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{'item': 'KLVwG-1327/2/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-1327/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

Art. 4Abs.

2 der Vogelschutzrichtlinie (§ 67a Abs. 3 lit.

  1. a)genannt oder in Anhang I. dieser Richtlinie aufgelistet sind, oder in den Anhängen II. und IV. der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit.
  2. b)aufgelistet sind, ausschließlich in Europaschutzgebieten gemäß § 24a geschützt wären. Dies gelte auch für

§ 57cZ 3 lit.

b genannten Lebensräume. Da die betroffenen Bäume, welchen den Juchtenkäfer beheimatet haben, auf der Parzelle Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gestanden haben und diese Parzelle nicht in einem Europaschutzgebiet gemäß § 24a K-NSG zu liegen komme, wäre die Umweltbeschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt vom 22.03.2017 nach § 57j Abs. 4 lit. a K-NSG mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen gewesen. In der Begründung wird im Wesentlichen festgehalten, dass im römisch elf a. Abschnitt des Kärntner Naturschutzgesetzes zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Paragraph 57 c, Ziffer 3, hinsichtlich der Begriffsbestimmungen für geschützte Arten und natürliche Lebensräume die Arten,

Artikel 4

, Absatz 2, der Vogelschutzrichtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera a,) genannt oder in Anhang römisch eins. dieser Richtlinie aufgelistet sind, oder in den Anhängen römisch zwei. und römisch vier. der FFH-Richtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera b,) aufgelistet sind, ausschließlich in Europaschutzgebieten gemäß Paragraph 24 a, geschützt wären. Dies gelte auch für

Paragraph 57 c, Ziffer 3, Litera b, genannten Lebensräume. Da die betroffenen Bäume, welchen den Juchtenkäfer beheimatet haben, auf der Parzelle Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gestanden haben und diese Parzelle nicht in einem Europaschutzgebiet gemäß Paragraph 24 a, K-NSG zu liegen komme, wäre die Umweltbeschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt vom 22.03.2017 nach Paragraph 57 j, Absatz 4, Litera a, K-NSG mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen gewesen. Mit Schreiben vom 04.07.2017 brachte daraufhin der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 5 B-VG iVm § 57l Abs. 1 K-NSG an das Kärntner Landesverwaltungsgericht ein.Mit Schreiben vom 04.07.2017 brachte daraufhin der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 57 l, Absatz eins, K-NSG an das Kärntner Landesverwaltungsgericht ein. In dieser Beschwerde hält er fest, dass das geltende Kärntner Naturschutzgesetz im Widerspruch zum Europäischen Gemeinschaftsrecht (Umwelthaftungsrichtlinie) stehen würde. Auf dieses Faktum hätte er bereits bei Einbringen der Umweltbeschwerde hingewiesen und sei dieser auch eine Stellungnahme der Verfassungsabteilung vom

  1. Jänner 2010 beigelegt gewesen, die aufzeige, dass das Kärntner Naturschutzgesetz in diesem Bereich EU-rechtswidrig sei. Nach dem Prinzip des Anwendungsvorranges des Europarechts hätte die belangte Behörde die nationale Norm außer Acht zu lassen gehabt und die Umweltbeschwerde auf Basis der Umwelthaftungsrichtlinie zulassen müssen. Im Ergebnis wären die im Kärntner Naturschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen zur Umwelthaftung richtlinienkonform so anzuwenden, als ob die gemeinschaftsrechtswidrigen Einschränkungen auf Europaschutzgebiete – in Form der Wortfolge „in Europaschutzgebietes gemäß § 24a“ - in § 57c Z 3 a und b K-NSG den einschlägigen Gesetzesstellen nicht beigefügt wären. In dieser Beschwerde hält er fest, dass das geltende Kärntner Naturschutzgesetz im Widerspruch zum Europäischen Gemeinschaftsrecht (Umwelthaftungsrichtlinie) stehen würde. Auf dieses Faktum hätte er bereits bei Einbringen der Umweltbeschwerde hingewiesen und sei dieser auch eine Stellungnahme der Verfassungsabteilung vom
  2. Jänner 2010 beigelegt gewesen, die aufzeige, dass das Kärntner Naturschutzgesetz in diesem Bereich EU-rechtswidrig sei. Nach dem Prinzip des Anwendungsvorranges des Europarechts hätte die belangte Behörde die nationale Norm außer Acht zu lassen gehabt und die Umweltbeschwerde auf Basis der Umwelthaftungsrichtlinie zulassen müssen. Im Ergebnis wären die im Kärntner Naturschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen zur Umwelthaftung richtlinienkonform so anzuwenden, als ob die gemeinschaftsrechtswidrigen Einschränkungen auf Europaschutzgebiete – in Form der Wortfolge „in Europaschutzgebietes gemäß Paragraph 24 a, - in Paragraph 57 c, Ziffer 3, a und b K-NSG den einschlägigen Gesetzesstellen nicht beigefügt wären. Der gegenständliche Akt wurde mit Schreiben vom 25.07.2017 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, wurden durch den Obstbauern xxx drei sehr alte Laubbäume (zwei Eichen, eine Esche), welche Eremitenbesatz durch den Juchtenkäfer beheimateten, trotz entgegenstehender Auflage des Bescheides vom xxx, am
  3. Februar 2017 gefällt. Dadurch wurde eine nachhaltige und erhebliche Schädigung eines Restbestandes einer vollkommenen geschützten Art nach Anhang II. und IV. gemäß Fauna, Flora, Habitatrichtlinie bewirkt. Zuvor hat xxx die gegenständlichen Bäume durch Herabreißen von Ästen mittels eines Baggers und durch massive Anschüttungen um die Baumstämme herum stark geschädigt. Diese Tatsachen wurden in zwei verwaltungsrechtlichen Strafverfahren durch Sachverständigengutachten unzweifelhaft festgestellt. Hinsichtlich der Beschädigung der Bäume liegt bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten zur Zahl KLVwG-154-156/2017, vor.Auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, wurden durch den Obstbauern xxx drei sehr alte Laubbäume (zwei Eichen, eine Esche), welche Eremitenbesatz durch den Juchtenkäfer beheimateten, trotz entgegenstehender Auflage des Bescheides vom xxx, am
  4. Februar 2017 gefällt. Dadurch wurde eine nachhaltige und erhebliche Schädigung eines Restbestandes einer vollkommenen geschützten Art nach Anhang römisch zwei. und römisch vier. gemäß Fauna, Flora, Habitatrichtlinie bewirkt. Zuvor hat xxx die gegenständlichen Bäume durch Herabreißen von Ästen mittels eines Baggers und durch massive Anschüttungen um die Baumstämme herum stark geschädigt. Diese Tatsachen wurden in zwei verwaltungsrechtlichen Strafverfahren durch Sachverständigengutachten unzweifelhaft festgestellt. Hinsichtlich der Beschädigung der Bäume liegt bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten zur Zahl KLVwG-154-156/2017, vor. Die gegenständlichen Bäume waren Heimstätten des Juchtenkäfers, der vom Aussterben bedroht ist. Dieses Faktum wurde durch vorangegangene Studien und Untersuchungen belegt. Auch dies ist in den vorliegenden Naturschutzakten verbrieft. Der Juchtenkäfer und seine Lebensräume sind in den Anhängen II. und IV. der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  5. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen) aufgelistet. Der Juchtenkäfer und seine Lebensräume sind in den Anhängen römisch zwei. und römisch vier. der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  6. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen) aufgelistet. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt sowie auf die auch bereits beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig gewesenen naturschutzstrafrechtlichen Verfahren. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage: Auszug aus dem Kärntner Naturschutzgesetz, nach der Novelle LGBl Nr. 57/2017: § 57b Kärntner Naturschutzgesetz - AnwendungsbereichParagraph 57 b, Kärntner Naturschutzgesetz - Anwendungsbereich

(1)Dieser Abschnitt gilt für Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen
  1. a)durch die Ausübung einer der im Anhang II angeführten beruflichen Tätigkeiten unda) durch die Ausübung einer der im Anhang römisch zwei angeführten beruflichen Tätigkeiten und
  2. b)durch die Ausübung einer anderen als der im Anhang II angeführten beruflichen Tätigkeiten, sofern der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
  3. b)durch die Ausübung einer anderen als der im Anhang römisch zwei angeführten beruflichen Tätigkeiten, sofern der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
(2)Wird die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder eine unmittelbare Gefahr einer solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.
(3)Weitergehende Verpflichtungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung oder Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt. § 57c Kärntner Naturschutzgesetz - BegriffsbestimmungenParagraph 57 c, Kärntner Naturschutzgesetz - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abschnittes gilt als
  1. „Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume“ (Umweltschaden) jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands der Lebensräume oder Arten hat. Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang I zu ermitteln.
  2. „Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume“ (Umweltschaden) jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands der Lebensräume oder Arten hat. Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang römisch eins zu ermitteln.
  3. „Schaden“ oder „Schädigung“ eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;
  4. „geschützte Arten und natürliche Lebensräume“: a) die Arten,

Art. 4Abs.

2 der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit.

  1. a)genannt oder in Anhang I dieser Richtlinie aufgelistet sind oder in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit.
  2. b)aufgelistet sind;
  3. a)die Arten,

Artikel 4

, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera a,) genannt oder in Anhang römisch eins dieser Richtlinie aufgelistet sind oder in den Anhängen römisch zwei und römisch vier der FFH-Richtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera b,) aufgelistet sind; b) die Lebensräume der in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten oder in Anhang I dieser Richtlinie aufgelisteten oder in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgelisteten Arten und

Anhang I der FFH-Richtlinie aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelisteten Arten;b) die Lebensräume der in Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannten oder in Anhang römisch eins dieser Richtlinie aufgelisteten oder in Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie aufgelisteten Arten und

Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie aufgelisteten Arten; 4. „Erhaltungszustand“

  1. a)im Hinblick auf einen natürlichen Lebensraum, die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten,
  2. b)im Hinblick auf eine Art, die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und Größe der Populationen der betreffenden Art im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, innerhalb Österreichs oder innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebiets des betreffenden Lebensraums auswirken können; 5. „günstiger“ Erhaltungszustand a)hinsichtlich eines natürlichen Lebensraums, wenn
  3. aa)das natürliche Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die der Lebensraum in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,
  4. bb)die für einen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und
  5. cc)der Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Sinne der Z 4 lit. b günstig ist;
  6. cc)der Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Sinne der Ziffer 4, Litera b, günstig ist;
  7. b)hinsichtlich einer Art, wenn
  8. aa)aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,
  9. bb)das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
  10. cc)ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern; 6. „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an seine Stelle der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen von denen die Schädigung ausgeht zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat; 7. „berufliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privat- oder öffentlichrechtlichen Vorschriften unterliegt; 8. „Emission“ die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten; 9. „unmittelbare Gefahr eines Schadens“ die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume in naher Zukunft eintreten wird; 10. „Vermeidungsmaßnahme“ jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren; 11. „Sanierungsmaßnahme“ jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne des Anhangs III mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen;11. „Sanierungsmaßnahme“ jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne des Anhangs römisch drei mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen; 12. „natürliche Ressource“ geschützte Arten und natürliche Lebensräume; 13. „Funktionen“ und „Funktionen einer natürlichen Ressource“, die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt; 14. „Ausgangszustand“ der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird; 15. „Wiederherstellung“ einschließlich „natürlicher Wiederherstellung“ im Falle von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand; 16. „Kosten“ im Sinne dieses Abschnittes, die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Abschnittes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung der Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung. § 57j Kärntner Naturschutzgesetz – UmweltbeschwerdeParagraph 57 j, Kärntner Naturschutzgesetz – Umweltbeschwerde

(1)Natürliche oder juristische Personen, die durch eine eingetretene Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume (Umweltschaden) in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft – ausgenommen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts – verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinne der §§ 57f und 57g Abs. 2 tätig zu werden (Umweltbeschwerde).
(1)Natürliche oder juristische Personen, die durch eine eingetretene Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume (Umweltschaden) in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft – ausgenommen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts – verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinne der Paragraphen 57 f und 57 g Absatz 2, tätig zu werden (Umweltbeschwerde).
(2)Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (§ 61 Abs. 4) und jenen Umweltorganisationen zu, die die Vorraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, erfüllen und zwar im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches im Sinne des § 19 Abs. 8 erster Satz UVP-G 2000.
(2)Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (Paragraph 61, Absatz 4,) und jenen Umweltorganisationen zu, die die Vorraussetzungen gemäß Paragraph 19, Absatz 6, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, erfüllen und zwar im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches im Sinne des Paragraph 19, Absatz 8, erster Satz UVP-G 2000.
(3)In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 57i zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(3)In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach Paragraph 57 i, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4)Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass
  1. a)keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist,
  2. a)keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Absatz eins und 2 gegeben ist,
  3. b)kein Umweltschaden vorliegt, oder
  4. c)alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen. § 57k Kärntner Naturschutzgesetz – ParteistellungParagraph 57 k, Kärntner Naturschutzgesetz – Parteistellung In den Verfahren gemäß § 57f und § 57g Abs. 2 haben - neben dem Betreiber – Parteistellung:In den Verfahren gemäß Paragraph 57 f und Paragraph 57 g, Absatz 2, haben - neben dem Betreiber – Parteistellung:
  5. a)Personen gemäß § 57j Abs. 1 und Organisationen gemäß § 57j Abs. 2, die eine Umweltbeschwerde eingebracht haben;
  6. a)Personen gemäß Paragraph 57 j, Absatz eins und Organisationen gemäß Paragraph 57 j, Absatz 2,, die eine Umweltbeschwerde eingebracht haben;
  7. b)jene in § 57j Abs. 1 genannten Personen und jene im § 57j Abs. 2 genannten Organisationen,

nerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 57g Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.b) jene in Paragraph 57 j, Absatz eins, genannten Personen und jene im Paragraph 57 j, Absatz 2, genannten Organisationen,

nerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß Paragraph 57 g, Absatz 3, schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen. § 57l Kärntner Naturschutzgesetz – RechtsschutzParagraph 57 l, Kärntner Naturschutzgesetz – Rechtsschutz

(1)Gegen Bescheide,

Anwendung dieses Abschnittes erlassen werden, steht den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens das Recht zur Erhebung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.

(2)Das Land ist berechtigt, gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Im hier vorliegenden Fall wurde durch den Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt mit Schreiben vom 22.03.3027 eine Umweltbeschwerde nach dem Kärntner Naturschutzgesetz gegen den Obstbauern xxx auf Grund einer Baumfällung bei Schloss xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, und der dadurch hervorgerufenen Zerstörung von Lebensräumen und Exemplaren des Juchtenkäfers bei der belangten Behörde eingebracht. Der hier gegenständliche durch die FFH-Richtlinie geschützte Juchtenkäfer (Osmoderma eremita) wird in der Richtlinie 92/43/EWG sowohl im Anhang II., Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhalt und besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen, als auch in Anhang IV., streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, genannt. Der hier gegenständliche durch die FFH-Richtlinie geschützte Juchtenkäfer (Osmoderma eremita) wird in der Richtlinie 92/43/EWG sowohl im Anhang römisch zwei., Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhalt und besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen, als auch in Anhang römisch vier., streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, genannt. Die belangte Behörde hielt sich bei ihrer Entscheidung vom 14.06.2017 streng an den Wortlaut des Kärntner Naturschutzgesetzes, § 57c Z 3 lit. a und b, wonach die dort genannten geschützte Arten und Lebensräume „nur“ in Europaschutzgebieten gemäß § 24a dem Regime des XIa. Abschnittes unterliegen sollten. Auf den Hinweis des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt in seiner Umweltbeschwerde vom 22.03.2017, wonach der Beisatz „in Europaschutzgebieten gemäß § 24a“ nicht der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden entspricht und somit EU-rechtswidrig ist, wurde von der belangten Behörde nicht eingegangen. Sie hat auch nicht eine etwaige direkte Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/35/EG geprüft. Die belangte Behörde hielt sich bei ihrer Entscheidung vom 14.06.2017 streng an den Wortlaut des Kärntner Naturschutzgesetzes, Paragraph 57 c, Ziffer 3, Litera a und b, wonach die dort genannten geschützte Arten und Lebensräume „nur“ in Europaschutzgebieten gemäß Paragraph 24 a, dem Regime des römisch elf a. Abschnittes unterliegen sollten. Auf den Hinweis des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt in seiner Umweltbeschwerde vom 22.03.2017, wonach der Beisatz „in Europaschutzgebieten gemäß Paragraph 24 a, nicht der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden entspricht und somit EU-rechtswidrig ist, wurde von der belangten Behörde nicht eingegangen. Sie hat auch nicht eine etwaige direkte Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/35/EG geprüft. Nunmehr wurde allerdings in der Zwischenzeit mit dem LGBl. Nr. 57 vom
  3. Juli 2017 das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 geändert. Im Zuge dieser Naturschutzgesetznovelle wurde der Beisatz in § 57c Z 3 lit. a und b „in Europaschutzgebieten gemäß § 24a“ ersatzlos gestrichen. Aus dem Vorblatt des Entwurfes der Novelle ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Anwendungsbereiches der sogenannten „Umwelthaftungsrichtlinie“ 2004/35/EG die unionsrechtswidrige Einschränkung ihres Gültigkeitsbereiches beseitigt werden soll, dies im Bereich der Umwelthaftung. In den erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des § 57c Z 3 lit. a und b K-NSG wird ausgeführt, dass in der Literatur diese Einschränkung überwiegend als „klarer Verstoß“ gegen die Umwelthaftungsrichtlinien bezeichnet wird (vgl. Hinteregger/Kerschner, B-UHG, S94). Sogar die Befürworter dieser Einschränkung sehen

der Kärntner Regelung vorgenommene Einschränkung als zu weitgehend an. Dazu kommt noch, dass durch diese Regelung noch nicht alle Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung aufgenommen wurden, erfasst wurden, weil noch nicht alle diese Gebiete gemäß § 24a als Europaschutzgebiete verordnet wurden. Auch die europäische Kommission ist bereits auf diese „Kärntner Spezialität“ aufmerksam geworden (Fragen der EK zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in Österreich, übermittelt vom BMLFUW). Durch die vorgesehene Änderung wird diese Europarechtswidrigkeit beseitigt, die bereits von der Europäischen Kommission anlässlich einer Sitzung zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in Österreich im Herbst 2015 angesprochen wurde. Nunmehr wurde allerdings in der Zwischenzeit mit dem LGBl. Nr. 57 vom 20. Juli 2017 das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 geändert. Im Zuge dieser Naturschutzgesetznovelle wurde der Beisatz in Paragraph 57 c, Ziffer 3, Litera a und b „in Europaschutzgebieten gemäß Paragraph 24 a, ersatzlos gestrichen. Aus dem Vorblatt des Entwurfes der Novelle ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Anwendungsbereiches der sogenannten „Umwelthaftungsrichtlinie“ 2004/35/EG die unionsrechtswidrige Einschränkung ihres Gültigkeitsbereiches beseitigt werden soll, dies im Bereich der Umwelthaftung. In den erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des Paragraph 57 c, Ziffer 3, Litera a und b K-NSG wird ausgeführt, dass in der Literatur diese Einschränkung überwiegend als „klarer Verstoß“ gegen die Umwelthaftungsrichtlinien bezeichnet wird vergleiche Hinteregger/Kerschner, B-UHG, S94). Sogar die Befürworter dieser Einschränkung sehen

der Kärntner Regelung vorgenommene Einschränkung als zu weitgehend an. Dazu kommt noch, dass durch diese Regelung noch nicht alle Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung aufgenommen wurden, erfasst wurden, weil noch nicht alle diese Gebiete gemäß Paragraph 24 a, als Europaschutzgebiete verordnet wurden. Auch die europäische Kommission ist bereits auf diese „Kärntner Spezialität“ aufmerksam geworden (Fragen der EK zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in Österreich, übermittelt vom BMLFUW). Durch die vorgesehene Änderung wird diese Europarechtswidrigkeit beseitigt, die bereits von der Europäischen Kommission anlässlich einer Sitzung zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in Österreich im Herbst 2015 angesprochen wurde. Gemäß Art. II. LGBl. Nr. 57/2017 trat die gegenständliche Novelle des Kärntner Naturschutzgesetzes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, sohin mit 01.10.2017, in Kraft. Eine Übergangsbestimmung für die Novellierung des § 57c Z 3 K-NSG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäß "Art". römisch zwei. Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017, trat die gegenständliche Novelle des Kärntner Naturschutzgesetzes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, sohin mit 01.10.2017, in Kraft. Eine Übergangsbestimmung für die Novellierung des Paragraph 57 c, Ziffer 3, K-NSG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Kärntner Landesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung, wenn nicht gesetzlich anderes vorgesehen ist, immer die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen. Da die Novelle des Kärntner Naturschutzgesetzes LGBl. Nr. 57/2017, wie festgehalten, mit 01.10.2017 in Kraft getreten ist, war durch das erkennende Gericht seiner Entscheidung die neue Formulierung des § 57c Z 3 lit. a und b K-NSG zugrunde zu legen. Da die Novelle des Kärntner Naturschutzgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017,, wie festgehalten, mit 01.10.2017 in Kraft getreten ist, war durch das erkennende Gericht seiner Entscheidung die neue Formulierung des Paragraph 57 c, Ziffer 3, Litera a und b K-NSG zugrunde zu legen. Da nunmehr die Einschränkung bei geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen auf Europaschutzgebiete weggefallen ist und unstrittig ist, dass die im hier gegenständlichen Fall gefällten Bäume geschützte Arten und einen natürlichen Lebensraum für den prioritär geschützten Juchtenkäfer darstellten und somit ein Umweltschaden iSd XIa. Abschnittes des Kärntner Naturschutzgesetzes eingetreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da nunmehr die Einschränkung bei geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen auf Europaschutzgebiete weggefallen ist und unstrittig ist, dass die im hier gegenständlichen Fall gefällten Bäume geschützte Arten und einen natürlichen Lebensraum für den prioritär geschützten Juchtenkäfer darstellten und somit ein Umweltschaden iSd römisch elf a. Abschnittes des Kärntner Naturschutzgesetzes eingetreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Behörde wird in weiterer Folge die entsprechenden Maßnahmen nach dem XIa. Abschnitt des Kärntner Naturschutzgesetzes zu prüfen und bei Bedarf einzuleiten haben. Die Behörde wird in weiterer Folge die entsprechenden Maßnahmen nach dem römisch elf a. Abschnitt des Kärntner Naturschutzgesetzes zu prüfen und bei Bedarf einzuleiten haben. Abschließend wird festgehalten, dass die Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.06.2017) jedenfalls den Hinweis des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt auf die direkte Anwendbarkeit der Umwelthaftungsrichtlinie zu prüfen gehabt hätte, zumal nicht nur Aussagen der Verfassungsabteilung des Landes Kärnten vorliegen, wonach die Einschränkung auf Europaschutzgebiete in § 57c Z 3 lit. a und b K-NSG einen Verstoß gegen die Umwelthaftungsrichtlinie dargestellt haben, sondern darauf auch bereits durch die EU hingewiesen wurde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind alle Behörden und Verwaltungsgerichte dazu verpflichtet, bei offensichtlich EU-rechtswidrigen Normen eine direkte Anwendbarkeit des EU-Rechtes zu prüfen und gegebenenfalls dieses auch zur Anwendung zu bringen. Abschließend wird festgehalten, dass die Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.06.2017) jedenfalls den Hinweis des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt auf die direkte Anwendbarkeit der Umwelthaftungsrichtlinie zu prüfen gehabt hätte, zumal nicht nur Aussagen der Verfassungsabteilung des Landes Kärnten vorliegen, wonach die Einschränkung auf Europaschutzgebiete in Paragraph 57 c, Ziffer 3, Litera a und b K-NSG einen Verstoß gegen die Umwelthaftungsrichtlinie dargestellt haben, sondern darauf auch bereits durch die EU hingewiesen wurde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind alle Behörden und Verwaltungsgerichte dazu verpflichtet, bei offensichtlich EU-rechtswidrigen Normen eine direkte Anwendbarkeit des EU-Rechtes zu prüfen und gegebenenfalls dieses auch zur Anwendung zu bringen. Da im gegenständlichen Akt eine reine Rechtsfrage zu klären war, konnte auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, und fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung dazu. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlich behandelten Rechtsfrage ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, und fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung dazu. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlich behandelten Rechtsfrage ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1327.2.2017

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