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§ 11§ 28§ 25a§ 2Art. 2Art. 36Art. 267RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.09.2017 GeschäftszahlKLVwG-2265/17/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Be
§ 11Abs. 2 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes (K-Bi
WG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- März 2017, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der xxx vom
- September 2016, Zahl: xxx, mit dem der Antrag auf Zuwanderung und Aufstellen von Bienenvölkern mit Buckfast-Bienen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx,
Paragraph 11, Absatz 2, des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes (K-BiWG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. März 2017, zu Recht: I. Die Beschwerde wird
§ 28Vw
GVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.
§ 25aVw
GG ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei.
Paragraph 25 a, VwGG ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom
- August 2015 stellte xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim xxx, Abteilung xxx – xxx, einen Antrag auf Zuwanderung mit circa 40 Bienenvölkern nach Kärnten. Er teilte mit, dass seine Bienenvölker von reinen Buckfast-Zuchten abstammen würden sowie deren durch Standbegattung entstandenen F1-Kombinationen. Der zugesicherte Bienenstandplatz sei KG xxx, Grundstück Nr. xxx. Mit Schreiben der Abteilung xxx, Kompetenzzentrum xxx, Unterabteilung xxx, des xxx vom
- September 2015 wurde Frau xxx, Sachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung, ersucht, zum Antrag des Beschwerdeführers auf Haltung, Wanderung und Zucht von anderen als „Carnica“-Bienen iSd § 11 K-BiWG eine fachgutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf § 11 Abs. 2 K-BiWG abzugeben und insbesondere darzulegen, ob es sich bei den beantragten Bienen um Bienen einer bestimmten Rasse handle. Mit Schreiben der Abteilung xxx, Kompetenzzentrum xxx, Unterabteilung xxx, des xxx vom
- September 2015 wurde Frau xxx, Sachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung, ersucht, zum Antrag des Beschwerdeführers auf Haltung, Wanderung und Zucht von anderen als „Carnica“-Bienen iSd Paragraph 11, K-BiWG eine fachgutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 2, K-BiWG abzugeben und insbesondere darzulegen, ob es sich bei den beantragten Bienen um Bienen einer bestimmten Rasse handle. Mit fachgutachterlicher Stellungnahme vom
- Februar 2016 hat die Gutachterin xxx zum Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass es sich bei den beantragten Buckfast-Bienenvölkern bzw. deren F1-Kombinationen nicht um Bienen einer bestimmten Rasse handle. Das Gutachten der Sachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung vom
- Februar 2016 lautet auszugsweise: „B) Befund Taxonomie Honigbienen werden in der Taxonomie des Tierreichs der Gattung „Apis" und der Art „mellifera" zugeordnet. Eine weitere Klassifizierung unterhalb des Ranges der Art erfolgt in Unterarten (Rassen). Von der in Europa verbreiteten Bienenart „Westliche Honigbiene" (Apis mellifera) gibt es mehrere Unterarten (Rassen), die sich aufgrund unterschiedlicher Körpermerkmale und Eigenschaften voneinander unterscheiden. Bienenrasse In der Biologie versteht man unter dem Begriff „Rasse" eine Population innerhalb einer Art, die sich in ihrem Genbestand (genotypisch) und in ihrer Merkmalsausprägung (phänotypisch) von anderen Populationen derselben Art unterscheidet. Sowohl Angehörige einer Rasse wie auch Individuen innerhalb einer Art sind untereinander paarungsfähig und bringen fruchtbare Nachkommen hervor. Reinrassige Nachkommen entstehen aus Paarungspartnern innerhalb einer Rasse, aus Paarungen verschiedener Rassen gehen gemischtrassige Nachkommen hervor. Die Bienenrassen wurden nicht vom Menschen geschaffen, sie sind durch Anpassung an ihre Umweltbedingungen entstanden, man spricht daher auch von geografischen Rassen. Die bekanntesten Bienenrassen der Art „Westliche Honigbiene" sind die ● „Dunkle Europäische Biene - Mellifica" (Apis mellifera mellifera) ● „Kärntner bzw. Krainer Biene - Carnica" (Apis mellifera carnica) und ● „Italienische Biene - Ligustica" (Apis mellifera ligustica). Prof. Dr. Friedrich Ruttner hatte für diese Bienenrassen nach umfangreichen morphometrischen Messungen sog. Rassenstandards entwickelt. „Zucht" Tierzucht bedeutet „gezielte Selektion“ und „gezielte Paarung“ von Tieren. In der Zuchtarbeit geht es um jene Anlagen eines Zuchttieres, die es an seine Nachkommen weiterzugeben vermag. Das Bestreben in der Zucht ist es, die gewünschten Leistungen eines Tieres an die Nachkommen uneingeschränkt weiterzugeben. In der Bienenzucht geht es um die Verbesserung der genetischen Leistungsfähigkeit hinsichtlich verschiedener Leistungsmerkmale (wie Honigleistung, Vitalität, Varroatoleranz, Sanftmut, Schwarmtrieb). Der züchterische Wert eines Tieres zeigt sich in seinen Leistungen. Jede züchterische Arbeit geht mit einer Leistungsprüfung (Körung) der festgelegten Leistungskriterien einher. Als bedeutendste Zuchtmethoden in der Imkerei gelten die Reinzucht sowie die Kreuzungszucht. Unter Reinzucht ist eine Paarung innerhalb einer Rasse zu verstehen, deren Nachkommen werden als „reinrassig" bezeichnet. Wird z. B. eine Carnica-Königin mit Carnica-Drohnen begattet, entstehen als Nachkommen Carnica Bienen. Als Kreuzungszucht bezeichnet man eine Paarung von Individuen verschiedener Rassen, deren Nachkommen werden als gemischtrassig (Hybride, Bastarde) bezeichnet. Wird z.B. eine Ligustica-Königin mit Carnica-Drohnen begattet, sind deren Nachkommen Kreuzungsbienen (Hybridbienen). „Heterosis" Mit der Kreuzungszucht werden bestimmte Ziele des Imkers verfolgt. Ein bedeutender Vorteil ist der sog. Heterosiseffekt. Als Heterosis wird die besonders ausgeprägte Leistungsfähigkeit von Hybriden bezeichnet. Das bedeutet, dass eine bestimmte Leistungseigenschaft (z.B. Honigleistung) in der Tochtergeneration höher ist als die durchschnittliche Leistung der betreffenden Eigenschaft in der Elterngeneration. Heterosis führt aber auch zur Verstärkung nachteiliger Eigenschaften (z.B. Schwarmneigung, Aggressivität). Ein Kreuzungsprogramm funktioniert nicht beliebig, es muss geplant sein. Das Ergebnis der bekanntesten Kreuzungszucht in der Imkerei ist die „Buckfast“-Biene. „Buckfast"-Biene Die Buckfast-Biene geht ursprünglich auf eine Kreuzung der Ligustica Biene (Apis melifera ligustica) und Mellifica Biene (Apis mellifera mellifera) zurück. Ihr Name bezieht sich auf das Benediktinerkloster „Buckfast" in Südwestengland, wo der Mönch Bruder Adam als Imker wirkte und in den 1920iger Jahren aufgrund hoher Bienenverluste durch den Parasiten Tracheenmilbe (Acarapis woodi) Kombinationskreuzungen mit dem Ziel durchführte, tracheenmilbenresistente Bienen zu erhalten. Die Buckfast-Biene hat nichts mit dem wissenschaftlichen Begriff „Rasse" zu tun, sie wurde vom Menschen geschaffen. Im Laufe mehrerer Jahrzehnte wurde die „Buckfast-Biene „weiterentwickelt" und sind in ihr heute durch Mehrfachkreuzungen genetisch viele Rassen vereint wie z.B. die französische, griechische, anatolische oder afrikanische Biene. Das typische äußere Merkmal der .Buckfast-Biene ist die lederbraune Farbe ihrer Abdominalringe. Diese Färbung geht auf den genetischen Einfluss der Ligustica-Biene zurück. C) Gutachten i.e.Sinn Die Frage, ob es sich bei den beantragten Buckfast-Bienenvölkern bzw. deren F1 Kombinationen um Bienen einer bestimmten Rasse handelt, wird verneint. Buckfast Bienen stellen im wissenschaftlich-biologischen Sinn keine Bienen einer autochtonen Bienenrasse dar, sie unterliegen durch züchterische Einkreuzungen einem ständigen Wandel. Aus der ursprünglichen Kreuzung von zwei Bienenrassen (Mellifica x Ligustca) entstanden im Laufe der Zeit Bienen mit Mehrfachkreuzungen. Buckfast-Bienen sind Hybridbienen (Bastarde), sie tragen das Erbgut von mehreren Bienenrassen in sich. Aufgrund der Verneinung der ersten Frage wird auf die weiteren Fragestellungen nicht eingegangen.“ Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten hat der belangten Behörde über Aufforderung mit Stellungnahme vom
- März 2016 mitgeteilt, dass eine Bewilligung zur Zuwanderung von Bienenvölkern anderer Rassen als „Carnica“ zur unweigerlichen unkontrollierbaren Vermischung der in diesem Umfeld nebeneinander gehaltenen Bienenrassen führen würde und die Haltung von Bienenvölkern der Unterart Apis mellifera carnica nur mehr durch jährlichen Zukauf von Königinnen aus gesicherter Abstammung möglich machen würde. Die Zuwanderung von Bienenvölkern anderer Bienenrassen sei ohne Gefährdung der gesetzlich anerkannten Haltung der Bienenrasse Apis mellifera carnica daher nicht möglich. Aus Sicht der Kammer für Land- und Forstwirtschaft sei der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund § 11 Abs. 2 lit. d K-BiWG daher abzulehnen. Kärnten weise von der topografischen Lage her innerhalb des Landes keine Gebirgsmassive auf, die eine natürliche Barriere für die Fortpflanzung darstellen würden. Die Fortpflanzung bei der Honigbiene erfolge durch die Paarung von Drohn und Königin, welche sich nur im freien Luftraum vereinigen würden. Eine Königin werde von bis zu zwölf Drohnen begattet. Die Ausbreitungsdistanz um Paarungspartner zu finden, betrage einige Kilometer. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten hat der belangten Behörde über Aufforderung mit Stellungnahme vom
- März 2016 mitgeteilt, dass eine Bewilligung zur Zuwanderung von Bienenvölkern anderer Rassen als „Carnica“ zur unweigerlichen unkontrollierbaren Vermischung der in diesem Umfeld nebeneinander gehaltenen Bienenrassen führen würde und die Haltung von Bienenvölkern der Unterart Apis mellifera carnica nur mehr durch jährlichen Zukauf von Königinnen aus gesicherter Abstammung möglich machen würde. Die Zuwanderung von Bienenvölkern anderer Bienenrassen sei ohne Gefährdung der gesetzlich anerkannten Haltung der Bienenrasse Apis mellifera carnica daher nicht möglich. Aus Sicht der Kammer für Land- und Forstwirtschaft sei der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund Paragraph 11, Absatz 2, Litera d, K-BiWG daher abzulehnen. Kärnten weise von der topografischen Lage her innerhalb des Landes keine Gebirgsmassive auf, die eine natürliche Barriere für die Fortpflanzung darstellen würden. Die Fortpflanzung bei der Honigbiene erfolge durch die Paarung von Drohn und Königin, welche sich nur im freien Luftraum vereinigen würden. Eine Königin werde von bis zu zwölf Drohnen begattet. Die Ausbreitungsdistanz um Paarungspartner zu finden, betrage einige Kilometer. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör zu den Stellungnahmen gegeben, woraufhin dieser eine Stellungnahme eingebracht hat. Mit Bescheid der xxx vom
- September 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuwanderung und Aufstellen von Bienenvölkern mit Buckfast-Bienen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx,
§ 11Abs. 2 K-Bi
WG mit näherer Begründung abgewiesen.Mit Bescheid der xxx vom 6. September 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuwanderung und Aufstellen von Bienenvölkern mit Buckfast-Bienen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx,
Paragraph 11, Absatz 2, K-BiWG mit näherer Begründung abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschwerdeschriftsatz vom
- Oktober 2016, eingebracht durch seinen Rechtsvertreter.Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschwerdeschriftsatz vom ,
- Oktober 2016, eingebracht durch seinen Rechtsvertreter. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Rassebegriff nicht durch das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz definiert sei. Weiters handle es sich bei der Buckfast-Biene um eine Rasse. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Frage des Rassebegriffs seien unzureichend bzw. rechtlich verfehlt. Zur Europarechtswidrigkeit werde auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse verwiesen, in der auch Bienenzuchterzeugnisse einbezogen seien. Nach Art. 211 fänden die Art. 107 bis 109 AEUV auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung. Damit seien Bienen und Bienenzuchterzeugnisse dem freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft unterworfen. Insofern sei die Erhebung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung oder mengenmäßige Beschränkungen nicht zulässig. Ebenso gelte das Diskriminierungsverbot des AEUV unmittelbar. Es werde auf die Entscheidung des EuGH RS C-67/97 Ditlev Bluhme verwiesen. Ebenso werde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes B 1211/00 vom
- September 2002 verwiesen. Es werde eine Anregung der Frage zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung erstattet, ob Art. 211 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Verbindung mit Art. 40 AEUV sowie Art. 107 bis 109 AEUV einer Bewilligungspflicht nach §§ 11K-BiWG bezüglich der Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören, entgegensteht, wenn eine solche Bewilligung nur dann erteilt werden dürfe, wenn die Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet würden. Weiters sehe § 11 Abs- 2 lit. a K-BiWG das Erfordernis einer bestimmten Rasse lediglich für das Halten und Züchten, nicht aber für das Wandern vor. Die belangte Behörde hätte den Antrag daher nicht abweisen dürfen. Es werde der Antrag auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt und weiters der Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wanderung mit Buckfast-Bienen Folge zu geben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Rassebegriff nicht durch das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz definiert sei. Weiters handle es sich bei der Buckfast-Biene um eine Rasse. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Frage des Rassebegriffs seien unzureichend bzw. rechtlich verfehlt. Zur Europarechtswidrigkeit werde auf die Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse verwiesen, in der auch Bienenzuchterzeugnisse einbezogen seien. Nach Artikel 211, fänden die Artikel 107 bis 109 AEUV auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung. Damit seien Bienen und Bienenzuchterzeugnisse dem freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft unterworfen. Insofern sei die Erhebung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung oder mengenmäßige Beschränkungen nicht zulässig. Ebenso gelte das Diskriminierungsverbot des AEUV unmittelbar. Es werde auf die Entscheidung des EuGH RS C-67/97 Ditlev Bluhme verwiesen. Ebenso werde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes B 1211/00 vom
- September 2002 verwiesen. Es werde eine Anregung der Frage zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung erstattet, ob Artikel 211, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Verbindung mit Artikel 40, AEUV sowie Artikel 107 bis 109 AEUV einer Bewilligungspflicht nach Paragraphen 11,, K-BiWG bezüglich der Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören, entgegensteht, wenn eine solche Bewilligung nur dann erteilt werden dürfe, wenn die Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet würden. Weiters sehe Paragraph 11, Abs- 2 Litera a, K-BiWG das Erfordernis einer bestimmten Rasse lediglich für das Halten und Züchten, nicht aber für das Wandern vor. Die belangte Behörde hätte den Antrag daher nicht abweisen dürfen. Es werde der Antrag auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt und weiters der Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wanderung mit Buckfast-Bienen Folge zu geben. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- November 2016 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am
- März 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht persönlich erschienen ist, jedoch sein Rechtsvertreter anwesend war. Die Vertreterin der belangten Behörde war ebenso anwesend wie die Amtssachverständige xxx zur Gutachtenserörterung (ON 3). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Landesverwaltungsgericht Kärnten im Anschluss an die Verhandlung mit Schreiben vom
- April 2017 diverse Artikel, vornehmlich zur Frage der Aggressionssteigerung bei Rassekreuzungen, übermittelt (ON 4). Die Amtssachverständige hat dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom
- April 2017 diverse Artikel zum Thema „Aggressivität bei Bienen durch Hybridisierung“ vorgelegt (ON 5). Beide Stellungnahmen samt Beilagen wurden im Rahmen des Parteiengehörs dem Rechtsvertreter und der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Der Rechtsvertreter hat um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht, die ihm gewährt wurde. Mit Schreiben vom
- Mai 2017 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Stellungnahme dazu übermittelt (ON 9). Mit Schreiben vom
- und
- Mai 2017 hat der Rechtsvertreter eine Stellungnahme samt einer Stellungnahme von Prof. van Praagh übermittelt (ON 11 und 12). Beide Stellungnahmen samt Beilagen wurden wiederum im Rahmen des Parteiengehörs dem Rechtsvertreter bzw. der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom
- Juli 2017 hat die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme übermittelt (ON 15). Mit Schriftsatz vom
- Juli 2017 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme samt diversen Beilagen übermittelt (ON 16). III.römisch drei. Maßgebliche Rechtsgrundlage: Aus dem Gesetz vom
- Juli 2007 über das Halten und die Zucht von Bienen (Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz, K-BiWG), LGBl. Nr. 63/2007, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 85/2013:Aus dem Gesetz vom
- Juli 2007 über das Halten und die Zucht von Bienen (Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz, K-BiWG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007,, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 85/2013: § 1 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWGParagraph eins, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz regelt die Haltung und Zucht von sowie die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft).
(2)Andere landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere über die Tierzucht, den Naturschutz, das Bauwesen, das Straßenrecht, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und den Kulturpflanzenschutz, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 2 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWGParagraph 2, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- a)Belegstelle: ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen sowie zur Begattung von Bienenköniginnen bestimmter Bienenstand, der von einem Schutzgebiet (lit
- i)umschlossen wird;Belegstelle: ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen sowie zur Begattung von Bienenköniginnen bestimmter Bienenstand, der von einem Schutzgebiet (Litera i,) umschlossen wird;
- b)Bienenhalter: wer über die besiedelten Bienenstöcke verfügungsberechtigt ist; verfügungsberechtigt ist derjenige, der im eigenen Namen über die Verwahrung und Beaufsichtigung der Bienenstöcke entscheidet;
- c)Bienenstand: die Gesamtheit aller in einem räumlichen Zusammenhang einzeln oder in Gruppen gehaltenen Bienenstöcke an einem Standort;
- d)Bienenstock: eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;
- e)Bienenvolk: die Gesamtheit der in einem Bienenstock lebenden Bienen (Königin, Arbeiterinnen, Drohnen) mit ihrer Brut und ihren Waben;
- f)Bienenwanderung: Verbringung von Bienenvölkern an Standorte außerhalb des Heimbienenstandes, insbesondere zur Honiggewinnung, Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte, Bestäubung oder zur Entwicklung der Bienenvölker;
- g)Heimbienenstand: dauernder, für die Zeit zwischen den Wanderungen und vornehmlich auch für die Überwinterung der Bienenvölker bestimmter Bienenstand;
- h)Reinzuchtgebiet: Gebiet, in dem nur Bienenvölker einer bestimmten Bienenrasse gehalten werden dürfen;
- i)Schutzgebiet: ein die Belegstelle umschließendes Gebiet, in dem ausschließlich Bienen einer einzigen Rasse gehalten und vermehrt werden dürfen;
- j)Wanderbienenstand: Gesamtheit der Bienenvölker (Bienenstand), die zur Bienenwanderung zeitweise an einen anderen Standort verbracht wurden. § 11 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWGParagraph 11, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG Bienenrassen
(1)Die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2)Eine Bewilligung
Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
(2)Eine Bewilligung
Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
- a)nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet werden;
- b)eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung nicht zu befürchten ist;
- c)der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft nicht gefährdet werden und
- d)die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse „Carnica" in Kärnten nicht gefährdet werden.
(3)Vor Erteilung einer Bewilligung
Abs 1 sind anzuhören:
(3)Vor Erteilung einer Bewilligung
Absatz eins, sind anzuhören:
- a)die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
- b)die Agentur für Ernährungssicherheit (Institut für Bienenkunde).
(4)Die Landesregierung darf in Bewilligungen
Abs 1 jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Abs 2 lit a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.
(4)Die Landesregierung darf in Bewilligungen
Absatz eins, jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Absatz 2, Litera a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.
(5)Die Sachverständigen für Bienenzucht (§ 14) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abs 1 zu überprüfen.
(5)Die Sachverständigen für Bienenzucht (Paragraph 14,) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, zu überprüfen. IV.römisch vier. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz in Deutschland. Er ist Imker und Mitglied im deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbund. Mit seinem Antrag vom
- August 2015 bei der xxx möchte der Beschwerdeführer mit ca. 40 Bienenvölkern von Buckfast-Bienen nach Kärnten zuwandern und diese auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, aufstellen, das xxx gehört; dieser ist Obmann des Landesverbandes für erwerbs- und zukunftsorientierte Imkerei in Kärnten. Der Beschwerdeführer hat Bienenvölker, die von reinen Buckfast-Zuchten abstammen sowie deren durch Standbegattung entstandenen F1-Kombinationen. Buckfast-Bienen sind Produkt einer züchterischen Leistung. Sie entstammen einem fortgesetzten Zuchtprojekt, das noch nicht abgeschlossen ist. Buckfast-Bienen entsprechen keiner geografischen Rasse, sondern sind Kreuzungsbienen (Hybride). Dies ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahmen und den Ausführungen der Amtssachverständigen, auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Literatur, wobei jedoch der Standpunkt vertreten wird, dass auch solche durch menschliche Zuchtleistung entstandenen neuen Rassen eine wissenschaftliche Rassendefinition erfüllen würden. Die Kreuzung von verschiedenen Bienenrassen nennt man Hybridisierung oder Bastardisierung. Bei der Kreuzung von verschiedenen Rassen nimmt in den Folgegenerationen die Aggressivität oder Stechlustigkeit zu. Von Folgegeneration spricht man, wenn die Königin von Drohnen begattet wird und in Reproduktion geht: Die Königin braucht ca. 19 Tage zur Entwicklung vom Ei bis zum Schlupf, danach macht sie ihren Hochzeitsflug und wird von ca. 10 bis 15 Drohnen in der Luft begattet (sog. Standbegattung). Dies erfolgt außerhalb des Bienenstockes. Nach ca. weiteren sechs Tagen beginnt die Königin mit der Eiablage in ihrem Stock. Aus diesen Eiern entstehen die Nachkommen; das ist bereits die Folgegeneration. Von einer reinrassigen Biene spricht man nur dann, wenn die Paarungspartner derselben Bienenrasse angehören. Dies gilt sowohl für die Königin als auch für die Drohnen. Mindestens im Flugradius von 10 km kann durch unkontrollierte Standbegattung genetisches Material von einem Bienenstand auf den anderen Bienenstand übertragen werden und somit eine Vermischung bzw. Einkreuzung entstehen. Auch dies ergibt sich aus den in diesem Punkt unwidersprochen gebliebenen Aussage der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wobei die Erwerbsimker selbst von wesentlich größeren Flugradien sprechen (genauer: von der Möglichkeit, dass eine Drohne zunächst zu einem fremden Bienenstand fliegt, und dann in der Lage ist, nochmals bzw. mehrmals die gleiche Strecke weiter zu anderen Bienenständen zu fliegen, und damit die Möglichkeit der Einflussnahme vervielfacht). Innerhalb eines Flugradius von 10 km ausgehend des vom Beschwerdeführer beantragten Bienenstandortes in der KG xxx, Grundstück Nr. xxx, befinden sich Bienenstände zahlreicher Halter, die laut Meldung an die Gemeinde im Jahr 2016 Bienen der Rasse „Carnica“ aufweisen (vgl. vorgelegter KAGIS-Ausdruck in der mündlichen Verhandlung, dem Protokoll als Beilage ./E angeheftet). Durch die beantragte Haltung anderer Bienen als jener, die der Rasse „Carnica“ angehören, wird die Haltung der „Carnica“-Biene an diesen benachbarten Bienenständen gefährdet, weil eine Einkreuzungsmöglichkeit besteht. Die Beeinträchtigung der Rasse-Biene „Carnica“ durch Zuwanderung des Beschwerdeführers mit der Buckfast-Biene ist daher jedenfalls gegeben; die Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Buckfast-Drohnen bis zu den „Carnica“-Königinnen gelangen und es zu einer Begattung kommt. Bereits eine einzige hybridisierte Drohne kann hybridisierte Nachkommen erzeugen (zum heutigen Wissensstand ist noch nicht erforscht, wenn eine Königin von mehreren Drohnen begattet wird, welcher Samen zum Zug kommt). Innerhalb eines Flugradius von 10 km ausgehend des vom Beschwerdeführer beantragten Bienenstandortes in der KG xxx, Grundstück Nr. xxx, befinden sich Bienenstände zahlreicher Halter, die laut Meldung an die Gemeinde im Jahr 2016 Bienen der Rasse „Carnica“ aufweisen vergleiche vorgelegter KAGIS-Ausdruck in der mündlichen Verhandlung, dem Protokoll als Beilage ./E angeheftet). Durch die beantragte Haltung anderer Bienen als jener, die der Rasse „Carnica“ angehören, wird die Haltung der „Carnica“-Biene an diesen benachbarten Bienenständen gefährdet, weil eine Einkreuzungsmöglichkeit besteht. Die Beeinträchtigung der Rasse-Biene „Carnica“ durch Zuwanderung des Beschwerdeführers mit der Buckfast-Biene ist daher jedenfalls gegeben; die Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Buckfast-Drohnen bis zu den „Carnica“-Königinnen gelangen und es zu einer Begattung kommt. Bereits eine einzige hybridisierte Drohne kann hybridisierte Nachkommen erzeugen (zum heutigen Wissensstand ist noch nicht erforscht, wenn eine Königin von mehreren Drohnen begattet wird, welcher Samen zum Zug kommt). V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und auf den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der in Folge vom Beschwerdeführer und der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahmen samt Beilagen. VI.römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Nach der Generalklausel des Art. 133 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.Nach der Generalklausel des Artikel 133, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.
- Zu § 11 K-BiWG:
- Zu Paragraph 11, K-BiWG: Bereits mit § 11 des Gesetzes vom
- Februar 1956 über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen (LGBl. Nr. 16/1956) wurde normiert, dass die Zucht oder das Halten von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören, der Bewilligung der Landesregierung bedarf. Im Jahr 2008 trat das neue Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (LGBl. Nr. 63/2007) in Kraft. Bereits mit Paragraph 11, des Gesetzes vom
- Februar 1956 über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1956,) wurde normiert, dass die Zucht oder das Halten von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören, der Bewilligung der Landesregierung bedarf. Im Jahr 2008 trat das neue Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007,) in Kraft. In den Erläuterungen zum Entwurf eines Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes vom 25.01.2007, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, wird dem Interesse des Schutzes der heimischen „Carnica“-Biene der Vorzug gegeben und darauf hingewiesen, dass in der Steiermark, in Niederösterreich, in Salzburg und in Wien (mit unterschiedlichen Ausnahmen) ebenfalls nur die „Carnica“-Biene zulässig sei. Diese Präferierung diene der Erhaltung der natürlichen Genressourcen der Rasse „Carnica“.
§ 11Abs. 1 K-Bi
WG bedürfen die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, der Bewilligung der Landesregierung.
§ 11Abs.
2 leg.cit. darf eine Bewilligung
Abs. 1 nur erteilt werden, wenn
- a)nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet werden;
- b)eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung nicht zu befürchten ist;
- c)der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft nicht gefährdet werden und
- d)die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse „Carnica" in Kärnten nicht gefährdet werden.
Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG bedürfen die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, der Bewilligung der Landesregierung.
Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit. darf eine Bewilligung
Absatz eins, nur erteilt werden, wenn
- a)nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet werden;
- b)eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung nicht zu befürchten ist;
- c)der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft nicht gefährdet werden und
- d)die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse „Carnica" in Kärnten nicht gefährdet werden. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 K-BiWG müssen kumulativ vorliegen. Schon das Nichtvorliegen einer einzigen Voraussetzung macht die Überprüfung weiterer Voraussetzungen entbehrlich.Die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, K-BiWG müssen kumulativ vorliegen. Schon das Nichtvorliegen einer einzigen Voraussetzung macht die Überprüfung weiterer Voraussetzungen entbehrlich.
§ 2lit. f K-Bi
WG ist als Bienenwanderung das Verbringen von Bienenvölkern an Standorte außerhalb des Heimbienenstandes zu verstehen (insbesondere zur Honiggewinnung, Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte, Bestäubung oder zur Entwicklung der Bienenvölker). Ein Wanderbienenstand ist nach lit. j des zitierten Paragrafen die Gesamtheit der Bienenvölker (Bienenstand), die zur Bewanderung zeitweise an einen anderen Standort verbracht wurden.
Paragraph 2, Litera f, K-BiWG ist als Bienenwanderung das Verbringen von Bienenvölkern an Standorte außerhalb des Heimbienenstandes zu verstehen (insbesondere zur Honiggewinnung, Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte, Bestäubung oder zur Entwicklung der Bienenvölker). Ein Wanderbienenstand ist nach Litera j, des zitierten Paragrafen die Gesamtheit der Bienenvölker (Bienenstand), die zur Bewanderung zeitweise an einen anderen Standort verbracht wurden. Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass § 11 Abs. 1 K-BiWG eine Bewilligung zur Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören, durch die Landesregierung vorsehe, während Abs. 2 leg.cit. nur mehr auf die Haltung und Züchtung im Gegensatz zu Abs. 1 abstelle, der auch die Wanderung enthalte, verkennt er damit die Rechtslage: Nach seinem Wortlaut unterwirft auch Abs. 2 leg.cit. das Wandern von Bienen eindeutig einer Bewilligung durch die Landesregierung: Nach Abs. 2 leg. cit. darf eine Bewilligung
Abs. 1 – also auch eine Bewilligung zur Wanderung – nur erteilt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind; § 11 Abs. 2 lit. a K-BiWG nennt als eine dieser Voraussetzungen die Haltung von Bienen einer bestimmten Rasse.Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG eine Bewilligung zur Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören, durch die Landesregierung vorsehe, während Absatz 2, leg.cit. nur mehr auf die Haltung und Züchtung im Gegensatz zu Absatz eins, abstelle, der auch die Wanderung enthalte, verkennt er damit die Rechtslage: Nach seinem Wortlaut unterwirft auch Absatz 2, leg.cit. das Wandern von Bienen eindeutig einer Bewilligung durch die Landesregierung: Nach Absatz 2, leg. cit. darf eine Bewilligung
Absatz eins, – also auch eine Bewilligung zur Wanderung – nur erteilt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind; Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, K-BiWG nennt als eine dieser Voraussetzungen die Haltung von Bienen einer bestimmten Rasse. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu § 11 Abs. 2 lit. d K-BiWG, wonach auf die Gefährdung von Bienen der Rasse „Carnica“ in ganz Kärnten abgestellt werde und eine andere Deutung nicht deshalb denkbar sei, da sich naturgemäß ein Kärntner Landesgesetz auf ganz Kärnten beziehe, wird ausgeführt, dass eine solche Gesetzesinterpretation nicht schlüssig ist: Schon nach seinem Wortlaut stellt dieser Tatbestand eindeutig nicht auf eine Gefährdung der Haltung und Zucht der Rasse „Carnica“ in „ganz Kärnten“ ab. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Beschlüssen vom
- Juni 2017 betreffend das K-BiWG ausgesprochen, dass trotz Fehlens einer Rechtsprechung zum Tatbestand des § 11 Abs. 2 lit. d K-BiWG insofern keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege, stellt doch dieser Tatbestand schon nach seinem Wortlaut eindeutig nicht auf eine Gefährdung der Haltung und Zucht der Rasse „Carnica“ in „ganz Kärnten“ ab (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2017, Ra 2017/07/0065-4; Ra 2017/07/0054-3; Ra 2017/07/0051-4; Ra 2017/07/0052-4; Ra 2017/07/0066-4; Ra 2017/07/0062-4; Ra 2017/07/0063-4; Ra 2017/07/0064-4; Ra 2017/07/0060-4; Ra 2017/07/0061-4). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Paragraph 11, Absatz 2, Litera d, K-BiWG, wonach auf die Gefährdung von Bienen der Rasse „Carnica“ in ganz Kärnten abgestellt werde und eine andere Deutung nicht deshalb denkbar sei, da sich naturgemäß ein Kärntner Landesgesetz auf ganz Kärnten beziehe, wird ausgeführt, dass eine solche Gesetzesinterpretation nicht schlüssig ist: Schon nach seinem Wortlaut stellt dieser Tatbestand eindeutig nicht auf eine Gefährdung der Haltung und Zucht der Rasse „Carnica“ in „ganz Kärnten“ ab. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Beschlüssen vom
- Juni 2017 betreffend das K-BiWG ausgesprochen, dass trotz Fehlens einer Rechtsprechung zum Tatbestand des Paragraph 11, Absatz 2, Litera d, K-BiWG insofern keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege, stellt doch dieser Tatbestand schon nach seinem Wortlaut eindeutig nicht auf eine Gefährdung der Haltung und Zucht der Rasse „Carnica“ in „ganz Kärnten“ ab vergleiche die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2017, Ra 2017/07/0065-4; Ra 2017/07/0054-3; Ra 2017/07/0051-4; Ra 2017/07/0052-4; Ra 2017/07/0066-4; Ra 2017/07/0062-4; Ra 2017/07/0063-4; Ra 2017/07/0064-4; Ra 2017/07/0060-4; Ra 2017/07/0061-4).
- Zur Bienenrasse: Der Rassebegriff ist nicht explizit durch das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz definiert. Nach den Erläuterungen des K-BiWG ist eine Bewilligung der Haltung von Kreuzungsbienen jedenfalls ausgeschlossen. Zu § 11 Abs. 2 lit. a leg. cit. ist den Erläuterungen zum Entwurf eines Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes vom 25.01.2007, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, zu entnehmen, dass zwar eine eigene Definition des Begriffes „Bienenrasse“ als nicht erforderlich erachtet wird – zumal sich das Gesetz ohnehin an sachkundige Personen richte –, dass aber Kreuzungsbienen dadurch jedenfalls ausgeschlossen sind. Zu lit. d leg. cit. sprechen die Erläuterungen auf Seite 23 davon, dass durch diese Bestimmung sichergestellt werden soll, dass die Erhaltung der wertvollen Genressourcen der Biene „Carnica“ wirtschaftlichen Interessen vorgehe; womit zum Ausdruck gebracht wird, dass Einkreuzungen unerwünscht sind. Der Rassebegriff ist nicht explizit durch das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz definiert. Nach den Erläuterungen des K-BiWG ist eine Bewilligung der Haltung von Kreuzungsbienen jedenfalls ausgeschlossen. Zu Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, leg. cit. ist den Erläuterungen zum Entwurf eines Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes vom 25.01.2007, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, zu entnehmen, dass zwar eine eigene Definition des Begriffes „Bienenrasse“ als nicht erforderlich erachtet wird – zumal sich das Gesetz ohnehin an sachkundige Personen richte –, dass aber Kreuzungsbienen dadurch jedenfalls ausgeschlossen sind. Zu Litera d, leg. cit. sprechen die Erläuterungen auf Seite 23 davon, dass durch diese Bestimmung sichergestellt werden soll, dass die Erhaltung der wertvollen Genressourcen der Biene „Carnica“ wirtschaftlichen Interessen vorgehe; womit zum Ausdruck gebracht wird, dass Einkreuzungen unerwünscht sind. Durch die Amtssachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung wurde bereits in ihrem Gutachten vom
- Februar 2016 sowie erneut in der mündlichen Verhandlung klar und schlüssig ausgeführt, dass die „Carnica“-Biene eine Bienenrasse ist, jedoch die Buckfast-Biene keine bestimmte Rasse ist. Bei der Buckfast-Biene handelt es sich um ein Kreuzungsprodukt, die gezüchtet wurde, um eine Biene zu züchten, die gegenüber der Tracheemilbe resistent ist. Ursprünglich war es eine Kreuzung aus zwei Bienenrassen (mellifera und ligustica) und heute sind in der Buckfast-Biene viele verschiedene Bienenrassen vereint. Es handelt sich um einen laufenden Prozess, der noch nicht abgeschlossen ist. All dies um die von den Imkern gewünschten Eigenschaften wie möglichst viel Ertrag und möglichst resistente Bienen gegenüber Krankheiten zu erreichen. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Artikel von Univ.-Prof. Dr. Martin Förster „Warum Buckfastbienenzüchtung?“ kommt dieser zum Schluss, dass die Buckfastzüchtung zu einer neuen Bienenrasse geführt hat, die sich durch ein für die Imkerei sehr attraktives Leistungsniveau auszeichnet. Der Genpool entspreche nicht mehr dem ursprünglichen Supergenpool der vielfältigen Lokalrassen alter Zeiten von Apis mellifica, er ähnle diesem aber deutlich mehr als die Genpools aller anderen Bienenhochzuchtrassen. Die Amtssachverständige hat sich in ihrer Beurteilung demgegenüber ua. auf das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Kaspar Bielefeld vom 28.11.2016, Institutsleiter vom Länderinstitut für Bienenkunde in Hohenneudorf, Deutschland, gestützt, der zum Schluss kommt, dass die Buckfast-Biene unzweifelhaft keiner der geografischen Rassen der Honigbiene angehört. Weiters verweist sie auf eine Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. Hermann Pechhacker von der Universität für Bodenkultur in Wien, der dort Bienenkunde gelehrt hat. Auch hier ist der Schluss, dass es sich bei der Buckfast-Biene um keine Bienenrasse handelt (vgl. Beilagen ./A und ./B der Verhandlungsschrift vom 29.03.2017). Durch die Amtssachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung wurde bereits in ihrem Gutachten vom
- Februar 2016 sowie erneut in der mündlichen Verhandlung klar und schlüssig ausgeführt, dass die „Carnica“-Biene eine Bienenrasse ist, jedoch die Buckfast-Biene keine bestimmte Rasse ist. Bei der Buckfast-Biene handelt es sich um ein Kreuzungsprodukt, die gezüchtet wurde, um eine Biene zu züchten, die gegenüber der Tracheemilbe resistent ist. Ursprünglich war es eine Kreuzung aus zwei Bienenrassen (mellifera und ligustica) und heute sind in der Buckfast-Biene viele verschiedene Bienenrassen vereint. Es handelt sich um einen laufenden Prozess, der noch nicht abgeschlossen ist. All dies um die von den Imkern gewünschten Eigenschaften wie möglichst viel Ertrag und möglichst resistente Bienen gegenüber Krankheiten zu erreichen. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Artikel von Univ.-Prof. Dr. Martin Förster „Warum Buckfastbienenzüchtung?“ kommt dieser zum Schluss, dass die Buckfastzüchtung zu einer neuen Bienenrasse geführt hat, die sich durch ein für die Imkerei sehr attraktives Leistungsniveau auszeichnet. Der Genpool entspreche nicht mehr dem ursprünglichen Supergenpool der vielfältigen Lokalrassen alter Zeiten von Apis mellifica, er ähnle diesem aber deutlich mehr als die Genpools aller anderen Bienenhochzuchtrassen. Die Amtssachverständige hat sich in ihrer Beurteilung demgegenüber ua. auf das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Kaspar Bielefeld vom 28.11.2016, Institutsleiter vom Länderinstitut für Bienenkunde in Hohenneudorf, Deutschland, gestützt, der zum Schluss kommt, dass die Buckfast-Biene unzweifelhaft keiner der geografischen Rassen der Honigbiene angehört. Weiters verweist sie auf eine Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. Hermann Pechhacker von der Universität für Bodenkultur in Wien, der dort Bienenkunde gelehrt hat. Auch hier ist der Schluss, dass es sich bei der Buckfast-Biene um keine Bienenrasse handelt vergleiche Beilagen ./A und ./B der Verhandlungsschrift vom 29.03.2017). Das erkennende Gericht schließt sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen an, dass es sich bei den beantragten Buckfast-Bienen um Kreuzungsbienen und nicht um Bienen einer autochthonen Bienenrasse im wissenschaftlich-biologischen Sinn handelt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Buckfast-Biene, weil sie das Produkt bewusst herbeigeführter Einkreuzungen ist, keinesfalls als Bienenrasse im Sinne des K-BiWG angesehen werden kann; daher ist auch die im Verfahren abgeführte wissenschaftliche Auseinandersetzung, ob eventuell auch durch Zucht gewonnene Rassen (wie die Buckfast) den Rassebegriff des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes erfüllen, entbehrlich.
- Zur Gefährdung der „Carnica“-Biene: Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz hat zum Ziel, in Kärnten ausschließlich Bienen der Rasse „Carnica“ zu haben. Buckfast-Bienen, die wie vorhin festgestellt keiner bestimmten Bienenrasse angehören, stellen somit eine Gefahr iSd Bienenwirtschaftsgesetzes dar, da Buckfast-Drohnen in der sog. Standbegattung – diese findet in der Luft statt – die Königinnen unkontrolliert begatten können. Da Bienenköniginnen in einem Flugradius von ca. 5 km fliegen und Drohnen üblicherweise in einem Radius von 10 bis 15 km (seitens der Erwerbsimker wird vorgebracht, dass Drohnen auch zwischen 40 und 50 km fliegen), ist damit eine reinrassige Bienenkönigin insofern bedroht, als die Drohnen nicht auch der „Carnica“-Rasse angehören. Außer im Falle der Zucht, wo eine künstliche Befruchtung erfolgt, sind somit die „Carnica“-Imker bei der Haltung von „Carnica“-Bienen bedroht, wenn in einem Umkreis von 10 bis 15 km Drohnen gehalten werden, die nicht einer bestimmten Rasse angehören. Genau dies beabsichtigt aber der Beschwerdeführer im konkreten Fall, der als deutscher Staatsbürger mit ca. 40 Bienenvölkern an Buckfast-Bienen und deren durch Standbegattung entstandenen F1-Kombinationen nach Kärnten in die KG xxx, Grundstück Nr. xxx, einwandern will. Wie die Amtssachverständige anhand des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten KAGIS-Ausdruckes anschaulich dargelegt hat, sind anhand der Gemeindemeldungen 2016 von „Carnica“-Bienenständen etliche (ca. 30) gemeldete Bienenstände in einem Radius von 10 km Umgebung, deren Haltung durch die Zuwanderung und Haltung des Beschwerdeführers mit 40 Bienenvölkern an Buckfast-Bienen und deren durch Standbegattung entstandenen F1-Kombinationen beeinträchtigt wäre. Damit ist die Erhaltung der Genressourcen der „Carnica“-Biene jedenfalls gefährdet. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Sachverhalt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Artikel von DI Mag.DDr. Alois Leidwein, Jahrbuch Agrarrecht 2010, wird ausgeführt, dass aus dem von der EU als auch von Österreich angenommenen Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (CBD) sich gewisse Verpflichtungen hinsichtlich der Erhaltung der Artenvielfalt und Biodiversität ergeben würden. Hinsichtlich Bienenrassen seien die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung von Bedeutung. Folgend EuGH in der Rs C 67/97 könne eine nationale Regelung, wonach in einem abgegrenzten Gebiet keine anderen Bienen als eine bestimmte Unterart von Bienen gehalten werden dürfen, aus Gründen nach Art. 30 EG, welcher den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren zum Inhalt habe, gerechtfertigt sein, sofern sie in Hinblick auf das Schutzziel erforderlich und verhältnismäßig sei. Leidwein führt weiters aus, dass einige Länder, wie Kärnten, nur die Haltung von Bienen der Rasse „Carnia“ zulassen würden, dessen sachlicher Hintergrund sei, dass die freie Paarung der Königinnen in der Luft erfolge, dies bis zu einigen Kilometern vom Herkunftsstand entfernt; fremdrassige Drohnen könnten daher langfristig den Erhalt der einheimischen Bienenrassen gefährden bzw. zur Hybridisierung führen. Die Alternativen der ausschließlichen Nutzung kontrollierter Paarungsbedingungen (Belegstellen: künstliche Besamung) sei nach Ansicht von Experten für die breite Masse der Imker schwer zumutbar bzw. unwirtschaftlich. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Zuwanderung und Aufstellen von Bienenvölkern mit Buckfast-Bienen des Beschwerdeführers abgewiesen, da die Gefahr der Einkreuzung besteht.Wie die Amtssachverständige anhand des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten KAGIS-Ausdruckes anschaulich dargelegt hat, sind anhand der Gemeindemeldungen 2016 von „Carnica“-Bienenständen etliche (ca. 30) gemeldete Bienenstände in einem Radius von 10 km Umgebung, deren Haltung durch die Zuwanderung und Haltung des Beschwerdeführers mit 40 Bienenvölkern an Buckfast-Bienen und deren durch Standbegattung entstandenen F1-Kombinationen beeinträchtigt wäre. Damit ist die Erhaltung der Genressourcen der „Carnica“-Biene jedenfalls gefährdet. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Sachverhalt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Artikel von DI Mag.DDr. Alois Leidwein, Jahrbuch Agrarrecht 2010, wird ausgeführt, dass aus dem von der EU als auch von Österreich angenommenen Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (CBD) sich gewisse Verpflichtungen hinsichtlich der Erhaltung der Artenvielfalt und Biodiversität ergeben würden. Hinsichtlich Bienenrassen seien die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung von Bedeutung. Folgend EuGH in der Rs C 67/97 könne eine nationale Regelung, wonach in einem abgegrenzten Gebiet keine anderen Bienen als eine bestimmte Unterart von Bienen gehalten werden dürfen, aus Gründen nach Artikel 30, EG, welcher den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren zum Inhalt habe, gerechtfertigt sein, sofern sie in Hinblick auf das Schutzziel erforderlich und verhältnismäßig sei. Leidwein führt weiters aus, dass einige Länder, wie Kärnten, nur die Haltung von Bienen der Rasse „Carnia“ zulassen würden, dessen sachlicher Hintergrund sei, dass die freie Paarung der Königinnen in der Luft erfolge, dies bis zu einigen Kilometern vom Herkunftsstand entfernt; fremdrassige Drohnen könnten daher langfristig den Erhalt der einheimischen Bienenrassen gefährden bzw. zur Hybridisierung führen. Die Alternativen der ausschließlichen Nutzung kontrollierter Paarungsbedingungen (Belegstellen: künstliche Besamung) sei nach Ansicht von Experten für die breite Masse der Imker schwer zumutbar bzw. unwirtschaftlich. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Zuwanderung und Aufstellen von Bienenvölkern mit Buckfast-Bienen des Beschwerdeführers abgewiesen, da die Gefahr der Einkreuzung besteht. Wenn der Rechtsvertreter ausführt, dass in der Nähe des beantragten Standortes die steirischen und slowenischen Landesgrenzen seien und Bienen davor nicht Halt machen würden, ist auf die Ausführungen der Amtssachverständigen Bedacht zu nehmen, wonach auch in diesen Ländern die „Carnica“-Biene als die einzige Bienenrasse festgelegt ist.
- Zur Aggressivität der Buckfast-Biene: In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Artikel „Einfluß von Buckfast und Carnica auf Verhaltenseigenschaften der Landbiene“ von Volprecht Maul, Kaspar Bienefeld, Jakob-Peter van Praagh, Jost-H. Dustmann, Geert Staemmler und Dietrich Mautz wird nach einem Versuch deutscher Bieneninstitute der Schluss gezogen, dass eine Steigerung der Aggressivität als Folge des Buckfasteinflusses nicht nachzuweisen war. Im einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Interview von Prof. Kasper Bienefeld „Diversität wird oft falsch verstanden“ (Deutsches Bienenjournal 2/2015) führt dieser aus, dass es keine wissenschaftlichen Untersuchungen gebe, die belegen würden, dass Rassenkreuzungen per se zu aggressiven Bienen führen würden (ON 4). In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Artikel „Einfluß von Buckfast und Carnica auf Verhaltenseigenschaften der Landbiene“ von Volprecht Maul, Kaspar Bienefeld, Jakob-Peter van Praagh, Jost-H. Dustmann, Geert Staemmler und Dietrich Mautz wird nach einem Versuch deutscher Bieneninstitute der Schluss gezogen, dass eine Steigerung der Aggressivität als Folge des Buckfasteinflusses nicht nachzuweisen war. Im einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Interview von Prof. Kasper Bienefeld „Diversität wird oft falsch verstanden“ (Deutsches Bienenjournal 2 aus 2015,) führt dieser aus, dass es keine wissenschaftlichen Untersuchungen gebe, die belegen würden, dass Rassenkreuzungen per se zu aggressiven Bienen führen würden (ON 4). Demgegenüber hat die Amtssachverständige auf die „Paarungsbiologie und Paarungskontrolle bei der Honigbiene“ von Königer und Friedrich Karl Tiesler, einem Standardwerk der Bienenwissenschaft sowie einem Auszug aus „Naturgeschichte der Honigbienen“ von Univ.-Prof. Friedrich Ruttner verwiesen, das ebenfalls ein Standardwerk darstellt. Die Autoren kommen in ihrer Fachliteratur zum Schluss, dass eine Hybridisierung zu Aggressivität führen kann. Weiter wurden zum Thema „Aggressivität bei Bienen durch Hybridisierung“ vorgelegt (ON 5): Im Schriftstück von Prof. Dr. Friedrich Ruttner „Grundsätzliche Bewertung von Zuchtprojekten“ führt dieser aus, dass nach jahrzehntelanger imkerlicher Erfahrung und allen wissenschaftlichen Ergebnissen zwei Ergebnisse als gesichert betrachtet werden könnten: Unkontrollierte Hybriden zwischen geographischen Rassen in den Folgegenerationen würden ungünstige Eigenschaften, vor allem erhöhte Stech- und Schwarmlust zeigen. Wegen dieser unvermeidlichen Hybridbildung könnten zwei geographische Rassen nicht erfolgreich in derselben Gegend nebeneinander gehalten werden. Weiters sei eine Förderung eines Zuchtstammes, der mit der „Carnica“-Biene Rassenhybriden bilde, unter keinen Umständen zu verantworten. Im Buch „Zuchttechnik und Zuchtauslese“ von Prof. Dr. Friedrich Ruttner wird ausgeführt, dass eine Paarung nur im freien Luftraum stattfinde und der Flugbereich der Drohnen sich über mehrere Kilometer erstrecke; insofern beeinflussen Drohnen alle anderen Bienenstände in der Umgebung. Dadurch werde die gesamte Umgebung verbastardisiert. Als entscheidender Nachteil solcher Kreuzungsvölker erwiesen sich ihre Unruhe und Stechlust, sodass nach mehrjähriger Arbeit mit diesen Kreuzungen diese trotz der guten Erträge wieder aufgelassen werden mussten. Je dichter die Besiedlung, umso wichtiger das sanfte Temperament der Biene, wobei der Großteil der Rassenkreuzungen zu gesteigerter Stechlust führe, selbst wenn man eine ausgesprochen sanfte Biene einkreuze. In der Imkerzeitung „Bienenvater, Heft 1, 1998, im Artikel „Einfluß der Kreuzungsbienen auf die Bienen des kleinen Imkers“ von Univ.-Prof. Dr. Hermann Pechhacker, Institut für Bienenkunde, Abteilung Bienenzüchtung, wurde ein wissenschaftlicher Versuch unternommen, um (ua.) die Frage zu klären, ob die planlose natürliche Verbastardisierung (Verkreuzung) der Landbiene gesteigerte Stechlust mit sich bringe. In drei verschiedenen Regionen Österreichs, in denen schon seit mindestens fünf Jahren Kreuzungsbienen gehalten wurden, wurden Völker mit standbegatteten Königinnen auf ihre Sanftmut getestet. Als Vergleich wurden in diesen Regionen auch Völker mit „Carnica“-Reinzuchtköniginnen auf ihre Sanftmut geprüft. Als Ergebnis kam klar hervor, dass Völker mit sichtbarer Einkreuzung generell aggressiver waren. In einer Region waren die Kreuzungsbienen derart aggressiv, dass klar wurde, warum im Siedlungsbereich in dieser Region keine Bienenstände mehr anzutreffen waren. In einem zusammenfassenden Bericht über den 1993 bis 1997 durchgeführte Untersuchung „Einfluß von Buckfast und Carnica auf Verhaltenseigenschaften der Landbiene“, Auszug aus dem DDlZ/db/lF 3/99, konnte keine gesteigerte Aggressivität der Buckfast-beeinflussten Völker festgestellt werden, jedoch bringt die Amtssachverständige in diesem Zusammenhang vor, dass seitens der Autoren festgehalten worden sei, dass die ausgewählten Buckfast- und „Carnica“-Drohnen nicht repräsentativ für die heutige Buckfast bzw. „Carnica“-Zucht sei, da für den Versuch Drohnen mit ausgeprägter Sanftmut gewählt worden seien. In Kärnten sei der Anteil von Imkern gehaltenen Zuchtköniginnen sehr gering. Der Großteil der Bienenhalter lasse die Königinnen frei begatten; durch Bastardisierung sei eine Steigerung des Aggressionspotentials zu befürchten. In „Paarungsbiologie und Paarungskontrolle bei der Honigbiene“, 2014, Gudrun und Nikolaus Koeniger, Friedrich-Karl Tiesler, wird auf die unangenehmen Eigenschaften bei Kreuzungsbienen verwiesen. In der E-Mail-Anfragebeantwortung vom
- April 2017 von Tiesler spricht dieser bei einer Kreuzung von Leistungssteigerungen bei einer gleichzeitigen Steigerung der Aggressivität. Er selbst habe 1970 Kreuzungen zwischen der „Carnica“ und Dunklen Biene erstellt, wobei es unmöglich gewesen sei, diese Bienen in Wohngebieten zu halten; sämtliche Völker hätten abgetötet werden müssen. Der Beschwerdeführer hat weiters eine Stellungnahme von Hon.Prof. Dr. van Praagh vorgelegt (ON 12), in der dieser zur von Prof.DDr. Ruttner aufgestellten These zur Unverträglichkeit der Bienenrassen angibt, dass diese sich experimentell nicht bestätigen lasse. Zudem würden pauschale Behauptungen aufgestellt, ohne dass die Primärliteratur offengelegt werde. Im Artikel „Bienenvater“ würde der genetische Hintergrund der „Kreuzungsbiene“ nicht offengelegt. Betreffend den Artikel „Einfluß von Buckfast und Carnica auf Verhaltenseigenschaften der Landbiene“ werde bestritten, dass dieser Versuch nicht repräsentativ sei. Schließlich werde zur Diplomarbeit von Frau Elisabeth Thurner aus dem Jahr 2010 ausgeführt, dass kein signifikanter Einfluss von der Bienenrasse auf die Sanftmut festgestellt werden konnte. Frau Thurner habe bei knapp 30% der beobachteten Völker im Jahr 2009 in Kärnten einen Einfluss von nicht autochthonen Bienenrassen beobachten können (April, Mai und Juni), obwohl seit
- Jänner 2008 die Haltung solcher Rassen durch das K-BiWG verboten sei. Das Landesverwaltungsgericht folgt den von der Amtssachverständigen und belangten Behörde ergangenen Stellungnahmen und vorgelegten Literatur mit ihren schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen hinsichtlich der Aggressivitätssteigerung bei Hybridisierung, da diese die Standardliteratur der Bienenwissenschaft darstellen und insbesondere Prof. Dr. Friedrich Ruttner sowie Gudrun und Nikolaus Koeniger, Friedrich-Karl Tiesler, Univ.-Doz. DI Dr. Hermann Pechhacker seit Jahrzehnten ausgewiesene Fachexperten der Bienenwissenschaft sind und zahlreiche anerkannte wissenschaftliche Studien durchgeführt haben; Univ.-Prof. Dr. Friedrich Ruttner, langjähriger Leiter des Institutes für Bienenkunde in Lunz, Österreich, wurde als Institutsleiter nach Oberursel (Deutschland), Universität Frankfurt am Main, ans Bieneninstitut geholt. Ruttner wurde gleichzeitig Professor für Zoologie am Fachbereich Biologie der Goethe Universität. Friedrich Ruttner gilt als der Begründer der modernen Bienengeographie. Seine „Taxonomie and Biogeography“ hat ein neues Kapitel der wissenschaftlichen Klassifizierung der Honigbienen aufgeschlagen und ist auch heute noch ein Standardwerk der Bienenbiologie. Unter seiner Leitung wurde das Oberurseler Institut zu einem der weltweit führenden Bieneninstitute in Paarungsverhalten, Genetik, Taxonomie und Bio- bzw. Phylogeographie der Honigbienen. Vor allem Ergebnisse über das Paarungsverhalten von Königinnen und Drohnen und die Einführung der künstlichen Besamung hatten einen nachhaltigen Einfluss auf die Bienenzucht in ganz Deutschland. Nikolaus Koeniger, der bei Ruttner promovierte, leitete von 1981 bis 2007 das Institut. Gudrun und Nikolaus Koeniger sind seit 49 Jahren gemeinsam am Bieneninstitut in Oberursel tätig und haben sich der Erforschung der Paarungsbiologie der Honigbienen weltweit verschrieben. Friedrich-Karl Tiesler ist seit vielen Jahren Zuchtobmann des Deutschen Imkerbundes. Univ.-Doz. DI Dr. Hermann Pechhacker war Leiter des Instituts für Bienenkunde, Außenstelle Lunz, von 1979 bis 2003 und war an der Universität für Bodenkultur für das Fach Bienenkunde Professor (Quellen: http://de.institut-fuer-bienenkunde.de/zusammenarbeit-mit-der-universitaet-frankfurt.aspx; http://www.bienenundnatur.de/fachthemen/fuer-sie-gelesen/gudrun-koeniger-nikolaus-koeniger-und-friedrich-karl-tiesler-paarungsbiologie-und-paarungskontrolle-bei-der-honigbiene;aca.at/0uploads/dateien149.pdf; Ausdrucke im verwaltungs-gerichtlichen Akt). Der vom Beschwerdeführer mit einer Stellungnahme beauftragte Hon.Prof. Dr. van Praagh ist wissenschaftlicher Berater der Buckfast-Zuchtgemeinschaft Friedrichskoog in Deutschland, Vorsitzender des Imkervereins von Celle-Stadt, ehemaliger Mitarbeiter LAVES Institut für Bienenkunde und Honorarprof. an der Universität Hannover, Institut für Gartenbauliche Produktionssysteme, Abteilung Obstbau. Prof. Dr. Kaspar Bienefeld ist in Berlin Honorarprof. an der Lebenswissenschaftlichen Fakultät, Institut für Agrar- und Gartenbauwissenschaften tätig und Leiter der Abteilung Zucht/Verhalten am Länderinstitut für Bienenkunde (Quellen:https://buckfastzucht. de/index.php?seite=zuchtphilosophie;http://www.imkervereincellestadt.de/index.php/vereinschronik.html;https://www.laves.niedersachsen.de/download/41031/ Jahresbericht_2003.pdf;https://www.igps.unihannover.de/obstbau_personen.html; https://www.agrar.hu-berlin.de/de/mitarbeiter/1684368; https://www2.hu-berlin.de /bienenkunde/index.php?id=45; Ausdrucke im verwaltungsgerichtlichen Akt). Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Literatur und Stellungnahmen sind nach ausführlicher Lektüre und Beweiswürdigung nicht in gleichem Ausmaß schlüssig wie oben zitierte Literatur und Stellungnahmen der Amtssachverständigen und belangten Behörde, sodass das Landesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass bei der Kreuzung von verschiedenen Bienenrassen in den Folgegenerationen die Aggressivität oder Stechlustigkeit zunimmt; dies aus folgenden Gründen: Die Anzahl der Artikel, wonach Bienen bei Kreuzung aggressiver werden, ist in Summe eine Größere, als jene, die das Gegenteil behaupten, zudem sind die Autoren der wissenschaftlichen Untersuchungen, wie vorhin dargestellt, aufgrund ihrer jahrzehntelangen Forschungsfunktionen an Universitäten namhafter als jene, die vom Beschwerdeführer zitiert wurden. Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Diplomarbeit von Frau Thurner aus dem Jahr 2010 wird festgestellt, dass diese nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie die wissenschaftlichen Untersuchungen der Universitätsprofessoren stehen, weshalb dieser weniger Gewicht beigemessen wird. Zu der von 1993 bis 1997 durchgeführten Untersuchung „Einfluß von Buckfast und Carnica auf Verhaltenseigenschaften der Landbiene“, Auszug aus dem DDlZ/db/lF 3/99, wonach keine gesteigerte Aggressivität der Buckfast-beeinflussten Völker festgestellt werden konnte, hat die Amtssachverständige schlüssig ausgeführt, dass seitens der Autoren festgehalten worden sei, dass die ausgewählten Buckfast- und „Carnica“-Drohnen nicht repräsentativ für die heutige Buckfast bzw. „Carnica“-Zucht sei, da für den Versuch Drohnen mit ausgeprägter Sanftmut gewählt worden seien. Der in der Imkerzeitung „Bienenvater, Heft 1, 1998, im Artikel „Einfluß der Kreuzungsbienen auf die Bienen des kleinen Imkers“ von H. Pechhacker, Institut für Bienenkunde, Abteilung Bienenzüchtung, durchgeführte wissenschaftliche Versuch hinsichtlich der Frage, ob die planlose natürliche Verkreuzung der Landbiene gesteigerte Stechlust mit sich bringe, kam klar hervor, dass Völker mit sichtbarer Einkreuzung generell aggressiver waren. In „Grundsätzliche Bewertung von Zuchtprojekten“ von Prof. Dr. Friedrich Ruttner führt dieser aus, dass nach jahrzehntelanger imkerlicher Erfahrung und allen wissenschaftlichen Ergebnissen als gesichert betrachtet werden könne, dass unkontrollierte Hybriden zwischen geographischen Rassen in den Folgegenerationen ungünstige Eigenschaften, vor allem erhöhte Stech- und Schwarmlust zeigen würden. Ebenso im Buch „Zuchttechnik und Zuchtauslese“ von Prof. Dr. Friedrich Ruttner wird ausgeführt, dass als entscheidender Nachteil von Kreuzungsvölkern ihre Unruhe und Stechlust sei, sodass nach mehrjähriger Arbeit mit diesen Kreuzungen diese trotz der guten Erträge wieder aufgelassen werden mussten. Auch in „Paarungsbiologie und Paarungskontrolle bei der Honigbiene“, 2014, Gudrun und Nikolaus Koeniger, Friedrich-Karl Tiesler, wird auf die unangenehmen Eigenschaften bei Kreuzungsbienen verwiesen.
- Unionsrechtliches: Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterzogen (Notifikationsnummer: 2002/3/A). Die Erläuterungen zum Entwurf eines Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes vom 25.01.2007, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, setzen sich intensiv mit der europarechtlichen (unionsrechtlichen) Problematik des Bienenwirtschaftsgesetzes bzw. der Vorgängerregelung, des Bienengesetzes aus 1956, auseinander. Die (im Jahr 2006) gegenwärtige Situation sei durch einen Interessensgegensatz zwischen den Bestrebungen um eine Bewahrung der Rasse „Carnica“, die hauptsächlich von den sog. Nebenerwerbs- und Freizeitimkern getragen werden, und den Bestrebungen zur Zulassung von anderen Bienenrassen, die hauptsächlich von Teilen der sog. Erwerbsimker getragen werden, gekennzeichnet. Zwischen diesen Anschauungen solle das Gesetz einen Interessenausgleich herstellen und die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigen. In den Erläuterungen wird weiters darauf hingewiesen, dass Art. 1 der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25.03.1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere bis jetzt für Bienen noch nicht durch Durchführungsvorschriften nach Art. 6 dieser Richtlinie konkretisiert worden sei, somit blieben
Art. 2der Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften weiterhin anwendbar.
Es seien die allgemeinen Bestimmungen des (damals:) EG-Vertrages zu beachten. Es sei dabei insbesondere zu überprüfen, ob die gegenständliche Regelung (§ 11 K-BiWG) mit Art. 28 des EG-Vertrages (heute: Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) vereinbar sei, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten verboten sind. Die Erläuterungen zum Entwurf eines Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes vom 25.01.2007, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, setzen sich intensiv mit der europarechtlichen (unionsrechtlichen) Problematik des Bienenwirtschaftsgesetzes bzw. der Vorgängerregelung, des Bienengesetzes aus 1956, auseinander. Die (im Jahr 2006) gegenwärtige Situation sei durch einen Interessensgegensatz zwischen den Bestrebungen um eine Bewahrung der Rasse „Carnica“, die hauptsächlich von den sog. Nebenerwerbs- und Freizeitimkern getragen werden, und den Bestrebungen zur Zulassung von anderen Bienenrassen, die hauptsächlich von Teilen der sog. Erwerbsimker getragen werden, gekennzeichnet. Zwischen diesen Anschauungen solle das Gesetz einen Interessenausgleich herstellen und die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigen. In den Erläuterungen wird weiters darauf hingewiesen, dass Artikel eins, der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25.03.1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere bis jetzt für Bienen noch nicht durch Durchführungsvorschriften nach Artikel 6, dieser Richtlinie konkretisiert worden sei, somit blieben
Artikel 2, der Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften weiterhin anwendbar.
Es seien die allgemeinen Bestimmungen des (damals:) EG-Vertrages zu beachten. Es sei dabei insbesondere zu überprüfen, ob die gegenständliche Regelung (Paragraph 11, K-BiWG) mit Artikel 28, des EG-Vertrages (heute: Artikel 34, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) vereinbar sei, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten verboten sind. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.12.1998 in der Rechtssache C 67/97, betreffend den Fall Ditlev Bluhme war eine Bestimmung Gegenstand, die ein allgemeines Verbot enthielt, auf die Insel Laesø lebende Bienen und Fortpflanzungsmaterial von Zuchtbienen einzuführen. Eine solche Bestimmung verbiete auch deren Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten und sei damit geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Sie stelle somit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar. Der Gerichtshof sah diese Regelung in Hinblick auf Art. 36 (später: Art. 30) des EG-Vertrages (Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren, heute Art. 36 AEUV) als gerechtfertigt an, wobei allerdings zu bemerken ist, dass es sich hierbei um lokale Variante der braunen Biene (die Laesø-Biene) handelte.Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.12.1998 in der Rechtssache C 67/97, betreffend den Fall Ditlev Bluhme war eine Bestimmung Gegenstand, die ein allgemeines Verbot enthielt, auf die Insel Laesø lebende Bienen und Fortpflanzungsmaterial von Zuchtbienen einzuführen. Eine solche Bestimmung verbiete auch deren Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten und sei damit geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Sie stelle somit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar. Der Gerichtshof sah diese Regelung in Hinblick auf Artikel 36, (später: Artikel 30,) des EG-Vertrages (Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren, heute Artikel 36, AEUV) als gerechtfertigt an, wobei allerdings zu bemerken ist, dass es sich hierbei um lokale Variante der braunen Biene (die Laesø-Biene) handelte. In den Erläuterungen wird darauf „letztlich“ hingewiesen, dass im Gesetz eine Möglichkeit vorgesehen sei, wonach auf Grund einer behördlichen Bewilligung die Haltung und Zucht von anderen Bienen als jene der Rasse „Carnica“ zugelassen werden könne, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei die gegenständliche nationale Maßnahme gerechtfertigt, da sie aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes schutzwürdige Interessen wie die Erhaltung ihrer Genressourcen verfolgt. Sie sei geeignet, angemessen und notwendig, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Bei der Biene „Carnica“ handelt es sich um eine im gesamten Balkanraum verbreitete Biene; somit ist der Fall mit der Laesø-(Insel) –Biene nur bedingt vergleichbar. Die Behörde hat aber zu Recht auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2002, B 1211/00, verwiesen, in welcher sich das Höchstgericht mit der Vorgängerregelung (§ 11 Bienengesetz 1956) unter dem Blickwinkel der Erwerbsfreiheit befasst hat. Demnach sei eine derartige Regelung, die das Halten und Züchten einer anderen Bienenrasse als der „Carnica“ an die Erteilung einer (damals noch nicht weiter determinierten) Ausnahmebewilligung bindet, nicht geeignet, einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit zu begründen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorschrift zur Einholung einer Bewilligung der Landesregierung für den Fall des Haltens von Bienen einer anderen Rasse als der „Carnica“-Biene hinreichend bestimmt sei und somit auch nicht zu Art. 18 B-VG und Art. 7 EMRK in Widerspruch stehe. Ebenso wenig sieht der Verfassungsgerichtshof in der Bewilligungspflicht einen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit nach Art. 6 StGG. Es wurde weiters ausgeführt, dass § 11 Bienengesetz 1956 nicht gegen den Grundsatz der Freiheit des Warenverkehrs nach (damals) Art. 28 EGV, nunmehr Art. 34 AEUV verstoße. Hierbei wurde auf die Richtlinie 91/174/EG des Rates über tierzüchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere in Verbindung mit Art. 34 AEUV verwiesen (Art. 2 letzter Satz der Richtlinie). Bei der Biene „Carnica“ handelt es sich um eine im gesamten Balkanraum verbreitete Biene; somit ist der Fall mit der Laesø-(Insel) –Biene nur bedingt vergleichbar. Die Behörde hat aber zu Recht auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2002, B 1211/00, verwiesen, in welcher sich das Höchstgericht mit der Vorgängerregelung (Paragraph 11, Bienengesetz 1956) unter dem Blickwinkel der Erwerbsfreiheit befasst hat. Demnach sei eine derartige Regelung, die das Halten und Züchten einer anderen Bienenrasse als der „Carnica“ an die Erteilung einer (damals noch nicht weiter determinierten) Ausnahmebewilligung bindet, nicht geeignet, einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit zu begründen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorschrift zur Einholung einer Bewilligung der Landesregierung für den Fall des Haltens von Bienen einer anderen Rasse als der „Carnica“-Biene hinreichend bestimmt sei und somit auch nicht zu Artikel 18, B-VG und Artikel 7, EMRK in Widerspruch stehe. Ebenso wenig sieht der Verfassungsgerichtshof in der Bewilligungspflicht einen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit nach Artikel 6, StGG. Es wurde weiters ausgeführt, dass Paragraph 11, Bienengesetz 1956 nicht gegen den Grundsatz der Freiheit des Warenverkehrs nach (damals) Artikel 28, EGV, nunmehr Artikel 34, AEUV verstoße. Hierbei wurde auf die Richtlinie 91/174/EG des Rates über tierzüchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere in Verbindung mit Artikel 34, AEUV verwiesen (Artikel 2, letzter Satz der Richtlinie). Der Verfassungsgerichtshof hat zur aktuellen Rechtslage in seinen am
- Juni 2017 zum K-BiWG (§ 11, Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung – Haltung der Buckfast-Biene) ergangenen Beschlüssen festgestellt, dass weder das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz noch auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt wurden. Zudem hat das Höchstgericht vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung (VfSlg. 16.627/2002; 13.704/1994 mwN; 16.024/200 und 16.734/2002) keine Verfassungswidrigkeit von § 11 K-BiWG feststellen können (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1411/2017-8; E 1517/2017-7; E 1525/2017-7).Der Verfassungsgerichtshof hat zur aktuellen Rechtslage in seinen am
- Juni 2017 zum K-BiWG (Paragraph 11,, Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung – Haltung der Buckfast-Biene) ergangenen Beschlüssen festgestellt, dass weder das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz noch auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt wurden. Zudem hat das Höchstgericht vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung (VfSlg. 16.627 aus 2002,; 13.704 aus 1994, mwN; 16.024/200 und 16.734 aus 2002,) keine Verfassungswidrigkeit von Paragraph 11, K-BiWG feststellen können vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1411/2017-8; E 1517/2017-7; E 1525/2017-7). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung zu § 22 des Steirischen Bienenzuchtgesetzes, das ausschließlich die Verbreitung der „Carnica“ (ohne die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung) erlaubt, näher begründet, warum dieser Bestimmung keine europarechtlichen Bedenken entgegenstünden (Erkenntnis vom 17.6.2010, Zahl: 2008/07/0130): Zunächst fände (damals, s.o.) Art. 28 EGV keine Anwendung, weil es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt, weiters könne die besondere Sanftheit der „Carnica“ eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme zum Schutz der Menschen (Art. 30 EGV) darstellen. Art. 30 EG-Vertrag lasse auch Ausnahmen vom Gebot des Art. 28 EG-Vertrag zu, und zwar unter anderem aus Gründen der Gesundheit und des Lebens von Menschen. Die Einschränkung auf die Verbreitung der Rasse „Carnica“ in § 22 BZG wurde mit ihrer besonderen Sanftheit und der damit reduzierten Gefährlichkeit für Menschen in den sich ausweitenden Siedlungsgebieten begründet. Dieser Aspekt der Gesundheit von Menschen könnte daher eine Ausnahme im Sinne des Art. 30 EG-Vertrag rechtfertigen.Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung zu Paragraph 22, des Steirischen Bienenzuchtgesetzes, das ausschließlich die Verbreitung der „Carnica“ (ohne die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung) erlaubt, näher begründet, warum dieser Bestimmung keine europarechtlichen Bedenken entgegenstünden (Erkenntnis vom 17.6.2010, Zahl: 2008/07/0130): Zunächst fände (damals, s.o.) Artikel 28, EGV keine Anwendung, weil es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt, weiters könne die besondere Sanftheit der „Carnica“ eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme zum Schutz der Menschen (Artikel 30, EGV) darstellen. Artikel 30, EG-Vertrag lasse auch Ausnahmen vom Gebot des Artikel 28, EG-Vertrag zu, und zwar unter anderem aus Gründen der Gesundheit und des Lebens von Menschen. Die Einschränkung auf die Verbreitung der Rasse „Carnica“ in Paragraph 22, BZG wurde mit ihrer besonderen Sanftheit und der damit reduzierten Gefährlichkeit für Menschen in den sich ausweitenden Siedlungsgebieten begründet. Dieser Aspekt der Gesundheit von Menschen könnte daher eine Ausnahme im Sinne des Artikel 30, EG-Vertrag rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof verwies auch auf einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2008, B 492/08-3, in einem vergleichbaren Fall, mit welchem dieser die Behandlung einer Beschwerde ablehnte, da die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als wenig wahrscheinlich erkannt wurde (vgl. VwGH 17.06.2010, 2008/07/0130). Eine Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers durch Anwendung der nunmehr in Geltung stehenden Bestimmung des § 11 K-BiWG ist demnach zu verneinen.Der Verwaltungsgerichtshof verwies auch auf einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2008, B 492/08-3, in einem vergleichbaren Fall, mit welchem dieser die Behandlung einer Beschwerde ablehnte, da die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als wenig wahrscheinlich erkannt wurde vergleiche VwGH 17.06.2010, 2008/07/0130). Eine Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers durch Anwendung der nunmehr in Geltung stehenden Bestimmung des Paragraph 11, K-BiWG ist demnach zu verneinen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen am
- Juni 2017 zum K-BiWG (§ 11) ergangenen Beschlüssen festgestellt, dass sich das Verwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffes der „Rasse“ im Sinn des K-BiWG in unbedenklicher Weise auch auf die Gesetzesmaterialien gestützt habe. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege dann keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig sei (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), wie beim Tatbestand des § 11 Abs. 2 lit. d K-BiWG, stelle dieser Tatbestand schon nach seinem Wortlaut eindeutig nicht auf eine Gefährdung der Haltung und Zucht der Rasse „Carnica“ in „ganz Kärnten“ ab und darauf, dass eine Bewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn weder Zucht noch Haltung der „Carnica“ gefährdet werden (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2017, Ra 2017/07/0065-4; Ra 2017/07/0054-3; Ra 2017/07/0051-4; Ra 2017/07/0052-4; Ra 2017/07/0066-4; Ra 2017/07/0062-4; Ra 2017/07/0063-4; Ra 2017/07/0064-4; Ra 2017/07/0060-4; Ra 2017/07/0061-4).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen am
- Juni 2017 zum K-BiWG (Paragraph 11,) ergangenen Beschlüssen festgestellt, dass sich das Verwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffes der „Rasse“ im Sinn des K-BiWG in unbedenklicher Weise auch auf die Gesetzesmaterialien gestützt habe. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege dann keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig sei vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), wie beim Tatbestand des Paragraph 11, Absatz 2, Litera d, K-BiWG, stelle dieser Tatbestand schon nach seinem Wortlaut eindeutig nicht auf eine Gefährdung der Haltung und Zucht der Rasse „Carnica“ in „ganz Kärnten“ ab und darauf, dass eine Bewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn weder Zucht noch Haltung der „Carnica“ gefährdet werden vergleiche die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2017, Ra 2017/07/0065-4; Ra 2017/07/0054-3; Ra 2017/07/0051-4; Ra 2017/07/0052-4; Ra 2017/07/0066-4; Ra 2017/07/0062-4; Ra 2017/07/0063-4; Ra 2017/07/0064-4; Ra 2017/07/0060-4; Ra 2017/07/0061-4). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen überragende Bedeutung zu. Es sei nicht notwendig, dass jeweils eine bestimmte Art geschützt wird, vielmehr sei ein Bezug zur Aufrechterhaltung der Artenvielfalt ausreichend (vgl. Epiney, in Callies/Ruffert, EUV/EGV-Kommentar 2, S. 632, und die dort zu Art. 30 EGV zitierte Judikatur). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen überragende Bedeutung zu. Es sei nicht notwendig, dass jeweils eine bestimmte Art geschützt wird, vielmehr sei ein Bezug zur Aufrechterhaltung der Artenvielfalt ausreichend vergleiche Epiney, in Callies/Ruffert, EUV/EGV-Kommentar 2, S. 632, und die dort zu Artikel 30, EGV zitierte Judikatur). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vermeint, dass eine Bewilligungspflicht für die Haltung von Bienen, die nicht eindeutig den Interessen „Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren und Menschen“ und „Bewahrung der biologischen Vielfalt“ zuzuordnen ist, offenkundig gegen EU-Recht verstoßen würde. Im Zweifelsfall sei die Frage nach den Ausführungen in der Beschwerde dem EuGH vorzulegen. Der EuGH hat in RS C-67/97 Bluhme in Bezug auf die Insel Läso in Dänemark (Läso-Biene) ausgeführt, dass zu prüfen sei, ob eine nationale Regelung in Bezug auf das Schutzziel erforderlich und verhältnismäßig sei. Reinzuchtgebiete würden nur einen Teil vom Staatsgebiet umfassen (EuGH C-209/04). Dazu ist auszuführen, dass der EuGH explizit die Gefahr des Aussterbens einer Rasse und das Bewahren einer Bienenrasse als Schutzziel angeführt hat: Nach den Ausführungen der Amtssachverständigen unter Hinweis auf diverse Standardliteratur der Bienen ist auszuführen, dass in Kärnten bereits eine Vermischung stattgefunden hat, die unzulässiger Weise von Imkern herbeigeführt wurde und damit das Aussterben der Rasse von „Carnica“-Bienen sehr wohl gefährdet ist. Wie die Amtssachverständige schlüssig ausgeführt hat, würde die Rasse „Carnica“ in Kärnten im Laufe der Zeit aussterben, sofern keine Gegenmaßnahmen gesetzt werden und dem K-BiWG entsprochen wird. Damit ist bereits einem Schutzziel der nationalen Regelung auch in Bezug auf die Judikatur des EuGH entsprochen (Erhaltung der wertvollen Genressourcen der Bienenrasse „Carnica“) und wird zudem auf ein weiteres Schutzziel, nämlich der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren hingewiesen sowie auf die vorhin getätigten Feststellungen und Ausführungen, wonach Bastarde durch Kreuzungen in der Folgegeneration – im Gegensatz zur sanften „Carnica“-Biene – aggressiver werden können. Im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die gegenständliche nationale Maßnahme des im K-BiWG festgelegten Gebotes zur Haltung der Rasse „Carnica“ – bei der es zudem eine Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 K-BiWG gibt – somit gerechtfertigt, da sie aus der Sicht des Unionsrechtes schutzwürdige Interessen
Art. 36
AEUV – wie gerade dargestellt – verfolgt und auch geeignet, angemessen und notwendig ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen.Damit ist bereits einem Schutzziel der nationalen Regelung auch in Bezug auf die Judikatur des EuGH entsprochen (Erhaltung der wertvollen Genressourcen der Bienenrasse „Carnica“) und wird zudem auf ein weiteres Schutzziel, nämlich der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren hingewiesen sowie auf die vorhin getätigten Feststellungen und Ausführungen, wonach Bastarde durch Kreuzungen in der Folgegeneration – im Gegensatz zur sanften „Carnica“-Biene – aggressiver werden können. Im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die gegenständliche nationale Maßnahme des im K-BiWG festgelegten Gebotes zur Haltung der Rasse „Carnica“ – bei der es zudem eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 11, Absatz 2, K-BiWG gibt – somit gerechtfertigt, da sie aus der Sicht des Unionsrechtes schutzwürdige Interessen
Artikel 36
, AEUV – wie gerade dargestellt – verfolgt und auch geeignet, angemessen und notwendig ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Diskriminierungsverbot des AEUV argumentiert, das ein Ausfluss des Gleichheitssatzes ist, wird darauf verwiesen, dass weder dem Beschwerdeführer als deutschem Staatsbürger, noch den Kärntner Imkern erlaubt ist, eine andere Rasse als die „Carnica“-Biene zu halten. Damit kann eine solche vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung gar nicht vorliegen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken, die Rechtsnormen seien „europarechtswidrig“, können somit nicht geteilt werden. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vertritt die Auffassung, dass es amtswegig wahrzunehmen wäre, wenn eine innerstaatliche Norm gegen das Unionsrecht verstoßen würde. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer angeregten Vorlageantrag an den Europäischen Gerichtshof wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2014, E 304/2014 verwiesen, wonach die Verwaltungsgerichte vor dem Hintergrund der dort zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht als letztinstanzliche Gerichte iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2014/04/0065; 14.12.2016, Ra 2016/19/0303). Eine Vorlage einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsfrage an den EuGH durch ein letztinstanzliches Gericht ist
Art. 267Abs.
3 AEUV zwingend geboten, wenn sich im Verfahren vor dem Gericht eine Frage der Auslegung einer Handlung der Organe der Union stellt, deren Beantwortung für die Entscheidung in der Sache notwendig ist und kein acte clair oder acte éclairé vorliegt. Die Notwendigkeit der Lösung schwieriger Rechtsfragen begründet dabei noch nicht die Vorlagepflicht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0026). Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken, die Rechtsnormen seien „europarechtswidrig“, können somit nicht geteilt werden. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vertritt die Auffassung, dass es amtswegig wahrzunehmen wäre, wenn eine innerstaatliche Norm gegen das Unionsrecht verstoßen würde. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer angeregten Vorlageantrag an den Europäischen Gerichtshof wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2014, E 304 aus 2014, verwiesen, wonach die Verwaltungsgerichte vor dem Hintergrund der dort zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht als letztinstanzliche Gerichte iSd Artikel 267, Absatz 3, AEUV anzusehen sind vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2014/04/0065; 14.12.2016, Ra 2016/19/0303). Eine Vorlage einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsfrage an den EuGH durch ein letztinstanzliches Gericht ist
Artikel 267
, Absatz 3, AEUV zwingend geboten, wenn sich im Verfahren vor dem Gericht eine Frage der Auslegung einer Handlung der Organe der Union stellt, deren Beantwortung für die Entscheidung in der Sache notwendig ist und kein acte clair oder acte éclairé vorliegt. Die Notwendigkeit der Lösung schwieriger Rechtsfragen begründet dabei noch nicht die Vorlagepflicht vergleiche , VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0026). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII.römisch sieben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2265.17.2016