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§ 28§ 36§ 66§ 25aArt. 130§ 6§ 54§ 45RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-13/10/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 21.11.2016, AZ: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wirdrömisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde xxx vom 21.11.2016, Zahl: xxx, abgeändert, sodass dessen Spruch wie folgt wie folgt zu lauten hat: „Der Berufung der xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.10.2016, Zahl: xxx, mit welchem ihr als Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx,
§ 36Abs.
1 der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen wurde, entweder innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für die Änderung der Verwendung des Obergeschosses des historischen Heustadels (Raum Nr. 9 lt. Skizze der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.05.2012) von (Heu)Lagerraum in Ziegenstall anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand beim Obergeschoss des Heustadels – durch die Einstellung der geänderten Verwendung als Ziegenstall – wiederherzustellen, wird
§ 66Abs.
4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid„Der Berufung der xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.10.2016, Zahl: xxx, mit welchem ihr als Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx,
Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen wurde, entweder innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für die Änderung der Verwendung des Obergeschosses des historischen Heustadels (Raum Nr. 9 lt. Skizze der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.05.2012) von (Heu)Lagerraum in Ziegenstall anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand beim Obergeschoss des Heustadels – durch die Einstellung der geänderten Verwendung als Ziegenstall – wiederherzustellen, wird
Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid e r s a t z l o s a u f g e h o b e n .“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Aufgrund des Überprüfungsauftrages des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 15.03.2016 wurde durch den Amtsleiter der Gemeinde xxx, xxx, am 16.03.2016 ein Ortsaugenschein auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, durchgeführt und dabei festgestellt, dass in Bezug auf die auf diesem Grundstück errichteten An- und Zubauten die Eingänge zu den Räumen mit Vorhängeschlössern gesichert/versperrt gewesen seien. Bei einem Blick durch das Fenster in Raum Nr. 7 seien im Inneren Tiere (Ziegen) zu sehen gewesen. Des Weiteren sei das Meckern und das Schlagen von Hufen auf Holzteilen aus dem Raum Nr. 7 sowie aus dem Raum Nr. 9 deutlich zu hören gewesen. Zudem sei ersichtlich gewesen, dass im Obergeschoss, Raum Nr. 10, Futter- oder Streumittel gelagert würden, weil beim Zugang (Holzbrücke) aber auch im Außenbereich Reste von Heu herumgelegen seien. Ebenso hätten sich südlich der Bauten frische Mist- und Streuablagerungen befunden. Laut Aktenvermerk vom 17.05.2016 wurde durch xxx am 13.05.2016 ein weiterer Ortsaugenschein auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, durchgeführt und dabei festgestellt, dass auf den Feldgrundstücken 5 Ziegen geweidet haben. Der Zugang zum Obergeschoss des ursprünglichen Heustadels sei offen gewesen und werde offensichtlich als Ziegenstall genutzt. Während des Ortsaugenscheines seien zwei Ziegen aus diesem Raum ins Freie getreten. Mit dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.05.2016 wurde dem Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft des Bezirkes xxx mitgeteilt, dass auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, sich neben konsenslosen Bauten auch ein alter Heustadel (vermuteter Konsens) befinde. Es handle sich dabei um einen zweigeschossigen Bestand (Räume Nr. 1 und 9) lt. Beilage. Nunmehr würden diese beiden Räume nicht für die Futtermittellagerung, sondern als Stallungen (Ziegenstall) genutzt. Es werde daher um eine fachliche Prüfung ersucht, welche öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften und den OIB-Richtlinien an einen Ziegenstall gelten würden und einzuhalten sein, die für die reine Futtermittellagerung nicht erforderlich seien. In der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 23.08.2016 wurde in Bezug auf die Frage, welche Anforderungen nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften und den OIB-Richtlinien für einen zweigeschossigen Ziegenstall gelten würden, die für eine reine Futtermittellagerung nicht gelten würden, auf folgende Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften verwiesen: § 11 (Mechanische Festigkeit und Standsicherheit), § 21 (Sonstige Abflüsse), § 27 (Schutz vor gefährlichen Immissionen), § 28 (Belichtung und Beleuchtung), § 30 (Niveau und Höhe der Räume), § 32 (Nutzungssicherheit) sowie § 34 (Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen). Des Weiteren wurde in dieser Stellungnahme auf diverse Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz sowie der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz verwiesen.In der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 23.08.2016 wurde in Bezug auf die Frage, welche Anforderungen nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften und den OIB-Richtlinien für einen zweigeschossigen Ziegenstall gelten würden, die für eine reine Futtermittellagerung nicht gelten würden, auf folgende Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften verwiesen: Paragraph 11, (Mechanische Festigkeit und Standsicherheit), Paragraph 21, (Sonstige Abflüsse), Paragraph 27, (Schutz vor gefährlichen Immissionen), Paragraph 28, (Belichtung und Beleuchtung), Paragraph 30, (Niveau und Höhe der Räume), Paragraph 32, (Nutzungssicherheit) sowie Paragraph 34, (Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen). Des Weiteren wurde in dieser Stellungnahme auf diverse Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz sowie der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz verwiesen. Mit dem Schreiben vom 19.09.2016 teilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der Beschwerdeführerin mit, dass durch die Änderung der Verwendung eines Heustadels als Ziegenstall eine Reihe von öffentlichen Interessen berührt würden und wurde ihr eine Kopie der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft des Bezirkes xxx vom 23.08.2016 übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 22.09.2016 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, dass sich die Baubehörde in allen Punkten im Irrtum befinde. Der Stadel sei im Jahr 1886 erbaut worden und sei als Kälberstall benutzt worden. Danach habe das Ehepaar xxx den Stadel als Ziegenstall genutzt und zwar das Ober- und Untergeschoss. Ab dem Jahr 1979, in welchem der Zubau von ihrem Großvater bzw. der Großmutter errichtet worden sei, sei auch der alte Stall für Schafe und Ziegen (Ober- und Untergeschoß) verwendet worden, da sie ca. 80 Stück Schafe gehabt hätten und kein anderer Platz vorhanden gewesen sei. Dafür seien Zeugen vorhanden. Als Heustadel sei die Räumlichkeit das erste Mal im Jahr 2016 benutzt worden, da der im Jahr 1979 errichtete Stall bzw. Stadel nicht mehr habe benützt werden dürfen. Mit dem Schreiben vom 29.09.2016 übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der Beschwerdeführerin xxx im Rahmen des Parteiengehörs folgende Unterlagen: ● Erhebungsbogen zur Ermittlung des Wasseranschlussbeitrages vom 14. Juni 1969, aus dem hervorgeht, dass die Tiere am Stallgebäude beim Anwesen xxx gehalten werden. ● Stellungnahme des xxx vom 01. Februar 2011 bezüglich die Nutzung der Räumlichkeiten „alter Heustadel“. ● Gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 23. Mai 2012 bezüglich die Nutzung der Räumlichkeiten „alter Heustadel“. ● Einen Auszug aus den Viehzählungslisten der Jahre 1999 bis 2015. Daraus geht hervor, dass keine Rinder, Schafe, Schweine oder Pferde gehalten werden.Die Zahl der gehaltenen Ziegen schwankt zwischen den Jahren 2003 und 2006 zwischen 3 und 5 Stück. Erst ab 2007 ist ein Anstieg der gehaltenen Tiere auf über 10 Stück zu verzeichnen.Einen Auszug aus den Viehzählungslisten der Jahre 1999 bis 2015. Daraus geht hervor, dass keine Rinder, Schafe, Schweine oder Pferde gehalten werden., Die Zahl der gehaltenen Ziegen schwankt zwischen den Jahren 2003 und 2006 zwischen 3 und 5 Stück. Erst ab 2007 ist ein Anstieg der gehaltenen Tiere auf über 10 Stück zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit, zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Des Weiteren werde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu konkretisieren, wie der Zugang zum Raum Nr. 1 (Untergeschoß alter Heustadel) ohne Nutzung der konsenslos errichteten An- und Zubauten erfolge sowie Beweise für die behauptete Nutzung des Heustadel als Tierstall vorzulegen. In ihrer Stellungnahme vom 06.10.2016 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Erhebungsbogens des Wasseranschlussbeitrages vom 14.06.1969 die Ziegen höchstwahrscheinlich noch beim Haus gewesen seien. Warum sei ihr nicht bekannt, aber laut Aussage ihres Großvaters xxx seien die Ziegen ihrer Urgroßmutter im Winter beim Haus und im Sommer im Stall von 1886 gewesen. Zur Stellungnahme ihres xxx vom 01.02.2011 bezüglich der Nutzung der Räumlichkeiten „alter Heustadel“ werde mitgeteilt, dass ihr dieser dazu mitgeteilt habe, dass der im Jahr 1886 erbaute Stall für Tiere und Heu benutzt worden sei und somit für ihn der „alte Heustadel“ der im Jahr 1979 erbaute Stall gewesen sei. xxx habe in seinem Gutachten zwar „alter Heustadel“ geschrieben, da er nur den Begriff gekannt habe, es sei aus seiner Stellungnahme jedoch zu ersehen, dass darin nur Tierfutter und kein Heu gelagert worden sei. Soweit in Bezug auf die Viehzählungslisten von 1999 bis 2015 seitens der Baubehörde die Auffassung vertreten werde, dass daraus hervorgehe, dass keine Rinder, Schafe, Schweine oder Pferde gehalten worden seien, teile sie mit, dass sie das nie behauptet habe, sondern dass xxx 1886 Rinder und Kälber gehalten habe. Ab 1979 sei der Stall – Heustadel (alt) für ca. 10 Schafe im Untergeschoß und ca. 10 Schafe im Obergeschoß schwankend genutzt worden. In dem im Jahr 1979 erbauten Stall seien ca. 50 – 55 Schafe gehalten worden. Ein Nachweis für 75 Schafe von 1984 liege bei. Außerdem habe ihr Großvater immer schon einen gewissen Beitrag für den Tierseuchenfonds bezahlt. Da der sogenannte „Bockstall“ abgerissen worden sei, würden die Ziegen durch keinen konsenslos errichteten An- und Zubau in das Untergeschoß des alten, im Jahr 1886 erbauten Stalles gehen. Mit dem Bescheid vom 17.10.2016, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der Beschwerdeführerin xxx als Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx,
§ 36Abs.
1 der Kärntner Bauordnung 1996 den Auftrag, entweder innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für die Änderung der Verwendung des Obergeschosses des historischen Heustadels (Raum Nr. 9 lt. Skizze der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.05.2012) von (Heu)Lagerraum in Ziegenstall anzusuchen;Mit dem Bescheid vom 17.10.2016, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der Beschwerdeführerin xxx als Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx,
Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 den Auftrag, entweder innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für die Änderung der Verwendung des Obergeschosses des historischen Heustadels (Raum Nr. 9 lt. Skizze der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.05.2012) von (Heu)Lagerraum in Ziegenstall anzusuchen; oder innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand beim Obergeschoß des Heustadels – durch die Einstellung der geänderten Verwendung als Ziegenstall – wiederherzustellen. In der Bescheidbegründung wurde in den Erwägungen Nachstehendes ausgeführt: „Der landwirtschaftliche Betrieb der xxx in xxx Nr. xxx besteht aus dem Wohnhaus und einem ca. 10 m2 großen, angebauten Stalltrakt (Größe der Stallfläche siehe Erhebungsbogen zur Ermittlung der Wasserverbrauchseinheiten Jahr 1969). Der Betrieb verfügt über 2,53 Hektar Alpe, 0,72 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,42 Hektar Wald an Eigenflächen. Es handelt sich um einen Klein(st)betrieb. Die HofsteIle in xxx befindet sich in Hanglage, ist mit ca. 200 m2 Gesamtfläche sehr beengt und fast allseitig, direkt ab den Gebäudeaußenmauern von Fremdgrund bzw. öffentlichen Wegflächen umgeben. Das war wohl auch der Grund, warum oberhalb der HofsteIle, in etwa 10 Gehminuten Entfernung, auf einem 0,2 Hektar großen Feldgrundstück ein Heustadel, zur Futtermittel(zwischen)lagerung errichtet wurde. Tiere werden üblicher Weise, wie auch aus dem Erhebungsbogen zur Ermittlung der Wasserverbrauchseinheiten (für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung) vom 14. Juni 1969 ersichtlich, im Stall der HofsteIle und nicht disloziert in Heustadeln gehalten. Die Bestimmungen der §§ 6 lit. c), 36 Abs. 1 und § 54 der Kärntner Bauordnung lauten: Die Bestimmungen der Paragraphen 6, Litera c,), 36 Absatz eins und Paragraph 54, der Kärntner Bauordnung lauten: § 6 - BaubewilligungspflichtParagraph 6, - Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung: Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: … c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungs-rechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; § 36 – Herstellung des rechtmäßigen ZustandesParagraph 36, – Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan -ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan -ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. § 54 - Rechtmäßiger Bestand Paragraph 54, - Rechtmäßiger Bestand
(1)Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.
(2)Das Vorliegen des rechtmäßigen Bestandes eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage
Abs. 1 ist auf Antrag des Eigentümers (der Miteigentümer) mit Bescheid festzustellen.
(2)Das Vorliegen des rechtmäßigen Bestandes eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage
Absatz eins, ist auf Antrag des Eigentümers (der Miteigentümer) mit Bescheid festzustellen. Wie bereits im ursprünglichen Verfahren festgestellt, handelt es sich bei dem historischen Heustadel (bestehend aus den Räumen Nr. 1 und Nr. 9 laut Bestandsplan des bautechnischen Amtssachverständigen vom
- Mai 2012) um ein Gebäude, das laut Angaben der xxx vor 1900 errichtet wurde und für das die Vermutung der Konsensmäßigkeit gilt. Nach dem Wortlaut des § 54 der K-BO bezieht sich die Vermutung der Konsensmäßigkeit ausschließlich auf Gebäude und bauliche Anlagen für deren Errichtung eine Baubewilligung notwendig war. Nutzungsänderungen fallen explizit nicht unter diese Bestimmung. Allerdings gibt es Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Steiermärkischen Bauordnung, die die Vermutung der Konsensmäßigkeit, auch für unbeanstandet gebliebene Änderungen des Verwendungszweckes unter bestimmten Umständen bejaht. Auch wenn das Erdgeschoß des historischen Heustadels in vielen Bereichen nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein Stallgebäude genügt (Boden, Belichtung, Raumhöhe etc.), so muss doch davon ausgegangen werden, dass dort seit vielen Jahren Vieh gehalten wird und der Raum als Tierstall Verwendung findet. Nach dem Wortlaut des Paragraph 54, der K-BO bezieht sich die Vermutung der Konsensmäßigkeit ausschließlich auf Gebäude und bauliche Anlagen für deren Errichtung eine Baubewilligung notwendig war. Nutzungsänderungen fallen explizit nicht unter diese Bestimmung. Allerdings gibt es Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Steiermärkischen Bauordnung, die die Vermutung der Konsensmäßigkeit, auch für unbeanstandet gebliebene Änderungen des Verwendungszweckes unter bestimmten Umständen bejaht. Auch wenn das Erdgeschoß des historischen Heustadels in vielen Bereichen nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein Stallgebäude genügt (Boden, Belichtung, Raumhöhe etc.), so muss doch davon ausgegangen werden, dass dort seit vielen Jahren Vieh gehalten wird und der Raum als Tierstall Verwendung findet. Wikipedia definiert den Begriff Stadel folgend: Als Scheune (oberdeutsch auch Scheuer, Stadel, Schupfen, schweizerdeutsch Schürr, Schopf, Gade) werden genutzte Speicher-Gebäude bezeichnet. Sie dient ebenso als Lagerraum für die vielfältigen Betriebsmittel (z. B. landtechnische Gerätschaften) und als überdachter Arbeits- und Werkraum für vor-, sowie nachgelagerte Be- und Verarbeitungsschritte im landwirtschaftlichen Produktions-prozess (Warenaufbereitung, Fahrzeugreparatur und -wartung). xxx bzw. auch ihr Rechtsvorgänger haben den historischen Bestand immer als Heustadel, also als Speichergebäude für die Lagerung von Heu, bezeichnet. Der Behauptung der xxx vom
- September 2016, dass das Obergeschoß des Gebäudes (Raum Nr. 9 laut Bestandsplan des bautechnischen Amtssachverständigen), nur im Jahr 2016 für die Futtermittellagerung verwendet wurde, entspricht keineswegs den Tatsachen. Sie steht auch im Widerspruch zu ihrer Mitteilung vom
- September, dass laut ihrem Rechtsvorgänger, xxx, das Gebäude sowohl für die Viehhaltung, als auch für die Heulagerung verwendet wurde. Dem steht auch die Bezeichnung des historischen Gebäudes als "Heustadel" entgegen, andererseits haben z.B. der bautechnische Amtssachverständige beim Ortsaugenschein am
- Mai 2012 festgestellt, dass das Obergeschoß als Lagerraum für diverse Gegenstände genutzt wird. xxx, der Rechtsvorgänger von xxx teilte am
- Feber 2011 mit, dass der alte Heustadel (erbaut 1886) als Lagerplatz für Viehfutter genutzt wird. Im Einreichplan/Bestandsplan der Firma xxx vom
- März 2016 ist die Nutzung dieses Raumes als Abstellraum und Futtermittellager (kurz: AR + Futter) angegeben. Aus einem Erhebungsblatt für die Ermittlung des Wasseranschlussbeitrages vom
- Juni 1969 geht hervor, dass die Tierhaltung (4 Ziegen) beim bestehenden Stalltrakt (Wohnhauszubau) beim Anwesen in xxx - und nicht beim mehrere hundert Meter entfernten Heustadel erfolgte. xxx und xxx (Großeltern und Rechtsvorgänger der xxx) sind im Jahr 1975 nach xxx gezogen (siehe Aussage laut Erkenntnis KLVwG vom
- Oktober 2015). Im Jahr 1979 hat xxx (siehe Stellungnahme vom
- April 2011) mit der Schafzucht begonnen und in weiterer Folge, zur Unterbringung der Tiere, konsenslose Zu- und Anbauten zum historischen Heustadel errichtet. Im Verfahren vor dem Kärntner Landesverwaltungsgericht (Wiederaufnahmeantrag der xxx zum baupolizeilichen Antrag auf Entfernung der konsenslosen Bauten), sagte der Zeuge xxx aus, er hat den Toten im Feber 1980 im Obergeschoß des historischen Heustadels (Raum Nr. 9) gefunden. Im Stadel war ansonsten, außer dürrem Heu nichts. Laut dem von xxx mit Schreiben vom
- Oktober 2016 vorgelegten Beweismittel (Niederschrift über eine Zeugeneinvernahme in einem Verwaltungsstrafverfahren vom
- Juli 1984) gab xxx seinen Viehstand mit 75 Schafen an. xxx behauptet im Schreiben vom
- September 2016, dass in dem Gebäude (Erd- und Obergeschoß des historischen Heustadels und konsenslose An- und Zubauten) bis zu 80 Schafe gehalten wurden. Sie verschweigt allerdings, wo dann die Futtervorräte gelagert waren. Für die Wintermonate sind bei einer solch hohen Stückzahl beträchtliche Mengen an Heu und Einstreu notwendig. Die in den Gemeindearchiven noch aufliegenden Viehzählungslisten belegen, dass die Rechtsvorgänger der xxx, xxx bzw. xxx, welche erst 1979 mit der Schafzucht begonnen haben, zumindest seit 1999, weder Rinder, Pferde oder Schafe gehalten haben. Zwischen den Jahren 2003 und 2006 wurden lediglich zwischen 3 und 5 Ziegen, im Jahr 2007 16 Ziegen und ab 2008 20 bis 25 Ziegen gehalten. Mit Ausnahme des Raumes Nr. 10 handelt es sich bei den Abteilen Nr. 1-8 um Erdgeschoßbauten (defakto Bretterverschläge), die nur auf den natürlichen Boden aufgesetzt, kaum durchlüftet und unzureichend gegen zutretende Oberflächenwässer gesichert sind (siehe auch Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft vom
- Mai 2011). Deshalb eignen sie sich, im Gegensatz zu den beiden Obergeschoßräumen welche über einen Tram-boden mit Pfostenbelag verfügen, nicht für die Heulagerung. Andererseits bietet der Holzboden der Obergeschoßräume für das Erdgeschoß wenig bis keinen Schutz gegen das Durchdringen von flüssigen Tierexkrementen. Aufgrund dieser Daten bzw. der sich daraus ergebenden geringen Tierzahlen ist es über den genannten Zeitraum schlüssig zu verneinen, dass die Tiere im Obergeschoß des historischen Heustadels (Raum Nr. 9) und nicht etwa in den seit Anfang der 1980-iger Jahre bestehenden, für diesen Zweck konsenslos errichteten An- und Zubauten (Räume Nr. 2,3,4,5,6,7,8 und 10) allenfalls im Erdgeschoßraum des Heustadels gehalten wurden. Dass zudem auch der Obergeschoßraum des historischen Heustadels in keiner Weise den gesetzlichen Anforderungen an Stallungen entspricht (flüssigkeitsdichter Boden, Raumhöhe, Belichtungsöffnungen etc.), ergibt sich aus der Vielzahl der Auflagenvorschläge des bautechnischen Amtssach-verständigen und des Sachverständigen der Land- und Forstwirtschafts-inspektion laut der gutachterlichen Stellungnahmen vom
- Mai 2016 und vom
- April 2016 zum Bauansuchen der xxx vom
- März
- Die Voraussetzungen für die Vermutung der Konsensmäßigkeit durch eine zumindest 30-jährige, zweckwidrige Verwendung für die Nutzung des Ober-geschoßes des historischen Heustadels als Viehstallung sind nicht gegeben, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass es fallweise zu einer entprechenden konsenswidrigen Verwendung gekommen ist. Die Baubewilligungspflicht für Änderungen der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen war auch nach früher geltenden Gesetzesnormen wie z.B. nach der Kärntner Bauordnung 1969, LGBl. Nr. 48/1969 gegeben. Die Baubewilligungspflicht für Änderungen der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen war auch nach früher geltenden Gesetzesnormen wie z.B. nach der Kärntner Bauordnung 1969, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1969, gegeben. Dass bezüglich der Bauten auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx KG xxx im Gemeindearchiv keine Baubewilligungen auffindbar sind, wurde bereits im ursprünglichen Verfahren (baupolizeilicher Auftrag laut Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom
- Juni 2012, Zahl: xxx - Seiten 16 und 17) festgestellt. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin xxx vor, dass die Bezeichnung „alter Heustadel“ nicht als Grundlage für die ursprüngliche Nutzung eines derart alten Gebäudes herangezogen werden könne. Die ursprüngliche Nutzung eines Gebäudes könne auch nicht aufgrund von in den letzten Jahren durchgeführten Beurteilungen oder statistischen Erhebungen beruhen, da für das Gebäude ja die rechtlich begründete Annahme einer entsprechenden Bewilligung bestehe. Die Nutzungsmöglichkeiten eines derart alten Gebäudes könnten im Laufe der Jahrzehnte mehr oder weniger ausgenutzt worden sein, z.B. je nach Nutzen oder wirtschaftlicher Lage. Eine einmal bestehende Nutzungsmöglichkeit könne vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit für den Bürger nicht einfach so vom Tisch gewischt werden. Ein Nachweis über die bereits ursprünglich vorhandene Nutzung des Gebäudes als Lager und Tierstall sei auch durch alte vorhandene Anlagenteile gegeben. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, da die Begründung falsch sei und das Gebäude bereits ursprünglich als Lager und Tierstall errichtet und genutzt worden sei. Mit dem Bescheid vom 21.11.2016, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung der xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.10.2016, Zahl: xxx, betreffend den baupolizeilichen Alternativauftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beim Heulagerraum im Obergeschoß des Heustadels auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, aufgrund des Beschlusses vom 25.11.2016 als unbegründet ab. In der Begründung dieses Berufungsbescheides wurde in den Erwägungen Nachstehendes ausgeführt: „Das ursprüngliche, vermutlich vor 1900 errichtete Gebäude wurde vom Rechtsvorgänger der Berufungswerberin (xxx) nicht zufällig als Heustadel (= Gebäude zur Lagerung von Heu) bezeichnet. Es entspricht: ● seiner äußeren Erscheinungsform nach (siehe Einreichpläne der Firma xxx); ●
der in den Einreichunterlagen beschriebenen Nutzung; ● sowie von der räumlichen Anordnung her; eindeutig einem für das Lieser- und Maltatal typischen, dislozierten Gebäude zur Heulagerung und nicht etwa einem Stallgebäude. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass obwohl beim Anwesen xxx ein - wenn auch kleiner - Stalltrakt besteht, anstatt dessen ein dislozierter Heustadel als Stallung für die Tierhaltung verwendet worden wäre. Der Betrieb der xxx mit den genannten Flächen und den seit 1999 lückenlos nachweisbaren Viehständen ist als Klein(st)landwirtschaft zu beurteilen. xxx (Rechtsvorgänger der Berufungswerberin) ist wie in der Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht vom
- Oktober 2015 und seiner schriftlichen Stellungnahme vom
- April 2011 dokumentiert, 1975 nach xxx zugezogen. 1979 hat er begonnen den Viehbestand auszubauen (mit der Schafzucht angefangen) und in weiterer Folge wurden dann, zur Unterbringung der Tiere, konsenslose An- und Zubauten zum Heustadel errichtet. Diese Aussage hinsichtlich der Vergrößerung des Viehbestandes und des damit steigenden Platzbedarfes zur Unterbringung der gehaltenen Tiere wird durch das Aufmaßblatt für die Ermittlung des Wasseranschlussbeitrages aus dem Jahr 1969 bestätigt, worin ein geringer Viehstand von lediglich 4 Ziegen – die im Stalltrakt beim Anwesen xxx gehalten wurden – festgehalten ist. xxx verkennt die Rechtslage, wenn sie die Ansicht vertritt, die Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes rechtfertigt auch beliebige Änderungen der Verwendung/Gebäudenutzung. Vielmehr gilt auch in dem Fall für die Vermutung der Konsensmäßigkeit eine entsprechend lange Nutzung. Die Vermutung der Rechtmäßigkeit kommt einem Baubestand aber nicht zugute, wenn der Bestand nach der zur Zeit der Errichtung geltenden Rechtslage gesetzeswidrig war, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde eine gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. Dies gilt nicht nur für die Errichtung eines Bestandes sondern auch für die Nutzung bzw. für erfolgte Verwendungsänderung eines Bestandes (hier Heulagerraum). Wie im bekämpften Bescheid dargelegt war nach früheren Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und ist auch nach der derzeit gültigen Bauordnung die Verwendungsänderung von Heulagerraum in Tierstall bewilligungspflichtig (siehe schriftliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom
- August 2016). Es kann für den Gebäudeeigentümer keine Rechtssicherheit für fallweise, gesetzwidrige Gebäudenutzungen geben. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin aus, dass die derzeit als konsenslos bezeichneten Gebäudeteile von ihr nicht mehr genutzt würden. Hinsichtlich der Nutzung des Obergeschosses des Gebäudeteiles – für den die Vermutung der Rechtmäßigkeit inzwischen ja unbestritten bestehe – halte sie fest, dass dieser Teil (Obergeschoß) bereits ursprünglich zur Viehhaltung benutzt worden sei. Die entsprechenden baulichen Einrichtungen im Obergeschoß für die Viehhaltung (z.B. fixe Tröge) seien von ihrem Großvater in den 1970iger Jahren erneuert worden. Es könne daher nicht, wie in der Berufungsentscheidung argumentiert, von der Behörde davon ausgegangen werden, dass das Gebäude ein „Heustadel“ sei. Diese Bezeichnung sei dem Gebäude durch die Baubehörde zuerkannt worden und entspreche nur – aufgrund der zeitweiligen Nutzung des Obergeschosses für die Heulagerung – zum Teil der gesamten – ursprünglichen (!) – Nutzung des Gebäudes. Die Nutzung von „Wikipedia“ als Grundlage für die Beurteilung der Verwendung eines Gebäudes erscheine in diesem Zusammenhang als sehr fragwürdig. Da somit für sie davon auszugehen sei, dass dieser Gebäudeteil – für den ja die Konsensmäßigkeit bestätigt sei – auch bereits ursprünglich und jedenfalls schon sehr lange für die Viehhaltung genutzt worden sei, sei die in der Begründung der belangten Behörde angeführte Bewilligungspflicht für eine allfällige Verwendungsänderung nicht nachvollziehbar und aus ihrer Sicht auf falschen Annahmen basierend. Die österreichische Rechtslage basiere darauf, dass grundsätzlich größtmögliche Rechtsicherheit für die Bürger gewährleistet werde. Mit der für sie nicht nachvollziehbaren Beurteilung und Einschätzung der Bestandslage durch die belangte Behörde (Negierung von bestehenden alten Anlageteilen zur Viehhaltung) werde diesem Grundsatz widersprochen. Sie beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufgrund mangelhafter Ermittlung und fehlerhafter Beurteilung der faktischen Lage aufzuheben, sodass für den rechtmäßigen Gebäudeteil die mit der damaligen Errichtung auch zusammenhängende Nutzung festgestellt sei. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Am 07.06.2017 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher neben der durch ihre Mutter vertretenen Beschwerdeführerin und dem Vertreter der belangten Behörde der landwirtschaftliche Amtssachverständige xxx und die Zeugen xxx, Baumeister xxx, xxx sowie xxx gehört wurden. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige xxx, welcher vor der Beschwerdeverhandlung über Ersuchen des erkennenden Gerichts zur Klärung der Frage, ob aufgrund der Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeit sowie sonstiger Umstände Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass dieser Raum – so wie die Beschwerdeführerin behauptet – bereits seit vielen Jahren als Stall (Ziegenstall) genutzt wird, einen Ortsaugenschein durchgeführt hat, legte die dabei durch ihn erstellten Lichtbilder, welche sowohl das Obergeschoß als auch das Untergeschoß des sogenannten „Stadl´s“ zeigen, vor und führte in der Beschwerdeverhandlung Nachstehendes aus: „Ich habe auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, im Beisein meines Kollegen xxx sowie von xxx und xxx über Ersuchen des Gerichtes einen Ortsaugenschein durchgeführt. Den genauen Termin kann ich heute nicht sagen. Ich habe den Ortsaugenschein im März 2017 durchgeführt. Ich habe die im Obergeschoss des als „historischer Heustadl“ bezeichneten Gebäudes gelegene Räumlichkeit (Raum Nr. 9 lt. Skizze des bautechnischen Sachverständigen xxx vom 23.05.2012) besichtigt. Ich habe bei diesem Ortsaugenschein Lichtbilder erstellt und kann diese heute vorlegen. Ich habe vom Obergeschoss vier Lichtbilder erstellt, darauf ist ersichtlich, dass darin eine sogenannte „Heuraufe“ vorhanden ist. Aufgrund des Zustandes dieser Raufe haben sich die Gegebenheiten für mich so dargestellt, dass diese Heuraufe bereits seit längerer Zeit in dieser Räumlichkeit vorhanden ist. Dies ist insbesondere ersichtlich aufgrund des Abnützungsgrades des Brettes an welchem die Tiere beim Fressen anstoßen. Andere Anhaltspunkte dafür, dass dieser Raum schon seit langem als Stall genutzt wird, konnte ich nicht vorfinden. Zum Zeitpunkt der Durchführung des Ortsaugenscheines waren die Ziegen im Freien, es war die Türe offen und konnten die Ziegen jederzeit das Obergeschoss dieses Objektes betreten. Ich habe auch das Untergeschoss des sogenannten „Stadl´s“ besichtigt und davon mehrere Lichtbilder erstellt. Hier befinden sich aus Holz erstellte Buchten für die Ziegen bzw. die Ziegenböcke. Das genaue Alter dieser Heuraufe im Obergeschoss kann ich nicht angeben. Ich kann nur sagen, dass sie nicht neu ist und sicherlich schon seit mehreren Jahren verwendet wird. Wenn ich gefragt werde, ob der Abnützungszustand der Holzeinbauten im Obergeschoss und Untergeschoss ähnlich ist, so gebe ich dazu an, dass dies augenscheinlich der Fall ist. Ich habe keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgefunden, dass die Heuraufe im Obergeschoss des Objektes neu moniert wurde. Es ist also möglich, dass sich diese seit etlichen Jahren in diesem Raum befindet. Wenn ich gefragt werde, ob sich die im Obergeschoss des sogenannten Stadl´s gelegene Räumlichkeit für die Haltung von Ziegen eignet, so gebe ich dazu an, dass die Gegebenheiten vor Ort eher improvisiert zu bezeichnet und an der Grenze zur wirtschaftlichen Marginalisierung stehen. Grundsätzlich geht es jedoch darum, dass die Grundbedürfnisse der Tiere gestillt werden können. Diese bestehen in einer ungestörten Abliegemöglichkeit, möglichst freier Bewegungs-möglichkeit, Zugang zum Freien und ungestörte Fressmöglichkeit. Wenn ich Einsicht nehme in das im Akt aufliegende Lichtbild, welches das Obergeschoss des sogenannten Stadl´s von außen zeigt und die hineinführende Eingangsbrücke, so gebe ich an, dass es in früheren Jahren durchaus nicht unüblich war, dass Tiere über eine derartige Eingangsbrücke ein Stallgebäude betreten. Unter der Voraussetzung dass der sogenannte „Heustadl“ immer nur für die Lagerung von Heu verwendet worden wäre, würde das Objekt von außen auch nicht anders ausschauen. Wenn ich gefragt werde ob ich im Raum Nr. 9 neben der Türe noch weitere Belichtungsöffnungen gesehen habe, so gebe ich dazu an, dass sich gegenüber der Raufe glaublich ein Fenster oder eine Belichtungsöffnung befunden hat. Genau kann ich mich daran nicht mehr erinnern. Wenn ich gefragt werde, ob ich im unteren Raum des sogenannten „Stadl´s“ stehend an der Decke zum Obergeschoss Spuren von Exkrementen von Tieren gesehen habe, so gebe ich dazu an, dass ich darauf nicht geachtet habe. Auf den ersten Blick sind mir solche Spuren von Exkrementen nicht ins Auge gestochen. Wenn ich gefragt werde wie viele Tiere in einer Stallräumlichkeit in der Größe von ca. 10 m² gehalten werden können, so gebe ich dazu an, dass dies davon abhängt, ob die Tiere ständig dort gehalten werden. Ansonsten ist dies in der ersten Tierhalteverordnung geregelt und ist dort die Liegefläche pro Mutterziege geregelt. Es könnten somit ca. 5 Ziegen in einem derartigen Raum gehalten werden. Ich wiese in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Liegefläche pro Mutterziege mit Kitze lt. erster Tierhalteverordnung mit mindestens 1,4 m² vorgeschrieben ist, für ein Mutterschaf beträgt diese 1,5 m².“ Der Zeuge xxx führte in der Beschwerdeverhandlung Folgendes aus: „Ich habe im Auftrag der Gemeinde xxx die gutachterliche Stellungnahme vom 23.05.2012 erstellt. Ich habe am 16.05.2012 auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, einen Ortsaugenschein durchgeführt und dann die Stellungnahme samt den angeschlossenen Planskizzen erstellt. Die auf diesen Grundstücken baulichen Anlagen wurden in mehreren Bauabschnitten errichtet, wobei der erste Abschnitt (sog. historischer Heustadl) lt. Auskunft von xxx bereits im
- Jahrhundert errichtet worden sei. Dieser sog. historische Heustadl weist zwei Geschosse auf. In meiner Skizze wird die im Obergeschoss des als historischer Heustadl bezeichneten Gebäudes gelegene Räumlichkeit als Raum Nr. 9 bezeichnet. Wie in der Stellungnahme festgehalten wurde, wurde zum Zeitpunkt der Durchführung des Ortsaugenscheines der Raum Nr. 9 für die Lagerung diverser Gegenstände genutzt. Ich kann mich heute nicht mehr genau erinnern um welche Gegenstände es sich gehandelt hat. Ich habe jedoch die Räume von innen abfotografiert und werde dem Landesgericht Kärnten die Lichtbilder binnen einer Frist von maximal einer Woche per E-Mail übermitteln. Wenn ich Einsicht nehme in die Lichtbilder ./A bis ./D und gefragt werde, ob ich die darauf ersichtliche Heuraufe bei meinem Ortsaugenschein gesehen habe, so gebe ich an, dass mir diese Bilder nichts sagen. Es waren jedenfalls in dieser Räumlichkeit mehrere Gegenstände gelagert. Ich kann nicht ausschließen, dass die Heuraufe durch die Gegenstände verdeckt waren. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich eine Heuraufe gesehen habe. Tiere wurden zum Zeitpunkt der Durchführung meines Ortsaugenscheines im Obergeschoss des sogenannten „Heustadl´s“ nicht gehalten.“ Die Zeugin xxx (Mutter der Beschwerdeführerin) führte in der Beschwerdeverhandlung Nachstehendes aus: „Wenn ich gefragt werde wie lange ich auf dem landwirtschaftlichen Anwesen in xxx Nr. xxx lebe, so gebe ich an, dass dies seit ca. September 2008 der Fall ist. Ich bin seit dem Jahr 1979 in Kärnten und habe am 07.07.1984 xxx geheiratet. Wir haben zunächst in xxx, dann in xxx gewohnt und sind dann im Jahre 2008 auf das landwirtschaftl. Anwesen in xxx Nr. xxx gezogen. Auf diesem Anwesen hat mein Schwiegervater xxx gelebt. Mein Schwiegervater xxx ist im Jahr 1975 auf dieses landwirtschaftl. Anwesen in xxx hingezogen. Eigentümerin war damals seine Ehegattin xxx. Nach dem Tod seiner Ehegattin im Jahr 1998 ist mein Schwiegervater xxx Eigentümer des gegenständlichen Anwesens geworden. Die mittlerweile verstorbene xxx hat im Jahr 1975 das gegenständliche Anwesen von ihrer Mutter geerbt. Ihr Vater war damals bereits verstorben. Es ist zutreffend, dass das landwirtschaftl. Anwesen in xxx Nr. xxx aus einem Wohnhaus mit Unter- und Obergeschoss sowie einem kleinem Stalltrakt mit einer Größe von ca. 4 m² besteht. Dieser sogenannte Stalltrakt wird bereits seit langem nicht mehr als Stall benutzt sondern wurde umgebaut und findet mittlerweile als Speisekammer Verwendung. In relativer Nähe dieses Anwesens befindet sich auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, ein als „Stadl“ bezeichnetes Gebäude errichtet. Es ist zutreffend, dass dieser sogenannte „Stadl“ bereits im Jahr 1986 von xxx erbaut bzw. gekauft wurde. Es handelt sich bei ihm um den Urgroßvater meines Mannes xxx. Es ist zutreffend, dass es sich dabei um ein Gebäude mit zwei Geschossen handelt. Es dürfte richtig sein, dass der Raum im Untergeschoss eine Fläche von 10,55 m² aufweist und der Raum im Obergeschoss eine Fläche von 11 m². Wenn ich Einsicht nehme in die im Akt aufliegenden Lichtbilder so ist darauf dieses Objekt zu sehen. Bereits xxx hat diesen sogenannten „Stadl“ als Kälberstall genutzt und zwar sowohl das Erdgeschoss und auch das Obergeschoss. Ab 1975 hat mein Schwiegervater xxx gemeinsam mit seiner Ehegattin die Landwirtschaft fortgeführt. Ich möchte anmerken, dass bereits zuvor xxx, es handelt sich dabei um die Schwiegermutter meines Schwiegervaters, den „Stadl“ im Sommer für die Haltung von Ziegen genutzt hat, im Winter waren damals die Ziegen beim Haus in xxx untergebracht. Ab 1975 hat xxx Schafe gehalten. Diese Schafe waren in dem sogenannten „Stadl“ untergebracht. Die genaue Zahl der darin gehaltenen Schafe kann ich nicht angeben. Ich weiß nur noch, dass im Jahr 1979, als ich zum Anwesen hingezogen bin, er seinen Viehbestand an Schafen vergrößert hat und ca. 60 Schafe gehalten hat. Diese Schafe wurden sowohl im Unter- als auch im Obergeschoss des „Stadl´s“ gehalten. Im Obergeschoss waren die Mutterschafe untergebracht und hat mein Schwiegervater eine Futterkrippe neu gebaut. Ob er diese Futterkrippe 1975 od. 1979 neu gebaut hat, weiß ich heute nicht mehr. Diese Futterkrippe befindet sich heute noch im Obergeschoss des sogenannten „Stadl´s“, dies so wie sie mein Schwiegervater damals gebaut hat. Im Jahr 1979 hat mein Schwiegervater einen neuen Stall dazu gebaut, weil der alte Stall zu klein wurde. Irgendwann in den 1980er Jahren hat mein Schwiegervater mit der Schafhaltung wieder aufgehört und hat in der Folge Ziegen gehalten. Die Ziegen wurden dann im neuen Gebäude untergebracht, auch im Erdgeschoss des alten Stadl´s wurden Ziegen gehalten. Ob im Obergeschoss des Stadl´s von meinem Schwiegervater auch noch Ziegen gehalten wurden weiß ich nicht. Als ich im Jahr 2008 zum Anwesen xxx Nr. xxx zurückgekehrt bin, waren im Obgeschoss des sogenannten „Stadl´s“ diverse Gegenstände, wie etwa ein Pflug, ein alter Kasten etc. gelagert. Heu wurde damals dort nicht gelagert. Im Jahr 2007 hat mein Schwiegervater nur 4 Ziegen gehabt, danach hat sich der Viehbestand vergrößert und betrug die Zahl der Ziegen zwischen 8 und 9 Stück. Es können auch 12 Ziegen gewesen sein. Die Ziegen waren eigentlich in jenem Zubau untergebracht, welchen mein Schwiegervater 1979 errichtet hat. Im Obergeschoss des sogenannten „Stadl´s“ wurde weiterhin Gerümpel gelagert. Nachdem uns die Gemeinde die Ziegenhaltung im zugebauten Stallgebäude im Jahr 2016 verboten hat werden die Ziegen wieder im Unter- und Obergeschoss des alten „Stadl´s“ gehalten. Das Obergeschoss wird sozusagen nur als Unterstand genutzt, die Ziegen können sich frei bewegen, da die Tür offen steht damit die Tier auf die Weide können. Zurzeit halten sich die Tiere aufgrund des schönen Wetters im Freien auf der Weide auf. 2014 ist die Übergabe des landwirtschaflichen Anwesens in xxx an die Beschwerdeführerin erfolgt, die Landwirtschaft wird jedoch nicht von ihr betrieben sondern betreiben diese mein Mann xxx und ich. Zurzeit haben wir auf diesem Anwesen vier Ziegen und einen kleinen Ziegenbock. Als ich im Jahr 1979 nach Kärnten gekommen bin habe ich mich nur kurz in xxx aufgehalten, ich weiß nicht einmal ob ich dort gemeldet war. Ich bin dann nach xxx gezogen und habe dort bis 2008 gelebt. Wir sind zwischenzeitlich natürlich zu Besuch nach xxx gekommen. Ich möchte in diesem Zusammenhang erwähnen, dass wir seit Mitte der 1980er Jahre bis 2006 bzw. 2007 zu den Schwiegereltern keinen Kontakt hatten. Wir haben uns dann versöhnt und sind im Jahr 2008 zu meinem alleinlebenden Schwiegervater xxx zurückgezogen. Wenn ich gefragt ich, warum ich über Zeiten und Vorfälle berichten kann zu welchen ich in xxx nicht persönlich anwesend war wo gebe ich an, dass ich sowohl von meiner Schwiegermutter als auch von meinem Schwiegervater vieles erzählt bekommen habe. Außerdem stehen mir die Unterlagen wie etwa die Kaufverträge zur Verfügung und habe ich in diese Einsicht genommen.“ Weiters gab die Zeugin xxx nach Einsichtnahme in die durch den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx vorgelegten Lichtbilder (Beilagen ./A bis ./B)) zur Frage der Richterin, ob ihr die darauf zu sehenden Holzraufen im Obergeschoss des sogenannten Stadl´s bekannt seien, an, dass sie diese bereits erstmals im Jahr 1979 gesehen habe, als sie am landwirtschaflichen Anwesens ihres Schwiegervaters bei der Heuernte mitgeholfen habe. Ihr Schwiegervater habe diese Heuraufe eingebaut, als er mit der Schafzucht begonnen habe. Diese sei durchgehend im Raum verblieben, dies auch zu jener Zeit, als im Raum lediglich Gerümpel gelagert worden sei. Der Zeuge xxx (Großvater der Beschwerdeführerin) führte bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht Folgendes aus: „Ich lebe seit dem Jahr 1975 auf dem landwirtschaftlichen Anwesen in xxx Nr. xxx. Es hat sich dabei um das Erbe meiner xxx, geb. xxx, gehandelt. Dieses landwirtschaftliche Anwesen besteht aus einem Wohnhaus mit angebautem Stalltrakt. Der Stall ist ca. 7 x 3 m groß und wurde von meiner Schwiegermutter und auch von meiner Frau für die Tierhaltung genutzt. Es wurde dort eine kleine Montafonerkuh gehalten. In relativer Nähe dieses Anwesens befindet sich auf den Grundstücken xxx und xxx ein sogenannter „alter Heustadl“, dieser wurde im Jahr 1886 von xxx von der Nachbarschaft übernommen. xxx war der Ziehvater meiner Schwiegermutter xxx. Es hat sich beim gegenständlichen „Stadl“ um ein einfaches Bauwerk mit zwei Geschossen gehandelt. xxx hat in dem sogenannten „Stadl“ seine Kuh und einige Schafe gehalten. xxx hat in beiden Geschossen des sogenannten Heustadl´s Tiere gehalten und zwar Ziegen und Schafe. Da die Mutter meiner Frau plötzlich verunglückt ist haben wir im Jahr 1975 das Anwesen übernommen. Als ich im Jahr 1975 das Anwesen übernommen habe wurden im sogenannten „alten Stadl“ in beiden Geschossen Tiere, nämlich Ziegen und Schafe, gehalten. Ich wollte dann den Viehbestand vergrößern um meine Familie erhalten zu können und habe im Jahr 1979 mehrere Zubauten errichtet. Ich habe auch eine sogenannte Heuschupfe gebaut um dort Heu lagern zu können. Ich habe beide Geschosse des sogenannten Heustadls weiterhin für die Haltung von Tieren, nämlich von Ziegen und Schafen, genutzt. Wenn ich zu dem im Akt aufliegenden Schreiben vom 01.02.2011, welches ich an die Gemeinde xxx übermittelt habe, befragt werde, so gebe ich an, dass ich heute keine Brille mithabe und dieses daher nicht lesen kann. Mitte der 1980er habe ich mit der Schafhaltung aufgehört. Ich habe nur noch einige Ziegen gehalten. Die Ziegen habe ich dann im neu erbauten Zubau gehalten. Später wurde die Landwirtschaft von meinem Sohn xxx und meiner Schwiegertochter xxx übernommen. Danach hat sich die Zahl der Ziegen wieder vergrößert.“ Weiters führte der in der Beschwerdeverhandlung befragte Zeuge xxx (Vater der Beschwerdeführerin) Folgendes aus: „Ich lebe seit dem Jahr 2008 gemeinsam mit meiner Ehefrau xxx wieder fix auf dem Anwesen xxx Nr. xxx. Ich habe auch zuvor schon dort gelebt. Ich glaube dies war bis zum Jahr
- Zuvor habe ich in xxx gelebt. Erst wie meine Mutter das Anwesen geerbt hat, ich glaube dies war im Jahr 1975, bin ich auch zum Anwesen xxx Nr. xxx gezogen. Dieses Anwesen besteht aus einem Wohnhaus mit angebautem Stalltrakt und ist es zutreffend, dass in relativer Nähe dieses Anwesens ein sogenannter alter Stadl. xxx hat diesen alten Stadl im Jahr 1886 käuflich erworben. In diesem Heustadl wurden in beiden Geschossen immer Tiere gehalten. Ich weiß dies aus den mir vorliegenden Unterlagen, dass es sich bei diesem Objekt immer um einen Kälberstall gehandelt hat. Es waren immer Tiere im Gebäude, fallweise waren dies auch Ziegen oder Schafe. Mein Vater xxx hat das Anwesen im Jahr 1975 übernommen. Er hat dann mit der Schafzucht begonnen. Er hat sowohl im Erdgeschoss wie auch im Obergeschoss des sogenannten alten Stadl´s Schafe gehalten, dafür haben wir auch Steuern gezahlt. Ich weiß nicht um welche Steuern es sich gehandelt hat. Im Jahr 1979 hat mein Vater xxx einen Heustadl dazu gebaut. Die Tiere wurden weiterhin im alten Stadl gehalten. Mein Vater hat irgendwann mit der Schafhaltung aufgehört, ich weiß nicht genau wann, da ich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause war. Er hat allerdings noch einige Ziegen gehalten. Es hat sich um vier oder fünf Ziegen gehandelt. Diese Ziegen waren im Winter beim Stalltrakt, welcher dem Wohnhaus angeschlossen ist, im Sommer haben sich die Ziegen beim sogenannten alten Stadl aufgehalten und haben sowohl das Erdgeschoss als auch das Obergeschoss benutzt. Später, als mein Vater nicht mehr viel getan hat, hat er im Obergeschoss des alten Stadls Gerümpel gelagert. Es hat sich darin ein Pflug befunden und andere Gegenstände die er nicht mehr gebraucht hat. Es kann auch sein, dass in diesem Raum auch zeitweise Heu gelagert wurde. Im Jahr 2008 bin ich mit meiner Frau zum Anwesen zurückgekehrt, ab dieser Zeit habe ich im Obergeschoss des alten Stadels Heu gelagert. Die Ziegen wurden im Untergeschoss des alten Stadels sowie den anderen Zubauten gehalten. Wenn ich Einsicht nehme in die Lichtbilder ./A bis ./D so gebe ich darauf an, dass darauf jene Heuraufe zu sehen ist, welche mein Vater xxx im Jahr 1975 im oberen Geschoss des alten Stadl`s errichtet hat. Diese alte Heuraufe ist durchgehend in diesem Raum verblieben und befindet sich auch heute noch dort. Mittlerweile wird dieser Raum von mir auch wieder für die Ziegenhaltung benutzt. Wenn viel Heu vorhanden ist wird in diesem Raum auch Heu gelagert. Ich kann heute nicht mehr genau sagen wie viele Schafe mein Vater im Jahr 1975 gehalten hat. Wenn ich gefragt werde wo die Futtermittel gelagert wurden, so gebe ich an, dass ich das heute nicht mehr weiß. Ich weiß noch genau, dass sowohl im Obergeschoss als auch im Untergeschoss des alten Stadls Tiere drinnen waren. Ich weiß nicht ob im Jahr 1975 ganzjährig gehalten wurden. Ab 1979 war das sicherlich der Fall, damals hat es schon die Zubauten gegeben. Im Jahr 1979 hat sich eine Person im Heustadl erschossen. Es hat sich dabei um den im Jahr 1979 errichteten Zubau gehandelt.“ Am 08.06.2017 übermittelte der Zeuge xxx dem Verwaltungsgericht die anlässlich des am 16.05.2012 durchgeführten Ortsaugenscheines erstellten Lichtbilder aus dem Innenraum des Raumes Nr. 9 und führte dazu aus, dass darauf ersichtlich sei, dass der Raum als Abstellkammer für allerlei Gegenstände genutzt worden sei. Auf dem zweiten Foto könne man die angesprochene Futterraufe erkennen. Diese Eingabe samt angeschlossenen Lichtbildern wurde den Parteien des Verfahrens durch das erkennende Gericht zur Kenntnisnahme übermittelt. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, vlg. xxx. Dieser Liegenschaft sind die Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx, auf denen das verfahrensgegenständliche Objekt zu liegen kommt, zugeschrieben. Die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, befand sich zuvor im grundbücherlichen Eigentum des Großvaters der Beschwerdeführerin, xxx. Mit Übergabsvertrag vom 25.06.2014 wurde das Eigentum daran an die Beschwerdeführerin als Enkeltochter übergeben. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des auf der soeben genannten Liegenschaft situierten landwirtschaftlichen Betriebes in xxx Nr. xxx und befindet sich im Bereich der Hofstelle ein Wohnhaus und ein kleiner angebauter Stalltrakt (Hofstelle). Es handelt sich dabei um einen Klein(st)betrieb. Im Haus xxx Nr. xxx wohnen neben xxx. die Eltern der Beschwerdeführerin, xxx und xxx, welche die Landwirtschaft betreiben. Die Beschwerdeführerin wohnt hingegen an der Adresse xxx Nr. xxx. In einer Entfernung von ca. 10 Gehminuten von der Hofstelle befinden sich die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, welche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ausgewiesen sind. Auf diesen Grundstücken besteht ein vermutlich im
- Jahrhundert errichtetes Gebäude, welches seit vielen Jahren als „Heustadl“ bezeichnet wird. Dieses Gebäude wurde im Jahr 1979 durch verschiedene Zubauten vergrößert; nachfolgend wurden in den Jahren 2008 und 2010 weitere Zubauten errichtet. Mit dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 21.06.2012, Zahl: xxx, wurde dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, xxx,
§ 36Abs.
1 K-BO 1996 aufgetragen, entweder nachträglich innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um die Baubewilligung für die auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, konsenslos seit den 1970er Jahren errichteten An-, Zu- und Ausbauten (Räume Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10) zum ursprünglichen Heustadel (zweigeschossiges Gebäude bestehend aus den Räumen 1 und 9) – lt. Skizze der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.05.2012 – anzusuchen oder innerhalb von einer weiteren Frist von vier Monaten ab Rechtswirksamkeit des Bescheides den rechtmäßigen Zustand beim dort situierten Gebäude herzustellen. Im Spruch dieses Bescheides wird ausführlich beschrieben, durch welche Maßnahmen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erfolgen habe, also welche Gebäudeteile vollständig abgebrochen werden müssten, welche teilweise abgebrochen werden müssten und welche somit ausgenommen vom Abbruchauftrag wären.
diesen Beschreibungen sind ausgenommen vom Abbruchauftrag lediglich:Mit dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 21.06.2012, Zahl: xxx, wurde dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, xxx,
Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 aufgetragen, entweder nachträglich innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um die Baubewilligung für die auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, konsenslos seit den 1970er Jahren errichteten An-, Zu- und Ausbauten (Räume Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10) zum ursprünglichen Heustadel (zweigeschossiges Gebäude bestehend aus den Räumen 1 und 9) – lt. Skizze der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.05.2012 – anzusuchen oder innerhalb von einer weiteren Frist von vier Monaten ab Rechtswirksamkeit des Bescheides den rechtmäßigen Zustand beim dort situierten Gebäude herzustellen. Im Spruch dieses Bescheides wird ausführlich beschrieben, durch welche Maßnahmen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erfolgen habe, also welche Gebäudeteile vollständig abgebrochen werden müssten, welche teilweise abgebrochen werden müssten und welche somit ausgenommen vom Abbruchauftrag wären.
diesen Beschreibungen sind ausgenommen vom Abbruchauftrag lediglich: → die jeweiligen Trenn-/Zwischenwände (Wandteile) der Räume Nr. 2, 5, 6, 8 und 10 zum ursprünglichen Heustadel (bezeichnet als Räume Nr. 1 und 9); sowie → der ursprüngliche Heustadel, 3,83 m x 3,00 m – zweigeschossig (Räume 1 und 9 laut Planskizze) samt den diese Räume umschließenden (Trenn)Wänden, mit der zugehörigen Dachkonstruktion. In der Begründung dieses Bescheides wurde durch den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Vermutung des § 54 K-BO 1996 widerlegbar sei und der Beweis des Gegenteils zulässig sei. Im vorliegenden Fall sei bestätigt worden, dass für die 1979 – 1980 errichteten Zubauten zum ursprünglichen Bestand (Heustadl) kein Baubewilligungsbescheid erlassen worden sei. Die Baubehörde habe somit durch ein entsprechend durchgeführtes Beweisverfahren die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes widerlegt. In Bezug auf den „Heustadl“ selbst ist die Baubehörde in diesem Bescheid offensichtlich vom Vorliegen der Voraussetzungen eines rechtmäßigen Bestandes nach § 54 K-BO 1996 ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wurde durch den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Vermutung des , Paragraph 54, K-BO 1996 widerlegbar sei und der Beweis des Gegenteils zulässig sei. Im vorliegenden Fall sei bestätigt worden, dass für die 1979 – 1980 errichteten Zubauten zum ursprünglichen Bestand (Heustadl) kein Baubewilligungsbescheid erlassen worden sei. Die Baubehörde habe somit durch ein entsprechend durchgeführtes Beweisverfahren die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes widerlegt. In Bezug auf den „Heustadl“ selbst ist die Baubehörde in diesem Bescheid offensichtlich vom Vorliegen der Voraussetzungen eines rechtmäßigen Bestandes nach Paragraph 54, K-BO 1996 ausgegangen. Bei dem auch als sogenannter „historischer Heustadl“ bezeichneten Bauwerk handelt es sich um ein zweistöckiges Gebäude aus Holz, welches im Erdgeschoss einen Raum mit einer Fläche von 10,55 m² und im Obergeschoss einen Raum mit einer Fläche von 11 m² aufweist. Die Errichtung dieses Bauwerkes ist bereits im 19. Jahrhundert erfolgt. Der bautechnische xxx hat am 16.05.2012 einen Ortsaugenschein durchgeführt und hat in der Folge in der von ihm erstellten Planskizze die im Obergeschoss der von ihm als „historischer Heustadl“ bezeichneten Gebäudes gelegene Räumlichkeit als Raum Nr. 9 benannt. Zum Zeitpunkt der Durchführung des Ortsaugenscheines wurde dieser Raum für die Lagerung diverser Gegenstände genutzt. Durch den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx wurde im März 2017 über Auftrag des erkennenden Gerichtes ein Ortsaugenschein durchgeführt, um abzuklären, ob aufgrund der Ausgestaltung dieser Räumlichkeit sowie sonstiger Umstände Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass dieser Raum – so wie die Beschwerdeführerin behauptet – bereits seit vielen Jahren als Stall (Ziegenstall) genutzt wird. Aus den anlässlich dieses Ortsaugenscheines erstellten Lichtbildern ist ersichtlich, dass im Inneren des im Obergeschoss des als „historischer Heustadl“ bezeichneten Gebäudes (Raum Nr. 9) eine sogenannte „Heuraufe“ vorhanden ist, welche auf Grund ihres Zustandes darauf schließen lässt, dass sie bereits seit längerer Zeit in dieser Räumlichkeit vorhanden ist.
den schlüssigen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ist dies insbesondere auf Grund des Abnützungsgrades des Brettes, bei welchem die Tiere beim Fressen anstoßen, zu erschließen. Andere Anhaltspunkte dafür, dass dieser Raum schon seit langem als Stall genutzt wird, konnte der landwirtschaftliche Amtssachverständige nicht vorfinden. Zum Zeitpunkt der Durchführung des Ortsaugenscheines waren die in dieser Räumlichkeit gehaltenen Ziegen im Freien, die Türe war geöffnet und konnten die Ziegen jederzeit das Oberschoss des gegenständlichen Gebäudes betreten. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat auch das Untergeschoss des sogenannten „Heustadls“ besichtigt und hat dort aus Holz erstellte Buchten für Ziegen und Ziegenböcke vorgefunden. Der Abnützungszustand der Holzeinbauten im Obergeschoss und Untergeschoss des „Heustadls“ wurde durch den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen als ähnlich beurteilt. Anhaltspunkte dafür, dass die Heuraufe im Obergeschoss des Objektes neu montiert wurde, wurden durch den Sachverständigen nicht vorgefunden. Zur Frage, ob sich die im Obergeschoss des sogenannten „Heustadls“ gelegene Räumlichkeit für die Haltung von Ziegen eigne, führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige aus, dass die Gegebenheiten vor Ort als eher improvisiert zu bezeichnen seien und an der Grenze zur wirtschaftlichen Marginalisierung stünden. Grundsätzlich gehe es jedoch darum, dass die Grundbedürfnisse der Tiere gestillt werden könnten. Diese bestünden in einer ungestörten Abliegemöglichkeit, möglichst freier Bewegungsmöglichkeit, Zugang zum Freien und ungestörte Fressmöglichkeit. In früheren Jahren sei es durchaus nicht unüblich gewesen, dass Tiere – so wie im vorliegenden Fall vorhanden – über eine von außen in das Oberschoss des Stadls hineinführende Eingangsbrücke das Stallgebäude betreten. Auf Grund der Aussagen der bei der Beschwerdeverhandlung befragten Zeugen xxx (Großvater der Beschwerdeführerin) sowie der Eltern der Beschwerdeführerin, xxx und xxx, ist davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche als „Heustadl“ bezeichnete Gebäude im
- Jahrhundert errichtet und im Jahr 1886 von xxx käuflich erworben wurde. xxx war der Ziehvater der xxx, welche wiederum die Schwiegermutter des Zeugen xxx war. xxx hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass xxx im sogenannten „Stadl“ eine Kuh und mehrere Schafe gehalten habe. Die Familie xxx habe in der Folge in beiden Geschossen des sogenannten „Stadls“ Tiere gehalten und zwar Ziegen und Schafe. Nachdem xxx tödlich verunglückt ist, hat xxx gemeinsam mit seiner mittlerweile verstorbenen Ehefrau, welche die Tochter der Familie xxx war, im Jahr 1975 das Anwesen übernommen. Nach den Angaben des Zeugen xxx hat er in der Folge den Tierbestand vergrößern wollen und hat deshalb im Jahr 1979 mehrere Zubauten zum „Heustadl“ errichtet. Die beiden Geschosse des sogenannten Heustadls habe er weiterhin für die Haltung von Tieren, nämlich von Ziegen und Schafen, genutzt. Mitte der 1980er Jahre habe er mit der Schafhaltung aufgehört und nur noch einige Ziegen gehalten. Danach habe sich die Zahl der Ziegen wieder vergrößert. Der Zeuge xxx (Sohn des xxx) hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er seit dem Jahr 2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau wieder auf dem Anwesen xxx Nr. xxx lebe. Die Angaben des xxx, wonach dieser nach der Übernahme des Anwesens im Jahr 1975 sowohl im Obergeschoss als auch im Untergeschoss des sogenannten alten „Heustadls“ Schafe gehalten hat, wurden von ihm bestätigt. Später habe xxx mit der Schafhaltung aufgehört und habe nur noch einige Ziegen gehalten. Diese Ziegen seien im Winter beim Stalltrakt, welcher dem Wohnhaus angeschlossen sei, gewesen, im Sommer hätten sie sich beim sogenannten alten Stadl aufgehalten und hätten sowohl das Erdgeschoss als auch das Obergeschoss genutzt. In der Folge habe sein Vater im Obergeschoss des Stadls diverses Gerümpel gelagert. Es könne auch sein, dass zeitweise Heu gelagert worden sei. Die auf den vorliegenden Lichtbildern ersichtliche Heuraufe im Obergeschoss des Stadls habe sein Vater xxx im Jahr 1975 errichtet, diese sei durchgehend im Raum verblieben und befinde sich auch heute noch dort. Weiters hat der Zeuge xxx in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er, wie bereits zuvor ausgeführt, seit dem Jahr 2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau wieder auf dem Anwesen xxx Nr. xxx lebe, ab dieser Zeit habe er im Obergeschoss des alten Stadls Heu gelagert. Mittlerweile werde der gegenständliche Raum auch wieder für die Ziegenhaltung benützt. Wenn viel Heu vorhanden sei, werde darin auch Heu gelagert. Diese Angaben des Zeugen xxx wurden durch seine bei der Beschwerdeverhandlung als Zeugin befragte Ehegattin xxx im Wesentlichen bestätigt. Es ist somit auf der durchgeführten Erhebungen davon auszugehen, dass sowohl das Obergeschoss als auch das Untergeschoss des im
- Jahrhundert errichteten sogenannten „Heustadels“ ursprünglich, dh zumindest bis zur Übernahme des Anwesens durch xxx im Jahr 1975 zum Zwecke der Tierhaltung Verwendung fanden. Diese Feststellung stützt sich im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen xxx, welcher bei der Beschwerdeverhandlung einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Die früheren Eigentümer des sogenannten „Heustadls“ konnten durch das erkennende Gericht nicht mehr befragt werden, da sie längst verstorben sind. Auch nach der Übernahme des Anwesens durch xxx im Jahr 1975 lassen die vorliegenden Ermittlungsergebnisse darauf schließen, dass das Obergeschoss des sogenannten „Heustadls“ zumindest zeitweise weiterhin zum Zwecke der Tierhaltung, nämlich für die Haltung von Schafen und Ziegen, Verwendung gefunden hat. Andernfalls hätte xxx wohl kaum die noch heute im Obergeschoss des sogenannten „Heustadels“ vorhandene Heuraufe errichtet. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen xxx, wonach xxx die Heuraufe im Jahr 1975 errichtet habe, waren als glaubwürdig zu qualifizieren, zumal auch der dem Beschwerdeverfahren beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige auf Grund des von ihm durchgeführten Ortsaugenscheines die Auffassung vertreten hat, dass es auf Grund des Abnützungsgrades des Brettes, an welchem die Tiere beim Fressen anstoßen, durchaus möglich sei, dass sich die Heuraufe bereits seit etlichen Jahren in diesem Raum befinde. Außerdem wurde durch diesen Sachverständigen der Abnützungszustand der Holzeinbauten im Obergeschoss (Heuraufe) ähnlich wie jener der Holzeinbauten im Erdgeschoss des sogenannten Heustadls (Buchten für Ziegen und Ziegenböcke) eingeschätzt. Dass das Erdgeschoss des als „historischer „Heustadel“ bezeichneten Gebäudes seit vielen Jahren als Tierstall Verwendung findet, wird auch durch die belangte Behörde nicht bezweifelt. Diese Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 07.06.2017 durchgeführten öffentlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien, der landwirtschaftliche Amtssachverständige xxx sowie die Zeugen xxx, xxx, xxx und xxx gehört wurden. Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 19/2016, Anwendung zu finden haben. Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016,, Anwendung zu finden haben.
§ 6lit.
c K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung.
Paragraph 6, Litera c, K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung. Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie
§ 36Abs.
1 K-BO 1996 – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie
Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 – unbeschadet des Paragraph 35, – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
§ 54Abs.
1 K-BO 1996 wird für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.
Paragraph 54, Absatz eins, K-BO 1996 wird für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist. Auf Grund dieser mit der Novelle Nr. 44/1996 in die Kärntner Bauordnung 1996 eingefügten Bestimmung besteht nunmehr die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Rechtsverhältnisses der erteilten „Baubewilligung“ für Gebäude und bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und im Zeitpunkt ihrer Errichtung baubewilligungspflichtig waren, unabhängig davon, ob sie nach der damaligen Rechtslage gesetzwidrig errichtet worden sind. Es handelt sich dabei um eine Rechtsvermutung, bei welcher das Gesetz aus dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache auf den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses schließt. Auf Grund dieser mit der Novelle Nr. 44 aus 1996, in die Kärntner Bauordnung 1996 eingefügten Bestimmung besteht nunmehr die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Rechtsverhältnisses der erteilten „Baubewilligung“ für Gebäude und bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und im Zeitpunkt ihrer Errichtung baubewilligungspflichtig waren, unabhängig davon, ob sie nach der damaligen Rechtslage gesetzwidrig errichtet worden sind. Es handelt sich dabei um eine Rechtsvermutung, bei welcher das Gesetz aus dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache auf den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses schließt. Dies bewirkt also
§ 45Abs.
1 AVG, dass – sofern die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 K-BO 1996 vorliegen – die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes keines Beweises bedarf und sie vorerst für wahr zu halten ist. Die Rechtsvermutung besteht, bis ein Gegenbeweis gelingt, dh trotz Vorliegens der Rechtsvermutung im konkreten Fall der vermutete Rechtszustand – also die erteilte Baubewilligung – nicht eingetreten ist. Notwendige Voraussetzung dieser Rechtsvermutung ist erstens, dass das Gebäude und die bauliche Anlage nach den Bestimmungen der K-BO 1996 einer Baubewilligung bedarf. Zweitens muss eine Baubewilligung aber auch im Zeitpunkt der Errichtung erforderlich gewesen sein. Somit ist das Vorliegen einer Bewilligungspflicht sowohl zum geltenden Recht zu prüfen, als auch zur Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung. Nur bei Vorliegen dieser „doppelten“ Bewilligungspflicht sind die Voraussetzungen erfüllt. Weiters muss das Gebäude und die bauliche Anlage seit mindestens 30 Jahren bestehen. Dies bewirkt also
Paragraph 45, Absatz eins, AVG, dass – sofern die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz eins, K-BO 1996 vorliegen – die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes keines Beweises bedarf und sie vorerst für wahr zu halten ist. Die Rechtsvermutung besteht, bis ein Gegenbeweis gelingt, dh trotz Vorliegens der Rechtsvermutung im konkreten Fall der vermutete Rechtszustand – also die erteilte Baubewilligung – nicht eingetreten ist. Notwendige Voraussetzung dieser Rechtsvermutung ist erstens, dass das Gebäude und die bauliche Anlage nach den Bestimmungen der K-BO 1996 einer Baubewilligung bedarf. Zweitens muss eine Baubewilligung aber auch im Zeitpunkt der Errichtung erforderlich gewesen sein. Somit ist das Vorliegen einer Bewilligungspflicht sowohl zum geltenden Recht zu prüfen, als auch zur Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung. Nur bei Vorliegen dieser „doppelten“ Bewilligungspflicht sind die Voraussetzungen erfüllt. Weiters muss das Gebäude und die bauliche Anlage seit mindestens 30 Jahren bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.10.2011, 2008/05/0154, die Anwendung des § 54 Abs. 1 K-BO 1996 über den Wortlaut hinaus auch auf jene Fälle erweitert, bei denen die Baubewilligung zwar nachgewiesen werden kann, aber die sonstigen Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 K-BO 1996 gegeben sind. Umfasst sind somit auch Fälle der konsenswidrigen Bauausführung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.10.2011, 2008/05/0154, die Anwendung des Paragraph 54, Absatz eins, K-BO 1996 über den Wortlaut hinaus auch auf jene Fälle erweitert, bei denen die Baubewilligung zwar nachgewiesen werden kann, aber die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz eins, K-BO 1996 gegeben sind. Umfasst sind somit auch Fälle der konsenswidrigen Bauausführung. Des Weiteren ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage des § 40 Stmk. BauG davon ausgegangen, dass diese Bestimmung auch auf den rechtmäßigen Bestand einer bewilligungspflichtigen Änderung einer baulichen Anlage sowie auf den rechtmäßigen Bestand einer bewilligungspflichtigen Verwendungsänderung anzuwenden ist (VwGH 11.10.2011, 2008/05/0154).Des Weiteren ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 40, Stmk. BauG davon ausgegangen, dass diese Bestimmung auch auf den rechtmäßigen Bestand einer bewilligungspflichtigen Änderung einer baulichen Anlage sowie auf den rechtmäßigen Bestand einer bewilligungspflichtigen Verwendungsänderung anzuwenden ist (VwGH 11.10.2011, 2008/05/0154). Es ist daher davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 54 Abs. 1 K-BO 1996 auch dann zur Anwendung kommt, wenn bei gegebener Vollständigkeit der Akten oder sonstwie feststeht, dass der im Einzelfall erforderliche Konsens nie erteilt wurde. Diese Bestimmung kommt auch bei konsensbedürftigen Nutzungsänderungen zur Anwendung. Die Voraussetzungen des § 54 K-BO 1996 sind in einem Bauauftragsverfahren nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 als Vorfrage zu prüfen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, K-BO 1996 auch dann zur Anwendung kommt, wenn bei gegebener Vollständigkeit der Akten oder sonstwie feststeht, dass der im Einzelfall erforderliche Konsens nie erteilt wurde. Diese Bestimmung kommt auch bei konsensbedürftigen Nutzungsänderungen zur Anwendung. Die Voraussetzungen des Paragraph 54, K-BO 1996 sind in einem Bauauftragsverfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 als Vorfrage zu prüfen. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass in Bezug auf das auf den Grundstücken Nr. xx und xxx, beide KG xxx, im
- Jahrhundert errichtete zweistöckige Bauwerk aus Holz mit einer Fläche von 10,55 m² im Erdgeschoss (Raum Nr. 1) und 11 m² im Obergeschoss (Raum Nr. 9), welches von den Verfahrensparteien als „Heustadl“ bezeichnet wird, die Voraussetzungen für eine Vermutung des rechtmäßigen Bestandes nach § 54 K-BO 1996 gegeben sind. Demgemäß wurde durch die Baubehörde mit dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Berufungsbescheid vom 21.06.2012, Zahl: xxx, dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, xxx, mittels eines nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 erlassenen baupolizeilichen Auftrages lediglich die Beseitigung der seit den 1970er Jahren konsenslos errichten An-, Zu- und Ausbauten zum ursprünglichen Heustadl aufgetragen. Im Spruch dieses Bescheides wurde ausdrücklich festgehalten, dass der ursprüngliche Heustadl, 3,83 m x 3,00 m – zweigeschossig (Räume 1 und 9 laut Planskizze) samt den diese Räume tragenden Säulen, den diese Räume umschließenden (Trenn)Wänden mit den zugehörigen Dachkonstruktionen vom Abbruchauftrag ausgenommen ist. Die Baubehörde ist also in Bezug auf diesen „Heustadl“ offensichtlich vom Vorliegen der Voraussetzungen eines rechtmäßigen Bestandes nach § 54 K-BO 1996 ausgegangen. Für welche konkrete Verwendung dieses als „Heustadl“ bezeichneten Gebäudes der rechtmäßige Bestand vermutet wird, wurde allerdings in dem soeben genannten baupolizeilichen Auftrag nicht geklärt. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass in Bezug auf das auf den Grundstücken Nr. xx und xxx, beide KG xxx, im
- Jahrhundert errichtete zweistöckige Bauwerk aus Holz mit einer Fläche von 10,55 m² im Erdgeschoss (Raum Nr. 1) und 11 m² im Obergeschoss (Raum Nr. 9), welches von den Verfahrensparteien als „Heustadl“ bezeichnet wird, die Voraussetzungen für eine Vermutung des rechtmäßigen Bestandes nach Paragraph 54, K-BO 1996 gegeben sind. Demgemäß wurde durch die Baubehörde mit dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Berufungsbescheid vom 21.06.2012, Zahl: xxx, dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, xxx, mittels eines nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 erlassenen baupolizeilichen Auftrages lediglich die Beseitigung der seit den 1970er Jahren konsenslos errichten An-, Zu- und Ausbauten zum ursprünglichen Heustadl aufgetragen. Im Spruch dieses Bescheides wurde ausdrücklich festgehalten, dass der ursprüngliche Heustadl, 3,83 m x 3,00 m – zweigeschossig (Räume 1 und 9 laut Planskizze) samt den diese Räume tragenden Säulen, den diese Räume umschließenden (Trenn)Wänden mit den zugehörigen Dachkonstruktionen vom Abbruchauftrag ausgenommen ist. Die Baubehörde ist also in Bezug auf diesen „Heustadl“ offensichtlich vom Vorliegen der Voraussetzungen eines rechtmäßigen Bestandes nach Paragraph 54, K-BO 1996 ausgegangen. Für welche konkrete Verwendung dieses als „Heustadl“ bezeichneten Gebäudes der rechtmäßige Bestand vermutet wird, wurde allerdings in dem soeben genannten baupolizeilichen Auftrag nicht geklärt. Im nunmehr angefochtenen baupolizeilichen Auftrag wurde der Beschwerdeführerin
§ 36Abs.
1 K-BO 1996 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand beim Obergeschoss des historischen Heustadels (Raum Nr. 9 laut Skizze der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.05.2012) dadurch wieder herzustellen, dass die geänderte Verwendung dieses Raumes von bisher (Heu)Lagerraum als Ziegenstall unterlassen werde. Im nunmehr angefochtenen baupolizeilichen Auftrag wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand beim Obergeschoss des historischen Heustadels (Raum Nr. 9 laut Skizze der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.05.2012) dadurch wieder herzustellen, dass die geänderte Verwendung dieses Raumes von bisher (Heu)Lagerraum als Ziegenstall unterlassen werde. Es war daher im vorliegenden Verfahren als Vorfrage zu klären, welche Verwendung das Obergeschoss des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes zum Zeitpunkt seiner Errichtung aufgewiesen hat und ob es in den Folgejahren zu Nutzungsänderungen gekommen ist, wobei in diesem Zusammenhang sowohl die Art der Verwendung als auch die Dauer der geänderten Verwendung von Relevanz sind. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass nicht nur das Untergeschoss, sondern auch das Obergeschoss des im 19. Jahrhundert errichteten „historischen Heustadls“ viele Jahre lang, das heißt vermutlich bis zum Jahr 1975, durch die Rechtsvorgänger des xxx als Tierstall, nämlich insbesondere für die Haltung von Schafen und Ziegen, verwendet wurden. Auch nach dem Jahr 1975 lassen die Ermittlungsergebnisse darauf schließen, dass die verfahrensgegenständliche Räumlichkeit zumindest zeitweise der Haltung von Schafen und Ziegen gedient hat. Wenngleich die gegenständliche Räumlichkeit offensichtlich über mehrere Jahre hindurch nicht für Zwecke der Tierhaltung, sondern auch für die Lagerung von Heu, Futtermittel und auch diverses Gerümpel Verwendung gefunden hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Räumlichkeit zumindest für einen Zeitraum von 30 Jahren ausschließlich Lagerzecken gedient hat und somit in Bezug auf die vermutete konsensgemäße Verwendung (als Stall für Ziegen und Schafe) eine Änderung eingetreten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.13.10.2017