Bundesabgabenordnung – BAO, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der 1.) xxx, xxx, xxx, und des 2.) xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde xxx vom 18.12.2015, Zahl: xxx, soweit dieser die Festsetzung der Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) für das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Haus xxx, Grundstück Baufläche xxx, KG xxx, für das Jahr 2015 betrifft, nach am 30.03.2016 und am 26.07.2017 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n , als der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, Zahl: xxx, geändert wird und zu lauten hat wie folgt: „Den Berufungen vom 23.08.2015 und 01.09.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.07.2015, Zahl: xxx, mit dem xxx und xxx, xxx, xxx, als Eigentümern des Hauses xxx, Grundstück Baufläche xxx, KG xxx, die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung für das Jahr 2015 festgesetzt wurde, wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.07.2015, Zahl: xxx, insoweit geändert, als die Benützungsgebühr für das Jahr 2015 EUR 23,70 (3 Abfuhren x EUR 7,90) beträgt.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 18.07.2015 beantragte xxx (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) die Reduzierung der Abfuhrtermine auf maximal drei Abfuhrtermine pro Jahr, rückwirkend ab dem Jahr 2014. Mit Schriftsatz vom 19.07.2015 schloss sich xxx (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) diesem Antrag an. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Verordnungen vom 07.12.2010, Zahl: xxx, und vom 21.12.1994, Zahl: xxx, und 21.12.1999, Zahl: xxx, gesetzeswidrig und unverhältnismäßig seien. Die Beschwerdeführer verweisen darauf, dass sie den Restmüll der Liegenschaft xxx im Abfallsammelzentrum fachgerecht entsorgen würden und habe es sich seit dem Jahr 2011 hierbei um zwei- bis dreimal jährlich je 9 bis 10 kg Restmüll gehandelt. Aufgrund der Verpflichtung zur Mülltrennung würde auch kaum Restmüll anfallen. Die Stadtgemeinde xxx habe es auch unterlassen, für jeden einzelnen Haushalt die tatsächlich anfallenden Restmüllmengen zu erheben und habe Restmüllmengen für jeden Haushalt willkürlich festgeschrieben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.07.2015 wurden daraufhin Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung für das Jahr 2015 in der Höhe von € 49,50 (5 Abfuhren je € 7,90 sowie Bereitstellungsgebühr für eine 90 Liter Tonne in der Höhe von € 10,--) vorgeschrieben. In diesem Bescheid wurde auf die Bestimmungen der Abfallwirtschaftsordnung iVm den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sowie der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010 verwiesen und begründend festgehalten, dass das Grundstück xxx, KG xxx, sich im Eigentum der Frau xxx und des Herrn xxx befinde und auf diesem Grundstück das Objekt xxx errichtet worden sei und dieses
der Verordnung vom 21.12.1994, Zahl: xxx, sowie 21.12.1999, Zahl: xxx, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abgabe von Sperrmüll geregelt sei, im Abholbereich liege. In diesem Bescheid wurde auf die Bestimmungen der Abfallwirtschaftsordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sowie der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010 verwiesen und begründend festgehalten, dass das Grundstück xxx, KG xxx, sich im Eigentum der Frau xxx und des Herrn xxx befinde und auf diesem Grundstück das Objekt xxx errichtet worden sei und dieses
Paragraph 2, der Verordnung vom 21.12.1994, Zahl: xxx, sowie 21.12.1999, Zahl: xxx, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abgabe von Sperrmüll geregelt sei, im Abholbereich liege. Rechtsgrundlage in gegenständlicher Abgabensache sei die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.1994, Zahl: xxx, mit der die Hausmüllabfuhr und die Sperrmüllabgabe geregelt sei und die Verordnung des Gemeinderates vom 07.12.2010, Zahl: xxx, mit welcher Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben worden seien. In der Gemeindegebührenverordnung sei im § 1 festgehalten, dass die Bereitstellungsgebühr im Abholbereich für einen 1- bis 2-Personen-Haushalt (um einen solchen handle es sich im gegenständlichen Fall – im Objekt sei eine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet) für 70 bis 120 Liter Behälter jährlich € 10,-- betrage. Die Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) ergäbe sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz, der bei einem 90 Liter Behälter € 7,90 betrage. Für einen 1-Personen-Haushalt seien fünf Abfuhrtermine festgelegt, der diesbezügliche Termin 2015 werde im Mitteilungsblatt der Stadtgemeinde xxx sowie im Internet bekanntgegeben. Sowohl die Verordnung vom 21.12.1994, Zahl: xxx, und 21.12.1999, Zahl: xxx, mit welcher die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abfuhr von Sperrmüll geregelt sei, als auch die Abfallgebührenverordnung vom 07.12.2010, Zahl: xxx, seien dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Überprüfung vorgelegt worden und für in Ordnung befunden worden.In der Gemeindegebührenverordnung sei im Paragraph eins, festgehalten, dass die Bereitstellungsgebühr im Abholbereich für einen 1- bis 2-Personen-Haushalt (um einen solchen handle es sich im gegenständlichen Fall – im Objekt sei eine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet) für 70 bis 120 Liter Behälter jährlich € 10,-- betrage. Die Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) ergäbe sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz, der bei einem 90 Liter Behälter € 7,90 betrage. Für einen 1-Personen-Haushalt seien fünf Abfuhrtermine festgelegt, der diesbezügliche Termin 2015 werde im Mitteilungsblatt der Stadtgemeinde xxx sowie im Internet bekanntgegeben. Sowohl die Verordnung vom 21.12.1994, Zahl: xxx, und 21.12.1999, Zahl: xxx, mit welcher die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abfuhr von Sperrmüll geregelt sei, als auch die Abfallgebührenverordnung vom 07.12.2010, Zahl: xxx, seien dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Überprüfung vorgelegt worden und für in Ordnung befunden worden.
K-AWO sei es zulässig, als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr die auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle heranzuziehen. Somit sei es nicht erforderlich, die konkret übergebene Abfallmenge der Berechnung zugrunde zu legen.
Paragraph 57, K-AWO sei es zulässig, als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr die auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle heranzuziehen. Somit sei es nicht erforderlich, die konkret übergebene Abfallmenge der Berechnung zugrunde zu legen. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.08.2015 Berufung und wiederholte im Wesentlichen ihre Einwendungen, welche bereits im Antrag vom 18.07.2015 festgehalten waren. Mit Schriftsatz vom 01.09.2015 schloss sich der Zweitbeschwerdeführer den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Berufung an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11.09.2015 wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Gebühren stattgegeben. Mit Bescheid vom 18.12.2015, Zahl: xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.07.2015, mit welchem die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung für das Jahr 2015 festgesetzt wurden. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: „Hierzu wurde erwogen: Rechtsgrundlage in gegenständlicher Abgabenangelegenheit ist die Kärntner Abfall- wirtschaftsordnung - K-AWO, LGBI. Nr. 17/2004 in der Fassung LGBI. Nr. 85/
Abfuhrordnung im Abholbereich liegt. Das Grundstück xxx, KG xxx, befindet sich im Eigentum der Frau xxx und des Herrn xxx. Auf diesem Grundstück wurde das Objekt xxx errichtet, das
Paragraph 2, der og. Abfuhrordnung im Abholbereich liegt.
der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung hat die Gemeinde für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat sie eine Müllabfuhr einzurichten. Die Eigentümer von Grundstücken haben sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).
Paragraph 20, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung hat die Gemeinde für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat sie eine Müllabfuhr einzurichten. Die Eigentümer von Grundstücken haben sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).
der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung sind für die Sammlung des Hausmülls, unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung, hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung. Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 24) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder an- zubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mind. eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.
Paragraph 22, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung sind für die Sammlung des Hausmülls, unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung, hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung. Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (Paragraph 24,) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder an- zubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mind. eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Abfallgebühren umfassen den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus: a.) den Kosten für die Müllabfuhr und die getrennte Abfuhr von Abfällen, b.) den Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen, c.) der Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der Müllabfuhr und der Problemstoff- sammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen sowie der Durchführung investitionsähnlicher Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer, d.) der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c. genannten Zwecken aufgewendet wurden, d.) der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der Litera c, genannten Zwecken aufgewendet wurden, e.) der Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c. genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfall- wirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden, e.) der Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der Litera c, genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfall- wirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden, f.) den der Gemeinde erwachsenen Kosten, wenn sie die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht selbst durchführt, g.) den Kosten für die Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie der Information, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch Umweltberatung. Festlegung der Müllmenge, Abgabe des Mülls im Sammelzentrum:
der Abfuhrordnung der Stadtgemeinde xxx (§ 5) sind die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet, Hausmüll zu den festgesetzten Abfuhrterminen abführen zu lassen. Die Behälter sind so anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind. Ist der Aufstellungsort nicht allgemein zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen. Die Vorgangsweise der Familie xxx, keine Hausmülltonne bereitzustellen und den Müll im Sammelzentrum zu entsorgen ist daher ungesetzlich. Die Verbringung der Abfälle im Altstoffsammelzentrum xxx ist, wie dies Familie xxx wiederholt durchgeführt hat, nicht erlaubt, da das Sammelzent- rum eine Einrichtung zur Entsorgung von Sperrmüll, Problemstoffen und Altstoffen ist. Der Hausmüll ist in die Hausmülltonne zu entsorgen.
der Abfuhrordnung der Stadtgemeinde xxx (Paragraph 5,) sind die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet, Hausmüll zu den festgesetzten Abfuhrterminen abführen zu lassen. Die Behälter sind so anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind. Ist der Aufstellungsort nicht allgemein zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen. Die Vorgangsweise der Familie xxx, keine Hausmülltonne bereitzustellen und den Müll im Sammelzentrum zu entsorgen ist daher ungesetzlich. Die Verbringung der Abfälle im Altstoffsammelzentrum xxx ist, wie dies Familie xxx wiederholt durchgeführt hat, nicht erlaubt, da das Sammelzent- rum eine Einrichtung zur Entsorgung von Sperrmüll, Problemstoffen und Altstoffen ist. Der Hausmüll ist in die Hausmülltonne zu entsorgen.
der Abfuhrordnung wird die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen im Abholbereich nach der Anzahl der in einem Haushalt meIdebehördlich gemeldeten Personen festgelegt. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt. Hieraus ergibt sich folgende Gebührenvorschreibung:
Paragraph 6, der Abfuhrordnung wird die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen im Abholbereich nach der Anzahl der in einem Haushalt meIdebehördlich gemeldeten Personen festgelegt. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt. Hieraus ergibt sich folgende Gebührenvorschreibung: Benützungsgebühr: Fünf Abfuhren mal €UR 7,90 = €UR 39,50 Bereitstellungsgebühr für eine 90 - Liter Tonne = €UR 10,00 Summe Müllgebühren 2014 = €UR 49,50 ========== Die Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz, der bei einem 90 Liter Behälter €UR 7,90 beträgt. Für einen 1-Personen-Haushalt sind fünf Abfuhrtermine festgelegt, der diesbezügliche Terminplan 2014 wurde im Mitteilungsblatt der Stadtgemeinde xxx sowie im Internet bekanntgegeben. Bereitstellungsgebühr: Abfallgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits (Bereitstellungsgebühr) und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Die Stadtgemeinde xxx schreibt
4 der Abfallgebührenverordnung eine Bereitstellungsgebühr und eine Benützungsgebühr aus. Die Bereitstellungsgebühr für die Größe dieses Behälters (bei einer Personenzahl bis 2) beträgt jährlich €UR 10,00 und ergibt sich aus der Vervielfachung der auf- gestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz (in diesem Fall: 1 x 90 - Liter Behälter mal €UR 10,00 = €UR 10,00). Abfallgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits (Bereitstellungsgebühr) und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Die Stadtgemeinde xxx schreibt
Paragraph eins, Absatz 4, der Abfallgebührenverordnung eine Bereitstellungsgebühr und eine Benützungsgebühr aus. Die Bereitstellungsgebühr für die Größe dieses Behälters (bei einer Personenzahl bis 2) beträgt jährlich €UR 10,00 und ergibt sich aus der Vervielfachung der auf- gestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz (in diesem Fall: 1 x 90 - Liter Behälter mal €UR 10,00 = €UR 10,00). Die Einhebung einer Bereitstellungsgebühr ist
3 der Abfallwirt- schaftsordnung erlaubt. Die Einhebung einer Bereitstellungsgebühr ist
Paragraph 56, Absatz 3, der Abfallwirt- schaftsordnung erlaubt. Mit der Bereitstellungsgebühr werden die Kosten der Abfalltrennung (Altstoffsammel- zentrum, Umweltinseln, Sammlung der Problemstoffe) verrechnet, die auf Basis der Anzahl volumensgewichteter Restmüllbehälter auf die Benützer aufgeteilt wird (siehe oben). Gestützt auf das Finanzverfassungsgesetz werden Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Vorkehrungen zur Sammlung und Abfällen aller Art auszuschreiben. Selbst wenn bei einem Gemeindebürger kein Abfall anfällt, weil dieser beispielsweise schon beim Einkauf auf eine Abfallvermeidung achtet und alle Bioabfälle im Garten kompostiert, kann er sich nicht der Abfallgebühr entziehen. Eine Benützungsmöglichkeit liegt nämlich schon vor, wenn auf Grundlage der verpflichtenden Aufstellung von Müllbehältern, das Grundstück von der Müllabfuhr zum Zwecke der Leerung bereitgestellter Abfallgefäße angefahren wird. Die Bereitstellungsgebühr deckt also in erster Linie die Kosten der Bereitstellung der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen sowie die Kosten der nicht direkt verursachergerecht zuordenbaren Kosten (z.B. Abfallberatung). Die Entsorgungsgebühr deckt hingegen die Kosten für die Sammlung, Beförderung und Behandlung des Abfalls. Rechtswidrigkeit der Verordnungen der Gemeinde und des Landes: Sowohl die Verordnung vom 21.12.1994, Zahl: xxx und 21.12.1999, Zahl: xxx, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abfuhr von Sperrmüll geregelt wird, als auch die Abfallgebührenverordnung vom 07.12.2010, Zahl: xxx, wurden dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Überprüfung vorgelegt und für in Ordnung befunden. Durchführung eines "eigenen" Ermittlungsverfahrens zur Müllmengenberechnung für jeden Haushalt:
der Abfuhrordnung wird die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen im Abholbereich nach der Anzahl der in einem Haushalt meIdebehördlich gemeldeten Personen festgelegt. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt.
Paragraph 6, der Abfuhrordnung wird die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen im Abholbereich nach der Anzahl der in einem Haushalt meIdebehördlich gemeldeten Personen festgelegt. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt.
der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ist es zulässig, als Berechnungs- grundlage für die Entsorgungsgebühr die auf dem Grundstück üblicherweise anfallen - den Abfälle heranzuziehen. Die Erforderlichkeit der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der konkret übergebenen Abfallmenge ist somit nicht notwendig.“
Paragraph 57, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ist es zulässig, als Berechnungs- grundlage für die Entsorgungsgebühr die auf dem Grundstück üblicherweise anfallen - den Abfälle heranzuziehen. Die Erforderlichkeit der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der konkret übergebenen Abfallmenge ist somit nicht notwendig.“ Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründeten dies im Wesentlichen wie folgt: „Bezugnehmend zu den beiden Bescheiden "xxx" der Stadtgemeinde xxx vom 18. Dezember 2015, Zahl: xxx; und xxx; (Berufungsentscheidung Müllabfuhr 2014 und 2015) welche mit 29. Dezember 2015 per Post zugestellt und empfangen wurden, erheben "WIR" als BERUFUNGSWERBER "BESCHWERDE" innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von 4 Wochen vor dem Landesverwaltungsgericht für KÄRNTEN und bringen diese wie folgt vor. I. PUNKTE zu den einzelnen RECHTSWIDRIGKElTEN:römisch eins. PUNKTE zu den einzelnen RECHTSWIDRIGKElTEN: A.) Rechtswidrigkeit der VERORDUNG der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2020, Zahl: xxx, B.) Kein ERMITTLUNGSVERFAHREN gem. §§ 37,39,46 ff AVG zu den tatsächlichen RESTMÜLLMENGEN pro Haushalt und Personen, durchgeführt. Kein ERMITTLUNGSVERFAHREN gem. Paragraphen 37,,39,46 ff AVG zu den tatsächlichen RESTMÜLLMENGEN pro Haushalt und Personen, durchgeführt. C.) Falsche BERECHNUNGSGRUNDLAGE und rechnerische Unverhältnismäßigkeiten zu Abfuhrterminen der Restmülltonne pro Person und Haushalt (1- 3 oder mehrere Personen pro Haushalt) D.) Unzulängliche Gesetz- und RECHTSWIDRIGKElT von BEREITSTELLUNGSKOSTEN in der Verordnung Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl: xxx, wie auch durch die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004- K-A WO, LGBI. Nr. 17/2004, idgF. bezogen auf § 56 Abs. 3 "Festsetzung d. Abfallgebühren"Unzulängliche Gesetz- und RECHTSWIDRIGKElT von BEREITSTELLUNGSKOSTEN in der Verordnung Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl: xxx, wie auch durch die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004- K-A WO, LGBI. Nr. 17 aus 2004,, idgF. bezogen auf Paragraph 56, Absatz 3, "Festsetzung d. Abfallgebühren" II.römisch zwei. BESCHWERDEVORBRINGUNG und BEGRÜNDUNGEN zu den vorgenannten einzelnen Punkten. zu Pkt A.) 1.) Mit Verordnung vom 07.12.2010, Zahl: xxx, regelt diese die "Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfallen und deren Umweltberatung". Diese umfasst; a.) § 1 Abfallgebühren a.) Paragraph eins, Abfallgebühren b.) § 2 den Abgabenschuldner b.) Paragraph 2, den Abgabenschuldner c.) § 3 die Fälligkeit c.) Paragraph 3, die Fälligkeit d.) § 4 das Inkrafttreten d.) Paragraph 4, das Inkrafttreten 2.) Aus dieser vorgenannten VERORDNUNG der Stadtgemeinde xxx geht "NICHT" hervor,
der Abfuhrordnung wird die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortüblichen Anfall von Abfallen im Abholbereich nach der Anzahl der in einem Haushalt meldebehördliche gemeldeten Personen festgelegt. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördliche gemeldeten Person wird mit 7 Liter pro Woche festgelegt.
Paragraph 6, der Abfuhrordnung wird die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortüblichen Anfall von Abfallen im Abholbereich nach der Anzahl der in einem Haushalt meldebehördliche gemeldeten Personen festgelegt. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördliche gemeldeten Person wird mit 7 Liter pro Woche festgelegt.
der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ist es zulässig, als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr die auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle heranzuziehen. Die Erforderlichkeit der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der konkret übergebenen Abfallmenge ist somit nicht notwendig.
Paragraph 57, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ist es zulässig, als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr die auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle heranzuziehen. Die Erforderlichkeit der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der konkret übergebenen Abfallmenge ist somit nicht notwendig. die nachstehende FESTSTELLUNG getroffen werden; Rechtsgrundsatz 3 hiezu: § 57 K-A WO 2004, Berechnungsgrundlage Paragraph 57, K-A WO 2004, Berechnungsgrundlage Als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr sind entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfalle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfalle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfalle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfalle.
GVG römisch vier. ANTRAGSTELLUNG
Paragraph 24,
GG als unbegründet ab. Demgegenüber bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung jedoch die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr und wies diesbezüglich die Revisionen
Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet ab. In der am 26.07.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass die gegenständliche Angelegenheit an den Stadtsenat der Stadtgemeinde xxx zurückgewiesen werden müsse und zwar aufgrund des Umstandes, dass die verfahrensleitende Richterin bereits einmal in dieser Angelegenheit entschieden habe und daher ein Befangenheitsgrund gegeben sei. Darüber hinaus hielt der Beschwerdeführer fest, dass in den Jahren 2014 und 2015 je drei Abfuhren des Restmülls stattgefunden haben. Hinsichtlich der Bereitstellungsgebühr in der jeweiligen Höhe von € 10,-- führte der Beschwerdeführer aus, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Revisionspunkt nicht ausreichend beschäftigt habe und es nicht gerechtfertigt sei, eine Bereitstellungsgebühr für private Haushalte vorzuschreiben, zumal keine weitere Tätigkeit durch die Müllabfuhr notwendig werde und in privaten Haushalten die Mülltonnen ohnedies bis zum Straßenrand gebracht werden würden. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässigen Beschwerden wie folgt erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft xxx KG xxx auf welcher das Objekt xxx befindlich ist. An dieser Adresse ist laut ZMR eine Person, nämlich die Erstbeschwerdeführerin, gemeldet, dies mit Hauptwohnsitz. Der zweite Beschwerdeführer ist an der gegenständlichen Adresse mit seinem Zweitwohnsitz gemeldet. Im Jahr 2015 fanden drei Restmüllabfuhren von der gegenständlichen Liegenschaft statt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 30.03.2016 und 26.07.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien gehört wurden. Darüber hinaus wurden ein Grundbuchsauszug sowie ein Auszug aus dem ZMR eingeholt. Die getroffenen Feststellungen wurden seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung:
BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
1 BAO entsteht der Abgabenanspruch sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
3 BAO bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches unberührt.
Paragraph 4, Absatz 3, BAO bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches unberührt.
4 BAO ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Paragraph 4, Absatz 4, BAO ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
Paragraph 114, Absatz eins, BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
1 BAO ist der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
Paragraph 204, Absatz eins, BAO ist der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
Paragraph 274, Absatz eins, BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) d) wenn ein Bescheid
Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
1 BAO hat außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat außer in den Fällen des Paragraph 278, das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
2 BAO tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Paragraph 279, Absatz 2, BAO tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
3 BAO sind, im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Paragraph 279, Absatz 3, BAO sind, im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO kann die Gemeinde durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist.
Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO kann die Gemeinde durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist. Wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Ausschreibung von Abgaben dem Gemeinderat.
1 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO sind Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.
Paragraph 10, Absatz eins, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO sind Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.
1 K-AWO hat die Gemeinde für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten.
Paragraph 20, Absatz eins, K-AWO hat die Gemeinde für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten.
2 K-AWO haben die Eigentümer von Grundstücken sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).
Paragraph 20, Absatz 2, K-AWO haben die Eigentümer von Grundstücken sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).
1 K-AWO sind für die Sammlung des Hausmülls unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung.
Paragraph 22, Absatz eins, K-AWO sind für die Sammlung des Hausmülls unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung.
2 K-AWO sind die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 24) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.
Paragraph 22, Absatz 2, K-AWO sind die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (Paragraph 24,) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.
1 K-AWO hat die Sammlung und Abfuhr des Hausmülls in regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, dass eine Überfüllung der Müllbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.
Paragraph 23, Absatz eins, K-AWO hat die Sammlung und Abfuhr des Hausmülls in regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, dass eine Überfüllung der Müllbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.
3 K-AWO hat der Bürgermeister die Abfuhrtermine festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf die Abfuhr des Sperrmülls auch in der Weise besorgen, dass Sperrmüll im Bedarfsfall erst über Anforderung abgeführt wird.
Paragraph 23, Absatz 3, K-AWO hat der Bürgermeister die Abfuhrtermine festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf die Abfuhr des Sperrmülls auch in der Weise besorgen, dass Sperrmüll im Bedarfsfall erst über Anforderung abgeführt wird.
1 K-AWO hat der Gemeinderat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102) sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes (§ 4) eine Abfuhrordnung zu erlassen.
Paragraph 24, Absatz eins, K-AWO hat der Gemeinderat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (Paragraph eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102) sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes (Paragraph 4,) eine Abfuhrordnung zu erlassen. Diese hat nach Absatz 2 lit. c, d und h jedenfalls die Festlegung der Art der für die Sammlung des Hausmülls zu verwendenden Müllbehälter, die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke im Abholbereich, wobei die Mindestanzahl von einem Müllbehälter nicht unterschritten werden darf, sowie die Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren, zu enthalten. Diese hat nach Absatz 2 Litera c, d und h jedenfalls die Festlegung der Art der für die Sammlung des Hausmülls zu verwendenden Müllbehälter, die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke im Abholbereich, wobei die Mindestanzahl von einem Müllbehälter nicht unterschritten werden darf, sowie die Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren, zu enthalten.
1 K-AWO ergibt sich die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung auf Grund der
5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), BGBl Nr. 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
Paragraph 55, Absatz eins, K-AWO ergibt sich die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung auf Grund der
Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
2 K-AWO werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben, wenn die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen erfolgt.
Paragraph 55, Absatz 2, K-AWO werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben, wenn die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen erfolgt.
1 K-AWO umfassen die Abfallgebühren den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus:
Paragraph 56, Absatz eins, K-AWO umfassen die Abfallgebühren den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus:
3 K-AWO dürfen Abfallgebühren geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.
Paragraph 56, Absatz 3, K-AWO dürfen Abfallgebühren geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.
K-AWO sind als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben.
Paragraph 57, K-AWO sind als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben. Laut Verordnung der Stadtgemeinde xxx See vom 21.12.1994 und 21.12.1999, Zahlen: xxx und xxx, wurde für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung eine Müllabfuhr eingerichtet. Nach § 6 Abs. 1 leg. cit. wird im Abholbereich die Anzahl und Größe der Müllbehälter u.a. nach der Anzahl der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen festgelegt. Laut Verordnung der Stadtgemeinde xxx See vom 21.12.1994 und 21.12.1999, Zahlen: xxx und xxx, wurde für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung eine Müllabfuhr eingerichtet. Nach Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. wird im Abholbereich die Anzahl und Größe der Müllbehälter u.a. nach der Anzahl der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen festgelegt. Im § 6 Abs. 2 werden die Arten der möglichen Müllbehälter dargestellt, u.a. solche mit einem Fassungsraum für 90 Liter und wird unter lit. a der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person (Gast) mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt.Im Paragraph 6, Absatz 2, werden die Arten der möglichen Müllbehälter dargestellt, u.a. solche mit einem Fassungsraum für 90 Liter und wird unter Litera a, der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person (Gast) mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt. Mit Verordnung der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl: xxx, werden mit § 1 Abfallfallgebühren ausgeschrieben.
2 werden die Abfallgebühren geteilt ausgeschrieben und zwar als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtung zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung andererseits. Nach § 1 Abs. 4 leg. cit. ergibt sich die jährliche Bereitstellungsgebühr aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz und beträgt dieser für 90 Liter Behälter bei einem 1–2-Personen-Haushalt € 10,-- jährlich. Nach § 1 Abs. 5 ergibt sich die Benützungsgebühr im Abholbereich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz und beträgt dieser bei Behältern bis 90 Liter € 7,90.Mit Verordnung der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl: xxx, werden mit Paragraph eins, Abfallfallgebühren ausgeschrieben.
Paragraph eins, Absatz 2, werden die Abfallgebühren geteilt ausgeschrieben und zwar als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtung zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung andererseits. Nach Paragraph eins, Absatz 4, leg. cit. ergibt sich die jährliche Bereitstellungsgebühr aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz und beträgt dieser für 90 Liter Behälter bei einem 1–2-Personen-Haushalt € 10,-- jährlich. Nach Paragraph eins, Absatz 5, ergibt sich die Benützungsgebühr im Abholbereich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz und beträgt dieser bei Behältern bis 90 Liter € 7,90.
der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl: xxx, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden, tritt diese Verordnung nach Ablauf des ersten Tages ihres Anschlages an der Amtstafel des Gemeinderates in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeindesrates der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.1994, Zahl: xxx, 21.12.1999, Zahl: xxx, und 20.12.2006, Zahl: xxx, außer Kraft.
Paragraph 4, der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010, Zahl: xxx, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden, tritt diese Verordnung nach Ablauf des ersten Tages ihres Anschlages an der Amtstafel des Gemeinderates in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeindesrates der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.1994, Zahl: xxx, 21.12.1999, Zahl: xxx, und 20.12.2006, Zahl: xxx, außer Kraft. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass die im § 4 der oben genannten Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010 auch die ausschließlich mit Datum und Zahl bezeichnete Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.1994, welche in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten ist und auf welche sich die Gebührenverordnung stützt, außer Kraft treten hat lassen, und konnte eine Festsetzung der Benützungsgebühr nicht mehr auf die erwähnte Verordnung gestützt werden und könnte daher der darin angeführte ortsübliche Anfall eines Haushalts von 7 Liter pro Woche bei einer gemeldeten Person nicht vorgeschrieben werden. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass die im Paragraph 4, der oben genannten Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.12.2010 auch die ausschließlich mit Datum und Zahl bezeichnete Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.1994, welche in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten ist und auf welche sich die Gebührenverordnung stützt, außer Kraft treten hat lassen, und konnte eine Festsetzung der Benützungsgebühr nicht mehr auf die erwähnte Verordnung gestützt werden und könnte daher der darin angeführte ortsübliche Anfall eines Haushalts von 7 Liter pro Woche bei einer gemeldeten Person nicht vorgeschrieben werden. Die Beschwerdeführer haben nunmehr selbst festgehalten, dass im Jahr 2015 drei Abfuhren von Restmüll stattgefunden haben und wurde dies seitens der belangten Behörde auch nicht bestritten. Es war daher unter Heranziehung der Gebührenverordnung vom 07.12.2010 eine Benützungsgebühr für einen Behälter von 90 Liter, wie es seitens der Beschwerdeführer aufgestellt ist, für drei Abfuhren, somit ein Betrag von € 23,70, vorzuschreiben.
GG hat der Verwaltungsgerichtshofe alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 42, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshofe alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
GG ist das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuhebenGemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG ist das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, 3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
GG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Abs. 2 in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Absatz 2, in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
GG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat er den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.
Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat er den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.
GG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Im Gegenstand nunmehr, hat der Verwaltungsgerichtshof die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15.04.2016, Zahl: KLVwG-207-208/4/2016 und KLVwG-209-210/4/2016, ausschließlich, soweit sie die Vorschreibung einer Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) betreffen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof aber darüber hinaus die Revisionen als unbegründet abgewiesen, sodass die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr in der Höhe von € 10,-- für das Jahr 2014 bereits durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2016, Zahl: Ra 2016/16/0040, bestätigt wurde, sodass es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hinsichtlich der Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr in der Höhe von € 10,-- für das Jahr 2014 verwehrt ist, diesbezüglich neuerlich zu entscheiden. Hinsichtlich des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers, wonach die Richterin befangen sei, ist festzuhalten, dass Organe des Verwaltungsgerichtes sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn die Voraussetzungen des § 76 BAO vorliegen. Im konkreten Fall verwies der Zweitbeschwerdeführer auf den Umstand, dass die Richterin im ersten Verfahrensgang, somit mit der Erlassung des seitens des Verwaltungsgerichtshofes teilweise behobenen Erkenntnisses befasst war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus § 76 Abs. 1 lit. d BAO hervorgeht, dass eine Befangenheit im Beschwerdeverfahren vorliege, wenn Organe des Verwaltungsgerichtes an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben. Im konkreten Fall, ist dieser Befangenheitsgrund nicht gegeben, da die erkennende Richterin an der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mitgewirkt hat. Darüber hinaus sieht § 76 Abs. 1 lit. c BAO vor, dass eine Befangenheit vorliegen kann, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.Hinsichtlich des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers, wonach die Richterin befangen sei, ist festzuhalten, dass Organe des Verwaltungsgerichtes sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 76, BAO vorliegen. Im konkreten Fall verwies der Zweitbeschwerdeführer auf den Umstand, dass die Richterin im ersten Verfahrensgang, somit mit der Erlassung des seitens des Verwaltungsgerichtshofes teilweise behobenen Erkenntnisses befasst war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus Paragraph 76, Absatz eins, Litera d, BAO hervorgeht, dass eine Befangenheit im Beschwerdeverfahren vorliege, wenn Organe des Verwaltungsgerichtes an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben. Im konkreten Fall, ist dieser Befangenheitsgrund nicht gegeben, da die erkennende Richterin an der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mitgewirkt hat. Darüber hinaus sieht Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO vor, dass eine Befangenheit vorliegen kann, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht entsprechend der oben angeführten Bestimmungen des § 63 VwGG an die Entscheidung bzw. die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden sind, sodass, wenngleich die seitens der Verwaltungsgerichtshofes teilweise behobene Entscheidung von der nunmehr entscheidenden Richterin gefällt wurde, kein Grund vorliegt der geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht entsprechend der oben angeführten Bestimmungen des Paragraph 63, VwGG an die Entscheidung bzw. die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden sind, sodass, wenngleich die seitens der Verwaltungsgerichtshofes teilweise behobene Entscheidung von der nunmehr entscheidenden Richterin gefällt wurde, kein Grund vorliegt der geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.202.203.9.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.