GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxxund die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Berufungsbescheid vom 21.06.2012, Zahl: xxx, änderte der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx den Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.02.2011, Zahl: xxx, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach § 36 der Kärntner Bauordnung 1996 in Bezug auf konsenslose Bauführungen auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide xxx, insofern ab, dass dieser zu lauten habe, dass xxx (Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin) entweder nachträglich innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um die Baubewilligung für die auf den Grundstücken Nr. xxx, beide xxx, konsenslos seit den 1970er Jahren errichteten An-, Zu- und Ausbauten (Räume Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10) zum ursprünglichen Heustadel (zweigeschossiges Gebäude bestehend aus den Räumen 1 und 9) – lt. Skizze der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.05.2012 – ansuchen könne oder innerhalb von einer weiteren Frist von vier Monaten ab Rechtswirksamkeit des Bescheides den rechtmäßigen Zustand beim dort situierten Gebäude herzustellen habe. Ausführlich wird folgend im Spruch dieses Bescheides beschrieben, durch welche Maßnahmen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erfolgen habe, also welche Gebäudeteile vollständig abgebrochen werden müssten, welche teilweise abgebrochen werden müssten und welche somit ausgenommen vom Abbruchauftrag wären.Mit dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Berufungsbescheid vom 21.06.2012, Zahl: xxx, änderte der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx den Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.02.2011, Zahl: xxx, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 36, der Kärntner Bauordnung 1996 in Bezug auf konsenslose Bauführungen auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide xxx, insofern ab, dass dieser zu lauten habe, dass xxx (Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin) entweder nachträglich innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um die Baubewilligung für die auf den Grundstücken Nr. xxx, beide xxx, konsenslos seit den 1970er Jahren errichteten An-, Zu- und Ausbauten (Räume Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10) zum ursprünglichen Heustadel (zweigeschossiges Gebäude bestehend aus den Räumen 1 und 9) – lt. Skizze der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.05.2012 – ansuchen könne oder innerhalb von einer weiteren Frist von vier Monaten ab Rechtswirksamkeit des Bescheides den rechtmäßigen Zustand beim dort situierten Gebäude herzustellen habe. Ausführlich wird folgend im Spruch dieses Bescheides beschrieben, durch welche Maßnahmen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erfolgen habe, also welche Gebäudeteile vollständig abgebrochen werden müssten, welche teilweise abgebrochen werden müssten und welche somit ausgenommen vom Abbruchauftrag wären. Mit der Eingabe vom 10.03.2016 ersuchte die Bauwerberin xxx den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Erbauung eines Wirtschaftsgebäudes auf den Grundstücken xxx, beide xxx, und führte als Verwendung dieses Gebäudes Ziegenstall und Heustadel an. Der dem Bauansuchen angeschlossenen Baubeschreibung, datiert mit 10.03.2016, ist zu entnehmen, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um die Einreichung eines bereits fertig gestellten Wirtschaftsgebäudes auf den beiden Parzellen xxx handle. Das Gebäude sei lt. Beilage der Bezirkshauptmannschaft in mehreren Bauabschnitten errichtet worden. Die Raumgrößen und Raumhöhen seien dort ersichtlich. Die verbaute Fläche betrage 79,50 m². Die Gründung der einfachen Bretter- und Riegelwände erfolge auf Steinschlichtungen bzw. auf dem Naturgelände. Die aufgehenden Wände seien in Riegelbauweise mit äußerer Verschalung errichtet, teilweise seien die Wände auch innen mit Brettern verschalt. Das Gebäude weise im Altbestand über den Räumen 1 und 2 eine Tramdecke mit Pfostenbelag auf. Die Erschließung der Räume im Obergeschoss erfolge über eine einfache Holzrampe im Raum
3 AVG auf, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages die Einreichung wie folgt zu ergänzen:Mit dem Verbesserungsauftrag vom 11.05.2016 forderte der Bürgermeister der Gemeinde xxx die Bauwerberin xxx
Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages die Einreichung wie folgt zu ergänzen: ● Die Wasserversorgung (Nutzwasser für Stallgebäude) ist näher zu beschreiben (Lage der Quelle, Mindestschüttung) und lagemäßig darzustellen; ● Die Art der Lagerung/Verbringung des Stallmistes, sowie allfälliger Stallab-wässer ist zu beschreiben und allfällige der Mist- und Abwassersammlung dienende bauliche Anlagen sind planlich darzustellen. ● Die Verbindung der Baugrundstücke zu einer öffentlichen Fahrstraße und der Bestand einer für ein Wirtschaftsgebäude notwendigen Zufahrt ist nachzu-weisen. Das Grundstück xxx verfüge lediglich an der Nord-West-Ecke über einen gemeinsamen Grenzpunkt mit dem öffentlichen Gut (Hofzufahrt Genser). Ansonsten sei es durch die Grundstücke xxx und xxx von der öffentlichen Weganlage abgeschnitten. Bei ungenütztem Ablauf der eingeräumten Frist werde das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung
Vm. § 10 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 als mangelhaft belegt zurückgewiesen.Bei ungenütztem Ablauf der eingeräumten Frist werde das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung 1996 als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Des Weiteren übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Schreiben vom 11.05.2016 dem bautechnischen Amtssachverständigen xxx die vorliegenden Einreichunterlagen sowie die bautechnische Stellungnahme vom 09.05.2016 und die Stellungnahme der xxx vom 05.04.2016 und führte aus, dass, wie aus den Unterlagen hervorgehe, das Bauansuchen bzw. die zur Bewilligung beantragte Art der Bauausführung nicht dem Stand der Technik entspreche. Es müssten daher eine Reihe von Auflagen erteilt werden, um die öffentlichen Interessen der Sicherheit, Gesundheit, Brandsicherheit etc. zu wahren. Die Baubehörde sei berechtigt, die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen. Jedoch dürfe durch solche Auflagen das Bauvorhaben in seinem Wesen nicht geändert werden. Es werde daher ersucht ein Gutachten darüber zu erstellen, welche baulichen Maßnahmen und Änderungen des Projektes bzw. des bereits konsenslos errichteten Bestandes notwendig seien, um das Bauvorhaben anhand der in den beiden Stellungnahmen enthaltenen Auflagenvorschläge ausführen zu können. Weiters werde um Mitteilung ersucht, ob aus bautechnischer Sicht durch diese Auflagen eine wesentliche Projektänderung im Sinne des § 18 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 vorliege.Des Weiteren übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Schreiben vom 11.05.2016 dem bautechnischen Amtssachverständigen xxx die vorliegenden Einreichunterlagen sowie die bautechnische Stellungnahme vom 09.05.2016 und die Stellungnahme der xxx vom 05.04.2016 und führte aus, dass, wie aus den Unterlagen hervorgehe, das Bauansuchen bzw. die zur Bewilligung beantragte Art der Bauausführung nicht dem Stand der Technik entspreche. Es müssten daher eine Reihe von Auflagen erteilt werden, um die öffentlichen Interessen der Sicherheit, Gesundheit, Brandsicherheit etc. zu wahren. Die Baubehörde sei berechtigt, die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen. Jedoch dürfe durch solche Auflagen das Bauvorhaben in seinem Wesen nicht geändert werden. Es werde daher ersucht ein Gutachten darüber zu erstellen, welche baulichen Maßnahmen und Änderungen des Projektes bzw. des bereits konsenslos errichteten Bestandes notwendig seien, um das Bauvorhaben anhand der in den beiden Stellungnahmen enthaltenen Auflagenvorschläge ausführen zu können. Weiters werde um Mitteilung ersucht, ob aus bautechnischer Sicht durch diese Auflagen eine wesentliche Projektänderung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 vorliege. Mit der Eingabe vom 10.06.2016 teilte die Bauwerberin xxx der Baubehörde mit, dass die Zufahrt zu den bestehenden Gebäuden durch einen halben Anteil der Nachbarschaft gewährleistet sei. Der Mist werde außerhalb des „Bockstalles“ gelagert und im Frühling auf den Weiden aufgebracht. Es werde dabei von einem sehr trockenen Mist gesprochen. Die Ausschüttung des Quellwassers betrage 0,081 Sekunden. Weiters werde mitgeteilt, dass dann, wenn die beiden konsenslos errichteten Zubauten (2008 und 2010) abgerissen werden würden, der Abstand zum Nachbargrundstück wieder hergestellt sei. Der Stallzubau von 1979 könnte als Altbestand gelten. Weiters werde geltend gemacht, dass der Stall von 1979 auf keinen Fall einsturzgefährdet sei. Der Altbau der Räume 1, 2, 3, 4, 5 und 6 könne dementsprechend hergerichtet werden, sodass keine Gefahr für Tier und Mensch bestehe. Auch für ein ordnungsgemäßes Ableiten des Regenwassers sei gesorgt. Mit dem Schreiben vom 13.06.2016 nahm der Bürgermeister der Gemeinde xxx auf den Verbesserungsauftrag vom 11.05.2016 Bezug und teilte der Bauwerberin xxx mit, dass ihre in der Stellungnahme vom 10.06.2016 aufgestellte Behauptung, wonach die Zufahrt über Fremdgrund (Grundstück der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx) durch einen halben Anteil an der Agrargemeinschaft gewährleistet sei, unwahr sei. Der Rechtsvorgänger der Bauwerberin, xxx, habe im Jahr 2007 sämtliche Eigentumsanteile an dieser Nachbarschaft verkauft. Es werde daher eine Nachfrist von zwei Wochen gewährt, um der Aufforderung
dem Verbesserungsauftrag vom 11.05.2016 betreffend einen Nachweis der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, die lagemäßige Darstellung der Quelle sowie die Darstellung allfälliger baulicher Anlagen (Mistlagerstätte) vorzulegen. Bei ungenütztem Ablauf dieser Frist werde das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung
3 AVG als mangelhaft belegt zurückgewiesen.Mit dem Schreiben vom 13.06.2016 nahm der Bürgermeister der Gemeinde xxx auf den Verbesserungsauftrag vom 11.05.2016 Bezug und teilte der Bauwerberin xxx mit, dass ihre in der Stellungnahme vom 10.06.2016 aufgestellte Behauptung, wonach die Zufahrt über Fremdgrund (Grundstück der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx) durch einen halben Anteil an der Agrargemeinschaft gewährleistet sei, unwahr sei. Der Rechtsvorgänger der Bauwerberin, xxx, habe im Jahr 2007 sämtliche Eigentumsanteile an dieser Nachbarschaft verkauft. Es werde daher eine Nachfrist von zwei Wochen gewährt, um der Aufforderung
dem Verbesserungsauftrag vom 11.05.2016 betreffend einen Nachweis der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, die lagemäßige Darstellung der Quelle sowie die Darstellung allfälliger baulicher Anlagen (Mistlagerstätte) vorzulegen. Bei ungenütztem Ablauf dieser Frist werde das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Mit dem Schreiben vom 24.06.2016 teilte die Bauwerberin xxx der Baubehörde mit, dass die Wasserversorgungsquelle sich im unteren Drittel im Grundstück xxx (siehe Basiskarte blaues Kreuz) befinde und die Schüttung 0,083 Liter pro Sekunde im Durchschnitt betrage. Der Mist werde ab Herbst im alten Garten (siehe Basiskarte rotes Kreuz), im Frühling auf den Weiden aufgebracht. Es handle sich um sehr trockenen Mist. In Bezug auf die Zufahrt sei mittlerweile mit dem Obmann der Agrargemeinschaft eine Lösung gefunden worden, der Nachweis werde nachgebracht. In seinem Gutachten vom 04.08.2016 führte der bautechnische Amtssach-verständige xxx Nachstehendes aus: „Gutachterliche Stellungnahme Allgemeines Die Gemeinde xxx ersuchte den Baudienst der xxx, über das Bauvorhaben der Frau xxx - Zubauten zum Heustadel auf den Grundstücken Nr. xxx - eine Stellungnahme abzugeben. Es soll geklärt werden,
2 der Kärntner Bauordnung 1996 zu versagen gewesen. Die Vorschreibung von projektändernden Auflagen sei nicht möglich gewesen, da es sich dabei im vorliegenden Fall um wesensändernde Auflagen handeln würde.Mit dem Bescheid vom 24.11.2016, Zahl: xxx, versagte der Bürgermeister der Gemeinde xxx die Baubewilligung für das mit Bauansuchen vom 10.03.2016 beantragte Bauvorhaben „Erbauung eines Wirtschaftsgebäudes“ auf den Grundstücken xxx, mit dem Verwendungszweck Ziegenstall und Heustadel. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundstücke xxx, als Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche gewidmet seien. Daher seien die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes nicht anwendbar. Hinsichtlich der Abstandsflächenregelungen würden ausschließlich die Bestimmungen der Paragraph 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften gelten. Auch wenn es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein Bewilligungsverfahren für bereits konsenslos errichtete An- und Zubauten zum ursprünglichen Heustadel handle, so sei das Baubewilligungsverfahren dennoch ein Projektverfahren und sei das Vorhaben nicht nach dem Bestand, sondern anhand der Einreichpläne zu beurteilen. Daher seien die Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen vom 04.08.2016, wonach es sich beim konsenslosen Bestand optisch um ein hüttenähnliches Provisorium handle, welches im derzeitigen Bauzustand keinesfalls als genehmigungsfähig einzustufen sei, und die bauliche Ausführung in vielen Bereichen den gesetzlichen Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften widerspreche, für die gegenständliche Entscheidung der Baubehörde nicht relevant. Wenngleich auch seitens der Behörde anzumerken sei, dass die Erteilung der Baubewilligung bedeuten würde, dass alleine schon zur Herstellung der notwendigen Fundierung und der vorzuschreibenden Fußbodenkonstruktion die gesamte aufgehende Holzkonstruktion (= Bestand) abzutragen wäre. Diese vorhandenen Bauteile wären allerdings, da deren Höhe und Dimensionierung nicht ausreiche, um die gesetzlichen Anforderungen zu erreichen (Raumhöhen, Statik etc.) für den herzustellenden Holzaufbau kaum bis gar nicht mehr verwendbar. Wie aus den Einreichunterlagen (Lageplan) ersichtlich sei, betrage der Abstand des Wirtschaftsgebäudes zur als Naturgrenze bezeichneten Grundstücksgrenze nur 47 cm. Der sich aus den Kärntner Bauvorschriften ergebende Mindestgrenzabstand von 3,0 m werde daher bei weitem unterschritten. Die Voraussetzungen für die Verringerung der Abstandsflächen nach Paragraph 9, der Kärntner Bauvorschriften seien nicht gegeben, weil der bestehende Heustadel (konsensmäßiges Gebäude) unter Einhaltung der Abstandsflächen errichtet worden sei. Deshalb komme eine Abstandsflächenverringerung nach Paragraph 9, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften nicht in Betracht. Weiters sei eine der Form und Größe des 1.996 m² großen, ca. 57 m langen und ca. 36 m breiten Grundstückes angepasste Errichtung eines 64 m² großen An- und Zubaues zum konsensmäßig bestehenden Heustadel leicht und ohne Verringerung der Abstandsflächen realisierbar. Die Anrainer xxx hätten als Eigentümer der unmittelbaren Anrainergrundstücke xxx, Parteistellung als Anrainer im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, der Kärntner Bauordnung 1996. Diese Anrainer würden zu Recht darauf hinweisen, dass sie durch die Nichteinhaltung der in den Kärntner Bauvorschriften festgelegten Abstände von den Grundstücksgrenzen in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt würden. Somit sei die Baubewilligung
Paragraph 19, Absatz 2, der Kärntner Bauordnung 1996 zu versagen gewesen. Die Vorschreibung von projektändernden Auflagen sei nicht möglich gewesen, da es sich dabei im vorliegenden Fall um wesensändernde Auflagen handeln würde. In der dagegen erhobenen Berufung bracht die Bauwerberin xxx vor, dass sie in der Zwischenzeit den die Verringerung der Abstandsflächen betreffenden Gebäudeteil abgetragen habe und dieser Gebäudeteil daher nicht mehr Bestandteil des Bauansuchens sei. Eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestabstandes von 3,0 m liege somit nicht mehr vor. Es werde daher beantragt, den Bescheid über die Versagung der Baubewilligung aufzuheben. Dem am 14.12.2016 aufgenommenen Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass anlässlich einer an diesem Tag vorgenommenen baupolizeilichen Überprüfung festgestellt worden sei, dass Teile des im Einreichplan der Zimmerei xxx als Raum Nr. 8 ausgewiesenen An-/Zubaues zum/beim Heustadel abgetragen worden sei. Ein Teil der Eingangssituation, des Daches im Anschluss an den Heustadel und Teile der Außenverplankungen seien noch vorhanden. Bei dem im Einreichplan als Raum Nr. 3 bezeichneten Gebäudeteil, welcher ebenfalls zu nahe an der Grundstücksgrenze ausgeführt worden sei, seien keinerlei Abbrucharbeiten erfolgt. Von außen sei nicht feststellbar gewesen, dass das Obergeschoss des ursprünglichen Heustadels als Viehstall verwendet werde. Mit dem Bescheid vom 27.02.2017, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung der Bauwerberin xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx,
4 AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde durch die Berufungsbehörde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beim Baubewilligungsverfahren darauf ankomme, welcher Zustand durch die Verwirklichung des eingereichten Bauvorhabens herbeigeführt werden solle (Projektgenehmigungsverfahren). Weiters habe die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Baubewilligungsverfahren lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen und nicht die in der Natur hergestellten Ausführungen. Auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren sei nicht der tatsächliche (rechtlich zu sanierende) Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend. Widerspreche ein Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen und könne der Widerspruch durch eine Modifikation des Vorhabens (Projektänderung) aus der Welt geschaffen werden, dürfe die Baubehörde nicht mit einer Versagung der Baubewilligung vorgehen. Sie habe vielmehr den Bauwerber zur Änderung des Projektes aufzufordern. Nur dann, wenn sich der Bauwerber weigere, eine solche Änderung vorzunehmen, sei das Vorhaben als Ganzes abzulehnen. Der Sachverständige der xxx habe in seiner Stellungnahme vom 05.04.2016 eine Reihe von Auflagen für das Projekt formuliert. Weiters habe der bautechnische Amtssachverständige xxx in seiner Stellungnahme vom 09.05.2016 festgestellt, dass das Bauansuchen nicht dem Stand der Technik entspreche und eine Vielzahl von Auflagen notwendig wäre, um das Projekt genehmigungsfähig zu machen. Zudem sei detailliert dargelegt worden, dass die Abstandsflächen zum Anrainergrundstück der Familie xxx nicht eingehalten seien. In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.2016 habe der bautechnische Amtssachverständige xxx festgestellt, dass durch die Vielzahl gravierender Auflagen aus dem Bereich der Bautechnik (Kärntner Bauvorschriften, OIB Richtlinien) und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion das Projekt in seinem Wesen geändert werde. Der Baubestand, welcher durch dieses nachträgliche Bauansuchen rechtlich saniert werden solle, sei keinesfalls als genehmigungsfähig einzustufen. Der schriftlichen Aufforderung der Baubehörde vom 19.09.2016, das Bauansuchen inklusive der Planunterlagen und Baubeschreibung abzuändern (zu modifizieren, um es bewilligungsfähig zu machen) sei die Bauwerberin nicht nachgekommen. Das Berufungsvorbringen, wonach durch den zwischenzeitlichen Abbruch von Gebäudeteilen der gesetzliche Mindestabstand zum Anrainergrundstück Winkler hergestellt wäre, sei einerseits unrichtig, weil auch der Grenzabstand des als Raum Nr. 3 bezeichneten Gebäudeteiles zu gering sei, andererseits aber auch im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung (das Baube-willigungsverfahren ist ein Projektverfahren) irrelevant. Die Behörde habe aus-schließlich anhand der ihr vorliegenden Einreichunterlagen (Baubeschreibung und Bauplan) über die Erteilung/Versagung der Baubewilligung zu entscheiden. Laut diesen Unterlagen (Einreichplan) werde ua. auch der vorgeschriebene Grenzabstand des Bauwerkes (konkret im Bereich der Räume Nr. 3 und 8) nicht eingehalten.Mit dem Bescheid vom 27.02.2017, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung der Bauwerberin xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde durch die Berufungsbehörde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beim Baubewilligungsverfahren darauf ankomme, welcher Zustand durch die Verwirklichung des eingereichten Bauvorhabens herbeigeführt werden solle (Projektgenehmigungsverfahren). Weiters habe die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Baubewilligungsverfahren lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen und nicht die in der Natur hergestellten Ausführungen. Auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren sei nicht der tatsächliche (rechtlich zu sanierende) Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend. Widerspreche ein Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen und könne der Widerspruch durch eine Modifikation des Vorhabens (Projektänderung) aus der Welt geschaffen werden, dürfe die Baubehörde nicht mit einer Versagung der Baubewilligung vorgehen. Sie habe vielmehr den Bauwerber zur Änderung des Projektes aufzufordern. Nur dann, wenn sich der Bauwerber weigere, eine solche Änderung vorzunehmen, sei das Vorhaben als Ganzes abzulehnen. Der Sachverständige der xxx habe in seiner Stellungnahme vom 05.04.2016 eine Reihe von Auflagen für das Projekt formuliert. Weiters habe der bautechnische Amtssachverständige xxx in seiner Stellungnahme vom 09.05.2016 festgestellt, dass das Bauansuchen nicht dem Stand der Technik entspreche und eine Vielzahl von Auflagen notwendig wäre, um das Projekt genehmigungsfähig zu machen. Zudem sei detailliert dargelegt worden, dass die Abstandsflächen zum Anrainergrundstück der Familie xxx nicht eingehalten seien. In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.2016 habe der bautechnische Amtssachverständige xxx festgestellt, dass durch die Vielzahl gravierender Auflagen aus dem Bereich der Bautechnik (Kärntner Bauvorschriften, OIB Richtlinien) und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion das Projekt in seinem Wesen geändert werde. Der Baubestand, welcher durch dieses nachträgliche Bauansuchen rechtlich saniert werden solle, sei keinesfalls als genehmigungsfähig einzustufen. Der schriftlichen Aufforderung der Baubehörde vom 19.09.2016, das Bauansuchen inklusive der Planunterlagen und Baubeschreibung abzuändern (zu modifizieren, um es bewilligungsfähig zu machen) sei die Bauwerberin nicht nachgekommen. Das Berufungsvorbringen, wonach durch den zwischenzeitlichen Abbruch von Gebäudeteilen der gesetzliche Mindestabstand zum Anrainergrundstück Winkler hergestellt wäre, sei einerseits unrichtig, weil auch der Grenzabstand des als Raum Nr. 3 bezeichneten Gebäudeteiles zu gering sei, andererseits aber auch im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung (das Baube-willigungsverfahren ist ein Projektverfahren) irrelevant. Die Behörde habe aus-schließlich anhand der ihr vorliegenden Einreichunterlagen (Baubeschreibung und Bauplan) über die Erteilung/Versagung der Baubewilligung zu entscheiden. Laut diesen Unterlagen (Einreichplan) werde ua. auch der vorgeschriebene Grenzabstand des Bauwerkes (konkret im Bereich der Räume Nr. 3 und 8) nicht eingehalten. Gegen diesen Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde xxx erhob die Bauwerberin xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte darin geltend, dass die Abstandsflächen zum Grundstück der Familie xxx durch den Abriss des sogenannten Bockstalles (Raum Nr. 8) hergestellt seien. Der sogenannte Hühnerstall (Raum Nr. 3) werde nicht mehr als Hühnerstall, sondern als Abstellraum benützt. Da der Hühnerstall als Ganzes verbunden mit dem Ziegenstall und dem Heustadel von ihren Großeltern im Jahr 1979 gebaut worden sei, sei es ein Altbestand, der inzwischen schon seit 38 Jahren bestehe. Zum Zeitpunkt der Anzeige habe der Stall bzw. Stadel schon 32 Jahre gestanden. Deshalb könne sie nicht nachvollziehen, warum die Gemeinde trotz Beweise dies nicht anerkenne. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesver-waltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“„Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. In Bezug auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren haben die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62, in der Fassung LGBl Nr. 19/2016, Anwendung zu finden.In Bezug auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren haben die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016,, Anwendung zu finden.
K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben handelt:
Paragraph 6, K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben handelt:
1 K-BO 1996 ist die Erteilung der Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang – bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung – des Vorhabens anzugeben (§ 9 Abs. 2 K-BO 1996).
Paragraph 9, Absatz eins, K-BO 1996 ist die Erteilung der Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang – bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch die Verwendung – des Vorhabens anzugeben (Paragraph 9, Absatz 2, K-BO 1996).
1 lit. f K-BO 1996 sind durch den Bauwerber an Belegen die Pläne und Beschreibungen nach den Vorgaben der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV), LGBl Nr. 98/2012, idF LGBl Nr. 102/2012, beizubringen.
Paragraph 10, Absatz eins, Litera f, K-BO 1996 sind durch den Bauwerber an Belegen die Pläne und Beschreibungen nach den Vorgaben der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV), Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2012,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2012,, beizubringen.
5 K-BO 1996 ist, wenn die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
Paragraph 10, Absatz 5, K-BO 1996 ist, wenn die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. § 17 K-BO 1996 (Voraussetzungen) lautet: Paragraph 17, K-BO 1996 (Voraussetzungen) lautet: „
1 K-BO 1996 durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, K-BO 1996 nicht, sind diese
Paragraph 18, Absatz eins, K-BO 1996 durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben, und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt werden, ist
1 K-BO 1996 die Baubewilligung zu versagen.Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben, und können sie durch Auflagen nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht hergestellt werden, ist
Paragraph 19, Absatz eins, K-BO 1996 die Baubewilligung zu versagen. Das Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verfahren, in welchem es darauf ankommt, welcher Zustand durch die Verwirklichung des vom Bauwerber eingereichten Bauvorhabens herbeigeführt werden soll. Das Charakteristikum eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie ihn die Baubewilligung darstellt, ist ein konkretes Begehren des Bauwerbers. Dies bedeutet, dass die Baubehörde ihre Entscheidung nur im Rahmen des bestimmten Begehrens des Bauwerbers zu treffen hat. Da der Bauwerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung hat und dieser Anspruch im administrativen Instanzenzug durchsetzbar ist, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass die Baubehörde den Bewilligungswerber allenfalls zu Antragsänderungen aufzufordern hat, um das Projekt genehmigungsfähig zu machen (VwGH 18.01.2001, 99/07/0151). Es ist allerdings zu beachten, dass ein Baubewilligungsverfahren nur dann als anhängig geblieben anzusehen ist, wenn sich durch die an sich zulässige Projektsänderung (Projektsmodifikation) an der Sache, also an ihrem Wesen (dem Charakter) nichts ändert. Wesentlich ist eine Projektsänderung immer dann, wenn durch sie der Antrag so verändert wird, dass dadurch der Prozessgegenstand ein anderer wird. Wesentliche Antragsänderungen verändern den Verfahrensgegenstand, die Identität der „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG wird zu einem „aliud“ (VwGH 08.11.1994, 94/04/0011). Soweit eine Antragsänderung „das Wesen (den Charakter)“ der Sache betraf, wird sie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Stellung eines neuen Antrags (als ein „aliud“) unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags gewertet.Da der Bauwerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung hat und dieser Anspruch im administrativen Instanzenzug durchsetzbar ist, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass die Baubehörde den Bewilligungswerber allenfalls zu Antragsänderungen aufzufordern hat, um das Projekt genehmigungsfähig zu machen (VwGH 18.01.2001, 99/07/0151). Es ist allerdings zu beachten, dass ein Baubewilligungsverfahren nur dann als anhängig geblieben anzusehen ist, wenn sich durch die an sich zulässige Projektsänderung (Projektsmodifikation) an der Sache, also an ihrem Wesen (dem Charakter) nichts ändert. Wesentlich ist eine Projektsänderung immer dann, wenn durch sie der Antrag so verändert wird, dass dadurch der Prozessgegenstand ein anderer wird. Wesentliche Antragsänderungen verändern den Verfahrensgegenstand, die Identität der „Sache“ iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird zu einem „aliud“ (VwGH 08.11.1994, 94/04/0011). Soweit eine Antragsänderung „das Wesen (den Charakter)“ der Sache betraf, wird sie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Stellung eines neuen Antrags (als ein „aliud“) unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags gewertet. Das Baubewilligungsverfahren stellt also ein Projektgenehmigungsverfahren dar, sodass Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Bestand ist (VwGH 28.05.2006, 2005/05/0296). Wesentliche Grundlage zur Konkretisierung und Beurteilung des Vorhabens – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt – sind die beizubringenden Pläne und Beschreibungen. Beschreibungen ergänzen die Pläne um jene Angaben, die zeichnerisch nicht darzustellen sind. Die Baupläne müssen daher ausreichende Festlegungen zur Beurteilung des Vorhabens enthalten (VwGH 24.01.1991, 89/06/0197). Es muss also auch ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ordnungsgemäß belegt sein; hierzu gehören auch die nach dem Gesetz erforderlichen Baupläne (VwGH 04.04.1991, 90/05/0196).
der zuvor zitierten Bestimmung des § 10 Abs. 2 K-BO 1996 hat die Kärntner Landesregierung Form und Inhalt der erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung darzustellen. Dies erfolgt in der Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAV.
der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, K-BO 1996 hat die Kärntner Landesregierung Form und Inhalt der erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung darzustellen. Dies erfolgt in der Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAV.
K-BAV sind einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 K-BAV Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen.
Paragraph 5, K-BAV sind einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 12 K-BAV Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Für den Fall, dass die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, verweist § 10 Abs. 5 K-BO 1996 ausdrücklich auf die Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3 AVG. Die Behörde hat von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann dem Bewilligungswerber die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Für den Fall, dass die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, verweist Paragraph 10, Absatz 5, K-BO 1996 ausdrücklich auf die Mängelbehebung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die Behörde hat von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann dem Bewilligungswerber die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 10.03.2016 den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Erbauung eines Wirtschaftsgebäudes auf den Grundstücken xxx, beide xxx, ersucht und hat diesem Bauansuchen eine Baubeschreibung sowie diverse Pläne angeschlossen.
der mit 10.03.2017 datierten Baubeschreibung ist Gegenstand dieses Bauansuchens die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für ein auf den Grundstücken xxx (richtig: xxx), beide xxx, bereits fertig gestelltes Wirtschaftsgebäude, welches in mehreren Bauabschnitten errichtet worden sei. Der dem Baubewilligungsverfahren I. Instanz beigezogene bautechnische Amtssachverständige, xxx, hat eine Überprüfung dieser Einreichunterlagen vorgenommen und ist in der Folge in seiner Stellungnahme vom 09.05.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Baubeschreibung und die dazugehörigen Unterlagen nicht der Kärntner Bauansuchenverordnung entsprechen. Es seien daher von einem dazu Berechtigten die Pläne, Berechnungen und Beschreibungen dem Stand der Technik entsprechend anzupassen bzw. herzustellen. Der dem Baubewilligungsverfahren römisch eins. Instanz beigezogene bautechnische Amtssachverständige, xxx, hat eine Überprüfung dieser Einreichunterlagen vorgenommen und ist in der Folge in seiner Stellungnahme vom 09.05.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Baubeschreibung und die dazugehörigen Unterlagen nicht der Kärntner Bauansuchenverordnung entsprechen. Es seien daher von einem dazu Berechtigten die Pläne, Berechnungen und Beschreibungen dem Stand der Technik entsprechend anzupassen bzw. herzustellen. Diese in der soeben angeführten Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vertretene Auffassung ist völlig zutreffend, zumal die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Einreichunterlagen in wesentlichen Teilen den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen und somit in einem erheblichen Ausmaß als mangelhaft zu qualifizieren sind. Die vorliegende Baubeschreibung ist etwa insoweit als unzureichend zu erachten, dass diese im Wesentlichen nur eine Beschreibung des auf den Grundstücken xxx, beide xxx, vorhandenen Baubestandes, nicht aber die
4 K-BAV geforderten Voraussetzungen für eine Baubeschreibung enthält. Zudem sind die Baugrundstücke darin fehlerhaft angegeben. Desgleichen wird der durch die Bauwerberin vorgelegte Grundriss für das Erdgeschoss den Anforderungen des § 6 Abs. 3 lit. a K-BAV nicht gerecht und fehlt ein Grundriss für das Obergeschoss des Gebäudes zur Gänze. Auch der vorliegende Schnitt und die Ansichten (West- und Südansicht) sind im Hinblick auf die Bestimmungen der K-BAV unzureichend und fehlen im Übrigen die Nordansicht und die Ostansicht gänzlich. Gleiches gilt für den Lageplan, welcher den Anforderungen des § 6 Abs. 2 K-BAV nicht gerecht wird. Diese in der soeben angeführten Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vertretene Auffassung ist völlig zutreffend, zumal die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Einreichunterlagen in wesentlichen Teilen den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen und somit in einem erheblichen Ausmaß als mangelhaft zu qualifizieren sind. Die vorliegende Baubeschreibung ist etwa insoweit als unzureichend zu erachten, dass diese im Wesentlichen nur eine Beschreibung des auf den Grundstücken xxx, beide xxx, vorhandenen Baubestandes, nicht aber die
Paragraph 6, Absatz 4, K-BAV geforderten Voraussetzungen für eine Baubeschreibung enthält. Zudem sind die Baugrundstücke darin fehlerhaft angegeben. Desgleichen wird der durch die Bauwerberin vorgelegte Grundriss für das Erdgeschoss den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, K-BAV nicht gerecht und fehlt ein Grundriss für das Obergeschoss des Gebäudes zur Gänze. Auch der vorliegende Schnitt und die Ansichten (West- und Südansicht) sind im Hinblick auf die Bestimmungen der K-BAV unzureichend und fehlen im Übrigen die Nordansicht und die Ostansicht gänzlich. Gleiches gilt für den Lageplan, welcher den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, K-BAV nicht gerecht wird. Im Hinblick auf die durch die Bauwerberin dem Bauansuchen angeschlossenen Bestandspläne, welche offensichtlich anlässlich einer am 23.05.2012 durch den bautechnischen Amtssachverständigen vorgenommenen baupolizeilichen Überprüfung des auf den Baugrundstücken vorhandenen Baubestandes erstellt wurden, ist anzumerken, dass
4 K-BO 1996 Baupläne von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt sein müssen. Es ist also keinesfalls zulässig, derartige im Zuge eines baupolizeilichen Verfahrens durch einen Amtssachverständigen erstellte Bestandspläne zum Beleg eines Bauansuchens zu machen. Im Hinblick auf die durch die Bauwerberin dem Bauansuchen angeschlossenen Bestandspläne, welche offensichtlich anlässlich einer am 23.05.2012 durch den bautechnischen Amtssachverständigen vorgenommenen baupolizeilichen Überprüfung des auf den Baugrundstücken vorhandenen Baubestandes erstellt wurden, ist anzumerken, dass
Paragraph 10, Absatz 4, K-BO 1996 Baupläne von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt sein müssen. Es ist also keinesfalls zulässig, derartige im Zuge eines baupolizeilichen Verfahrens durch einen Amtssachverständigen erstellte Bestandspläne zum Beleg eines Bauansuchens zu machen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die vorliegenden Einreichunterlagen derartig mangelhaft sind, dass daraus nicht erkennbar ist, was nun konkret Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein soll. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens auch für die Bewilligungswerberin selbst nicht ganz klar sein dürfte, zumal sie in ihren Eingaben an die Baubehörde – so auch in der Beschwerde – wiederholt darauf Bezug genommen hat, dass in Bezug auf Teile des laut Bauansuchen „zu errichtenden Wirtschaftsgebäudes“ ihrer Meinung nach die Voraussetzungen für eine Vermutung des konsensgemäßen Bestandes gelten sollen. Offensichtlich geht die Beschwerdeführerin also davon aus, dass Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens nicht die Neuerrichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf den Grundstücken xxx, beide xxx, sein soll, sondern die Änderung eines auf diesen Grundstücken vorhandenen Baubestandes durch Errichtung diverser An-, Zu- und Ausbauten. Fest steht, wie auch dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen baupolizeilichen Auftrag des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 21.06.2012, Zahl: xxx, betreffend Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 in Bezug auf die auf den Grundstücken xxx, beide xxx, konsenslos seit den 1970er Jahren errichtete An-, Zu- und Ausbauten zum ursprünglichen Heustadl (= zweigeschossiges Gebäude bestehend aus den Räumen 1 und 9) zu entnehmen ist, dass sich auf diesen Grundstücken ein als „Heustadl“ bezeichnetes Gebäude befindet, welches bereits im
K-BAV außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen. Seitens der Bauwerberin wäre in ihrem Bauansuchen daher klarzustellen, was mit diesem als „Heustadl“ bezeichneten Gebäude im Falle der Realisierung ihres Bauvorhabens gestehen soll. Soll der „Heustadl“ nach dem Willen der Bauwerberin bestehen bleiben, so wird Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens nicht die „Errichtung eines Gebäudes“ nach Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996, sondern die Änderung eines bestehenden Gebäudes nach Paragraph 6, Litera b, K-BO 1996 durch Errichtung diverser Zu- und Umbauten zu sein haben. In diesem Fall wäre allerdings in den Bauplänen
Paragraph 8, K-BAV außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung, wonach sie in der Zwischenzeit den die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen betreffenden Gebäudeteil abgetragen habe und dieser Gebäudeteil daher nicht mehr Bestandteil des Bauansuchens sei, ist festzuhalten, dass wie bereits zuvor ausgeführt wurde, es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Sollte die Beschwerdeführerin also eine Änderung des eingereichten Projektes durch Wegfall diverser Bauteile beabsichtigen, so hat sie dies auch in den Einreichunterlagen zum Ausdruck zu bringen und diese abzuändern. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Antragsänderungen deutlich zum Ausdruck kommen müssen und daher von bloßen Ankündigungen einer Umplanung des Projekts zu unterscheiden sind. Die Baubehörde wird daher auch diesbezüglich eine Aufklärung des Willens der Beschwerdeführerin vornehmen müssen. Die vorliegende Verwaltungsrechtssache erweist sich daher auf Grund der gravierenden Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen als noch nicht spruchreif. Die Bauwerberin wird daher durch die Baubehörde im Zuge des auf Gemeindeebene fortzusetzenden Verfahrens aufzufordern sein, bekannt zu geben, welches Bauvorhaben konkret Gegenstand ihres Bauansuchens sein soll. Sollte die Bauwerberin in der Folge den verfahrenseinleitenden Antrag ändern, so wird durch die Baubehörde zu klären sein, ob die Projektsmodifikation das Wesen (den Charakter) des Vorhabens betrifft, durch welche der Antrag so verändert wird, dass dadurch der Prozessgegenstand ein anderer wird. Sollte keine das Wesen (den Charakter) des Vorhabens betreffende Projektsänderung vorliegen, so wird die Bauwerberin durch die Baubehörde mittels eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern sein, Einreichunterlagen, welche den Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung entsprechen, vorzulegen. Für den Fall, dass seitens der Bauwerberin diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, wird das Bauansuchen als mangelhaft belegt zurückzuweisen sein. Sollte keine das Wesen (den Charakter) des Vorhabens betreffende Projektsänderung vorliegen, so wird die Bauwerberin durch die Baubehörde mittels eines Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzufordern sein, Einreichunterlagen, welche den Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung entsprechen, vorzulegen. Für den Fall, dass seitens der Bauwerberin diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, wird das Bauansuchen als mangelhaft belegt zurückzuweisen sein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass – wie der dem erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige xxx in seinem Gutachten vom 09.05.2016 völlig zutreffend ausführt hat, bauliche Anlagen und alle ihre Teile so zu planen sind, dass sie dem Stand der Technik entsprechen. Diese Vorgaben wird der Planverfasser bei der Erstellung der Einreichunterlagen zu berücksichtigen haben. In Anbetracht der oben getätigten Ausführungen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Die belangte Behörde hat weder den konkreten Gegenstand des Bauansuchens geklärt noch die erforderlichen Antragsunterlagen eingefordert und demgemäß völlig unzureichende Ermittlungen durchgeführt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliegen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermag, ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgrund der nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliegen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermag, ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist in Bezug auf das auf Gemeindeebene fortzusetzende Baubewilligungsverfahren anzumerken, dass der auf den Baugrundstücken derzeit vorhandene Baubestand
den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 04.08.2016 ein hüttenähnliches Provisorium darstellt, welches im derzeitigen Bauzustand keinesfalls als genehmigungsfähig einzustufen ist. Der Beschwerdeführerin muss somit klar sein, dass für ein Einreichprojekt, welches lediglich den tatsächlichen (rechtlich zu sanierenden) Baubestand wiedergibt, die Erlangung einer Baubewilligung sich als rechtlich nicht möglich erweisen wird. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.633.2.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.