RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-S4-1514-1515/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, xxx, hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden des
- xxx, sowie des
- xxx, gegen den Bescheid des xxx, Dienststelle xxx, vom 04.07.2017, Zahl: xxx, betreffend Minderheitsbeschwerden, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde des xxx gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wird, soweit er die Tagesordnungspunkte
- und
- der Vollversammlung der xxx vom 18.06.2016 betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in teilweiser Abänderung des Spruchpunktes
- des angefochtenen Bescheides die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen die zu den Tagesordnungspunkten
- und
- gefassten Beschlüsse der Vollversammlung der xxx vom 18.06.2016 als unzulässig zurückgewiesen wird; den Beschluss gefasst: II.römisch zwei. Der Beschwerde des xxx gegen Spruchpunkt 1., soweit er die Tagesordnungspunkte
- und
- der Vollversammlung der xxx vom 18.06.2016 betrifft, und gegen Spruchpunkt 3., sowie der Beschwerde des xxx gegen Spruchpunkt 2., alle des angefochtenen Bescheides, wird Folge gegeben, und werden die Spruchpunkte
- und
- zur Gänze, sowie Spruchpunkt 1., insoweit er die Tagesordnungspunkte
- und
- der Vollversammlung der xxx vom 18.06.2016 betrifft, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde gemäß § 28 Abs. 2
- Satz VwGVG und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 2,
- Satz VwGVG zurückverwiesen. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang: Am 18.06.2016 hat die xxx“ eine außerordentliche Vollversammlung abgehalten und wurden unter anderen folgende Tagesordnungspunkte (TOP) behandelt: TOP 2.: Besprechung und Beschluss zur beiliegenden Waldordnung laut Entwurf vom 02.06.2016: Vlg. xxx stimmte dagegen, weil seine Rechte nicht berücksichtigt worden seien. TOP 3.: Besprechung xxx, Weidewasserversorgung – Schwemmbach; laut Vollversammlungsprotokoll wurde zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst. TOP 4.: Bericht Holzabrechnung; laut Vollversammlungsprotokoll wurde kein Beschluss gefasst. TOP 5.: Beratung und Beschluss über beiliegenden Vereinbarungsentwurf der xxx: Es wurde ein Beschluss gefasst und stimmten vlg. xxx sowie vlg. xxx dagegen. Vlg. xxx (xxx) bezüglich der in der Vereinbarung angeführten Freihaltung des Bachbettes von Baum- und Astmaterial und vlg xxx (xxx), weil der Entwurf seine Rechte nicht berücksichtige. TOP 6.: Beratung und Beschluss: Genehmigung der zweiten Lärche für vlg. xxx wegen Beschwerde xxx vom 07.12.2015 zur Vollversammlung 08.12.2013, TOP 11: mit der Gegenstimme von vlg. xxx wurde die zweite Lärche genehmigt. TOP 7.: Beschluss über die Höhe der Aufwandsentschädigung bei Minderheitsbeschwerden mit EUR 12,00 pro Stunde als Ergänzung zum Beschluss der Vollversammlung vom 18.09.
- Mit der Gegenstimme von vlg. xxx wurde der Beschluss gefasst. Vlg. xxx stimmte dagegen, weil ihm die Satzungen dieses Recht einräumten. TOP 8.: Beratung und Beschluss über die Wasserbeistellung für Trog 1 aus der Wasserversorgung xxx: Mit der Gegenstimme von vlg. xxx wurde der Antrag angenommen. Vlg. xxx stimmte dagegen, weil ihm die Satzung keinen Rechtsrahmen vergibt. TOP 9.: Beratung und Beschluss: Weitere Vorgangsweise mit der Gemeinde xxx über die Schwemmbachzuleitung zum xxx. Es wurde beschlossen, dass der Vorstand beauftragt wird, mit der Gemeinde die bestehenden Vertragsentwürfe weiter zu bearbeiten. Gegen den Mehrheitsbeschluss stimmte vlg. xxx, weil die Rechte der Gemeinde grundsätzlich keine Regelung hätten. Mit Schreiben vom 20.06.2016 sowie 24.06.2016 erhob xxx rechtzeitig Beschwerde gegen die oben im Wesentlichen wiedergegebenen Beschlüsse. Zum Beschluss zu TOP
- „Besprechung und Beschluss der Waldordnung laut Entwurf vom 2.6.2016“ wendete der Beschwerdeführer ein, dass der Entwurf der Waldordnung nicht mit seinen gesetzlichen Rechten vereinbar sei und habe er daher dagegen gestimmt. Er fordere die Anpassung der Waldordnung an die gesetzlichen Rechtsgrundlagen, dieser Entwurf beinhalte seine Rechte nicht. Zwischenzeitlich sei die rechtsgültige Waldordnung einzuhalten. Zum TOP
- „Besprechung xxx Weidewasserversorgung – xxx“ wurde zunächst angemerkt, dass der Besprechungspunkt in der „Ausführung“ durch den Vorstand sei und er daher den Beschluss der Vollversammlung benötige, in dieser Sache tätig zu werden. Weiters habe der Vorstand keinen Beschluss dafür auf die Tagesordnung getan, um mit der Gemeinde die Sache abwickeln zu können. Daher sei er in seinen Rechten verletzt worden, welche er aber einfordere. Gegen TOP 4.: „Bericht Holzabrechnung“ wendete der Beschwerdeführer ein, dass diese Vorgangsweise nicht dem Tagesordnungspunkt entspreche (Holzabrechnung). Der Vorstand werde beauftragt usw., Sonderausgaben aus dem Erlös seien erforderlich usw. In diesem Tagesordnungspunkt sei ein Bericht vorgesehen worden und kein Beschluss. Daher seien auch hier seine Rechte nicht eingehalten worden. Gegen TOP 5.: „Beratung und Beschluss über beiliegenden Vereinbarungsentwurf der xxx“, habe er gestimmt, da die Vereinbarung nicht auf gesetzliche Rechtsgrundlagen geprüft worden sei und seine Rechte nicht berücksichtigt worden seien. Er fordere diese Rechtsgrundlagenprüfung dazu ein. Zu TOP
- betreffend „Beratung und Beschluss: Genehmigung der zweiten Lärche für vlg. xxx“ wurde eingewendet, dass vlg. xxx die Lärche bereits ohne Vollversammlungsbeschluss gefällt habe und sei dies für ihn eine Straftat und fordere er die Behörde auf, tätig zu werden. Eine Anzeige seinerseits sei bereits anhängig. Zu TOP
- betreffend „Aufwandsentschädigung bei Minderheitsbeschwerden in der Höhe von € 12,-/Stunde als Ergänzung zum Beschluss der Vollversammlung vom 18.09.2015“ wendete der Beschwerdeführer ein, dass die Agrargemeinschaft keine Regelung dazu habe und er diese Sache geregelt haben möchte, sodass er auch Rechtsschutzrechte dazu bekomme, welche ihm laut Grundrecht zustünden. Betreffend TOP
- „Beratung und Beschluss über die Wasserbeistellung für Trog 1 aus der Wasserversorgung Gasthaus xxx“ wendete der Beschwerdeführer ein, dass er dazu keine Regelung kenne und seien diese zu schaffen. Zu TOP
- „Beratung und Beschluss: Weitere Vorgangsweise mit der Gemeinde xxx über die Schwemmbachzuleitung zum xxx“ wendete der Beschwerdeführer ein, dass es weder Abwicklungsregeln innerhalb der xxx noch nach außen gäbe und daher eine Regelung in beide Richtungen benötigt werde. xxx erhob mit E-Mail vom
- Juni 2016 Minderheitsbeschwerde gegen den unter TOP
- gefassten Beschluss der ao. Vollversammlung vom 18.06.2016 betreffend „Beratung und Beschluss über die beiliegenden Vereinbarungsentwürfe der xxx unter Punkt
- Bachräumung xxx“. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass Punkt
- des Vereinbarungsentwurfes eine 10 jährige Verpflichtung beinhalte, welche bei Schlagendwerden der Gemeinschaft existenzbedrohende Kosten verursachen könnte. Es werde daher die Aufsichtsbehörde um Beurteilung dieses Punktes ersucht, um möglichen Schaden von der xxx abzuwenden. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, Dienststelle xxx, vom
- Juli 2017, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt
- die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 20.06.2016 und 24.06.2016 gegen die Tagesordnungspunkte 2., 3.,
- und
- der Vollversammlung der xxx vom 18.06.2016 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt
- wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 24.06.2016 gegen den Tagesordnungspunkt
- der Vollversammlung der xxx vom 18.06.2016 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt
- wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 20.06.2016 und 24.06.2016 gegen die Tagesordnungspunkte 6., 7.,
- und
- der Vollversammlung der xxx vom 18.06.2016 als unbegründet abgewiesen. Nach Zitierung des § 51 Abs. 2 K-FLG sowie der §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 lit. h und 14 Abs. 1 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung wurde zunächst zur Abweisung der Beschwerde betreffend TOP
- festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder in der Vollversammlung noch in seiner Beschwerde ausführe, welche seiner Rechte nicht berücksichtigt worden seien bzw. in welchen subjektiven Rechten er durch diesen Beschluss verletzt worden sei. Außerdem handle es sich beim Beschlussgegenstand nur um die Änderung des Waldordnungs- Entwurfes vom 02.06.2016.Nach Zitierung des Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG sowie der Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Litera h und 14 Absatz eins, der rechtsgültigen Verwaltungssatzung wurde zunächst zur Abweisung der Beschwerde betreffend TOP
- festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder in der Vollversammlung noch in seiner Beschwerde ausführe, welche seiner Rechte nicht berücksichtigt worden seien bzw. in welchen subjektiven Rechten er durch diesen Beschluss verletzt worden sei. Außerdem handle es sich beim Beschlussgegenstand nur um die Änderung des Waldordnungs- Entwurfes vom 02.06.
- Zu TOP
- wurde festgestellt, dass zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung erfolgt sei. Zu TOP
- wurde festgestellt, dass unter diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst worden sei. Betreffend TOP
- wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass dieser Vollversammlungsbeschluss nachgeholt worden sei und damit die Schlägerung ohne Beschlussfassung saniert worden sei. Es gäbe daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung, durch die sich der Beschwerdeführer beschwert erachten könnte. Betreffend TOP
- wurde festgestellt, dass dieser Beschluss (Aufwandsentschädigung in der Höhe von EUR 12,00 pro Stunde für Vorstandsmitglieder) nicht zu beanstanden sei und sei er somit satzungsgemäß erfolgt. Zur Beschwerde gegen TOP
- (Wasserbeistellung für Trog 1 aus der Wasserversorgung Gasthaus xxx) hielt die belangte Behörde fest, dass aus dem Beschwerdevorbringen in keiner Weise hervorgehe, inwiefern der Beschwerdeführer durch diese Regelung in seinen subjektiven Rechten verletzt sein sollte. Gleichfalls wurde die Abweisung der Beschwerde zum TOP
- (Weitere Vorgangsweise mit der Gemeinde xxx über die Schwemmbachzuleitung zum xxx) dahin begründet, dass hier ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise hervorgehe, in welchen subjektiven Rechten er sich durch diese Beschlussfassung beschwert erachte. Schließlich wurde noch zur Abweisung der Minderheitsbeschwerde des xxx gegen den zu Tagesordnungspunkt
- gefassten Beschluss der Vollversammlung betreffend Vereinbarungsentwurf mit der xxx, wonach laut Zweitbeschwerdeführer der Vereinbarungsentwurf zur Bachräumung eine 10-jährige Verpflichtung beinhalte, welche beim Schlagendwerden der Gemeinschaft existenzbedrohende Kosten verursachen könnte, festgestellt, dass in der Vollversammlung nur über einen Vereinbarungsentwurf abgestimmt worden sei. Bei einem Entwurf handle es sich noch um keine rechtswirksame Vereinbarung. Der Beschwerdeführer xxx habe hiezu weder in der Vollversammlung noch in der schriftlichen Beschwerde konkret dargelegt, in welchen subjektiven Rechten er durch den Beschluss über den Vereinbarungsentwurf verletzt sein soll. Ebenso wenig habe Beschwerdeführer xxx dargelegt, warum die im Vereinbarungsentwurf vorgesehene Verpflichtung für die xxx existenzbedrohende Kosten verursachen könnte und in welchen subjektiven Rechten er sich hierdurch konkret beschwert erachte. Die belangte Behörde gründete ihre Feststellungen auf das Protokoll der außerordentlichen Vollversammlung der xxx vom 18.06.2016 und auf den Umstand, dass anders lautende Ermittlungsergebnisse nicht entgegenstünden. Zu den Tagesordnungspunkten 2., 3.,
- und
- hielt die belangte Behörde fest, dass diesbezüglich keine Beschlüsse gefasst worden seien, weshalb die Beschwerden zu diesen Punkten als unzulässig zurückzuweisen gewesen wären. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 (…..
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. ….. IV.römisch vier. Festgestellter Sachverhalt: Festgestellt wird, dass die Behörde keine Ermittlungsschritte gesetzt hat. V.römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Die Agrarbehörden üben die Aufsicht über die Agrargemeinschaften aus. Entsteht eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (§ 51 Abs. 2 K-FLG), also eine Auseinandersetzung über einen Anspruch, der ohne das Mitgliedschaftsverhältnis dem Grunde nach nicht denkbar wäre, folgt aus dieser Norm ein Rechtsanspruch auf Streitentscheidung in Bescheidform (als Ausnahme vom Grundsatz, wonach auf die Ausübung des Aufsichtsrechts niemandem ein Rechtsanspruch zusteht).Die Agrarbehörden üben die Aufsicht über die Agrargemeinschaften aus. Entsteht eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG), also eine Auseinandersetzung über einen Anspruch, der ohne das Mitgliedschaftsverhältnis dem Grunde nach nicht denkbar wäre, folgt aus dieser Norm ein Rechtsanspruch auf Streitentscheidung in Bescheidform (als Ausnahme vom Grundsatz, wonach auf die Ausübung des Aufsichtsrechts niemandem ein Rechtsanspruch zusteht). Die Minderheitsbeschwerde ist wiederum eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung der Gemeinschaft ergeben. Gegen Beschlüsse der Vollversammlung kann das bei der Abstimmung unterlegene Mitglied die Streitigkeit nur in Form einer Minderheitsbeschwerde an die Behörde zur Entscheidung herantragen (vgl. VwGH 2011/07/0131). Die Minderheitsbeschwerde ist wiederum eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung der Gemeinschaft ergeben. Gegen Beschlüsse der Vollversammlung kann das bei der Abstimmung unterlegene Mitglied die Streitigkeit nur in Form einer Minderheitsbeschwerde an die Behörde zur Entscheidung herantragen vergleiche VwGH 2011/07/0131). Die Minderheitsbeschwerde hat zumindest aufzuzeigen, worin der vermutete Rechtsverstoß besteht (etwa eine Satzungswidrigkeit oder ein Abgehen von den Inhalten des Regelungsplans); das bloß pauschale Bestreiten der Beschlüsse wäre unzureichend. Ob die vermutlich verletzte Norm dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht überhaupt einräumt bzw. ob gegen ein solches Recht in rechtlich relevanter Weise verstoßen wurde, ist in der Regel jedoch erst im Ermittlungsverfahren zu klären; insofern dürfen die Anforderungen an die diesbezügliche Begründungspflicht der Minderheitsbeschwerde nicht überspannt werden. Im Gegenstand wird festgestellt, dass zu sämtlichen Beschwerdevorwürfen seitens der belangten Behörde überhaupt keine Ermittlungen erfolgten, sondern lediglich dem Obmann der xxx die Minderheitsbeschwerden zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden sind, sowie das Protokoll der Vollversammlung und der Vereinbarungsentwurf mit der xxx angefordert wurden. Es wurde aber den konkreten Vorwürfen nicht auf den Grund gegangen und ist auch eine mündliche Verhandlung unterblieben. Die Behörde selbst führt aus, dass sich ihre Feststellungen auf das Protokoll der ao. Vollversammlung der xxx“ vom 18.06.2016 gründeten „und anderslautende Ermittlungsergebnisse nicht entgegenstünden“. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann auch durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung seit VwGH Ro 2014/07/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann auch durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung seit VwGH Ro 2014/07/0063). Wie bereits ausgeführt, konnten dem Verwaltungsakt der Behörde keinerlei spezifische Ermittlungstätigkeiten entnommen werden. Das Ermittlungsverfahren müsste somit zur Gänze vor dem Landesverwaltungsgericht stattfinden. In diesem Fall ist die Zurückverweisung an die Behörde gerechtfertigt. Darüber hinaus wurden die Minderheitsbeschwerden gegen jene Tagesordnungspunkte, betreffend welcher keine Beschlüsse gefasst wurden, von der belangten Behörde nicht als unzulässige Beschwerden behandelt, sondern wurden diese als unbegründet abgewiesen. Daher musste der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde entsprechend geändert werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. VI.römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.1514.1515.5.2017