Es ist daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Bürgermeister den auf einem Beschluss des Gemeindevorstandes beruhenden Berufungsbescheid/Berufungsentscheidung vom

  1. Feber 2017, Zahl: xxx, zu unterschreiben gehabt hätte. Im gg. Fall handelte es sich somit um eine Entscheidung des Gemeindevorstandes, an welcher der Bürgermeister selbst zu Recht nicht mitgewirkt hat, zu deren Ausfertigung (einschließlich der Genehmigung der Ausfertigung durch seine Unterschrift) er jedoch berechtigt war und auch nach der K-AGO Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1998, - Paragraph 70, verpflichtet wäre. Es wird ersucht das (GV-Protokoll und kompletten Akt) zur Beurteilung und Einsicht dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, da der Bescheid vom
  2. Feber 2017, Zahl: xxx, derzeit so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre da eine Überprüfung ob Beschluss und Bescheid übereinstimmt nur vom Landesverwaltungsgericht geprüft werden kann, da eine Einsichtnahme in den Beschlussakt des Gemeindevorstandes für die Partei nicht vorgesehen ist und der Bescheid durch den Vizebürgermeister für den Gemeindevorstand gezeichnet wurde, was der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, – Paragraph 70, widersprechen würde. Zu den nachstehenden nach Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 idgF nun angeordneten baupolizeilichen Aufträgen: Die im Bescheid vom
  3. Feber 2017, Zahl: xxx, auferlegten beiden Bauaufträge (Alternativauftrag) lauten wie folgt:
  4. Innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für in nachstehenden Punkten konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben – Garagengebäude auf Grundstück xxx, betreffend „Kellergeschoß: ● Beim Anbau an das Wohnhaus wurde die nördliche Außenmauer anstelle von 7,50 m, mit einer Länge von 7,10 m ausgeführt; ● In dieser Außenmauer wurde im westlichen Bereich anstelle eines Fensters eine Tür eingebaut; ● Im Außenbereich vor der Tür wurde ein beidseitiger Stiegenabgang mit 4 bzw. 5 Stufen und mit Stützmauer errichtet; ● In der südlichen Wand des Raumes wurde anstelle eines Garagentores eine Tür eingebaut; ● Der innere Abstand zwischen den Stützmauern, das ist der jetzige Raum unter der erdgeschossigen Garage, beträgt anstelle von 3,80 m in Wirklichkeit 3,06 m; Erdgeschoß: ● Die errichtete Garage ist in der Länge um 1,70 m länger und in der Breite um 0,09 m schmäler; ● Die Tür in die Garage wurde nicht in die nördliche, sondern in die westliche Mauer eingebaut; ● Das Fenster in der westlichen Wand wurde nicht wandmittig eingebaut, son-dern Richtung Süden verschoben; ● Der Abstand der Garage zur öffentlichen Straße beträgt anstelle lt. Plan (Ein-friedungsmauer) 7,41 m nur 5,42 m; ● Anstelle des in der Auflage
  5. des Bescheides vom 02.09.1986 geforderten und näher beschriebenen Satteldaches wurde ein Flachdach errichtet; zu beantragen, oder
  6. innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand des Garagengebäudes auf Grundstück Nr. xxx herzustellen, bzw. in den mit ha. Bescheid vom 02.09.1986, AZ: xxx iVm dem baubehördlich genehmigten Bauplan, einschließlich der mit diesem Bescheid im Zusammenhang stehenden Auflagen zu versetzen.
  7. innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand des Garagengebäudes auf Grundstück Nr. xxx herzustellen, bzw. in den mit ha. Bescheid vom 02.09.1986, AZ: xxx in Verbindung mit dem baubehördlich genehmigten Bauplan, einschließlich der mit diesem Bescheid im Zusammenhang stehenden Auflagen zu versetzen. Hinweis: Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag weder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes rechtswirksam. Die im Bescheid festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.“ Zum Sachverhalt und zum des bisherigen Verwaltungsgeschehen bringe ich vor und führe ich dazu aus das beide Aufträge nicht umsetzbar sind und begründe dies wie folgt: Die Baubehörde ist in Kenntnis der konsenswidrigen u. konsenslosen Bauausführung bezüglich dem Wohnhaus, dem Kellerbestand sowie der darüber errichteten Garage im Erdgeschoss dies schon seit
  8. Die Baubehörde legt im angefochtenen Bescheid nicht den tatsächlichen Sachverhalt zu Grunde, unterlässt weitere Ermittlungsverfahren, legt bereits festgestellte Sachverhalte (bautechnische SV-Gutachten sowie Gerichtsgutachten) zur Causa, dem Bescheid nicht zugrunde, verweigert das Parteiengehör, setzt keine Berufungsverhandlungen an und unterlässt wesentliche entscheidungsrelevante Erhebungen und Ermittlungen und führt das gesamte Verfahren einseitig wo durch letztendlich die falsche rechtliche Beurteilung in der Sache entsteht. Die Baubehörde hat den wahrheitsgemäßen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, egal ob eine Verfristung des Antrages auf baupolizeiliche Maßnahmen von Seiten eines Anrainers vorliegt. Die von der belangten Behörde angenommene Verfristung wird jedoch ebenfalls bestritten. Zu den konsenswidrigen u. konsenslosen Beständen führe ich an: Wohnhaus: Das Wohnhaus wurde mit Bescheid vom 20.9.1976, Zahl: xxx, bewilligt. Siehe Einreichplan des Baumeister xxx. Das Wohnhaus wurde jedoch nicht nach diesen Planunterlagen erbaut. Es wurde zusätzlich ein Dachgeschoss mit 2 ERKER errichtet sowie zusätzlich Dachflächenfenster eingebaut (Wohnraumschaffung). Die im Wohnhaus vorgesehene Garage samt Zufahrt wurde nicht erbaut. Es besteht hier schon ein konsenswidriger Baubestand seit Errichtung des Wohnhauses durch den Dachgeschoßausbau, da dieses in der Baubeschreibung sowie aus den Bauplänen nicht hervor geht. Die Baubehörde hat das Einschreiten bislang unterlassen! Garage im Kellergeschoss: Aus der Niederschrift zur mündlichen Bauverhandlung vom 24.09.1985 = Abänderungsplan bei der Garage beim Wohnhaus geht es um einen Zubau zum Wohnhaus. (Garage im Keller) sowie einer geänderten Zufahrt zu dieser (Errichtung Stützmauern). Ein Änderungsantrag zum Wohnhaus liegt weiterhin nicht vor. Mit der Stellungnahme vom 12.08.1985, Zl. xxx, werden keine Abweisungsgründe nach § 9 Abs. 2 K-BV geltend gemacht. Die Zustimmung des Rechtsvorgängers mit Datum 20.09.1985 durch xxx bezog sich ausschließlich auf dieses Projekt, wenn der Bauplan, die Baubeschreibung und die Baubewilligung eingehalten wird. Wie aus der Feststellung und den Aktenlager hervorgeht wurde die Garage tatsächlich gebaut jedoch konsenswidrig im Grundriss verändert. Laut Verhandlungsschrift (Bauverhandlung) erfolgte dazu am 24.09.1985 um 13:00 Uhr ein Ortsaugenschein und eine weitere Verhandlung betreffend der Benützungsbewilligung für das bereits konsenslos ausgeführte Vorhaben: „Errichtung einer Garage, um 13:40 Uhr. Aufzuzeigen ist das bereits hier schon das gg. Garagengebäude konsenswidrig bzw. konsenslos errichtet war, da es unmöglich ist eine Bauverhandlung am 24.9.1985 abzuhalten und darüber am 24.09.1985 um 13:00 Uhr über eine Benützung dieser Garage entscheiden soll. Bei der am 24.9.1985 um 13 Uhr durchgeführten Beschau wurde das bereits errichtete konsenslose als Zubau zum Wohnhaus-Gebäude ausgeführte Garagengebäude bemängelt und eine Benützung untersagt. Dies von Vertretern der xxx welche nachstehende Stellungnahme abgegeben hat. „Der heute festgestellte Eingang in die Garage von Süden her muss aufgrund der Gefährdung abgelehnt werden, dies insbesondere, weil das Niveau tief unter der Gemeindestraße liegt und im Osten unmittelbar eine Ablenkmauer des Grundstücksnachbarn auf die Einfahrt hinweist. Zur Lösung wird vorgeschlagen, die Garage auf das Niveau der jetzigen Decke zu heben und so zu situieren, dass von der Garage aus ein leichtes Gefälle zum bestehenden Gemeindeweg im Süden erreicht wird. Nachträglich sind sowohl für das Fundament als auch für das aufgehende Mauerwerk die Druckfestigkeiten von 1,5t/m2 zu erbringen. Bei Einhaltung der neuen Situierung und Nachweis der Druckfestigkeit besteht gegen die Errichtung der Garage kein Einwand. Von der Gemeinde xxx wurde der seinerzeit anberaumte Lokalaugenschein auf unbestimmte Zeit verschoben. Faktum ist das der Abänderungsplan bei der Garage beim Wohnhaus baurechtlich nicht genehmigt wurde und somit ebenfalls eine konsenslose sowie konsenswidrige Bauführung vorliegt. Es bleibt somit die ursprünglich erteilte Baubewilligung des Wohnhauses in Kraft, welches jedoch ebenfalls konsenswidrig errichtet wurde und ein Abänderungsantrag nicht vorliegt. Aus Garage wird Keller: Festzuahlten ist das mittlerweilse die ursprüngliche bereits konsenswidrige errichtete Garage zum Kellerbestand umgebaut wurde. Eine Zustimmung zu einer solchen Bauführung liegt bis heute nicht vor, bzw. geht aus dem Aktenlager nicht hervor, ein Änderungsansuchen existiert nicht bzw. wurde darüber keine Bauverhandlung anberaumt. Einen Zubau – und nicht ein selbständiges Gebäude – stellt eine Garage dann dar, wenn eine untrennbare bauliche Verbindung zwischen der Garage und dem alten Baubestand Wohnhaus in der Weise besteht, dass der überwiegende Teil einer Seitenwand der Garage durch die bisherige Außenmauer des bestehenden Wohngebäudes gebildet wird und die Träger des Garagendaches in dieser Wand verankert sind, sodass die Garage für sich allein baulich nicht bestehen kann. Somit liegt auch kein selbständiges Kellergebäude vor. Ein Änderungsantrag bezüglich der Wesensveränderung des Bauvorhabens (Garage zu Keller) wurde nicht eingebracht und weicht in der Natur errichtete Zubau Keller selbst zu den ursprünglichen Planunterlagen (Abänderungsplan bei der Garage beim Wohnhaus) laut den Feststellungen des ASV Saupper im Jahr 2015 ab. Nach der Judikatur des VwGH liegt bereits ein Neubau dann vor, wenn es sich um ein Gebäude handelt, für welches bisher keine (rechtskräftige) Baubewilligung erteilt wurde. Ein Neubau besteht somit auch dann, wenn alte Fundamente oder Garagenmauern ganz oder teilweise mitverwendet werden, also eine Garage zum Keller wird in Wahrheit ein anderes Gebäude mit anderem Nutzungszweck entsteht. Garage im Erdgeschoss: Am 15.11.1985 stellte xxx bei der Baubehörde ein Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung einer Garage und einer Einfriedung beim Wohnhaus. Laut Einreichplan soll diese nun im Erdgeschoß wie im Schnitt dargestellt ist errichtet werden. Die Außen Abmessungen der Garage sollten an der südseitigen Mauer 3,85 m und an der östlichen Mauer 6,25 m betragen. Die Garage sollte mit der östlichen Mauer im Nahbereich der östlichen Grundgrenze errichtet werden. Der Abstand der Garage zur Straße sollte 7,41 m betragen. Am 19.8.1986 erfolgte durch die Gemeinde xxx ein Ortsaugenschein mit Verhandlung für die Errichtung eines Garagengebäudes und einer Einfriedung. Laut Verhandlungsniederschrift hat der Bauwerber mit Eingabe vom 16.7.1985 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Garagengebäudes inkl. einer Einfriedung auf der ihm gehörigen Grundstück xxx angesucht. Es besteht daher ein Widerspruch zwischen dem Ansuchen vom 15.11.1985 und den Ansuchen vom 16.7.1985 soweit vorliegend. Faktum ist das am 02.09.1986 Hr. xxx vom Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Aktenvermerk xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Garagengebäudes sowie die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung erteilt wurde. Es wird auf den Bescheid vom 2.9.1986 und auf die dazugehörigen Baupläne und Auflagen verwiesen. Es wurde dann jedoch ein im Grundriss komplett vergrößertes Garagen-Gebäude errichtet und wurde dieses nicht plangemäß situiert und weißt dieses Gebäude einen Abstand von 5,69 m zur Straße auf. Ich verweise auf die Abweichungen welche der SV Herr xxx in der Bauüberprüfung vom 11.6.2015 festgestellt hat. Nach der Judikatur ist mit einem Umbau weder eine Veränderung (Vergrößerung) der verbauten Fläche, noch eine solche des umbauten Raumes verbunden. Es liegt also hier ein ebenfalls Neubau vor. Man kann daher nicht von einer planmäßigen Situierung sprechen, da sich ein anderes vergrößertes Gebäude ergibt und man ein größeres Gebäude nicht gleich situieren kann wie ein im Grundriss kleineres Gebäude, da sich logischerweise die Abstände dadurch ändern. Die Feststellung der belangten Behörde Gemeindevorstand, dass die Garage, jemals in den Grundrissen planmäßig errichtet wurde und planmäßig situiert ist, geht somit ins Leere. Es wurde offensichtlich da der Auflagenpunkt 5, 7 und 11 des Bescheides nicht eingehalten wurde auch keine Zeit verschwendet die Nichteinhaltung bzw. die Nichterfüllung der Auflagen weiter zu überprüfen, was jedoch die Amtspflicht der Baubehörde gewesen wäre. Festzuhalten ist das durch die konsenswidrige und konsenslose mangelhafte Bauausführung der Bestände Wohnhaus Garage und Keller zu Durchfeuchtungen des Kellers am Grundstück xxx des Herrn xxx kommt, da die notwendigen Bauauflagen nicht eingehalten wurden. Es wird auf den Gerichtsakt des Bezirksgerichtes Spittal/Drau verwiesen xxx. Das Landesverwaltungsgericht möge diesen Akt erneut anfordern und seinem Erkenntnis zugrunde legen. Eine Benützung der konsenslosen sowie konsenswidrigen Bestände (gesamte Wohnanlage) ist daher bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung von der Baubehörde schon von Amtswegen zu untersagen da das Wohnobjekt der kellerbestand und die Garage eine bauliche Einheit bilden. Zu den bisher von der Baubehörde unterdrückten Beweisergebnisse welche bereits aktenkundig sind, jedoch der Gemeindevorstand wissentlich nicht dem Bescheid zugrunde gelegt hat. Der Anrainer hat in der Vergangenheit bereits mehrere Bauansuchen eingereicht um seinen konsenslosen sowie konsenswidrigen Bestand bewilligungsfähig zu machen bzw. zu gestalten. Die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit ist dabei nie gegeben gewesen. Zuerst wurde versucht das in Auflage 7 beschriebene symmetrische Satteldach zu errichten. Im Gutachten des bautechnischen SV xxx vom Baudienst der VG Spittal/Drau vom bereits 25.3.2010 wurde die symmetrische Satteldach Errichtung also Auflagenpunkt 7 bereits verneint. Dies da die bestehende errichtete Garage also die bauliche Anlage die notwendigen Abmessungen überschreitet und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 der K-BV nicht zulässig ist. Der mit 19.6.2007 eingebrachte Bauantrag „Errichtung eines Satteldaches auf das bestehende Garagengebäude sowie eines überdachten Stellplatzes wurde mit Bescheid vom 4.12.2015, Zahl: xxx des Bürgermeisters

§ 19Abs.

1 abgelehnt und die Baubewilligung versagt und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Mit der Eingabe vom 23.10.2015 hat Herr xxx um die Erteilung der Baubewilligung zum Bauvorhaben „Änderung der bestehenden Garage und Errichtung Einfriedung“ angesucht. Am

  1. Februar 2016 um 11:00 Uhr fand darüber eine Baurechtsverhandlung statt. Ich verweise auf meine Stellungnahme zum Bauverfahren und auf die Verhandlungsschrift insbesondere auf die amtswegige Korrektur dieser Verhandlungsschrift vom 22.02.
  2. Mit Datum
  3. Mai 2016 Schreiben Zahl: xxx, teilt die Baubehörde mit das der Bauwerber xxx das Bauansuchen vom 23.10.2015 (Errichtung einer Garage-Änderungsansuchen) mit der Eingabe vom 13.5.2016 zurückgezogen hat. Der Gemeindevorstand setzt sich daher wissentlich über die bereits festgestellten Ergebnisse in den bisherigen Verfahren bewusst hinweg insbesondere in Bezug auf das vorliegende abweisende Gutachten und über die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften bis hin zu Bebauungsplan der Gemeinde xxx. Dieses Vorhaben stellt für mich vermutlich den Tatbestand des § 302

(1)dar und ist von der Strafermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft) auf strafrechtliche Tatbestände zu überprüfen. Die mit Bescheid vom 3. Feber 2017, Zahl: xxx, beiden erlassenen baupolizeilichen Aufträgen (Alternativauftrag) sind daher nicht durchführbar und ist der Bescheid von Amts wegen schon zu beheben. Rechtliche Beurteilung: Eine konsenswidrige Bauausführung gegen einen Baubescheid ist mit einer konsenslosen Bauausführung gleich zu setzen. Die Abänderung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx Bescheid vom 17.8.2015 Zahl: xxx,

§ 66Abs. 4 des AVG 1991 idg

F in Bezug des Umfanges der Auftragserteilung iSd § 36 Abs. 1 K-BO 1996 ist zwar möglich, hat jedoch keine rechtliche Relevanz. Dies aus dem Blickwinkel da ein konsenswidriges Gebäude bezüglich des Umstandes seiner Rechtswidrigkeit von einem gänzlich konsenslosen Gebäude nicht maßgeblich unterscheidet wird. Wie im angefochtenen Bescheid ersichtlich ist, wird im Bauauftrag

  1. (Alternativauftrag) von der belangten Behörde angeordnet das anstelle des in der Auflage
  2. des Bescheides vom 2.9.1986 AZ: xxx, geforderten und näher beschriebenen Satteldaches die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Die obwohl die Baubehörde I. und II. Instanz wissen das eine Satteldach Errichtung bereits abgelehnt wurde. § 17 nun § 22 K-BO lässt keinen bedingungslosen Einbruch in die Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides zu und eine Abänderung (hier Projekt Änderung der Auflagen) eines in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligungsbescheides setzt eine Abänderung des Bauvorhabens voraus. Gegenstand eines Verfahrens gem. § 22 der BO wäre dann wie die belangte Behörde richtig vermeint, die Abänderung der ursprünglichen Baubewilligung. Insoweit die Parteistellung der Anrainer (§ 23 Abs. 1 lit e BO) in ihren subjektiven-öffentlichen Rechten von der Abänderung betroffen sind, sind ihre gem. § 23 Abs. 3 leg cit geltend gemachten Rechte in diesen Verfahren zu berücksichtigen. Laut Auftrag 1 des belangten Bescheides der belangten Behörde ist gem. § 22 BO die Abänderung der ursprünglichen Baubewilligung angeordnet worden. Daher sind eventuelle durch Anrainer gem. § 23 Abs. 3 leg cit geltend gemachte Einwendungen zu berücksichtigen, wenn dadurch der Anrainer durch die Änderung der Baubewilligung in seinen subjektiven Rechten betroffen ist. Es wurde bereits mehrfach Einwendungen nach § 23 Abs. 3 fristgerecht erhoben. Die Feststellung des SV vom 25.3.2010 das die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nicht gegeben ist, vermag die Baubehörde II. Instanz bislang nicht zu widerlegen. Würde man Bauauftrag 1 folgen und umsetzen würde dies zur Abänderung der ursprünglichen rechtskräftigen Baubewilligung führen. Da es sich um einen Eingriff in eine rechtskräftige Entscheidung handelt, ist eine Änderung der Baubewilligung nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich. Das durchzuführende Verfahren hat unter Beiziehung der Parteien des ursprünglichen Bauverfahrens, insb. der Anrainer gem. § 23 K-BO 1996 zu erfolgen. Eine allfällige Präklusion der Anrainer gem. § 42 AVG sohin der Verlust der Parteistellung mangels Erhebung fristgerechter und zulässiger Einwendungen ist im Verfahren betreffend die Änderung der Baubewilligung nicht zu beachten. Gleiches gilt für den nun erlassenen beiden Aufträge im belangten Bescheid (Alternativauftrag). Eine Verfristung wie die belangte Behörde versucht darzustellen, kann daher nicht erfolgen. Weder in diesen Verfahren noch im baurechtlichen nachträglichen Bau-Bewilligungsverfahren welches nicht einzuräumen ist. Zur Änderung der Verwendung von Gebäuden und Gebäudeteilen: Die Änderung des Verwendungszweckes von Räumen wird jedenfalls dann erneut bewilligungspflichtig sein, wenn höhere Anforderungen an die neue Widmung gestellt werden; nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies freilich ganz allgemein, weil von anderen (und nicht von höheren) öffentlich-rechtlichen Anforderungen die Rede ist. Durch die falsche Situierung der Garage und Vergrößerung im Grundriss sowie die bereits erfolgte Überbauung der Grundgrenze (Rinne zwischen den Gebäuden) ist diese im Falle einer strittigen Grundgrenze ohnehin noch im baubehördlichen Auftragsverfahren durch entsprechende Ermittlungen zu klären. Da durch die Überbauung der Abflussrinne zwischen den beiden Objekten sowie die falsche Situierung des Garagen Gebäudes bereits erfolgt ist, stellt dies jedenfalls keine geringfügige Abweichung von der ursprünglichen Baubewilligung dar sondern eine wesentliche Abweichung. Die Baubehörde hat dazu auch die Ermittlungen unterlassen obwohl die beanstandete Rinne desolat ist und ein Instandsetzungsauftrag von Amtswegen zu erlassen ist und die darunterliegenden konsenswidrigen bzw. konsenslosen Baubestände durchfeuchtet werden. Dies wurde bereits beim Ortsaugenschein am 12.01.2007 festgestellt. Als Bauführung auf fremden Grund ist auch die Überbauung des Luftraumes über einer nicht im Eigentum des Bauwerbers stehenden Liegenschaft anzusehen, weil sich das Grundeigentum

§ 297

ABGB auch auf den in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraum erstreckt, soweit eine Herrschaft darüber möglich ist. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss liquid vorliegen, d.h. es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat. Diese liegt nicht vor und wird zukünftig auch nicht erteilt. Gemeint – Anbau an die Bestandsobjekte am Grundstück xxx. Aus welchen Gründen der Anrainer seine Zustimmung verweigert bzw. ob er zur Verweigerung oder zum Widerruf einer allenfalls bereits erteilten Zustimmung beerchtigt ist, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage. Desgleichen ist es irrelevant, ob der Anrainer oder Miteigentümer zu einem Widerruf einer allenfalls abgegebenen Zustimmungserklärung überhaupt berechtigt war, da auch eine zivilrechtliche Verpflichtung eines Miteigentümers, einem Bauvorhaben einer dritten Person die Zustimmung zu erteilen, nicht die liquid erforderliche Zustimmung im Bauverfahren ersetzt. Weiters ist zu beachten, dass sich die Zustimmung immer nur auf ein bestimmtes Projekt beziehen kann. Wird dieses im Laufe des Verfahrens oder der Jahre geändert, wie dies hier nun der Fall beim Wohnhaus-Keller Garage sich ergibt, ist eine neuerliche Zustimmung erforderlich. Stimmt der Grundeigentümer dem Bauvorhaben nicht (mehr) zu (hier Anbau an die bestehende Stützmauer auf Grundstück xxx), ist die Baubewilligung bzw. der Auftrag zur Erlangung der nachträglichen Baubewilligung zu versagen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, also die Beseitigung der konsenswidrigen und konsenslosen Bestände mittels baupolizeilichen Auftrag von Amts wegen zu verfügen, wobei ein Alternativauftrag unzulässig ist. Hat sich also der Anrainer gegen das Vorhaben ausgesprochen, so muss die Behörde einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht mehr anordnen, sondern kann auch sogleich mit einer Versagung der beantragten Baubewilligung vorgehen und hat einen Bauauftrag nach § 36 K-BO von Amtswegen zu erlassen. Eine bewilligungspflichtige Änderung des bestehenden konsenslosen/konsenswidrigen Gebäudes, mit der die Veränderung der Situierung und eine Vergrößerung des Bauvolumens verbunden ist greift daher in das Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsfläche ein, da die Änderung einen wesentlichen Einfluss darauf hat. Zum Begriff „Vorhandener Baubestand“ in § 9 Abs. 1 K-BV ist dahingehend zu verstehen, dass damit der im Bereich in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende rechtlich richtige errichtete Baubestand gemeint ist. Durch die konsenswidrige u. konsenslose Ausführung liegt jedoch kein rechtmäßiger errichteter vorhandener Bau-Bestand vor, da dieser niemals plangemäß errichtet bzw. genehmigt wurde. Unter bestehenden Gebäuden können somit nur zulässigerweise errichtete Gebäude verstanden werden und unter dem vorhandenen Baubestand iSd § 9 Abs. 1 K-BV sind die zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen zu verstehen. Der „vorhandene Baubestand“ iSd § 9 Abs. 1 K-BV ist jener, der nur in Anwendung des § 9 Abs. 2 K-BO bewilligt wurde, kann daraus allein nicht die Basis für beliebige Abstandsflächenverringerungen nach § 9 Abs. 1 – also ohne die oft schwer erfüllbaren weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 gesehen werden, wobei anzumerken ist, dass dieser nicht der ursprünglichen Baubewilligung entspricht. Überdies lehnt der beigezogene SV bereits im Gutachten vom 25.3.2010 diese Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 ab. Der Gesetzgeber wollte zumindest, was Zu und Umbauten betrifft zweifelsohne nicht bewirken, dass ganz andere Vorhaben, die mit dem vorhandenen Baubestand in keinem Zusammenhang stehen, der (privilegierten) Ausnahme nach Abs. 1 deshalb teilhaftig werden können, weil einmal die Ausnahme nach § 9 Abs. 2 K-BV geschaffen worden war und der Bestand selbst nicht den ursprünglich vorgesehenen Bauplänen entspricht. Eine solchen Zusammenhang hätte der Gesetzgeber ausdrücklich herstellen müssen. Die Bestände widersprechen somit dem Bebauungsplan der Gemeinde xxx und somit die nachträgliche Baubewilligung nicht erwirkt werden kann. Zum Gutachten der Ortsbildpflegekommission des xxx vom 28.1.2016 bringe ich vor, dass ich dieses nicht im Zuge des Parteiengehörs erhalten habe, da die belangte Behörde dieses grundsätzlich im bisher gesamten Verfahren nicht eingeräumt und dies einen wesentlichen schweren Verfahrensmangel darstellt. Ebenso wurde die gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen SV vom 19.8.2015 sowie vom 11.6.2015 im Rahmen des Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gebracht. Die getroffenen Feststellungen konnten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene beeinsprucht werden, da die belangte Behörde dies bewusst nicht im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt hat was zu einem wesentlichen Verfahrensmangel führt. Da das Grundstück des Herrn xxx Nr. xxx mit einem Wohnhaus (BGF 163,84 m2) und einer Garage mit (BGF 30 m2) konsenswidrig und konsenslos erbaut ist dieses nach § 7 Abs. 1 lit a K-BO nicht erfasst ist und dieses Garagengebäude auch nicht unter die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 der K-BO b) fällt, eine nach § 9 Abs. 2 – Ausnahme laut SV ebenfalls nicht möglich ist, ist daher ein Alternativauftrag unzulässig, da die Neufassung des § 6 Abs. 2 K-BV lit b auch bei Gebäuden, die in den Abstandsflächen errichtet werden dürfen, eine Richtlinie für ihre Größe (Länge und Breite) dahingehend vor gibt, dass das Ausmaß etwa, das herkömmlicherweise für eine Einzelgarage 25 m2 erforderlich ist, nicht überschritten werden darf. Somit gehen beide erteilten Aufträge im belangten Bescheid ins Leere da eine Überschreitung vorliegt. Der VwGH hat sich zur Frage der Zulässigkeit der auch in anderen Bauordnungen vorgesehenen Planwechselbewilligungen schon mehrfach geäußert. Nach seiner stRsp kann, wenn vom bewilligten Bauvorhaben in einer Weise abgewichen wird, das in Wahrheit ein neues (anderes) Bauvorhaben zur Ausführung gelangte, eine nachträgliche Baubewilligung nicht im Rahmen eines Planwechsels erwirkt werden, sondern müsse um die Bewilligung eines Neubaus angesucht werden. Da sich bei dem Zubau Keller (einst Garage) um ein anderes Gebäude handelt und generell durch die rechtswidrige Ausgestaltung der Bestände – Vergrößerung Grundriss Garage Änderung Dachgeschoss Wohnhaus/Wohnhaus Erweiterung durch Dachgeschoss usw. und sich zusätzlich ebenfalls eine anderweitige Situierung ergibt) handelt es sich bei dem Bestand Wohnhaus-Keller Garage nicht um dasselbe Bauvorhaben, welches ursprünglich geplant war und sich auch der Verwendungszweck geändert hat, ergibt sich in der Gesamtbeschau ein konsenswidriges u. konsensloses Gebäude. Es ist daher grundsätzlich um einen Neubau anzusuchen.

§ 18Abs.

1 K-BO sind, sofern ein Bauvorhaben den Voraussetzungen de s§ 17 Abs. 1 nicht entspricht, diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht modifiziert werden. Die beiden gestellten Aufträge der belangten Behörde im belangten Bescheid führen zu einer Modifizierung und zu einer Abänderung der ursprünglichen beantragten Baubewilligung. (Wohnhaus-Erweiterung Dachgeschoss sowie Garage zu Keller und Satteldach zu Flachdach). Zur Änderung des angegebenen Verwendungszweckes (Garage zu Keller). Es kann allgemein gesagt werden, dass ein Satteldach an Stelle eines Flachdaches das Wesen eines Vorhabens wesentlich verändert und umgekehrt. Die Erteilung einer solchen Projekts ändernden Auflage verstößt gegen § 18 Abs. 1 K-BO

  1. Die Rechtsprechung des VwGH behandelt die Erteilung einer Baubewilligung unter Auflagen als eine Einheit. Eigentümer (Miteigentümer) sind der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und Eigentümer aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Maßgeblich für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart ist nicht, ob nachteilige Einwirkungen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Nachbarn überhaupt möglich ist. Das bei Erbauung eines Satteldaches die Rechtsphäre des Anrainers betroffen ist wurde bereits von SV festgestellt und eine Baubewilligung verneint. Ebenso bei einer nachträglichen Genehmigung wie sie derzeit dem errichteten Bestand entspricht und im Rahmen eines Projektgenehmigungsverfahrens zu behandeln wäre, ist es unmöglich den inneren Abstand zwischen den Stützmauern, das ist der jetzige konsenslos errichtete Raum unter der erdgeschossigen Garage, von 3,06 m in Wirklichkeit errichtet, auf die ursprünglichen geplanten Maße, somit auf 3,80 m zu ändern. Dazu muss das darüber liegende Garagengebäude im Erdgeschoss durch Abriss entfernen um eine solche Bauführung zu ermöglichen. Weiters hat dies einen wesentlichen Einfluss auf den angrenzenden Wohnhausbestand auf dem Anrainer Grundstück xxx aus statischer Sicht, da durch die Änderung die westseitige Stützmauer negativ beeinflusst wird. Der in Auftrag 1 des belangten Bescheides ist daher baulich nicht möglich und verfehlt. Ebenso handelt es sich bei sämtlichen festgestellten Abweichungen um keine geringfügigen Änderungen. Das die Bauauflagen 5, 7, 11 des Bescheides vom 2.9.1986 nicht eingehalten wurden ist der Behörde ebenfalls seit 1989 bekannt gewesen. Festzuhalten ist das die Baubehörde ebenfalls nachweislich am 26.8.2006 über das konsenswidrige Wohnhaus samt Schwarzbaukeller und Garage von mir als Rechtsnachfolger informiert wurde. Auch im Jahre 2007 hat die Baubehörde Herrn xxx aufgefordert, Unterlagen zu den abweichenden Gebäudeteilen einzubringen und um die Bewilligung anzusuchen. Es wurde der
  2. März 2007 in Evidenz genommen. Die Baubehörde unterließ jedoch ein weiteres Einschreiten, obwohl Sie bereits am 26.8.2006 darüber informiert wurde und eine Behandlung der Sache alleine schon von Amtswegen zu verfolgen gewesen wäre. Die Auflagen 5, 7, 11 im Bescheid vom 2.9.1986 AZ: xxx wurden nicht eingehalten. Durch die Konsumation der Baubewilligung im Zusammenhang auferlegten Bedingungen sind zu erfüllen bzw. einzuhalten. Da dies bereits gutachterlich abgelehnt wurde und die Garage die Abmessungen überschreitet sind beide Bauaufträge nicht durchführbar und der Bauauftrag nach § 36 Abrissverfügung durch die belangte Behörde mittels baupolizeilichen Auftrag zu erlassen. Da die Auflagen 5, 7 u. 11 des Bescheides vom 2.9.1986 nicht erfüllt bzw. umgesetzt sind, kann die Benützungsbewilligung auch nicht erteilt werden. Da auch der Bestand Wohnhaus samt Zubau (Keller) vorher Garage und die Garage im EG konsenslos und konsenswidrig errichtet ist und sich abweichende Gebäude(Teile) ergeben hat die Baubehörde die Benützung des Garagengebäudes mit Bescheid vom 2.9.2015 untersagt. Entgegen dem Vorbringen des Gemeindevorstandes im belangten Bescheid muss darauf eingegangen werden das neben dem Garagengebäude auch die Benützung des Wohnhauses durch die konsenswidrige Ausführung (Dachgeschoß-Wohnraumerweiterung) sowie der konsenslose Zubau des Kellers behördlich von Amtswegen zu untersagen ist. Wie im belangten Bescheid auf Seite 21 festgehalten wird geht der Gemeindevorstand von der plangemäßen Situierung

Auflage 5 des Bescheides vom 2.9.1986 aus. Wie bereits dargestellt wurde jedoch ein unzulässiges vergrößertes Gebäude in den Abstandsflächen errichtet und ist die Situierung von der Straße her gemessen um 2 m ca. versetzt. Es wird daher durch die rechtswidrige Ausgestaltung der Garage für der in der Form keine Baubewilligung vorliegt, in meine Rechte nach § 23 Abs. 3 lit e K-BO 1996 eingegriffen. In diesem Zusammenhang muss daher auch nicht auf § 9 Abs. 2 K-BV nicht näher eingegangen werden, da der SV eine Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen bereits versagt hat und die Garage aufgrund der Größe die Abmessungen überschreitet und in den Abstandsflächen nicht errichtet bzw. nachträglich genehmigt werden kann. Widerspruch zum Bebauungsplan der Gemeinde xxx. Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen einander nicht überdecken. Dies würde bei einer nachträglichen Genehmigung der Bestände Wohnhaus zu Garage jedoch entstehen. Zu § 36 Abs. 1 K-BO 1996 dritter Halbsatz ist die Behörde verpflichtet dem Inhaber einer Baubewilligung einen Alternativauftrag zu erteilen. Wie bereits festgehalten sind beide Aufträge nicht möglich und geht der Alternativauftrag somit ins Leere, da der Bebauungsplan der Gemeinde xxx durch die Ablehnung der Abstandsflächenregelung § 9 Abs. 2 K-BV durch den SV dem Alternativ Auftrag entgegensteht. Wird ein Gebäude Wohnhaus Keller Garage anders als baubehördlich bewilligt wurde ausgeführt (hier Vergrößerung) ist die Erlassung eines Baueinstellungsbescheides gerechtfertigt und ist dieser von der Behörde bereits von Amtswegen zu erlassen. Zu § 35 halte ich fest, dass es sich nicht um ein aktuelles Baugeschehen oder eine Baustelle handeln muss. Eine Baueinstellung wie von mir beantragt ist allerdings auch dann gerechtfertigt und verpflichtend zu erlassen, wenn im Zeitpunkt der Baueinstellung keine Arbeiten durchgeführt werden, aber bewilligungspflichtige Arbeiten schon ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen wurden und die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind. Konsenswidriges Wohngebäude Keller-Garage-Satteldach fehlt, Bauvorhaben daher nicht abgeschlossen. Entsprechend dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom

  1. Juli 2016, Zahl: xxx erwächst aus der Antragstellung einer dazu legitimierten Partei mit der Erlassung eines Bescheides begehrt wird, ein Recht auf Durchführung und Erledigung (§ 73 Abs. 1 AVG des Verfahrens sowie habe ich Anspruch auf eine meritorische Entscheidung meiner Berufungsangelegenheit. Da das Verfahren erneut einseitig geführt wurde kann ich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diese Mängel aufzeigen da sich durch das nicht zugrunde legen von wesentlichen bereits erhobenen Sachverhalten eine falsche rechtliche Beurteilung in der Angelegenheit ergibt und die beiden Aufträge sprich der Alternativauftrag nicht umsetzbar ist und der belangte Bescheid von Amtswegen aufzuheben ist und meiner Berufung Folge zu geben ist, da auch der konsensmäßig vorhandene Bestand bei Unteilbarkeit des Baues durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens verloren hat. Bei einem einheitlichen Bauwerk Wohnhaus samt Kellerzubau u. darüber liegender Garage ist somit grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages (Hinweis E vom
  2. Februar 2009, 2006/05/0231), da bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand Wohnhaus konsenslos (Hinweis E vom
  3. März 2005, 2004/05/0014, mwN). In der Gesamtbeschau zeigt sich sohin, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als Baubehörde II. Instanz wie aus dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten Zahl: xxx hervor geht, bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Verfahrens und bei Berücksichtigung sämtlicher (offenkundiger) Umstände, meiner Berufung Folge geben muss, und der Gemeindevorstand die fehlenden baupolizeilichen Anordnungen § 35 bzw. § 36 sowie § 40 K-BO Untersagung der Benützung, zu erlassen hat, dies von Amtswegen. Es werden daher folgende Anträge an das Landesverwaltungsgericht gestellt: Das Landesverwaltungsgericht möge
  4. den Bescheid des Gemeindevorstandes vom
  5. Feber 2017, Zahl: xxx, aufheben und allenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Erkenntnisses an den Gemeindevorstand als Baubehörde II. Instanz zurück verweisen.
  6. Meiner Berufung vom 28.8.2015 Folge und die fehlenden baupolizeilichen Aufträge nach § 35, 36 sowie 40 der K-BO gegenüber Herrn xxx, verfügen.“Zum Sachverhalt und zum des bisherigen Verwaltungsgeschehen bringe ich vor und führe ich dazu aus das beide Aufträge nicht umsetzbar sind und begründe dies wie folgt: Die Baubehörde ist in Kenntnis der konsenswidrigen u. konsenslosen Bauausführung bezüglich dem Wohnhaus, dem Kellerbestand sowie der darüber errichteten Garage im Erdgeschoss dies schon seit
  7. Die Baubehörde legt im angefochtenen Bescheid nicht den tatsächlichen Sachverhalt zu Grunde, unterlässt weitere Ermittlungsverfahren, legt bereits festgestellte Sachverhalte (bautechnische SV-Gutachten sowie Gerichtsgutachten) zur Causa, dem Bescheid nicht zugrunde, verweigert das Parteiengehör, setzt keine Berufungsverhandlungen an und unterlässt wesentliche entscheidungsrelevante Erhebungen und Ermittlungen und führt das gesamte Verfahren einseitig wo durch letztendlich die falsche rechtliche Beurteilung in der Sache entsteht. Die Baubehörde hat den wahrheitsgemäßen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, egal ob eine Verfristung des Antrages auf baupolizeiliche Maßnahmen von Seiten eines Anrainers vorliegt. Die von der belangten Behörde angenommene Verfristung wird jedoch ebenfalls bestritten. Zu den konsenswidrigen u. konsenslosen Beständen führe ich an: Wohnhaus: Das Wohnhaus wurde mit Bescheid vom 20.9.1976, Zahl: xxx, bewilligt. Siehe Einreichplan des Baumeister xxx. Das Wohnhaus wurde jedoch nicht nach diesen Planunterlagen erbaut. Es wurde zusätzlich ein Dachgeschoss mit 2 ERKER errichtet sowie zusätzlich Dachflächenfenster eingebaut (Wohnraumschaffung). Die im Wohnhaus vorgesehene Garage samt Zufahrt wurde nicht erbaut. Es besteht hier schon ein konsenswidriger Baubestand seit Errichtung des Wohnhauses durch den Dachgeschoßausbau, da dieses in der Baubeschreibung sowie aus den Bauplänen nicht hervor geht. Die Baubehörde hat das Einschreiten bislang unterlassen! Garage im Kellergeschoss: Aus der Niederschrift zur mündlichen Bauverhandlung vom 24.09.1985 = Abänderungsplan bei der Garage beim Wohnhaus geht es um einen Zubau zum Wohnhaus. (Garage im Keller) sowie einer geänderten Zufahrt zu dieser (Errichtung Stützmauern). Ein Änderungsantrag zum Wohnhaus liegt weiterhin nicht vor. Mit der Stellungnahme vom 12.08.1985, Zl. xxx, werden keine Abweisungsgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, K-BV geltend gemacht. Die Zustimmung des Rechtsvorgängers mit Datum 20.09.1985 durch xxx bezog sich ausschließlich auf dieses Projekt, wenn der Bauplan, die Baubeschreibung und die Baubewilligung eingehalten wird. Wie aus der Feststellung und den Aktenlager hervorgeht wurde die Garage tatsächlich gebaut jedoch konsenswidrig im Grundriss verändert. Laut Verhandlungsschrift (Bauverhandlung) erfolgte dazu am 24.09.1985 um 13:00 Uhr ein Ortsaugenschein und eine weitere Verhandlung betreffend der Benützungsbewilligung für das bereits konsenslos ausgeführte Vorhaben: „Errichtung einer Garage, um 13:40 Uhr. Aufzuzeigen ist das bereits hier schon das gg. Garagengebäude konsenswidrig bzw. konsenslos errichtet war, da es unmöglich ist eine Bauverhandlung am 24.9.1985 abzuhalten und darüber am 24.09.1985 um 13:00 Uhr über eine Benützung dieser Garage entscheiden soll. Bei der am 24.9.1985 um 13 Uhr durchgeführten Beschau wurde das bereits errichtete konsenslose als Zubau zum Wohnhaus-Gebäude ausgeführte Garagengebäude bemängelt und eine Benützung untersagt. Dies von Vertretern der xxx welche nachstehende Stellungnahme abgegeben hat. „Der heute festgestellte Eingang in die Garage von Süden her muss aufgrund der Gefährdung abgelehnt werden, dies insbesondere, weil das Niveau tief unter der Gemeindestraße liegt und im Osten unmittelbar eine Ablenkmauer des Grundstücksnachbarn auf die Einfahrt hinweist. Zur Lösung wird vorgeschlagen, die Garage auf das Niveau der jetzigen Decke zu heben und so zu situieren, dass von der Garage aus ein leichtes Gefälle zum bestehenden Gemeindeweg im Süden erreicht wird. Nachträglich sind sowohl für das Fundament als auch für das aufgehende Mauerwerk die Druckfestigkeiten von 1,5t/m2 zu erbringen. Bei Einhaltung der neuen Situierung und Nachweis der Druckfestigkeit besteht gegen die Errichtung der Garage kein Einwand. Von der Gemeinde xxx wurde der seinerzeit anberaumte Lokalaugenschein auf unbestimmte Zeit verschoben. Faktum ist das der Abänderungsplan bei der Garage beim Wohnhaus baurechtlich nicht genehmigt wurde und somit ebenfalls eine konsenslose sowie konsenswidrige Bauführung vorliegt. Es bleibt somit die ursprünglich erteilte Baubewilligung des Wohnhauses in Kraft, welches jedoch ebenfalls konsenswidrig errichtet wurde und ein Abänderungsantrag nicht vorliegt. Aus Garage wird Keller: Festzuahlten ist das mittlerweilse die ursprüngliche bereits konsenswidrige errichtete Garage zum Kellerbestand umgebaut wurde. Eine Zustimmung zu einer solchen Bauführung liegt bis heute nicht vor, bzw. geht aus dem Aktenlager nicht hervor, ein Änderungsansuchen existiert nicht bzw. wurde darüber keine Bauverhandlung anberaumt. Einen Zubau – und nicht ein selbständiges Gebäude – stellt eine Garage dann dar, wenn eine untrennbare bauliche Verbindung zwischen der Garage und dem alten Baubestand Wohnhaus in der Weise besteht, dass der überwiegende Teil einer Seitenwand der Garage durch die bisherige Außenmauer des bestehenden Wohngebäudes gebildet wird und die Träger des Garagendaches in dieser Wand verankert sind, sodass die Garage für sich allein baulich nicht bestehen kann. Somit liegt auch kein selbständiges Kellergebäude vor. Ein Änderungsantrag bezüglich der Wesensveränderung des Bauvorhabens (Garage zu Keller) wurde nicht eingebracht und weicht in der Natur errichtete Zubau Keller selbst zu den ursprünglichen Planunterlagen (Abänderungsplan bei der Garage beim Wohnhaus) laut den Feststellungen des ASV Saupper im Jahr 2015 ab. Nach der Judikatur des VwGH liegt bereits ein Neubau dann vor, wenn es sich um ein Gebäude handelt, für welches bisher keine (rechtskräftige) Baubewilligung erteilt wurde. Ein Neubau besteht somit auch dann, wenn alte Fundamente oder Garagenmauern ganz oder teilweise mitverwendet werden, also eine Garage zum Keller wird in Wahrheit ein anderes Gebäude mit anderem Nutzungszweck entsteht. Garage im Erdgeschoss: Am 15.11.1985 stellte xxx bei der Baubehörde ein Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung einer Garage und einer Einfriedung beim Wohnhaus. Laut Einreichplan soll diese nun im Erdgeschoß wie im Schnitt dargestellt ist errichtet werden. Die Außen Abmessungen der Garage sollten an der südseitigen Mauer 3,85 m und an der östlichen Mauer 6,25 m betragen. Die Garage sollte mit der östlichen Mauer im Nahbereich der östlichen Grundgrenze errichtet werden. Der Abstand der Garage zur Straße sollte 7,41 m betragen. Am 19.8.1986 erfolgte durch die Gemeinde xxx ein Ortsaugenschein mit Verhandlung für die Errichtung eines Garagengebäudes und einer Einfriedung. Laut Verhandlungsniederschrift hat der Bauwerber mit Eingabe vom 16.7.1985 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Garagengebäudes inkl. einer Einfriedung auf der ihm gehörigen Grundstück xxx angesucht. Es besteht daher ein Widerspruch zwischen dem Ansuchen vom 15.11.1985 und den Ansuchen vom 16.7.1985 soweit vorliegend. Faktum ist das am 02.09.1986 Hr. xxx vom Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Aktenvermerk xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Garagengebäudes sowie die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung erteilt wurde. Es wird auf den Bescheid vom 2.9.1986 und auf die dazugehörigen Baupläne und Auflagen verwiesen. Es wurde dann jedoch ein im Grundriss komplett vergrößertes Garagen-Gebäude errichtet und wurde dieses nicht plangemäß situiert und weißt dieses Gebäude einen Abstand von 5,69 m zur Straße auf. Ich verweise auf die Abweichungen welche der SV Herr xxx in der Bauüberprüfung vom 11.6.2015 festgestellt hat. Nach der Judikatur ist mit einem Umbau weder eine Veränderung (Vergrößerung) der verbauten Fläche, noch eine solche des umbauten Raumes verbunden. Es liegt also hier ein ebenfalls Neubau vor. Man kann daher nicht von einer planmäßigen Situierung sprechen, da sich ein anderes vergrößertes Gebäude ergibt und man ein größeres Gebäude nicht gleich situieren kann wie ein im Grundriss kleineres Gebäude, da sich logischerweise die Abstände dadurch ändern. Die Feststellung der belangten Behörde Gemeindevorstand, dass die Garage, jemals in den Grundrissen planmäßig errichtet wurde und planmäßig situiert ist, geht somit ins Leere. Es wurde offensichtlich da der Auflagenpunkt 5, 7 und 11 des Bescheides nicht eingehalten wurde auch keine Zeit verschwendet die Nichteinhaltung bzw. die Nichterfüllung der Auflagen weiter zu überprüfen, was jedoch die Amtspflicht der Baubehörde gewesen wäre. Festzuhalten ist das durch die konsenswidrige und konsenslose mangelhafte Bauausführung der Bestände Wohnhaus Garage und Keller zu Durchfeuchtungen des Kellers am Grundstück xxx des Herrn xxx kommt, da die notwendigen Bauauflagen nicht eingehalten wurden. Es wird auf den Gerichtsakt des Bezirksgerichtes Spittal/Drau verwiesen xxx. Das Landesverwaltungsgericht möge diesen Akt erneut anfordern und seinem Erkenntnis zugrunde legen. Eine Benützung der konsenslosen sowie konsenswidrigen Bestände (gesamte Wohnanlage) ist daher bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung von der Baubehörde schon von Amtswegen zu untersagen da das Wohnobjekt der kellerbestand und die Garage eine bauliche Einheit bilden. Zu den bisher von der Baubehörde unterdrückten Beweisergebnisse welche bereits aktenkundig sind, jedoch der Gemeindevorstand wissentlich nicht dem Bescheid zugrunde gelegt hat. Der Anrainer hat in der Vergangenheit bereits mehrere Bauansuchen eingereicht um seinen konsenslosen sowie konsenswidrigen Bestand bewilligungsfähig zu machen bzw. zu gestalten. Die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit ist dabei nie gegeben gewesen. Zuerst wurde versucht das in Auflage 7 beschriebene symmetrische Satteldach zu errichten. Im Gutachten des bautechnischen SV xxx vom Baudienst der VG Spittal/Drau vom bereits 25.3.2010 wurde die symmetrische Satteldach Errichtung also Auflagenpunkt 7 bereits verneint. Dies da die bestehende errichtete Garage also die bauliche Anlage die notwendigen Abmessungen überschreitet und eine Ausnahme nach Paragraph 6, Absatz 2, der K-BV nicht zulässig ist. Der mit 19.6.2007 eingebrachte Bauantrag „Errichtung eines Satteldaches auf das bestehende Garagengebäude sowie eines überdachten Stellplatzes wurde mit Bescheid vom 4.12.2015, Zahl: xxx des Bürgermeisters

Paragraph 19, Absatz eins, abgelehnt und die Baubewilligung versagt und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Mit der Eingabe vom 23.10.2015 hat Herr xxx um die Erteilung der Baubewilligung zum Bauvorhaben „Änderung der bestehenden Garage und Errichtung Einfriedung“ angesucht. Am

  1. Februar 2016 um 11:00 Uhr fand darüber eine Baurechtsverhandlung statt. Ich verweise auf meine Stellungnahme zum Bauverfahren und auf die Verhandlungsschrift insbesondere auf die amtswegige Korrektur dieser Verhandlungsschrift vom 22.02.
  2. Mit Datum
  3. Mai 2016 Schreiben Zahl: xxx, teilt die Baubehörde mit das der Bauwerber xxx das Bauansuchen vom 23.10.2015 (Errichtung einer Garage-Änderungsansuchen) mit der Eingabe vom 13.5.2016 zurückgezogen hat. Der Gemeindevorstand setzt sich daher wissentlich über die bereits festgestellten Ergebnisse in den bisherigen Verfahren bewusst hinweg insbesondere in Bezug auf das vorliegende abweisende Gutachten und über die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften bis hin zu Bebauungsplan der Gemeinde xxx. Dieses Vorhaben stellt für mich vermutlich den Tatbestand des Paragraph 302 (, eins,) dar und ist von der Strafermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft) auf strafrechtliche Tatbestände zu überprüfen. Die mit Bescheid vom
  4. Feber 2017, Zahl: xxx, beiden erlassenen baupolizeilichen Aufträgen (Alternativauftrag) sind daher nicht durchführbar und ist der Bescheid von Amts wegen schon zu beheben. Rechtliche Beurteilung: Eine konsenswidrige Bauausführung gegen einen Baubescheid ist mit einer konsenslosen Bauausführung gleich zu setzen. Die Abänderung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx Bescheid vom 17.8.2015 Zahl: xxx,

Paragraph 66, Absatz 4, des AVG 1991 idgF in Bezug des Umfanges der Auftragserteilung iSd Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 ist zwar möglich, hat jedoch keine rechtliche Relevanz. Dies aus dem Blickwinkel da ein konsenswidriges Gebäude bezüglich des Umstandes seiner Rechtswidrigkeit von einem gänzlich konsenslosen Gebäude nicht maßgeblich unterscheidet wird. Wie im angefochtenen Bescheid ersichtlich ist, wird im Bauauftrag

  1. (Alternativauftrag) von der belangten Behörde angeordnet das anstelle des in der Auflage
  2. des Bescheides vom 2.9.1986 AZ: xxx, geforderten und näher beschriebenen Satteldaches die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Die obwohl die Baubehörde römisch eins. und römisch zwei. Instanz wissen das eine Satteldach Errichtung bereits abgelehnt wurde. Paragraph 17, nun Paragraph 22, K-BO lässt keinen bedingungslosen Einbruch in die Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides zu und eine Abänderung (hier Projekt Änderung der Auflagen) eines in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligungsbescheides setzt eine Abänderung des Bauvorhabens voraus. Gegenstand eines Verfahrens gem. Paragraph 22, der BO wäre dann wie die belangte Behörde richtig vermeint, die Abänderung der ursprünglichen Baubewilligung. Insoweit die Parteistellung der Anrainer (Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, BO) in ihren subjektiven-öffentlichen Rechten von der Abänderung betroffen sind, sind ihre gem. Paragraph 23, Absatz 3, leg cit geltend gemachten Rechte in diesen Verfahren zu berücksichtigen. Laut Auftrag 1 des belangten Bescheides der belangten Behörde ist gem. Paragraph 22, BO die Abänderung der ursprünglichen Baubewilligung angeordnet worden. Daher sind eventuelle durch Anrainer gem. Paragraph 23, Absatz 3, leg cit geltend gemachte Einwendungen zu berücksichtigen, wenn dadurch der Anrainer durch die Änderung der Baubewilligung in seinen subjektiven Rechten betroffen ist. Es wurde bereits mehrfach Einwendungen nach Paragraph 23, Absatz 3, fristgerecht erhoben. Die Feststellung des SV vom 25.3.2010 das die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nicht gegeben ist, vermag die Baubehörde römisch zwei. Instanz bislang nicht zu widerlegen. Würde man Bauauftrag 1 folgen und umsetzen würde dies zur Abänderung der ursprünglichen rechtskräftigen Baubewilligung führen. Da es sich um einen Eingriff in eine rechtskräftige Entscheidung handelt, ist eine Änderung der Baubewilligung nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich. Das durchzuführende Verfahren hat unter Beiziehung der Parteien des ursprünglichen Bauverfahrens, insb. der Anrainer gem. Paragraph 23, K-BO 1996 zu erfolgen. Eine allfällige Präklusion der Anrainer gem. Paragraph 42, AVG sohin der Verlust der Parteistellung mangels Erhebung fristgerechter und zulässiger Einwendungen ist im Verfahren betreffend die Änderung der Baubewilligung nicht zu beachten. Gleiches gilt für den nun erlassenen beiden Aufträge im belangten Bescheid (Alternativauftrag). Eine Verfristung wie die belangte Behörde versucht darzustellen, kann daher nicht erfolgen. Weder in diesen Verfahren noch im baurechtlichen nachträglichen Bau-Bewilligungsverfahren welches nicht einzuräumen ist. Zur Änderung der Verwendung von Gebäuden und Gebäudeteilen: Die Änderung des Verwendungszweckes von Räumen wird jedenfalls dann erneut bewilligungspflichtig sein, wenn höhere Anforderungen an die neue Widmung gestellt werden; nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies freilich ganz allgemein, weil von anderen (und nicht von höheren) öffentlich-rechtlichen Anforderungen die Rede ist. Durch die falsche Situierung der Garage und Vergrößerung im Grundriss sowie die bereits erfolgte Überbauung der Grundgrenze (Rinne zwischen den Gebäuden) ist diese im Falle einer strittigen Grundgrenze ohnehin noch im baubehördlichen Auftragsverfahren durch entsprechende Ermittlungen zu klären. Da durch die Überbauung der Abflussrinne zwischen den beiden Objekten sowie die falsche Situierung des Garagen Gebäudes bereits erfolgt ist, stellt dies jedenfalls keine geringfügige Abweichung von der ursprünglichen Baubewilligung dar sondern eine wesentliche Abweichung. Die Baubehörde hat dazu auch die Ermittlungen unterlassen obwohl die beanstandete Rinne desolat ist und ein Instandsetzungsauftrag von Amtswegen zu erlassen ist und die darunterliegenden konsenswidrigen bzw. konsenslosen Baubestände durchfeuchtet werden. Dies wurde bereits beim Ortsaugenschein am 12.01.2007 festgestellt. Als Bauführung auf fremden Grund ist auch die Überbauung des Luftraumes über einer nicht im Eigentum des Bauwerbers stehenden Liegenschaft anzusehen, weil sich das Grundeigentum

Paragraph 297, ABGB auch auf den in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraum erstreckt, soweit eine Herrschaft darüber möglich ist. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss liquid vorliegen, d.h. es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat. Diese liegt nicht vor und wird zukünftig auch nicht erteilt. Gemeint – Anbau an die Bestandsobjekte am Grundstück xxx. Aus welchen Gründen der Anrainer seine Zustimmung verweigert bzw. ob er zur Verweigerung oder zum Widerruf einer allenfalls bereits erteilten Zustimmung beerchtigt ist, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage. Desgleichen ist es irrelevant, ob der Anrainer oder Miteigentümer zu einem Widerruf einer allenfalls abgegebenen Zustimmungserklärung überhaupt berechtigt war, da auch eine zivilrechtliche Verpflichtung eines Miteigentümers, einem Bauvorhaben einer dritten Person die Zustimmung zu erteilen, nicht die liquid erforderliche Zustimmung im Bauverfahren ersetzt. Weiters ist zu beachten, dass sich die Zustimmung immer nur auf ein bestimmtes Projekt beziehen kann. Wird dieses im Laufe des Verfahrens oder der Jahre geändert, wie dies hier nun der Fall beim Wohnhaus-Keller Garage sich ergibt, ist eine neuerliche Zustimmung erforderlich. Stimmt der Grundeigentümer dem Bauvorhaben nicht (mehr) zu (hier Anbau an die bestehende Stützmauer auf Grundstück xxx), ist die Baubewilligung bzw. der Auftrag zur Erlangung der nachträglichen Baubewilligung zu versagen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, also die Beseitigung der konsenswidrigen und konsenslosen Bestände mittels baupolizeilichen Auftrag von Amts wegen zu verfügen, wobei ein Alternativauftrag unzulässig ist. Hat sich also der Anrainer gegen das Vorhaben ausgesprochen, so muss die Behörde einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht mehr anordnen, sondern kann auch sogleich mit einer Versagung der beantragten Baubewilligung vorgehen und hat einen Bauauftrag nach Paragraph 36, K-BO von Amtswegen zu erlassen. Eine bewilligungspflichtige Änderung des bestehenden konsenslosen/konsenswidrigen Gebäudes, mit der die Veränderung der Situierung und eine Vergrößerung des Bauvolumens verbunden ist greift daher in das Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsfläche ein, da die Änderung einen wesentlichen Einfluss darauf hat. Zum Begriff „Vorhandener Baubestand“ in Paragraph 9, Absatz eins, K-BV ist dahingehend zu verstehen, dass damit der im Bereich in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende rechtlich richtige errichtete Baubestand gemeint ist. Durch die konsenswidrige u. konsenslose Ausführung liegt jedoch kein rechtmäßiger errichteter vorhandener Bau-Bestand vor, da dieser niemals plangemäß errichtet bzw. genehmigt wurde. Unter bestehenden Gebäuden können somit nur zulässigerweise errichtete Gebäude verstanden werden und unter dem vorhandenen Baubestand iSd Paragraph 9, Absatz eins, K-BV sind die zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen zu verstehen. Der „vorhandene Baubestand“ iSd Paragraph 9, Absatz eins, K-BV ist jener, der nur in Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, K-BO bewilligt wurde, kann daraus allein nicht die Basis für beliebige Abstandsflächenverringerungen nach Paragraph 9, Absatz eins, – also ohne die oft schwer erfüllbaren weiteren Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, gesehen werden, wobei anzumerken ist, dass dieser nicht der ursprünglichen Baubewilligung entspricht. Überdies lehnt der beigezogene SV bereits im Gutachten vom 25.3.2010 diese Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, ab. Der Gesetzgeber wollte zumindest, was Zu und Umbauten betrifft zweifelsohne nicht bewirken, dass ganz andere Vorhaben, die mit dem vorhandenen Baubestand in keinem Zusammenhang stehen, der (privilegierten) Ausnahme nach Absatz eins, deshalb teilhaftig werden können, weil einmal die Ausnahme nach Paragraph 9, Absatz 2, K-BV geschaffen worden war und der Bestand selbst nicht den ursprünglich vorgesehenen Bauplänen entspricht. Eine solchen Zusammenhang hätte der Gesetzgeber ausdrücklich herstellen müssen. Die Bestände widersprechen somit dem Bebauungsplan der Gemeinde xxx und somit die nachträgliche Baubewilligung nicht erwirkt werden kann. Zum Gutachten der Ortsbildpflegekommission des xxx vom 28.1.2016 bringe ich vor, dass ich dieses nicht im Zuge des Parteiengehörs erhalten habe, da die belangte Behörde dieses grundsätzlich im bisher gesamten Verfahren nicht eingeräumt und dies einen wesentlichen schweren Verfahrensmangel darstellt. Ebenso wurde die gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen SV vom 19.8.2015 sowie vom 11.6.2015 im Rahmen des Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gebracht. Die getroffenen Feststellungen konnten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene beeinsprucht werden, da die belangte Behörde dies bewusst nicht im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt hat was zu einem wesentlichen Verfahrensmangel führt. Da das Grundstück des Herrn xxx Nr. xxx mit einem Wohnhaus (BGF 163,84 m2) und einer Garage mit (BGF 30 m2) konsenswidrig und konsenslos erbaut ist dieses nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO nicht erfasst ist und dieses Garagengebäude auch nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, der K-BO b) fällt, eine nach Paragraph 9, Absatz 2, – Ausnahme laut SV ebenfalls nicht möglich ist, ist daher ein Alternativauftrag unzulässig, da die Neufassung des Paragraph 6, Absatz 2, K-BV Litera b, auch bei Gebäuden, die in den Abstandsflächen errichtet werden dürfen, eine Richtlinie für ihre Größe (Länge und Breite) dahingehend vor gibt, dass das Ausmaß etwa, das herkömmlicherweise für eine Einzelgarage 25 m2 erforderlich ist, nicht überschritten werden darf. Somit gehen beide erteilten Aufträge im belangten Bescheid ins Leere da eine Überschreitung vorliegt. Der VwGH hat sich zur Frage der Zulässigkeit der auch in anderen Bauordnungen vorgesehenen Planwechselbewilligungen schon mehrfach geäußert. Nach seiner stRsp kann, wenn vom bewilligten Bauvorhaben in einer Weise abgewichen wird, das in Wahrheit ein neues (anderes) Bauvorhaben zur Ausführung gelangte, eine nachträgliche Baubewilligung nicht im Rahmen eines Planwechsels erwirkt werden, sondern müsse um die Bewilligung eines Neubaus angesucht werden. Da sich bei dem Zubau Keller (einst Garage) um ein anderes Gebäude handelt und generell durch die rechtswidrige Ausgestaltung der Bestände – Vergrößerung Grundriss Garage Änderung Dachgeschoss Wohnhaus/Wohnhaus Erweiterung durch Dachgeschoss usw. und sich zusätzlich ebenfalls eine anderweitige Situierung ergibt) handelt es sich bei dem Bestand Wohnhaus-Keller Garage nicht um dasselbe Bauvorhaben, welches ursprünglich geplant war und sich auch der Verwendungszweck geändert hat, ergibt sich in der Gesamtbeschau ein konsenswidriges u. konsensloses Gebäude. Es ist daher grundsätzlich um einen Neubau anzusuchen.

Paragraph 18, Absatz eins, K-BO sind, sofern ein Bauvorhaben den Voraussetzungen de s§ 17 Absatz eins, nicht entspricht, diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht modifiziert werden. Die beiden gestellten Aufträge der belangten Behörde im belangten Bescheid führen zu einer Modifizierung und zu einer Abänderung der ursprünglichen beantragten Baubewilligung. (Wohnhaus-Erweiterung Dachgeschoss sowie Garage zu Keller und Satteldach zu Flachdach). Zur Änderung des angegebenen Verwendungszweckes (Garage zu Keller). Es kann allgemein gesagt werden, dass ein Satteldach an Stelle eines Flachdaches das Wesen eines Vorhabens wesentlich verändert und umgekehrt. Die Erteilung einer solchen Projekts ändernden Auflage verstößt gegen Paragraph 18, Absatz eins, K-BO

  1. Die Rechtsprechung des VwGH behandelt die Erteilung einer Baubewilligung unter Auflagen als eine Einheit. Eigentümer (Miteigentümer) sind der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und Eigentümer aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Maßgeblich für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart ist nicht, ob nachteilige Einwirkungen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Nachbarn überhaupt möglich ist. Das bei Erbauung eines Satteldaches die Rechtsphäre des Anrainers betroffen ist wurde bereits von SV festgestellt und eine Baubewilligung verneint. Ebenso bei einer nachträglichen Genehmigung wie sie derzeit dem errichteten Bestand entspricht und im Rahmen eines Projektgenehmigungsverfahrens zu behandeln wäre, ist es unmöglich den inneren Abstand zwischen den Stützmauern, das ist der jetzige konsenslos errichtete Raum unter der erdgeschossigen Garage, von 3,06 m in Wirklichkeit errichtet, auf die ursprünglichen geplanten Maße, somit auf 3,80 m zu ändern. Dazu muss das darüber liegende Garagengebäude im Erdgeschoss durch Abriss entfernen um eine solche Bauführung zu ermöglichen. Weiters hat dies einen wesentlichen Einfluss auf den angrenzenden Wohnhausbestand auf dem Anrainer Grundstück xxx aus statischer Sicht, da durch die Änderung die westseitige Stützmauer negativ beeinflusst wird. Der in Auftrag 1 des belangten Bescheides ist daher baulich nicht möglich und verfehlt. Ebenso handelt es sich bei sämtlichen festgestellten Abweichungen um keine geringfügigen Änderungen. Das die Bauauflagen 5, 7, 11 des Bescheides vom 2.9.1986 nicht eingehalten wurden ist der Behörde ebenfalls seit 1989 bekannt gewesen. Festzuhalten ist das die Baubehörde ebenfalls nachweislich am 26.8.2006 über das konsenswidrige Wohnhaus samt Schwarzbaukeller und Garage von mir als Rechtsnachfolger informiert wurde. Auch im Jahre 2007 hat die Baubehörde Herrn xxx aufgefordert, Unterlagen zu den abweichenden Gebäudeteilen einzubringen und um die Bewilligung anzusuchen. Es wurde der
  2. März 2007 in Evidenz genommen. Die Baubehörde unterließ jedoch ein weiteres Einschreiten, obwohl Sie bereits am 26.8.2006 darüber informiert wurde und eine Behandlung der Sache alleine schon von Amtswegen zu verfolgen gewesen wäre. Die Auflagen 5, 7, 11 im Bescheid vom 2.9.1986 AZ: xxx wurden nicht eingehalten. Durch die Konsumation der Baubewilligung im Zusammenhang auferlegten Bedingungen sind zu erfüllen bzw. einzuhalten. Da dies bereits gutachterlich abgelehnt wurde und die Garage die Abmessungen überschreitet sind beide Bauaufträge nicht durchführbar und der Bauauftrag nach Paragraph 36, Abrissverfügung durch die belangte Behörde mittels baupolizeilichen Auftrag zu erlassen. Da die Auflagen 5, 7 u. 11 des Bescheides vom 2.9.1986 nicht erfüllt bzw. umgesetzt sind, kann die Benützungsbewilligung auch nicht erteilt werden. Da auch der Bestand Wohnhaus samt Zubau (Keller) vorher Garage und die Garage im EG konsenslos und konsenswidrig errichtet ist und sich abweichende Gebäude(Teile) ergeben hat die Baubehörde die Benützung des Garagengebäudes mit Bescheid vom 2.9.2015 untersagt. Entgegen dem Vorbringen des Gemeindevorstandes im belangten Bescheid muss darauf eingegangen werden das neben dem Garagengebäude auch die Benützung des Wohnhauses durch die konsenswidrige Ausführung (Dachgeschoß-Wohnraumerweiterung) sowie der konsenslose Zubau des Kellers behördlich von Amtswegen zu untersagen ist. Wie im belangten Bescheid auf Seite 21 festgehalten wird geht der Gemeindevorstand von der plangemäßen Situierung

Auflage 5 des Bescheides vom 2.9.1986 aus. Wie bereits dargestellt wurde jedoch ein unzulässiges vergrößertes Gebäude in den Abstandsflächen errichtet und ist die Situierung von der Straße her gemessen um 2 m ca. versetzt. Es wird daher durch die rechtswidrige Ausgestaltung der Garage für der in der Form keine Baubewilligung vorliegt, in meine Rechte nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, K-BO 1996 eingegriffen. In diesem Zusammenhang muss daher auch nicht auf Paragraph 9, Absatz 2, K-BV nicht näher eingegangen werden, da der SV eine Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen bereits versagt hat und die Garage aufgrund der Größe die Abmessungen überschreitet und in den Abstandsflächen nicht errichtet bzw. nachträglich genehmigt werden kann. Widerspruch zum Bebauungsplan der Gemeinde xxx. Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen einander nicht überdecken. Dies würde bei einer nachträglichen Genehmigung der Bestände Wohnhaus zu Garage jedoch entstehen. Zu Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 dritter Halbsatz ist die Behörde verpflichtet dem Inhaber einer Baubewilligung einen Alternativauftrag zu erteilen. Wie bereits festgehalten sind beide Aufträge nicht möglich und geht der Alternativauftrag somit ins Leere, da der Bebauungsplan der Gemeinde xxx durch die Ablehnung der Abstandsflächenregelung Paragraph 9, Absatz 2, K-BV durch den SV dem Alternativ Auftrag entgegensteht. Wird ein Gebäude Wohnhaus Keller Garage anders als baubehördlich bewilligt wurde ausgeführt (hier Vergrößerung) ist die Erlassung eines Baueinstellungsbescheides gerechtfertigt und ist dieser von der Behörde bereits von Amtswegen zu erlassen. Zu Paragraph 35, halte ich fest, dass es sich nicht um ein aktuelles Baugeschehen oder eine Baustelle handeln muss. Eine Baueinstellung wie von mir beantragt ist allerdings auch dann gerechtfertigt und verpflichtend zu erlassen, wenn im Zeitpunkt der Baueinstellung keine Arbeiten durchgeführt werden, aber bewilligungspflichtige Arbeiten schon ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen wurden und die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind. Konsenswidriges Wohngebäude Keller-Garage-Satteldach fehlt, Bauvorhaben daher nicht abgeschlossen. Entsprechend dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom

  1. Juli 2016, Zahl: xxx erwächst aus der Antragstellung einer dazu legitimierten Partei mit der Erlassung eines Bescheides begehrt wird, ein Recht auf Durchführung und Erledigung (Paragraph 73, Absatz eins, AVG des Verfahrens sowie habe ich Anspruch auf eine meritorische Entscheidung meiner Berufungsangelegenheit. Da das Verfahren erneut einseitig geführt wurde kann ich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diese Mängel aufzeigen da sich durch das nicht zugrunde legen von wesentlichen bereits erhobenen Sachverhalten eine falsche rechtliche Beurteilung in der Angelegenheit ergibt und die beiden Aufträge sprich der Alternativauftrag nicht umsetzbar ist und der belangte Bescheid von Amtswegen aufzuheben ist und meiner Berufung Folge zu geben ist, da auch der konsensmäßig vorhandene Bestand bei Unteilbarkeit des Baues durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens verloren hat. Bei einem einheitlichen Bauwerk Wohnhaus samt Kellerzubau u. darüber liegender Garage ist somit grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages (Hinweis E vom
  2. Februar 2009, 2006/05/0231), da bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand Wohnhaus konsenslos (Hinweis E vom
  3. März 2005, 2004/05/0014, mwN). In der Gesamtbeschau zeigt sich sohin, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als Baubehörde römisch zwei. Instanz wie aus dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten Zahl: xxx hervor geht, bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Verfahrens und bei Berücksichtigung sämtlicher (offenkundiger) Umstände, meiner Berufung Folge geben muss, und der Gemeindevorstand die fehlenden baupolizeilichen Anordnungen Paragraph 35, bzw. Paragraph 36, sowie Paragraph 40, K-BO Untersagung der Benützung, zu erlassen hat, dies von Amtswegen. Es werden daher folgende Anträge an das Landesverwaltungsgericht gestellt: Das Landesverwaltungsgericht möge
  4. den Bescheid des Gemeindevorstandes vom
  5. Feber 2017, Zahl: xxx, aufheben und allenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Erkenntnisses an den Gemeindevorstand als Baubehörde römisch zwei. Instanz zurück verweisen.
  6. Meiner Berufung vom 28.8.2015 Folge und die fehlenden baupolizeilichen Aufträge nach Paragraph 35, 36, sowie 40 der K-BO gegenüber Herrn xxx, verfügen.“ Im Verwaltungsakt einliegend ist auch der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.02.2017, Zahl: xxx, mit welchem das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt wird. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 03.02.2017 über die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.08.2015 entschieden habe. Es sei daher im Sinne des § 16 Abs. 1
  7. Satz VwGVG sowie in Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25.11.2015, Ra 2015/08/0102, das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen gewesen. Im Verwaltungs

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