RG, LGBl Nr. 95/2013, folgenden Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über den Nachprüfungsantrag der xxx GmbH, xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, betreffend den vom Land Kärnten, vergebende Stelle: Abteilung xxx – xxx, (im Nachprüfungsverfahren vertreten durch xxx), ausgeschriebenen Auftrag „Lieferung von 8 Stück Aufsatzstreuautomaten,
Paragraph 6, Absatz eins, Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2013,, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I. römisch eins. Das aufgrund des Nachprüfungsantrages eingeleitete Verfahren betreffend die oben genannte Vergabeangelegenheit wird eingestellt. II.römisch zwei. Der Antragstellerin (xxx GmbH) wird
RG 25 % der entrichteten Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag, d.s. € 266,-- rückerstattet.Der Antragstellerin (xxx GmbH) wird
Paragraph 11, Ziffer 7, K-VergRG 25 % der entrichteten Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag, d.s. € 266,-- rückerstattet. III.römisch drei. Der Antragsgegner (Land Kärnten) hat der Antragstellerin die entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag (reduziert um 25 %
RG) in der Höhe von € 796,-- und die von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von € 531,-- (somit insgesamt € 1.327,--) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (§ 12 K-VergRG).Der Antragsgegner (Land Kärnten) hat der Antragstellerin die entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag (reduziert um 25 %
Paragraph 11, Ziffer 7, K-VergRG) in der Höhe von € 796,-- und die von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von € 531,-- (somit insgesamt € 1.327,--) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Paragraph 12, K-VergRG). IV. römisch vier. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
B e g r ü n d u n g : Am
RG das Land Kärnten, Abteilung xxx – xxx (im Folgenden: Antragsgegner) von den eingelangten Anträgen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen verständigt (Schreiben vom 7. September 2017, xxx).Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat
Paragraph 21, Absatz 5, Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG das Land Kärnten, Abteilung xxx – xxx (im Folgenden: Antragsgegner) von den eingelangten Anträgen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen verständigt (Schreiben vom
Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.“Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder
Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.“ Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass im Falle der Zurückziehung von Anträgen vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung einer Entscheidung 25 % der bereits entrichteten Pauschalgebühr rückzuerstatten ist; die Gebühren sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden (§ 11 Z 8 K-VergRG). Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass im Falle der Zurückziehung von Anträgen vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung einer Entscheidung 25 % der bereits entrichteten Pauschalgebühr rückzuerstatten ist; die Gebühren sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden (Paragraph 11, Ziffer 8, K-VergRG). Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in voller Höhe (€ 1.062,--) entrichtet; aufgrund der Antragszurückziehung vor der Erlassung der Entscheidung hat die Antragstellerin eine Pauschalgebühr lediglich in der Höhe von 75% der für den gegenständlichen Antrag festgesetzten Pauschalgebühr zu entrichten. Daher ist ein Betrag in der Höhe von € 266,-- (aufgerundet) rückzuerstatten.
RG hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz der
cit. entrichteten Gebühr durch den Auftraggeber, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Paragraph 12, Absatz eins, K-VergRG hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz der
Paragraph 11, leg. cit. entrichteten Gebühr durch den Auftraggeber, wenn er während des , anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Im vorliegenden Fall wurde die Antragstellerin durch die Zurücknahme der angefochtenen Zuschlagsentscheidung klaglos gestellt, sodass ein entsprechender Kostenzuspruch in der Höhe von € 796,--
RG vorzunehmen war.Im vorliegenden Fall wurde die Antragstellerin durch die Zurücknahme der angefochtenen Zuschlagsentscheidung klaglos gestellt, sodass ein entsprechender Kostenzuspruch in der Höhe von € 796,--
Paragraph 12, Absatz eins, K-VergRG vorzunehmen war. Hinsichtlich des Gebührenersatzes für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist Folgendes auszuführen: Der maßgebliche § 12 Abs. 2 K-VergRG lautet wie folgt:Der maßgebliche Paragraph 12, Absatz 2, K-VergRG lautet wie folgt: „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.