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{'item': 'KLVwG-1654/11/2017'}

Obsah (6)§ 6§ 11§ 25aArt. 133§ 21§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-1654/11/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über den Nachprüfungsantrag der

§ 6Abs. 1 Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-Verg

RG, LGBl Nr. 95/2013, folgenden Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über den Nachprüfungsantrag der xxx GmbH, xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, betreffend den vom Land Kärnten, vergebende Stelle: Abteilung xxx – xxx, (im Nachprüfungsverfahren vertreten durch xxx), ausgeschriebenen Auftrag „Lieferung von 8 Stück Aufsatzstreuautomaten,

Paragraph 6, Absatz eins, Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2013,, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I. römisch eins. Das aufgrund des Nachprüfungsantrages eingeleitete Verfahren betreffend die oben genannte Vergabeangelegenheit wird eingestellt. II.römisch zwei. Der Antragstellerin (xxx GmbH) wird

§ 11Z 7 K-Verg

RG 25 % der entrichteten Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag, d.s. € 266,-- rückerstattet.Der Antragstellerin (xxx GmbH) wird

Paragraph 11, Ziffer 7, K-VergRG 25 % der entrichteten Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag, d.s. € 266,-- rückerstattet. III.römisch drei. Der Antragsgegner (Land Kärnten) hat der Antragstellerin die entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag (reduziert um 25 %

§ 11Z 7 K-Verg

RG) in der Höhe von € 796,-- und die von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von € 531,-- (somit insgesamt € 1.327,--) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (§ 12 K-VergRG).Der Antragsgegner (Land Kärnten) hat der Antragstellerin die entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag (reduziert um 25 %

Paragraph 11, Ziffer 7, K-VergRG) in der Höhe von € 796,-- und die von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von € 531,-- (somit insgesamt € 1.327,--) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Paragraph 12, K-VergRG). IV. römisch vier. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

B e g r ü n d u n g : Am

  1. September 2017 ist am Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Nachprüfungsantrag der xxx GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) hinsichtlich des vom Land Kärnten, vergebende Stelle: Abteilung xxx – xxx ausgeschriebenen Lieferauftrages „8 Stück Aufsatzstreuautomaten“ eingelangt; der Nachprüfungsantrag wendet sich gegen die Zuschlagsentscheidung vom
  2. August
  3. Dieser Nachprüfungsantrag war verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat

§ 21Abs. 5 Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-Verg

RG das Land Kärnten, Abteilung xxx – xxx (im Folgenden: Antragsgegner) von den eingelangten Anträgen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen verständigt (Schreiben vom 7. September 2017, xxx).Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat

Paragraph 21, Absatz 5, Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG das Land Kärnten, Abteilung xxx – xxx (im Folgenden: Antragsgegner) von den eingelangten Anträgen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen verständigt (Schreiben vom

  1. September 2017, xxx). Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  2. September 2017, Zahl: xxx, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Folge gegeben, als dem öffentlichen Auftraggeber (Land Kärnten) untersagt wurde, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen. Im weiteren Verfahren wurde vom Antragsgegner mitgeteilt, dass die angefochtene Zuschlagsentscheidung zurückgezogen wurde; die verbliebenen Bieter wurden davon verständigt (Schreiben vom
  3. Oktober 2017). Mit Schreiben der Antragstellerin vom
  4. Oktober 2017 wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Zurücknahme der ergangenen Zuschlagsentscheidung (Klaglosstellung) der Nachprüfungsantrag unter Aufrechterhaltung des Kostenbegehrens zurückgezogen wird. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen: Die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages bewirkt, dass der verfahrenseinleitende Antrag weggefallen ist, sodass das Nachprüfungsverfahren einzustellen war; daher ist lediglich über den Kostenersatzantrag hinsichtlich der entrichteten Pauschalgebühr noch abzusprechen. Im § 11 Z 7 K-VergRG wird die Gebührenrückerstattung im Falle der Zurückziehung von Anträgen geregelt und lautet diese Bestimmung wie folgt:Im Paragraph 11, Ziffer 7, K-VergRG wird die Gebührenrückerstattung im Falle der Zurückziehung von Anträgen geregelt und lautet diese Bestimmung wie folgt: „
  5. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.“Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.“ Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass im Falle der Zurückziehung von Anträgen vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung einer Entscheidung 25 % der bereits entrichteten Pauschalgebühr rückzuerstatten ist; die Gebühren sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden (§ 11 Z 8 K-VergRG). Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass im Falle der Zurückziehung von Anträgen vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung einer Entscheidung 25 % der bereits entrichteten Pauschalgebühr rückzuerstatten ist; die Gebühren sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden (Paragraph 11, Ziffer 8, K-VergRG). Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in voller Höhe (€ 1.062,--) entrichtet; aufgrund der Antragszurückziehung vor der Erlassung der Entscheidung hat die Antragstellerin eine Pauschalgebühr lediglich in der Höhe von 75% der für den gegenständlichen Antrag festgesetzten Pauschalgebühr zu entrichten. Daher ist ein Betrag in der Höhe von € 266,-- (aufgerundet) rückzuerstatten.

§ 12Abs. 1 K-Verg

RG hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz der

§ 11leg.

cit. entrichteten Gebühr durch den Auftraggeber, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Paragraph 12, Absatz eins, K-VergRG hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz der

Paragraph 11, leg. cit. entrichteten Gebühr durch den Auftraggeber, wenn er während des , anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Im vorliegenden Fall wurde die Antragstellerin durch die Zurücknahme der angefochtenen Zuschlagsentscheidung klaglos gestellt, sodass ein entsprechender Kostenzuspruch in der Höhe von € 796,--

§ 12Abs. 1 K-Verg

RG vorzunehmen war.Im vorliegenden Fall wurde die Antragstellerin durch die Zurücknahme der angefochtenen Zuschlagsentscheidung klaglos gestellt, sodass ein entsprechender Kostenzuspruch in der Höhe von € 796,--

Paragraph 12, Absatz eins, K-VergRG vorzunehmen war. Hinsichtlich des Gebührenersatzes für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist Folgendes auszuführen: Der maßgebliche § 12 Abs. 2 K-VergRG lautet wie folgt:Der maßgebliche Paragraph 12, Absatz 2, K-VergRG lautet wie folgt: „

(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.“dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der , Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.“ Der Stattgabe des Nachprüfungsantrages iSd § 12 Abs. 2 Z 1 K-VergRG ist der Fall der Klaglosstellung gleichzuhalten. Da dem Antrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung mit Beschluss vom 12 September 2017, Zahl: xxx, stattgegeben wurde, sind sämtliche Voraussetzungen für den Gebührenersatz durch den Antragsgegner gegeben. Somit hat der Antragsgegner die von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 531,-- zu ersetzen.Der Stattgabe des Nachprüfungsantrages iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, K-VergRG ist der Fall der Klaglosstellung gleichzuhalten. Da dem Antrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung mit Beschluss vom 12 September 2017, Zahl: xxx, stattgegeben wurde, sind sämtliche Voraussetzungen für den Gebührenersatz durch den Antragsgegner gegeben. Somit hat der Antragsgegner die von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 531,-- zu ersetzen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; im vorliegenden Fall waren aufgrund der Klaglosstellung und der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages die entrichteten Pauschalgebühren entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes rückzuerstatten.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; im vorliegenden Fall waren aufgrund der Klaglosstellung und der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages die entrichteten Pauschalgebühren entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes rückzuerstatten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1654.11.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.