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{'item': 'KLVwG-308/2/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-308/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.12.2016, Zahl: xxx, wegen der Anordnung einer Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in Bezug auf die Vollstreckung eines Bauauftrages nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird a b g e w i e s e n. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang vor der belangten Behörde und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 16.12.2013 ersuchte die Gemeinde xxx die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft xxx) die Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrages vom 01.12.2005, Zahl: xxx, betreffend eine Almhütte mit Stall auf der Parzelle xxx, KG xxx, vorzunehmen. Mit Erledigung vom 21.01.2014 drohte die Bezirkshauptmannschaft xxx gegenüber dem Beschwerdeführer xxx die Ersatzvornahme in Bezug auf die Almhütte (anstelle des Stalles wurde ein Wohnraum errichtet) an und räumte für die Erfüllung dieses Auftrages eine Frist bis zum 30.06.2014 ein. Dem bautechnischen Gutachten vom 27.05.2014 ist in Bezug auf die Kosten für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes Folgendes zu entnehmen: „Um die erforderlichen Umbauarbeiten durchzuführen ist mit Kosten in der folgen Höhe zu rechnen: Baustelleneinrichtung und Abbau: ● 3AN x 8h x 50€/h 1.200,00 € Abbruch der Bodenkonstruktion: ● 3AN x 8h x 3Tage x 50€/h 3.600,00 € ● Material (ca. 40% der Arbeitsleistung) 1.440,00 € ● Abtransport: 4h x 100€/h 400,00 € ● Entsorgung: 10t x 65€/t 650,00 € Vergrößerung des Durchbruchs: ● 3AN x 8h x 3Tage x 50€/h 3.600,00 € ● Material (ca. 40% der Arbeitsleistung) 1.440,00 € ● Abtransport: 4h x 100€/h 400,00 € ● Entsorgung: 4t x 65€/t 260,00 € Einbau Stalltüre: ● 3AN x 8h x 1 Tag x 50€/h 1.200,00 € ● Material (Türe) 1.530,00 € Herstellen des Erdbodens: ● 3AN x 8h x 1Tag x 50€/h 1.200,00 € ● Material (ca. 40% der Arbeitsleistung) 480,00 € 17.400,00 € 20% MWSt. 3.480,00 € 20.880,00 €“ ========= Dieses bautechnische Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit innerhalb einer näher bestimmten Frist Stellung zu nehmen, übermittelt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2016, Zahl: xxx, ordnete die Bezirkshauptmannschaft xxx die angedrohte Ersatzvornahme an, gleichzeitig wurde der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Zustellung des Bescheides den Betrag von 20.880,-- Euro zu überweisen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin inhaltlich Folgendes aus: „Mit Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme wurde mir mitgeteilt, ich habe die mir mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 1.12.2005, Zahl: xxx, auferlegte Verpflichtung, entweder innerhalb von vier Wochen um die nachträgliche Bewilligung für die Abänderung des konsenswidrig ausgeführten Bauvorhabens „Almhütte mit Stall“ anzusuchen oder innerhalb weiterer fünf Monate den rechtmäßigen Zustand durch Einbau eine Stalles herzustellen, nicht erfüllt. Es werde daher die mit Beschreibung der BH xxx vom 21.4.2014, Zahl: xxx, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Gleichzeitig werde mir der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von acht Wochen nach Zustellung dieses Bescheides den Betrag von EU 20.880,-- mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen, oder bei der belangten Behörde einzuzahlen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, i.d.g.F. angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 4, des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, i.d.g.F. angeführt. Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinen Rechten verletzt, weil ich vermeine, dass dieser Bescheid eine Rechtsgrundlage nicht erfüllt. Aus diesem Grund wird der gesamte Bescheid angefochten. Geltendgemacht wird

  1. Aktenwidrigkeit
  2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens Zur Aktenwidrigkeit: Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn der Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend sind. Ausschlaggebend für den Spruch des Bescheides ist der mir angeblich zugestellte „Titelbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 1.12.2005, Zahl: xxx an die Adresse xxx. Dieser Bescheid wurde mir jedoch zu keiner Zeit zugestellt und wurde von mir so ein Bescheid nie unterschrieben. Es wird daher Sache der belangten Behörde sein, unter Beweis zu stellen, dass dieser „Titelbescheid“ von mir unterschrieben bzw. mir zugestellt wurde. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Wie aus dem Bescheid vom 9.12.2016 ersichtlich ist, wurde mir lediglich ein Schreiben der BH xxx vom 21.1.2014, Zahl: xxx mit einer angedrohten Ersatzvornahme übermittelt. Abgesehen davon, dass auch diese Anordnung mir nie unter der Adresse xxx zugestellt wurde, bedarf es zur Erlassung eines Bescheides über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nachstehender förmlicher verwaltungsverfahrender Erledigung: Eine Ersatzvornahme im Sinne des § 4 Abs. 1 VVG setztEine Ersatzvornahme im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, VVG setzt - einen vollstreckbaren Titelbescheid - die Anordnung der Ersatzvornahme durch einen nach dem VVG erlassenen Bescheid - sowie die bescheidmäßige Verfügung der Ersatzvornahme bei weiterer Säumnis voraus. Keines dieser drei Elemente des Verwaltungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde erfüllt. Es wurde mit weder ein „Titelbescheid“, wie bereits vorhin ausgeführt, zugestellt, noch wurde mir eine bescheidmäßige Androhung der Ersatzvornahme durch einen Bescheid übermittelt und enthält die bescheidmäßige Verfügung über die Anordnung einer Ersatzvornahme keine weiteren Säumnisfolgen. Die belangte Behörde wird verhalten sein, eine bescheidmäßige Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Jedenfalls ist die Beschwerde begründet und wird deshalb gestellt der Antrag den Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung aufzuheben; in eventu den Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; jedenfalls der Beschwerde bis zu rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat folgenden Inhalt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 24/2017, bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, bestimmt: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest: „Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  3. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  4. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 idgF BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise:Die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins

(1)Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den BezirksverwaltungsbehördenVorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden …
(2)soweit durch andere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, … b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenen Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden; … § 4Paragraph 4
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. § 10 Paragraph 10,
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die § 58 Abs. 1 und 61 und der
  1. und
  2. Abschnitt des IV. des AVG sinngemäß anzuwenden.Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraph 58, Absatz eins und 61 und der
  3. und
  4. Abschnitt des römisch vier. des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. III. Vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt:römisch drei. Vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt: Mit dem Bescheid vom 01.12.2005, Zahl: xxx, hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer xxx nach § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen in Bezug auf die Almhütte mit Stall auf der Parzelle xxx, KG xxx, entweder innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides um die Bewilligung für die Abänderung des konsenswidrig ausgeführten Bauvorhabens – Almhütte mit Stall – anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von fünf Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Einbau eines Stalles entsprechend dem genehmigten Einreichplan herzustellen. Anstelle des Stalles wurde ein Wohnraum errichtet.Mit dem Bescheid vom 01.12.2005, Zahl: xxx, hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer xxx nach Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen in Bezug auf die Almhütte mit Stall auf der Parzelle xxx, KG xxx, entweder innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides um die Bewilligung für die Abänderung des konsenswidrig ausgeführten Bauvorhabens – Almhütte mit Stall – anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von fünf Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Einbau eines Stalles entsprechend dem genehmigten Einreichplan herzustellen. Anstelle des Stalles wurde ein Wohnraum errichtet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse xxx, xxx am 07.12.2005 zugestellt, wobei ein Mitbewohner der Abgabestelle diese Postsendung übernommen hat. Der Beschwerdeführer xxx ist seit 16.12.2005 an der Adresse xxx mit Hauptwohnsitz gemeldet. An der Adresse xxx ist der Beschwerdeführer seit dem zuvor genannten Zeitpunkt mit Nebenwohnsitz gemeldet. Zuvor bildete diese Adresse den Hauptwohnsitz. Mit Erledigung vom 21.01.2014 drohte die Bezirkshauptmannschaft xxx gegenüber dem Beschwerdeführer xxx die Ersatzvornahme in Bezug auf die Abänderung der Almhütte (anstelle eines Stalles wurde ein Wohnraum errichtet) an und ordnete für die Erbringung der angedrohten Leistung eine Frist bis 30.06.2014 an. Die Kosten für die zu ergreifenden Baumaßnahmen wurden durch einen bautechnischen Amtssachverständigen geschätzt, dieser kam auf Kosten in der Höhe von 20.880,-- Euro. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten im Wesentlichen dem Akt der belangten Behörde entnommen werden. In Bezug auf die Meldedaten wurde eine Anfrage beim Zentralen Melderegister durchgeführt und konnten die Feststellungen zum Hauptwohnsitz und zum Nebenwohnsitz diesem Melderegisterauszug entnommen werden. V. Erwägungen und Ergebnis:römisch fünf. Erwägungen und Ergebnis: Spruchpunkt I.: Spruchpunkt römisch eins.: Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass im Gesetz nicht näher definiert ist, wann eine Vollstreckung unzulässig ist. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung andere geworden sind, wenn der Bescheid (aufgrund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können. Folglich ist es ausgeschlossen, im Zuge des Vollstreckungsverfahrens Einwendungen vorzubringen, die sich gegen den Titelbescheid richten. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass ihm der Titelbescheid (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.12.2005, Zahl: xxx), nicht zugestellt worden und daher die Vollstreckung unzulässig sei. Dazu ist Folgendes auszuführen: Entsprechend der Bestimmung § 16 Abs. 1 Zustellgesetz, darf dann, wenn „das Dokument“ nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Entsprechend der Regelung § 16 Abs. 2 Zustellgesetz kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.Entsprechend der Bestimmung Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz, darf dann, wenn „das Dokument“ nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Entsprechend der Regelung Paragraph 16, Absatz 2, Zustellgesetz kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. Entsprechend der zuvor angeführten Rechtslage ist es daher nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer die Postsendung mit der der baupolizeiliche Auftrag übermittelt wurde persönlich übernommen hat. Es genügt die Übernahme der Postsendung durch eine an der Zustelladresse wohnhafte Person. Im gegenständlichen Fall ist den Meldedaten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz bis zum 16.12.2005 an der Adresse xxx, xxx hatte. Nach diesem Tag diente diese Adresse dem Beschwerdeführer als Nebenwohnsitz. Hauptwohnsitz ab diesem Zeitpunkt bildete die Adresse xxx. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Adresse xxx am 07.12.2005 nicht wohnte. Die Zustellung des Bauauftrages vom 01.12.2005 erfolgte, wie bereits ausgeführt, am 07.12.2005 an der Adresse xxx. Zu diesem Zeitpunkt war melderechtlich noch keine Veränderung in Bezug auf den Beschwerdeführer xxx eingetreten. Entsprechend der zuvor genannten Rechtsgrundlage § 16 Zustellgesetz war es daher zulässig diesen Bescheid dem Ersatzempfänger auszuhändigen und galt dieser daher mit diesem Zeitpunkt als dem Beschwerdeführer xxx zugestellt.Entsprechend der zuvor genannten Rechtsgrundlage Paragraph 16, Zustellgesetz war es daher zulässig diesen Bescheid dem Ersatzempfänger auszuhändigen und galt dieser daher mit diesem Zeitpunkt als dem Beschwerdeführer xxx zugestellt. Ein Vorbringen dahingehend, dass die Adresse xxx dem Beschwerdeführer nicht als Wohnung oder sonstige Unterkunft dient, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Androhung der Ersatzvornahme vom 21.01.2014 der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde an den Beschwerdeführer xxx ebenfalls an die Adresse xxx zugestellt. Zum Zeitpunkt der Zustellung am 23.01.2014 diente die Adresse xxx, xxx, dem Beschwerdeführer xxx als Nebenwohnsitz und wurde diese Postsendung auch von ihm persönlich übernommen. Aufgrund der zuvor dargelegten Zustellung sowohl des Bauauftrages an den Ersatzempfänger als auch an die Androhung der Ersatzvornahme an den Beschwerdeführer selbst geht das gegenläufige Beschwerdevorbringen ins Leere. Auch das Vorbringen, wonach die Anordnung der Ersatzvornahme keine weiteren Säumnisfolgen enthalten würde und demnach rechtswidrig sei geht ins Leere, zumal in der Androhung der Ersatzvornahme dezidiert die Paritionsfrist mit 30.06.2014 festgesetzt wurde und darüber hinaus sich in dieser Erledigung der Hinweis findet, dass die aufgetragene Verpflichtung nach fruchtlosem Ablauf der Frist auf Gefahr des Beschwerdeführers und auf Kosten des Beschwerdeführers von jemand anderen erbracht werden wird. Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.: Kraft ausdrücklicher Anordnung in der Bestimmung § 10 Abs. 2 VVG hat die Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügungen in Abweichung von der Bestimmung § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Sie kann ihr auch – da das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht – im Einzelfall nicht zuerkannt werden (vgl. dazu VwGH 19.05.1993, Zahl: 89/09/0005). Diese Rechtsfolge gilt für den Spruchteil des angefochtenen Bescheides betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme, weshalb der Antrag insoweit abgewiesen werden musste.Kraft ausdrücklicher Anordnung in der Bestimmung Paragraph 10, Absatz 2, VVG hat die Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügungen in Abweichung von der Bestimmung Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Sie kann ihr auch – da das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht – im Einzelfall nicht zuerkannt werden vergleiche dazu VwGH 19.05.1993, Zahl: 89/09/0005). Diese Rechtsfolge gilt für den Spruchteil des angefochtenen Bescheides betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme, weshalb der Antrag insoweit abgewiesen werden musste. In Bezug auf den Spruchteil „Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme“, welche nach der Judikatur (VwGH 28.02.2012, Zl: 2009/05/0046) keine Vollstreckungsverfügung darstellt und einer Beschwerde gegen diese ohnehin keine aufschiebende Wirkung zukommt war daher der Antrag dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ebenfalls abzuweisen. Zusammenfassend war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.308.2.2017

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