← Österreich

{'item': 'KLVwG-202-203/9/2017'}

Obsah (23)§ 279Art. 133§ 2§ 57§ 20§ 22§ 6§ 1§ 56§ 24§ 42§ 2a§ 4§ 114§ 204§ 274§ 253§ 13§ 10§ 23§ 55§ 7§ 63

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-202-203/9/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschw

§ 279

Bundesabgabenordnung – BAO, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der 1.) xxx, xxx, xxx, und des 2.) xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde xxx vom 18.12.2015, Zahl: xxx, soweit dieser die Festsetzung der Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) für das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Haus xxx, Grundstück Baufläche xxx, KG xxx, für das Jahr 2015 betrifft, nach am 30.03.2016 und am 26.07.2017 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n , als der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, Zahl: xxx, geändert wird und zu lauten hat wie folgt: „Den Berufungen vom 23.08.2015 und 01.09.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.07.2015, Zahl: xxx, mit dem xxx und xxx, xxx, xxx, als Eigentümern des Hauses xxx, Grundstück Baufläche xxx, KG xxx, die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung für das Jahr 2015 festgesetzt wurde, wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.07.2015, Zahl: xxx, insoweit geändert, als die Benützungsgebühr für das Jahr 2015 EUR 23,70 (3 Abfuhren x EUR 7,90) beträgt.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133

B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 18.07.2015 beantragte xxx (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) die Reduzierung der Abfuhrtermine auf maximal drei Abfuhrtermine pro Jahr, rückwirkend ab dem Jahr 2014. Mit Schriftsatz vom 19.07.2015 schloss sich xxx (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) diesem Antrag an. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Verordnungen vom 07.12.2010, Zahl: xxx, und vom 21.12.1994, Zahl: xxx, und 21.12.1999, Zahl: xxx, gesetzeswidrig und unverhältnismäßig seien. Die Beschwerdeführer verweisen darauf, dass sie den Restmüll der Liegenschaft xxx im Abfallsammelzentrum fachgerecht entsorgen würden und habe es sich seit dem Jahr 2011 hierbei um zwei- bis dreimal jährlich je 9 bis 10 kg Restmüll gehandelt. Aufgrund der Verpflichtung zur Mülltrennung würde auch kaum Restmüll anfallen. Die Stadtgemeinde xxx habe es auch unterlassen, für jeden einzelnen Haushalt die tatsächlich anfallenden Restmüllmengen zu erheben und habe Restmüllmengen für jeden Haushalt willkürlich festgeschrieben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.07.2015 wurden daraufhin Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung für das Jahr 2015 in der Höhe von € 49,50 (5 Abfuhren je € 7,90 sowie Bereitstellungsgebühr für eine 90 Liter Tonne in der Höhe von € 10,--) vorgeschrieben. In diesem Bescheid wurde auf die Bestimmungen der Abfallwirtschaftsordnung iVm den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sowie der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010 verwiesen und begründend festgehalten, dass das Grundstück xxx, KG xxx, sich im Eigentum der Frau xxx und des Herrn xxx befinde und auf diesem Grundstück das Objekt xxx errichtet worden sei und dieses

§ 2

der Verordnung vom 21.12.1994, Zahl: xxx, sowie 21.12.1999, Zahl: xxx, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abgabe von Sperrmüll geregelt sei, im Abholbereich liege. In diesem Bescheid wurde auf die Bestimmungen der Abfallwirtschaftsordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sowie der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010 verwiesen und begründend festgehalten, dass das Grundstück xxx, KG xxx, sich im Eigentum der Frau xxx und des Herrn xxx befinde und auf diesem Grundstück das Objekt xxx errichtet worden sei und dieses

Paragraph 2, der Verordnung vom 21.12.1994, Zahl: xxx, sowie 21.12.1999, Zahl: xxx, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abgabe von Sperrmüll geregelt sei, im Abholbereich liege. Rechtsgrundlage in gegenständlicher Abgabensache sei die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.1994, Zahl: xxx, mit der die Hausmüllabfuhr und die Sperrmüllabgabe geregelt sei und die Verordnung des Gemeinderates vom 07.12.2010, Zahl: xxx, mit welcher Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben worden seien. In der Gemeindegebührenverordnung sei im § 1 festgehalten, dass die Bereitstellungsgebühr im Abholbereich für einen 1- bis 2-Personen-Haushalt (um einen solchen handle es sich im gegenständlichen Fall – im Objekt sei eine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet) für 70 bis 120 Liter Behälter jährlich € 10,-- betrage. Die Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) ergäbe sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz, der bei einem 90 Liter Behälter € 7,90 betrage. Für einen 1-Personen-Haushalt seien fünf Abfuhrtermine festgelegt, der diesbezügliche Termin 2015 werde im Mitteilungsblatt der Stadtgemeinde xxx sowie im Internet bekanntgegeben. Sowohl die Verordnung vom 21.12.1994, Zahl: xxx, und 21.12.1999, Zahl: xxx, mit welcher die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abfuhr von Sperrmüll geregelt sei, als auch die Abfallgebührenverordnung vom 07.12.2010, Zahl: xxx, seien dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Überprüfung vorgelegt worden und für in Ordnung befunden worden.In der Gemeindegebührenverordnung sei im Paragraph eins, festgehalten, dass die Bereitstellungsgebühr im Abholbereich für einen 1- bis 2-Personen-Haushalt (um einen solchen handle es sich im gegenständlichen Fall – im Objekt sei eine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet) für 70 bis 120 Liter Behälter jährlich € 10,-- betrage. Die Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) ergäbe sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz, der bei einem 90 Liter Behälter € 7,90 betrage. Für einen 1-Personen-Haushalt seien fünf Abfuhrtermine festgelegt, der diesbezügliche Termin 2015 werde im Mitteilungsblatt der Stadtgemeinde xxx sowie im Internet bekanntgegeben. Sowohl die Verordnung vom 21.12.1994, Zahl: xxx, und 21.12.1999, Zahl: xxx, mit welcher die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abfuhr von Sperrmüll geregelt sei, als auch die Abfallgebührenverordnung vom 07.12.2010, Zahl: xxx, seien dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Überprüfung vorgelegt worden und für in Ordnung befunden worden.

§ 57

K-AWO sei es zulässig, als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr die auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle heranzuziehen. Somit sei es nicht erforderlich, die konkret übergebene Abfallmenge der Berechnung zugrunde zu legen.

Paragraph 57, K-AWO sei es zulässig, als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr die auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle heranzuziehen. Somit sei es nicht erforderlich, die konkret übergebene Abfallmenge der Berechnung zugrunde zu legen. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.08.2015 Berufung und wiederholte im Wesentlichen ihre Einwendungen, welche bereits im Antrag vom 18.07.2015 festgehalten waren. Mit Schriftsatz vom 01.09.2015 schloss sich der Zweitbeschwerdeführer den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Berufung an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11.09.2015 wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Gebühren stattgegeben. Mit Bescheid vom 18.12.2015, Zahl: xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.07.2015, mit welchem die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung für das Jahr 2015 festgesetzt wurden. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: „Hierzu wurde erwogen: Rechtsgrundlage in gegenständlicher Abgabenangelegenheit ist die Kärntner Abfall- wirtschaftsordnung - K-AWO, LGBI. Nr. 17/2004 in der Fassung LGBI. Nr. 85/

  1. Maßgeblich ist zudem die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom
  2. Dezember 1994, Zahl: xxx, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abgabe von Sperrmüll geregelt wird (Abfuhrordnung), sowie die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl xxx, mit der die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Bundesabgabenordnung, BAO, BGBI. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 13/2014 anzuwenden. Rechtsgrundlage in gegenständlicher Abgabenangelegenheit ist die Kärntner Abfall- wirtschaftsordnung - K-AWO, LGBI. Nr. 17 aus 2004, in der Fassung LGBI. Nr. 85 aus 2013,. Maßgeblich ist zudem die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom
  3. Dezember 1994, Zahl: xxx, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abgabe von Sperrmüll geregelt wird (Abfuhrordnung), sowie die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl xxx, mit der die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Bundesabgabenordnung, BAO, BGBI. Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Das Grundstück xxx, KG xxx, befindet sich im Eigentum der Frau xxx und des Herrn xxx. Auf diesem Grundstück wurde das Objekt xxx errichtet, das

§ 2der og.

Abfuhrordnung im Abholbereich liegt. Das Grundstück xxx, KG xxx, befindet sich im Eigentum der Frau xxx und des Herrn xxx. Auf diesem Grundstück wurde das Objekt xxx errichtet, das

Paragraph 2, der og. Abfuhrordnung im Abholbereich liegt.

§ 20

der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung hat die Gemeinde für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat sie eine Müllabfuhr einzurichten. Die Eigentümer von Grundstücken haben sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).

Paragraph 20, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung hat die Gemeinde für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat sie eine Müllabfuhr einzurichten. Die Eigentümer von Grundstücken haben sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).

§ 22

der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung sind für die Sammlung des Hausmülls, unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung, hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung. Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 24) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder an- zubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mind. eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.

Paragraph 22, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung sind für die Sammlung des Hausmülls, unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung, hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung. Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (Paragraph 24,) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder an- zubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mind. eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Abfallgebühren umfassen den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus: a.) den Kosten für die Müllabfuhr und die getrennte Abfuhr von Abfällen, b.) den Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen, c.) der Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der Müllabfuhr und der Problemstoff- sammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen sowie der Durchführung investitionsähnlicher Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer, d.) der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c. genannten Zwecken aufgewendet wurden, d.) der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der Litera c, genannten Zwecken aufgewendet wurden, e.) der Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c. genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfall- wirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden, e.) der Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der Litera c, genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfall- wirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden, f.) den der Gemeinde erwachsenen Kosten, wenn sie die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht selbst durchführt, g.) den Kosten für die Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie der Information, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch Umweltberatung. Festlegung der Müllmenge, Abgabe des Mülls im Sammelzentrum:

der Abfuhrordnung der Stadtgemeinde xxx (§ 5) sind die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet, Hausmüll zu den festgesetzten Abfuhrterminen abführen zu lassen. Die Behälter sind so anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind. Ist der Aufstellungsort nicht allgemein zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen. Die Vorgangsweise der Familie xxx, keine Hausmülltonne bereitzustellen und den Müll im Sammelzentrum zu entsorgen ist daher ungesetzlich. Die Verbringung der Abfälle im Altstoffsammelzentrum xxx ist, wie dies Familie xxx wiederholt durchgeführt hat, nicht erlaubt, da das Sammelzent- rum eine Einrichtung zur Entsorgung von Sperrmüll, Problemstoffen und Altstoffen ist. Der Hausmüll ist in die Hausmülltonne zu entsorgen.

der Abfuhrordnung der Stadtgemeinde xxx (Paragraph 5,) sind die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet, Hausmüll zu den festgesetzten Abfuhrterminen abführen zu lassen. Die Behälter sind so anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind. Ist der Aufstellungsort nicht allgemein zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen. Die Vorgangsweise der Familie xxx, keine Hausmülltonne bereitzustellen und den Müll im Sammelzentrum zu entsorgen ist daher ungesetzlich. Die Verbringung der Abfälle im Altstoffsammelzentrum xxx ist, wie dies Familie xxx wiederholt durchgeführt hat, nicht erlaubt, da das Sammelzent- rum eine Einrichtung zur Entsorgung von Sperrmüll, Problemstoffen und Altstoffen ist. Der Hausmüll ist in die Hausmülltonne zu entsorgen.

§ 6

der Abfuhrordnung wird die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen im Abholbereich nach der Anzahl der in einem Haushalt meIdebehördlich gemeldeten Personen festgelegt. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt. Hieraus ergibt sich folgende Gebührenvorschreibung:

Paragraph 6, der Abfuhrordnung wird die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen im Abholbereich nach der Anzahl der in einem Haushalt meIdebehördlich gemeldeten Personen festgelegt. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt. Hieraus ergibt sich folgende Gebührenvorschreibung: Benützungsgebühr: Fünf Abfuhren mal €UR 7,90 = €UR 39,50 Bereitstellungsgebühr für eine 90 - Liter Tonne = €UR 10,00 Summe Müllgebühren 2014 = €UR 49,50 ========== Die Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz, der bei einem 90 Liter Behälter €UR 7,90 beträgt. Für einen 1-Personen-Haushalt sind fünf Abfuhrtermine festgelegt, der diesbezügliche Terminplan 2014 wurde im Mitteilungsblatt der Stadtgemeinde xxx sowie im Internet bekanntgegeben. Bereitstellungsgebühr: Abfallgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits (Bereitstellungsgebühr) und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Die Stadtgemeinde xxx schreibt

§ 1Abs.

4 der Abfallgebührenverordnung eine Bereitstellungsgebühr und eine Benützungsgebühr aus. Die Bereitstellungsgebühr für die Größe dieses Behälters (bei einer Personenzahl bis 2) beträgt jährlich €UR 10,00 und ergibt sich aus der Vervielfachung der auf- gestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz (in diesem Fall: 1 x 90 - Liter Behälter mal €UR 10,00 = €UR 10,00). Abfallgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits (Bereitstellungsgebühr) und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Die Stadtgemeinde xxx schreibt

Paragraph eins, Absatz 4, der Abfallgebührenverordnung eine Bereitstellungsgebühr und eine Benützungsgebühr aus. Die Bereitstellungsgebühr für die Größe dieses Behälters (bei einer Personenzahl bis 2) beträgt jährlich €UR 10,00 und ergibt sich aus der Vervielfachung der auf- gestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz (in diesem Fall: 1 x 90 - Liter Behälter mal €UR 10,00 = €UR 10,00). Die Einhebung einer Bereitstellungsgebühr ist

§ 56Abs.

3 der Abfallwirt- schaftsordnung erlaubt. Die Einhebung einer Bereitstellungsgebühr ist

Paragraph 56, Absatz 3, der Abfallwirt- schaftsordnung erlaubt. Mit der Bereitstellungsgebühr werden die Kosten der Abfalltrennung (Altstoffsammel- zentrum, Umweltinseln, Sammlung der Problemstoffe) verrechnet, die auf Basis der Anzahl volumensgewichteter Restmüllbehälter auf die Benützer aufgeteilt wird (siehe oben). Gestützt auf das Finanzverfassungsgesetz werden Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Vorkehrungen zur Sammlung und Abfällen aller Art auszuschreiben. Selbst wenn bei einem Gemeindebürger kein Abfall anfällt, weil dieser beispielsweise schon beim Einkauf auf eine Abfallvermeidung achtet und alle Bioabfälle im Garten kompostiert, kann er sich nicht der Abfallgebühr entziehen. Eine Benützungsmöglichkeit liegt nämlich schon vor, wenn auf Grundlage der verpflichtenden Aufstellung von Müllbehältern, das Grundstück von der Müllabfuhr zum Zwecke der Leerung bereitgestellter Abfallgefäße angefahren wird. Die Bereitstellungsgebühr deckt also in erster Linie die Kosten der Bereitstellung der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen sowie die Kosten der nicht direkt verursachergerecht zuordenbaren Kosten (z.B. Abfallberatung). Die Entsorgungsgebühr deckt hingegen die Kosten für die Sammlung, Beförderung und Behandlung des Abfalls. Rechtswidrigkeit der Verordnungen der Gemeinde und des Landes: Sowohl die Verordnung vom 21.12.1994, Zahl: xxx und 21.12.1999, Zahl: xxx, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abfuhr von Sperrmüll geregelt wird, als auch die Abfallgebührenverordnung vom 07.12.2010, Zahl: xxx, wurden dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Überprüfung vorgelegt und für in Ordnung befunden. Durchführung eines "eigenen" Ermittlungsverfahrens zur Müllmengenberechnung für jeden Haushalt:

§ 6

der Abfuhrordnung wird die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen im Abholbereich nach der Anzahl der in einem Haushalt meIdebehördlich gemeldeten Personen festgelegt. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt.

Paragraph 6, der Abfuhrordnung wird die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen im Abholbereich nach der Anzahl der in einem Haushalt meIdebehördlich gemeldeten Personen festgelegt. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt.

§ 57

der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ist es zulässig, als Berechnungs- grundlage für die Entsorgungsgebühr die auf dem Grundstück üblicherweise anfallen - den Abfälle heranzuziehen. Die Erforderlichkeit der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der konkret übergebenen Abfallmenge ist somit nicht notwendig.“

Paragraph 57, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ist es zulässig, als Berechnungs- grundlage für die Entsorgungsgebühr die auf dem Grundstück üblicherweise anfallen - den Abfälle heranzuziehen. Die Erforderlichkeit der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der konkret übergebenen Abfallmenge ist somit nicht notwendig.“ Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründeten dies im Wesentlichen wie folgt: „Bezugnehmend zu den beiden Bescheiden "xxx" der Stadtgemeinde xxx vom 18. Dezember 2015, Zahl: xxx; und xxx; (Berufungsentscheidung Müllabfuhr 2014 und 2015) welche mit 29. Dezember 2015 per Post zugestellt und empfangen wurden, erheben "WIR" als BERUFUNGSWERBER "BESCHWERDE" innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von 4 Wochen vor dem Landesverwaltungsgericht für KÄRNTEN und bringen diese wie folgt vor. I. PUNKTE zu den einzelnen RECHTSWIDRIGKElTEN:römisch eins. PUNKTE zu den einzelnen RECHTSWIDRIGKElTEN: A.) Rechtswidrigkeit der VERORDUNG der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2020, Zahl: xxx, B.) Kein ERMITTLUNGSVERFAHREN gem. §§ 37,39,46 ff AVG zu den tatsächlichen RESTMÜLLMENGEN pro Haushalt und Personen, durchgeführt. Kein ERMITTLUNGSVERFAHREN gem. Paragraphen 37,,39,46 ff AVG zu den tatsächlichen RESTMÜLLMENGEN pro Haushalt und Personen, durchgeführt. C.) Falsche BERECHNUNGSGRUNDLAGE und rechnerische Unverhältnismäßigkeiten zu Abfuhrterminen der Restmülltonne pro Person und Haushalt (1- 3 oder mehrere Personen pro Haushalt) D.) Unzulängliche Gesetz- und RECHTSWIDRIGKElT von BEREITSTELLUNGSKOSTEN in der Verordnung Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl: xxx, wie auch durch die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004- K-A WO, LGBI. Nr. 17/2004, idgF. bezogen auf § 56 Abs. 3 "Festsetzung d. Abfallgebühren"Unzulängliche Gesetz- und RECHTSWIDRIGKElT von BEREITSTELLUNGSKOSTEN in der Verordnung Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl: xxx, wie auch durch die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004- K-A WO, LGBI. Nr. 17 aus 2004,, idgF. bezogen auf Paragraph 56, Absatz 3, "Festsetzung d. Abfallgebühren" II.römisch zwei. BESCHWERDEVORBRINGUNG und BEGRÜNDUNGEN zu den vorgenannten einzelnen Punkten. zu Pkt A.) 1.) Mit Verordnung vom 07.12.2010, Zahl: xxx, regelt diese die "Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfallen und deren Umweltberatung". Diese umfasst; a.) § 1 Abfallgebühren a.) Paragraph eins, Abfallgebühren b.) § 2 den Abgabenschuldner b.) Paragraph 2, den Abgabenschuldner c.) § 3 die Fälligkeit c.) Paragraph 3, die Fälligkeit d.) § 4 das Inkrafttreten d.) Paragraph 4, das Inkrafttreten 2.) Aus dieser vorgenannten VERORDNUNG der Stadtgemeinde xxx geht "NICHT" hervor,

  1. a)die BERECHNUNG der MÜLLMENGE pro Person und HAUSHALT in einem Zeitraum einer ABFUHRPERIODE,
  2. b)die damit verbundenen ABFUHRTERMINE welche rechnerisch bezogen auf die jeweiligen "PERSONEN pro HAUSHALT" als ABFUHRPERIODE in einem Jahr (365 Tage) anfallen. Rechtsgrundsatz 1 hiezu: Bezogen auf diese gegenständliche VERODNUNG der Stadtgemeinde xxx seit dieser Inkrafttretung vom 23. 12.2010, steht es ausnahmslos jeder PERSON und HAUSHALT, "FREI", seine damit verbundenen MÜLLMENGE und ABFUHRTERMINE zur Sammlung von RESTMULLMENGEN "SELBST" pro JAHR (innerhalb von 365 Tagen) zu bestimmen und diese RESTMULLMENGE zur Abholung bereitzustellen. Die damit verbundene jährliche vorgeschriebene "MÜLLABFUHRGEBÜHR und deren damit verbundenen KOSTEN" pro Person und Haushalt, von seitens der Stadtgemeinde xxx, (für das gesamte Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx) "ist demzufolge RECHTSWIDRIG und mit NICHTIGKEIT behaftet" 1. Begründung hiezu: xxx gibt in seinem BESCHEID vom 18. Dezember 2015, Zahl: xxx; und xxx; in seiner "BEGRÜNDUNG" schriftlich bekannt, Text: "Rechtsgrundlage in gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO, LGBI. Nr. 17/2004 in der Fassung LGBI. 85/2013. "Rechtsgrundlage in gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO, LGBI. Nr. 17 aus 2004, in der Fassung LGBI. 85 aus 2013,. Maßgeblich ist zudem die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 21. Dezember 1994, Zahl: xxx, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abgabe von Sperrmüll geregelt Wird (Abfuhrordnung), sowie die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl xxx, mit der die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung). FAKT 1 hiezu: "Der Stadtrat" der Stadtgemeinde xxx übersieht in seinen "beiden BESCHEIDEN" vom 18. Dezember 2015, zähl: xxx; und xxx; "dass mit der VERORDNUNG vom 07.12.2010, Zahl: xxx, unter § 4, diese mit Inkrafttreten der gegenständlichen "NEUEN VERODNUNG" vom 07.12.2010, von seitens des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx , unter Paragraph 4,, diese mit Inkrafttreten der gegenständlichen "NEUEN VERODNUNG" vom 07.12.2010, von seitens des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx , die Verordnungen vom 21.12.1994, Zahl: xxx, 21.12.1999, Zahl: xxx und 20x12.2006, Zahl: xxx "außer KRAFT" getreten sind. Fakt 2 hiezu: Bezogen auf den schriftlichen Hinweis in den beiden BESCHEIDEN vom 18. Dezember 2015, Zahl: xxx; und xxx; „Seite 5“ Text: Sowohl die Verordnung vom 21.12.1994, zahl: xxx und 21.12.1999, zahl: xxx, mit der in Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abfuhr von Sperrmüll geregelt wird, als auch die Abfallgebührenverordnung vom 07.12.2010, Zahl: xxx, wurden dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Überprüfung vorgelegt und für in Ordnung befunden; ist eine "FALSCHE Wiedergabe und AUSSAGE" in den beiden gegenständlichen Bescheiden "xxx", denn solche VERORDNUNGEN welche der Gemeinderat mit 07.12.2010, Zahl: xxx, unter § 4 "Inkrafttreten“ "xxx", denn solche VERORDNUNGEN welche der Gemeinderat mit 07.12.2010, Zahl: xxx, unter Paragraph 4, "Inkrafttreten“ AUSSER KRAFT setzt, sind einerseits zur gegenständlichen verwaltungsrechtlichen Angelegenheit "NICHT RELEVANT", sondern; Rechtsgrundsatz 2 hiezu: Bezogen auf die TATSACHE, dass mit 23.12.2010, nur die VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl: xxx als "ALLEINIGES INSTRUMENT" für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfallen und der Umweltberatung gilt, kann bezogen auf die damit verbundene Paragraphen (§ 1, bis § 4,) und der Behauptung der beiden gegenständlichen Bescheide (Seite 5) vorn 18. Dezember 2015, kann bezogen auf die damit verbundene Paragraphen (Paragraph eins,, bis Paragraph 4,,) und der Behauptung der beiden gegenständlichen Bescheide (Seite 5) vorn 18. Dezember 2015, "NIMALS" davon ausgegangen werden, dass diese dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Überprüfung vorgelegt und von dieser "OBERBEHÖRDE" diese VERORDNUNG auch für Ordnung befunden worden wäre. Fakt 3 hiezu: Bezogen auf die "EINZIGE- und ALLEINIGE Verordnung vorn 07.12.2010, Zahl: xxx, der Stadtgemeinde xxx über Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfallen und der Umweltberatung, steht "RECHTLICH- und SACHLICH" NICHT im Einklang zur Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, K-AWO 2004, LGBI. Nr. 17/2004, idgF. LGBI. Nr. 85/2013 steht "RECHTLICH- und SACHLICH" NICHT im Einklang zur Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, K-AWO 2004, LGBI. Nr. 17 aus 2004,, idgF. LGBI. Nr. 85 aus 2013, und deren damit verbundenen GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN der damit verbundenen einzelnen Paragraphen, welche die Stadtgemeinde xxx und ihr damit verbundenen GEMEINDERAT zu erfüllen hätte. zu Pkt. B.) 1.) Kein Ermittlungsverfahren wurde durchgeführt seitens der Stadtgemeinde xxx welche zur damit verbundenen einzigen geltenden "WAHRHEITSFINDUNG" in Bezug zur tatsächlichen RESTMÜLLMENGE pro Person und Haushalt geht (steht) und ein damit verbundener "PASSUS oder nachvollziehbarer HINWEIS" fehlt sogar ausschließlich in der einzigen geltenden VERORDNUNG vorn 07.12.2010, Zahl: xxx; zur Gänze. Rechtsgrundsatz 1 hiezu: nach §§ 37, 39 Abs. 2,45 Abs. 2 AVG Rechtsgrundsatz 1 hiezu: nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2,,45 Absatz 2, AVG Text: Aus dem im § 39 Abs. 2 AVG nominierten Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich im Zusammenhalt mit § 37 AVG der Grundsatz der materiellen Wahrheit des feststellenden Sachverhaltes. Dies bedeutet, dass "GRUNDSÄTZLICH die Behörde" von sich aus die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Aus dem im Paragraph 39, Absatz 2, AVG nominierten Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich im Zusammenhalt mit Paragraph 37, AVG der Grundsatz der materiellen Wahrheit des feststellenden Sachverhaltes. Dies bedeutet, dass "GRUNDSÄTZLICH die Behörde" von sich aus die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Gem. § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Rechtsgrundsatz 2 hiezu: Nach dem Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO, LGBI. Nr. 17/2004 idgF. 2013 Nach dem Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO, LGBI. Nr. 17 aus 2004, idgF. 2013 §§ 4

(2),
(4), Abfallwirtschaftskonzept des Landes Paragraphen 4,
(2),
(4), Abfallwirtschaftskonzept des Landes § 5
(3); Abfallvermeidung und Abfallverwertung Paragraph 5,
(3); Abfallvermeidung und Abfallverwertung § 20
(1), Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll Paragraph 20,
(1), Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll Text: Die Gemeinde hat für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten. 2.) In diesem Zusammenhang kann entgegen der Behauptung zu den Bescheiden vom 18. Dezember 2015, Zahl: xxx; und Zahl: xxx; "xxx" (Seite 5) Durchführung eines "eigenen" Ermittlungsverfahrens zur Müllmengen -berechnung für jeden Haushalt; Durchführung eines "eigenen" Ermittlungsverfahrens zur Müllmengen , -berechnung für jeden Haushalt; Text:

§ 6

der Abfuhrordnung wird die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortüblichen Anfall von Abfallen im Abholbereich nach der Anzahl der in einem Haushalt meldebehördliche gemeldeten Personen festgelegt. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördliche gemeldeten Person wird mit 7 Liter pro Woche festgelegt.

Paragraph 6, der Abfuhrordnung wird die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortüblichen Anfall von Abfallen im Abholbereich nach der Anzahl der in einem Haushalt meldebehördliche gemeldeten Personen festgelegt. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördliche gemeldeten Person wird mit 7 Liter pro Woche festgelegt.

§ 57

der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ist es zulässig, als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr die auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle heranzuziehen. Die Erforderlichkeit der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der konkret übergebenen Abfallmenge ist somit nicht notwendig.

Paragraph 57, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ist es zulässig, als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr die auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle heranzuziehen. Die Erforderlichkeit der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der konkret übergebenen Abfallmenge ist somit nicht notwendig. die nachstehende FESTSTELLUNG getroffen werden; Rechtsgrundsatz 3 hiezu: § 57 K-A WO 2004, Berechnungsgrundlage Paragraph 57, K-A WO 2004, Berechnungsgrundlage Als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr sind entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfalle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfalle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfalle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfalle.

  1. Begründung hiezu: In der Rechtslehre wie auch im Verwaltungsrecht gibt es den Begriff "ortsüblicher Anfall " NICHT, welchen die Stadtgemeinde xxx und in Folge "xxx" in seinen beiden gegenständlichen BESCHEIDEN vom
  2. Dezember 2015, so hervorhebt zur Feststellung einer "ABFALLMENGE zu einem RESTMÜLL" pro Person und Haushalt in einem Ort (Ortschaft). "ORTSÜBLICH" ist KEIN messbarer Begriff, zur MÜLL MENGEN - MESSUNG und dem damit verbundenen VERHALTEN von Personen pro Haushalt und deren eigenständigen REST - MÜLL TRENNUNG, in einem damit verbundenen Gemeindegebiet wie im konkreten Fall, der damit verbundenen "STADTGEMEINDE - xxx". FAKT 1 hiezu: Bezogen auf den weiteren Umstand, dass ÖKOLOGIE & NATURSCHUTZ zur Wiederverwendung erneuerbarer RESURSEN ein Bestandteil des "Kärntener Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO, LGBI. Nr. 17/2004", ist steht die TATSACHE auch, dass die Stadtgemeinde xxx durch ihre damit verbundene einzigen "VERORDUNG" vom 07.12.2010, zur Entsorgung von Abfällen "RESTMÜLL" pro "PERSON und HAUSHALT" und deren damit verbundenen "MESSRICHTLINIE an ABFUHRTERMINEN", • 1 Person / Haushalt 90 Liter /5 Abfuhren • 2 Personen / Haushalt 90 Liter / 8 Abfuhren • 3 und mehrere Personen / Haushalt 90 Liter / 13 Abfuhren "RESTREKTIVE" den einzelnen BürgerINNEN pro Jahr vorschreibt ohne jemals eine "WAHRE MESSGRÖSSE" gemessen zu haben pro Person! Haushalt und Jahr. FAKT 2 hiezu: Der Umstand zeigt auch EINDEUTIG, bezogen auf die vorgeschrieben "RESTMÜLL - MENGEN" Regelungen, zu den damit vorgeschrieben "PERSONEN und JAHR" wie MÜLLENTLEERUNGEN, dass das Verhältnis zu einem damit verbundenen ortsüblichen Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wie dies "xxx" in seinen beiden BESCHEIDEN vom
  3. Dezember 2015, so hervorhebt, zu 100% "NICHT" übereinstimmen kann, nämlich das VERRÄLTNIS, • 1 Person 5 Abfuhrtermine zu • 3 Personen oder mehr, 13 Abfuhrtermine pro Jahr bei angenommen 90 - 110 Liter RESTMÜLLMENGE FAKT 3 hiezu: Demzufolge bestraft der "GEMEINDERAT der STADTGEMEINDE xxx" und mit dieser Aussage auch "xxx" in seiner schriftlichen Feststellung, "ALLE 1 - 3" in einem Haushalt gemeldeten Personen mit der RESTMÜLL- MENGE samt den damit verbundenen Entleerungen und fördert dadurch auch die KULTUR, "ALLES" in eine damit verbundenen RESTMÜLLTONE zu entsorgen, was nach "wirtschaftlichen- und ökologischen" Gesichtspunkten "NICHT" in eine Restmülltone gehört, sondern "SORTENREIN" zum damit verbundenen "RECEICLING" getrennt entsorgt gehört. Erst ab einer Größenordnung von (ab) 8 - 12 in einem Haushalt gemeldeten PERSONEN, kann "RECHNERISCH, MATHEMTISCH- und ÖKOLOGISCH" eindeutig nachvollzogen werden, dass eine RESTMÜLLMENGE von 90 - 110 Liter an "13 ABFUHRTERMINE" im Jahr, sohin alle 4 Wochen als sinnvoll zu erachten wäre. Demzufolge "BETRÜGT" die Stadtgemeinde xxx samt ihrem "xxx" alle damit verbundenen "1 - 7 in einem Haushalt lebenden Personen" zur "verordneten RESTMÜLLMENGE und den damit verbundenen ABFUHRTERMINEN". zu Pkt. C.) 1.) Die falsche BERECHNUNGSGRUNDLAGE und rechnerische Unverhältnismäßigkeiten zu Abfuhrterminen der Restmülltonne pro Person und Haushalt (1- 3 oder mehrere Personen pro Haushalt) wurde schon ausführlich m der schriftlichen "BERUFUNG" zum Schreiben vom
  4. August 2015, (xxx) unter Pkt. In. "Falsche BERECHNUNGSGRUNDLAGE" zu der damit verbundenen grundlegenden rechnerischen "RICHTIGSTELLUNG" hingewiesen, zu dem "xxx" in seinen bei den BESCHEIDEN vom
  5. Dezember 2015, Zahl: xxx; und xxx; "in KEINSTER WEISE" hiezu STELLUNG nimmt oder dies auch "NICHT" in seinen "BEIDEN BESCHEIDEN" erwähnt (nachvollziehbar und schlüssig).
  6. Begründung hiezu: In der einzigen rechtlich geltenden "VERORDUNG" vom 07.12.2010, zu "Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfallen und Umweltberatung", gibt es zwar "KEINEN HINWEIS" auf die damit betreffende RESTMÜLLMENGE Pro Person und Haushalt in einem Jahr, jedoch verrechnet die "STADTGEMEINDE xxx" nur nachstehende folgende GRÖSSENEINHEIT • 1 Person (Bewohner) je Haushalt zu 5x Abfuhr (90-110 Liter/ Restmülltonne im Jahr) • 2 Personen (Bewohner) je Haushalt zu 8 x Abfuhr (90-110 Liter/Restmülltonne im Jahr) • 3 Personen (Bewohner) und "MEHR als diese" zu 13x Abfuhr (90-110 Liter Restmülltonne im Jahr) jedoch steht zum kompletten WIDERSPRUCH der "ANGABEN" der Stadtgemeinde xxx und auch zu den beiden "BESCHEIDEN" vom
  7. Dezember 2015 "xxx", (siehe Begründung Seite 4) wie auch zu allen anderen getätigten schriftlichen Stellungnahmen und mündlichen protokollierten AUSSAGEN, "dass 7 Liter pro Person und Woche als FESTLEGUNG zur GEBÜHRENVORSCHREIBUNG gilt." FAKT 1 hiezu:
  8. grundlegende rechnerische RICHTIGSTELLUNG: a.) "EINE PERSON im Haushalt" 7,0 It./Woche * 52 Wochen (i. Jahr) = 364 Liter /Jahr 7,0 römisch eins t./Woche * 52 Wochen (i. Jahr) = 364 Liter /Jahr 364/90 Liter Tonne = 4,04 Abfuhrtermine / Jahr für "1 Person" pro Haushalt 2.) Dementsprechend steht mathematisch dieser "WERT" als Basis von 100 und bezogen auf "1 PERSON pro Haushalt und einem 4 x ABFUHRTERMIN pro Jahr" ohne weitere "ANTRAGSTELLUNG" zur effizienteren MÜLLVERMEIDUNG und MÜLLREDUZIERUNG welche den damit verbundenen WERT um "EINE RESTMÜLLTONNE" pro Jahr (bei 1 Person pro Haushalt) einsparen lies (als unberücksichtigt). Demzufolge steht die "nachfolgende RICHTIGE" mathematische Berechnung (Verhältnisregelung und - Satz) zu "RESTMÜLLMENGE und ABFUHRTERMINEN", welche die Stadtgemeinde xxx pro PERSON und HAUSHALT anzuwenden hätte, wie folgt; FAKT 2 hiezu:
  9. grundlegende rechnerische RICIITIGSTELLUNG: • 1 Person / Haushalt - 4x Abfuhr pro Jahr 100 % Basis • 2 Personen / Haushalt - 5x Abfuhr pro Jahr • 3 Personen / Haushalt - 6x Abfuhr pro Jahr • 4 Personen / Haushalt - 8x Abfuhr pro Jahr (doppelte Basis) • 5 Personen / Haushalt - 9x Abfuhr pro Jahr • 6 Personen / Haushalt -10x Abfuhr pro Jahr • 7 Personen / Haushalt - 12x Abfuhr pro Jahr • 8 Personen und mehr / Haushalt - 13x Abfuhr im Jahr (dreifache Basis) 3.) Aus dieser vorgenannten rechnerischen Richtigstellung, hätte dies die Stadtgemeinde xxx wie auch bezogen auf meine damit verbundenen "BERUFUNG" vom 23.August 2015 (xxx) an den xxx der Stadtgemeinde xxx AUSNAHMSLOS "xxx" in seinen damit verbundenen beiden "BESCHEIDEN" auseinandersetzen müssen, zu welcher dieser dies jedoch "NICHT" für erachtenswert fand und auch unberücksichtigt ließ, bezogen auf die "NICHT" vorhandene Berücksichtigung in der "einzigen gültigen VERORDNUNG vom 07.12.2010, Zahl: xxx, für Gebühren und Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und UmweItberatung. Rechtsgrundsatz 1 hiezu: Bezogen auf diese vorgebrachte und auch "SCHLÜSSIG nachvollziehbare BERECHNUNG" zu ANZAHL von PERSONEN / Haushalt und ABFUHRTERMINE pro Jahr, für "RESTMÜLLTONNEN" kann die damit behauptete ARGUMENTATION der Stadtgemeinde xxx und die vom "xxx" in seinen beiden Bescheiden vom
  10. Dezember 2015, Zahl: xxx; und xxx; "die VERORDUNG vom 07.12.2010, Zahl: xxx; vom Amt der Kärntner Landesregierung zur Überprüfung vorgelegt worden wäre und für Ordnung befunden wäre" als "NICHT NACHVOLLZIEHBAR" betrachtet werden, zum (nach dem) Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO, LGBI. Nr. 17/2004 idgF. 2013 zum (nach dem) Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO, LGBI. Nr. 17 aus 2004, idgF. 2013 Die Gemeinde hat für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen
  11. Begründung hiezu: "WAS in eine RESTMÜLLTONNE entsorgt gehört" und welche ~URCEN "NICHT" dorthin entsorgt gehören (wie Glas, Metall, Papier, PVC, etc.) fällt unter den Begriff, UMWELTBEWUSTSEIN,- NACHHALTIGKElT - SPARSAMKEIT - WIRTSCHAFTLICHKEIT - NATURSCHUTZ, und sollte bei der "BERECHNUNG und demzufolge bei der VERORDNUNG zur Entsorgung von Abfallen der Stadtgemeinde xxx als wesentlicher Bestandteil zu den damit verbunden "ABFUHRTERMINEN pro Person und HAUSHALT" mit einbezogen werden. Diesen wesentlichen "ASPEKT" läßt die Stadtgemeinde xxx wie auch "xxx" in seinen Überlegungen unberücksichtigt, und beharrt nach wie vor, auf die ihrerseits verordnete "MÜLLPRODUZIERUNG" zur RESTMULLTONNE" 1 Person / Haushalt, 5x Restmüll – Abfuhrtermine /Jahr 2 Personen / Haushalt, 8 x Restmüll - Abfuhrtermine / Jahr 3 Personen und "MEHR" / Haushalt, 13 x Restmüll / Abfuhrtermine / Jahr zum einträglichen GELDGESCHÄFT ihrer GEMEINDEKASSE (Gemeindebudget). zu Pkt. D.) 1.) Die unzulängliche Gesetz- und RECHTSWIDRIGKElT von BEREITSTELLUNGSKOSTEN bezogen auf die Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, LGBI. Nr. 17/2004, idgF. Die unzulängliche Gesetz- und RECHTSWIDRIGKElT von BEREITSTELLUNGSKOSTEN bezogen auf die Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, LGBI. Nr. 17 aus 2004,, idgF. einerseits und die damit verbundene "VERORDNUNG vom 07.12.2010, Zahl: 852-8521/2010-Rb, zu Gebühren zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung, der Stadtgemeinde xxx - Presseggersee anderseits, • 1 - 2 Personen jährlich € 10,00 • 3 - 6 Personen jährlich € 20,00 stellt die damit verbundenen "RECHTS- und GESETZESWIDRIGKEIT in punkto PERSONEN und HAUSHALT welche zum vorgenannten beschrieben "PUNKT C" NICHT im Einklang stehen, als "NICHTIGE und NACHVOLLZIEBARE" Maßeinheit gegenüber.
  12. Begründung hiezu: Bezogen auf die Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, LGBI. Nr. 17/2004, idgF. Bezogen auf die Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, LGBI. Nr. 17 aus 2004,, idgF. kann auf § 56 Abs. 3 "Festsetzung d. Abfallgebühren" kann auf Paragraph 56, Absatz 3, "Festsetzung d. Abfallgebühren" und den damit verbundenen "BEREITSTELLUNGSKOSTEN" gesagt werden, dass sich dieser "PASSUS" und die damit erfolgte Auslegung einer weiteren "KOSTENEINBRINGUNG" zu den damit einzelnen Gemeinden, nicht nur zu der Stadtgemeinde xxx allein, sich als "RECHTSBRUCH und GESETZWIDRIGEIT" bezogen auf den damit verbundenen Gesetzgeber "LAND KÄRNTEN" zurückführen läßt. FAKT 1 hiezu: Der Gesetzgeber "LAND KÄRNTEN" stellt in seinem damit verbundenen Gesetzesabschnitt § 56 K - AWO 2004, Der Gesetzgeber "LAND KÄRNTEN" stellt in seinem damit verbundenen Gesetzesabschnitt Paragraph 56, K - AWO 2004, "KEINE" messbare GRÖSSE oder BEZUG zu den damit verbundenen "BEREITSTELLUNGSKOSTEN" für die damit verbundenen einzelnen "GEMEINDEN im LAND KARNTEN" her, oder REGELT diese nach gewissen EINHEITEN und NORMGRÖSSEN", sondern überlässt dies als EIGENSTÄNDIGE INTERPRETATIONSHANDLUNG, den Gemeinden in Kärnten selbst, welche jedoch bezogen auf die Behauptung in den einzelnen beiden gegenständlichen BESCHEIDEN "xxx" vom
  13. Dezember 2015, "die Abfallgebührenordnung vom 07.12.2010, Zahl: xxx", wurde dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Überprüfung vorgelegt und für in Ordnung befunden. auch zur wesentlichen FESTSTELLUNG zutrifft, "Festsetzung d. Abfallgebühren" § 56 Abs.

(3)"Festsetzung d. Abfallgebühren" Paragraph 56, Abs.
(3)sich diese als "GESETZ-RECHTSWIDRIGKElT" in Bezug zu seinen damit verbundenen Unverhältnismäßigkeiten, von "ROHSTOFFSAMMELSTELLEN (Müllinseln und den damit verbundenen ABFALLSCHAFTSZENTRUM (Stadtgemeinde xxx, in xxx) darstellt. 2. Begründung hiezu: 1. Das Sammel von ROHSTOFFEN, (Glas, Papier, Metall usw.) wird ausschließlich durch "JEDE"(
  1. n)einzelnem) Person selbst durchgeführt, sohin bleibt einerseits es jedem "SELBST" überlassen, ob er „ROHSTOFFE" sammelt und diese getrennt "ENTSORGT an diversen "MÜLLINSELN und im "SAMMELZENTRUM" der Stadtgemeinde xxx. 2. Die aus diesem gesammelten "ROHSTOFFEN" sortenrein, zahlt die damit verbundenen weiterverarbeitenden INDUSTRIE eine entsprechende "KARTONAGE - GEBÜHR" (pro Tonne oder M3) welche ausschließlich entweder der Stadtgemeinde xxx oder dem damit verbundenen Entsorgungsunternehmen, zukommt(en).
  2. a)Alle anderen KOSTEN von Sammeln von Problemstoffen ist ein VERUSACHER - PRINZIP, wer Problemstoffe im Altstoff - Sammelzentrum abgibt hat die damit verbundenen KOSTEN einerseits SELBST zu tragen und anderseits ist die Stadtgemeinde xxx verpflichtet hier entsprechende Geldbeträge als Entsorgungskosten einzuheben bzw. diese zu fordern ● und "NICHT" die damit verbundenen KOSTEN als "BEREITSTELLUNGSKOSTEN" auf ALLE Haushalte im Gemeindegebiet pro Jahr und Restmülltonne, aufzurechnen und anzulasten.
  3. b)Ebenso verhält sich dies mit den "UMWELTINSELN" im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx , die UMWELTINSELN sind mit entsprechenden CONTAINERN (wie Glas, Metall und Altpapier) ausgestattet, in welchen die RECYCELBAREN ROHSTOFFE" explizit gesammelt werden und der "WIEDERVERWERTUNG" zugute kommt und dadurch, die Betreibergesellschaft (Entsorgungsunternehmen) welche die geeigneten Container auf diese Umweltinseln aufstellt und unterhält. ● Ein anteiliger Kostenanteil des Erlöses der "ROHSTOFF - EINNAHME" von der Betreibergesellschaft (Entsorgungsunternehmen) für die Grundfläche des Gemeindegrundes an die Stadtgemeinde xxx zu bezahlen wäre. Wie aus diesem wenigen vorgebrachten "Sachargumenten und auch Gegenüberstellungen“, von "VERURSACHER - NUTZER - Prinzip" dass "BEREITSTELLUNGSKOSTEN" KEINE anteiligen Jahreskosten beinhalten können, wie dies die Stadtgemeinde xxx, dennoch macht steht demzufolge auch im "WIDERSPRUCH" dass Haushalte und somit auch deren Bewohner, welche das gesamte (in einem) JAHR hindurch, "KEINE" Inanspruchnahme der Gemeindeeinrichtung" Abfuhr - Sammelstelle in xxx", in Anspruch nehmen. Rechtsgrundsatz 1 hiezu: Bezogen auf diese vorgenannten "FESTSTELLUNGEN" und den damit verbundenen "BEREITSTELLUNGSKOSTEN" welche die Gemeinden einheben steht die "RECHTSFRAGE grundsätzlicher BEDEUTUNG" zu einer "o. REVISION" vor dem VwGH, inwieweit trägt die damit verbundene GESETZGEBUNG zum Kärntner Abfallwirtschaftsordnung K-AWO 2004, LGBI. Nr. 17/2004 idgF. LGBI. NT. 85/2013, inwieweit trägt die damit verbundene GESETZGEBUNG zum Kärntner Abfallwirtschaftsordnung K-AWO 2004, LGBI. Nr. 17 aus 2004, idgF. LGBI. NT. 85 aus 2013,, Festsetzung d. Abfallgebühren § 56 Abs.
(3)Festsetzung d. Abfallgebühren Paragraph 56, Abs.
(3)RECHNUNG, solche unter den von der "Stadtgemeinde xxx vorgebrachten Gesichtspunkten, "vorzuschreiben und einzufordern" III. ABÄNDERUNGS- und ANTRAGSSTELLUNG römisch drei. ABÄNDERUNGS- und ANTRAGSSTELLUNG an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten Das "Landesverwaltungsgericht für Kärnten" möge, 1.) die beiden BESCHEIDE "xxx", vom 18. Dezember 2015, Zahl: xxx; und Zahl: xxx, wegen
  1. a)RECHTSWIDRIGKElTEN und NICHTIGKEITEN aufheben und an die Stadtgemeinde xxx zur neuerlichen ENTSCHEIDUNG zurückverweisen sowie
  2. b)die damit verbundene "VERORDNUNG des Gemeinderates vom 07.12.2010, Zahl: xxx, als RECHTSWIDRIGKElT aufheben zw. den Auftrag an die Stadtgemeinde xxx dahingehend erteilen oder beauftragen, dass diese zur "REDUZIERUNG der "RESTMÜLLMENGEN und ABFÜHRTERMINEN ● ein eigenständiges ERMITTLUNGSVERFAHREN beim Wohnhaus xxx, bzw. bei jedem Haushalt im Gemeindegebiet xxx, durchgeführt lVlrd (durchzuführen sei) bezogen auf den tatsächlichen RESTMULLBEDARF, ohne Eingrenzung von Personen welche in einem Haushalt leben, oder, ● dass wie unter Pkt. C) vorgebrachten RESTMÜLLMENGEN pro Person un!l Haushalt in einem Jahr, die damit verbundenen "RESTMÜLLMENGEN und ABFUHRTERMINE" als nachvollziehbare NORMGRÖSSE im Gemeindegebiet Anwendung findet, oder anzuwenden ist, in Bezug auf den OKLOGISCHEN Gesamtbildcharakter . ● sowie jeder HAUSHALT über die zu entsorgende RESTMÜLLMENGE- ABFUHRTERMINE (unabhängig der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen) "SELBST“ entscheiden kann, wie oft eine Entleerung pro Jahr erforderlich ist. 2.) über die bestehende "BEREITSTELLUNGSGEBÜHR" diese Rechtsfrage an den "VwGH in Rahmen einer o. REVISION weiterleitet, oder diese zumindest um 50% zu einem Schlüssel von Personen / Haushalt und Jahr, herabsetzt, jedoch auch eine damit verbundene "GESETZESÄNDERUNG" § 56 Abs. 3 K-AWO 2004, LGBI. Nr. 17/2004, jedoch auch eine damit verbundene "GESETZESÄNDERUNG" Paragraph 56, Absatz 3, , K-AWO 2004, LGBI. Nr. 17 aus 2004,, an die Kärntner Landesregierung zum besseren VERSTÄNDNIS für die damit verbundenen RICHTSATZE in Bezug von "NACHVOLLZIEBARKEIT" beauftragt. ● oder in der damit verbundenen "ERKENNTNIS" eine hingehende nachvollziehbare "RECHTSANSICHT" darlegen, wie diese "pro Person und Haushalt in einem Jahr" zu verrechnen wäre, bezogen auf das Vorbringen unter Pkt. D) IV. ANTRAGSTELLUNG

§ 24(1) Vw

GVG römisch vier. ANTRAGSTELLUNG

Paragraph 24,

(1)VwGVG Auf eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht für Kärnten ● nach § 24 Abs. I und 4, des VwGVG Abs. römisch eins und 4, des VwGVG VI. AntragsteIlung "AUSSETZUNGSANTRAG" römisch sechs. AntragsteIlung "AUSSETZUNGSANTRAG" der Gebühren RESTMÜLL - ENTSORGUNGSKOSTEN für die Jahre 2014 und 2015, Objekt xxx,xxx zur "BAO § 212a Abs. (1,3 und 5) zur "BAO Paragraph 212 a, Abs. (1,3 und 5) sowie zur BAO § 230 Abs.
(6)sowie zur BAO Paragraph 230, Abs.
(6)Bezugnehmend zu meiner (unserer) "BERUFUNG/BESCHWERDE" und die damit verbundenen zwischenzeitlichen vorgeschriebenen Kosten für Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung für das Kalenderjahr 2014 und 2015, welche in den beiden ABGABENBESCHEIDE aufscheinen, bis zur Erledigung der BERUFUNGS SACHE, von der Stadtgemeinde xxx "AUSZUSETZEN" Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerden beantragt. In der am 30.03.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Zweitbeschwerdeführer das schriftliche Vorbringen sowie die bereits schriftlich gestellten Anträge, dies auch in Vertretung der Erstbeschwerdeführerin. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.04.2016, Zahl: KLVwG-209-210/2016, wurde der bekämpfte Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vollinhaltlich bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 22.12.2016, Zahl: Ra 2016/16/0040 bis 041-10, erkannt, dass der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten hinsichtlich der Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 der Verordnung des Gemeindesrates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl: xxx, mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.1994, Zahl: xxx, 21.12.1999, Zahl: xxx, und 20.12.2006, Zahl: xxx, außer Kraft getreten seien. Die erwähnte Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.1994, deren Text oben wiedergegeben worden sei, sei daher vom Wortlaut des § 4 der erwähnten Verordnung vom 07.12.2010 eindeutig erfasst. Dass mit der Verordnung vom 07.12.2010 die Abfallgebühren ausgeschrieben und mehrere Bestimmungen darüber enthalten seien ändere nichts daran, dass nach der eindeutigen Gestaltung des § 4 dieser Verordnung auch eine Verordnung aufgehoben werden könne, die darüber hinaus Regelungen etwa über den Abfallbereich, die Müllbehälter, aber auch Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren enthalte. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, der Verordnung des Gemeindesrates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl: xxx, mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.1994, Zahl: xxx, 21.12.1999, Zahl: xxx, und 20.12.2006, Zahl: xxx, außer Kraft getreten seien. Die erwähnte Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.1994, deren Text oben wiedergegeben worden sei, sei daher vom Wortlaut des Paragraph 4, der erwähnten Verordnung vom 07.12.2010 eindeutig erfasst. Dass mit der Verordnung vom 07.12.2010 die Abfallgebühren ausgeschrieben und mehrere Bestimmungen darüber enthalten seien ändere nichts daran, dass nach der eindeutigen Gestaltung des Paragraph 4, dieser Verordnung auch eine Verordnung aufgehoben werden könne, die darüber hinaus Regelungen etwa über den Abfallbereich, die Müllbehälter, aber auch Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren enthalte. Eine vom Landesgericht erwähnte Gebührenverordnung vom 21.12.1994, 21.12.1999 und 20.12.2006 sei in den vorgelegten Akten nicht enthalten gewesen. Selbst wenn eine solche bestanden hätte, würde dies nichts daran ändern, dass zufolge des Wortlautes des § 4 der erwähnten Verordnung des Gemeinderates vom 07.12.2010 die ausschließlich mit Datum und Zahl bezeichnete Verordnung des Gemeindesrates vom 21.12.1994, welche in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten sei und auf welche sich die Gebührenvorschreibung stütze, außer Kraft getreten wäre. Eine vom Landesgericht erwähnte Gebührenverordnung vom 21.12.1994, 21.12.1999 und 20.12.2006 sei in den vorgelegten Akten nicht enthalten gewesen. Selbst wenn eine solche bestanden hätte, würde dies nichts daran ändern, dass zufolge des Wortlautes des Paragraph 4, der erwähnten Verordnung des Gemeinderates vom 07.12.2010 die ausschließlich mit Datum und Zahl bezeichnete Verordnung des Gemeindesrates vom 21.12.1994, welche in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten sei und auf welche sich die Gebührenvorschreibung stütze, außer Kraft getreten wäre. Dergestalt habe bei der Festsetzung der Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) nach § 1 Abs. 5 lit. a der erwähnten Verordnung vom 07.12.2010 (aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz von 7,90 Euro je Behälter bis 90 Liter) nicht von dem in der aufgehobenen Verordnung vorgesehen ortsüblichen Abfall bei einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person von 7 Liter Abfall pro Woche ausgegangen werden können. Solcherart erweise sich die Vorschreibung der Benützungsgebühr als rechtswidrig.Dergestalt habe bei der Festsetzung der Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) nach Paragraph eins, Absatz 5, Litera a, der erwähnten Verordnung vom 07.12.2010 (aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz von 7,90 Euro je Behälter bis 90 Liter) nicht von dem in der aufgehobenen Verordnung vorgesehen ortsüblichen Abfall bei einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person von 7 Liter Abfall pro Woche ausgegangen werden können. Solcherart erweise sich die Vorschreibung der Benützungsgebühr als rechtswidrig. Demgegenüber bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung jedoch die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr und wies diesbezüglich die Revisionen

§ 42Abs. 1 Vw

GG als unbegründet ab. Demgegenüber bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung jedoch die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr und wies diesbezüglich die Revisionen

Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet ab. In der am 26.07.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass die gegenständliche Angelegenheit an den Stadtsenat der Stadtgemeinde xxx zurückgewiesen werden müsse und zwar aufgrund des Umstandes, dass die verfahrensleitende Richterin bereits einmal in dieser Angelegenheit entschieden habe und daher ein Befangenheitsgrund gegeben sei. Darüber hinaus hielt der Beschwerdeführer fest, dass in den Jahren 2014 und 2015 je drei Abfuhren des Restmülls stattgefunden haben. Hinsichtlich der Bereitstellungsgebühr in der jeweiligen Höhe von € 10,-- führte der Beschwerdeführer aus, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Revisionspunkt nicht ausreichend beschäftigt habe und es nicht gerechtfertigt sei, eine Bereitstellungsgebühr für private Haushalte vorzuschreiben, zumal keine weitere Tätigkeit durch die Müllabfuhr notwendig werde und in privaten Haushalten die Mülltonnen ohnedies bis zum Straßenrand gebracht werden würden. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässigen Beschwerden wie folgt erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft xxx KG xxx auf welcher das Objekt xxx befindlich ist. An dieser Adresse ist laut ZMR eine Person, nämlich die Erstbeschwerdeführerin, gemeldet, dies mit Hauptwohnsitz. Der zweite Beschwerdeführer ist an der gegenständlichen Adresse mit seinem Zweitwohnsitz gemeldet. Im Jahr 2015 fanden drei Restmüllabfuhren von der gegenständlichen Liegenschaft statt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 30.03.2016 und 26.07.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien gehört wurden. Darüber hinaus wurden ein Grundbuchsauszug sowie ein Auszug aus dem ZMR eingeholt. Die getroffenen Feststellungen wurden seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung:

§ 2a

BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 4Abs.

1 BAO entsteht der Abgabenanspruch sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 4Abs.

3 BAO bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches unberührt.

Paragraph 4, Absatz 3, BAO bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches unberührt.

§ 4Abs.

4 BAO ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Paragraph 4, Absatz 4, BAO ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 114Abs.

1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

Paragraph 114, Absatz eins, BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

§ 204Abs.

1 BAO ist der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.

Paragraph 204, Absatz eins, BAO ist der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.

§ 274Abs.

1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

Paragraph 274, Absatz eins, BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird

  1. a)in der Beschwerde,
  2. b)im Vorlageantrag (§ 264),
  3. b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
  4. c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oderc) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
  5. d)wenn ein Bescheid

§ 253

an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) d) wenn ein Bescheid

Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

§ 279Abs.

1 BAO hat außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat außer in den Fällen des Paragraph 278, das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 279Abs.

2 BAO tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Paragraph 279, Absatz 2, BAO tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

§ 279Abs.

3 BAO sind, im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Paragraph 279, Absatz 3, BAO sind, im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 13

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO kann die Gemeinde durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist.

Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO kann die Gemeinde durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist. Wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Ausschreibung von Abgaben dem Gemeinderat.

§ 10Abs.

1 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO sind Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.

Paragraph 10, Absatz eins, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO sind Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.

§ 20Abs.

1 K-AWO hat die Gemeinde für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten.

Paragraph 20, Absatz eins, K-AWO hat die Gemeinde für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten.

§ 20Abs.

2 K-AWO haben die Eigentümer von Grundstücken sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).

Paragraph 20, Absatz 2, K-AWO haben die Eigentümer von Grundstücken sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).

§ 22Abs.

1 K-AWO sind für die Sammlung des Hausmülls unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung.

Paragraph 22, Absatz eins, K-AWO sind für die Sammlung des Hausmülls unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung.

§ 22Abs.

2 K-AWO sind die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 24) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.

Paragraph 22, Absatz 2, K-AWO sind die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (Paragraph 24,) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.

§ 23Abs.

1 K-AWO hat die Sammlung und Abfuhr des Hausmülls in regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, dass eine Überfüllung der Müllbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.

Paragraph 23, Absatz eins, K-AWO hat die Sammlung und Abfuhr des Hausmülls in regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, dass eine Überfüllung der Müllbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.

§ 23Abs.

3 K-AWO hat der Bürgermeister die Abfuhrtermine festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf die Abfuhr des Sperrmülls auch in der Weise besorgen, dass Sperrmüll im Bedarfsfall erst über Anforderung abgeführt wird.

Paragraph 23, Absatz 3, K-AWO hat der Bürgermeister die Abfuhrtermine festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf die Abfuhr des Sperrmülls auch in der Weise besorgen, dass Sperrmüll im Bedarfsfall erst über Anforderung abgeführt wird.

§ 24Abs.

1 K-AWO hat der Gemeinderat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102) sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes (§ 4) eine Abfuhrordnung zu erlassen.

Paragraph 24, Absatz eins, K-AWO hat der Gemeinderat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (Paragraph eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102) sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes (Paragraph 4,) eine Abfuhrordnung zu erlassen. Diese hat nach Absatz 2 lit. c, d und h jedenfalls die Festlegung der Art der für die Sammlung des Hausmülls zu verwendenden Müllbehälter, die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke im Abholbereich, wobei die Mindestanzahl von einem Müllbehälter nicht unterschritten werden darf, sowie die Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren, zu enthalten. Diese hat nach Absatz 2 Litera c, d und h jedenfalls die Festlegung der Art der für die Sammlung des Hausmülls zu verwendenden Müllbehälter, die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke im Abholbereich, wobei die Mindestanzahl von einem Müllbehälter nicht unterschritten werden darf, sowie die Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren, zu enthalten.

§ 55Abs.

1 K-AWO ergibt sich die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung auf Grund der

§ 7Abs.

5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), BGBl Nr. 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.

Paragraph 55, Absatz eins, K-AWO ergibt sich die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung auf Grund der

Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.

§ 55Abs.

2 K-AWO werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben, wenn die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen erfolgt.

Paragraph 55, Absatz 2, K-AWO werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben, wenn die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen erfolgt.

§ 56Abs.

1 K-AWO umfassen die Abfallgebühren den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus:

Paragraph 56, Absatz eins, K-AWO umfassen die Abfallgebühren den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus:

  1. a)den Kosten für die Müllabfuhr und die getrennte Sammlung von Abfällen,
  2. b)den Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen,
  3. c)der Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen sowie der Durchführung investitionsähnlicher Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer,
  4. d)der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit c genannten Zwecken aufgewendet wurden,
  5. d)der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der Litera c, genannten Zwecken aufgewendet wurden,
  6. e)der Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden,
  7. e)der Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der Litera c, genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden,
  8. f)den der Gemeinde erwachsenden Kosten, wenn sie die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht selbst durchführt,
  9. g)den Kosten für Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie der Information, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch Umweltberatung.

§ 56Abs.

3 K-AWO dürfen Abfallgebühren geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.

Paragraph 56, Absatz 3, K-AWO dürfen Abfallgebühren geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.

§ 57

K-AWO sind als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben.

Paragraph 57, K-AWO sind als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben. Laut Verordnung der Stadtgemeinde xxx See vom 21.12.1994 und 21.12.1999, Zahlen: xxx und xxx, wurde für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung eine Müllabfuhr eingerichtet. Nach § 6 Abs. 1 leg. cit. wird im Abholbereich die Anzahl und Größe der Müllbehälter u.a. nach der Anzahl der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen festgelegt. Laut Verordnung der Stadtgemeinde xxx See vom 21.12.1994 und 21.12.1999, Zahlen: xxx und xxx, wurde für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung eine Müllabfuhr eingerichtet. Nach Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. wird im Abholbereich die Anzahl und Größe der Müllbehälter u.a. nach der Anzahl der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen festgelegt. Im § 6 Abs. 2 werden die Arten der möglichen Müllbehälter dargestellt, u.a. solche mit einem Fassungsraum für 90 Liter und wird unter lit. a der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person (Gast) mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt.Im Paragraph 6, Absatz 2, werden die Arten der möglichen Müllbehälter dargestellt, u.a. solche mit einem Fassungsraum für 90 Liter und wird unter Litera a, der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person (Gast) mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt. Mit Verordnung der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl: xxx, werden mit § 1 Abfallfallgebühren ausgeschrieben.

§ 1Abs.

2 werden die Abfallgebühren geteilt ausgeschrieben und zwar als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtung zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung andererseits. Nach § 1 Abs. 4 leg. cit. ergibt sich die jährliche Bereitstellungsgebühr aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz und beträgt dieser für 90 Liter Behälter bei einem 1–2-Personen-Haushalt € 10,-- jährlich. Nach § 1 Abs. 5 ergibt sich die Benützungsgebühr im Abholbereich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz und beträgt dieser bei Behältern bis 90 Liter € 7,90.Mit Verordnung der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl: xxx, werden mit Paragraph eins, Abfallfallgebühren ausgeschrieben.

Paragraph eins, Absatz 2, werden die Abfallgebühren geteilt ausgeschrieben und zwar als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtung zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung andererseits. Nach Paragraph eins, Absatz 4, leg. cit. ergibt sich die jährliche Bereitstellungsgebühr aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz und beträgt dieser für 90 Liter Behälter bei einem 1–2-Personen-Haushalt € 10,-- jährlich. Nach Paragraph eins, Absatz 5, ergibt sich die Benützungsgebühr im Abholbereich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz und beträgt dieser bei Behältern bis 90 Liter € 7,90.

§ 4

der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl: xxx, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden, tritt diese Verordnung nach Ablauf des ersten Tages ihres Anschlages an der Amtstafel des Gemeinderates in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeindesrates der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.1994, Zahl: xxx, 21.12.1999, Zahl: xxx, und 20.12.2006, Zahl: xxx, außer Kraft.

Paragraph 4, der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl: xxx, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden, tritt diese Verordnung nach Ablauf des ersten Tages ihres Anschlages an der Amtstafel des Gemeinderates in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeindesrates der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.1994, Zahl: xxx, 21.12.1999, Zahl: xxx, und 20.12.2006, Zahl: xxx, außer Kraft. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass die im § 4 der oben genannten Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010 auch die ausschließlich mit Datum und Zahl bezeichnete Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.1994, welche in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten ist und auf welche sich die Gebührenverordnung stützt, außer Kraft treten hat lassen, und konnte eine Festsetzung der Benützungsgebühr nicht mehr auf die erwähnte Verordnung gestützt werden und könnte daher der darin angeführte ortsübliche Anfall eines Haushalts von 7 Liter pro Woche bei einer gemeldeten Person nicht vorgeschrieben werden. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass die im Paragraph 4, der oben genannten Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010 auch die ausschließlich mit Datum und Zahl bezeichnete Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.1994, welche in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten ist und auf welche sich die Gebührenverordnung stützt, außer Kraft treten hat lassen, und konnte eine Festsetzung der Benützungsgebühr nicht mehr auf die erwähnte Verordnung gestützt werden und könnte daher der darin angeführte ortsübliche Anfall eines Haushalts von 7 Liter pro Woche bei einer gemeldeten Person nicht vorgeschrieben werden. Die Beschwerdeführer haben nunmehr selbst festgehalten, dass im Jahr 2015 drei Abfuhren von Restmüll stattgefunden haben und wurde dies seitens der belangten Behörde auch nicht bestritten. Es war daher unter Heranziehung der Gebührenverordnung vom 07.12.2010 eine Benützungsgebühr für einen Behälter von 90 Liter, wie es seitens der Beschwerdeführer aufgestellt ist, für drei Abfuhren, somit ein Betrag von € 23,70, vorzuschreiben.

§ 42Abs. 1 Vw

GG hat der Verwaltungsgerichtshofe alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 42, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshofe alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 42Abs. 2 Vw

GG ist das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuhebenGemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG ist das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, 3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil

  1. a)der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
  2. b)der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
  3. c)das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.

§ 42Abs. 3 Vw

GG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

Abs. 2 in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

Absatz 2, in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

§ 42Abs. 4 Vw

GG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat er den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.

Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat er den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.

§ 63Abs. 1 Vw

GG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Im Gegenstand nunmehr, hat der Verwaltungsgerichtshof die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15.04.2016, Zahl: KLVwG-207-208/4/2016 und KLVwG-209-210/4/2016, ausschließlich, soweit sie die Vorschreibung einer Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) betreffen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof aber darüber hinaus die Revisionen als unbegründet abgewiesen, sodass die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr in der Höhe von € 10,-- für das Jahr 2014 bereits durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2016, Zahl: Ra 2016/16/0040, bestätigt wurde, sodass es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hinsichtlich der Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr in der Höhe von € 10,-- für das Jahr 2014 verwehrt ist, diesbezüglich neuerlich zu entscheiden. Hinsichtlich des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers, wonach die Richterin befangen sei, ist festzuhalten, dass Organe des Verwaltungsgerichtes sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn die Voraussetzungen des § 76 BAO vorliegen. Im konkreten Fall verwies der Zweitbeschwerdeführer auf den Umstand, dass die Richterin im ersten Verfahrensgang, somit mit der Erlassung des seitens des Verwaltungsgerichtshofes teilweise behobenen Erkenntnisses befasst war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus § 76 Abs. 1 lit. d BAO hervorgeht, dass eine Befangenheit im Beschwerdeverfahren vorliege, wenn Organe des Verwaltungsgerichtes an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben. Im konkreten Fall, ist dieser Befangenheitsgrund nicht gegeben, da die erkennende Richterin an der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mitgewirkt hat. Darüber hinaus sieht § 76 Abs. 1 lit. c BAO vor, dass eine Befangenheit vorliegen kann, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.Hinsichtlich des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers, wonach die Richterin befangen sei, ist festzuhalten, dass Organe des Verwaltungsgerichtes sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 76, BAO vorliegen. Im konkreten Fall verwies der Zweitbeschwerdeführer auf den Umstand, dass die Richterin im ersten Verfahrensgang, somit mit der Erlassung des seitens des Verwaltungsgerichtshofes teilweise behobenen Erkenntnisses befasst war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus Paragraph 76, Absatz eins, Litera d, BAO hervorgeht, dass eine Befangenheit im Beschwerdeverfahren vorliege, wenn Organe des Verwaltungsgerichtes an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben. Im konkreten Fall, ist dieser Befangenheitsgrund nicht gegeben, da die erkennende Richterin an der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mitgewirkt hat. Darüber hinaus sieht Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO vor, dass eine Befangenheit vorliegen kann, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht entsprechend der oben angeführten Bestimmungen des § 63 VwGG an die Entscheidung bzw. die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden sind, sodass, wenngleich die seitens der Verwaltungsgerichtshofes teilweise behobene Entscheidung von der nunmehr entscheidenden Richterin gefällt wurde, kein Grund vorliegt der geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht entsprechend der oben angeführten Bestimmungen des Paragraph 63, VwGG an die Entscheidung bzw. die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden sind, sodass, wenngleich die seitens der Verwaltungsgerichtshofes teilweise behobene Entscheidung von der nunmehr entscheidenden Richterin gefällt wurde, kein Grund vorliegt der geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.202.203.9.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.