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{'item': 'KLVwG-1387/5/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-1387/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 12.6.2017, Zahl: xxx, mit welchem die soziale Mindestsicherung ab 1.6.2017 neu bemessen wurde, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin , xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 12.6.2017, , Zahl: xxx, mit welchem die soziale Mindestsicherung ab 1.6.2017 neu bemessen wurde, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der xxx vom 12.6.2017, Zahl: xxx, wurde die soziale Mindestsicherung des Beschwerdeführers neu bemessen und ausgesprochen, dass diese ab 1.6.2017 € 633,34 beträgt. Aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als volljährige Person, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, beurteilt wurde und ihm daher der Mindestsicherungssatz in der Höhe von 75 vH zuerkannt wurde. Eine Wohnbeihilfe wurde nicht abgezogen, eigenes Einkommen des Beschwerdeführers ist ebenso nicht erkennbar. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf die besondere Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise Rücksicht genommen worden sei und eine Güterabwägung vollständig unterlassen worden sei. Es hätte keine Neubemessung stattfinden dürfen. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und der Beschwerdeführer in dieser einvernommen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer ist xxx Staatsangehöriger, xxx und ist an der Adresse xxx seit 24.5.2016 wohnhaft. Der Beschwerdeführer ist subsidiär Schutzberechtigter und verfügt im Juni 2017 über kein eigenes Einkommen. Die Wohnung in der xxx besteht aus mehreren Zimmern, die von verschiedenen Personen jeweils genutzt werden. Die Küche, das Bad und das Wohnzimmer werden gemeinsam genutzt. Die Miete für den Beschwerdeführer beträgt € 290,--. Der Beschwerdeführer hat der Behörde den Nachtrag zum Mietvertrag vorgelegt und ergibt sich aus diesem Mietvertrag, dass die Wohnung von einer Person vermietet und von fünf Personen gemietet wird. Eine Person davon ist der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er in einer Wohngemeinschaft lebt. Er ist ohne Familie in Österreich. Die belangte Behörde hat eine Neubemessung der Mindestsicherung vorgenommen, weil sie zunächst davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer allein in der Wohnung lebt. Es waren im Melderegister keine anderen Personen an dieser Adresse ausgewiesen. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, sowie auf die Aussage des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Aus der Aussage des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser in einer Wohngemeinschaft lebt, was bedeutet, dass er ein Zimmer für sich alleine in einer Wohnung gemietet hat, dass aber Küche, Bad und Wohnzimmer gemeinsam mit den anderen Mietern genutzt werden. Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügt und ihm keine Wohnbeihilfe gewährt wird. Er erhält auch sonst keine Unterstützung. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 14/2015, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – , K-MSG, Landesgesetzblatt 15 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 4 Abs. 1„§ 4 Absatz eins Soziale Mindestsicherung ist vorbehaltlich des Abs. 2 nur Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben und zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.“Soziale Mindestsicherung ist vorbehaltlich des Absatz 2, nur Personen zu leisten, , die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, , in Kärnten haben und zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.“ „§ 4 Abs. 4„§ 4 Absatz 4 Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Leistungen nach §§ 12, 13 und 14.“Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Leistungen nach Paragraphen 12, 13 und 14, „§ 12 Abs. 1„§ 12 Absatz eins Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“ „§ 12 Abs. 2„§ 12 Absatz 2 Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.“Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (Paragraph 9, Absatz 3,) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Absatz eins, erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. , Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.“ „§ 12 Abs. 3„§ 12 Absatz 3 Als Mindeststandard für andere als in Abs. 2 genannte Personen gilt folgender Prozentsatz von dem nach Abs. 2 festgesetzten Betrag:Als Mindeststandard für andere als in Absatz 2, genannte Personen gilt folgender Prozentsatz von dem nach Absatz 2, festgesetzten Betrag:

  1. a)für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: 1. pro Person 75 vH, 2. ab der dritten Hilfe suchenden Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, 50 vH;
  2. b)für Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn diese alleinstehend oder alleinerziehend sind, 80 vH;
  3. c)für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, 50 vH;
  4. d)für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben: 1. für die älteste, die zweit- und drittälteste Person: 18 vH, 2. ab der viertältesten Person: 15 vH.“ „§ 12 Abs. 4„§ 12 Absatz 4 Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.“Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Absatz eins, entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Absatz 2, oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem römisch acht. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Absatz 2, oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Absatz 2, oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.“ „§ 59 Abs. 1„§ 59 Absatz eins Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung zu erfolgen.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Soziale Mindestsicherung ist nur Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen, ihren tatsächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben und zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Leistungen nach §§ 12, 13 und 14. Soziale Mindestsicherung ist nur Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz, , bei Fehlen eines solchen, ihren tatsächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben und zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Leistungen nach Paragraphen 12, 13 und 14, Da der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt ist und er seinen Wohnsitz in Kärnten hat, erfüllt er die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 K-MSG für die Gewährung der Mindestsicherung nach §§ 12, 13 und 14 K-MSG in Kärnten.Da der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt ist und er seinen Wohnsitz in Kärnten hat, erfüllt er die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, K-MSG für die Gewährung der Mindestsicherung nach Paragraphen 12, 13 und 14 K-MSG in Kärnten. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlendem Einkommen und Vermögen nicht in der Lage ist, seinen jeweiligen Bedarf durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte zu decken. Er erhält auch keine Leistungen von dritter Seite. Bei der Berechnung des Mindeststandards für den Beschwerdeführer ist zu klären, ob der Beschwerdeführer als Alleinstehender im Sinne des § 12 Abs. 2 K-MSG zu werten ist oder als mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt lebende Person im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a K-MSG. Davon hängt ab, ob der Beschwerdeführer den Mindeststandard in der Höhe von 100 % erhält, nämlich als Alleinstehender, oder in der Höhe von 75 %, wenn er mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Berechnung des Mindeststandards für den Beschwerdeführer ist zu klären, , ob der Beschwerdeführer als Alleinstehender im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, K-MSG zu werten ist oder als mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt lebende Person im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, K-MSG. Davon hängt ab, ob der Beschwerdeführer den Mindeststandard in der Höhe von 100 % erhält, nämlich als Alleinstehender, oder in der Höhe von 75 %, wenn er mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt. Aus den Erläuterungen zum Initiativantrag zum Entwurf eines Kärntner Mindestsicherungsgesetzes ergibt sich, dass auf die Vereinbarung über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung verwiesen wird. Aus den Erläuterungen zu dieser Vereinbarung (677 BlgNr. XXIV GP) ergibt sich, dass mit dieser Regelung [gemeint sind 75 % bei Haushaltsgemeinschaft] auch bloße Haushalts- und Wohngemeinschaften erfasst werden, da bei diesen ebenfalls regelmäßig von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei allein lebenden Personen auszugehen ist. Es spielt also keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht. Aus den Erläuterungen zum Initiativantrag zum Entwurf eines Kärntner Mindestsicherungsgesetzes ergibt sich, dass auf die Vereinbarung über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung verwiesen wird. Aus den Erläuterungen zu dieser Vereinbarung (677 BlgNr. römisch 24 Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass mit dieser Regelung [gemeint sind 75 % bei Haushaltsgemeinschaft] auch bloße Haushalts- und Wohngemeinschaften erfasst werden, da bei diesen ebenfalls regelmäßig von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei allein lebenden Personen auszugehen ist. Es spielt also keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht. Wesen einer Haushaltsgemeinschaft ist demnach eine wirtschaftliche und finanzielle Interessensgemeinschaft mit der Zielsetzung, die Kosten der Lebenserhaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (22.10.2013, 2013/10/0180 mwN) dann gegeben, wenn der (Unter-) Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Weist der (unter-) vermietete Bereich einer Wohneinheit keine eigene Einrichtung zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so ist das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft anzunehmen (vgl. auch VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Zudem kommt, dass nach der Intention des Gesetzgebers auch bloße Wohngemeinschaften unter die Bestimmung des§ 12 Abs. 3 lit. a K-MSG fallen sollen. Wesen einer Haushaltsgemeinschaft ist demnach eine wirtschaftliche und finanzielle Interessensgemeinschaft mit der Zielsetzung, die Kosten der Lebenserhaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (22.10.2013, 2013/10/0180 mwN) dann gegeben, wenn der (Unter-) Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Weist der (unter-) vermietete Bereich einer Wohneinheit keine eigene Einrichtung zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so ist das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft anzunehmen , vergleiche auch VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Zudem kommt, dass nach der Intention des Gesetzgebers auch bloße Wohngemeinschaften unter die Bestimmung des, Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, K-MSG fallen sollen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Zimmer in der Wohnung allein; die Küche, das Wohnzimmer und das Bad werden gemeinsam mit anderen Mitbewohnern benutzt. Es ergibt sich daraus eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen und damit einhergehend ein geringerer Aufwand für den Lebensunterhalt als bei allein lebenden Personen, weshalb beim Beschwerdeführer jedenfalls vom Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a K-MSG auszugehen ist.Der Beschwerdeführer verfügt über ein Zimmer in der Wohnung allein; die Küche, das Wohnzimmer und das Bad werden gemeinsam mit anderen Mitbewohnern benutzt. Es ergibt sich daraus eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen und damit einhergehend ein geringerer Aufwand für den Lebensunterhalt als bei allein lebenden Personen, weshalb beim Beschwerdeführer jedenfalls vom Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, K-MSG auszugehen ist. Die Behörde hat daher zu Recht bei der Bemessung des Mindeststandards nach § 12 K-MSG für den Beschwerdeführer nicht den Mindeststandard für Alleinstehende, sondern jenen für Personen in Haushaltsgemeinschaften nach § 12 Abs. 3 lit. a Z 1 K-MSG herangezogen. Die Behörde hat daher zu Recht bei der Bemessung des Mindeststandards nach Paragraph 12, K-MSG für den Beschwerdeführer nicht den Mindeststandard für Alleinstehende, sondern jenen für Personen in Haushaltsgemeinschaften nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, K-MSG herangezogen. Der Mindeststandard für Alleinstehende (100 %) hat im Juni 2017 € 844,46 betragen, davon 75 % als Mindeststandard für den Beschwerdeführer in Haushaltsgemeinschaft ergibt € 633,34. Eine Wohnbeihilfe, welche nach § 12 Abs. 4 K-MSG in Abzug zu bringen wäre, wird nicht gewährt und sind auch die Mietkosten insgesamt höher als der zu gewährende Wohnbedarf (€ 158,33 oder 25 % von € 633,34), weshalb die gesamten 25 % für den Wohnbedarf zuzuerkennen sind. Dh der Beschwerdeführer erhält für den Lebensbedarf 75 % von € 633,34 (= € 475,01) und für den Wohnbedarf 25 % von 633,34 (= € 158,33) und ergibt dies ingesamt € 633,34 für den Lebensunterhalt. Dies entspricht auch der Berechnung der belangten Behörde.Der Mindeststandard für Alleinstehende (100 %) hat im Juni 2017 € 844,46 betragen, davon 75 % als Mindeststandard für den Beschwerdeführer in Haushaltsgemeinschaft ergibt € 633,34. Eine Wohnbeihilfe, welche nach Paragraph 12, Absatz 4, K-MSG in Abzug zu bringen wäre, wird nicht gewährt und sind auch die Mietkosten insgesamt höher als der zu gewährende Wohnbedarf (€ 158,33 oder 25 % von € 633,34), weshalb die gesamten 25 % für den Wohnbedarf zuzuerkennen sind. Dh der Beschwerdeführer erhält für den Lebensbedarf 75 % von € 633,34 (= € 475,01) und für den Wohnbedarf 25 % von 633,34 (= € 158,33) und ergibt dies ingesamt € 633,34 für den Lebensunterhalt. Dies entspricht auch der Berechnung der belangten Behörde. Da die Behörde erst jetzt bemerkt hat, dass die Verhältnisse, in denen der Beschwerdeführer lebt, einer Haushaltsgemeinschaft gleichkommen, und damit ihre rechtliche Qualifikation - den Beschwerdeführer als Alleinstehenden zu beurteilen - nicht zutrifft, hat sie zu Recht eine Neubemessung gemäß § 59 K-MSG vorgenommen. , Da die Behörde erst jetzt bemerkt hat, dass die Verhältnisse, in denen der Beschwerdeführer lebt, einer Haushaltsgemeinschaft gleichkommen, und damit ihre rechtliche Qualifikation - den Beschwerdeführer als Alleinstehenden zu beurteilen - nicht zutrifft, hat sie zu Recht eine Neubemessung gemäß Paragraph 59, K-MSG vorgenommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1387.5.2017

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