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{'item': 'KLVwG-2580-2584/12/2016'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 1§ 3§ 2§ 13§ 23Art. 15§ 92§ 78§ 84§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-2580-2584/12/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Be

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden der xxx, xxx , xxx, des xxx, xxx, xxx, des xxx, xxx, xxx sowie der xxx, xxx, xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem der xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach der am xxx durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden als unbegründet römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachstehendenrömisch zwei. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachstehenden BESCHLUSS gefasst: Hinsichtlich der Beschwerde des xxx, xxx, xxx, wird das Verwaltungsverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde e i n g e s t e l l t . III. Gegen diese Entscheidungen ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidungen ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, hat die Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständige Baubehörde erster Instanz der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Herrn xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, erstellt von der xxx, xxx, xxx, vom 16.06.2016 und 17.08.2016, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, erteilt. Die belangte Behörde hat diese Entscheidung (auszugsweise) wie folgt begründet: „Die xxx, xxx, xxx, vertreten durch Herrn xxx, xxx, xxx, hat mit Eingabe vom 30.08.2016 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer xxx Sende- und Empfangsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angesucht.

§ 1Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 idg

F. fällt die Vollziehung dieses Gesetzes in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Paragraph eins, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 idgF. fällt die Vollziehung dieses Gesetzes in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Nach Abs. 2 lit. d dieser Bestimmung sind von der Regelung des Abs. 1 Akte der Vollziehung betreffend Vorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder bei welchen bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer·oder mehreren anderen Gemeinden gelegen sind, ausgenommen. Nach Absatz 2, Litera d, dieser Bestimmung sind von der Regelung des Absatz eins, Akte der Vollziehung betreffend Vorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder bei welchen bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer·oder mehreren anderen Gemeinden gelegen sind, ausgenommen.

§ 3Abs.

2 der Kärntner Bauordnung 1996 ist in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde erster Instanz.

Paragraph 3, Absatz 2, der Kärntner Bauordnung 1996 ist in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde erster Instanz. Aufgrund des Umstandes, dass im Nahbereich des betroffenen Grundstückes Nr. xxx der KG xxx die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden xxx und xxx verläuft, und somit bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer anderen Gemeinde gelegen sind, ist die Durchführung des gegenständlichen Bauverfahrens die Bezirkshauptmannschaft xxx als Baubehörde erster Instanz zuständig. Aufgrund des vorliegenden Bauansuchens wurde am 20.10.2016 eine mit einem Ortsaugenschein verbundene Bauverhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden von den Anrainern Einwände gegen das geplante Vorhaben erhoben. Frau xxx führte aus, dass sie auf Grund der gesundheitsschädigenden Strahlung der elektromagnetischen Wellen dem Bauvorhaben nicht zustimme. Darüber hinaus würden die Anrainer xxx in ihrer freien Sicht beeinträchtigt. Herr xxx führte aus, dass er dem geplanten Standort der Fernmeldeanlage nicht zustimmen könne, da dadurch seine Sicht eingeschränkt wäre. Darüber hinaus müsste seine Frau 24 Stunden täglich künstlich beatmet werden und befürchte er, dass das Beatmungsgerät durch die elektromagnetischen Wellen gestört werden könnte. Die Anrainer xxx führten aus, dass der Standort neu überdacht werden solle und wären sie mit einer Verlegung des Sendemastes um etwa 50 m nach Norden einverstanden. Der Vertreter der Gemeinde xxx führte aus, dass der nach dem Kärntner Straßengesetz erforderliche Abstand zur Straße eingehalten werde und somit demnach kein Versagungsgrund vorliege. Im Übrigen schließe er sich den Ausführungen der übrigen Anrainer an. , Im Zuge des Bauverfahrens wurde auch eine Stellungnahme des Amtssachverständigen des Baubezirksamtes eingeholt. Dieser führte aus, dass im Zuge der Vorprüfung im Sinne der OIB-Richtlinie 1 von den Betreibern ein Standsicherheitsnachweis gefordert worden sei. Dieser sei mittlerweile beigebracht worden, sodass aus bautechnischer Sicht gegen die Erteilung der Baubewilligung keine Einwände bestehen würden. Rechtlich ist Folgendes auszuführen:

§ 2Abs. 2 lit. g der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 idg

F. gilt dieses Gesetz nicht für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile.

Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 idgF. gilt dieses Gesetz nicht für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile. Nach § 6 lit. a leg. cit. bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt. Nach Paragraph 6, Litera a, leg. cit. bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt.

§ 13Abs.

1 leg. cit. hat bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. hat bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden. Bei der Vorprüfung hat die Behörde nach Abs. 2 leg. cit. festzustellen, ob dem Vorhaben Bei der Vorprüfung hat die Behörde nach Absatz 2, leg. cit. festzustellen, ob dem Vorhaben

  1. a)der Flächenwidmungsplan,
  2. b)der Bebauungsplan,
  3. c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
  4. d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können, Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (Paragraph 18, Absatz 3,) offensichtlich nicht gewahrt werden können,
  5. e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
  6. f)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen. Die Behörde hat nach § 17 Abs. 1 leg. cit. die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. Die Behörde hat nach Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

Abs. 2 leg. cit. darf bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

Absatz 2, leg. cit. darf bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

  1. a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
  2. b)Wasserversorgung und
  3. c)Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung nach § 19 Abs. 1 leg. cit. zu versagen. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht hergestellt oder können die Auflagen nach Paragraph 18, Absatz 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung nach Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. zu versagen. Offentlichrechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 6) stehen nach Abs. 2 leg. cit. der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Offentlichrechtliche Einwendungen der Parteien (Paragraph 23, Absatz eins bis 6) stehen nach Absatz 2, leg. cit. der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.

§ 23Abs.

1 leg. cit. sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:

Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit. sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist; die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  4. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  5. e)die Anrainer (Abs. 2). die Anrainer (Absatz 2,). Nach Abs. 2 lit. a leg. cit. sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Nach Absatz 2, Litera a, leg. cit. sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Anrainer

Abs. 2 lit. a sind nach Abs. 3 leg. cit. berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können - vorbehaltlich des Abs. 3a - insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über Anrainer

Absatz 2, Litera a, sind nach Absatz 3, leg. cit. berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können - vorbehaltlich des Absatz 3 a, - insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über ● die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; ● die Bebauungsweise; , ● die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; ● die Lage des Vorhabens; ● die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf ● Nachbargrundstücken; ● die Bebauungshöhe; ● die Brandsicherheit; ● den Schutz der Gesundheit der Anrainer; ● den Immissionsschutz der Anrainer.

§ 3Z 6 des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003 idg

F. bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes .Funkanlaqe" ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;.

Paragraph 3, Ziffer 6, des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003 idgF. bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes .Funkanlaqe" ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;. Das gegenständliche Bauvorhaben stellt jedenfalls eine Funkanlage iSd. § 3 Z. 6 TKG 2003 idgF. dar. Dabei handelt es sich um eine elektrische Sende- oder Empfangseinrichtung zur Informationsübertragung ohne Verbindungsleitung mittels elektromagnetischer Wellen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ("Post- und Fernmeldewesen") über-schreitet der Inhalt des Begriffes "Fernmeldeanlage" im § 1 Fernmeldegesetz die Grenzen des verfassungsrechtlichen Kompetenzbegriffes "Telegrafen- und Fernsprechwesen" nicht. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in zahlreichen Erkenntnissen (wie zum Beispiel im Erkenntnis vom 23.03.1999, GZ 98/05/0173 u. a.) mit der Abgrenzung des Kompetenztatbestandes Fernmeldewesen zu den von den Baubehörden zu vollziehenden Angelegenheiten befasst und kommt zu dem Ergebnis, dass der Bewilligungspflicht einer Fernmeldeanlage nach dem Fernmeldegesetz die Festsetzung einer zusätzlichen Bewilligungspflicht durch die Baubehörde betreffend die in deren Kompetenz fallenden Gesichtspunkte nicht entgegenstehe. Demnach komme eine zusätzliche Bewilligungspflicht durch die Baubehörde aus kompetenzrechtlicher Sicht in Bezug auf solche in die Landeskompetenz fallenden Gesichtspunkte in Betracht, die sich nicht mit einem von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" erfassten Gesichtspunkt deckten. Soweit daher in baurechtlichen Bestimmungen etwa Gesichtspunkte des Ortsbildschutzes oder der Ortsbildgestaltung maßgeblich sind, kommt dem Landesgesetzgeber die Zuständigkeit

Art. 15Abs. 1 B-VG zu. Die in die Bundeskompetenz Das gegenständliche Bauvorhaben stellt jedenfalls eine Funkanlage i

Sd. Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 idgF. dar. Dabei handelt es sich um eine elektrische Sende- oder Empfangseinrichtung zur Informationsübertragung ohne Verbindungsleitung mittels elektromagnetischer Wellen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG ("Post- und Fernmeldewesen") über-schreitet der Inhalt des Begriffes "Fernmeldeanlage" im Paragraph eins, Fernmeldegesetz die Grenzen des verfassungsrechtlichen Kompetenzbegriffes "Telegrafen- und Fernsprechwesen" nicht. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in zahlreichen Erkenntnissen (wie zum Beispiel im Erkenntnis vom 23.03.1999, GZ 98/05/0173 u. a.) mit der Abgrenzung des Kompetenztatbestandes Fernmeldewesen zu den von den Baubehörden zu vollziehenden Angelegenheiten befasst und kommt zu dem Ergebnis, dass der Bewilligungspflicht einer Fernmeldeanlage nach dem Fernmeldegesetz die Festsetzung einer zusätzlichen Bewilligungspflicht durch die Baubehörde betreffend die in deren Kompetenz fallenden Gesichtspunkte nicht entgegenstehe. Demnach komme eine zusätzliche Bewilligungspflicht durch die Baubehörde aus kompetenzrechtlicher Sicht in Bezug auf solche in die Landeskompetenz fallenden Gesichtspunkte in Betracht, die sich nicht mit einem von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" erfassten Gesichtspunkt deckten. Soweit daher in baurechtlichen Bestimmungen etwa Gesichtspunkte des Ortsbildschutzes oder der Ortsbildgestaltung maßgeblich sind, kommt dem Landesgesetzgeber die Zuständigkeit

Artikel 15, Absatz eins, B-VG zu.

Die in die Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" fallenden Gesichtspunkte sind jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren sind vom Verwaltungsgerichtshof als der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" zuzuordnen und nicht in die Landeskompetenz "Baurecht" fallend erkannt worden. Nur soweit es um die Beachtung von in die Landeskompetenz "Baurecht" fallenden Gesichtspunkten (Ortsbildschutz) geht, kommt eine Zuständigkeit der Baubehörden auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. An der bisherigen Rechtsprechung zum Fernmeldegesetz dahingehend, dass die Baubehörde gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zu prüfen habe, ist durch das Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes nichts verändert worden. Aus diesem Grunde ist auch im Baubewilligungsverfahren auf den Einwand der befürchteten Auswirkungen der Sendemastanlage auf die Gesundheit nicht näher einzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen die Verfahrensrechte einer Partei nur soweit wie ihre materiellen Rechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, ZI. 93/06/0116, sowie den hg. Beschluss vom 26. April 2002, ZI. 2000/06/0046, u.a.). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in einem Verfahrensrecht besteht daher nur im Rahmen eines vor dem Verwaltungsgerichtshof und auch im Verwaltungsverfahren entsprechend rechtzeitig geltend gemachten materiellen Rechtes. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen die Verfahrensrechte einer Partei nur soweit wie ihre materiellen Rechte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, ZI. 93/06/0116, sowie den hg. Beschluss vom 26. April 2002, ZI. 2000/06/0046, u.a.). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in einem Verfahrensrecht besteht daher nur im Rahmen eines vor dem Verwaltungsgerichtshof und auch im Verwaltungsverfahren entsprechend rechtzeitig geltend gemachten materiellen Rechtes. Die Prüfungskompetenz in einem nach der Kärntner Bauordnung 1996 idgF. eingeleiteten Baubewilligungsverfahren ist auf die in § 17 leg. cit. genannten Kriterien eingeschränkt, soweit sich aus bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften keine weiteren Einschränkungen. Die Prüfungskompetenz in einem nach der Kärntner Bauordnung 1996 idgF. eingeleiteten Baubewilligungsverfahren ist auf die in Paragraph 17, leg. cit. genannten Kriterien eingeschränkt, soweit sich aus bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften keine weiteren Einschränkungen. Fragen des Landschafts-, Straßen- und Ortsbildschutzes bilden aber keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, weshalb eine Verletzung von subjektivöffentlichen Rechten der Anrainer in diesen Fragen im vorliegenden Fall verneint werden müssen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat somit ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baubewilligung vorliegen und dem Bauvorhaben öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.“ Gegen diese Entscheidung haben die Beschwerdeführer inhaltlich gleichlautende Beschwerden erhoben, in welcher sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Kompetenzüberschreibung sowie Rechtswidrigkeit geltend machen. Das Beschwerdevorbringen lautet auszugsweise: I.römisch eins. „Sachverhalt

  1. a)Vorbemerkung Mit Schreiben vom 04.10.2016 der BH xxx wurden wir als Anrainer verständigt, dass am 20. Oktober um 09.00 Uhr eine mündliche Bauverhandlung über eine geplante Fernmeldeanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, anberaumt wurde. Unser Wohnhaus befindet sich ca. 33 m vom Bauplatz entfernt. Wir haben unsere Parteistellung wahrgenommen, indem wir an der Bauverhandlung teilgenommen und dort Einwendungen gegen den Standort des Bauvorhabens erhoben haben. Es ist allgemein bekannt, dass von so einer Betriebsanlage bei ihrem zukünftigen Betrieb gesundheitsgefährdende Strahlungen ausgehen, die auch noch in mehreren 100 m Entfernung vom Betriebsstandort schädliche Auswirkungen auf die Nachbarschaft ausüben können. Von einer Nachbarin haben wir erfahren, dass diese einige Male Akteneinsicht genommen und sich von Aktenteilen Kopien hat anfertigen lassen, welche dokumentieren, dass das Baubewilligungsverfahren sehr mangelhaft ausgeführt wurde und daher die Baubewilligung rechtswidrig ist. Wir wurden von unserer Nachbarin auch davon in Kenntnis gesetzt, dass vom IARC, dem Gesundheitsausschuss der WHO, die Mobilfunkstrahlung bereits am 31. Mai 2011 in die Gesundheitsgefährdungsstufe 2B eingereiht wurde und diese Einstufung dieselbe ist wie jene für das HCB-Problem im Görtschitztal. Darüber hinaus konnten wir in Erfahrung bringen, dass das xxx und viele Gemeinden, so auch xxx und xxx, mit den Mobilfunkbetreibern 2009 einen Mobilfunkpakt abgeschlossen haben, der alle Beteiligten zu einer Information an die Bevölkerung verpflichtet, wenn ein neuer Sender aufgestellt werden soll. Auch diese Information hat bei uns nicht stattgefunden. Aus den vorgenannten Gründen haben wir uns entschlossen, gegen den Baubescheid eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen.“ …… II. Beschwerdepunkte römisch zwei. Beschwerdepunkte Durch den angefochtenen Bescheid sind wir in unserem gesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Anwendung der Bestimmungen der K-BO 1996, insbesondere in der ordnungsgemäßen Durchführung des in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungsverfahrens, sowie in unserem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG 1991 BGBL I 61/1991 in der jeweils geltenden Fassung, verletzt durch: Durch den angefochtenen Bescheid sind wir in unserem gesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Anwendung der Bestimmungen der K-BO 1996, insbesondere in der ordnungsgemäßen Durchführung des in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungsverfahrens, sowie in unserem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG 1991 BGBL römisch eins 61 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, verletzt durch:
  2. a)Mangelhaftigkeit des Verfahrens
  3. b)Kompetenzüberschreitung
  4. c)Rechtswidrigkeit III. Begründung der Beschwerde römisch drei. Begründung der Beschwerde
  5. a)Mangelhaftigkeit des Verfahrens Die Baubehörde hat 1. das Vorprüfungsverfahren im Sinne des §13 K-BO nicht ordnungsgemäß durchgeführt 2. nicht alle unsere Einwendungen berücksichtigt. Zu 1. Die Baubehörde hat das Vorprüfungsverfahren im Sinne des § 13 Zu 1. Die Baubehörde hat das Vorprüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 13, K-BO nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Der erste Teil des Baubewilligungsverfahrens ist das Vorprüfungsverfahren, welches von der AntragssteIlung (30.08.2016) bis zur Ausschreibung der Bauverhandlung (04.10.2016) reichte. Das Vorprüfungsverfahren dient vor allem dazu, festzustellen, ob dem Bauantrag für den beabsichtigten Standort die Zustimmung erteilt werden kann. Ein wesentliches Kriterium der Vorprüfung ist die Flächenwidmung (§13 Abs. 2 lit. a. K- BO). Alle unter § 13 K-BO taxativ aufgezählten Prüfungskriterien sind der Landeskompetenz und nicht jener des Bundes zuzuordnen. Ein wesentliches Kriterium der Vorprüfung ist die Flächenwidmung (§13 Absatz 2, Litera a, K- BO). Alle unter Paragraph 13, K-BO taxativ aufgezählten Prüfungskriterien sind der Landeskompetenz und nicht jener des Bundes zuzuordnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist ein Baubewilligungsverfahren ein "Projektgenehmigungsverfahren. ", in welchem der Verwendungszweck mit zu genehmigen ist. VwGH vom 19.05.2015 GZ. 2012/05/0097 Stammrechtssatz .• Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (vgl. z.B. Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden (Hinweis Erkenntnisse vom 13. Februar 1986,84/06/0140, und vom 12. Juni 2012,2009/05/0101). Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes vergleiche z.B. Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden (Hinweis Erkenntnisse vom 13. Februar 1986,84/06/0140, und vom 12. Juni 2012,2009/05/0101). Dass der Bauwille für dieses beantragte Bauprojekt, "die Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage" für Mobilfunktelefonie (Mobilfunkbasisstation) ist, ist unbestreitbar. Auf Grund dessen, dass der Verwendungszweck die Errichtung einer Betriebsanlage ist, von welcher beim zukünftigen Betrieb gesundheitsschädliche Immissionen ausgehen werden, wäre vor der Baugenehmigung von der Baubehörde die Widmungskonformität des Bauplatzes (Standortes) durch eine „betriebstypologische" Beurteilung zu überprüfen gewesen. VwGH vom 21.12.2010 GZ. 2009/05/0143 Rechtssatz Ob die zur Baubewilligung eingereichte bauliche Anlage bewilligungsfähig ist, kann erst beurteilt werden, wenn die Widmungskonformität des Betriebes als Gesamtes feststeht. Dabei ist zunächst festzustellen, ob es sich um einen bestimmten Betriebstypus mit herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen mit typischerweise ausgehenden Emissionen handelt. Handelt es sich um einen Betrieb, der sich auf Grund seiner Art, seiner Verwendung, seiner Ausstattung oder der von ihm ausgehenden Emissionen erheblich von solchen Betrieben unterscheidet (wie z. B. auf Grund der vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung), hat der mit der Erstattung eines betriebstypologischen Gutachtens beauftragte Sachverständige festzustellen, ob und bejahendenfalls warum dennoch eine Widmungskonformität des Betriebes vorliegt oder nicht. In der Regel sind für solche Gutachten ein technischer und ein medizinischer Sachverständiger einzusetzen. Bei dieser Prüfung (Kompetenz der Baubehörde) darf ein medizinischer Sachverständiger eingesetzt werden. VwGH vom 23.02.1999 GZ. 97/05/0269 Rechtsatzauszug „ ... Dabei hat der technische Sachverständige Ausmaß und Art der Immissionen, der medizinische Sachverständige aber deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen ... „ Damit diese Beurteilungen besser durchgeführt werden können hat der Antragsteller eine genaue Projektbeschreibung mit dem Bauantrag, oder ergänzend dazu beizubringen. VwGH vom 21.10.2010 GZ. 2009/05/0143 Stammrechtssatz "Die Beurteilung, welcher Betriebstype ein Vorhaben zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer vom Antragsteller vorgelegten - jedenfalls alle möglichen Belästigungen der Anrainer umfassenden - Betriebsbeschreibung, welche auch Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein hat, erfolgen (Hinweis E 15.5.1990, 89/05/0183, VwSlg 13196 A/1990, und E 19.11.1996, 96/05/0207)." Auf Grund dessen, dass seit der Abtretung des Bauantrages von der Gemeinde xxx an die BH xxx mit Schreiben vom 09.09.2016 (Freitag), eingelangt bei der BH xxx frühestens am Montag, dem 12.09.2016, und der Ausschreibung zur Bauverhandlung 04.10.2016 die Zeitspanne zu kurz war, kann davon ausgegangen werden, dass es gar nicht möglich war, alle im §13 taxativ aufgezählten Kriterien zu prüfen. Eine diesbezügliche konkrete Feststellung im Baubewilligungsbescheid fehlt ebenso. Zu 2. Die Baubehörde hat nicht alle unsere Einwendungen berücksichtigt. Laut Verhandlungsschrift haben wir uns, wie Frau xxx, auch gegen die Genehmigung der Sendeanlage auf dem vorgesehenen Standort (§17 Abs. 4 K-BO) wegen der zu erwartenden gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesprochen. Laut Verhandlungsschrift haben wir uns, wie Frau xxx, auch gegen die Genehmigung der Sendeanlage auf dem vorgesehenen Standort (§17 Absatz 4, K-BO) wegen der zu erwartenden gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesprochen. Als Laien haben wir uns vielleicht nicht ganz korrekt bei der Erhebung von Einwendungen im Sinne der Bestimmungen des § 23 Abs. 3 der K-BO ausgedrückt. Dieser Umstand wäre von der Behörde zu berücksichtigen und die Einwendungen wären dementsprechend auszulegen. Als Laien haben wir uns vielleicht nicht ganz korrekt bei der Erhebung von Einwendungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3, der K-BO ausgedrückt. Dieser Umstand wäre von der Behörde zu berücksichtigen und die Einwendungen wären dementsprechend auszulegen. VwGH vom 11.03.2016, GZ. 2013/06/0154 Rechtssatz Einwendungen, insbesondere von rechtskundig nicht vertretenen Parteien, sind nicht selten auslegungsbedürftig und daher nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen. Das kann mitunter schwierig sein, wobei aber die Einwendung jedenfalls erkennen lassen muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, ein bestimmtes Recht hingegen muss nicht genannt werden. Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (Hinweis E vom 28. März 2006, 200510610295, mwN). Bei entsprechender Auslegung unserer Einwendungen haben wir rechtzeitig taugliche Einwendungen im Sinne des § 23

(3)K-BO 1996 zu folgenden Punkten erhoben: Bei entsprechender Auslegung unserer Einwendungen haben wir rechtzeitig taugliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 23,
(3)K-BO 1996 zu folgenden Punkten erhoben:
  1. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer
  2. i)den Immissionsschutz der Anrainer Nachdem dieses Gesamtbauvorhaben neben der baubehördlichen Bewilligung auch einer fernmeldebehördlichen Anlagengenehmigung nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 bedarf, sind unsere Einwendungen auch im Sinne des § 23 Abs. 5 zu verstehen. Nachdem dieses Gesamtbauvorhaben neben der baubehördlichen Bewilligung auch einer fernmeldebehördlichen Anlagengenehmigung nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 bedarf, sind unsere Einwendungen auch im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, zu verstehen.
(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz

Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen"

(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz

Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen" Diese Einwendungen stützen wir auf das Gleichheitsgebot und das Sachlichkeitsgebot, da es für uns nicht von Bedeutung ist, welche Behörde (Gewerbebehörde oder Fernmeldebehörde) für die Betriebsanlagengenehmigung zuständig ist. Für uns zählt nur der Umstand, dass wir voraussichtlich durch die Immissionen aus dieser Anlage, wenn sie auf dem beantragten Standort errichtet wird, gesundheitlich beeinträchtigt werden. Nachdem wir als Nachbarn im Vorprüfungsverfahren keine ParteisteIlung hatten, können wir im Hauptverfahren Einwendungen in Bezug auf den Standort, der abhängig von der Flächenwidmung ist, machen. VwGH 03.04.1986 GZ. 84/06/0136 Rechtssatz Da der Nachbar im Vorprüfungsverfahren nach § 9 BauO Krnt nicht Partei ist, kann er im Bauverfahren die ihm nach der BauO Krnt eingeräumten subj. öffentl. Rechte geltend machen. Hiezu zählt auch ein Mitspracherecht in der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan. (Hinweis auf E vom 5.11.1974, 1037fl2) Da der Nachbar im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 9, BauO Krnt nicht Partei ist, kann er im Bauverfahren die ihm nach der BauO Krnt eingeräumten subj. öffentl. Rechte geltend machen. Hiezu zählt auch ein Mitspracherecht in der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan. (Hinweis auf E vom 5.11.1974, 1037fl2) VwGH vom 03.04.1986, GZ. 84/06/0136 Rechtssatz Der für den Bauwerber positive Ausgang des Vorprüfungsverfahrens enthebt die Baubehörde nicht der Verpflichtung, im weiteren Baubewilligungsverfahren, und zwar jetzt unter Beiziehung der Nachbarn, auch die Übereinstimmung des Bauvorhabens insbesondere mit dem Flächenwidmungsplan zu überprüfen, weil nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 2 BauO Krnt die Baubewilligung nur erteilt werden kann, wenn kein Grund des § 9 Abs. 2 BauO Krnt entgegensteht. (Hinweis auf E vom 19.9.1978, 2258fl5, VwSlg 9634 A/1978) Der für den Bauwerber positive Ausgang des Vorprüfungsverfahrens enthebt die Baubehörde nicht der Verpflichtung, im weiteren Baubewilligungsverfahren, und zwar jetzt unter Beiziehung der Nachbarn, auch die Übereinstimmung des Bauvorhabens insbesondere mit dem Flächenwidmungsplan zu überprüfen, weil nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, BauO Krnt die Baubewilligung nur erteilt werden kann, wenn kein Grund des Paragraph 9, Absatz 2, BauO Krnt entgegensteht. (Hinweis auf E vom 19.9.1978, 2258fl5, VwSlg 9634 A/1978) Als Nachbarn haben wir darauf auch einen Rechtsanspruch. VwGH vom 31.03.2008, GZ. 2007/05/0024 Rechtssatz Nach § 23 Abs. 3 Iit. a Krnt BauO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2002, ZI. 2000/05/0247). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2004, ZI. 2001/05/1102) Nach Paragraph 23, Absatz 3, Iit. a Krnt BauO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
  3. November 2002, ZI. 2000/05/0247). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2004, ZI. 2001/05/1102) Die Baubehörde hätte alle unsere Einwendungen eingehend prüfen müssen: VwGH. vom 10.04.2013 GZ.: 2011/08/
  5. "Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur KlarsteIlung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band 12, E 84 zu § 39 AVG)." "Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur KlarsteIlung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band 12, E 84 zu Paragraph 39, AVG)." b. Kompetenzüberschreitung In der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides wird von der Baubehörde in der rechtlichen Beurteilung die Kompetenzabgrenzung zwischen Landes- und Bundeskompetenz behandelt und dazu einige Erkenntnisse des VwGH zitiert. Die Baubehörde lässt dabei unberücksichtigt, dass sich das Baubewilligungsverfahren in ein Vorprüfungsverfahren (vom Bauantrag 30.08.2016 bis Kundmachung zur Bauverhandlung 04.10.2016) und ein Hauptverfahren (von Kundmachung zur Bauverhandlung 20.10.2016 bis zur rechtskräftigen Baubewilligung bzw. Benützungsbewilligung) gliedert. Im Vorprüfungsverfahren werden die Voraussetzungen (§17 K-BO), ob das beantragte Vorhaben bewilligungsfähig ist, geprüft. Alle unter § 13 K-BO taxativ angeführten Prüfungskriterien fallen in die Landeskompetenz (wie bereits ausgeführt). Dazu gehört auch die Bewilligungsfähigkeit am beantragten Standort (Bauplatz). Im Vorprüfungsverfahren werden die Voraussetzungen (§17 K-BO), ob das beantragte Vorhaben bewilligungsfähig ist, geprüft. Alle unter Paragraph 13, K-BO taxativ angeführten Prüfungskriterien fallen in die Landeskompetenz (wie bereits ausgeführt). Dazu gehört auch die Bewilligungsfähigkeit am beantragten Standort (Bauplatz). In diesem Sinne auch die Rechtsprechung des VwGH. VwGH vom 10.10.1995 GZ.: 95/05/0223 Stammrechtssatz . Die Definition des Begriffes "Fernmeldeanlagen" im § 1 FG ist durch den Kompetenztatbestand "Telegraphenwesen und Fernmeldewesen" des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG im Versteinerungszeitpunkt gedeckt (Hinweis VfSlg 2720). Bei Beurteilung einer baulichenDie Definition des Begriffes "Fernmeldeanlagen" im Paragraph eins, FG ist durch den Kompetenztatbestand "Telegraphenwesen und Fernmeldewesen" des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG im Versteinerungszeitpunkt gedeckt (Hinweis VfSlg 2720). Bei Beurteilung einer baulichen Anlage

§ 92Abs. 1 Z 2 NÖ Bau

O 1976 idF LGB18200-6 steht der Bewilligungspflicht einer Fernmeldeanlage flach dem FG die Festsetzung einer zusätzlichen Bewilligungspflicht durch die Baubehörde betreffend die in deren Kompetenz fallenden Gesichtspunkte nicht entgegen. Bei den Bestimmungen der § 92 Abs. 1 Z 2 und § 100 Abs. 2 NÖ BauO 1976 idF LGBI 8200-6 handelt es sich um unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung erlassene Regelungen auf dem Gebiet des Baurechtes, zu deren Erlassung die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gem. Art 15 Abs. 1 BVG gegeben ist (Hinweis E 21.1.1992,91/05/0087, VwSlg 13563 A/1992, und E 15.9.1992, 92/05/0055). Auch anlässlich der Erteilung der Widmungsbewilligung zur Schaffung eines Bauplatzes zur Errichtung einer Fernsehsendestation mit einem 45 m hohen Antennenmast steht die Frage der Kompetenz der Baubehörde zur Erteilung der Baubewilligung nicht in Diskussion (Hinweis E 13.4.1989,86/06/0215 hinsichtlich der Stmk BauO 1968). Anlage

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1976 in der Fassung LGB18200-6 steht der Bewilligungspflicht einer Fernmeldeanlage flach dem FG die Festsetzung einer zusätzlichen Bewilligungspflicht durch die Baubehörde betreffend die in deren Kompetenz fallenden Gesichtspunkte nicht entgegen. Bei den Bestimmungen der Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 100, Absatz 2, NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBI 8200-6 handelt es sich um unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung erlassene Regelungen auf dem Gebiet des Baurechtes, zu deren Erlassung die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gem. Artikel 15, Absatz eins, BVG gegeben ist (Hinweis E 21.1.1992,91/05/0087, VwSlg 13563 A/1992, und E 15.9.1992, 92/05/0055). Auch anlässlich der Erteilung der Widmungsbewilligung zur Schaffung eines Bauplatzes zur Errichtung einer Fernsehsendestation mit einem 45 m hohen Antennenmast steht die Frage der Kompetenz der Baubehörde zur Erteilung der Baubewilligung nicht in Diskussion (Hinweis E 13.4.1989,86/06/0215 hinsichtlich der Stmk BauO 1968). Nachdem es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren" handelt, ist im Vorprüfungsverfahren das Gesamtbauvorhaben einer Beurteilung zu unterziehen. VwGH 22.01.2015 GZ.: Ra 2014/06/0055 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/05/0194 E

  1. Dezember 2007 RS 1 Stammrechtssatz Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
  2. April 1996, ZI. 95/05/0219). Der Nachbar besitzt auf die Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens insoweit einen Rechtsanspruch, als damit eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte in Betracht kommt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
  3. März 1997, ZI. 96/05/0250). Im Hauptverfahren wird die Errichtungs- und Benützungsbewilligung erteilt. Erst im Hauptverfahren erfolgt die Kompetenztrennung zwischen Landes- und Bundeskompetenz. Darauf beziehen sich auch die von der Behörde zitierten VwGH Entscheidungen, die besagen, dass in die Kompetenz des Bundes die Errichtung und der Betrieb fallen. Wie im Gewerberecht sind die Betriebsstättenbewilligungen Bundessache und wären bei Fernmeldeanlagen (Funkanlagen) unter Anwendung des Telekommunikationsgesetzes für jeden Standort gesondert zu erteilen. VwGH vom 27.11.2012 GZ. 2011/03/0226 Rechtssatz „§ 74 Abs. 1 TKG 2003 normiert, dass "die Errichtung und der Betrieb" einer Funkanlage grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig ist, wobei über einen Bewilligungsantrag das Fernmeldebüro zu entscheiden hat, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll (§ 81 Abs. 2 TKG 2003). Der beabsichtigte Betriebsstandort bestimmt also grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit. Der Standort ist auch insofern maßgebend, als

§ 78Abs.

3 TKG 2003 Funkanlagen nur an den in der Bewilligung angegebenen Standorten betrieben werden dürfen, wobei

§ 84Abs.

1 Z 1 TKG 2003 jede Standortänderung der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro bedarf, soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind". „§ 74 Absatz eins, TKG 2003 normiert, dass "die Errichtung und der Betrieb" einer Funkanlage grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig ist, wobei über einen Bewilligungsantrag das Fernmeldebüro zu entscheiden hat, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll (Paragraph 81, Absatz 2, TKG 2003). Der beabsichtigte Betriebsstandort bestimmt also grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit. Der Standort ist auch insofern maßgebend, als

Paragraph 78, Absatz 3, TKG 2003 Funkanlagen nur an den in der Bewilligung angegebenen Standorten betrieben werden dürfen, wobei

Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003 jede Standortänderung der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro bedarf, soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind". Aus dem Infoletter 1/2006 Stand Jänner 2015 der Obersten Fernmeldebehörde ist zu entnehmen, Aus dem Infoletter 1 aus 2006, Stand Jänner 2015 der Obersten Fernmeldebehörde ist zu entnehmen, Mobilfunkbasisstation "Die Basisstation besteht aus der Mobilfunk Sende- und Empfangsanlage samt Antenne und der Steuer- und Versorgungseinheit, welche die Stromversorgung, Lüftung, Netzanbindung, Klima- und Alarmanlage beinhaltet. Üblich erweise ist sie an einem Antennentragemast oder Gebäude montiert. " Rechtliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit "Handymasten" „Ein weiterer strittiger Punkt im Zusammenhang mit „Handymasten“ betrifft das Verfahren zur Errichtung des Bauwerkes an sich. Dieses Verfahren ist als Bauverfahren von den Gemeinden zu führen und umfasst neben den baurechtlichen Aspekten auch Fragen der Raumordnung und des Landschaftsschutzes. In diese Verfahren können die Anrainer einbezogen werden. Grundsätzlich hätten die Gemeinden im Rahmen der oben erwähnten baurechtlichen Genehmigungsverfahren die Möglichkeit, auch die Frage der Standorte zu lösen.“ Die Baubehörde hat ihre Kompetenz dadurch überschritten, dass sie im Spruch des Bescheides ohne zwischen den Anlagenteilen der Funkanlage (Kompetenz Bund) und jener der baulichen Anlageteilen (Kompetenz Land) zu differenzieren, die Errichtung der Gesamtanlage bewilligt hat. c. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit ergibt sich im Wesentlichen aus der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Kompetenzüberschreitung. Überdies wurde unseren Einwendungen nicht stattgegeben, ohne dass diese im Spruch des Bescheides als unbegründet abgewiesen worden wären (§ 58 Abs. 2 AVG). Überdies wurde unseren Einwendungen nicht stattgegeben, ohne dass diese im Spruch des Bescheides als unbegründet abgewiesen worden wären (Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Zusammenfassend stellen wir fest: Da die Fernmeldebehörde immer noch nicht die notwendigen örtlichen Standortbewilligungen nach dem TKG 2003 erteilt und auch von der Baubehörde der Verwendungszweck bei der Standortfestlegung nicht berücksichtigt und daher auch nicht baubehördlich bewilligt wird, werden ortsfeste Mobilfunkanlagen ohne jegliche Behördliche Bewilligung errichtet und am Standort betrieben. Dadurch ergibt sich, dass "materiell konsenslose Bauten" von den Mobilfunkbetreibern errichtet werden, bei denen Widersprüche zu den Bauvorschriften bestehen und die Bewilligung fehlt. Gerade unter dem Aspekt, dass die hochfrequenten Elektromagnetischen Felder (EMF), um die es sich bei der Mobilfunkstrahlung handelt, von dem dafür zuständigen Gesundheitsausschuss der WHO, dem IARC, am 31. Mai 2011 in die Gesundheitsgefährdungsstufe 2B eingereiht wurde, haben wir ein berechtigtes Interesse (§ 8 AVG), dass bei der Genehmigung dieser Sendeanlage die gesetzlichen Bestimmungen von den genehmigenden Behörden angewendet und eingehalten werden. Gerade unter dem Aspekt, dass die hochfrequenten Elektromagnetischen Felder (EMF), um die es sich bei der Mobilfunkstrahlung handelt, von dem dafür zuständigen Gesundheitsausschuss der WHO, dem IARC, am 31. Mai 2011 in die Gesundheitsgefährdungsstufe 2B eingereiht wurde, haben wir ein berechtigtes Interesse (Paragraph 8, AVG), dass bei der Genehmigung dieser Sendeanlage die gesetzlichen Bestimmungen von den genehmigenden Behörden angewendet und eingehalten werden. VwGH vom 21.04.2010 GZ. 2007/03/0198 Rechtssatz "Am rechtswidrigen Betrieb von Funkanlagen kann, auch wenn diese im Rahmen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes eingesetzt werden, kein öffentliches Interesse bestehen.“ Aus den vorgenannten Gründen stellen wir folgende IV. Beschwerdeanträge römisch vier. Beschwerdeanträge Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle unserer Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle unserer Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurückverweisen. Zur Klärung allenfalls noch strittiger Fragen beantragen wir eine Verhandlung beim Kärntner Landesverwaltungsgericht. 1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle unserer Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle unserer Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurückverweisen. 2. Zur Klärung allenfalls noch strittiger Fragen beantragen wir eine Verhandlung beim Kärntner Landesverwaltungsgericht. Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung hat im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ein hochbautechnisches Gutachten erstellt, welches wie folgt lautet: „Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: Ansuchen um Baubewilligung vom 30.08.2016 unter Anlage der Baubeschreibung vom 17.08.2016 und dem Einreichplan vom 16.06.2016. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx. Beschwerden der Frau xxx, der Frau xxx, des Herrn xxx und des Herrn xxx an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, alle vom 05.12.2016. Zur Vorbereitung einer allenfalls durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeht das Ersuchen um Erstellung eines hochbautechnischen Gutachtens, wobei in diesem Gutachten insbesondere darauf einzugehen ist, inwieweit die Beschwerdeführer in ihren Anrainerrechten gem. § 23 Abs. 3 K-BO beeinträchtigt sind. Zur Vorbereitung einer allenfalls durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeht das Ersuchen um Erstellung eines hochbautechnischen Gutachtens, wobei in diesem Gutachten insbesondere darauf einzugehen ist, inwieweit die Beschwerdeführer in ihren Anrainerrechten gem. Paragraph 23, Absatz 3, K-BO beeinträchtigt sind. Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Telekommunikationsanlage, bestehend aus einem 30 m hohen Gittermast auf einem Betonfundament, an dem mehrere Mobilfunk- und Richtfunkantennen angebracht werden, sowie einem dazugehörigen 10 Fuß-Container für die Systemtechnik auf dem Grundstück Nr.: xxx der KG xxx. Im Bereich der geplanten Anlage weist das Grundstück, welches sich am westlichen Ortsrand von xxx befindet, die Widmung "Grünland - für die Land- und Fortwirtschaft bestimmte Fläche" auf. Weiters verläuft die Grenze zwischen den Gemeinden xxx und xxx entlang der westlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr.: xxx, weshalb die Zuständigkeit für das gegenständliche Bewilligungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde liegt. Gutachten: Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. g der Kärntner Bauordnung sind Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile, von der Bauordnung ausgenommen. Wie in den Erläuterungen zum Baurecht, Robert Steinwender "Kärntner Baurecht", Seite 20, zu den Fernmeldeanlagen angeführt ist, zählen zu den hochbaulichen Teilen z.B. Masten, Türme und andere Trägerstrukturen sowie (Parabol-)Antennen, Satellitenanlagen und Container für eine Mobiltelefon-Funkstelle. Nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, der Kärntner Bauordnung sind Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile, von der Bauordnung ausgenommen. Wie in den Erläuterungen zum Baurecht, Robert Steinwender "Kärntner Baurecht", Seite 20, zu den Fernmeldeanlagen angeführt ist, zählen zu den hochbaulichen Teilen z.B. Masten, Türme und andere Trägerstrukturen sowie (Parabol-)Antennen, Satellitenanlagen und Container für eine Mobiltelefon-Funkstelle. Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz bestimmt im § 5 Abs. 7, dass unter anderem auch Fernmeldeanlagen im Grünland vorgesehen werden dürfen. Die Frage nach der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstücks ist aus ha. Sicht durch das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz beantwortet.Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz bestimmt im Paragraph 5, Absatz 7,, dass unter anderem auch Fernmeldeanlagen im Grünland vorgesehen werden dürfen. Die Frage nach der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstücks ist aus ha. Sicht durch das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz beantwortet. Wie bereits einleitend festgestellt, werden "Fernmeldeanlagen" im eigentlichen Sinn nicht im Baurecht geregelt. Somit sind auch Einwendungen betreffend der möglicherweise auftretenden schädlichen Strahlung aus ha. Sicht nicht im Baurecht zu behandeln. Nach den Kärntner Bauvorschriften § 4 Abs. 3 "ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 K-BV so festzulegen, dass

  1. a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
  2. b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
  3. c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden." Nach den Kärntner Bauvorschriften Paragraph 4, Absatz 3, "ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 K-BV so festzulegen, dass
  4. a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
  5. b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
  6. c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden." Der Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Verordnung vom 07.04.2010, Zahl: 90/2010, enthält im § 7 - Baulinien nur Abstandsbestimmungen für Gebäude und gebäudeähnliche bauliche Anlagen. Der Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Verordnung vom 07.04.2010, Zahl: 90 aus 2010,, enthält im Paragraph 7, - Baulinien nur Abstandsbestimmungen für Gebäude und gebäudeähnliche bauliche Anlagen. Für die unter das Baurecht fallenden Anlagenteile, nämlich den Gittermast und den 10 Fuß-Container, sind somit hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände einerseits die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 K-BV für den Gittermast und die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx, § 7 Abs.4 für den Container anzuwenden.Für die unter das Baurecht fallenden Anlagenteile, nämlich den Gittermast und den 10 Fuß-Container, sind somit hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände einerseits die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, K-BV für den Gittermast und die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx, Paragraph 7, Absatz 4, für den Container anzuwenden. Laut § 7 Abs. 4 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx wird "für Gebäude ohne Aufenthaltsräume sowie untergeordnete Anbauten und gebäudeähnliche bauliche Anlagen mit einer max. Traufenlänge bzw. Giebelbreite bis 13,0 m und einer max. Verschneidungshöhe von 3,30 m die traufseitige Baulinie zur Nachbargrundstücksgrenze mit 1,50 m festgelegt. Diese Objekte dürfen dann bis an die Grundstücksgrenze herangerückt werden, wenn die Verschneidungshöhe nicht mehr als 2,80 m beträgt." Beim gegenständlichen Bauvorhaben betragen die Abmessungen des Containers im Grundriss laut Plan (Gesamtabmessungen) 4,20 x 2,10 m und in der Höhe 3,30 m. In Entsprechung des Textlichen Bebauungsplanes ist somit ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 1,50 m einzuhalten. Dem wird mit einem Abstand laut Plan von mind. 2,00 m entsprochen. Nachbarrechte betreffend die Einhaltung von Abständen in Verbindung mit der zulässigen Höhe von Gebäuden laut § 5 Abs. 1 des Textlichen Bebauungsplanes, wonach im gesamten Gemeindegebiet mit Ausnahme des Abs. 2 (für Hanglagen) die ein- bis zweigeschossige Bebauung gilt. werden durch den Container nicht berührt. Laut Paragraph 7, Absatz 4, des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx wird "für Gebäude ohne Aufenthaltsräume sowie untergeordnete Anbauten und gebäudeähnliche bauliche Anlagen mit einer max. Traufenlänge bzw. Giebelbreite bis 13,0 m und einer max. Verschneidungshöhe von 3,30 m die traufseitige Baulinie zur Nachbargrundstücksgrenze mit 1,50 m festgelegt. Diese Objekte dürfen dann bis an die Grundstücksgrenze herangerückt werden, wenn die Verschneidungshöhe nicht mehr als 2,80 m beträgt." Beim gegenständlichen Bauvorhaben betragen die Abmessungen des Containers im Grundriss laut Plan (Gesamtabmessungen) 4,20 x 2,10 m und in der Höhe 3,30 m. In Entsprechung des Textlichen Bebauungsplanes ist somit ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 1,50 m einzuhalten. Dem wird mit einem Abstand laut Plan von mind. 2,00 m entsprochen. Nachbarrechte betreffend die Einhaltung von Abständen in Verbindung mit der zulässigen Höhe von Gebäuden laut Paragraph 5, Absatz eins, des Textlichen Bebauungsplanes, wonach im gesamten Gemeindegebiet mit Ausnahme des Absatz 2, (für Hanglagen) die ein- bis zweigeschossige Bebauung gilt. werden durch den Container nicht berührt. Nach § 10 Abs. 1 K-BV "ist der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nichts anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden." Nach Paragraph 10, Absatz eins, K-BV "ist der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze - soweit sich aus Paragraphen 4 bis 7 und Absatz 2, nichts anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden." Für den Gittermast und sein Fundament liegt eine umfassende statische Vordimensionierung der Schindelar ZT GmbH vor, die in der Ausführung, wie in deren Vorbemerkung im Pkt. 1.1 gefordert, an den Standort anzupassen und von der ZT GmbH freizugeben ist. Interessen der Sicherheit sind somit aus ha. Sicht nicht berührt. Da eine Beeinflussung von Belichtungsverhältnissen an den umliegenden Wohnobjekten auf Grund des Abstandes von ca. 15 m zum Wohnhaus auf der gegenständlichen Parzelle Nr.: xxx und von ca. 33 m zum Wohnhaus eines der Beschwerdeführer auf der Parzelle Nr.: xxx nicht auftreten kann und Emissionen vom Gittermast und vom Container (ohne technische An- und Einbauten) nicht zu erwarten sind, sind auch Interessen der Gesundheit durch die baulichen Anlagen und somit auch Anrainerrechte nach § 23 Abs. 3 lit. h und i aus ha. Sicht nicht berührt. Bezüglich Brandschutz ist anzumerken, dass die Kärntner Bauvorschriften und die in Kärnten durch die Bautechnikverordnung verbindlich erklärte Richtlinie 2 des OIB, des Österreichischen Institutes für Bautechnik, für die Gebäudeklasse 1, welcher der Container angehört, nur hinsichtlich Bauteilen Festlegungen trifft, nicht aber für technische Anlagen, welche sich darin befinden. Anforderungen werden für die Gebäudeklasse 1 nur für brandabschnittsbildende Wände an der Grundstücks- oder Bauplatzgrenze gestellt. Der Container ist in Stahlbauweise hergestellt und soll in offener Bauweise errichtet werden. Anrainerrechte betreffend den Brandschutz sind daher aus ha. Sicht nicht berührt. Für den Gittermast und sein Fundament liegt eine umfassende statische Vordimensionierung der Schindelar ZT GmbH vor, die in der Ausführung, wie in deren Vorbemerkung im Pkt. 1.1 gefordert, an den Standort anzupassen und von der ZT GmbH freizugeben ist. Interessen der Sicherheit sind somit aus ha. Sicht nicht berührt. Da eine Beeinflussung von Belichtungsverhältnissen an den umliegenden Wohnobjekten auf Grund des Abstandes von ca. 15 m zum Wohnhaus auf der gegenständlichen Parzelle Nr.: xxx und von ca. 33 m zum Wohnhaus eines der Beschwerdeführer auf der Parzelle Nr.: xxx nicht auftreten kann und Emissionen vom Gittermast und vom Container (ohne technische An- und Einbauten) nicht zu erwarten sind, sind auch Interessen der Gesundheit durch die baulichen Anlagen und somit auch Anrainerrechte nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i aus ha. Sicht nicht berührt. Bezüglich Brandschutz ist anzumerken, dass die Kärntner Bauvorschriften und die in Kärnten durch die Bautechnikverordnung verbindlich erklärte Richtlinie 2 des OIB, des Österreichischen Institutes für Bautechnik, für die Gebäudeklasse 1, welcher der Container angehört, nur hinsichtlich Bauteilen Festlegungen trifft, nicht aber für technische Anlagen, welche sich darin befinden. Anforderungen werden für die Gebäudeklasse 1 nur für brandabschnittsbildende Wände an der Grundstücks- oder Bauplatzgrenze gestellt. Der Container ist in Stahlbauweise hergestellt und soll in offener Bauweise errichtet werden. Anrainerrechte betreffend den Brandschutz sind daher aus ha. Sicht nicht berührt. Laut § 13 Abs. 2 lit. c K-BO (Vorprüfung) hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen. Im Bescheid der BH xxx vom 09.11.2016 wird zum Ermittlungsverfahren festgestellt, dass dem Bauvorhaben - unter anderem - öffentliche Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen, ohne diese Entscheidung näher zu erläutern.Laut Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, K-BO (Vorprüfung) hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen. Im Bescheid der BH xxx vom 09.11.2016 wird zum Ermittlungsverfahren festgestellt, dass dem Bauvorhaben - unter anderem - öffentliche Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen, ohne diese Entscheidung näher zu erläutern. Nach § 1 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 "haben die Gemeinden bei allen ihnen nach Landesgesetzen obliegenden Aufgaben, insbesondere bei Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der Kärntner Bauordnung, für die Pflege des erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen, es unter Bedachtnahme auf die technische und ökonomische Entwicklung sowie auf die örtliche Bautradition zu bewahren und für die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen. Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 "haben die Gemeinden bei allen ihnen nach Landesgesetzen obliegenden Aufgaben, insbesondere bei Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der Kärntner Bauordnung, für die Pflege des erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen, es unter Bedachtnahme auf die technische und ökonomische Entwicklung sowie auf die örtliche Bautradition zu bewahren und für die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen. Das Interesse des Schutzes des Ortsbildes ist aber kein Anrainerrecht im § 23 Abs. 3 K-BO und wurde von den Beschwerdeführern auch diesbezüglich keine Beschwerde erhoben. Das Interesse des Schutzes des Ortsbildes ist aber kein Anrainerrecht im Paragraph 23, Absatz 3, K-BO und wurde von den Beschwerdeführern auch diesbezüglich keine Beschwerde erhoben. Zusammenfassend ist daher aus ha. Sicht festzustellen. dass Anrainerrechte der Beschwerdeführer in Hinblick auf § 23 Abs. 3 lit. e bezüglich der Abstände des Bauvorhabens von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken nicht berührt sind.“ Zusammenfassend ist daher aus ha. Sicht festzustellen. dass Anrainerrechte der Beschwerdeführer in Hinblick auf Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, bezüglich der Abstände des Bauvorhabens von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken nicht berührt sind.“ Mit Schreiben vom 23.08.2017 haben die Beschwerdeführer xxx, xxx sowie xxx ein gleichlautendes ergänzendes Vorbringen erstattet, welches auszugsweise wie folgt lautet: „Mit dem Ladungsbeschluss wurde mir auch das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. xxx übermittelt. Bedauerlicherweise geht der Sachverständige auf meine Einwendungen, ein Baubewilligungsverfahren wäre ein .Projektgenehmigungsverfahren", bei welchem der Verwendungszweck bei der Standortgenehmigung nach §17

(4)KBO mit zu berücksichtigen ist, nicht ein. Ein Antennentragmast (Handymast) wird nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003, §8 Abs. 6 in der Fassung Nov. 2011 wie folgt definiert: Ein Antennentragmast (Handymast) wird nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003, §8 Absatz 6, in der Fassung Nov. 2011 wie folgt definiert: "Antennentragemasten sind Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen.“ Dieser Verwendungszweck „Abstrahlung von elektromagnetischen Welle" ist im Baubewilligungsverfahren bei der "Widmungskonformität" des Standortes (Bauplatzes) zu berücksichtigen. Gerade die Standortgenehmigung fällt in die Kompetenz des Landes und nicht in jene des Bundes. Ich habe diesbezüglich in meiner Beschwerde Entscheidungen des VwGH zitiert. Unter Bezugnahme auf die Ausnahmeregelung des §2
(2)g nimmt der Sachverständige an, dass bei Fernmeldeanlagen nur die hochbaulichen Teile im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind und geht davon aus, dass damit die baulichen Anlagen des § 6 der KBO gemeint sind. Unter Bezugnahme auf die Ausnahmeregelung des §2
(2)g nimmt der Sachverständige an, dass bei Fernmeldeanlagen nur die hochbaulichen Teile im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind und geht davon aus, dass damit die baulichen Anlagen des Paragraph 6, der KBO gemeint sind. Der Bereich Bau gliedert sich in den Hochbau und in den Tiefbau. Alles, was über der Erdoberfläche errichtet wird, ist dem "Hochbau" und alles was unter der Erdoberfläche errichtet wird, ist dem "Tiefbau" zuzuordnen. Diese Definition ist allgemein anerkannt. Demnach sind bei Fernmeldeanlagen die Antennen und die im Container untergebrachte Systemtechnik den hochbaulichen Anlagenteilen und Erdkabel den tiefbaulichen Anlagenteilen zuzuordnen. Die rechtliche Auslegung der Ausnahmeregelung des § 2
(2)g der KBO steht dem hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht zu. Die rechtliche Auslegung der Ausnahmeregelung des Paragraph 2,
(2)g der KBO steht dem hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht zu. Vor dem Jahre 1992 waren Fernmeldeanlagen generell von der Kärntner Bauordnung ausgenommen. Auf Grund einer VwGH Entscheidung, wurde im Jahre 1992 die Kärntner Bauordnung auch in dieser Bestimmung in der heutigen Form abgeändert. Aus den Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Kärntner Bauordnung geändert wird Z. ZI. Verf. 1035/1/91 vom 28.09.1991, ist zu entnehmen: § 2 lit. f, in der geltenden Fassung, nimmt elektrische Leitungsanlagen und Fernmeldeanlagen von der Baubewilligungspflicht aus. Dies hat bei Fernmeldeanlagen insofern zu Unklarheiten geführt, als etwa die Baubewilligungspflicht für die rein hochbaulichen Teile dieser Fernmeldeanlagen vielfach in Frage gestellt wurde. Durch die vorliegende Novelle soll nun klargestellt werden, dass die hochbaulichen Teile von Fernmeldeanlagen, wie insbesondere Parabolantennen, der Bauordnung unterliegen. Paragraph 2, Litera f,, in der geltenden Fassung, nimmt elektrische Leitungsanlagen und Fernmeldeanlagen von der Baubewilligungspflicht aus. Dies hat bei Fernmeldeanlagen insofern zu Unklarheiten geführt, als etwa die Baubewilligungspflicht für die rein hochbaulichen Teile dieser Fernmeldeanlagen vielfach in Frage gestellt wurde. Durch die vorliegende Novelle soll nun klargestellt werden, dass die hochbaulichen Teile von Fernmeldeanlagen, wie insbesondere Parabolantennen, der Bauordnung unterliegen. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  1. April 1989, ZI. 86/06/0215, ausdrücklich die Baubewilligungspflicht für den Antennentragmast und eine Senderunterkunft für eine Fernsehstation für verfassungsrechtlich zulässig erklärt (vgl. auch VfGH Slg. 10635/1985; vgl. auch Funk. Öffentlich-rechtliche Fragen des Kabelfernsehens in Österreich - Überlegungen zur geltenden und künftig zu gestaltenden Rechtslage, S. 18 f, in: Linzer Universitätsschriften, -monografien 4, Herausgeber: Popper/Wolny, in: Beiträge zum Medienrecht). So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. April 1989, ZI. 86/06/0215, ausdrücklich die Baubewilligungspflicht für den Antennentragmast und eine Senderunterkunft für eine Fernsehstation für verfassungsrechtlich zulässig erklärt vergleiche auch VfGH Slg. 10635 aus 1985,; vergleiche auch Funk. Öffentlich-rechtliche Fragen des Kabelfernsehens in Österreich - Überlegungen zur geltenden und künftig zu gestaltenden Rechtslage, S. 18 f, in: Linzer Universitätsschriften, -monografien 4, Herausgeber: Popper/Wolny, in: Beiträge zum Medienrecht). Die Einbeziehung der hochbaulichen Teile von Fernmeldeanlagen in das Regime der Bauordnung hat zwei Konsequenzen:
  3. Die hochbaulichen Teile unterliegen

§ 4

der Baubewilligung, wenn durch sie Interessen der Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Standsicherheit und die Brandsicherheit, der Gesundheit, der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes oder sonstige öffentliche Interessen oder öffentlich-rechtliche Interessen der Anrainer beeinträchtigt werden können. Die hochbaulichen Teile unterliegen

Paragraph 4, der Baubewilligung, wenn durch sie Interessen der Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Standsicherheit und die Brandsicherheit, der Gesundheit, der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes oder sonstige öffentliche Interessen oder öffentlich-rechtliche Interessen der Anrainer beeinträchtigt werden können.

  1. Die hochbaulichen Teile von Fernmeldeanlagen unterliegen der Anzeigepflicht, wenn die vorstehend angeführten öffentlichen Interessen nicht berührt werden (vgl. auch Bemerkungen zu Z. 4)." Die hochbaulichen Teile von Fernmeldeanlagen unterliegen der Anzeigepflicht, wenn die vorstehend angeführten öffentlichen Interessen nicht berührt werden vergleiche auch Bemerkungen zu Ziffer 4,)." Auch aus dem hier zitierten VwGH Erkenntnis vom
  2. April 1989 ZI. 86/06/0215 ist zu entnehmen, dass der Verwendungszweck mit zu berücksichtigen ist. Rechtssatz Die Verweisung des § 4 Abs. 3 Stmk BauO auf § 4 Abs. 1 Stmk BauO bezieht sich lediglich auf das Ausmaß der festzusetzenden Abstände; keinesfalls bietet sie eine tragfähige Grundlage für eine Auslegung dahin, dass bei Bauten jedenfalls die bei Gebäuden einzuhaltenden Mindestabstände des Absatz 1 einzuhalten waren. Dies lässt den Schluss zu, dass

§ 4Abs. 3 Stmk Bau

O für Bauten, die nicht Gebäude darstellen und deren Verwendungszweck keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und keine Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt, die Festlegung von Abständen nicht vorgeschrieben ist. In einem derartigen Fall ist daher zu prüfen, ob der Verwendungszweck des Baues (hier: Sendemast) eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung darstellt und die Feststellung von Abständen erfordert.Die Verweisung des Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BauO auf Paragraph 4, Absatz eins, Stmk BauO bezieht sich lediglich auf das Ausmaß der festzusetzenden Abstände; keinesfalls bietet sie eine tragfähige Grundlage für eine Auslegung dahin, dass bei Bauten jedenfalls die bei Gebäuden einzuhaltenden Mindestabstände des Absatz 1 einzuhalten waren. Dies lässt den Schluss zu, dass

Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BauO für Bauten, die nicht Gebäude darstellen und deren Verwendungszweck keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und keine Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt, die Festlegung von Abständen nicht vorgeschrieben ist. In einem derartigen Fall ist daher zu prüfen, ob der Verwendungszweck des Baues (hier: Sendemast) eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung darstellt und die Feststellung von Abständen erfordert. Darüber hinaus wäre festzuhalten, dass der Begriff "das ortsübliche Maß übersteigende Gefährdung" bei Mobilfunksendern keine Gültigkeit mehr hat, da die hochfrequenten elektromagnetischen Wellen, zu welchen die Mobilfunkstrahlung zählt, vom Umweltausschuss der WHO dem IARC am

  1. Mai 2011 in die Gesundheitsgefährdungsstufe 2B (wie das HCB im Görtschitztal) eingereiht wurde. Die Mobilfunkstrahlung gilt daher seit
  2. Mai 2011 "als allgemein gefährlich". OGH 14.01.20047 Ob 286/03i Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein auf Grund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff. (T7); Beisatz: Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes. In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken (hier Wohnungen) dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen. (T8); Beisatz: Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen ganz allgemein, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden uoe 6/99k; vgl. auch JBl 1989, 41). (T9) Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein auf Grund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff. (T7); Beisatz: Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes. In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken (hier Wohnungen) dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen. (T8); Beisatz: Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen ganz allgemein, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden uoe 6/99k; vergleiche auch JBl 1989, 41). (T9) Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ein hochbautechnischer Amtssachverständiger im gegenständlichen Fall nicht beurteilen kann, ob ich in meinen "subjektiv öffentlichen Rechten" des § 23

(3)
  1. h)Gesundheitsschutz u.
  2. i)Immissionsschutz betroffen bin. Dies. kann nur durch ein .betriebstypologisches" Gutachten festgestellt werden. Mir ist bekannt, dass die Landessanitätsdirektion Salzburg im Amtshilfeverfahren solche Gutachten erstellt.“ Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ein hochbautechnischer Amtssachverständiger im gegenständlichen Fall nicht beurteilen kann, ob ich in meinen "subjektiv öffentlichen Rechten" des Paragraph 23,
(3)
  1. h)Gesundheitsschutz u.
  2. i)Immissionsschutz betroffen bin. Dies. kann nur durch ein .betriebstypologisches" Gutachten festgestellt werden. Mir ist bekannt, dass die Landessanitätsdirektion Salzburg im Amtshilfeverfahren solche Gutachten erstellt.“ Mit Schreiben vom 04.09.2017 hat der Beschwerdeführer xxx mitgeteilt, dass er seine Beschwerde zurückzieht. Am 05.09.2017 wurde in dieser Angelegenheit in Anwesenheit der Parteien sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Amtssachverständige hat einleitend ausgeführt, dass er der Verfasser des im Akt erliegenden Gutachtens sei und dass er seine diesbezüglichen Ausführungen vollinhaltlich Aufrecht halte. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang einen KAGIS Auszug betreffend die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit vorgelegt und wurde dieser als Beilage ./B zum Akt genommen. Weiters führte der Sachverständige aus, dass die inhaltlich gleich lautenden Schreiben der Beschwerdeführer xxx, xxx sowie xxx vom 23.08.2017 nicht dazu geeignet seien, sein Sachverständigengutachten zu überlegen, zumal auch in diesem Schreiben in erster Linie eine Strahlenbelastung moniert werde und habe er in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht, dass gem. § 2 Abs. 2 lit. g der Kärntner Bauordnung bei Fernmeldeanlagen nur die hochbau-technischen Anlagen zu beurteilen seien.Weiters führte der Sachverständige aus, dass die inhaltlich gleich lautenden Schreiben der Beschwerdeführer xxx, xxx sowie xxx vom 23.08.2017 nicht dazu geeignet seien, sein Sachverständigengutachten zu überlegen, zumal auch in diesem Schreiben in erster Linie eine Strahlenbelastung moniert werde und habe er in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht, dass gem. Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, der Kärntner Bauordnung bei Fernmeldeanlagen nur die hochbau-technischen Anlagen zu beurteilen seien. Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, dass gegenständlich eine Betriebsanlage errichtet werden solle und sei daher ein betriebstypologisches Gutachten über die Auswirkungen der Anlage einzuholen. Dies habe die Baubehörde unterlassen. Die Anlage werde nicht nur Strahlen emittieren sondern werden bei Betrieb der Anlage auch Geräusche entstehen und zwar durch das Kühlaggregat. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass aus den Plänen ersichtlich ist, dass an der Westseite des Containers ein Klimaaußengerät angebracht werden soll und dass das vorgesehene Klimaaußengerät den Container, welcher ein Ausmaß von ca. 4 x 2 m und eine Höhe von ca. 3,30 m hat, kühlen solle. Eine solche Klimaanlage sei jedoch nicht bewilligungspflichtig. Der Vertreter der Beschwerdeführer hat nochmals darauf hingewiesen, dass es die Baubehörde gegenständlich unterlassen habe den Verwendungszweck der Anlage bei der Standortbewilligung zu berücksichtigen. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass im Zuge des Vorprüfungsverfahrens u.a. geprüft worden sei, ob das beantragte Objekt im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan bzw. zum Bebauungsplan stehe. Die gegenständliche Widmung weist Grünland, für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche Ödland, auf. Nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz dürfen Fernmeldeanlagen im Grünland errichtet werden. Im Rahmen der Vorprüfung ist auch verlangt worden, ein Gutachten eines Statikers beizulegen. Diesem Auftrag sei die Bauwerberin nachgekommen. Im Zuge des behördlichen Verfahrens sei auch ein Bautechniker beigezogen worden und sei daher das Projekt aus der Sicht der Behörde bewilligungsfähig gewesen. Im Übrigen verwies der Vertreter die belangte Behörde auf das hochbautechnische Sachverständigengutachten, welches die Ansicht der Behörde bestätige. Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei führte aus, dass im Ortskern von xxx bereits eine Sendeanlage existiere. Diese Sendeanlage sei von der Kapazität her für moderne Breitbandtechnik nicht ausreichend. Es sei daher notwendig eine stärkere und leistungsfähigere Anlage zu errichten. Die nunmehr geplante Sendeanlage rücke ca. 80 m nach Westen und somit aus dem Ortskern heraus. Ein weiteres Abrücken vom Ortskern sei aus technischen Gründen nicht möglich, da eine Sendeanlage in einem gewissen Abstand zum Endverbraucher stehen müsse. Die alte Anlage sei auf der Parzelle xxx situiert. Die Auswahl des neuen Standortes erfolgte unter Bedachtnahme auf technische Erfordernisse für eine optimale Versorgung der betroffenen Endverbraucher. Der Vertreter der Beschwerdeführer wies nochmals darauf hin, dass es sich gegenständlich um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und dass bei einem solchen Verfahren bei der Standortwahl der Verwendungszweck zu berücksichtigen sei. In diesem Zusammenhang verwies der Genannte auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.04.1986, Zahl: 86/06/0215. In ihrem Schlussvortrag beantragten der Vertreter der belangten Behörde und die Vertreterin der mitbeteiligten Partei die Abweisung der Beschwerden. Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei wies darauf hin, dass in Österreich zurzeit ca. 18.000 derartige Sendeanlagen errichtet seien und dass im Hinblick auf die Anforderungen an die moderne Telekommunikation auch zukünftig mit der Errichtung weiterer derartiger Anlagen zu rechnen sein werde. Der Vertreter der Beschwerdeführer hat in seinem Schlusswort unter Hinweis auf die bisher gestellten Anträge beantragt den Beschwerden Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt: Die xxx, xxx, xxx hat mit Antrag vom 30.08.2016 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage auf dem Grundstück xxx, KG xxx, angesucht. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um eine Telekommunikations-anlage bestehend aus einem 30 m hohen Gittermast auf einem Betonfundament, an dem mehrere Mobilfunk- und Richtfunkantennen angebracht werden sowie einem dazugehörigen 10 Fuß-Container für die Systemtechnik. Im Bereich der geplanten Anlage weist das Grundstück (Nr. xxx, KG xxx), welches sich am westlichen Ortsrand von xxx befindet die Widmung Grünland, für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, auf. Die Grenze zwischen den Gemeinden xxx und xxx läuft entlang der westlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx woraus sich die Zuständigkeit für das gegenständlich Bewilligungsverfahren für die Bezirksverwaltungsbehörde (BH xxx) ergibt. Die Beschwerdeführer xxx sind Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, und befindet sich deren Wohnhaus in einem Abstand von ca. 30 m zum Sendemasten. Die Beschwerdeführerin xxx ist Eigentümerin des Grundstückes xxx, KG xxx, und befindet sich deren Liegenschaft in einer Entfernung von ca. 200 m zur geplanten Sendeanlage. Die Liegenschaft des xxx befindet sich in einer Entfernung von ca. 320 m zur geplanten Sendeanlage (KAGIS Auszug Beilage ./B). Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx wurde der xxx die Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Sende- und Empfangsanlage erteilt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Parteienvorbringen und das durchgeführte Beweisverfahren wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Eigentümereigenschaft sowie die Situierung der geplanten Sende- und Empfangsanlage dem Grunde nach unstrittig sind. Rechtliche Beurteilung:

§ 2Abs.

1 K-BO ist, soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche AnlagenGemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-BO ist, soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen

  1. a)des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,
  2. b)des Bergwesens,
  3. c)die einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen,
  4. d)die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 37 AWG 2002 bedürfen.
  5. d)die einer Bewilligung oder Anzeige nach Paragraph 37, AWG 2002 bedürfen.

§ 2Abs.

2 lit. g K-BO gilt dieses Gesetz nicht für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile.

Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO gilt dieses Gesetz nicht für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile.

§ 23Abs. 1 K-BO sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, K-BO sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  4. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  5. e)die Anrainer (Abs. 2).
  6. e)die Anrainer (Absatz 2,).

§ 23Abs.

2 lit. a K-BO sind Anrainer, die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO sind Anrainer, die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. g K-BO geht klar hervor, dass die Kärntner Bauordnung nicht für Fernmeldeanlagen gelten soll, dies mit Ausnahme deren hochbaulicher Teile. Aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO geht klar hervor, dass die Kärntner Bauordnung nicht für Fernmeldeanlagen gelten soll, dies mit Ausnahme deren hochbaulicher Teile. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, dass das gegenständliche Bewilligungsverfahren mangelhaft geblieben sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt eindeutig ergibt, dass die Erstbehörde ein gesetzeskonformes Bewilligungsverfahren abgeführt hat. Im Übrigen hat auch das Beschwerdeverfahren hervorgebracht, dass gegenständlich Anrainerrechte der Beschwerdeführer gem. § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung nicht berührt worden sind.Im Übrigen hat auch das Beschwerdeverfahren hervorgebracht, dass gegenständlich Anrainerrechte der Beschwerdeführer gem. Paragraph 23, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung nicht berührt worden sind. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass ihre Grundstücke jedenfalls im Einflussbereich des Bauvorhabens liegen, da von der gegenständlichen Anlage Strahlen ausgehen, welche zu einer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung führen könnten, ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Rechtsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebs anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahr sind. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit (gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren) sind von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfasst und es handelt sich bei diesen Gesichtspunkten nicht um der Landeskompetenz „Baurecht“ zuzuordnende Gesichtspunkte. Soweit es somit um die Beachtung von in die Landeskompetenz „Baurecht“ fallenden Gesichtspunkten geht, kommt eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. Die jeweils maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen müssen gegenüber Fernmeldeanlagen in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden (VwGH vom 03.07.2001, Zahl: 2001/05/0098). Die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch eine errichtete Sendeanlage kann aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden (VwGH 18.12.2003, Zahl: 2002/06/0108). Bezüglich der Immissionsbelastung durch eine Antennenanlage kommt, soweit es um die Beachtung von in die Landeskompetenz „Baurecht“ fallenden Gesichtspunkten geht, eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. Zum Kompetenztatbestand „Fernmeldewesen“ hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Baubehörde gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen aber nicht prüfen darf. Der Baubehörde war es somit verwehrt, durch technische und ärztliche Sachverständige zu klären, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Anrainer durch Immissionen aufgrund des Bauvorhabens besteht (VwGH 26.02.2009, Zahl: 2006/05/0283). Da durch das Bauvorhaben aus baurechtlicher Sicht Nachbarrechte, insbesondere bezogen auf die unmittelbar angrenzende Liegenschaft (Grundstück Nr. xxx, KG xxx), nicht beeinträchtigt sind (z.B. Aspekte der statischen Sicherheit, Brandschutz, Schattenflächen ….) hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht der Antragstellerin die Bewilligung zur Errichtung der verfahrensgegenständlichen Sende- und Empfangsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx erteilt. Auch die Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens ist gegenständlich nicht erforderlich zumal die Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage wohl nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegt. Auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.04.1986, Zahl: 86/06/0215, ist nicht dazu geeignet eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen zumal diesem Erkenntnis ein anders gearteter Sachverhalt zugrunde liegt. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass durch den Gittermast und sein Fundament Interessen der Sicherheit nicht berührt werden und dass eine Beeinflussung von Belichtungsverhältnissen an den umliegenden Wohnobjekten aufgrund des Abstandes von ca. 15 m zum bestehenden Wohnhaus auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle Nr. xxx und ca. 33 m zum Wohnhaus eines der Beschwerdeführer (Fam. xxx) auf der Parzelle Nr. xxx nicht auftreten kann. Ebenso sind auch Immissionen vom Gittermast und vom Container nicht zu erwarten. Bezüglich des Klimaaußengerätes ist festzuhalten, dass ein solches

den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung nicht bewilligungspflichtig ist. Da somit die von den Beschwerdeführern angeführten Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung nicht vorliegen und auch im Beschwerdeverfahren nichts hervorgetreten ist was zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III: § 23 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idgF. lautet:Paragraph 23, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, idgF. lautet: „Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  4. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  5. e)die Anrainer“ § 23 Abs. 2 lit. a K-BO lautet:Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO lautet: Anrainer sind: die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke Aus § 23 Abs. 2 K-BO geht hervor, dass die Anrainerschaft den Eigentümern der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zukommt.Aus Paragraph 23, Absatz 2, K-BO geht hervor, dass die Anrainerschaft den Eigentümern der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zukommt. Unstrittig ist, dass xxx als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, Partei im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO ist.Unstrittig ist, dass xxx als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, Partei im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO ist. Da der Genannte jedoch mit Schreiben vom 04.09.2017 die Erklärung abgegeben hat, dass er seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx zurückzieht, war das Beschwerdeverfahren den Genannten betreffend einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2580.2584.12.2016

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