RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-S4-1513/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx, vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Ab- bzw. Zurückweisung von Minderheitsbeschwerden (mitbeteiligte Partei: xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx), nach einer Beratung am 05.10.2017, denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende , xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx, vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Ab- bzw. Zurückweisung von Minderheitsbeschwerden (mitbeteiligte Partei: xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx), nach einer Beratung am 05.10.2017, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Der Beschwerde wird i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n, als dass der Bescheid in Spruchpunkt 1. zur Gänze und in Spruchpunkt 2., soweit er Tagesordnungspunkt 5. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx vom 08.12.2015 betrifft, aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde gemäß § 28 Abs. 2 3. Satz VwGVG und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, 3. Satz VwGVG z u r ü c k v e r w i e s e n wird; sowie zu Recht erkannt: II.römisch zwei. Die Beschwerde wird, soweit sie Spruchpunkt 2., Tagesordnungspunkt 4. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx vom 08.12.2015, betrifft, als unbegründet a b g e w i e s e n . III.römisch drei. Die Revision an den Verwaltungsgerichthof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VGDie Revision an den Verwaltungsgerichthof ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, xxx , ist Mitglied der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft (AG) Nachbarschaft (NB) xxx und erhob mit E-Mail vom 13.12.2015 Minderheitsbeschwerde an das xxx, Agrarbehörde xxx, Dienststelle xxx, gegen Beschlüsse der Vollversammlung der xxx vom 08.12.2015. Er nannte dabei die Tagesordnungspunkte (TOP) 1, 3, 4, 5 und 7. Über Aufforderung durch die Agrarbehörde legte der Obmann (am 25.01.2016) das Protokoll der Vollversammlung vom 08.12.2015 vor. Der Protokolleintrag zu TOP 1. lautete, soweit von Belang: „Der Kassenführer bringt die Finanzgebarung vor. Die Abstimmung über den Rechenschaftsbericht hat die Zustimmung der anwesenden Mitglieder, außer einer Gegenstimme durch xxx, erfolgt.“ Zu TOP 3: „Die Wasserversorgung xxx soll von der Behörde geregelt werden, weil vlg. xxx das Wasser lt. Protokoll an andere Hauseigentümer weiterverkauft. Alle Mitglieder stimmen dafür, außer vlg. xxx, vlg. xxx enthaltet sich der Stimme, vlg. xxx ist auch dagegen.“ Zu TOP 4: „Die AG besteht weiterhin auf die derzeit bestehende Nutzungsgrenze. Dipl.Ing. xxx soll den Waldwirtschaftsplan weiter betreiben und zum Abschluss bringen.“ Zu TOP 5: „Die Bachräumung durch die Kelag mit der AG xxx kann nicht stattfinden, da ein Einspruch von xxx aufrecht ist. Sollten dadurch Schadensereignisse auftreten, übernimmt die AG xxx keine Haftung und anfallende Kosten.“ Zu TOP 7: „Der Antrag von vlg. xxx wurde vorgebracht und behandelt und darüber abgestimmt. Vlg. xxx und vlg. xxx stimmen dafür, alle anderen Mitglieder sind dagegen.“ II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit dem Bescheid vom 04.07.2017, Zahl: xxx, wurden - unter Spruchpunkt 1. die Minderheitsbeschwerden gegen (die Beschlüsse
- zu)TOP 1 und 7 der Vollversammlung vom 08.12.2015 als unbegründet abgewiesen; sowie unter - unter Spruchpunkt 2. die Minderheitsbeschwerden gegen (die Beschlüsse
- zu)TOP 3, 4 und 5 als unzulässig zurückgewiesen. Unter TOP 1. sei der „Rechenschaftsbericht zustimmend beschlossen“ (nach dem Satzungswortlaut richtig: der Rechnungsabschluss genehmigt) worden; der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass eine rechtswidrig nicht beschlossene Holzschlägerung erfolgt sei, deren Kosten aus der Gemeinschaftskasse bezahlt worden seien, und habe der Obmann satzungswidrig mehr als Euro 1.000,-- ohne Vollversammlungsbeschluss zur Auszahlung gebracht. Dazu hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, welche Holzschlägerung in welchem Gebiet er meinte und welcher Betrag an wen ausbezahlt worden sei. Auch sei aus dem Vorbringen nicht ersichtlich, in welchen subjektiven Rechten er sich durch diesen Beschluss konkret beschwert erachte. Zu TOP 3. habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Wasserversorgung behördlich geregelt sei und daher keiner weiteren Regelung bedürfe. Hiezu werde festgestellt, dass es sich dabei um eine Absichtserklärung der AG handle, der keine Rechtswirksamkeit zukomme. Eine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers sei nicht möglich. Zu TOP 4. und 5. sei kein Beschluss gefasst worden; unter TOP 7. sei ein Antrag des Beschwerdeführers vorgebracht worden, der die Almbewirtschaftung betreffe, welcher abgelehnt worden sei. Er ersuche diesen (gemeint wohl den Regelungsplan) mit den heutigen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Dazu werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht angebe, von wem welche Bestimmungen nicht eingehalten würden und wodurch er sich durch diese Beschlussfassung konkret in seinen subjektiven Rechten beschwert erachte. Diese Feststellungen würden sich auf das Vollversammlungsprotokoll gründen und würden diesen „keine anderslautenden Ermittlungsergebnisse entgegenstehen“. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit am 31.07.2017 bei der Behörde eingelangten Schriftsatz erhob xxx Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Er wandte sich gegen Spruchpunkt 1. in seinem gesamten Inhalt, gegen Spruchpunkt 2. betreffend TOP 4. und 5. Er beantragte, dass die Beschlüsse der Vollversammlung der AG xxx vom 08.12.2015 aufgehoben werden sollen. Zu TOP 1. verwies er darauf, dass Holzverkäufe ausnahmslos verboten seien; dies ergebe sich aus der Waldordnung, der Obmann habe aber für „illegale“ Holzverkäufe und Holzschlägerungen im Wirtschaftsjahr 2015 ohne einen Vollversammlungsbeschluss Auszahlungen getätigt. Zu TOP 4. brachte er vor, dass kein Beschluss gefasst worden sei; es sei auch nicht abgestimmt worden. Gegen TOP 5. habe er gestimmt. Zu TOP 7. habe er mit einem Einschreibebrief sechs seiner Ansicht nach dringende Punkte, die bei der Vollversammlung zu behandeln seien und die Almbewirtschaftung betreffen, an die AG herangetragen, damit diese darüber abstimmen könne. Es handelt sich dabei hauptsächlich um die Handhabung bzw. Aufteilung der AMA-Gelder. IV.römisch vier. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 (…..
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. ….. V.römisch fünf. Festgestellter Sachverhalt: Festgestellt wird, dass die Behörde keinen Ermittlungsschritt gesetzt hat. VI.römisch sechs. Rechtliche Würdigung: Die Agrarbehörden üben die Aufsicht über die Agrargemeinschaften aus. Entsteht eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (§ 51 Abs. 2 K-FLG), also eine Auseinandersetzung über einen Anspruch, der ohne das Mitgliedschaftsverhältnis dem Grunde nach nicht denkbar wäre, folgt aus dieser Norm ein Rechtsanspruch auf Streitentscheidung in Bescheidform (als Ausnahme vom Grundsatz, wonach auf die Ausübung des Aufsichtsrechts niemandem ein Rechtsanspruch zusteht).Die Agrarbehörden üben die Aufsicht über die Agrargemeinschaften aus. Entsteht eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG), also eine Auseinandersetzung über einen Anspruch, der ohne das Mitgliedschaftsverhältnis dem Grunde nach nicht denkbar wäre, folgt aus dieser Norm ein Rechtsanspruch auf Streitentscheidung in Bescheidform (als Ausnahme vom Grundsatz, wonach auf die Ausübung des Aufsichtsrechts niemandem ein Rechtsanspruch zusteht). Die Minderheitsbeschwerde ist wiederum eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung der Gemeinschaft ergeben. Gegen Beschlüsse der Vollversammlung kann das bei der Abstimmung unterlegene Mitglied die Streitigkeit nur in Form einer Minderheitsbeschwerde an die Behörde zur Entscheidung herantragen (vgl. VwGH 2011/07/0131). Die Minderheitsbeschwerde ist wiederum eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung der Gemeinschaft ergeben. Gegen Beschlüsse der Vollversammlung kann das bei der Abstimmung unterlegene Mitglied die Streitigkeit nur in Form einer Minderheitsbeschwerde an die Behörde zur Entscheidung herantragen vergleiche VwGH 2011/07/0131). Die Minderheitsbeschwerde hat zumindest aufzuzeigen, worin der vermutete Rechtsverstoß besteht (etwa eine Satzungswidrigkeit oder ein Abgehen von den Inhalten des Regelungsplans); das bloß pauschale Bestreiten der Beschlüsse wäre unzureichend. Speziell bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses löst ein pauschales Bestreiten keine Ermittlungspflicht der Behörde aus. Ob die vermutlich verletzte Norm dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht überhaupt einräumt bzw. ob gegen ein solches Recht in rechtlich relevanter Weise verstoßen wurde, ist in der Regel jedoch erst im Ermittlungsverfahren zu klären; insofern dürfen die Anforderungen an die diesbezügliche Begründungspflicht der Minderheitsbeschwerde nicht überspannt werden. Bei TOP
- wurde der Rechnungsabschluss behandelt. Der Beschwerdeführer hat dazu ein konkretes Vorbringen erstattet. Die Behörde hat den Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt. Zu TOP
- konzediert der Beschwerdeführer, es habe dazu kein Beschluss stattgefunden; insofern ist die Zurückweisung der Minderheitsbeschwerde korrekt. Zu TOP
- behauptet der Beschwerdeführer, er habe gegen einen Beschluss gestimmt; die Behörde ging davon aus, dass kein Beschluss gefasst wurde. Der wahre Sachverhalt wurde nicht ermittelt. Zu TOP
- wurden vom Beschwerdeführer konkrete Anträge gestellt, die seiner Meinung nach notwendige Änderungen bei der Handhabung von Fördergeldern betreffen. Auch dazu hat die Behörde keinen Ermittlungsschritt getätigt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung seit VwGH Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung seit VwGH Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall konnten dem Akt keine Ermittlungstätigkeiten der Behörde entnommen werden. Das Ermittlungsverfahren müsste somit zur Gänze vor dem Landesverwaltungsgericht stattfinden. In diesem Fall ist die Zurückverweisung an die Behörde gerechtfertigt. Weil zu TOP
- auch nach Angaben des Beschwerdeführers kein Beschluss gefasst wurde, ist die Zurückweisung der Minderheitsbeschwerde korrekt und war die Beschwerde daher abzuweisen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.1513.4.2017