RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-S4-1150/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 20.05.2017, Zahl: xxx, wegen Abweisung einer Minderheitsbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch den Obmann xxx), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.10.2017 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n . II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verwaltungsgeschehen: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25.10.2016, Zahl: xxx, wurde ein Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft (AG) „xxx“ aufgrund einer Minderheitsbeschwerde des xxx aufgehoben. Dieser Beschluss hatte im Wesentlichen zum Gegenstand, dass die Verpachtung der xxx durch den Vorstand der Agrargemeinschaft durchgeführt werden soll. Mit dem zugrunde liegenden, erstinstanzlichen Bescheid wurde unter Spruchpunkt IV. dem Obmann der Auftrag erteilt, in einem allfälligen Pachtvertrag mit Herrn xxx eine entsprechende Kündigungsfrist „einzubauen“. Dieser Spruchpunkt erwuchs in Rechtskraft, weil die Beschwerde dagegen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25.10.2016, Zahl: xxx, wurde ein Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft (AG) „xxx“ aufgrund einer Minderheitsbeschwerde des xxx aufgehoben. Dieser Beschluss hatte im Wesentlichen zum Gegenstand, dass die Verpachtung der xxx durch den Vorstand der Agrargemeinschaft durchgeführt werden soll. Mit dem zugrunde liegenden, erstinstanzlichen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch vier. dem Obmann der Auftrag erteilt, in einem allfälligen Pachtvertrag mit Herrn xxx eine entsprechende Kündigungsfrist „einzubauen“. Dieser Spruchpunkt erwuchs in Rechtskraft, weil die Beschwerde dagegen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Nach Ausweis des im Akt einliegenden Vollversammlungsprotokolls vom 24.01.2017 wurde bei Anwesenheit von 16 Mitgliedern unter Tagesordnungspunkt
- Von der AG beschlossen, einen Pachtvertrag vom 20.09.2016 mit Herrn xxx, betreffend die Verpachtung der xxx zu genehmigen. Der Vertrag wurde den Mitgliedern vorgelesen. Die einzige Gegenstimme kam vom Beschwerdeführer. Mit Telefax vom 26.01.2017 erhob der Beschwerdeführer Minderheitsbeschwerde an die Agrarbehörde. Nach Erhalt des Protokolles werde er dann seine Beschwerde begründen und seine Anträge stellen. Mit Schreiben vom 09.02.2017 wurden dem Beschwerdeführer durch die Agrarbehörde das Vollversammlungsprotokoll und der gegenständliche Pachtvertrag übermittelt. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 29.05.2017, Zahl: xxx, wurde die Minderheitsbeschwerde vom 26.01.2017 gegen (den Beschluss zu) Tagesordnungspunkt
- der Vollversammlung der AG „xxx“ vom 24.01.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Behörde verwies darauf, dass sie dem Beschwerdeführer alle bezughabenden Dokumente übermittelt habe, dieser jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten dazu kein wie immer geartetes Vorbringen erstattet habe. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit er durch die Verpachtung (zu einem Jahrespachtzins von Euro 22.000,--) in seinen subjektiven Rechten geschädigt sein könnte. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 26.06.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Es sei nicht ersichtlich, ob die Behörde überhaupt ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Er sei bei der Übermittlung der Unterlagen im Begleitschreiben nicht belehrt worden, wie er sich in dieser Angelegenheit weiter verhalten solle bzw. sei ihm kein Verbesserungsauftrag erteilt worden. Die Behörde habe sich nicht um seine Anliegen gekümmert. Er begehre, den Beschluss der Vollversammlung vom 24.01.2017 zu Tagesordnungspunkt
- aufzuheben IV.römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit dem hg. Beschluss vom 28.9.2017, Zahl: xxx, wurde einem Antrag des Beschwerdeführers auf umfassende Gewährung der Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG (nur) im Hinblick auf die Anreisekosten stattgegeben.Mit dem hg. Beschluss vom 28.9.2017, Zahl: xxx, wurde einem Antrag des Beschwerdeführers auf umfassende Gewährung der Verfahrenshilfe gem. Paragraph 8 a, VwGVG (nur) im Hinblick auf die Anreisekosten stattgegeben. In der Folge wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anberaumt, in der folgendes Vorbringen erstattet wurde (Auszug aus der Verhandlungsschrift: „... Die Vertreterin des Beschwerdeführers verweist auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und bringt ergänzend vor: Im Vollversammlungsprotokoll steht nicht drinnen, dass die Vollversammlung den Vertrag der zum Beschlusse stand bewilligt hat. Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer nichts gegen den Pachtvertrag nur war das Auswahlverfahren vorher unfair. Es waren 6 Bewerber da und es wurde ohne ersichtlichen Grund xxx vom Vorstand ausgewählt. Der Sohn xxx bringt vor, dass seiner Meinung nach die Wirtschaftlichkeit des Pachtvertrages vor Vergabe geprüft werden muss. Auf die Frage ob er weiß, ob dies passiert ist, gibt er an: Das ist nicht passiert. Der Obmann bringt vor: Es war von Anfang an eine Kündigungsfrist im Pachtvertrag drinnen. Wir waren aufgrund der Kündigung des Pachtvertrages unter Druck und mussten wiederum bis Oktober einen Pächter finden. Wir schrieben es aus und hatten sechs Bewerber. Ich habe daraufhin die schriftlichen Bewerbungen dieser sechs Bewerber bei der Vollversammlung am 24.01.2017 vorgebracht. Ich habe diese Bewerbungen vorgelesen. Dann wurde in der Vollversammlung abgestimmt. Der Berichterstatter macht darauf aufmerksam, dass der Pachtvertrag vom 20.09.2016 ist. Daraufhin nimmt der Obmann Einsicht in sein Protokollbuch und teilt mit, dass diese vorerwähnte Vollversammlung am 14.07.2016 war. Es wurde mehrheitlich abgestimmt, einzige Gegenstimme der Beschwerdeführer, dass mit xxx die Verhandlungen aufgenommen werden. Eine Pachtzinsvorstellung hatte in der Bewerbung nur xxx drinnen und war er als Hüttenwirt gut bekannt. Es wurde auch vereinbart, wenn xxx den Pachtzins verringern will, dass mit den anderen auch noch Gespräche geführt werden. Ich habe daraufhin den anderen nicht abgesagt. Auf Befragen durch den Berichterstatter: Der Pachtvertrag, der abgeschlossen wurde, entspricht von der Höhe her den bisherigen und das war unser Ziel. Auf Befragen durch den Laienrichter xxx: Es wurde im Anschluss an die Verlesung der Bewerbungen über die einzelnen Bewerber diskutiert. Ob der Beschwerdeführer direkt zu den einzelnen Bewerbern etwas gesagt hat, ist mir nicht mehr erinnerlich, ich glaube aber nicht. Wenn er damals ein Auswahlverfahren gefordert hätte, wäre es protokolliert. Die Vertreterin des Beschwerdeführers bringt dazu vor: Ich bin der Meinung, dass jeder die Möglichkeit haben sollte, seine Preisvorstellung zu nennen. Im Gegenstand hat nur xxx einen Pachtzins hineingeschrieben, die restlichen Bewerber nicht. Den restlichen Bewerbern wurde in weiterer Folge nicht die Möglichkeit gegeben, auch ihren angebotenen Pachtzins zu nennen. Wenn mir seitens der Verhandlungsleiterin gesagt wird, dies hätte schon im Bewerbungsschreiben so geschehen können – da hatte jeder die Möglichkeit seine Vorstellungen schriftlich kundzutun – so gebe ich dazu an, dass bei uns oben die Leute nicht so schriftlich mächtig sind und sich leichter täten, wenn sie konkret befragt werden. Der Sohn des Beschwerdeführers bringt vor, dass seiner Meinung nach die Bewerber noch einmal die Chance erhalten hätten sollen, ein konkretes Anbot zu stellen, dies im Hinblick darauf, dass die Agrargemeinschaft möglichst wirtschaftlich agieren sollte. Die Vertreterin des Beschwerdeführers bringt vor: In der Vollversammlung am 24.01.2017 hatten die Mitglieder keine Chance mehr ein Auswahlverfahren zu beantragen, zumal der Tagesordnungspunkt nur mehr der Pachtvertrag vom 20.09.2016 mit xxx war. Auf Befragen durch den Laienrichter xxx an den Obmann: Es wurde im xxx, xxx, und xxx ausgeschrieben. Es stand in der Ausschreibung nichts davon, dass auch ein Pachtzins angegeben werden soll. Auf Befragen durch den Laienrichter xxx an die Vertreterin des Beschwerdeführers, ob sie jemanden kenne, der die Verpachtung besser bewerkstelligen könnte, so gibt sie an, dass zumindest xxx und xxx, gastronomische Erfahrungen haben. Zudem führt die Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass sie in der Vollversammlung am 14.07.2016 sehr wohl gesagt hat, dass sie ein ordentliches Auswahlverfahren möchte. Es wurde jedoch dann im Protokoll nicht sichtbar gemacht. Der Obmann bringt noch vor, dass es der Vollversammlung wichtig war, dass auch im Sommer aufgesperrt wird. xxx hat dies zugesagt. xxx und xxx haben gleich gesagt im Sommer wird nicht geöffnet. Die Vertreterin des Beschwerdeführers führt aus, dass dies im Protokoll nicht vermerkt war und auch bei der Vollversammlung kein Thema war. Der Obmann bringt vor, es war sehr wohl Diskussionsthema. Auf Befragen durch den Berichterstatter an den Obmann: Die Agrargemeinschaft hatte bisher keine Geschäftsbeziehungen mit xxx, er ist aber bekannt, weil er seit ca. 20 Jahren die xxx geführt hat. Auf Befragen durch den Laienrichter xxx an die Vertreterin des Beschwerdeführers gibt sie an: Wenn ich gefragt werde, warum hat kein weiteres Agrargemeinschaftsmitglied meine Argumente aufgegriffen, so gebe ich dazu an: dass ich 2008 eine Sonderteilung beantragt habe und derzeit bin ich am Tellerrand der Agrargemeinschaft. Der Obmann bringt daraufhin vor: dass er mehrere Versuche gemacht hat sich wieder mit dem Beschwerdeführer gut zu stellen und hat dieser in einem 4-Augen-Gespräch „Ich bin gegen alles“ gesagt. Die Vertreterin des Beschwerdeführers bringt vor, dass in der Sitzung am 24.01.2017 nicht über die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes diskutiert wurde. Niemand wusste, was da entschieden wurde. Der Sohn bringt vor, dass in der Sitzung gesagt wurde, dass wir uns von denen in xxx nicht sagen lassen, was wir zu tun haben. Der Obmann bringt dazu vor, dass bereits eine zivilrechtliche Vereinbarung bestanden hat. Der Obmann legt vor ein Schreiben der Agrargemeinschaft vom 01.08.2016 an die Agrarbehörde betreffen die Verpachtung, welches als Beilage ./A zum Akt genommen wurde. Diese Beilage ./A wird der Vertreterin des Beschwerdeführers ausgeführt. Sie führt dazu an, dass ihr nicht bekannt ist, dass dieses Schreiben in der Entscheidung vom Landesverwaltungsgericht zur Vollversammlung vom 14.07.2016 genannt ist. ….. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei hält seinen Schlussvortrag, verweist auf das bisherige Vorbringen und beantragt den Antrag abzuweisen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihre weiteren Begehren der Agrarbehörde und den Organen der Vollversammlung aufzutragen. ...“ In der Verhandlung wurde noch ein Schreiben vom 01.08.2016 an die Agrarbehörde vorgelegt, in dem 20 der 21 Mitglieder der AG darauf hinwiesen, dass eine geordnete Verpachtung der xxx aus zwingenden finanziellen Gründen notwendig sei und die Behörde daher etwaigen Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkennen solle. V.römisch fünf. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten ...
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde. ... § 85 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 85, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Einleitung des Verfahrens; Parteien ...
(5)Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepasste oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. ... IV. Anhangrömisch vier. Anhang zum Regelungsplan betreffend die Agrargemeinschaft „xxx“ Zahl: xxx, vom 28.08.2003: § 8Paragraph 8
(1)Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitenbeschwerde erheben. ... § 10 Abs. 1 lit. d Paragraph 10, Absatz eins, Litera d,
(1)In den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören: … d) die Veräußerung, Verpachtung und Belastung von agrargemeinschaftlichem Vermögen; … VI.römisch sechs. Festgestellter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Mitglied der körperschaftlich eingerichteten (AG) xxx. Die AG ist unter anderem Eigentümerin des Restaurants „xxx“, das bis zum 30.09.2016 an Herrn xxx verpachtet war. Die AG versuchte, einen neuen Pächter zu finden; ein entsprechender Vollversammlungsbeschluss, der den Vorstand ermächtigte, einen diesbezüglichen Pachtvertrag abzuschließen, wurde vom LVwG Kärnten aufgrund einer Minderheitsbeschwerde (desselben Beschwerdeführers) behoben. In einer Vollversammlung am 14.07.2016 präsentierte der Vorstand der AG die aufgrund einer Ausschreibung in regionalen Zeitungen eingelangten Bewerbungen für die künftige Verpachtung. Der Obmann verlas die eingelangten Angebote, teils waren die Pachtwerber der AG nicht bekannt, teils handelte es sich um namhafte Gastronomen. Die AG entschied sich für xxx als Pächter, weil dieser den Mitgliedern als guter Hüttenwirt der nahe gelegenen „xxx“ schon jahrzehntelang bekannt war. Er war als einziger Bewerber bereit, die xxx auch im Sommer offen zu halten. Mit 20.09.2016 wurde ein entsprechender Pachtvertrag abgeschlossen, der einen Jahrespachtzins von 22.000,-- Euro vorsieht. Dieser Vertragsabschluss wurde von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 24.01.2017 bei einer Anwesenheit von 16 Mitgliedern mehrheitlich (rückwirkend) genehmigt, wobei der Beschwerdeführer dagegen stimmte. Er erhob rechtzeitig eine „Minderheitsbeschwerde“, die allerdings keine Begründung enthielt und darauf verwies, dass die Begründung nach Vorliegen des Protokolls nachgereicht werde. Die Agrarbehörde forderte daraufhin die Unterlagen bei der AG an und übermittelte sie dem Beschwerdeführer auf dem Postweg. Er äußerte sich dazu nicht. In der Verhandlung hat die Vertreterin des Beschwerdeführers angegeben, dass dieser nichts gegen die Verpachtung an Herrn xxx habe. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und insbesondere die glaubwürdigen Ausführungen des Obmannes der Agrargemeinschaft. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung:
- Zur Rechtzeitigkeit: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Ausweis des Rückscheines am 31.05.2017 zugestellt, die am 26.06.2017 per Einschreiben erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig.
- Allgemeines zur Minderheitsbeschwerde: Die Agrarbehörden üben die Aufsicht über die Agrargemeinschaften aus. Entsteht eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (§ 51 Abs. 2 K-FLG), also eine Auseinandersetzung über einen Anspruch, der ohne das Mitgliedschaftsverhältnis dem Grunde nach nicht denkbar wäre, folgt aus dieser Norm ein Rechtsanspruch auf Streitentscheidung in Bescheidform. Die Minderheitsbeschwerde ist wiederum eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung der Gemeinschaft ergeben. Gegen Beschlüsse der Vollversammlung kann das bei der Abstimmung unterlegene Mitglied die Streitigkeit nur in Form einer Minderheitsbeschwerde an die Behörde zur Entscheidung herantragen (VwGH 2011/07/0131). Die Agrarbehörden üben die Aufsicht über die Agrargemeinschaften aus. Entsteht eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG), also eine Auseinandersetzung über einen Anspruch, der ohne das Mitgliedschaftsverhältnis dem Grunde nach nicht denkbar wäre, folgt aus dieser Norm ein Rechtsanspruch auf Streitentscheidung in Bescheidform. Die Minderheitsbeschwerde ist wiederum eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung der Gemeinschaft ergeben. Gegen Beschlüsse der Vollversammlung kann das bei der Abstimmung unterlegene Mitglied die Streitigkeit nur in Form einer Minderheitsbeschwerde an die Behörde zur Entscheidung herantragen (VwGH 2011/07/0131).
- Minderheitsbeschwerde und Verpachtung: Im Zusammenhang mit der Jagdvergabe (Agrargemeinschaften sind verpflichtet, die Eigenjagd zu verpachten, § 2 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung folgende Grundsätze entwickelt:Im Zusammenhang mit der Jagdvergabe (Agrargemeinschaften sind verpflichtet, die Eigenjagd zu verpachten, Paragraph 2, Absatz 5, Kärntner Jagdgesetz) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung folgende Grundsätze entwickelt: Aus dem Gebot der bestmöglichen (zweckmäßigen) Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens resultiert grundsätzlich die Verpflichtung, bei unterschiedlichen Angeboten an den Bestbieter zu vergeben. Vergibt die Agrargemeinschaft nicht an diesen, besteht eine Begründungspflicht: Der Verweis auf die Autonomie der Agrargemeinschaft nicht aus, auch dann nicht, wenn die Anbote nur geringfügig differieren (VwGH 97/07/0018 uva.). Als Begründung sind primär in der Person des jeweiligen Pächters gelegene Gründe denkbar, wie z.B. dessen Zuverlässigkeit und gute Erfahrungen. Der zu erwartende Pachtzins muss allerdings zumindest ortsüblich sein, dies entspricht dem Gebot der der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung (VwGH 2002/07/0033). Schon aus diesem Grund ist die Entscheidungsfindung der Agrargemeinschaft nicht zu beanstanden. Die Ortsüblichkeit des Pachtzinses ergibt sich daraus, dass in der Vorpachtperiode (mit einem anderen Pächter) ein gleich hoher Pachtzins vereinbart wurde, es wurde ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt und haben sich die Mitglieder der Agrargemeinschaft für einen Pächter entschieden, der ihnen als ortsansässiger Bewirtschafter einer nahegelegenen Hütte als guter und verlässlicher Hüttenwirt bekannt war. Somit liegen gute, in der Person des Pächters gelegene Gründe vor, diesen mit der Pacht zu betrauen.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vollkommen unbegründet abgegeben; er hat darauf verwiesen, dass er diese nach Vorliegen des Protokolls komplettieren werde. Dazu ist anzumerken, dass weder nach der Satzung (die der Kärntner Mustersatzung entspricht) noch nach dem K-FLG die Kundmachung von Vollversammlungsbeschlüssen vorgesehen ist, die Frist zur Erhebung einer (begründeten; s.u.) Beschwerde beginnt mit Kenntnisnahme des Beschlusses. Von einem (hier: Minderheits-)-Beschwerdeführer darf erwartet werden, dass er zumindest den Beschluss, gegen den er sich wendet, bezeichnet und aufzeigt, worin die behauptete Rechtsverletzung, sei es eine Satzungswidrigkeit, sei es ein Verstoß gegen den Regelungsplan als solchen, besteht. „Leere“ Beschwerden sind daher innerhalb einer (möglichst kurzen: die Minderheitsbeschwerdefrist beträgt 8 Tage und soll durch ein solches mangelhaftes Anbringen nicht unnötig verlängert werden) Frist einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zuzuführen, soferne die Mutwilligkeit einer solchen Eingabe (§ 35 AVG) nicht offensichtlich ist. Von einem (hier: Minderheits-)-Beschwerdeführer darf erwartet werden, dass er zumindest den Beschluss, gegen den er sich wendet, bezeichnet und aufzeigt, worin die behauptete Rechtsverletzung, sei es eine Satzungswidrigkeit, sei es ein Verstoß gegen den Regelungsplan als solchen, besteht. „Leere“ Beschwerden sind daher innerhalb einer (möglichst kurzen: die Minderheitsbeschwerdefrist beträgt 8 Tage und soll durch ein solches mangelhaftes Anbringen nicht unnötig verlängert werden) Frist einer Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zuzuführen, soferne die Mutwilligkeit einer solchen Eingabe (Paragraph 35, AVG) nicht offensichtlich ist. Im Fall des Beschwerdeführers ist darüber hinaus festzuhalten, dass dieser gegen die Verpachtung an xxx – siehe die Aussage seiner Vertreterin in der mündlichen Verhandlung - gar nichts einzuwenden hat. Hier ist das Rechtsschutzinteresse überhaupt fraglich (vgl. VwGH 2016/03/0043). Im Fall des Beschwerdeführers ist darüber hinaus festzuhalten, dass dieser gegen die Verpachtung an xxx – siehe die Aussage seiner Vertreterin in der mündlichen Verhandlung - gar nichts einzuwenden hat. Hier ist das Rechtsschutzinteresse überhaupt fraglich vergleiche VwGH 2016/03/0043). VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.1150.6.2017