F ist die zu Unrecht bezogene Mindestsicherung in der Höhe von gesamt € 1.578,96 rückzuerstatten. Die Rückerstattung kann in 78 monatlichen Raten zu € 20,00 und 1 zu € 18,96 erfolgen. Die Rückerstattungen müssen bis zum 15. eines jeweiligen Monats, beginnend mit 15.08.2017, auf dem angeführten Konto des xxx, bei der xxx, IBAN: xxx, BIC: xxx unter Anführung des Aktenzeichens „xxx.“, eingelangt sein. Bei Verzug wird der gesamte noch offen aushaftende Betrag ohne weitere Mahnung fällig.“
Paragraph 59, Absatz 2, 3 und 4 K-MSG 2007 idgF ist die zu Unrecht bezogene Mindestsicherung in der Höhe von gesamt € 1.578,96 rückzuerstatten. Die Rückerstattung kann in 78 monatlichen Raten zu € 20,00 und 1 zu € 18,96 erfolgen. Die Rückerstattungen müssen bis zum 15. eines jeweiligen Monats, beginnend mit 15.08.2017, auf dem angeführten Konto des xxx, bei der xxx, IBAN: xxx, BIC: xxx unter Anführung des Aktenzeichens „xxx.“, eingelangt sein. Bei Verzug wird der gesamte noch offen aushaftende Betrag ohne weitere Mahnung fällig.“ Die belangte Behörde begründet den Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer erst nun bekanntgegeben habe, dass er seit dem Einzug in einer Wohngemeinschaft lebe. Aus dem Melderegisterauszug sei dies nicht ersichtlich gewesen und sei er deshalb als Alleinunterstützer berechnet worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Behörde mangelhaft ermittelt habe, dass sie nicht begründe, ab wann sie von einem Einzug in eine Wohngemeinschaft ausgehe. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor. Es fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten statt, in welcher der Beschwerdeführer auch einvernommen wurde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer ist xxx Staatsangehöriger und in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Er hat das erste Mal für September 2016 Mindestsicherung begehrt und ist in der Niederschrift vermerkt, dass er alleinstehend an der Adresse xxx wohnt. Zum Zeitpunkt der Erstantragsstellung hat der Beschwerdeführer auch den Nachtrag zum Mietvertrag der Behörde vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Wohnung in der xxx von einer Person vermietet wird und von fünf Personen gemietet wird. Eine Person davon ist der Beschwerdeführer. Als Mietgegenstand ist im Mietvertrag angeführt die im xxx gelegene Wohnung samt einem Kellerabteilung im Gesamtausmaß von 197 m². Mitvermietet wird auch die in der Wohnung befindliche Küche, das Badezimmer ist im gebrauchten Zustand und funktionsfähig und besteht aus Dusche, Wanne und Doppelwaschtisch, weiters befindet sich in der Wohnung eine Sauna sowie zwei WC. Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung an, dass er gegenüber der Behörde immer angegeben hat, dass er in einer Wohngemeinschaft lebt. Gleichzeitig hat er auch gesagt, dass er alleine in Österreich ist und hat damit gemeint, dass er ohne Familie hier ist. Sprachschwierigkeiten hat es keine gegeben, da der Beschwerdeführer sehr gut deutsch spricht. Aus dem Melderegister ist zum damaligen Zeitpunkt nur hervorgegangen, dass eine Person an der Adresse xxx gemeldet ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: In der mündlichen Verhandlung ist unzweifelhaft hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer den Nachtrag zum Mietvertrag der Behörde vorgelegt hat und zwar bereits zum Zeitpunkt der Erstantragstellung und dass aus diesem hervorgeht, dass die Wohnung mit 197 m² an fünf Personen, darunter der Beschwerdeführer, vermietet wird. Diesem Vorbringen kann deshalb Glauben geschenkt werden, weil der Vertreter der belangten Behörde bestätigt, dass der Nachtrag zum Mietvertrag seit der Erstantragstellung im Verwaltungsakt ist und der Beschwerdeführer diesen in der mündlichen Verhandlung vorweist. Unzweifelhaft ist auch, dass aus dem Melderegister hervorgeht, dass nur eine Person an der Adresse xxx gemeldet war. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich angegeben hat, dass er in Wohngemeinschaft lebt, kann dem Protokoll nicht entnommen werden. Es ist daher offen, ob er dies tatsächlich in dieser Klarheit angegeben hat. Hätte er das tatsächlich vorgebracht, ist nicht erklärbar, weshalb die Behörde den Beschwerdeführer als alleinstehend im Sinne von alleine in der Wohnung lebend qualifiziert hat. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:
F LGBl. 14/2015, haben Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung zuständig gewesen ist.
Paragraph 59, Absatz 3, Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, Landesgesetzblatt 15 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2015,, haben Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 2, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung zuständig gewesen ist. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Nach den Bestimmungen des K-MSG hat die Person, der soziale Mindestsicherung gewährt wird, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstandes sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder den zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen. Im gegenständlichen Fall haben sich aber die Verhältnisse in Bezug auf das Wohnen beim Beschwerdeführer nicht geändert; vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Erstantragstellung seine Wohnverhältnisse durch die Vorlage des Nachtrages zum Mietvertragen offen gelegt hat. Da aus diesem Nachtrag zum Mietvertrag klar hervorgeht, dass es sich um eine Wohnung mit 197 m² handelt, welche von fünf Personen gemietet wird, und sich in der Wohnung eine Küche, ein Badezimmer und zwei WC befinden, hätte die Behörde durchaus erkennen können, dass der Beschwerdeführer in dieser Wohnung nicht alleine lebt, sondern gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft. Da der Beschwerdeführer von Anfang an die tatsächlichen Wohnverhältnisse offen gelegt hat durch die Vorlage des Nachtrages zum Mietvertrag, kann ihm nicht angelastet werden, dass er seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen wäre oder bewusst unwahre Angaben gemacht oder bewusst wesentliche Tatsachen verschwiegen hätte. Wenn die Behörde aber von sich aus, obwohl der Hilfesuchende seine Lebensumstände und Wohnverhältnisse richtig darlegt, diese rechtlich so wertet, als wäre er alleinstehend bzw. sich auf die Angaben im Melderegister stützt, kann dies dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal er nicht dafür verantwortlich ist, dass auch die Mitbewohner ihrer Meldeverpflichtung nachkommen.
3 K-MSG ist eine Rückerstattung nur vorgesehen, wenn eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt oder wenn bewusst unwahre Angaben gemacht werden oder bewusst wesentliche Tatsachen verschwiegen werden und deshalb die Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Im gegenständlichen Fall kann dem Beschwerdeführer eine Rückerstattung nicht auferlegt werden, da er seine Lebens- und Wohnverhältnisses den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend der Behörde von Anfang an mitgeteilt hat und damit die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 K-MSG nicht vorliegen (vgl. auch VwGH 14.06.2012, 2008/10/0027).
Paragraph 59, Absatz 3, K-MSG ist eine Rückerstattung nur vorgesehen, wenn eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt oder wenn bewusst unwahre Angaben gemacht werden oder bewusst wesentliche Tatsachen verschwiegen werden und deshalb die Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Im gegenständlichen Fall kann dem Beschwerdeführer eine Rückerstattung nicht auferlegt werden, da er seine Lebens- und Wohnverhältnisses den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend der Behörde von Anfang an mitgeteilt hat und damit die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, K-MSG nicht vorliegen vergleiche auch VwGH 14.06.2012, 2008/10/0027). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1385.5.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.