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{'item': 'KLVwG-S4-1055/5/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-S4-1055/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 04.05.2017, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung eines Antrages im Verfahren gemäß § 49 K-FLG, zu Recht erkannt.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 04.05.2017, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung eines Antrages im Verfahren gemäß Paragraph 49, K-FLG, zu Recht erkannt. I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 1 Agrarverfahrensgesetz als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Der Antrag der Agrargemeinschaft vom 01.06.2017 auf Einräumung der Parteistellung durch das Verwaltungsgericht wird als unzulässigrömisch zwei. Der Antrag der Agrargemeinschaft vom 01.06.2017 auf Einräumung der Parteistellung durch das Verwaltungsgericht wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, hat mit Bescheid vom 13.03.2017, Zahl: xxx, den zwischen xxx, vertreten durch Sachwalter xxx, als Verkäufer, sowie xxx als Käuferin, abgeschlossenen Kaufvertrag vom 09.02.2017 gemäß § 49 Abs. 7 K-FLG, genehmigt. Die Genehmigung ist mit dem Vermerk versehen, dass diese bereits in Rechtskraft erwachsen sei.Das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, hat mit Bescheid vom 13.03.2017, Zahl: xxx, den zwischen xxx, vertreten durch Sachwalter xxx, als Verkäufer, sowie xxx als Käuferin, abgeschlossenen Kaufvertrag vom 09.02.2017 gemäß Paragraph 49, Absatz 7, K-FLG, genehmigt. Die Genehmigung ist mit dem Vermerk versehen, dass diese bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Der Verkäufer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, im Gesamtausmaß von ca. 19,6 ha. Mit der EZ xxx sind Anteilsrechte am Gesamtbesitz der Agrargemeinschaft „xxx“ verbunden. Laut Kaufvertrag wird die Stammsitzliegenschaft EZ xxx, vlg. xxx, mit Grundstücken im Ausmaß von ca. 10 ha (Wiesen- und Almflächen) und den Anteilen verkauft. Für die verbleibende Hofstelle vlg. xxx samt ca. 9 ha Grund soll eine neue Einlagezahl eröffnet werden. Mit Schriftsatz vom 13.02.2017 beantragte die Käuferin die agrarbehördliche Genehmigung des in Rede stehenden Kaufvertrages, welche von der Agrarbehörde Kärnten mit einem sog. „Stempelbescheid“ vom 13.03.2017 erteilt wurde. Dem Rechtsvertreter der Antragstellerin wurde der Bescheid am 16.03.2017 zugestellt. Die Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, richtete am 12.04.2017 ein Schreiben mit dem Betreff „Kaufvertrag xxx vom 09.02.2017, Einspruch“, namentlich an die Amtssachverständige der Agrarbehörde, in welchem sie unter anderem die Untersagung der Genehmigung des Kaufvertrages begehrte. Diese Eingabe hat die Agrarbehörde nicht als Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid vom 13.03.2017, Zahl: xxx, gewertet, sondern als „Antrag der AG auf Untersagung der Genehmigung des Kaufvertrages“. Der Antrag wurde von der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 04.05.2017, Zahl: xxx, als unzulässig zurückgewiesen. Nach Zitierung des § 49 K-FLG, Absätze 3, 4, 7 und 8, sowie des § 10 Abs. 1 lit k) der Satzung der AG und des § 8 AVG begründete die belangte Behörde die Entscheidung damit, dass bei der gegenständlich vorliegenden Teilung der Stammsitzliegenschaft in der Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen sei, ob mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Wenn das Trennstück mit einer bisher nicht an der Agrargemeinschaft beanteilten Liegenschaft verbunden werden sollte und auch Anteilsrechte mitübertragen würden, müsste ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung vorliegen.Nach Zitierung des Paragraph 49, K-FLG, Absätze 3, 4, 7 und 8, sowie des Paragraph 10, Absatz eins, Litera k,) der Satzung der AG und des Paragraph 8, AVG begründete die belangte Behörde die Entscheidung damit, dass bei der gegenständlich vorliegenden Teilung der Stammsitzliegenschaft in der Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen sei, ob mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Wenn das Trennstück mit einer bisher nicht an der Agrargemeinschaft beanteilten Liegenschaft verbunden werden sollte und auch Anteilsrechte mitübertragen würden, müsste ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung vorliegen. Im gegenständlichen Fall würden jedoch nur Trennstücke von der beanteilten Liegenschaft abgeschrieben, jedoch nicht Anteilsrechte. Die Anteilsrechte blieben weiterhin mit der Stammliegenschaft EZ xxx verbunden. Entscheidend für die Notwendigkeit der Zustimmung der Vollversammlung sei der Umstand, dass ein Anteilsrecht mit einer an der Agrargemeinschaft bisher noch nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden sollte. Der Gesetzgeber habe in diesen Fällen, wo neue Stammsitzliegenschaften Mitglieder der Agrargemeinschaft würden, die Agrargemeinschaft mit Zustimmungsrechten ausgestattet, die ihr in diesem Verfahren Parteistellung vermittelten. Dies gelte jedoch nicht für den hier verfahrensgegenständlichen Vorgang der Teilung einer Stammsitzliegenschaft und Belassung der Anteilsrechte bei dieser. Hier habe der Gesetzgeber das Vorliegen eines zustimmenden Beschlusses der Vollversammlung nicht als Bewilligungsvoraussetzung konstituiert, was aber zur Folge habe, dass der Agrargemeinschaft auch keine Rechtsposition zukomme, die ihr Parteistellung in einem solchen Genehmigungsverfahren verschaffe. Die von der Agrarbehörde vorzunehmende Prüfung des Vorliegens von Gründen für die Verweigerung einer Teilung einer Stammsitzliegenschaft läge im öffentlichen Interesse und begründe keine subjektiv öffentliche Rechtsposition der Agrargemeinschaft (VwGH 2009/07/0101). II.römisch zwei. Beschwerde: Gegen den oben im Wesentlichen wiedergegebenen Bescheid wurde von der AG “xxx“ innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Diese wurde mit Schriftsatz vom 09.06.2017 von der belangten Behörde samt Verwaltungsakt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten, mit dem Ersuchen um weitere Entscheidung, in Vorlage gebracht. In der Beschwerde vom 01.06.2017 bringt die Agrargemeinschaft Folgendes vor: „… Der Antrag der AG "xxx" vom 12.04.2017 auf Untersagung der Genehmigung des Kaufvertrages xxx wurde vom Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, mit Bescheid vom 04.05.2017, Zahl xxx, als unzulässig zurückgewiesen. An dieser Stelle möchten wir anmerken, dass im Spruch nicht dezidiert auf unsere Rechtsmeinung, dass für das rechtmäßige Zustandekommen des Kaufvertrages auch die Zustimmung der Agrargemeinschaft xxx einzuholen ist, eingegangen wurde. Die Agrarbehörde Kärnten führt in der Begründung an, dass der Gesetzgeber in diesen Fällen, wo neue Stammsitzliegenschaften Mitglieder der Agrargemeinschaft werden, die Agrargemeinschaft mit Zustimmungsrechten ausgestattet hat, die ihr in diesem Verfahren ParteisteIlung vermittelt. Dies gilt aber nicht für den hier verfahrensgegenständlichen Vorgang der Teilung einer Stammsitzliegenschaft und Belassung der Anteilsrechte bei dieser. Die AG "xxx" vertritt hier die Meinung, dass sich die beiden Rechtspositionen aufheben. Wozu wird die Agrargemeinschaft mit einem Zustimmungsrecht ausgestattet, wenn dieses Zustimmungsrecht gleichzeitig ganz leicht mit der Teilung einer Stammsitzliegenschaft und Belassung der Anteilsrechte bei dieser umgangen werden kann? Des Weiteren führt die Agrarbehörde an, dass die von der Agrarbehörde vorzunehmende Prüfung des Vorliegens von Gründen für die Verweigerung einer Teilung einer Stammsitzliegenschaft im öffentlichen Interesse liegt und keine subjektiv öffentliche Rechtsposition der Agrargemeinschaft begründet. Diesem Argument widerspricht die AG "xxx" vehement, da keinerlei öffentliches Interesse an der Teilung der Stammsitzliegenschaft xxx erkennbar und begründbar ist. Wohl aber liegt es im ureigensten Interesse einer Agrargemeinschaft von Übertragung von Anteilsrechten an Nichtmitglieder zu erfahren und bei dieser auch ParteisteIlung zu haben. Das hier der Gesetzgeber den Agrargemeinschaften jegliche ParteisteIlung verweigert, ist demokratiepolitisch und rechtlich bedenklich. Auf folgende Einwendungen der AG "xxx" wurde im Bescheid der Agrarbehörde vom 04.05.2017, ZahI xxx nicht eingegangen, nämlich dass • die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft nicht übersteigen. Die Teilung widerspricht den Interessen einer leistungsfähigen Landwirtschaft und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der abgetrennten Grundstücksparzellen. Ohne die Haus- und HofsteIle können diese Interessen nicht wahrgenommen und die wirtschaftlichen Bedürfnisse nicht befriedigt werden, weder von der verbleibenden Stammsitzliegenschaft alleine noch von den abgeschriebenen Grundstücken. Haus und Hof sind mit der Teilung der Stammsitzliegenschaft in ihrem Wert dermaßen gemindert, dass ein getrennter Verkauf unwahrscheinlich erscheint. Abgesehen vom Risiko einer eklatanten Wertminderung der Gesamtliegenschaft, welche einen insgesamt geringeren Verkaufserlös zum Schaden des Eigentümers erwarten lässt, ist zu befürchten, dass Haus und Hof unverkaufbar sind und auf den Eigentümer bzw. seine Erben bzw. die Öffentlichkeit unvertretbare Kosten für die Erhaltung zukommen werden, zumal es einen Kaufinteressenten gegeben hat, welcher die gesamte Liegenschaft kaufen wollte. • der Anteilsrechtserwerb vom Käufer/der Käuferin nicht vorwiegend zum Zweck der Befriedigung des Bedarfes der Liegenschaft angestrebt wird, Die Befriedigung des Bedarfs der Liegenschaft ist nicht vom Anteilserwerb abhängig, da wie bereits oben angeführt, die gekaufte Liegenschaft auch mit Anteilsrechtserwerb weder leistungsfähig noch wirtschaftlich ist. • Die Agrargemeinschaft xxx hat bei mehreren Telefongesprächen ihr Interesse an den Anteilen beim Sachwalter xxx von der bäuerlichen Unternehmensberatung kundgetan. Der Obmann wurde aber von xxx darauf hingewiesen, dass die Anteile nur in Verbindung mit der Hofstelle (Stammsitzliegenschaft) verkauft werden, wobei sich diese Behauptung später als nicht zutreffend herausstellte. • Des Weiteren wurde den Kaufinteressenten ein Grundstück inkl. Weidemöglichkeit angeboten, ohne Wasser für das Weidevieh bereitstellen zu können. Die einzige Möglichkeit der Wasserentnahme befindet sich nämlich auf dem Grundstück xxx, welches der Agrargemeinschaft xxx gehört und von den Teilnehmern xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx wasserrechtlich laut Bescheid genutzt werden darf. Die AG "xxx" beantragt daher, den Bescheid der Agrarbehörde vom 04.05.2017, Zahl: xxx, aufzuheben und der AG "xxx" im Kaufverfahren xxx, sofern es um die Übertragung von Anteilsrechten geht, Parteistellung zu geben. Weiters beantragt die AG "xxx" eine Überprüfung auf Rechtskonformität bei der Vorgehensweise bei der Veräußerung der Anteilsrechte. …“ III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: § 49 Abs. 3 bis 8 K-FLG:Paragraph 49, Absatz 3 bis 8 K-FLG:

(3)Ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4)Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft oder des Erwerbers des Anteilsrechtes bewilligt werden, wenn und insoweit die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und ferner, wenn das abzusondernde Anteilsrecht
  1. a)mit dem Anteilsrecht eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt oder
  2. b)von der Agrargemeinschaft selbst erworben oder
  3. c)mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll und wenn ein zustimmender Beschluß der Vollversammlung vorliegt. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder erforderlich, welche mehr als die Hälfte der Anteile vertritt.
(5)Die Bewilligung ist von der Agrarbehörde zu verweigern, wenn
  1. a)durch die Absonderung des Anteilsrechtes eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde oder
  2. b)begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht vorwiegend zum Zweck der Befriedigung des Bedarfes der Liegenschaft, an welche das abzusondernde Anteilsrecht in Hinkunft gebunden werden soll, sondern aus anderweitigen Ursachen angestrebt wird.
(6)Persönliche (walzende) Anteilsrechte können nur mit Genehmigung der Behörde veräußert werden. Die Genehmigung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass die Anteilsrechte mit einer Liegenschaft zu verbinden sind. Die Genehmigung ist bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 zu verweigern.
(6)Persönliche (walzende) Anteilsrechte können nur mit Genehmigung der Behörde veräußert werden. Die Genehmigung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass die Anteilsrechte mit einer Liegenschaft zu verbinden sind. Die Genehmigung ist bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Absatz 5, zu verweigern.
(7)Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Wenn mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft mitübertragen werden und wenn das Trennstück mit einer an der Agrargemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, ist zusätzlich ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung erforderlich; Abs. 4 letzter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß.
(7)Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Wenn mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft mitübertragen werden und wenn das Trennstück mit einer an der Agrargemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, ist zusätzlich ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung erforderlich; Absatz 4, letzter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß.
(8)Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften oder den Interessen einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft widerspricht oder kein zustimmender Beschluss der Vollversammlung im Sinn des Abs. 7 dritter Satz vorliegt. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
(8)Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften oder den Interessen einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft widerspricht oder kein zustimmender Beschluss der Vollversammlung im Sinn des Absatz 7, dritter Satz vorliegt. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Gemäß § 3 B Weidenutzung Ziffer 3.) des Regelungsplanes der AG vom 26.02.1930 ist die Auftriebszahl in der xxx und der xxx nicht beschränkt, hat sich aber nur auf eigenes, überwintertes Vieh der beanteilten Liegenschaften zu erstrecken.Gemäß Paragraph 3, B Weidenutzung Ziffer 3.) des Regelungsplanes der AG vom 26.02.1930 ist die Auftriebszahl in der xxx und der xxx nicht beschränkt, hat sich aber nur auf eigenes, überwintertes Vieh der beanteilten Liegenschaften zu erstrecken. IV.römisch vier. Festgestellter Sachverhalt:
  1. Das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, hat den zwischen xxx als Verkäufer und xxx als Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrag vom 09.02.2017, mit welchem von der EZ xxx des Verkäufers im Gesamtausmaß von ca. 19,6 ha Trennstücke im Ausmaß von ca. 10 ha sowie 20/894 Anteilsrechte an der AG „xxx“, samt EZ xxx von der Käuferin erworben wurden, während die Hofstelle der ursprünglichen EZ xxx sowie bei dieser verbleibende Grundstücke im Ausmaß von ca. 9 ha mit einer neuen EZ versehen werden sollten, als Teilung einer Stammsitzliegenschaft und Belassung der Anteile bei dieser gewertet und hat daher dem Kaufvertrag die agrarbehördliche Genehmigung (ohne Zustimmung der Vollversammlung der AG, welche nur bei Absonderung von Anteilen erforderlich ist) mit einem sog. „Stempelbescheid“ vom 13.03.2017 erteilt. Der Bescheid wurde laut unbedenklichem Rückschein am 16.03.2017 dem Rechtsvertreter der Käuferin als Antragstellerin zugestellt.
  2. Die Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, hat mit Eingabe vom 12.04.2017, adressiert an die Agrarbehörde Kärnten und namentlich an die Amtssachverständige gerichtet, „Einspruch“ gegen den Kaufvertrag erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschlussfassung über den Erwerb von Anteilsrechten durch Nichtmitglieder zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehöre. Des Weiteren sei die Genehmigung von der Agrarbehörde zu versagen, wenn die Teilung den wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Liegenschaften oder den Interessen einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft widerspreche. Daher wurde die Untersagung der Genehmigung beantragt und weiters festgestellt, dass für das rechtmäßige Zustandekommen des Kaufvertrages auch die Zustimmung der AG einzuholen sei.
  3. Die Agrarbehörde Kärnten hat den Antrag auf Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen und ausgeführt, dass der AG im vorliegenden Teilungsverfahren wegen der von der Agrarbehörde vorzunehmenden, im öffentlichen Interesse gelegenen, Prüfung gem. § 49 Abs. 7 K-FLG keine Parteistellung zukomme.
  4. Die Agrarbehörde Kärnten hat den Antrag auf Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen und ausgeführt, dass der AG im vorliegenden Teilungsverfahren wegen der von der Agrarbehörde vorzunehmenden, im öffentlichen Interesse gelegenen, Prüfung gem. Paragraph 49, Absatz 7, K-FLG keine Parteistellung zukomme.
  5. Dazu wird vom Landesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Zuständigkeit (zur inhaltlichen Entscheidung) mit dem Spruch festgestellt wird, welcher im Gegenstand die Zurückweisung des Antrages beinhaltet.
  6. Aufgrund des Verfahrensergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die Genehmigung deswegen nicht zu erteilen gewesen wäre, weil die Erwerberin die mit den Anteilen an der AG verbundenen Auftriebsrechte nicht ausüben kann (vgl. § 3 B Weidenutzung Z.3 des Regelungsplanes vom 26.02.1930).
  7. Aufgrund des Verfahrensergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die Genehmigung deswegen nicht zu erteilen gewesen wäre, weil die Erwerberin die mit den Anteilen an der AG verbundenen Auftriebsrechte nicht ausüben kann vergleiche Paragraph 3, B Weidenutzung Ziffer 3, des Regelungsplanes vom 26.02.1930).
  8. Abschließend wird festgestellt, dass eine künftige Verbindung der Anteile mit einer bisher an der AG nicht beanteilten Liegenschaft, beispielsweise der Erwerberin, jedenfalls eine Absonderung darstellt, welche der Zustimmung der Vollversammlung der AG bedarf. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 47 Abs. 7 K-FLG ist bei der Qualifikation als Teilung oder Absonderung das Schicksal des Anteilsrechts entscheidend. Jedenfalls dann, wenn es mit einer nicht an der Gemeinschaft beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, liegt – unabhängig von der Größe des unter einem mitübertragenen Trennstückes der Stammsitzliegenschaft – (auch) eine Absonderung nach § 47 Abs. 4 lit c K-FLG und keine Teilung nach § 47 Abs. 7 K-FLG vor.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 47, Absatz 7, K-FLG ist bei der Qualifikation als Teilung oder Absonderung das Schicksal des Anteilsrechts entscheidend. Jedenfalls dann, wenn es mit einer nicht an der Gemeinschaft beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, liegt – unabhängig von der Größe des unter einem mitübertragenen Trennstückes der Stammsitzliegenschaft – (auch) eine Absonderung nach Paragraph 47, Absatz 4, Litera c, K-FLG und keine Teilung nach Paragraph 47, Absatz 7, K-FLG vor. Die Beschwerdelegitimation der Agrargemeinschaft ist dann gegeben, wenn sie durch die Genehmigung eines als Absonderung zu qualifizierenden Rechtsgeschäftes in Rechten verletzt wäre, die ihr die Bestimmung des § 49 Abs. 4 K-FLG gewährt.Die Beschwerdelegitimation der Agrargemeinschaft ist dann gegeben, wenn sie durch die Genehmigung eines als Absonderung zu qualifizierenden Rechtsgeschäftes in Rechten verletzt wäre, die ihr die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 4, K-FLG gewährt. § 100 K-FLG regelt die Parteistellung nur für das Zusammenlegungs-, das Haupt- und Einzelteilungsverfahren und für das Regulierungsverfahren. Zur Parteistellung in Genehmigungsverfahren von Anteilsabsonderungen und Teilungen von Stammsitzliegenschaften trifft § 100 leg. cit. keine Aussage. Ob der Agrargemeinschaft in diesem Verfahren Parteistellung zukommt, ist nicht nach § 100 K-FLG, sondern nach den in § 8 AVG aufgestellten Kriterien iVm dem materiellen Recht zu beantworten (VwGH 98/07/0018).Paragraph 100, K-FLG regelt die Parteistellung nur für das Zusammenlegungs-, das Haupt- und Einzelteilungsverfahren und für das Regulierungsverfahren. Zur Parteistellung in Genehmigungsverfahren von Anteilsabsonderungen und Teilungen von Stammsitzliegenschaften trifft Paragraph 100, leg. cit. keine Aussage. Ob der Agrargemeinschaft in diesem Verfahren Parteistellung zukommt, ist nicht nach Paragraph 100, K-FLG, sondern nach den in Paragraph 8, AVG aufgestellten Kriterien in Verbindung mit dem materiellen Recht zu beantworten (VwGH 98/07/0018). Im Gegenstand musste jedenfalls der in der Beschwerde vom 01.06.2017 gestellte Antrag auf Einräumung der Parteistellung der AG durch das Verwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen werden Ein allfälliger Antrag auf Einräumung der Parteistellung wäre bei der Behörde zu stellen. In der Beschwerde wird vor allem die Rechtsansicht der Agrarbehörde kritisiert, dass die von der Agrarbehörde vorzunehmende Prüfung des Vorliegens von Gründen für die Verweigerung der Teilung einer Stammsitzliegenschaft im öffentlichen Interesse liege und keine subjektiv öffentliche Rechtsposition der AG begründe. Nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin liege es vielmehr im ureigensten Interesse einer AG von Übertragungen von Anteilsrechten an Nichtmitglieder zu erfahren und bei dieser Parteistellung zu haben. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass der Anteilserwerb der Käuferin nicht vorwiegend zum Zweck der Befriedigung des Bedarfs der Liegenschaft angestrebt werde. Die Befriedigung des Bedarfs der Liegenschaft sei nicht vom Anteilserwerb abhängig, da die gekaufte Liegenschaft auch mit dem Anteilsrechtserwerb weder leistungsfähig noch wirtschaftlich sei. Diese Überlegung ist vor allem deshalb nicht von Hand zu weisen, weil es der Käuferin aufgrund des Regelungsplanes verwehrt ist, das mit den Anteilen verbundene Auftriebsrecht mangels eigenem, überwinterten Viehs auf der gekauften Liegenschaft EZ xxx auszuüben. Sie hat diesbezüglich „leere Anteile“ erworben. Wenn jedoch eine Vereinigung der Anteile mit einer bisher nicht beanteilten Liegenschaft beabsichtigt ist, ist das als Absonderung zu werten und wäre in einem solchen Verfahren jedenfalls Parteistellung für die Agrargemeinschaft gegeben. Der spruchgegenständliche Antrag der Agrargemeinschaft vom 12.04.2017 wurde aber von der belangten Behörde richtigerweise deshalb zurückgewiesen, weil ein solcher im Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen ist. Wenn eine Eingabe, hier der Agrargemeinschaft, als Beschwerde gewertet werden sollte, müsste die Einbringung einer solchen satzungsgemäß erfolgen. Falls die AG weiterhin von einer ihr zukommenden Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung des genannten Rechtsgeschäfts ausgeht, müsste auch einem eventuellen Begehren um Zustellung des Genehmigungsbescheides ein Beschluss der Vollversammlung gemäß § 10 Abs. 1 lit. m. der Satzung vorangehen.Wenn eine Eingabe, hier der Agrargemeinschaft, als Beschwerde gewertet werden sollte, müsste die Einbringung einer solchen satzungsgemäß erfolgen. Falls die AG weiterhin von einer ihr zukommenden Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung des genannten Rechtsgeschäfts ausgeht, müsste auch einem eventuellen Begehren um Zustellung des Genehmigungsbescheides ein Beschluss der Vollversammlung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera m, der Satzung vorangehen. Dem angerufenen Verwaltungsgericht ist es - wie bereits dargelegt - verwehrt, aufgrund der Beschwerde der AG gegen die agrarbehördliche Zurückweisung des Antrages vom 12.04.2017 auf Untersagung der Genehmigung des Kaufvertrages meritorisch zu entscheiden. Es gibt – wie bereits ausgeführt - im verfahrensgegenständlichen Genehmigungsverfahren kein solches Antragsrecht der Agrargemeinschaft. Da somit die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts durch den Spruch, dessen Inhalt eine zurückweisende Entscheidung ist, begrenzt ist, kann vom Landesverwaltungsgericht Kärnten die begehrte inhaltliche Entscheidung nicht getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. VI.römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.1055.5.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.