RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-1392/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 20.06.2017, Zahl: xxx, mit welchem die Gewährung der Kärntner Mindestsicherung abgelehnt wurde, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der xxx vom 20.06.2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung in Form von monatlicher Geldleistung nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz mangels Anspruchsberechtigung abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die durchgeführte Berechnung ergeben habe, dass das monatliche Haushaltseinkommen den Mindeststandard der sozialen Mindestsicherung überschreite, weshalb kein Anspruch auf Zuerkennung einer Leistung zum Lebensunterhalt bestehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, dass er mit gerichtlichem Vergleich vom 06.04.2013 verpflichtet worden sei, für seinen Sohn einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von Euro 180,-- zu bezahlen; die entsprechende Zahlung leiste er nach wie vor. Diese monatliche Unterhaltsleistung sei von der Behörde jedoch nicht als einkommensmindernd anerkannt worden, weshalb sein Antrag letztlich abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer verweist auf § 6 Abs. 4 K-MSG und führt aus, dass aufgrund dieser Bestimmung der von ihm an seinen Sohn monatlich zu leistende Geldbetrag bei der Ermittlung seines Einkommens jedoch als mindernd zu berücksichtigen gewesen wäre. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, dass er mit gerichtlichem Vergleich vom 06.04.2013 verpflichtet worden sei, für seinen Sohn einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von Euro 180,-- zu bezahlen; die entsprechende Zahlung leiste er nach wie vor. Diese monatliche Unterhaltsleistung sei von der Behörde jedoch nicht als einkommensmindernd anerkannt worden, weshalb sein Antrag letztlich abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer verweist auf Paragraph 6, Absatz 4, K-MSG und führt aus, dass aufgrund dieser Bestimmung der von ihm an seinen Sohn monatlich zu leistende Geldbetrag bei der Ermittlung seines Einkommens jedoch als mindernd zu berücksichtigen gewesen wäre. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt zur weiteren Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. II.römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer wohnt alleine und ist geschieden. Er ist sorgepflichtig für ein Kind im Alter von 20 Jahren, welches nun zu studieren beginnt. Für dieses Kind zahlt er aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches im Zuge der Scheidung einen monatlichen Unterhalt von Euro 180,--. An Miete hat der Beschwerdeführer Euro 478,43 zu bezahlen und hat sich diese Miete nunmehr auf Euro 485,-- erhöht. An Strom hat der Beschwerdeführer Euro 42,-- zu begleichen. Seit Juli erhält der Beschwerdeführer Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 180,--, davor hat er Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 89,40 erhalten. Zusätzlich erhält der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von Euro 28,18 täglich. An Miete hat der Beschwerdeführer Euro 478,43 zu bezahlen und hat sich diese Miete nunmehr auf Euro 485,-- erhöht. An Strom hat der Beschwerdeführer , Euro 42,-- zu begleichen. Seit Juli erhält der Beschwerdeführer Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 180,--, davor hat er Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 89,40 erhalten. Zusätzlich erhält der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von Euro 28,18 täglich. Der Beschwerdeführer ist bereits seit zirka neun Jahren arbeitssuchend. Es ist deshalb schwierig eine Arbeit für ihn zu finden, weil er eine körperliche Einschränkung hat. Es soll in der Zukunft seitens der Pensionsversicherung auch festgestellt werden, ob er eine Invaliditätspension erhält. Der Beschwerdeführer kann keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten; von der Ausbildung her ist er Werkzeugmacher. Der Beschwerdeführer hat eine Einschränkung von 50 Prozent. Er tut sich schwer lange zu stehen oder lange zu sitzen, daher ist er auch schwer vermittelbar. Zu Beginn der Arbeitslosigkeit hat der Beschwerdeführer zahllose Bewerbungen geschrieben, war aber aufgrund seiner körperlichen Einschränkung schwer vermittelbar. Zusätzlich hatte er auch noch einige Operationen. Er hat sich am Anfang der Arbeitslosigkeit bemüht, einen Job zu finden; seine Leiden sind aber nach seinen Angaben im Laufe der Zeit immer stärker geworden, daher ist es für ihn auch immer schwieriger geworden, sich um einen Job zu bewerben. Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde am 27.04.2017 einen Antrag auf Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gestellt. Darin führt er auch aus, dass er seit 11.05.2009 arbeitslos ist und sein einziges Einkommen die Notstandshilfe seitens des AMS ist. Er hat auch keine Rechtsansprüche gegenüber Dritte zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Aussage des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dadurch, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung mit den Ausführungen im Verwaltungsakt im Wesentlichen übereinstimmen, besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig wäre, ist nicht hervorgekommen und wird vom Beschwerdeführer selbst auch nicht behauptet. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. 15/2017 idF LGBl. 14/2015, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, Landesgesetzblatt 15 aus 2017, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 6 Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag
(1)Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Abs. 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Abs. 7) der Hilfe suchenden Person.
(1)Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Absatz 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Absatz 7,) der Hilfe suchenden Person.
(2)Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen.
(2a)Nicht als Einkommen gelten:
- a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- b)Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrages, ausgenommen die Hilfe suchende Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bezieht Leistungen nach §§ 11 oder 14 Abs. 4 lit. a; bei Leistungen nach § 15 gilt nur der Erhöhungsbetrag als Einkommen;Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrages, ausgenommen die Hilfe suchende Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bezieht Leistungen nach Paragraphen 11, oder 14 Absatz 4, Litera a,; bei Leistungen nach Paragraph 15, gilt nur der Erhöhungsbetrag als Einkommen;
- c)Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988;Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988;
- d)Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen, ausgenommen die Hilfe suchende Person bezieht Leistungen nach §§ 11, 14 Abs. 4 lit. a oder 15;Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen, ausgenommen die Hilfe suchende Person bezieht Leistungen nach Paragraphen 11, 14, Absatz 4, Litera a, oder 15;
- e)bei Bezug von Leistungen nach §§ 12 und 12a Wohnbeihilfen gemäß dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß § 12 Abs. 4 übersteigen.bei Bezug von Leistungen nach Paragraphen 12 und 12 a Wohnbeihilfen gemäß dem römisch acht. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß Paragraph 12, Absatz 4, übersteigen.
(3)Erhält eine Hilfe suchende Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
(4)Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind Zahlungen Hilfe Suchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist. ...“ „§ 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Die Leistung sozialer Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hat auf Grundlage der Kriterien für die Gewährung von Notstandshilfe, bei dem Bezug von Arbeitslosengeld nach den für dieses geltenden Kriterien, gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den Gesundheitszustand und das Alter der Hilfe suchenden Person sowie auf ihre Betreuungsverpflichtungen Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft ist die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen, zu berücksichtigen. ...“ „§ 12 Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt, Mindeststandards
(1)Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(2)Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
(2)Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (Paragraph 9, Absatz 3,) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Absatz eins, erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
(3)Als Mindeststandard für andere als in Abs. 2 genannte Personen gilt folgender Prozentsatz von dem nach Abs. 2 festgesetzten Betrag:
(3)Als Mindeststandard für andere als in Absatz 2, genannte Personen gilt folgender Prozentsatz von dem nach Absatz 2, festgesetzten Betrag:
- a)für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: 1. pro Person 75 vH, 2. ab der dritten Hilfe suchenden Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, 50 vH;
- b)für Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn diese alleinstehend oder alleinerziehend sind, 80 vH;
- c)für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, 50 vH;
- d)für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben: 1. für die älteste, die zweit- und drittälteste Person: 18 vH, 2. ab der viertältesten Person: 15 vH.
(4)Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.
(4)Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Absatz eins, entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Absatz 2, oder
- Wird Wohnbeihilfe nach dem römisch acht. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Absatz 2, oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Absatz 2, oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen. ...“ V.römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass eine Entscheidung über einen Antrag auf monatlich wiederkehrende Hilfeleistungen mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gilt. Ein im Verwaltungsverfahren ergangenes Erkenntnis im Zuge einer Beschwerde hat die Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in dem Erkenntnis aufgegangen ist und dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, sobald es erlassen und so lange es aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Entscheidungsinhaltes ist (VwGH 30.05.2001, 2000/11/0015; 30.01.2014, 2012/16/0052). Das Verwaltungsgericht hat daher in seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde nicht nur den Zeitraum, den die belangte Behörde berücksichtigt hat, zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch den Zeitraum bis zur Erlassung des Erkenntnisses mit zu berücksichtigen und in diesem Zeitraum aufgetretenen Änderungen zu beachten. Aus § 57 Abs. 3 K-MSG ergibt sich, dass Leistungen sozialer Mindestsicherung auf die ein Rechtsanspruch besteht, ab Antragstellung zu gewähren sind. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag am 27.04.2017 bei der belangten Behörde gestellt und ist daher ab diesem Zeitpunkt zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung besteht. Aus Paragraph 57, Absatz 3, K-MSG ergibt sich, dass Leistungen sozialer Mindestsicherung auf die ein Rechtsanspruch besteht, ab Antragstellung zu gewähren sind. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag am 27.04.2017 bei der belangten Behörde gestellt und ist daher ab diesem Zeitpunkt zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung besteht. Der Beschwerdeführer lebt allein in seiner Wohnung und ist daher der Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 12 Abs. 2 K-MSG in der Höhe von 100 Prozent heranzuziehen. Dieser beträgt im Jahr 2017 Euro 844,
- Davon ist der monatliche Wohnbedarf gemäß § 12 Abs. 4 K-MSG in der Höhe von Euro 211,12 (25 Prozent) zu berücksichtigen und die gewährte Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 89,40 bis einschließlich Juni 2017 bzw. in der Höhe von Euro 180,-- ab Juli 2017 in Abzug zu bringen. Diese ergibt einen Wohnbedarf bis Juni 2017 in der Höhe von Euro 121,72 und ab Juli 2017 in der Höhe von Euro 31,
- Die restlichen 75 Prozent (Euro 633,35) entfallen auf den Lebensbedarf.Der Beschwerdeführer lebt allein in seiner Wohnung und ist daher der Mindeststandard für Alleinstehende gemäß Paragraph 12, Absatz 2, K-MSG in der Höhe von , 100 Prozent heranzuziehen. Dieser beträgt im Jahr 2017 Euro 844,
- Davon ist der monatliche Wohnbedarf gemäß Paragraph 12, Absatz 4, K-MSG in der Höhe von Euro 211,12 (25 Prozent) zu berücksichtigen und die gewährte Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 89,40 bis einschließlich Juni 2017 bzw. in der Höhe von Euro 180,-- ab Juli 2017 in Abzug zu bringen. Diese ergibt einen Wohnbedarf bis Juni 2017 in der Höhe von Euro 121,72 und ab Juli 2017 in der Höhe von Euro 31,
- Die restlichen 75 Prozent (Euro 633,35) entfallen auf den Lebensbedarf. Daraus ergibt sich bis einschließlich Juni 2017 einen Lebensunterhalt (Lebensbedarf + Wohnbedarf) in der Höhe von Euro 755,06 (633,35 + 121,72) und ab Juli 2017 einen monatlichen Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 664,36 (633,35 + 31,02). Diesen seitens der Mindestsicherung zu gewährenden Lebensunterhalt ist das anzurechnende Einkommen gegenüber zu stellen. Dabei ist beim Beschwerdeführer zu berücksichtigen, dass er Notstandshilfe in der Höhe von Euro 28,18 täglich erhält. Das ergibt ein Einkommen im April, Juni und September von jeweils Euro 845,40 und im Mai, Juli, August und Oktober von jeweils Euro 873,
- Das monatliche anrechenbare Einkommen liegt demnach über dem Lebensunterhalt, der seitens der Mindestsicherung gewährt werden könnte, und hat daher die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Es ist nun zu klären, ob die vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltszahlung bei dieser Berechnung zu berücksichtigen ist: Dazu ist zunächst auszuführen, dass es keine konkrete Bestimmung im K-MSG gibt, die festlegt, dass zu leistende Unterhaltszahlungen bei der Berechnung des Mindeststandards zu beachten wären. § 6 Abs. 4 K-MSG sieht aber vor, dass bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens Zahlungen Hilfesuchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen sind, das zur Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist. Aus den Erläuterungen zum K-MSG ist nicht zu entnehmen, was der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewirken wollte. Eine Verordnung, die näheres zum anrechenbaren Einkommen festlegt, gibt es nicht.Dazu ist zunächst auszuführen, dass es keine konkrete Bestimmung im K-MSG gibt, die festlegt, dass zu leistende Unterhaltszahlungen bei der Berechnung des Mindeststandards zu beachten wären. Paragraph 6, Absatz 4, K-MSG sieht aber vor, dass bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens Zahlungen Hilfesuchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen sind, das zur Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist. Aus den Erläuterungen zum K-MSG ist nicht zu entnehmen, was der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewirken wollte. Eine Verordnung, die näheres zum anrechenbaren Einkommen festlegt, gibt es nicht. Allgemein ist zur Unterhaltsverpflichtung auszuführen, dass ein Unterhaltschuldner grundsätzlich alle Kräfte anzuspannen hat, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen. Der Unterhaltspflichtige muss neben den Vermittlungsversuchen des für ihn zuständigen Arbeitsamtes eigene Anstrengungen unternehmen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen (OGH 09.07.2003, 4Ob101/13a). Dazu ist zu berücksichtigen, dass ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner seine Ausgaben erforderlichenfalls auf das absolut notwendige und unumgängliche Maß beschränken wird (Anspannungsgrundsatz, vgl. OGH 19.02.2016, 8Ob124/15s). Allgemein ist zur Unterhaltsverpflichtung auszuführen, dass ein Unterhaltschuldner grundsätzlich alle Kräfte anzuspannen hat, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen. Der Unterhaltspflichtige muss neben den Vermittlungsversuchen des für ihn zuständigen Arbeitsamtes eigene Anstrengungen unternehmen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen (OGH 09.07.2003, 4Ob101/13a). Dazu ist zu berücksichtigen, dass ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner seine Ausgaben erforderlichenfalls auf das absolut notwendige und unumgängliche Maß beschränken wird (Anspannungsgrundsatz, vergleiche OGH 19.02.2016, 8Ob124/15s). Aus dieser Judikatur ergibt sich, dass ein Unterhaltsschuldner besonders bemüht sein muss, um seine Unterhaltsschuld auch begleichen zu können. Das heißt für den Beschwerdeführer, dass selbst dann, wenn er in seinem bisherigen Betätigungsfeld schwer neue Arbeit findet, er dazu verpflichtet ist, seine Arbeitskraft auch in anderen Bereichen außerhalb seines bisherigen Berufsfeldes anzubieten und hier nach Arbeit zu suchen. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er zwar zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit rege nach entsprechenden Jobs gesucht hat, er diese Suche aber im Laufe der Jahre aufgegeben hat. Im Sinne des Anspannungsgrundsatzes wäre er aber nach wie vor verpflichtet, laufend nach Arbeit zu suchen und nicht nur auf die Vermittlung des AMS zu warten. Wenn § 6 Abs. 4 K-MSG vorsieht, dass Zahlungen Hilfesuchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen sind, das zur Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist, so ist zu hinterfragen, inwieweit der Abzug von Unterhaltszahlungen die soziale Notlage überwinden lassen kann. Durch die Anrechnung von Unterhaltszahlungen ist zwar gewährleistet, dass die notwendigen Bedürfnisse der hilfesuchenden Person verstärkt gedeckt werden, da ein höherer Betrag an Mindestsicherung zur Verfügung gestellt werden könnte, es ist aber nicht erkennbar, dass allein durch diesen höheren Betrag an Mindestsicherung aufgrund der Einberechnung der Unterhaltszahlungen die soziale Notlage zu überwinden ist. Wenn Paragraph 6, Absatz 4, K-MSG vorsieht, dass Zahlungen Hilfesuchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen sind, das zur Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist, so ist zu hinterfragen, inwieweit der Abzug von Unterhaltszahlungen die soziale Notlage überwinden lassen kann. Durch die Anrechnung von Unterhaltszahlungen ist zwar gewährleistet, dass die notwendigen Bedürfnisse der hilfesuchenden Person verstärkt gedeckt werden, da ein höherer Betrag an Mindestsicherung zur Verfügung gestellt werden könnte, es ist aber nicht erkennbar, dass allein durch diesen höheren Betrag an Mindestsicherung aufgrund der Einberechnung der Unterhaltszahlungen die soziale Notlage zu überwinden ist. Das Resultat dieser Einrechnung wäre beim Beschwerdeführer, dass er zumindest bis Juni 2017 eine Aufzahlung durch die Mindestsicherung zusätzlich zum Arbeitslosengeld erhalten würde, dies würde ihn zwar im täglichen Leben unterstützen, aber nichts zur Überwindung der sozialen Notlage beitragen. Zudem ist zu beachten, dass wenn der Gesetzgeber tatsächlich gewollt hätte, dass Unterhaltszahlungen generell in Abzug zu bringen sind bei der Anrechnung des Einkommens, er dies wohl gesetzlich festgelegt hätte. Da dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass Unterhaltszahlungen bei der Einkommensberechnung nicht jedenfalls in Abzug zu bringen sind, sondern dass nur in besonders gelagerten Fälle vom § 6 Abs. 4 K-MSG Gebrauch gemacht werden kann. Dass eine solche besondere Situation, die sich von gewöhnlichen Unterhaltsleistungen unterscheidet, beim Beschwerdeführer vorliegen würde, ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. Dass Hilfesuchende, die einer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen haben, eine erschwerte Situation aufweisen, wird dabei nicht übersehen; trifft aber alle Unterhaltsverpflichteten gleichermaßen.Zudem ist zu beachten, dass wenn der Gesetzgeber tatsächlich gewollt hätte, dass Unterhaltszahlungen generell in Abzug zu bringen sind bei der Anrechnung des Einkommens, er dies wohl gesetzlich festgelegt hätte. Da dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass Unterhaltszahlungen bei der Einkommensberechnung nicht jedenfalls in Abzug zu bringen sind, sondern dass nur in besonders gelagerten Fälle vom Paragraph 6, Absatz 4, K-MSG Gebrauch gemacht werden kann. Dass eine solche besondere Situation, die sich von gewöhnlichen Unterhaltsleistungen unterscheidet, beim Beschwerdeführer vorliegen würde, ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. Dass Hilfesuchende, die einer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen haben, eine erschwerte Situation aufweisen, wird dabei nicht übersehen; trifft aber alle Unterhaltsverpflichteten gleichermaßen. Da keine besondere Situation beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Unterhaltszahlung vorliegt und durch die Anrechnung der Unterhaltszahlung auch nicht erkennbar ist, dass die soziale Notlage überwunden werden kann, ist diese bei der Ermittlung des Einkommens auch nicht in Abzug zu bringen. Die Behörde hat daher zu Recht den Antrag mangels Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1392.4.2017